Sozialgericht München Endurteil, 01. Juni 2017 - S 1 U 5025/16

bei uns veröffentlicht am01.06.2017

Gericht

Sozialgericht München

Tenor

I.

Die Klage gegen den Bescheid vom 24. August 2015 in Form des Teilabhilfebescheides vom 26. Februar 2016 sowie gegen den Bescheid vom 11. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2016 wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

III.

Der Streitwert beträgt 2.696,63 €.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Verpflichtung des Klägers auf Zahlung eines Unfallversicherungsbeitrages in der von der Beklagten geltend gemachten Höhe.

Der Kläger ist mit seinem landwirtschaftlichen Unternehmen in B-Stadt (B.) beitragspflichtig. Er verfügt über 412,69 ha Forst, 58,97 ha Ackerflächen, wobei 0,21 ha als aus der Produktion genommene Flächen (Stilllegung/Pflege) gelten, und eine Fläche von 1,11 ha Grünland. Das Unternehmen des Klägers existiert seit 1. Januar 1994. Die Beitragsleistungen erfolgten bisher ohne eine gerichtliche Auseinandersetzung. Im Laufe der Jahre erwarb der Kläger weitere zu berücksichtigende Flächen. Zuletzt wurde ein mit Schreiben vom 2. Mai 2014 aufgrund steigender Versicherungsbeiträge gestellter Antrag des Klägers auf Beitragsermäßigung abgelehnt (Bescheid vom 20. Oktober 2014; Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2015).

Mit Bescheid vom 24. August 2015, teilweise abgeholfen durch Bescheid vom 26. Februar 2016, forderte die Beklagte einen Beitrag für das Jahr 2014 nach Beitragsangleichung abzüglich Senkung aus Sondervermögen in Höhe von 2.696,63 € sowie einen Beitragsvorschuss für das Jahr 2015 in Höhe von 2.157,30 €. Der Vorjahresbeitrag (2013) betrug nach Beitragsangleichung 2.702,35 €. Der Berechnung dieses Beitrags lagen die Flächen 413,14 ha Forst, 58,76 Ackerbau, 1,11 ha Grünland sowie ein Hiebsatz von 4,0/ha eingeschlagene Festmeter (Efm) zugrunde.

Mit Bescheid vom 11. Januar 2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Beitragsermäßigung vom 31. März 2015, eingegangen am 2. April 2015, betreffend das Umlagejahr 2015 ab. Es seien weder versicherungsfreie Personen tätig noch Personen, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als der Beklagten versichert seien.

In den Widerspruchsverfahren zu den Widersprüchen gegen die Bescheide vom 24. August 2015 und 11. Januar 2016 trug der Kläger im Wesentlichen vor, er würde weder im Landwirtschaftsnoch im Forstbereich Mitarbeiter beschäftigen und ausschließlich „auf dem Stock“ verkaufen. Das Holzwerbeunternehmen und auch für dieses tätige Subunternehmer würden jeweils in deren jeweilige Berufsgenossenschaft einzahlen. Mit seiner Inanspruchnahme würde für die gleiche Arbeit der Beitrag zweimal erhoben. Es sei der laut Forstgutachten vorgeschriebene Hiebsatz von 3,9 Efm der Beitragsberechnung zugrunde zu legen. Bei einem Hiebsatz von 3,9 Efm und einem durchschnittlichen Erlös von 15 €/Efm für das schwachwüchsige Kiefernholz ergebe sich ein Bruttoerlös von 22.230 €/Jahr. Der Beitragssatz würde bedeuten, dass 18,3% der Durchschnittserlöse von einem Betrieb abzuführen seien, der mangels eigenem Holzeinschlag und eigener forstlicher Maßnahmen ein sehr begrenztes Risiko aufweise. Der Umfang der Erlöse zeige, dass die Beschäftigung eigenen Personals bei dieser Betriebsgröße nicht möglich sei. Es würden auch Wasser- und Bodenverbandsbeiträge in sehr erheblicher Höhe, Grundsteuer und Haftpflicht anfallen. Die Grundsätze einer unzulässigen Substanzbesteuerung seien anzuwenden. Für die Risikoüberwälzung der im Holzeinschlag und Holztransport tätigen Firmen auf den Waldbesitzer fehle die Rechtsgrundlage. Bei der Entscheidung über die Höhe des Beitrags sei das Übermaßverbot zu beachten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2016 wurden die Widersprüche gegen den Beitragsbescheid vom 24. August 2015 in Form des Teilabhilfebescheides vom 26. Februar 2016 und den Bescheid vom 11. Januar 2016, mit dem eine Beitragsermäßigung für das Jahr 2015 abgelehnt wurde, zurückgewiesen. Ab dem Umlagejahr 2013 gelte anstelle der vorher gültigen regionalen Beitragsmaßstäbe ein bundeseinheitlicher Maßstab. Der Gesetzgeber habe zur verträglichen Ausgestaltung eine Übergangszeit bis 2017 vorgesehen. Die Berechnung des Beitrags für die landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung und den Forst erfolge auf der Grundlage des Arbeitsbedarfs zuzüglich eines Grundbeitrags. Die Arbeitsbedarfswerte würden einheitlich festgelegt, es seien bundesweite Risikogruppen gebildet worden. Bemessungsgrundlage für die Abschätzung des Arbeitsbedarfs sei bei der Bodenbewirtschaftung die Fläche in Hektar, bei der Forstwirtschaft ab 100 ha die Fläche in Hektar, zusätzlich der betriebsindividuelle steuerliche Nutzungsersatz. Es sei mindestens ein Hiebsatz von 4 Efm/ha zugrunde zu legen. Neben der eigentlichen Ernte seien auch verwaltende Tätigkeiten und Wege versichert, die in keinem direkten Zusammenhang mit dem Hiebsatz stünden. Das Gesetz nenne ausdrücklich den Arbeitsbedarf als Berechnungsgrundlage, der nach dem Durchschnittsmaß der für das jeweilige Produktionsverfahren erforderlichen menschlichen Arbeit geschätzt werde. Dies bedeute, dass der Arbeitsbedarfsmaßstab nicht den im jeweiligen Unternehmen tatsächlich anfallenden Arbeitsbedarf berücksichtige. Die den jeweiligen Produktionsverfahren zugrunde gelegten Arbeitsbedarfswerte seien auf wissenschaftlicher Grundlage bundeseinheitlich ermittelt worden und basierten auf dem Gutachten des Prof. Dr. B. Durch die Risikofaktoren würden die Leistungsausgaben in jeder Risikogruppe und jedem Produktionsverfahren berücksichtigt. Unzutreffend sei, dass durch den Einsatz von Lohnunternehmen keine bzw. weniger Unfallgefahr bestehe. Hier bestehe nur ein geringeres zusätzliches Risiko, das durch die Beiträge der land- und forstwirtschaftlichen Unternehmer noch nicht gedeckt sei, wie z. B. das Wegerisiko, der Umgang mit den Maschinen und das Wartungsrisiko. Das Risiko der Beklagten sei dann gemindert, wenn keine der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zugehörigen Lohnunternehmer tätig würden. Die Beitragsbemessung sei verfassungskonform. Das Äquivalenzprinzip, demzufolge sog. Vorzugslasten die Gebühren und Beiträge in einem angemessenen Verhältnis zu der dafür gewährten Leistung stehen müssten, gelte für Sozialversicherungsbeiträge nur eingeschränkt. Der abgabenrechtliche Grundsatz, dass zum Beitrag nur herangezogen werden dürfe, wer von einem bestimmten öffentlichen Unternehmen einen Vorteil zu erwarten habe, sei in der Sozialversicherung nicht anwendbar, weil es dort um sozialen Ausgleich gehe. Dem Gesetzgeber werde hier eine weite Gestaltungsmacht zugebilligt. Für die landwirtschaftliche Unfallversicherung sei vorgeschrieben, dass die Satzung bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken berücksichtigen müsse. Der Finanzbedarf müsse im Umlageverfahren gedeckt werden. Grund für eine Beitragsermäßigung sei, dass bestimmte Personen bei der Beklagten keinen Versicherungsfall auslösen könnten. Im Unternehmen des Klägers seien keine versicherungsfreien Personen beschäftigt. Auch seien die für den Kläger tätigen Fremdfirmen bei keinem anderen gesetzlichen Unfallversicherungsträger versichert.

Mit der zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage beantragt der Kläger, die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass er keine Mitarbeiter beschäftige und er die Waldpflege, Wiederanpflanzungen, Holzeinschlag und Holzabfuhr durch fremde Firmen vornehmen lasse. Der Käufer sei für den Einschlag und den Abtransport zuständig. Weder der Holzkäufer noch der bei der Holzgewinnung tätige Unternehmer würden in seinen Auftrag tätig. Für die Beitragsberechnung fehle die Rechtsgrundlage. Satzungsbestimmungen und ein Beschluss des Vorstandes würden nicht die Quersubventionierung von Betrieben durch den Waldeigentümer rechtfertigen. Bestritten werde, dass bei einem Verkauf „auf dem Stock“ der Holzkäufer, der den Einschlag im eigenen Namen vornehme, mit seinen Beiträgen lediglich für Arbeitsunfälle einstehen müsse, die bei Rüstarbeiten, den Verwaltungsarbeiten und den Anfahrten zum bzw. Abfahrten vom Arbeitsort entstehen würden. Eine Sozialisierung von Arbeitsunfällen entspreche nicht der Intention der gesetzlichen Unfallversicherung. Es gebe keine gesetzliche Ermächtigung, Kosten für Arbeitsunfälle von Lohnunternehmen den Waldeigentümern aufzuerlegen. Ein solches Verfahren sei nicht dem solidarischen Ausgleich geschuldet. Es werde das Prinzip der Kostenlast für eine Risikogruppe durchbrochen. Der Grundsatz der Verursachungsgerechtigkeit, wonach jede Risikogruppe ihre Belastungen aus verursachten Arbeitsunfällen selbst zu tragen habe, würde verlassen, ebenso das Prinzip des Gefahrtarifsystems der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Weshalb ein solidarischer Ausgleich zwischen den Waldeigentümern und den Lohnunternehmen erfolgen solle, sei nicht ersichtlich. Der Waldeigentümer hafte in letzter Konsequenz auch für Arbeitsunfälle, die seinem Direktionsrecht entzogen seien, für die er die Beachtung der Vorschriften zur Verhütung von Arbeitsunfällen nicht sicherstellen und das Vorhalten von Vorsorgemaßnahmen nicht leisten könne. Eine Subventionierung von Risikogruppen durch andere Risikogruppen sei unzulässig. Verletzt seien der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit öffentlicher Beiträge sowie das Übermaßverbot. Berücksichtige man die erheblichen Kosten für Grundsteuer, Beiträge zum Wasser- und Bodenverband, Kosten der Haftpflichtversicherung und die Verkehrssicherungspflicht an öffentlichen Wegen sowie notwendige Bekämpfungsmaßnahmen gegen Waldschädlinge, liege eine unangemessen hohe Beitragsbelastung vor. Den Mindestansatz von 4 Efm/ha halte er für unzulässig. Das forstliche Betriebsgutachten lege einen Höchstsatz von 3,9/ha Efm zu Grunde. Die Beiträge für den Forstbereich würden seit 2010 um ein Vielfaches steigen. Für Wald sei der Risikogruppenfaktor auf 9,33 heraufgesetzt worden, während der Risikogruppenfaktor für Mutterkuhhaltung auf 0,90 festgesetzt worden sei. Bestritten werde, dass dieser Aufteilung durch die gesetzlichen Regelungen gedeckte und durch die Aufsichtsgremien und Behörden gebilligte Vorstandsbeschlüsse zugrunde liegen würden. Es bestehe der Verdacht, dass die Nahrungsmittelproduktion zulasten des Forstbetriebes entlastet werden solle. Der Gutachter Prof. Dr. B. schlage vor, Lohnunternehmen wie Holzeinschlags- und Fuhrunternehmen von den typischen Risiken zu entlasten und dieses Risiko auf die Waldeigentümer abzuwälzen. Dieser Vorschlag sei unkritisch übernommen worden. Der Vorstand könne nicht solche Risikoübertragungen vornehmen, insbesondere dann nicht, wenn er als Unternehmer dadurch existenzgefährdend belastet würde. Bei dem von ihm praktizierten Verkauf „auf dem Stock“ gehe die Gefahr und die Haftung für etwaige Unfälle spätestens mit dem Beginn des Einschlags auf den Holzkäufer und je nach Vertragsgestaltung des Holzkäufers auf das Holzeinschlagsunternehmen und auf den Transporteur über. Der Forst K. sei in den untersten Bereich der Bodenverhältnisse benachteiligter Gebiete eingeordnet. Hier könne sich nur die Kiefer halten. Von einer für den Holzwuchs sich ergebenden Gesamtfläche von 412,69 ha würde eine Fläche mit Ertrag von 288,12 ha verbleiben. Der Waldbericht zeige, dass im Privatwald in der hier vorliegenden Größe nahezu keine Forstarbeiter beschäftigt würden und zwar unabhängig von der Bodenqualität und der Baumart. Er zeige auch, dass im Jahre 2014 mit guten Holzpreisen auf besseren Standorten Überschüsse zu erwirtschaften gewesen seien, nicht aber unter den hier vorliegenden Rahmenbedingungen. Inzwischen seien die Holzpreise in B. ca. 30% gefallen. Der Frage, was dem Waldeigentümer an Beiträgen zugemutet werden könne, sei keine Bedeutung beigemessen worden. Es fehle eine belastbare gutachterliche Quantifizierung der Zusammenhänge zwischen schlechtem Boden, niedrigen Niederschlägen, niedrigen Holzpreisen aufgrund schlechter Holzqualitäten, schlechtem Waldertrag, infolgedessen entsprechend weniger Arbeiten im Walde, und der Beitragshöhe. Der Beklagten sei gesetzlich auferlegt, der Berechnung der Beiträge das Umlagesoll, den Flächenwert, den Arbeitsbedarf, den Arbeitswert oder einen anderen vergleichbaren Maßstabes zugrunde zu legen. Die Beklagte habe diese Vorgabe verletzt, denn sie habe bei Waldböden den Flächenwert, zu verstehen als Ertragsgrundlage, außer Acht gelassen. Die Grundbeiträge im Jahre 2015 mit einer Anhebung von 60 € bis 269 € auf 80 € bis 323 € ließen erkennen, dass dem Schutzbedürfnis der Eigentümer vor nicht zu erwirtschaftenden Beitragslasten keine Bedeutung eingeräumt werde. Die Satzung sei wegen mangelnder Differenzierung rechtswidrig, weil die Beitragsgestaltung für Kleinstflächen und für arme bis sehr arme Böden gegen Art. 14 Grundgesetz (GG) verstoße. Rechtlich unzulässig sei die Satzung, wo für die Forstwirtschaft Arbeitsbedarf als Abschätztarif, während für andere Gruppen Arbeitswert oder tatsächliche Arbeitswert zugrunde gelegt würden. Der Kläger übersandte zur öffentlichen Anhörung von Sachverständigen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) BT-Drucksache 17/7916, die Schriftliche Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände e. V. vom 10. Januar 2012 (Ausschussdrucksache 17(11)755) sowie die Schriftliche Stellungnahme des Bernd Schmitz, Hennef-Hanf, vom 12. Januar 2012 (Ausschussdrucksache 17(11)763).

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 24. August 2015 in Form des Teilabhilfebescheides vom 26. Februar 2016 sowie den Bescheid vom 11. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt weiter aus, die Bewirtschaftungsverhältnisse des Unternehmens seien zutreffend in die Beitragsbemessung eingeflossen, die Beitragsforderung sei fehlerfrei berechnet worden. Eine Beitragsermäßigung könne der Kläger nicht beanspruchen. Im Zuge des LSV-NOG sei die Festlegung bundeseinheitlicher Berechnungsgrundlagen erforderlich gewesen. Die bisherigen Regelungen seien durch bundeseinheitliche Satzungsregelungen zum 1. Januar 2013 abgelöst worden. Für den Übergang vom regionalen Beitrag auf den bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab habe der Gesetzgeber eine Übergangszeit für die Umlagejahre 2013 bis 2017 vorgesehen. Eine Harmonisierung des Beitragsmaßstabes basiere auf der Stellungnahme des Prof. Dr. B. Der standardisierte Beitragsmaßstab nach dem Arbeitsbedarf entspreche der gesetzlichen Regelung. Der Arbeitsbedarf werde nach dem Durchschnittssatz der für das jeweilige Produktionsverfahren erforderlichen menschlichen Arbeit geschätzt. Das Gesetz gehe von einem Arbeitsbedarf als Abschätztarif aus. Neu gebildete bundesweite Risikogruppen müssten die Unfalllast selbst tragen. Forst bilde eine eigene Risikogruppe. Die in der Risikogruppe zusammengefassten Unternehmen würden die Aufwendungen nach dem Verursacherprinzip grundsätzlich selbst finanzieren. Sofern innerhalb der Risikogruppen bei einzelnen Produktionsverfahren eine Unter- oder Überdeckung bestehe, werde diese auf 20% begrenzt und die Differenz anteilig auf die anderen Produktionsverfahren der Risikogruppe verteilt. Zur Deckung der Aufwendungen für forstwirtschaftliche Unternehmen sei für die Risikogruppe Forst der Risikogruppenfaktor 9,55 festgesetzt worden. Der Kläger bilde mit den anderen forstwirtschaftlichen Unternehmern eine Solidargemeinschaft. Unfälle, die Beschäftigte von Lohnunternehmen im Auftrag von Unternehmen erleiden würden, gingen zulasten des forstwirtschaftlichen Unternehmens. Insoweit seien Unfallrisiken im Unternehmen des Klägers gegeben, auch wenn Dritte als Dienstleister tätig würden. Durch den Einsatz der Lohnunternehmen ergebe sich für die Beklagte ein geringes zusätzliches Risiko der Einstandspflicht. Lohnunternehmer würden nur zur Deckung dieses Risikos herangezogen. Eine Subventionierung von Risikogruppen durch andere Risikogruppen finde hier nicht statt. Der Mindesthiebsatz von 4 Efm/ha sei Ausdruck der Satzungsautonomie. Eine erhebliche Beitragssteigerung bedeute noch keine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit bzw. des Rechtsstaatsprinzips. Der gezogene Vergleich der Unfallfaktoren von Forst und Mutterkuhhaltung gehe mangels Vergleichbarkeit ins Leere. Mit der Umstellung der Beitragsmaßstäbe und Risikogruppenzuordnungen auf einen bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab sei zwangsläufig eine Umverteilung der Beitragslasten verbunden gewesen, die den Kläger belastend treffe. Diese Umverteilung entspreche jedoch den Vorgaben des Gesetzgebers sowie der Forderung des Berufsstandes, wonach identische Betriebe gleiche Beiträge entrichten sollten. Die Erzielung eines Gewinns sei für die Beitragsberechnung ohne Bedeutung. Die Erträge aus der Bewirtschaftung des Waldes seien für die Beitragsbemessung irrelevant. Der Verzicht auf eine stärkere Differenzierung innerhalb des Produktionsverfahrens sei eine Ermessensentscheidung der Vertreterversammlung. Hierzu sei sie aufgrund der zulässigen Typisierung befugt. Die Gruppenbildung sei auch Ausdruck des Solidarprinzips. Die Festlegung eines für den Kläger günstigeren Beitragsmaßstabes würde dazu führen, dass andere Unternehmen anders, teils auch höher belastet würden. Die Erhöhung des Grundbeitrages sei nicht zu beanstanden. In der Satzung sei ein gestaffelter Grundbeitrag festgelegt. Der Grundbeitrag decke einen finanziellen Basisaufwand ab. Die Grenze der Zumutbarkeit sei gewahrt. Ein Zuschuss aus Bundesmitteln in Höhe von hier 874,18 € führe zu einer spürbaren Entlastung. Der Umstand, dass sich der Beitrag für das Umlagejahr 2014 aufgrund der Einführung des bundeseinheitlichen Beitragsmaßstabs erhöht habe, begründe nicht eine Unzumutbarkeit der Beitragsforderung. Die Härtefallregelung sei hier nicht anzuwenden, da ein Übersteigen des Vorjahresbeitrags um mehr als 70% nicht vorliegen würde.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird im Übrigen auf den Inhalt der Beklagtenakte, der Akte des SG sowie der vorbereiteten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Beitragsbescheid der Beklagten vom 24. August 2015 in Form des Teilabhilfebescheides vom 26. Februar 2016 und der Ablehnungsbescheid vom 11. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2016, mit denen die Beklagte es ablehnte, den angefochtenen Beitragsbescheid aufzuheben und dem Antrag des Klägers auf Beitragsermäßigung zu entsprechen. Die Entscheidungen der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Auf die Begründungen im Widerspruchsbescheid kann gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen werden, ebenso auf die Ausführungen der Beklagten im Klageverfahren. Das Gericht sieht sich noch zu folgenden Ausführungen veranlasst.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Reduzierung der geltend gemachten Beitragsforderung der Beklagten. Das Gericht vermag keine hinreichenden Anhaltspunkte zu erkennen, dass die konkrete Berechnung der Höhe der von der Beklagten gegenüber dem Kläger geltend gemachten Beitragsforderung nicht den Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) und der Satzung der Beklagten (Fassung des 9. Nachtrages vom 26. November 2015 - Satzung -) entsprechen würde. Das Gericht teilt auch nicht die vom Kläger vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zu beachten sind hierbei auch Umfang und Grenzen der Satzungsautonomie der Beklagten. Eine gerichtliche Überprüfung der Regelungen einer Satzung beschränkt sich insofern darauf, ob sich die Satzung in dem von der Ermächtigungsgrundlage vorgegebenen Rahmen bewegt und auch sonst mit höherrangigem Recht vereinbar ist (BSG, Urteil vom 20. Februar 2001, Az.: B 2 U 2/00 R; BSGE 78, 255). Diese Überprüfung ergibt, dass die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten rechtmäßig sind.

Ein wie der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 a SGB VII versicherter landwirtschaftlicher Unternehmer ist verpflichtet, Unfallversicherungsbeiträge zu leisten (§ 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII), die nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, durch Bescheid im Wege der Umlage festgesetzt werden (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII; § 168 Abs. 1 SGB VII). Die Zuständigkeit der Beklagten erstreckt sich gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII neben der Landwirtschaft, die den Boden bewirtschaftende Tätigkeiten umfasst, auch auf Unternehmen der Forstwirtschaft mit planmäßigem Anbau und Abschlag von Holz. Der Kläger verfügt über 412,69 ha Forst, 58,97 ha Ackerflächen, wobei 0,21 ha als aus der Produktion genommene Flächen (Stilllegung/Pflege) gelten, außerdem über eine Fläche von 1,11 ha Grünland.

Die Beitragsberechnung erfolgt in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach den besonderen Vorschriften der §§ 182 f. SGB VII. Die allgemeinen Berechnungsmaßstäbe, die für die gewerbliche Unfallversicherung gelten, sind wegen der Besonderheiten bei den land- und forstwirtschaftlichen Betriebs- und Einkommensverhältnissen nur bedingt anwendbar. Die Berechnungsgrundlagen ergeben sich aus § 182 SGB VII iVm der Satzung der Beklagten, der ein weiter Satzungsspielraum, auch mit Praktikabilitätserwägungen, eingeräumt wird (BSGE 68, 111; 73, 53; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Januar 2016, Az.: L 2 U 394/15; KassKomm-Ricke, SGB VII, § 182 RdNr. 2). Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind alternativ das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab (§ 182 Abs. 2 Satz 1 SGB VII iVm Abs. 4 bis 7). Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen ausreichend zu berücksichtigen, sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann Mindest- oder Grundbeiträge festlegen (§ 182 Abs. 2 Satz 1 bis 3 SGB VII). Ein weiter Gestaltungsspielraum soll dem Gedanken der Differenzierung nach Gefährdungsrisiken in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung deutlich weniger Gewicht beimessen als in der gewerblichen Unfallversicherung (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 182 Anm. 2 mwN).

Beim Maßstab des Arbeitsbedarfs (§ 182 Abs. 5 SGB VII) wird auf das Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit abgestellt. Der Arbeitsbedarf wird unter Berücksichtigung der jeweiligen Kulturarten, d. h. Produktionsverfahren, regelmäßig unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Beratung abgeschätzt, das Ergebnis in Berechnungseinheiten (BER) oder Arbeitstagen ausgedrückt und im sog. Abschätzungstarif zusammengestellt. Die im Abschätzungstarif zusammengefassten Werte stellen auf die Produktionsverfahren ab, wobei die Größenverhältnisse berücksichtigt werden. Die unterschiedlichen Arten der Flächennutzung werden berücksichtigt. Je nach Produktionsverfahren ist ein einheitlicher Ansatz von Arbeitseinheiten möglich. Regelmäßig werden Basiswerte festgelegt, die in Abhängigkeit z. B. von Flächenbestandsgrößen einer Degression unterzogen werden. Zur Ermittlung des Gesamtarbeitsbedarfs werden die für die einzelnen Produktionsverfahren errechneten Arbeitseinheiten addiert. Mit dem Tatbestandsmerkmal des Durchschnittsmaßstabs in § 182 Abs. 5 Satz 1 SGB VII muss die Satzung für die Feststellung des Arbeitsbedarfs einen objektiven Maßstab vorgeben, der sich schematisierend in einem betriebsnotwendigen Arbeitsbedarf ausdrückt (BSGE 73, 253). Abgestellt wird auf standardisierte Arbeitsbedarfswerte, wobei wegen der mit dem einheitlichen Abschätzungstarif einhergehenden Typisierung nach dem Durchschnittsmaß gewisse Härten hinzunehmen sind. Gemäß § 182 Abs. 5 Satz 2 SGB VII sind die Einzelheiten der Satzungsregelung überlassen (Lauterbach/Roßkopf, UV-SGB VII, § 182 Rdnr. 17 f., 53 mwN). §§ 39 bis 57 der Satzung beinhalten entsprechende Regelungen zur Aufbringung der Beitragsmittel.

Die Beklagte hat mit den einzelnen Satzungsbestimmungen den vom Gesetzgeber eröffneten Gestaltungsspielraum rechtskonform umgesetzt. Gemäß § 40 Abs. 1 der Satzung werden die Beiträge für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft nach dem Arbeitsbedarf als Abschätztarif berechnet. Bei Unternehmen der Bodenbewirtschaftung und der Forstwirtschaft ist die Bemessungsgrundlage die Fläche in Hektar (§ 41 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Zur Ermittlung der einzelnen BER je Produktionsverfahren wird die Menge (z. B. Anzahl der Hektar) mit der für das jeweilige Produktionsverfahren geltenden BER je Einheit multipliziert und auf vier Dezimalstellen gerundet. Die BER je Einheit ergibt sich, indem die Menge mit dem festgesetzten Degressionsfaktor unter Berücksichtigung der festgesetzten Degressionsbereiche potenziert und das Ergebnis mit dem für das Produktionsverfahren festgesetzten Basiswert multipliziert wird (Anlage 1 zu § 41 der Satzung).

Zur Berücksichtigung des Unfallrisikos werden Risikogruppen gebildet, die Zuordnung erfolgt auf der Grundlage der Produktionsverfahren (§ 47 der Satzung). Der Beitrag berechnet sich aus der der Summe der Einzelbeiträge je Produktionsverfahren (Mulitplikation der BER mit Hebesatz, Risikogruppenfaktor und Risikofaktor Produktionsverfahren) zuzüglich des Grundbeitrags (§ 49 der Satzung). Eine Härtefallregelung beinhaltet § 49 a der Satzung, der eine Begrenzung einer Erhöhung auf 70% vorsieht, sofern nach erfolgter Beitragsangleichung gemäß § 221b SGB VII der Beitrag mindestens 300 € beträgt und 70% des Vorjahresbeitrages übersteigt. § 49 b der Satzung regelt die verursachergerechte Zuordnung der Produktionsverfahren, § 50 der Satzung die Berechnung der Risikofaktoren Produktionsverfahren, wonach das Beitragsaufkommen eines Produktionsverfahrens nach Abschluss des solidarischen Ausgleichs einer Risikogruppe durch das Beitragsaufkommen dieses Produktionsverfahrens vor Durchführung des solidarischen Ausgleichs dividiert wird. §§ 56, 57 der Satzung enthalten die Vorgaben des solidarischen Ausgleichs zwischen und innerhalb der Risikogruppen.

Typisierende und pauschalierende Regelungen, wie sie die Beklagte hier vorgenommen hat, sind bei der Ordnung einer Vielzahl von Fällen notwendig und deshalb hinzunehmen, auch wenn sie erhebliche Beitragssteigerungen zur Folge haben. Sogar ein erheblicher Sprung in der Beitragsbelastung von 100% gegenüber dem Vorjahr wurde als zumutbar gewertet (Sozialgericht Köln, Urteil vom 12. November 2007, Az.: S 18 U 140/07; vgl. Lauterbach/Roßkopf, aaO, mwN). Auch ein sehr deutlicher Beitragsanstieg hat jedenfalls entgegen der Auffassung des Klägers nicht zur Folge, dass die Beitragserhebung rechtswidrig ist. Eine Härteklausel ist nur erforderlich, damit offensichtlich unbillige Ergebnisse abgemildert werden können. Hier ist zu berücksichtigen, dass bereits für den Übergangszeitraum der Umlagejahre 2013 bis 2017 Beitragsänderungen, die die Vereinheitlichung des Beitragsmaßstabes verursachte, durch einen Angleichungssatz abgemildert sind (§ 221 b Abs. 1 bis 3 SGB VII). Der Auffassung, ein typisierender bzw. pauschalierender Beitragsmaßstab erfordere stets eine Härteklausel, erteilt die Rechtsprechung ohnehin eine klare Absage (BSGE 54, 232; Lauterbach/Roßkopf, aaO, Rdnr. 53). Dessen ungeachtet greift die hier vorliegende Härtefallregelung (§ 49 a der Satzung) nicht ein. Die Voraussetzung, dass der Beitrag (2014) den Vorjahresbeitrag (2013) um mehr als 70% übersteigt, ist nicht gegeben.

