Sozialgericht München Urteil, 18. Sept. 2015 - S 1 U 5041/15
Tenor
I.
Der Bescheid vom
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang.
III.
Der Streitwert beträgt 100,26 €.
IV.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Beitragsforderung.
Der am ... 1950 geborene Kläger, der sich beruflich in Thailand aufhält und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, war bis zur Veräußerung am
Die Beklagte stellte hierauf für die Zeit ab 1. Januar 2010, nun gegenüber dem Kläger selbst, ihre Zuständigkeit entsprechend der dem über den Beginn der Zuständigkeit beigefügten Flächenaufstellung fest, nämlich 1,22 ha Forst und 0,46 ha Geringstland, Flurnummern 2878 und 2880 der Gemarkung A-Stadt (Bescheid vom 15. Januar 2010). Mit Schreiben vom 5. Juli 2011 gab die Beklagte diesen Bescheid erneut bekannt, nachdem der Kläger angegeben hatte, er habe in Thailand den Bescheid nicht erhalten. Im Widerspruchsverfahren erklärte der Kläger, er sei kein Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft. Das forstwirtschaftliche Grundstück sei objektiv nicht nutzbar. Die vorgeschriebenen Bewirtschaftungs- und Pflegearbeiten seien wegen der finanziellen Belastung nicht zumutbar. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2011 zurück. Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht München (SG) ab (Gerichtsbescheid
Der Kläger wurde wegen der genannten Flächen ab dem Umlagejahr 2010 mit Beitragsforderungen in Anspruch genommen.
Mit Beitragsbescheid vom
Mit Beitragsbescheid vom
Mit Beitragsbescheid vom
Mit Beitragsbescheid vom
Die Beitragsberechnung wird in der Anlage, neben Ausführungen zum Grundbeitrag, zur Beitragsermäßigung, zur Übergangsregelung und zur Befreiung von der Versicherung, an zwei Stellen erläutert. Es wird u. a. ausgeführt, dass die Beiträge für Unternehmen u. a. der Land- und Forstwirtschaft nach dem Arbeitsbedarf als Abschätztarif berechnet werde. Sie würden sich nach dem abgeschätzten Jahresarbeitsbedarf für die einzelnen im Unternehmen vorhandenen Produktionsverfahren bei Berücksichtigung des Unfallrisikos bemessen. Die den jeweiligen Produktionsverfahren zugrunde gelegten Arbeitsbedarfswerte seien auf wissenschaftlicher Basis standardisiert festgesetzt und in BER ausgewiesen. Vergleichbare Produktionsverfahren oder Betriebsformen seien zu Risikogruppen zusammengefasst. Für jede Risikogruppe sei daher unter Berücksichtigung des jeweiligen Leistungsaufwandes ein Risikogruppenfaktor ermittelt. Der Beitrag berechne sich aus der Summe der Einzelbeiträge je Produktionsverfahren zuzüglich des Grundbeitrages. Der Beitrag je Produktionsverfahren berechne sich aus der Multiplikation der festgestellten BER mit dem Hebesatz, dem Risikogruppenfaktor sowie ggf. dem Korrekturfaktor Risikogruppe und dem Risikofaktor Produktionsverfahren.
Im Widerspruchsverfahren erklärte der Kläger, er betreibe gar kein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen nach allgemeinem deutschen Sprachverständnis. Bei ihm bestünde kein zu versicherndes Unfallrisiko. Der Gesetzgeber könne zwar eine Unfallversicherung, nicht aber die Zugehörigkeit zu einer Berufsgenossenschaft anordnen. Es komme entscheidend auf die land- bzw. forstwirtschaftliche Betätigung, nicht aber auf den Besitz von Flächen an. Die Behauptung, das Waldgesetz verpflichte bereits zur Bewirtschaftung, sei falsch. Die Beitragsberechnung sei falsch, weil der Beitrag auf der Basis der Umlage 2012 berechnet werde, diese sei aber falsch, weil sie in „Arbeitsbedarf“ den Posten „allgem. Arbeiten“ beinhalte, und weil der Ansatz der Kostenbelastung unzulässig die „Verwaltung“ betreffe, also reine Büroarbeiten, die nicht zu versichern seien. Die Berechnung sei falsch, weil sich für die 0,46 ha der Risikogruppe „Almen, Hutungen, Geringstland“ ein fast doppelt so hoher Risikofaktor PV ergebe als für die fast dreimal so vieler Forstfläche. Der Ansatz eines Grundbeitrages sei unzulässig. Es werde nicht aufgeschlüsselt, wie der „Deckungsfaktor“ zustande komme. Die Abrechnung sei nicht nachvollziehbar. Zustandekommen und Höhe des Deckungsfaktors würden nicht erklärt.
Mit Widerspruchsbescheid vom
Nachdem der Kläger den Grundbesitz (Flurnummern 2878 und 2880) am 14. April 2014 veräußert hatte, stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Ablauf des
Mit der zum SG erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Beitragsbescheid für die Umlage 2013 (Bescheid vom 15. April 2014; Widerspruchsbescheid 30. Juni 2014) aufzuheben und ausgeführt, die Klage beinhalte auch den Belastungsposten „allgemeine Arbeiten“. Der mit angefochtenem Bescheid erhobene Beitrag sei zu hoch. Mit Schriftsätzen vom 21. Juli 2014, 8. August 2015 und 30. August 2015 hat sich der Kläger gegen die Beitragspflicht gewandt, weil keine Bewirtschaftung erfolge. Er verweist auf das Vorbringen im Widerspruchsverfahren und insbesondere auf das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise die Berufung zuzulassen.
Sie verweist auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts
Gründe
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist die das Umlagejahr 2014 betreffende Entscheidung im Bescheid vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2014. Diese Entscheidung war aufzuheben. Sie ist rechtswidrig, weil sie ohne die gesetzlich vorausgesetzte Veranlagung getroffen wurde.
Gemäß § 182 Abs. 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) wird der Arbeitsbedarf nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt (Satz 1). Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung (Satz 2). Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren (Satz 3, Halbsatz 1). Die Vorschrift verweist im Übrigen auf § 158 SGB VII und § 159 SGB VII, die entsprechend gelten (Satz 3, Halbsatz 2). Die hiernach geforderte Veranlagung ist die Anwendung des Abschätzungstarifs und sonstiger allgemeiner Bestimmungen durch Verwaltungsakt auf das einzelne Unternehmen (KassKomm-Ricke, § 183 SGB V Rdnr. 12). Die entsprechende Anwendung des § 159 SGB VII ist folgerichtig, weil der Abschätzungstarif dem Gefahrtarif der gewerblichen Berufsgenossenschaften (§ 157 SGB VII) ähnlich ist (Feddern in: jurisPK-SGB VII, 2. Auflage 2014, § 182 SGB VII).
Unternehmern muss eine Prüfung der wesentlichen Grundlagen und des Ergebnisses der Abschätzung und der Veranlagung möglich sein. Deshalb sind in einem Bescheid die Größe und die Beschaffenheit des Unternehmens bzw. die wesentlichen Grundlagen der Veranlagung anzugeben. In § 182 Abs. 2 SGB VII sind die möglichen Berechnungsgrundlagen aufgeführt. Erfolgt wie hier die Berechnung des Beitrags nach Arbeitsbedarf, wird dieser entsprechend § 182 Abs. 6 Satz 1 SGB VII veranlagt.
Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) erfolgt ab dem Umlagejahr 2009 die Beitragserhebung aufgrund eines neu eingeführten Beitragsmaßstabs. Als hier anzuwendender Arbeitsbedarfsmaßstab wird ein standardisierter Arbeitsbedarfswert je Flächen- und Tiereinheit gebildet, der in etwa das spezifische Unfallrisiko des jeweiligen Produktionsverfahrens abbilden soll. Für jede Risikogruppe, z. B. Landwirtschaft, Tierhaltung, Forst, wird ein eigener Hebesatz je Berechnungseinheit zur Deckung der anteiligen Umlage festgesetzt. Die Berechnungseinheiten werden von den jeweils benötigten Arbeitsstunden abgeleitet. Das neue System wurde ab dem Umlagejahr 2009 schrittweise eingeführt. Der bisher geltende modifizierte Flächenwert wurde übergangsweise beibehalten. Für die Umlage 2009 wurde dementsprechend die Beitragserhebung jeweils zur Hälfte nach dem Arbeitsbedarf und nach dem bisherigen Beitragsmaßstab erhoben. Das bisherige Flächenwertmodell wird als Maßstab der Beitragsberechnung stufenweise um jährlich fünf Prozent reduziert. Die Beitragsberechnung für Unternehmen der Forstwirtschaft erfolgt allerdings hiervon abweichend ausschließlich nach dem Arbeitsbedarf (§ 46 Abs. 3 und 4 der Satzung, Fassung 1. Mai 2010; § 41 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung, Fassung: 20. November 2013).
Auf eine Veranlagung, wie dies § 182 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VII i. V. m. § 159 SGB VII voraussetzt, bzw. nach den aufgrund der geänderten Grundlagen für die Beitragserhebung mit Einführung des Arbeitsbedarfsmaßstabes, kann hier auch nicht verzichtet werden. Eine Veranlagung ist für den Bereich der gewerblichen Unfallversicherung bei der erstmaligen Feststellung der Zuständigkeit oder als Neuveranlagung zum neuen Gefahrtarif vorzunehmen (KassKomm-Ricke § 159 Rdnr. 2). Die von § 182 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VII geforderte entsprechende Anwendung des § 159 SGB VII führt dazu, dass die neuen Grundlagen für die Beitragserhebung mit Einführung des Arbeitsbedarfsmaßstabes eine Veranlagung erfordern. Die Veranlagung hat nach § 159 Abs. 1 SGB VII durch schriftlichen Verwaltungsakt zu erfolgen, auf dessen Grundlage sich der zu entrichtende Beitrag errechnet. Der Beitrag ergibt sich aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß (§ 167 Abs. 1 SGB VII). Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit (§ 168 Abs. 1 SGB VII). Auch insoweit handelt es sich um einen Verwaltungsakt, zu dessen Verfügungssatz jedoch nicht die Veranlagung des Unternehmens gehört. Dies ergibt sich aus der Vorschrift § 159 Abs. 1 SGB VII, wonach die Veranlagung für die Geltungsdauer in einem besonderen Veranlagungsbescheid als quasi Grundlagenbescheid geschlossen zu erfolgen hat, und mittelbar auch aus § 168 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, wonach der Beitragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten des Beitragspflichtigen nur dann aufgehoben werden darf, wenn die Veranlagung des Unternehmens nachträglich geändert wird. Angefochtene Beitragsbescheide ohne vorangegangene Veranlagung sind daher aufzuheben (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2007, L 6 U 1140/06; KassKomm-Ricke § 159 Rdnr. 3a, vgl. Brandenburg/K. Palsherm in: jurisPK-SGB VII, § 159 SGB VII Rdnr. 8).
