Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. Juli 2018 - L 20 VG 30/17

published on 11/07/2018 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. Juli 2018 - L 20 VG 30/17
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Subsequent court decisions
Bundessozialgericht, B 9 V 34/18 B, 11/10/2018

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27. Juli 2017 zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Versorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG) für Gewalttaten, die nach seinen Angaben in seiner Kindheit und Jugend stattgefunden haben.

Der Kläger ist im Jahre 1963 geboren. Bis Ende in 2009 war er als Altenpfleger beschäftigt; anschließend hat er nach eigenen Angaben nur noch kurzzeitig in der Gärtnerei eines Freundes ausgeholfen. Er bezieht Erwerbsminderungsrente.

Am 13.11.2014 wandte sich der Kläger telefonisch an den Beklagten und bat um Übersendung von Antragsformularen nach dem OEG. Er möchte einen Antrag stellen, da ihm u.a. während seiner Kinderhortzeit von anderen Kindern Hundescheiße in den Mund gestopft worden sei. Die Grausamkeit der Mitschüler führe er auf die sehr strenge Erzieherin dort zurück. Aktuell sei ihm eine Umschulung zum Bestatter abgelehnt worden, da er dazu zu nervös sei, was er auf die strenge Hortzeit zurückführe.

In dem ihm übersandten Antragsformular gab der Kläger am 24.11.2014 Folgendes an: Er habe einen Artikel gelesen, in dem gestanden sei, dass Hitler den deutschen Beamten den Auftrag gegeben habe, die Juden zu bestrafen und zu brechen. Eine Lehrerin älteren Semesters habe gesehen, dass er seiner Mutter gleichgültig und nichts wert gewesen sei. So habe sie ihn eines Tages in einen Raum eingesperrt und sadistisch gequält. Wie, könne er nicht sagen, da in seinen Erinnerungen eine Mauer sei. Die Kinder des Horts hätten auf diese Lehrerin eine solche Wut gehabt, dass sie ihm Hundekot in den Mund geschoben hätten, so dass er fast erstickt sei. Sein Bruder habe zusehen müssen und daher Albträume. Seiner Mutter habe er diesen Vorfall erzählt, sie habe ihn aber nicht aus dieser Hölle befreit. Seit 1970 habe er demzufolge (ca. 3 bis 4 Jahre lang) Erniedrigungen, Demütigungen und Misshandlungen ertragen. Zur Frage, welche Gesundheitsstörungen er erlitten habe, verwies er auf ein in einem Rentenstreitverfahren erstelltes neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. H. vom 14.08.2014. Der Sachverständige war darin zu der Einschätzung gekommen, dass beim Kläger eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit asthenischen, ängstlich-vermeidenden und emotional instabilen Anteilen vorliege, die mit einer erheblichen Selbstwertproblematik verbunden sei und in Belastungs- und Konfliktsituationen zu psychischen Reaktionen wie Depression und Ängsten führe. Die Persönlichkeitsstörung sei verbunden mit intellektuell-kognitiven Defiziten, die einer Minderbegabung entsprächen. Im Rahmen der Anamnese hatte der Gutachter ausgeführt, dass der Kläger angegeben habe, dass seine Mutter lebens- und erziehungsunfähig gewesen sei. Als er elf Jahre alt gewesen sei, habe sie seinen Stiefvater geheiratet. Der Stiefvater habe Alkoholprobleme gehabt und ihn immer wieder verprügelt. Seiner Mutter sei er - so der Kläger - scheißegal und gleichgültig gewesen. Für die Mutter sei er nichts wert gewesen; sie habe ihn nicht gefördert. Weiter habe der Kläger über einen Vorfall berichtet, als er als Kind von seiner Patin vergewaltigt und missbraucht worden sei. Der Kläger habe angegeben, damals sieben oder acht Jahre oder noch jünger gewesen zu sein. Seine Mutter habe sich nicht um ihn gekümmert und ihn zu der Patin getan. Diese habe ihn umarmt, geküsst, dann betrunken gemacht und anschließend missbraucht. Beigefügt war der Bericht des Diplom-Psychologen Dr. S. vom 01.08.2014 über eine psychodiagnostische Zusatzuntersuchung im Rahmen der Begutachtung. Dort hatte der Kläger im Rahmen der Exploration angegeben, dass seine Mutter ihm gegenüber in der Kindheit gleichgültig gewesen sei. Weiter hatte der Kläger angegeben, dass seine Mutter ihn oft beim Lernen gestört und viel mit dem Stiefvater gestritten habe. Der Kläger hatte ein schlechtes häusliches Klima beschrieben. Dr. S. war zu der Einschätzung gekommen, dass bei dem Kläger mit einem IQ von 72 eine leichte Intelligenzminderung vorliege.

Nachfragen im damaligen Hort des Klägers und seiner ehemaligen Schule blieben erfolglos, da keine Unterlagen mehr vorlagen und der Kläger den jetzigen Beschäftigten nicht bekannt war.

Einem Leistungsauszug der Krankenkasse des Klägers sind psychische Erkrankungen seit 2006 zu entnehmen (akute Belastungsreaktion, Anpassungsstörungen, rezidivierende depressive Störungen mit teilweise schweren Episoden).

Die vom Beklagten erbetene Benennung von Kinderarzt, Hausarzt und ärztlichen Therapeuten lehnte der Kläger mit Schreiben vom 30.12.2014 ab. Er gab aber an, dass er beim Wehrdienst als Stotterer aufgefallen und an eine Logopädin überwiesen worden sei. Aus der Gesprächstherapie sei hervorgegangen, dass seine Mutter Gift für ihn sei.

Die Halbschwester des Klägers teilte, zu den vom Kläger angegebenen Geschehnissen vom Beklagten befragt, am 05.01.2015 mit, der Kläger habe ihr nur berichtet, dass die Zeit im Hort keine schöne Zeit für ihn gewesen und dort Mobbing durch andere Kinder erfolgt sei. Die Frage nach dem Familienklima und danach, ob der Kläger eine Patentante gehabt habe, zu der er öfter zur Betreuung gebracht worden sei, könne sie nicht beantworten. Es bestehe seit längerer Zeit kein persönlicher Kontakt zum Kläger.

Auf Nachfrage teilte der Nervenarzt Dr. H. am 04.02.2015 dem Beklagten mit, dass sich der Kläger bei ihm einmalig am 20.02.2006 vorgestellt und damals angegeben habe, seit 18 Jahren in seinem Job als Altenpfleger gemobbt zu werden.

Ebenfalls auf Nachfrage des Beklagten teilte die Mutter des Klägers am 05.02.2015 mit, dass der Kläger sie von den Vorfällen im Hort in Kenntnis gesetzt habe. Sie sei zur Hortleitung und habe sich beschwert. Auch der Bruder des Klägers R. habe ihr von den Vorfällen 1972 berichtet. 1972 habe sie ihren jetzigen Mann K. R. geheiratet. Vermutlich habe sie den Kläger öfters zu seiner Patentante, die bereits verstorben sei, gebracht.

Ebenfalls auf Nachfrage des Beklagten teilte der Bruder des Klägers R. A. am 05.02.2015 mit, dass er Vorfälle mit den Kindern im Hort bestätigen könne, sich an das mit der Betreuerin aber nicht mehr erinnere. Auf die Frage nach dem Stand des Klägers im Hort und ob er dort Freunde gehabt habe, antwortete der Bruder, dass der Kläger sehr oft von irgendwem geprügelt worden sei. Er selbst sei der Stärkere gewesen und habe versucht, Schlägereien zu vermeiden. Der Kläger sei aber zierlich gewesen und ein schwarzes Schaf. Er, der Bruder, habe nicht immer bei ihm sein und daher nicht immer Übles vermeiden können. Von diesen Vorfällen habe der Kläger sicher immer wieder erzählt, auch im Zusammenhang, wenn es beruflich in Sackgassen gegangen sei. Zu den Familienverhältnissen gab der Bruder an, dass die Mutter geschieden und in der Zeit, als es beim Kläger so heftig im Hort gewesen sei, Alleinverdienende gewesen sei. Als sie wieder geheiratet habe, seien er und der Kläger aus dem Hort genommen worden. Der Kläger und er seien des Öfteren bei der Patentante zur Betreuung gewesen. Er selbst sei öfter auch freiwillig zu ihr gegangen, weil sie immer großzügig Taschengeld gegeben habe. Ansonsten könne er sich nur noch daran erinnern, dass sie unangenehm aufdringlich gewesen sei. Sie habe ihn abküssen wollen, was er aber immer habe vermeiden können. Seit ca. eineinhalb Jahren habe er keinen Kontakt mehr zum Kläger. Der Kläger habe einen besonderen Charakter. Er sei zwar zuverlässig und hilfsbereit, benötige aber oftmals Unterstützung in seiner Hilflosigkeit. Oft stecke er sich vielleicht auch zu hohe Ziele, die er nicht schaffe. Zuverlässigkeit und Hilfsbereitschaft würden aber bei seinen Eltern enden.

