Sozialgericht München Urteil, 18. Sept. 2015 - S 1 U 5041/15

bei uns veröffentlicht am18.09.2015

Tenor

I.

Der Bescheid vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang.

III.

Der Streitwert beträgt 100,26 €.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Beitragsforderung.

Der am ... 1950 geborene Kläger, der sich beruflich in Thailand aufhält und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, war bis zur Veräußerung am 14. April 2014 Eigentümer der Grundstücke mit den Flurnummern 2878 und 2880, vorgetragen im Grundbuch A-Stadt (Band 293, Blatt 11148, Amtsgericht A-Stadt). Er teilte der Beklagten mit Schreiben vom 17. August 2009 mit, die Pächter der Grundstücke hätten den Vertrag gekündigt, deshalb erfolge keine Bewirtschaftung seiner landwirtschaftlichen Flächen mehr. Er bat um Beendigung der Mitgliedschaft bei der Beklagten zum 31. Dezember 2009.

Die Beklagte stellte hierauf für die Zeit ab 1. Januar 2010, nun gegenüber dem Kläger selbst, ihre Zuständigkeit entsprechend der dem über den Beginn der Zuständigkeit beigefügten Flächenaufstellung fest, nämlich 1,22 ha Forst und 0,46 ha Geringstland, Flurnummern 2878 und 2880 der Gemarkung A-Stadt (Bescheid vom 15. Januar 2010). Mit Schreiben vom 5. Juli 2011 gab die Beklagte diesen Bescheid erneut bekannt, nachdem der Kläger angegeben hatte, er habe in Thailand den Bescheid nicht erhalten. Im Widerspruchsverfahren erklärte der Kläger, er sei kein Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft. Das forstwirtschaftliche Grundstück sei objektiv nicht nutzbar. Die vorgeschriebenen Bewirtschaftungs- und Pflegearbeiten seien wegen der finanziellen Belastung nicht zumutbar. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2011 zurück. Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht München (SG) ab (Gerichtsbescheid vom 19. November 2012, Az.: S 33 U 5054/11). Der Kläger sei forst- und landwirtschaftlicher Unternehmer und seit 1. Januar 2010 (wieder) Besitzer von 1,22 ha Wald. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts führte das Gericht aus, ohne Einfluss auf die Versicherungspflicht bleibe, dass der Kläger die Grundstücke nicht bewirtschafte und dies auch in Zukunft nicht beabsichtige. Mit Bescheid vom 15. September 2011 hatte die Beklagte erneut festgestellt, dass für den Grundbesitz mit 0,46 ha Geringstland und 1,22 ha Wald (Flurnummern 2878 und 2880 in der Gemarkung A-Stadt) ihre Zuständigkeit bestehe; das SG hatte im o. g. Gerichtsbescheid angegeben, diese Entscheidung sei nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2013 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger wurde wegen der genannten Flächen ab dem Umlagejahr 2010 mit Beitragsforderungen in Anspruch genommen.

Mit Beitragsbescheid vom 14. Januar 2011 (Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2013) wurde der Vorschuss für die Umlage für 2010 geltend gemacht. Hingewiesen wurde auf das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (LSVMG), wonach sich für die Beitragserhebung umfangreiche Änderungen ergeben hätten. Es errechne sich für die Umlage nach dem Stand 15. Mai 2010 ein Betrag von 94,74 €. Es wird auf die beigefügte Beitragsberechnung, gegliedert in Arbeitsbedarf und Flächenwert/Berechnungswert hingewiesen. Unter „Erläuterungen und Hinweise“ heißt es, der Beitrag setze sich aus dem Grundbeitrag und dem Umlagebeitrag zusammen. Der Umlagebeitrag werde aus Arbeitsbedarfsbeiträgen und/oder Flächenbeiträgen berechnet. Die Umlagebeiträge würden nach einem Vomhundertsatz (Hebesatz) des aus der Summe aller Einzelberechnungswerte gebildeten Gesamtberechnungswertes bzw. nach Berechnungswerten auf der Grundlage des Arbeitsaufwands unter Berücksichtigung der Unfallgefahr berechnet. Die Hebesätze würden vom Vorstand festgesetzt. Eine Klage gegen diesen Bescheid wurde mit oben genanntem Gerichtsbescheid vom 19. November 2012 (Az.: S 33 U 5054/11) wegen nicht durchgeführtem Vorverfahren als unzulässig abgewiesen.

Mit Beitragsbescheid vom 13. Januar 2012 wurde der Vorschuss für die Umlage für 2011 geltend gemacht. Es errechne sich für die Umlage nach dem Stand 15. Mai 2011 ein Betrag von 92,47 €. Es wird wie im Beitragsbescheid vom 14. Januar 2011 auf die beigefügte Beitragsberechnung, gegliedert in Arbeitsbedarf und Flächenwert/Berechnungswert, hingewiesen und es werden zur Beitragsberechnung dieselben „Erläuterungen und Hinweise“ gegeben.

Mit Beitragsbescheid vom 29. Januar 2013 (Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2013) wurde der Vorschuss für die Umlage für 2012 geltend gemacht. Es errechne sich für die Umlage nach dem Stand 15. Mai 2012 ein Betrag von 96,34 €. Es wird wie in den Beitragsbescheiden vom 14. Januar 2011 und 13. Januar 2012 auf die beigefügte Beitragsberechnung, gegliedert in Arbeitsbedarf und Flächenwert/Berechnungswert hingewiesen und es werden zur Beitragsberechnung dieselben „Erläuterungen und Hinweise“ gegeben.

Mit Beitragsbescheid vom 15. April 2014 wurde der Vorschuss für die Umlage für 2013 geltend gemacht. Es errechne sich für die Umlage nach dem Stand 15. Mai 2012 ein Betrag von 96,34 € (33,42 € je fällig 15. Mai 2014, 15. August 2014, 15. November 2014). Einzelheiten zur Berechnung und Fälligkeit des Beitrages seien der Anlage und den Erläuterungen zu entnehmen, die Bestandteile des Bescheides seien. Die Anlage zum Beitragsbescheid enthält die Berechnungsgrundlagen für das Unternehmen. Es erfolgt eine Zuordnung zur Risikogruppe Produktionsverfahren (PV), nämlich Grünland und Forst, und die Festsetzung der Berechnungseinheiten (BER), woraus sich ein Beitrag von 32,59 €, zusammen mit dem Grundbeitrag (60,00 €) von 92,59 € sowie Berücksichtigung eines Angleichungssatzes (108,2840 v. H.) von insgesamt 100,26 € errechnet.

Die Beitragsberechnung wird in der Anlage, neben Ausführungen zum Grundbeitrag, zur Beitragsermäßigung, zur Übergangsregelung und zur Befreiung von der Versicherung, an zwei Stellen erläutert. Es wird u. a. ausgeführt, dass die Beiträge für Unternehmen u. a. der Land- und Forstwirtschaft nach dem Arbeitsbedarf als Abschätztarif berechnet werde. Sie würden sich nach dem abgeschätzten Jahresarbeitsbedarf für die einzelnen im Unternehmen vorhandenen Produktionsverfahren bei Berücksichtigung des Unfallrisikos bemessen. Die den jeweiligen Produktionsverfahren zugrunde gelegten Arbeitsbedarfswerte seien auf wissenschaftlicher Basis standardisiert festgesetzt und in BER ausgewiesen. Vergleichbare Produktionsverfahren oder Betriebsformen seien zu Risikogruppen zusammengefasst. Für jede Risikogruppe sei daher unter Berücksichtigung des jeweiligen Leistungsaufwandes ein Risikogruppenfaktor ermittelt. Der Beitrag berechne sich aus der Summe der Einzelbeiträge je Produktionsverfahren zuzüglich des Grundbeitrages. Der Beitrag je Produktionsverfahren berechne sich aus der Multiplikation der festgestellten BER mit dem Hebesatz, dem Risikogruppenfaktor sowie ggf. dem Korrekturfaktor Risikogruppe und dem Risikofaktor Produktionsverfahren.

Im Widerspruchsverfahren erklärte der Kläger, er betreibe gar kein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen nach allgemeinem deutschen Sprachverständnis. Bei ihm bestünde kein zu versicherndes Unfallrisiko. Der Gesetzgeber könne zwar eine Unfallversicherung, nicht aber die Zugehörigkeit zu einer Berufsgenossenschaft anordnen. Es komme entscheidend auf die land- bzw. forstwirtschaftliche Betätigung, nicht aber auf den Besitz von Flächen an. Die Behauptung, das Waldgesetz verpflichte bereits zur Bewirtschaftung, sei falsch. Die Beitragsberechnung sei falsch, weil der Beitrag auf der Basis der Umlage 2012 berechnet werde, diese sei aber falsch, weil sie in „Arbeitsbedarf“ den Posten „allgem. Arbeiten“ beinhalte, und weil der Ansatz der Kostenbelastung unzulässig die „Verwaltung“ betreffe, also reine Büroarbeiten, die nicht zu versichern seien. Die Berechnung sei falsch, weil sich für die 0,46 ha der Risikogruppe „Almen, Hutungen, Geringstland“ ein fast doppelt so hoher Risikofaktor PV ergebe als für die fast dreimal so vieler Forstfläche. Der Ansatz eines Grundbeitrages sei unzulässig. Es werde nicht aufgeschlüsselt, wie der „Deckungsfaktor“ zustande komme. Die Abrechnung sei nicht nachvollziehbar. Zustandekommen und Höhe des Deckungsfaktors würden nicht erklärt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2014 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. April 2014 zurückgewiesen. Die Beitragserhebung entspreche der Sach- und Rechtslage. Der gesetzlich vorgeschriebenen Beitragsangleichung liege ein sog. Ausgangsbeitrag und ein Zielbeitrag zugrunde. Bei dem Ausgangsbeitrag handele es sich um den tatsächlich für das Umlagejahr 2012 geforderten Betrag. Diesem würden auch die „allgemeinen Arbeiten“ gemäß der Satzung zugrunde liegen. Der Grundbeitrag bemesse sich nach der Satzung für alle Unternehmen einheitlich mit mindestens 10 und höchstens 350 BER. Die Satzung bestimme, dass der Grundbeitrag 60 € nicht unterschreiten dürfe. Hier wäre anhand der BER von 0,6018 der Grundbeitrag anhand der Untergrenze mit 10 BER zu berechnen. Es ergäbe sich unter Berücksichtigung des Hebesatzes von 6,48 € je BER ein Grundbeitrag von 64,80 €. Dieser Betrag sei nach der Satzung mit einem dort näher zu berechnenden Deckungsfaktor zu vervielfältigen, der betreffend die Umlage 2013 mit 0,13 festzusetzen gewesen wäre, so dass sich ein Betrag von 8,42 € ergeben hätte. Der Grundbeitrag dürfe aber 60,00 € nicht unterschreiten. Die Risikogruppenfaktoren bzw. Risikofaktoren des Produktionsverfahrens würden gemäß der Satzung von der Verwaltung festgesetzt und sich nicht auf das einzelne Unternehmen beziehen. Es sei vielmehr eine Berechnung anhand aller, in der jeweiligen Risikogruppe bzw. im jeweiligen Produktionsverfahren zusammengefassten Unternehmen vorzunehmen, die die entsprechende Gesamtbelastung und die sich aus der Risikogruppe bzw. dem Produktionsverfahren ergebenden BER zu berücksichtigen hat.

Nachdem der Kläger den Grundbesitz (Flurnummern 2878 und 2880) am 14. April 2014 veräußert hatte, stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Ablauf des 13. April 2014 das Ende der Zuständigkeit fest und nahm den Bescheid für das Umlagejahr 2014 zurück (Bescheid vom 4. Februar 2015).

Mit der zum SG erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Beitragsbescheid für die Umlage 2013 (Bescheid vom 15. April 2014; Widerspruchsbescheid 30. Juni 2014) aufzuheben und ausgeführt, die Klage beinhalte auch den Belastungsposten „allgemeine Arbeiten“. Der mit angefochtenem Bescheid erhobene Beitrag sei zu hoch. Mit Schriftsätzen vom 21. Juli 2014, 8. August 2015 und 30. August 2015 hat sich der Kläger gegen die Beitragspflicht gewandt, weil keine Bewirtschaftung erfolge. Er verweist auf das Vorbringen im Widerspruchsverfahren und insbesondere auf das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. April 2014 (Az.: S 15 U 2643/13), mit dem anerkannt werde, dass die Unfallversicherungspflicht entfalle, wenn die forstwirtschaftliche Nutzung plausibel bestritten würde. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat diese Entscheidung durch Urteil vom 9. Juli 2015 aufgehoben und die Revision nicht zugelassen (Az.: L 10 U 2233/14). Gegen dieses Urteil wurde beim Bundessozialgericht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az.: B 2 U 178/15 B).

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Berufung zuzulassen.

Sie verweist auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Dezember 2014, Az.: L 2 U 448/12. Zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der Beklagtenakte, der Akten des SG mit dem Az.: S 33 U 5054/11 und zu diesem Verfahren sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist die das Umlagejahr 2014 betreffende Entscheidung im Bescheid vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2014. Diese Entscheidung war aufzuheben. Sie ist rechtswidrig, weil sie ohne die gesetzlich vorausgesetzte Veranlagung getroffen wurde.

Gemäß § 182 Abs. 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) wird der Arbeitsbedarf nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt (Satz 1). Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung (Satz 2). Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren (Satz 3, Halbsatz 1). Die Vorschrift verweist im Übrigen auf § 158 SGB VII und § 159 SGB VII, die entsprechend gelten (Satz 3, Halbsatz 2). Die hiernach geforderte Veranlagung ist die Anwendung des Abschätzungstarifs und sonstiger allgemeiner Bestimmungen durch Verwaltungsakt auf das einzelne Unternehmen (KassKomm-Ricke, § 183 SGB V Rdnr. 12). Die entsprechende Anwendung des § 159 SGB VII ist folgerichtig, weil der Abschätzungstarif dem Gefahrtarif der gewerblichen Berufsgenossenschaften (§ 157 SGB VII) ähnlich ist (Feddern in: jurisPK-SGB VII, 2. Auflage 2014, § 182 SGB VII).

Unternehmern muss eine Prüfung der wesentlichen Grundlagen und des Ergebnisses der Abschätzung und der Veranlagung möglich sein. Deshalb sind in einem Bescheid die Größe und die Beschaffenheit des Unternehmens bzw. die wesentlichen Grundlagen der Veranlagung anzugeben. In § 182 Abs. 2 SGB VII sind die möglichen Berechnungsgrundlagen aufgeführt. Erfolgt wie hier die Berechnung des Beitrags nach Arbeitsbedarf, wird dieser entsprechend § 182 Abs. 6 Satz 1 SGB VII veranlagt.

Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) erfolgt ab dem Umlagejahr 2009 die Beitragserhebung aufgrund eines neu eingeführten Beitragsmaßstabs. Als hier anzuwendender Arbeitsbedarfsmaßstab wird ein standardisierter Arbeitsbedarfswert je Flächen- und Tiereinheit gebildet, der in etwa das spezifische Unfallrisiko des jeweiligen Produktionsverfahrens abbilden soll. Für jede Risikogruppe, z. B. Landwirtschaft, Tierhaltung, Forst, wird ein eigener Hebesatz je Berechnungseinheit zur Deckung der anteiligen Umlage festgesetzt. Die Berechnungseinheiten werden von den jeweils benötigten Arbeitsstunden abgeleitet. Das neue System wurde ab dem Umlagejahr 2009 schrittweise eingeführt. Der bisher geltende modifizierte Flächenwert wurde übergangsweise beibehalten. Für die Umlage 2009 wurde dementsprechend die Beitragserhebung jeweils zur Hälfte nach dem Arbeitsbedarf und nach dem bisherigen Beitragsmaßstab erhoben. Das bisherige Flächenwertmodell wird als Maßstab der Beitragsberechnung stufenweise um jährlich fünf Prozent reduziert. Die Beitragsberechnung für Unternehmen der Forstwirtschaft erfolgt allerdings hiervon abweichend ausschließlich nach dem Arbeitsbedarf (§ 46 Abs. 3 und 4 der Satzung, Fassung 1. Mai 2010; § 41 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung, Fassung: 20. November 2013).

Auf eine Veranlagung, wie dies § 182 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VII i. V. m. § 159 SGB VII voraussetzt, bzw. nach den aufgrund der geänderten Grundlagen für die Beitragserhebung mit Einführung des Arbeitsbedarfsmaßstabes, kann hier auch nicht verzichtet werden. Eine Veranlagung ist für den Bereich der gewerblichen Unfallversicherung bei der erstmaligen Feststellung der Zuständigkeit oder als Neuveranlagung zum neuen Gefahrtarif vorzunehmen (KassKomm-Ricke § 159 Rdnr. 2). Die von § 182 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VII geforderte entsprechende Anwendung des § 159 SGB VII führt dazu, dass die neuen Grundlagen für die Beitragserhebung mit Einführung des Arbeitsbedarfsmaßstabes eine Veranlagung erfordern. Die Veranlagung hat nach § 159 Abs. 1 SGB VII durch schriftlichen Verwaltungsakt zu erfolgen, auf dessen Grundlage sich der zu entrichtende Beitrag errechnet. Der Beitrag ergibt sich aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß (§ 167 Abs. 1 SGB VII). Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit (§ 168 Abs. 1 SGB VII). Auch insoweit handelt es sich um einen Verwaltungsakt, zu dessen Verfügungssatz jedoch nicht die Veranlagung des Unternehmens gehört. Dies ergibt sich aus der Vorschrift § 159 Abs. 1 SGB VII, wonach die Veranlagung für die Geltungsdauer in einem besonderen Veranlagungsbescheid als quasi Grundlagenbescheid geschlossen zu erfolgen hat, und mittelbar auch aus § 168 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, wonach der Beitragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten des Beitragspflichtigen nur dann aufgehoben werden darf, wenn die Veranlagung des Unternehmens nachträglich geändert wird. Angefochtene Beitragsbescheide ohne vorangegangene Veranlagung sind daher aufzuheben (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2007, L 6 U 1140/06; KassKomm-Ricke § 159 Rdnr. 3a, vgl. Brandenburg/K. Palsherm in: jurisPK-SGB VII, § 159 SGB VII Rdnr. 8).

Die verbindliche Feststellung der Berechnungsgrundlagen durch einen Veranlagungsbescheid bewirkt, dass über den Geltungszeitraum bzw. bis zu einer Änderung in einem Unternehmen gemäß der Regelung in § 160 SGB VII Klarheit herrscht; § 160 SGB VII gilt ebenso wie gemäß § 182 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VII entsprechend, auch wenn hierauf, anders als in Abs. 7 der Vorschrift, nicht ausdrücklich Bezug genommen wird (Freischmidt in: Hauck/Noftz, SGB VII K § 182 Rdnr. 15 mit Fußnote 16; vgl. auch § 183 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB VII, wonach ein Beitragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten des Unternehmers nur aufgehoben werden kann, wenn die Veranlagung nachträglich geändert wird). Ohnehin kann jedoch argumentiert werden, dass bereits § 182 Abs. 5 Satz 1 SGB VII die entsprechende Anwendung der Veranlagungsvorschriften regelt, so dass dem ausdrücklichen Verweis auf § 159 Abs. 1 SGB VII keine eigene Bedeutung zukommt (Lauterbach/Rosskopf, UV-SGB VII, § 182 Rdnr. 21).

Die vom Unfallversicherungsträger durch Satzungsrecht zur Beitragserhebung geschaffene Konstante wird durch die Veranlagung wirksam und erhält als abstrakte Regelung durch den Veranlagungsbescheid seine konkrete Gestalt. Die verbindliche Veranlagung muss einerseits vom Unfallversicherungsträger berücksichtigt werden, andererseits kann sie nach Bestandskraft von dem jeweiligen Unternehmen nicht mehr in Frage gestellt werden (BSG, Urteil vom 12. Dezember 1985, Az.: 2 R U 45/84). Diese Grundsätze, die das BSG zum Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) aufgestellt hat, gelten ebenso für die Rechtslage nach Inkrafttreten des SGB VII am 1. Januar 1997 (Landessozialgericht Baden-Württemberg, a. a. O.). Durch den Erlass eines Veranlagungsbescheides sollen durch strukturelle Maßnahmen sich veränderbare, im Übrigen aber konstante Bestandteile der Beitragsberechnung sozusagen vor die Klammer gezogen werden. Die im Veranlagungsbescheid vorgenommene Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse kann so mit Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf bekannt gegeben werden. Die vom Gesetzgeber gewollte Unterscheidung zwischen Veranlagungs- und Beitragsbescheid ist verfahrensrechtlich sinnvoll. Es ist verfahrens- und prozessökonomisch, mit einem Bescheid über feste Größen der Beitragsberechnung, und mit weiteren Bescheiden über die jeweils konkrete Beitragshöhe zu entscheiden. Am Prinzip, eine Konstante der Beitragsberechnung in einem Veranlagungsbescheid festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1985, Az.: 2 RU 45/84), sollte deshalb festgehalten werden. Möglich wäre allerdings, die Veranlagung mit entsprechender Verfügung zusammen mit dem Erlass des (ersten) Beitragsbescheides vorzunehmen (vgl. Siebert, Finanzierung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, Band 2, Jan. 1997, S. 70). Im Übrigen trennte auch die Beklagte noch in § 46 Abs. 7 der Satzung, Fassung: 1. Mai 2010, zwischen Veranlagung und Beitragsberechnung, entgegen § 182 Abs. 6 und 7 SGB VII allerdings nicht in §§ 40, 41 der Satzung in der Fassung vom 20. November 2013 (Beitragsmaßstab, Arbeitsbedarf nach Abschätztarif).

