Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Apr. 2015 - L 15 VG 24/09

published on 21/04/2015 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Apr. 2015 - L 15 VG 24/09
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Sozialgericht Würzburg, S 5 VG 9/08, 27/05/2009

Gericht

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Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 27.05.2009 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten wegen Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

Die 1975 geborene Klägerin, für die ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 (Änderungsbescheid des Beklagten vom 29.11.2012) wegen einer seelische Störung, posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), rezidivierenden depressiven Störung (Einzel-GdB 40) und einer Multiplen Sklerose (MS; Einzel-GdB 30), festgestellt wurde, stellte am 16.04.2007 beim Beklagten Antrag auf Beschädigtenversorgung. Als Gesundheitsstörungen gab sie PTBS sowie MS an. Die zugrunde liegende Gewalttat schilderte die Klägerin wie folgt: Da sie ihre damalige Beziehung beendet habe, sei ihr damaliger Freund, ein gewisser J. F. - damals wohnhaft B-Straße, B-Stadt - am 31.05.1995 ausgerastet, habe sie in die Wohnung eingesperrt und beinahe umgebracht. Sie habe J. F. nicht angezeigt, weil dessen Bruder ihr versprochen habe, mit ihm zu einer Therapie zu gehen. Sie habe auch keinen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen ihn geltend gemacht. Zeugen konnte die Klägerin nicht mehr ausfindig machen. Sie legte eine von ihren Eltern unterschriebene Erklärung vom 02.05.2007 vor, die wie folgt lautet: „Es war lautes Hupen vor dem Haus. Wir haben aus dem Fenster geschaut. S. saß in ihrem Auto und getraute sich nicht auszusteigen. Dahinter stand noch ein Auto, das von J., und er stand auf der Straße. Ich ging sofort hinunter. S. stieg aus und ging mit mir zur Hoftüre. J. wurde zudringlich und wollte auch mit auf das Grundstück. Ich musste ihn handgreiflich zurückhalten und drohte mit der Polizei. S. ging mit mir ins Haus. J. stand noch längere Zeit auf der Straße in der Nähe des Hauses. Wir beobachteten dies und hatten die Befürchtung wegen Beschädigung des Autos. Er war dann verschwunden. Er hatte unsere Spielesammlung in G. aus seinem Auto geworfen. Nachdem er weg war, warteten wir noch etwas und ich fuhr mit nach G ... Wir fanden auch die Spielesammlung. S. war sehr verängstigt, wollte aber nicht sagen, was vorgefallen war. Später erzählte sie ihrer Mutter, dass er sie in seiner Wohnung festgehalten hat, als sie gehen wollte. Sie konnte sich losreißen, das Fenster öffnen und um Hilfe rufen.“

Mit Schreiben vom 04.09.2007 erstattete die Klägerin Anzeige gegen den beschuldigten Ex-Freund bei der Staatsanwaltschaft B-Stadt, die das Ermittlungsverfahren wegen Verjährung einstellte. In dem Schreiben schilderte die Klägerin folgende Ereignisse: Vor der behaupteten Gewalttat sei die Klägerin mit J. F. und ihrer Clique in einer Disco gewesen. Bereits dort habe sie ihm gesagt, dass es mit der Beziehung aus sei. J. F. habe sich schon in der Disco unbeherrscht verhalten. Daher habe sie J. F. zunächst nicht nach Hause fahren wollen, es dann aber doch getan. Sie, die Klägerin, habe dann noch Sachen aus J. F. Wohnung holen wollen; es sei etwa ein Uhr gewesen. J. F. habe die Wohnungstür verschlossen, den Telefonstecker herausgezogen und mit der Klägerin eine Rangelei angefangen. Es habe ein langer Kampf begonnen, doch J. F. sei viel stärker gewesen. Er habe ihre Arme festgehalten, sie verdreht, so dass sie vor Schmerzen zusammengesunken sei. Er habe sie in den Schwitzkasten genommen und ins Schlafzimmer gezerrt. Er habe die Klägerin auf das Bett geworfen, sich auf sie gelegt und sie mit der rechten Hand bis kurz vor die Bewusstlosigkeit gewürgt; er hätte sie fast umgebracht. Sie habe ihm dann - auch aus Angst vor einer Vergewaltigung - zu verstehen gegeben, dass sie sich ergebe. Sie habe ihm vorgespiegelt, mit der Beziehung sei alles wieder in Ordnung. Er habe von ihr abgelassen, sei wie ausgewechselt gewesen. Daraufhin sei sie ans Fenster gestürzt und habe um Hilfe gerufen habe. Dann sei es wieder zu jeder Menge Rangelei gekommen. Endlich hätten zwei Polizisten an der Tür geklingelt, woraufhin J. F. wieder ganz brav dagestanden sei. Sie, die Klägerin, sei in Anwesenheit des J. F. nicht bereit gewesen, diesen anzuzeigen. Die Polizisten hätten ihr zugesichert, unten zu warten, bis sie weggefahren sei, und sie dann wegfahren lassen. J. F. habe die Polizisten übertölpelt, indem er zur Hintertür raus sei. Er sei der Klägerin nachgefahren. Es sei zu einer Horrorfahrt gekommen (ständiges Bedrängen mit dem Auto, kriminelles Überholen, Ausbremsen). Als er wieder einmal überholt gehabt habe, habe er im Ort G. sein Auto quer über die Straße gestellt, sich auf die Straße geworfen und die Klägerin aufgefordert, sie solle ihn doch überfahren, wenn sie ihn nicht mehr liebe. Als die Klägerin aber nicht ausgestiegen sei, habe J. F. wieder getobt. Auch eine andere Autofahrerin habe gesehen, wie dieser randaliert und einen Spielekoffer aus dem Auto geworfen habe. J. F. sei dann verschwunden und sie sei anschließend zu ihren Eltern nach D-Stadt gefahren, wo sie zu dieser Zeit gewohnt habe. Dort habe er in einer Seitenstraße gewartet. Vor dem Haus der Eltern habe J. F. wieder randaliert. Sie sei wiederum nicht ausgestiegen, sondern habe gehupt (ca. vier Uhr). Ihr Vater habe ihr dann aus dem Auto geholfen und sie beschützt.

Die Klägerin teilte dem Beklagten mit, persönlich und gesundheitlich sei sie nicht in der Lage gewesen, ihren Ex-Freund früher anzuzeigen. Dass die MS durch die Gewalttat verursacht sei, ergebe sich schon allein aus dem nahen zeitlichen Zusammenhang. Sie habe ständig auftretende Flashbacks aus den damaligen Erlebnissen.