Die hausärztliche Praxis Dres. R. berichtete am 11.02.2015, dass der Kläger an einer schweren Depression leide und immer wieder über traumatische Erlebnisse in der Kindheit berichtet habe, welche er bis heute nicht verarbeiten könne. Hierbei stehe besonders das schwierige Verhältnis zu seiner Mutter im Vordergrund.

Mit Bescheid vom 10.06.2015 lehnte der Beklagte den Antrag auf Beschädigtenversorgung ab. Er begründete die Ablehnung damit, dass ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff nicht nachgewiesen sei. Demütigungen, Erniedrigungen, Einsperren im Kinderhort und Familie sowie die Gleichgültigkeit der Mutter seien von vornherein keine tätlichen Angriffe im Sinne des OEG, da keine unmittelbare Einwirkung auf die körperliche Unversehrtheit stattgefunden habe. Soweit Prügeleien in der Kindheit unter Gleichaltrigen vorgetragen worden seien, seien bis auf den Vorfall mit dem Hundekot keine Einzelfälle geschildert bzw. von den Zeugen genannt worden. Es sei nicht mehr nachvollziehbar, wer mit den Streitigkeiten begonnen habe, wie oft es dazu gekommen sei und wie schwer diese gewesen seien. Zu den vom Kläger angegebenen sadistischen Quälereien durch die Betreuerin im Hort erinnere er sich nach eigenen Angaben nicht mehr an Einzelheiten. Die Angaben zum sexuellen Missbrauch durch die Patin seien unsubstantiiert. Eine gewisse unangenehme Aufdringlichkeit erfülle noch keinen Straftatbestand. Körperliche Misshandlungen durch den Stiefvater seien von Zeugen nicht bestätigt worden. Damit könne nicht überprüft werden, ob etwaige Schläge das damals zulässige Maß erzieherisch motivierter körperlicher Züchtigungen überschritten hätten.

Am 22.06.2015 erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Widerspruch und beantragten mit Schreiben vom 06.07.2015, die im Gutachten des Dr. H. genannten Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von wenigstens 80 anzuerkennen. Es müsse - so die Bevollmächtigten im weiteren Schriftsatz vom 24.08.2015 - davon ausgegangen werden, dass die vom Kläger angegebenen Gewalttaten seines Stiefvaters ihm gegenüber tatsächlich so stattgefunden und zu erheblichen psychischen und physischen Beeinträchtigungen geführt hätten. Unter Umständen könne sich der Kläger nicht mehr an jede einzelne Tat erinnern. Den Kläger treffe jedoch dafür nicht die volle Beweislast. Vernünftige Zweifel an den Schilderungen des Klägers bestünden nicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2017 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die angegebenen Taten trotz aufwändiger Ermittlungen nicht im Rahmen des dafür erforderlichen Vollbeweises nachgewiesen seien. Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger keine substantiierten Tatsachen bezüglich einzelner oder einer Vielzahl von Vorfällen vorbringen könne, könne auch der abgemilderte Beweismaßstab der Glaubhaftmachung im Sinne des § 15 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) keine Anwendung finden. Die schlechte Beweissituation sei sicherlich wesentlich auch dadurch begründet, dass der Kläger erst ca. 40 Jahre nach Beendigung der behaupteten Vorfälle einen Antrag auf Leistungen nach dem OEG gestellt habe. Von gesundheitlichen Störungen können nicht auf ein bestimmtes zu Grunde liegendes Ereignis geschlossen werden.

Am 18.09.2015 haben die Bevollmächtigten des Klägers Klage zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhoben. Der Kläger gebe - so seine Bevollmächtigten - an, in seiner Kindheit von seinem Schwiegervater massiv körperlich gezüchtigt worden zu sein. Dadurch seien gravierende Erkrankungen auf psychiatrischem Fachgebiet aufgetreten. Der Kläger habe die Misshandlungen in seiner Kindheit durch seinen Stiefvater und gegebenenfalls auch die Vernachlässigung durch seine Mutter gegenüber mehreren medizinischen Sachverständigen geschildert und wiederholt, wobei die jeweiligen Gutachter keinerlei Zweifel an der Darstellung des Klägers gehabt hätten. Die Beeinträchtigungen würden einen GdS von wenigstens 30 bedingen. Aufgrund der Misshandlungen, welche im Kindesalter stattgefunden hätten, habe der Kläger keine Strafanzeige erstattet. Es werde angeregt, gegebenenfalls die Mutter des Klägers umgehend zu befragen.

Neben dem Gutachten des Dr. H. haben die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 19.01.2016 ein nervenärztliches Gutachten des Dr. M. vom 30.09.2015 vorgelegt, das für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erstellt worden war. Bei der Begutachtung hatte der Kläger angegeben, dass er sich im Hort durch die Leiterin, die er als Nazi-Frau bezeichnet habe, misshandelt und missbraucht gefühlt habe. Weitergehende Angaben zu Gewalttaten oder sonstigen belastenden Umständen in der Kindheit und Jugend enthält das Gutachten nicht. Der Sachverständige war zu der Einschätzung gekommen, dass es außerordentlich rätselhaft sei, wie es dem Kläger möglich gewesen sei, über einen so langen Zeitraum eine berufliche Tätigkeit auszuüben; das Leistungsvermögen hatte er für leichte berufliche Tätigkeiten auf unter 3 Stunden geschätzt. Im Rahmen der psychiatrischen Diagnosen hatte der Gutachter u.a. den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung aufgeführt.

Die Bevollmächtigten des Klägers haben mit Schreiben vom 07.03.2016 angeregt, den Bruder des Klägers, R. A., als Zeuge zu vernehmen. Nach Mitteilung des Klägers habe dieser ebenfalls das Verhalten der Nazi-Lehrerin wahrgenommen, durch das der Kläger nach eigener Schilderung erheblich geschädigt worden sei. Er sei mehrfach in dunkle Zimmer eingesperrt und auch körperlich misshandelt worden.

Am 23.03.2016 hat vor dem SG ein Termin zur Beweisaufnahme stattgefunden:

* Der Stiefvater des Klägers, K. R., hat dort angegeben, dass es schon sein könne, dass er den Kläger geschlagen habe, schließlich habe er ja auch für seine beiden Stiefsöhne gesorgt. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob es sich eher um einen Klaps gehandelt habe oder ob der Kläger heftiger verprügelt worden sei, hat der Zeuge angegeben, der Kläger habe eher einen Klaps bekommen. Der ihm vorgeworfene Alkoholkonsum könne - so der Zeuge - schon aufgrund seiner damaligen beruflichen Tätigkeit so nicht stattgefunden haben, da er u.a. für Fahrtätigkeiten eingesetzt gewesen sei und auch Bereitschaftsdienste gehabt habe. An welchen Körperstellen er den Kläger mit seinen Schlägen getroffen habe und wie oft das vorgekommen sei, könne er nicht mehr sagen, das sei schon zu lange her. Auch er selbst habe, als er in die Schule gekommen sei, Ohrfeigen bekommen. Schlagen passiere immer mal wieder.

* Anschließend hat sich der Kläger dahingehend geäußert, dass er ein eher unruhiges Kind gewesen sei. Bei einem Gottesdienst sei er nicht ruhig sitzen geblieben, woraufhin seine Mutter vom Gemeindeoberhaupt der Kirche angesprochen worden sei. Sie habe ihn dann an den Haaren gepackt und bis zur Toilette gezogen. Dort habe sie ihn verprügelt und zwar so sehr, dass er nicht mehr gewusst habe, ob er Männlein oder Weiblein sei. Damals sei er etwa in der Grundschule gewesen.

