Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Jan. 2016 - L 2 U 394/15
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Der Streitwert wird auf 100,26 EUR festgesetzt.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich den Bescheid der Beklagten, mit dem diese den Unfallversicherungsbeitrag für das Jahr 2013 geltend gemacht hat.
Der Kläger, der sich zur Zeit überwiegend beruflich in Thailand aufhält und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, war bis zur Veräußerung am 14. April 2014 Eigentümer der Grundstücke mit den Flurnummern 2878 und 2880, vorgetragen im Grundbuch P. (Band 293, Blatt 11148, Amtsgericht A-Stadt). Er teilte der Beklagten mit Schreiben vom 17. August 2009 mit, die Pächter der Grundstücke hätten den Vertrag gekündigt, deshalb erfolge keine Bewirtschaftung seiner landwirtschaftlichen Flächen mehr. Er bat um Beendigung der Mitgliedschaft bei der Beklagten zum 31. Dezember 2009.
Mit Bescheid vom 15. Januar 2010 - erneut bekanntgegeben mit Schreiben vom 5. Juli 2011 - stellte die Beklagte für die Zeit ab 1. Januar 2010, nun gegenüber dem Kläger selbst, ihre Zuständigkeit entsprechend der über den Beginn der Zuständigkeit beigefügten Flächenaufstellung fest, nämlich 1,22 ha Forst und 0,46 ha Geringstland, Flurnummern 2878 und 2880 der Gemarkung P. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, er sei kein Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft. Das forstwirtschaftliche Grundstück sei objektiv nicht nutzbar. Die vorgeschriebenen Bewirtschaftungs- und Pflegearbeiten seien wegen der finanziellen Belastung nicht zumutbar. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2011 zurück. Die hiergegen erhobene Klage, gerichtet gegen den „Veranlagungsbescheid“, wies das Sozialgericht München mit Gerichtsbescheid vom 19. November 2012 (Az.: S 33 U 5054/11) ab. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, der Kläger sei forst- und landwirtschaftlicher Unternehmer und seit 1. Januar 2010 (wieder) Besitzer von 1,22 ha Wald. Gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei für die Versicherungspflicht nicht von Bedeutung, dass der Kläger die Grundstücke nicht bewirtschafte und auch in Zukunft eine Bewirtschaftung nicht beabsichtige. Der Veranlagungsbescheid sei daher rechtmäßig. Der Kläger legte beim Bayer. Landessozialgericht lediglich eine Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung ein, keine Berufung (vgl. Az.: L 3 U 489/12; L 3 U 91/13 B).
Mit Bescheid vom 15. September 2011 stellte die Beklagte erneut fest, dass für den Grundbesitz mit 0,46 ha Geringstland und 1,22 ha Wald (Flurnummern 2878 und 2880 in der Gemarkung P.) ihre Zuständigkeit nach § 123 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) bestehe; insbesondere handele es sich bei den Flächen nicht um Brachland. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Der Kläger wurde wegen der genannten Flächen ab dem Umlagejahr 2010 mit Beitragsforderungen in Anspruch genommen.
Mit Bescheid vom 14. Januar 2011 erklärte die Beklagte den bisherigen Bescheid für 2009, sofern bereits für 2009 eine Veranlagung vorlag, für bestandskräftig und sah von einer Beitragserhöhung ab. Ferner machte sie einen Vorschuss für die Umlage für 2010 geltend. Es errechne sich gemäß Anlage für die Umlage nach dem Stand 15. Mai 2010 ein Betrag von 94,74 EUR. Es wird auf die beigefügte Beitragsberechnung, gegliedert in Arbeitsbedarf und Flächenwert/Berechnungswert, hingewiesen. Unter „Erläuterungen und Hinweise“ heißt es, der Beitrag setze sich aus dem Grundbeitrag und dem Umlagebeitrag zusammen. Der Umlagebeitrag werde aus Arbeitsbedarfsbeiträgen und/oder Flächenbeiträgen berechnet. Die Umlagebeiträge würden nach einem Vomhundertsatz (Hebesatz) des aus der Summe aller Einzelberechnungswerte gebildeten Gesamtberechnungswertes bzw. nach Berechnungswerten auf der Grundlage des Arbeitsaufwands unter Berücksichtigung der Unfallgefahr berechnet. Die Hebesätze würden vom Vorstand festgesetzt. Eine Klage gegen diesen Bescheid wurde mit oben genanntem Gerichtsbescheid vom 19. November 2012 (Az.: S 33 U 5054/11) wegen nicht durchgeführtem Vorverfahren als unzulässig abgewiesen.
Die Beklagte wies im Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2013 darauf hin, dass dieser Bescheid nicht die Frage der generellen Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung regle. Die Beitragserhebung erfolge gemäß den gesetzlichen Vorgaben aus §§ 182 ff. SGB VII in Verbindung mit den satzungsrechtlichen Normen der vormaligen LBG Franken und Oberbayern.
Mit Bescheid vom 13. Januar 2012 setzte die Beklagte die endgültige Abrechnung der Umlage 2010 sowie den Vorschuss für die Umlage für 2011 fest. Es wird - wie im Bescheid vom 14. Januar 2011 - auf die beigefügte Beitragsberechnung hingewiesen und es werden zur Beitragsberechnung dieselben „Erläuterungen und Hinweise“ gegeben.
Mit Bescheid vom 29. Januar 2013 (Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2013) wurde der Vorschuss für die Umlage für 2012 geltend gemacht. Es wird erneut - wie in den vorangegangenen Bescheiden vom 14. Januar 2011 und 13. Januar 2012 - auf die beigefügte Beitragsberechnung, gegliedert in „Arbeitsbedarf“ und „Flächenwert/Berechnungswert“, hingewiesen und es werden zur Beitragsberechnung dieselben „Erläuterungen und Hinweise“ gegeben.
Mit dem nun streitgegenständlichen Bescheid vom 15. April 2014 setzte die Beklagte die Beitragsforderung für das Jahr 2013 in Höhe von 100,26 EUR fest (fällig in Höhe von jeweils 33,42 EUR am 15. Mai 2014, 15. August 2014 und 15. November 2014). Der Bescheid enthielt den Hinweis: „Einzelheiten zur Berechnung und Fälligkeit des Beitrages entnehmen Sie bitte der Anlage und den Erläuterungen, die Bestandteile dieses Bescheides sind.“ Die Anlage zum Beitragsbescheid enthält die Berechnungsgrundlagen für das Unternehmen für das Jahr 2013. Es erfolgte eine Zuordnung zur Risikogruppe und zu den Produktionsverfahren (PV), nämlich Grünland gemäß der Einstufung als Geringstland der Gruppe `Almen, Alpen, Hutungen´ mit 0,46 ha und Forst mit 1,22 ha, und die Festsetzung der Berechnungseinheiten (BER) je Einheit, woraus sich der Faktor BEV PV von 0,1587 bezgl. des Geringstlandes und 0,4431 bezgl. des Forstes ergab. Multipliziert mit dem Hebesatz von 6,48 und den Risikogruppenfaktoren errechnete sich ein Beitrag von 32,59 EUR, zusammen mit dem Grundbeitrag (60,00 EUR) von 92,59 EUR sowie unter Berücksichtigung eines Angleichungssatzes (108,2840 v. H.) von insgesamt 100,26 EUR.
Die Beitragsberechnung wird in der Anlage, neben Ausführungen zum Grundbeitrag, zur Beitragsermäßigung, zur Übergangsregelung und zur Befreiung von der Versicherung, erläutert. Es wird u. a. ausgeführt, dass die Beiträge für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft nach dem Arbeitsbedarf als Abschätztarif berechnet werden. Sie würden sich nach dem abgeschätzten Jahresarbeitsbedarf für die einzelnen im Unternehmen vorhandenen Produktionsverfahren bei Berücksichtigung des Unfallrisikos bemessen. Die den jeweiligen Produktionsverfahren zugrunde gelegten Arbeitsbedarfswerte seien auf wissenschaftlicher Basis standardisiert festgesetzt und in BER ausgewiesen. Vergleichbare Produktionsverfahren oder Betriebsformen seien zu Risikogruppen zusammengefasst. Für jede Risikogruppe sei daher unter Berücksichtigung des jeweiligen Leistungsaufwandes ein Risikogruppenfaktor ermittelt. Der Beitrag berechne sich aus der Summe der Einzelbeiträge je Produktionsverfahren zuzüglich des Grundbeitrages. Der Beitrag je Produktionsverfahren berechne sich aus der Multiplikation der festgestellten BER mit dem Hebesatz, dem Risikogruppenfaktor sowie ggf. dem Korrekturfaktor Risikogruppe und dem Risikofaktor Produktionsverfahren.
Im Widerspruchsverfahren vertrat der Kläger die Ansicht, er betreibe kein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen nach allgemeinem deutschen Sprachverständnis. Bei ihm bestünde kein zu versicherndes Unfallrisiko. Der Gesetzgeber könne zwar eine Unfallversicherung, nicht aber die Zugehörigkeit zu einer Berufsgenossenschaft anordnen. Es komme entscheidend auf die land- bzw. forstwirtschaftliche Betätigung, nicht aber auf den Besitz von Flächen an. Die Behauptung, das Waldgesetz verpflichte bereits zur Bewirtschaftung, sei falsch. Die Beitragsberechnung sei falsch, weil der Beitrag auf der Basis der Umlage 2012 berechnet werde, diese sei aber falsch, weil sie in „Arbeitsbedarf“ den Posten „allgem. Arbeiten“ beinhalte, und weil der Ansatz der Kostenbelastung unzulässig die „Verwaltung“ betreffe, also reine Büroarbeiten, die nicht zu versichern seien. Die Berechnung sei falsch, weil sich für die 0,46 ha der Risikogruppe „Almen, Hutungen, Geringstland“ ein fast doppelt so hoher Risikofaktor PV ergebe als für die fast dreimal so viele Forstfläche. Der Ansatz eines Grundbeitrages sei unzulässig. Es werde nicht aufgeschlüsselt, wie der „Deckungsfaktor“ zustande komme. Die Abrechnung sei nicht nachvollziehbar. Zustandekommen und Höhe des Deckungsfaktors würden nicht erklärt.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2014 zurück. Die Zuständigkeit der Beklagten für die klägerischen Flächen sei mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 19. November 2012 festgestellt. Die Einwände gegen die Zuständigkeit der Beklagte gingen daher ins Leere. Hinsichtlich der Einwendungen bzgl. der Beitragsberechnung führte die Beklagte aus, dass dieser ein sog. Ausgangsbeitrag und ein Zielbeitrag zugrunde liege. Bei dem Ausgangsbeitrag handele es sich um den tatsächlich für das Umlagejahr 2012 geforderten Betrag. Diesem würden auch die „allgemeinen Arbeiten“ gemäß der Satzung zugrunde liegen. Der Grundbeitrag bemesse sich nach der Satzung für alle Unternehmen einheitlich mit mindestens 10 und höchstens 350 BER. Die Satzung bestimme, dass der Grundbeitrag 60 EUR nicht unterschreiten dürfe. Hier wäre anhand der BER von 0,6018 der Grundbeitrag anhand der Untergrenze mit 10 BER zu berechnen. Es ergäbe sich unter Berücksichtigung des Hebesatzes von 6,48 EUR je BER ein Grundbeitrag von 64,80 EUR. Dieser Betrag sei nach der Satzung mit einem dort näher zu berechnenden Deckungsfaktor zu vervielfältigen, der betreffend die Umlage 2013 mit 0,13 festzusetzen gewesen wäre, so dass sich ein Betrag von 8,42 EUR ergeben hätte. Der Grundbeitrag dürfe aber 60,00 EUR nicht unterschreiten.
Die Risikogruppenfaktoren bzw. Risikofaktoren des Produktionsverfahrens würden gemäß der Satzung von der Verwaltung festgesetzt und sich nicht auf das einzelne Unternehmen beziehen. Es sei vielmehr eine Berechnung anhand aller, in der jeweiligen Risikogruppe bzw. im jeweiligen Produktionsverfahren zusammengefassten Unternehmen vorzunehmen, die die entsprechende Gesamtbelastung und die sich aus der Risikogruppe bzw. dem Produktionsverfahren ergebenden BER zu berücksichtigen habe.
Die Beitragsberechnung der Umlage 2013 sei somit gemäß den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben erfolgt.
Mit der zum Sozialgericht München erhobenen Klage (ursprüngliches Az.: S 1 U 5055/14) hat der Kläger beantragt, den Bescheid vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2014 aufzuheben. Er hat ausgeführt, die Klage beinhalte auch den Belastungsposten „allgemeine Arbeiten“. Der mit angefochtenem Bescheid erhobene Beitrag sei zu hoch. Er hat sich gegen die Beitragspflicht gewandt, weil keine Bewirtschaftung erfolge. Er hat ferner insbesondere auf das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe
Die Beklagte hat auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts
Nachdem der Kläger den Grundbesitz (Flurnummern 2878 und 2880) am 14. April 2014 veräußert hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Februar 2015 gegenüber dem Kläger mit Ablauf des 13. April 2014 das Ende der Zuständigkeit fest und nahm den Bescheid für das Umlagejahr 2014 zurück.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 18. September 2015 den Bescheid vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2014 aufgehoben, da es sich um einen Beitragsbescheid handele, der ohne die gesetzlich vorausgesetzte Veranlagung ergangen sei. Über § 182 Abs. 6 SGB VII würden die Vorschriften der §§ 158 und 159 SGB VII gelten. Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung erfolge ab dem Umlagejahr 2009 die Beitragserhebung aufgrund eines neu eingeführten Beitragsmaßstabes. Der bisher geltende modifizierte Flächenwert werde übergangsweise beibehalten. Für die Umlage 2009 würde dementsprechend die Beitragserhebung jeweils zur Hälfte nach dem Arbeitsbedarf und nach dem bisherigen Beitragsmaßstab erhoben. Das bisherige Flächenwertmodell werde als Maßstab der Beitragsberechnung stufenweise um jährlich fünf Prozent reduziert. Die Beitragsberechnung für Unternehmen der Forstwirtschaft erfolge demgegenüber ausschließlich nach dem Arbeitsbedarf (§ 46 Abs. 3 und 4 der Satzung i. d. F. v. 1. Mai 2010; § 41 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung i. d. F. vom 20. November 2013).
Auf eine Veranlagung, wie dies § 182 Abs. 6 S. 2 HS 2 SGB VII in Verbindung mit § 159 SGB VII voraussetze, bzw. nach den aufgrund der geänderten Grundlagen für die Beitragserhebung mit Einführung des Arbeitsbedarfsmaßstabes könne vorliegend nicht verzichtet werden. Weiter hat das Sozialgericht dargelegt, dass am Prinzip, eine Konstante der Beitragsberechnung in einem Veranlagungsbescheid festzuhalten (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1985, Az.: 2 RU 45/84), festgehalten werden sollte. Möglich wäre allerdings, die Veranlagung mit entsprechender Verfügung zusammen mit dem Erlass des (ersten) Beitragsbescheides vorzunehmen. Im Übrigen trenne auch die Beklagte in ihrer Satzung in der Fassung vom 1. Mai 2010 (§ 46 Abs. 7 der Satzung) zwischen der Veranlagung und der Beitragsberechnung. Allerdings hat das SG die Ansicht vertreten, dass es nicht ausreichend sei, wenn wie hier in dem Beitragsbescheid in einer (nicht näher bezeichneten) Anlage eine Beitragsberechnung beigefügt werde. Das Gericht hat hierzu ausgeführt:
„Die Beklagte hat damit nicht in einem konstitutiven Willensakt zum Ausdruck gebracht, eine Veranlagung vornehmen zu wollen. Die Verfügungen durch Veranlagung und Beitragserhebung stellen für sich selbstständige Entscheidungen dar. So kann durch Beitragsbescheid ein Veranlagungsbescheid nicht abgeändert oder aufgehoben werden (vgl. Sozialgericht Kassel, Urteil vom 15. November 1962, Az.: S 4/AL 11/62). Die Berechnung der Beitragshöhe gilt allenfalls als nicht zum Verfügungssatz des Bescheides gehörendes Begründungselement. Begründungselemente können keine eigene Bindungswirkung entfalten (Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 77 Rdnr. 5b m. w. N.; Landessozialgericht Baden-Württemberg, a. a. O.). Zwar muss der Verfügungssatz nicht in der Art einer Entscheidungsformel der Begründung vorangestellt sein, sondern kann auch räumlich in der Begründung enthalten sein (KassKomm-Mutschler § 31 SGB X, Rdnr. 21). Dies ist hier nicht der Fall. Im Übrigen kann aus dem fehlenden Verweis auf § 160 SGB VII in § 182 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VII keine überzeugende abweichende Auffassung insofern abgeleitet werden, dass für Änderungen von Veranlagungen keine entsprechende Rechtsgrundlage existiere, und es deshalb ausreichend sei, mit jedem Beitragsbescheid die Veranlagungsgrundlagen mitzuteilen. § 160 SGB VII regelt die Änderung von Veranlagungen, die von Anfang an unrichtig gewesen sind oder nachträglich unrichtig werden. Wie oben dargestellt, gilt auch hier § 160 SGB VII trotz des fehlenden Verweises in § 182 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VII (Freischmidt in: Hauck/Noftz, SGB VII, a. a. O.). Ungeachtet dessen, dass hier der Umlage 2010 auch keine wirksame Erstveranlagung durch Bescheid zugrunde liegt und deshalb eine Grundlage des angefochtenen Beitragsbescheides fehlt, ist darauf hinzuweisen, dass die regelmäßige Kombination des Beitragsbescheides mit einer Veranlagung, und zwar ohne eine Änderung der Veranlagungsgrundlagen, insofern eine wiederholende Verfügung darstellen würde. Wiederholt eine Behörde lediglich einen bereits ergangenen Verwaltungsakt, setzt sie keine neue Rechtsfolge, erlässt also keinen Verwaltungsakt (Engelmann in: von Wulffen/Schütze, SGB X 8. Aufl. Rdnr. 32 m. w. N.). Damit würde es rechtlich keine Rolle spielen, ob und gegebenenfalls wie die Veranlagungsgrundlagen in einem Beitragsbescheid mitgeteilt würden.
Da somit entsprechend dem Antrag des Klägers die angefochtene Entscheidung im Bescheid vom 29. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 bereits aus diesen Gründen aufzuheben war, bedarf es keiner Erörterung der im Zuge des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens vorgetragenen Gründe. Die Entscheidung entspricht dem Urteil des SG vom 30. April 2014 (Az.: S 1 U 5039/13 - juris). Eine hiergegen vonseiten der Beklagten eingelegte Berufung wurde zurückgenommen.
Das Bayerische Landessozialgericht wies in einem Einzelfall darauf hin, dass eine Beitragserhebung eine Veranlagung voraussetzt und es sei zulässig, den Veranlagungsbescheid mit dem Beitragsbescheid zu verbinden; die Anlage wird als Veranlagung und Bestandteil des Beitragsbescheides angesehen (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2014, Az.: L 2 U 448/12 - juris). Damit hat das Bayerische Landessozialgericht bestätigt, dass ein Bescheid, der zum einen den Verwaltungsakt zur Veranlagung, zum anderen den Verwaltungsakt über die Beitragshöhe eines Umlagejahres beinhaltet, diese Regelungen nebeneinander trifft.
Damit dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) entsprochen wird, setzt ein solcher kombinierter Bescheid voraus, dass es sich für den Adressaten erkennbar um zwei voneinander unabhängige und getrennt voneinander anfechtbare Verwaltungsakte handelt. Jedem Verfügungssatz muss vollständig und unzweideutig zu entnehmen sein, was die Behörde regeln will. Dem wird regelmäßig durch die räumliche Trennung zwischen Verfügungssatz und den ihn tragenden Gründen Rechnung getragen. Inhaltliche hinreichende Bestimmtheit verlangt, dass die getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass der Adressat sein Verhalten danach richten kann (BVerwGE 31, 15; KassKomm-Mutschler, § 33 SGB X, Rndr. 4 und 6 m. w. N.). Um dem Rechnung zu tragen, ist insbesondere bei einer Änderung der Grundlagen für die Beitragsbemessung, die ab der Neuregelung im Zuge des LSVMG gelten, zwischen Veranlagungs- und Beitragsbescheid zu unterscheiden.
Wie bereits ausgeführt, ist die Verbindung eines Veranlagungsbescheides mit einem Beitragsbescheid nicht zu beanstanden. Veranlagen bedeutet, dass das einzelne Unternehmen dem Abschätztarif und sonstigen allgemeinen Bestimmungen zugeordnet wird und der Unternehmer einen Veranlagungsbescheid erhält. Die Größe und die Beschaffenheit des Unternehmens bzw. die wesentlichen Grundlagen der Veranlagung sind anzugeben (KassKomm-Ricke, § 182 SGB VII Rdnr. 12; Feddern in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 182 SGB VII, Rdnr. 12 f.), um dem Unternehmer eine Prüfung der wesentlichen Grundlagen für die Veranlagung zu ermöglichen.
Die wie hier bloße Mitteilung der Berechnungsfaktoren in einer Anlage, auf die in einem Beitragsbescheid Bezug genommen wird, enthält keinen gesonderten Verfügungssatz. Dem mit „Anlage zum Beitragsbescheid vom 15.04.2014 - Berechnungsgrundlagen für das Unternehmen (Nr.: 0002157145 für das Jahr 2013)“ überschriebene Beiblatt des angefochtenen Bescheides ist nicht ansatzweise eine Veranlagung durch Verwaltungsakt zu entnehmen. Dies gilt ebenso für die vorangegangenen Bescheide ab dem Vorschussbescheid vom 14. Januar 2011, mit dem auf die Änderungen aufgrund des LSVMG hingewiesen wurde. Eine Veranlagung ist somit bis heute nicht erfolgt und wurde wohl auch vonseiten des Beklagten von vorneherein nach den Änderungen aufgrund des LSVMG nicht für erforderlich gehalten. Selbst wenn aber ein kombinierter Bescheid beabsichtigt gewesen ist, kann der Empfänger des Bescheides nicht nachvollziehen, dass hier eine Verbindung von Veranlagungsbescheid und Beitragsbescheid vorliegen soll, denn es wurde im angefochtenen und in den vorausgegangenen Bescheiden lediglich der Verfügungssatz der Höhe des Beitrags begründet.“ (zitiert gem. S. 8 - 10 des Urteils).