Nicht ausreichend ist, wenn wie hier dem Beitragsbescheid in einer (nicht näher bezeichneten) Anlage eine Beitragsberechnung beigefügt wird. Die Beklagte hat damit nicht in einem konstitutiven Willensakt zum Ausdruck gebracht, eine Veranlagung vornehmen zu wollen. Die Verfügungen durch Veranlagung und Beitragserhebung stellen für sich selbstständige Entscheidungen dar. So kann durch Beitragsbescheid ein Veranlagungsbescheid nicht abgeändert oder aufgehoben werden (vgl. Sozialgericht Kassel, Urteil vom 15. November 1962, Az.: S 4/AL 11/62). Die Berechnung der Beitragshöhe gilt allenfalls als nicht zum Verfügungssatz des Bescheides gehörendes Begründungselement. Begründungselemente können keine eigene Bindungswirkung entfalten (Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 77 Rdnr. 5b m. w. N.; Landessozialgericht Baden-Württemberg, a. a. O.). Zwar muss der Verfügungssatz nicht in der Art einer Entscheidungsformel der Begründung vorangestellt sein, sondern kann auch räumlich in der Begründung enthalten sein (KassKomm-Mutschler § 31 SGB X, Rdnr. 21). Dies ist hier nicht der Fall. Im Übrigen kann aus dem fehlenden Verweis auf § 160 SGB VII in § 182 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VII keine überzeugende abweichende Auffassung insofern abgeleitet werden, dass für Änderungen von Veranlagungen keine entsprechende Rechtsgrundlage existiere, und es deshalb ausreichend sei, mit jedem Beitragsbescheid die Veranlagungsgrundlagen mitzuteilen. § 160 SGB VII regelt die Änderung von Veranlagungen, die von Anfang an unrichtig gewesen sind oder nachträglich unrichtig werden. Wie oben dargestellt, gilt auch hier § 160 SGB VII trotz des fehlenden Verweises in § 182 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VII (Freischmidt in: Hauck/Noftz, SGB VII, a. a. O.). Ungeachtet dessen, dass hier der Umlage 2010 auch keine wirksame Erstveranlagung durch Bescheid zugrunde liegt und deshalb eine Grundlage des angefochtenen Beitragsbescheides fehlt, ist darauf hinzuweisen, dass die regelmäßige Kombination des Beitragsbescheides mit einer Veranlagung, und zwar ohne eine Änderung der Veranlagungsgrundlagen, insofern eine wiederholende Verfügung darstellen würde. Wiederholt eine Behörde lediglich einen bereits ergangenen Verwaltungsakt, setzt sie keine neue Rechtsfolge, erlässt also keinen Verwaltungsakt (Engelmann in: von Wulffen/Schütze, SGB X 8. Aufl. Rdnr. 32 m. w. N.). Damit würde es rechtlich keine Rolle spielen, ob und gegebenenfalls wie die Veranlagungsgrundlagen in einem Beitragsbescheid mitgeteilt würden.

Da somit entsprechend dem Antrag des Klägers die angefochtene Entscheidung im Bescheid vom 29. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 bereits aus diesen Gründen aufzuheben war, bedarf es keiner Erörterung der im Zuge des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens vorgetragenen Gründe. Die Entscheidung entspricht dem Urteil des SG vom 30. April 2014 (Az.: S 1 U 5039/13 - juris). Eine hiergegen vonseiten der Beklagten eingelegte Berufung wurde zurückgenommen.

Das Bayerische Landessozialgericht wies in einem Einzelfall darauf hin, dass eine Beitragserhebung eine Veranlagung voraussetzt und es sei zulässig, den Veranlagungsbescheid mit dem Beitragsbescheid zu verbinden; die Anlage wird als Veranlagung und Bestandteil des Beitragsbescheides angesehen (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2014, Az.: L 2 U 448/12 - juris). Damit hat das Bayerische Landessozialgericht bestätigt, dass ein Bescheid, der zum einen den Verwaltungsakt zur Veranlagung, zum anderen den Verwaltungsakt über die Beitragshöhe eines Umlagejahres beinhaltet, diese Regelungen nebeneinander trifft.

Damit dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) entsprochen wird, setzt ein solcher kombinierter Bescheid voraus, dass es sich für den Adressaten erkennbar um zwei voneinander unabhängige und getrennt voneinander anfechtbare Verwaltungsakte handelt. Jedem Verfügungssatz muss vollständig und unzweideutig zu entnehmen sein, was die Behörde regeln will. Dem wird regelmäßig durch die räumliche Trennung zwischen Verfügungssatz und den ihn tragenden Gründen Rechnung getragen. Inhaltliche hinreichende Bestimmtheit verlangt, dass die getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass der Adressat sein Verhalten danach richten kann (BVerwGE 31, 15; KassKomm-Mutschler, § 33 SGB X, Rndr. 4 und 6 m. w. N.). Um dem Rechnung zu tragen, ist insbesondere bei einer Änderung der Grundlagen für die Beitragsbemessung, die ab der Neuregelung im Zuge des LSVMG gelten, zwischen Veranlagungs- und Beitragsbescheid zu unterscheiden.

Wie bereits ausgeführt, ist die Verbindung eines Veranlagungsbescheides mit einem Beitragsbescheid nicht zu beanstanden. Veranlagen bedeutet, dass das einzelne Unternehmen dem Abschätzungstarif und sonstigen allgemeinen Bestimmungen zugeordnet wird und der Unternehmer einen Veranlagungsbescheid erhält. Die Größe und die Beschaffenheit des Unternehmens bzw. die wesentlichen Grundlagen der Veranlagung sind anzugeben (KassKomm-Ricke, § 182 SGB VII Rdnr. 12; Feddern in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 182 SGB VII, Rdnr. 12 f.), um dem Unternehmer eine Prüfung der wesentlichen Grundlagen für die Veranlagung zu ermöglichen.

Die wie hier bloße Mitteilung der Berechnungsfaktoren in einer Anlage, auf die in einem Beitragsbescheid Bezug genommen wird, enthält keinen gesonderten Verfügungssatz. Dem mit „Anlage zum Beitragsbescheid vom 15.04.2014 - Berechnungsgrundlagen für das Unternehmen (Nr.: 0002157145 für das Jahr 2013)“ überschriebene Beiblatt des angefochtenen Bescheides ist nicht ansatzweise eine Veranlagung durch Verwaltungsakt zu entnehmen. Dies gilt ebenso für die vorangegangenen Bescheide ab dem Vorschussbescheid vom 14. Januar 2011, mit dem auf die Änderungen aufgrund des LSVMG hingewiesen wurde. Eine Veranlagung ist somit bis heute nicht erfolgt und wurde wohl auch vonseiten des Beklagten von vorneherein nach den Änderungen aufgrund des LSVMG nicht für erforderlich gehalten. Selbst wenn aber ein kombinierter Bescheid beabsichtigt gewesen ist, kann der Empfänger des Bescheides nicht nachvollziehen, dass hier eine Verbindung von Veranlagungsbescheid und Beitragsbescheid vorliegen soll, denn es wurde im angefochtenen und in den vorausgegangenen Bescheiden lediglich der Verfügungssatz der Höhe des Beitrags begründet.

Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass gegen die Verfahrensweise der Beklagten auch das damit verbundene Prozesskostenrisiko spricht, denn die Streitwerte bei Anfechtung eines Veranlagungsbescheides und eines Beitragsbescheides differieren erheblich (vgl. Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl. 2012). Die Streitwerte haben zudem Auswirkungen auf die Anfechtbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidungen.

Mangels vorliegender Veranlagung des Klägers war somit der Bescheid vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 aufzuheben.

Auf die im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. April 2014 (Az.: S 15 U 2643/13), auf das sich der Kläger stützt, und im Urteil des Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az.: L 10 U 2233/14) vertretenen verschiedenen Auffassungen war nicht einzugehen. Die Antwort auf die Frage, ob die Beitragspflicht eine Bewirtschaftung eines Grundstücks voraussetzt, war hier nicht entscheidungserheblich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit den §§ 161 Abs. 1 und § 154 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Hier wurde um die Rechtmäßigkeit des Bescheides für das Umlagejahr 2013 gestritten, mit dem ein Beitrag von 100,26 € geltend gemacht wurde.

Dem vonseiten der Beklagten hilfsweise gestellten Antrag war stattzugeben. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beklagte vertritt offenbar die Auffassung, dass in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ein Veranlagungsbescheid als Grundlage eines Beitragsbescheides entbehrlich ist und die bisherige Verwaltungspraxis mit dem Inkrafttreten des LSVMG aufgegeben werden konnte. Die Klärung, ob die neue Vorgehensweise den gesetzlichen Anforderungen entspricht, liegt im allgemeinen Interesse, um die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Eine gefestigte bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu liegt nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Sozialgericht München Urteil, 18. Sept. 2015 - S 1 U 5041/15

Urteilsbesprechungen zu Sozialgericht München Urteil, 18. Sept. 2015 - S 1 U 5041/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Sozialgericht München Urteil, 18. Sept. 2015 - S 1 U 5041/15 zitiert 21 §§.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 31 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemei

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 33 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

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(1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenscha

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 182 Berechnungsgrundlagen


(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung. (2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 168 Beitragsbescheid


(1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1. (2) Der Beitragsbescheid ist mit Wi

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 159 Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen


(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten. (2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buc

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 158 Genehmigung


(1) Der Gefahrtarif und jede Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (2) Der Unfallversicherungsträger hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des Gefahrtarifs der Aufsichtsbehörde beabsichtigte Änderungen mitzutei

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 183 Umlageverfahren


(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über das Umlageverfahren aus dem Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung. (2) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung besti

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 167 Beitragsberechnung


(1) Der Beitrag ergibt sich aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß. (2) Der Beitragsfuß wird durch Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelte x Gefahrklassen) berechnet. Be

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 160 Änderung der Veranlagung


(1) Treten in den Unternehmen Änderungen ein, hebt der Unfallversicherungsträger den Veranlagungsbescheid mit Beginn des Monats auf, der der Änderungsmitteilung durch die Unternehmer folgt. (2) Ein Veranlagungsbescheid wird mit Wirkung für die Ve

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Tenor Die Bescheide vom 20. Juni 2012 und der Bescheid vom 11. Februar 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013, sowie der Bescheid vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 wer

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Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 31.10.2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird u