* Der Bruder des Klägers, R. A., hat erläutert, dass er aus der Zeit im Hort vieles aus seinem Gedächtnis gestrichen habe, an einiges erinnere er sich aber schon noch. So hätten sie nach draußen gehen müssen, wenn auf dem Gelände des Horts Ruhe habe sein müssen. Der Kläger sei zu diesem Zeitpunkt ein zierliches Kind gewesen und er, der Bruder, habe versucht, diesen zu schützen. Er sehe noch, wie die Meute auf seinen Bruder losgegangen sei. Er erinnere sich auch noch daran, wie seinem Bruder etwas in den Mund gestopft worden sei. Was, könne er nicht mehr genau sagen. Sein Bruder sei weinend am Boden gelegen. Er habe seinem Bruder nicht helfen können. Daran, ob die Initiative zu Prügeleien ausschließlich von den anderen Kindern ausgegangen sei, könne er sich nicht mehr erinnern. Auf Nachfrage nach der Nazilehrerin hat der Zeuge erklärt, er wisse zwar, dass es eine sehr strenge Frau gegeben habe, an mehr erinnere er sich jedoch nicht. Zuhause sei sicherlich viel über die Situation im Hort gesprochen worden. Seine Mutter habe sich dann entschieden, den Kläger und ihn nach einem Jahr wieder aus dem Hort herauszunehmen. Es sei keine schöne Zeit für ihn und seinen Bruder gewesen; er habe viele Erinnerungen aus dieser Zeit aus seinem Gedächtnis gelöscht. Auch zu Hause habe es unschöne Situationen gegeben, an die er sich jetzt nicht mehr gerne erinnere. Seiner Ansicht nach sei der Stiefvater ein Alkoholiker gewesen. Es sei öfters vorgekommen, dass er bereits nach der Arbeit betrunken nach Hause gekommen sei. Die Situation habe sich verschlechtert, als ihre Mutter und der Stiefvater ein gemeinsames Kind bekommen hätten. Der Stiefvater habe ihn und den Kläger geschlagen, Es seien richtige Schläge gewesen. Der Stiefvater sei durch den Alkohol sicherlich enthemmt gewesen. Geblutet habe er nach den Schlägen allerdings nie. Er habe sich auch nicht misshandelt gefühlt. Auf Nachfrage, ob er das Gefühl gehabt habe, die Schläge seien zur Erziehung erfolgt, hat der Zeuge erklärt, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Vielmehr habe ein falsches Wort genügt, dass sein Stiefvater zugeschlagen habe. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, dass es den Kläger häufiger erwischt habe als ihn. Seine Kindheit sei ein einziges Drama gewesen. Befragt nach der Patentante, hat der Zeuge erklärt, dass diese eine sehr aufdringliche Person gewesen sei. Sie habe einen auch immer gleich abschmatzen wollen. Er sei kräftiger gewesen und habe sie auf Distanz halten können. Er habe dies über sich ergehen lassen, weil sie ihm ein großzügiges Taschengeld gegeben habe. Er habe die Frau furchtbar aufdringlich gefunden, aber nicht mehr. Manchmal sei er auch alleine hingefahren. Ob sein Bruder auch alleine hingefahren sei, könne er nicht mehr sagen. Auf Nachfrage hat er angegeben, dass er sich noch daran erinnere, dass sein Bruder ihm einmal etwas erzählt habe, er wisse aber nicht mehr was und wann. Er könne sich aber vorstellen, dass irgendetwas passiert sei, weil er ja später immer alleine hin gegangen sei und sein Bruder somit auch auf das Taschengeld verzichtet habe.

Die ebenfalls als Zeugin geladene Mutter des Klägers ist zu diesem Termin nicht erschienen; es ist aber ein ärztliches Attest vorgelegt worden, wonach es sich bei der Mutter des Klägers um eine multimorbide, pflegebedürftige und immobile Patientin handle, die nur im Rollstuhl geschoben werden könne. Ein Verlassen der Wohnung sei seit Jahren nicht mehr möglich.

Zwischenzeitlich ist in das Verfahren ein in einer schwerbehindertenrechtlichen Streitsache des Klägers erstelltes psychiatrisches Gutachten des Dr. B. vom 24.02.2017 eingeführt worden, das auf einer ambulanten Untersuchung des Klägers am 20.02.2017 beruht. Der Sachverständige hatte darauf hingewiesen, dass wegen einer starken Denkeinengung des Klägers auf seine Opferrolle eine geordnete Anamneseerhebung nur äußerst mühsam möglich gewesen sei. Der Kläger habe angegeben, dass sich die Eltern getrennt hätten, nachdem sein Bruder auf die Welt gekommen sei. Seinen leiblichen Vater habe er wohl nur einmal im Jahr 1968 gesehen. Dieser sei - so der Kläger - Opfer seiner Mutter gewesen, da er von ihr keinerlei Liebe erhalten habe. Auch er selbst habe von seiner Mutter keine Liebe oder Zuwendung erhalten; er sei ihr gleichgültig gewesen. Der Stiefvater habe ihn wegen Kleinigkeiten verprügelt. Es hätten früher neurotische Störungen vorgelegen; er, der Kläger, habe Nägel gebissen, bettgenässt und schon als Kind gestottert. Etwa 1971 sei er von seiner Mutter über 3 bis 4 Jahre hinweg in einen Kinderhort geschickt worden, währenddessen er von einer Nazilehrerin in einen Raum gesperrt und sadistisch gequält worden sei. In seiner Kindheit sei er zudem von seiner Patin missbraucht worden. Diese habe ihn umarmt, geküsst, dann betrunken gemacht und letztendlich vergewaltigt. Befragt zu seinen jetzigen Beschwerden habe der Kläger angegeben, dass er sich als Naziopfer erlebe. Der Staat wolle ihn verarschen und in den Selbstmord treiben. Die Behörde sowie die Staatsanwaltschaft wüssten Bescheid. Alle Ärzte, die wegschauen würden, auch der Gutachter, würden einen Bürgerkrieg wollen. Die Gleichgültigkeit in der Gesellschaft nehme immer mehr zu. Er lasse sich jedoch nicht in den Selbstmord treiben und sei ein Kämpfer. Der Sachverständige hat den Kläger als beinahe wahnhaft auf seine Opferrolle eingeengt beschrieben. Inwieweit bei der Begutachtung bewusstseinsnahe oder bewusstseinsferne Verdeutlichungstendenzen vorgelegen hätten, könne nicht sicher beurteilt werden. Eine gewisse Beschwerdeaggravation sei jedoch dringend anzunehmen. Der Gutachter hat eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und paranoid-anmutenden Anteilen diagnostiziert. Von einer Intelligenzminderung sei nicht auszugehen, da es dem Kläger möglich gewesen sei, zwei Berufsausbildungen (zunächst zum Bäcker, später zum Altenpfleger) erfolgreich zu absolvieren. Einen Grad der Behinderung von 60 auf psychiatrischem Fachgebiet hatte der Sachverständige für zutreffend erachtet.

Die Mutter des Klägers, die schriftlich als Zeugin befragt worden ist, hat am 19.04.2017 mitgeteilt, dass sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache.

Mit Urteil vom 27.07.2017 ist die Klage abgewiesen worden. Was die Schläge durch den Stiefvater betreffe, sei - so das SG - letztlich auch nach der Vernehmung der Zeugen R. A. und K. R. nicht mehr aufzuklären, ob die Schläge das nach damaliger Rechtslage noch bestehende elterliche Züchtigungsrecht überschritten hätten. Auch der Vorfall im Hort lasse sich nicht mehr aufklären. Der Bruder des Klägers habe hierzu in der Beweisaufnahme keine näheren Angaben machen können. Hinsichtlich der Vorfälle mit der „Nazi-Lehrerin“ sei der Kläger stets pauschal geblieben und könne keine Einzelheiten schildern. Sein Bruder, der mit ihm den Kinderhort besucht habe, erinnere sich nur noch daran, dass es eine „strenge Lehrerin“ gegeben habe, ohne die Schilderungen des Klägers bestätigen zu können. Bei den sonstigen geschilderten Vorfällen handle es sich zwar um einen zweifelhaften Umgang mit Kindern, aber nicht um rechtswidrige tätliche Angriffe.