Die hier einschlägigen Vorschriften beachten den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit hinreichend. Im Sozialversicherungsrecht können nicht, wie der Kläger meint, steuerrechtliche Regeln unmittelbar herangezogen werden. Das Äquivalenzprinzip, wonach Beiträge nicht beliebig festgesetzt werden dürfen, sondern in einem angemessenen Verhältnis zu der dafür gewährten Leistung stehen müssen, gilt für das Sozialversicherungsrecht nur mit Einschränkungen. Im Vordergrund steht hier bei angemessenem Verhältnis zwischen Versicherungsbeitrag und versichertem Risiko der soziale Ausgleich, nicht die Abgeltung individueller Ansprüche (vgl. Lauterbach/Roßkopf, aaO, RdNr. 56 mwN). Die Auffassung des Klägers, ein solidarischer Ausgleich entspreche nicht der Intention der gesetzlichen Unfallversicherung, trifft nicht zu.

Der Kläger gibt an, eine Subventionierung von Risikogruppen durch andere Risikogruppen sei grundsätzlich unzulässig, wobei er offenbar die Regelungen des solidarischen Ausgleichs innerhalb der Risikogruppen in § 57 der Satzung anspricht, die aber für die verträgliche Ausgestaltung eines Sozialversicherungssystems wie der gesetzlichen Unfallversicherung geradezu typisch sind. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten, die einen solidarischen Ausgleich innerhalb und zwischen den Risikogruppen vorsehen, beinhalten dieses Prinzip in einer vom Gesetzgeber eingeräumten und auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise, indem die Reduzierung oder Erhöhung eines Risikogruppenfaktors durch die Umlageberechnung auf 20% begrenzt und Über- und Unterdeckungen auf die anderen Risikogruppen verteilt wird. Innerhalb einer Risikogruppe werden Beitragsunter- und -überdeckungen der Produktionsverfahren nach Durchführung des solidarischen Ausgleichs auf 20% begrenzt (§ 56 Abs. 1, § 57 Abs. 1 der Satzung). Eine Verteilung der Beitragslast je nach erzielten oder zu erwartenden Erträgen oder auch die Berücksichtigung von weiteren öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen bzw. Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge), wie der Kläger dies fordert, wäre mit der gesetzgeberischen Absicht eines solidarischen Ausgleichs nicht vereinbar. Sie würde sich auch nicht am Unfallrisiko orientieren. Nicht maßgebend für die Beitragshöhe ist entgegen der Argumentation des Klägers der jeweilige wirtschaftliche Zustand, der keinen wesentlichen Einfluss auf das Unfallrisiko hat. Deshalb kann der Hinweis des Klägers, der Forst K. sei in den untersten Bereich der Bodenverhältnisse benachteiligter Gebiete eingeordnet, und es würde von einer für den Holzwuchs sich ergebenden Gesamtfläche von 412,69 ha eine Fläche mit forstwirtschaftlichem Ertrag von 288,12 ha verbleiben, nicht anspruchsbegründend relevant sein.

Die in § 47 Abs. 2 der Satzung gebildete Risikogruppe Forst erfordert keine, wie sie der Kläger offenbar wünscht, weitere Differenzierung. Die Zuordnung von Unternehmen zu einer bestimmten Risikogruppe kann nur dann als eigenständige Unternehmensart erfolgen, sofern die zugehörigen Unternehmen eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine für diese Risikogruppe typische Unfalllast nach unfallmathematischen Grundsätzen berechnen lässt (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. August 2016, Az.: L 6 U 149/12). Der Gesichtspunkt eines schwachen forstwirtschaftlichen Ertrags ist aufgrund der erforderlichen Zuordnung eines Unternehmens nach Unternehmensarten nicht geeignet, im Rahmen dieser Systementscheidung eine eigene Produktionsgruppe zu bilden. Jedenfalls ist die Bildung der Risikogruppe Forst ohne weitere Differenzierung nicht ermessensfehlerhaft.

Auch die Erhebung eines Grundbeitrages gemäß § 182 Abs. 2 Satz 4 SGB VII iVm § 46 der Satzung ist nicht zu beanstanden. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 der Satzung werden gestaffelt mindestens 87,5 und höchstens 350 BER Kosten berücksichtigt, die mit der Durchführung der Versicherung verbunden sind. Ein gewisses Grundunfallrisiko soll über diesen Grundbeitrag abgedeckt werden. Eine Beitragsgestaltung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit einem die durchschnittlichen Verwaltungskosten und ein allgemeines Grundunfallrisiko abdeckenden Grundbeitrag und einem das spezielle Unfallrisiko abbildenden Flächenwertbeitrag, ist rechtmäßig. Gestaffelte Grund- und/oder Mindestbeiträge sind zulässig (Lauterbach/Roßkopf, aaO, Rdnr. 49). Die rechtlichen Bedenken des Klägers sind auch diesbezüglich unbegründet.

Ein Ansatz von 4 Efm/ha ist zulässig. Nach der Anlage 1 zu § 41 Abs. 1 der Satzung ist mindestens ein Hiebsatz von 4 Efm/ha zugrunde zu legen. Das vom Kläger zitierte forstliche Betriebsgutachten, welches für den Forst K. einen Höchstsatz von 3,9 Efm/ha zu Grunde legt, hat hierauf keinen Einfluss. Entsprechend den Regelungen zum Grundbeitrag ist es nicht rechtswidrig, hier eine Mindestzahl von Efm/ha festzulegen, um Risiken abzudecken, die im selben Maße bei einer Ernte mit geringen und wie größerem Ausmaß anfallen können, z. B. das Wegerisiko. Ebenso kann Verwaltungsarbeit berücksichtigt werden, deren Umfang nicht direkt mit der Anzahl der Efm/ha korreliert.

Auch mit Blick auf Grundrechte von Unternehmern ist die Satzung entgegen der Klagebegründung nicht zu beanstanden. Angesichts der Zwangsmitgliedschaft von Unternehmern in einem öffentlich-rechtlichen Verband, die deren wirtschaftliche Handlungsfreiheit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG einschränkt, liegt in der Anordnung oder Erhöhung von Beitragspflichten zwar grundsätzlich ein Eingriff in das von Art. 2 Abs. 1 GG umfasste Grundrecht auf freie wirtschaftliche Betätigung. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die unternehmerische Handlungsfreiheit allerdings nur in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung. Das Grundrecht kann grundsätzlich durch einfaches Recht einschließlich der untergesetzlichen Normen eingeschränkt werden; eine Eingriffsnorm muss (nur) die Voraussetzungen und den Umfang des Eingriffs hinreichend klar beschreiben und verhältnismäßig sein, d. h. einen legitimen Zweck mit geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mitteln verfolgen. Die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Unfallversicherung ist ein wichtiges Anliegen, das einen Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Unternehmer durch Erhebung von Beiträgen grundsätzlich rechtfertigt. Die Beklagte ist deshalb, wie oben ausgeführt, berechtigt, durch Satzung die Arbeitsbedarfswerte festzusetzen und auch die Beitragsgestaltung unter Beachtung der Grundsätze von § 182 SGB VII zu regeln (vgl. BSG, Urteil vom 11. April 2013, Az.: B 2 U 8/12 R; Sächsisches Landessozialgericht, aaO). Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist schon deshalb nicht verletzt, weil für die Bildung der einzelnen Produktionsarten keine sachfremden bzw. willkürliche, sondern sachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen. Auch ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Selbst wenn ein Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht aufrecht erhalten bleibt, kann einer daraus folgenden Beitragspflicht nicht entgegengehalten werden, sie wirke erdrosselnd oder konfiskatorisch (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004, Az.: B 2 U 43/03 R). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot sind nicht deshalb verletzt, weil bei der Beitragsberechnung nicht andere Kosten wie Grundsteuer, Beiträge zum Wasser und Bodenverband, Kosten der Haftpflichtversicherung und die Verkehrssicherungspflicht an öffentlichen Wegen und notwendige Bekämpfungsmaßnahmen gegen Waldschädlinge, berücksichtigt werden. Eine entsprechende Rechtsgrundlage existiert nicht.

Der Kläger meint, der Vorschlag des Gutachters Prof. Dr. B. sei unkritisch übernommen worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Entscheidungen der Beklagten selbst dann nicht erfolgreich anzufechten wären, wenn hier das Zustandekommen der BER unter Heranziehung des Gutachtens nicht in einer vollends nachvollziehbaren Art dargestellt wäre. Zum einen ist zu beachten, dass § 182 Abs. 5 SGB VII keine dezidierte Berechnung der Arbeitsbedarfswerte fordert, vielmehr, wie oben dargestellt, der Arbeitsbedarf nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt wird. Zum anderen kann es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 4. Dezember 2007, Az.: B 2 U 36/06 R) aus zwingenden Gründen geboten sein, sogar - hier nicht anzunehmende - gesetzes- oder verfassungswidrige Vorschriften einer Satzung ausnahmsweise weiter anzuwenden. Dies gilt insbesondere, wenn die Nichtanwendung der Satzung, insbesondere auf in der Vergangenheit bereits abgeschlossene Sachverhalte, zu untragbaren Ergebnissen führen würde, die von der gesetzes- und verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt sind als ein Zustand, bei dem es dem Normunterworfenen zugemutet wird, die Anwendung einer rechtswidrigen Norm für eine begrenzte Zeit hinzunehmen. Daher wäre die Satzung, selbst wenn eine Rechtswidrigkeit von Vorschriften unterstellt würde, gleichwohl anzuwenden. Die besonders relevanten haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen im Beitragsrecht der Sozialversicherung machen praktisch eine Rückabwicklung aller betroffenen Rechtsverhältnisse unmöglich, die Haushaltsrisiken würden unkalkulierbar bis hin zu einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsträgers (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. August 2016, Az.: L 6 U 149/12, mwN).

Die Voraussetzungen für die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Beitragsermäßigung liegen vor. Gemäß § 183 Abs. 3 SGB VII wird landwirtschaftlichen Unternehmern, für die versicherungsfreie Personen oder Personen tätig sind, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind, auf Antrag eine Beitragsermäßigung bewilligt (Satz 1). Das Nähere bestimmt die Satzung (Satz 2). Nach § 53 der Satzung bestimmt sich die Beitragsermäßigung nach dem Verhältnis der Arbeitstage der versicherungsfreien Personen oder Personen, die als Folge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als der Beklagten versichert sind, zu den Arbeitstagen der für das Unternehmen tätigen und bei der Beklagten versicherten Personen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Im Unternehmen des Klägers sind keine versicherungsfreien Personen oder Personen tätig, die als Beschäftigte eines anderen Unternehmens bereits bei einem anderen Unfallversicherungsträger versichert sind. Die Beklagte ist auch nicht befugt, in der Satzung den Anwendungsbereich des § 183 Abs. 3 SGB VII zu modifizieren (BSG, Urteil vom 26. Juni 2014, Az.: B 2 U 12/13 R).

Für die Feststellung der Beitragshöhe ist gerade auch nicht von Bedeutung, dass der Kläger nach seinem Vorbringen keine Mitarbeiter beschäftigt und die Waldpflege, Wiederanpflanzungen, Holzeinschlag und Holzabfuhr durch fremde Firmen vornehmen lässt. Dies gilt auch im Hinblick auf seine Argumentation, der Verkauf von Holz erfolge auf dem Stock“ und der Käufer sei für den Einschlag und den Abtransport zuständig. Der Kläger meint, bei dem von ihm praktizierten Verkauf „auf dem Stock“ gehe die Gefahr und die Haftung für etwaige Unfälle spätestens mit dem Beginn des Einschlags auf den Holzkäufer und je nach Vertragsgestaltung des Holzkäufers auf das Holzeinschlag und auf den Transporteur über, und erwartet somit eine Entlastung seinerseits, eine entsprechende Belastung des Lohnunternehmers andererseits. Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass eine typisierende Regelung nicht die jeweils konkrete Bewirtschaftung berücksichtigen kann. Unzutreffend ist aber zum anderen jedenfalls die Auffassung, Waldeigentümer würden Kosten und Risiken von Lohnunternehmen tragen. Die Lohnunternehmer werden nicht willkürlich zur Finanzierung lediglich der zusätzlichen Risiken herangezogen, welche durch die Beiträge der land- und forstwirtschaftlichen Unternehmer noch nicht erfasst sind, wie z. B. das Wegerisiko, das Risiko beim Umgang mit Maschinen und das Wartungsrisiko. Das Sozialgericht Münster weist hier zutreffend darauf hin, dass die Entscheidung des Satzungsgebers, ein Unternehmer solle auch dann am Unfallrisiko beteiligt werden, wenn er sich bei der Bewirtschaftung seines Forstes Lohnunternehmern bedient, keinen Bedenken begegnet, weil der Unternehmer auch den wirtschaftlichen Nutzen aus seiner Fläche ziehen kann (Urteil vom 25. Januar 2016, Az.: S 3 U 230/12). Eine Regelung, wie der Kläger sie sich vorstellt, würde die Lohnunternehmer unverhältnismäßig belasten und die Unternehmer dementsprechend entlasten. Zu beachten ist hierbei auch das System der im Wesentlichen flächenbezogenen Beitragsmaßstäbe, welches durch eine Abwälzung von Risiken auf den Lohnunternehmer aufgeweicht würde. Der Gesetzgeber bringt auch in § 183 Abs. 3 Satz 1 SGB VII, der unter bestimmten Umständen Beitragsermäßigung vorsieht, zum Ausdruck, dass zuvörderst der landwirtschaftliche Unternehmer, und zwar unabhängig von der Zahl von versicherten Personen, das Versicherungsrisiko tragen soll. Denn nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, nämlich eines Tätigwerdens versicherungsfreier Personen oder von Personen, die nicht der Versicherung der Beklagten zuzuordnen sind, soll einem geringeren Entschädigungsrisiko Rechnung getragen werden (vgl. Lauterbach/Roßkopf, aaO, § 183 RdNr. 11).

Bei einer Änderung der Grundlagen für die Beitragsbemessung ist zwischen Veranlagungs- und Beitragsbemessung zu unterscheiden. Das SG wies im Urteil vom 30. April 2014, Az.: S 1 U 5039/13, darauf hin, dass dem Unternehmer eine Prüfung der wesentlichen Grundlagen und des Ergebnisses der Abschätzung jeweils für die Veranlagung möglich sein muss und deshalb in einem Bescheid die Größe und die Beschaffenheit des Unternehmens bzw. die wesentlichen Grundlagen der Veranlagung anzugeben sind. Allerdings hat das Bayerische Landessozialgericht ausgeführt, ausreichend für eine Veranlagung sei, wenn im Beitragsbescheid nicht nur die Beitragshöhe genannt ist, sondern die Beitragsberechnung (nach Arbeitsbedarf und Flächenwert bzw. Berechnungswert bezogen auf den Betriebssitz) in einer Anlage beschrieben wird (Urteil vom 17. Dezember 2014, Az.: L 2 U 448/12). Auch erfordere das Bestimmtheitsgebot, das das SG München in diesen Fällen verletzt sah (Urteil vom 18. September 2015, Az.: S 1 U 5041/15) keine Trennung in jeweils einen Veranlagungs- und einen Beitragsbescheid (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Januar 2016, Az.: L 2 U 394/15). Das Bayerische Landessozialgericht empfiehlt in der Berufungsentscheidung zum Urteil des SG München vom 18. September 2015 (Az.: S 1 U 5041/15), im Verfügungssatz auf die Veranlagung hinzuweisen, um so die verschiedenen Regelungsgegenstände - Veranlagung und Beitragsfestsetzung - zu verdeutlichen (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Januar 2016, Az.: L 2 U 394/15). Allerdings wurde im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit eines einheitlichen Beitragsberechnungsbescheides in der land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung, der neben der Festsetzung der Beitragsforderung auch - hier im Rahmen einer umfassenden Anlage - eine Veranlagung im Sinne des § 182 Abs. 5 S. 1 und S. 3 in Verbindung mit § 159 SGB VII enthält, die Revision zugelassen. Von dieser Zulassung wurde jedoch nicht Gebrauch gemacht, eine höchstrichterliche Aussage zu dieser Frage steht somit noch aus. Das SG sieht sich gegenwärtig an die Auffassung des Bayerischen Landessozialgerichts gebunden.

Die Kostenentscheidung folgt gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Ergebnis der Hauptsache.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 52 Gerichtskostengesetz (GKG). Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Als Streitwert wurde der für das streitbetroffene Umlagejahr 2014 insgesamt berechnete Beitrag von 2.696,63 € festgesetzt.

Urteilsbesprechung zu Sozialgericht München Endurteil, 01. Juni 2017 - S 1 U 5025/16

Urteilsbesprechungen zu Sozialgericht München Endurteil, 01. Juni 2017 - S 1 U 5025/16

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Sozialgericht München Endurteil, 01. Juni 2017 - S 1 U 5025/16 zitiert 23 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 150 Beitragspflichtige


(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 123 Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft


(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 182 Berechnungsgrundlagen


(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung. (2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 168 Beitragsbescheid


(1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1. (2) Der Beitragsbescheid ist mit Wi

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 159 Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen


(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten. (2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buc

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 46 Beginn und Ende des Verletztengeldes


(1) Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert.

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 152 Umlage


(1) Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muß den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rück

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 183 Umlageverfahren


(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über das Umlageverfahren aus dem Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung. (2) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung besti

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 221b Übergangszeit und Beitragsangleichung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung


(1) Der Beitrag, den die Unternehmer auf die Umlagen für die Jahre 2013 bis 2017 (Übergangszeit) zu zahlen haben, ergibt sich, wenn der nach den §§ 182 und 183 berechnete Beitrag mit dem Angleichungssatz multipliziert wird. (2) Der Angleichungssa

Referenzen - Urteile

Sozialgericht München Endurteil, 01. Juni 2017 - S 1 U 5025/16 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Sozialgericht München Endurteil, 01. Juni 2017 - S 1 U 5025/16 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Jan. 2016 - L 2 U 394/15

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. September 2015 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Ju

Sozialgericht München Urteil, 30. Apr. 2014 - S 1 U 5039/13

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Tenor Die das Umlagejahr 2012 betreffenden Entscheidungen in den Bescheiden vom 29. Januar 2013 und 16. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahren

Bundessozialgericht Urteil, 26. Juni 2014 - B 2 U 12/13 R

bei uns veröffentlicht am 26.06.2014

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. März 2013 aufgehoben, soweit das Landessozialgericht den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münche

Bundessozialgericht Urteil, 11. Apr. 2013 - B 2 U 8/12 R

bei uns veröffentlicht am 11.04.2013

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. März 2012 wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3.

(2) Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig

1.
die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt verpflichtet sind,
2.
die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird.
Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in § 130 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Bevollmächtigten haften mit den Unternehmern als Gesamtschuldner.

(3) Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches, für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Absatz 3a bis 3f des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buches entsprechend. Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.

(4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet.

(1) Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muß den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage sowie des Verwaltungsvermögens nötigen Beträge decken. Darüber hinaus dürfen Beiträge nur zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erhoben werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten) außerhalb der Umlage erhoben.

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufwendungen für Versicherte, die im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 zweite Alternative unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich in der Wohlfahrtspflege tätig sind, außerhalb der Umlage nach Absatz 1 auf die Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege umgelegt werden.

(1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1.

(2) Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn

1.
die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird,
2.
die Meldung nach § 165 Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist.
3.
(weggefallen)
Wird der Beitragsbescheid aufgrund der Feststellungen einer Prüfung nach § 166 Abs. 2 aufgehoben, bedarf es nicht einer Anhörung durch den Unfallversicherungsträger nach § 24 des Zehnten Buches, soweit die für die Aufhebung erheblichen Tatsachen in der Prüfung festgestellt worden sind und der Arbeitgeber Gelegenheit hatte, gegenüber dem Rentenversicherungsträger hierzu Stellung zu nehmen.

(2a) Enthält eine Meldung nach § 99 des Vierten Buches unrichtige Angaben, unterbleibt eine Aufhebung des Beitragsbescheides nach § 44 des Zehnten Buches zugunsten des Unternehmers, solange die fehlerhaften Meldungen nicht durch den Unternehmer korrigiert worden sind.

(3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages.

(4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist.

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
5.
Jagden,
6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1.
Haus- und Ziergärten,
2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.

(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.

(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.

(2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen.

(3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für

1.
die forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
das Geringstland,
3.
die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel,
4.
die weinbauliche und gärtnerische Nutzung,
5.
die Teichwirtschaft und Fischzucht,
6.
sonstige landwirtschaftliche Nutzung.

(5) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend.

(6) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. September 2015 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2014 abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert wird auf 100,26 EUR festgesetzt.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich den Bescheid der Beklagten, mit dem diese den Unfallversicherungsbeitrag für das Jahr 2013 geltend gemacht hat.

Der Kläger, der sich zur Zeit überwiegend beruflich in Thailand aufhält und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, war bis zur Veräußerung am 14. April 2014 Eigentümer der Grundstücke mit den Flurnummern 2878 und 2880, vorgetragen im Grundbuch P. (Band 293, Blatt 11148, Amtsgericht A-Stadt). Er teilte der Beklagten mit Schreiben vom 17. August 2009 mit, die Pächter der Grundstücke hätten den Vertrag gekündigt, deshalb erfolge keine Bewirtschaftung seiner landwirtschaftlichen Flächen mehr. Er bat um Beendigung der Mitgliedschaft bei der Beklagten zum 31. Dezember 2009.

Mit Bescheid vom 15. Januar 2010 - erneut bekanntgegeben mit Schreiben vom 5. Juli 2011 - stellte die Beklagte für die Zeit ab 1. Januar 2010, nun gegenüber dem Kläger selbst, ihre Zuständigkeit entsprechend der über den Beginn der Zuständigkeit beigefügten Flächenaufstellung fest, nämlich 1,22 ha Forst und 0,46 ha Geringstland, Flurnummern 2878 und 2880 der Gemarkung P. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, er sei kein Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft. Das forstwirtschaftliche Grundstück sei objektiv nicht nutzbar. Die vorgeschriebenen Bewirtschaftungs- und Pflegearbeiten seien wegen der finanziellen Belastung nicht zumutbar. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2011 zurück. Die hiergegen erhobene Klage, gerichtet gegen den „Veranlagungsbescheid“, wies das Sozialgericht München mit Gerichtsbescheid vom 19. November 2012 (Az.: S 33 U 5054/11) ab. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, der Kläger sei forst- und landwirtschaftlicher Unternehmer und seit 1. Januar 2010 (wieder) Besitzer von 1,22 ha Wald. Gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei für die Versicherungspflicht nicht von Bedeutung, dass der Kläger die Grundstücke nicht bewirtschafte und auch in Zukunft eine Bewirtschaftung nicht beabsichtige. Der Veranlagungsbescheid sei daher rechtmäßig. Der Kläger legte beim Bayer. Landessozialgericht lediglich eine Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung ein, keine Berufung (vgl. Az.: L 3 U 489/12; L 3 U 91/13 B).

Mit Bescheid vom 15. September 2011 stellte die Beklagte erneut fest, dass für den Grundbesitz mit 0,46 ha Geringstland und 1,22 ha Wald (Flurnummern 2878 und 2880 in der Gemarkung P.) ihre Zuständigkeit nach § 123 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) bestehe; insbesondere handele es sich bei den Flächen nicht um Brachland. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Der Kläger wurde wegen der genannten Flächen ab dem Umlagejahr 2010 mit Beitragsforderungen in Anspruch genommen.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2011 erklärte die Beklagte den bisherigen Bescheid für 2009, sofern bereits für 2009 eine Veranlagung vorlag, für bestandskräftig und sah von einer Beitragserhöhung ab. Ferner machte sie einen Vorschuss für die Umlage für 2010 geltend. Es errechne sich gemäß Anlage für die Umlage nach dem Stand 15. Mai 2010 ein Betrag von 94,74 EUR. Es wird auf die beigefügte Beitragsberechnung, gegliedert in Arbeitsbedarf und Flächenwert/Berechnungswert, hingewiesen. Unter „Erläuterungen und Hinweise“ heißt es, der Beitrag setze sich aus dem Grundbeitrag und dem Umlagebeitrag zusammen. Der Umlagebeitrag werde aus Arbeitsbedarfsbeiträgen und/oder Flächenbeiträgen berechnet. Die Umlagebeiträge würden nach einem Vomhundertsatz (Hebesatz) des aus der Summe aller Einzelberechnungswerte gebildeten Gesamtberechnungswertes bzw. nach Berechnungswerten auf der Grundlage des Arbeitsaufwands unter Berücksichtigung der Unfallgefahr berechnet. Die Hebesätze würden vom Vorstand festgesetzt. Eine Klage gegen diesen Bescheid wurde mit oben genanntem Gerichtsbescheid vom 19. November 2012 (Az.: S 33 U 5054/11) wegen nicht durchgeführtem Vorverfahren als unzulässig abgewiesen.

Die Beklagte wies im Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2013 darauf hin, dass dieser Bescheid nicht die Frage der generellen Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung regle. Die Beitragserhebung erfolge gemäß den gesetzlichen Vorgaben aus §§ 182 ff. SGB VII in Verbindung mit den satzungsrechtlichen Normen der vormaligen LBG Franken und Oberbayern.

Mit Bescheid vom 13. Januar 2012 setzte die Beklagte die endgültige Abrechnung der Umlage 2010 sowie den Vorschuss für die Umlage für 2011 fest. Es wird - wie im Bescheid vom 14. Januar 2011 - auf die beigefügte Beitragsberechnung hingewiesen und es werden zur Beitragsberechnung dieselben „Erläuterungen und Hinweise“ gegeben.

Mit Bescheid vom 29. Januar 2013 (Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2013) wurde der Vorschuss für die Umlage für 2012 geltend gemacht. Es wird erneut - wie in den vorangegangenen Bescheiden vom 14. Januar 2011 und 13. Januar 2012 - auf die beigefügte Beitragsberechnung, gegliedert in „Arbeitsbedarf“ und „Flächenwert/Berechnungswert“, hingewiesen und es werden zur Beitragsberechnung dieselben „Erläuterungen und Hinweise“ gegeben.

Mit dem nun streitgegenständlichen Bescheid vom 15. April 2014 setzte die Beklagte die Beitragsforderung für das Jahr 2013 in Höhe von 100,26 EUR fest (fällig in Höhe von jeweils 33,42 EUR am 15. Mai 2014, 15. August 2014 und 15. November 2014). Der Bescheid enthielt den Hinweis: „Einzelheiten zur Berechnung und Fälligkeit des Beitrages entnehmen Sie bitte der Anlage und den Erläuterungen, die Bestandteile dieses Bescheides sind.“ Die Anlage zum Beitragsbescheid enthält die Berechnungsgrundlagen für das Unternehmen für das Jahr 2013. Es erfolgte eine Zuordnung zur Risikogruppe und zu den Produktionsverfahren (PV), nämlich Grünland gemäß der Einstufung als Geringstland der Gruppe `Almen, Alpen, Hutungen´ mit 0,46 ha und Forst mit 1,22 ha, und die Festsetzung der Berechnungseinheiten (BER) je Einheit, woraus sich der Faktor BEV PV von 0,1587 bezgl. des Geringstlandes und 0,4431 bezgl. des Forstes ergab. Multipliziert mit dem Hebesatz von 6,48 und den Risikogruppenfaktoren errechnete sich ein Beitrag von 32,59 EUR, zusammen mit dem Grundbeitrag (60,00 EUR) von 92,59 EUR sowie unter Berücksichtigung eines Angleichungssatzes (108,2840 v. H.) von insgesamt 100,26 EUR.

Die Beitragsberechnung wird in der Anlage, neben Ausführungen zum Grundbeitrag, zur Beitragsermäßigung, zur Übergangsregelung und zur Befreiung von der Versicherung, erläutert. Es wird u. a. ausgeführt, dass die Beiträge für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft nach dem Arbeitsbedarf als Abschätztarif berechnet werden. Sie würden sich nach dem abgeschätzten Jahresarbeitsbedarf für die einzelnen im Unternehmen vorhandenen Produktionsverfahren bei Berücksichtigung des Unfallrisikos bemessen. Die den jeweiligen Produktionsverfahren zugrunde gelegten Arbeitsbedarfswerte seien auf wissenschaftlicher Basis standardisiert festgesetzt und in BER ausgewiesen. Vergleichbare Produktionsverfahren oder Betriebsformen seien zu Risikogruppen zusammengefasst. Für jede Risikogruppe sei daher unter Berücksichtigung des jeweiligen Leistungsaufwandes ein Risikogruppenfaktor ermittelt. Der Beitrag berechne sich aus der Summe der Einzelbeiträge je Produktionsverfahren zuzüglich des Grundbeitrages. Der Beitrag je Produktionsverfahren berechne sich aus der Multiplikation der festgestellten BER mit dem Hebesatz, dem Risikogruppenfaktor sowie ggf. dem Korrekturfaktor Risikogruppe und dem Risikofaktor Produktionsverfahren.

Im Widerspruchsverfahren vertrat der Kläger die Ansicht, er betreibe kein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen nach allgemeinem deutschen Sprachverständnis. Bei ihm bestünde kein zu versicherndes Unfallrisiko. Der Gesetzgeber könne zwar eine Unfallversicherung, nicht aber die Zugehörigkeit zu einer Berufsgenossenschaft anordnen. Es komme entscheidend auf die land- bzw. forstwirtschaftliche Betätigung, nicht aber auf den Besitz von Flächen an. Die Behauptung, das Waldgesetz verpflichte bereits zur Bewirtschaftung, sei falsch. Die Beitragsberechnung sei falsch, weil der Beitrag auf der Basis der Umlage 2012 berechnet werde, diese sei aber falsch, weil sie in „Arbeitsbedarf“ den Posten „allgem. Arbeiten“ beinhalte, und weil der Ansatz der Kostenbelastung unzulässig die „Verwaltung“ betreffe, also reine Büroarbeiten, die nicht zu versichern seien. Die Berechnung sei falsch, weil sich für die 0,46 ha der Risikogruppe „Almen, Hutungen, Geringstland“ ein fast doppelt so hoher Risikofaktor PV ergebe als für die fast dreimal so viele Forstfläche. Der Ansatz eines Grundbeitrages sei unzulässig. Es werde nicht aufgeschlüsselt, wie der „Deckungsfaktor“ zustande komme. Die Abrechnung sei nicht nachvollziehbar. Zustandekommen und Höhe des Deckungsfaktors würden nicht erklärt.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2014 zurück. Die Zuständigkeit der Beklagten für die klägerischen Flächen sei mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 19. November 2012 festgestellt. Die Einwände gegen die Zuständigkeit der Beklagte gingen daher ins Leere. Hinsichtlich der Einwendungen bzgl. der Beitragsberechnung führte die Beklagte aus, dass dieser ein sog. Ausgangsbeitrag und ein Zielbeitrag zugrunde liege. Bei dem Ausgangsbeitrag handele es sich um den tatsächlich für das Umlagejahr 2012 geforderten Betrag. Diesem würden auch die „allgemeinen Arbeiten“ gemäß der Satzung zugrunde liegen. Der Grundbeitrag bemesse sich nach der Satzung für alle Unternehmen einheitlich mit mindestens 10 und höchstens 350 BER. Die Satzung bestimme, dass der Grundbeitrag 60 EUR nicht unterschreiten dürfe. Hier wäre anhand der BER von 0,6018 der Grundbeitrag anhand der Untergrenze mit 10 BER zu berechnen. Es ergäbe sich unter Berücksichtigung des Hebesatzes von 6,48 EUR je BER ein Grundbeitrag von 64,80 EUR. Dieser Betrag sei nach der Satzung mit einem dort näher zu berechnenden Deckungsfaktor zu vervielfältigen, der betreffend die Umlage 2013 mit 0,13 festzusetzen gewesen wäre, so dass sich ein Betrag von 8,42 EUR ergeben hätte. Der Grundbeitrag dürfe aber 60,00 EUR nicht unterschreiten.