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Tenor

Die Bescheide vom 20. Juni 2012 und der Bescheid vom 11. Februar 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013, sowie der Bescheid vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.274,82 Euro festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zur Beitragszahlung zur gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund Eigentums an einem mit Wald bewachsenen Grundstück.
Der Kläger ist seit dem 23. Juli 1996 Eigentümer eines Grundstücks in der Gemarkung … (Thüringen) mit einer Fläche von 0,58 Hektar. Dieses Flurstück besteht zu 0,4327 Hektar aus Wald und zu 0,1473 Hektar aus Grünland.
Im Rahmen des von der Beklagten eingeleiteten Anhörungsverfahrens teilte der Kläger mit, dass er keinen Nutzen aus seinem Grundstück ziehe. Das Grundstück würde nur zur dauerhaften Verwilderung bzw. als Brachland, als Anfahrgrundstück und zur Werterhaltung genutzt. Die Flächen lägen schon immer brach. Eine Bewirtschaftung sei nicht vorgesehen.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2012 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger ihre Zuständigkeit für das von ihm „betriebene landwirtschaftliche Unternehmen“ seit dem 15. November 1995 als zuständiger gesetzlicher Unfallversicherungsträger fest. Sie kündigte an, dass für dieses Unternehmen jährlich Beiträge erhoben würden.
Mit weiterem Bescheid vom 20. Juni 2012 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Beitragsforderung in Höhe von je 40,00 Euro für die Jahre 2007 bis 2009 fest.
Mit weiterem Bescheid vom 20. Juni 2012 setzte sie Beiträge für das „Unternehmen“ in … für das Jahr 2010 in Höhe von 42,90 Euro und für das Jahr 2011 in Höhe von 42,22 Euro fest.
Gegen den Bescheid über die Versicherungs- und Beitragspflicht für ein forstwirtschaftliches Unternehmen erhob der Kläger am 10. Juli 2012 Widerspruch. Er führte aus, dass ein forstwirtschaftliches Unternehmen von ihm nicht geführt werde. Die Waldfläche sei aufgrund ihrer geringen Größe für eine wirtschaftliche Nutzung nicht geeignet. Der Wald sei zur Verwilderung bestimmt, um seinen „Öko-Terrorismus vollstens auszuleben sowie Karl dem Käfer eine Heimat zu bieten“.
Mit Bescheid vom 11. Februar 2013 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Beitragsforderung in Höhe von 43,55 Euro für das Jahr 2012 fest. Hiergegen erhob der Kläger am 11. März 2013 Widerspruch.
Die Beklagte wies die Widersprüche des Klägers mit Bescheid vom 25. Juni 2013 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gesetzliche landwirtschaftliche Unfallversicherung u. a. Unternehmen der Forstwirtschaft umfasse. Dabei sei für das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens eine Gewinnerzielungsabsicht bzw. Gewerbsmäßigkeit keine Voraussetzung. Für die Qualifizierung als forstwirtschaftliches Unternehmen sei es unerheblich, ob die forstwirtschaftliche Nutzung jährlich (Nachhalte-Unternehmen) oder nur in größeren zeitlichen Abständen (aussetzende Unternehmen) anfalle. Forstwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des Unfallversicherungsrechts sei vielmehr jedes Unternehmen, das der Gewinnung von Holz zu dienen bestimmt sei oder nach seiner Beschaffenheit zu dienen in der Lage sei und nach gesetzlichen Vorschriften forstwirtschaftlich bearbeitet werden müsse. Nach dem Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sei entscheidend, dass entweder konkrete forstwirtschaftliche Arbeiten selbst oder von Dritten verrichtet würden oder aber bei im Einzelfall nicht feststellbaren Tätigkeiten aufgrund der dem Waldbesitzer durch die Waldgesetze auferlegten Bewirtschaftungspflichten solche Tätigkeiten und damit die Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer vermutet würden. Eine solche Vermutung werde in tatsächlicher Hinsicht dadurch unterstützt, dass von einem Brachliegenlassen in der Forstwirtschaft jedenfalls dann keine Rede sein könne, wenn auf den forstwirtschaftlichen Flächen noch Bäume stünden, wüchsen oder nachwüchsen. In rechtlicher Hinsicht sei für die Vermutung anzuführen, dass der Waldbesitzer nach den Waldgesetzen zur Erhaltung des Waldes und damit zur Bewirtschaftung des Waldes verpflichtet sei, wobei es keine Rolle spiele, wie die Einhaltung der waldrechtlichen Pflichten gesichert sei. Für die Widerlegung der Bewirtschaftungsvermutung sei es erforderlich, dass greifbare Umstände auf eine andersartige Nutzung hinwiesen, insbesondere sei dies der Fall, wenn die äußeren Umstände erkennen ließen, dass der Grund und Boden nicht zur periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen genutzt, sondern der Wald z. B. als Baugelände zur Gewinnung von Erdstoffen oder als sonstiges Versuchs- und Übungsgelände erworben werde. Selbst wenn der Kläger seinen Wald nicht bewirtschafte oder bewirtschaften lasse, greife die Bewirtschaftungsvermutung durch. Dies treffe auf den Fall des Klägers zu. Ihn träfe als Waldbesitzer waldrechtliche Pflichten im Hinblick auf die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes, um dessen Nutz- und Schutzfunktion zu erhalten.
10 
Mit Bescheid vom 8. Juli 2013 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung der zwischen dem 15. Juli 2012 und dem 15. März 2013 fällig gewordenen Beiträge in Höhe von 248,67 Euro für die Jahre 2007 bis 2012 zzgl. Mahngebühren und Säumniszuschlägen in Höhe von 26,15 Euro (insgesamt: 274,82 Euro) auf. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 26. November 2013 zurück.
11 
Gegen die Bescheide vom 20. Juni 2012 und vom 11. Februar 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013, richtet sich die am 29. Juli 2013 erhobene und am 30. Dezember 2013 mit Zustimmung der Beklagten hinsichtlich des Bescheides vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 erweiterte Klage. Der Kläger ist der Ansicht, dass er kein forstwirtschaftliches Unternehmen betreibe. Die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und die darin aufgestellte Vermutungsregelung, die sich allein auf das Nutzungsrecht beziehe, finde im Gesetz keine Stütze. Der Wortlaut sei eindeutig und lasse keine Auslegung dahingehend zu, aufgrund des bloßen Nutzungsrechts ein Unternehmen zu vermuten. Ein Unternehmen liege nämlich nur dann vor, wenn eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, gerichtet auf einen einheitlichen Zweck und ausgeübt mit einer bestimmten Regelmäßigkeit erbracht würden. Das Unternehmen sei eine organisatorische, d. h. rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und soziale Einheit, das regelmäßig bestimmte Betriebsaufgaben erfülle. Allen in der Legaldefinition des § 121 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) enthaltenen Begriffen sei gemeinsam, dass in und mit ihnen Tätigkeiten im weitesten Sinne ausgeübt würden. Aber gerade an einer Tätigkeit fehle es im vorliegenden Fall. Es erfolgten seitens des Klägers keine Handlungen. Unbeachtlich sei dabei, ob der Kläger nach dem Thüringer Waldgesetz verpflichtet sei, Arbeiten durchzuführen. § 121 SGB VII stelle allein auf die tatsächlichen Gegebenheiten und nicht auf das Bestehen etwaiger Rechtspflichten ab. In einem Stehen, Wachsen oder Nachwachsen der Bäume sei zudem keine Tätigkeit des Klägers zu erkennen. Diese „Tätigkeit“ entfalteten allein die Bäume. Abgesehen davon sei nach dem Thüringer Waldgesetz der Waldbesitzer nicht zur Bewirtschaftung verpflichtet. Das Thüringer Waldgesetz wolle den Wald vor übermäßiger Abnutzung und nicht seinem Dasein schützen. Außerdem würde, wenn man der Auffassung des Bundessozialgerichts folgen würde, jeder Eigentümer eines Waldes ein Unternehmen führen. Dies sei aber aus dem Gesetz nicht zu entnehmen, denn dort sei nicht von Eigentümer oder Besitzer oder Nutznießer oder generell von jedweder den Wald nutzenden Personen die Rede. Gleichfalls scheitere die Vermutungsregelung am Sinn und Zweck des Gesetzes. Aufgabe der Unfallversicherung sei es, mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Es komme daher ausschließlich darauf an, ob eine Tätigkeit vorgenommen werde.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
den Zuständigkeitsbescheid vom 20. Juni 2012, die Beitragsbescheide für die Umlagejahre 2007 bis 2009 vom 20. Juni 2012, den Beitragsbescheid für die Umlagejahre 2010 und 2011 vom 20. Juni 2012 und den Beitragsbescheid für das Umlagejahr 2012 vom 11. Februar 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013, sowie den Forderungsbescheid für das Umlagejahr 2013 vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 aufzuheben.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Die Beklagte hält an ihrer Entscheidung fest und wiederholt ihre Ausführungen aus dem angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, dass der Kläger sehr wohl als Waldbesitzer verpflichtet sei, den Wald jedenfalls in gewissem Umfang zu bewirtschaften. Aufgrund des Thüringer Waldgesetzes sei der Waldbesitzer verpflichtet, seinen Wald nach den Zielen des Gesetzes und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft fachkundig zu bewirtschaften und vor Schäden zu bewahren. Ordnungsgemäße Forstwirtschaft sei eine Wirtschaftsweise, die den Wald nutze, verjünge, pflege und schütze, sowie die ökonomische und ökologische Leistungsfähigkeit des Waldes und damit die Nachhaltigkeit seiner Funktionen sichere. Dazu gehöre u. a. die Sicherung nachhaltiger Holzproduktion und Erhaltung der Holzökosysteme als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt durch Hinwirken auf gesunde, stabile vielfältige und naturnahe Wälder, die Vermeidung von Kahlschlägen sowie die Wahl standortgerechter Baumarten. Die Waldbesitzer seien verpflichtet, den Wald gegen gefahrdrohende Vermehrung von Forstökosysteme schädigende Pflanzen und Tiere, gegen schädigende Naturereignisse, gegen Feuer und Forstfrevel zu schützen und vor Schäden zu bewahren. Die Bewirtschaftungsvermutung sei nicht widerlegt. Dass derzeit keine Bearbeitung der forstwirtschaftlichen Flächen stattfinde, sei unbeachtlich.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
1. Das Gericht konnte aufgrund mündlicher Verhandlung in Abwesenheit der Beklagten entscheiden (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 126 Rn. 4) da der Beklagten die Terminsmitteilung am 6. Februar 2014 zugestellt worden war, wie sich aus dem Empfangsbekenntnis auf Bl. 42 der Gerichtsakte ergibt, und sie damit ordnungsgemäß geladen war. Der Beklagten war im Übrigen mit Telefax vom 3. April 2014 der Schriftsatz des Klägers vom 1. April 2014, in dem dieser erklärt hatte, nicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu verzichten, übermittelt worden.
19 
2. a) Die als Anfechtungsklage statthafte Klage (§ 54 Abs. 1 SGG) ist auch im Übrigen zulässig. Gegenstand der Klage sind die Bescheide vom 20. Juni 2012 und der Bescheid vom 11. Februar 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013, sowie der Bescheid vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013. Zwar ist der Bescheid vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 jedenfalls nach der zum 1. April 2008 in Kraft getretenen Neufassung des § 96 SGG nicht als Folgebescheid, gegen den sich die gleichen Einwände richten wie gegen die Bescheide vom 20. Juni 2012 und vom 11. Februar 2013, Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl. zu § 96 SGG a. F. BSG, Urteil vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R, juris, Rn. 13 einerseits und BSG, Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R, juris, Rn. 15 andererseits). Die insofern erfolgte Klageerweiterung ist jedoch gemäß § 99 Abs. 1 SGG jedenfalls deswegen zulässig, weil die Beklagte eingewilligt hat. Das notwendige Vorverfahren (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R, juris, Rn. 16) ist auch insofern durchgeführt worden.
20 
b) Die Klage ist auch begründet. Die Bescheide vom 20. Juni 2012 und der Bescheid vom 11. Februar 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013, sowie der Bescheid vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger betreibt kein forstwirtschaftliches Unternehmen, ist somit nicht in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert und daher auch nicht gegenüber der Beklagten beitragspflichtig.
21 
aa) Der Versicherung kraft Gesetzes unterliegen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) „Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens“, wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist. Beitragspflichtig sind Unternehmer, die nach § 2 SGB VII versichert sind (§ 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens, für das die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist, wird in § 123 Abs. 1 SGB VII definiert und umfasst nach dessen Nr. 1 auch Unternehmen der Forstwirtschaft.
22 
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18 m.w.N.; ebenso etwa LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 19; LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09, juris, Rn. 18). Eine bestimmte Mindestgröße der forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche ist zur Begründung der Unternehmenseigenschaft danach nicht erforderlich. Das Gesetz sieht in § 5 SGB VII für Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bis zu einer Größe von 0,25 Hektar die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag vor und stellt damit gleichzeitig klar, dass selbst bei Unterschreitung einer Flächengröße von 0,25 Hektar grundsätzlich Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung besteht. Auch sogenannte Kleinwaldbesitzer sind deshalb, wenn sie sich forstwirtschaftlich betätigen, versicherungs- und beitragspflichtig zu der für sie zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18; ebenso etwa LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 19; LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09, juris, Rn. 18).
23 
Die Heranziehung als forstwirtschaftlicher Unternehmer setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch nicht voraus, dass die Bewirtschaftung der Waldflächen ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeitsaufwand erfordert (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18; ebenso etwa LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 20; LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09, juris, Rn. 19). Soweit das Bundessozialgericht in früheren Entscheidungen geäußert hatte, dass land- und forstwirtschaftliche Kleinstunternehmen nicht von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfasst würden, wenn der Umfang der Bodenbewirtschaftung eine arbeitsaufwandsbezogene Geringfügigkeitsgrenze unterschreite (BSG, Urteil vom 31. Januar 1989 – 2 RU 30/88, BSGE 64, 252 [253]; BSG, Beschluss vom 12. Juni 1989 – 2 BU 175/88, juris, Rn. 9), soll dem unter der Geltung des SGB VII keine Bedeutung mehr zukommen (so BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18; LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 18).
24 
Das Bundessozialgericht und ihr folgend die instanzgerichtliche Rechtsprechung gehen bei der Beurteilung, ob eine forstwirtschaftliche Betätigung vorliegt, von folgenden Grundsätzen aus (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 20 f. m.w.N.; LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 21 f.; LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09, juris, Rn. 19; SG Detmold, Urteil vom 10. Juni 2010 – S 1 U 147/09, juris, Rn. 19 ff.): Die Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen könne entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft auf verschiedene Weise erfolgen. Während die sogenannten Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz ernteten, geschehe dies bei den sogenannten aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen könnten. Demnach könnten sich forstwirtschaftliche Unternehmen zumindest über lange Zeiträume hinweg in ihrer äußeren Erscheinung stark unterscheiden. Gemeinsam sei ihnen lediglich der Bestand von Flächen, auf denen Bäume wüchsen bzw. nachwüchsen; irgendwelche konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen (z. B. Pflanzungen, Fällungen) bzw. deren Spuren gehörten nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens. Wegen der die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume bestehe die – widerlegbare – Vermutung, dass bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben sei. Solange auf den in Rede stehenden Flächen Bäume wüchsen oder nachwüchsen, könne von einem „Brachliegenlassen“ nicht gesprochen werden, auch wenn über einen langen Zeitraum keine Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen würden.
25 
bb) Die Kammer vermag dem – unter Zurückstellung von Bedenken – insoweit zu folgen, als bei bestehenden Nutzungsrechten an Waldflächen eine Vermutung besteht, dass sie der forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen. Diese Vermutung ist jedoch – auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – widerlegbar. Die Kammer kann sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedoch nicht anschließen, soweit diese an die Widerlegung der Vermutung letztlich unerfüllbare Anforderungen stellt, die Widerleglichkeit der Vermutung damit ins Leere laufen lässt und damit Beitragspflichten auf Grundlage einer Fiktion errichtet.
26 
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts reicht es zur Widerlegung der Vermutung der Eigenschaft eines Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer nämlich nicht aus, wenn behauptet wird, die betreffende Forstfläche werde, gleich aus welchen Gründen, nicht bewirtschaftet (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 21; ebenso LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 22; SG Detmold, Urteil vom 10. Juni 2010 – S 1 U 147/09, juris, Rn. 20). Vielmehr könne aus Gründen der Praktikabilität und Nachprüfbarkeit die an den Besitz eines Waldgrundstücks anknüpfende Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung nur dadurch widerlegt werden, dass eine Nutzung der forstwirtschaftlichen Fläche zu anderen Zwecken als der periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen nachgewiesen werde.
27 
Damit wird dem Betroffenen aber gerade für den Fall, dass eine wie auch immer geartete fortwirtschaftliche Nutzung der Waldfläche nicht erfolgt, die Möglichkeit genommen, die Vermutung einer forstwirtschaftlichen Nutzung zu widerlegen. Letztlich knüpft die Beitragspflicht dann nicht an das Bestehen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens an, sondern an das bloße Eigentum oder sonstige Nutzungsrecht an einem Waldgrundstück. Dies geht teilweise sogar so weit, selbst dann von einem forstwirtschaftlichen Unternehmen auszugehen, wenn positiv festgestellt wird, dass eine Bearbeitung der forstwirtschaftlichen Fläche nicht stattfindet (so BSG, Urteil vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R, juris, Rn. 19). Dies lässt sich aus Sicht der Beklagten zwar durch deren Wunsch erklären, möglichst viele Beitragseinnahmen zu generieren, findet im Gesetz aber keine Grundlage. Während sich eine Vermutungsregel noch durch Gründe der Praktikabilität und Nachprüfbarkeit rechtfertigen ließe, gilt dies für den faktischen Ausschluss der Widerleglichkeit der Vermutung nicht.
28 
Der im Wege der Vermutung erfolgende Schluss vom Waldbesitz bzw. -eigentum auf die forstwirtschaftliche Nutzung kann entgegen der Auffassung der Beklagten (so allerdings auch etwa BSG, Beschluss vom 12. Juni 1989 – 2 BU 175/88, juris, Rn. 7; SG Detmold, Urteil vom 10. Juni 2010 – S 1 U 147/09, juris, Rn. 21) auch nicht durch Hinweis auf die forstrechtlichen Pflichten des Klägers, die sich aus §§ 18 ff. Thüringer Waldgesetz ergeben, gerechtfertigt werden. Der Umstand, dass – was im Einzelnen dahinstehen kann – der Kläger hieraus zu bestimmten Tätigkeiten auf seinem Waldgrundstück verpflichtet ist, enthält weder unmittelbar noch mittelbar einen Aussage zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung. Wenn der Kläger seinen waldrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist dies von den zuständigen Ordnungsbehörden gegebenenfalls zu ahnden bzw. die Pflichten des Klägers mit Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. Dies ist aber ohne Auswirkung auf die sozialversicherungsrechtliche Situation. Aus der Existenz waldrechtlicher Pflichten folgt nicht, dass der Adressat dieser Pflichten diesen auch tatsächlich nachkommt (so auch BSG, Urteil vom 3. Mai 1984 – 11 RK 1/83, juris, Rn. 12).
29 
cc) Ein anderes Ergebnis – der Fortbestand der Vermutung eines fortwirtschaftlichen Unternehmens allein wegen eines bestehenden Nutzungsrechts – wäre auch mit Verfassungsrecht nicht zu vereinbaren.
30 
Die Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung stellt einen Eingriff jedenfalls in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit dar (zur Eingriffsqualität von Beitragspflichten in der gesetzlichen Sozialversicherung etwa BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Dezember 2005 – 1 BvR 347/98, BVerfGE 115, 25 [42]; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. April 1987 – 2 BvR 909/82 u. a., BVerfGE 75, 108 [154]; zur Eingriffsqualität von Beitragspflichten in der Alterssicherung für Landwirte BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2003 – 1 BvR 558/99, BVerfGE 109, 96 [109]).
31 
Dieser Eingriff kann auch gerechtfertigt werden. Hierzu bedarf es aber zum einen einer gesetzlichen Grundlage. Zum anderen müsste die hieraus resultierende Rechtsfolge auch verhältnismäßig sein (siehe nur BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. April 1987 – 2 BvR 909/82 u. a., BVerfGE 75, 108 [155]; BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2003 – 1 BvR 558/99, BVerfGE 109, 96 [111]).
32 
(1) § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a i .V. m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII stellt zwar eine taugliche gesetzliche Grundlage für Grundrechtseingriffe in Gestalt von Beitragspflichten dar. Von den Normen gedeckt ist aber eine Beitragspflicht nur, die an tatsächliche forstwirtschaftliche Nutzung anknüpft, nicht aber eine solche, die lediglich Waldeigentum bzw. sonstige Nutzungsrechte an einem bewaldeten Grundstück und eine daran anknüpfende Fiktion der forstwirtschaftlichen Nutzung ausreichen lässt. Der Gesetzgeber hätte, wenn er eine solche Regelung hätte treffen wollen, dies unter rechtstechnischen – nicht verfassungsrechtlichen (dazu sogleich) – Gesichtspunkten ohne weiteres tun können. Er hat aber für das Entstehen von Beitragspflichten gerade nicht auf die Nutzungsberechtigung eines bewaldeten Grundstücks abgestellt, sondern auf die Existenz eines Unternehmens der Forstwirtschaft. Das Bundessozialgericht hat zu Recht daher für das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) entschieden, dass bloße Besitz- und Nutzungsrechte noch nicht die Eigenschaft als land- bzw. forstwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG a. F. begründen können (BSG, Urteil vom 3. Mai 1984 – 11 RK 1/83, juris, Rn. 13). Das KVLG wolle nicht Eigentümer und Besitzer, sondern die in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätigen Unternehmer gegen Krankheit versichern (BSG, Urteil vom 3. Mai 1984 – 11 RK 1/83, juris, Rn. 13). Für die gesetzliche Unfallversicherung gilt dies – zumal bei im Wesentlichen identischen Wortlaut – entsprechend. Jedenfalls lässt sich ein abweichender Normgehalt weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte entnehmen. Den Gerichten ist es jedoch von Verfassungs wegen verwehrt, die gesetzgeberische Entscheidung im Wege der Auslegung zu unterlaufen und über das vom Gesetzgeber vorgesehene Ausmaß hinaus in Grundrechte einzugreifen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. März 1983 – 1 BvR 1078/80, BVerfGE 63, 266 [289]; ähnlich Bethge, in: Gedächtnisschrift für Tettinger, 2007, S. 369 [385]; Gärditz, in: Friauf/Höfling [Hrsg.], Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 20 [6. Teil] Rn. 177 [Januar 2011]; Wahl/Masing, JZ 1990, 553 [562]).
33 
Eine andere Betrachtungsweise würde sich im Übrigen auch in einem unauflösbaren Widerspruch zur Auslegung der gleichen Normen durch das Bundessozialgericht im Hinblick auf den Tatbestand des „landwirtschaftlichen Unternehmens“ befinden. Insofern hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer nicht durch Vermutungen (weder widerlegbare noch unwiderlegbare) auf Grund bestimmter äußerer Umstände begründet werden kann, sondern vielmehr im Einzelfall den Nachweis einer unternehmerischen Tätigkeit voraussetzt (BSG, Urteil vom 23. September 2004 – B 10 LW 13/02 R, juris, Rn. 17; deutlich auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2006 – L 6 U 1442/04, juris, Rn. 35 ff.). Es lässt sich bereits methodisch nicht rechtfertigen, hinsichtlich der Auslegung der Begriffe „Landwirtschaft“ und „Forstwirtschaft“ andere Maßstäbe anzulegen, obwohl § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII beides in einem Atemzug nennt („Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft“) bzw. landwirtschaftliche Unternehmen als Obergriff auffasst, der auch Unternehmen der Forstwirtschaft einschließt.
34 
Eine faktisch unwiderlegliche Vermutung würde zudem auch die objektive Beweislast, die grundsätzlich demjenigen obliegt, der einen Anspruch geltend macht (dazu mit zahlreichen Nachweisen nur Leitherer, in: Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 103 Rn. 19a), hier also der Beklagten (zur Beweislast für Tatsachen, aus denen sich Versicherungspflicht ergibt, BSG, Urteil vom 6. Februar 1974 – 12 RK 30/72, juris, Rn. 21; BSG, Urteil vom 29. April 1976 – 12/3 RK 66/75, juris, Rn. 17), zu Lasten des Klägers umkehren, ohne dass das Gesetz eine solche Beweislastumkehr anordnen würde.
35 
(2) Selbst wenn man – anders als die erkennende Kammer – eine solche weitreichende Auslegung noch als vom Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a i .V. m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gedeckt ansehen würde, wäre der Inhalt einer solchen gesetzlichen Regelung jedoch nicht mehr verhältnismäßig, weil zu Zweckerreichung weder geeignet noch erforderlich. Auch der Gesetzgeber dürfte eine Norm des Inhalts, dass eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung allein aufgrund von Nutzungsrechten an einem Waldgrundstück entsteht, nicht erlassen. Erst Recht darf ein solcher Normgehalt nicht im Wege der Gesetzesauslegung bzw. – hierum handelt es sich wohl eher – richterlicher Rechtsfortbildung kreiert werden.
36 
Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung ist der solidarische (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 34/05 R, juris, Rn. 17) Schutz von Unternehmern und Arbeitnehmern gegenüber Versicherungsfällen, also gegenüber Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SBG VII), zu deren Finanzierung die Unternehmer herangezogen werden (§§ 150 ff. SGB VII). § 1 SGB VII nennt als Aufgabe der Unfallversicherung ausdrücklich, mit allen Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten bzw. nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen. Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausdrücklich die Absicherung der Unfallrisiken, die aus forstwirtschaftlichen Arbeiten, das heißt der Vorbereitung des Boden für die Bepflanzung, der Bepflanzung selbst, den Pflegearbeiten einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung von Schäden und der Kontrolle des Waldzustandes sowie des Wachstums aller notwendigen Pflanzen, entstehen (BSG, Urteil vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R, juris, Rn. 17).
37 
Einer solche Absicherung von Unfallrisiken und damit der Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung bedarf es nicht, soweit und solange der Eintritt von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten mangels festgestellter unternehmerischer Betätigung gerade nicht möglich ist: Die Einbeziehung von Umständen, die – wegen völligen Mangels an forstwirtschaftlichen Arbeiten – einen Versicherungsfall nicht auslösen können, ist zur Erreichung des Zweckes, die finanziellen Folgen eines Versicherungsfalles solidarisch zu bewältigen, weder geeignet noch erforderlich. Gleiches gilt für die präventiven Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung: Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren bedarf es nicht, wenn keinerlei Arbeiten verrichtet werden. Kurz: Zur Versicherung eines nicht vorhandenen Risikos darf von Verfassungs wegen niemand verpflichtet werden.
38 
Entsprechend kann die Kammer bereits nicht nachvollziehen und als verfassungsrechtlich gerechtfertigt ansehen, weshalb im Falle der sog. aussetzenden Unternehmen eine Versicherungspflicht auch in den Jahren – mitunter Jahrzehnten (vgl. etwa BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 20) –, in denen weder Anbau noch Einschlag von Holz noch sonstige Arbeiten erfolgen, bestehen soll. Jedenfalls steht es einer Versicherungs- und Beitragspflicht aber entgegen, wenn – im Falle des Bestreitens der oben genannten Vermutung – nicht positiv nachgewiesen ist, dass überhaupt eine forstwirtschaftliche Nutzung erfolgt. Wenn nach Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung allein die Tatsache entscheidend ist, dass forstwirtschaftliche Arbeiten verrichtet werden (so ausdrücklich BSG, Beschluss vom 12. Juni 1989 – 2 BU 175/88, juris, Rn. 8), dann kann, wenn forstwirtschaftliche Arbeiten nicht erfolgen, gerade keine Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung verfassungsgemäß begründet werden. Gesichtspunkte der „Praktikabilität und Nachprüfbarkeit“ (so etwa BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 21; LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 22) sind nicht geeignet, Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2011 – 1 BvR 47/05, juris, Rn. 23; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 1992 – 2 BvR 658/90, juris, Rn. 20).
39 
dd) Vor diesem Hintergrund ist es zur Widerlegung der Vermutung, dass der Kläger auf dem in seinem Eigentum bestehenden Waldgrundstück in der Gemarkung ... ein forstwirtschaftliches Unternehmen betreibt, ausreichend, dass der Kläger eine forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes bestritten hat und widerspruchsfrei und plausibel dargelegt hat, dass das Waldgrundstück zwar in seinem Eigentum steht, er es aber in keiner Weise fortwirtschaftlich nutzt. Die Beklagte hat dem in tatsächlicher Hinsicht nicht widersprochen, sondern lediglich auf die herrschende Rechtsprechung abgestellt, die die erkennende Kammer nicht für tragfähig erachtet. Für das Gericht steht damit fest, dass der Kläger auf diesem Grundstück keinerlei Tätigkeiten entfaltet und damit ein forstwirtschaftliches Unternehmen nicht betreibt und in den streitgegenständlichen Jahren nicht betrieben hat.
40 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
4. a) Ein Streitwert war festzusetzen, da nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben werden, wenn weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Dies ist hier der Fall, da der Kläger keine Rechte als Versicherter auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend gemacht, sondern sich gegen die Erhebung von Beiträgen durch die Beklagte von ihm als Unternehmer gewandt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 5. März 2008 – B 2 U 353/07 B, juris, Rn. 6 m.w.N.; LSG Bayern, Beschluss vom 29. Oktober 2009 – L 18 B 712/08 U ER, juris, Rn. 24).
42 
b) Der Streitwert war auf 5.274,82 Euro festzusetzen.
43 
aa) Gemäß § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert). Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Wird um die Versicherungspflicht dem Grunde nach gestritten, ist dieser Auffangstreitwert zugrunde zu legen (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2008 – B 12 R 10/07 R, juris, Rn. 27; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2012 – L 11 R 5681/09, juris, Rn. 46; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2012 – L 11 KR 3007/11, juris, Rn. 66). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Hierbei sind auch die Säumniszuschläge zu berücksichtigen, da es sich insofern nicht um Nebenforderungen im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG handelt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juni 2010 – B 2 U 4/10 R, juris, Rn. 14 ff.).
44 
bb) Nach diesen Maßstäben war bei der Streitwertfestsetzung zunächst der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro zu berücksichtigen, weil unter anderem über die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht des Klägers dem Grunde nach gestritten wurde. Insofern war der Zuständigkeitsbescheid vom 20. Juni 2012 streitgegenständlich. Addierend waren außerdem die Höhe der streitigen Beiträge aus den Bescheiden vom 20. Juni 2012 und aus dem Bescheid vom 11. Februar 2013 in Höhe von 274,82 Euro einschließlich der Mahngebühren und Säumniszuschläge aus dem Bescheid vom 8. Juli 2013 zu berücksichtigen. Die im Bescheid vom 8. Juli 2013 nochmals genannten Beiträge in Höhe von 248,67 Euro waren nicht zu berücksichtigen, da insofern nur die Beitragssumme aus den einzelnen Beitragsbescheiden vom 20. Juni 2012 und vom 11. Februar 2013 wiederholt aufgeführt war.