Gegen das am 07.11.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 21.11.2017 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und die Berufung wie folgt begründet:

Das SG sei in unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass die Übergriffe des Stiefvaters auf den Kläger vom damals noch zulässigen elterlichen Züchtigungsrecht umfasst gewesen seien. Insbesondere habe das SG übersehen, dass körperliche Bestrafungen auch damals nur als zulässig erachtet worden seien, sofern ein konkretes Fehlverhalten des Kindes vorgelegen habe, die Züchtigung zur Erreichung des Ziels erforderlich und angemessen gewesen sei und der Täter mit Erziehungswillen gehandelt habe. Ein konkretes Fehlverhalten des Klägers sei auch von dem als Zeugen angehörten Täter nicht dargelegt und im Urteil nicht thematisiert worden. Für eine Züchtigung zur Erreichung des Erziehungsziels sei zumindest das erstrebte Erziehungsziel darzustellen und sowohl die Erforderlichkeit als auch die Angemessenheit der Züchtigung zu prüfen. Es sei auch nicht bewiesen, ob der Täter vorliegend überhaupt mit Erziehungswillen, geschweige denn mit welchem konkreten Erziehungsziel, gehandelt habe. Selbst nach den Ausführungen des angegriffenen Urteils sei nicht davon auszugehen, dass nach damaliger Rechtslage ein zulässiger Fall des elterlichen Züchtigungsrechts gegeben gewesen sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass das elterliche Züchtigungsrecht allenfalls den Eltern zugestanden habe, nicht aber dem Täter, der nicht der leibliche Vater und insbesondere auch gegenüber dem Kläger nicht erziehungsberechtigt gewesen sei. Zudem seien auch damals schon quälerische, gesundheitsschädliche oder demütigende Züchtigungen nicht erlaubt gewesen. Ebenso habe die Beweisaufnahme ergeben, dass der Stiefvater die Züchtigungen regelmäßig in alkoholisiertem Zustand vorgenommen habe. Schon deshalb fehle es an einem konkreten Erziehungsziel.

Zu einem Erörterungstermin am 30.05.2018 ist der Kläger trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht erschienen und hat das Ladungsschreiben ungeöffnet mit der handschriftlichen Anmerkung, dass er sich nicht in den Selbstmord treiben lasse, zurückgeschickt.

Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 21.11.2017),

das Urteil des SG Nürnberg vom 27.07.2017 sowie den Bescheid vom 10.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.09.2015 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ab Antragstellung Versorgungsrente nach einem GdS von wenigstens 30 aufgrund der Misshandlung und Vernachlässigung im Kindesalter zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Beigezogen worden sind die Klageakten des SG sowie die Verwaltungsakte des Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und der Berufungsakte, die allesamt der Entscheidungsfindung des Senats zugrunde gelegen haben, Bezug genommen.

Gründe

Der Senat kann gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da beide Beteiligten hierzu im Erörterungstermin vom 30.05.2018 ihr Einverständnis erklärt haben.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Ein Versorgungsanspruch besteht nicht. Wie auch das SG im angefochtenen Urteil vom 27.07.2017 kommt der Senat zu der Einschätzung, dass der Bescheid vom 10.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2015 nicht zu beanstanden ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

Ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff gegen den Kläger ist nicht nachgewiesen.

Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG. Danach erhält u.a. derjenige, der im Geltungsbereich des OEG infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff gegen den Kläger in der Zeit seiner Kindheit und Jugend ist nicht nachgewiesen.

Grundsätzlich bedürfen die drei Glieder der Kausalkette des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG (schädigender Vorgang, [Primär-]Schädigung und Schädigungsfolgen) des Vollbeweises. Nur für die Kausalität (d.h. den ursächlichen Zusammenhang zwischen den drei Gliedern) selbst genügt gemäß § 1 Abs. 3 BVG die Wahrscheinlichkeit, wonach (nur) mehr für als gegen einen Kausalzusammenhang sprechen muss.

Vollbeweis bedeutet, dass der Nachweis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, geführt sein muss (ständige Rspr., vgl. z.B. Bundessozialgericht - BSG -, Urteile vom 15.12.1999, B 9 VS 2/98 R, und vom 07.04.2011, B 9 VJ 1/10 R). Für diesen Beweisgrad ist es zwar nicht notwendig, dass die erforderlichen Tatsachen mit absoluter Gewissheit feststehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist indessen ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000, B 9 VG 3/99 R), d.h. dass die Wahrscheinlichkeit an Sicherheit grenzt (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1993, 9/9a RV 1/92). Dies bedeutet, dass verbleibende Restzweifel bei der Überzeugungsbildung unschädlich sind, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (vgl. BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R).

Wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, gilt nach § 15 Satz 1 KOVVfG ein gegenüber dem Vollbeweis abgeschwächter Beweismaßstab. In diesem Fall sind nach Maßgabe des § 15 Satz 1 KOVVfG, der gemäß § 6 Abs. 3 OEG auch im Bereich der Opferentschädigung anzuwenden ist (vgl. auch BSG, Urteil vom 31.05.1989, 9 RVg 3/89), bei der Entscheidung die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung (also insbesondere auch mit dem tätlichen Angriff) im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, zugrunde zu legen, wenn sie nach den Umständen des Falles „glaubhaft erscheinen“.

Voraussetzung ist dabei, dass die Anwendungsvoraussetzungen des § 15 Satz 1 KOVVfG, nämlich Beweisnotstand und Fehlen von Verschulden für den Beweisnotstand, im Vollbeweis erwiesen sind (vgl. Bayer. LSG, Urteile 17.08.2011, L 15 VG 21/10, und vom 18.01.2018, L 20 VG 84/16).

Die Beweiserleichterung des § 15 Satz 1 KOVVfG ist auch dann anwendbar, wenn für den schädigenden Vorgang Zeugen nicht vorhanden sind (vgl. BSG, Urteil vom 31.05.1989, 9 RVg 3/89). Mit Zeugen im Sinne des § 15 Satz 1 KOVVfG sind jedenfalls Tatzeugen gemeint, die zu den zu beweisenden Tatsachen aus eigener Wahrnehmung Angaben machen können. Personen, die von einem ihnen gemäß §§ 383 ff Zivilprozessordnung zustehenden gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben, sind dabei nicht als Zeugen anzusehen. Ob das Gleiche für eine als Täter in Betracht kommende Person gilt, die eine schädigende Handlung bestreitet, ist streitig. Einerseits ist die Beweisnot des Opfers, auf die sich § 15 Satz 1 KOVVfG bezieht, in diesem Fall oft nicht geringer, als wenn der Täter unerkannt geblieben oder flüchtig ist (vgl. BSG, Beschluss vom 28.07.1999, B 9 VG 6/99 B, und Urteile vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R, sowie vom 15.12.2016, B 9 V 3/15 R; Dau, jurisPR-SozR 5/2014, Anm. 3). Andererseits ist zu bedenken, dass selbst der leugnende Täter in vielen Fällen (unbewusst) Angaben machen wird, die eine Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit zulassen oder die für den Anspruch der Kläger des sozialgerichtlichen Verfahrens durchaus förderlich sein können. Auch ist die Beschränkung auf „Tatzeugen“ nicht nachvollziehbar. So ist der Begriff des „Tatzeugen“ aufgrund der Vielfältigkeit der möglichen Tatumstände nicht klar definierbar. Zudem liegt zwar nahe, dass eine vergleichbare Beweisnot des Opfers besteht, wenn überhaupt kein Zeuge im Umfeld der Tat vorhanden ist. Wenn jedoch z.B. Zeugen vorhanden sind, die unmittelbar Wahrnehmungen aus eigener Anschauung bezüglich unmittelbar im Anschluss an die strafrechtliche Tatbeendigung erfolgter Geschehensabläufe wiedergeben können oder die während der Tat diese selbst zwar nicht beobachtet, jedoch entsprechende eindeutige Beobachtungen gemacht haben, kann von einer vergleichbaren Beweisnot nicht die Rede sein (vgl. Bayer. LSG, Urteile vom 05.02.2013, L 15 VG 22/09, vom 21.04.2015, L 15 VG 24/09, und vom 26.01.2016, L 15 VG 30/09; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2016, L 6 VG 1927/15). Unabhängig von diesem Streit ist es jedenfalls Konsens, dass Aussagen leugnender (mutmaßlicher) Täter nicht unbeachtlich sind, sondern durchaus Hinweise und Anhaltspunkte enthalten können, die den nach § 15 Satz 1 KOVVfG erleichterten Beweis scheitern lassen können, weil die Angaben des Antragstellers danach nicht glaubhaft erscheinen (vgl. Dau, jurisPR-SozR 5/2014, Anm. 3).