Die Risikogruppenfaktoren bzw. Risikofaktoren des Produktionsverfahrens würden gemäß der Satzung von der Verwaltung festgesetzt und sich nicht auf das einzelne Unternehmen beziehen. Es sei vielmehr eine Berechnung anhand aller, in der jeweiligen Risikogruppe bzw. im jeweiligen Produktionsverfahren zusammengefassten Unternehmen vorzunehmen, die die entsprechende Gesamtbelastung und die sich aus der Risikogruppe bzw. dem Produktionsverfahren ergebenden BER zu berücksichtigen habe.

Die Beitragsberechnung der Umlage 2013 sei somit gemäß den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben erfolgt.

Mit der zum Sozialgericht München erhobenen Klage (ursprüngliches Az.: S 1 U 5055/14) hat der Kläger beantragt, den Bescheid vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2014 aufzuheben. Er hat ausgeführt, die Klage beinhalte auch den Belastungsposten „allgemeine Arbeiten“. Der mit angefochtenem Bescheid erhobene Beitrag sei zu hoch. Er hat sich gegen die Beitragspflicht gewandt, weil keine Bewirtschaftung erfolge. Er hat ferner insbesondere auf das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. April 2014 (Az.: S 15 U 2643/13) verwiesen, mit dem anerkannt werde, dass die Unfallversicherungspflicht entfalle, wenn die forstwirtschaftliche Nutzung plausibel bestritten würde. Nachdem das Landessozialgericht Baden-Württemberg diese Entscheidung durch Urteil vom 9. Juli 2015 aufgehoben (Az.: L 10 U 2233/14; zur Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht: Az.: B 2 U 178/15 B) hatte, hat das SG hierauf antragsgemäß das ruhende Klageverfahren wieder aufgenommen.

Die Beklagte hat auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Dezember 2014, Az.: L 2 U 448/12, hingewiesen.

Nachdem der Kläger den Grundbesitz (Flurnummern 2878 und 2880) am 14. April 2014 veräußert hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Februar 2015 gegenüber dem Kläger mit Ablauf des 13. April 2014 das Ende der Zuständigkeit fest und nahm den Bescheid für das Umlagejahr 2014 zurück.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 18. September 2015 den Bescheid vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2014 aufgehoben, da es sich um einen Beitragsbescheid handele, der ohne die gesetzlich vorausgesetzte Veranlagung ergangen sei. Über § 182 Abs. 6 SGB VII würden die Vorschriften der §§ 158 und 159 SGB VII gelten. Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung erfolge ab dem Umlagejahr 2009 die Beitragserhebung aufgrund eines neu eingeführten Beitragsmaßstabes. Der bisher geltende modifizierte Flächenwert werde übergangsweise beibehalten. Für die Umlage 2009 würde dementsprechend die Beitragserhebung jeweils zur Hälfte nach dem Arbeitsbedarf und nach dem bisherigen Beitragsmaßstab erhoben. Das bisherige Flächenwertmodell werde als Maßstab der Beitragsberechnung stufenweise um jährlich fünf Prozent reduziert. Die Beitragsberechnung für Unternehmen der Forstwirtschaft erfolge demgegenüber ausschließlich nach dem Arbeitsbedarf (§ 46 Abs. 3 und 4 der Satzung i. d. F. v. 1. Mai 2010; § 41 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung i. d. F. vom 20. November 2013).

Auf eine Veranlagung, wie dies § 182 Abs. 6 S. 2 HS 2 SGB VII in Verbindung mit § 159 SGB VII voraussetze, bzw. nach den aufgrund der geänderten Grundlagen für die Beitragserhebung mit Einführung des Arbeitsbedarfsmaßstabes könne vorliegend nicht verzichtet werden. Weiter hat das Sozialgericht dargelegt, dass am Prinzip, eine Konstante der Beitragsberechnung in einem Veranlagungsbescheid festzuhalten (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1985, Az.: 2 RU 45/84), festgehalten werden sollte. Möglich wäre allerdings, die Veranlagung mit entsprechender Verfügung zusammen mit dem Erlass des (ersten) Beitragsbescheides vorzunehmen. Im Übrigen trenne auch die Beklagte in ihrer Satzung in der Fassung vom 1. Mai 2010 (§ 46 Abs. 7 der Satzung) zwischen der Veranlagung und der Beitragsberechnung. Allerdings hat das SG die Ansicht vertreten, dass es nicht ausreichend sei, wenn wie hier in dem Beitragsbescheid in einer (nicht näher bezeichneten) Anlage eine Beitragsberechnung beigefügt werde. Das Gericht hat hierzu ausgeführt:

„Die Beklagte hat damit nicht in einem konstitutiven Willensakt zum Ausdruck gebracht, eine Veranlagung vornehmen zu wollen. Die Verfügungen durch Veranlagung und Beitragserhebung stellen für sich selbstständige Entscheidungen dar. So kann durch Beitragsbescheid ein Veranlagungsbescheid nicht abgeändert oder aufgehoben werden (vgl. Sozialgericht Kassel, Urteil vom 15. November 1962, Az.: S 4/AL 11/62). Die Berechnung der Beitragshöhe gilt allenfalls als nicht zum Verfügungssatz des Bescheides gehörendes Begründungselement. Begründungselemente können keine eigene Bindungswirkung entfalten (Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 77 Rdnr. 5b m. w. N.; Landessozialgericht Baden-Württemberg, a. a. O.). Zwar muss der Verfügungssatz nicht in der Art einer Entscheidungsformel der Begründung vorangestellt sein, sondern kann auch räumlich in der Begründung enthalten sein (KassKomm-Mutschler § 31 SGB X, Rdnr. 21). Dies ist hier nicht der Fall. Im Übrigen kann aus dem fehlenden Verweis auf § 160 SGB VII in § 182 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VII keine überzeugende abweichende Auffassung insofern abgeleitet werden, dass für Änderungen von Veranlagungen keine entsprechende Rechtsgrundlage existiere, und es deshalb ausreichend sei, mit jedem Beitragsbescheid die Veranlagungsgrundlagen mitzuteilen. § 160 SGB VII regelt die Änderung von Veranlagungen, die von Anfang an unrichtig gewesen sind oder nachträglich unrichtig werden. Wie oben dargestellt, gilt auch hier § 160 SGB VII trotz des fehlenden Verweises in § 182 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VII (Freischmidt in: Hauck/Noftz, SGB VII, a. a. O.). Ungeachtet dessen, dass hier der Umlage 2010 auch keine wirksame Erstveranlagung durch Bescheid zugrunde liegt und deshalb eine Grundlage des angefochtenen Beitragsbescheides fehlt, ist darauf hinzuweisen, dass die regelmäßige Kombination des Beitragsbescheides mit einer Veranlagung, und zwar ohne eine Änderung der Veranlagungsgrundlagen, insofern eine wiederholende Verfügung darstellen würde. Wiederholt eine Behörde lediglich einen bereits ergangenen Verwaltungsakt, setzt sie keine neue Rechtsfolge, erlässt also keinen Verwaltungsakt (Engelmann in: von Wulffen/Schütze, SGB X 8. Aufl. Rdnr. 32 m. w. N.). Damit würde es rechtlich keine Rolle spielen, ob und gegebenenfalls wie die Veranlagungsgrundlagen in einem Beitragsbescheid mitgeteilt würden.

Da somit entsprechend dem Antrag des Klägers die angefochtene Entscheidung im Bescheid vom 29. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 bereits aus diesen Gründen aufzuheben war, bedarf es keiner Erörterung der im Zuge des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens vorgetragenen Gründe. Die Entscheidung entspricht dem Urteil des SG vom 30. April 2014 (Az.: S 1 U 5039/13 - juris). Eine hiergegen vonseiten der Beklagten eingelegte Berufung wurde zurückgenommen.

Das Bayerische Landessozialgericht wies in einem Einzelfall darauf hin, dass eine Beitragserhebung eine Veranlagung voraussetzt und es sei zulässig, den Veranlagungsbescheid mit dem Beitragsbescheid zu verbinden; die Anlage wird als Veranlagung und Bestandteil des Beitragsbescheides angesehen (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2014, Az.: L 2 U 448/12 - juris). Damit hat das Bayerische Landessozialgericht bestätigt, dass ein Bescheid, der zum einen den Verwaltungsakt zur Veranlagung, zum anderen den Verwaltungsakt über die Beitragshöhe eines Umlagejahres beinhaltet, diese Regelungen nebeneinander trifft.

Damit dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) entsprochen wird, setzt ein solcher kombinierter Bescheid voraus, dass es sich für den Adressaten erkennbar um zwei voneinander unabhängige und getrennt voneinander anfechtbare Verwaltungsakte handelt. Jedem Verfügungssatz muss vollständig und unzweideutig zu entnehmen sein, was die Behörde regeln will. Dem wird regelmäßig durch die räumliche Trennung zwischen Verfügungssatz und den ihn tragenden Gründen Rechnung getragen. Inhaltliche hinreichende Bestimmtheit verlangt, dass die getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass der Adressat sein Verhalten danach richten kann (BVerwGE 31, 15; KassKomm-Mutschler, § 33 SGB X, Rndr. 4 und 6 m. w. N.). Um dem Rechnung zu tragen, ist insbesondere bei einer Änderung der Grundlagen für die Beitragsbemessung, die ab der Neuregelung im Zuge des LSVMG gelten, zwischen Veranlagungs- und Beitragsbescheid zu unterscheiden.

Wie bereits ausgeführt, ist die Verbindung eines Veranlagungsbescheides mit einem Beitragsbescheid nicht zu beanstanden. Veranlagen bedeutet, dass das einzelne Unternehmen dem Abschätztarif und sonstigen allgemeinen Bestimmungen zugeordnet wird und der Unternehmer einen Veranlagungsbescheid erhält. Die Größe und die Beschaffenheit des Unternehmens bzw. die wesentlichen Grundlagen der Veranlagung sind anzugeben (KassKomm-Ricke, § 182 SGB VII Rdnr. 12; Feddern in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 182 SGB VII, Rdnr. 12 f.), um dem Unternehmer eine Prüfung der wesentlichen Grundlagen für die Veranlagung zu ermöglichen.

Die wie hier bloße Mitteilung der Berechnungsfaktoren in einer Anlage, auf die in einem Beitragsbescheid Bezug genommen wird, enthält keinen gesonderten Verfügungssatz. Dem mit „Anlage zum Beitragsbescheid vom 15.04.2014 - Berechnungsgrundlagen für das Unternehmen (Nr.: 0002157145 für das Jahr 2013)“ überschriebene Beiblatt des angefochtenen Bescheides ist nicht ansatzweise eine Veranlagung durch Verwaltungsakt zu entnehmen. Dies gilt ebenso für die vorangegangenen Bescheide ab dem Vorschussbescheid vom 14. Januar 2011, mit dem auf die Änderungen aufgrund des LSVMG hingewiesen wurde. Eine Veranlagung ist somit bis heute nicht erfolgt und wurde wohl auch vonseiten des Beklagten von vorneherein nach den Änderungen aufgrund des LSVMG nicht für erforderlich gehalten. Selbst wenn aber ein kombinierter Bescheid beabsichtigt gewesen ist, kann der Empfänger des Bescheides nicht nachvollziehen, dass hier eine Verbindung von Veranlagungsbescheid und Beitragsbescheid vorliegen soll, denn es wurde im angefochtenen und in den vorausgegangenen Bescheiden lediglich der Verfügungssatz der Höhe des Beitrags begründet.“ (zitiert gem. S. 8 - 10 des Urteils).

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Sozialgericht die Berufung zugelassen.

Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und sich zur Begründung auf die Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts vom 17. Dezember 2014 (Az.: L 2 U 448/12) berufen. Der Senat hatte in diesem Verfahren angenommen, dass die dort angefochtenen Beitragsbescheide auch jeweils in Anlage eine ausreichende Veranlagung im Sinne des § 182 Abs. 6 SGB VII a. F., insbesondere des § 186 Abs. 6 S. 3 HS 2 SGB VII a. F. in Verbindung mit § 159 SGB VII, enthielten. Ergänzend hat die Beklagte dargelegt, dass sich im Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung die maßgeblichen Veranlagungswerte anders als in der gewerblichen Unfallversicherung erheblich häufiger änderten, so dass eine auf die Geltung eines „Gefahrentarifes“ erfolgte konstante Festlegung von Berechnungsgrundlagen nicht möglich sei. Die Art der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen ändere sich in kürzeren Abständen, oft sogar jährlich. Eine sinnvolle und für den jeweiligen Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes nachprüfbare Darstellung der Veranlagungswerte erfolge somit vorliegend im Beitragsbescheid. Mit den dort angegebenen Werten sei dem Unternehmer eine vollständige Überprüfung seiner Flächen und Tierbestände möglich; er werde in die Lage versetzt, auch die Beitragshöhe anhand der verschiedenen Faktoren und des Hebesatzes nachzuvollziehen. Genau dieses Ziel verfolge die Regelung über eine Veranlagung nach § 182 Abs. 6 SGB VII. Ferner habe der 3. Senat des Bayer. Landessozialgerichts im vorliegenden Fall mit Beschluss vom 15. Mai 2013 (Az.: L 3 U 91/13 B) im Zuständigkeitsbescheid vom 15. Januar 2010 zudem auch einen ausreichenden Veranlagungsbescheid gesehen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass zum einen eine Unfallversicherungspflicht nicht bestanden habe, zum anderen sei die gegenständliche Beitragsabrechnung nicht mit dem erforderlichen Veranlagungsbescheid versehen. Er hat seine bisherige Argumentation, insbesondere zur Frage der Versicherungspflicht, nochmals zusammengefasst. Es ginge ihm nicht um die Zuständigkeit der Beklagten als Versicherungsträger, sondern um seine Unfallversicherungspflicht. Er betätige sich nicht land- bzw. forstwirtschaftlich und unterhalte daher auch keinen „Betrieb“. Es handele sich in seinem Fall um ein „aussetzendes Unternehmen“ ohne Bewirtschaftung und Unfallrisiko. Die Unfallversicherungspflicht stelle eine „verdeckte Besitz-Steuer“ dar. Es gebe bei ihm keine planmäßige Aufzucht von Bodengewächsen; seinen Wohnsitz habe er vielmehr in Thailand. Ferner erhebe die Beklagte eine Gewinnerzielungsabsicht zum Entscheidungskriterium nur bei der Gewährung von Unfallversicherungsschutz, nicht auch bei der Unternehmerdefinition. Er hat ausgeführt, dass nach seiner Ansicht der besonderen Situation der Kleinwaldbesitzer nicht Rechnung getragen werde. Wenn eine Versicherungspflicht für Kleinwaldbesitzer angenommen werde, müsse auch die Eigenbedarfsdeckung unter Versicherungsschutz stehen. Er hat ferner kritisiert, dass er als Kleinwaldbesitzer laut Satzung von der Inanspruchnahme weitergehender Leistungen der Beklagten wie z. B. Krankenversicherung ausgeschlossen werde.

Es werde im Übrigen nicht anerkannt, dass er einer hauptberuflichen, selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Er besitze nicht die theoretischen und handwerklichen Fertigkeiten zur Waldarbeit und sei auch körperlich hierzu nicht in der Lage. Das Waldgesetz reiche für eine Vermutung einer forstwirtschaftlichen Tätigkeit nicht aus, da es sich bei der Unfallversicherung nicht um eine Sach-, sondern um einen Personenversicherung handele.

Sein Waldgrundstück habe er mittlerweile verkauft. Unbeschadet beanstande er den Bescheid vom 15. Januar 2014 nicht nur deshalb, weil er falsch sei, sondern weil seine Unfallversicherungspflicht faktisch niemals bestanden habe und vielmehr auf dem „wirklichkeitsfremden Konstrukt aus „Zuständigkeit, Unternehmer, Betrieb“ und bewusst falscher Auslegung der gesetzlichen Bewirtschaftungspflicht“ beruhe (S. 7 des Schreibens vom 15. November 2015).

Zur Berufungsbegründung der Beklagten hat er ferner ausgeführt:

Für die seit 2009 brachliegende landwirtschaftliche Fläche (0,46 ha) habe er 2011 eine Brachlanderklärung abgegeben. Bei der forstwirtschaftlichen Fläche (1,22 ha Forst) handele es sich um ein aussetzendes Unternehmen. Veranlagung und Beitragsrechnung auf einem Blatt seien aus buchhaltungstechnischen Gründen ein völlig inakzeptables Novum. Alle Beitragsrechnungen von 1978 bis 2015 seien nur als „Beitragabrechnungen“ oder „Beitragsabrechnungen“ überschrieben. Sie enthielten keine in sich abgeschlossene Veranlagung so wie aus dem Steuersektor bekannt. Der in der Beitragsrechnung befindlichen sog. Veranlagung sei ein Geltungszeitraum nicht zu entnehmen; damit erließe die Beklagte jährlich eine neue Veranlagung, obwohl sich die Grunddaten nicht geändert haben. Allein deshalb könne es sich nicht um eine „echte Veranlagung“ (S. 9 des Schreibens) handeln. Die mit „Anlage zum Beitragsbescheid vom 15.04.2014“ überschriebene Tabelle stelle keine Veranlagung dar, weil hier keinerlei Bezug zu denjenigen Bestimmungen aufgeführt ist, denen diese Anlage in Gestalt einer Veranlagung genügen sollte. Aus der Bezeichnung als „Anlage“ resultiere eindeutig der Schluss, dass es sich bei der Anlage gerade nicht um eine Veranlagung in der rechtlichen Qualität eines Bescheides handele. Dies ergebe sich schließlich auch aus dem Anschreiben der Beitragsforderung, das mit dem Hinweis auf die Anlagen ende. Wenn sich die Unternehmensdaten tatsächlich ändern, gebe die Beklagte keine neue Veranlagung heraus und weise darauf hin, sondern setze einfach die neuen Daten in die gerade gängige Art der Beitragsberechnung ein. Damit sei es für den Beitragspflichtigen nach Änderung der Unternehmensdaten nicht möglich, eine Prüfung der wesentlichen Grundlagen separat durchzuführen, vielmehr müsse er die ganze Beitragsberechnung auf Änderung der Grunddaten überprüfen. Es sei widersprüchlich, zwei notwendig getrennte Bescheide in einem einzigen Bescheid erscheinen zu lassen. Vor allem könne es aber nicht genügen, den Rechengang einer Beitragsberechnung nachträglich pauschal als Veranlagungsbescheid hinzustellen - zumal die Beklagte den Verzicht auf eine Veranlagung durch eine Satzungsänderung beschlossen habe. Ferner müsse eine Veranlagung auch Informationen enthalten, die nicht direkt in den Beitragsrechengang Eingang finden könnten. Sinn und Zweck der Veranlagung, die unstrittigen unveränderten Daten festzuhalten, würde bei einer Aufgabe des Unterschieds zwischen Beitragsberechnung und Veranlagungsbescheid nicht mehr gewahrt werden.

Ein ständiger, ggf. sogar jährlicher Wechsel der Benutzungsart, wie von der Beklagten angeführt, liege bei forstwirtschaftlichen Flächen regelmäßig nicht vor. Bzgl. der landwirtschaftlichen Fläche habe bei ihm ein angezeigtes Brachland vorgelegen. Ein Bezug zu der Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts (L 3 U 91/13 B) bestehe ebensowenig wie zum Beschluss des Sozialgerichts München (S 33 U 5054/11). Es habe sich bei dem Bescheid vom 15. Januar 2010 um einen Veranlagungsbescheid, nicht um einen Beitragsbescheid gehandelt. Streitig sei dort nur die Unfallversicherungspflicht gewesen, nicht die Veranlagung.

Schließlich hat sich der Kläger gegen die Beitragsberechnung gewandt, die er im Hinblick auf eine Brachfläche und den Ansatz der „allgemeinen Arbeiten“ als inhaltlich falsch angesehen hat.

Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2015 hat die Beklagte hierauf erwidert und auf das bestehende allgemeine Unfallrisiko bei Forstbesitz hingewiesen. Der Aufenthalt in Thailand beeinflusse seine Unternehmereigenschaft als Forstwirt im Sinne der §§ 123 Abs. 1 Nr. 1, 136 Abs. 3 SGB VII nicht.

Zur Erhebung des Grundbeitrags hat die Beklagte auf die Funktion dieses Grundbeitrags hingewiesen, bestimmte Grundkosten, die auch bei kleinen und kleinsten forstwirtschaftlichen Unternehmen mit der Durchführung der Versicherung verbunden sind, sich aus dem geringen allgemeinen Beitragsaufkommen dieser Betriebe aber nicht bestreiten ließen, auf die betreffenden Unternehmer umzulegen. Zudem würde auch ein gewisses Grundunfallrisiko über den Grundbeitrag aufgefangen (vgl. BSG v. 7. Dezember 2004, Az.: B 2 U 43/03 R).

Hinsichtlich der Flächengröße hat sie die Ansicht vertreten, im Falle des Ansatzes gemäß den Angaben des Amtes für Landwirtschaft und Forsten (AfL) Weilheim (1,34 ha Forst statt 1,22 ha und 0,34 ha Geringstland statt 0.46 ha) würde sich ein geringfügig höherer Beitrag ergeben, so das insofern keine Beschwer vorliege. Es sei aber nicht von einer Flächenbrache auszugehen, sondern von einer sog. Feuchtwiese.

Lediglich für die Geringstlandfläche mit 0,46 ha sei der Ansatz von „allgemeinen Arbeiten“ vorgenommen werden. Die entsprechende Satzungsregelung sei von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt worden. Der Kläger könne sich somit nicht auf eine Rechtswidrigkeit dieses Ansatzes im Rahmen der Beitragsberechnung nach § 221 b SGB VII berufen. Der Ansatz stelle im Rahmen der Generalisierung und Typisierung eine nicht zu beanstande Regelung dar; da mit jeder Form der landwirtschaftlichen Flächennutzung gewisse regelmäßige „Grundarbeiten“ einhergingen.

Eine Veranlagung in einem Bescheid zusammen mit dem jeweiligen Beitragsbescheid sei von der Rechtsprechung auch des Bayer. Landessozialgerichts als möglich erachtet worden. Mit der Anlage werde der Land- und Forstwirt wie der Kläger auch in die Lage versetzt, anhand der Flächenangaben und der jeweils maßgeblichen Faktoren die für ihn zu erwartende beitragsmäßige Belastung erkennen zu können. Genau dies sei Sinn und Zweck einer Veranlagung.

Die Beklagte hat ergänzend vorgebracht, dass der Kläger zur Zuständigkeit der Beklagten für die ihm zuzuordnenden Flächen auf die bindende Feststellung aus dem Bescheid vom 15. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2011 zu verweisen sei.

Die Beklagte hat außerdem dargelegt, dass, auch wenn dies nicht unmittelbar Gegenstand des Rechtsstreits, ein konkreter Versicherungsschutz des Klägers bestehe. So unterlägen die Fällung und der Abtransport des Holzes aus dem Wald dem Schutz der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Versichert seien ferner sämtliche für das Unternehmen tätig werdenden Personen (s.a. § 2 Abs. 2 SGB VII). Das auf der Fläche lastende Unfallrisiko werde bei der Beitragserhebung nicht doppelt berücksichtigt, sondern sei über den vom forstwirtschaftlichen Unternehmer zu entrichtenden Flächenbeitrag berücksichtigt. Schließlich spiele es auch keine Rolle, ob sich der Kläger ständig in Thailand aufhalte, da dies seine Unternehmereigenschaft als Forstwirt nicht beeinflusse.

Zwar möge die Erhebung des Grundbeitrags im Falle des Klägers im Verhältnis zum Flächenbeitrag erheblich wirken, jedoch bestünden auch bei kleinen und kleinsten forstwirtschaftlichen Unternehmen bestimmte Grundkosten, die mit der Durchführung der Versicherung verbunden seien und sich aus dem geringen allgemeinen Beitragsaufkommen dieser Betriebe nicht bestreiten ließen.

Das AfL gehe nicht von einer Flächenbrache, sondern von einer Feuchtwiese aus. Dem habe die Beklagte Rechnung getragen und habe die Fläche als Geringstland und nicht als landwirtschaftlich genutzte Fläche eingestuft. Der Kläger habe im Übrigen selber angegeben, es würden lediglich drei Stunden für die Mahd anfallen. Außerdem sei im Kaufvertrag vom 14. April 2014 an keiner Stelle von Brach- bzw. Ödland, sondern von landwirtschaftlichen Flächen die Rede.

Der Ansatz der „allgemeinen Arbeiten“ für zusammengefasst landwirtschaftlich genutzte Flächen stelle eine im Rahmen der Generalisierung und Typisierung nicht zu beanstandende Regelung dar. Er beruhe auf einer von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigten Satzungsregelung. Der Kläger könne sich somit nicht auf eine Rechtswidrigkeit dieses Ansatzes im Rahmen der Beitragsberechnung nach § 221 b SGB VII berufen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Das o.g. Urteil vom 17. Dezember 2014 ist dem Kläger in anonymisierter Form zugeleitet worden.

Zuletzt hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2015 an seinen Darlegungen festgehalten. Er hat hierbei die Ansicht vertreten, dass die Beklagte über seinen Antrag zur Brachlanderklärung mit Bescheid vom 15. September 2011 nicht entschieden habe. Im Übrigen stelle die Anerkennung des Brachliegenlassens erst nach einem Zeitraum von fünf Jahren bei voller Beitragszahlung eine benachteiligende Regelung dar. Ferner hat der Kläger nochmals seine Argumentation zur Frage des konkreten Versicherungsschutzes bei Kleinwaldbesitzern, zum Grundbetrag, da der Großteil des Beitrags als undifferenzierter Grundbeitrag ausgewiesen sei, zu den unterschiedlichen Flächenangaben, zur Einschlägigkeit der „Allgemeinen Arbeiten“ sowie zur Veranlagung im Rahmen der Anlage wiederholt. Zur Mahd hat er ausgeführt, dass die westliche Fläche während der Verpachtung an Bogenschützen nur zu technischen Zwecken (auch gelegentlich hinterher) gemäht worden sei. Er selber habe die Mähvorgänge weder in Auftrag gegeben noch persönlich durchgeführt. Die Fläche sei vielmehr teilweise durch den Grundstücksnachbarn mitgemäht worden. Es handele sich nicht um eine Feuchtwiese, sondern um eine Bachaue. Mit weiterem Schreiben vom 14. Dezember 2015 hat der Kläger dargelegt, dass er mit seiner Brachlanderklärung keineswegs grundsätzlich die Fläche als Brachland habe erklären wollen. Gemeint gewesen sei ein Antrag auf Anerkennung des Brachliegenlassens; er habe eine Änderung des zukünftigen, aber nicht eine Korrektur der bisherigen Nutzung gewollt. Hätte er gewusst, dass für eine Versicherungsfreiheit eine Wartezeit von fünf Jahren gelte, hätte er den Antrag nicht gestellt, da der Verkauf des Grundstücks geplant gewesen sei. Er hat eine mangelhafte Information durch die Beklagte beklagt.

Der Senat hat sich die Satzung der Beklagten in der Fassung des 3. Nachtrages vom 20. November 2013 vorlegen lassen. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 25. Januar 2016 die erfolgte Berechnung gemäß der Anlage dargelegt. Es sei eine Veranlagung nach § 182 Abs. 5 SGB VII in Form der Anwendung des Abschätztarifs und sonstiger Bestimmungen erfolgt. Für den standardisierten Arbeitsbedarf sei die Berechnungseinheit Grundlage für die Beitragsberechnung, wobei durch Ansatz der bewirtschafteten Fläche in Hektar die individuellen Betriebsverhältnisse berücksichtigt würden. Das Ergebnis (Fläche, Hektar mit den BER je Einheit) stelle die Veranlagung dar, mit der die Beitragsberechnung durchgeführt werde. Ferner hat sie den zweistufigen Aufbau des solidarischen Ausgleichs gemäß der Satzung dargelegt.

Zuletzt äußerten sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Januar 2016 und der Kläger mit Erwiderung vom 31. Januar 2016.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Akte der Beklagten, der Gerichtsakten des Sozialgerichts (Az.: S 33 U 5054/11) und des Landessozialgerichts einschließlich Az.: L 2 U 448/12 sowie der Verfahrensakte des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Zwar übersteigt die Summe des angefochtenen Beitragsbescheides nicht die Berufungssumme von 750 EUR nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, jedoch hat das Sozialgericht gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung zugelassen.

Streitgegenstand ist lediglich der Bescheid der Beklagten vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2014.

Nicht streitgegenständlich ist damit die Frage der Zuständigkeit der Beklagten für die Veranlagung und Beitragserhebung. Insoweit ist auf den bestandskräftig gewordenen Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2010, erneut bekanntgegeben mit Schreiben vom 5. Juli 2011, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2011 zu verweisen. Die Beklagte stellte darin für die Zeit ab 1. Januar 2010 ihre Zuständigkeit entsprechend der dem über den Beginn der Zuständigkeit beigefügten Flächenaufstellung fest, nämlich 1,22 ha Forst und 0,46 ha Geringstland, Flurnummern 2878 und 2880 der Gemarkung P.. Mit Bescheid vom 15. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2013 stellte die Beklagte im Übrigen erneut für den Grundbesitz mit 0,46 ha Geringstland und 1,22 ha Wald (Flurnummern 2878 und 2880 in der Gemarkung P.) ihre Zuständigkeit nach § 123 SGB VII fest. Sie lehnte zugleich eine Einstufung der Wiese als Brachland ab. Auch dieser Bescheid wurde bestandskräftig und ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Auch die Bescheide zur Festsetzung der Umlage und Vorauszahlungen für die vorangegangenen Jahre vor dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 15. April 2014 sind bestandskräftig.