Gründe

 
18 
1. Das Gericht konnte aufgrund mündlicher Verhandlung in Abwesenheit der Beklagten entscheiden (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 126 Rn. 4) da der Beklagten die Terminsmitteilung am 6. Februar 2014 zugestellt worden war, wie sich aus dem Empfangsbekenntnis auf Bl. 42 der Gerichtsakte ergibt, und sie damit ordnungsgemäß geladen war. Der Beklagten war im Übrigen mit Telefax vom 3. April 2014 der Schriftsatz des Klägers vom 1. April 2014, in dem dieser erklärt hatte, nicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu verzichten, übermittelt worden.
19 
2. a) Die als Anfechtungsklage statthafte Klage (§ 54 Abs. 1 SGG) ist auch im Übrigen zulässig. Gegenstand der Klage sind die Bescheide vom 20. Juni 2012 und der Bescheid vom 11. Februar 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013, sowie der Bescheid vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013. Zwar ist der Bescheid vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 jedenfalls nach der zum 1. April 2008 in Kraft getretenen Neufassung des § 96 SGG nicht als Folgebescheid, gegen den sich die gleichen Einwände richten wie gegen die Bescheide vom 20. Juni 2012 und vom 11. Februar 2013, Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl. zu § 96 SGG a. F. BSG, Urteil vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R, juris, Rn. 13 einerseits und BSG, Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R, juris, Rn. 15 andererseits). Die insofern erfolgte Klageerweiterung ist jedoch gemäß § 99 Abs. 1 SGG jedenfalls deswegen zulässig, weil die Beklagte eingewilligt hat. Das notwendige Vorverfahren (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R, juris, Rn. 16) ist auch insofern durchgeführt worden.
20 
b) Die Klage ist auch begründet. Die Bescheide vom 20. Juni 2012 und der Bescheid vom 11. Februar 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013, sowie der Bescheid vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger betreibt kein forstwirtschaftliches Unternehmen, ist somit nicht in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert und daher auch nicht gegenüber der Beklagten beitragspflichtig.
21 
aa) Der Versicherung kraft Gesetzes unterliegen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) „Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens“, wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist. Beitragspflichtig sind Unternehmer, die nach § 2 SGB VII versichert sind (§ 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens, für das die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist, wird in § 123 Abs. 1 SGB VII definiert und umfasst nach dessen Nr. 1 auch Unternehmen der Forstwirtschaft.
22 
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18 m.w.N.; ebenso etwa LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 19; LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09, juris, Rn. 18). Eine bestimmte Mindestgröße der forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche ist zur Begründung der Unternehmenseigenschaft danach nicht erforderlich. Das Gesetz sieht in § 5 SGB VII für Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bis zu einer Größe von 0,25 Hektar die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag vor und stellt damit gleichzeitig klar, dass selbst bei Unterschreitung einer Flächengröße von 0,25 Hektar grundsätzlich Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung besteht. Auch sogenannte Kleinwaldbesitzer sind deshalb, wenn sie sich forstwirtschaftlich betätigen, versicherungs- und beitragspflichtig zu der für sie zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18; ebenso etwa LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 19; LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09, juris, Rn. 18).
23 
Die Heranziehung als forstwirtschaftlicher Unternehmer setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch nicht voraus, dass die Bewirtschaftung der Waldflächen ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeitsaufwand erfordert (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18; ebenso etwa LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 20; LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09, juris, Rn. 19). Soweit das Bundessozialgericht in früheren Entscheidungen geäußert hatte, dass land- und forstwirtschaftliche Kleinstunternehmen nicht von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfasst würden, wenn der Umfang der Bodenbewirtschaftung eine arbeitsaufwandsbezogene Geringfügigkeitsgrenze unterschreite (BSG, Urteil vom 31. Januar 1989 – 2 RU 30/88, BSGE 64, 252 [253]; BSG, Beschluss vom 12. Juni 1989 – 2 BU 175/88, juris, Rn. 9), soll dem unter der Geltung des SGB VII keine Bedeutung mehr zukommen (so BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18; LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 18).
24 
Das Bundessozialgericht und ihr folgend die instanzgerichtliche Rechtsprechung gehen bei der Beurteilung, ob eine forstwirtschaftliche Betätigung vorliegt, von folgenden Grundsätzen aus (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 20 f. m.w.N.; LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 21 f.; LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09, juris, Rn. 19; SG Detmold, Urteil vom 10. Juni 2010 – S 1 U 147/09, juris, Rn. 19 ff.): Die Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen könne entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft auf verschiedene Weise erfolgen. Während die sogenannten Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz ernteten, geschehe dies bei den sogenannten aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen könnten. Demnach könnten sich forstwirtschaftliche Unternehmen zumindest über lange Zeiträume hinweg in ihrer äußeren Erscheinung stark unterscheiden. Gemeinsam sei ihnen lediglich der Bestand von Flächen, auf denen Bäume wüchsen bzw. nachwüchsen; irgendwelche konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen (z. B. Pflanzungen, Fällungen) bzw. deren Spuren gehörten nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens. Wegen der die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume bestehe die – widerlegbare – Vermutung, dass bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben sei. Solange auf den in Rede stehenden Flächen Bäume wüchsen oder nachwüchsen, könne von einem „Brachliegenlassen“ nicht gesprochen werden, auch wenn über einen langen Zeitraum keine Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen würden.
25 
bb) Die Kammer vermag dem – unter Zurückstellung von Bedenken – insoweit zu folgen, als bei bestehenden Nutzungsrechten an Waldflächen eine Vermutung besteht, dass sie der forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen. Diese Vermutung ist jedoch – auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – widerlegbar. Die Kammer kann sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedoch nicht anschließen, soweit diese an die Widerlegung der Vermutung letztlich unerfüllbare Anforderungen stellt, die Widerleglichkeit der Vermutung damit ins Leere laufen lässt und damit Beitragspflichten auf Grundlage einer Fiktion errichtet.
26 
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts reicht es zur Widerlegung der Vermutung der Eigenschaft eines Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer nämlich nicht aus, wenn behauptet wird, die betreffende Forstfläche werde, gleich aus welchen Gründen, nicht bewirtschaftet (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 21; ebenso LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 22; SG Detmold, Urteil vom 10. Juni 2010 – S 1 U 147/09, juris, Rn. 20). Vielmehr könne aus Gründen der Praktikabilität und Nachprüfbarkeit die an den Besitz eines Waldgrundstücks anknüpfende Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung nur dadurch widerlegt werden, dass eine Nutzung der forstwirtschaftlichen Fläche zu anderen Zwecken als der periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen nachgewiesen werde.
27 
Damit wird dem Betroffenen aber gerade für den Fall, dass eine wie auch immer geartete fortwirtschaftliche Nutzung der Waldfläche nicht erfolgt, die Möglichkeit genommen, die Vermutung einer forstwirtschaftlichen Nutzung zu widerlegen. Letztlich knüpft die Beitragspflicht dann nicht an das Bestehen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens an, sondern an das bloße Eigentum oder sonstige Nutzungsrecht an einem Waldgrundstück. Dies geht teilweise sogar so weit, selbst dann von einem forstwirtschaftlichen Unternehmen auszugehen, wenn positiv festgestellt wird, dass eine Bearbeitung der forstwirtschaftlichen Fläche nicht stattfindet (so BSG, Urteil vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R, juris, Rn. 19). Dies lässt sich aus Sicht der Beklagten zwar durch deren Wunsch erklären, möglichst viele Beitragseinnahmen zu generieren, findet im Gesetz aber keine Grundlage. Während sich eine Vermutungsregel noch durch Gründe der Praktikabilität und Nachprüfbarkeit rechtfertigen ließe, gilt dies für den faktischen Ausschluss der Widerleglichkeit der Vermutung nicht.
28 
Der im Wege der Vermutung erfolgende Schluss vom Waldbesitz bzw. -eigentum auf die forstwirtschaftliche Nutzung kann entgegen der Auffassung der Beklagten (so allerdings auch etwa BSG, Beschluss vom 12. Juni 1989 – 2 BU 175/88, juris, Rn. 7; SG Detmold, Urteil vom 10. Juni 2010 – S 1 U 147/09, juris, Rn. 21) auch nicht durch Hinweis auf die forstrechtlichen Pflichten des Klägers, die sich aus §§ 18 ff. Thüringer Waldgesetz ergeben, gerechtfertigt werden. Der Umstand, dass – was im Einzelnen dahinstehen kann – der Kläger hieraus zu bestimmten Tätigkeiten auf seinem Waldgrundstück verpflichtet ist, enthält weder unmittelbar noch mittelbar einen Aussage zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung. Wenn der Kläger seinen waldrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist dies von den zuständigen Ordnungsbehörden gegebenenfalls zu ahnden bzw. die Pflichten des Klägers mit Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. Dies ist aber ohne Auswirkung auf die sozialversicherungsrechtliche Situation. Aus der Existenz waldrechtlicher Pflichten folgt nicht, dass der Adressat dieser Pflichten diesen auch tatsächlich nachkommt (so auch BSG, Urteil vom 3. Mai 1984 – 11 RK 1/83, juris, Rn. 12).
29 
cc) Ein anderes Ergebnis – der Fortbestand der Vermutung eines fortwirtschaftlichen Unternehmens allein wegen eines bestehenden Nutzungsrechts – wäre auch mit Verfassungsrecht nicht zu vereinbaren.
30 
Die Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung stellt einen Eingriff jedenfalls in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit dar (zur Eingriffsqualität von Beitragspflichten in der gesetzlichen Sozialversicherung etwa BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Dezember 2005 – 1 BvR 347/98, BVerfGE 115, 25 [42]; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. April 1987 – 2 BvR 909/82 u. a., BVerfGE 75, 108 [154]; zur Eingriffsqualität von Beitragspflichten in der Alterssicherung für Landwirte BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2003 – 1 BvR 558/99, BVerfGE 109, 96 [109]).
31 
Dieser Eingriff kann auch gerechtfertigt werden. Hierzu bedarf es aber zum einen einer gesetzlichen Grundlage. Zum anderen müsste die hieraus resultierende Rechtsfolge auch verhältnismäßig sein (siehe nur BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. April 1987 – 2 BvR 909/82 u. a., BVerfGE 75, 108 [155]; BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2003 – 1 BvR 558/99, BVerfGE 109, 96 [111]).
32 
(1) § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a i .V. m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII stellt zwar eine taugliche gesetzliche Grundlage für Grundrechtseingriffe in Gestalt von Beitragspflichten dar. Von den Normen gedeckt ist aber eine Beitragspflicht nur, die an tatsächliche forstwirtschaftliche Nutzung anknüpft, nicht aber eine solche, die lediglich Waldeigentum bzw. sonstige Nutzungsrechte an einem bewaldeten Grundstück und eine daran anknüpfende Fiktion der forstwirtschaftlichen Nutzung ausreichen lässt. Der Gesetzgeber hätte, wenn er eine solche Regelung hätte treffen wollen, dies unter rechtstechnischen – nicht verfassungsrechtlichen (dazu sogleich) – Gesichtspunkten ohne weiteres tun können. Er hat aber für das Entstehen von Beitragspflichten gerade nicht auf die Nutzungsberechtigung eines bewaldeten Grundstücks abgestellt, sondern auf die Existenz eines Unternehmens der Forstwirtschaft. Das Bundessozialgericht hat zu Recht daher für das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) entschieden, dass bloße Besitz- und Nutzungsrechte noch nicht die Eigenschaft als land- bzw. forstwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG a. F. begründen können (BSG, Urteil vom 3. Mai 1984 – 11 RK 1/83, juris, Rn. 13). Das KVLG wolle nicht Eigentümer und Besitzer, sondern die in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätigen Unternehmer gegen Krankheit versichern (BSG, Urteil vom 3. Mai 1984 – 11 RK 1/83, juris, Rn. 13). Für die gesetzliche Unfallversicherung gilt dies – zumal bei im Wesentlichen identischen Wortlaut – entsprechend. Jedenfalls lässt sich ein abweichender Normgehalt weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte entnehmen. Den Gerichten ist es jedoch von Verfassungs wegen verwehrt, die gesetzgeberische Entscheidung im Wege der Auslegung zu unterlaufen und über das vom Gesetzgeber vorgesehene Ausmaß hinaus in Grundrechte einzugreifen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. März 1983 – 1 BvR 1078/80, BVerfGE 63, 266 [289]; ähnlich Bethge, in: Gedächtnisschrift für Tettinger, 2007, S. 369 [385]; Gärditz, in: Friauf/Höfling [Hrsg.], Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 20 [6. Teil] Rn. 177 [Januar 2011]; Wahl/Masing, JZ 1990, 553 [562]).
33 
Eine andere Betrachtungsweise würde sich im Übrigen auch in einem unauflösbaren Widerspruch zur Auslegung der gleichen Normen durch das Bundessozialgericht im Hinblick auf den Tatbestand des „landwirtschaftlichen Unternehmens“ befinden. Insofern hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer nicht durch Vermutungen (weder widerlegbare noch unwiderlegbare) auf Grund bestimmter äußerer Umstände begründet werden kann, sondern vielmehr im Einzelfall den Nachweis einer unternehmerischen Tätigkeit voraussetzt (BSG, Urteil vom 23. September 2004 – B 10 LW 13/02 R, juris, Rn. 17; deutlich auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2006 – L 6 U 1442/04, juris, Rn. 35 ff.). Es lässt sich bereits methodisch nicht rechtfertigen, hinsichtlich der Auslegung der Begriffe „Landwirtschaft“ und „Forstwirtschaft“ andere Maßstäbe anzulegen, obwohl § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII beides in einem Atemzug nennt („Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft“) bzw. landwirtschaftliche Unternehmen als Obergriff auffasst, der auch Unternehmen der Forstwirtschaft einschließt.
34 
Eine faktisch unwiderlegliche Vermutung würde zudem auch die objektive Beweislast, die grundsätzlich demjenigen obliegt, der einen Anspruch geltend macht (dazu mit zahlreichen Nachweisen nur Leitherer, in: Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 103 Rn. 19a), hier also der Beklagten (zur Beweislast für Tatsachen, aus denen sich Versicherungspflicht ergibt, BSG, Urteil vom 6. Februar 1974 – 12 RK 30/72, juris, Rn. 21; BSG, Urteil vom 29. April 1976 – 12/3 RK 66/75, juris, Rn. 17), zu Lasten des Klägers umkehren, ohne dass das Gesetz eine solche Beweislastumkehr anordnen würde.
35 
(2) Selbst wenn man – anders als die erkennende Kammer – eine solche weitreichende Auslegung noch als vom Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a i .V. m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gedeckt ansehen würde, wäre der Inhalt einer solchen gesetzlichen Regelung jedoch nicht mehr verhältnismäßig, weil zu Zweckerreichung weder geeignet noch erforderlich. Auch der Gesetzgeber dürfte eine Norm des Inhalts, dass eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung allein aufgrund von Nutzungsrechten an einem Waldgrundstück entsteht, nicht erlassen. Erst Recht darf ein solcher Normgehalt nicht im Wege der Gesetzesauslegung bzw. – hierum handelt es sich wohl eher – richterlicher Rechtsfortbildung kreiert werden.
36 
Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung ist der solidarische (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 34/05 R, juris, Rn. 17) Schutz von Unternehmern und Arbeitnehmern gegenüber Versicherungsfällen, also gegenüber Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SBG VII), zu deren Finanzierung die Unternehmer herangezogen werden (§§ 150 ff. SGB VII). § 1 SGB VII nennt als Aufgabe der Unfallversicherung ausdrücklich, mit allen Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten bzw. nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen. Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausdrücklich die Absicherung der Unfallrisiken, die aus forstwirtschaftlichen Arbeiten, das heißt der Vorbereitung des Boden für die Bepflanzung, der Bepflanzung selbst, den Pflegearbeiten einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung von Schäden und der Kontrolle des Waldzustandes sowie des Wachstums aller notwendigen Pflanzen, entstehen (BSG, Urteil vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R, juris, Rn. 17).
37 
Einer solche Absicherung von Unfallrisiken und damit der Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung bedarf es nicht, soweit und solange der Eintritt von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten mangels festgestellter unternehmerischer Betätigung gerade nicht möglich ist: Die Einbeziehung von Umständen, die – wegen völligen Mangels an forstwirtschaftlichen Arbeiten – einen Versicherungsfall nicht auslösen können, ist zur Erreichung des Zweckes, die finanziellen Folgen eines Versicherungsfalles solidarisch zu bewältigen, weder geeignet noch erforderlich. Gleiches gilt für die präventiven Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung: Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren bedarf es nicht, wenn keinerlei Arbeiten verrichtet werden. Kurz: Zur Versicherung eines nicht vorhandenen Risikos darf von Verfassungs wegen niemand verpflichtet werden.
38 
Entsprechend kann die Kammer bereits nicht nachvollziehen und als verfassungsrechtlich gerechtfertigt ansehen, weshalb im Falle der sog. aussetzenden Unternehmen eine Versicherungspflicht auch in den Jahren – mitunter Jahrzehnten (vgl. etwa BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 20) –, in denen weder Anbau noch Einschlag von Holz noch sonstige Arbeiten erfolgen, bestehen soll. Jedenfalls steht es einer Versicherungs- und Beitragspflicht aber entgegen, wenn – im Falle des Bestreitens der oben genannten Vermutung – nicht positiv nachgewiesen ist, dass überhaupt eine forstwirtschaftliche Nutzung erfolgt. Wenn nach Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung allein die Tatsache entscheidend ist, dass forstwirtschaftliche Arbeiten verrichtet werden (so ausdrücklich BSG, Beschluss vom 12. Juni 1989 – 2 BU 175/88, juris, Rn. 8), dann kann, wenn forstwirtschaftliche Arbeiten nicht erfolgen, gerade keine Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung verfassungsgemäß begründet werden. Gesichtspunkte der „Praktikabilität und Nachprüfbarkeit“ (so etwa BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 21; LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 22) sind nicht geeignet, Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2011 – 1 BvR 47/05, juris, Rn. 23; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 1992 – 2 BvR 658/90, juris, Rn. 20).
39 
dd) Vor diesem Hintergrund ist es zur Widerlegung der Vermutung, dass der Kläger auf dem in seinem Eigentum bestehenden Waldgrundstück in der Gemarkung ... ein forstwirtschaftliches Unternehmen betreibt, ausreichend, dass der Kläger eine forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes bestritten hat und widerspruchsfrei und plausibel dargelegt hat, dass das Waldgrundstück zwar in seinem Eigentum steht, er es aber in keiner Weise fortwirtschaftlich nutzt. Die Beklagte hat dem in tatsächlicher Hinsicht nicht widersprochen, sondern lediglich auf die herrschende Rechtsprechung abgestellt, die die erkennende Kammer nicht für tragfähig erachtet. Für das Gericht steht damit fest, dass der Kläger auf diesem Grundstück keinerlei Tätigkeiten entfaltet und damit ein forstwirtschaftliches Unternehmen nicht betreibt und in den streitgegenständlichen Jahren nicht betrieben hat.
40 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
4. a) Ein Streitwert war festzusetzen, da nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben werden, wenn weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Dies ist hier der Fall, da der Kläger keine Rechte als Versicherter auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend gemacht, sondern sich gegen die Erhebung von Beiträgen durch die Beklagte von ihm als Unternehmer gewandt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 5. März 2008 – B 2 U 353/07 B, juris, Rn. 6 m.w.N.; LSG Bayern, Beschluss vom 29. Oktober 2009 – L 18 B 712/08 U ER, juris, Rn. 24).
42 
b) Der Streitwert war auf 5.274,82 Euro festzusetzen.
43 
aa) Gemäß § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert). Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Wird um die Versicherungspflicht dem Grunde nach gestritten, ist dieser Auffangstreitwert zugrunde zu legen (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2008 – B 12 R 10/07 R, juris, Rn. 27; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2012 – L 11 R 5681/09, juris, Rn. 46; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2012 – L 11 KR 3007/11, juris, Rn. 66). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Hierbei sind auch die Säumniszuschläge zu berücksichtigen, da es sich insofern nicht um Nebenforderungen im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG handelt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juni 2010 – B 2 U 4/10 R, juris, Rn. 14 ff.).
44 
bb) Nach diesen Maßstäben war bei der Streitwertfestsetzung zunächst der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro zu berücksichtigen, weil unter anderem über die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht des Klägers dem Grunde nach gestritten wurde. Insofern war der Zuständigkeitsbescheid vom 20. Juni 2012 streitgegenständlich. Addierend waren außerdem die Höhe der streitigen Beiträge aus den Bescheiden vom 20. Juni 2012 und aus dem Bescheid vom 11. Februar 2013 in Höhe von 274,82 Euro einschließlich der Mahngebühren und Säumniszuschläge aus dem Bescheid vom 8. Juli 2013 zu berücksichtigen. Die im Bescheid vom 8. Juli 2013 nochmals genannten Beiträge in Höhe von 248,67 Euro waren nicht zu berücksichtigen, da insofern nur die Beitragssumme aus den einzelnen Beitragsbescheiden vom 20. Juni 2012 und vom 11. Februar 2013 wiederholt aufgeführt war.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 09.04.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.274,83 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht eine Beitragspflicht des Klägers als forstwirtschaftlicher Unternehmer zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft festgestellt und Beiträge festgesetzt hat.
Der Kläger ist spätestens seit Juli 1996 Eigentümer des Grundstücks Gemarkung H. (Amtsgerichtsbezirk J. ), Flur 2, Flurstück 240 mit insgesamt 5.800 m²; davon 4.327 m² Wald und 1.473 m² Grünland.
Im Rahmen des von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend einheitlich: Beklagte) eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung der unfallversicherungsrechtlichen Zuständigkeit teilte der Kläger mit, dass er keinen Nutzen aus seinem Grundstück ziehe. Die Grundstücke würden nur zur „dauerhaften Verwilderung bzw. Brachland, als Anfahrgrundstück bzw. um Werterhaltung Baugrundstück“ genutzt.
Mit Bescheid vom 20.06.2012 stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit als Berufsgenossenschaft für das vom Kläger betriebene „forstwirtschaftliche Unternehmen“ im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) als gesetzliche Unfallversicherungsträger fest und kündigte eine jährliche Beitragserhebung an. Mit Beitragsbescheid vom 20.06.2012 wurden die Beiträge für die Geschäftsjahre 2007 bis 2009 für die Unternehmensart „Forst“ mit 4.300 m² mit jährlich 40,00 EUR, insgesamt 120,00 EUR sowie mit weiteren Beitragsbescheid vom 20.06.2012 für das Geschäftsjahr 2010 mit 42,90 EUR und für das Geschäftsjahr 2011 mit 42,22 EUR festgesetzt.
Den gegen die Bescheide vom 20.06.2012 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, ein forstwirtschaftliches Unternehmen werde von ihm nicht geführt. Die Waldfläche würde auf Grund ihrer geringen Größe eine wirtschaftliche Nutzung nicht gewährleisten. Der Wald sei von ihm deshalb zur Verwilderung bestimmt, um seinen „Ökoterrorismus vollstens auszuleben sowie Karl dem Käfer eine Heimat zu bieten“.
Mit Bescheid vom 11.02.2013 stellte die Beklagte für das Jahr 2012 einen Beitrag i. H. v. 43,55EUR fest. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2013 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 20.06.2012 sowie gegen den Bescheid vom 11.02.2013 zurück. Die höchstrichterliche Rechtsprechung habe mehrfach klargestellt, dass die landwirtschaftliche Unfallversicherung für das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens gerade keine Gewinnerzielungsabsicht bzw. Gewerbsmäßigkeit voraussetze. Nach Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sei entscheidend, dass entweder konkrete forstwirtschaftliche Arbeiten selbst oder von Dritten verrichtet werden oder aber bei im Einzelfall nicht feststellbaren Tätigkeiten auf Grund der den Waldbesitzer durch die Waldgesetze auferlegten Bewirtschaftungspflichten solche Tätigkeiten und damit die Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer vermutet werde.
Mit Bescheid vom 08.07.2013 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung der ausstehenden Beiträge inkl. Mahngebühren i. H. v. 2,15 EUR und Säumniszuschläge bis 16.06.2013 i. H. v. 24,00 EUR, insgesamt 274,82 EUR, auf. Den hiergegen eingelegten Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2013 zurückgewiesen. Ein Widerspruch sei ausschließlich in Bezug auf Einwendungen gegen die Berechnung sowie die Höhe des Rückstandes zulässig, da der Forderungsbescheid keine neue Regelung bezüglich der berufsgenossenschaftlichen Zuständigkeit für das klägerische Unternehmen und damit einhergehenden Beitragspflichten treffe. Gegen die rechnerische Höhe selbst seien keine Einwände erhoben worden und Fehler auch nicht erkennbar.