Bei dem „Glaubhafterscheinen“ im Sinne des § 15 Satz 1 KOVVfG handelt es sich um den dritten, mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R; Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer/A., SGG, 12. Aufl. 2017, § 128, Rdnr. 3d - m.w.N.), d.h. der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (vgl. BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R). Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die gute Möglichkeit aus, d.h. es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist (vgl. Keller, a.a.O., § 128, Rdnr. 3d - m.w.N.), weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss einer den übrigen gegenüber ein gewisses (kein deutliches) Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit jedoch reicht nicht aus, um die Beweisanforderungen des § 15 Satz 1 KOVVfG zu erfüllen. Das Gericht ist allerdings im Einzelfall grundsätzlich darin frei, ob es die Beweisanforderungen als erfüllt ansieht (Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung, § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) (vgl. BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R).

Zu beachten bei der Anwendung des abgesenkten Beweismaßstabs des § 15 Satz 1 KOVVfG ist schließlich, dass damit keine Verringerung der Vortragslast des Antragstellers dahingehend verbunden ist, dass nur noch eine vergleichsweise oberflächliche und detailarme Schilderung des als Gewalttat angegebenen Geschehens ausreichend wäre. Vielmehr muss der Antragsteller selbst Angaben zu den entscheidungserheblichen Fragen aus eigenem Wissen machen und dazu widerspruchsfrei vortragen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.12.2006, L 10 VG 17/02; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 21.04.2015, L 6 VG 2096/13, und vom 23.06.2016, L 6 VG 4400/15). Kann der Antragsteller keine Angaben aus eigenem Wissen oder überhaupt keine Angaben machen, können mit § 15 Satz 1 KOVVfG Beweisschwierigkeiten bei dem zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht behoben werden (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000, B 9 VG 3/99 R). Damit wird auch deutlich, dass § 15 Satz 1 KOVVfG den Antragsteller nicht von der Verpflichtung entbindet, so klare und detailreiche Angaben zu machen, dass sich aus diesen Angaben der vollständige Sachverhalt so weit konkretisieren lässt, wie es für die Annahme eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erforderlich ist. Denn im Gegensatz zu den Fällen, in denen andere Beweismittel zur Verfügung stehen, stellen im Falle des § 15 Satz 1 KOVVfG die Angaben des Betroffenen weitestgehend die einzige Möglichkeit zur Rekonstruktion des Sachverhalts dar.

Wie hoch - sowohl im Rahmen des Vollbeweises als auch des abgemilderten Beweismaßstabs des § 15 Satz 1 KOVVfG - die Anforderungen an die zeitlich, aber auch der Art nach bestimmte Konkretheit des als schädigenden Ereignisses geltend gemachten vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs sind, lässt sich abstrakt nicht beantworten. Denn „an die Feststellung eines detaillierten Geschehensablaufs sind versorgungsrechtlich keine Rechtsfolgen geknüpft“, sondern der GdS bemisst sich „anhand der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung“ (BSG, Urteil vom 18.11.2015, B 9 V 1/14 R). Das Gericht hat daher gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, wobei es ist in seiner Beweiswürdigung frei und lediglich an die Regeln der Logik und der Erfahrung gebunden ist. Die freie Beweiswürdigung des Tatsachengerichts, die eine umfassende Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens voraussetzt, findet ihre Grenzen erst in den allgemeinen Erfahrungssätze und Denkgesetzen (ständige Rspr., vgl. z.B. BSG, Urteil vom 15.12.2016, B 9 V 3/15 R - m.w.N.). So hat beispielsweise das BSG im Urteil vom 18.11.2015, B 9 V 1/14 R, darauf hingewiesen, dass es der tatrichterlichen Annahme einer Schädigung im Sinne des § 1 OEG angesichts einer missbrauchsbedingten Schwangerschaft nicht entgegen stehe, dass die einzelnen Missbrauchshandlungen im Übrigen zeitlich nicht mehr genau fixierbar gewesen seien und der Tathergang nicht mehr bis ins Detail habe rekonstruiert werden können. Gerade im Zusammenhang mit § 15 Satz 1 KOVVfG wird aber oft eine geringe oder fehlende Detailtiefe die Beweisführung erschweren, da es dem Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung umso schwerer fallen wird, sich die Überzeugung davon zu verschaffen, dass ein geltend gemachtes Geschehen glaubhaft erscheint, umso weniger konkret die Umstände des Geschehens vorgetragen werden. Diese bedeutet aber nicht gleichzeitig, dass einer über die Maßen detailreichen Schilderung quasi automatisch der höchste Beweiswert zuzuschreiben wäre. Vielmehr ist die Beweiswürdigung im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände vorzunehmen.

Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben ist dem Kläger keine Versorgung nach dem OEG wegen der von ihm angegebenen Geschehnisse in seiner Kindheit und Jugend zu gewähren.

Keiner der vom Kläger vorgetragenen Sachverhalte begründet eine Versorgung nach dem OEG, weder die von ihm geschilderten Erlebnisse im Hort noch das von ihm als aufdringlich und mit sexuellem Missbrauch verbunden beschriebene Verhalten seiner Patin noch die von ihm angegebenen Prügel durch seinen Stiefvater noch die nur einmal im Beweiserhebungstermin vor dem SG am 23.03.2016 beschriebenen Prügel durch seine Mutter noch die von ihm zuletzt im Berufungsantrag erneut geltend gemachte Vernachlässigung im Kindesalter durch seine Mutter.

1. Erlebnisse im Hort

Der Kläger hat angegeben, dass er im Hort von anderen Kindern verprügelt worden sei, ihm von anderen Kindern Kot in den Mund gestopft worden sei und er von einer von ihm als Nazilehrerin beschriebenen Lehrerin gequält und eingesperrt worden sei.

1.1. Prügeleien

Der Senat geht - mit Blick auf die Beweisanforderungen zu Gunsten des Klägers - davon aus, dass nicht für alle Prügeleien, in die der Kläger verwickelt war, heute noch Zeugen zur Verfügung stehen. Aber auch bei Zugrundelegung des abgemilderten Beweismaßstabs des § 15 Satz 1 KOVVfG erscheinen dem Senat keine Gewalttaten im Sinne des OEG glaubhaft. Dies zum einen deshalb, weil keine Prügeleien glaubhaft erscheinen, die über das unter Kinder in diesem Alter übliche Maß hinausgehen würden, zum anderen deshalb, weil unklar ist, ob die Prügeleien von den anderen Kindern oder (auch) vom Kläger selbst ausgegangen sind. So hat auch der Bruder des Klägers im Beweisaufnahmetermin vom 23.03.2016 angegeben, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, dass die Initiative zu den Prügeleien ausschließlich von anderen Kindern ausgegangen sei.

1.2. Kot in den Mund gestopft

Der Senat geht davon aus, dass ein Ereignis im Kinderhort stattgefunden hat, bei dem dem Kläger von anderen Kindern etwas in den Mund gestopft worden ist. Dies hat auch der Bruder des Klägers bestätigt. Nicht nachgewiesen im Sinne des dafür erforderlichen Vollbeweises ist für den Senat aber, dass dem Kläger Kot in den Mund gestopft worden ist und damit ein Geschehen vorgelegen hat, das über das unter Kindern in diesem Alter übliche Maß tätlicher Auseinandersetzungen hinausgegangen ist. Dabei stützt sich der Senat auf die Angaben des Bruders des Klägers, der zwar das Ereignis an sich bestätigt hat, nicht aber angeben konnte, was dem Kläger in den Mund gestopft worden ist. Dass dem Kläger tatsächlich Kot - und nicht etwas anderes, weniger Ekelhaftes - in den Mund gestopft worden ist, erscheint dem Senat sehr zweifelhaft. Der Senat geht davon aus, dass sich der Bruder des Klägers daran erinnern würde, wenn dem Kläger tatsächlich Kot in den Mund gestopft worden wäre. Denn es würde sich dabei um ein derart außergewöhnliches Ereignis handeln, das mit großer Wahrscheinlichkeit im Gedächtnis bleiben würde, zumal auch der restliche Vorgang in der Erinnerung des Bruders des Klägers abrufbar gewesen ist.