Mit Bescheid vom 16.01.2008 lehnte der Beklagten den Antrag auf Opferentschädigung mit Verweis auf § 2 Abs. 2 OEG ab. Die Klägerin habe es unterlassen, Anzeige gegen J. F. zu erstatten und somit das ihr Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen. Durch ihr Verhalten habe die Klägerin dem Beklagten die Möglichkeit genommen, im Fall einer Leistungsbewilligung Schadensersatzansprüche gegen den Kläger durchzusetzen. Zudem mache der lange Zeitablauf die Beurteilung der medizinischen Kausalität fast gänzlich unmöglich; diese Verstärkung der Beweisnot gehe zulasten der Klägerin.

Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 06.02.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die Ermessensentscheidung des Beklagten beruhe nicht auf einem vollständig und richtig ermittelten Sachverhalt. Bezüglich der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Strafanzeige sei der Befundbericht der behandelnden Psychotherapeutin T. vom 25.09.2007 nicht beachtet worden. Ab 1996, so die Klägerin, sei der Lebensweg von der MS geprägt gewesen. Sie habe in dieser Phase keinen Zusammenhang mit dem Erlebnis von 1995 hergestellt. Einen eigenen Schaden habe die Klägerin erst 2005 realisiert, so dass für sie vorher kein Grund bestanden habe, einen solchen geltend zu machen. Zusammenfassend sei die Strafanzeige nicht aus Nachlässigkeit, sondern ausschließlich krankheitsbedingt bzw. in Unkenntnis der Zusammenhänge unterlassen worden sein. Generell hätte eine frühere Anzeige keine bessere Aufklärbarkeit bewirkt. Gerade die Schwere der Erkrankung lasse eine Entschädigung aus Steuermitteln angemessen erscheinen.

Der Beklagte schaltete sodann den ärztlichen Dienst ein, um zu ermitteln, ob ein Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Gewalttat und den Gesundheitsstörungen MS und PTBS herstellbar sei; es wurden zahlreiche medizinische Unterlagen ausgewertet. In einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 14.05.2008 wurde kein enger zeitlicher Zusammenhang gesehen. Neben der Belastung durch das Gewaltereignis lägen bei der Klägerin weitere Belastungen vor wie z. B. Mobbing am Arbeitsplatz. Mehrere Familienmitglieder hätten Depressionen. Von ihrer Mutter sei die Klägerin geschlagen worden. Ab 1994 habe die Klägerin in verschiedenen Berufen gearbeitet und sei ab 1995 vielfältig ehrenamtlich tätig gewesen, z. B. als Gruppenleiterin, Jugendleiterin und stellvertretende Diözesanjugendsprecherin. Sie sei also nach dem Ereignis erfolgreich tätig gewesen. Der von der Klägerin behauptete Kausalzusammenhang sei nicht herstellbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2008 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff sei nicht nachgewiesen. Hierfür gebe es keine Zeugen. Die Eltern der Klägerin hätten lediglich angegeben, dass die Klägerin am 31.05.1995 sehr verängstigt bei ihnen eingetroffen sei und nicht erzählen habe wollen, was vorgefallen sei. Es lägen auch keine zeitnahen ärztlichen Befundberichte vor, die Verletzungsfolgen dokumentieren würden. Auch sei von der Klägerin keine Strafanzeige nach dem Vorfall erstattet worden. Ungeachtet des Fehlens des Nachweises einer Gewalttat sei nach Auswertung der vorliegenden Befunde auch kein Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Gewalttat und den vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nachgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin am 24.07.2008 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie u. a. vorgetragen, dass sie aufgrund der tatbedingten Folgen des Übergriffs nicht in der Lage gewesen sei, zeitnah eine Strafanzeige zu erstatten oder gegenüber anderen Personen von dem Vorfall zu berichten. Zudem sei sie davon abgehalten worden, da der Bruder von J. F. ihr versichert habe, mit ihm zu einer Therapie zu gehen. Auch habe ihr Vater ihr abgeraten, da sie doch keinen Arbeitskollege von ihm, dem Vater, anzeigen könne. Hierdurch sei die Klägerin völlig lahmgelegt und paralysiert worden. Die Tat sei von ihren Eltern bagatellisiert worden. Für eine PTBS sei typisch, dass diese auch erst nach langem Zeitablauf virulent werde. Die Klägerin hat die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt. Soweit im Widerspruchsbescheid auch noch auf schädigungsfremde Belastungsfaktoren hingewiesen werde, gehe auch dieses fehl. Ausweislich des Berichts der behandelnden Therapeutin sei eindeutig der Vorfall vom 31.05.1995 für die beiden genannten Gesundheitsstörungen verantwortlich und nicht irgendwelche sonstigen möglichen Probleme mit Eltern oder an einer Arbeitsstelle.

Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat das SG mit Beschluss vom 27.02.2009 mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abgelehnt. Das SG hat keine Ermittlungen durchgeführt, sondern die Beteiligten mit Schreiben vom 08.05.2009 darüber informiert, dass es eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtige. Daraufhin hat der Beklagte sein Einverständnis erteilt; die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Streitsache weder im rechtlichen noch im tatsächlichen Bereich als einfach anzusehen sei und dass der Sachverhalt ebenso wenig als geklärt gelten könne. Mit der vorgeschlagenen Verfahrensweise bestehe daher kein Einverständnis.

Dessen ungeachtet hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 27.05.2009 die Klage abgewiesen. Es sei nicht mit der notwendigen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die Klägerin einem Angriff im Sinne von § 1 Abs. 1 OEG ausgesetzt gewesen sei. Die Klägerin habe keine Zeugen für den Angriff benennen können; eine Vernehmung des J. F. erscheine untunlich. Soweit vorgetragen worden sei, dass die Klägerin ihrer Mutter erzählt habe, dass sie in der Wohnung des damaligen Lebensgefährten festgehalten worden sei, stelle dies keinen Nachweis im Sinne des Vollbeweises dar. Im Übrigen wäre, so das SG, auch hierdurch ein aggressives Einwirken auf die Klägerin nicht nachgewiesen. Allein die Stellungnahmen der Klägerin im Rahmen ihrer letztlich erfolglosen Anzeige, ärztlicher Behandlungen oder der Antragstellung beim Versorgungsamt B-Stadt würden keinen Nachweis im Sinne des Vollbeweises darstellen. Es sei auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Angriffs im Sinne von § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOV-VfG) gegeben. Dabei spreche unter anderem gegen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin nicht in zeitnahem Abstand zu dem von ihr geschilderten Ereignis eine entsprechende Anzeige erstattet habe und auch gegenüber ihrer Mutter nicht unmittelbar am selben Abend von derart dramatischen Ereignissen, sondern erst später und auch nur dahingehend berichtet habe, dass sie in der Wohnung festgehalten worden sei. Unabhängig davon habe der Beklagte zu Recht einen Versagungsgrund nach § 2 Abs. 2 OEG angenommen.