Die verbindliche Feststellung der Berechnungsgrundlagen durch einen Veranlagungsbescheid bewirkt, dass über den Geltungszeitraum bzw. bis zu einer Änderung in einem Unternehmen gemäß der Regelung in § 160 SGB VII Klarheit herrscht; § 160 SGB VII gilt ebenso wie gemäß § 182 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VII entsprechend, auch wenn hierauf, anders als in Abs. 7 der Vorschrift, nicht ausdrücklich Bezug genommen wird (Freischmidt in: Hauck/Noftz, SGB VII K § 182 Rdnr. 15 mit Fußnote 16; vgl. auch § 183 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB VII, wonach ein Beitragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten des Unternehmers nur aufgehoben werden kann, wenn die Veranlagung nachträglich geändert wird). Ohnehin kann jedoch argumentiert werden, dass bereits § 182 Abs. 5 Satz 1 SGB VII die entsprechende Anwendung der Veranlagungsvorschriften regelt, so dass dem ausdrücklichen Verweis auf § 159 Abs. 1 SGB VII keine eigene Bedeutung zukommt (Lauterbach/Rosskopf, UV-SGB VII, § 182 Rdnr. 21).
Die vom Unfallversicherungsträger durch Satzungsrecht zur Beitragserhebung geschaffene Konstante wird durch die Veranlagung wirksam und erhält als abstrakte Regelung durch den Veranlagungsbescheid seine konkrete Gestalt. Die verbindliche Veranlagung muss einerseits vom Unfallversicherungsträger berücksichtigt werden, andererseits kann sie nach Bestandskraft von dem jeweiligen Unternehmen nicht mehr in Frage gestellt werden (BSG, Urteil vom 12. Dezember 1985, Az.: 2 R U 45/84). Diese Grundsätze, die das BSG zum Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) aufgestellt hat, gelten ebenso für die Rechtslage nach Inkrafttreten des SGB VII am 1. Januar 1997 (Landessozialgericht Baden-Württemberg, a. a. O.). Durch den Erlass eines Veranlagungsbescheides sollen durch strukturelle Maßnahmen sich veränderbare, im Übrigen aber konstante Bestandteile der Beitragsberechnung sozusagen vor die Klammer gezogen werden. Die im Veranlagungsbescheid vorgenommene Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse kann so mit Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf bekannt gegeben werden. Die vom Gesetzgeber gewollte Unterscheidung zwischen Veranlagungs- und Beitragsbescheid ist verfahrensrechtlich sinnvoll. Es ist verfahrens- und prozessökonomisch, mit einem Bescheid über feste Größen der Beitragsberechnung, und mit weiteren Bescheiden über die jeweils konkrete Beitragshöhe zu entscheiden. Am Prinzip, eine Konstante der Beitragsberechnung in einem Veranlagungsbescheid festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1985, Az.: 2 RU 45/84), sollte deshalb festgehalten werden. Möglich wäre allerdings, die Veranlagung mit entsprechender Verfügung zusammen mit dem Erlass des (ersten) Beitragsbescheides vorzunehmen (vgl. Siebert, Finanzierung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, Band 2, Jan. 1997, S. 70). Im Übrigen trennte auch die Beklagte noch in § 46 Abs. 7 der Satzung, Fassung: 1. Mai 2010, zwischen Veranlagung und Beitragsberechnung, entgegen § 182 Abs. 6 und 7 SGB VII allerdings nicht in §§ 40, 41 der Satzung in der Fassung vom 20. November 2013 (Beitragsmaßstab, Arbeitsbedarf nach Abschätztarif).
Nicht ausreichend ist, wenn wie hier dem Beitragsbescheid in einer (nicht näher bezeichneten) Anlage eine Beitragsberechnung beigefügt wird. Die Beklagte hat damit nicht in einem konstitutiven Willensakt zum Ausdruck gebracht, eine Veranlagung vornehmen zu wollen. Die Verfügungen durch Veranlagung und Beitragserhebung stellen für sich selbstständige Entscheidungen dar. So kann durch Beitragsbescheid ein Veranlagungsbescheid nicht abgeändert oder aufgehoben werden (vgl. Sozialgericht Kassel, Urteil vom 15. November 1962, Az.: S 4/AL 11/62). Die Berechnung der Beitragshöhe gilt allenfalls als nicht zum Verfügungssatz des Bescheides gehörendes Begründungselement. Begründungselemente können keine eigene Bindungswirkung entfalten (Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 77 Rdnr. 5b m. w. N.; Landessozialgericht Baden-Württemberg, a. a. O.). Zwar muss der Verfügungssatz nicht in der Art einer Entscheidungsformel der Begründung vorangestellt sein, sondern kann auch räumlich in der Begründung enthalten sein (KassKomm-Mutschler § 31 SGB X, Rdnr. 21). Dies ist hier nicht der Fall. Im Übrigen kann aus dem fehlenden Verweis auf § 160 SGB VII in § 182 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VII keine überzeugende abweichende Auffassung insofern abgeleitet werden, dass für Änderungen von Veranlagungen keine entsprechende Rechtsgrundlage existiere, und es deshalb ausreichend sei, mit jedem Beitragsbescheid die Veranlagungsgrundlagen mitzuteilen. § 160 SGB VII regelt die Änderung von Veranlagungen, die von Anfang an unrichtig gewesen sind oder nachträglich unrichtig werden. Wie oben dargestellt, gilt auch hier § 160 SGB VII trotz des fehlenden Verweises in § 182 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VII (Freischmidt in: Hauck/Noftz, SGB VII, a. a. O.). Ungeachtet dessen, dass hier der Umlage 2010 auch keine wirksame Erstveranlagung durch Bescheid zugrunde liegt und deshalb eine Grundlage des angefochtenen Beitragsbescheides fehlt, ist darauf hinzuweisen, dass die regelmäßige Kombination des Beitragsbescheides mit einer Veranlagung, und zwar ohne eine Änderung der Veranlagungsgrundlagen, insofern eine wiederholende Verfügung darstellen würde. Wiederholt eine Behörde lediglich einen bereits ergangenen Verwaltungsakt, setzt sie keine neue Rechtsfolge, erlässt also keinen Verwaltungsakt (Engelmann in: von Wulffen/Schütze, SGB X 8. Aufl. Rdnr. 32 m. w. N.). Damit würde es rechtlich keine Rolle spielen, ob und gegebenenfalls wie die Veranlagungsgrundlagen in einem Beitragsbescheid mitgeteilt würden.
Da somit entsprechend dem Antrag des Klägers die angefochtene Entscheidung im Bescheid vom 29. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 bereits aus diesen Gründen aufzuheben war, bedarf es keiner Erörterung der im Zuge des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens vorgetragenen Gründe. Die Entscheidung entspricht dem Urteil des SG vom 30. April 2014 (Az.: S 1 U 5039/13 - juris). Eine hiergegen vonseiten der Beklagten eingelegte Berufung wurde zurückgenommen.
Das Bayerische Landessozialgericht wies in einem Einzelfall darauf hin, dass eine Beitragserhebung eine Veranlagung voraussetzt und es sei zulässig, den Veranlagungsbescheid mit dem Beitragsbescheid zu verbinden; die Anlage wird als Veranlagung und Bestandteil des Beitragsbescheides angesehen (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2014, Az.: L 2 U 448/12 - juris). Damit hat das Bayerische Landessozialgericht bestätigt, dass ein Bescheid, der zum einen den Verwaltungsakt zur Veranlagung, zum anderen den Verwaltungsakt über die Beitragshöhe eines Umlagejahres beinhaltet, diese Regelungen nebeneinander trifft.
Damit dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) entsprochen wird, setzt ein solcher kombinierter Bescheid voraus, dass es sich für den Adressaten erkennbar um zwei voneinander unabhängige und getrennt voneinander anfechtbare Verwaltungsakte handelt. Jedem Verfügungssatz muss vollständig und unzweideutig zu entnehmen sein, was die Behörde regeln will. Dem wird regelmäßig durch die räumliche Trennung zwischen Verfügungssatz und den ihn tragenden Gründen Rechnung getragen. Inhaltliche hinreichende Bestimmtheit verlangt, dass die getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass der Adressat sein Verhalten danach richten kann (BVerwGE 31, 15; KassKomm-Mutschler, § 33 SGB X, Rndr. 4 und 6 m. w. N.). Um dem Rechnung zu tragen, ist insbesondere bei einer Änderung der Grundlagen für die Beitragsbemessung, die ab der Neuregelung im Zuge des LSVMG gelten, zwischen Veranlagungs- und Beitragsbescheid zu unterscheiden.
Wie bereits ausgeführt, ist die Verbindung eines Veranlagungsbescheides mit einem Beitragsbescheid nicht zu beanstanden. Veranlagen bedeutet, dass das einzelne Unternehmen dem Abschätzungstarif und sonstigen allgemeinen Bestimmungen zugeordnet wird und der Unternehmer einen Veranlagungsbescheid erhält. Die Größe und die Beschaffenheit des Unternehmens bzw. die wesentlichen Grundlagen der Veranlagung sind anzugeben (KassKomm-Ricke, § 182 SGB VII Rdnr. 12; Feddern in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 182 SGB VII, Rdnr. 12 f.), um dem Unternehmer eine Prüfung der wesentlichen Grundlagen für die Veranlagung zu ermöglichen.
Die wie hier bloße Mitteilung der Berechnungsfaktoren in einer Anlage, auf die in einem Beitragsbescheid Bezug genommen wird, enthält keinen gesonderten Verfügungssatz. Dem mit „Anlage zum Beitragsbescheid vom 15.04.2014 - Berechnungsgrundlagen für das Unternehmen (Nr.: 0002157145 für das Jahr 2013)“ überschriebene Beiblatt des angefochtenen Bescheides ist nicht ansatzweise eine Veranlagung durch Verwaltungsakt zu entnehmen. Dies gilt ebenso für die vorangegangenen Bescheide ab dem Vorschussbescheid vom 14. Januar 2011, mit dem auf die Änderungen aufgrund des LSVMG hingewiesen wurde. Eine Veranlagung ist somit bis heute nicht erfolgt und wurde wohl auch vonseiten des Beklagten von vorneherein nach den Änderungen aufgrund des LSVMG nicht für erforderlich gehalten. Selbst wenn aber ein kombinierter Bescheid beabsichtigt gewesen ist, kann der Empfänger des Bescheides nicht nachvollziehen, dass hier eine Verbindung von Veranlagungsbescheid und Beitragsbescheid vorliegen soll, denn es wurde im angefochtenen und in den vorausgegangenen Bescheiden lediglich der Verfügungssatz der Höhe des Beitrags begründet.
Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass gegen die Verfahrensweise der Beklagten auch das damit verbundene Prozesskostenrisiko spricht, denn die Streitwerte bei Anfechtung eines Veranlagungsbescheides und eines Beitragsbescheides differieren erheblich (vgl. Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl. 2012). Die Streitwerte haben zudem Auswirkungen auf die Anfechtbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidungen.
Mangels vorliegender Veranlagung des Klägers war somit der Bescheid vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 aufzuheben.
Auf die im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit den §§ 161 Abs. 1 und § 154 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Hier wurde um die Rechtmäßigkeit des Bescheides für das Umlagejahr 2013 gestritten, mit dem ein Beitrag von 100,26 € geltend gemacht wurde.
Dem vonseiten der Beklagten hilfsweise gestellten Antrag war stattzugeben. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beklagte vertritt offenbar die Auffassung, dass in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ein Veranlagungsbescheid als Grundlage eines Beitragsbescheides entbehrlich ist und die bisherige Verwaltungspraxis mit dem Inkrafttreten des LSVMG aufgegeben werden konnte. Die Klärung, ob die neue Vorgehensweise den gesetzlichen Anforderungen entspricht, liegt im allgemeinen Interesse, um die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Eine gefestigte bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu liegt nicht vor.
Urteilsbesprechung zu Sozialgericht München Urteil, 18. Sept. 2015 - S 1 U 5041/15
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Sozialgericht München Urteil, 18. Sept. 2015 - S 1 U 5041/15 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
Tenor
Die Bescheide vom 20. Juni 2012 und der Bescheid vom 11. Februar 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013, sowie der Bescheid vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.274,82 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 09.04.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 5.274,83 EUR festgesetzt.
Tatbestand
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Tenor
I.
Unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts München
II.
Im Übrigen wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München
III.
Die Klage gegen den Überprüfungsbescheid vom
IV.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger zu vier Fünfteln, die Beklagte zu einem Fünftel.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
VI.
Für das Berufungsverfahren wird ein Streitwert in Höhe von 800 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Beitragsforderungen nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII).
Am
Zum Nachlass des verstorbenen P.H. gehörte insbesondere ein im Bestandsverzeichnis des Amtsgerichts D-Stadt, Grundbuch von A-Stadt, Bd. 5, Bl. 192, lfd. Nr. 10 aufgeführtes Flurstück 791/7 mit einer Größe von 12.840 qm. Unter der Rubrik „Wirtschaftsart und Lage“ findet sich der Eintrag: „B., Wald“.
Die erste Erbin M.S. forderte am
Mit Schreiben vom
Mit „Änderungsbescheid“
Mit Bescheid vom
Mit Bescheiden vom
Mit Schreiben vom
Zur Begründung seines Rechtsbehelfs führte der Kl. aus, sein Onkel, der frühere Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sei von seiner Schwester und nach deren Tod sei diese von ihren beiden Töchtern beerbt worden. Sein Onkel habe zu seinen Gunsten das land- und forstwirtschaftliche Anwesen in A-Stadt als Vermächtnis ausgesetzt. Er habe unverzüglich die Herausgabe des Vermächtnisses gefordert. Die Erben würden die Umschreibung der Eigentumsverhältnisse durch Verweigerung der Aufstellung des Inventarverzeichnisses verhindern. Da er lediglich über eine Vermächtnisforderung verfüge, sehe er sich gezwungen, ab dem 06.07.2006 die Beitragspflicht abzulehnen.
Mit Widerspruchsbescheid vom
Mit Bescheid vom
Mit dem dagegen am
Am
Mit Widerspruchsbescheid vom
Dagegen hat der Kl. am 27.06.2011 beim Sozialgericht (SG) München Klage erhoben (Az. S 1 U 5037/11).
Mit Bescheid vom
Gegen diesen Bescheid legte der Kl. am 08.02.2012 Widerspruch ein.
Mit Mahnung vom
Gegen den Bescheid vom
Mit Widerspruchsbescheid vom
Mit Gerichtsbescheid vom
Der Kl. hat gegen den ihm am
In der mündlichen Verhandlung vom
Der Kl. hat ausweislich der Sitzungsniederschrift weiter „im und außerhalb des Klageverfahrens“ beantragt, „den Zuständigkeits- und Veranlagungsbescheid zu überprüfen“.
Das SG hat mit Urteil vom 28.09.2012
In den Gründen hat das SG ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit sie sich gegen die Bescheide vom
Dagegen sei die Klage zulässig, aber unbegründet, soweit sie sich gegen die Bescheide vom 14.01.2011 und 18.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011 und gegen die Bescheide vom 13.01.2012 und 16.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2012 richte. Diese Bescheide seien rechtmäßig. Der Kl. sei als Unternehmer gemäß § 150 Abs. 1 SGB VII beitragspflichtig. Die Bekl. habe den Kl. mit Bescheid vom 20.11.2006 gemäß §§ 123 Abs. 1, 136 Abs. 1 SGB VII als beitragspflichtigen Unternehmer eingestuft und mit Veranlagungsbescheid vom 04.10.2006 das Unternehmen in A-Stadt mit der forstwirtschaftlichen Fläche von 1,28 ha erfasst. Beitragsbescheide änderten oder ersetzten den Zuständigkeits- oder Veranlagungsbescheid nicht, weil sie unterschiedliche Regelungen träfen (BSG, Urteil vom 05.07.2005 Az. B 2 U 32/03 R). Schon aus der Bestandskraft des Zuständigkeits- und Veranlagungsbescheides ergebe sich die Rechtmäßigkeit der darauf gestützten Beitragsbescheide. Unabhängig davon gehe die Bekl. aber auch zu Recht davon aus, dass der Kl. als beitragspflichtiger Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII anzusehen sei.
Der Kl. hat gegen das Urteil vom 28.09.2012
Mit Bescheid vom
Gegen diesen Bescheid legte der Kl. mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Der Kl. beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts München
2. den Bescheid der Beklagten vom 10.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2013 aufzuheben.
Die Bekl. beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2014 hat der Kl. ergänzend erklärt, dass er in den Jahren 2006 bis 2008 wegen Käferbefalls in dem Forst tätig gewesen sei, seitdem jedoch nicht mehr. Er wolle nicht für die Erben arbeiten.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung. Zwar übersteigt die Summe der angefochtenen Beitragsbescheide nicht die Berufungssumme von 750 € nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Jedoch sind Gegenstand der Berufung auch der Veranlagungsbescheid vom 04.10.2006 und der Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006. Dabei handelt es sich um Grundlagenbescheide, die nicht eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung i. S. d. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG betreffen, sondern verbindliche Feststellungen für eine unbestimmte Vielzahl von späteren Beitragsbescheiden treffen und deshalb ohne Beschränkung die Berufung eröffnen. Der Kl. hat die Klage insoweit in der mündlichen Verhandlung beim SG am 28.09.2012 erweitert, und das SG hat diese Klageänderung für zulässig erachtet und darüber entschieden. Daran ist das Berufungsgericht gebunden (§ 99 Abs. 4 SGG).
Die Berufung ist nur insoweit begründet, als das SG die Klage gegen den Veranlagungsbescheid vom 04.10.2006 abgewiesen hat. Der Kl. hat mit seiner Berufung den Zugang dieses Bescheides bestritten. Der Zugang kann nicht bewiesen werden. Obwohl eigentlich ohne Bekanntgabe gar kein Verwaltungsakt vorliegt, kann der Kl. die Aufhebung dieses Bescheides verlangen, um den Rechtsschein eines Verwaltungsaktes zu zerstören (vergleiche zum Fall der nichtigen Verwaltungsakte Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. A. 2014, Anhang zu § 54 Rn. 27 und § 55 Rn. 14 und 14a). Die Anfechtungsklage ist insoweit zulässig - insbesondere wurde mangels Zugangs eine Widerspruchsfrist nie in Gang gesetzt - und mangels Bekanntgabe begründet.
Im Übrigen ist die Berufung unbegründet, weil das SG die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Die Klage ist bereits unzulässig, soweit sie sich gegen den Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 richtet. Denn eine Klageerhebung kann insoweit erstmals in der Klageerweiterung gesehen werden, die in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2012 erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt waren die Klagefrist nach § 87 SGG längst abgelaufen und die Bescheide bestandskräftig geworden.
Im Übrigen sind die Klagen, über die das SG entschieden hat, zulässig, aber unbegründet.