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Sozialgericht die Berufung zugelassen.
Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und sich zur Begründung auf die Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts vom 17. Dezember 2014 (Az.: L 2 U 448/12) berufen. Der Senat hatte in diesem Verfahren angenommen, dass die dort angefochtenen Beitragsbescheide auch jeweils in Anlage eine ausreichende Veranlagung im Sinne des § 182 Abs. 6 SGB VII a. F., insbesondere des § 186 Abs. 6 S. 3 HS 2 SGB VII a. F. in Verbindung mit § 159 SGB VII, enthielten. Ergänzend hat die Beklagte dargelegt, dass sich im Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung die maßgeblichen Veranlagungswerte anders als in der gewerblichen Unfallversicherung erheblich häufiger änderten, so dass eine auf die Geltung eines „Gefahrentarifes“ erfolgte konstante Festlegung von Berechnungsgrundlagen nicht möglich sei. Die Art der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen ändere sich in kürzeren Abständen, oft sogar jährlich. Eine sinnvolle und für den jeweiligen Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes nachprüfbare Darstellung der Veranlagungswerte erfolge somit vorliegend im Beitragsbescheid. Mit den dort angegebenen Werten sei dem Unternehmer eine vollständige Überprüfung seiner Flächen und Tierbestände möglich; er werde in die Lage versetzt, auch die Beitragshöhe anhand der verschiedenen Faktoren und des Hebesatzes nachzuvollziehen. Genau dieses Ziel verfolge die Regelung über eine Veranlagung nach § 182 Abs. 6 SGB VII. Ferner habe der 3. Senat des Bayer. Landessozialgerichts im vorliegenden Fall mit Beschluss vom 15. Mai 2013 (Az.: L 3 U 91/13 B) im Zuständigkeitsbescheid vom 15. Januar 2010 zudem auch einen ausreichenden Veranlagungsbescheid gesehen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass zum einen eine Unfallversicherungspflicht nicht bestanden habe, zum anderen sei die gegenständliche Beitragsabrechnung nicht mit dem erforderlichen Veranlagungsbescheid versehen. Er hat seine bisherige Argumentation, insbesondere zur Frage der Versicherungspflicht, nochmals zusammengefasst. Es ginge ihm nicht um die Zuständigkeit der Beklagten als Versicherungsträger, sondern um seine Unfallversicherungspflicht. Er betätige sich nicht land- bzw. forstwirtschaftlich und unterhalte daher auch keinen „Betrieb“. Es handele sich in seinem Fall um ein „aussetzendes Unternehmen“ ohne Bewirtschaftung und Unfallrisiko. Die Unfallversicherungspflicht stelle eine „verdeckte Besitz-Steuer“ dar. Es gebe bei ihm keine planmäßige Aufzucht von Bodengewächsen; seinen Wohnsitz habe er vielmehr in Thailand. Ferner erhebe die Beklagte eine Gewinnerzielungsabsicht zum Entscheidungskriterium nur bei der Gewährung von Unfallversicherungsschutz, nicht auch bei der Unternehmerdefinition. Er hat ausgeführt, dass nach seiner Ansicht der besonderen Situation der Kleinwaldbesitzer nicht Rechnung getragen werde. Wenn eine Versicherungspflicht für Kleinwaldbesitzer angenommen werde, müsse auch die Eigenbedarfsdeckung unter Versicherungsschutz stehen. Er hat ferner kritisiert, dass er als Kleinwaldbesitzer laut Satzung von der Inanspruchnahme weitergehender Leistungen der Beklagten wie z. B. Krankenversicherung ausgeschlossen werde.
Es werde im Übrigen nicht anerkannt, dass er einer hauptberuflichen, selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Er besitze nicht die theoretischen und handwerklichen Fertigkeiten zur Waldarbeit und sei auch körperlich hierzu nicht in der Lage. Das Waldgesetz reiche für eine Vermutung einer forstwirtschaftlichen Tätigkeit nicht aus, da es sich bei der Unfallversicherung nicht um eine Sach-, sondern um einen Personenversicherung handele.
Sein Waldgrundstück habe er mittlerweile verkauft. Unbeschadet beanstande er den Bescheid vom 15. Januar 2014 nicht nur deshalb, weil er falsch sei, sondern weil seine Unfallversicherungspflicht faktisch niemals bestanden habe und vielmehr auf dem „wirklichkeitsfremden Konstrukt aus „Zuständigkeit, Unternehmer, Betrieb“ und bewusst falscher Auslegung der gesetzlichen Bewirtschaftungspflicht“ beruhe (S. 7 des Schreibens vom 15. November 2015).
Zur Berufungsbegründung der Beklagten hat er ferner ausgeführt:
Für die seit 2009 brachliegende landwirtschaftliche Fläche (0,46 ha) habe er 2011 eine Brachlanderklärung abgegeben. Bei der forstwirtschaftlichen Fläche (1,22 ha Forst) handele es sich um ein aussetzendes Unternehmen. Veranlagung und Beitragsrechnung auf einem Blatt seien aus buchhaltungstechnischen Gründen ein völlig inakzeptables Novum. Alle Beitragsrechnungen von 1978 bis 2015 seien nur als „Beitragabrechnungen“ oder „Beitragsabrechnungen“ überschrieben. Sie enthielten keine in sich abgeschlossene Veranlagung so wie aus dem Steuersektor bekannt. Der in der Beitragsrechnung befindlichen sog. Veranlagung sei ein Geltungszeitraum nicht zu entnehmen; damit erließe die Beklagte jährlich eine neue Veranlagung, obwohl sich die Grunddaten nicht geändert haben. Allein deshalb könne es sich nicht um eine „echte Veranlagung“ (S. 9 des Schreibens) handeln. Die mit „Anlage zum Beitragsbescheid vom 15.04.2014“ überschriebene Tabelle stelle keine Veranlagung dar, weil hier keinerlei Bezug zu denjenigen Bestimmungen aufgeführt ist, denen diese Anlage in Gestalt einer Veranlagung genügen sollte. Aus der Bezeichnung als „Anlage“ resultiere eindeutig der Schluss, dass es sich bei der Anlage gerade nicht um eine Veranlagung in der rechtlichen Qualität eines Bescheides handele. Dies ergebe sich schließlich auch aus dem Anschreiben der Beitragsforderung, das mit dem Hinweis auf die Anlagen ende. Wenn sich die Unternehmensdaten tatsächlich ändern, gebe die Beklagte keine neue Veranlagung heraus und weise darauf hin, sondern setze einfach die neuen Daten in die gerade gängige Art der Beitragsberechnung ein. Damit sei es für den Beitragspflichtigen nach Änderung der Unternehmensdaten nicht möglich, eine Prüfung der wesentlichen Grundlagen separat durchzuführen, vielmehr müsse er die ganze Beitragsberechnung auf Änderung der Grunddaten überprüfen. Es sei widersprüchlich, zwei notwendig getrennte Bescheide in einem einzigen Bescheid erscheinen zu lassen. Vor allem könne es aber nicht genügen, den Rechengang einer Beitragsberechnung nachträglich pauschal als Veranlagungsbescheid hinzustellen - zumal die Beklagte den Verzicht auf eine Veranlagung durch eine Satzungsänderung beschlossen habe. Ferner müsse eine Veranlagung auch Informationen enthalten, die nicht direkt in den Beitragsrechengang Eingang finden könnten. Sinn und Zweck der Veranlagung, die unstrittigen unveränderten Daten festzuhalten, würde bei einer Aufgabe des Unterschieds zwischen Beitragsberechnung und Veranlagungsbescheid nicht mehr gewahrt werden.
Ein ständiger, ggf. sogar jährlicher Wechsel der Benutzungsart, wie von der Beklagten angeführt, liege bei forstwirtschaftlichen Flächen regelmäßig nicht vor. Bzgl. der landwirtschaftlichen Fläche habe bei ihm ein angezeigtes Brachland vorgelegen. Ein Bezug zu der Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts (L 3 U 91/13 B) bestehe ebensowenig wie zum Beschluss des Sozialgerichts München
Schließlich hat sich der Kläger gegen die Beitragsberechnung gewandt, die er im Hinblick auf eine Brachfläche und den Ansatz der „allgemeinen Arbeiten“ als inhaltlich falsch angesehen hat.
Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2015 hat die Beklagte hierauf erwidert und auf das bestehende allgemeine Unfallrisiko bei Forstbesitz hingewiesen. Der Aufenthalt in Thailand beeinflusse seine Unternehmereigenschaft als Forstwirt im Sinne der §§ 123 Abs. 1 Nr. 1, 136 Abs. 3 SGB VII nicht.
Zur Erhebung des Grundbeitrags hat die Beklagte auf die Funktion dieses Grundbeitrags hingewiesen, bestimmte Grundkosten, die auch bei kleinen und kleinsten forstwirtschaftlichen Unternehmen mit der Durchführung der Versicherung verbunden sind, sich aus dem geringen allgemeinen Beitragsaufkommen dieser Betriebe aber nicht bestreiten ließen, auf die betreffenden Unternehmer umzulegen. Zudem würde auch ein gewisses Grundunfallrisiko über den Grundbeitrag aufgefangen (vgl. BSG
Hinsichtlich der Flächengröße hat sie die Ansicht vertreten, im Falle des Ansatzes gemäß den Angaben des Amtes für Landwirtschaft und Forsten (AfL) Weilheim (1,34 ha Forst statt 1,22 ha und 0,34 ha Geringstland statt 0.46 ha) würde sich ein geringfügig höherer Beitrag ergeben, so das insofern keine Beschwer vorliege. Es sei aber nicht von einer Flächenbrache auszugehen, sondern von einer sog. Feuchtwiese.
Lediglich für die Geringstlandfläche mit 0,46 ha sei der Ansatz von „allgemeinen Arbeiten“ vorgenommen werden. Die entsprechende Satzungsregelung sei von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt worden. Der Kläger könne sich somit nicht auf eine Rechtswidrigkeit dieses Ansatzes im Rahmen der Beitragsberechnung nach § 221 b SGB VII berufen. Der Ansatz stelle im Rahmen der Generalisierung und Typisierung eine nicht zu beanstande Regelung dar; da mit jeder Form der landwirtschaftlichen Flächennutzung gewisse regelmäßige „Grundarbeiten“ einhergingen.
Eine Veranlagung in einem Bescheid zusammen mit dem jeweiligen Beitragsbescheid sei von der Rechtsprechung auch des Bayer. Landessozialgerichts als möglich erachtet worden. Mit der Anlage werde der Land- und Forstwirt wie der Kläger auch in die Lage versetzt, anhand der Flächenangaben und der jeweils maßgeblichen Faktoren die für ihn zu erwartende beitragsmäßige Belastung erkennen zu können. Genau dies sei Sinn und Zweck einer Veranlagung.
Die Beklagte hat ergänzend vorgebracht, dass der Kläger zur Zuständigkeit der Beklagten für die ihm zuzuordnenden Flächen auf die bindende Feststellung aus dem Bescheid vom 15. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2011 zu verweisen sei.
Die Beklagte hat außerdem dargelegt, dass, auch wenn dies nicht unmittelbar Gegenstand des Rechtsstreits, ein konkreter Versicherungsschutz des Klägers bestehe. So unterlägen die Fällung und der Abtransport des Holzes aus dem Wald dem Schutz der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Versichert seien ferner sämtliche für das Unternehmen tätig werdenden Personen (s.a. § 2 Abs. 2 SGB VII). Das auf der Fläche lastende Unfallrisiko werde bei der Beitragserhebung nicht doppelt berücksichtigt, sondern sei über den vom forstwirtschaftlichen Unternehmer zu entrichtenden Flächenbeitrag berücksichtigt. Schließlich spiele es auch keine Rolle, ob sich der Kläger ständig in Thailand aufhalte, da dies seine Unternehmereigenschaft als Forstwirt nicht beeinflusse.
Zwar möge die Erhebung des Grundbeitrags im Falle des Klägers im Verhältnis zum Flächenbeitrag erheblich wirken, jedoch bestünden auch bei kleinen und kleinsten forstwirtschaftlichen Unternehmen bestimmte Grundkosten, die mit der Durchführung der Versicherung verbunden seien und sich aus dem geringen allgemeinen Beitragsaufkommen dieser Betriebe nicht bestreiten ließen.
Das AfL gehe nicht von einer Flächenbrache, sondern von einer Feuchtwiese aus. Dem habe die Beklagte Rechnung getragen und habe die Fläche als Geringstland und nicht als landwirtschaftlich genutzte Fläche eingestuft. Der Kläger habe im Übrigen selber angegeben, es würden lediglich drei Stunden für die Mahd anfallen. Außerdem sei im Kaufvertrag vom 14. April 2014 an keiner Stelle von Brach- bzw. Ödland, sondern von landwirtschaftlichen Flächen die Rede.
Der Ansatz der „allgemeinen Arbeiten“ für zusammengefasst landwirtschaftlich genutzte Flächen stelle eine im Rahmen der Generalisierung und Typisierung nicht zu beanstandende Regelung dar. Er beruhe auf einer von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigten Satzungsregelung. Der Kläger könne sich somit nicht auf eine Rechtswidrigkeit dieses Ansatzes im Rahmen der Beitragsberechnung nach § 221 b SGB VII berufen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Das o.g. Urteil vom 17. Dezember 2014 ist dem Kläger in anonymisierter Form zugeleitet worden.
Zuletzt hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2015 an seinen Darlegungen festgehalten. Er hat hierbei die Ansicht vertreten, dass die Beklagte über seinen Antrag zur Brachlanderklärung mit Bescheid vom 15. September 2011 nicht entschieden habe. Im Übrigen stelle die Anerkennung des Brachliegenlassens erst nach einem Zeitraum von fünf Jahren bei voller Beitragszahlung eine benachteiligende Regelung dar. Ferner hat der Kläger nochmals seine Argumentation zur Frage des konkreten Versicherungsschutzes bei Kleinwaldbesitzern, zum Grundbetrag, da der Großteil des Beitrags als undifferenzierter Grundbeitrag ausgewiesen sei, zu den unterschiedlichen Flächenangaben, zur Einschlägigkeit der „Allgemeinen Arbeiten“ sowie zur Veranlagung im Rahmen der Anlage wiederholt. Zur Mahd hat er ausgeführt, dass die westliche Fläche während der Verpachtung an Bogenschützen nur zu technischen Zwecken (auch gelegentlich hinterher) gemäht worden sei. Er selber habe die Mähvorgänge weder in Auftrag gegeben noch persönlich durchgeführt. Die Fläche sei vielmehr teilweise durch den Grundstücksnachbarn mitgemäht worden. Es handele sich nicht um eine Feuchtwiese, sondern um eine Bachaue. Mit weiterem Schreiben vom 14. Dezember 2015 hat der Kläger dargelegt, dass er mit seiner Brachlanderklärung keineswegs grundsätzlich die Fläche als Brachland habe erklären wollen. Gemeint gewesen sei ein Antrag auf Anerkennung des Brachliegenlassens; er habe eine Änderung des zukünftigen, aber nicht eine Korrektur der bisherigen Nutzung gewollt. Hätte er gewusst, dass für eine Versicherungsfreiheit eine Wartezeit von fünf Jahren gelte, hätte er den Antrag nicht gestellt, da der Verkauf des Grundstücks geplant gewesen sei. Er hat eine mangelhafte Information durch die Beklagte beklagt.
Der Senat hat sich die Satzung der Beklagten in der Fassung des 3. Nachtrages vom 20. November 2013 vorlegen lassen. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 25. Januar 2016 die erfolgte Berechnung gemäß der Anlage dargelegt. Es sei eine Veranlagung nach § 182 Abs. 5 SGB VII in Form der Anwendung des Abschätztarifs und sonstiger Bestimmungen erfolgt. Für den standardisierten Arbeitsbedarf sei die Berechnungseinheit Grundlage für die Beitragsberechnung, wobei durch Ansatz der bewirtschafteten Fläche in Hektar die individuellen Betriebsverhältnisse berücksichtigt würden. Das Ergebnis (Fläche, Hektar mit den BER je Einheit) stelle die Veranlagung dar, mit der die Beitragsberechnung durchgeführt werde. Ferner hat sie den zweistufigen Aufbau des solidarischen Ausgleichs gemäß der Satzung dargelegt.
Zuletzt äußerten sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Januar 2016 und der Kläger mit Erwiderung vom 31. Januar 2016.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Akte der Beklagten, der Gerichtsakten des Sozialgerichts (Az.: S 33 U 5054/11) und des Landessozialgerichts einschließlich Az.: L 2 U 448/12 sowie der Verfahrensakte des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
Zwar übersteigt die Summe des angefochtenen Beitragsbescheides nicht die Berufungssumme von 750 EUR nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, jedoch hat das Sozialgericht gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung zugelassen.
Streitgegenstand ist lediglich der Bescheid der Beklagten vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2014.
Nicht streitgegenständlich ist damit die Frage der Zuständigkeit der Beklagten für die Veranlagung und Beitragserhebung. Insoweit ist auf den bestandskräftig gewordenen Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2010, erneut bekanntgegeben mit Schreiben vom 5. Juli 2011, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2011 zu verweisen. Die Beklagte stellte darin für die Zeit ab 1. Januar 2010 ihre Zuständigkeit entsprechend der dem über den Beginn der Zuständigkeit beigefügten Flächenaufstellung fest, nämlich 1,22 ha Forst und 0,46 ha Geringstland, Flurnummern 2878 und 2880 der Gemarkung P.. Mit Bescheid vom 15. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2013 stellte die Beklagte im Übrigen erneut für den Grundbesitz mit 0,46 ha Geringstland und 1,22 ha Wald (Flurnummern 2878 und 2880 in der Gemarkung P.) ihre Zuständigkeit nach § 123 SGB VII fest. Sie lehnte zugleich eine Einstufung der Wiese als Brachland ab. Auch dieser Bescheid wurde bestandskräftig und ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Auch die Bescheide zur Festsetzung der Umlage und Vorauszahlungen für die vorangegangenen Jahre vor dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 15. April 2014 sind bestandskräftig.
Der Senat teilt im Ergebnis nicht die vom Sozialgericht vertretene Ansicht, dass der Bescheid vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2014 rechtswidrig ist, weil er ohne die gesetzlich vorausgesetzte Veranlagung getroffen wurde.
Gemäß § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind die nach § 2 SGB VII versicherten Unternehmer selbst beitragspflichtig. Die Beiträge werden gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Rechtsgrundlage für den Erlass eines Beitragsbescheides ist § 168 Abs. 1 SGB VII. Der Kläger war in den Jahren 2013 und 2014 als Unternehmer eines land- bzw. forstwirtschaftlichen Unternehmens gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VII kraft Gesetzes versichert, wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig war. Die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft besteht gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII auch für Unternehmen der Forstwirtschaft. Diese Zuständigkeit war für den streitgegenständlichen Zeitraum durch den Bescheid vom 15. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2011 und den Bescheid vom 15. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2013 bestandskräftig nach § 123 in Verbindung mit § 136 Abs. 1 SGB VII festgestellt. Der Senat weist deshalb lediglich ergänzend auf Folgendes hin: Der Kläger ist Unternehmer im Hinblick auf eine als Geringstland eingestufte, 0,46 ha große landwirtschaftliche Fläche sowie eine 1,22 ha große forstwirtschaftliche Fläche (Flurnummern 2878 und 2880 in der Gemarkung Patenkirchen). Sofern die Flächengrößen nach den Angaben des AfL Weilheim mit 0,34 ha Geringstland und 1,34 ha Forst hiervon abweichen, ergäbe sich nach den Berechnungen der Beklagten ein geringfügig höherer Beitrag. Es ist auch bei der landwirtschaftlichen Fläche nicht von einem beitragsfreien Brachland auszugehen. Zum einen erfolgte offensichtlich tatsächlich eine Mahd der Wiese bzw. Teile der landwirtschaftlichen Fläche, wofür der Kläger als Dauer drei Stunden angegeben hatte. Der Grund für die Mahd - hier zuletzt angegeben als Mahd durch den Grundstücksnachbarn zur Ermöglichung des Bogenschießens im Rahmen der Verpachtung - ist ohne maßgeblichen Belang. Zuletzt hatte der Kläger im Berufungsverfahren auch selbst erklärt, dass er mit seiner Brachlanderklärung keineswegs grundsätzlich die Fläche als Brachland habe erklären wollen. Gemeint gewesen sei ein Antrag auf Anerkennung des Brachliegenlassens; er habe eine Änderung des zukünftigen, aber nicht eine Korrektur der bisherigen Nutzung gewollt. Auch stufte das AfL die Fläche als Wiese ein; eine Anerkennung als Brachland liegt aber gerade nicht vor. Insoweit ist auch auf den rechtskräftigen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München
Hinsichtlich der forstwirtschaftlichen Flächen gilt, dass das Wachsen oder Nachwachsen der Bäume und die sich aus den Waldgesetzen der Bundesländer (vgl. hier insbesondere Art. 14 Waldgesetz für Bayern - BayWaldG) ergebenden Bewirtschaftungspflichten bei bestehenden Nutzungsrechten nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung dafür begründen, dass die Waldfläche auch forstwirtschaftlich bearbeitet wird, selbst wenn sich Bearbeitungsmaßnahmen im konkreten Fall nicht nachweisen lassen (BSG, Urt. v. 7. Dezember 2004, a. a. O., Juris Rn. 21;
Es besteht im Übrigen auch für den Kläger ein konkreter Versicherungsschutz, auch als Nebenerwerbslandwirt. Auch ein regelmäßiger Aufenthalt im Ausland beeinflusst nicht seine Unternehmereigenschaft als Forstwirt. Insbesondere besteht entgegen der klägerischen Darlegung beispielsweise auch ein Versicherungsschutz in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung beim Fällen und Abtransport des Holzes aus dem Wald. Versichert sind ferner sämtliche für das Unternehmen tätig werdenden Personen (s. a. § 2 Abs. 2 SGB VII). Das auf der Fläche lastende Unfallrisiko wird bei der Beitragserhebung nicht doppelt berücksichtigt, sondern ist über den vom forstwirtschaftlichen Unternehmer zu entrichtenden Flächenbeitrag berücksichtigt.