Am 08.07.2009 hat die Klägerin hiergegen Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass sie zu ihren Eltern ein hochproblematisches Verhältnis habe, wobei Schläge durch die Mutter zu erwähnen seien. Daher sei es nicht zu erwarten, dass sie sich ihren Eltern gegenüber in vollem Umfang geöffnet hätte; dies habe das SG übergangen. Hinzu komme jedoch vor allem, dass die Klägerin zunächst paralysiert gewesen sei. Die Klägerin hat beantragt, die Eltern als Zeugen zu hören. Weiter hat sie darauf hingewiesen, dass von sämtlichen Behandlern ihre Angaben, die in konstanter Art und Weise erfolgt seien, als glaubhaft angesehen worden seien. Die aus dem Vorfall folgenden gesundheitlichen Schädigungen seien dem Vollbeweis bei einer Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zugänglich, „das nunmehr auf jeden Fall in der Berufungsinstanz einzuholen sein“ werde. Im Hinblick auf die Versagung der Leistung (§ 2 Abs. 2 OEG) sei an den Grundsatz zu erinnern, dass Rechtsnachteile grundsätzlich nur dann entstehen dürften, wenn eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliege. An einer solchen fehle es jedoch, da die Klägerin nach den medizinischen Berichten zunächst gar nicht in der Lage gewesen sei, über den Angriff und das Geschehen zu berichten. Mit Schriftsatz vom 13.08.2009 hat der Beklagte einen vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriff als nicht nachgewiesen erachtet. Die Einvernahme weiterer Zeugen werde nur dann für sachdienlich gehalten, wenn diese aus eigener Wahrnehmung Angaben zum Tathergang machen könnten.

Mit Beschluss vom 23.07.2010 hat der Senat den Antrag auf PKH wegen Mitgliedschaft der Klägerin beim VdK abgelehnt.

Am 21.12.2010 hat (in Nürnberg) ein Erörterungstermin des Senats stattgefunden, an dem auf Antrag der Klägerin auch die Diplom-Psychologin T. als Begleiterin teilgenommen hat. Die Klägerin hat u. a. angegeben, dass die Polizisten damals von der Polizeiinspektion B-Stadt-Stadt, B-Straße, gekommen seien. Zudem hat sie das Datum der Tat berichtigt. Der Vorfall habe sich am 31.05.1996 ereignet. Dies sei der Klägerin zunächst nicht mehr bewusst gewesen. Sie habe also bereits zwei Monate nach der Tat einen Psychiater aufgesucht.

Auf gerichtliche Anforderung hat die Klägerseite sodann mehrere mittelbare Zeugen genannt. Im Folgenden hat der Senat bei der Polizeiinspektion B-Stadt-Ost (B-Straße) nachgefragt. Mit Schreiben vom 09.08.2011 ist von dort mitgeteilt worden, dass zu dem genannten Vorfall bei der hiesigen Dienststelle keinerlei Einsatzdaten vorliegen würden. Weder zur Klägerin noch zu einem J. F. lägen Erkenntnisse vor. Weiterhin sei zu bemerken, dass es in B-Stadt keine B-Straße, jedoch eine C-Straße gebe. Im Anwesen Nr. 8 sei es zum genannten Zeitpunkt zu keinem polizeilichen Einsatz gekommen. Mit Schriftsatz vom 11.08.2011 hat der Beklagte mitgeteilt, dass, selbst wenn die angebotenen Zeugen entsprechend der Schilderung der Klägerseite aussagen würden, nach Auffassung des Beklagten ein Angriff (körperliche Misshandlung bzw. Würgen bis zur Bewusstlosigkeit) gegen die Klägerin weder nachgewiesen noch als glaubhaft im Sinne des § 15 KOV-VfG anzusehen sei. Die von den Zeugen möglicherweise bestätigten Handlungen (Stellen vor das Auto, Toben vor dem Haus der Eltern, Sachbeschädigung eines Automaten und verbale Übergriffe) könnten nach Auffassung des Beklagten - u. a. unter Berücksichtigung des „Stalking-Urteils“ des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07.04.2011 (Az.: B 9 VG 2/10 R) - ebenfalls nicht als unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung angesehen werden.

Am 02.01.2014 hat die Klägerin Verzögerungsrüge erhoben.

Auf gerichtliche Nachfrage hat die Polizeiinspektion A-Stadt am 17.03.2014 mitgeteilt, dass auch über das Jahr 1996 keine Einsatz-Datenbestände mehr vorlägen.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 11.03.2014 ist die Klägerbevollmächtigte darauf hingewiesen worden, dass es entsprechend bereits einem früheren gerichtlichen Hinweis vorliegend nicht mehr um die Überprüfung einer Ermessensentscheidung gehe, da der Beklagte die Begründung seiner Ablehnungsentscheidung im Widerspruchsbescheid ausgetauscht habe. Weiter ist deutlich gemacht worden, dass keine Beweiserhebung zu der abstrakten Frage für notwendig angesehen werde, ob Traumapatienten oft erstmals Jahre oder Jahrzehnte nach dem Erlebnis über ihr Trauma sprechen könnten. Zudem hat das Gericht aktuelle Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte eingeholt, nämlich vom Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Dipl.-Psych. H., vom Orthopäden Dr. I. und von der Allgemeinmedizinerin Dr. K.; zudem hat es einen Entlassungsbericht des Behandlungszentrums für MS-Patienten K. ausgewertet. Sodann hat das Gericht den Zeugen J. F. ausfindig gemacht und ihn zunächst schriftlich befragt.

In der mündlichen Verhandlung des Senats am 21.04.2015 sind dieser und die Eltern der Klägerin als Zeugen einvernommen worden.

Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des SG vom 27.05.2009 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2008 zu verurteilen, als Schädigungsfolgen im Sinne des OEG MS sowie PTBS festzustellen und Versorgung zu gewähren

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten des Beklagten und des SG beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und der Berufungsakte, die allesamt Gegen-stand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff auf die Klägerin im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG ist, wie das SG zu Recht entschieden hat, nicht nachgewiesen.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, wer im Geltungsbereich des OEG infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Über die Voraussetzung hinaus, dass der tätliche Angriff im strafrechtlichen Sinn rechtswidrig sein muss, bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG, dass Leistungen zu versagen sind, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Antragstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren.