Die Festsetzung der für die Jahre 2010 und 2011 zu zahlenden Umlagen durch Bescheid vom 14.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011 und durch Bescheid vom 13.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2012 erfolgte zu Recht. Gemäß § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind die nach § 2 SGB VII versicherten Unternehmer selbst beitragspflichtig. Die Beiträge werden gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Rechtsgrundlage für den Erlass des Beitragsbescheides ist § 168 Abs. 1 SGB VII. Der Kläger war in den Jahren 2010 und 2011 als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VII kraft Gesetzes versichert, wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig war. Die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft besteht gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII insbesondere für Unternehmen der Forstwirtschaft. Diese Zuständigkeit war für den streitgegenständlichen Zeitraum durch den Bescheid vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 bestandskräftig nach § 136 Abs. 1 SGB VII festgestellt. Auch in der Sache ist es zutreffend, dass der Kl. Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Unternehmens war, das aus dem Wald auf dem Flurstück Nr. 791/7 der Gemarkung A-Stadt mit 1,28 ha Fläche bestand. Unternehmen der Forstwirtschaft sind Unternehmen, die mit Bodenbewirtschaftung planmäßig den Anbau und Abschlag von Holz betreiben. Dies setzt nicht voraus, dass jedes Jahr angepflanzt und Holz geschlagen wird; es genügt auch ein Anbau und Abschlag in mehrjährigen Zeitabständen, sog. „aussetzende Betriebe“ (BSG, Urteil vom 12.06.1989 Az. 2 RU 13/88; Diel, in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: 2/14, K § 123
Rn. 25). Der Begriff des Unternehmens ist grundsätzlich auf längere Zeiträume zu beziehen, da sich die Zeiten ohne Anbau und Abschlag des Holzes über viele Jahre hinziehen können. Wie bei Unternehmen der Landwirtschaft ist eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich. Das Wachsen oder Nachwachsen der Bäume und die sich aus den Waldgesetzen der Bundesländer (vgl. hier insbesondere Art. 14 Waldgesetz für Bayern - BayWaldG) ergebenden Bewirtschaftungspflichten begründen bei bestehenden Nutzungsrechten nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Waldfläche auch forstwirtschaftlich bearbeitet wird, selbst wenn sich Bearbeitungsmaßnahmen im konkreten Fall nicht nachweisen lassen (BSG, a. a. O. und Diel, a. a. O.). Ein Nutzungsrecht an forstwirtschaftlichen Flächen begründet die Vermutung der Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer für den Nutzungsberechtigten, selbst wenn dieser die Fläche nicht bewirtschaften will (Diel, a. a. O.). Diese Vermutung ist auch bei kleineren Waldgrundstücken nicht schon dadurch widerlegt, dass derzeit eine Bearbeitung nicht stattfindet bzw. eine wirtschaftliche Nutzung oder eine forstwirtschaftliche Tätigkeit dort auch in Zukunft nicht beabsichtigt ist. Zur Widerlegung dieser Vermutung müssen greifbare Umstände für eine andersartige Nutzung, z. B. als Bauland oder als Versuchs- und Übungsgelände, vorliegen (Diel, a. a. O., Rn. 26). Derartige andersartige Nutzungen seines forstwirtschaftlichen Grundstücks hat der Kl. nicht vorgebracht und sind auch sonst in keiner Weise ersichtlich. Unerheblich ist, dass er erst am 14.06.2011 aufgrund Auflassung vom 02.11.2010 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wurde. Unternehmer ist gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Auf die Eigentumsverhältnisse an den zum Unternehmen gehörenden Vermögensgegenständen kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass dem Kl. als Vermächtnisnehmer gemäß § 2184 Bürgerliches Gesetzbuch seit dem Tode seines Onkels die Früchte und Nutzungen an dem Grundstück im Verhältnis zu den Erbinnen zustanden. Es ist davon auszugehen, dass die Erbinnen dieses Recht des Kl. auch respektierten. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Behauptung des Kl., die Erbinnen hätten ihn in der Ausübung seiner Rechte an dem Grundstück behindern wollen, nicht zutreffend ist. Denn diese Behauptung wird widerlegt durch die Tatsache, dass die Erbinnen den Kl. jahrelang auffordern mussten, an der Erfüllung des Vermächtnisses durch Annahme der Auflassung mitzuwirken und schließlich diesen Anspruch sogar durch Klage durchsetzen mussten. Im Übrigen hat der Kl. in seiner ersten umfassenden Einlassung vom 27.09.2006 selbst erklärt, dass das Grundstück mit Flur-Nr. 791/7 eigen genutzt sei. Die im Widerspruchsschreiben vom 23.02.2011 enthaltene Behauptung, er habe zum 01.01.2010 die Bewirtschaftung des Waldes aufgrund der Repressalien und Schikanen der Erben eingestellt, ist bereits als solche nicht glaubhaft und würde auch bei Unterstellung ihrer Richtigkeit die o. g. Vermutung nicht widerlegen, da eine andersartige Nutzung nicht dargelegt wird. Sie steht auch zu der später im Klageverfahren erfolgten Behauptung, die Einstellung der Waldbewirtschaftung sei schon im Frühjahr 2008 erfolgt, im Widerspruch. In der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2014 hat der Kl. selbst eingeräumt, wegen des Käferbefalls in den Jahren 2006 bis 2008 in dem Forst tätig gewesen zu sein.
Bezüglich der Höhe der festgesetzten Beiträge und Nebenforderungen hat weder der Kl. Einwände vorgebracht noch sind solche von Amts wegen ersichtlich. Insbesondere hat die Bekl. mit dem Arbeitsbedarf eine zulässige Berechnungsgrundlage nach § 182 Abs. 2 SGB VII in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung (nachfolgend: a. F.) angewandt. Die angefochtenen Beitragsbescheide enthielten auch jeweils in Anlage eine ausreichende Veranlagung im Sinne des § 182 Abs. 6 SGB VII a. F., insbesondere des § 182 Abs. 6 Satz 3 HsSGB VII VII a. F. i. V. m. § 159 SGB VII (a. A. in einem insoweit vergleichbaren Fall SG München, Urt. vom 30.04.2014 Az. S 1 U 5039/13). Die Beitragsbescheide der Bekl. enthalten nicht nur die Beitragshöhe, sondern legen auch gleichzeitig die Beitragsberechnung nach Arbeitsbedarf und Flächenwert bzw. Berechnungswert aus, bezogen auf den Betriebssitz. Die Anlage ist dabei als Bestandteil des Bescheides anzusehen. Die der Beitragsfestsetzung zugrunde liegenden Satzungen und Vorstandsbeschlüsse wurden von der Bekl. vorgelegt. Es ist zulässig, den Veranlagungsbescheid mit dem Beitragsbescheid zu verbinden. Im Übrigen wird bezüglich der Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Mahngebühren, Säumniszuschlägen und Kosten gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Soweit der Kl. erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2014 beantragt hat, den Bescheid der Bekl. vom 10.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2013 aufzuheben, war die Klage unzulässig. Der Überprüfungsbescheid vom 10.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2014 ist nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Gemäß § 96 Abs. 1 SGG wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Mit dem Bescheid vom 10.12.2012 hatte die Bekl. ihren Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 auf Antrag des Klägers nach § 44 SGB X überprüft, diesen jedoch für rechtmäßig befunden. Der Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 war jedoch im Zeitpunkt des Erlasses des Überprüfungsbescheides vom 10.12.2012 bereits längst bestandskräftig geworden. Denn der Widerspruchsbescheid vom 26.03.2010, mit dem die Bekl. den erst am 27.01.2010 gegen den Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 eingelegten Widerspruch als unzulässig verworfen hatte, war vom Kläger zunächst nicht mit Klage angefochten und deshalb bestandskräftig geworden. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 28.09.2012 im Wege der Klageerweiterung erstmals erhobene Klage gegen den Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 war verfristet und damit unzulässig, wie bereits oben bezüglich der Unbegründetheit der insoweit gegen das klageabweisende Urteil des SG eingelegten Berufung ausgeführt worden ist. § 96 Abs. 1 SGG ist im Wege der teleologischen Reduktion nicht auf Fälle anzuwenden, in denen die Klage gegen den Ausgangsbescheid bereits wegen Verfristung unzulässig ist (Bienert, NZS 2011, 732, 733, im Gegensatz zur wohl h. M., vgl. dazu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 96 Rn. 2). Der Zweck des § 96 SGG liegt in der Prozessökonomie (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 90 Rn. 1a). Die Prozessökonomie gebietet jedoch nicht, in eine Klage, die wegen Verfristung als unzulässig abzuweisen ist, die materielle Prüfung späterer Änderungsbescheide mit einzubeziehen. Deshalb kann vorliegend die bis in die höchstrichterliche Rechtsprechung uneinheitlich beantwortete Frage dahinstehen, ob ein Bescheid, mit dem ein Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X abgelehnt wird, den Ursprungs-Verwaltungsakt im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG „abändert oder ersetzt“ (bejahend die Rechtsprechung des BSG zu der bis zum 31.08.2008 geltenden Fassung des § 96 SGG, siehe zusammenfassend Beschluss des BSG
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Streitgegenstand waren vorliegend zum einen die Bescheide über Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 in Höhe von 91,19 € bzw. 89,28 € zuzüglich Nebenkosten. Daneben waren jedoch auch angefochten der Veranlagungsbescheid vom 04.10.2006 und der Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006, die für sich genommen keine bezifferbare Geldleistung beinhalten, sondern vielmehr Grundlagenbescheide für eine unbestimmte Zahl möglicher Beitragsbescheide darstellen. Nach dem vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz veröffentlichten Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2012 richtet sich der Streitwert bei der Anfechtung von Veranlagungsbescheiden bei Streitigkeiten um die Veranlagung dem Grunde nach, wenn die Mitgliedschaft noch besteht, nach der im Zeitpunkt der Antragstellung bezifferbaren Beitragslast. Der Kläger hat bislang Beitragsbescheide für die Jahre 2007 bis 2014 angefochten, mit denen jeweils Jahresbeiträge in einer Größenordnung von 85 bis 95 Euro festgesetzt wurden zuzüglich Nebenkosten. In Ausübung des ihm nach § 52 Abs. 1 GKG zustehenden Ermessens hat der Senat deshalb die durch die Anfechtung des Veranlagungs- und Zuständigkeitsbescheides für den Kläger ergebende Bedeutung der Sache auf 800 € geschätzt. Die Parteien werden dadurch deutlich besser gestellt als bei Anwendung des Auffangstreitwerts von 5000 € nach § 52 Abs. 2 GKG (für dessen Anwendung in Beitragsstreitigkeiten, die Rechtsfragen betreffen, die über den konkret streitigen Zeitraum hinaus auch für die Beitragsfestsetzung in späteren Jahren von Bedeutung sind, BSG, Beschluss vom 05.03.2008 Az. B 2 U 353/07 B, Rn. 7 bei Juris).
Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.
(2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen.
(3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für
- 1.
die forstwirtschaftliche Nutzung, - 2.
das Geringstland, - 3.
die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel, - 4.
die weinbauliche und gärtnerische Nutzung, - 5.
die Teichwirtschaft und Fischzucht, - 6.
sonstige landwirtschaftliche Nutzung.
(5) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend.
(6) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend.
(1) Der Gefahrtarif und jede Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Der Unfallversicherungsträger hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des Gefahrtarifs der Aufsichtsbehörde beabsichtigte Änderungen mitzuteilen. Wird der Gefahrtarif in einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht aufgestellt oder wird er nicht genehmigt, stellt ihn die Aufsichtsbehörde auf. § 89 des Vierten Buches gilt.
(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.
(2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.
(1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Gefahrklassen feststellen.
(2) Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden.
(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.
(4) Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten.
(5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren.
(6) (weggefallen)
(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.
(2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen.
(3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für
- 1.
die forstwirtschaftliche Nutzung, - 2.
das Geringstland, - 3.
die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel, - 4.
die weinbauliche und gärtnerische Nutzung, - 5.
die Teichwirtschaft und Fischzucht, - 6.
sonstige landwirtschaftliche Nutzung.