Es ist vorliegend auch von einer wirksamen Veranlagung durch die Beklagte auszugehen.
Bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften erfolgt eine Veranlagung der Unternehmen nach § 159 SGB VII. Die Berufsgenossenschaft hat zur Abstufung der Beiträge einen Gefahrtarif festzusetzen (§ 157 SGB VII). Der Gefahrtarif ist Grundlage der Beitragsberechnung. Der Gefahrtarif enthält die gebildeten Gewerbezweige (Gefahrengemeinschaften) mit den Tarifstellen und Gefahrklassen. Die Berufsgenossenschaft veranlagt ein Unternehmen aufgrund der vorliegenden Angaben des Unternehmers für die Tarifzeit durch den Veranlagungsbescheid zu den Gefahrklassen.
Die Beitragsberechnung richtet sich in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung allerdings nach den besonderen Vorschriften der §§ 182 ff. SGB VII. Die allgemeinen Berechnungsmaßstabe, die für die gewerbliche Unfallversicherung gelten, sind wegen der Besonderheiten bei den land- und forstwirtschaftlichen Betriebs- und Einkommensverhältnissen nur bedingt anwendbar (KassKomm-Ricke, SGB VII, § 182 Rn. 2). Die Berechnungsgrundlagen ergeben sich nach § 182 SGB VII in Verbindung mit der Satzung des Unfallversicherungsträgers, dem ein weiter Satzungsspielraum einschließlich Praktikabilitätserwägungen zugebilligt wird (vgl. BSGE 68, 111, 115; BSGE 73, 253).
Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab (§ 182 Abs. 2 S. 1 SGB VII).
Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen (§ 182 Abs. 2 S. 2 SGB VII). Dabei ist ein angemessener solidarischer Ausgleich sicherzustellen. Die Festlegung von Mindest- oder Grundbeiträgen ist grundsätzlich zulässig.
Die Satzung der Beklagten in der Fassung des 3. Nachtrages vom 20. November 2013 enthält in den §§ 39 bis 57 der Satzung entsprechende Regelungen zur Aufbringung der Mittel. Die Beiträge für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft werden gemäß § 40 Abs. 1 der Satzung nach dem Arbeitsbedarf als Abschätztarif berechnet. Der Arbeitsbedarf für diese Unternehmen wird für die festgesetzten Produktionsverfahren einheitlich unter Berücksichtigung der Unternehmensverhältnisse geschätzt (§ 41 der Satzung). Die Bemessungsgrundlage für Unternehmen der Forstwirtschaft ist danach die Fläche in Hektar, ebenso bei Unternehmen der Bodenbewirtschaftung ohne Forst.
Auch nach den für die land- und forstwirtschaftliche Unfallversicherung geltenden Regelungen ist eine Veranlagung vorgesehen. § 182 Abs. 5 SGB VII in der Fassung des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579 - nur bis 31. Dezember 2012: Absatz 6) regelt die Veranlagung hinsichtlich des Arbeitsbedarfs. Die Veranlagung ist die Anwendung des Abschätztarifs und sonstiger allgemeiner Bestimmungen durch Verwaltungsakt auf das einzelne Unternehmen (KassKomm-Ricke, a. a. O., Rn. 12). Gemäß § 182 Abs. 5 S. 3 SGB VII gilt § 159 SGB VII entsprechend. § 182 Abs. 5 SGB VII entspricht dem nach der Reichsversicherungsordnung (RVO) geltenden Recht - dort § 809 RVO (siehe BT-Drs. 13/2204, 115). § 809 Abs. 1 RVO hatte folgenden Wortlaut: „Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung.“ § 809 RVO wurde durch das Gesetz zur Neuregelung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz, UVNG, vom 30. April 1963, BGBl. I 1963, S. 241 ff) eingeführt und schloss an die Regelung des § 991 RVO an. Hinsichtlich der Abschätzung des Arbeitsbedarfs hat der Gesetzgeber nun dem jeweiligen Satzungsgeber „weitgehende Befugnisse“ (Begründung zu § 807 des Entwurfs, Drucks. IV/120, S. 73) eingeräumt. Nähere Ausführungen zur Veranlagung finden sich dort nicht. Die Formulierung „veranlagt“ bezog sich hierbei aber nicht auf die Veranlagung zum Gefahrtarif, sondern bedeutete unmittelbar nur die Anwendung der Abschätzung nach dem Abschätzungstarif auf das einzelne Unternehmen (so z. B. Lauterbach, Unfallversicherung, Stand Mai 1975, § 809 Anm. 4 sowie auch in den folgenden Auflagen). Somit sind die Wörter „geschätzt“ und „veranlagt“ in § 182 Abs. 5 S. 1 SGB VII in engem Zusammenhang zu sehen.
Nur wenn nach der Satzung eine Abstufung der Beiträge nach der Höhe der Unfallgefahr vorgenommen wurde, sollte die Gefahrklasse bei der Veranlagung zu berücksichtigen sein (Lauterbach, a. a. O.). Von dieser Möglichkeit hat die Beklagten gemäß § 47 der Satzung Gebrauch gemacht und zur Berücksichtigung des Unfallrisikos Risikogruppen gebildet, so dass § 159 SGB VII - allerdings nur entsprechend - anzuwenden ist. Die „Veranlagung“ ist bei gewerblichen Unternehmen und land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen somit nicht als identisch anzusehen. Insoweit bestehen systemische Unterschiede zur unmittelbaren Anwendung des § 159 SGB VII, der die Veranlagung der gewerblichen Unternehmen zu den Gefahrklassen betrifft.
Der Senat kann offen lassen, ob vorliegend durch die ergangenen und bestandskräftigen Zuständigkeitsbescheide bereits eine (Teil-)Veranlagung erfolgt ist; hierzu ist auch auf die vorangegangen gerichtlichen Verfahren zu verweisen, bei denen ebenfalls von „Veranlagungsbescheiden“ ausgegangen wurde.
Dies kann offen bleiben, da sowohl die Satzung als auch der streitgegenständliche Bescheid diese im Rahmen des § 182 Abs. 5 SGB VII gegebene Differenzierung bei der „Veranlagung“ widerspiegeln. Die Satzung der Beklagten enthält Regelungen zur „Aufbringung der Mittel“, zum einen in Form der Veranlagung zum Abschätztarif gemäß 4.1. der Satzung („Beitragsmaßstab“, §§ 39 bis 46 der Satzung), wobei dieser Maßstab nach § 40 der Satzung den Arbeitsbedarf und bei der Bemessungsgrundlage nach § 41 der Satzung die Flächengröße, bezogen auf die Risikogruppe und das Produktionsverfahren, betrifft. Zum anderen enthält der Abschnitt 4.2. der Satzung (§ 47 der Satzung) Regelungen zu den Risikogruppen, die unter Berücksichtigung des Unfallrisikos gebildet werden. Erst 4.3. der Satzung enthält Regelungen zur „Berechnung der Beiträge“.
Diese Faktoren finden sich in der Anlage des streitgegenständlichen Bescheides unter dem Oberbegriff „Beitragsberechnung“ aufgelistet, nämlich das Produktionsverfahren, die Risikogruppe, die Flächengröße und die BER je Einheit, woraus sich der Wert der BER je Produktionsverfahren ergibt. In der ersten Tabelle der Anlage ist dies dargestellt in der vorderen Hälfte und der waagrechten Berechnungszeile. Die Veranlagung endet mit dem BER-Wert je Produktionsverfahren von 0,1587 und 0,4431.
Daran anschließend wird in der zweiten Hälfte dieser Anlage und der zweiten, abgesetzten waagrechten Berechnungszeile der Beitrag in EUR unter Multiplikation der BER PV-Werte mit den beiden Risikogruppenfaktoren und dem Hebesatz (EUR je BER) errechnet. Der Hebesatz wird zur Finanzierung des Umlagesolls jährlich für alle Risikogruppen festgelegt.
Der endgültige Beitrag errechnet sich durch Addition dieses Risikobeitrags mit dem Grundbeitrag (vgl. § 182 Abs. 2 S. 4 SGB VII), wie er in der zweiten Tabelle der Anlage dargelegt ist, und unter Berücksichtigung des hier anzusetzenden Angleichungssatzes.
Vor diesem Hintergrund hält der Senat aber auch an der in der Entscheidung vom 17. Dezember 2014 geäußerten Rechtsauffassung (a. a. O.) fest. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Nebenerwerbs- oder einen hauptberuflich tätigen Erwerbsland- bzw. -forstwirt handelt. Dort hat der Senat u. a. ausgeführt:
„Die angefochtenen Beitragsbescheide enthielten auch jeweils in Anlage eine ausreichende Veranlagung im Sinne des § 182 Abs. 6 SGB VII a. F., insbesondere des § 182 Abs. 6 Satz 3 Hs. 2 SGB VII a. F. i. V. m. § 159 SGB VII (a.A. in einem insoweit vergleichbaren Fall SG München, Urt. vom 30.04.2014 Az. S 1 U 5039/13). Die Beitragsbescheide der Bekl. enthalten nicht nur die Beitragshöhe, sondern legen auch gleichzeitig die Beitragsberechnung nach Arbeitsbedarf und Flächenwert bzw. Berechnungswert aus, bezogen auf den Betriebssitz. Die Anlage ist dabei als Bestandteil des Bescheides anzusehen. Die der Beitragsfestsetzung zugrunde liegenden Satzungen und Vorstandsbeschlüsse wurden von der Bekl. vorgelegt. Es ist zulässig, den Veranlagungsbescheid mit dem Beitragsbescheid zu verbinden.“
Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen der Veranlagung durch einen Veranlagungsbescheid und dem Beitragsbescheid nach § 168 SGB VII. Es handelt sich dabei um zwei verschiedene Regelungsinhalte im Sinne des § 31 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X). Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die vom Unfallversicherungsträger durch Satzungsrecht zur Beitragserhebung geschaffene Konstante durch die Veranlagung wirksam wird und als abstrakte Regelung durch den Veranlagungsbescheid ihre konkrete Gestalt erhält. Die verbindliche Veranlagung bindet sowohl den Unfallversicherungsträger als auch den Unternehmer (BSG, Urt. v. 12. Dezember 1985, Az.: 2 R U 45/84, ergangen noch zur entsprechenden Regelung der RVO). Folge hiervon ist, dass beispielsweise die Beitragsbescheide nicht Verfahrensgegenstand nach §§ 86, 96 SGG werden, wenn nur der zugrundeliegende Veranlagungsbescheid angefochten wird (BSG SozR 4-2700 § 157 Nr. 1).
Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob Veranlagung und Festsetzung der Beitragshöhe nicht in einem Bescheid oder gar als Mischbescheid im Sinne eines Beitragsberechnungsbescheides ergehen können (eine Beitragsfestsetzung ohne vorangegangene Veranlagung wird z. T. als aufhebbar, nicht jedoch als nichtig angesehen: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30. August 2007, Az.: L 6 U 114/06).
Nach wohl herrschender Ansicht kann grundsätzlich ein Veranlagungsbescheid in einem Bescheid mit einem Beitragsbescheid verbunden werden (vgl. Siebert, Finanzierung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, Bd. 2, Jan. 1997, S. 70). Das Sozialgericht hat sich dieser Ansicht angeschlossen, wenn die Veranlagung mit entsprechender Verfügung zusammen mit dem Erlass des (ersten) Beitragsbescheides vorgenommen wird. Diese Ansicht wird auch vom Senat geteilt, wie bereits in dem Urteil vom 17. Dezember 2014 (a. a. O.) deutlich gemacht. Dies entspricht auch der allgemeinen Meinung zu Verwaltungsakten im Sinne des § 31 SGB X oder § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). In einem Bescheid können aufgrund unterschiedlicher Regelungsinhalte mehrere Verwaltungsakte enthalten sein (z. B. BSGE 116, 64), die lediglich zu einem Bescheid verbunden sind. Es obliegt den Gerichten, diese Bescheide auszulegen (BSG, a. a. O. unter Hinweis auf: BSG, BSGE 67, 104, 110; BSG SozR 1200 § 42 Nr. 4 S. 14, BSGE 48, 56, 58, BSGE 62, 32, 36 und BFH, BFHE 214, 18, 23). Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass im Falle eines Veranlagungs- und Beitragsbescheides von diesem Grundsatz abgewichen werden sollte. Insbesondere findet sich weder in § 159 SGB VII (hier in Verbindung mit § 182 Abs. 5 S. 2 SGB VII) noch in § 168 SGB VII eine gesonderte Regelung, dass ein Veranlagungsbescheid vor Erlass des Beitragsbescheides zu ergehen hat. Die Zusammenfassung in einem Bescheid ist im Übrigen regelmäßig im Interesse des Unternehmers, da allein bei einer Veranlagung für diesen nicht ohne Weiteres erkennbar ist, welche konkrete Beitragssumme mit der Veranlagung zu einer bestimmten Gefahrklasse des Gefahrtarifs verbunden ist. Auch prozessökonomisch ist es für diesen leichter, gegen einen einzigen Bescheid vorzugehen anstatt getrennt gegen den zeitlich vorangehenden Veranlagungsbescheid mit gesonderter Rechtsbehelfsfrist.
Nach Ansicht des Senats enthält der hier streitgegenständliche Bescheid vom 15. April 2014 sowohl eine Veranlagung als auch einen Beitragsbescheid. Dem steht auch die konkrete Formulierung des Bescheides vom 15. April 2014 nicht entgegen, der unter dem Betreff „Unfallversicherungsbeitrag für das Jahr 2013“ die Beitragsforderung für das Umlagejahr 2013 insgesamt darlegt. Der Verfügungssatz lautet in diesem Kontext: „Die Beitragsforderung für das Umlagejahr 2013 beträgt 100,26 €“. Dabei verweist der Bescheid hinsichtlich der „Einzelheiten zur Berechnung“ auf die Anlage, die dem Bescheid beigefügt war. In dieser Anlage, die als „Anlage zum Beitragsbescheid vom 15.04.2014“ überschrieben ist, erfolgt, wie oben dargelegt, die Veranlagung im Rahmen der der landwirtschaftlichen Versicherung vorgegebenen Vorschriften gemäß § 182 Abs. 5 SGB VII und der Satzung der Beklagten. Die dort enthaltenen Darlegungen betreffen die konkrete Veranlagung gemäß den betroffenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen des Klägers; sie ist ausreichend, übersichtlich und für den Kläger als betroffenen Unternehmer ohne Weiteres nachvollziehbar. Der Bescheid enthält somit insgesamt nicht nur die Beitragshöhe, sondern mit gleichzeitiger begleitender Erläuterung die Veranlagung und Beitragsberechnung nach Arbeitsbedarf bzw. nach dem Abschätztarif im Sinne des § 182 Abs. 5 S. 1 SGB VII in Verbindung mit §§ 40, 41 der Satzung der Beklagten und nach Flächenwert bzw. Berechnungswert, bezogen auf den konkreten Betriebssitz.
Somit ergibt die Auslegung nach dem objektivierten Empfängerhorizont, dass dem Bescheid vom 15. April 2014 neben dem bereits erwähnten ausdrücklichen Verfügungssatz über die Beitragsforderung folgende weitere konkludente Verfügungssätze mit Regelungswirkung bezüglich der Veranlagung, jeweils zeitlich begrenzt auf das Umlagejahr 2013, zu entnehmen sind:
1. die Veranlagung des Betriebs des Klägers mit 0,46 ha Geringstland in der Risikogruppe „Grünland“ und dem Produktionsverfahren „Almen, Alpen, Hutungen“ sowie mit einem Arbeitsbedarf als Abschätztarif von 0,1587 Berechnungseinheiten und
2. die Veranlagung des Betriebs des Klägers mit 1,22 ha Forst in der Risikogruppe „Forst“ und dem Produktionsverfahren „Forst“ sowie mit einem Arbeitsbedarf als Abschätztarif von 0,4431 Berechnungseinheiten.
Die übrigen Elemente der Anlage zum Bescheid vom 15. April 2014 gehören nicht zur Veranlagung im Sinne der Anwendung des Abschätztarifs und sonstiger allgemeiner Bestimmungen durch Verwaltungsakt auf das einzelne Unternehmen, sondern stellen lediglich die Begründung für die Berechnung der Beitragsforderung dar, denn Werte wie der Hebesatz, der Risikogruppenfaktor, der Risikogruppenfaktor Produktionsverfahren und auch ggf. der Grundbeitrag werden zwar jährlich neu bestimmt, allerdings ohne Bezug auf das einzelne Unternehmen des Klägers oder dessen konkrete Merkmale und Eigenschaften.
Teile einer Regelung können ausnahmsweise auch solche Erklärungen sein, die der Unterschrift nachfolgen, wenn sich aus den gesamten Umständen ergibt, dass diese Erklärungen vom Regelungswillen der Behörde mitgetragen werden (Engelmann, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 31 Rn. 26 mit Hinweis auf BSG NVwZ 1994, 830). Die Beklagte hat mit Bezugnahme vor den Hinweisen auf die Rechtsbehelfsmöglichkeiten auf die Anlage deutlich gemacht, dass die Berechnungsgrundlagen insgesamt von ihrem Regelungswillen getragen sind. Die hier geübte allgemeine Verwaltungspraxis der Beklagten der Darlegung und Erläuterung zur Veranlagung in der Anlage ist deshalb nicht zu beanstanden. Soweit das Sozialgericht argumentiert, dass die Anlage nicht näher bezeichnet gewesen sei, betrifft dies offensichtlich nur die Formulierung im vorangegangenen Bescheidtext. Dem Bescheid lag allerdings nur eine Anlage bei; auf diese Anlage hat die Beklagte in dem Bescheid verwiesen. Die Anlage selber ist überschrieben mit
„Anlage zum Beitragsbescheid vom 15.04.2014
Berechnungsgrundlagen für das Unternehmen (Nr.: 0002157145) für das Jahr 2013“.
Festsetzungen bzw. Regelungen sind auch im Rahmen einer Anlage zulässig und wirksam (s. a. BSG, Urt. v. 23. April 2015, Az.: B 5 RE 23/14 R, in dem das BSG im Rahmen eines Rechtsstreits aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausführte: „Die Höhe der monatlichen Beiträge für diesen Zeitraum hatte die Beklagte bereits in der Anlage zum Ausgangsbescheid vom 3.6.2008 festgesetzt, so dass es sich bei der iterativen Auflistung der Beiträge in der Anlage der Bescheide vom 28.7.2009, 26.2.2010 und 3.8.2012 um keine erneute Festsetzung der Beitragshöhe, sondern lediglich um eine wiederholende Verfügung handelt, (...)“ - juris Rn. 11; zur hinreichenden Bestimmtheit von Regelungen im Anhang bei Betriebsprüfungsbescheiden: BSGE 85, 200).
Dies ergibt sich im Übrigen auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch. Eine Anlage stellt ein Addendum dar. „Als Anlage oder Anhang bezeichnet man u. a. die einem Akt beigefügten Schriftstücke, die zusammen die Akte bilden“ (Wikipedia zu dem Begriff „Anlage“). Bescheidtext und Anlage stellen damit eine zusammengehörige Einheit dar.
Der Senat sieht hierin auch keinen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot eines Verwaltungsaktes gemäß § 33 Abs. 1 SGB X. Inhaltliche hinreichende Bestimmtheit verlangt, dass die getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass der Adressat sein Verhalten danach richten kann (BVerwGE 31, 15; KassKomm-Mutschler, § 33 SGB X, Rn. 4 und 6 m. w. N.). Der Adressat des Verwaltungsaktes muss in der Lage sein, das von ihm Geforderte zu erkennen. Das Erfordernis der Bestimmtheit bezieht sich dabei auf den Verfügungssatz, nicht auf die Gründe. Zur Auslegung des Verfügungssatzes, die grundsätzlich zulässig ist, kann auf die Begründung des Verwaltungsaktes zurückgegriffen werden, auch auf beigefügte Anlagen, die ausdrücklich zum Bestandteil des Verwaltungsaktes gemacht wurden (BVerwG NVwZ-RR 1997, 278, 279; BVerwG NVwZ 2005, 1085; zum Ganzen: v. Wulffen, a. a. O., § 33 Rn. 3 u. 4 m. w. N.). Der streitgegenständliche Bescheid verfügt die Höhe der Beitragsforderung für das Umlagejahr 2013. Dies ist zunächst klar und umfassend. Lediglich eine klare Trennung zwischen Veranlagung und Berechnung der Beitragshöhe in EUR ist nicht gegeben. Vielmehr wird in der Anlage die vollständige Berechnungsgrundlage für das Unternehmen des Klägers dargelegt. Nach Ansicht des Senats sind, wie oben dargelegt, für den Kläger aber ausreichend übersichtlich und vor allem vollständig die relevanten Grundlagen der Beitragsberechnung dargestellt, die zur Beitragsfestsetzung in der bestimmten Höhe geführt haben. Das Erfordernis einer Trennung in jeweils einen Veranlagungs- und einen Beitragsbescheid kann deshalb nicht aus dem Bestimmtheitsgebot abgeleitet werden.
Im Interesse des noch besseren Verständnisses zwischen Veranlagung und Beitragsfestsetzung wird der Beklagte angeraten, zukünftig auch im Verfügungssatz auf die Veranlagung hinzuweisen. Eine Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides ergibt sich jedoch nicht, zumal auch eine nachträgliche Klarstellung im gerichtlichen Verfahren wie hier durch die Ausführungen der Beklagten im Verfahren vor dem Sozialgericht und im Berufungsverfahren zur Heilung eines eventuellen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot führt (v. Wulffen, a. a. O., Rn. 7 m. w. N.).