Bei der Beurteilung einer Handlung als vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG (und der Eingrenzung des schädigenden Vorgangs als erstem Glied der versorgungsrechtlichen Ursachenkette) geht der Senat von folgenden rechtlichen Maßgaben aus (vgl. z. B. Urteil v. 05.02.2013, Az.: L 15 VG 22/09; zum Ganzen vgl. auch BSG, Urteile v. 17.04.2013, Az.: B 9 V 1/12 R sowie Az.: B 9 V 3 /12 R, und v. 16.12.2014, Az.: B 9 V 1/13 R):

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zu berücksichtigen, dass die Verletzungshandlung im OEG entsprechend dem Willen des Gesetzgebers eigenständig und ohne direkte Bezugnahme auf das Strafgesetzbuch (StGB) geregelt ist (BSG, Urteil v. 07.04.2011, Az.: B 9 VG 2/10 R, m. w. N.). Gleichwohl orientiert sich die Auslegung an der im Strafrecht gewonnenen Bedeutung des auch dort verwendeten rechtstechnischen Be-griffs des „tätlichen Angriffs“ (vgl. insbesondere BSG, Urteil v. 28.03.1984, Az.: B 9a RVg 1/83, BSGE 56, 234, 235 f). Die Auslegung hat sich mit Rücksicht auf den das OEG prägenden Gedanken des lückenlosen Opferschutzes aber weitestgehend von subjektiven Merkmalen (z. B. einer kämpferischen, feindseligen Absicht des Täters) gelöst (st. Rspr. seit 1995; vgl. BSG, Urteil v. 07.04.2011, a. a. O., m. w. N.). Das Vorliegen eines tätlichen Angriffs hat das BSG vornehmlich aus der Sicht eines objektiven, vernünftigen Dritten beurteilt und insbesondere sozial angemessenes Verhalten ausgeschieden (z. B. Urteil v. 29.04.2010, Az.: B 9 VG 1/09 R, BSGE 106, 91).

Der Rechtsbegriff des tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG ist also grundsätzlich unter Bezugnahme auf seine im Strafrecht gewonnene Bedeutung (§§ 113, 121 StGB) auszulegen. Danach liegt ein tätlicher Angriff bei einer in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielenden gewaltsamen Einwirkung vor (BSG, a. a. O., m. w. N.).

Die von der Klägerin geltend gemachte Handlung des Würgens und der intensiven körperlichen Bedrängung durch den Beschuldigten muss jedoch nachgewiesen sein. Wie der Senat wiederholt (vgl. z. B. Urteil vom 05.05.2015, Az.: L 15 VG 31/12) unterstrichen hat, sind nach den Grundsätzen im sozialgerichtlichen Verfahren die einen Anspruch begründenden Tatsachen grundsätzlich im Vollbeweis, d. h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachzuweisen (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.1999, Az.: B 9 VS 2/98 R). Für diesen Beweisgrad ist es zwar nicht notwendig, dass die erforderlichen Tatsachen mit absoluter Gewissheit feststehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist indessen ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000, Az.: B 9 VG 3/99 R), d. h. dass die Wahrscheinlichkeit an Sicherheit grenzt (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1993, Az.: 9/9a RV 1/92; Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 128, Rdnr. 3b).

Dieses Erfordernis ist vorliegend nicht erfüllt. Unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens hält der Senat es nicht in einem die volle richterliche Überzeugung begründenden Maß für erwiesen, dass die Klägerin am 31.05./01.06.1996 von dem Zeugen J. F. bis fast zur Bewusstlosigkeit gewürgt und massiv körperlich bedrängt worden wäre.

Im Einzelnen würdigt der Senat die vorliegenden Beweismittel wie folgt:

1. Der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge J. F. hat den von der Klägerin behaupteten Vorgang nicht bestätigt. Er hat lediglich erklärt, sich zwar an die Beziehung mit der Klägerin vor ca. zwei Jahrzehnten, nicht jedoch an ihr Ende erinnern zu können; an einen Vorfall in der genannten Diskothek hatte der Kläger nach seinen Angaben ebenfalls keine Erinnerung mehr. Der Senat sieht vor allem auch nach dem Eindruck aus der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln, auch wenn dessen Interesse nicht von der Hand zu weisen ist, in keinem Fall als Täter dazustehen. Dabei ist u. a. zu beachten, dass der Zeuge im Hinblick auf Verjährung keine strafrechtlichen Sanktionen mehr zu befürchten hätte. Auch wenn der Zeuge nur sehr knappe Angaben gemacht hat, erlaubt dies nach Auffassung des Senats im Übrigen nicht den Verdacht, dass er etwas zu verbergen versucht habe. Denn seine Aussage ist generell (u. a. bereits bei den Angaben zur Person) dadurch gekennzeichnet gewesen, dass sie „mit dürren Worten“ erfolgt ist; der Zeuge ist wortkarg und wenig sprachgewandt erschienen.

2. Auch die als Zeugen vernommenen Eltern der Klägerin haben die geltend gemachten Handlungen des Würgens und der intensiven körperlichen Bedrängung nicht bestätigen können. Sie haben lediglich die von der Klägerin geschilderten Vorgänge in der angeblichen Tatnacht vor ihrem Wohnhaus in D-Stadt bestätigt. Danach steht aus Senatssicht fest, dass sich die Klägerin und der Beschuldigte in einer „emotional aufgewühlten Situation“ befunden haben. Im Einzelnen dürfte aus den Schilderungen folgen, dass die Klägerin vor J. F. Angst gehabt und dass sich dieser aggressiv verhalten hat. Der Senat geht daher davon aus, dass sich zwischen den beiden bereits vor dem Eintreffen in D-Stadt durchaus (größere) Auseinandersetzungen oder Ähnliches zugetragen haben dürften; welcher Art diese Auseinandersetzungen gewesen sind, bleibt jedoch völlig offen. Insbesondere ergibt sich aus den Vorgängen in D-Stadt in keinem Fall ein zwingender Rückschluss auf die von der Klägerin geschilderten Handlungen. Im Gegenteil ergeben sich sogar erhebliche Widersprüche zwischen der Schilderung der Klägerin einer- und den Angaben der Eltern andererseits im Hinblick auf die Uhrzeit der Vorgänge vor dem elterlichen Haus. So spricht aus Sicht des Senats - u. a. wegen der Detailliertheit der Angaben hinsichtlich der Uhrzeit - Einiges dafür, dass die Aussagen der Eltern zutreffend und die Klägerin und der Beschuldigte viel früher in D-Stadt angekommen sind, als die Klägerin angegeben hat. Daraus folgt jedoch, dass sich die Vorgänge nicht genau so zugetragen haben können, wie es die Klägerin dargestellt hat. Insbesondere war der Zeitraum, in dem der Beschuldigte bereits aggressives Verhalten gezeigt haben bzw. „ausgeflippt“ sein soll, wohl erheblich kürzer. Darüber hinaus hat die Mutter der Klägerin vor dem Senat die Schilderung ihrer Tochter berichtet, dass diese von J. F. in der Wohnung festgehalten worden sei, worauf sie um Hilfe gerufen habe und die Polizei gekommen sei. Auch diese Angabe der Zeugin lässt jedoch keine Annahme und nicht einmal eine Vermutung zu, inwieweit das geschilderte Geschehen (Würgen, massive körperliche Bedrängung der Klägerin) sich tatsächlich zugetragen hat. Vielmehr ergeben sich erhebliche Zweifel, da die Zeugin ausdrücklich erklärt hat, dass die Klägerin von einem Würgen in der Tatnacht gar nicht gesprochen und sie, die Zeugen, keinerlei Würge- oder weitere Spuren körperlicher Gewalt an der Klägerin bemerkt habe. Andererseits hat die Mutter der Klägerin erklärt, dass sie mit dieser zum Arzt gegangen wäre, wenn sie äußere Merkmale einer Gewalttat gesehen hätte. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine nachvollziehbare Erklärung dafür, weshalb die Eltern der Klägerin Würgespuren an deren Hals nicht hätten bemerken sollen.