(5) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend.
(6) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend.
(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.
(2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.
(1) Der Beitrag ergibt sich aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß.
(2) Der Beitragsfuß wird durch Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelte x Gefahrklassen) berechnet. Beitragseinheiten der Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten werden nicht berücksichtigt; für diese Unternehmen wird der Beitrag nach dem Beitragsfuß des letzten Umlagejahres berechnet.
(3) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung.
(1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1.
(2) Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn
- 1.
die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird, - 2.
die Meldung nach § 165 Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist. - 3.
(weggefallen)
(2a) Enthält eine Meldung nach § 99 des Vierten Buches unrichtige Angaben, unterbleibt eine Aufhebung des Beitragsbescheides nach § 44 des Zehnten Buches zugunsten des Unternehmers, solange die fehlerhaften Meldungen nicht durch den Unternehmer korrigiert worden sind.
(3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages.
(4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist.
(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.
(2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.
(1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1.
(2) Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn
- 1.
die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird, - 2.
die Meldung nach § 165 Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist. - 3.
(weggefallen)
(2a) Enthält eine Meldung nach § 99 des Vierten Buches unrichtige Angaben, unterbleibt eine Aufhebung des Beitragsbescheides nach § 44 des Zehnten Buches zugunsten des Unternehmers, solange die fehlerhaften Meldungen nicht durch den Unternehmer korrigiert worden sind.
(3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages.
(4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 31.10.2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird unter Abänderung des angefochtenen Urteils auf 135.600,13 EUR festgesetzt.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird ebenfalls auf 135.600,13 EUR festgesetzt.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.
(2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.
(1) Treten in den Unternehmen Änderungen ein, hebt der Unfallversicherungsträger den Veranlagungsbescheid mit Beginn des Monats auf, der der Änderungsmitteilung durch die Unternehmer folgt.
(2) Ein Veranlagungsbescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, soweit
- 1.
die Veranlagung zu einer zu niedrigen Gefahrklasse geführt hat oder eine zu niedrige Gefahrklasse beibehalten worden ist, weil die Unternehmer ihren Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sind oder ihre Angaben in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren, - 2.
die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse von den Unternehmern nicht zu vertreten ist.
(3) In allen übrigen Fällen wird ein Veranlagungsbescheid mit Beginn des Monats, der der Bekanntgabe des Änderungsbescheides folgt, aufgehoben.
(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über das Umlageverfahren aus dem Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.
(2) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung.
(3) Landwirtschaftlichen Unternehmern, für die versicherungsfreie Personen oder Personen tätig sind, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind, wird auf Antrag eine Beitragsermäßigung bewilligt. Das Nähere bestimmt die Satzung.
(4) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen landwirtschaftliche Unternehmer kleiner Unternehmen mit geringer Unfallgefahr ganz oder teilweise von Beiträgen befreit werden.
(5) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft teilt den Unternehmern den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Unternehmer nur dann aufzuheben, wenn
- 1.
die Veranlagung des Unternehmens nachträglich geändert wird, - 2.
eine im Laufe des Kalenderjahres eingetretene Änderung des Unternehmens nachträglich bekannt wird, - 3.
die Feststellung der Beiträge auf unrichtigen Angaben des Unternehmers oder wegen unterlassener Angaben des Unternehmers auf einer Schätzung beruht.
(5a) Zur Sicherung des Beitragsaufkommens soll die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erheben. Die Satzung regelt das Nähere zur Fälligkeit der Beiträge und Vorschüsse sowie zum Verfahren der Zahlung.
(5b) Der Beitrag und die Vorschüsse sollen auf der Grundlage eines Lastschriftmandats eingezogen werden.
(6) Die Unternehmer haben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft über die Unternehmens-, Arbeits- und Lohnverhältnisse Auskunft zu geben, soweit dies für die Beitragsberechnung von Bedeutung ist; die Einzelheiten bestimmt die Satzung. § 166 Absatz 1 gilt entsprechend; die Prüfungsabstände bestimmt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Soweit die Unternehmer die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig machen, kann die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft eine Schätzung vornehmen. Die Unternehmer sollen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Ermächtigung zum Einzug des Beitrags und der Vorschüsse erteilen.
(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.
(2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen.
(3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für
- 1.
die forstwirtschaftliche Nutzung, - 2.
das Geringstland, - 3.
die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel, - 4.
die weinbauliche und gärtnerische Nutzung, - 5.
die Teichwirtschaft und Fischzucht, - 6.
sonstige landwirtschaftliche Nutzung.
(5) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend.
(6) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend.
(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.
(2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.
(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.
(2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen.
(3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für
- 1.
die forstwirtschaftliche Nutzung, - 2.
das Geringstland, - 3.
die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel, - 4.
die weinbauliche und gärtnerische Nutzung, - 5.
die Teichwirtschaft und Fischzucht, - 6.
sonstige landwirtschaftliche Nutzung.
(5) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend.
(6) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Treten in den Unternehmen Änderungen ein, hebt der Unfallversicherungsträger den Veranlagungsbescheid mit Beginn des Monats auf, der der Änderungsmitteilung durch die Unternehmer folgt.
(2) Ein Veranlagungsbescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, soweit
- 1.
die Veranlagung zu einer zu niedrigen Gefahrklasse geführt hat oder eine zu niedrige Gefahrklasse beibehalten worden ist, weil die Unternehmer ihren Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sind oder ihre Angaben in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren, - 2.
die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse von den Unternehmern nicht zu vertreten ist.
(3) In allen übrigen Fällen wird ein Veranlagungsbescheid mit Beginn des Monats, der der Bekanntgabe des Änderungsbescheides folgt, aufgehoben.
Tenor
Die das Umlagejahr 2012 betreffenden Entscheidungen in den Bescheiden vom 29. Januar 2013 und 16. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang.
Der Streitwert beträgt 81,70 €.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Beitrags- und eines Forderungsbescheides.
Der Kläger ist Eigentümer der Flurnummer 15... der Gemarkung C-Stadt. Mit Bescheid vom 23. Februar 1994 wurde er mit dem geerbten Grundbesitz in C-Stadt zu 0,30 ha Forstwirtschaft mit Wirkung vom 1. Januar 1986 eingetragen. Er wurde wegen dieser Forstfläche regelmäßig mit Beitragsforderungen in Anspruch genommen. Mit Beitragsbescheid vom 15. Januar 2010 wurde der Vorschuss für die Umlage für 2009 geltend gemacht. Hingewiesen wurde auf das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (LSVMG), wonach sich für die Beitragserhebung Änderungen ergeben hätten. Gegen den nachfolgenden Forderungsbescheid erhob der Kläger Widerspruch. Er habe keine Forst- und Landwirtschaft. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Mit Beitragsbescheiden vom 14. Januar 2011 und vom 13. Januar 2012 wurden die Vorschüsse für die Umlagen 2010 und 2011 gefordert. Die Beitragsbescheide ab der Umlage 2009 verweisen jeweils auf Anlagen zur Beitragsberechnung nach Arbeitsbedarf.
Mit Beitragsbescheid vom 29. Januar 2013 wurde der Vorschuss für die Umlage 2012 in Höhe von 79,40 € geltend gemacht. Die Sollstellung ergab eine Forderung von zusätzlich 5 € (= 84,40 €). Der Bescheid nimmt Bezug auf eine Anlage zur Beitragsberechnung nach Arbeitsbedarf. Das Mahnschreiben vom 22. Februar 2013 weist zum Beitrag vom 79,40 € einen Säumniszuschlag von 0,50 € und eine Mahngebühr von 0,80 € aus (= Mahnbetrag von 80,70 €), zusätzlich als Forderung aus früherer Fälligkeit einen Betrag von 5,- € (= 85,70 €). Der nachfolgende Forderungsbescheid vom 16. Mai 2013 enthält eine Gesamtforderung von 86,70 €.
Der Kläger legte gegen die Bescheide vom 29. Januar 2013 und 16. Mai 2013 Widersprüche ein. Das Grundstück werde nicht bewirtschaftet. Eine Unfallversicherung sei personengebunden und habe nichts mit einer Grundsteuer gemein. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2013 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen auch die Unternehmen der Forstwirtschaft. Ein Wald verliere selbst dann nicht die Eigenschaft als forstwirtschaftliches Unternehmen, wenn jahrzehntelang keine Nutzung gezogen würde oder entsprechende Pflegearbeiten unterbleiben würden. Der Kläger trage das wirtschaftliche Risiko für die Nutzung und Erhaltung des Waldes und sei Unternehmer der Forstwirtschaft. Im Forderungsbescheid vom 16. Mai 2013 sei die mit Beitragsbescheid vom 29. Januar 2013 erhobene Forderung in Höhe von 79,40 € korrekt übertragen worden. Die Säumniszuschläge seien begründet (Umlage 2012: drei Monate Säumnis = 1,50 €; Mahngebühr 0,80 €; Forderung aus Vorjahr für Säumnis 5 €).
Mit der zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Beitragsbescheid für die Umlage 2012 und den darauf folgenden Forderungsbescheid aufzuheben, und ausgeführt, er betreibe kein forstwirtschaftliches Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Dafür sei der schmale Waldstreifen nicht geeignet. Es sei nach seiner Kenntnis kein Zugang vorhanden. Es sei ihm nicht möglich, den schmalen Streifen in irgendeiner Weise zu bewirtschaften. Das Grundstück sei 15 m breit, eine objektive Nutzbarkeit sei nicht gegeben. Jede Arbeit mit schwerem Gerät oder das Fällen eines Baumes hätte zur Folge, dass die benachbarten Grundstücke in Mitleidenschaft gezogen würden. Die objektive Nutzbarkeit, die hier ausscheide, sei Voraussetzung der Versicherungspflicht.
Der Kläger beantragt,
die das Umlagejahr 2012 betreffenden Entscheidungen in den Bescheiden vom 29. Januar 2013 und vom 16. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen, hilfsweise die Berufung zuzulassen.
Sie führte aus, das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten habe bestätigt, dass es sich eindeutig um Wald im Sinne des Waldgesetzes handele. Die Beklagte legte ein Luftbild bei und verwies auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2001 (Az.: L 2 U 219/99).
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akte des SG, der Beklagtenakte sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Gründe
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet.
Gegenstand des Rechtsstreits sind entsprechend dem Klageantrag die das Umlagejahr 2012 betreffenden Entscheidungen in den Bescheiden vom 29. Januar 2013 und 16. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013. Diese Entscheidungen waren aufzuheben. Sie sind rechtswidrig, weil sie ohne die erforderliche Veranlagung erlassen wurden.