Soweit sich das Sozialgericht in seiner Argumentation auf § 160 SGB VII beruft, der eine Sondervorschrift zur Änderung der Veranlagung beinhaltet, vermag der Senat hieraus kein Erfordernis für eine klare Unterscheidung zwischen Veranlagungs- und Beitragsbescheid zu erkennen. Zum einen verweist § 182 Abs. 5 S. 3 SGB VII anders als der folgende Absatz für den Arbeitswert gerade nicht auf § 160 SGB VII, sondern nur auf §§ 158 und 159 SGB VII. Eine gesetzgeberische, planwidrige Lücke mit der Folge einer analogen Anwendung des § 160 SGB VII ist nicht erkennbar; ein Verweis auf § 160 SGB VII hätte nämlich gerade im Fall der Veranlagung nach § 182 Abs. 5 S. 1 SGB VII nahe gelegen. Vor allem ergibt sich aufgrund der oben dargelegten systemischen Unterschiede zwischen der „Veranlagung“ nach § 182 Abs. 5 SGB VII und § 159 SGB VII, dass es einer Sonderregelung für die Aufhebung gemäß § 160 SGB VII nicht bedarf. § 160 SGB VII stellt nur eine Sondervorschrift für die Veranlagung nach § 159 SGB VII sowohl für die Aufhebungsvoraussetzungen wie für den Wirksamkeitszeitpunkt (BSGE 91, 287 = SozR 4 - 2700 § 160 Nr. 1; zur Gesetzesbegründung: BT-Drs. 13/2204, 112) dar und ist als Ausnahmeregelung grundsätzlich nicht analogiefähig.
Nicht zuletzt weist der Senat auf das im Beitragsrecht der Beklagten heranziehbare Erfordernis der Praktikabilität (BSGE 68, 111 ff) und die aufgrund der Besonderheiten im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung geltenden gesonderten Vorschriften zur Berechnungsgrundlage hin. Die Vorschrift zur Veranlagung nach § 159 SGB VII gilt deshalb gemäß § 182 Abs. 5 S. 2 SGB VII nur entsprechend. Auf die o. g. systematischen Unterschiede zwischen der Veranlagung nach § 159 und § 182 Abs. 5 SGB VII wird hingewiesen. So hat die Beklagte im Berufungsverfahren aus fachlicher Sicht dargelegt, dass sich im Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung die maßgeblichen Veranlagungswerte anders als in der gewerblichen Unfallversicherung erheblich häufiger änderten. Eine auf die Geltung eines „Gefahrentarifs“ erfolgte konstante Festlegung von Berechnungsgrundlagen sei deshalb nicht möglich. Vor allem die Art der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen ändere sich in kürzeren Abständen, oft sogar jährlich. Auch am Beispiel der landwirtschaftlichen Fläche des Klägers wird dies deutlich, dessen Nutzung im Lauf der Jahre von einer Bewirtschaftung durch Mahd der Wiese über Verpachtung bis hin zu Nichtbewirtschaftung reicht. Sinn und Zweck der Veranlagung nach § 182 Abs. 5 SGB VII ist, den Landwirt in die Lage zu versetzen, die festgesetzte Beitragshöhe anhand der verschiedenen maßgeblichen Faktoren und des Hebesatzes nachvollziehen zu können. Diesem Ziel wird der streitgegenständliche Bescheid mit der Festlegung der Beitragshöhe und der Darlegung der Beitragsberechnung mit Erläuterung gerecht.
Im Hinblick auf die jährliche Anpassung des Risikogruppenfaktors (vgl. §§ 55 Abs. 2, 50 der Satzung) und dem für die Beitragsberechnung der Unternehmensverhältnisse am 15. Mai d. J. maßgeblichen Verhältnisse (§ 48 Abs. 2 der Satzung) ist auch eine jährlich in einem Bescheid erfolgende Beitragsfestsetzung mit Veranlagung nicht zu beanstanden. Soweit sich die Veranlagung jährlich im Rahmen der Beitragsberechnung für das betreffende Kalenderjahr wiederholt und keine Änderung bei den Veranlagungsparametern vorliegt, kann der Senat offen lassen, ob eine Neuveranlagung oder ein bestätigender Zweitbescheid vorliegt; auch ein Zweitbescheid ist grundsätzlich einer Überprüfung im Widerspruchs- und Klageverfahren zugänglich. lag ein vorangegangener, gesonderter Veranlagungsbescheid mit Wirkung auch für künftige Beitragsjahre vor, wird aber regelmäßig im „Beitragsbescheid“ der Regelungswille für eine erneute Veranlagung fehlen, wenn keine Änderung in den Veranlagungsgrundlagen eingetreten ist.
Im Übrigen verweist der Senat hinsichtlich der Veranlagung und vor allem zur Beitragsberechnung, soweit sie vom Kläger angegriffen wurde, gemäß §§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung wird Folgendes ergänzend ausgeführt:
Nicht zu beanstanden ist ferner der Ansatz der „allgemeinen Arbeiten“ im Rahmen der Veranlagung durch die Beklagte. Gemäß der Übergangsvorschrift des § 221 b SGB VII ist für die Umlage 2013 ein Angleichungssatz zu berücksichtigen, der sich an der Umlage für das Jahr 2012 orientiert. Nach § 39 a der Satzung der Beklagten waren für die Umlage 2012 die Berechnungsvorschriften der vormaligen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und somit auch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern anzuwenden. Hier bestimmte die genehmigte Satzungsregelung des § 47 Abs. 4 den Ansatz der allgemeinen Arbeiten für die in § 47 Abs. 3 Nr. 1 a bis d der Satzung genannten Produktionsverfahren. Dabei waren entgegen der Annahme des Klägers Forstflächen nicht betroffen; dieser Ansatz wurde lediglich für die Geringslandfläche mit 0,46 ha vorgenommen. Für die hier streitige Beitragsumlage 2013 war der Ansatz der „allgemeinen Arbeiten“ somit nicht mehr relevant, lediglich gemäß § 221 b Abs. 2 Nr. SGB VII für den Ansatz des Ausgangsbeitrages. Der Ansatz der allgemeinen Arbeiten für die landwirtschaftlich genutzte Fläche ist im Hinblick auf den Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers nicht zu beanstanden. Er ist eine zulässige Generalisierung und Typisierung und berücksichtigt, dass grundsätzlich und, wie oben dargelegt, auch beim Kläger gewisse regelmäßige Grundarbeiten wie Pflege und Aufbewahrung des Mähgerätes oder verwaltende Tätigkeiten anfallen (Im Übrigen zum anzuwendenden Arbeitsbedarfsmaßstab aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG): siehe die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts - juris Rn. 22 - 24).
Auch im Übrigen ist der Bescheid nicht rechtswidrig. Hierbei beruft sich der Kläger im Berufungsverfahren neben den bereits dargelegten Gesichtspunkten zum einen auf die Erhebung eines Grundbeitrages trotz geringer land- und forstwirtschaftlicher Fläche. Insoweit ist auf die Entscheidung des BSG
Der Bescheid der Beklagten war somit rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Streitgegenstand war vorliegend der Bescheid vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2014 mit einer Beitragsberechnung in Höhe von 100,26 EUR. Gleichzeitig war jedoch auch die Veranlagung in diesem Bescheid angegriffen, die für sich genommen keine bezifferbare Geldleistung beinhaltet, sondern vielmehr die Grundlage für den Beitragsbescheid darstellt.
Nach dem vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz veröffentlichten Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2012 richtet sich der Streitwert bei der Anfechtung von Veranlagungsbescheiden bei Streitigkeiten um die Veranlagung dem Grunde nach, wenn die Mitgliedschaft noch besteht, nach der im Zeitpunkt der Antragstellung bezifferbaren Beitragslast. Die Beitragslast beträgt, da nach der bisherigen Verwaltungspraxis eine Veranlagung jährlich im Rahmen des Bescheides zur Berechnung des Beitrages erfolgt, vorliegend in Höhe der Beitragsforderung für das Umlagejahr 2013, nämlich 100,26 EUR.
Für die Anwendung des Auffangstreitwerts von 5.000 EUR nach § 52 Abs. 2 GKG besteht vorliegend kein Raum (für dessen Anwendung in Beitragsstreitigkeiten, die Rechtsfragen betreffen, die über den konkret streitigen Zeitraum hinaus auch für die Beitragsfestsetzung in späteren Jahren von Bedeutung sind, BSG, Beschluss vom 05.03.2008 Az. B 2 U 353/07 B, Rn. 7 bei Juris).
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Dies gilt im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit eines einheitlichen Beitragsberechnungsbescheides in der land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung, der neben der Festsetzung der Beitragsforderung auch - hier im Rahmen einer umfassenden Anlage - eine Veranlagung im Sinne des § 182 Abs. 5 S. 1 und S. 3 in Verbindung mit § 159 SGB VII enthält.
Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Jan. 2016 - L 2 U 394/15
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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Jan. 2016 - L 2 U 394/15 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:
- 1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege, - 2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden, - 3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen, - 4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe, - 5.
Jagden, - 6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft, - 7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - 8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.
(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht
- 1.
Haus- und Ziergärten, - 2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.
(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.
Tenor
Die Bescheide vom 20. Juni 2012 und der Bescheid vom 11. Februar 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013, sowie der Bescheid vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.274,82 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 09.04.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 5.274,83 EUR festgesetzt.
Tatbestand
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Tenor
I.
Unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts München
II.
Im Übrigen wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München
III.
Die Klage gegen den Überprüfungsbescheid vom
IV.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger zu vier Fünfteln, die Beklagte zu einem Fünftel.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
VI.
Für das Berufungsverfahren wird ein Streitwert in Höhe von 800 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Beitragsforderungen nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII).
Am
Zum Nachlass des verstorbenen P.H. gehörte insbesondere ein im Bestandsverzeichnis des Amtsgerichts D-Stadt, Grundbuch von A-Stadt, Bd. 5, Bl. 192, lfd. Nr. 10 aufgeführtes Flurstück 791/7 mit einer Größe von 12.840 qm. Unter der Rubrik „Wirtschaftsart und Lage“ findet sich der Eintrag: „B., Wald“.
Die erste Erbin M.S. forderte am
Mit Schreiben vom
Mit „Änderungsbescheid“
Mit Bescheid vom
Mit Bescheiden vom
Mit Schreiben vom
Zur Begründung seines Rechtsbehelfs führte der Kl. aus, sein Onkel, der frühere Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sei von seiner Schwester und nach deren Tod sei diese von ihren beiden Töchtern beerbt worden. Sein Onkel habe zu seinen Gunsten das land- und forstwirtschaftliche Anwesen in A-Stadt als Vermächtnis ausgesetzt. Er habe unverzüglich die Herausgabe des Vermächtnisses gefordert. Die Erben würden die Umschreibung der Eigentumsverhältnisse durch Verweigerung der Aufstellung des Inventarverzeichnisses verhindern. Da er lediglich über eine Vermächtnisforderung verfüge, sehe er sich gezwungen, ab dem 06.07.2006 die Beitragspflicht abzulehnen.
Mit Widerspruchsbescheid vom
Mit Bescheid vom
Mit dem dagegen am
Am
Mit Widerspruchsbescheid vom
Dagegen hat der Kl. am 27.06.2011 beim Sozialgericht (SG) München Klage erhoben (Az. S 1 U 5037/11).
Mit Bescheid vom
Gegen diesen Bescheid legte der Kl. am 08.02.2012 Widerspruch ein.
Mit Mahnung vom
Gegen den Bescheid vom
Mit Widerspruchsbescheid vom
Mit Gerichtsbescheid vom
Der Kl. hat gegen den ihm am
In der mündlichen Verhandlung vom
Der Kl. hat ausweislich der Sitzungsniederschrift weiter „im und außerhalb des Klageverfahrens“ beantragt, „den Zuständigkeits- und Veranlagungsbescheid zu überprüfen“.
Das SG hat mit Urteil vom 28.09.2012
In den Gründen hat das SG ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit sie sich gegen die Bescheide vom
Dagegen sei die Klage zulässig, aber unbegründet, soweit sie sich gegen die Bescheide vom 14.01.2011 und 18.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011 und gegen die Bescheide vom 13.01.2012 und 16.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2012 richte. Diese Bescheide seien rechtmäßig. Der Kl. sei als Unternehmer gemäß § 150 Abs. 1 SGB VII beitragspflichtig. Die Bekl. habe den Kl. mit Bescheid vom 20.11.2006 gemäß §§ 123 Abs. 1, 136 Abs. 1 SGB VII als beitragspflichtigen Unternehmer eingestuft und mit Veranlagungsbescheid vom 04.10.2006 das Unternehmen in A-Stadt mit der forstwirtschaftlichen Fläche von 1,28 ha erfasst. Beitragsbescheide änderten oder ersetzten den Zuständigkeits- oder Veranlagungsbescheid nicht, weil sie unterschiedliche Regelungen träfen (BSG, Urteil vom 05.07.2005 Az. B 2 U 32/03 R). Schon aus der Bestandskraft des Zuständigkeits- und Veranlagungsbescheides ergebe sich die Rechtmäßigkeit der darauf gestützten Beitragsbescheide. Unabhängig davon gehe die Bekl. aber auch zu Recht davon aus, dass der Kl. als beitragspflichtiger Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII anzusehen sei.
Der Kl. hat gegen das Urteil vom 28.09.2012
Mit Bescheid vom
Gegen diesen Bescheid legte der Kl. mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Der Kl. beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts München
2. den Bescheid der Beklagten vom 10.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2013 aufzuheben.
Die Bekl. beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2014 hat der Kl. ergänzend erklärt, dass er in den Jahren 2006 bis 2008 wegen Käferbefalls in dem Forst tätig gewesen sei, seitdem jedoch nicht mehr. Er wolle nicht für die Erben arbeiten.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung. Zwar übersteigt die Summe der angefochtenen Beitragsbescheide nicht die Berufungssumme von 750 € nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Jedoch sind Gegenstand der Berufung auch der Veranlagungsbescheid vom 04.10.2006 und der Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006. Dabei handelt es sich um Grundlagenbescheide, die nicht eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung i. S. d. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG betreffen, sondern verbindliche Feststellungen für eine unbestimmte Vielzahl von späteren Beitragsbescheiden treffen und deshalb ohne Beschränkung die Berufung eröffnen. Der Kl. hat die Klage insoweit in der mündlichen Verhandlung beim SG am 28.09.2012 erweitert, und das SG hat diese Klageänderung für zulässig erachtet und darüber entschieden. Daran ist das Berufungsgericht gebunden (§ 99 Abs. 4 SGG).
Die Berufung ist nur insoweit begründet, als das SG die Klage gegen den Veranlagungsbescheid vom 04.10.2006 abgewiesen hat. Der Kl. hat mit seiner Berufung den Zugang dieses Bescheides bestritten. Der Zugang kann nicht bewiesen werden. Obwohl eigentlich ohne Bekanntgabe gar kein Verwaltungsakt vorliegt, kann der Kl. die Aufhebung dieses Bescheides verlangen, um den Rechtsschein eines Verwaltungsaktes zu zerstören (vergleiche zum Fall der nichtigen Verwaltungsakte Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. A. 2014, Anhang zu § 54 Rn. 27 und § 55 Rn. 14 und 14a). Die Anfechtungsklage ist insoweit zulässig - insbesondere wurde mangels Zugangs eine Widerspruchsfrist nie in Gang gesetzt - und mangels Bekanntgabe begründet.
Im Übrigen ist die Berufung unbegründet, weil das SG die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Die Klage ist bereits unzulässig, soweit sie sich gegen den Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 richtet. Denn eine Klageerhebung kann insoweit erstmals in der Klageerweiterung gesehen werden, die in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2012 erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt waren die Klagefrist nach § 87 SGG längst abgelaufen und die Bescheide bestandskräftig geworden.
Im Übrigen sind die Klagen, über die das SG entschieden hat, zulässig, aber unbegründet.
Die Festsetzung der für die Jahre 2010 und 2011 zu zahlenden Umlagen durch Bescheid vom 14.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011 und durch Bescheid vom 13.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2012 erfolgte zu Recht. Gemäß § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind die nach § 2 SGB VII versicherten Unternehmer selbst beitragspflichtig. Die Beiträge werden gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Rechtsgrundlage für den Erlass des Beitragsbescheides ist § 168 Abs. 1 SGB VII. Der Kläger war in den Jahren 2010 und 2011 als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VII kraft Gesetzes versichert, wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig war. Die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft besteht gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII insbesondere für Unternehmen der Forstwirtschaft. Diese Zuständigkeit war für den streitgegenständlichen Zeitraum durch den Bescheid vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 bestandskräftig nach § 136 Abs. 1 SGB VII festgestellt. Auch in der Sache ist es zutreffend, dass der Kl. Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Unternehmens war, das aus dem Wald auf dem Flurstück Nr. 791/7 der Gemarkung A-Stadt mit 1,28 ha Fläche bestand. Unternehmen der Forstwirtschaft sind Unternehmen, die mit Bodenbewirtschaftung planmäßig den Anbau und Abschlag von Holz betreiben. Dies setzt nicht voraus, dass jedes Jahr angepflanzt und Holz geschlagen wird; es genügt auch ein Anbau und Abschlag in mehrjährigen Zeitabständen, sog. „aussetzende Betriebe“ (BSG, Urteil vom 12.06.1989 Az. 2 RU 13/88; Diel, in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: 2/14, K § 123
Rn. 25). Der Begriff des Unternehmens ist grundsätzlich auf längere Zeiträume zu beziehen, da sich die Zeiten ohne Anbau und Abschlag des Holzes über viele Jahre hinziehen können. Wie bei Unternehmen der Landwirtschaft ist eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich. Das Wachsen oder Nachwachsen der Bäume und die sich aus den Waldgesetzen der Bundesländer (vgl. hier insbesondere Art. 14 Waldgesetz für Bayern - BayWaldG) ergebenden Bewirtschaftungspflichten begründen bei bestehenden Nutzungsrechten nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Waldfläche auch forstwirtschaftlich bearbeitet wird, selbst wenn sich Bearbeitungsmaßnahmen im konkreten Fall nicht nachweisen lassen (BSG, a. a. O. und Diel, a. a. O.). Ein Nutzungsrecht an forstwirtschaftlichen Flächen begründet die Vermutung der Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer für den Nutzungsberechtigten, selbst wenn dieser die Fläche nicht bewirtschaften will (Diel, a. a. O.). Diese Vermutung ist auch bei kleineren Waldgrundstücken nicht schon dadurch widerlegt, dass derzeit eine Bearbeitung nicht stattfindet bzw. eine wirtschaftliche Nutzung oder eine forstwirtschaftliche Tätigkeit dort auch in Zukunft nicht beabsichtigt ist. Zur Widerlegung dieser Vermutung müssen greifbare Umstände für eine andersartige Nutzung, z. B. als Bauland oder als Versuchs- und Übungsgelände, vorliegen (Diel, a. a. O., Rn. 26). Derartige andersartige Nutzungen seines forstwirtschaftlichen Grundstücks hat der Kl. nicht vorgebracht und sind auch sonst in keiner Weise ersichtlich. Unerheblich ist, dass er erst am 14.06.2011 aufgrund Auflassung vom 02.11.2010 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wurde. Unternehmer ist gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Auf die Eigentumsverhältnisse an den zum Unternehmen gehörenden Vermögensgegenständen kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass dem Kl. als Vermächtnisnehmer gemäß § 2184 Bürgerliches Gesetzbuch seit dem Tode seines Onkels die Früchte und Nutzungen an dem Grundstück im Verhältnis zu den Erbinnen zustanden. Es ist davon auszugehen, dass die Erbinnen dieses Recht des Kl. auch respektierten. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Behauptung des Kl., die Erbinnen hätten ihn in der Ausübung seiner Rechte an dem Grundstück behindern wollen, nicht zutreffend ist. Denn diese Behauptung wird widerlegt durch die Tatsache, dass die Erbinnen den Kl. jahrelang auffordern mussten, an der Erfüllung des Vermächtnisses durch Annahme der Auflassung mitzuwirken und schließlich diesen Anspruch sogar durch Klage durchsetzen mussten. Im Übrigen hat der Kl. in seiner ersten umfassenden Einlassung vom 27.09.2006 selbst erklärt, dass das Grundstück mit Flur-Nr. 791/7 eigen genutzt sei. Die im Widerspruchsschreiben vom 23.02.2011 enthaltene Behauptung, er habe zum 01.01.2010 die Bewirtschaftung des Waldes aufgrund der Repressalien und Schikanen der Erben eingestellt, ist bereits als solche nicht glaubhaft und würde auch bei Unterstellung ihrer Richtigkeit die o. g. Vermutung nicht widerlegen, da eine andersartige Nutzung nicht dargelegt wird. Sie steht auch zu der später im Klageverfahren erfolgten Behauptung, die Einstellung der Waldbewirtschaftung sei schon im Frühjahr 2008 erfolgt, im Widerspruch. In der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2014 hat der Kl. selbst eingeräumt, wegen des Käferbefalls in den Jahren 2006 bis 2008 in dem Forst tätig gewesen zu sein.