3. Ebenso wenig vermag sich der Senat allein auf der Grundlage der Angaben der Klägerin die volle richterliche Überzeugung vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG zu bilden. Zwar kann sich eine Entscheidung in freier Beweiswürdigung grundsätzlich jedenfalls dann allein auf den Beteiligtenvortrag stützen, wenn dieser glaubhaft ist - wobei „glaubhaft“ hier nicht im Sinn einer Herabsetzung des Überzeugungsmaßes verstanden werden darf -, der Lebenserfahrung entspricht und nicht zu anderen festgestellten Tatsachen im Widerspruch steht (vgl. Keller, a. a. O., Rdnr. 4; Gutzler, in: SGb 2/2009, S. 73 (76), jeweils m. w. N.; Urteil des Senats v. 05.02.2013, a. a. O.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht erfüllt. Zwar hat die Klägerin den schädigenden Vorgang und das Rahmengeschehen relativ detailreich geschildert, was durchaus für einen realen Erlebnisbezug sprechen kann (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl., Rdnr. 310 ff.). Der Senat sieht jedoch bei der Schilderung der schädigenden Handlung durch die Klägerin Defizite in der Plausibilität. Die Klägerin hat angegeben, J. F. habe sie auf das Bett geworfen, sich auf sie gelegt und sie (mit der rechten Hand) bis kurz vor die Bewusstlosigkeit gewürgt; er habe sie fast umgebracht. Sie habe ihm dann vorgespielt, mit der Beziehung sei alles wieder in Ordnung. Er habe von ihr abgelassen und sei wie ausgewechselt gewesen. Daraufhin sei sie ans Fenster gestürzt und habe um Hilfe gerufen. Aus Sicht des Senats ist es nur bedingt nachvollziehbar, dass es die Klägerin trotz Todesangst bewirkt haben soll, dass J. F. wie ausgewechselt war, um dann erneut „wie am Spieß“ um Hilfe zu schreien mit dem Risiko, dass der Beschuldigte wieder über sie herfiel, was schließlich denn auch - nach Angaben der Klägerin - geschehen sein soll. Dieses Verhalten ist wohl allenfalls durch ein Höchstmaß an Panik zu erklären. Dann aber erscheint es dem Senat doch lebensfremd, dass die Klägerin, um den Beschuldigten zu schützen, überhaupt nichts zu den herbeigerufenen Polizeibeamten sagte. Zumindest unverständlich ist weiter auch, dass diese keinerlei Spuren des massiven tätlichen Angriffs und der Auseinandersetzungen in der Wohnung bemerkt haben wie Verletzungen (Würgespuren), Verwüstung, zumindest Panik (vgl. das vorherige Schreien um Hilfe), Verstörtheit der Klägerin etc. Auch bleiben aus Sicht des Senats gewisse Widersprüche hinsichtlich der klägerischen Angaben zur Beziehung mit dem Beschuldigten. So hat die Klägerin angegeben, mit J. F. am 23.01.1995 - dieses Datum wurde später auf „Mitte Januar 1996“ korrigiert - eine anfangs harmonische (intime) Wochenendbeziehung eingegangen zu sein, die gut funktioniert habe, bis der Beschuldigte „nur noch vom Heiraten und Kinderkriegen gesprochen“ habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin dann jedoch ausgesagt, dass die „Sache mit dem Heiraten und Kinderkriegen“ bereits im Februar 1996 begonnen habe. Daraus ergibt sich, dass die Wochenendbeziehung nur sehr wenige Wochen harmonisch gewesen ist. Auf der anderen Seite ist für diese losere Bindung, die in harmonischem Rahmen nur sehr kurz angedauert haben soll, aber sogar ein Paar Ringe mit einer Gravur versehen worden. Der Senat hat daher Zweifel, ob die Beziehung von der Klägerin zutreffend geschildert worden ist. Damit bestehen jedoch auch erhebliche Zweifel an den Rahmenbedingungen für die (angebliche) Tatnacht.

Neben den geschilderten Zweifeln des Senats ergibt sich für diesen auch nicht der geringste objektive Hinweis dafür, dass die Aussagen der Klägerin zutreffend wären. Bis auf die Angaben der Klägerin sind keine objektiven Tatsachen bekannt, die zur Überzeugungsgewinnung des Senats dienen könnten. Insbesondere hat niemand einen entsprechenden Vorfall in B-Stadt bestätigt.

Vielmehr hat sich die Klägerin erst über ein Jahrzehnt später nach der behaupteten Tat auf diese berufen und Ansprüche geltend gemacht, wobei aus einer „verspäteten“ Anzeige freilich nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass sie eher falsch ist (vgl. Bender/Nack/Treuer, a. a. O., Rdnr. 262 ff.).

Einzig die relativ konsistente Schilderung der Klägerin des von ihr angegebenen Geschehens bzw. von entsprechenden Flashbacks bei Fachärzten und die Übernahme dieser Angaben durch die Ärzte im Rahmen der Diagnosen und Therapien könnten als Hinweis auf eine Richtigkeit der Angaben der Klägerin gesehen werden. Aus Sicht des Senats ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Ärzte die Angaben der Klägerin lediglich kritiklos übernommen bzw. nur ungenügend hinterfragt haben, zumal der konkrete Geschehensablauf des Angriffs im Rahmen der Therapie nur eine nachrangige Bedeutung haben dürfte. Auffällig ist zudem, dass sich in den ärztlichen Unterlagen teilweise voneinander abweichende und nicht schlüssige Angaben finden. So spricht z. B. der Bericht der A.-Klinik O. vom 08.05.2006 von der Erstdiagnose der MS im Jahr 1995; die Klägerin gibt aber an, erst im Januar 1996 von ihrem Ex-Freund gewürgt und massiv körperlich bedrängt worden zu sein und erst danach die MS entwickelt zu haben. Auch bezüglich des Beginns der Symptome der PTBS finden sich in den medizinischen Unterlagen verschiedene Angaben. Ob es sich um Ungenauigkeiten der Behandler bei der Anamnesedokumentation oder um teilweise unzutreffende Angaben der Klägerin handelt, muss offen bleiben. Jedenfalls kann nach Auffassung des Senats die relativ konsistente Schilderung und die Reaktion der Ärzte hierauf nicht zu der Beurteilung führen, „dass kein vernünftiger Mensch am Vorliegen des Angriffs noch zweifelt“ (Vollbeweis, s.o.).