Der erleichterte Beweismaßstab des § 15 Satz 1 KOVVfG kann insofern nicht zur Anwendung kommen, da mit dem Bruder ein Zeuge für das Geschehen vorhanden ist. Dass dem Senat die Angaben des Klägers im Übrigen insofern auch nicht als glaubhaft erscheinen, sei lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt.

1.3. Quälereien und Eingesperrtwerden durch die „Nazilehrerin.“

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vortrag des Klägers des Vollbeweises oder nur des Glaubhafterscheinens im Sinne des § 15 Satz 1 KOVVfG, wobei dessen Anwendung schon wegen der geringen Detailreiche der klägerischen Angaben zweifelhaft ist, bedarf. Denn abgesehen von den Behauptungen des Klägers sind keinerlei Umstände ersichtlich, die das Vorbringen des Klägers stützen würden. So hat auch der Bruder nur bestätigen können, dass es zwar eine Lehrerin gegeben habe, die sehr streng gewesen sei, nicht aber, dass diese irgendwelche Gewalttätigkeiten gegenüber dem Kläger begangen hätte. Es erscheint dem Senat daher sehr naheliegend, dass sich der Eindruck einer sehr strengen Lehrerin im Laufe der Zeit in der Erinnerung des Klägers dramatisiert hat und der Kläger daher von Gewalttätigkeiten ausgeht, die so überhaupt nicht stattgefunden haben. Von einem Glaubhafterscheinen der im Übrigen sehr unpräzisen Angaben des Klägers kann daher insofern nicht ausgegangen werden.

2. Geschehnisse bei der Patin

Der Kläger hat angegeben, dass seine Patin sehr aufdringlich gewesen sei, ihn auch betrunken gemacht und sexuell missbraucht habe. Glaubhaft erscheint dies dem Senat jedoch nicht, wobei der Senat die Frage dahingestellt lässt, ob der Anwendung des § 15 KOVVfG nicht schon die Detailarmut des klägerischen Vortrags entgegensteht.

Das auch vom Bruder des Klägers allgemein bestätigte unangenehm-aufdringliche Verhalten der Patin begründet keinen tätlichen Angriff im Sinne des OEG, so dass dieses Verhalten vorliegend außer Betracht zu bleiben hat.

Sofern der Kläger einen sexuellen Missbrauch durch die Patin angibt, würde es ausreichen, wenn ein derartiger Missbrauch im Sinne des § 15 Satz 1 KOVVfG glaubhaft erscheinen würde. Nicht erforderlich ist der Nachweis im Sinne des Vollbeweises, weil dafür keine Tatzeugen bestehen und auch sonst keinerlei Unterlagen vorhanden sind.

Der Senat kann sich jedoch nicht die Überzeugung davon verschaffen, dass der vom Kläger behauptete sexuelle Missbrauch tatsächlich glaubhaft erscheint. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang gemachten Angaben bewegen sich durchwegs auf völlig abstrakter Ebene, so dass sich schon aus den Angaben des Klägers kein hinreichend konkreter Sachverhalt ableiten lässt, für den ein Glaubhafterscheinen ausreichen würde. Denn die Beweiserleichterung des § 15 Satz 1 KOVVfG entbindet den Betroffenen nicht von einer zumindest einigermaßen konkreten Darstellung des von ihm behaupteten Sachverhalts, die dem Gericht eine Überzeugungsbildung im Sinne eines Glaubhafterscheinens ermöglicht, ob die behauptete Tat überhaupt (so) stattgefunden hat, sondern erleichtert dem Betroffenen nur die Nachweisführung hinsichtlich des konkreten Sachverhalts. Der Kläger hat das Geschehen aber lediglich als sexuellen Missbrauch bezeichnet, ohne irgendwelche Details zu nennen, die einem Glaubhafterscheinen zugänglich wären. Im Übrigen ergibt sich auch aus der vom SG vorgenommenen Befragung des Bruders des Klägers als Zeugen nichts, was konkrete Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch liefern würde. So hat der Bruder lediglich angegeben, dass ihm sein Bruder einmal etwas erzählt habe, ohne sich noch daran erinnern zu können, was und wann das gewesen sei. Allein die Angabe des Bruders, er könne sich vorstellen, dass „irgendetwas passiert“ sei, lässt einen sexuellen Missbrauch nicht als naheliegend erscheinen. Auch der schriftlichen Zeugenaussage der Mutter des Klägers im Verwaltungsverfahren sind keine Hinweise auf einen potentiellen sexuellen Missbrauch durch die Patin zu entnehmen, auch wenn die Angabe der Mutter insofern keinen großen Erkenntniswert liefert, da sie nicht gezielt nach einem sexuellen Missbrauch gefragt worden ist. Auffällig und nicht unerhebliche Zweifel an den Angaben des Klägers weckend ist schließlich, dass der Kläger bei mehreren Begutachtungen nur teilweise einen sexuellen Missbrauch angegeben hat, wiederum ohne irgendwelche näheren Angaben dazu zu machen. Der Umstand, dass nicht bei jeder Begutachtung der sexuelle Missbrauch vorgetragen worden ist, obwohl der Kläger diesen im Verfahren nach dem OEG als ganz wesentlich betrachtet hat, legt es nahe, dass ein sexueller Missbrauch vermutlich überhaupt nicht stattgefunden hat und der Kläger sich erst im Laufe der Zeit aus dem auch für den Senat nachgewiesenen aufdringlichen Verhalten der Patin und unter dem sich verfestigenden Gedanken, er befinde sich in einer Opferrolle, einen sexuellen Missbrauch ausgedacht hat, den er möglicherweise jetzt sogar in seinem subjektiven Empfinden als tatsächlich durchlebt betrachtet. Ganz allgemein ergeben sich auch deshalb Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Klägers, weil der Eindruck nicht fern liegt, dass seine Angaben nicht immer den Tatsachen, sondern möglicherweise nur seiner subjektiven, durch das Einnehmen der Opferrolle, wie dies der Sachverständige Dr. B. festgestellt hat, geprägten Sichtweise entsprechen. So hat der Kläger beispielsweise angegeben, dass er im Hort über mehrere Jahre hinweg, er spricht von drei bis vier Jahren, massiven Belastungen ausgesetzt gewesen sei und seine Mutter trotz entsprechender Kenntnis dagegen nichts übernommen habe. Dies ist durch die Zeugenaussage des Bruders des Klägers und auch die Angaben der Mutter im Verwaltungsverfahren widerlegt. So hat der Bruder R. A. bei der Befragung vor dem SG am 23.03.2016 angegeben, dass zuhause viel über die Situation im Hort gesprochen worden sei und sich dann die Mutter entschieden habe, den Kläger und seinen Bruder nach einem Jahr - und nicht erst nach drei bis vier Jahren, wie dies der Kläger behauptet! - wieder aus dem Hort herauszunehmen. Die Mutter hat am 05.02.2015 schriftlich gegenüber dem Beklagten auf die Frage, ob ihr der Kläger von Vorfällen im Hort berichtet habe, mitgeteilt, dass sie sich deshalb mit der Hortleitung in Verbindung gesetzt und sich dort beschwert habe. Die Angaben des Klägers, dass ihn seine Mutter trotz Kenntnis der Vorfälle im Hort drei bis vier Jahre dort gelassen habe, sind somit nach der Überzeugung des Senats falsch. Dies legt den Schluss nahe, dass auch andere Angaben des Klägers nicht den objektiven Tatsachen entsprechen. Jedenfalls besteht für den Senat für einen sexuellen Missbrauch durch die Patin allenfalls eine bloße, keinesfalls aber eine gute Möglichkeit.

3. Prügel durch den Stiefvater des Klägers

Der Kläger hat angegeben, oft und aus teilweise völlig nichtigem Anlass von seinem Stiefvater massiv verprügelt worden zu sein. Für den Senat ist jedoch nicht nachgewiesen, dass darin eine Gewalttat im Sinne des OEG liegt.