Der Senat teilt im Ergebnis nicht die vom Sozialgericht vertretene Ansicht, dass der Bescheid vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2014 rechtswidrig ist, weil er ohne die gesetzlich vorausgesetzte Veranlagung getroffen wurde.

Gemäß § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind die nach § 2 SGB VII versicherten Unternehmer selbst beitragspflichtig. Die Beiträge werden gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Rechtsgrundlage für den Erlass eines Beitragsbescheides ist § 168 Abs. 1 SGB VII. Der Kläger war in den Jahren 2013 und 2014 als Unternehmer eines land- bzw. forstwirtschaftlichen Unternehmens gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VII kraft Gesetzes versichert, wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig war. Die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft besteht gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII auch für Unternehmen der Forstwirtschaft. Diese Zuständigkeit war für den streitgegenständlichen Zeitraum durch den Bescheid vom 15. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2011 und den Bescheid vom 15. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2013 bestandskräftig nach § 123 in Verbindung mit § 136 Abs. 1 SGB VII festgestellt. Der Senat weist deshalb lediglich ergänzend auf Folgendes hin: Der Kläger ist Unternehmer im Hinblick auf eine als Geringstland eingestufte, 0,46 ha große landwirtschaftliche Fläche sowie eine 1,22 ha große forstwirtschaftliche Fläche (Flurnummern 2878 und 2880 in der Gemarkung Patenkirchen). Sofern die Flächengrößen nach den Angaben des AfL Weilheim mit 0,34 ha Geringstland und 1,34 ha Forst hiervon abweichen, ergäbe sich nach den Berechnungen der Beklagten ein geringfügig höherer Beitrag. Es ist auch bei der landwirtschaftlichen Fläche nicht von einem beitragsfreien Brachland auszugehen. Zum einen erfolgte offensichtlich tatsächlich eine Mahd der Wiese bzw. Teile der landwirtschaftlichen Fläche, wofür der Kläger als Dauer drei Stunden angegeben hatte. Der Grund für die Mahd - hier zuletzt angegeben als Mahd durch den Grundstücksnachbarn zur Ermöglichung des Bogenschießens im Rahmen der Verpachtung - ist ohne maßgeblichen Belang. Zuletzt hatte der Kläger im Berufungsverfahren auch selbst erklärt, dass er mit seiner Brachlanderklärung keineswegs grundsätzlich die Fläche als Brachland habe erklären wollen. Gemeint gewesen sei ein Antrag auf Anerkennung des Brachliegenlassens; er habe eine Änderung des zukünftigen, aber nicht eine Korrektur der bisherigen Nutzung gewollt. Auch stufte das AfL die Fläche als Wiese ein; eine Anerkennung als Brachland liegt aber gerade nicht vor. Insoweit ist auch auf den rechtskräftigen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 19. November 2012 zu verweisen. In diesem Verfahren hatte sich der Kläger gegen den Bescheid vom 15. September 2011 gewandt und die Feststellung begehrt, dass es sich bei seinem Forst und der landwirtschaftlichen Nutzfläche der Flurnummern 2878 und 2880 der Gemarkung A-Stadt um Brachland handelt. Das Sozialgericht hatte die Klage abgewiesen und dargelegt, dass von einem Brachliegenlassen zumindest zum damaligen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden könne. Von einem Brachliegenlassen könne erst nach einem geraumen Zeitablauf der Nichtmehrnutzung ausgegangen werden; als solcher erscheine ein Zeitraum von fünf Jahren ab Einstellung jeglicher Pflegetätigkeit angemessen. Da die landwirtschaftlichen Flächen des Klägers mindestens bis zum 31. Dezember 2009 im Rahmen der Verpachtung genutzt worden seien, sei dieser Fünf-Jahres-Zeitraum noch nicht abgelaufen. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung ausgeführt (Urteil vom 17. Dezember 2014, Az.: L 2 U 448/12), dass der Begriff des Unternehmens grundsätzlich auf längere Zeiträume zu beziehen ist. Sowohl bei Unternehmen der Forst- als auch der Landwirtschaft ist eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich. Der Bescheid vom 15. September 2011 selbst ist nicht Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens.

Hinsichtlich der forstwirtschaftlichen Flächen gilt, dass das Wachsen oder Nachwachsen der Bäume und die sich aus den Waldgesetzen der Bundesländer (vgl. hier insbesondere Art. 14 Waldgesetz für Bayern - BayWaldG) ergebenden Bewirtschaftungspflichten bei bestehenden Nutzungsrechten nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung dafür begründen, dass die Waldfläche auch forstwirtschaftlich bearbeitet wird, selbst wenn sich Bearbeitungsmaßnahmen im konkreten Fall nicht nachweisen lassen (BSG, Urt. v. 7. Dezember 2004, a. a. O., Juris Rn. 21; Urt. v. 12. Juni 1989, Az.: 2 RU 13/88; und Diel, in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand 2/14, K § 123 Rn. 25). Ein Nutzungsrecht an forstwirtschaftlichen Flächen begründet die Vermutung der Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer für den Nutzungsberechtigten, selbst wenn dieser die Fläche nicht bewirtschaften will (Diel, a. a. O.). Diese Vermutung ist auch bei kleineren Waldgrundstücken nicht schon dadurch widerlegt, dass derzeit eine Bearbeitung nicht stattfindet bzw. eine wirtschaftliche Nutzung oder eine forstwirtschaftliche Tätigkeit dort auch in Zukunft nicht beabsichtigt ist. Zur Widerlegung dieser Vermutung müssen greifbare Umstände für eine andersartige Nutzung, z. B. als Bauland oder als Versuchs- und Übungsgelände, vorliegen (Diel, a. a. O., Rn. 26). Derartige andersartige Nutzungen seines forstwirtschaftlichen Grundstücks hat der Kläger nicht vorgebracht und sind auch sonst in keiner Weise ersichtlich. Das vom Kläger zitierte Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (a. a. O.) wurde vom LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 9. Juli 2015 (a. a. O.) aufgehoben.

Es besteht im Übrigen auch für den Kläger ein konkreter Versicherungsschutz, auch als Nebenerwerbslandwirt. Auch ein regelmäßiger Aufenthalt im Ausland beeinflusst nicht seine Unternehmereigenschaft als Forstwirt. Insbesondere besteht entgegen der klägerischen Darlegung beispielsweise auch ein Versicherungsschutz in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung beim Fällen und Abtransport des Holzes aus dem Wald. Versichert sind ferner sämtliche für das Unternehmen tätig werdenden Personen (s. a. § 2 Abs. 2 SGB VII). Das auf der Fläche lastende Unfallrisiko wird bei der Beitragserhebung nicht doppelt berücksichtigt, sondern ist über den vom forstwirtschaftlichen Unternehmer zu entrichtenden Flächenbeitrag berücksichtigt.

Es ist vorliegend auch von einer wirksamen Veranlagung durch die Beklagte auszugehen.

Bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften erfolgt eine Veranlagung der Unternehmen nach § 159 SGB VII. Die Berufsgenossenschaft hat zur Abstufung der Beiträge einen Gefahrtarif festzusetzen (§ 157 SGB VII). Der Gefahrtarif ist Grundlage der Beitragsberechnung. Der Gefahrtarif enthält die gebildeten Gewerbezweige (Gefahrengemeinschaften) mit den Tarifstellen und Gefahrklassen. Die Berufsgenossenschaft veranlagt ein Unternehmen aufgrund der vorliegenden Angaben des Unternehmers für die Tarifzeit durch den Veranlagungsbescheid zu den Gefahrklassen.

Die Beitragsberechnung richtet sich in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung allerdings nach den besonderen Vorschriften der §§ 182 ff. SGB VII. Die allgemeinen Berechnungsmaßstabe, die für die gewerbliche Unfallversicherung gelten, sind wegen der Besonderheiten bei den land- und forstwirtschaftlichen Betriebs- und Einkommensverhältnissen nur bedingt anwendbar (KassKomm-Ricke, SGB VII, § 182 Rn. 2). Die Berechnungsgrundlagen ergeben sich nach § 182 SGB VII in Verbindung mit der Satzung des Unfallversicherungsträgers, dem ein weiter Satzungsspielraum einschließlich Praktikabilitätserwägungen zugebilligt wird (vgl. BSGE 68, 111, 115; BSGE 73, 253).

Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab (§ 182 Abs. 2 S. 1 SGB VII).

Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen (§ 182 Abs. 2 S. 2 SGB VII). Dabei ist ein angemessener solidarischer Ausgleich sicherzustellen. Die Festlegung von Mindest- oder Grundbeiträgen ist grundsätzlich zulässig.

Die Satzung der Beklagten in der Fassung des 3. Nachtrages vom 20. November 2013 enthält in den §§ 39 bis 57 der Satzung entsprechende Regelungen zur Aufbringung der Mittel. Die Beiträge für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft werden gemäß § 40 Abs. 1 der Satzung nach dem Arbeitsbedarf als Abschätztarif berechnet. Der Arbeitsbedarf für diese Unternehmen wird für die festgesetzten Produktionsverfahren einheitlich unter Berücksichtigung der Unternehmensverhältnisse geschätzt (§ 41 der Satzung). Die Bemessungsgrundlage für Unternehmen der Forstwirtschaft ist danach die Fläche in Hektar, ebenso bei Unternehmen der Bodenbewirtschaftung ohne Forst.

Auch nach den für die land- und forstwirtschaftliche Unfallversicherung geltenden Regelungen ist eine Veranlagung vorgesehen. § 182 Abs. 5 SGB VII in der Fassung des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579 - nur bis 31. Dezember 2012: Absatz 6) regelt die Veranlagung hinsichtlich des Arbeitsbedarfs. Die Veranlagung ist die Anwendung des Abschätztarifs und sonstiger allgemeiner Bestimmungen durch Verwaltungsakt auf das einzelne Unternehmen (KassKomm-Ricke, a. a. O., Rn. 12). Gemäß § 182 Abs. 5 S. 3 SGB VII gilt § 159 SGB VII entsprechend. § 182 Abs. 5 SGB VII entspricht dem nach der Reichsversicherungsordnung (RVO) geltenden Recht - dort § 809 RVO (siehe BT-Drs. 13/2204, 115). § 809 Abs. 1 RVO hatte folgenden Wortlaut: „Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung.“ § 809 RVO wurde durch das Gesetz zur Neuregelung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz, UVNG, vom 30. April 1963, BGBl. I 1963, S. 241 ff) eingeführt und schloss an die Regelung des § 991 RVO an. Hinsichtlich der Abschätzung des Arbeitsbedarfs hat der Gesetzgeber nun dem jeweiligen Satzungsgeber „weitgehende Befugnisse“ (Begründung zu § 807 des Entwurfs, Drucks. IV/120, S. 73) eingeräumt. Nähere Ausführungen zur Veranlagung finden sich dort nicht. Die Formulierung „veranlagt“ bezog sich hierbei aber nicht auf die Veranlagung zum Gefahrtarif, sondern bedeutete unmittelbar nur die Anwendung der Abschätzung nach dem Abschätzungstarif auf das einzelne Unternehmen (so z. B. Lauterbach, Unfallversicherung, Stand Mai 1975, § 809 Anm. 4 sowie auch in den folgenden Auflagen). Somit sind die Wörter „geschätzt“ und „veranlagt“ in § 182 Abs. 5 S. 1 SGB VII in engem Zusammenhang zu sehen.

Nur wenn nach der Satzung eine Abstufung der Beiträge nach der Höhe der Unfallgefahr vorgenommen wurde, sollte die Gefahrklasse bei der Veranlagung zu berücksichtigen sein (Lauterbach, a. a. O.). Von dieser Möglichkeit hat die Beklagten gemäß § 47 der Satzung Gebrauch gemacht und zur Berücksichtigung des Unfallrisikos Risikogruppen gebildet, so dass § 159 SGB VII - allerdings nur entsprechend - anzuwenden ist. Die „Veranlagung“ ist bei gewerblichen Unternehmen und land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen somit nicht als identisch anzusehen. Insoweit bestehen systemische Unterschiede zur unmittelbaren Anwendung des § 159 SGB VII, der die Veranlagung der gewerblichen Unternehmen zu den Gefahrklassen betrifft.

Der Senat kann offen lassen, ob vorliegend durch die ergangenen und bestandskräftigen Zuständigkeitsbescheide bereits eine (Teil-)Veranlagung erfolgt ist; hierzu ist auch auf die vorangegangen gerichtlichen Verfahren zu verweisen, bei denen ebenfalls von „Veranlagungsbescheiden“ ausgegangen wurde.

Dies kann offen bleiben, da sowohl die Satzung als auch der streitgegenständliche Bescheid diese im Rahmen des § 182 Abs. 5 SGB VII gegebene Differenzierung bei der „Veranlagung“ widerspiegeln. Die Satzung der Beklagten enthält Regelungen zur „Aufbringung der Mittel“, zum einen in Form der Veranlagung zum Abschätztarif gemäß 4.1. der Satzung („Beitragsmaßstab“, §§ 39 bis 46 der Satzung), wobei dieser Maßstab nach § 40 der Satzung den Arbeitsbedarf und bei der Bemessungsgrundlage nach § 41 der Satzung die Flächengröße, bezogen auf die Risikogruppe und das Produktionsverfahren, betrifft. Zum anderen enthält der Abschnitt 4.2. der Satzung (§ 47 der Satzung) Regelungen zu den Risikogruppen, die unter Berücksichtigung des Unfallrisikos gebildet werden. Erst 4.3. der Satzung enthält Regelungen zur „Berechnung der Beiträge“.

Diese Faktoren finden sich in der Anlage des streitgegenständlichen Bescheides unter dem Oberbegriff „Beitragsberechnung“ aufgelistet, nämlich das Produktionsverfahren, die Risikogruppe, die Flächengröße und die BER je Einheit, woraus sich der Wert der BER je Produktionsverfahren ergibt. In der ersten Tabelle der Anlage ist dies dargestellt in der vorderen Hälfte und der waagrechten Berechnungszeile. Die Veranlagung endet mit dem BER-Wert je Produktionsverfahren von 0,1587 und 0,4431.

Daran anschließend wird in der zweiten Hälfte dieser Anlage und der zweiten, abgesetzten waagrechten Berechnungszeile der Beitrag in EUR unter Multiplikation der BER PV-Werte mit den beiden Risikogruppenfaktoren und dem Hebesatz (EUR je BER) errechnet. Der Hebesatz wird zur Finanzierung des Umlagesolls jährlich für alle Risikogruppen festgelegt.

Der endgültige Beitrag errechnet sich durch Addition dieses Risikobeitrags mit dem Grundbeitrag (vgl. § 182 Abs. 2 S. 4 SGB VII), wie er in der zweiten Tabelle der Anlage dargelegt ist, und unter Berücksichtigung des hier anzusetzenden Angleichungssatzes.

Vor diesem Hintergrund hält der Senat aber auch an der in der Entscheidung vom 17. Dezember 2014 geäußerten Rechtsauffassung (a. a. O.) fest. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Nebenerwerbs- oder einen hauptberuflich tätigen Erwerbsland- bzw. -forstwirt handelt. Dort hat der Senat u. a. ausgeführt:

„Die angefochtenen Beitragsbescheide enthielten auch jeweils in Anlage eine ausreichende Veranlagung im Sinne des § 182 Abs. 6 SGB VII a. F., insbesondere des § 182 Abs. 6 Satz 3 Hs. 2 SGB VII a. F. i. V. m. § 159 SGB VII (a.A. in einem insoweit vergleichbaren Fall SG München, Urt. vom 30.04.2014 Az. S 1 U 5039/13). Die Beitragsbescheide der Bekl. enthalten nicht nur die Beitragshöhe, sondern legen auch gleichzeitig die Beitragsberechnung nach Arbeitsbedarf und Flächenwert bzw. Berechnungswert aus, bezogen auf den Betriebssitz. Die Anlage ist dabei als Bestandteil des Bescheides anzusehen. Die der Beitragsfestsetzung zugrunde liegenden Satzungen und Vorstandsbeschlüsse wurden von der Bekl. vorgelegt. Es ist zulässig, den Veranlagungsbescheid mit dem Beitragsbescheid zu verbinden.“

Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen der Veranlagung durch einen Veranlagungsbescheid und dem Beitragsbescheid nach § 168 SGB VII. Es handelt sich dabei um zwei verschiedene Regelungsinhalte im Sinne des § 31 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X). Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die vom Unfallversicherungsträger durch Satzungsrecht zur Beitragserhebung geschaffene Konstante durch die Veranlagung wirksam wird und als abstrakte Regelung durch den Veranlagungsbescheid ihre konkrete Gestalt erhält. Die verbindliche Veranlagung bindet sowohl den Unfallversicherungsträger als auch den Unternehmer (BSG, Urt. v. 12. Dezember 1985, Az.: 2 R U 45/84, ergangen noch zur entsprechenden Regelung der RVO). Folge hiervon ist, dass beispielsweise die Beitragsbescheide nicht Verfahrensgegenstand nach §§ 86, 96 SGG werden, wenn nur der zugrundeliegende Veranlagungsbescheid angefochten wird (BSG SozR 4-2700 § 157 Nr. 1).

Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob Veranlagung und Festsetzung der Beitragshöhe nicht in einem Bescheid oder gar als Mischbescheid im Sinne eines Beitragsberechnungsbescheides ergehen können (eine Beitragsfestsetzung ohne vorangegangene Veranlagung wird z. T. als aufhebbar, nicht jedoch als nichtig angesehen: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30. August 2007, Az.: L 6 U 114/06).

Nach wohl herrschender Ansicht kann grundsätzlich ein Veranlagungsbescheid in einem Bescheid mit einem Beitragsbescheid verbunden werden (vgl. Siebert, Finanzierung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, Bd. 2, Jan. 1997, S. 70). Das Sozialgericht hat sich dieser Ansicht angeschlossen, wenn die Veranlagung mit entsprechender Verfügung zusammen mit dem Erlass des (ersten) Beitragsbescheides vorgenommen wird. Diese Ansicht wird auch vom Senat geteilt, wie bereits in dem Urteil vom 17. Dezember 2014 (a. a. O.) deutlich gemacht. Dies entspricht auch der allgemeinen Meinung zu Verwaltungsakten im Sinne des § 31 SGB X oder § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). In einem Bescheid können aufgrund unterschiedlicher Regelungsinhalte mehrere Verwaltungsakte enthalten sein (z. B. BSGE 116, 64), die lediglich zu einem Bescheid verbunden sind. Es obliegt den Gerichten, diese Bescheide auszulegen (BSG, a. a. O. unter Hinweis auf: BSG, BSGE 67, 104, 110; BSG SozR 1200 § 42 Nr. 4 S. 14, BSGE 48, 56, 58, BSGE 62, 32, 36 und BFH, BFHE 214, 18, 23). Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass im Falle eines Veranlagungs- und Beitragsbescheides von diesem Grundsatz abgewichen werden sollte. Insbesondere findet sich weder in § 159 SGB VII (hier in Verbindung mit § 182 Abs. 5 S. 2 SGB VII) noch in § 168 SGB VII eine gesonderte Regelung, dass ein Veranlagungsbescheid vor Erlass des Beitragsbescheides zu ergehen hat. Die Zusammenfassung in einem Bescheid ist im Übrigen regelmäßig im Interesse des Unternehmers, da allein bei einer Veranlagung für diesen nicht ohne Weiteres erkennbar ist, welche konkrete Beitragssumme mit der Veranlagung zu einer bestimmten Gefahrklasse des Gefahrtarifs verbunden ist. Auch prozessökonomisch ist es für diesen leichter, gegen einen einzigen Bescheid vorzugehen anstatt getrennt gegen den zeitlich vorangehenden Veranlagungsbescheid mit gesonderter Rechtsbehelfsfrist.

Nach Ansicht des Senats enthält der hier streitgegenständliche Bescheid vom 15. April 2014 sowohl eine Veranlagung als auch einen Beitragsbescheid. Dem steht auch die konkrete Formulierung des Bescheides vom 15. April 2014 nicht entgegen, der unter dem Betreff „Unfallversicherungsbeitrag für das Jahr 2013“ die Beitragsforderung für das Umlagejahr 2013 insgesamt darlegt. Der Verfügungssatz lautet in diesem Kontext: „Die Beitragsforderung für das Umlagejahr 2013 beträgt 100,26 €“. Dabei verweist der Bescheid hinsichtlich der „Einzelheiten zur Berechnung“ auf die Anlage, die dem Bescheid beigefügt war. In dieser Anlage, die als „Anlage zum Beitragsbescheid vom 15.04.2014“ überschrieben ist, erfolgt, wie oben dargelegt, die Veranlagung im Rahmen der der landwirtschaftlichen Versicherung vorgegebenen Vorschriften gemäß § 182 Abs. 5 SGB VII und der Satzung der Beklagten. Die dort enthaltenen Darlegungen betreffen die konkrete Veranlagung gemäß den betroffenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen des Klägers; sie ist ausreichend, übersichtlich und für den Kläger als betroffenen Unternehmer ohne Weiteres nachvollziehbar. Der Bescheid enthält somit insgesamt nicht nur die Beitragshöhe, sondern mit gleichzeitiger begleitender Erläuterung die Veranlagung und Beitragsberechnung nach Arbeitsbedarf bzw. nach dem Abschätztarif im Sinne des § 182 Abs. 5 S. 1 SGB VII in Verbindung mit §§ 40, 41 der Satzung der Beklagten und nach Flächenwert bzw. Berechnungswert, bezogen auf den konkreten Betriebssitz.

Somit ergibt die Auslegung nach dem objektivierten Empfängerhorizont, dass dem Bescheid vom 15. April 2014 neben dem bereits erwähnten ausdrücklichen Verfügungssatz über die Beitragsforderung folgende weitere konkludente Verfügungssätze mit Regelungswirkung bezüglich der Veranlagung, jeweils zeitlich begrenzt auf das Umlagejahr 2013, zu entnehmen sind:

1. die Veranlagung des Betriebs des Klägers mit 0,46 ha Geringstland in der Risikogruppe „Grünland“ und dem Produktionsverfahren „Almen, Alpen, Hutungen“ sowie mit einem Arbeitsbedarf als Abschätztarif von 0,1587 Berechnungseinheiten und

2. die Veranlagung des Betriebs des Klägers mit 1,22 ha Forst in der Risikogruppe „Forst“ und dem Produktionsverfahren „Forst“ sowie mit einem Arbeitsbedarf als Abschätztarif von 0,4431 Berechnungseinheiten.

Die übrigen Elemente der Anlage zum Bescheid vom 15. April 2014 gehören nicht zur Veranlagung im Sinne der Anwendung des Abschätztarifs und sonstiger allgemeiner Bestimmungen durch Verwaltungsakt auf das einzelne Unternehmen, sondern stellen lediglich die Begründung für die Berechnung der Beitragsforderung dar, denn Werte wie der Hebesatz, der Risikogruppenfaktor, der Risikogruppenfaktor Produktionsverfahren und auch ggf. der Grundbeitrag werden zwar jährlich neu bestimmt, allerdings ohne Bezug auf das einzelne Unternehmen des Klägers oder dessen konkrete Merkmale und Eigenschaften.

Teile einer Regelung können ausnahmsweise auch solche Erklärungen sein, die der Unterschrift nachfolgen, wenn sich aus den gesamten Umständen ergibt, dass diese Erklärungen vom Regelungswillen der Behörde mitgetragen werden (Engelmann, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 31 Rn. 26 mit Hinweis auf BSG NVwZ 1994, 830). Die Beklagte hat mit Bezugnahme vor den Hinweisen auf die Rechtsbehelfsmöglichkeiten auf die Anlage deutlich gemacht, dass die Berechnungsgrundlagen insgesamt von ihrem Regelungswillen getragen sind. Die hier geübte allgemeine Verwaltungspraxis der Beklagten der Darlegung und Erläuterung zur Veranlagung in der Anlage ist deshalb nicht zu beanstanden. Soweit das Sozialgericht argumentiert, dass die Anlage nicht näher bezeichnet gewesen sei, betrifft dies offensichtlich nur die Formulierung im vorangegangenen Bescheidtext. Dem Bescheid lag allerdings nur eine Anlage bei; auf diese Anlage hat die Beklagte in dem Bescheid verwiesen. Die Anlage selber ist überschrieben mit

„Anlage zum Beitragsbescheid vom 15.04.2014

Berechnungsgrundlagen für das Unternehmen (Nr.: 0002157145) für das Jahr 2013“.

Festsetzungen bzw. Regelungen sind auch im Rahmen einer Anlage zulässig und wirksam (s. a. BSG, Urt. v. 23. April 2015, Az.: B 5 RE 23/14 R, in dem das BSG im Rahmen eines Rechtsstreits aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausführte: „Die Höhe der monatlichen Beiträge für diesen Zeitraum hatte die Beklagte bereits in der Anlage zum Ausgangsbescheid vom 3.6.2008 festgesetzt, so dass es sich bei der iterativen Auflistung der Beiträge in der Anlage der Bescheide vom 28.7.2009, 26.2.2010 und 3.8.2012 um keine erneute Festsetzung der Beitragshöhe, sondern lediglich um eine wiederholende Verfügung handelt, (...)“ - juris Rn. 11; zur hinreichenden Bestimmtheit von Regelungen im Anhang bei Betriebsprüfungsbescheiden: BSGE 85, 200).

Dies ergibt sich im Übrigen auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch. Eine Anlage stellt ein Addendum dar. „Als Anlage oder Anhang bezeichnet man u. a. die einem Akt beigefügten Schriftstücke, die zusammen die Akte bilden“ (Wikipedia zu dem Begriff „Anlage“). Bescheidtext und Anlage stellen damit eine zusammengehörige Einheit dar.

Der Senat sieht hierin auch keinen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot eines Verwaltungsaktes gemäß § 33 Abs. 1 SGB X. Inhaltliche hinreichende Bestimmtheit verlangt, dass die getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass der Adressat sein Verhalten danach richten kann (BVerwGE 31, 15; KassKomm-Mutschler, § 33 SGB X, Rn. 4 und 6 m. w. N.). Der Adressat des Verwaltungsaktes muss in der Lage sein, das von ihm Geforderte zu erkennen. Das Erfordernis der Bestimmtheit bezieht sich dabei auf den Verfügungssatz, nicht auf die Gründe. Zur Auslegung des Verfügungssatzes, die grundsätzlich zulässig ist, kann auf die Begründung des Verwaltungsaktes zurückgegriffen werden, auch auf beigefügte Anlagen, die ausdrücklich zum Bestandteil des Verwaltungsaktes gemacht wurden (BVerwG NVwZ-RR 1997, 278, 279; BVerwG NVwZ 2005, 1085; zum Ganzen: v. Wulffen, a. a. O., § 33 Rn. 3 u. 4 m. w. N.). Der streitgegenständliche Bescheid verfügt die Höhe der Beitragsforderung für das Umlagejahr 2013. Dies ist zunächst klar und umfassend. Lediglich eine klare Trennung zwischen Veranlagung und Berechnung der Beitragshöhe in EUR ist nicht gegeben. Vielmehr wird in der Anlage die vollständige Berechnungsgrundlage für das Unternehmen des Klägers dargelegt. Nach Ansicht des Senats sind, wie oben dargelegt, für den Kläger aber ausreichend übersichtlich und vor allem vollständig die relevanten Grundlagen der Beitragsberechnung dargestellt, die zur Beitragsfestsetzung in der bestimmten Höhe geführt haben. Das Erfordernis einer Trennung in jeweils einen Veranlagungs- und einen Beitragsbescheid kann deshalb nicht aus dem Bestimmtheitsgebot abgeleitet werden.

Im Interesse des noch besseren Verständnisses zwischen Veranlagung und Beitragsfestsetzung wird der Beklagte angeraten, zukünftig auch im Verfügungssatz auf die Veranlagung hinzuweisen. Eine Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides ergibt sich jedoch nicht, zumal auch eine nachträgliche Klarstellung im gerichtlichen Verfahren wie hier durch die Ausführungen der Beklagten im Verfahren vor dem Sozialgericht und im Berufungsverfahren zur Heilung eines eventuellen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot führt (v. Wulffen, a. a. O., Rn. 7 m. w. N.).

Soweit sich das Sozialgericht in seiner Argumentation auf § 160 SGB VII beruft, der eine Sondervorschrift zur Änderung der Veranlagung beinhaltet, vermag der Senat hieraus kein Erfordernis für eine klare Unterscheidung zwischen Veranlagungs- und Beitragsbescheid zu erkennen. Zum einen verweist § 182 Abs. 5 S. 3 SGB VII anders als der folgende Absatz für den Arbeitswert gerade nicht auf § 160 SGB VII, sondern nur auf §§ 158 und 159 SGB VII. Eine gesetzgeberische, planwidrige Lücke mit der Folge einer analogen Anwendung des § 160 SGB VII ist nicht erkennbar; ein Verweis auf § 160 SGB VII hätte nämlich gerade im Fall der Veranlagung nach § 182 Abs. 5 S. 1 SGB VII nahe gelegen. Vor allem ergibt sich aufgrund der oben dargelegten systemischen Unterschiede zwischen der „Veranlagung“ nach § 182 Abs. 5 SGB VII und § 159 SGB VII, dass es einer Sonderregelung für die Aufhebung gemäß § 160 SGB VII nicht bedarf. § 160 SGB VII stellt nur eine Sondervorschrift für die Veranlagung nach § 159 SGB VII sowohl für die Aufhebungsvoraussetzungen wie für den Wirksamkeitszeitpunkt (BSGE 91, 287 = SozR 4 - 2700 § 160 Nr. 1; zur Gesetzesbegründung: BT-Drs. 13/2204, 112) dar und ist als Ausnahmeregelung grundsätzlich nicht analogiefähig.