Gemäß § 182 Abs. 6 SGB VII wird der Arbeitsbedarf nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt (Satz 1). Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung (Satz 2). Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren (Satz 3, Halbsatz 1). Die Vorschrift verweist im Übrigen auf § 158 SGB VII und § 159 SGB VII, die entsprechen gelten (Satz 3, Halbsatz 2). Die hiernach geforderte Veranlagung ist die Anwendung des Abschätzungstarifs und sonstiger allgemeiner Bestimmungen durch Verwaltungsakt auf das einzelne Unternehmen (KassKomm-Ricke, § 183 SGB V Rdnr. 12). Die entsprechende Anwendung des § 159 SGB VII ist folgerichtig, weil der Abschätzungstarif dem Gefahrtarif der gewerblichen Berufsgenossenschaften (§ 157 SGB VII) ähnlich ist (Feddern in: jurisPK-SGB VII, 2. Auflage 2014, § 182 SGB VII).
Unternehmern muss eine Prüfung der wesentlichen Grundlagen und des Ergebnisses der Abschätzung und der Veranlagung möglich sein. Deshalb sind in einem Bescheid die Größe und die Beschaffenheit des Unternehmens bzw. die wesentlichen Grundlagen der Veranlagung anzugeben. Gemäß § 182 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind die möglichen Berechnungsgrundlagen aufgeführt. Erfolgt wie hier die Berechnung des Beitrags nach Arbeitsbedarf, wird dieser entsprechend § 182 Abs. 6 Satz 1 SGB VII veranlagt.
Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) erfolgt ab dem Umlagejahr 2009 die Beitragserhebung aufgrund eines neu eingeführten Beitragsmaßstabs. Als hier anzuwendender Arbeitsbedarfsmaßstab wird ein standardisierter Arbeitsbedarfswert je Flächen- und Tiereinheit gebildet, der in etwa das spezifische Unfallrisiko des jeweiligen Produktionsverfahrens abbilden soll. Für jede Risikogruppe, z. B. Landwirtschaft, Tierhaltung, Forst, wird ein eigener Hebesatz je Berechnungseinheit zur Deckung der anteiligen Umlage festgesetzt. Die Berechnungseinheiten werden von den jeweils benötigten Arbeitsstunden abgeleitet. Das neue System wurde ab dem Umlagejahr 2009 schrittweise eingeführt. Der bisher geltende modifizierte Flächenwert wurde übergangsweise beibehalten. Für die Umlage 2009 wurde dementsprechend die Beitragserhebung jeweils zur Hälfte nach dem Arbeitsbedarf und nach dem bisherigen Beitragsmaßstab erhoben. Das bisherige Flächenwertmodell wird als Maßstab der Beitragsberechnung stufenweise um jährlich fünf Prozent reduziert. Die Beitragsberechnung für Unternehmen der Forstwirtschaft erfolgt allerdings hiervon abweichend ausschließlich nach dem Arbeitsbedarf (§ 46 Abs. 3 und 4 der Satzung, Fassung 1. Mai 2010; § 41Abs. 1 Nr. 2 der Satzung, Fassung: 20. November 2013).
Auf eine Veranlagung, wie dies § 182 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VII i. V. m. § 159 SGB VII voraussetzt, bzw. nach den aufgrund der geänderten Grundlagen für die Beitragserhebung mit Einführung des Arbeitsbedarfsmaßstabes, kann hier auch nicht verzichtet werden. Eine Veranlagung ist für den Bereich der gewerblichen Unfallversicherung bei der erstmaligen Feststellung der Zuständigkeit oder als Neuveranlagung zum neuen Gefahrtarif vorzunehmen (KassKomm-Ricke § 159 Rdnr. 2). Die von § 182 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VII geforderte entsprechende Anwendung des § 159 SGB VII führt dazu, dass die neuen Grundlagen für die Beitragserhebung mit Einführung des Arbeitsbedarfsmaßstabes eine Veranlagung erfordern. Die Veranlagung hat nach § 159 Abs. 1 SGB VII durch schriftlichen Verwaltungsakt zu erfolgen, auf dessen Grundlage sich der zu entrichtende Beitrag errechnet. Der Beitrag ergibt sich aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß (§ 167 Abs. 1 SGB VII). Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit (§ 168 Abs. 1 SGB VII). Auch insoweit handelt es sich um einen Verwaltungsakt, zu dessen Verfügungssatz jedoch nicht die Veranlagung des Unternehmens gehört. Dies ergibt sich aus der Vorschrift § 159 Abs. 1 SGB VII, wonach die Veranlagung für die Geltungsdauer in einem besonderen Veranlagungsbescheid als quasi Grundlagenbescheid geschlossen zu erfolgen hat, und mittelbar auch aus § 168 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, wonach der Beitragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten des Beitragspflichtigen nur dann aufgehoben werden darf, wenn die Veranlagung des Unternehmens nachträglich geändert wird. Angefochtene Beitragsbescheide ohne vorangegangene Veranlagung sind daher aufzuheben (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2007, L 6 U 1140/06; KassKomm-Ricke § 159 Rdnr. 3a, vgl. Brandenburg/K. Palsherm in: jurisPK-SGB VII, § 159 SGB VII Rdnr. 8).
Die verbindliche Feststellung der Berechnungsgrundlagen durch einen Veranlagungsbescheid bewirkt, dass über den Geltungszeitraum bzw. bis zu einer Änderung in einem Unternehmen gemäß der Regelung in § 160 SGB VII Klarheit herrscht; § 160 SGB VII gilt ebenso wie gemäß § 182 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VII entsprechend, auch wenn hierauf, anders als in Abs. 7 der Vorschrift, nicht ausdrücklich Bezug genommen wird (Freischmidt in: Hauck/Noftz, SGB VII K § 182 Rdnr. 15 mit Fußnote 16; vgl. auch § 183 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB VII, wonach ein Beitragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten des Unternehmers nur aufgehoben werden kann, wenn die Veranlagung nachträglich geändert wird). Ohnehin kann jedoch argumentiert werden, dass bereits § 182 Abs. 5 Satz 1 SGB VII die entsprechende Anwendung der Veranlagungsvorschriften regelt, so dass dem ausdrücklichen Verweis auf § 159 Abs. 1 SGB VII keine eigene Bedeutung zukommt (Lauterbach/Rosskopf, UV-SGB VII, § 182 Rdnr. 21).
Die vom Unfallversicherungsträger durch Satzungsrecht zur Beitragserhebung geschaffene Konstante wird durch die Veranlagung wirksam und erhält als abstrakte Regelung durch den Veranlagungsbescheid seine konkrete Gestalt. Die verbindliche Veranlagung muss einerseits vom Unfallversicherungsträger berücksichtigt werden, andererseits kann sie nach Bestandskraft von dem jeweiligen Unternehmen nicht mehr in Frage gestellt werden (BSG, Urteil vom 12. Dezember 1985, Az.: 2 R U 45/84). Diese Grundsätze, die das BSG zum Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) aufgestellt hat, gelten ebenso für die Rechtslage nach Inkrafttreten des SGB VII am 1. Januar 1997 (Landessozialgericht Baden-Württemberg, a. a. O.). Durch den Erlass eines Veranlagungsbescheides sollen durch strukturelle Maßnahmen sich veränderbare, im Übrigen aber konstante Bestandteile der Beitragsberechnung sozusagen vor die Klammer gezogen werden. Die im Veranlagungsbescheid vorgenommene Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse kann so mit Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf bekannt gegeben werden. Die vom Gesetzgeber gewollte Unterscheidung zwischen Veranlagungs- und Beitragsbescheid ist verfahrensrechtlich sinnvoll. Es ist verfahrens- und prozessökonomisch, mit einem Bescheid über feste Größen der Beitragsberechnung zu entscheiden. Am Prinzip, eine Konstante der Beitragsberechnung in einem Veranlagungsbescheid festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1985, Az.: 2 RU 45/84), sollte deshalb festgehalten werden. Möglich wäre allerdings, die Veranlagung mit entsprechender Verfügung zusammen mit dem Erlass des (ersten) Beitragsbescheides vorzunehmen (vgl. Siebert, Finanzierung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, Band 2, Jan. 1997, S. 70). Im Übrigen trennte auch die Beklagte noch in § 46 Abs. 7 der Satzung, Fassung: 1. Mai 2010, zwischen Veranlagung und Beitragsberechnung, entgegen § 182 Abs. 6 und 7 SGB VII allerdings nicht in §§ 40, 41 der Satzung in der Fassung vom 20. November 2013 (Beitragsmaßstab, Arbeitsbedarf nach Abschätztarif).
Nicht ausreichend ist, wenn wie hier dem Beitragsbescheid in einer (nicht näher bezeichneten) Anlage eine Beitragsberechnung beigefügt wird. Die Beklagte hat damit nicht in einem konstitutiven Willensakt zum Ausdruck gebracht, eine Veranlagung vornehmen zu wollen. Die Verfügungen durch Veranlagung und Beitragserhebung stellen für sich selbstständige Entscheidungen dar. So kann durch Beitragbescheid ein Veranlagungsbescheid nicht abgeändert oder aufgehoben werden (vgl. Sozialgericht Kassel, Urteil vom 15. November 1962, Az.: S 4/AL 11/62). Die Berechnung der Beitragshöhe gilt allenfalls als nicht zum Verfügungssatz des Bescheides gehörendes Begründungselement. Begründungselemente können keine eigene Bindungswirkung entfalten (Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 77 Rdnr. 5b m. w. N.; Landessozialgericht Baden-Württemberg, a. a. O.). Zwar muss der Verfügungssatz nicht in der Art einer Entscheidungsformel der Begründung vorangestellt sein, sondern kann auch räumlich in der Begründung enthalten sein (KassKomm-Mutschler § 31 SGB X, Rdnr. 21). Dies ist hier nicht der Fall.