4. Im Übrigen hält der Senat die Angaben des Vaters der Klägerin durchaus für glaubhaft, dass diese in der Zeit nach Januar 1996 in ihrem Wesen ruhiger geworden ist, sich von ihrem Freundeskreis ein bisschen zurückgezogen und großes soziales Engagement beim M. Hilfsdienst bzw. durch Gründung und Leitung einer eigenen Jugendgruppe gezeigt hat. Ein zwingender Rückschluss darauf, dass sich daher zu dem genannten Zeitpunkt der von der Klägerin geschilderte Angriff tatsächlich ereignet haben muss, ergibt sich aber gerade nicht. Aus Sicht des Senats erlauben diese von dem Zeugen geschilderten Tatsachen nicht einmal eine in diese Richtung gehende Vermutung. Zum einen erscheint es sogar eher fernliegend, dass nach einem traumatischen Ereignis gerade derartiges engagiertes Handeln gezeigt wird, auch wenn es um ein „Ablenken“ geht, worauf der Zeuge hingewiesen hat. Zum anderen kann ein Rückzug vom Freundeskreis in untergeordnetem Ausmaß ebenso gut mit einer Vielzahl von anderen Ereignissen erklärt werden, wie z. B. mit der (bloßen) Trennung der Klägerin von ihrem Freund. Im Übrigen ergibt sich nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen auch, dass bei der Klägerin unbestritten psychische Probleme bestehen, gegebenenfalls durch die Faktoren „Mobbingsituation am Arbeitsplatz“ und „genetische Disposition“ (Auftreten von Depressionen bei anderen Familienmitgliedern) bedingt; die vom Vater der Klägerin erwähnte Wesensänderung etc. kann also auch durch die psychischen Probleme verursacht sein.

5. Aus Sicht des Senats erscheint es grundsätzlich möglich, dass die Angaben der Klägerin deren psychiatrischen Erkrankungen geschuldet sind, die in den dem Senat vorliegenden Unterlagen dokumentiert sind. Der Senat kann freilich auch nicht ausschließen, dass bei der Klägerin - jenseits einer pathologischen Problematik - eine Gedächtnistäuschung, Erinnerungsfehler o.ä. gegeben sind, wobei zu beachten ist, dass das Tatgeschehen bereits weit zurückliegt. Auszuschließen ist zudem auch nicht, dass bewusstseinsnahe Vorgänge die Klägerin dazu gebracht haben, (auch erst viele Jahre später) einen unzutreffenden Vorwurf gegen ihren früheren Freund zu erheben.

Der Senat war nicht gehalten, positiv festzustellen, aus welchem Grund die Klägerin die vorliegende, den Senat nicht überzeugende Schilderung gegeben hat; daher hat es insoweit auch keines Sachverständigengutachtens bedurft. Die möglichen Erklärungen festigen lediglich den aus anderen Gründen gewonnenen Eindruck, dass der Schilderung nicht gefolgt werden kann.

Auch unter Berücksichtigung des weniger strengen Beweismaßstabs der Glaubhaftmachung ergibt sich vorliegend kein anderes Ergebnis

Die Beweiserleichterung des § 15 Satz 1 KOV-VfG kann prinzipiell auch im Hinblick auf solche Tatsachen anwendbar sein, die in Zusammenhang mit einer Schädigung stehen, welche vom OEG erfasst wird. Zwar wollte der Gesetzgeber ursprünglich nur der Beweisnot entgegenwirken, in der sich Antragsteller befanden, weil sie durch Kriegsereignisse (wie Flucht, Vertreibung, Bombenangriffe etc.) die über sie geführten Krankengeschichten, Befundberichte, Urkunden etc. nicht mehr erlangen konnten. Mit der Verweisung in § 6 Abs. 3 OEG hat der Gesetzgeber jedoch der Beweisnot derjenigen Verbrechensopfer Rechnung tragen wollen, bei denen die Tat ohne Zeugen geschehen ist und bei denen sich der Täter einer Feststellung entzogen hat, mithin andere Beweismittel als die eigenen Angaben des Betroffenen nicht zur Verfügung stehen (vgl. BSG v. 31.05.1989, Az.: B 9 RVg 3/89; BSG v. 17.04.2013, a. a. O.; vgl. auch die Entscheidung des Senats v. 17.08.2011, Az.: L 15 VG 21/10). Die Beweiserleichterung gilt nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 31.05.1989, a. a. O.) - gewissermaßen in einer zweiten Stufe einer erweiterten Auslegung - zudem nicht nur für das Verwaltungsverfahren, sondern auch im gerichtlichen Verfahren, weil sie, so das BSG, nicht nur das Verfahren der Verwaltung regle, sondern „materielles Beweisrecht“ enthalte (a. a. O.). Weiter darüber hinaus (dritte Stufe) soll sie schließlich sogar mitunter in Fällen anwendbar sein, in denen Zeugen als Beweismittel vorhanden sind (BSG, Urteil vom 17.04.2013, a. a. O.): Die Beweiserleichterung des § 15 Satz 1 KOV-VfG ist nach der Rechtsprechung des BSG auch dann heranzuziehen, wenn es für den schädigenden Vorgang an Tatzeugen mangelt, weitere Zeugen aber vorhanden sind, wobei der als Zeuge im sozialgerichtlichen Verfahren zu vernehmende beschuldigte Täter kein Zeuge im Sinne dieser Rechtsprechung sein soll. Das BSG hat hierzu ausgeführt (a. a. O.):

„Nach dem Sinn und Zweck des § 15 S 1 KOVVfG sind... nur Tatzeugen gemeint, die zu den zu beweisenden Tatsachen aus eigener Wahrnehmung Angaben machen können. Personen, die von ihrem gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrecht (vgl. §§ 383 ff ZPO) Gebrauch gemacht haben, sind dabei nicht als Zeugen anzusehen. Entsprechendes gilt für eine als Täter in Betracht kommende Person, die eine schädigende Handlung bestreitet. Denn die Beweisnot des Opfers, auf die sich § 15 S 1 KOVVfG bezieht, ist in diesem Fall nicht geringer, als wenn der Täter unerkannt geblieben oder flüchtig ist. Die Beweiserleichterung des § 15 S 1 KOVVfG gelangt damit auch zur Anwendung, wenn sich die Aussagen des Opfers und des vermeintlichen Täters gegenüberstehen und Tatzeugen nicht vorhanden sind.“