Zu körperlichen Misshandlungen von Kindern durch ihre Eltern hat das BSG im Urteil vom 17.4.2013, B 9 V 1/12 R, Folgendes ausgeführt:

„Soweit Kinder Opfer körperlicher Gewalt ihrer Eltern werden, die die Erheblichkeitsschwelle überschreitet, liegt regelmäßig eine Körperverletzung iSd § 223 StGB und damit auch ein tätlicher Angriff nach § 1 I 1 OEG vor. Nach § 1631 II BGB haben Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede Vernachlässigung von Kindern und jede missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, die das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet, als Gewalttat angesehen werden kann (Rademacker in Knickrehm, Gesamtes Soziales EntschädigungsR, 2012, § 1 OEG Rn. 51). …

Derartige schädigende Vorgänge“ - Anmerkung des Senats: gemeint sind damit körperliche Misshandlungen - „werden zwar von § 1 Abs. 1 S. 1 OEG erfasst, soweit sie nicht von dem seinerzeit noch anerkannten elterlichen Züchtigungsrecht (vgl BGH Beschluss vom 25.11.1986 - 4 StR 605/86 - JZ 1988, 617) gedeckt waren.“

Bei den vom Kläger angegebenen Schlägen ist, was den Beweismaßstab betrifft, zu differenzieren. Teilweise gibt es für die Prügel einen Zeugen, nämlich den Bruder des Klägers. Teilweise ist davon auszugehen, dass der Kläger auch verprügelt worden ist, ohne dass dieser Zeuge oder andere Zeugen dafür vorhanden sind.

3.1. Schläge in Anwesenheit des Zeugen R. A.

Für den Senat ist nicht im Rahmen des Vollbeweises nachgewiesen, dass der Kläger von seinem Stiefvater Prügel erhalten hat, die die Erheblichkeitsschwelle überschritten haben bzw. nicht vom elterlichen Züchtigungsrecht gedeckt gewesen sind.

Die Beweiserleichterung des § 15 Satz 1 KOVVfG kann nicht zur Anwendung kommen, wenn der Bruder des Klägers als Zeuge für die Prügel zur Verfügung steht. Vielmehr ist der Vollbeweis erforderlich.

Für den Senat ist nachgewiesen, dass der Kläger Schläge von seinem Stiefvater erhalten hat. Zwar ist nicht auszuschließen, dass diese Schläge die Erheblichkeitsschwelle überschritten haben. Dabei stützt sich der Senat insbesondere auf die Angaben des Bruders im Beweiserhebungstermin vor dem SG am dann 23.03.2016. Zwar hat der Zeuge angegeben, dass es „richtige Schläge“ gewesen seien. Demgegenüber hat der ebenfalls als Zeuge befragte Stiefvater angegeben, dass der Kläger von ihm eher einen Klaps bekommen habe, nicht aber Schläge. Dem Senat erscheint es zwar durchaus nicht fernliegend, dass die Aussage des Stiefvaters auch von einer gewissen Tendenz zur Verharmlosung und Selbstentlastung getragen war. Dass er aber zwischen Schlägen und Klapsen differenziert hat, ergibt sich schon daraus, dass der Zeuge die von ihm selbst in der Schule erlittenen Züchtigungen eher als Schläge und nicht als Klaps bezeichnet hat. Zweifel daran, dass die Schläge durch den Stiefvater die Erheblichkeitsschwelle überschritten haben, ergeben sich auch daraus, dass der als Zeuge gehörte Bruder trotz der von ihm beschriebenen Schläge angegeben hat, dass er sich nicht misshandelt gefüllt habe. Dies legt den Eindruck nicht fern, dass die Schläge doch nicht so erheblich waren, wie sie vom Kläger dargestellt werden. Denn es ist aufgrund der Zeugenaussagen nicht davon auszugehen, dass die Schläge gegenüber dem Kläger heftiger gewesen wären als die beim Bruder. Auch sind offenbar keine ärztlichen Behandlungen nach den behaupteten Prügeln nötig gewesen. Zudem hat der Bruder als Zeuge angegeben, dass er nie nach den Schlägen geblutet habe. Insofern verbleiben nicht unerhebliche Zweifel daran, dass die vom Kläger vorgetragenen Prügel die Erheblichkeitsschwelle zu einer Körperverletzung überschritten haben und nicht vom Züchtigungsrecht gedeckt gewesen sind.

3.2. Schläge, ohne dass es dafür einen Zeugen gibt

Es ist davon auszugehen, dass dem Kläger auch Schläge verabreicht worden sind, ohne dass außer dem vom Kläger angegebenen Täter, seinem Stiefvater, und dem Kläger selbst weitere Personen als Zeugen anwesend gewesen sind. Es erscheint dem Senat aber nicht glaubhaft, dass dabei die Erheblichkeitsschwelle überschritten worden ist.

Ob bei einer derartigen Konstellation, bei der der Täter - hier der Stiefvater -Angaben macht, der Anwendungsbereich des § 15 Satz 1 KOVVfG eröffnet ist, ist diskussionswürdig (vgl. oben), kann aber vorliegend offen bleiben, da es für den Senat auch bei Zugrundelegung des reduzierten Beweismaßstabs des § 15 Satz 1 KOVVfG nicht glaubhaft erscheint, dass die vom Kläger angegebenen Schläge die Erheblichkeitsschwelle überschritten haben.

Dem Senat erscheint es zwar möglich, dass die vom Kläger behaupteten Schläge die Erheblichkeitsschwelle überschritten haben; eine gute Möglichkeit sieht er dafür aber nicht. Seine Zweifel an den Angaben des Klägers stützt der Senat dabei einerseits auf den Umstand, dass die Angaben des Klägers auch zu anderen Gesichtspunkten nicht konsistent erscheinen und der Kläger in seinem Verhalten offenkundig durch die Fixierung auf eine Opferrolle geprägt ist (vgl. auch oben). Andererseits hat der Senat auch wegen der Angaben des Stiefvaters im Beweisaufnahmetermin vom 23.03.2016 Zweifel daran, dass die Schläge tatsächlich so ausgeprägt waren, wie dies der Kläger jetzt vorgibt. Auch wenn der Stiefvater der potentielle Täter hinsichtlich der Prügel ist, steht dennoch einer Verwertung der von ihm gemachten Angaben zu den vom Kläger behaupteten Geschehnissen nichts entgegen. Die Erheblichkeitsschwelle überschreitende Schläge durch den Stiefvater erscheinen dem Senat daher nicht glaubhaft im Sinne des § 15 Satz 1 KOOVfG.

4. Schläge durch die Mutter

Der Kläger hat ein einziges Mal, nämlich im Beweisaufnahmetermin vor dem SG am 23.03.2016, die Ausübung körperlicher Gewalt durch seine Mutter ihm gegenüber vorgetragen.

Selbst bei Zugrundelegung der reduzierten Beweisanforderungen des § 15 Satz 1 KOVVfG ist für den Senat damit jedoch eine Gewalttat im Sinn des § 1 OEG nicht nachgewiesen. Zwar hat der Kläger bei der Beschreibung dieses Ereignisses - im Vergleich zu allen anderen Geschehnissen, die er mehrfach behauptet hat - vergleichsweise detaillierte Angaben gemacht, was für eine Realitätsnähe der Angaben spricht. So geht der Senat auch davon aus, dass sich tatsächlich während eines Gottesdienstes ein Ereignis zugetragen hat, das dem ähnelt, was der Kläger beschrieben hat. Angesichts der vom Kläger gemachten Angaben geht der Senat aber davon aus, dass der Kläger mit seinem unruhigen Verhalten im Gottesdienst auch einen Anlass für erzieherische Maßnahmen durch seine Mutter gesetzt hat. Dem Senat erscheint es zudem nicht glaubhaft, dass die Mutter den Kläger so stark verprügelt hätte, dass er nicht mehr gewusst hat, ob er „Männlein oder Weiblein“ sei, wobei der Kläger für den Senat mit dieser Formulierung außerordentlich heftige Schläge zum Ausdruck bringen will. Diese Ausprägung der vom Kläger vorgetragenen Schläge erscheint dem Senat nicht glaubhaft. Wäre es tatsächlich zu einem so schlimmen Vorfall gekommen, wäre dies beim Kläger nach der Überzeugung des Senats viel eindrücklicher in Erinnerung geblieben und von ihm auch bereits früher in Zusammenhang mit seinen Angaben zu Misshandlungen vorgebracht worden. Der Kläger hat aber bis dato immer nur von einer seelischen Vernachlässigung und fehlender Wertschätzung seiner Mutter gesprochen, seiner Mutter aber nie körperliche Gewalttätigkeiten vorgeworfen. Insofern erscheinen die Angaben des Klägers im Beweisaufnahmetermin vom 23.03.2016 dem Senat überraschend und mit Blick auf die Vorgeschichte nicht als glaubhaft.