Bereits am 29.07.2013, (einem Montag) hat der Kläger - damals in Karlsruhe wohnhafte Kläger beim Sozialgericht Karlsruhe Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 25.06.2013 und die von diesem betroffenen Bescheide erhoben. Er hat am 30.12.2013 (wiederum ein Montag) den Klageantrag auf den Bescheid vom 08.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2013 erweitert; die Beklagte hat dem ausdrücklich zugestimmt. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, die vom Bundessozialgericht begründete Vermutungsregelung, die sich auch auf das Nutzungsrecht beziehe, finde im Gesetz keine Stütze. Es fehle vorliegend an einer Tätigkeit als Definitionsmerkmal eines Unternehmens. Unbeachtlich sei, ob der Kläger nach dem thüringischen Waldgesetz (ThürWaldG) verpflichtet sei, Arbeiten durchzuführen, da § 121 SGB VII allein auf die tatsächlichen Gegebenheiten und nicht irgendwelche Rechtspflichten abstelle. In einem Stehen, Wachsen oder Nachwachsen der Bäume sei keine Tätigkeit zu erkennen. Die Beklagte sei verpflichtet, die Tätigkeiten, welche ein Unternehmen nach § 121 SGB VII begründe, zu beweisen. Die Beklagte hat ihre Argumentation aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt und vertieft. Die Bewirtschaftungsvermutung sei vorliegend nicht widerlegt.
Mit Urteil vom 09.04.2014 hat das Sozialgericht die Bescheide vom 20.06.2012 und den Bescheid vom 11.02.2013, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2013 sowie den Bescheid vom 08.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2013 aufgehoben. Das Sozialgericht vermöge zwar der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts insoweit zu folgen, als bei bestehendem Nutzungsrecht von Waldflächen eine Vermutung einer forstwirtschaftlichen Nutzung bestehe. Soweit das Bundessozialgericht zur Widerlegung der Vermutung den Nachweis einer Nichtbewirtschaftung der betreffenden Forstfläche nicht genügen lasse und vielmehr hierfür fordere, dass eine Nutzung der forstwirtschaftlichen Fläche zu anderen Zwecken als der periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen nachgewiesen werde, könne sich das Sozialgericht dieser Rechtsprechung nicht anschließen. In diesem Fall knüpfe die Beitragspflicht nicht an das Bestehen des forstwirtschaftlichen Unternehmens an, sondern an das bloße Eigentum oder sonstige Nutzungsrecht an ein Waldgrundstück. Eine solche Vermutung könne auch nicht durch Hinweis auf die forstrechtlichen Pflichten des Klägers, die sich aus dem ThürWaldG ergeben, gerechtfertigt werden. Wenn der Kläger seinen waldrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme, könne dies ggf. von den zuständigen Ordnungsbehörden geahndet werden bzw. im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden. Dies sei aber ohne Auswirkung auf die sozialversicherungsrechtliche Situation. Die Vermutungsregelung in ihrer Ausprägung durch das Bundessozialgericht sei daher nicht durch § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a i. V. m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gedeckt. Selbst wenn man hiervon abweichend die weitreichende Auslegung durch das Bundessozialgericht noch als vom Wortlaut der gesetzlichen Regelungen gedeckt ansehen würde, wäre eine solche Regelung nicht mehr verhältnismäßig. Denn der Absicherung von Unfallrisiken und damit der Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung bedürfe es nicht, soweit und solange der Eintritt von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten mangels festgestellter unternehmerischer Betätigung gerade nicht möglich sei. Die Einbeziehung von Umständen, die wegen des völligen Mangels an forstwirtschaftlichen Arbeiten ein Versicherungsfall nicht auslösen könnten, sei zur Erreichung des Zwecks, die finanziellen Folgen eines Versicherungsfalles solidarisch zu bewältigen, weder geeignet noch erforderlich. Vor diesem Hintergrund sei es zur Widerlegung der Vermutung des Betriebs eines forstwirtschaftlichen Unternehmens ausreichend, dass der Kläger widerspruchsfrei und plausibel dargelegt habe, dass das Waldstück zwar in seinem Eigentum stehe, er es aber in keiner Weise forstwirtschaftlich nutze.
10 
Gegen dass der Beklagten am 05.05.2014 zugestellte Urteil hat diese am 19.05.2014 Berufung eingelegt und zu deren Begründung neuerlich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verwiesen, wonach beim Besitz von Forstflächen eine Bewirtschaftungsvermutung greife, die ein Unternehmen im versicherungsrechtlichen Sinne begründe. Solange auf der in Rede stehenden Fläche Bäume wachsen oder nachwachsen, könne von einem Brachliegenlassen nicht gesprochen werden, auch wenn über einen langen Zeitraum keine Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen würden. Die vom Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung genannten Voraussetzungen für eine Widerlegung dieser Vermutung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 09.04.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er verweist zur Begründung seines Antrags auf das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe sowie sein Vorbringen in erster Instanz.
16 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist begründet.
18 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Senat auch nach dem Umzug des Klägers in den Zuständigkeitsbereich des Landessozialgerichts Thüringen weiterhin örtlich zuständig. Soweit der Kläger ausführt, die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit (§ 98 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) würden nur für das erstinstanzliche Verfahren gelten und eine Verweisungsvorschrift vermisst, hat er die allgemeine Verweisungsvorschrift des § 153 Abs. 1 SGG - danach gelten grundsätzlich die Vorschriften über das Verfahren ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landessozialgerichten entsprechend - übersehen. Darüber hinaus ergibt sich aus den §§ 28, 29 und 31 Abs. 3 SGG, dass für Rechtsmittel gegen Entscheidungen eines Sozialgerichts als gesetzlicher Richter allein und auf Dauer das Landessozialgericht zur Entscheidung berufen ist, in dessen Gerichtsbereich das Sozialgericht liegt (BSG, Beschluss vom 16.11.2006, B 12 SF 4/06 S, in juris). Eine Verweisung an das Landessozialgericht Thüringen kommt somit nicht in Frage.
19 
Streitgegenständlich ist vorliegend der Bescheid vom 20.06.2012, mit dem die Beklagte die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im Hinblick auf den forstlichen Anteil des klägerischen Grundstücks in H. gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1, 136 SGB VII feststellte sowie die beiden Beitragsbescheide vom 20.06.2012 und der Beitragsbescheid vom 11.02.2013, mit denen die Beiträge für die Geschäftsjahre 2007 bis 2009 bzw. 2010 und 2011 bzw. 2012 festgestellt wurden, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2013. Streitgegenständlich ist ferner der Bescheid vom 08.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2013, welchen der Kläger fristgerecht innerhalb der Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG in das Verfahren eingeführt hat; die darin liegende Klageänderung ist auf Grund ausdrücklicher Einwilligung der Beklagten gemäß § 99 Abs. 1 SGG zulässig. Die damit insgesamt als isolierte Anfechtungsklage zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Karlsruhe - rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Sozialgericht Karlsruhe hat diese Bescheide zu Unrecht aufgehoben; die Berufung ist aus diesem Grunde erfolgreich.
20 
Die Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 20.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2013 ihre Zuständigkeit sowie eine Beitragspflicht des Klägers als versicherungs- und beitragspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer festgestellt. Der Versicherung kraft Gesetzes unterliegen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a SGB VII u.a. „Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens“. Beitragspflichtig sind danach Unternehmer, die nach dieser Vorschrift versichert sind oder die versicherte Arbeitskräfte beschäftigen (§ 150 Abs. 1 SGB VII). Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens erfährt in § 123 Abs. 1 SGB VII eine Legaldefinition; er umfasst nach Nr. 1 der genannten Vorschrift u.a. Unternehmen der Forstwirtschaft. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird, wobei eine bestimmte Mindestgröße der forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche zur Begründung der Unternehmenseigenschaft nicht erforderlich ist (BSG, Urteil vom 07.12.2004, B 2 U 43/03 R, SozR 4-2700 § 182 Nr. 1; auch und zum Nachfolgenden). Eine bestimmte Mindestgröße der forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche ist zur Begründung der Unternehmenseigenschaft nicht erforderlich, wie sich im Umkehrschluss aus der in § 5 Satz 1 SGB VII geregelten und hier nicht einschlägigen Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag ergibt. Die Heranziehung als forstwirtschaftlicher Unternehmer setzt auch nicht voraus, dass die Bewirtschaftung der Waldflächen ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeitsaufwand erfordert. Mit der Schaffung der Befreiungsmöglichkeit in § 5 SGB VII und der Präzisierung des Begriffs „Kleingarten“ in § 123 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII - der hier gleichermaßen nicht erfüllt ist, vgl. § 1 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz - hat der Gesetzgeber nunmehr selbst klargestellt, wo bei landwirtschaftlichen Kleinstbetrieben die Grenze der Versicherungspflicht verlaufen soll.
21 
Der Umstand, dass der Kläger sein Grundstück, auch, soweit sich Wald darauf befindet, nach eigenen Angaben nicht bewirtschaftet, sondern dieses der „Verwilderung“ überlassen will, bleibt ohne Einfluss für die Beurteilung als forstwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des §§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a, § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und die hieraus resultierende Versicherungs- und Beitragspflicht. Denn die Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen kann entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft auf verschiedene Weisen erfolgen (BSG a.a.O.). Während die sogenannten Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz ernten, geschieht dies bei den sogenannten aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen können. Demnach unterscheiden sich forstwirtschaftliche Unternehmen, zumindest über längere Zeiträume betrachtet, in ihrem äußeren Erscheinungsbild stark. Gemeinsam ist ihnen lediglich der Bestand von Flächen, auf denen Bäume wachsen bzw. nachwachsen. Konkrete Bewirtschaftungsmaßnahmen (z. B. Planzungen, Fällungen) gehören dagegen nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens.
22 
Wegen dieser die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume besteht die widerlegbare Vermutung, dass bei bestehendem Nutzungsrecht und forstwirtschaftlichen Flächen, auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten, hier also des Klägers, als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben ist (BSG, Beschluss vom 12.06.1989, 2 BU 175/88, juris; Urteil vom 28.09.1999, B 2 U 40/98 R, SozR 3-2200 § 776 Nr. 5; Urteil vom 07.12.2004, a.a.O.; für den Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung: BSG, Urteil vom 03.05.1984, 11 RK 1/83, SozR 5420 § 2 Nr. 30). In tatsächlicher Hinsicht stützt sich diese Vermutung darauf, dass, solange auf den in Rede stehenden Flächen Bäume wachsen oder nachwachsen, von einem „Brachliegenlassen“ nicht gesprochen werden kann, auch wenn über einen langen Zeitraum keine Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen werden (BSG, Urteil vom 07.12.2004 a.a.O.). Um die Vermutung der Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer zu widerlegen, reicht es deshalb nicht aus, wenn behauptet wird, die betreffende Forstfläche werde, gleich aus welchen Gründen, nicht bewirtschaftet. Dies gilt auch in Ansehung des Vortrags des Klägers, die in seinem Eigentum stehende Waldfläche würde auf Grund ihrer geringen Größe eine wirtschaftliche Nutzung nicht gewährleisten, zumal für das Vorliegen eines zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung beitragspflichtigen Unternehmens eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorausgesetzt wird (BSG a.a.O.). Im Übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, die Notwendigkeit von Arbeiten im Wald ggfs. durch Begehung zu klären, um sie dann in Auftrag zu geben. Damit sind auch nach dem Vortrag des Klägers forstwirtschaftliche Tätigkeiten gerade nicht auszuschließen, sondern können - beispielsweise im Zusammenhang mit Sturmschäden - jederzeit anfallen.
23 
Zur Widerlegung der an den Besitz eines Waldgrundstücks anknüpfenden Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erforderlich, dass greifbare Umstände auf eine Nutzung der forstwirtschaftlichen Fläche zu anderen Zwecken als zur periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen nachgewiesen werden, etwa, weil der Wald gezielt als „Urwald“ aus wissenschaftlichen Gründen sich selbst überlassen wird oder als Baugelände oder als sonstiges Versuchs- oder Übungsgelände dienen soll (BSG, Urteil vom 28.09.1999 a.a.O.; Urteil vom 07.12.2004 a.a.O.). Der Senat schließt sich, nicht zuletzt aus den vom Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 07.12.2004 (a.a.O.) genannten Gründen der Praktikabilität und Nachprüfbarkeit, dieser Rechtsprechung an.
24 
Soweit das Sozialgericht in seiner Entscheidung die soeben dargelegten Grundsätze bei der Beurteilung des Vorliegens forstwirtschaftlichen Unternehmens nicht mehr von der gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a i.V.m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gedeckt erachtet, kann dem nicht zugestimmt werden. Vielmehr ist die dargelegte Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Unternehmen der Forstwirtschaft“ in § 123 Abs. 1 Nr. SGB VII durch das Bundessozialgericht vor dem Hintergrund der aufgezeigten Eigenarten der forstwirtschaftlichen Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen wie auch zur Gewährleistung einer praktikablen Handhabung durch die Verwaltung und im Interesse einer Nachprüfbarkeit geboten und führt insbesondere nicht dazu, dass die gesetzgeberische Entscheidung, wie sie hier in den einschlägigen Normen zu Tage tritt, unterlaufen wird. Insbesondere wird durch die Widerlegbarkeit der Vermutungsregelung - mögen die Anforderungen auch hoch sein - gerade nicht an das bloße Eigentums- oder Nutzungsrecht angeknüpft.
25 
Darüber hinaus geht regelmäßig mit einer Stellung als Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigter eines Waldgrundstücks (Waldbesitzer, § 3 ThürWaldG) eine solche als forstwirtschaftlicher Unternehmer einher. Denn wie das Bundessozialgericht in seinem Beschluss vom 12.06.1989 (a.a.O.) ausgeführt hat, werden dem Waldbesitzer regelmäßig durch die Waldgesetze der Bundesländer konkrete Bewirtschaftungspflichten auferlegt.
26 
So verpflichtet das hier einschlägige ThürWaldG - zur Feststellung dessen Regelungsinhalts wird auf Bl. 19ff LSG-Akte verwiesen - den Waldbesitzer, seinen Wald nach den Zielen dieses Gesetzes und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft zugleich zum Wohle der Allgemeinheit nach forstlichen und landeskulturellen Grundsätzen fachkundig zu bewirtschaften und vor Schäden zu bewahren (§ 18 Abs. 1 ThürWaldG). Die Grundsätze ordnungsgemäßer Forstwirtschaft sind wiederum in § 19 ThürWaldG definiert. Danach gehört zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft eine Wirtschaftsweise, die nach den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und den bewährten Regeln der Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt und zugleich neben der ökologischen auch die ökonomische Leistungsfähigkeit des Waldes und damit die Nachhaltigkeit seiner materiellen und immateriellen Funktionen sichert (§ 19 Abs. 1 ThürWaldG). Gemäß § 19 Abs. 2 ThürWaldG sind Kennzeichen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft u.a. die Langfristigkeit der forstlichen Produktion (Nr. 1) sowie die Sicherung nachhaltiger Holzproduktion (Nr. 2). Dem Kläger obliegt somit bereits kraft Gesetz die Verpflichtung zu einer (nachhaltigen) Bewirtschaftung seines Waldgrundstücks. Damit stützt sich vorliegend die Vermutung einer forstwirtschaftlichen Tätigkeit - neben den Eigenarten der Forstwirtschaft in tatsächlicher Hinsicht - zusätzlich in rechtlicher Hinsicht auf die dem Waldbesitzer nach den Vorschriften des ThürWaldG auferlegten konkreten Bewirtschaftungspflichten. Auf die Bedeutung der aus den Waldgesetzen der Länder resultierenden rechtlichen Verpflichtung zur Bewirtschaftung für den Waldbesitzer hat das Bundessozialgericht wiederholt hingewiesen (vgl. Urteil vom 03.05.1984 a.a.O.; Urteil vom 28.09.1999 a.a.O.; Beschluss vom 12.06.1989 a.a.O.). Inwieweit die Einhaltung dieser waldrechtlichen Bewirtschaftungspflichten auch waldrechtlich gesichert ist, spielt dabei keine Rolle (BSG, Urteil vom 03.05.1984, a.a.O.; Urteil vom 28.09.1999 a.a.O.; auch zum Nachfolgenden). Entscheidend ist vorliegend, dass nicht lediglich ein bloßer Programmsatz sondern ein konkreter Gesetzesbefehl vorliegt, der ein bestimmtes Verhalten gebietet. An der Verbindlichkeit einer Rechtsnorm ändert sich dadurch nichts, dass der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, ihre Nichtbeachtung mit einer Verfolgung als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Ihm ist von Verfassungs wegen ein erheblicher Gestaltungsspielraum eingeräumt, auf welche Weise er die Durchsetzung der von ihm gesetzten Normen absichert, sodass selbst das Fehlen von legislativen Durchsetzungsmitteln nicht dazu führt, die Norm als obsolet anzusehen. Im Übrigen verpflichtet das ThürWaldG die Forstbehörden dazu, über die Beachtung dieses Gesetzes und der anderen der Erhaltung des Waldes und der Sicherung der Forstwirtschaft dienenden Rechtsvorschriften zu wachen (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 ThürWaldG) und räumt den Forstbehörden zur Durchsetzung neben Betretensrechten (§ 62 Abs. 3 ThürWaldG) auch Eingriffsbefugnisse zur Abwendung von Gefahren für den Wald bei Verstößen von Waldbesitzern gegen die diesen durch Gesetz auferlegten Pflichten ein (§ 63 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG). Wird diesen Anordnungen nicht Folge geleistet, können Verwaltungszwangsmaßnahmen getroffen werden (§ 63 Abs. 1 Satz 2 ThürWaldG). Obliegt dem Kläger damit eine gesetzliche Bewirtschaftungspflicht des Waldes, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden kann, kann dies - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - bei der Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Situation nicht unbeachtet bleiben.
27 
Die gesetzliche Regelung in § 123 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a SGB VII in der konkreten Auslegung durch das Bundessozialgericht steht auch nicht im Widerspruch zum Verfassungsrecht. Soweit der Gesetzgeber Personen der Pflichtversicherung in einem System der sozialen Sicherheit unterwirft, ist jedenfalls das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG) betroffen (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2003, 1 BvR 558/99, in SozR 4-5868 § 1 Nr. 2). Artikel 2 Abs. 1 GG gilt indes nicht schrankenlos; er wird vielmehr durch die Rechte anderer und die verfassungsmäßige Ordnung beschränkt. Das Grundrecht des Artikel 2 Abs. 1 GG steht damit nicht nur unter einem Gesetzesvorbehalt, es unterliegt vielmehr einem allgemeinen Rechtsvorbehalt, der insbesondere auch die richterliche Rechtsfortbildung und damit auch den Aspekt der Praktibilität umfasst (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2013, 1 BvR 1928/12, juris). § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a SGB VII i.V.m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist somit grundsätzlich taugliche Schranke zur Rechtfertigung des in der Pflichtversicherung liegenden Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit. Der Inhalt der genannten gesetzlichen Regelung ist darüber hinaus auch in der Auslegung durch das Bundessozialgericht - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - nicht unverhältnismäßig. Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist entscheidend die Tatsache, dass die, wie dargelegt, auch rechtlich gebotenen forstwirtschaftlichen Arbeiten durch die Unfallversicherung soweit wie möglich abgedeckt werden (BSG, Urteil vom 28.09.1999 a.a.O.; Beschluss vom 12.06.1989 a.a.O.). Die ausgeprägte Risikogeneigtheit forstwirtschaftlicher Arbeiten gebietet die Erstreckung des Versicherungsschutzes auch auf Kleinstunternehmen, die ggf. gleichhohe Unfallrisiken wie ein Großbetrieb aufweisen können (BSG a.a.O.). Die hohen Unfallrisiken auch bei nur gelegentlichen forstwirtschaftlichen Betätigungen rechtfertigen eine Erstreckung des Pflichtversicherungsschutzes auch auf den Kläger - ungeachtet seiner nach Auffassung des Sozialgerichts glaubhaften Beteuerung, von forstwirtschaftlichen Betätigungen dauerhaft absehen zu wollen. Denn mit dieser „Verweigerung“ einer forstwirtschaftlichen Betätigung begibt sich der Kläger, wie dargestellt, in Widerspruch zu seinen waldrechtlichen Verpflichtungen, deren Durchsetzung im Wege des Verwaltungszwang jederzeit möglich ist. Rein praktisch gesehen kann der Kläger deshalb nicht glaubhaft ausschließen, dass er bspw. zur kurzfristigen Beseitigung von Sturmschäden, durch die ggf. weiterer Schaden für Rechtsgüter Dritter droht, sei es aus eigenem Antrieb oder auf Grund einer verwaltungsrechtlichen Anordnung der zuständigen Forstbehörde, forstwirtschaftlich tätig wird.
28 
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass der Kläger forstwirtschaftlicher Unternehmer ist, damit die Zuständigkeit der Beklagten gegeben ist und darüber hinaus Beitragspflicht gemäß § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII besteht. Der Kläger ist als Eigentümer von Grund und Boden, auf dem Wald wächst, Nutzungsberechtigter einer forstwirtschaftlichen Fläche. Eine Ausnahme nach § 123 Abs. 2 SGB VII liegt nicht vor. Eine Befreiung nach § 5 Satz 1 SGB VII, deren Voraussetzungen auch nicht vorliegen, ist schon nicht beantragt worden. Somit greift die Vermutung, dass der Kläger forstwirtschaftlich tätig und somit forstwirtschaftlicher Unternehmer ist. Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Greifbare Umstände, die auf eine andersartige, nicht auf die Gewinnung von Forsterzeugnissen gerichtete Nutzung der Waldflächen hinweisen, liegen nicht vor und sind im Übrigen auch nicht vorgetragen worden. Die bloße Absicht, auf der forstlichen Fläche keine forstwirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten ist für die Widerlegung der Vermutung - wie dargelegt - nicht ausreichend. Nach alle dem begegnen weder die Feststellung der Zuständigkeit der Beklagten noch die Feststellung einer grundsätzlichen Beitragspflicht im angefochtenen Bescheid vom 20.06.2012 rechtlichen Bedenken.
29 
Auch die konkrete Höhe der von der Beklagten für die Beitragsjahre 2007 bis 2012 in den Bescheiden vom 20.06.2012 bzw. 11.02.2013 festgesetzten Beiträge begegnet keinen Bedenken. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Beiträge durch die Bescheide vom 20.06.2012 waren die Beitragsforderungen der Beklagten für die Geschäftsjahre 2007 bis 2012 nicht verjährt. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass das System der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung ausgestaltet ist. So bestimmt § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, dass Beiträge erst nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt werden. Gemäß § 23 Abs. 3 SGB IV werden geschuldete Beiträge der Unfallversicherung grundsätzlich am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist. Ungeachtet der insoweit bestehenden Problematik, in wie weit die Beklagte es hierdurch in der Hand haben kann, durch verzögerte Festsetzung der Beitragsbescheide Verjährungsvorschriften zu umgehen (vgl. hierzu im Einzelnen LSG Thüringen, Urteil vom 26.03.2009, L 1 U 915/08, juris) kann die Fälligkeit jedenfalls nicht vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII die Festsetzung erfolgen kann, entstehen. Damit konnten die Beiträge für das Jahr 2007 frühestens 2008 fällig werden und waren demzufolge im Jahre 2012 noch nicht verjährt.
30 
Soweit der Kläger im Klageverfahren Einwendungen gegen die Beitragshöhe erhoben und die Berechnung ohne eingehendere Erläuterung als unschlüssig bezeichnet hat, hat die Beklagte in Erwiderung hierauf auf die Ausführungen in den Bescheiden zu Berechnung der Beiträge verwiesen. Der Senat hat anhand der in den Beitragsbescheiden dargelegten Berechnungen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsberechnung und sieht unter Verweis auf die für zutreffend erachteten Ausführungen in den streitgegenständlichen Beitragsbescheiden gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung zur Beitragshöhe ab.
31 
Letztlich bestehen auch gegen den Forderungsbescheid vom 08.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2013 keine Bedenken. Mit dem Forderungsbescheid hat die Beklagte lediglich die fälligen und noch nicht entrichteten Beiträge sowie die angefallenen Mahngebühren und Säumniszuschläge bis 16.06.2013 (neuerlich) festgestellt und den Kläger gemäß § 3 Abs. 2a Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) zur Leistung aufgefordert. Einwände gegen die festgestellte Gesamtforderung bzw. gegen die einzelnen Positionen hat der Kläger über sein Vorbringen gegen die einzelnen Beitragsbescheide (vgl. soeben) nicht vorgebracht.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m § 54 Abs. 1 VwGO. Wie bereits das Sozialgericht zutreffend unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dargelegt hat, gehört der Kläger im vorliegenden Rechtstreit nicht zu den in § 183 SGG genannten und dort kostenprivilegierten Personen. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger gegenüber der Beklagten keine Rechte als Versicherter auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern wendet sich gegen die grundsätzliche Feststellung der Beitragspflicht sowie die Erhebung von Beiträgen durch die Beklagte von ihm als Unternehmer (BSG, Beschluss vom 05.03.2008, B 2 U 353/07 B, juris).
33 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und ist in Übereinstimmung der erstinstanzlichen Entscheidung auf für das Berufungsverfahren auf 5.274,82 EUR festzusetzen.
34 
In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen in einem Rechtszug wie hier weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört, werden nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich nach dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Ein Streitwert von über 2.500.000,00 EUR darf nicht angenommen werden (§ 52 Abs. 4 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügende Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR (Auffangstreitwert) anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
35 
Für Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die Heranziehung als landwirtschaftlicher Unternehmer zu Beiträgen der gesetzlichen Unfallversicherung geht, ist nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 18.01.2011, B 2 U 16/10 R, SozR 4-2700 § 123 Nr. 2) der Auffangstreitwert von 5.00,00 EUR anzusetzen. Soweit Betragsbescheid im Streit stehen, ist die darauf ersichtliche Belastung maßgebend (§52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Zu Grunde zu legen sind demnach die vom Sozialgericht zutreffen mit 274,82 EUR bezifferten Beitragsforderungen nebst Säumniszuschlägen und Mahngebühren sowie in Bezug auf die dem Grunde nach streitige Beitragspflicht der Auffangstreitwert von 5.00,00 EUR
36 
Die Voraussetzung für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere kommt der Rechtssache angesichts der dargelegten Rechtsprechung des BSG keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Gründe