Aus Sicht des Senats stößt eine solche dreifach erweiterte Auslegung des § 15 Satz 1 KOV-VfG bereits im Hinblick auf den klaren Wortlaut der Vorschrift auf Bedenken. Mag die grundsätzliche Anwendung für OEG-Verfahren im Hinblick auf die gesetzliche Anordnung in § 6 Abs. 3 OEG noch unbedenklich sein und mag die analoge Anwendung für gerichtliche Verfahren den Bereich des Zulässigen noch nicht überschritten haben, erscheint eine weitere Ausdehnung von § 15 Satz 1 KOV-VfG auf Fälle, in denen (im sozialgerichtlichen Verfahren) zwar Zeugen vorhanden sind, die eben nur nicht das Begehren des Opfers stützen (wie oftmals der Täter oder weitere Zeugen, die die Tat nicht unmittelbar beobachtet haben), problematisch. Denn die Annahme, dass die Beweisnot des Opfers identisch sei in den Fällen einerseits des leugnenden und andererseits des unerkannt gebliebenen Täters, erscheint sachlich nicht unangreifbar. Selbst der leugnende Täter wird in vielen Fällen (unbewusst) Angaben machen, die eine Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit zulassen oder die für den Anspruch der Kläger des sozialgerichtlichen Verfahrens durchaus förderlich sein können. Auch ist die Beschränkung auf „Tatzeugen“ nicht nachvollziehbar. So ist der Begriff des „Tatzeugen“ aufgrund der Vielfältigkeit der möglichen Tatumstände nicht klar definierbar. Zudem liegt zwar nahe, dass eine vergleichbare Beweisnot des Opfers besteht, wenn überhaupt kein Zeuge im Umfeld der Tat vorhanden ist. Wenn jedoch z. B. Zeugen vorhanden sind, die unmittelbar Wahrnehmungen aus eigener Anschauung bezüglich unmittelbar im Anschluss an die strafrechtliche Tatbeendigung erfolgter Geschehensabläufe wiedergeben können oder die während der Tat diese selbst zwar nicht beobachtet, jedoch entsprechende eindeutige Beobachtungen gemacht haben, kann von einer vergleichbaren Beweisnot nicht die Rede sein.

Letztlich kann hier jedoch offen bleiben, ob wegen dieser Bedenken des Senats (vgl. im Übrigen die Rechtsprechung v. 17.08.2011, a. a. O., sowie v. 05.02.2013, a. a. O.) und des Vorhandenseins der drei - in der mündlichen Verhandlung vernommenen - Zeugen § 15 KOV-VfG nicht anwendbar ist (weil nicht die Rede davon sein kann, dass andere Beweismittel als die Angaben der Klägerin objektiv nicht vorhanden wären) und ob die Beweiserleichterung deshalb nicht greift, weil die Klägerin diesen Beweisnotstand durch die späte Antragstellung verschuldet haben könnte. Denn selbst wenn man den genannten Maßstab der Glaubhaftigkeit genügen lassen wollte, würde das der Berufung der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen. Im Hinblick auf die obigen Darlegungen können die Aussagen der Klägerin nach Auffassung des Senats nicht als glaubhaft angesehen werden, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für die Möglichkeit des Würgens bis fast zur Bewusstlosigkeit und der massiven körperlichen Bedrängung der Klägerin sprechen würde (vgl. BSG v. 17.04.2013, a. a. O.). Von den in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten kommt der eines solchen Verhaltens des Zeugen F. nicht einmal ein gewisses Übergewicht zu. Aus Sicht des Senats besteht allenfalls eine geringe Möglichkeit für das von der Klägerin geschilderte Geschehen. Der Senat ist der Auffassung, dass besonders viel für die Möglichkeit spricht, dass es an jenem Abend in B-Stadt zu einem die Klägerin emotional belastenden Ereignis gekommen ist. Dabei ist nicht völlig auszuschließen, dass sich ein Angriff in etwa so ereignet hat, wie ihn die Klägerin schildert. Wahrscheinlicher ist unter Verweis auf die obigen Darlegungen aus Sicht des Senats jedoch, dass ein anderer Geschehensablauf gegeben war, wie etwa die Beendigung der Beziehung zwischen der Klägerin und dem Zeugen oder ein massiver Streit beider ohne Gewalttätigkeiten.

Zu weiteren Ermittlungen des Senats bestand keine Veranlassung und keine verfahrensrechtliche Pflicht. 1. Insbesondere waren keine Zeugen aus der oben genannten Diskothek zu vernehmen. Denn aus dem Geschehen in dieser lässt sich nicht auf das konkrete spätere Geschehen schließen. Der Senat hält es grundsätzlich für glaubhaft, dass sich der von der Klägerin Beschuldigte in der Diskothek (jedenfalls gewissem Umfang) aggressiv gezeigt hat. 2. Weiter ist nicht ersichtlich, wohin sonstige Anfragen gerichtet hätten werden können. 3. Zu weiteren - über die Auswertung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen hinausgehenden - medizinischen Ermittlungen besteht ebenfalls kein Anlass. Ein Rückschluss von einer psychiatrischen Erkrankung auf die zugrundeliegende Tat ist nicht möglich, sondern zirkelschlüssig (vgl. das Urteil des Senats vom 05.02.2013, a. a. O.; Rademacker, in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl., § 1 OEG, Rdnr. 48; Högenauer, MedSach 2006, S. 67 (68)). Auch geben die psychischen Probleme der Klägerin nicht einmal einen (brauchbaren) Hinweis auf die Möglichkeit der Faktizität des geltend gemachten Geschehens. 4. Schließlich ist auch ein aussagepsychologisches Gutachten nicht einzuholen. Zum einen gehört die Würdigung von Aussagen nicht nur Erwachsener, sondern auch kindlicher oder jugendlicher Zeugen zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut (vgl. Urteil des Senats a. a. O.). Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Beschluss vom 16.12.2002 (Az.: 2 BvR 2099/01) festgestellt hat, stellen die bei der Beweiswürdigung als einem Teil der Rechtsanwendung sich ergebenden aussagepsychologischen Fragen keine abgelegene, sondern eine für Richter ebenso wie für Anwälte zentrale, in der juristischen Fachliteratur ausführlich abgehandelte Materie dar, so dass die Auffassung nachvollziehbar ist, zur Würdigung der Zeugenaussagen sei, mangels besonderer zusätzliche psychologische Kenntnisse erfordernder Umstände, eine Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe nicht erforderlich. Eine aussagepsychologische Begutachtung (Glaubhaftigkeitsgutachten) kommt (vgl. das Urteil des Senats, a. a. O., sowie das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 15.12.2011, Az.: L 6 VG 584/11) daher nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, wenn nämlich dem Gericht die Sachkunde für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit fehlt. Die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens kann nach Auffassung des Senats - gerade auch unter Beachtung des o.g. Beschlusses des BVerfG - also nur geboten sein, wenn Sachverhalt oder Aussageperson solche Besonderheiten aufweisen, die eine Sachkunde erfordern, die ein Richter normalerweise nicht hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Weder weisen Klägerin - mit Ausnahme der unten genannten Problematik - oder die Zeugen solche Besonderheiten auf, noch ist der Sachverhalt besonders gelagert. Für den Senat hat sich klar abgezeichnet, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die von der Klägerin dargestellte Version nicht zutrifft. Ferner hat der Senat bereits entschieden (vgl. Urteile des Senats vom 05.02.2013, a. a. O., und vom 30.06.2009, Az.: L 15 VG 17/05), dass in einem Fall, in dem die Aussageperson (unter anderem) an einer wahnhaften Störung leidet, die Durchführung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens nicht sinnvoll ist. Wie in dem bereits entschiedenen Fall von dem damals beauftragten medizinischen Sachverständigen dargelegt worden ist, hat die dortige Klägerin an einer wahnhaften Störung gelitten und ist somit unverrückt von den entsprechenden Wahninhalten überzeugt gewesen. Wahninhalte können für die betreffenden Patienten - wie der medizinische Sachverständige für die dortige Klägerin festgestellt hat - reelle Tatsachen darstellen, so dass in einer weiteren Verhaltensanalyse im Rahmen einer Begutachtung keine weiteren wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (a. a. O.). Somit spricht mit Blick auf die von der Ärztin Dr. K. diagnostizierte schizoide Störung der Klägerin zumindest Einiges dafür, dass ein Glaubhaftigkeitsgutachten auch im hier vorliegenden Fall ein untaugliches Beweismittel wäre (vgl. auch Högenauer, a. a. O., S. 67 (69 a.E.)); dies kann letztlich aber offen bleiben.