Bezüglich der Höhe der festgesetzten Beiträge und Nebenforderungen hat weder der Kl. Einwände vorgebracht noch sind solche von Amts wegen ersichtlich. Insbesondere hat die Bekl. mit dem Arbeitsbedarf eine zulässige Berechnungsgrundlage nach § 182 Abs. 2 SGB VII in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung (nachfolgend: a. F.) angewandt. Die angefochtenen Beitragsbescheide enthielten auch jeweils in Anlage eine ausreichende Veranlagung im Sinne des § 182 Abs. 6 SGB VII a. F., insbesondere des § 182 Abs. 6 Satz 3 HsSGB VII VII a. F. i. V. m. § 159 SGB VII (a. A. in einem insoweit vergleichbaren Fall SG München, Urt. vom 30.04.2014 Az. S 1 U 5039/13). Die Beitragsbescheide der Bekl. enthalten nicht nur die Beitragshöhe, sondern legen auch gleichzeitig die Beitragsberechnung nach Arbeitsbedarf und Flächenwert bzw. Berechnungswert aus, bezogen auf den Betriebssitz. Die Anlage ist dabei als Bestandteil des Bescheides anzusehen. Die der Beitragsfestsetzung zugrunde liegenden Satzungen und Vorstandsbeschlüsse wurden von der Bekl. vorgelegt. Es ist zulässig, den Veranlagungsbescheid mit dem Beitragsbescheid zu verbinden. Im Übrigen wird bezüglich der Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Mahngebühren, Säumniszuschlägen und Kosten gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Soweit der Kl. erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2014 beantragt hat, den Bescheid der Bekl. vom 10.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2013 aufzuheben, war die Klage unzulässig. Der Überprüfungsbescheid vom 10.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2014 ist nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Gemäß § 96 Abs. 1 SGG wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Mit dem Bescheid vom 10.12.2012 hatte die Bekl. ihren Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 auf Antrag des Klägers nach § 44 SGB X überprüft, diesen jedoch für rechtmäßig befunden. Der Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 war jedoch im Zeitpunkt des Erlasses des Überprüfungsbescheides vom 10.12.2012 bereits längst bestandskräftig geworden. Denn der Widerspruchsbescheid vom 26.03.2010, mit dem die Bekl. den erst am 27.01.2010 gegen den Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 eingelegten Widerspruch als unzulässig verworfen hatte, war vom Kläger zunächst nicht mit Klage angefochten und deshalb bestandskräftig geworden. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 28.09.2012 im Wege der Klageerweiterung erstmals erhobene Klage gegen den Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 war verfristet und damit unzulässig, wie bereits oben bezüglich der Unbegründetheit der insoweit gegen das klageabweisende Urteil des SG eingelegten Berufung ausgeführt worden ist. § 96 Abs. 1 SGG ist im Wege der teleologischen Reduktion nicht auf Fälle anzuwenden, in denen die Klage gegen den Ausgangsbescheid bereits wegen Verfristung unzulässig ist (Bienert, NZS 2011, 732, 733, im Gegensatz zur wohl h. M., vgl. dazu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 96 Rn. 2). Der Zweck des § 96 SGG liegt in der Prozessökonomie (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 90 Rn. 1a). Die Prozessökonomie gebietet jedoch nicht, in eine Klage, die wegen Verfristung als unzulässig abzuweisen ist, die materielle Prüfung späterer Änderungsbescheide mit einzubeziehen. Deshalb kann vorliegend die bis in die höchstrichterliche Rechtsprechung uneinheitlich beantwortete Frage dahinstehen, ob ein Bescheid, mit dem ein Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X abgelehnt wird, den Ursprungs-Verwaltungsakt im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG „abändert oder ersetzt“ (bejahend die Rechtsprechung des BSG zu der bis zum 31.08.2008 geltenden Fassung des § 96 SGG, siehe zusammenfassend Beschluss des BSG
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Streitgegenstand waren vorliegend zum einen die Bescheide über Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 in Höhe von 91,19 € bzw. 89,28 € zuzüglich Nebenkosten. Daneben waren jedoch auch angefochten der Veranlagungsbescheid vom 04.10.2006 und der Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006, die für sich genommen keine bezifferbare Geldleistung beinhalten, sondern vielmehr Grundlagenbescheide für eine unbestimmte Zahl möglicher Beitragsbescheide darstellen. Nach dem vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz veröffentlichten Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2012 richtet sich der Streitwert bei der Anfechtung von Veranlagungsbescheiden bei Streitigkeiten um die Veranlagung dem Grunde nach, wenn die Mitgliedschaft noch besteht, nach der im Zeitpunkt der Antragstellung bezifferbaren Beitragslast. Der Kläger hat bislang Beitragsbescheide für die Jahre 2007 bis 2014 angefochten, mit denen jeweils Jahresbeiträge in einer Größenordnung von 85 bis 95 Euro festgesetzt wurden zuzüglich Nebenkosten. In Ausübung des ihm nach § 52 Abs. 1 GKG zustehenden Ermessens hat der Senat deshalb die durch die Anfechtung des Veranlagungs- und Zuständigkeitsbescheides für den Kläger ergebende Bedeutung der Sache auf 800 € geschätzt. Die Parteien werden dadurch deutlich besser gestellt als bei Anwendung des Auffangstreitwerts von 5000 € nach § 52 Abs. 2 GKG (für dessen Anwendung in Beitragsstreitigkeiten, die Rechtsfragen betreffen, die über den konkret streitigen Zeitraum hinaus auch für die Beitragsfestsetzung in späteren Jahren von Bedeutung sind, BSG, Beschluss vom 05.03.2008 Az. B 2 U 353/07 B, Rn. 7 bei Juris).
Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.
(2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen.
(3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für
- 1.
die forstwirtschaftliche Nutzung, - 2.
das Geringstland, - 3.
die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel, - 4.
die weinbauliche und gärtnerische Nutzung, - 5.
die Teichwirtschaft und Fischzucht, - 6.
sonstige landwirtschaftliche Nutzung.
(5) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend.
(6) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend.
(1) Der Gefahrtarif und jede Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Der Unfallversicherungsträger hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des Gefahrtarifs der Aufsichtsbehörde beabsichtigte Änderungen mitzuteilen. Wird der Gefahrtarif in einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht aufgestellt oder wird er nicht genehmigt, stellt ihn die Aufsichtsbehörde auf. § 89 des Vierten Buches gilt.
(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.
(2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Treten in den Unternehmen Änderungen ein, hebt der Unfallversicherungsträger den Veranlagungsbescheid mit Beginn des Monats auf, der der Änderungsmitteilung durch die Unternehmer folgt.
(2) Ein Veranlagungsbescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, soweit
- 1.
die Veranlagung zu einer zu niedrigen Gefahrklasse geführt hat oder eine zu niedrige Gefahrklasse beibehalten worden ist, weil die Unternehmer ihren Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sind oder ihre Angaben in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren, - 2.
die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse von den Unternehmern nicht zu vertreten ist.
(3) In allen übrigen Fällen wird ein Veranlagungsbescheid mit Beginn des Monats, der der Bekanntgabe des Änderungsbescheides folgt, aufgehoben.
Tenor
Die das Umlagejahr 2012 betreffenden Entscheidungen in den Bescheiden vom 29. Januar 2013 und 16. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang.
Der Streitwert beträgt 81,70 €.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Beitrags- und eines Forderungsbescheides.
Der Kläger ist Eigentümer der Flurnummer 15... der Gemarkung C-Stadt. Mit Bescheid vom 23. Februar 1994 wurde er mit dem geerbten Grundbesitz in C-Stadt zu 0,30 ha Forstwirtschaft mit Wirkung vom 1. Januar 1986 eingetragen. Er wurde wegen dieser Forstfläche regelmäßig mit Beitragsforderungen in Anspruch genommen. Mit Beitragsbescheid vom 15. Januar 2010 wurde der Vorschuss für die Umlage für 2009 geltend gemacht. Hingewiesen wurde auf das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (LSVMG), wonach sich für die Beitragserhebung Änderungen ergeben hätten. Gegen den nachfolgenden Forderungsbescheid erhob der Kläger Widerspruch. Er habe keine Forst- und Landwirtschaft. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Mit Beitragsbescheiden vom 14. Januar 2011 und vom 13. Januar 2012 wurden die Vorschüsse für die Umlagen 2010 und 2011 gefordert. Die Beitragsbescheide ab der Umlage 2009 verweisen jeweils auf Anlagen zur Beitragsberechnung nach Arbeitsbedarf.
Mit Beitragsbescheid vom 29. Januar 2013 wurde der Vorschuss für die Umlage 2012 in Höhe von 79,40 € geltend gemacht. Die Sollstellung ergab eine Forderung von zusätzlich 5 € (= 84,40 €). Der Bescheid nimmt Bezug auf eine Anlage zur Beitragsberechnung nach Arbeitsbedarf. Das Mahnschreiben vom 22. Februar 2013 weist zum Beitrag vom 79,40 € einen Säumniszuschlag von 0,50 € und eine Mahngebühr von 0,80 € aus (= Mahnbetrag von 80,70 €), zusätzlich als Forderung aus früherer Fälligkeit einen Betrag von 5,- € (= 85,70 €). Der nachfolgende Forderungsbescheid vom 16. Mai 2013 enthält eine Gesamtforderung von 86,70 €.
Der Kläger legte gegen die Bescheide vom 29. Januar 2013 und 16. Mai 2013 Widersprüche ein. Das Grundstück werde nicht bewirtschaftet. Eine Unfallversicherung sei personengebunden und habe nichts mit einer Grundsteuer gemein. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2013 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen auch die Unternehmen der Forstwirtschaft. Ein Wald verliere selbst dann nicht die Eigenschaft als forstwirtschaftliches Unternehmen, wenn jahrzehntelang keine Nutzung gezogen würde oder entsprechende Pflegearbeiten unterbleiben würden. Der Kläger trage das wirtschaftliche Risiko für die Nutzung und Erhaltung des Waldes und sei Unternehmer der Forstwirtschaft. Im Forderungsbescheid vom 16. Mai 2013 sei die mit Beitragsbescheid vom 29. Januar 2013 erhobene Forderung in Höhe von 79,40 € korrekt übertragen worden. Die Säumniszuschläge seien begründet (Umlage 2012: drei Monate Säumnis = 1,50 €; Mahngebühr 0,80 €; Forderung aus Vorjahr für Säumnis 5 €).
Mit der zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Beitragsbescheid für die Umlage 2012 und den darauf folgenden Forderungsbescheid aufzuheben, und ausgeführt, er betreibe kein forstwirtschaftliches Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Dafür sei der schmale Waldstreifen nicht geeignet. Es sei nach seiner Kenntnis kein Zugang vorhanden. Es sei ihm nicht möglich, den schmalen Streifen in irgendeiner Weise zu bewirtschaften. Das Grundstück sei 15 m breit, eine objektive Nutzbarkeit sei nicht gegeben. Jede Arbeit mit schwerem Gerät oder das Fällen eines Baumes hätte zur Folge, dass die benachbarten Grundstücke in Mitleidenschaft gezogen würden. Die objektive Nutzbarkeit, die hier ausscheide, sei Voraussetzung der Versicherungspflicht.
Der Kläger beantragt,
die das Umlagejahr 2012 betreffenden Entscheidungen in den Bescheiden vom 29. Januar 2013 und vom 16. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen, hilfsweise die Berufung zuzulassen.
Sie führte aus, das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten habe bestätigt, dass es sich eindeutig um Wald im Sinne des Waldgesetzes handele. Die Beklagte legte ein Luftbild bei und verwies auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2001 (Az.: L 2 U 219/99).
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akte des SG, der Beklagtenakte sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Gründe
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet.
Gegenstand des Rechtsstreits sind entsprechend dem Klageantrag die das Umlagejahr 2012 betreffenden Entscheidungen in den Bescheiden vom 29. Januar 2013 und 16. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013. Diese Entscheidungen waren aufzuheben. Sie sind rechtswidrig, weil sie ohne die erforderliche Veranlagung erlassen wurden.
Gemäß § 182 Abs. 6 SGB VII wird der Arbeitsbedarf nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt (Satz 1). Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung (Satz 2). Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren (Satz 3, Halbsatz 1). Die Vorschrift verweist im Übrigen auf § 158 SGB VII und § 159 SGB VII, die entsprechen gelten (Satz 3, Halbsatz 2). Die hiernach geforderte Veranlagung ist die Anwendung des Abschätzungstarifs und sonstiger allgemeiner Bestimmungen durch Verwaltungsakt auf das einzelne Unternehmen (KassKomm-Ricke, § 183 SGB V Rdnr. 12). Die entsprechende Anwendung des § 159 SGB VII ist folgerichtig, weil der Abschätzungstarif dem Gefahrtarif der gewerblichen Berufsgenossenschaften (§ 157 SGB VII) ähnlich ist (Feddern in: jurisPK-SGB VII, 2. Auflage 2014, § 182 SGB VII).
Unternehmern muss eine Prüfung der wesentlichen Grundlagen und des Ergebnisses der Abschätzung und der Veranlagung möglich sein. Deshalb sind in einem Bescheid die Größe und die Beschaffenheit des Unternehmens bzw. die wesentlichen Grundlagen der Veranlagung anzugeben. Gemäß § 182 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind die möglichen Berechnungsgrundlagen aufgeführt. Erfolgt wie hier die Berechnung des Beitrags nach Arbeitsbedarf, wird dieser entsprechend § 182 Abs. 6 Satz 1 SGB VII veranlagt.
Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) erfolgt ab dem Umlagejahr 2009 die Beitragserhebung aufgrund eines neu eingeführten Beitragsmaßstabs. Als hier anzuwendender Arbeitsbedarfsmaßstab wird ein standardisierter Arbeitsbedarfswert je Flächen- und Tiereinheit gebildet, der in etwa das spezifische Unfallrisiko des jeweiligen Produktionsverfahrens abbilden soll. Für jede Risikogruppe, z. B. Landwirtschaft, Tierhaltung, Forst, wird ein eigener Hebesatz je Berechnungseinheit zur Deckung der anteiligen Umlage festgesetzt. Die Berechnungseinheiten werden von den jeweils benötigten Arbeitsstunden abgeleitet. Das neue System wurde ab dem Umlagejahr 2009 schrittweise eingeführt. Der bisher geltende modifizierte Flächenwert wurde übergangsweise beibehalten. Für die Umlage 2009 wurde dementsprechend die Beitragserhebung jeweils zur Hälfte nach dem Arbeitsbedarf und nach dem bisherigen Beitragsmaßstab erhoben. Das bisherige Flächenwertmodell wird als Maßstab der Beitragsberechnung stufenweise um jährlich fünf Prozent reduziert. Die Beitragsberechnung für Unternehmen der Forstwirtschaft erfolgt allerdings hiervon abweichend ausschließlich nach dem Arbeitsbedarf (§ 46 Abs. 3 und 4 der Satzung, Fassung 1. Mai 2010; § 41Abs. 1 Nr. 2 der Satzung, Fassung: 20. November 2013).
Auf eine Veranlagung, wie dies § 182 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VII i. V. m. § 159 SGB VII voraussetzt, bzw. nach den aufgrund der geänderten Grundlagen für die Beitragserhebung mit Einführung des Arbeitsbedarfsmaßstabes, kann hier auch nicht verzichtet werden. Eine Veranlagung ist für den Bereich der gewerblichen Unfallversicherung bei der erstmaligen Feststellung der Zuständigkeit oder als Neuveranlagung zum neuen Gefahrtarif vorzunehmen (KassKomm-Ricke § 159 Rdnr. 2). Die von § 182 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VII geforderte entsprechende Anwendung des § 159 SGB VII führt dazu, dass die neuen Grundlagen für die Beitragserhebung mit Einführung des Arbeitsbedarfsmaßstabes eine Veranlagung erfordern. Die Veranlagung hat nach § 159 Abs. 1 SGB VII durch schriftlichen Verwaltungsakt zu erfolgen, auf dessen Grundlage sich der zu entrichtende Beitrag errechnet. Der Beitrag ergibt sich aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß (§ 167 Abs. 1 SGB VII). Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit (§ 168 Abs. 1 SGB VII). Auch insoweit handelt es sich um einen Verwaltungsakt, zu dessen Verfügungssatz jedoch nicht die Veranlagung des Unternehmens gehört. Dies ergibt sich aus der Vorschrift § 159 Abs. 1 SGB VII, wonach die Veranlagung für die Geltungsdauer in einem besonderen Veranlagungsbescheid als quasi Grundlagenbescheid geschlossen zu erfolgen hat, und mittelbar auch aus § 168 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, wonach der Beitragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten des Beitragspflichtigen nur dann aufgehoben werden darf, wenn die Veranlagung des Unternehmens nachträglich geändert wird. Angefochtene Beitragsbescheide ohne vorangegangene Veranlagung sind daher aufzuheben (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2007, L 6 U 1140/06; KassKomm-Ricke § 159 Rdnr. 3a, vgl. Brandenburg/K. Palsherm in: jurisPK-SGB VII, § 159 SGB VII Rdnr. 8).
Die verbindliche Feststellung der Berechnungsgrundlagen durch einen Veranlagungsbescheid bewirkt, dass über den Geltungszeitraum bzw. bis zu einer Änderung in einem Unternehmen gemäß der Regelung in § 160 SGB VII Klarheit herrscht; § 160 SGB VII gilt ebenso wie gemäß § 182 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VII entsprechend, auch wenn hierauf, anders als in Abs. 7 der Vorschrift, nicht ausdrücklich Bezug genommen wird (Freischmidt in: Hauck/Noftz, SGB VII K § 182 Rdnr. 15 mit Fußnote 16; vgl. auch § 183 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB VII, wonach ein Beitragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten des Unternehmers nur aufgehoben werden kann, wenn die Veranlagung nachträglich geändert wird). Ohnehin kann jedoch argumentiert werden, dass bereits § 182 Abs. 5 Satz 1 SGB VII die entsprechende Anwendung der Veranlagungsvorschriften regelt, so dass dem ausdrücklichen Verweis auf § 159 Abs. 1 SGB VII keine eigene Bedeutung zukommt (Lauterbach/Rosskopf, UV-SGB VII, § 182 Rdnr. 21).
Die vom Unfallversicherungsträger durch Satzungsrecht zur Beitragserhebung geschaffene Konstante wird durch die Veranlagung wirksam und erhält als abstrakte Regelung durch den Veranlagungsbescheid seine konkrete Gestalt. Die verbindliche Veranlagung muss einerseits vom Unfallversicherungsträger berücksichtigt werden, andererseits kann sie nach Bestandskraft von dem jeweiligen Unternehmen nicht mehr in Frage gestellt werden (BSG, Urteil vom 12. Dezember 1985, Az.: 2 R U 45/84). Diese Grundsätze, die das BSG zum Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) aufgestellt hat, gelten ebenso für die Rechtslage nach Inkrafttreten des SGB VII am 1. Januar 1997 (Landessozialgericht Baden-Württemberg, a. a. O.). Durch den Erlass eines Veranlagungsbescheides sollen durch strukturelle Maßnahmen sich veränderbare, im Übrigen aber konstante Bestandteile der Beitragsberechnung sozusagen vor die Klammer gezogen werden. Die im Veranlagungsbescheid vorgenommene Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse kann so mit Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf bekannt gegeben werden. Die vom Gesetzgeber gewollte Unterscheidung zwischen Veranlagungs- und Beitragsbescheid ist verfahrensrechtlich sinnvoll. Es ist verfahrens- und prozessökonomisch, mit einem Bescheid über feste Größen der Beitragsberechnung zu entscheiden. Am Prinzip, eine Konstante der Beitragsberechnung in einem Veranlagungsbescheid festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1985, Az.: 2 RU 45/84), sollte deshalb festgehalten werden. Möglich wäre allerdings, die Veranlagung mit entsprechender Verfügung zusammen mit dem Erlass des (ersten) Beitragsbescheides vorzunehmen (vgl. Siebert, Finanzierung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, Band 2, Jan. 1997, S. 70). Im Übrigen trennte auch die Beklagte noch in § 46 Abs. 7 der Satzung, Fassung: 1. Mai 2010, zwischen Veranlagung und Beitragsberechnung, entgegen § 182 Abs. 6 und 7 SGB VII allerdings nicht in §§ 40, 41 der Satzung in der Fassung vom 20. November 2013 (Beitragsmaßstab, Arbeitsbedarf nach Abschätztarif).
Nicht ausreichend ist, wenn wie hier dem Beitragsbescheid in einer (nicht näher bezeichneten) Anlage eine Beitragsberechnung beigefügt wird. Die Beklagte hat damit nicht in einem konstitutiven Willensakt zum Ausdruck gebracht, eine Veranlagung vornehmen zu wollen. Die Verfügungen durch Veranlagung und Beitragserhebung stellen für sich selbstständige Entscheidungen dar. So kann durch Beitragbescheid ein Veranlagungsbescheid nicht abgeändert oder aufgehoben werden (vgl. Sozialgericht Kassel, Urteil vom 15. November 1962, Az.: S 4/AL 11/62). Die Berechnung der Beitragshöhe gilt allenfalls als nicht zum Verfügungssatz des Bescheides gehörendes Begründungselement. Begründungselemente können keine eigene Bindungswirkung entfalten (Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 77 Rdnr. 5b m. w. N.; Landessozialgericht Baden-Württemberg, a. a. O.). Zwar muss der Verfügungssatz nicht in der Art einer Entscheidungsformel der Begründung vorangestellt sein, sondern kann auch räumlich in der Begründung enthalten sein (KassKomm-Mutschler § 31 SGB X, Rdnr. 21). Dies ist hier nicht der Fall.
Im Übrigen kann aus dem fehlenden Verweis auf § 160 SGB VII in § 182 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VII keine überzeugende abweichende Auffassung insofern abgeleitet werden, dass für Änderungen von Veranlagungen keine entsprechende Rechtsgrundlage existiere, und es deshalb ausreichend sei, mit jedem Beitragsbescheid die Veranlagungsgrundlagen mitzuteilen. § 160 SGB VII regelt die Änderung von Veranlagungen, die von Anfang an unrichtig gewesen sind oder nachträglich unrichtig werden. Wie oben dargestellt, gilt auch hier § 160 SGB VII trotz des fehlenden Verweises in § 182 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VII (Freischmidt in: Hauck/Noftz, SGB VII, a. a. O.). Ungeachtet dessen, dass hier der Umlage 2012 auch keine wirksame Erstveranlagung durch Bescheid zugrunde liegt und deshalb eine Grundlage des angefochtenen Beitragsbescheides fehlt, ist darauf hinzuweisen, dass die regelmäßige Kombination des Beitragsbescheides mit einer Veranlagung, und zwar ohne eine Änderung der Veranlagungsgrundlagen, insofern eine wiederholende Verfügung darstellen würde. Wiederholt eine Behörde lediglich einen bereits ergangenen Verwaltungsakt, setzt sie keine neue Rechtsfolge, erlässt also keinen Verwaltungsakt (Engelmann in: von Wulffen/Schütze, SGB X 8. Aufl. Rdnr. 32 m. w. N.). Damit würde es rechtlich keine Rolle spielen, ob und gegebenenfalls wie die Veranlagungsgrundlagen in einem Beitragsbescheid mitgeteilt würden.
Da somit entsprechend dem Antrag des Klägers die angefochtene Entscheidung im Bescheid vom 29. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 aufzuheben war, gilt dies auch hinsichtlich der Forderung im Bescheid vom 16. Mai 2013, soweit der Forderungsbetrag seine Grundlage in der fehlenden Zahlung der Umlage für 2012 hat; insofern sind auch die hierauf geforderte Mahngebühr und der hierauf geforderte Säumniszuschlag zu beanstanden. Einer Erörterung der im Zuge des Klageverfahrens vorgetragenen Gründe bedarf es daher nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit den §§ 161 Abs. 1 und § 154 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Hier wurde um die Rechtmäßigkeit eine Beitragsbescheids für das Umlagejahr 2012 gestritten, außerdem um die Kosten, die wegen fehlender Zahlung des Klägers in Gestalt von Mahngebühr und Säumniszuschlag gefordert wurden. Die Forderung des weiteren Säumniszuschlags von 5 € aus dem Vorjahr ist nicht vom Klageantrag umfasst. Somit ergibt sich ein Streitwert von 81,70 €. Für die Streitwertfestsetzung ist nicht die Argumentation des Klägers entscheidend, mit seinem Forstgrundstück unterliege er ohnehin keiner Versicherungspflicht. Denn hierüber hätte nur im Rahmen eines Rechtsstreits um die Rechtmäßigkeit eines Zuständigkeitsbescheids oder Veranlagungsbescheids entschieden werden können.