 
17 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist begründet.
18 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Senat auch nach dem Umzug des Klägers in den Zuständigkeitsbereich des Landessozialgerichts Thüringen weiterhin örtlich zuständig. Soweit der Kläger ausführt, die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit (§ 98 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) würden nur für das erstinstanzliche Verfahren gelten und eine Verweisungsvorschrift vermisst, hat er die allgemeine Verweisungsvorschrift des § 153 Abs. 1 SGG - danach gelten grundsätzlich die Vorschriften über das Verfahren ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landessozialgerichten entsprechend - übersehen. Darüber hinaus ergibt sich aus den §§ 28, 29 und 31 Abs. 3 SGG, dass für Rechtsmittel gegen Entscheidungen eines Sozialgerichts als gesetzlicher Richter allein und auf Dauer das Landessozialgericht zur Entscheidung berufen ist, in dessen Gerichtsbereich das Sozialgericht liegt (BSG, Beschluss vom 16.11.2006, B 12 SF 4/06 S, in juris). Eine Verweisung an das Landessozialgericht Thüringen kommt somit nicht in Frage.
19 
Streitgegenständlich ist vorliegend der Bescheid vom 20.06.2012, mit dem die Beklagte die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im Hinblick auf den forstlichen Anteil des klägerischen Grundstücks in H. gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1, 136 SGB VII feststellte sowie die beiden Beitragsbescheide vom 20.06.2012 und der Beitragsbescheid vom 11.02.2013, mit denen die Beiträge für die Geschäftsjahre 2007 bis 2009 bzw. 2010 und 2011 bzw. 2012 festgestellt wurden, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2013. Streitgegenständlich ist ferner der Bescheid vom 08.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2013, welchen der Kläger fristgerecht innerhalb der Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG in das Verfahren eingeführt hat; die darin liegende Klageänderung ist auf Grund ausdrücklicher Einwilligung der Beklagten gemäß § 99 Abs. 1 SGG zulässig. Die damit insgesamt als isolierte Anfechtungsklage zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Karlsruhe - rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Sozialgericht Karlsruhe hat diese Bescheide zu Unrecht aufgehoben; die Berufung ist aus diesem Grunde erfolgreich.
20 
Die Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 20.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2013 ihre Zuständigkeit sowie eine Beitragspflicht des Klägers als versicherungs- und beitragspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer festgestellt. Der Versicherung kraft Gesetzes unterliegen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a SGB VII u.a. „Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens“. Beitragspflichtig sind danach Unternehmer, die nach dieser Vorschrift versichert sind oder die versicherte Arbeitskräfte beschäftigen (§ 150 Abs. 1 SGB VII). Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens erfährt in § 123 Abs. 1 SGB VII eine Legaldefinition; er umfasst nach Nr. 1 der genannten Vorschrift u.a. Unternehmen der Forstwirtschaft. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird, wobei eine bestimmte Mindestgröße der forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche zur Begründung der Unternehmenseigenschaft nicht erforderlich ist (BSG, Urteil vom 07.12.2004, B 2 U 43/03 R, SozR 4-2700 § 182 Nr. 1; auch und zum Nachfolgenden). Eine bestimmte Mindestgröße der forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche ist zur Begründung der Unternehmenseigenschaft nicht erforderlich, wie sich im Umkehrschluss aus der in § 5 Satz 1 SGB VII geregelten und hier nicht einschlägigen Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag ergibt. Die Heranziehung als forstwirtschaftlicher Unternehmer setzt auch nicht voraus, dass die Bewirtschaftung der Waldflächen ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeitsaufwand erfordert. Mit der Schaffung der Befreiungsmöglichkeit in § 5 SGB VII und der Präzisierung des Begriffs „Kleingarten“ in § 123 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII - der hier gleichermaßen nicht erfüllt ist, vgl. § 1 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz - hat der Gesetzgeber nunmehr selbst klargestellt, wo bei landwirtschaftlichen Kleinstbetrieben die Grenze der Versicherungspflicht verlaufen soll.
21 
Der Umstand, dass der Kläger sein Grundstück, auch, soweit sich Wald darauf befindet, nach eigenen Angaben nicht bewirtschaftet, sondern dieses der „Verwilderung“ überlassen will, bleibt ohne Einfluss für die Beurteilung als forstwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des §§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a, § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und die hieraus resultierende Versicherungs- und Beitragspflicht. Denn die Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen kann entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft auf verschiedene Weisen erfolgen (BSG a.a.O.). Während die sogenannten Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz ernten, geschieht dies bei den sogenannten aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen können. Demnach unterscheiden sich forstwirtschaftliche Unternehmen, zumindest über längere Zeiträume betrachtet, in ihrem äußeren Erscheinungsbild stark. Gemeinsam ist ihnen lediglich der Bestand von Flächen, auf denen Bäume wachsen bzw. nachwachsen. Konkrete Bewirtschaftungsmaßnahmen (z. B. Planzungen, Fällungen) gehören dagegen nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens.
22 
Wegen dieser die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume besteht die widerlegbare Vermutung, dass bei bestehendem Nutzungsrecht und forstwirtschaftlichen Flächen, auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten, hier also des Klägers, als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben ist (BSG, Beschluss vom 12.06.1989, 2 BU 175/88, juris; Urteil vom 28.09.1999, B 2 U 40/98 R, SozR 3-2200 § 776 Nr. 5; Urteil vom 07.12.2004, a.a.O.; für den Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung: BSG, Urteil vom 03.05.1984, 11 RK 1/83, SozR 5420 § 2 Nr. 30). In tatsächlicher Hinsicht stützt sich diese Vermutung darauf, dass, solange auf den in Rede stehenden Flächen Bäume wachsen oder nachwachsen, von einem „Brachliegenlassen“ nicht gesprochen werden kann, auch wenn über einen langen Zeitraum keine Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen werden (BSG, Urteil vom 07.12.2004 a.a.O.). Um die Vermutung der Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer zu widerlegen, reicht es deshalb nicht aus, wenn behauptet wird, die betreffende Forstfläche werde, gleich aus welchen Gründen, nicht bewirtschaftet. Dies gilt auch in Ansehung des Vortrags des Klägers, die in seinem Eigentum stehende Waldfläche würde auf Grund ihrer geringen Größe eine wirtschaftliche Nutzung nicht gewährleisten, zumal für das Vorliegen eines zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung beitragspflichtigen Unternehmens eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorausgesetzt wird (BSG a.a.O.). Im Übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, die Notwendigkeit von Arbeiten im Wald ggfs. durch Begehung zu klären, um sie dann in Auftrag zu geben. Damit sind auch nach dem Vortrag des Klägers forstwirtschaftliche Tätigkeiten gerade nicht auszuschließen, sondern können - beispielsweise im Zusammenhang mit Sturmschäden - jederzeit anfallen.
23 
Zur Widerlegung der an den Besitz eines Waldgrundstücks anknüpfenden Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erforderlich, dass greifbare Umstände auf eine Nutzung der forstwirtschaftlichen Fläche zu anderen Zwecken als zur periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen nachgewiesen werden, etwa, weil der Wald gezielt als „Urwald“ aus wissenschaftlichen Gründen sich selbst überlassen wird oder als Baugelände oder als sonstiges Versuchs- oder Übungsgelände dienen soll (BSG, Urteil vom 28.09.1999 a.a.O.; Urteil vom 07.12.2004 a.a.O.). Der Senat schließt sich, nicht zuletzt aus den vom Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 07.12.2004 (a.a.O.) genannten Gründen der Praktikabilität und Nachprüfbarkeit, dieser Rechtsprechung an.
24 
Soweit das Sozialgericht in seiner Entscheidung die soeben dargelegten Grundsätze bei der Beurteilung des Vorliegens forstwirtschaftlichen Unternehmens nicht mehr von der gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a i.V.m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gedeckt erachtet, kann dem nicht zugestimmt werden. Vielmehr ist die dargelegte Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Unternehmen der Forstwirtschaft“ in § 123 Abs. 1 Nr. SGB VII durch das Bundessozialgericht vor dem Hintergrund der aufgezeigten Eigenarten der forstwirtschaftlichen Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen wie auch zur Gewährleistung einer praktikablen Handhabung durch die Verwaltung und im Interesse einer Nachprüfbarkeit geboten und führt insbesondere nicht dazu, dass die gesetzgeberische Entscheidung, wie sie hier in den einschlägigen Normen zu Tage tritt, unterlaufen wird. Insbesondere wird durch die Widerlegbarkeit der Vermutungsregelung - mögen die Anforderungen auch hoch sein - gerade nicht an das bloße Eigentums- oder Nutzungsrecht angeknüpft.
25 
Darüber hinaus geht regelmäßig mit einer Stellung als Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigter eines Waldgrundstücks (Waldbesitzer, § 3 ThürWaldG) eine solche als forstwirtschaftlicher Unternehmer einher. Denn wie das Bundessozialgericht in seinem Beschluss vom 12.06.1989 (a.a.O.) ausgeführt hat, werden dem Waldbesitzer regelmäßig durch die Waldgesetze der Bundesländer konkrete Bewirtschaftungspflichten auferlegt.
26 
So verpflichtet das hier einschlägige ThürWaldG - zur Feststellung dessen Regelungsinhalts wird auf Bl. 19ff LSG-Akte verwiesen - den Waldbesitzer, seinen Wald nach den Zielen dieses Gesetzes und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft zugleich zum Wohle der Allgemeinheit nach forstlichen und landeskulturellen Grundsätzen fachkundig zu bewirtschaften und vor Schäden zu bewahren (§ 18 Abs. 1 ThürWaldG). Die Grundsätze ordnungsgemäßer Forstwirtschaft sind wiederum in § 19 ThürWaldG definiert. Danach gehört zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft eine Wirtschaftsweise, die nach den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und den bewährten Regeln der Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt und zugleich neben der ökologischen auch die ökonomische Leistungsfähigkeit des Waldes und damit die Nachhaltigkeit seiner materiellen und immateriellen Funktionen sichert (§ 19 Abs. 1 ThürWaldG). Gemäß § 19 Abs. 2 ThürWaldG sind Kennzeichen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft u.a. die Langfristigkeit der forstlichen Produktion (Nr. 1) sowie die Sicherung nachhaltiger Holzproduktion (Nr. 2). Dem Kläger obliegt somit bereits kraft Gesetz die Verpflichtung zu einer (nachhaltigen) Bewirtschaftung seines Waldgrundstücks. Damit stützt sich vorliegend die Vermutung einer forstwirtschaftlichen Tätigkeit - neben den Eigenarten der Forstwirtschaft in tatsächlicher Hinsicht - zusätzlich in rechtlicher Hinsicht auf die dem Waldbesitzer nach den Vorschriften des ThürWaldG auferlegten konkreten Bewirtschaftungspflichten. Auf die Bedeutung der aus den Waldgesetzen der Länder resultierenden rechtlichen Verpflichtung zur Bewirtschaftung für den Waldbesitzer hat das Bundessozialgericht wiederholt hingewiesen (vgl. Urteil vom 03.05.1984 a.a.O.; Urteil vom 28.09.1999 a.a.O.; Beschluss vom 12.06.1989 a.a.O.). Inwieweit die Einhaltung dieser waldrechtlichen Bewirtschaftungspflichten auch waldrechtlich gesichert ist, spielt dabei keine Rolle (BSG, Urteil vom 03.05.1984, a.a.O.; Urteil vom 28.09.1999 a.a.O.; auch zum Nachfolgenden). Entscheidend ist vorliegend, dass nicht lediglich ein bloßer Programmsatz sondern ein konkreter Gesetzesbefehl vorliegt, der ein bestimmtes Verhalten gebietet. An der Verbindlichkeit einer Rechtsnorm ändert sich dadurch nichts, dass der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, ihre Nichtbeachtung mit einer Verfolgung als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Ihm ist von Verfassungs wegen ein erheblicher Gestaltungsspielraum eingeräumt, auf welche Weise er die Durchsetzung der von ihm gesetzten Normen absichert, sodass selbst das Fehlen von legislativen Durchsetzungsmitteln nicht dazu führt, die Norm als obsolet anzusehen. Im Übrigen verpflichtet das ThürWaldG die Forstbehörden dazu, über die Beachtung dieses Gesetzes und der anderen der Erhaltung des Waldes und der Sicherung der Forstwirtschaft dienenden Rechtsvorschriften zu wachen (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 ThürWaldG) und räumt den Forstbehörden zur Durchsetzung neben Betretensrechten (§ 62 Abs. 3 ThürWaldG) auch Eingriffsbefugnisse zur Abwendung von Gefahren für den Wald bei Verstößen von Waldbesitzern gegen die diesen durch Gesetz auferlegten Pflichten ein (§ 63 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG). Wird diesen Anordnungen nicht Folge geleistet, können Verwaltungszwangsmaßnahmen getroffen werden (§ 63 Abs. 1 Satz 2 ThürWaldG). Obliegt dem Kläger damit eine gesetzliche Bewirtschaftungspflicht des Waldes, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden kann, kann dies - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - bei der Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Situation nicht unbeachtet bleiben.
27 
Die gesetzliche Regelung in § 123 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a SGB VII in der konkreten Auslegung durch das Bundessozialgericht steht auch nicht im Widerspruch zum Verfassungsrecht. Soweit der Gesetzgeber Personen der Pflichtversicherung in einem System der sozialen Sicherheit unterwirft, ist jedenfalls das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG) betroffen (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2003, 1 BvR 558/99, in SozR 4-5868 § 1 Nr. 2). Artikel 2 Abs. 1 GG gilt indes nicht schrankenlos; er wird vielmehr durch die Rechte anderer und die verfassungsmäßige Ordnung beschränkt. Das Grundrecht des Artikel 2 Abs. 1 GG steht damit nicht nur unter einem Gesetzesvorbehalt, es unterliegt vielmehr einem allgemeinen Rechtsvorbehalt, der insbesondere auch die richterliche Rechtsfortbildung und damit auch den Aspekt der Praktibilität umfasst (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2013, 1 BvR 1928/12, juris). § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a SGB VII i.V.m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist somit grundsätzlich taugliche Schranke zur Rechtfertigung des in der Pflichtversicherung liegenden Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit. Der Inhalt der genannten gesetzlichen Regelung ist darüber hinaus auch in der Auslegung durch das Bundessozialgericht - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - nicht unverhältnismäßig. Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist entscheidend die Tatsache, dass die, wie dargelegt, auch rechtlich gebotenen forstwirtschaftlichen Arbeiten durch die Unfallversicherung soweit wie möglich abgedeckt werden (BSG, Urteil vom 28.09.1999 a.a.O.; Beschluss vom 12.06.1989 a.a.O.). Die ausgeprägte Risikogeneigtheit forstwirtschaftlicher Arbeiten gebietet die Erstreckung des Versicherungsschutzes auch auf Kleinstunternehmen, die ggf. gleichhohe Unfallrisiken wie ein Großbetrieb aufweisen können (BSG a.a.O.). Die hohen Unfallrisiken auch bei nur gelegentlichen forstwirtschaftlichen Betätigungen rechtfertigen eine Erstreckung des Pflichtversicherungsschutzes auch auf den Kläger - ungeachtet seiner nach Auffassung des Sozialgerichts glaubhaften Beteuerung, von forstwirtschaftlichen Betätigungen dauerhaft absehen zu wollen. Denn mit dieser „Verweigerung“ einer forstwirtschaftlichen Betätigung begibt sich der Kläger, wie dargestellt, in Widerspruch zu seinen waldrechtlichen Verpflichtungen, deren Durchsetzung im Wege des Verwaltungszwang jederzeit möglich ist. Rein praktisch gesehen kann der Kläger deshalb nicht glaubhaft ausschließen, dass er bspw. zur kurzfristigen Beseitigung von Sturmschäden, durch die ggf. weiterer Schaden für Rechtsgüter Dritter droht, sei es aus eigenem Antrieb oder auf Grund einer verwaltungsrechtlichen Anordnung der zuständigen Forstbehörde, forstwirtschaftlich tätig wird.
28 
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass der Kläger forstwirtschaftlicher Unternehmer ist, damit die Zuständigkeit der Beklagten gegeben ist und darüber hinaus Beitragspflicht gemäß § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII besteht. Der Kläger ist als Eigentümer von Grund und Boden, auf dem Wald wächst, Nutzungsberechtigter einer forstwirtschaftlichen Fläche. Eine Ausnahme nach § 123 Abs. 2 SGB VII liegt nicht vor. Eine Befreiung nach § 5 Satz 1 SGB VII, deren Voraussetzungen auch nicht vorliegen, ist schon nicht beantragt worden. Somit greift die Vermutung, dass der Kläger forstwirtschaftlich tätig und somit forstwirtschaftlicher Unternehmer ist. Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Greifbare Umstände, die auf eine andersartige, nicht auf die Gewinnung von Forsterzeugnissen gerichtete Nutzung der Waldflächen hinweisen, liegen nicht vor und sind im Übrigen auch nicht vorgetragen worden. Die bloße Absicht, auf der forstlichen Fläche keine forstwirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten ist für die Widerlegung der Vermutung - wie dargelegt - nicht ausreichend. Nach alle dem begegnen weder die Feststellung der Zuständigkeit der Beklagten noch die Feststellung einer grundsätzlichen Beitragspflicht im angefochtenen Bescheid vom 20.06.2012 rechtlichen Bedenken.
29 
Auch die konkrete Höhe der von der Beklagten für die Beitragsjahre 2007 bis 2012 in den Bescheiden vom 20.06.2012 bzw. 11.02.2013 festgesetzten Beiträge begegnet keinen Bedenken. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Beiträge durch die Bescheide vom 20.06.2012 waren die Beitragsforderungen der Beklagten für die Geschäftsjahre 2007 bis 2012 nicht verjährt. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass das System der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung ausgestaltet ist. So bestimmt § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, dass Beiträge erst nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt werden. Gemäß § 23 Abs. 3 SGB IV werden geschuldete Beiträge der Unfallversicherung grundsätzlich am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist. Ungeachtet der insoweit bestehenden Problematik, in wie weit die Beklagte es hierdurch in der Hand haben kann, durch verzögerte Festsetzung der Beitragsbescheide Verjährungsvorschriften zu umgehen (vgl. hierzu im Einzelnen LSG Thüringen, Urteil vom 26.03.2009, L 1 U 915/08, juris) kann die Fälligkeit jedenfalls nicht vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII die Festsetzung erfolgen kann, entstehen. Damit konnten die Beiträge für das Jahr 2007 frühestens 2008 fällig werden und waren demzufolge im Jahre 2012 noch nicht verjährt.
30 
Soweit der Kläger im Klageverfahren Einwendungen gegen die Beitragshöhe erhoben und die Berechnung ohne eingehendere Erläuterung als unschlüssig bezeichnet hat, hat die Beklagte in Erwiderung hierauf auf die Ausführungen in den Bescheiden zu Berechnung der Beiträge verwiesen. Der Senat hat anhand der in den Beitragsbescheiden dargelegten Berechnungen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsberechnung und sieht unter Verweis auf die für zutreffend erachteten Ausführungen in den streitgegenständlichen Beitragsbescheiden gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung zur Beitragshöhe ab.
31 
Letztlich bestehen auch gegen den Forderungsbescheid vom 08.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2013 keine Bedenken. Mit dem Forderungsbescheid hat die Beklagte lediglich die fälligen und noch nicht entrichteten Beiträge sowie die angefallenen Mahngebühren und Säumniszuschläge bis 16.06.2013 (neuerlich) festgestellt und den Kläger gemäß § 3 Abs. 2a Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) zur Leistung aufgefordert. Einwände gegen die festgestellte Gesamtforderung bzw. gegen die einzelnen Positionen hat der Kläger über sein Vorbringen gegen die einzelnen Beitragsbescheide (vgl. soeben) nicht vorgebracht.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m § 54 Abs. 1 VwGO. Wie bereits das Sozialgericht zutreffend unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dargelegt hat, gehört der Kläger im vorliegenden Rechtstreit nicht zu den in § 183 SGG genannten und dort kostenprivilegierten Personen. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger gegenüber der Beklagten keine Rechte als Versicherter auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern wendet sich gegen die grundsätzliche Feststellung der Beitragspflicht sowie die Erhebung von Beiträgen durch die Beklagte von ihm als Unternehmer (BSG, Beschluss vom 05.03.2008, B 2 U 353/07 B, juris).
33 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und ist in Übereinstimmung der erstinstanzlichen Entscheidung auf für das Berufungsverfahren auf 5.274,82 EUR festzusetzen.
34 
In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen in einem Rechtszug wie hier weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört, werden nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich nach dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Ein Streitwert von über 2.500.000,00 EUR darf nicht angenommen werden (§ 52 Abs. 4 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügende Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR (Auffangstreitwert) anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
35 
Für Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die Heranziehung als landwirtschaftlicher Unternehmer zu Beiträgen der gesetzlichen Unfallversicherung geht, ist nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 18.01.2011, B 2 U 16/10 R, SozR 4-2700 § 123 Nr. 2) der Auffangstreitwert von 5.00,00 EUR anzusetzen. Soweit Betragsbescheid im Streit stehen, ist die darauf ersichtliche Belastung maßgebend (§52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Zu Grunde zu legen sind demnach die vom Sozialgericht zutreffen mit 274,82 EUR bezifferten Beitragsforderungen nebst Säumniszuschlägen und Mahngebühren sowie in Bezug auf die dem Grunde nach streitige Beitragspflicht der Auffangstreitwert von 5.00,00 EUR
36 
Die Voraussetzung für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere kommt der Rechtssache angesichts der dargelegten Rechtsprechung des BSG keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts München vom 28.09.2012 wird der Bescheid der Beklagten vom 04.10.2006 aufgehoben.