Nach alledem ist der Nachweis, dass ein Angriff im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG vorliegt, nicht erbracht, da es an der Handlung des Würgens etc. mangelt. Auf die gesundheitlichen Verhältnisse der Klägerin kommt es somit ebenso wie auf Kausalitätsfragen nicht an. Gleiches gilt für die Frage, ob ein Versagungsgrund gemäß § 2 Abs. 2 OEG gegeben ist.

Die Berufung kann damit keinen Erfolg haben. Sie ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

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(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Leistungen sind auch zu versagen, wenn der Geschädigte oder Antragsteller

1.
an politischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung darauf beruht oder
2.
an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Schädigung hiermit in Zusammenhang steht, es sei denn, er weist nach, daß dies nicht der Fall ist oder
3.
in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat, es sei denn, er weist nach, daß die Schädigung hiermit nicht in Zusammenhang steht.

(2) Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Die Verwaltungsbehörde kann in besonderen Fällen von dem Antragsteller die eidesstattliche Versicherung verlangen, daß er bei seinen Angaben nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Leistungen sind auch zu versagen, wenn der Geschädigte oder Antragsteller

1.
an politischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung darauf beruht oder
2.
an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Schädigung hiermit in Zusammenhang steht, es sei denn, er weist nach, daß dies nicht der Fall ist oder
3.
in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat, es sei denn, er weist nach, daß die Schädigung hiermit nicht in Zusammenhang steht.

(2) Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Leistungen sind auch zu versagen, wenn der Geschädigte oder Antragsteller

1.
an politischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung darauf beruht oder
2.
an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Schädigung hiermit in Zusammenhang steht, es sei denn, er weist nach, daß dies nicht der Fall ist oder
3.
in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat, es sei denn, er weist nach, daß die Schädigung hiermit nicht in Zusammenhang steht.

(2) Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften

1.
einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen,
2.
gewaltsam ausbrechen oder
3.
gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,
werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter

1.
eine Schußwaffe bei sich führt,
2.
eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder
3.
durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Die Versorgung nach diesem Gesetz obliegt den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden. Ist der Bund Kostenträger, so sind zuständig

1.
wenn der Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Land hat, die Behörden dieses Landes; es finden die Übergangsregelungen gemäß § 4 Absatz 2 und 3 beschränkt auf die Zuständigkeit der Behörde entsprechend Anwendung, davon ausgenommen sind Versorgungen bei Schädigungen an einem Ort im Ausland,
2.
wenn der Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat, die Behörden des Landes, das die Versorgung von Kriegsopfern in dem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland durchführt.
Abweichend von Satz 2 Nummer 2 sind, wenn die Schädigung auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug eingetreten ist, die Behörden des Landes zuständig, in dem das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist oder in dem der Halter des Luftfahrzeugs seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Behörden bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

(3) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, mit Ausnahme der §§ 3 bis5,sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden.

(4) Absatz 3 gilt nicht, soweit die Versorgung in der Gewährung von Leistungen besteht, die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27h des Bundesversorgungsgesetzes entsprechen.

Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Die Verwaltungsbehörde kann in besonderen Fällen von dem Antragsteller die eidesstattliche Versicherung verlangen, daß er bei seinen Angaben nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.

(1) Die Versorgung nach diesem Gesetz obliegt den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden. Ist der Bund Kostenträger, so sind zuständig

1.
wenn der Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Land hat, die Behörden dieses Landes; es finden die Übergangsregelungen gemäß § 4 Absatz 2 und 3 beschränkt auf die Zuständigkeit der Behörde entsprechend Anwendung, davon ausgenommen sind Versorgungen bei Schädigungen an einem Ort im Ausland,
2.
wenn der Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat, die Behörden des Landes, das die Versorgung von Kriegsopfern in dem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland durchführt.
Abweichend von Satz 2 Nummer 2 sind, wenn die Schädigung auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug eingetreten ist, die Behörden des Landes zuständig, in dem das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist oder in dem der Halter des Luftfahrzeugs seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Behörden bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

(3) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, mit Ausnahme der §§ 3 bis5,sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden.

(4) Absatz 3 gilt nicht, soweit die Versorgung in der Gewährung von Leistungen besteht, die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27h des Bundesversorgungsgesetzes entsprechen.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Leistungen sind auch zu versagen, wenn der Geschädigte oder Antragsteller

1.
an politischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung darauf beruht oder
2.
an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Schädigung hiermit in Zusammenhang steht, es sei denn, er weist nach, daß dies nicht der Fall ist oder
3.
in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat, es sei denn, er weist nach, daß die Schädigung hiermit nicht in Zusammenhang steht.

(2) Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.