Dem von Seiten der Beklagten hilfsweise gestellten Antrag war stattzugeben. Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§144 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ein Veranlagungsbescheid als Grundlage eines Beitragsbescheides entbehrlich ist und deshalb die bestehende Verwaltungspraxis den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Klärung liegt im allgemeinen Interesse, um die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.
Tenor
I.
Unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts München
II.
Im Übrigen wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München
III.
Die Klage gegen den Überprüfungsbescheid vom
IV.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger zu vier Fünfteln, die Beklagte zu einem Fünftel.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
VI.
Für das Berufungsverfahren wird ein Streitwert in Höhe von 800 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Beitragsforderungen nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII).
Am
Zum Nachlass des verstorbenen P.H. gehörte insbesondere ein im Bestandsverzeichnis des Amtsgerichts D-Stadt, Grundbuch von A-Stadt, Bd. 5, Bl. 192, lfd. Nr. 10 aufgeführtes Flurstück 791/7 mit einer Größe von 12.840 qm. Unter der Rubrik „Wirtschaftsart und Lage“ findet sich der Eintrag: „B., Wald“.
Die erste Erbin M.S. forderte am
Mit Schreiben vom
Mit „Änderungsbescheid“
Mit Bescheid vom
Mit Bescheiden vom
Mit Schreiben vom
Zur Begründung seines Rechtsbehelfs führte der Kl. aus, sein Onkel, der frühere Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sei von seiner Schwester und nach deren Tod sei diese von ihren beiden Töchtern beerbt worden. Sein Onkel habe zu seinen Gunsten das land- und forstwirtschaftliche Anwesen in A-Stadt als Vermächtnis ausgesetzt. Er habe unverzüglich die Herausgabe des Vermächtnisses gefordert. Die Erben würden die Umschreibung der Eigentumsverhältnisse durch Verweigerung der Aufstellung des Inventarverzeichnisses verhindern. Da er lediglich über eine Vermächtnisforderung verfüge, sehe er sich gezwungen, ab dem 06.07.2006 die Beitragspflicht abzulehnen.
Mit Widerspruchsbescheid vom
Mit Bescheid vom
Mit dem dagegen am
Am
Mit Widerspruchsbescheid vom
Dagegen hat der Kl. am 27.06.2011 beim Sozialgericht (SG) München Klage erhoben (Az. S 1 U 5037/11).
Mit Bescheid vom
Gegen diesen Bescheid legte der Kl. am 08.02.2012 Widerspruch ein.
Mit Mahnung vom
Gegen den Bescheid vom
Mit Widerspruchsbescheid vom
Mit Gerichtsbescheid vom
Der Kl. hat gegen den ihm am
In der mündlichen Verhandlung vom
Der Kl. hat ausweislich der Sitzungsniederschrift weiter „im und außerhalb des Klageverfahrens“ beantragt, „den Zuständigkeits- und Veranlagungsbescheid zu überprüfen“.
Das SG hat mit Urteil vom 28.09.2012
In den Gründen hat das SG ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit sie sich gegen die Bescheide vom
Dagegen sei die Klage zulässig, aber unbegründet, soweit sie sich gegen die Bescheide vom 14.01.2011 und 18.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011 und gegen die Bescheide vom 13.01.2012 und 16.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2012 richte. Diese Bescheide seien rechtmäßig. Der Kl. sei als Unternehmer gemäß § 150 Abs. 1 SGB VII beitragspflichtig. Die Bekl. habe den Kl. mit Bescheid vom 20.11.2006 gemäß §§ 123 Abs. 1, 136 Abs. 1 SGB VII als beitragspflichtigen Unternehmer eingestuft und mit Veranlagungsbescheid vom 04.10.2006 das Unternehmen in A-Stadt mit der forstwirtschaftlichen Fläche von 1,28 ha erfasst. Beitragsbescheide änderten oder ersetzten den Zuständigkeits- oder Veranlagungsbescheid nicht, weil sie unterschiedliche Regelungen träfen (BSG, Urteil vom 05.07.2005 Az. B 2 U 32/03 R). Schon aus der Bestandskraft des Zuständigkeits- und Veranlagungsbescheides ergebe sich die Rechtmäßigkeit der darauf gestützten Beitragsbescheide. Unabhängig davon gehe die Bekl. aber auch zu Recht davon aus, dass der Kl. als beitragspflichtiger Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII anzusehen sei.
Der Kl. hat gegen das Urteil vom 28.09.2012
Mit Bescheid vom
Gegen diesen Bescheid legte der Kl. mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Der Kl. beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts München
2. den Bescheid der Beklagten vom 10.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2013 aufzuheben.
Die Bekl. beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2014 hat der Kl. ergänzend erklärt, dass er in den Jahren 2006 bis 2008 wegen Käferbefalls in dem Forst tätig gewesen sei, seitdem jedoch nicht mehr. Er wolle nicht für die Erben arbeiten.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung. Zwar übersteigt die Summe der angefochtenen Beitragsbescheide nicht die Berufungssumme von 750 € nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Jedoch sind Gegenstand der Berufung auch der Veranlagungsbescheid vom 04.10.2006 und der Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006. Dabei handelt es sich um Grundlagenbescheide, die nicht eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung i. S. d. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG betreffen, sondern verbindliche Feststellungen für eine unbestimmte Vielzahl von späteren Beitragsbescheiden treffen und deshalb ohne Beschränkung die Berufung eröffnen. Der Kl. hat die Klage insoweit in der mündlichen Verhandlung beim SG am 28.09.2012 erweitert, und das SG hat diese Klageänderung für zulässig erachtet und darüber entschieden. Daran ist das Berufungsgericht gebunden (§ 99 Abs. 4 SGG).
Die Berufung ist nur insoweit begründet, als das SG die Klage gegen den Veranlagungsbescheid vom 04.10.2006 abgewiesen hat. Der Kl. hat mit seiner Berufung den Zugang dieses Bescheides bestritten. Der Zugang kann nicht bewiesen werden. Obwohl eigentlich ohne Bekanntgabe gar kein Verwaltungsakt vorliegt, kann der Kl. die Aufhebung dieses Bescheides verlangen, um den Rechtsschein eines Verwaltungsaktes zu zerstören (vergleiche zum Fall der nichtigen Verwaltungsakte Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. A. 2014, Anhang zu § 54 Rn. 27 und § 55 Rn. 14 und 14a). Die Anfechtungsklage ist insoweit zulässig - insbesondere wurde mangels Zugangs eine Widerspruchsfrist nie in Gang gesetzt - und mangels Bekanntgabe begründet.
Im Übrigen ist die Berufung unbegründet, weil das SG die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Die Klage ist bereits unzulässig, soweit sie sich gegen den Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 richtet. Denn eine Klageerhebung kann insoweit erstmals in der Klageerweiterung gesehen werden, die in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2012 erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt waren die Klagefrist nach § 87 SGG längst abgelaufen und die Bescheide bestandskräftig geworden.
Im Übrigen sind die Klagen, über die das SG entschieden hat, zulässig, aber unbegründet.
Die Festsetzung der für die Jahre 2010 und 2011 zu zahlenden Umlagen durch Bescheid vom 14.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011 und durch Bescheid vom 13.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2012 erfolgte zu Recht. Gemäß § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind die nach § 2 SGB VII versicherten Unternehmer selbst beitragspflichtig. Die Beiträge werden gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Rechtsgrundlage für den Erlass des Beitragsbescheides ist § 168 Abs. 1 SGB VII. Der Kläger war in den Jahren 2010 und 2011 als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VII kraft Gesetzes versichert, wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig war. Die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft besteht gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII insbesondere für Unternehmen der Forstwirtschaft. Diese Zuständigkeit war für den streitgegenständlichen Zeitraum durch den Bescheid vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 bestandskräftig nach § 136 Abs. 1 SGB VII festgestellt. Auch in der Sache ist es zutreffend, dass der Kl. Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Unternehmens war, das aus dem Wald auf dem Flurstück Nr. 791/7 der Gemarkung A-Stadt mit 1,28 ha Fläche bestand. Unternehmen der Forstwirtschaft sind Unternehmen, die mit Bodenbewirtschaftung planmäßig den Anbau und Abschlag von Holz betreiben. Dies setzt nicht voraus, dass jedes Jahr angepflanzt und Holz geschlagen wird; es genügt auch ein Anbau und Abschlag in mehrjährigen Zeitabständen, sog. „aussetzende Betriebe“ (BSG, Urteil vom 12.06.1989 Az. 2 RU 13/88; Diel, in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: 2/14, K § 123
Rn. 25). Der Begriff des Unternehmens ist grundsätzlich auf längere Zeiträume zu beziehen, da sich die Zeiten ohne Anbau und Abschlag des Holzes über viele Jahre hinziehen können. Wie bei Unternehmen der Landwirtschaft ist eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich. Das Wachsen oder Nachwachsen der Bäume und die sich aus den Waldgesetzen der Bundesländer (vgl. hier insbesondere Art. 14 Waldgesetz für Bayern - BayWaldG) ergebenden Bewirtschaftungspflichten begründen bei bestehenden Nutzungsrechten nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Waldfläche auch forstwirtschaftlich bearbeitet wird, selbst wenn sich Bearbeitungsmaßnahmen im konkreten Fall nicht nachweisen lassen (BSG, a. a. O. und Diel, a. a. O.). Ein Nutzungsrecht an forstwirtschaftlichen Flächen begründet die Vermutung der Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer für den Nutzungsberechtigten, selbst wenn dieser die Fläche nicht bewirtschaften will (Diel, a. a. O.). Diese Vermutung ist auch bei kleineren Waldgrundstücken nicht schon dadurch widerlegt, dass derzeit eine Bearbeitung nicht stattfindet bzw. eine wirtschaftliche Nutzung oder eine forstwirtschaftliche Tätigkeit dort auch in Zukunft nicht beabsichtigt ist. Zur Widerlegung dieser Vermutung müssen greifbare Umstände für eine andersartige Nutzung, z. B. als Bauland oder als Versuchs- und Übungsgelände, vorliegen (Diel, a. a. O., Rn. 26). Derartige andersartige Nutzungen seines forstwirtschaftlichen Grundstücks hat der Kl. nicht vorgebracht und sind auch sonst in keiner Weise ersichtlich. Unerheblich ist, dass er erst am 14.06.2011 aufgrund Auflassung vom 02.11.2010 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wurde. Unternehmer ist gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Auf die Eigentumsverhältnisse an den zum Unternehmen gehörenden Vermögensgegenständen kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass dem Kl. als Vermächtnisnehmer gemäß § 2184 Bürgerliches Gesetzbuch seit dem Tode seines Onkels die Früchte und Nutzungen an dem Grundstück im Verhältnis zu den Erbinnen zustanden. Es ist davon auszugehen, dass die Erbinnen dieses Recht des Kl. auch respektierten. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Behauptung des Kl., die Erbinnen hätten ihn in der Ausübung seiner Rechte an dem Grundstück behindern wollen, nicht zutreffend ist. Denn diese Behauptung wird widerlegt durch die Tatsache, dass die Erbinnen den Kl. jahrelang auffordern mussten, an der Erfüllung des Vermächtnisses durch Annahme der Auflassung mitzuwirken und schließlich diesen Anspruch sogar durch Klage durchsetzen mussten. Im Übrigen hat der Kl. in seiner ersten umfassenden Einlassung vom 27.09.2006 selbst erklärt, dass das Grundstück mit Flur-Nr. 791/7 eigen genutzt sei. Die im Widerspruchsschreiben vom 23.02.2011 enthaltene Behauptung, er habe zum 01.01.2010 die Bewirtschaftung des Waldes aufgrund der Repressalien und Schikanen der Erben eingestellt, ist bereits als solche nicht glaubhaft und würde auch bei Unterstellung ihrer Richtigkeit die o. g. Vermutung nicht widerlegen, da eine andersartige Nutzung nicht dargelegt wird. Sie steht auch zu der später im Klageverfahren erfolgten Behauptung, die Einstellung der Waldbewirtschaftung sei schon im Frühjahr 2008 erfolgt, im Widerspruch. In der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2014 hat der Kl. selbst eingeräumt, wegen des Käferbefalls in den Jahren 2006 bis 2008 in dem Forst tätig gewesen zu sein.
Bezüglich der Höhe der festgesetzten Beiträge und Nebenforderungen hat weder der Kl. Einwände vorgebracht noch sind solche von Amts wegen ersichtlich. Insbesondere hat die Bekl. mit dem Arbeitsbedarf eine zulässige Berechnungsgrundlage nach § 182 Abs. 2 SGB VII in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung (nachfolgend: a. F.) angewandt. Die angefochtenen Beitragsbescheide enthielten auch jeweils in Anlage eine ausreichende Veranlagung im Sinne des § 182 Abs. 6 SGB VII a. F., insbesondere des § 182 Abs. 6 Satz 3 HsSGB VII VII a. F. i. V. m. § 159 SGB VII (a. A. in einem insoweit vergleichbaren Fall SG München, Urt. vom 30.04.2014 Az. S 1 U 5039/13). Die Beitragsbescheide der Bekl. enthalten nicht nur die Beitragshöhe, sondern legen auch gleichzeitig die Beitragsberechnung nach Arbeitsbedarf und Flächenwert bzw. Berechnungswert aus, bezogen auf den Betriebssitz. Die Anlage ist dabei als Bestandteil des Bescheides anzusehen. Die der Beitragsfestsetzung zugrunde liegenden Satzungen und Vorstandsbeschlüsse wurden von der Bekl. vorgelegt. Es ist zulässig, den Veranlagungsbescheid mit dem Beitragsbescheid zu verbinden. Im Übrigen wird bezüglich der Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Mahngebühren, Säumniszuschlägen und Kosten gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Soweit der Kl. erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2014 beantragt hat, den Bescheid der Bekl. vom 10.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2013 aufzuheben, war die Klage unzulässig. Der Überprüfungsbescheid vom 10.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2014 ist nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Gemäß § 96 Abs. 1 SGG wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Mit dem Bescheid vom 10.12.2012 hatte die Bekl. ihren Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 auf Antrag des Klägers nach § 44 SGB X überprüft, diesen jedoch für rechtmäßig befunden. Der Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 war jedoch im Zeitpunkt des Erlasses des Überprüfungsbescheides vom 10.12.2012 bereits längst bestandskräftig geworden. Denn der Widerspruchsbescheid vom 26.03.2010, mit dem die Bekl. den erst am 27.01.2010 gegen den Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 eingelegten Widerspruch als unzulässig verworfen hatte, war vom Kläger zunächst nicht mit Klage angefochten und deshalb bestandskräftig geworden. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 28.09.2012 im Wege der Klageerweiterung erstmals erhobene Klage gegen den Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 war verfristet und damit unzulässig, wie bereits oben bezüglich der Unbegründetheit der insoweit gegen das klageabweisende Urteil des SG eingelegten Berufung ausgeführt worden ist. § 96 Abs. 1 SGG ist im Wege der teleologischen Reduktion nicht auf Fälle anzuwenden, in denen die Klage gegen den Ausgangsbescheid bereits wegen Verfristung unzulässig ist (Bienert, NZS 2011, 732, 733, im Gegensatz zur wohl h. M., vgl. dazu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 96 Rn. 2). Der Zweck des § 96 SGG liegt in der Prozessökonomie (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 90 Rn. 1a). Die Prozessökonomie gebietet jedoch nicht, in eine Klage, die wegen Verfristung als unzulässig abzuweisen ist, die materielle Prüfung späterer Änderungsbescheide mit einzubeziehen. Deshalb kann vorliegend die bis in die höchstrichterliche Rechtsprechung uneinheitlich beantwortete Frage dahinstehen, ob ein Bescheid, mit dem ein Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X abgelehnt wird, den Ursprungs-Verwaltungsakt im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG „abändert oder ersetzt“ (bejahend die Rechtsprechung des BSG zu der bis zum 31.08.2008 geltenden Fassung des § 96 SGG, siehe zusammenfassend Beschluss des BSG
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Streitgegenstand waren vorliegend zum einen die Bescheide über Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 in Höhe von 91,19 € bzw. 89,28 € zuzüglich Nebenkosten. Daneben waren jedoch auch angefochten der Veranlagungsbescheid vom 04.10.2006 und der Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006, die für sich genommen keine bezifferbare Geldleistung beinhalten, sondern vielmehr Grundlagenbescheide für eine unbestimmte Zahl möglicher Beitragsbescheide darstellen. Nach dem vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz veröffentlichten Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2012 richtet sich der Streitwert bei der Anfechtung von Veranlagungsbescheiden bei Streitigkeiten um die Veranlagung dem Grunde nach, wenn die Mitgliedschaft noch besteht, nach der im Zeitpunkt der Antragstellung bezifferbaren Beitragslast. Der Kläger hat bislang Beitragsbescheide für die Jahre 2007 bis 2014 angefochten, mit denen jeweils Jahresbeiträge in einer Größenordnung von 85 bis 95 Euro festgesetzt wurden zuzüglich Nebenkosten. In Ausübung des ihm nach § 52 Abs. 1 GKG zustehenden Ermessens hat der Senat deshalb die durch die Anfechtung des Veranlagungs- und Zuständigkeitsbescheides für den Kläger ergebende Bedeutung der Sache auf 800 € geschätzt. Die Parteien werden dadurch deutlich besser gestellt als bei Anwendung des Auffangstreitwerts von 5000 € nach § 52 Abs. 2 GKG (für dessen Anwendung in Beitragsstreitigkeiten, die Rechtsfragen betreffen, die über den konkret streitigen Zeitraum hinaus auch für die Beitragsfestsetzung in späteren Jahren von Bedeutung sind, BSG, Beschluss vom 05.03.2008 Az. B 2 U 353/07 B, Rn. 7 bei Juris).
Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.
(2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen.
(3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für
- 1.
die forstwirtschaftliche Nutzung, - 2.
das Geringstland, - 3.
die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel, - 4.
die weinbauliche und gärtnerische Nutzung, - 5.
die Teichwirtschaft und Fischzucht, - 6.
sonstige landwirtschaftliche Nutzung.
(5) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend.
(6) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend.
(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.
(2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.
(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.
(2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen.
(3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für
- 1.
die forstwirtschaftliche Nutzung, - 2.
das Geringstland, - 3.
die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel, - 4.
die weinbauliche und gärtnerische Nutzung, - 5.
die Teichwirtschaft und Fischzucht, - 6.
sonstige landwirtschaftliche Nutzung.
(5) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend.
(6) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend.
(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:
- 1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege, - 2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden, - 3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen, - 4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe, - 5.
Jagden, - 6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft, - 7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - 8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.
(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht
- 1.
Haus- und Ziergärten, - 2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.
(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
- 1.
Beschäftigte, - 2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, - 3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind, - 4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, - 5.
Personen, die - a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind, - c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
- 6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 8.
- a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt, - b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, - c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
- 9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, - 10.
Personen, die - a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
- 11.
Personen, die - a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, - b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
- 12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, - 13.
Personen, die - a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, - b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden, - c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, - d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben - aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder - bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
- 14.
Personen, die - a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, - b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
- 15.
Personen, die - a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, - b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen, - c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen, - d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
- 16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, - 17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.
(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
- 1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind, - 2.
Personen, die - a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, - b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten, - c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
- 3.
Personen, die - a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht, - b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder - c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
- 1.
Verwandte bis zum dritten Grade, - 2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade, - 3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.
(2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen.
(3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für
- 1.
die forstwirtschaftliche Nutzung, - 2.
das Geringstland, - 3.
die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel, - 4.
die weinbauliche und gärtnerische Nutzung, - 5.
die Teichwirtschaft und Fischzucht, - 6.
sonstige landwirtschaftliche Nutzung.
(5) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend.
(6) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:
- 1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege, - 2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden, - 3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen, - 4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe, - 5.
Jagden, - 6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft, - 7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - 8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.
(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht
- 1.
Haus- und Ziergärten, - 2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.
(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.
(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3.
(2) Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig
- 1.
die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt verpflichtet sind, - 2.
die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird.
(3) Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches, für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Absatz 3a bis 3f des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buches entsprechend. Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.
(4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet.
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
- 1.
Beschäftigte, - 2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, - 3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind, - 4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, - 5.
Personen, die - a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind, - c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
- 6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 8.
- a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt, - b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, - c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
- 9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, - 10.
Personen, die - a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
- 11.
Personen, die - a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, - b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
- 12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, - 13.
Personen, die - a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, - b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden, - c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, - d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben - aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder - bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
- 14.
Personen, die - a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, - b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
- 15.
Personen, die - a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, - b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen, - c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen, - d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
- 16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, - 17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.
(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
- 1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind, - 2.
Personen, die - a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, - b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten, - c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
- 3.
Personen, die - a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht, - b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder - c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
- 1.
Verwandte bis zum dritten Grade, - 2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade, - 3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
(1) Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muß den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage sowie des Verwaltungsvermögens nötigen Beträge decken. Darüber hinaus dürfen Beiträge nur zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erhoben werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten) außerhalb der Umlage erhoben.
(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufwendungen für Versicherte, die im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 zweite Alternative unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich in der Wohlfahrtspflege tätig sind, außerhalb der Umlage nach Absatz 1 auf die Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege umgelegt werden.
(1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1.
(2) Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn
- 1.
die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird, - 2.
die Meldung nach § 165 Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist. - 3.
(weggefallen)
(2a) Enthält eine Meldung nach § 99 des Vierten Buches unrichtige Angaben, unterbleibt eine Aufhebung des Beitragsbescheides nach § 44 des Zehnten Buches zugunsten des Unternehmers, solange die fehlerhaften Meldungen nicht durch den Unternehmer korrigiert worden sind.
(3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages.
(4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist.
(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:
- 1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege, - 2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden, - 3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen, - 4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe, - 5.