Nicht zuletzt weist der Senat auf das im Beitragsrecht der Beklagten heranziehbare Erfordernis der Praktikabilität (BSGE 68, 111 ff) und die aufgrund der Besonderheiten im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung geltenden gesonderten Vorschriften zur Berechnungsgrundlage hin. Die Vorschrift zur Veranlagung nach § 159 SGB VII gilt deshalb gemäß § 182 Abs. 5 S. 2 SGB VII nur entsprechend. Auf die o. g. systematischen Unterschiede zwischen der Veranlagung nach § 159 und § 182 Abs. 5 SGB VII wird hingewiesen. So hat die Beklagte im Berufungsverfahren aus fachlicher Sicht dargelegt, dass sich im Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung die maßgeblichen Veranlagungswerte anders als in der gewerblichen Unfallversicherung erheblich häufiger änderten. Eine auf die Geltung eines „Gefahrentarifs“ erfolgte konstante Festlegung von Berechnungsgrundlagen sei deshalb nicht möglich. Vor allem die Art der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen ändere sich in kürzeren Abständen, oft sogar jährlich. Auch am Beispiel der landwirtschaftlichen Fläche des Klägers wird dies deutlich, dessen Nutzung im Lauf der Jahre von einer Bewirtschaftung durch Mahd der Wiese über Verpachtung bis hin zu Nichtbewirtschaftung reicht. Sinn und Zweck der Veranlagung nach § 182 Abs. 5 SGB VII ist, den Landwirt in die Lage zu versetzen, die festgesetzte Beitragshöhe anhand der verschiedenen maßgeblichen Faktoren und des Hebesatzes nachvollziehen zu können. Diesem Ziel wird der streitgegenständliche Bescheid mit der Festlegung der Beitragshöhe und der Darlegung der Beitragsberechnung mit Erläuterung gerecht.

Im Hinblick auf die jährliche Anpassung des Risikogruppenfaktors (vgl. §§ 55 Abs. 2, 50 der Satzung) und dem für die Beitragsberechnung der Unternehmensverhältnisse am 15. Mai d. J. maßgeblichen Verhältnisse (§ 48 Abs. 2 der Satzung) ist auch eine jährlich in einem Bescheid erfolgende Beitragsfestsetzung mit Veranlagung nicht zu beanstanden. Soweit sich die Veranlagung jährlich im Rahmen der Beitragsberechnung für das betreffende Kalenderjahr wiederholt und keine Änderung bei den Veranlagungsparametern vorliegt, kann der Senat offen lassen, ob eine Neuveranlagung oder ein bestätigender Zweitbescheid vorliegt; auch ein Zweitbescheid ist grundsätzlich einer Überprüfung im Widerspruchs- und Klageverfahren zugänglich. Lag ein vorangegangener, gesonderter Veranlagungsbescheid mit Wirkung auch für künftige Beitragsjahre vor, wird aber regelmäßig im „Beitragsbescheid“ der Regelungswille für eine erneute Veranlagung fehlen, wenn keine Änderung in den Veranlagungsgrundlagen eingetreten ist.

Im Übrigen verweist der Senat hinsichtlich der Veranlagung und vor allem zur Beitragsberechnung, soweit sie vom Kläger angegriffen wurde, gemäß §§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung wird Folgendes ergänzend ausgeführt:

Nicht zu beanstanden ist ferner der Ansatz der „allgemeinen Arbeiten“ im Rahmen der Veranlagung durch die Beklagte. Gemäß der Übergangsvorschrift des § 221 b SGB VII ist für die Umlage 2013 ein Angleichungssatz zu berücksichtigen, der sich an der Umlage für das Jahr 2012 orientiert. Nach § 39 a der Satzung der Beklagten waren für die Umlage 2012 die Berechnungsvorschriften der vormaligen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und somit auch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern anzuwenden. Hier bestimmte die genehmigte Satzungsregelung des § 47 Abs. 4 den Ansatz der allgemeinen Arbeiten für die in § 47 Abs. 3 Nr. 1 a bis d der Satzung genannten Produktionsverfahren. Dabei waren entgegen der Annahme des Klägers Forstflächen nicht betroffen; dieser Ansatz wurde lediglich für die Geringslandfläche mit 0,46 ha vorgenommen. Für die hier streitige Beitragsumlage 2013 war der Ansatz der „allgemeinen Arbeiten“ somit nicht mehr relevant, lediglich gemäß § 221 b Abs. 2 Nr. SGB VII für den Ansatz des Ausgangsbeitrages. Der Ansatz der allgemeinen Arbeiten für die landwirtschaftlich genutzte Fläche ist im Hinblick auf den Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers nicht zu beanstanden. Er ist eine zulässige Generalisierung und Typisierung und berücksichtigt, dass grundsätzlich und, wie oben dargelegt, auch beim Kläger gewisse regelmäßige Grundarbeiten wie Pflege und Aufbewahrung des Mähgerätes oder verwaltende Tätigkeiten anfallen (Im Übrigen zum anzuwendenden Arbeitsbedarfsmaßstab aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG): siehe die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts - juris Rn. 22 - 24).

Auch im Übrigen ist der Bescheid nicht rechtswidrig. Hierbei beruft sich der Kläger im Berufungsverfahren neben den bereits dargelegten Gesichtspunkten zum einen auf die Erhebung eines Grundbeitrages trotz geringer land- und forstwirtschaftlicher Fläche. Insoweit ist auf die Entscheidung des BSG vom 7. Dezember 2004 (BSGE 94, 38 ff) zu verweisen. Die Erhebung eines Grundbeitrags ist gemäß § 182 Abs. 2 S. 4 SGB VII in Verbindung mit § 46 der Satzung der Beklagten zulässig. Eine Beitragsgestaltung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung mit einem die durchschnittlichen Verwaltungskosten und ein allgemeines Grundunfallrisiko abdeckenden Grundbeitrag und einem das spezielle Unfallrisiko abbildenden Flächenwertbeitrag wurde vom BSG (a. a. O.) mit dem Gesetz als vereinbar angesehen. Dadurch werden weder das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip noch der Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit oder die Eigentumsgarantie verletzt. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass auch bei kleinen und kleinsten land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen bestimmte Grundkosten anfallen, die mit der Durchführung der Versicherung verbunden sind und sich aus dem geringen allgemeinen Beitragsaufkommen gemäß dem Risikobeitrag dieser Betriebe nicht zu bestreiten wäre. Ferner wird ein gewisses Grundunfallrisiko über den Grundbeitrag abgedeckt (BSG, a. a. O.).

Der Bescheid der Beklagten war somit rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Streitgegenstand war vorliegend der Bescheid vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2014 mit einer Beitragsberechnung in Höhe von 100,26 EUR. Gleichzeitig war jedoch auch die Veranlagung in diesem Bescheid angegriffen, die für sich genommen keine bezifferbare Geldleistung beinhaltet, sondern vielmehr die Grundlage für den Beitragsbescheid darstellt.

Nach dem vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz veröffentlichten Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2012 richtet sich der Streitwert bei der Anfechtung von Veranlagungsbescheiden bei Streitigkeiten um die Veranlagung dem Grunde nach, wenn die Mitgliedschaft noch besteht, nach der im Zeitpunkt der Antragstellung bezifferbaren Beitragslast. Die Beitragslast beträgt, da nach der bisherigen Verwaltungspraxis eine Veranlagung jährlich im Rahmen des Bescheides zur Berechnung des Beitrages erfolgt, vorliegend in Höhe der Beitragsforderung für das Umlagejahr 2013, nämlich 100,26 EUR.

Für die Anwendung des Auffangstreitwerts von 5.000 EUR nach § 52 Abs. 2 GKG besteht vorliegend kein Raum (für dessen Anwendung in Beitragsstreitigkeiten, die Rechtsfragen betreffen, die über den konkret streitigen Zeitraum hinaus auch für die Beitragsfestsetzung in späteren Jahren von Bedeutung sind, BSG, Beschluss vom 05.03.2008 Az. B 2 U 353/07 B, Rn. 7 bei Juris).

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Dies gilt im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit eines einheitlichen Beitragsberechnungsbescheides in der land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung, der neben der Festsetzung der Beitragsforderung auch - hier im Rahmen einer umfassenden Anlage - eine Veranlagung im Sinne des § 182 Abs. 5 S. 1 und S. 3 in Verbindung mit § 159 SGB VII enthält.

(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.

(2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen.

(3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für

1.
die forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
das Geringstland,
3.
die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel,
4.
die weinbauliche und gärtnerische Nutzung,
5.
die Teichwirtschaft und Fischzucht,
6.
sonstige landwirtschaftliche Nutzung.

(5) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend.

(6) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend.

(1) Der Beitrag, den die Unternehmer auf die Umlagen für die Jahre 2013 bis 2017 (Übergangszeit) zu zahlen haben, ergibt sich, wenn der nach den §§ 182 und 183 berechnete Beitrag mit dem Angleichungssatz multipliziert wird.

(2) Der Angleichungssatz wird nach folgenden Rechengrößen bestimmt:

1.
Ausgangsbeitrag ist der auf die Umlage für das Jahr 2012 nach § 221 Absatz 3 zu zahlende Beitrag;
2.
Zielbeitrag ist der Beitrag, der sich bei gleichen betrieblichen Verhältnissen und gleicher Umlage für das Jahr 2012 bei Anwendung der Berechnungsgrundlagen nach § 221 Absatz 4 ergeben würde;
3.
Ausgangssatz ist der Prozentsatz des Ausgangsbeitrags im Verhältnis zum Zielbeitrag;
4.
der jährliche Veränderungssatz ist ein Fünftel der Differenz zwischen dem Prozentsatz des Zielbeitrags und dem Ausgangssatz.
Der Angleichungssatz im ersten Jahr ergibt sich aus der Summe des Ausgangssatzes und des jährlichen Veränderungssatzes. Die Angleichungssätze in den Folgejahren ergeben sich aus der Summe des Angleichungssatzes des Vorjahres und des jährlichen Veränderungssatzes. Bei der Berechnung der Angleichungssätze ist § 187 Absatz 1 anzuwenden. Die Angleichungssätze für die Übergangszeit sind dem Unternehmer zusammen mit dem Bescheid über die Umlage für das Jahr 2013 mitzuteilen.

(3) Ändern sich in der Übergangszeit die betrieblichen Verhältnisse gegenüber den für den Ausgangsbeitrag maßgebenden Verhältnissen, bleiben die Angleichungssätze nach Absatz 2 unverändert. Für während der Übergangszeit neu aufzunehmende Unternehmer sind die für vorherige Unternehmer nach Absatz 2 festgestellten Angleichungssätze anzuwenden.

(4) Zur Vermeidung unzumutbarer Beitragserhöhungen in der Übergangszeit kann die Satzung Härtefallregelungen vorsehen.

(5) Aus den Sondervermögen können Mittel entnommen werden, um die während der Übergangszeit erfolgende Angleichung der Beiträge nach Absatz 1 zu gestalten. Eine sich hierdurch ergebende Verringerung der Beiträge ist in den Beitragsbescheiden gesondert auszuweisen.

(6) In der Übergangszeit ist § 184 Satz 2 nicht anzuwenden.

(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.

(2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen.

(3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für

1.
die forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
das Geringstland,
3.
die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel,
4.
die weinbauliche und gärtnerische Nutzung,
5.
die Teichwirtschaft und Fischzucht,
6.
sonstige landwirtschaftliche Nutzung.

(5) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend.

(6) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend.

(1) Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert.

(2) Die Satzung kann bestimmen, daß für Unternehmer, ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner und für den Unternehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Gleichgestellte Verletztengeld längstens für die Dauer der ersten 13 Wochen nach dem sich aus Absatz 1 ergebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Versicherte, die bei einer Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind.

(3) Das Verletztengeld endet

1.
mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlungsmaßnahme,
2.
mit dem Tag, der dem Tag vorausgeht, an dem ein Anspruch auf Übergangsgeld entsteht.
Wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, endet das Verletztengeld
1.
mit dem Tag, an dem die Heilbehandlung so weit abgeschlossen ist, daß die Versicherten eine zumutbare, zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufnehmen können,
2.
mit Beginn der in § 50 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches genannten Leistungen, es sei denn, daß diese Leistungen mit dem Versicherungsfall im Zusammenhang stehen,
3.
im übrigen mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.

(2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen.

(3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für

1.
die forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
das Geringstland,
3.
die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel,
4.
die weinbauliche und gärtnerische Nutzung,
5.
die Teichwirtschaft und Fischzucht,
6.
sonstige landwirtschaftliche Nutzung.

(5) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend.

(6) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 792 999,25 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist die Veranlagung der Klägerin zur Gefahrtarifstelle 1 im Gefahrtarif 2005 der Beklagten.

2

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das im Wege der industriellen Fertigung Tiefkühltorten und -kuchen, Feingebäck, aber auch Brötchen, Baguette und Desserts herstellt. Sie ist Mitgliedsunternehmen der Beklagten.

3

Im Gefahrtarif 1999 der Beklagten, der von 1999 bis Ende 2004 Gültigkeit besaß, waren zwei getrennte Gefahrtarifstellen für Bäckereien (Gefahrtarifstelle 1 - Gewerbegruppe 11 - Gefahrklasse 6,7) und für Konditoreien (Gefahrtarifstelle 2 - Gewerbegruppe 12 - Gefahrklasse 3,7) festgestellt. Damals war die Klägerin mit wesentlichen Teilen ihres Unternehmens durch Veranlagungsbescheid vom 10.8.1999 zur Gefahrtarifstelle 2 (Konditoreien) veranlagt worden. Zur Vorbereitung eines neuen Gefahrtarifs ermittelte die Verwaltung der Beklagten als Vorlage für die Beschlussfassung im April 2004 aus dem Beobachtungszeitraum 1999 bis 2003 eine Gefahrklasse von 4,0 für Konditoreien und von 6,3 für Bäckereien. Die Vertreterversammlung der Beklagten beschloss allerdings später bei Erlass des Gefahrtarifs 2005, die Gefahrtarifstellen für Bäckereien und Konditoreien zusammenzuführen. Der Gefahrtarif 2005 sah eine gemeinsame Gefahrtarifstelle 1 für die "Herstellung von Back- und Konditoreiwaren", Gewerbegruppe 11 mit der Gefahrklasse 6,0 vor. Der neue Gefahrtarif wurde vom Bundesversicherungsamt (BVA) genehmigt.

4

Mit Verwaltungsakt vom 20.8.2005 veranlagte die Beklagte die Klägerin ab 1.1.2005 mit dem Unternehmensteil "Produktion" zur Gefahrtarifstelle 1 (Gefahrklasse 6,0) des Gefahrtarifs 2005. Der Bürobereich (Gefahrklasse 0,8) sowie der Vertrieb (Gefahrklasse 3,0) wurden jeweils eigenen Gefahrtarifstellen zugeordnet. Die Klägerin erhob gegen den Veranlagungsbescheid vom 20.8.2005 Widerspruch, soweit Teile ihres Unternehmens zu der Gefahrtarifstelle 1 veranlagt wurden. Die Zusammenfassung von Konditoreien und Bäckereien in einer einheitlichen Gefahrtarifstelle sei rechtswidrig. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 14.10.2005).

5

Die Klägerin hat Klage beim SG Osnabrück erhoben, das den Veranlagungsbescheid der Beklagten mit Urteil vom 12.5.2010 (insgesamt) aufgehoben hat. Die Gewerbezweige Bäckerei und Konditorei seien durch ein relevant abweichendes Gefährdungsrisiko geprägt, so dass ein Anspruch der Unternehmen des Konditoreigewerbes auf Verselbstständigung als eigener Gewerbezweig in dem Gefahrtarif bestehe.

6

Gegen das Urteil des SG hat die Beklagte Berufung eingelegt und geltend gemacht, den Unfallversicherungsträgern sei bezüglich des Gefahrtarifs ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Das SG habe in seinem Urteil unzutreffend eigene Überlegungen zur Zweckmäßigkeit der vorgenommenen Gefahrtarifänderung angestellt. Das LSG hat durch Urteil vom 22.3.2012 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Gliederung des Gefahrtarifs 2005 mit einer einzigen Gefahrtarifstelle für Bäckereien und Konditoreien sei nach den maßgebenden rechtlichen Bestimmungen nicht zu beanstanden. Ein Gewerbezweigtarif basiere auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnliche Unfallrisiken aufwiesen und der Gewerbezweig deshalb eine geeignete Grundlage für die Bildung möglichst homogener Gefahrengemeinschaften darstelle. Eine erheblich abweichende Unfallgefahr in Konditoreien gegenüber Bäckereien sei nicht festzustellen. Dies folge bereits aus der Überschneidung der von beiden Handwerken hergestellten Produkte. Auch handele es sich bei Bäckern und Konditoren um verwandte Handwerke iS von § 7 Abs 1 Satz 2 Handwerksordnung. Ein wesentlicher Unterschied in den Produktionsweisen liege nicht mehr vor. Insbesondere habe die Klägerin selbst darauf hingewiesen, dass sie einen Mischbetrieb führe. Art 3 Abs 1 GG sei nicht verletzt.

7

Die Klägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung des § 157 Abs 2 Satz 1 SGB VII. Die Beklagte sei für die Voraussetzungen des Veranlagungsbescheids, der einen belastenden Verwaltungsakt darstelle, darlegungs- und beweispflichtig. Sie habe nicht hinreichend durch Tatsachen belegen können, dass eine gemeinsame Veranlagung von Bäckereien und Konditoreien gerechtfertigt sei. In einer Gefahrtarifstelle dürften nur Gewerbezweige mit annähernd gleichen Unfallrisiken zusammengefasst werden. Nach der Rechtsprechung sei eine auffällige Abweichung der Belastungsziffern verschiedener Gewerbezweige vom Tarifstellendurchschnitt bereits bei einer Abweichung von 36,2 vH anzunehmen. In solchen Fällen sei für verschiedene Gewerbezweige jeweils eine eigene Gefahrtarifstelle zu bilden. Die Abweichung der Belastungsziffer der Konditoreien (3,7) von der Belastungsziffer der Bäckereien bzw von gemeinsamen Belastungsziffern der Unternehmen der Gefahrtarifgruppe 1 (Gefahrklasse 6,0) sei erheblich, sie betrage 38,3 vH. Die Heraufsetzung der Gefahrklasse für Konditoreien von 3,7 auf 6,0 verstoße zudem gegen das Übermaßverbot, denn die daraus resultierende Beitragssteigerung von 62 vH überschreite die zulässigen Belastungsgrenzen.

8

Für die Bestimmung der Gefährdungsrisiken seien nicht - wie vom LSG angenommen - die Vielzahl der Produkte oder die den Produkten gegebenen Namen maßgeblich. Unerheblich sei auch, ob mehr gemeinsame oder mehr getrennte Produkte von Konditoreien und Bäckereien hergestellt würden. Für die gewerbetypische Gefahr könne nur die aufgewendete Zahl an Arbeitsstunden für gemeinsam bzw getrennt hergestellte Waren maßgebend sein. Belege hierfür fehlten. Das LSG habe hinsichtlich einzelner Arbeitsbedingungen - etwa der Arbeitszeit an computergesteuerten Backöfen - nicht festgestellt, dass die Mitarbeiter in beiden Handwerkszweigen zu mehr als 50 vH ihrer Arbeitszeit mit derartigen Backöfen arbeiteten. Vielmehr habe es nur pauschal festgestellt, dass das Konditoreigewerbe in einigen Arbeitsbedingungen (Maschinen, Öfen, Kontakt mit Mehl, Hitze und Kälte usw) mit denen der Bäckereien übereinstimme.

9

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. März 2012 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 12. Mai 2010 zurückzuweisen.

10

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

11

Das Vorbringen der Klägerin erschöpfe sich im Wesentlichen im Bestreiten des vom LSG zugrunde gelegten Zahlenmaterials, dessen Herkunft und Richtigkeit den Gerichten nachgewiesen worden sei. Überzeugend habe das LSG dargelegt, dass eine weite Überschneidung der von beiden Handwerken hergestellten Produkte bestehe. Deswegen sei auch plausibel, dass bei der Herstellung der Produkte weitgehend ähnliche Produktionsweisen und Arbeitsbedingungen herrschten. Zudem habe sich in den letzten Jahren die Tendenz entwickelt, dass die Zahl von Mischbetrieben, die sowohl Bäckerei- als auch Konditoreiwaren herstellten, zunehme, was dazu führe, dass eine genaue Abgrenzung zwischen Konditorei- und Bäckereibetrieben faktisch unmöglich sei.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen.

13

1. Die von der Klägerin gegen den Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 20.8.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2005 geführte Teilanfechtungsklage bezieht sich nur auf den Teil der Regelung, der den Unternehmensbereich "Produktion" im Unternehmen der Klägerin zu der Gefahrtarifstelle 1 (Gefahrklasse 6,0) veranlagt. Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet.

14

2. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind gemäß § 150 SGB VII nur die Unternehmer beitragspflichtig. Die Beiträge der Unternehmer berechnen sich gemäß § 153 Abs 1 SGB VII nach dem Finanzbedarf der Träger (Umlagesoll), den Arbeitsentgelten der Versicherten und den Gefahrklassen. Rechtsgrundlage für die Veranlagung der Klägerin durch die Beklagte ist § 159 Abs 1 Satz 1 SGB VII. Danach wird die Klägerin als Mitgliedsunternehmen der Beklagten für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt. Dabei ist zwischen den Beteiligten insbesondere streitig, ob der der Veranlagung zugrunde liegende Gefahrtarif 2005 rechtswidrig ist.

15

Der Unfallversicherungsträger setzt die Gefahrklassen in einem Gefahrtarif durch seine Vertreterversammlung als autonomes Recht fest (§ 157 Abs 1 SGB VII, § 33 Abs 1 Satz 1 SGB IV). Der Gefahrtarif ergeht als autonome Satzung (BSG vom 8.5.2007 - B 2 U 14/06 R - BSGE 98, 229 = SozR 4-2700 § 153 Nr 2; BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 21/02 R - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, jeweils RdNr 11 ff; Spellbrink, SR 2012, 17, 19; ders in BPuVZ 2012, 88, 89; Fenn, Verfassungsfragen der Beitragsgestaltung in der gewerblichen Unfallversicherung, 2006, 132 ff; ders, NZS 2006, 237; Heldmann, Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, 2006, 87 ff mwN; vgl bereits Papier/Möller, SGb 1998, 337), die öffentlich bekannt zu machen ist (§ 34 Abs 2 Satz 1 SGB IV). In den Satzungsregelungen sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen (§ 157 Abs 1 Satz 2 SGB VII). Der Gefahrtarif ist nach Tarifstellen zu gliedern, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs 2 Satz 1 SGB VII). Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet (§ 157 Abs 3 SGB VII). Der beschlossene Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren (§ 157 Abs 5 SGB VII). Er ist vom BVA als Aufsichtsbehörde zu genehmigen (§ 158 Abs 1 SGB VII).

16

Bei der Erfüllung der Rechtspflicht, einen Gefahrtarif festzusetzen und Gefahrklassen zu bilden, steht der Vertreterversammlung als Organ der Beklagten ein autonom auszufüllendes Rechtsetzungsrecht zu. Den Unfallversicherungsträgern als ihre Angelegenheiten selbst regelnde öffentlich-rechtliche Körperschaften ist hierbei ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung autonomes Recht setzen (BSG vom 13.12.1960 - 2 RU 67/58 - BSGE 13, 189 = SozR Nr 2 zu § 915 RVO; BSG vom 14.12.1967 - 2 RU 60/65 - BSGE 27, 237, 240 = SozR Nr 1 zu § 730 RVO; BSG vom 29.11.1973 - 8/2 RU 33/70 - SozR Nr 4 zu § 725 RVO; BSG vom 22.3.1983 - 2 RU 27/81 - BSGE 55, 26, 27 = SozR 2200 § 734 Nr 3; BSG vom 18.10.1984 - 2 RU 31/83 - SozR 2200 § 725 Nr 10; BSG vom 12.12.1985 - 2 RU 49/84 - SozR 2200 § 734 Nr 5; BSG vom 12.12.1985 - 2 RU 40/85 - SozR 2200 § 731 Nr 2; BSG vom 21.8.1991 - 2 RU 54/90 - NZA 1992, 335; BSG vom 18.10.1994 - 2 RU 6/94 - SGb 1995, 253, 255; grundlegend gebilligt von BVerfG vom 3.7.2007 - 1 BvR 1696/03 - SozR 4-2700 § 157 Nr 3; zur Satzungsautonomie und der Nichtanwendbarkeit der Kriterien des Art 80 Abs 1 Satz 2 GG vgl auch den sog Facharztbeschluss vom 9.5.1972 - 1 BvR 518/62 - BVerfGE 33, 125, 155 ff; weiterhin BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 21/02 R - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, jeweils RdNr 12 mwN; "weiter inhaltl Regelungsspielraum", vgl auch Ricke in KassKomm, Stand Dezember 2011, § 157 SGB VII RdNr 5; Spellbrink, SR 2012, 17, 20 mwN; für das Kassenarztrecht: BSG vom 14.12.2011 - B 6 KA 6/11 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 68 RdNr 27).

17

Der Gefahrtarif der Beklagten kann nur inzident, dh im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Veranlagungsbescheid überprüft werden (Freischmidt in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 157 RdNr 6 mwN; Ricke in KassKomm, Stand Dezember 2011, § 157 SGB VII RdNr 5a; ein Verfahren der Normenkontrolle - wie es zB § 55a SGG vorsieht - steht für die Prüfung von Gefahrtarifen nicht zur Verfügung). Wie der Senat bereits betont hat, stellen der Veranlagungs- (und auch der Beitragsbescheid) belastende Verwaltungsakte dar, die nur aufgrund einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage erlassen werden dürfen (vgl BSG vom 18.10.1994 - 2 RU 6/94 - SGb 1995, 253, 255; dazu Spellbrink, BPuVZ 2012, 88, 90). Die Rechtmäßigkeit der Bildung anderer als der hier streitigen Gefahrtarifstellen im Gefahrtarif 2005 der Beklagten, denen das klagende Unternehmen nicht zuzuordnen ist oder die es im Rahmen der Klage gegen den Veranlagungsbescheid nicht angefochten hat, hat dabei keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der für das Unternehmen einschlägigen und angegriffenen untergesetzlichen Normen (BSG vom 21.3.2006 - B 2 U 2/05 R - HVBG-INFO 2006, Nr 7, S 891; Fenn, NZS 2006, 237). Der Gefahrtarif 2005 ist daher nur bezüglich der hier streitigen Gefahrtarifstelle zu überprüfen.

18

Prüfungsmaßstab für die zu prüfende Rechtmäßigkeit der Gefahrtarifstelle 1 des Gefahrtarifs 2005 der Beklagten ist, ob das autonom gesetzte Recht mit dem SGB VII, insbesondere mit der Ermächtigungsgrundlage in § 157 SGB VII, sowie mit tragenden Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist(vgl insbesondere zur Tarifstellenbildung: BSG vom 21.8.1991 - 2 RU 54/90 - NZA 1992, 335 = HV-INFO 1991, 2159; BSG vom 18.10.1994 - 2 RU 6/94 - SGb 1995, 253; BSG vom 18.4.2000 - B 2 U 2/99 R - HVBG-INFO 2000, 1816; BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 55/02 R - HVBG-INFO 2004, 62; BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R - BSGE 97, 279 = SozR 4-2700 § 136 Nr 2; BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R - UV-Recht Aktuell 2007, 105; BSG vom 20.3.2007 - B 2 U 9/06 R - UV-Recht Aktuell 2007, 316; BSG vom 8.5.2007 - B 2 U 14/06 R - BSGE 98, 229 = SozR 4-2700 § 153 Nr 2; umfassend referiert die Rechtsprechung zur Tarifstellenbildung Burchardt in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII, Stand März 2008, § 157 RdNr 17 f; zuletzt auch Eckhoff, Anreizsysteme bei der Beitragsgestaltung in der gesetzlichen Unfallversicherung, 2010, S 54 ff; ähnlich zu den Anordnungen der Bundesanstalt für Arbeit: BSG vom 20.6.2001 - B 11 AL 10/01 R - BSGE 88, 172, 179; BSG vom 27.6.2012 - B 6 KA 28/11 R - BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr 26, RdNr 28; zur Festsetzung der Beitragsbemessungsgrundlagen in der gesetzlichen Krankenversicherung: BSG vom 29.2.2012 - B 12 KR 7/10 R - BSGE 110, 151; vgl auch BVerfG vom 3.7.2007 - 1 BvR 1696/03 - SozR 4-2700 § 157 Nr 3). Dagegen steht den Gerichten die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, nicht zu (BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R - UV-Recht Aktuell 2007, 105). Die Abwägung zwischen mehreren, für die eine oder andere Regelung bei der Ausgestaltung des Gefahrtarifs sprechenden Gesichtspunkte und die Entscheidung hierüber obliegt dem zur autonomen Rechtsetzung berufenen Organ des Unfallversicherungsträgers (vgl BSG vom 12.12.1985 - 2 RU 40/85 - SozR 2200 § 731 Nr 2; BSG vom 24.1.1991 - 2 RU 62/89 - BSGE 68, 111 = SozR 3-2200 § 809 Nr 1). Welche und wie viele Tarifstellen der Gefahrtarif enthalten soll, kann der Unfallversicherungsträger im Rahmen dieser Regelungsbefugnis bestimmen (Freischmidt in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 157 RdNr 9).

19

3. Von diesen Maßstäben ausgehend ist der Veranlagungsbescheid der Beklagten in der hier streitigen Gefahrtarifstelle 1 nicht zu beanstanden. Dem Erlass des Verwaltungsaktes stand keine bindende frühere Regelung entgegen (a). Der Bescheid war auch sonst rechtmäßig. Insbesondere ist der Gefahrtarif in Übereinstimmung mit den einfachgesetzlichen Vorgaben der §§ 157, 158 SGB VII erlassen worden (b).

20

a) Die Beklagte war durch den vorherigen Veranlagungsbescheid vom 10.8.1999, der zum Gefahrtarif 1999 ergangen war, nicht an einer Neuveranlagung der Klägerin im Jahre 2005 gehindert.

21

Hat der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ein Unternehmen nach Maßgabe des § 159 SGB VII durch Verwaltungsakt zu einer Gefahrtarifstelle veranlagt, wird dieser Verwaltungsakt gegenüber dem Adressaten mit der Bekanntgabe wirksam(§ 39 Abs 1 Satz 1 SGB X). Der Veranlagungsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der, nachdem er unanfechtbar geworden ist, in Bestandskraft erwächst (§ 77 SGG; dazu Fenn, NZS 2006, 237, 238).