II.

Im Übrigen wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.09.2012 zurückgewiesen.

III.

Die Klage gegen den Überprüfungsbescheid vom 10.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2013 wird abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger zu vier Fünfteln, die Beklagte zu einem Fünftel.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

VI.

Für das Berufungsverfahren wird ein Streitwert in Höhe von 800 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Beitragsforderungen nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII).

Am 05.07.2006 verstarb der Onkel des Klägers (Kl.), P.H. Dieser wurde von seiner Schwester M.S. allein beerbt, die ihrerseits bei ihrem Tod am 25.01.2008 von ihren Töchtern R.E. und E.N. beerbt wurde. Der Onkel P.H. hatte den Kl. in seinem notariellen Testament vom 27.10.2005 mit einem Vermächtnis bedacht und ihm insoweit sein landwirtschaftliches Anwesen S-Straße 3 in A-Stadt zugewandt, d. h. die im Grundbuch des Amtsgerichts D-Stadt für A-Stadt Bl. 192 vorgetragenen Grundstücke.

Zum Nachlass des verstorbenen P.H. gehörte insbesondere ein im Bestandsverzeichnis des Amtsgerichts D-Stadt, Grundbuch von A-Stadt, Bd. 5, Bl. 192, lfd. Nr. 10 aufgeführtes Flurstück 791/7 mit einer Größe von 12.840 qm. Unter der Rubrik „Wirtschaftsart und Lage“ findet sich der Eintrag: „B., Wald“.

Die erste Erbin M.S. forderte am 18.01.2008 noch kurz vor ihrem eigenen Tode den Kl. auf, die für die Grundbuchumschreibung betreffend die Flur-Nr. 791/7 B., Wald notwendigen Urkunden vorzulegen. Nach dem Tode der ersten Erbin M.S. forderten deren Erbinnen R.E. und E.N. am 05.08.2009 den Kl. erneut auf, an der Auflassung der Vermächtnis-Grundstücke mitzuwirken und eine notarielle Urkunde vorzulegen. Am 01.12.2009 erhoben die Erbinnen R.E. und E. N. beim Landgericht A-Stadt Klage gegen den Kl. des vorliegenden Verfahrens mit dem Antrag, ihn zu verurteilen, in notarieller Form die Auflassung (Annahme der Übertragung) bestimmter Grundstücke zu erklären, zu denen das Flurstück Nr. 791/7 in A-Stadt gehörte. Nach dem Auszug des Grundbuchs von A-Stadt beim Amtsgericht D-Stadt vom 14.11.2012 wurde der Kl. aufgrund Auflassung vom 02.11.2010 am 14.06.2011 als Eigentümer des Grundstücks mit der Flur-Nr. 791/7 eingetragen.

Mit Schreiben vom 20.09.2006 forderte die Beklagte (Bekl.) den Kl. auf, sich zur Nutzung mehrerer Flurstücke in A-Stadt, darunter der Forstfläche mit der Flur-Nr. 791/07, zu äußern, um die Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung zu prüfen, die für alle land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen bestehe. Mit Schreiben vom 27.09.2006 erklärte der Kl., er sei der neue Eigentümer der in der Gemarkung A-Stadt gelegenen Grundstücke des verstorbenen P.H. Zu jedem der zahlreichen Flurstücke gab er die jeweilige Nutzung an. Das Flurstück Nr. 791/7 „B., Wald“ mit 12.840 qm Fläche bezeichnete er als eigengenutzt.

Mit „Änderungsbescheid“ vom 04.10.2006 teilte die Bekl. dem Kl. mit, für sein Unternehmen in A-Stadt ergäben sich folgende aktuelle Veranlagungswerte: 0,34 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 1,28 ha Forst. Die neuen Werte ergäben sich nur durch den Zugang des Flurstücks 566/0 D. in der Gemarkung D. mit 0,1096 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche zum 01.07.2006.

Mit Bescheid vom 20.11.2006 entschied die Bekl., dass sie für das Unternehmen des Kl. in A-Stadt mit 1,28 ha Forstwirtschaft mit Wirkung ab 06.07.2006 der zuständige Unfallversicherungsträger sei.

Mit Bescheiden vom 12.01.2007, 18.01.2008, 28.11.2008 und 15.01.2010 machte die Bekl. Beitragsforderungen für die Jahre 2006 bis 2009 geltend. Die Beiträge wurden jeweils für die forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks mit 1,28 ha Fläche in A-Stadt berechnet.

Mit Schreiben vom 27.01.2010 legte der Kl. gegen die ihm zugegangenen Bescheide „Einspruch“ ein. Es handle sich um die Bescheide vom 20.11.2006, vom 12.01.2007, vom 18.01.2008, vom 28.11.2008 und vom 15.01.2010 betreffend festgesetzte Beiträge für die Jahre 2006 bis 2009 in Höhe von insgesamt 345,85 €.

Zur Begründung seines Rechtsbehelfs führte der Kl. aus, sein Onkel, der frühere Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sei von seiner Schwester und nach deren Tod sei diese von ihren beiden Töchtern beerbt worden. Sein Onkel habe zu seinen Gunsten das land- und forstwirtschaftliche Anwesen in A-Stadt als Vermächtnis ausgesetzt. Er habe unverzüglich die Herausgabe des Vermächtnisses gefordert. Die Erben würden die Umschreibung der Eigentumsverhältnisse durch Verweigerung der Aufstellung des Inventarverzeichnisses verhindern. Da er lediglich über eine Vermächtnisforderung verfüge, sehe er sich gezwungen, ab dem 06.07.2006 die Beitragspflicht abzulehnen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2010 wies die Bekl. den Widerspruch gegen die Bescheide vom 20.11.2006, 12.01.2007, 18.01.2008, 28.11.2008 und 15.01.2010 zurück. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.01.2010 sei unbegründet. Beitragspflichtig sei als Unternehmer derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereiche. Von Bedeutung sei die Aussage des Klägers vom 27.09.2006, dass die Flurnummer 791/7 mit 1,28 ha von ihm genutzt werde. Es könne dahinstehen, ob der Kl. bereits Eigentümer dieses Grundstücks sei. Der Widerspruch gegen die übrigen Bescheide sei nicht fristgerecht eingelegt worden und deshalb unzulässig.

Mit Bescheid vom 14.01.2011 erklärte die Bekl. den bisherigen Bescheid für die Umlage 2009 für bestandskräftig. Für die Umlage 2010 wurde ein Beitrag in Höhe von 91,19 € festgesetzt, fällig am 15.01.2011.

Mit dem dagegen am 23.02.2011 eingelegten Widerspruch gab der Kl. an, es sei ihm aufgrund der Repressalien und Schikanen seitens der Erben seit dem 01.01.2010 nicht mehr möglich, den Hof seines Onkels in der S-Straße. 3 in A-Stadt zu bewirtschaften. Die Bewirtschaftung des Hofes durch ihn als Vermächtnisgläubiger sei nach dem Tod seines Onkels lediglich aus Vereinfachungsgründen erfolgt. Seit dem 01.01.2010 werde von ihm keine Bewirtschaftung mehr durchgeführt. Dass die Auflassung noch erteilt würde, sei nach so langer Zeit extrem unwahrscheinlich und könne praktisch ausgeschlossen werden.

Am 16.03.2011 mahnte die Bekl. die Zahlung des Beitrags in Höhe von 91,19 € an. Mit „Forderungsbescheid“ vom 18.04.2011 machte die Bekl. den zum 15.02.2011 zu zahlenden Betrag in Höhe von 91,19 €, dazu eine Mahngebühr von 5 €, einen Säumniszuschlag bis 16.04.2011 von 1 € und Kosten in Höhe von 3 € geltend. Die Forderung erhöhe sich am 16. eines jeden Monats um einen weiteren Säumniszuschlag in Höhe von 1 v. H. des zu diesem Zeitpunkt rückständigen, auf volle 50 € abgerundeten Betrags. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kl. am 16.05.2011 Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2011, zur Post gegeben am 25.05.2011, wurden die Widersprüche gegen die Bescheide vom 14.01.2011 und 18.04.2011 als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen.

Dagegen hat der Kl. am 27.06.2011 beim Sozialgericht (SG) München Klage erhoben (Az. S 1 U 5037/11).

Mit Bescheid vom 13.01.2012 beanspruchte die Bekl. vom Kl. als Umlageforderung für das Jahr 2011 den Betrag von 89,28 €. Gleichzeitig wurde bezüglich der Umlage 2010 der bisherige Bescheid für bestandskräftig erklärt. Die Gesamtforderung der Bekl. erhöhe sich so auf insgesamt 196,92 €.

Gegen diesen Bescheid legte der Kl. am 08.02.2012 Widerspruch ein.

Mit Mahnung vom 20.02.2012 machte die Bekl. einen Rückstand in Höhe von 203,42 € geltend. Mit „Forderungsbescheid“ vom 16.03.2012 beanspruchte die Bekl. einen Betrag von 95,28 € (Beiträge 89,28 €; Mahngebühren 5 €; Säumniszuschlag 1 €). Gegen diesen Bescheid legte der Kl. am 21.03.2012 Widerspruch ein.

Gegen den Bescheid vom 13.01.2012 hat der Kl. am 03.04.2012 - also noch vor Erlass eines Widerspruchsbescheides - beim SG Klage erhoben (Az. S 1 U 5020/12). Mit Beschluss vom 04.05.2012 hat das SG die unter den Az. S 1 U 5037/11 und S 1 U 5020/12 anhängigen Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Az. S 1 U 5020/12 verbunden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2012 wies die Bekl. die Widersprüche gegen die Bescheide vom 13.01.2012 und vom 16.03.2012 als unbegründet zurück.