Jagden, - 6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft, - 7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - 8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.
(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht
- 1.
Haus- und Ziergärten, - 2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.
(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.
(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.
(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.
(3) Unternehmer ist
- 1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, - 2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger, - 3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger, - 4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder, - 5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird, - 6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle, - 7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
Tenor
I.
Unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts München
II.
Im Übrigen wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München
III.
Die Klage gegen den Überprüfungsbescheid vom
IV.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger zu vier Fünfteln, die Beklagte zu einem Fünftel.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
VI.
Für das Berufungsverfahren wird ein Streitwert in Höhe von 800 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Beitragsforderungen nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII).
Am
Zum Nachlass des verstorbenen P.H. gehörte insbesondere ein im Bestandsverzeichnis des Amtsgerichts D-Stadt, Grundbuch von A-Stadt, Bd. 5, Bl. 192, lfd. Nr. 10 aufgeführtes Flurstück 791/7 mit einer Größe von 12.840 qm. Unter der Rubrik „Wirtschaftsart und Lage“ findet sich der Eintrag: „B., Wald“.
Die erste Erbin M.S. forderte am
Mit Schreiben vom
Mit „Änderungsbescheid“
Mit Bescheid vom
Mit Bescheiden vom
Mit Schreiben vom
Zur Begründung seines Rechtsbehelfs führte der Kl. aus, sein Onkel, der frühere Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sei von seiner Schwester und nach deren Tod sei diese von ihren beiden Töchtern beerbt worden. Sein Onkel habe zu seinen Gunsten das land- und forstwirtschaftliche Anwesen in A-Stadt als Vermächtnis ausgesetzt. Er habe unverzüglich die Herausgabe des Vermächtnisses gefordert. Die Erben würden die Umschreibung der Eigentumsverhältnisse durch Verweigerung der Aufstellung des Inventarverzeichnisses verhindern. Da er lediglich über eine Vermächtnisforderung verfüge, sehe er sich gezwungen, ab dem 06.07.2006 die Beitragspflicht abzulehnen.
Mit Widerspruchsbescheid vom
Mit Bescheid vom
Mit dem dagegen am
Am
Mit Widerspruchsbescheid vom
Dagegen hat der Kl. am 27.06.2011 beim Sozialgericht (SG) München Klage erhoben (Az. S 1 U 5037/11).
Mit Bescheid vom
Gegen diesen Bescheid legte der Kl. am 08.02.2012 Widerspruch ein.
Mit Mahnung vom
Gegen den Bescheid vom
Mit Widerspruchsbescheid vom
Mit Gerichtsbescheid vom
Der Kl. hat gegen den ihm am
In der mündlichen Verhandlung vom
Der Kl. hat ausweislich der Sitzungsniederschrift weiter „im und außerhalb des Klageverfahrens“ beantragt, „den Zuständigkeits- und Veranlagungsbescheid zu überprüfen“.
Das SG hat mit Urteil vom 28.09.2012
In den Gründen hat das SG ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit sie sich gegen die Bescheide vom
Dagegen sei die Klage zulässig, aber unbegründet, soweit sie sich gegen die Bescheide vom 14.01.2011 und 18.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011 und gegen die Bescheide vom 13.01.2012 und 16.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2012 richte. Diese Bescheide seien rechtmäßig. Der Kl. sei als Unternehmer gemäß § 150 Abs. 1 SGB VII beitragspflichtig. Die Bekl. habe den Kl. mit Bescheid vom 20.11.2006 gemäß §§ 123 Abs. 1, 136 Abs. 1 SGB VII als beitragspflichtigen Unternehmer eingestuft und mit Veranlagungsbescheid vom 04.10.2006 das Unternehmen in A-Stadt mit der forstwirtschaftlichen Fläche von 1,28 ha erfasst. Beitragsbescheide änderten oder ersetzten den Zuständigkeits- oder Veranlagungsbescheid nicht, weil sie unterschiedliche Regelungen träfen (BSG, Urteil vom 05.07.2005 Az. B 2 U 32/03 R). Schon aus der Bestandskraft des Zuständigkeits- und Veranlagungsbescheides ergebe sich die Rechtmäßigkeit der darauf gestützten Beitragsbescheide. Unabhängig davon gehe die Bekl. aber auch zu Recht davon aus, dass der Kl. als beitragspflichtiger Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII anzusehen sei.
Der Kl. hat gegen das Urteil vom 28.09.2012
Mit Bescheid vom
Gegen diesen Bescheid legte der Kl. mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Der Kl. beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts München
2. den Bescheid der Beklagten vom 10.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2013 aufzuheben.
Die Bekl. beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2014 hat der Kl. ergänzend erklärt, dass er in den Jahren 2006 bis 2008 wegen Käferbefalls in dem Forst tätig gewesen sei, seitdem jedoch nicht mehr. Er wolle nicht für die Erben arbeiten.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung. Zwar übersteigt die Summe der angefochtenen Beitragsbescheide nicht die Berufungssumme von 750 € nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Jedoch sind Gegenstand der Berufung auch der Veranlagungsbescheid vom 04.10.2006 und der Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006. Dabei handelt es sich um Grundlagenbescheide, die nicht eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung i. S. d. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG betreffen, sondern verbindliche Feststellungen für eine unbestimmte Vielzahl von späteren Beitragsbescheiden treffen und deshalb ohne Beschränkung die Berufung eröffnen. Der Kl. hat die Klage insoweit in der mündlichen Verhandlung beim SG am 28.09.2012 erweitert, und das SG hat diese Klageänderung für zulässig erachtet und darüber entschieden. Daran ist das Berufungsgericht gebunden (§ 99 Abs. 4 SGG).
Die Berufung ist nur insoweit begründet, als das SG die Klage gegen den Veranlagungsbescheid vom 04.10.2006 abgewiesen hat. Der Kl. hat mit seiner Berufung den Zugang dieses Bescheides bestritten. Der Zugang kann nicht bewiesen werden. Obwohl eigentlich ohne Bekanntgabe gar kein Verwaltungsakt vorliegt, kann der Kl. die Aufhebung dieses Bescheides verlangen, um den Rechtsschein eines Verwaltungsaktes zu zerstören (vergleiche zum Fall der nichtigen Verwaltungsakte Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. A. 2014, Anhang zu § 54 Rn. 27 und § 55 Rn. 14 und 14a). Die Anfechtungsklage ist insoweit zulässig - insbesondere wurde mangels Zugangs eine Widerspruchsfrist nie in Gang gesetzt - und mangels Bekanntgabe begründet.
Im Übrigen ist die Berufung unbegründet, weil das SG die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Die Klage ist bereits unzulässig, soweit sie sich gegen den Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 richtet. Denn eine Klageerhebung kann insoweit erstmals in der Klageerweiterung gesehen werden, die in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2012 erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt waren die Klagefrist nach § 87 SGG längst abgelaufen und die Bescheide bestandskräftig geworden.
Im Übrigen sind die Klagen, über die das SG entschieden hat, zulässig, aber unbegründet.
Die Festsetzung der für die Jahre 2010 und 2011 zu zahlenden Umlagen durch Bescheid vom 14.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011 und durch Bescheid vom 13.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2012 erfolgte zu Recht. Gemäß § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind die nach § 2 SGB VII versicherten Unternehmer selbst beitragspflichtig. Die Beiträge werden gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Rechtsgrundlage für den Erlass des Beitragsbescheides ist § 168 Abs. 1 SGB VII. Der Kläger war in den Jahren 2010 und 2011 als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VII kraft Gesetzes versichert, wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig war. Die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft besteht gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII insbesondere für Unternehmen der Forstwirtschaft. Diese Zuständigkeit war für den streitgegenständlichen Zeitraum durch den Bescheid vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 bestandskräftig nach § 136 Abs. 1 SGB VII festgestellt. Auch in der Sache ist es zutreffend, dass der Kl. Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Unternehmens war, das aus dem Wald auf dem Flurstück Nr. 791/7 der Gemarkung A-Stadt mit 1,28 ha Fläche bestand. Unternehmen der Forstwirtschaft sind Unternehmen, die mit Bodenbewirtschaftung planmäßig den Anbau und Abschlag von Holz betreiben. Dies setzt nicht voraus, dass jedes Jahr angepflanzt und Holz geschlagen wird; es genügt auch ein Anbau und Abschlag in mehrjährigen Zeitabständen, sog. „aussetzende Betriebe“ (BSG, Urteil vom 12.06.1989 Az. 2 RU 13/88; Diel, in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: 2/14, K § 123
Rn. 25). Der Begriff des Unternehmens ist grundsätzlich auf längere Zeiträume zu beziehen, da sich die Zeiten ohne Anbau und Abschlag des Holzes über viele Jahre hinziehen können. Wie bei Unternehmen der Landwirtschaft ist eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich. Das Wachsen oder Nachwachsen der Bäume und die sich aus den Waldgesetzen der Bundesländer (vgl. hier insbesondere Art. 14 Waldgesetz für Bayern - BayWaldG) ergebenden Bewirtschaftungspflichten begründen bei bestehenden Nutzungsrechten nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Waldfläche auch forstwirtschaftlich bearbeitet wird, selbst wenn sich Bearbeitungsmaßnahmen im konkreten Fall nicht nachweisen lassen (BSG, a. a. O. und Diel, a. a. O.). Ein Nutzungsrecht an forstwirtschaftlichen Flächen begründet die Vermutung der Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer für den Nutzungsberechtigten, selbst wenn dieser die Fläche nicht bewirtschaften will (Diel, a. a. O.). Diese Vermutung ist auch bei kleineren Waldgrundstücken nicht schon dadurch widerlegt, dass derzeit eine Bearbeitung nicht stattfindet bzw. eine wirtschaftliche Nutzung oder eine forstwirtschaftliche Tätigkeit dort auch in Zukunft nicht beabsichtigt ist. Zur Widerlegung dieser Vermutung müssen greifbare Umstände für eine andersartige Nutzung, z. B. als Bauland oder als Versuchs- und Übungsgelände, vorliegen (Diel, a. a. O., Rn. 26). Derartige andersartige Nutzungen seines forstwirtschaftlichen Grundstücks hat der Kl. nicht vorgebracht und sind auch sonst in keiner Weise ersichtlich. Unerheblich ist, dass er erst am 14.06.2011 aufgrund Auflassung vom 02.11.2010 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wurde. Unternehmer ist gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Auf die Eigentumsverhältnisse an den zum Unternehmen gehörenden Vermögensgegenständen kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass dem Kl. als Vermächtnisnehmer gemäß § 2184 Bürgerliches Gesetzbuch seit dem Tode seines Onkels die Früchte und Nutzungen an dem Grundstück im Verhältnis zu den Erbinnen zustanden. Es ist davon auszugehen, dass die Erbinnen dieses Recht des Kl. auch respektierten. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Behauptung des Kl., die Erbinnen hätten ihn in der Ausübung seiner Rechte an dem Grundstück behindern wollen, nicht zutreffend ist. Denn diese Behauptung wird widerlegt durch die Tatsache, dass die Erbinnen den Kl. jahrelang auffordern mussten, an der Erfüllung des Vermächtnisses durch Annahme der Auflassung mitzuwirken und schließlich diesen Anspruch sogar durch Klage durchsetzen mussten. Im Übrigen hat der Kl. in seiner ersten umfassenden Einlassung vom 27.09.2006 selbst erklärt, dass das Grundstück mit Flur-Nr. 791/7 eigen genutzt sei. Die im Widerspruchsschreiben vom 23.02.2011 enthaltene Behauptung, er habe zum 01.01.2010 die Bewirtschaftung des Waldes aufgrund der Repressalien und Schikanen der Erben eingestellt, ist bereits als solche nicht glaubhaft und würde auch bei Unterstellung ihrer Richtigkeit die o. g. Vermutung nicht widerlegen, da eine andersartige Nutzung nicht dargelegt wird. Sie steht auch zu der später im Klageverfahren erfolgten Behauptung, die Einstellung der Waldbewirtschaftung sei schon im Frühjahr 2008 erfolgt, im Widerspruch. In der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2014 hat der Kl. selbst eingeräumt, wegen des Käferbefalls in den Jahren 2006 bis 2008 in dem Forst tätig gewesen zu sein.
Bezüglich der Höhe der festgesetzten Beiträge und Nebenforderungen hat weder der Kl. Einwände vorgebracht noch sind solche von Amts wegen ersichtlich. Insbesondere hat die Bekl. mit dem Arbeitsbedarf eine zulässige Berechnungsgrundlage nach § 182 Abs. 2 SGB VII in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung (nachfolgend: a. F.) angewandt. Die angefochtenen Beitragsbescheide enthielten auch jeweils in Anlage eine ausreichende Veranlagung im Sinne des § 182 Abs. 6 SGB VII a. F., insbesondere des § 182 Abs. 6 Satz 3 HsSGB VII VII a. F. i. V. m. § 159 SGB VII (a. A. in einem insoweit vergleichbaren Fall SG München, Urt. vom 30.04.2014 Az. S 1 U 5039/13). Die Beitragsbescheide der Bekl. enthalten nicht nur die Beitragshöhe, sondern legen auch gleichzeitig die Beitragsberechnung nach Arbeitsbedarf und Flächenwert bzw. Berechnungswert aus, bezogen auf den Betriebssitz. Die Anlage ist dabei als Bestandteil des Bescheides anzusehen. Die der Beitragsfestsetzung zugrunde liegenden Satzungen und Vorstandsbeschlüsse wurden von der Bekl. vorgelegt. Es ist zulässig, den Veranlagungsbescheid mit dem Beitragsbescheid zu verbinden. Im Übrigen wird bezüglich der Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Mahngebühren, Säumniszuschlägen und Kosten gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Soweit der Kl. erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2014 beantragt hat, den Bescheid der Bekl. vom 10.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2013 aufzuheben, war die Klage unzulässig. Der Überprüfungsbescheid vom 10.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2014 ist nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Gemäß § 96 Abs. 1 SGG wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Mit dem Bescheid vom 10.12.2012 hatte die Bekl. ihren Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 auf Antrag des Klägers nach § 44 SGB X überprüft, diesen jedoch für rechtmäßig befunden. Der Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 war jedoch im Zeitpunkt des Erlasses des Überprüfungsbescheides vom 10.12.2012 bereits längst bestandskräftig geworden. Denn der Widerspruchsbescheid vom 26.03.2010, mit dem die Bekl. den erst am 27.01.2010 gegen den Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 eingelegten Widerspruch als unzulässig verworfen hatte, war vom Kläger zunächst nicht mit Klage angefochten und deshalb bestandskräftig geworden. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 28.09.2012 im Wege der Klageerweiterung erstmals erhobene Klage gegen den Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 war verfristet und damit unzulässig, wie bereits oben bezüglich der Unbegründetheit der insoweit gegen das klageabweisende Urteil des SG eingelegten Berufung ausgeführt worden ist. § 96 Abs. 1 SGG ist im Wege der teleologischen Reduktion nicht auf Fälle anzuwenden, in denen die Klage gegen den Ausgangsbescheid bereits wegen Verfristung unzulässig ist (Bienert, NZS 2011, 732, 733, im Gegensatz zur wohl h. M., vgl. dazu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 96 Rn. 2). Der Zweck des § 96 SGG liegt in der Prozessökonomie (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 90 Rn. 1a). Die Prozessökonomie gebietet jedoch nicht, in eine Klage, die wegen Verfristung als unzulässig abzuweisen ist, die materielle Prüfung späterer Änderungsbescheide mit einzubeziehen. Deshalb kann vorliegend die bis in die höchstrichterliche Rechtsprechung uneinheitlich beantwortete Frage dahinstehen, ob ein Bescheid, mit dem ein Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X abgelehnt wird, den Ursprungs-Verwaltungsakt im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG „abändert oder ersetzt“ (bejahend die Rechtsprechung des BSG zu der bis zum 31.08.2008 geltenden Fassung des § 96 SGG, siehe zusammenfassend Beschluss des BSG
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Streitgegenstand waren vorliegend zum einen die Bescheide über Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 in Höhe von 91,19 € bzw. 89,28 € zuzüglich Nebenkosten. Daneben waren jedoch auch angefochten der Veranlagungsbescheid vom 04.10.2006 und der Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006, die für sich genommen keine bezifferbare Geldleistung beinhalten, sondern vielmehr Grundlagenbescheide für eine unbestimmte Zahl möglicher Beitragsbescheide darstellen. Nach dem vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz veröffentlichten Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2012 richtet sich der Streitwert bei der Anfechtung von Veranlagungsbescheiden bei Streitigkeiten um die Veranlagung dem Grunde nach, wenn die Mitgliedschaft noch besteht, nach der im Zeitpunkt der Antragstellung bezifferbaren Beitragslast. Der Kläger hat bislang Beitragsbescheide für die Jahre 2007 bis 2014 angefochten, mit denen jeweils Jahresbeiträge in einer Größenordnung von 85 bis 95 Euro festgesetzt wurden zuzüglich Nebenkosten. In Ausübung des ihm nach § 52 Abs. 1 GKG zustehenden Ermessens hat der Senat deshalb die durch die Anfechtung des Veranlagungs- und Zuständigkeitsbescheides für den Kläger ergebende Bedeutung der Sache auf 800 € geschätzt. Die Parteien werden dadurch deutlich besser gestellt als bei Anwendung des Auffangstreitwerts von 5000 € nach § 52 Abs. 2 GKG (für dessen Anwendung in Beitragsstreitigkeiten, die Rechtsfragen betreffen, die über den konkret streitigen Zeitraum hinaus auch für die Beitragsfestsetzung in späteren Jahren von Bedeutung sind, BSG, Beschluss vom 05.03.2008 Az. B 2 U 353/07 B, Rn. 7 bei Juris).
Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
- 1.
Beschäftigte, - 2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, - 3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind, - 4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, - 5.
Personen, die - a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind, - c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
- 6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 8.
- a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt, - b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, - c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
- 9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, - 10.
Personen, die - a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
- 11.
Personen, die - a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, - b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
- 12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, - 13.
Personen, die - a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, - b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden, - c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, - d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben - aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder - bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
- 14.
Personen, die - a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, - b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
- 15.
Personen, die - a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, - b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen, - c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen, - d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
- 16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, - 17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.
(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
- 1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind, - 2.
Personen, die - a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, - b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten, - c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
- 3.
Personen, die - a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht, - b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder - c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
- 1.
Verwandte bis zum dritten Grade, - 2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade, - 3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.
(2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.
(1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Gefahrklassen feststellen.
(2) Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden.
(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.
(4) Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten.
(5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren.
(6) (weggefallen)
(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.
(2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen.
(3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für
- 1.
die forstwirtschaftliche Nutzung, - 2.
das Geringstland, - 3.
die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel, - 4.
die weinbauliche und gärtnerische Nutzung, - 5.
die Teichwirtschaft und Fischzucht, - 6.
sonstige landwirtschaftliche Nutzung.
(5) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend.
(6) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend.
(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.
(2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.
(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.
(2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen.
(3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für
- 1.
die forstwirtschaftliche Nutzung, - 2.
das Geringstland, - 3.
die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel, - 4.
die weinbauliche und gärtnerische Nutzung, - 5.
die Teichwirtschaft und Fischzucht, - 6.
sonstige landwirtschaftliche Nutzung.
(5) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend.
(6) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend.
(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.
(2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.
(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.
(2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen.
(3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für
- 1.
die forstwirtschaftliche Nutzung, - 2.
das Geringstland, - 3.
die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel, - 4.
die weinbauliche und gärtnerische Nutzung, - 5.
die Teichwirtschaft und Fischzucht, - 6.
sonstige landwirtschaftliche Nutzung.
(5) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend.
(6) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend.
(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.
(2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.
Tenor
Die das Umlagejahr 2012 betreffenden Entscheidungen in den Bescheiden vom 29. Januar 2013 und 16. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang.
Der Streitwert beträgt 81,70 €.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Beitrags- und eines Forderungsbescheides.
Der Kläger ist Eigentümer der Flurnummer 15... der Gemarkung C-Stadt. Mit Bescheid vom 23. Februar 1994 wurde er mit dem geerbten Grundbesitz in C-Stadt zu 0,30 ha Forstwirtschaft mit Wirkung vom 1. Januar 1986 eingetragen. Er wurde wegen dieser Forstfläche regelmäßig mit Beitragsforderungen in Anspruch genommen. Mit Beitragsbescheid vom 15. Januar 2010 wurde der Vorschuss für die Umlage für 2009 geltend gemacht. Hingewiesen wurde auf das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (LSVMG), wonach sich für die Beitragserhebung Änderungen ergeben hätten. Gegen den nachfolgenden Forderungsbescheid erhob der Kläger Widerspruch. Er habe keine Forst- und Landwirtschaft. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Mit Beitragsbescheiden vom 14. Januar 2011 und vom 13. Januar 2012 wurden die Vorschüsse für die Umlagen 2010 und 2011 gefordert. Die Beitragsbescheide ab der Umlage 2009 verweisen jeweils auf Anlagen zur Beitragsberechnung nach Arbeitsbedarf.
Mit Beitragsbescheid vom 29. Januar 2013 wurde der Vorschuss für die Umlage 2012 in Höhe von 79,40 € geltend gemacht. Die Sollstellung ergab eine Forderung von zusätzlich 5 € (= 84,40 €). Der Bescheid nimmt Bezug auf eine Anlage zur Beitragsberechnung nach Arbeitsbedarf. Das Mahnschreiben vom 22. Februar 2013 weist zum Beitrag vom 79,40 € einen Säumniszuschlag von 0,50 € und eine Mahngebühr von 0,80 € aus (= Mahnbetrag von 80,70 €), zusätzlich als Forderung aus früherer Fälligkeit einen Betrag von 5,- € (= 85,70 €). Der nachfolgende Forderungsbescheid vom 16. Mai 2013 enthält eine Gesamtforderung von 86,70 €.