22

Hier steht die Bestandskraft des Veranlagungsbescheids 1999 dem Erlass des angefochtenen Veranlagungsbescheids zum Gefahrtarif 2005 nicht entgegen, denn der Gefahrtarif 1999 galt gesetzlich befristet für eine Dauer von höchstens sechs Jahren (§ 157 Abs 5 SGB VII). Auf die Begrenzung der Geltungsdauer wurde die Klägerin als Adressatin des früheren Veranlagungsbescheids ausdrücklich hingewiesen. Für Zeiträume nach dem 31.12.2004 traf der Veranlagungsbescheid 1999 keine Regelung. Der aufgrund des Gefahrtarifs 1999 erlassene Verwaltungsakt hatte sich deshalb mit Ablauf des Jahres 2004 durch Zeitablauf erledigt (§ 39 Abs 2 Alt 4 SGB X).

23

b) Die Beklagte durfte dem Veranlagungsbescheid die Regelung der Gefahrtarifstelle 1 des Gefahrtarifs 2005 zugrunde legen, denn diese Satzungsregelung ist rechtmäßig.

24

Der Gefahrtarif 2005 der Beklagten wurde durch deren Vertreterversammlung beschlossen und öffentlich bekannt gemacht (§ 33 Abs 1 Satz 1, § 34 Abs 2 Satz 1 SGB IV). Der Gefahrtarif war neu festzusetzen, weil der zuvor geltende Gefahrtarif 1999 über den 31.12.2004 hinaus keine Geltung mehr beanspruchen konnte (§ 157 Abs 5 SGB VII). Die Gefahrklasse ist nach dem Verhältnis der gezahlten Leistungen an Versicherte in den Unternehmen der Gewerbezweige zu den dort gezahlten Arbeitsentgelten berechnet worden (§ 157 Abs 3 SGB VII). Die Beklagte hat die herangezogenen Zahlen dargelegt, die die Ermittlung der Gefahrklasse belegen. Der Gefahrtarif 2005 wurde durch das BVA als Aufsichtsbehörde genehmigt (§ 158 SGB VII).

25

Im Kern ist zwischen den Beteiligten nur streitig, ob die Veranlagung der Gewerbezweige "Bäckereien" und "Konditoreien" zu einer Gefahrtarifstelle rechtlich zulässig ist. Die Klägerin wendet sich gegen die Veranlagung zu einer Gefahrtarifstelle mit der Begründung, dass in früheren Gefahrtarifen der Beklagten über lange Zeiträume hinweg die Bäckereien einer eigenen Gefahrtarifstelle (zuletzt mit Gefahrklasse 6,7) zugeordnet waren, während die Konditoreien getrennt davon einer anderen Gefahrtarifstelle mit einer wesentlich niedrigeren Gefahrklasse (zuletzt 3,7) zugeordnet waren. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe die langfristig getrennte Zuordnung beider Gewerbezweige zu Tarifstellen im Gefahrtarif 2005 beibehalten müssen.

26

Maßstab für die Prüfung der Frage, ob eine gemeinsame Veranlagung beider Gewerbezweige in einer Gefahrtarifstelle rechtlich zulässig war, ist § 157 Abs 2 Satz 1 SGB VII. Danach sind im Gefahrtarif Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken und unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs zu bilden.

27

Im Grundsatz ist anerkannt und wird von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen, dass nach § 157 Abs 2 SGB VII die Gefahrengemeinschaften entsprechend der Gliederung nach Gewerbezweigen durch einen gewerbezweigspezifischen Gefahrtarif gebildet werden können(sog Gewerbezweigprinzip, dazu BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 21/02 R - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1 sowie BSG vom 5.7.2005 - B 2 U 32/03 R - BSGE 95, 47 = SozR 4-2700 § 157 Nr 2; dazu auch K. Palsherm in Brandenburg jurisPK-SGB VII, § 157 RdNr 27 f; Becker, BG 2004, 528, 529 ff; Heldmann, BG 2007, 36). Nach Maßgabe dieser Vorschrift ist es alternativ möglich, einen nach Tätigkeiten gegliederten Gefahrtarif festzusetzen und darin Tätigkeiten mit annähernd gleichem Risiko zu Tarifstellen zusammenzufassen (BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 21/02 R - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1).

28

Vorliegend hat die Beklagte den Gefahrtarif in der hier streitigen Teilregelung nach dem Gewerbezweigprinzip aufgestellt. Ein solcher gewerbezweigorientierter Gefahrtarif findet seine Rechtfertigung in der Gleichartigkeit der Versicherungsfallrisiken und der Präventionserfordernisse in den Betrieben. Die Gefährdungsrisiken werden ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt (BSG vom 5.7.2005 - B 2 U 32/03 R - BSGE 95, 47 = SozR 4-2700 § 157 Nr 2, RdNr 27). Dies setzt in der Regel voraus, dass die in einer Tarifstelle zusammengefassten Unternehmen strukturelle, technologische und wirtschaftliche Gemeinsamkeiten aufweisen. Werden in einer Tarifstelle Unternehmen aus verschiedenen Gewerbezweigen zusammengefasst, dürfen die Belastungsziffern der einzelnen Zweige nicht auffällig (statistisch signifikant) von der durchschnittlichen Belastungsziffer der Tarifstelle abweichen. Der Grad der noch unschädlichen Abweichung hängt auch von der Größe der einzelnen Gewerbezweige ab (vgl Schulz, BG 1984, 657, 659). Damit ggf eine Neugliederung vorgenommen werden kann, muss die Belastung der jeweils zusammengefassten Unternehmenszweige gesondert festgehalten werden (Freischmidt in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 157 RdNr 10).

29

Die Beklagte war von diesen Maßstäben ausgehend berechtigt, Bäckereien und Konditoreien im Gefahrtarif 2005 zu einer Gefahrtarifstelle zusammenzufassen. Sie hat dabei die Vorgaben des § 157 Abs 2 Satz 1 SGB VII nicht verletzt.

30

aa) Anknüpfungspunkt für Definition und Zuschnitt eines Gewerbezweigs sind Art und Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen (BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 21/02 R - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, jeweils RdNr 15). Die Beklagte ist davon ausgegangen, die Unternehmen des Bäckerei- und Konditoreigewerbes könnten nach Produktionsweise und Art der hergestellten Produkte in der Praxis kaum noch unterschieden werden, so dass aufgrund einer vergleichbaren Risikolage die beiden Handwerke einer Tarifstelle zuzuweisen seien. Gegen die Annahme, dass bei Erlass des Gefahrtarifs 2005 nur noch ein Gewerbezweig bestand, spricht aber, dass es der Beklagten bislang immer möglich war, die Gefährdungsrisiken beider Gewerbezweige nach den oben genannten Kriterien zu unterscheiden und verschiedenen Gefahrtarifstellen zuzuordnen. Dies war auch im Jahre 2004 bei der Vorbereitung des Gefahrtarifs 2005 noch möglich, wie sich schon daraus ergibt, dass die Beklagte noch getrennte Belastungsziffern für beide Gewerbe ermitteln konnte und eine Zuordnung zu getrennten Gefahrtarifstellen zumindest als eine der möglichen Regelungen im Gefahrtarif in Betracht kam. Die Führung des Gewerbezweigs "Konditoreien" in einer eigenen Tarifstelle scheiterte auch nicht daran, dass die Zahl der dem Gewerbezweig zugehörigen Betriebe und Einrichtungen keine Größenordnung erreicht, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast berechnen lässt.

31

Soweit die Klägerin rügt, die Beklagte habe in der Gefahrtarifstelle 1 des Gefahrtarifs 2005 beide Gewerbearten als einheitlichen Gewerbezweig zusammengefasst, trifft es zwar zu, dass die Tarifstelle im Gefahrtarif 2005 von einer "Gewerbegruppe" ausgeht. Allerdings sind im Gefahrtarif der Beklagten auch sonst (zB Gewerbegruppe 18 mit Herstellung von Bonbons, Erdnussröstereien, Verarbeitung von Honig oder Gewerbegruppe 33 mit Pilzverwertung, industrielle Fertigung von Pizzen, Herstellung von Tierfutterkonserven) offensichtlich unterschiedliche Gewerbezweige in einer Gruppe zusammengefasst. Es kommt hinzu, dass der Terminus "Gewerbegruppe" kein gesetzlich maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die rechtmäßige oder rechtswidrige Gliederung eines Gefahrtarifs ist.

32

bb) Selbst wenn man aber im Folgenden zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass es sich bei den Bäckereien und Konditoreien um zwei getrennte Gewerbezweige handelte, die getrennt veranlagt werden konnten, war die Beklagte von Gesetzes wegen nicht gehindert, beide Gewerbezweige einer Gefahrtarifstelle zuzuordnen. Zu Recht hat das LSG aufgrund der von ihm festgestellten Tatsachen entschieden, dass Unternehmen, die sich mit der Herstellung von Back- und Konditoreiwaren beschäftigen, nach ihren jeweiligen Gefährdungsrisiken und unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Ausgleichs eine Gefahrengemeinschaft iS des § 157 Abs 2 Satz 1 SGB VII bilden können.

33

Zutreffend hat das LSG bei dieser Überprüfung der Grenzen des Regelungsspielraums der Beklagten darauf abgestellt, dass bei der Bildung einer Gefahrengemeinschaft aus mehreren Gewerbezweigen diese nur zusammengefasst werden dürfen, wenn sie nach den in den jeweiligen Unternehmen anzutreffenden Arbeits- und Produktionsbedingungen gleichartige Unfallrisiken und Präventionserfordernisse aufweisen. Aufgrund der vom LSG festgestellten technologisch zumindest verwandten Produktionsweise in Betrieben, die Back- und Konditoreiwaren herstellen, liegen zwischen beiden Gewerben keine so wesentlichen Unterschiede vor, dass diese unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Ausgleichs nicht zu einer Gefahrtarifstelle veranlagt werden dürfen. In Unternehmen des Konditorei- und Bäckereigewerbes kommen gleichermaßen Teig-, Rühr-, Knetmaschinen und teilweise computergesteuerte Maschinen zum Einsatz. Bei der Herstellung der Produkte herrschen weitgehend ähnliche Produktionsweisen und Arbeitsbedingungen. Schließlich hat das LSG auch anhand anderer Kriterien als der Produktionsweise und -mittel aufgezeigt, dass es Anhaltspunkte für erhebliche Gemeinsamkeiten zwischen beiden Gewerbezweigen gibt (Verordnung über die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin vom 21.4.2004, BGBl I 632; Verordnung über die Berufsausbildung zum Konditor/zur Konditorin vom 3.6.2003, BGBl I 790; Verordnung über verwandte Handwerke vom 22.6.2004, BGBl I 1314). Dahinstehen kann hier, dass das Hessische LSG in seinem Urteil vom 30.8.2011 (L 3 U 147/08), das dem Urteil des Senats vom heutigen Tage (11.4.2013 - B 2 U 4/12 R) zugrunde lag, für den Senat dort gemäß § 163 SGG bindend festgestellt hat, dass jedenfalls in sog Mischbetrieben eine verwaltungspraktikable Zuordnung der einzelnen Tätigkeiten zu der Gruppe der Bäcker oder Konditoren nicht mehr möglich ist, was ebenfalls für eine Zusammenfassung der beiden Gewerbe in einer Gefahrtarifstelle spricht.

34

Ein Gebot der getrennten Zuordnung zu Gefahrklassen besteht auch nicht deshalb, weil der Gewerbezweig der Konditoreien ein vom Durchschnitt der Tarifstelle erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko hat. Der Senat hat bereits entschieden (vgl BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R - RdNr 18 ff), dass namentlich bei heterogen zusammengesetzten Gewerbezweigen geprüft werden muss, ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung einer gemeinsamen "gewerbetypischen" Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen zutreffend widerspiegelt. Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweigs erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbstständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, "passenderen" Gewerbezweig folgen (dazu bereits BSG vom 14.12.1967 - 2 RU 60/65 - BSGE 27, 237, 241 ff = SozR Nr 1 zu § 730 RVO; ferner: BSG vom 22.9.1988 - 2 RU 2/88 - HV-INFO 1988, 2215; vgl hierzu auch Spellbrink, SR 2012, 17, 25 mwN).

35

Läge ein solches "erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko" im Sinne der Rechtsprechung des Senats vor, könnten die Unternehmer des Gewerbezweigs "Konditoreien" einen Anspruch auf Verselbstständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, "passenderen" Gewerbezweig haben (s auch BSG vom 5.7.2005 - B 2 U 32/03 R - BSGE 95, 47 = SozR 4-2700 § 157 Nr 2), denn die Veranlagung nach Gefahrklassen soll eine gerechte Verteilung der Unfalllast auf die Beitragspflichtigen gewährleisten (BVerfG vom 4.3.1982 - 1 BvR 34/82 - SozR 2200 § 734 Nr 2). Weichen die Belastungsziffern verschiedener Gewerbezweige also auffällig voneinander ab, kann dies eine Pflicht zur Neuordnung der Gefahrtarifstellen begründen. Angesichts des Regelungsspielraums, welcher den Unfallversicherungsträgern bei der Abstufung nach Gefahrklassen eingeräumt ist, können diese allerdings auch vorgreifliche Regelungen treffen und die Entwicklung der Belastungsziffern langfristig beobachten (BSG vom 12.12.1985 - 2 RU 40/85 - SozR 2200 § 731 Nr 2).

36

Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hätte sich bei getrennter Veranlagung für die Klägerin eine günstigere Gefahrklasse ergeben. Das Unternehmen der Klägerin hätte dann nach den Berechnungen der Verwaltung der Beklagten, die der Beschlussfassung im Jahre 2004 zunächst zugrunde lagen, ab 1.1.2005 die Gefahrklasse 4,0 statt (tatsächlich) 6,0 erhalten. Mithin bestand eine Differenz des Gefährdungsrisikos zwischen der Klägerin und dem der Gefahrengemeinschaft von 33,3 vH (4,0 im Verhältnis zu 6,0). Unter Zugrundelegung dieses Wertes hat sich der Satzungsgeber aber noch innerhalb des ihm durch § 157 SGB VII eröffneten Regelungsspielraums gehalten.

37

Der Senat hat in den bisher getroffenen Entscheidungen einen Grenzwert für das Überschreiten des Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers bei der Zusammenlegung von Risiken in einer Gefahrengemeinschaft nach § 157 Abs 2 SGB VII nicht festgelegt. Die Klägerin hat insoweit zwar auf das Urteil vom 12.12.1985 (BSG - 2 RU 40/85 - SozR 2200 § 731 Nr 2)verwiesen, nach dem eine Abweichung des Gefährdungsrisikos von plus 36,2 und minus 36,6 gegenüber der Gefahrtarifstelle nicht mehr hinnehmbar sei. Bei einer Addition lagen die Abweichungen der Gefährdungsrisiken zwischen den dortigen gemeinsam veranlagten Gewerbezweigen aber bei über 70 vH. Wenn die Klägerin im Übrigen Literaturstellen anführt, die geringere Grenzwerte für eine noch zulässige Abweichung als ca 33 vH angeben, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zwar ist die vorliegende Abweichung durchaus erheblich, andererseits zeigt gerade die Normformulierung des § 157 Abs 2 Satz 1 SGB VII, dass die Risiken der Gewerbezweige nicht gleich oder sehr ähnlich sein müssen, weil § 157 Abs 2 Satz 1 SGB VII ua auch einen versicherungsmäßigen Ausgleich der Risiken ausdrücklich fordert. Hierauf hat etwa der EuGH in seiner Entscheidung zur Europarechtskonformität des Systems der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung maßgeblich abgestellt und betont, dass § 157 Abs 2 SGB VII ein Ausdruck des Solidaritätsgedankens sei(vgl EuGH vom 5.3.2009 - C-350/07 - Slg 2009, I-1513 - Kattner-Stahlbau, RdNr 47 Juris; hierzu Spellbrink, SR 2012, 17, 36).

38

Daneben muss und soll ein neuer Gefahrtarif von den in der Vergangenheit aufgetretenen Belastungsziffern ausgehend die Tarifstellen der Mitgliedsunternehmen der jeweiligen Berufsgenossenschaft für die Zukunft regeln. Der Satzungsgeber darf deshalb berücksichtigen, wenn sich Gefährdungsrisiken in bestimmten Gewerbezweigen aufgrund sich ändernder Produktionsbedingungen einander annähern. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dies hier so angenommen hat. Die Gewerbezweige "Bäckerei" und "Konditorei" waren früher überwiegend handwerklich geprägt. Sie haben sich inzwischen zu einer stärker industriell geprägten Herstellung von Back- und Konditoreiwaren fortentwickelt. Dadurch haben sich auch die Gefährdungsrisiken einander angenähert. Bei der Prüfung der Abweichung der Gefährdungsrisiken durfte der Satzungsgeber annehmen, dass die Zahl an Mischbetrieben zunimmt und eine Abgrenzung beider Gewerbezweige dadurch in Zukunft schwieriger vorzunehmen sein wird (vgl hierzu insbesondere das Urteil des Senats vom 11.4.2013 - B 2 U 4/12 R). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Satzungsgeber in der beanstandeten Tarifstelle ausdrücklich zulässt, dass abgrenzbare Betriebsteile, die zB die Herstellung von Desserts, Süßwaren oder Dauerbackwaren betreiben, zu der Gefahrtarifstelle 2 (Gefahrklasse 3,4) veranlagt werden.

39

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist die Beklagte für die Bildung der Gefahrtarifstellen den Unternehmern gegenüber auch nicht darlegungs- und nachweispflichtig. Die Bildung des Gefahrtarifs ist eine Maßnahme untergesetzlicher Normsetzung, die zwar einer Ermächtigungsgrundlage bedarf, für deren einzelne Regelungen der Normgeber dem Normunterworfenen aber nicht im Einzelnen begründungspflichtig ist (vgl hierzu auch BSG vom 12.9.2012 - B 3 KR 10/12 R - RdNr 63 mwN, für SozR 4 vorgesehen). Insofern besteht eine Beweislast der Beklagten für die Zweckmäßigkeit und Sachgerechtigkeit einer getroffenen Satzungsregelung nicht. Die Rechtsprechung überprüft folglich auch nicht, ob der Satzungsgeber jeweils die vernünftigste oder gerechteste Regelung getroffen hat. Das Revisionsgericht wiederum überprüft, ob die Tatsachengerichte aufgrund der von ihnen festgestellten Tatsachen noch zutreffend den rechtlichen Schluss gezogen haben, der Satzungsgeber habe noch innerhalb der ihm eröffneten Satzungsautonomie gehandelt.

40

Dieser vom LSG getroffene rechtliche Schluss war hier nicht zu beanstanden, denn eine Differenz von 33,3 vH im Gefährdungsrisiko liegt angesichts der besonderen Umstände der hier gemeinsam veranlagten Gewerbe noch innerhalb des Gestaltungsspielraums des Normgebers.

41

4. § 157 SGB VII als Ermächtigungsgrundlage für den Gefahrtarif 2005 ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

42

a) In dem durch § 157 SGB VII eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers liegt kein Verstoß gegen die aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art 20 Abs 3 GG abzuleitende Wesentlichkeitstheorie. Die Satzungsbefugnis der Unfallversicherungsträger besteht nicht unbegrenzt, sondern findet ihre Grenzen im Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG). Dieses erfordert ua, dass der Gesetzgeber bei Grundrechtseingriffen in Abhängigkeit von deren Intensität die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen muss (vgl hierzu insbesondere Papier/Möller, SGb 1998, 337, die davon ausgingen, die Regelungsermächtigung verstoße gegen die Wesentlichkeitstheorie; kritisch hierzu bereits Schulz, SGb 1999, 172; zum damaligen Streit vgl Spellbrink, SR 2012, 17, 39; vgl auch BVerfG vom 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24, 58).

43

§ 157 SGB VII verletzt diese Vorgaben nicht. Angesichts der oben dargestellten langjährigen Anwendung und Auslegung der Regelung durch Unfallversicherungsträger und Rechtsprechung konnte und kann nicht festgestellt werden, dass diese Satzungsermächtigung zur Bildung von Gefahrtarifen wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig ist (so auch BVerfG vom 4.3.1982 - 1 BvR 34/82 - SozR 2200 § 734 Nr 2; BVerfG vom 3.7.2007 - 1 BvR 1696/03 - SozR 4-2700 § 157 Nr 3 = DVBl 2007, 1172, RdNr 19). Vielmehr ist § 157 SGB VII bei historischer Auslegung (ua auch zu den weitgehend inhaltsgleichen Vorgängerregelungen der §§ 730 ff RVO) und unter Berücksichtigung seiner Anwendung durch die Fachgerichte hinsichtlich der einfachgesetzlich normierten Anforderung, "Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs" zu bilden, hinreichend bestimmt(vgl zum Zweck der Norm BT-Drucks 13/2204, S 111; zur Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgrundsatz BVerfG aaO; sowie BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 21/02 R - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, jeweils RdNr 29 ff).

44

b) Die Satzungsregelung ist auch im Hinblick auf die Grundrechte der Unternehmer aus Art 2 Abs 1 GG nicht zu beanstanden.

45

Angesichts der Zwangsmitgliedschaft von Unternehmern in einem öffentlich-rechtlichen Verband, die deren wirtschaftliche Handlungsfreiheit iS des Art 2 Abs 1 GG einschränkt, liegt in der Anordnung oder Erhöhung von Beitragspflichten ein Eingriff in das von Art 2 Abs 1 GG umfasste Grundrecht auf freie wirtschaftliche Betätigung (vgl BVerfG vom 31.5.1988 - 1 BvL 22/85 - BVerfGE 78, 232, 244 f; BVerfG vom 9.12.2003 - 1 BvR 558/99 - BVerfGE 109, 96, 109; vgl zuletzt BVerfG vom 16.7.2012 - 1 BvR 2983/10 - NVwZ 2012, 1535; dazu auch Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl, Art 2 RdNr 5). Dies gilt besonders für Unternehmen, die wie dasjenige der Klägerin nicht zwischen verschiedenen Trägern mit unterschiedlichen Beitragssätzen wählen können, sondern kraft Gesetzes einem bestimmten Träger als beitragspflichtiges Unternehmen zugewiesen sind (§ 150 Abs 1 Satz 1, § 121 Abs 1 SGB VII).

46

Art 2 Abs 1 GG gewährleistet die unternehmerische Handlungsfreiheit allerdings nur in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung (BVerfG vom 16.1.1957 - 1 BvR 253/56 - BVerfGE 6, 32, 38; stRspr). Das Grundrecht kann grundsätzlich durch einfaches Recht einschließlich der untergesetzlichen Normen eingeschränkt werden (Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl, Art 2 RdNr 20; vgl auch BSG vom 20.6.2001 - B 11 AL 10/01 R - BSGE 88, 172, 179). Eine Eingriffsnorm muss (nur) die Voraussetzungen und den Umfang des Eingriffs hinreichend klar beschreiben und verhältnismäßig sein, dh einen legitimen Zweck mit geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mitteln verfolgen (BVerfG vom 4.4.2006 - 1 BvR 518/02 - BVerfGE 115, 320, 345). Die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Sozialversicherungssysteme - hier der gesetzlichen Unfallversicherung - ist in einem Sozialstaat (Art 20 Abs 3 GG) ein wichtiges Anliegen, das einen Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Unternehmer durch Erhebung von Beiträgen grundsätzlich rechtfertigt (zum Verhältnis von Handlungsfreiheit und Beitragszwang in der Sozialversicherung grundlegend: BVerfG vom 3.4.2001 - 1 BvR 2014/95 - BVerfGE 103, 197 = SozR 3-1100 Art 74 Nr 4; BVerfG vom 26.6.2007 - 1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03 - SozR 4-2600 § 2 Nr 10; vgl zu Kammerbeiträgen: BVerfG vom 29.12.2004 - 1 BvR 113/03 - BVerfGK 4, 349, 353 f mwN; vgl insbesondere zur verfassungsrechtlichen Billigung des Beitragsrechts der gesetzlichen Unfallversicherung: BVerfG vom 9.3.2011 - 1 BvR 2326/07 - Bestätigung von BSG vom 8.5.2007 - B 2 U 14/06 R; BVerfG vom 10.3.2011 - 1 BvR 2891/07 - Bestätigung von BSG vom 20.3.2007 - B 2 U 9/06 R; zur verfassungsgerichtlichen Akzeptanz des Unfallversicherungssystems auch Spellbrink, BPuVZ 2012,88).

47

Die Beklagte ist deshalb berechtigt, durch Satzung Gefahrtarife festzusetzen und spätestens nach Ablauf des in § 157 Abs 5 SGB VII bestimmten Zeitraums neu zu regeln. Dabei kann sie auch entscheiden, ob sich für zukünftige Veranlagungszeiträume Veränderungen ergeben sollen (vgl BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 21/02 R - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, jeweils RdNr 31).

48

c) Die Satzungsregelung, die der Veranlagung der Klägerin zu der Gefahrtarifstelle 1 des Gefahrtarifs 2005 zugrunde liegt, verletzt auch nicht den rechtsstaatlich gewährleisteten Vertrauensschutz (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG).

49

Insbesondere war die Beklagte nicht gehalten, in dem neuen Gefahrtarif 2005 eine Übergangsregelung vorzusehen.Das BSG hat bei Neuregelungen im Beitragsrecht bislang keinen Anlass gesehen, zu Gunsten der von einer Neuregelung in einem Gefahrtarif negativ Betroffenen aus Vertrauensschutzgesichtspunkten Übergangsregelungen zu fordern (vgl BSG vom 5.7.2005 - B 2 U 32/03 R - BSGE 95, 47 = SozR 4-2700 § 157 Nr 2, RdNr 42). Dies folgte für das BSG insbesondere daraus, dass die Regelungen eines Gefahrtarifs nach den gesetzlichen Bestimmungen in § 159 Abs 1 Satz 1 SGB VII nur "für die Tarifzeit" gelten(vgl zur fehlenden Bindung an frühere Herabsetzungsentscheidungen: BSG vom 6.5.2003 - B 2 U 7/02 R - SozR 4-2700 § 162 Nr 1 RdNr 15; zum Vertrauensschutz bei der Änderung von Veranlagungsbescheiden: BSG vom 9.12.2003 - B 2 U 54/02 R - BSGE 91, 287 = SozR 4-2700 § 160 Nr 1, jeweils RdNr 15). Die betroffenen Unternehmer können daher in der Regel nicht erwarten, dass sich für zukünftige Veranlagungszeiträume keine Veränderungen ergeben werden.

50

Auch hier hatte die Klägerin eine geschützte Rechtsposition jeweils nur im Rahmen eines bestimmten Gefahrtarifs inne, der gemäß § 157 Abs 5 SGB VII von vornherein auf eine Geltungsdauer von maximal sechs Jahren begrenzt war. Ihre Rechtsposition aus dem Gefahrtarif 1999 galt mithin nur bis Ende 2004. Selbst wenn man von einer vertrauensbegründenden langen Tradition einer unterschiedlichen Zuordnung von Konditoreien und Bäckereien in früheren Gefahrtarifen der Beklagten ausgehen wollte, hatte die Klägerin jedenfalls keine formelle Rechtsposition erworben, in die durch den neuen Gefahrtarif 2005 eingegriffen wurde. Mithin lag hier keine Entwertung einer bestehenden Rechtsposition mit Wirkung für die Zukunft vor, so dass sich der Gefahrtarif 2005 noch nicht einmal unechte Rückwirkung beimaß (hierzu etwa BVerfG vom 7.10.2008 - 1 BvR 2995/06, 1 BvR 740/07 - BVerfGK 14, 287). Da zudem eine Änderung der Gefahrklasse für Konditoreien im Sinne einer Zusammenfassung in einer Gefahrtarifstelle mit Bäckereien nach den Feststellungen des LSG bereits früher diskutiert worden war, durften die Unternehmer des Konditoreigewerbes ohnehin nicht auf einen dauerhaften Fortbestand der von den Bäckereien getrennten Veranlagung ihres Gewerbezweigs vertrauen. Auch ist nicht geltend gemacht oder ersichtlich, dass die Klägerin im Vertrauen auf den Fortbestand einer getrennten Veranlagung Vermögensdispositionen getätigt hätte oder gar eine existenzielle Bedrohung der Unternehmen in Frage stand (vgl BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 21/02 R - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, jeweils RdNr 31).

51

d) Die streitige Regelung des Gefahrtarifs verletzt auch nicht den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.

52

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl BVerfGE 88, 87, 96 f). Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (vgl BVerfGE 55, 72, 88).

53

Da die Regelungen des Gefahrtarifs nicht an persönliche Eigenschaften der Unternehmer anknüpfen, sondern an der Art des Unternehmensgegenstands, sind die Gliederungen im Gefahrtarif der Beklagten nach Maßgabe des Art 3 Abs 1 GG nur daraufhin überprüfbar, ob der Satzungsgeber sich in den Grenzen einer zulässigen, den Bedürfnissen einer Massenverwaltung genügenden Typisierung gehalten hat (vgl BVerfG vom 4.3.1982 - 1 BvR 34/82 - SozR 2200 § 734 Nr 2; BVerfG vom 3.7.2007 - 1 BvR 1696/03 - SozR 4-2700 § 157 Nr 3).

54

Für die Bildung der Gefahrtarifklasse 1 im Gefahrtarif 2005 der Beklagten sind sachfremde oder willkürliche Erwägungen nicht erkennbar. Der Gefahrtarif wählt eine an Sachkriterien orientierte und langfristig anerkannte Anknüpfung, indem er sich in dem hier streitigen Teil nach Gewerbezweigen gliedert. Insbesondere ist es nicht sachfremd, Gewerbezweige mit ähnlichen Versicherungsrisiken und Präventionserfordernissen zusammenzufassen.