Im Übrigen kann aus dem fehlenden Verweis auf § 160 SGB VII in § 182 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VII keine überzeugende abweichende Auffassung insofern abgeleitet werden, dass für Änderungen von Veranlagungen keine entsprechende Rechtsgrundlage existiere, und es deshalb ausreichend sei, mit jedem Beitragsbescheid die Veranlagungsgrundlagen mitzuteilen. § 160 SGB VII regelt die Änderung von Veranlagungen, die von Anfang an unrichtig gewesen sind oder nachträglich unrichtig werden. Wie oben dargestellt, gilt auch hier § 160 SGB VII trotz des fehlenden Verweises in § 182 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VII (Freischmidt in: Hauck/Noftz, SGB VII, a. a. O.). Ungeachtet dessen, dass hier der Umlage 2012 auch keine wirksame Erstveranlagung durch Bescheid zugrunde liegt und deshalb eine Grundlage des angefochtenen Beitragsbescheides fehlt, ist darauf hinzuweisen, dass die regelmäßige Kombination des Beitragsbescheides mit einer Veranlagung, und zwar ohne eine Änderung der Veranlagungsgrundlagen, insofern eine wiederholende Verfügung darstellen würde. Wiederholt eine Behörde lediglich einen bereits ergangenen Verwaltungsakt, setzt sie keine neue Rechtsfolge, erlässt also keinen Verwaltungsakt (Engelmann in: von Wulffen/Schütze, SGB X 8. Aufl. Rdnr. 32 m. w. N.). Damit würde es rechtlich keine Rolle spielen, ob und gegebenenfalls wie die Veranlagungsgrundlagen in einem Beitragsbescheid mitgeteilt würden.
Da somit entsprechend dem Antrag des Klägers die angefochtene Entscheidung im Bescheid vom 29. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 aufzuheben war, gilt dies auch hinsichtlich der Forderung im Bescheid vom 16. Mai 2013, soweit der Forderungsbetrag seine Grundlage in der fehlenden Zahlung der Umlage für 2012 hat; insofern sind auch die hierauf geforderte Mahngebühr und der hierauf geforderte Säumniszuschlag zu beanstanden. Einer Erörterung der im Zuge des Klageverfahrens vorgetragenen Gründe bedarf es daher nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit den §§ 161 Abs. 1 und § 154 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Hier wurde um die Rechtmäßigkeit eine Beitragsbescheids für das Umlagejahr 2012 gestritten, außerdem um die Kosten, die wegen fehlender Zahlung des Klägers in Gestalt von Mahngebühr und Säumniszuschlag gefordert wurden. Die Forderung des weiteren Säumniszuschlags von 5 € aus dem Vorjahr ist nicht vom Klageantrag umfasst. Somit ergibt sich ein Streitwert von 81,70 €. Für die Streitwertfestsetzung ist nicht die Argumentation des Klägers entscheidend, mit seinem Forstgrundstück unterliege er ohnehin keiner Versicherungspflicht. Denn hierüber hätte nur im Rahmen eines Rechtsstreits um die Rechtmäßigkeit eines Zuständigkeitsbescheids oder Veranlagungsbescheids entschieden werden können.
Dem von Seiten der Beklagten hilfsweise gestellten Antrag war stattzugeben. Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§144 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ein Veranlagungsbescheid als Grundlage eines Beitragsbescheides entbehrlich ist und deshalb die bestehende Verwaltungspraxis den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Klärung liegt im allgemeinen Interesse, um die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.
Tenor
I.
Unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts München
II.
Im Übrigen wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München
III.
Die Klage gegen den Überprüfungsbescheid vom
IV.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger zu vier Fünfteln, die Beklagte zu einem Fünftel.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
VI.
Für das Berufungsverfahren wird ein Streitwert in Höhe von 800 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Beitragsforderungen nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII).
Am
Zum Nachlass des verstorbenen P.H. gehörte insbesondere ein im Bestandsverzeichnis des Amtsgerichts D-Stadt, Grundbuch von A-Stadt, Bd. 5, Bl. 192, lfd. Nr. 10 aufgeführtes Flurstück 791/7 mit einer Größe von 12.840 qm. Unter der Rubrik „Wirtschaftsart und Lage“ findet sich der Eintrag: „B., Wald“.
Die erste Erbin M.S. forderte am
Mit Schreiben vom
Mit „Änderungsbescheid“
Mit Bescheid vom
Mit Bescheiden vom
Mit Schreiben vom
Zur Begründung seines Rechtsbehelfs führte der Kl. aus, sein Onkel, der frühere Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sei von seiner Schwester und nach deren Tod sei diese von ihren beiden Töchtern beerbt worden. Sein Onkel habe zu seinen Gunsten das land- und forstwirtschaftliche Anwesen in A-Stadt als Vermächtnis ausgesetzt. Er habe unverzüglich die Herausgabe des Vermächtnisses gefordert. Die Erben würden die Umschreibung der Eigentumsverhältnisse durch Verweigerung der Aufstellung des Inventarverzeichnisses verhindern. Da er lediglich über eine Vermächtnisforderung verfüge, sehe er sich gezwungen, ab dem 06.07.2006 die Beitragspflicht abzulehnen.
Mit Widerspruchsbescheid vom
Mit Bescheid vom
Mit dem dagegen am
Am
Mit Widerspruchsbescheid vom
Dagegen hat der Kl. am 27.06.2011 beim Sozialgericht (SG) München Klage erhoben (Az. S 1 U 5037/11).
Mit Bescheid vom
Gegen diesen Bescheid legte der Kl. am 08.02.2012 Widerspruch ein.
Mit Mahnung vom
Gegen den Bescheid vom
Mit Widerspruchsbescheid vom
Mit Gerichtsbescheid vom
Der Kl. hat gegen den ihm am
In der mündlichen Verhandlung vom
Der Kl. hat ausweislich der Sitzungsniederschrift weiter „im und außerhalb des Klageverfahrens“ beantragt, „den Zuständigkeits- und Veranlagungsbescheid zu überprüfen“.
Das SG hat mit Urteil vom 28.09.2012
In den Gründen hat das SG ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit sie sich gegen die Bescheide vom
Dagegen sei die Klage zulässig, aber unbegründet, soweit sie sich gegen die Bescheide vom 14.01.2011 und 18.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011 und gegen die Bescheide vom 13.01.2012 und 16.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2012 richte. Diese Bescheide seien rechtmäßig. Der Kl. sei als Unternehmer gemäß § 150 Abs. 1 SGB VII beitragspflichtig. Die Bekl. habe den Kl. mit Bescheid vom 20.11.2006 gemäß §§ 123 Abs. 1, 136 Abs. 1 SGB VII als beitragspflichtigen Unternehmer eingestuft und mit Veranlagungsbescheid vom 04.10.2006 das Unternehmen in A-Stadt mit der forstwirtschaftlichen Fläche von 1,28 ha erfasst. Beitragsbescheide änderten oder ersetzten den Zuständigkeits- oder Veranlagungsbescheid nicht, weil sie unterschiedliche Regelungen träfen (BSG, Urteil vom 05.07.2005 Az. B 2 U 32/03 R). Schon aus der Bestandskraft des Zuständigkeits- und Veranlagungsbescheides ergebe sich die Rechtmäßigkeit der darauf gestützten Beitragsbescheide. Unabhängig davon gehe die Bekl. aber auch zu Recht davon aus, dass der Kl. als beitragspflichtiger Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII anzusehen sei.
Der Kl. hat gegen das Urteil vom 28.09.2012
Mit Bescheid vom
Gegen diesen Bescheid legte der Kl. mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Der Kl. beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts München
2. den Bescheid der Beklagten vom 10.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2013 aufzuheben.
Die Bekl. beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2014 hat der Kl. ergänzend erklärt, dass er in den Jahren 2006 bis 2008 wegen Käferbefalls in dem Forst tätig gewesen sei, seitdem jedoch nicht mehr. Er wolle nicht für die Erben arbeiten.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung. Zwar übersteigt die Summe der angefochtenen Beitragsbescheide nicht die Berufungssumme von 750 € nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Jedoch sind Gegenstand der Berufung auch der Veranlagungsbescheid vom 04.10.2006 und der Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006. Dabei handelt es sich um Grundlagenbescheide, die nicht eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung i. S. d. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG betreffen, sondern verbindliche Feststellungen für eine unbestimmte Vielzahl von späteren Beitragsbescheiden treffen und deshalb ohne Beschränkung die Berufung eröffnen. Der Kl. hat die Klage insoweit in der mündlichen Verhandlung beim SG am 28.09.2012 erweitert, und das SG hat diese Klageänderung für zulässig erachtet und darüber entschieden. Daran ist das Berufungsgericht gebunden (§ 99 Abs. 4 SGG).
Die Berufung ist nur insoweit begründet, als das SG die Klage gegen den Veranlagungsbescheid vom 04.10.2006 abgewiesen hat. Der Kl. hat mit seiner Berufung den Zugang dieses Bescheides bestritten. Der Zugang kann nicht bewiesen werden. Obwohl eigentlich ohne Bekanntgabe gar kein Verwaltungsakt vorliegt, kann der Kl. die Aufhebung dieses Bescheides verlangen, um den Rechtsschein eines Verwaltungsaktes zu zerstören (vergleiche zum Fall der nichtigen Verwaltungsakte Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. A. 2014, Anhang zu § 54 Rn. 27 und § 55 Rn. 14 und 14a). Die Anfechtungsklage ist insoweit zulässig - insbesondere wurde mangels Zugangs eine Widerspruchsfrist nie in Gang gesetzt - und mangels Bekanntgabe begründet.
Im Übrigen ist die Berufung unbegründet, weil das SG die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Die Klage ist bereits unzulässig, soweit sie sich gegen den Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 richtet. Denn eine Klageerhebung kann insoweit erstmals in der Klageerweiterung gesehen werden, die in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2012 erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt waren die Klagefrist nach § 87 SGG längst abgelaufen und die Bescheide bestandskräftig geworden.
Im Übrigen sind die Klagen, über die das SG entschieden hat, zulässig, aber unbegründet.