Der Kläger legte gegen die Bescheide vom 29. Januar 2013 und 16. Mai 2013 Widersprüche ein. Das Grundstück werde nicht bewirtschaftet. Eine Unfallversicherung sei personengebunden und habe nichts mit einer Grundsteuer gemein. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2013 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen auch die Unternehmen der Forstwirtschaft. Ein Wald verliere selbst dann nicht die Eigenschaft als forstwirtschaftliches Unternehmen, wenn jahrzehntelang keine Nutzung gezogen würde oder entsprechende Pflegearbeiten unterbleiben würden. Der Kläger trage das wirtschaftliche Risiko für die Nutzung und Erhaltung des Waldes und sei Unternehmer der Forstwirtschaft. Im Forderungsbescheid vom 16. Mai 2013 sei die mit Beitragsbescheid vom 29. Januar 2013 erhobene Forderung in Höhe von 79,40 € korrekt übertragen worden. Die Säumniszuschläge seien begründet (Umlage 2012: drei Monate Säumnis = 1,50 €; Mahngebühr 0,80 €; Forderung aus Vorjahr für Säumnis 5 €).
Mit der zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Beitragsbescheid für die Umlage 2012 und den darauf folgenden Forderungsbescheid aufzuheben, und ausgeführt, er betreibe kein forstwirtschaftliches Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Dafür sei der schmale Waldstreifen nicht geeignet. Es sei nach seiner Kenntnis kein Zugang vorhanden. Es sei ihm nicht möglich, den schmalen Streifen in irgendeiner Weise zu bewirtschaften. Das Grundstück sei 15 m breit, eine objektive Nutzbarkeit sei nicht gegeben. Jede Arbeit mit schwerem Gerät oder das Fällen eines Baumes hätte zur Folge, dass die benachbarten Grundstücke in Mitleidenschaft gezogen würden. Die objektive Nutzbarkeit, die hier ausscheide, sei Voraussetzung der Versicherungspflicht.
Der Kläger beantragt,
die das Umlagejahr 2012 betreffenden Entscheidungen in den Bescheiden vom 29. Januar 2013 und vom 16. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen, hilfsweise die Berufung zuzulassen.
Sie führte aus, das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten habe bestätigt, dass es sich eindeutig um Wald im Sinne des Waldgesetzes handele. Die Beklagte legte ein Luftbild bei und verwies auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2001 (Az.: L 2 U 219/99).
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akte des SG, der Beklagtenakte sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Gründe
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet.
Gegenstand des Rechtsstreits sind entsprechend dem Klageantrag die das Umlagejahr 2012 betreffenden Entscheidungen in den Bescheiden vom 29. Januar 2013 und 16. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013. Diese Entscheidungen waren aufzuheben. Sie sind rechtswidrig, weil sie ohne die erforderliche Veranlagung erlassen wurden.
Gemäß § 182 Abs. 6 SGB VII wird der Arbeitsbedarf nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt (Satz 1). Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung (Satz 2). Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren (Satz 3, Halbsatz 1). Die Vorschrift verweist im Übrigen auf § 158 SGB VII und § 159 SGB VII, die entsprechen gelten (Satz 3, Halbsatz 2). Die hiernach geforderte Veranlagung ist die Anwendung des Abschätzungstarifs und sonstiger allgemeiner Bestimmungen durch Verwaltungsakt auf das einzelne Unternehmen (KassKomm-Ricke, § 183 SGB V Rdnr. 12). Die entsprechende Anwendung des § 159 SGB VII ist folgerichtig, weil der Abschätzungstarif dem Gefahrtarif der gewerblichen Berufsgenossenschaften (§ 157 SGB VII) ähnlich ist (Feddern in: jurisPK-SGB VII, 2. Auflage 2014, § 182 SGB VII).
Unternehmern muss eine Prüfung der wesentlichen Grundlagen und des Ergebnisses der Abschätzung und der Veranlagung möglich sein. Deshalb sind in einem Bescheid die Größe und die Beschaffenheit des Unternehmens bzw. die wesentlichen Grundlagen der Veranlagung anzugeben. Gemäß § 182 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind die möglichen Berechnungsgrundlagen aufgeführt. Erfolgt wie hier die Berechnung des Beitrags nach Arbeitsbedarf, wird dieser entsprechend § 182 Abs. 6 Satz 1 SGB VII veranlagt.
Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) erfolgt ab dem Umlagejahr 2009 die Beitragserhebung aufgrund eines neu eingeführten Beitragsmaßstabs. Als hier anzuwendender Arbeitsbedarfsmaßstab wird ein standardisierter Arbeitsbedarfswert je Flächen- und Tiereinheit gebildet, der in etwa das spezifische Unfallrisiko des jeweiligen Produktionsverfahrens abbilden soll. Für jede Risikogruppe, z. B. Landwirtschaft, Tierhaltung, Forst, wird ein eigener Hebesatz je Berechnungseinheit zur Deckung der anteiligen Umlage festgesetzt. Die Berechnungseinheiten werden von den jeweils benötigten Arbeitsstunden abgeleitet. Das neue System wurde ab dem Umlagejahr 2009 schrittweise eingeführt. Der bisher geltende modifizierte Flächenwert wurde übergangsweise beibehalten. Für die Umlage 2009 wurde dementsprechend die Beitragserhebung jeweils zur Hälfte nach dem Arbeitsbedarf und nach dem bisherigen Beitragsmaßstab erhoben. Das bisherige Flächenwertmodell wird als Maßstab der Beitragsberechnung stufenweise um jährlich fünf Prozent reduziert. Die Beitragsberechnung für Unternehmen der Forstwirtschaft erfolgt allerdings hiervon abweichend ausschließlich nach dem Arbeitsbedarf (§ 46 Abs. 3 und 4 der Satzung, Fassung 1. Mai 2010; § 41Abs. 1 Nr. 2 der Satzung, Fassung: 20. November 2013).
Auf eine Veranlagung, wie dies § 182 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VII i. V. m. § 159 SGB VII voraussetzt, bzw. nach den aufgrund der geänderten Grundlagen für die Beitragserhebung mit Einführung des Arbeitsbedarfsmaßstabes, kann hier auch nicht verzichtet werden. Eine Veranlagung ist für den Bereich der gewerblichen Unfallversicherung bei der erstmaligen Feststellung der Zuständigkeit oder als Neuveranlagung zum neuen Gefahrtarif vorzunehmen (KassKomm-Ricke § 159 Rdnr. 2). Die von § 182 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VII geforderte entsprechende Anwendung des § 159 SGB VII führt dazu, dass die neuen Grundlagen für die Beitragserhebung mit Einführung des Arbeitsbedarfsmaßstabes eine Veranlagung erfordern. Die Veranlagung hat nach § 159 Abs. 1 SGB VII durch schriftlichen Verwaltungsakt zu erfolgen, auf dessen Grundlage sich der zu entrichtende Beitrag errechnet. Der Beitrag ergibt sich aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß (§ 167 Abs. 1 SGB VII). Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit (§ 168 Abs. 1 SGB VII). Auch insoweit handelt es sich um einen Verwaltungsakt, zu dessen Verfügungssatz jedoch nicht die Veranlagung des Unternehmens gehört. Dies ergibt sich aus der Vorschrift § 159 Abs. 1 SGB VII, wonach die Veranlagung für die Geltungsdauer in einem besonderen Veranlagungsbescheid als quasi Grundlagenbescheid geschlossen zu erfolgen hat, und mittelbar auch aus § 168 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, wonach der Beitragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten des Beitragspflichtigen nur dann aufgehoben werden darf, wenn die Veranlagung des Unternehmens nachträglich geändert wird. Angefochtene Beitragsbescheide ohne vorangegangene Veranlagung sind daher aufzuheben (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2007, L 6 U 1140/06; KassKomm-Ricke § 159 Rdnr. 3a, vgl. Brandenburg/K. Palsherm in: jurisPK-SGB VII, § 159 SGB VII Rdnr. 8).
Die verbindliche Feststellung der Berechnungsgrundlagen durch einen Veranlagungsbescheid bewirkt, dass über den Geltungszeitraum bzw. bis zu einer Änderung in einem Unternehmen gemäß der Regelung in § 160 SGB VII Klarheit herrscht; § 160 SGB VII gilt ebenso wie gemäß § 182 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VII entsprechend, auch wenn hierauf, anders als in Abs. 7 der Vorschrift, nicht ausdrücklich Bezug genommen wird (Freischmidt in: Hauck/Noftz, SGB VII K § 182 Rdnr. 15 mit Fußnote 16; vgl. auch § 183 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB VII, wonach ein Beitragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten des Unternehmers nur aufgehoben werden kann, wenn die Veranlagung nachträglich geändert wird). Ohnehin kann jedoch argumentiert werden, dass bereits § 182 Abs. 5 Satz 1 SGB VII die entsprechende Anwendung der Veranlagungsvorschriften regelt, so dass dem ausdrücklichen Verweis auf § 159 Abs. 1 SGB VII keine eigene Bedeutung zukommt (Lauterbach/Rosskopf, UV-SGB VII, § 182 Rdnr. 21).
Die vom Unfallversicherungsträger durch Satzungsrecht zur Beitragserhebung geschaffene Konstante wird durch die Veranlagung wirksam und erhält als abstrakte Regelung durch den Veranlagungsbescheid seine konkrete Gestalt. Die verbindliche Veranlagung muss einerseits vom Unfallversicherungsträger berücksichtigt werden, andererseits kann sie nach Bestandskraft von dem jeweiligen Unternehmen nicht mehr in Frage gestellt werden (BSG, Urteil vom 12. Dezember 1985, Az.: 2 R U 45/84). Diese Grundsätze, die das BSG zum Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) aufgestellt hat, gelten ebenso für die Rechtslage nach Inkrafttreten des SGB VII am 1. Januar 1997 (Landessozialgericht Baden-Württemberg, a. a. O.). Durch den Erlass eines Veranlagungsbescheides sollen durch strukturelle Maßnahmen sich veränderbare, im Übrigen aber konstante Bestandteile der Beitragsberechnung sozusagen vor die Klammer gezogen werden. Die im Veranlagungsbescheid vorgenommene Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse kann so mit Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf bekannt gegeben werden. Die vom Gesetzgeber gewollte Unterscheidung zwischen Veranlagungs- und Beitragsbescheid ist verfahrensrechtlich sinnvoll. Es ist verfahrens- und prozessökonomisch, mit einem Bescheid über feste Größen der Beitragsberechnung zu entscheiden. Am Prinzip, eine Konstante der Beitragsberechnung in einem Veranlagungsbescheid festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1985, Az.: 2 RU 45/84), sollte deshalb festgehalten werden. Möglich wäre allerdings, die Veranlagung mit entsprechender Verfügung zusammen mit dem Erlass des (ersten) Beitragsbescheides vorzunehmen (vgl. Siebert, Finanzierung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, Band 2, Jan. 1997, S. 70). Im Übrigen trennte auch die Beklagte noch in § 46 Abs. 7 der Satzung, Fassung: 1. Mai 2010, zwischen Veranlagung und Beitragsberechnung, entgegen § 182 Abs. 6 und 7 SGB VII allerdings nicht in §§ 40, 41 der Satzung in der Fassung vom 20. November 2013 (Beitragsmaßstab, Arbeitsbedarf nach Abschätztarif).
Nicht ausreichend ist, wenn wie hier dem Beitragsbescheid in einer (nicht näher bezeichneten) Anlage eine Beitragsberechnung beigefügt wird. Die Beklagte hat damit nicht in einem konstitutiven Willensakt zum Ausdruck gebracht, eine Veranlagung vornehmen zu wollen. Die Verfügungen durch Veranlagung und Beitragserhebung stellen für sich selbstständige Entscheidungen dar. So kann durch Beitragbescheid ein Veranlagungsbescheid nicht abgeändert oder aufgehoben werden (vgl. Sozialgericht Kassel, Urteil vom 15. November 1962, Az.: S 4/AL 11/62). Die Berechnung der Beitragshöhe gilt allenfalls als nicht zum Verfügungssatz des Bescheides gehörendes Begründungselement. Begründungselemente können keine eigene Bindungswirkung entfalten (Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 77 Rdnr. 5b m. w. N.; Landessozialgericht Baden-Württemberg, a. a. O.). Zwar muss der Verfügungssatz nicht in der Art einer Entscheidungsformel der Begründung vorangestellt sein, sondern kann auch räumlich in der Begründung enthalten sein (KassKomm-Mutschler § 31 SGB X, Rdnr. 21). Dies ist hier nicht der Fall.
Im Übrigen kann aus dem fehlenden Verweis auf § 160 SGB VII in § 182 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VII keine überzeugende abweichende Auffassung insofern abgeleitet werden, dass für Änderungen von Veranlagungen keine entsprechende Rechtsgrundlage existiere, und es deshalb ausreichend sei, mit jedem Beitragsbescheid die Veranlagungsgrundlagen mitzuteilen. § 160 SGB VII regelt die Änderung von Veranlagungen, die von Anfang an unrichtig gewesen sind oder nachträglich unrichtig werden. Wie oben dargestellt, gilt auch hier § 160 SGB VII trotz des fehlenden Verweises in § 182 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VII (Freischmidt in: Hauck/Noftz, SGB VII, a. a. O.). Ungeachtet dessen, dass hier der Umlage 2012 auch keine wirksame Erstveranlagung durch Bescheid zugrunde liegt und deshalb eine Grundlage des angefochtenen Beitragsbescheides fehlt, ist darauf hinzuweisen, dass die regelmäßige Kombination des Beitragsbescheides mit einer Veranlagung, und zwar ohne eine Änderung der Veranlagungsgrundlagen, insofern eine wiederholende Verfügung darstellen würde. Wiederholt eine Behörde lediglich einen bereits ergangenen Verwaltungsakt, setzt sie keine neue Rechtsfolge, erlässt also keinen Verwaltungsakt (Engelmann in: von Wulffen/Schütze, SGB X 8. Aufl. Rdnr. 32 m. w. N.). Damit würde es rechtlich keine Rolle spielen, ob und gegebenenfalls wie die Veranlagungsgrundlagen in einem Beitragsbescheid mitgeteilt würden.
Da somit entsprechend dem Antrag des Klägers die angefochtene Entscheidung im Bescheid vom 29. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 aufzuheben war, gilt dies auch hinsichtlich der Forderung im Bescheid vom 16. Mai 2013, soweit der Forderungsbetrag seine Grundlage in der fehlenden Zahlung der Umlage für 2012 hat; insofern sind auch die hierauf geforderte Mahngebühr und der hierauf geforderte Säumniszuschlag zu beanstanden. Einer Erörterung der im Zuge des Klageverfahrens vorgetragenen Gründe bedarf es daher nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit den §§ 161 Abs. 1 und § 154 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Hier wurde um die Rechtmäßigkeit eine Beitragsbescheids für das Umlagejahr 2012 gestritten, außerdem um die Kosten, die wegen fehlender Zahlung des Klägers in Gestalt von Mahngebühr und Säumniszuschlag gefordert wurden. Die Forderung des weiteren Säumniszuschlags von 5 € aus dem Vorjahr ist nicht vom Klageantrag umfasst. Somit ergibt sich ein Streitwert von 81,70 €. Für die Streitwertfestsetzung ist nicht die Argumentation des Klägers entscheidend, mit seinem Forstgrundstück unterliege er ohnehin keiner Versicherungspflicht. Denn hierüber hätte nur im Rahmen eines Rechtsstreits um die Rechtmäßigkeit eines Zuständigkeitsbescheids oder Veranlagungsbescheids entschieden werden können.
Dem von Seiten der Beklagten hilfsweise gestellten Antrag war stattzugeben. Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§144 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ein Veranlagungsbescheid als Grundlage eines Beitragsbescheides entbehrlich ist und deshalb die bestehende Verwaltungspraxis den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Klärung liegt im allgemeinen Interesse, um die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.
(1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1.
(2) Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn
- 1.
die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird, - 2.
die Meldung nach § 165 Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist. - 3.
(weggefallen)
(2a) Enthält eine Meldung nach § 99 des Vierten Buches unrichtige Angaben, unterbleibt eine Aufhebung des Beitragsbescheides nach § 44 des Zehnten Buches zugunsten des Unternehmers, solange die fehlerhaften Meldungen nicht durch den Unternehmer korrigiert worden sind.
(3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages.
(4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift, - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist, - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt, - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.
(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.
(2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.
(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.
(2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen.
(3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für
- 1.
die forstwirtschaftliche Nutzung, - 2.
das Geringstland, - 3.
die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel, - 4.
die weinbauliche und gärtnerische Nutzung, - 5.
die Teichwirtschaft und Fischzucht, - 6.
sonstige landwirtschaftliche Nutzung.
(5) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend.
(6) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend.
(1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1.
(2) Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn
- 1.
die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird, - 2.
die Meldung nach § 165 Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist. - 3.
(weggefallen)
(2a) Enthält eine Meldung nach § 99 des Vierten Buches unrichtige Angaben, unterbleibt eine Aufhebung des Beitragsbescheides nach § 44 des Zehnten Buches zugunsten des Unternehmers, solange die fehlerhaften Meldungen nicht durch den Unternehmer korrigiert worden sind.
(3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages.
(4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist.
(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.
(2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen.
(3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für
- 1.
die forstwirtschaftliche Nutzung, - 2.
das Geringstland, - 3.
die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel, - 4.
die weinbauliche und gärtnerische Nutzung, - 5.
die Teichwirtschaft und Fischzucht, - 6.
sonstige landwirtschaftliche Nutzung.
(5) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend.
(6) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(1) Treten in den Unternehmen Änderungen ein, hebt der Unfallversicherungsträger den Veranlagungsbescheid mit Beginn des Monats auf, der der Änderungsmitteilung durch die Unternehmer folgt.
(2) Ein Veranlagungsbescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, soweit
- 1.
die Veranlagung zu einer zu niedrigen Gefahrklasse geführt hat oder eine zu niedrige Gefahrklasse beibehalten worden ist, weil die Unternehmer ihren Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sind oder ihre Angaben in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren, - 2.
die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse von den Unternehmern nicht zu vertreten ist.
(3) In allen übrigen Fällen wird ein Veranlagungsbescheid mit Beginn des Monats, der der Bekanntgabe des Änderungsbescheides folgt, aufgehoben.
(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.
(2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen.
(3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für
- 1.
die forstwirtschaftliche Nutzung, - 2.
das Geringstland, - 3.
die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel, - 4.
die weinbauliche und gärtnerische Nutzung, - 5.
die Teichwirtschaft und Fischzucht, - 6.
sonstige landwirtschaftliche Nutzung.
(5) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend.
(6) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend.
(1) Treten in den Unternehmen Änderungen ein, hebt der Unfallversicherungsträger den Veranlagungsbescheid mit Beginn des Monats auf, der der Änderungsmitteilung durch die Unternehmer folgt.
(2) Ein Veranlagungsbescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, soweit
- 1.
die Veranlagung zu einer zu niedrigen Gefahrklasse geführt hat oder eine zu niedrige Gefahrklasse beibehalten worden ist, weil die Unternehmer ihren Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sind oder ihre Angaben in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren, - 2.
die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse von den Unternehmern nicht zu vertreten ist.
(3) In allen übrigen Fällen wird ein Veranlagungsbescheid mit Beginn des Monats, der der Bekanntgabe des Änderungsbescheides folgt, aufgehoben.
(1) Der Gefahrtarif und jede Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Der Unfallversicherungsträger hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des Gefahrtarifs der Aufsichtsbehörde beabsichtigte Änderungen mitzuteilen. Wird der Gefahrtarif in einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht aufgestellt oder wird er nicht genehmigt, stellt ihn die Aufsichtsbehörde auf. § 89 des Vierten Buches gilt.
(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.
(2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.
(1) Treten in den Unternehmen Änderungen ein, hebt der Unfallversicherungsträger den Veranlagungsbescheid mit Beginn des Monats auf, der der Änderungsmitteilung durch die Unternehmer folgt.
(2) Ein Veranlagungsbescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, soweit
- 1.
die Veranlagung zu einer zu niedrigen Gefahrklasse geführt hat oder eine zu niedrige Gefahrklasse beibehalten worden ist, weil die Unternehmer ihren Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sind oder ihre Angaben in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren, - 2.
die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse von den Unternehmern nicht zu vertreten ist.
(3) In allen übrigen Fällen wird ein Veranlagungsbescheid mit Beginn des Monats, der der Bekanntgabe des Änderungsbescheides folgt, aufgehoben.
(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.
(2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen.
(3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für
- 1.
die forstwirtschaftliche Nutzung, - 2.
das Geringstland, - 3.
die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel, - 4.
die weinbauliche und gärtnerische Nutzung, - 5.
die Teichwirtschaft und Fischzucht, - 6.
sonstige landwirtschaftliche Nutzung.
(5) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend.
(6) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend.
(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.
(2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.
(1) Treten in den Unternehmen Änderungen ein, hebt der Unfallversicherungsträger den Veranlagungsbescheid mit Beginn des Monats auf, der der Änderungsmitteilung durch die Unternehmer folgt.
(2) Ein Veranlagungsbescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, soweit
- 1.
die Veranlagung zu einer zu niedrigen Gefahrklasse geführt hat oder eine zu niedrige Gefahrklasse beibehalten worden ist, weil die Unternehmer ihren Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sind oder ihre Angaben in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren, - 2.
die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse von den Unternehmern nicht zu vertreten ist.
(3) In allen übrigen Fällen wird ein Veranlagungsbescheid mit Beginn des Monats, der der Bekanntgabe des Änderungsbescheides folgt, aufgehoben.
(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.
(2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.
(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.
(2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen.
(3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für
- 1.
die forstwirtschaftliche Nutzung, - 2.
das Geringstland, - 3.
die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel, - 4.
die weinbauliche und gärtnerische Nutzung, - 5.
die Teichwirtschaft und Fischzucht, - 6.
sonstige landwirtschaftliche Nutzung.
(5) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend.
(6) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend.
(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.
(2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.
(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.
(2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen.
(3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für
- 1.
die forstwirtschaftliche Nutzung, - 2.
das Geringstland, - 3.
die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel, - 4.
die weinbauliche und gärtnerische Nutzung, - 5.
die Teichwirtschaft und Fischzucht, - 6.
sonstige landwirtschaftliche Nutzung.
(5) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend.
(6) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.
(2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen.
(3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für
- 1.
die forstwirtschaftliche Nutzung, - 2.
das Geringstland, - 3.
die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel, - 4.
die weinbauliche und gärtnerische Nutzung, - 5.
die Teichwirtschaft und Fischzucht, - 6.
sonstige landwirtschaftliche Nutzung.
(5) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend.
(6) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.
(2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.