55

Das zuständige Organ der Beklagten durfte bei der Normsetzung auch berücksichtigen, dass es dem Willen des Gesetzgebers des SGB VII entspricht (vgl Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung - UVMG - vom 30.10.2008, BGBl I 2130), die Vielzahl früher getrennt bestehender Solidargemeinschaften, wie sie sich in Form einer größeren Anzahl von Berufsgenossenschaften unterschiedlicher Größen, Betriebszahlen und Anzahlen von Versicherten herausgebildet hatten, langfristig zu nur noch neun Unfallversicherungsträgern zusammenzufassen, um Unterschiede in den Beiträgen der Berufsgenossenschaften deutlich zu reduzieren (vgl BT-Drucks 16/9154, S 1; zu den Auswirkungen der Fusionen von Berufsgenossenschaften auf die Beitragsbelastung vgl Rothe, DGUV-Forum 5/2009, 18 ff; Spellbrink, BPuVZ 2012, 88). Damit entspricht es gerade dem Willen des Gesetzgebers, größere Solidargemeinschaften zu bilden, die einen geringeren Lastenausgleich erfordern und deren Beitragsbelastung sich einander angleicht. Von diesen Zielvorgaben ausgehend ist es auch sachgerecht, innerhalb der größer organisierten Solidargemeinschaften bei der Bildung von Gefahrengemeinschaften für den Gefahrtarif eine Zusammenfassung zu größeren Gruppen von Gewerbezweigen anzustreben und nicht für jeden früher getrennt geführten Gewerbezweig weiterhin eine eigene Gefahrtarifstelle anzubieten.

56

Die Beklagte hat mithin eine gemäß Art 3 Abs 1 GG zulässige Typisierung getroffen, als sie bei Erlass des Gefahrtarifs davon ausging, dass Unternehmen, die Back- oder Konditoreiwaren herstellen, zumindest ähnliche Risiken für den Eintritt von Versicherungsfällen und vergleichbare Präventionserfordernisse haben.

57

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1, § 183 SGG und § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

58

Der Streitwert war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und § 63 Abs 3 Gerichtskostengesetz (GKG) mit 792 999,25 Euro festzusetzen.

59

Gemäß § 52 Abs 1 GKG ist die Höhe des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Rechtssache nach Ermessen zu bestimmen. Der Streitwert ist nicht nach § 52 Abs 2 GKG mit dem Auffangstreitwert von 5000 Euro festzusetzen, wie es der Senat ua für Entscheidungen über Fragen der Mitgliedschaft angenommen hat(vgl hierzu BSG vom 5.3.2008 - B 2 U 353/07 B - Juris RdNr 6 f; BSG vom 23.11.2006 - B 2 U 258/06 B - Juris; BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 16/10 R - SozR 4-2700 § 123 Nr 2; BSG vom 31.1.2012 - B 2 U 3/11 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 18), weil der Sach- und Streitstand hier hinreichende Anhaltspunkte bietet, um das wirtschaftliche Interesse der Klägerin anhand der sich aus dem angefochtenen Veranlagungsbescheid mittelbar ergebenden Beitragsmehrbelastung beziffern zu können. Die Geltungsdauer des streitigen Gefahrtarifs endete bereits am 31.12.2007. Eine Bedeutung des Rechtsstreits für spätere Veranlagungsjahre ist daher ausgeschlossen (BSG vom 17.5.2011 - B 2 U 18/10 R - BSGE 108, 194 = SozR 4-2700 § 6 Nr 2, RdNr 67; zum Streitwert bei Veranlagungsbescheid nach der Differenz der tatsächlichen und zu erwartenden Beitragslast: Becker/Spellbrink, NZS 2012, 283, 286).

60

Das Interesse der Klägerin bemisst sich nach der Differenz der innerhalb der streitigen drei Jahre voraussichtlich geschuldeten Beiträge bei Veranlagung nach getrennten Gefahrklassen für Konditoreien und Bäckereien, die - wie vom LSG festgestellt - 4,0 betragen hätte, zu den Beiträgen bei Veranlagung nach der von der Beklagten im angefochtenen Bescheid festgesetzten Gefahrklasse von 6,0. Diese Differenz beträgt für den hier streitigen Zeitraum 792 999,25 Euro. Die von der Klägerin vorgeschlagene Festsetzung des Streitwerts nach der Differenz zwischen einem Beitrag "Null" und dem von ihr in drei Jahren gezahlten Gesamtbeitrag ist dagegen nicht zugrunde zu legen, weil die begehrte Teilaufhebung des angefochtenen Veranlagungsbescheids auch bei Nichtigkeit der mittelbar angegriffenen Satzungsregelung wirtschaftlich nur zu einer geringeren Beitragsbelastung, nicht jedoch zu einem Beitrag "Null" der Klägerin hätte führen können.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.

(2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen.

(3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für

1.
die forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
das Geringstland,
3.
die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel,
4.
die weinbauliche und gärtnerische Nutzung,
5.
die Teichwirtschaft und Fischzucht,
6.
sonstige landwirtschaftliche Nutzung.

(5) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend.

(6) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend.

(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über das Umlageverfahren aus dem Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.

(2) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung.

(3) Landwirtschaftlichen Unternehmern, für die versicherungsfreie Personen oder Personen tätig sind, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind, wird auf Antrag eine Beitragsermäßigung bewilligt. Das Nähere bestimmt die Satzung.

(4) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen landwirtschaftliche Unternehmer kleiner Unternehmen mit geringer Unfallgefahr ganz oder teilweise von Beiträgen befreit werden.

(5) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft teilt den Unternehmern den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Unternehmer nur dann aufzuheben, wenn

1.
die Veranlagung des Unternehmens nachträglich geändert wird,
2.
eine im Laufe des Kalenderjahres eingetretene Änderung des Unternehmens nachträglich bekannt wird,
3.
die Feststellung der Beiträge auf unrichtigen Angaben des Unternehmers oder wegen unterlassener Angaben des Unternehmers auf einer Schätzung beruht.
Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Satzes 2.

(5a) Zur Sicherung des Beitragsaufkommens soll die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erheben. Die Satzung regelt das Nähere zur Fälligkeit der Beiträge und Vorschüsse sowie zum Verfahren der Zahlung.

(5b) Der Beitrag und die Vorschüsse sollen auf der Grundlage eines Lastschriftmandats eingezogen werden.

(6) Die Unternehmer haben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft über die Unternehmens-, Arbeits- und Lohnverhältnisse Auskunft zu geben, soweit dies für die Beitragsberechnung von Bedeutung ist; die Einzelheiten bestimmt die Satzung. § 166 Absatz 1 gilt entsprechend; die Prüfungsabstände bestimmt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Soweit die Unternehmer die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig machen, kann die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft eine Schätzung vornehmen. Die Unternehmer sollen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Ermächtigung zum Einzug des Beitrags und der Vorschüsse erteilen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. März 2013 aufgehoben, soweit das Landessozialgericht den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 16. März 2012 hinsichtlich des Bescheids vom 15. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2010 aufgehoben hat.

Im Übrigen wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. März 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt eine Beitragsermäßigung.

2

Der 1929 geborene Kläger ist als forstwirtschaftlicher Unternehmer bei der Beklagten versichert. Durch Bescheid vom 15.1.2010 rechnete die Beklagte die Umlage für das Jahr 2008 endgültig ab und forderte für das Jahr 2009 einen Vorschuss iHv 638,70 Euro. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er beschäftige für die Forstwirtschaft keine Arbeitnehmer, sondern lasse die forstwirtschaftlichen Arbeiten von anderen Firmen durchführen; die Beklagte habe für seinen Betrieb, der keinen Gewinn abwerfe, kein Risiko zu tragen. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 23.2.2010). Im anschließenden Klageverfahren vor dem SG München nahm der Kläger ein Teilanerkenntnis der Beklagten an. Im Übrigen wies das SG die Klage ab, wogegen der Kläger Berufung einlegte. Im Rahmen eines Mediationsverfahrens vor dem LSG schlossen die Beteiligten eine Vereinbarung und erklärten das Berufungsverfahren (L 3 U 379/10) sodann übereinstimmend für erledigt.

3

In Ausführung der Vereinbarung erließ die Beklagte am 23.5.2011 einen Änderungsbescheid, in dem sie die Beiträge von 2006 bis 2010 neu berechnete und nunmehr einen Erstattungsbetrag iHv 441,10 Euro forderte. Der Kläger legte gegen den Ausführungsbescheid Widerspruch ein, mit dem er - wie zuvor - eine Beitragsermäßigung wegen fehlender Beschäftigung Dritter sowie einen Altersabschlag geltend machte.

4

Durch weiteren Bescheid vom 21.6.2011 lehnte die Beklagte eine über den Bescheid vom 23.5.2011 hinausgehende Änderung der Beitragsbemessung sowie den Antrag auf Beitragsermäßigung nach § 56 ihrer Satzung ab. Durch Widerspruchsbescheid vom 23.11.2011 wies sie die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 23.5.2011 und 21.6.2011 zurück. Sie habe die Mediationsvereinbarung zur Umbewertung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen ab der Umlage 2006 vollständig umgesetzt, eine Beitragsreduzierung nach § 56 der Satzung komme nicht in Betracht.

5

Durch Gerichtsbescheid vom 16.3.2012 hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 15.1.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.2.2010 als unzulässig verworfen, sowie gegen die Bescheide vom 23.5.2011 und 21.6.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2011 als unbegründet abgewiesen.

6

Durch Urteil vom 19.3.2013 hat das LSG auf die Berufung des Klägers den Gerichtsbescheid des SG sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.1.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.2.2010 sowie die Bescheide vom 23.5.2011 und 21.6.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2011 insoweit aufgehoben, als die Beklagte verpflichtet wird, "dem Kläger eine Beitragsermäßigung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Satzung der Beklagten dem Grunde nach zu gewähren". Im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, auch wenn die nochmalige Klage gegen den Bescheid vom 15.1.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.2.2010 unzulässig sei, ändere dies nichts an der wirksamen Stellung eines Antrags auf Beitragsermäßigung nach § 56 Abs 4 der Satzung, der in dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.1.2010 enthalten sei. Der Anspruch des Klägers auf eine Beitragsermäßigung ergebe sich dem Grunde nach aus § 183 Abs 3 SGB VII, wonach landwirtschaftlichen Unternehmen, für die Personen tätig seien, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BG) versichert seien, auf Antrag eine Beitragsermäßigung zu bewilligen sei. Das Nähere bestimme die Satzung der Beklagten. § 56 Abs 2 der Satzung gelte nicht nur bei Einsatz eines Drittunternehmens im Wege eines Dienstvertrages, sondern auch, wenn der forstwirtschaftliche Unternehmer mit dem Drittunternehmen einen Werkvertrag abgeschlossen habe. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art 3 Abs 1 GG, gegen die gesetzlichen Vorgaben des § 183 Abs 3 Satz 1 SGB VII und gegen das Äquivalenzprinzip.

7

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie rügt eine Verletzung des § 183 Abs 3 SGB VII. In den angefochtenen Bescheiden habe sie selbst keinerlei Differenzierung zwischen Dienst- und Werkverträgen vorgenommen. Auch im Berufungsverfahren habe sie in keiner Weise auf diese Differenzierung abgestellt. § 183 SGB VII knüpfe als Tatbestandsvoraussetzung für eine Beitragsermäßigung nicht an die Unterscheidung zwischen Dienst- und Werkvertrag an. Für die rechtliche Beurteilung sei vorliegend allein die zweite Alternative des § 183 Abs 3 SGB VII maßgebend, wonach eine Befreiung den Unternehmen bewilligt wird, für die Personen tätig sind, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger versichert sind. Der Gesetzgeber stelle nur auf Personen ab, die "für" das Unternehmen und nicht "in" dem Unternehmen tätig seien, das die Beitragsermäßigung begehre. Die Regelung des § 183 Abs 3 SGB VII sei in das stimmige Gesamtkonzept des SGB VII eingebunden. Auch an anderer Stelle werde im SGB VII differenziert zwischen "für" und "in" einem Unternehmen Tätige. Für ein Unternehmen würden nach dem Bedeutungsverständnis des SGB VII nur Beschäftigte gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII, sog Wie-Beschäftigte iS des § 2 Abs 2 SGB VII sowie als Leiharbeitnehmer Überlassene nach § 133 Abs 2 SGB VII tätig. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Letztlich würde die vom LSG vorgenommene Auslegung zu praktischen Schwierigkeiten führen, weil Beitragsermäßigungen dann auch für Steuerberater, Tierärzte oder für Landmaschinenwerkstätten gewährt werden müssten, die Reparatur- und Wartungsarbeiten am Fuhrpark vornehmen. Die Mitarbeiter der Firma C.-Holz K. GbR bzw deren Gesellschafter oder Arbeitnehmer seien nicht Beschäftigte des Forstunternehmens des Klägers iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII gewesen. Diese seien deshalb nicht in, sondern nur für das Forstunternehmen des Klägers tätig gewesen. Sie seien auch keine Wie-Beschäftigten oder Leiharbeitnehmer gewesen.

8

Die Beklagte beantragt,

                 

das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. März 2013 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 16. März 2012 zurückzuweisen.

9

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

        

die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. März 2013 zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Beklagten ist insoweit begründet, als das LSG den Gerichtsbescheid vom 16.3.2012 auch hinsichtlich des Bescheids vom 15.1.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.2.2010 aufgehoben hat. Darüber hinaus ist die Revision im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG)begründet, weil aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht entschieden werden kann, ob dem Kläger gemäß § 183 Abs 3 SGB VII ein Anspruch auf Beitragsermäßigung zusteht.

11

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die durch das LSG unter teilweiser Aufhebung des Gerichtsbescheids des SG vom 16.3.2012 sowie Aufhebung der Bescheide vom 15.1.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.2.2010 (dazu A.) und der Bescheide vom 23.5.2011 und 21.6.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2011 ausgeurteilte Verpflichtung der alleine revisionsführenden Beklagten, dem Kläger eine Beitragsermäßigung dem Grunde nach zu gewähren (dazu B.) (BSG Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 28/04 R - juris).

12

A. Soweit das LSG den Gerichtsbescheid des SG hinsichtlich der Verwerfung der Klage gegen den Bescheid vom 15.1.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.2.2010 aufgehoben hat, ist die Revision begründet, weil die Klage insoweit bereits - wie schon das SG zutreffend erkannt hat - unzulässig ist. Die genannten Bescheide sind formell bestandskräftig und daher unanfechtbar (§ 77 SGG). Inhalt der getroffenen Mediationsvereinbarung vom 3.5.2011 war die übereinstimmende Erledigungserklärung des Berufungsverfahrens. Dadurch erwuchs die erstinstanzliche Entscheidung in Rechtskraft, mit der die Klage gegen den Bescheid vom 15.1.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.2.2010 abgewiesen worden war (s dazu Leitherer im Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, Vor § 143 RdNr 2e). Eine erneute Klage außerhalb eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X ist aufgrund der Bindungswirkung der Bescheide nicht zulässig(vgl BSG vom 21.9.1962 - 10 RV 1059/59 - BSGE 18, 22, 26 = SozR Nr 35 zu § 77 SGG).

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B. Soweit sich die Klage gegen die Bescheide vom 23.5.2011 und 21.6.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2011 richtet, ist sie zulässig (dazu 1.), jedoch kann nicht abschließend entschieden werden, ob die Klage im revisionsrechtlich maßgeblichen Umfang - nämlich des Bestehens eines Anspruchs auf Bewilligung einer Beitragsermäßigung gemäß § 183 Abs 3 SGB VII - begründet ist, weil insoweit die Feststellungen des LSG nicht ausreichen(dazu 2.).

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1. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs 1 SGG. Zwar wendet sich der Kläger vornehmlich gegen die ihn belastenden Beitragsbescheide, dennoch ist eine isolierte Anfechtungsklage nicht rechtsschutzintensiv genug. Mit der Beitragsermäßigung begehrt der Kläger den Erlass eines ihn begünstigenden Verwaltungsakts, durch welchen ihm eine Beitragsermäßigung in bestimmter Höhe gewährt wird. Die Verpflichtungsklage ist auch im Falle von feststellenden und statusbegründenden Verwaltungsakten statthaft (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 54 RdNr 20b). Dass ein solcher weiterer Verwaltungsakt konstitutiv zur Festsetzung einer geringeren Beitragshöhe (wie beim Erlass der Forderung, vgl BSG vom 9.2.1995 - 7 RAr 78/93 - SozR 3-4427 § 5 Nr 1)erforderlich ist, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 183 Abs 3 SGB VII, wonach die Beitragsermäßigung nur "auf Antrag gewährt" wird. Sie erfolgt demnach nicht von Amts wegen mit der Beitragsfestsetzung, sondern wird nur auf entsprechende Willenserklärung des Unternehmers durch Verwaltungsakt festgesetzt (vgl BSG vom 23.10.1996 - 4 RLw 8/96 - SozR 3-5850 § 14 Nr 2).

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2. Anspruchsgrundlage für die Beitragsermäßigung für den Zeitraum von 2006 bis 2010, den die zulässig angegriffenen Bescheide vom 23.5.2011, 21.6.2011 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 23.11.2011 betreffen, ist § 183 Abs 3 SGB VII idF vom 7.8.1996 (BGBl I 1254). Da diese Norm lediglich die Höhe der Beitragsermäßigung der Satzungsautonomie der Beklagten überlässt, ist sie für die Gewährung einer Ermäßigung dem Grunde nach bindend und konstitutiv (vgl Köhler in Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 4. Aufl 2014, § 183 RdNr 4). Die diesbezüglichen Bestimmungen in der Satzung haben dementsprechend nur deklaratorischen Charakter.

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§ 183 Abs 3 SGB VII bestimmt, dass landwirtschaftlichen Unternehmern, für die versicherungsfreie Personen oder Personen tätig sind, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als einer landwirtschaftlichen BG versichert sind, auf Antrag eine Beitragsermäßigung bewilligt wird. Die Vorschrift ist so auszulegen, dass das Bestehen eines unmittelbaren Beschäftigungsverhältnisses zu dem landwirtschaftlichen Unternehmer keine Voraussetzung für die Beitragsermäßigung ist. Anders als § 804 Abs 2 RVO aF findet § 183 Abs 3 SGB VII auch dann Anwendung, wenn Arbeitnehmer im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses für ein anderes Unternehmen, das einen Dienst- oder Werkvertrag für das landwirtschaftliche Unternehmen erfüllt, arbeiten und deswegen bei einer anderen als der landwirtschaftlichen BG versichert sind. Ob es sich bei diesem Rechtsverhältnis zwischen dem landwirtschaftlichen Unternehmer und dem Drittunternehmer um einen Werk- oder um einen Dienstvertrag handelt, ist hingegen - worauf die Revision zu Recht hinweist - rechtlich irrelevant (dazu unter 3.). Der Anwendungsbereich des § 183 Abs 3 SGB VII darf durch die Satzung nicht modifiziert werden(dazu unter 4.). Allerdings begründet die Tätigkeit selbständiger Unternehmer, die kraft Satzung oder freiwilliger Versicherung bei einer anderen BG als der Beklagten versichert sind, keinen Anspruch auf Beitragsermäßigung (dazu unter 5.).

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3. Der erkennende Senat hat am 21.8.1991 (2 RU 37/90 - SozR 3-2200 § 804 Nr 1) zu § 804 Abs 2 RVO aF(idF des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30.4.1963, BGBl I 241), der Vorläufernorm des § 183 Abs 3 SGB VII, entschieden, dass lediglich dann, wenn die Forstbewirtschaftung durch eigene Arbeitskräfte durchgeführt wird, die nicht versichert oder versicherungsfrei sind, das Risiko einer Einstandspflicht der Beklagten sinkt und dementsprechend ein Anspruch auf Beitragsermäßigung besteht(BSG vom 21.8.1991 - 2 RU 37/90 - SozR 3-2200 § 804 Nr 1 - juris RdNr 21). Hingegen entfalte die Beauftragung eines Drittunternehmens mit entsprechenden versicherungsfreien Arbeitskräften lediglich Auswirkungen auf das Unfallrisiko dieses Werkunternehmers und führe daher unabhängig davon, ob für diese Arbeitskräfte Beiträge erhoben wurden, nicht zu einem Anspruch auf Beitragsermäßigung (BSG vom 21.8.1991 - 2 RU 37/90 - SozR 3-2200 § 804 Nr 1 - juris RdNr 20). An dieser Rechtsprechung zu § 804 Abs 2 RVO aF kann der Senat nicht mehr festhalten(vgl allerdings Thüringer LSG vom 26.3.2009 - L 1 U 915/08; Bayerisches LSG vom 11.11.1998 - L 2 U 294/97 - juris), weil sie auf den durch das Unfallversicherungseinordnungsgesetz (UVEG) vom 7.8.1996 (BGBl I 1254) neu gefassten § 183 Abs 3 SGB VII nicht übertragbar ist. Wie jede Rechtsnorm ist auch die Regelung des § 183 Abs 3 SGB VII nach den juristischen Auslegungsmethoden (Wortlaut, systematischer Zusammenhang, Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck) auszulegen(BSG Beschluss vom 30.11.2006 - B 2 U 410/05 B - juris; BVerfG Beschluss vom 15.1.2009 - 2 BvR 2044/07 - BVerfGE 122, 248, 258 ff). Unter Berücksichtigung dieser Auslegungsmethoden gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass nach § 183 Abs 3 SGB VII auch solche Beschäftigten "für" den Unternehmer tätig werden, die als Beschäftigte eines anderen Unternehmens (bereits) bei einem anderen Unfallversicherungsträger versichert sind. Diese Beschäftigten müssen nicht direkte Beschäftigte des Klägers sein. Weder die grammatikalische (dazu unter a), noch die systematische Auslegung (dazu unter b) stehen einer Berücksichtigung von Arbeitskräften, die die Voraussetzungen der Versicherung bei einer anderen als der landwirtschaftlichen BG erfüllen, aber bei einem Drittunternehmer in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, entgegen. Sowohl die historische (dazu unter c) als auch die teleologische Interpretation (dazu unter d) sprechen vielmehr für eine Einbeziehung auch dieser Personen in den Anwendungsbereich des § 183 Abs 3 SGB VII.

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a) Aus dem Wortlaut des § 183 Abs 3 SGB VII lässt sich nicht eindeutig entnehmen, welche Voraussetzungen eine "für den landwirtschaftlichen Unternehmer tätige Person" erfüllen muss. Der juristische Sprachgebrauch lässt zwar kontextabhängig eine Tätigkeit "für einen Unternehmer" am ehesten dann annehmen, wenn der Betreffende nicht als Beschäftigter für einen anderen Unternehmer bzw als selbständiger Werkunternehmer für sein eigenes Unternehmen tätig ist (s zB zur Wie-Beschäftigung BSG vom 28.6.1984 - 2 RU 63/83 - BSGE 57, 91 = SozR 2200 § 539 Nr 100). Für ein Unternehmen tätig sein können nach allgemeinem Sprachgebrauch aber auch ein selbständiger Werkunternehmer sowie zumindest mittelbar dessen Beschäftigte im Rahmen der Erfüllung von Werk- oder Dienstverträgen.

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b) Auch folgt aus einer systematischen Auslegung - entgegen der Ansicht der Revision - keinesfalls zwingend, dass als "für" ein Unternehmen Tätige nur solche Personen anzusehen sind, die dort als Arbeitnehmer eingegliedert sind, während dies bei solchen Personen, die nur in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in einem Unternehmen tätig sind, abzulehnen wäre. Zwar stellen verschiedene Normen des SGB VII, die die Wendung "für ein Unternehmen tätig sein" enthalten - wie die Haftungsprivilegierungsnorm des § 104 Abs 1 SGB VII, die Beitragsnorm des § 150 Abs 1 SGB VII sowie § 133 Abs 1 SGB VII - auf die Stellung als Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens oder eine sonstige arbeitnehmerähnliche Eingliederung in das Unternehmen ab(Ricke in Kasseler Kommentar, SGB VII, § 104 RdNr 7 mwN sowie § 133 RdNr 6 und § 150 RdNr 3; Hollo in jurisPK-SGB VII, 2. Aufl 2014, § 104 SGB VII RdNr 20; Nehls in Hauck, SGB VII, Stand April 2014, K § 104 RdNr 25; BGH vom 20.11.1962 - VI ZR 44/62 - juris; Krasney in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, Stand Oktober 2013, § 104 RdNr 9; Diel in Hauck, SGB VII, Stand April 2014, K § 133 RdNr 4; Quabach in jurisPK-SGB VII, 2. Aufl 2014, § 133 SGB VII RdNr 15). Eine solche Auslegung muss aber jeweils den Anwendungsbereich der konkreten Norm berücksichtigen. Die Existenz des § 133 Abs 2 SGB VII, der ausdrücklich den Erhalt der Zuständigkeit des Stamm-Unfallversicherungsträgers für das das Entgelt zahlende verleihende Stammunternehmen regelt, zeigt, dass der Gesetzgeber selbst einen solchen, vermeintlichen Grundsatz durchbricht. Die Regelung des § 133 Abs 2 SGB VII ist gerade deshalb erforderlich, weil in Fällen der Arbeitnehmerüberlassung der Arbeitnehmer dann in das entleihende Unternehmen eingegliedert wird, wenn die Tätigkeit in diesem Betrieb nach Art und Dauer die Beziehung des Versicherten zum Ausgangsbetrieb derart lose erscheinen lässt, dass die Versicherten praktisch nicht mehr als Arbeiter des Verleihers angesehen werden können(BSG vom 14.12.1967 - 2 RU 189/66 - BSGE 27, 248 = SozR Nr 2 zu § 634 aF RVO). Somit ist der Arbeitnehmer hier "für" das entleihende Unternehmen iS des § 133 Abs 1 SGB VII tätig, obwohl er sein Gehalt vom verleihenden Unternehmen erhält(Ricke in Kasseler Kommentar, SGB VII, § 133 RdNr 18) und es auch in diesen Fällen dabei bleibt, dass der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich alleine in einem Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis zum verleihenden Unternehmen steht (Koch in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 15. Aufl 2013, § 120 RdNr 5, 43, 65). Die Norm des § 133 Abs 2 SGB VII wäre letztlich überflüssig, wenn es einen allgemeinen Grundsatz des SGB VII gäbe, dass der Begriff "für ein Unternehmen tätig sein" zwingend die Existenz eines Beschäftigungsverhältnisses zu diesem Unternehmen voraussetzen würde. Ebenso wenig kann auf die Eingliederung in den Betrieb als wesentliches Merkmal abgestellt werden, weil es etwa für die Annahme einer Wie-Beschäftigung, die zwangsläufig für ein fremdes Unternehmen erfolgt, hierauf gerade nicht ankommt (Kruschinsky in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, Stand November 2013, § 2 RdNr 842). Im Übrigen schließt die Rechtsprechung zur Wie-Beschäftigung bei wesentlich eigenwirtschaftlicher Handlungstendenz nicht aus, dass die Tätigkeit zugleich objektiv nützlich "für ein fremdes Unternehmen" ist, wenn dies auch nicht zur Annahme des Versicherungsschutzes führt (vgl BSG vom 20.1.1987 - 2 RU 15/86 - SozR 2200 § 539 Nr 119 = SGb 1988, 21, 22; BSG vom 28.6.1984 - 2 RU 63/83 - BSGE 57, 91 = SozR 2200 § 539 Nr 100).

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c) Die historische Auslegung unter Berücksichtigung der Vorläufernorm des § 804 Abs 2 RVO aF sowie die Änderungen des Wortlautes des an Stelle dieser Vorschrift am 1.1.1997 in Kraft getretenen § 183 Abs 3 SGB VII sprechen hingegen klar dafür, dass nach § 183 Abs 3 SGB VII nunmehr ein Beschäftigungsverhältnis zum beitragspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmen keine Voraussetzung mehr für einen Anspruch auf Beitragsermäßigung sein soll. Die durch das UVNG vom 30.4.1963 (BGBl I 241) in die RVO aufgenommenen Vorläufernorm des § 804 Abs 2 Satz 1 RVO aF lautete: "Unternehmern, die nicht versicherte oder versicherungsfreie Personen beschäftigen, ist auf Antrag Beitragsermäßigung zu gewähren." Die Norm übernahm eine bis zu diesem Zeitpunkt nur in den Satzungen der landwirtschaftlichen BGen verankerte Praxis, nach der Unternehmen, die in großem Umfang versicherungsfreie Personen beschäftigten, auf Antrag Beitragsermäßigung gewährt werden konnte. Nach der amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum UVEG entspricht § 183 Abs 2 SGB VII im Wesentlichen § 804 Abs 2 RVO aF. Die Norm wurde aber auf Unternehmen erweitert, die Personen beschäftigen, welche wegen dieser Tätigkeit bei einer gewerblichen BG oder einem Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand versichert sind (BT-Drucks 13/2204 S 115). Die Änderung des Gesetzeswortlauts von "beschäftigt" zu "tätig sind" spricht deutlich dafür, dass damit eine Erweiterung des zu einer Beitragsermäßigung führenden Personenkreises von bei landwirtschaftlichen Unternehmen unmittelbar beschäftigten Personen auf solche stattfinden sollte, die in landwirtschaftlichen Unternehmen tätig und bei einer anderen als der landwirtschaftlichen BG versichert oder versicherungsfrei sind. Erstere Konstellation ist letztlich nur denkbar, wenn die betreffenden Personen einen Pflichtversicherungstatbestand des § 2 SGB VII erfüllen, mit Ausnahme derjenigen, die in den Zuständigkeitsbereich der landwirtschaftlichen BG fallen(§ 123 SGB VII; zB land- und forstwirtschaftlicher Lohnunternehmen). Dies legt nah, dass § 183 Abs 3 SGB VII auch solche Personen, die im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen mit durch das landwirtschaftliche Unternehmen beauftragten Werkunternehmern tätig sind, erfasst(Höller in Hauck, SGB VII, Stand April 2014, K § 183 RdNr 7).

21

d) Schließlich sprechen insbesondere Sinn und Zweck der Reglung (teleologische Auslegung) des § 183 Abs 3 SGB VII dafür, den Anspruch auf Beitragsermäßigung auf die Ausführung von unternehmensbezogenen Tätigkeiten durch versicherungsfreie oder bei anderen BGen versicherte, in Drittunternehmen beschäftigte Personen auszuweiten. In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung werden wie in der allgemeinen Unfallversicherung die Mittel für die Ausgaben der BGen durch Beiträge der Unternehmer aufgebracht (§ 183 Abs 1 iVm § 150 Abs 1 Satz 1 SGB VII; zuvor bis 1997 § 802 iVm § 723 Abs 1 Satz 1 RVO aF). Bei landwirtschaftlichen Unternehmen bestimmt sich die Beitragshöhe nach dem Flächenwert. Hierbei gilt, dass dieselbe Beitragshöhe für gleich große Betriebe im jeweiligen örtlichen Bereich bei unterschiedlicher Wirtschaftsweise und unterschiedlichem Personaleinsatz sowie die höhere Beitragspflicht großer im Verhältnis zu kleinen Unternehmen eine Folge der in diesem Rahmen zulässigen typisierenden Regelung ist (s dazu ua BSG vom 25.1.1983 - 2 RU 1/82 - BSGE 54, 243, 244 = SozR 2200 § 803 Nr 2; BSG vom 27.11.1986 - 2 RU 53/85 - HV-Info 1987, 728; BSG vom 24.1.1991 - 2 RU 32/90 - BSGE 68, 123 = SozR 3-2200 § 803 Nr 2; BSG vom 23.9.1997 - 2 RU 21/96 - HVBG-Info 1997, 3097). Auch die - im streitigen Zeitraum mehrfach geänderten - Satzungen der Beklagten bestimmen (insoweit unverändert) seit 2001 in ihren §§ 46 ff neben einem Grundbeitrag den Flächenwert als Maßstab für die Beiträge von Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung.