5. Vernachlässigung durch die Mutter des Klägers

Die Vernachlässigung von Kindern und auch eine missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, selbst wenn sie das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährden oder schädigen, können nicht als Gewalttat im Sinne des OEG angesehen werden (vgl. Rademacker, in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl. 2012, § 1 OEG, Rdnr. 51; vgl. auch BSG, Beschluss vom 10.05.2017, B 9 V 75/16 B - zu „desolaten Familienverhältnissen“). Eine erweiternde Auslegung des Begriffs des tätlichen Angriffs auf die Fälle rein seelischer Misshandlungen verbietet sich. Im Gegensatz zum sexuellen Missbrauch von minderjährigen Kindern, bei dem das BSG eine erweiternde Auslegung zugelassen hat, fehlt es bei rein seelischen Misshandlungen an Tätlichkeiten, die gegen den Körper des Kindes gerichtet sind (vgl. BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R).

Anlass für weitere Ermittlungen hat der Senat nicht gesehen. Andere Zeugen als die bereits vom SG vernommenen stehen nicht zur Verfügung. Eine Befragung der Mutter des Klägers ist angesichts der von ihr schriftlich gegebenen Auskünfte und des Umstandes, dass sich ihr Gesundheitszustand seitdem offenbar maßgeblich verschlechtert hat, nicht angebracht, zumal sie auch gegenüber dem SG von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Eine aussagepsychologische Begutachtung des Klägers war nicht angezeigt; die Bewertung von Zeugenaussagen und Angaben des Betroffenen ist ureigene Sache des Gerichts; irgendein Anlass für eine aussagepsychologische Begutachtung bestand im vorliegenden Fall nicht.

Es hat auch für den Senat kein Anlass bestanden, den Kläger nochmals zu befragen, zumal er sich dem Erörterungstermin am 30.05.2016 dadurch entzogen hat, dass er die Ladung ungeöffnet zurückgeschickt hat und beim Gerichtstermin nicht erschienen ist.

Nach alledem hält es der Senat zwar nicht für völlig ausgeschlossen, dass der Kläger in seiner Kindheit und Jugend tätlichen Angriffen und möglicherweise auch sexuellem Missbrauch ausgesetzt gewesen ist. Es mangelt jedoch am notwendigen Beweis im Sinne des Vollbeweises, aber auch im Sinne des Glaubhafterscheinens gemäß § 15 Satz 1 KOVVfG.

Die Frage, wie mit Blick auf § 10a OEG damit umzugehen ist, wenn ein Komplex mehrerer tätliche Angriffe vorliegt, die zum Teil vor Inkrafttreten des OEG, teilweise danach stattgefunden haben, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht, da bereits die tätlichen Angriffe nicht nachgewiesen sind. Ebenso stellt sich nicht die Frage der Abgrenzung einer psychischen Erkrankung, die möglicherweise durch eine vernachlässigende Erziehung bedingt ist, mit potentiellen psychischen Schädigungsfolgen, da es schon am Nachweis der schädigenden Handlung fehlt.

Die Berufung kann daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
7 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 21/04/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 27.05.2009 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
published on 26/01/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 17. September 2009 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. T
published on 15/12/2016 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
published on 18/11/2015 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.

(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch

a)
eine unmittelbare Kriegseinwirkung,
b)
eine Kriegsgefangenschaft,
c)
eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit,
d)
eine mit militärischem oder militärähnlichem Dienst oder mit den allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhängende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist,
e)
einen Unfall, den der Beschädigte auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 durchzuführen oder um auf Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts wegen der Schädigung persönlich zu erscheinen,
f)
einen Unfall, den der Beschädigte bei der Durchführung einer der unter Buchstabe e aufgeführten Maßnahmen erleidet.

(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung. Absatz 3 gilt entsprechend.

Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Die Verwaltungsbehörde kann in besonderen Fällen von dem Antragsteller die eidesstattliche Versicherung verlangen, daß er bei seinen Angaben nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.

(1) Die Versorgung nach diesem Gesetz obliegt den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden. Ist der Bund Kostenträger, so sind zuständig

1.
wenn der Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Land hat, die Behörden dieses Landes; es finden die Übergangsregelungen gemäß § 4 Absatz 2 und 3 beschränkt auf die Zuständigkeit der Behörde entsprechend Anwendung, davon ausgenommen sind Versorgungen bei Schädigungen an einem Ort im Ausland,
2.
wenn der Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat, die Behörden des Landes, das die Versorgung von Kriegsopfern in dem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland durchführt.
Abweichend von Satz 2 Nummer 2 sind, wenn die Schädigung auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug eingetreten ist, die Behörden des Landes zuständig, in dem das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist oder in dem der Halter des Luftfahrzeugs seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Behörden bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

(3) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, mit Ausnahme der §§ 3 bis5,sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden.

(4) Absatz 3 gilt nicht, soweit die Versorgung in der Gewährung von Leistungen besteht, die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27h des Bundesversorgungsgesetzes entsprechen.

Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Die Verwaltungsbehörde kann in besonderen Fällen von dem Antragsteller die eidesstattliche Versicherung verlangen, daß er bei seinen Angaben nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Die Verwaltungsbehörde kann in besonderen Fällen von dem Antragsteller die eidesstattliche Versicherung verlangen, daß er bei seinen Angaben nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Die Verwaltungsbehörde kann in besonderen Fällen von dem Antragsteller die eidesstattliche Versicherung verlangen, daß er bei seinen Angaben nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Die Verwaltungsbehörde kann in besonderen Fällen von dem Antragsteller die eidesstattliche Versicherung verlangen, daß er bei seinen Angaben nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Die Verwaltungsbehörde kann in besonderen Fällen von dem Antragsteller die eidesstattliche Versicherung verlangen, daß er bei seinen Angaben nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Die Verwaltungsbehörde kann in besonderen Fällen von dem Antragsteller die eidesstattliche Versicherung verlangen, daß er bei seinen Angaben nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.

(1) Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 geschädigt worden sind, erhalten auf Antrag Versorgung, solange sie

1.
allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt sind und
2.
bedürftig sind und
3.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Versorgung nach Maßgabe des Satzes 1 erhalten auch Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zum Zeitpunkt der Schädigung hatten, wenn die Schädigung in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 in dem vorgenannten Gebiet eingetreten ist. § 31 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gilt.

(2) Bedürftig ist ein Anspruchsteller, wenn sein Einkommen im Sinne des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes den Betrag, von dem an die nach der Anrechnungsverordnung (§ 33 Abs. 6 Bundesversorgungsgesetz) zu berechnenden Leistungen nicht mehr zustehen, zuzüglich des Betrages der jeweiligen Grundrente, der Schwerstbeschädigtenzulage sowie der Pflegezulage nicht übersteigt.

(3) Übersteigt das Einkommen den Betrag, von dem an die vom Einkommen beeinflußten Versorgungsleistungen nicht mehr zustehen, so sind die Versorgungsbezüge in der Reihenfolge Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage und Pflegezulage um den übersteigenden Betrag zu mindern. Bei der Berechnung des übersteigenden Betrages sind die Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit vor den übrigen Einkünften zu berücksichtigen. § 33 Abs. 4, § 33a Abs. 2 und § 33b Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes gelten nicht.

(4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 38 bis 52 des Bundesversorgungsgesetzes, solange sie bedürftig sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beschädigten sind für die Witwenbeihilfe die Anspruchsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1, 5 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes in der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung maßgebend.

(5) Die Versorgung umfaßt alle nach dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistungen mit Ausnahme von Berufsschadens- und Schadensausgleich.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.