Die Festsetzung der für die Jahre 2010 und 2011 zu zahlenden Umlagen durch Bescheid vom 14.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011 und durch Bescheid vom 13.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2012 erfolgte zu Recht. Gemäß § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind die nach § 2 SGB VII versicherten Unternehmer selbst beitragspflichtig. Die Beiträge werden gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Rechtsgrundlage für den Erlass des Beitragsbescheides ist § 168 Abs. 1 SGB VII. Der Kläger war in den Jahren 2010 und 2011 als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VII kraft Gesetzes versichert, wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig war. Die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft besteht gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII insbesondere für Unternehmen der Forstwirtschaft. Diese Zuständigkeit war für den streitgegenständlichen Zeitraum durch den Bescheid vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 bestandskräftig nach § 136 Abs. 1 SGB VII festgestellt. Auch in der Sache ist es zutreffend, dass der Kl. Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Unternehmens war, das aus dem Wald auf dem Flurstück Nr. 791/7 der Gemarkung A-Stadt mit 1,28 ha Fläche bestand. Unternehmen der Forstwirtschaft sind Unternehmen, die mit Bodenbewirtschaftung planmäßig den Anbau und Abschlag von Holz betreiben. Dies setzt nicht voraus, dass jedes Jahr angepflanzt und Holz geschlagen wird; es genügt auch ein Anbau und Abschlag in mehrjährigen Zeitabständen, sog. „aussetzende Betriebe“ (BSG, Urteil vom 12.06.1989 Az. 2 RU 13/88; Diel, in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: 2/14, K § 123
Rn. 25). Der Begriff des Unternehmens ist grundsätzlich auf längere Zeiträume zu beziehen, da sich die Zeiten ohne Anbau und Abschlag des Holzes über viele Jahre hinziehen können. Wie bei Unternehmen der Landwirtschaft ist eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich. Das Wachsen oder Nachwachsen der Bäume und die sich aus den Waldgesetzen der Bundesländer (vgl. hier insbesondere Art. 14 Waldgesetz für Bayern - BayWaldG) ergebenden Bewirtschaftungspflichten begründen bei bestehenden Nutzungsrechten nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Waldfläche auch forstwirtschaftlich bearbeitet wird, selbst wenn sich Bearbeitungsmaßnahmen im konkreten Fall nicht nachweisen lassen (BSG, a. a. O. und Diel, a. a. O.). Ein Nutzungsrecht an forstwirtschaftlichen Flächen begründet die Vermutung der Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer für den Nutzungsberechtigten, selbst wenn dieser die Fläche nicht bewirtschaften will (Diel, a. a. O.). Diese Vermutung ist auch bei kleineren Waldgrundstücken nicht schon dadurch widerlegt, dass derzeit eine Bearbeitung nicht stattfindet bzw. eine wirtschaftliche Nutzung oder eine forstwirtschaftliche Tätigkeit dort auch in Zukunft nicht beabsichtigt ist. Zur Widerlegung dieser Vermutung müssen greifbare Umstände für eine andersartige Nutzung, z. B. als Bauland oder als Versuchs- und Übungsgelände, vorliegen (Diel, a. a. O., Rn. 26). Derartige andersartige Nutzungen seines forstwirtschaftlichen Grundstücks hat der Kl. nicht vorgebracht und sind auch sonst in keiner Weise ersichtlich. Unerheblich ist, dass er erst am 14.06.2011 aufgrund Auflassung vom 02.11.2010 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wurde. Unternehmer ist gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Auf die Eigentumsverhältnisse an den zum Unternehmen gehörenden Vermögensgegenständen kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass dem Kl. als Vermächtnisnehmer gemäß § 2184 Bürgerliches Gesetzbuch seit dem Tode seines Onkels die Früchte und Nutzungen an dem Grundstück im Verhältnis zu den Erbinnen zustanden. Es ist davon auszugehen, dass die Erbinnen dieses Recht des Kl. auch respektierten. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Behauptung des Kl., die Erbinnen hätten ihn in der Ausübung seiner Rechte an dem Grundstück behindern wollen, nicht zutreffend ist. Denn diese Behauptung wird widerlegt durch die Tatsache, dass die Erbinnen den Kl. jahrelang auffordern mussten, an der Erfüllung des Vermächtnisses durch Annahme der Auflassung mitzuwirken und schließlich diesen Anspruch sogar durch Klage durchsetzen mussten. Im Übrigen hat der Kl. in seiner ersten umfassenden Einlassung vom 27.09.2006 selbst erklärt, dass das Grundstück mit Flur-Nr. 791/7 eigen genutzt sei. Die im Widerspruchsschreiben vom 23.02.2011 enthaltene Behauptung, er habe zum 01.01.2010 die Bewirtschaftung des Waldes aufgrund der Repressalien und Schikanen der Erben eingestellt, ist bereits als solche nicht glaubhaft und würde auch bei Unterstellung ihrer Richtigkeit die o. g. Vermutung nicht widerlegen, da eine andersartige Nutzung nicht dargelegt wird. Sie steht auch zu der später im Klageverfahren erfolgten Behauptung, die Einstellung der Waldbewirtschaftung sei schon im Frühjahr 2008 erfolgt, im Widerspruch. In der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2014 hat der Kl. selbst eingeräumt, wegen des Käferbefalls in den Jahren 2006 bis 2008 in dem Forst tätig gewesen zu sein.
Bezüglich der Höhe der festgesetzten Beiträge und Nebenforderungen hat weder der Kl. Einwände vorgebracht noch sind solche von Amts wegen ersichtlich. Insbesondere hat die Bekl. mit dem Arbeitsbedarf eine zulässige Berechnungsgrundlage nach § 182 Abs. 2 SGB VII in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung (nachfolgend: a. F.) angewandt. Die angefochtenen Beitragsbescheide enthielten auch jeweils in Anlage eine ausreichende Veranlagung im Sinne des § 182 Abs. 6 SGB VII a. F., insbesondere des § 182 Abs. 6 Satz 3 HsSGB VII VII a. F. i. V. m. § 159 SGB VII (a. A. in einem insoweit vergleichbaren Fall SG München, Urt. vom 30.04.2014 Az. S 1 U 5039/13). Die Beitragsbescheide der Bekl. enthalten nicht nur die Beitragshöhe, sondern legen auch gleichzeitig die Beitragsberechnung nach Arbeitsbedarf und Flächenwert bzw. Berechnungswert aus, bezogen auf den Betriebssitz. Die Anlage ist dabei als Bestandteil des Bescheides anzusehen. Die der Beitragsfestsetzung zugrunde liegenden Satzungen und Vorstandsbeschlüsse wurden von der Bekl. vorgelegt. Es ist zulässig, den Veranlagungsbescheid mit dem Beitragsbescheid zu verbinden. Im Übrigen wird bezüglich der Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Mahngebühren, Säumniszuschlägen und Kosten gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Soweit der Kl. erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2014 beantragt hat, den Bescheid der Bekl. vom 10.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2013 aufzuheben, war die Klage unzulässig. Der Überprüfungsbescheid vom 10.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2014 ist nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Gemäß § 96 Abs. 1 SGG wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Mit dem Bescheid vom 10.12.2012 hatte die Bekl. ihren Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 auf Antrag des Klägers nach § 44 SGB X überprüft, diesen jedoch für rechtmäßig befunden. Der Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 war jedoch im Zeitpunkt des Erlasses des Überprüfungsbescheides vom 10.12.2012 bereits längst bestandskräftig geworden. Denn der Widerspruchsbescheid vom 26.03.2010, mit dem die Bekl. den erst am 27.01.2010 gegen den Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 eingelegten Widerspruch als unzulässig verworfen hatte, war vom Kläger zunächst nicht mit Klage angefochten und deshalb bestandskräftig geworden. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 28.09.2012 im Wege der Klageerweiterung erstmals erhobene Klage gegen den Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 war verfristet und damit unzulässig, wie bereits oben bezüglich der Unbegründetheit der insoweit gegen das klageabweisende Urteil des SG eingelegten Berufung ausgeführt worden ist. § 96 Abs. 1 SGG ist im Wege der teleologischen Reduktion nicht auf Fälle anzuwenden, in denen die Klage gegen den Ausgangsbescheid bereits wegen Verfristung unzulässig ist (Bienert, NZS 2011, 732, 733, im Gegensatz zur wohl h. M., vgl. dazu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 96 Rn. 2). Der Zweck des § 96 SGG liegt in der Prozessökonomie (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 90 Rn. 1a). Die Prozessökonomie gebietet jedoch nicht, in eine Klage, die wegen Verfristung als unzulässig abzuweisen ist, die materielle Prüfung späterer Änderungsbescheide mit einzubeziehen. Deshalb kann vorliegend die bis in die höchstrichterliche Rechtsprechung uneinheitlich beantwortete Frage dahinstehen, ob ein Bescheid, mit dem ein Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X abgelehnt wird, den Ursprungs-Verwaltungsakt im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG „abändert oder ersetzt“ (bejahend die Rechtsprechung des BSG zu der bis zum 31.08.2008 geltenden Fassung des § 96 SGG, siehe zusammenfassend Beschluss des BSG
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Streitgegenstand waren vorliegend zum einen die Bescheide über Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 in Höhe von 91,19 € bzw. 89,28 € zuzüglich Nebenkosten. Daneben waren jedoch auch angefochten der Veranlagungsbescheid vom 04.10.2006 und der Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006, die für sich genommen keine bezifferbare Geldleistung beinhalten, sondern vielmehr Grundlagenbescheide für eine unbestimmte Zahl möglicher Beitragsbescheide darstellen. Nach dem vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz veröffentlichten Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2012 richtet sich der Streitwert bei der Anfechtung von Veranlagungsbescheiden bei Streitigkeiten um die Veranlagung dem Grunde nach, wenn die Mitgliedschaft noch besteht, nach der im Zeitpunkt der Antragstellung bezifferbaren Beitragslast. Der Kläger hat bislang Beitragsbescheide für die Jahre 2007 bis 2014 angefochten, mit denen jeweils Jahresbeiträge in einer Größenordnung von 85 bis 95 Euro festgesetzt wurden zuzüglich Nebenkosten. In Ausübung des ihm nach § 52 Abs. 1 GKG zustehenden Ermessens hat der Senat deshalb die durch die Anfechtung des Veranlagungs- und Zuständigkeitsbescheides für den Kläger ergebende Bedeutung der Sache auf 800 € geschätzt. Die Parteien werden dadurch deutlich besser gestellt als bei Anwendung des Auffangstreitwerts von 5000 € nach § 52 Abs. 2 GKG (für dessen Anwendung in Beitragsstreitigkeiten, die Rechtsfragen betreffen, die über den konkret streitigen Zeitraum hinaus auch für die Beitragsfestsetzung in späteren Jahren von Bedeutung sind, BSG, Beschluss vom 05.03.2008 Az. B 2 U 353/07 B, Rn. 7 bei Juris).
Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.
(2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen.
(3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für
- 1.
die forstwirtschaftliche Nutzung, - 2.
das Geringstland, - 3.
die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel, - 4.
die weinbauliche und gärtnerische Nutzung, - 5.
die Teichwirtschaft und Fischzucht, - 6.
sonstige landwirtschaftliche Nutzung.
(5) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend.
(6) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend.
Tenor
Die Bescheide vom 20. Juni 2012 und der Bescheid vom 11. Februar 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013, sowie der Bescheid vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.274,82 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 09.04.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 5.274,83 EUR festgesetzt.
Tatbestand
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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.