22

Der Begründung zum Gesetzentwurf des § 804 Abs 2 RVO aF lässt sich entnehmen, dass Sinn und Zweck dieser Vorgängerregelung war, Ungerechtigkeiten zu beseitigen, die bei einem typisierend errechneten Risikobeitrag entstehen, der unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der beschäftigten Arbeitskräfte ist, wenn dieser Typik widersprechend ein geringeres Entschädigungsrisiko aufgrund versicherungsfreier oder anderweitig versicherter eigener Arbeitskräfte besteht.Die Vorschrift solle sicherstellen, dass die landwirtschaftlichen Ordensbetriebe, die nach dem Einheitswert (Ertragswert) verbeitragt wurden, kraft Gesetzes auf Antrag insoweit beitragsfrei gestellt würden, als sie - nichtversicherte - Ordensangehörige beschäftigten (BT-Drucks IV/120 S 72).

23

Die Einführung des SGB VII hat der Gesetzgeber - ohne eine grundsätzliche Änderung der bisherigen Rechtssystematik und der Zweckrichtung beabsichtigen zu wollen (vgl BT-Drucks 13/2204 S 115) - damit offensichtlich zum Anlass genommen, um als Reaktion auf die restriktive Auslegung der Rechtsprechung eine Erweiterung der Beitragsermäßigung in § 183 Abs 3 SGB VII auf den Einsatz von Personen, die wegen dieser Tätigkeit bei einer anderen BG oder einem Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand versichert sind, vorzunehmen, ohne jeweils ein unmittelbares Beschäftigungsverhältnis zum landwirtschaftlichen Unternehmen vorauszusetzen. Auch die neue Regelung des § 183 Abs 3 SGB VII beabsichtigt damit, Ungerechtigkeiten auszugleichen, die durch den Einsatz nicht bei der Beklagten versicherter Arbeitskräfte bei einem nach der Fläche typisierend errechneten Risikobeitrag entstehen. Damit sollte erkennbar künftig immer beim Einsatz von abhängig beschäftigten Arbeitskräften, bei denen trotz des pauschalierten Flächenwertmaßstabs ein von der Beklagten zu übernehmendes Unfallrisiko nicht besteht, eine Ausnahme von der sich durch den Flächenwert bestimmenden Beitragshöhe geschaffen und eine Ermäßigung eingeräumt werden (zustimmend im Ergebnis: Köhler in Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 4. Aufl 2014, § 183 RdNr 7; Burchardt in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 183 RdNr 16; Merten in Eichenhofer/Wenner, SGB VII, § 183 RdNr 9; Höller in Hauck, SGB VII, Stand April 2014, K § 183 RdNr 7).

24

Die Gegenansicht, die den Anwendungsbereich der Vorschrift auf die in § 2 Abs 2 Satz 2 SGB VII genannten Fälle der Beschäftigung von Strafgefangenen bzw auf richterliche Anordnung tätigen Personen sowie die Fälle der Arbeitnehmerüberlassung als auch der kraft europäischen Kollisionsrechts bei ausländischen Trägern versicherten Personen reduzieren möchte(Roßkopf in Lauterbach, Unfallversicherung, Stand Juni 2013, § 183 RdNr 15; Thüringer LSG vom 26.3.2009 - L 1 U 915/08 - juris), vermag nicht zu überzeugen, weil zum einen dieser Anwendungsbereich vergleichsweise gering und zum anderen nicht verständlich wäre, warum der Gesetzgeber gerade in Kenntnis der Rechtsprechung des BSG vom 21.8.1991 - 2 RU 37/90 - einen solchen Willen dann nicht im Gesetz deutlicher zum Ausdruck gebracht hat.

25

Das LSG hat mit seiner Differenzierung zwischen Dienst- und Werkvertragsunternehmen, die für das landwirtschaftliche Unternehmen tätig sind, den Anwendungsbereich des § 183 Abs 3 SGB VII verkannt. Den Feststellungen des LSG lässt sich - nach dessen Rechtsansicht konsequent - nicht entnehmen, ob im landwirtschaftlichen Unternehmen des Klägers Personen, die aufgrund eines in § 2 Abs 1 oder 2 SGB VII genannten Pflichtversicherungstatbestands bei einem anderen Unfallversicherungsträger als der Beklagten pflichtversichert sind, tätig waren. Weiterhin fehlen auch Feststellungen, ob im Betrieb des Klägers Personen, die eine der Alternativen des § 4 SGB VII erfüllen (versicherungsfreie Personen), tätig waren. Ohne diese Feststellungen kann der Senat über den Anspruch des Klägers auf Beitragsermäßigung nicht entscheiden. Die Revision der Beklagten ist dementsprechend im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG; BSG vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44; BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 14/07 R - juris).

26

4. Das LSG wird bei seiner erneuten Entscheidung zu berücksichtigen haben, dass es dem Satzungsgeber verwehrt ist, jedenfalls hinsichtlich der anspruchsbegründenden Voraussetzungen einer Beitragsermäßigung von § 183 Abs 3 SGB VII abweichende Bestimmungen zu treffen. Die Satzungsermächtigung in § 183 Abs 3 Satz 2 SGB VII erstreckt sich ausdrücklich lediglich auf die Höhe der Beitragsermäßigung und andere Modalitäten ("das Nähere"), nicht aber auf die Gewährung der Beitragsermäßigung dem Grunde nach. Sofern der Wortlaut des § 56 Abs 1 der Satzung der Land- und Forstwirtschaftlichen BG Franken und Oberbayern idF ab 11.1.2001 voraussetzt, dass der landwirtschaftliche Unternehmer diese versicherungsfreien Personen "beschäftigt", bleibt diese gemäß § 162 SGG revisible(BSG vom 20.2.2001 - B 2 U 2/00 R - juris) Satzungsbestimmung hinter der Regelung des § 183 Abs 3 SGB VII zurück. Bereits die unterschiedlichen Formulierungen in § 56 Abs 1 ("beschäftigen") und § 56 Abs 2 ("für den Unternehmer tätig sein") der Satzung sprechen dafür, dass der Satzungsgeber ein engeres Begriffsverständnis bei versicherungsfreien Personen zugrunde legen wollte, als es dem oben dargelegten Sinn und Zweck des § 183 Abs 3 SGB VII entspricht. Das Vorsehen einer Beitragsermäßigung im dort bestimmten Umfang ist aber - wie bereits dargelegt (s oben unter 2.) - dem Grunde nach verpflichtend, es besteht kein Entschließungsermessen, nur die Höhe der Ermäßigung ist in das Auswahlermessen der BG gestellt (Köhler in Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 4. Aufl 2014, § 183 RdNr 4). Die Satzungsbestimmungen als vom Unfallversicherungsträger autonom gesetztes objektives Recht sind durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit jedenfalls daraufhin zu überprüfen, ob sie mit dem Gesetz, auf dem die Ermächtigung des Satzungsgebers beruht, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar sind (BSG vom 20.2.2001 - B 2 U 2/00 R - juris; BSG vom 13.12.1960 - 2 RU 67/58 - BSGE 13, 189, 194 = SozR Nr 2 zu § 915 RVO aF; BSG vom 25.1.1983 - 2 RU 1/82 - BSGE 54, 243, 244 = SozR 2200 § 803 Nr 2), was hier nicht der Fall ist .

27

5. Ferner wird das LSG zu beachten haben, dass die Tätigkeit typischerweise unversicherter Personen wie zB selbständiger Werkunternehmer ebenso wenig wie zuvor nach § 804 Abs 2 RVO aF einen Anspruch auf eine Beitragsermäßigung begründet, und zwar unabhängig davon, ob diese im konkreten Fall freiwillig oder durch Satzung versichert sind(aA Höller in Hauck SGB VII, Stand April 2014, K § 183 RdNr 7). Die Beitragsberechnung erfolgt nach dem Flächenwert und damit nach anderen Kriterien als nach dem Arbeitsbedarf und dementsprechend grundsätzlich unabhängig von der Anzahl der in einem landwirtschaftlichen Unternehmen tatsächlich tätigen Personen (BSG vom 20.2.2001 - B 2 U 2/00 R - juris RdNr 26). Dementsprechend hält der Senat eine teleologische Reduktion des als Ausnahmevorschrift konzipierten § 183 Abs 3 SGB VII insofern für geboten, nach der nur solche für ein landwirtschaftliches Unternehmen tätige Personen als berücksichtigungsfähig angesehen werden können, die aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder eines vergleichbaren Pflichtversicherungstatbestands nach § 2 SGB VII bei einem anderen Unfallversicherungsträger als der Beklagten versichert oder aber gänzlich versicherungsfrei sind. Nur deren Tätigkeit weist den erforderlichen Bezug zum typischerweise über die Fläche verbeitragten Einstandsrisiko der Beklagten auf. Für Tätigkeiten hingegen, die von grundsätzlich unversicherten Selbständigen verrichtet werden, trägt die landwirtschaftliche BG von vornherein kein Entschädigungsrisiko. Dementsprechend führt ihre eventuelle Versicherung bei einer anderen BG - zB kraft Satzung oder aufgrund einer freiwilligen Versicherung - auch zu keiner Senkung des Risikos der Beklagten. Damit wird zugleich dem Argument der Revision begegnet, im Hinblick auf die Tätigkeit von Tierärzten oder Steuerberatern würden bei einer weiten Auslegung des § 183 Abs 3 SGB VII unlösbare Abgrenzungsprobleme entstehen. Mit den in § 56 Abs 1 Satz 1 der Satzung genannten "nicht versicherten Personen" sind folglich - unabhängig davon, dass die Satzung keine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 183 Abs 3 SGB VII vornehmen darf - nicht unversicherte, sondern nur die bei einer anderen als der landwirtschaftlichen BG versicherten Personen gemeint(vgl BSG vom 21.8.1991 - 2 RU 37/90 - SozR 3-2200 § 804 Nr 1 zu § 804 Abs 2 RVO). § 183 Abs 3 SGB VII zählt die "nicht versicherten Personen" im Unterschied zu § 804 Abs 2 RVO aF auch nicht mehr auf.

28

Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.

                          
                          
                          

(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über das Umlageverfahren aus dem Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.

(2) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung.

(3) Landwirtschaftlichen Unternehmern, für die versicherungsfreie Personen oder Personen tätig sind, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind, wird auf Antrag eine Beitragsermäßigung bewilligt. Das Nähere bestimmt die Satzung.

(4) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen landwirtschaftliche Unternehmer kleiner Unternehmen mit geringer Unfallgefahr ganz oder teilweise von Beiträgen befreit werden.

(5) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft teilt den Unternehmern den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Unternehmer nur dann aufzuheben, wenn

1.
die Veranlagung des Unternehmens nachträglich geändert wird,
2.
eine im Laufe des Kalenderjahres eingetretene Änderung des Unternehmens nachträglich bekannt wird,
3.
die Feststellung der Beiträge auf unrichtigen Angaben des Unternehmers oder wegen unterlassener Angaben des Unternehmers auf einer Schätzung beruht.
Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Satzes 2.

(5a) Zur Sicherung des Beitragsaufkommens soll die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erheben. Die Satzung regelt das Nähere zur Fälligkeit der Beiträge und Vorschüsse sowie zum Verfahren der Zahlung.

(5b) Der Beitrag und die Vorschüsse sollen auf der Grundlage eines Lastschriftmandats eingezogen werden.

(6) Die Unternehmer haben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft über die Unternehmens-, Arbeits- und Lohnverhältnisse Auskunft zu geben, soweit dies für die Beitragsberechnung von Bedeutung ist; die Einzelheiten bestimmt die Satzung. § 166 Absatz 1 gilt entsprechend; die Prüfungsabstände bestimmt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Soweit die Unternehmer die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig machen, kann die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft eine Schätzung vornehmen. Die Unternehmer sollen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Ermächtigung zum Einzug des Beitrags und der Vorschüsse erteilen.

Tenor

Die das Umlagejahr 2012 betreffenden Entscheidungen in den Bescheiden vom 29. Januar 2013 und 16. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang.

Der Streitwert beträgt 81,70 €.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Beitrags- und eines Forderungsbescheides.

Der Kläger ist Eigentümer der Flurnummer 15... der Gemarkung C-Stadt. Mit Bescheid vom 23. Februar 1994 wurde er mit dem geerbten Grundbesitz in C-Stadt zu 0,30 ha Forstwirtschaft mit Wirkung vom 1. Januar 1986 eingetragen. Er wurde wegen dieser Forstfläche regelmäßig mit Beitragsforderungen in Anspruch genommen. Mit Beitragsbescheid vom 15. Januar 2010 wurde der Vorschuss für die Umlage für 2009 geltend gemacht. Hingewiesen wurde auf das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (LSVMG), wonach sich für die Beitragserhebung Änderungen ergeben hätten. Gegen den nachfolgenden Forderungsbescheid erhob der Kläger Widerspruch. Er habe keine Forst- und Landwirtschaft. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Mit Beitragsbescheiden vom 14. Januar 2011 und vom 13. Januar 2012 wurden die Vorschüsse für die Umlagen 2010 und 2011 gefordert. Die Beitragsbescheide ab der Umlage 2009 verweisen jeweils auf Anlagen zur Beitragsberechnung nach Arbeitsbedarf.

Mit Beitragsbescheid vom 29. Januar 2013 wurde der Vorschuss für die Umlage 2012 in Höhe von 79,40 € geltend gemacht. Die Sollstellung ergab eine Forderung von zusätzlich 5 € (= 84,40 €). Der Bescheid nimmt Bezug auf eine Anlage zur Beitragsberechnung nach Arbeitsbedarf. Das Mahnschreiben vom 22. Februar 2013 weist zum Beitrag vom 79,40 € einen Säumniszuschlag von 0,50 € und eine Mahngebühr von 0,80 € aus (= Mahnbetrag von 80,70 €), zusätzlich als Forderung aus früherer Fälligkeit einen Betrag von 5,- € (= 85,70 €). Der nachfolgende Forderungsbescheid vom 16. Mai 2013 enthält eine Gesamtforderung von 86,70 €.

Der Kläger legte gegen die Bescheide vom 29. Januar 2013 und 16. Mai 2013 Widersprüche ein. Das Grundstück werde nicht bewirtschaftet. Eine Unfallversicherung sei personengebunden und habe nichts mit einer Grundsteuer gemein. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2013 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen auch die Unternehmen der Forstwirtschaft. Ein Wald verliere selbst dann nicht die Eigenschaft als forstwirtschaftliches Unternehmen, wenn jahrzehntelang keine Nutzung gezogen würde oder entsprechende Pflegearbeiten unterbleiben würden. Der Kläger trage das wirtschaftliche Risiko für die Nutzung und Erhaltung des Waldes und sei Unternehmer der Forstwirtschaft. Im Forderungsbescheid vom 16. Mai 2013 sei die mit Beitragsbescheid vom 29. Januar 2013 erhobene Forderung in Höhe von 79,40 € korrekt übertragen worden. Die Säumniszuschläge seien begründet (Umlage 2012: drei Monate Säumnis = 1,50 €; Mahngebühr 0,80 €; Forderung aus Vorjahr für Säumnis 5 €).

Mit der zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Beitragsbescheid für die Umlage 2012 und den darauf folgenden Forderungsbescheid aufzuheben, und ausgeführt, er betreibe kein forstwirtschaftliches Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Dafür sei der schmale Waldstreifen nicht geeignet. Es sei nach seiner Kenntnis kein Zugang vorhanden. Es sei ihm nicht möglich, den schmalen Streifen in irgendeiner Weise zu bewirtschaften. Das Grundstück sei 15 m breit, eine objektive Nutzbarkeit sei nicht gegeben. Jede Arbeit mit schwerem Gerät oder das Fällen eines Baumes hätte zur Folge, dass die benachbarten Grundstücke in Mitleidenschaft gezogen würden. Die objektive Nutzbarkeit, die hier ausscheide, sei Voraussetzung der Versicherungspflicht.

Der Kläger beantragt,

die das Umlagejahr 2012 betreffenden Entscheidungen in den Bescheiden vom 29. Januar 2013 und vom 16. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen, hilfsweise die Berufung zuzulassen.

Sie führte aus, das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten habe bestätigt, dass es sich eindeutig um Wald im Sinne des Waldgesetzes handele. Die Beklagte legte ein Luftbild bei und verwies auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2001 (Az.: L 2 U 219/99).

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akte des SG, der Beklagtenakte sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet.

Gegenstand des Rechtsstreits sind entsprechend dem Klageantrag die das Umlagejahr 2012 betreffenden Entscheidungen in den Bescheiden vom 29. Januar 2013 und 16. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013. Diese Entscheidungen waren aufzuheben. Sie sind rechtswidrig, weil sie ohne die erforderliche Veranlagung erlassen wurden.

Gemäß § 182 Abs. 6 SGB VII wird der Arbeitsbedarf nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt (Satz 1). Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung (Satz 2). Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren (Satz 3, Halbsatz 1). Die Vorschrift verweist im Übrigen auf § 158 SGB VII und § 159 SGB VII, die entsprechen gelten (Satz 3, Halbsatz 2). Die hiernach geforderte Veranlagung ist die Anwendung des Abschätzungstarifs und sonstiger allgemeiner Bestimmungen durch Verwaltungsakt auf das einzelne Unternehmen (KassKomm-Ricke, § 183 SGB V Rdnr. 12). Die entsprechende Anwendung des § 159 SGB VII ist folgerichtig, weil der Abschätzungstarif dem Gefahrtarif der gewerblichen Berufsgenossenschaften (§ 157 SGB VII) ähnlich ist (Feddern in: jurisPK-SGB VII, 2. Auflage 2014, § 182 SGB VII).

Unternehmern muss eine Prüfung der wesentlichen Grundlagen und des Ergebnisses der Abschätzung und der Veranlagung möglich sein. Deshalb sind in einem Bescheid die Größe und die Beschaffenheit des Unternehmens bzw. die wesentlichen Grundlagen der Veranlagung anzugeben. Gemäß § 182 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind die möglichen Berechnungsgrundlagen aufgeführt. Erfolgt wie hier die Berechnung des Beitrags nach Arbeitsbedarf, wird dieser entsprechend § 182 Abs. 6 Satz 1 SGB VII veranlagt.

Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) erfolgt ab dem Umlagejahr 2009 die Beitragserhebung aufgrund eines neu eingeführten Beitragsmaßstabs. Als hier anzuwendender Arbeitsbedarfsmaßstab wird ein standardisierter Arbeitsbedarfswert je Flächen- und Tiereinheit gebildet, der in etwa das spezifische Unfallrisiko des jeweiligen Produktionsverfahrens abbilden soll. Für jede Risikogruppe, z. B. Landwirtschaft, Tierhaltung, Forst, wird ein eigener Hebesatz je Berechnungseinheit zur Deckung der anteiligen Umlage festgesetzt. Die Berechnungseinheiten werden von den jeweils benötigten Arbeitsstunden abgeleitet. Das neue System wurde ab dem Umlagejahr 2009 schrittweise eingeführt. Der bisher geltende modifizierte Flächenwert wurde übergangsweise beibehalten. Für die Umlage 2009 wurde dementsprechend die Beitragserhebung jeweils zur Hälfte nach dem Arbeitsbedarf und nach dem bisherigen Beitragsmaßstab erhoben. Das bisherige Flächenwertmodell wird als Maßstab der Beitragsberechnung stufenweise um jährlich fünf Prozent reduziert. Die Beitragsberechnung für Unternehmen der Forstwirtschaft erfolgt allerdings hiervon abweichend ausschließlich nach dem Arbeitsbedarf (§ 46 Abs. 3 und 4 der Satzung, Fassung 1. Mai 2010; § 41Abs. 1 Nr. 2 der Satzung, Fassung: 20. November 2013).

Auf eine Veranlagung, wie dies § 182 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VII i. V. m. § 159 SGB VII voraussetzt, bzw. nach den aufgrund der geänderten Grundlagen für die Beitragserhebung mit Einführung des Arbeitsbedarfsmaßstabes, kann hier auch nicht verzichtet werden. Eine Veranlagung ist für den Bereich der gewerblichen Unfallversicherung bei der erstmaligen Feststellung der Zuständigkeit oder als Neuveranlagung zum neuen Gefahrtarif vorzunehmen (KassKomm-Ricke § 159 Rdnr. 2). Die von § 182 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VII geforderte entsprechende Anwendung des § 159 SGB VII führt dazu, dass die neuen Grundlagen für die Beitragserhebung mit Einführung des Arbeitsbedarfsmaßstabes eine Veranlagung erfordern. Die Veranlagung hat nach § 159 Abs. 1 SGB VII durch schriftlichen Verwaltungsakt zu erfolgen, auf dessen Grundlage sich der zu entrichtende Beitrag errechnet. Der Beitrag ergibt sich aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß (§ 167 Abs. 1 SGB VII). Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit (§ 168 Abs. 1 SGB VII). Auch insoweit handelt es sich um einen Verwaltungsakt, zu dessen Verfügungssatz jedoch nicht die Veranlagung des Unternehmens gehört. Dies ergibt sich aus der Vorschrift § 159 Abs. 1 SGB VII, wonach die Veranlagung für die Geltungsdauer in einem besonderen Veranlagungsbescheid als quasi Grundlagenbescheid geschlossen zu erfolgen hat, und mittelbar auch aus § 168 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, wonach der Beitragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten des Beitragspflichtigen nur dann aufgehoben werden darf, wenn die Veranlagung des Unternehmens nachträglich geändert wird. Angefochtene Beitragsbescheide ohne vorangegangene Veranlagung sind daher aufzuheben (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2007, L 6 U 1140/06; KassKomm-Ricke § 159 Rdnr. 3a, vgl. Brandenburg/K. Palsherm in: jurisPK-SGB VII, § 159 SGB VII Rdnr. 8).

Die verbindliche Feststellung der Berechnungsgrundlagen durch einen Veranlagungsbescheid bewirkt, dass über den Geltungszeitraum bzw. bis zu einer Änderung in einem Unternehmen gemäß der Regelung in § 160 SGB VII Klarheit herrscht; § 160 SGB VII gilt ebenso wie gemäß § 182 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VII entsprechend, auch wenn hierauf, anders als in Abs. 7 der Vorschrift, nicht ausdrücklich Bezug genommen wird (Freischmidt in: Hauck/Noftz, SGB VII K § 182 Rdnr. 15 mit Fußnote 16; vgl. auch § 183 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB VII, wonach ein Beitragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten des Unternehmers nur aufgehoben werden kann, wenn die Veranlagung nachträglich geändert wird). Ohnehin kann jedoch argumentiert werden, dass bereits § 182 Abs. 5 Satz 1 SGB VII die entsprechende Anwendung der Veranlagungsvorschriften regelt, so dass dem ausdrücklichen Verweis auf § 159 Abs. 1 SGB VII keine eigene Bedeutung zukommt (Lauterbach/Rosskopf, UV-SGB VII, § 182 Rdnr. 21).

Die vom Unfallversicherungsträger durch Satzungsrecht zur Beitragserhebung geschaffene Konstante wird durch die Veranlagung wirksam und erhält als abstrakte Regelung durch den Veranlagungsbescheid seine konkrete Gestalt. Die verbindliche Veranlagung muss einerseits vom Unfallversicherungsträger berücksichtigt werden, andererseits kann sie nach Bestandskraft von dem jeweiligen Unternehmen nicht mehr in Frage gestellt werden (BSG, Urteil vom 12. Dezember 1985, Az.: 2 R U 45/84). Diese Grundsätze, die das BSG zum Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) aufgestellt hat, gelten ebenso für die Rechtslage nach Inkrafttreten des SGB VII am 1. Januar 1997 (Landessozialgericht Baden-Württemberg, a. a. O.). Durch den Erlass eines Veranlagungsbescheides sollen durch strukturelle Maßnahmen sich veränderbare, im Übrigen aber konstante Bestandteile der Beitragsberechnung sozusagen vor die Klammer gezogen werden. Die im Veranlagungsbescheid vorgenommene Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse kann so mit Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf bekannt gegeben werden. Die vom Gesetzgeber gewollte Unterscheidung zwischen Veranlagungs- und Beitragsbescheid ist verfahrensrechtlich sinnvoll. Es ist verfahrens- und prozessökonomisch, mit einem Bescheid über feste Größen der Beitragsberechnung zu entscheiden. Am Prinzip, eine Konstante der Beitragsberechnung in einem Veranlagungsbescheid festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1985, Az.: 2 RU 45/84), sollte deshalb festgehalten werden. Möglich wäre allerdings, die Veranlagung mit entsprechender Verfügung zusammen mit dem Erlass des (ersten) Beitragsbescheides vorzunehmen (vgl. Siebert, Finanzierung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, Band 2, Jan. 1997, S. 70). Im Übrigen trennte auch die Beklagte noch in § 46 Abs. 7 der Satzung, Fassung: 1. Mai 2010, zwischen Veranlagung und Beitragsberechnung, entgegen § 182 Abs. 6 und 7 SGB VII allerdings nicht in §§ 40, 41 der Satzung in der Fassung vom 20. November 2013 (Beitragsmaßstab, Arbeitsbedarf nach Abschätztarif).

Nicht ausreichend ist, wenn wie hier dem Beitragsbescheid in einer (nicht näher bezeichneten) Anlage eine Beitragsberechnung beigefügt wird. Die Beklagte hat damit nicht in einem konstitutiven Willensakt zum Ausdruck gebracht, eine Veranlagung vornehmen zu wollen. Die Verfügungen durch Veranlagung und Beitragserhebung stellen für sich selbstständige Entscheidungen dar. So kann durch Beitragbescheid ein Veranlagungsbescheid nicht abgeändert oder aufgehoben werden (vgl. Sozialgericht Kassel, Urteil vom 15. November 1962, Az.: S 4/AL 11/62). Die Berechnung der Beitragshöhe gilt allenfalls als nicht zum Verfügungssatz des Bescheides gehörendes Begründungselement. Begründungselemente können keine eigene Bindungswirkung entfalten (Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 77 Rdnr. 5b m. w. N.; Landessozialgericht Baden-Württemberg, a. a. O.). Zwar muss der Verfügungssatz nicht in der Art einer Entscheidungsformel der Begründung vorangestellt sein, sondern kann auch räumlich in der Begründung enthalten sein (KassKomm-Mutschler § 31 SGB X, Rdnr. 21). Dies ist hier nicht der Fall.

Im Übrigen kann aus dem fehlenden Verweis auf § 160 SGB VII in § 182 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VII keine überzeugende abweichende Auffassung insofern abgeleitet werden, dass für Änderungen von Veranlagungen keine entsprechende Rechtsgrundlage existiere, und es deshalb ausreichend sei, mit jedem Beitragsbescheid die Veranlagungsgrundlagen mitzuteilen. § 160 SGB VII regelt die Änderung von Veranlagungen, die von Anfang an unrichtig gewesen sind oder nachträglich unrichtig werden. Wie oben dargestellt, gilt auch hier § 160 SGB VII trotz des fehlenden Verweises in § 182 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VII (Freischmidt in: Hauck/Noftz, SGB VII, a. a. O.). Ungeachtet dessen, dass hier der Umlage 2012 auch keine wirksame Erstveranlagung durch Bescheid zugrunde liegt und deshalb eine Grundlage des angefochtenen Beitragsbescheides fehlt, ist darauf hinzuweisen, dass die regelmäßige Kombination des Beitragsbescheides mit einer Veranlagung, und zwar ohne eine Änderung der Veranlagungsgrundlagen, insofern eine wiederholende Verfügung darstellen würde. Wiederholt eine Behörde lediglich einen bereits ergangenen Verwaltungsakt, setzt sie keine neue Rechtsfolge, erlässt also keinen Verwaltungsakt (Engelmann in: von Wulffen/Schütze, SGB X 8. Aufl. Rdnr. 32 m. w. N.). Damit würde es rechtlich keine Rolle spielen, ob und gegebenenfalls wie die Veranlagungsgrundlagen in einem Beitragsbescheid mitgeteilt würden.

Da somit entsprechend dem Antrag des Klägers die angefochtene Entscheidung im Bescheid vom 29. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 aufzuheben war, gilt dies auch hinsichtlich der Forderung im Bescheid vom 16. Mai 2013, soweit der Forderungsbetrag seine Grundlage in der fehlenden Zahlung der Umlage für 2012 hat; insofern sind auch die hierauf geforderte Mahngebühr und der hierauf geforderte Säumniszuschlag zu beanstanden. Einer Erörterung der im Zuge des Klageverfahrens vorgetragenen Gründe bedarf es daher nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit den §§ 161 Abs. 1 und § 154 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Hier wurde um die Rechtmäßigkeit eine Beitragsbescheids für das Umlagejahr 2012 gestritten, außerdem um die Kosten, die wegen fehlender Zahlung des Klägers in Gestalt von Mahngebühr und Säumniszuschlag gefordert wurden. Die Forderung des weiteren Säumniszuschlags von 5 € aus dem Vorjahr ist nicht vom Klageantrag umfasst. Somit ergibt sich ein Streitwert von 81,70 €. Für die Streitwertfestsetzung ist nicht die Argumentation des Klägers entscheidend, mit seinem Forstgrundstück unterliege er ohnehin keiner Versicherungspflicht. Denn hierüber hätte nur im Rahmen eines Rechtsstreits um die Rechtmäßigkeit eines Zuständigkeitsbescheids oder Veranlagungsbescheids entschieden werden können.

Dem von Seiten der Beklagten hilfsweise gestellten Antrag war stattzugeben. Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§144 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ein Veranlagungsbescheid als Grundlage eines Beitragsbescheides entbehrlich ist und deshalb die bestehende Verwaltungspraxis den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Klärung liegt im allgemeinen Interesse, um die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.

(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

(2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.