Mit Gerichtsbescheid vom 03.07.2012 (Az. S 1 U 5020/12) hat das SG die Klagen gegen die Bescheide vom 14.01.2011 und 18.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011 und gegen die Bescheide vom 13.01.2012 und 16.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2012 abgewiesen. Die Berufung wurde nicht zugelassen.

Der Kl. hat gegen den ihm am 06.07.2012 zugestellten Widerspruchsbescheid am 30.07.2012 mündliche Verhandlung beantragt. Zur Begründung hat er u. a. vorgebracht, dass er die Waldbewirtschaftung bereits im Frühjahr 2008 eingestellt habe.

In der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2012 hat der Kl. beantragt, die Bescheide vom 14.01.2011 und 18.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011 und die Bescheide vom 13.01.2012 und 16.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2012 aufzuheben.

Der Kl. hat ausweislich der Sitzungsniederschrift weiter „im und außerhalb des Klageverfahrens“ beantragt, „den Zuständigkeits- und Veranlagungsbescheid zu überprüfen“.

Das SG hat mit Urteil vom 28.09.2012 (Az. S 1 U 5020/12) die Klagen gegen die Bescheide vom 14.01.2011 und 18.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011, gegen die Bescheide vom 13.01.2012 und 16.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2012 sowie gegen den Bescheid vom 04.10.2006 und den Bescheid vom 20.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2010 abgewiesen.

In den Gründen hat das SG ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit sie sich gegen die Bescheide vom 04.10.2006 und vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 richte. Diese Bescheide seien bestandskräftig. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2010 sei der Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.11.2006 wegen Versäumnis der Widerspruchsfrist als unzulässig zurückgewiesen worden. Gegen den Bescheid vom 04.10.2006 sei kein Widerspruch eingelegt worden.

Dagegen sei die Klage zulässig, aber unbegründet, soweit sie sich gegen die Bescheide vom 14.01.2011 und 18.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011 und gegen die Bescheide vom 13.01.2012 und 16.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2012 richte. Diese Bescheide seien rechtmäßig. Der Kl. sei als Unternehmer gemäß § 150 Abs. 1 SGB VII beitragspflichtig. Die Bekl. habe den Kl. mit Bescheid vom 20.11.2006 gemäß §§ 123 Abs. 1, 136 Abs. 1 SGB VII als beitragspflichtigen Unternehmer eingestuft und mit Veranlagungsbescheid vom 04.10.2006 das Unternehmen in A-Stadt mit der forstwirtschaftlichen Fläche von 1,28 ha erfasst. Beitragsbescheide änderten oder ersetzten den Zuständigkeits- oder Veranlagungsbescheid nicht, weil sie unterschiedliche Regelungen träfen (BSG, Urteil vom 05.07.2005 Az. B 2 U 32/03 R). Schon aus der Bestandskraft des Zuständigkeits- und Veranlagungsbescheides ergebe sich die Rechtmäßigkeit der darauf gestützten Beitragsbescheide. Unabhängig davon gehe die Bekl. aber auch zu Recht davon aus, dass der Kl. als beitragspflichtiger Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII anzusehen sei.

Der Kl. hat gegen das Urteil vom 28.09.2012, das ihm am 06.10.2012 zugestellt worden war, am 06.11.2012 beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgebracht, dass er in seinen Unterlagen keinen Bescheid vom 04.10.2006 habe finden können. Dieser Bescheid sei wohl von der Bekl. an die Erben verschickt worden.

Mit Bescheid vom 10.12.2012 teilte die Bekl. dem Kl. mit, sie habe aufgrund seines Antrags den Bescheid über ihre Zuständigkeit vom 20.11.2006 überprüft. Dieser Bescheid sei rechtmäßig. Die Bekl. sei für das von dem Kl. als Unternehmer betriebene Unternehmen in A-Stadt mit 1,28 ha Forst (Flurstück-Nr. 791/7) mit Wirkung ab 06.07.2006 und auch über den 01.01.2010 hinaus der zuständige Unfallversicherungsträger.

Gegen diesen Bescheid legte der Kl. mit Schreiben vom 31.12.2012 Widerspruch ein, den die Bekl. mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013 als unbegründet zurückwies. Dagegen hat der Kl. beim SG Klage erhoben.

Mit Schreiben vom 20.11.2014 hat die Bekl. auf Aufforderung des Gerichts ihre Satzung sowie die einschlägigen Beschlüsse des Vorstandes betreffend die Grundlagen für die Festsetzung der Beiträge in den Jahren 2010 und 2011 vorgelegt. Auf diese Unterlagen wird Bezug genommen.

Der Kl. beantragt,

1. das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.09.2012, die Bescheide der Beklagten vom 14.01.2011 und 18.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011, die Bescheide vom 13.01.2012 und 16.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2012, den Bescheid vom 04.10.2006 und den Bescheid vom 20.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2010 aufzuheben und

2. den Bescheid der Beklagten vom 10.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2013 aufzuheben.

Die Bekl. beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2014 hat der Kl. ergänzend erklärt, dass er in den Jahren 2006 bis 2008 wegen Käferbefalls in dem Forst tätig gewesen sei, seitdem jedoch nicht mehr. Er wolle nicht für die Erben arbeiten.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung. Zwar übersteigt die Summe der angefochtenen Beitragsbescheide nicht die Berufungssumme von 750 € nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Jedoch sind Gegenstand der Berufung auch der Veranlagungsbescheid vom 04.10.2006 und der Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006. Dabei handelt es sich um Grundlagenbescheide, die nicht eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung i. S. d. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG betreffen, sondern verbindliche Feststellungen für eine unbestimmte Vielzahl von späteren Beitragsbescheiden treffen und deshalb ohne Beschränkung die Berufung eröffnen. Der Kl. hat die Klage insoweit in der mündlichen Verhandlung beim SG am 28.09.2012 erweitert, und das SG hat diese Klageänderung für zulässig erachtet und darüber entschieden. Daran ist das Berufungsgericht gebunden (§ 99 Abs. 4 SGG).

Die Berufung ist nur insoweit begründet, als das SG die Klage gegen den Veranlagungsbescheid vom 04.10.2006 abgewiesen hat. Der Kl. hat mit seiner Berufung den Zugang dieses Bescheides bestritten. Der Zugang kann nicht bewiesen werden. Obwohl eigentlich ohne Bekanntgabe gar kein Verwaltungsakt vorliegt, kann der Kl. die Aufhebung dieses Bescheides verlangen, um den Rechtsschein eines Verwaltungsaktes zu zerstören (vergleiche zum Fall der nichtigen Verwaltungsakte Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. A. 2014, Anhang zu § 54 Rn. 27 und § 55 Rn. 14 und 14a). Die Anfechtungsklage ist insoweit zulässig - insbesondere wurde mangels Zugangs eine Widerspruchsfrist nie in Gang gesetzt - und mangels Bekanntgabe begründet.

Im Übrigen ist die Berufung unbegründet, weil das SG die Klage zu Recht abgewiesen hat.

Die Klage ist bereits unzulässig, soweit sie sich gegen den Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 richtet. Denn eine Klageerhebung kann insoweit erstmals in der Klageerweiterung gesehen werden, die in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2012 erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt waren die Klagefrist nach § 87 SGG längst abgelaufen und die Bescheide bestandskräftig geworden.

Im Übrigen sind die Klagen, über die das SG entschieden hat, zulässig, aber unbegründet.

Die Festsetzung der für die Jahre 2010 und 2011 zu zahlenden Umlagen durch Bescheid vom 14.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011 und durch Bescheid vom 13.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2012 erfolgte zu Recht. Gemäß § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind die nach § 2 SGB VII versicherten Unternehmer selbst beitragspflichtig. Die Beiträge werden gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Rechtsgrundlage für den Erlass des Beitragsbescheides ist § 168 Abs. 1 SGB VII. Der Kläger war in den Jahren 2010 und 2011 als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VII kraft Gesetzes versichert, wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig war. Die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft besteht gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII insbesondere für Unternehmen der Forstwirtschaft. Diese Zuständigkeit war für den streitgegenständlichen Zeitraum durch den Bescheid vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 bestandskräftig nach § 136 Abs. 1 SGB VII festgestellt. Auch in der Sache ist es zutreffend, dass der Kl. Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Unternehmens war, das aus dem Wald auf dem Flurstück Nr. 791/7 der Gemarkung A-Stadt mit 1,28 ha Fläche bestand. Unternehmen der Forstwirtschaft sind Unternehmen, die mit Bodenbewirtschaftung planmäßig den Anbau und Abschlag von Holz betreiben. Dies setzt nicht voraus, dass jedes Jahr angepflanzt und Holz geschlagen wird; es genügt auch ein Anbau und Abschlag in mehrjährigen Zeitabständen, sog. „aussetzende Betriebe“ (BSG, Urteil vom 12.06.1989 Az. 2 RU 13/88; Diel, in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: 2/14, K § 123

Rn. 25). Der Begriff des Unternehmens ist grundsätzlich auf längere Zeiträume zu beziehen, da sich die Zeiten ohne Anbau und Abschlag des Holzes über viele Jahre hinziehen können. Wie bei Unternehmen der Landwirtschaft ist eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich. Das Wachsen oder Nachwachsen der Bäume und die sich aus den Waldgesetzen der Bundesländer (vgl. hier insbesondere Art. 14 Waldgesetz für Bayern - BayWaldG) ergebenden Bewirtschaftungspflichten begründen bei bestehenden Nutzungsrechten nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Waldfläche auch forstwirtschaftlich bearbeitet wird, selbst wenn sich Bearbeitungsmaßnahmen im konkreten Fall nicht nachweisen lassen (BSG, a. a. O. und Diel, a. a. O.). Ein Nutzungsrecht an forstwirtschaftlichen Flächen begründet die Vermutung der Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer für den Nutzungsberechtigten, selbst wenn dieser die Fläche nicht bewirtschaften will (Diel, a. a. O.). Diese Vermutung ist auch bei kleineren Waldgrundstücken nicht schon dadurch widerlegt, dass derzeit eine Bearbeitung nicht stattfindet bzw. eine wirtschaftliche Nutzung oder eine forstwirtschaftliche Tätigkeit dort auch in Zukunft nicht beabsichtigt ist. Zur Widerlegung dieser Vermutung müssen greifbare Umstände für eine andersartige Nutzung, z. B. als Bauland oder als Versuchs- und Übungsgelände, vorliegen (Diel, a. a. O., Rn. 26). Derartige andersartige Nutzungen seines forstwirtschaftlichen Grundstücks hat der Kl. nicht vorgebracht und sind auch sonst in keiner Weise ersichtlich. Unerheblich ist, dass er erst am 14.06.2011 aufgrund Auflassung vom 02.11.2010 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wurde. Unternehmer ist gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Auf die Eigentumsverhältnisse an den zum Unternehmen gehörenden Vermögensgegenständen kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass dem Kl. als Vermächtnisnehmer gemäß § 2184 Bürgerliches Gesetzbuch seit dem Tode seines Onkels die Früchte und Nutzungen an dem Grundstück im Verhältnis zu den Erbinnen zustanden. Es ist davon auszugehen, dass die Erbinnen dieses Recht des Kl. auch respektierten. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Behauptung des Kl., die Erbinnen hätten ihn in der Ausübung seiner Rechte an dem Grundstück behindern wollen, nicht zutreffend ist. Denn diese Behauptung wird widerlegt durch die Tatsache, dass die Erbinnen den Kl. jahrelang auffordern mussten, an der Erfüllung des Vermächtnisses durch Annahme der Auflassung mitzuwirken und schließlich diesen Anspruch sogar durch Klage durchsetzen mussten. Im Übrigen hat der Kl. in seiner ersten umfassenden Einlassung vom 27.09.2006 selbst erklärt, dass das Grundstück mit Flur-Nr. 791/7 eigen genutzt sei. Die im Widerspruchsschreiben vom 23.02.2011 enthaltene Behauptung, er habe zum 01.01.2010 die Bewirtschaftung des Waldes aufgrund der Repressalien und Schikanen der Erben eingestellt, ist bereits als solche nicht glaubhaft und würde auch bei Unterstellung ihrer Richtigkeit die o. g. Vermutung nicht widerlegen, da eine andersartige Nutzung nicht dargelegt wird. Sie steht auch zu der später im Klageverfahren erfolgten Behauptung, die Einstellung der Waldbewirtschaftung sei schon im Frühjahr 2008 erfolgt, im Widerspruch. In der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2014 hat der Kl. selbst eingeräumt, wegen des Käferbefalls in den Jahren 2006 bis 2008 in dem Forst tätig gewesen zu sein.

Bezüglich der Höhe der festgesetzten Beiträge und Nebenforderungen hat weder der Kl. Einwände vorgebracht noch sind solche von Amts wegen ersichtlich. Insbesondere hat die Bekl. mit dem Arbeitsbedarf eine zulässige Berechnungsgrundlage nach § 182 Abs. 2 SGB VII in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung (nachfolgend: a. F.) angewandt. Die angefochtenen Beitragsbescheide enthielten auch jeweils in Anlage eine ausreichende Veranlagung im Sinne des § 182 Abs. 6 SGB VII a. F., insbesondere des § 182 Abs. 6 Satz 3 HsSGB VII VII a. F. i. V. m. § 159 SGB VII (a. A. in einem insoweit vergleichbaren Fall SG München, Urt. vom 30.04.2014 Az. S 1 U 5039/13). Die Beitragsbescheide der Bekl. enthalten nicht nur die Beitragshöhe, sondern legen auch gleichzeitig die Beitragsberechnung nach Arbeitsbedarf und Flächenwert bzw. Berechnungswert aus, bezogen auf den Betriebssitz. Die Anlage ist dabei als Bestandteil des Bescheides anzusehen. Die der Beitragsfestsetzung zugrunde liegenden Satzungen und Vorstandsbeschlüsse wurden von der Bekl. vorgelegt. Es ist zulässig, den Veranlagungsbescheid mit dem Beitragsbescheid zu verbinden. Im Übrigen wird bezüglich der Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Mahngebühren, Säumniszuschlägen und Kosten gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Soweit der Kl. erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2014 beantragt hat, den Bescheid der Bekl. vom 10.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2013 aufzuheben, war die Klage unzulässig. Der Überprüfungsbescheid vom 10.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2014 ist nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Gemäß § 96 Abs. 1 SGG wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Mit dem Bescheid vom 10.12.2012 hatte die Bekl. ihren Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 auf Antrag des Klägers nach § 44 SGB X überprüft, diesen jedoch für rechtmäßig befunden. Der Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 war jedoch im Zeitpunkt des Erlasses des Überprüfungsbescheides vom 10.12.2012 bereits längst bestandskräftig geworden. Denn der Widerspruchsbescheid vom 26.03.2010, mit dem die Bekl. den erst am 27.01.2010 gegen den Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 eingelegten Widerspruch als unzulässig verworfen hatte, war vom Kläger zunächst nicht mit Klage angefochten und deshalb bestandskräftig geworden. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 28.09.2012 im Wege der Klageerweiterung erstmals erhobene Klage gegen den Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 war verfristet und damit unzulässig, wie bereits oben bezüglich der Unbegründetheit der insoweit gegen das klageabweisende Urteil des SG eingelegten Berufung ausgeführt worden ist. § 96 Abs. 1 SGG ist im Wege der teleologischen Reduktion nicht auf Fälle anzuwenden, in denen die Klage gegen den Ausgangsbescheid bereits wegen Verfristung unzulässig ist (Bienert, NZS 2011, 732, 733, im Gegensatz zur wohl h. M., vgl. dazu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 96 Rn. 2). Der Zweck des § 96 SGG liegt in der Prozessökonomie (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 90 Rn. 1a). Die Prozessökonomie gebietet jedoch nicht, in eine Klage, die wegen Verfristung als unzulässig abzuweisen ist, die materielle Prüfung späterer Änderungsbescheide mit einzubeziehen. Deshalb kann vorliegend die bis in die höchstrichterliche Rechtsprechung uneinheitlich beantwortete Frage dahinstehen, ob ein Bescheid, mit dem ein Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X abgelehnt wird, den Ursprungs-Verwaltungsakt im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG „abändert oder ersetzt“ (bejahend die Rechtsprechung des BSG zu der bis zum 31.08.2008 geltenden Fassung des § 96 SGG, siehe zusammenfassend Beschluss des BSGvom 30.09.2009 Az. B 9 SB 19/09 B mit dem als Obiter dictum ergangenen Hinweis unter Rn. 9, dass § 96 SGG nach der auf den entschiedenen Fall noch nicht anwendbaren Neufassung nicht mehr anwendbar wäre; bejahend zur Neufassung des § 96 SGG BSG, Urteil vom 20.10.2010 Az. B 13 R 82/09 R Rn. 23; verneinend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2011 Az. L 12 AS 1077/11, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, a. a. O., § 96 Rn. 4b und Bienert, NZS 2011, 732, 735; verneinend für einen Bescheid, der einen Antrag nach § 48 SGB X ablehnt, BSG, Urteil vom 17.04.2013, Az.: B 9 SB 6/12 R Rn. 27 bei juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Streitgegenstand waren vorliegend zum einen die Bescheide über Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 in Höhe von 91,19 € bzw. 89,28 € zuzüglich Nebenkosten. Daneben waren jedoch auch angefochten der Veranlagungsbescheid vom 04.10.2006 und der Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006, die für sich genommen keine bezifferbare Geldleistung beinhalten, sondern vielmehr Grundlagenbescheide für eine unbestimmte Zahl möglicher Beitragsbescheide darstellen. Nach dem vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz veröffentlichten Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2012 richtet sich der Streitwert bei der Anfechtung von Veranlagungsbescheiden bei Streitigkeiten um die Veranlagung dem Grunde nach, wenn die Mitgliedschaft noch besteht, nach der im Zeitpunkt der Antragstellung bezifferbaren Beitragslast. Der Kläger hat bislang Beitragsbescheide für die Jahre 2007 bis 2014 angefochten, mit denen jeweils Jahresbeiträge in einer Größenordnung von 85 bis 95 Euro festgesetzt wurden zuzüglich Nebenkosten. In Ausübung des ihm nach § 52 Abs. 1 GKG zustehenden Ermessens hat der Senat deshalb die durch die Anfechtung des Veranlagungs- und Zuständigkeitsbescheides für den Kläger ergebende Bedeutung der Sache auf 800 € geschätzt. Die Parteien werden dadurch deutlich besser gestellt als bei Anwendung des Auffangstreitwerts von 5000 € nach § 52 Abs. 2 GKG (für dessen Anwendung in Beitragsstreitigkeiten, die Rechtsfragen betreffen, die über den konkret streitigen Zeitraum hinaus auch für die Beitragsfestsetzung in späteren Jahren von Bedeutung sind, BSG, Beschluss vom 05.03.2008 Az. B 2 U 353/07 B, Rn. 7 bei Juris).

Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.

(2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen.

(3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für

1.
die forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
das Geringstland,
3.
die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel,
4.
die weinbauliche und gärtnerische Nutzung,
5.
die Teichwirtschaft und Fischzucht,
6.
sonstige landwirtschaftliche Nutzung.

(5) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend.

(6) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend.

(1) Der Gefahrtarif und jede Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des Gefahrtarifs der Aufsichtsbehörde beabsichtigte Änderungen mitzuteilen. Wird der Gefahrtarif in einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht aufgestellt oder wird er nicht genehmigt, stellt ihn die Aufsichtsbehörde auf. § 89 des Vierten Buches gilt.

(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

(2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.

(1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Gefahrklassen feststellen.

(2) Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden.

(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.

(4) Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten.

(5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren.

(6) (weggefallen)

(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.

(2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen.

(3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für

1.
die forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
das Geringstland,
3.
die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel,
4.
die weinbauliche und gärtnerische Nutzung,
5.
die Teichwirtschaft und Fischzucht,
6.
sonstige landwirtschaftliche Nutzung.

(5) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend.

(6) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend.

(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

(2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.

(1) Der Beitrag ergibt sich aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß.

(2) Der Beitragsfuß wird durch Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelte x Gefahrklassen) berechnet. Beitragseinheiten der Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten werden nicht berücksichtigt; für diese Unternehmen wird der Beitrag nach dem Beitragsfuß des letzten Umlagejahres berechnet.

(3) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung.

(1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1.

(2) Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn

1.
die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird,
2.
die Meldung nach § 165 Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist.
3.
(weggefallen)
Wird der Beitragsbescheid aufgrund der Feststellungen einer Prüfung nach § 166 Abs. 2 aufgehoben, bedarf es nicht einer Anhörung durch den Unfallversicherungsträger nach § 24 des Zehnten Buches, soweit die für die Aufhebung erheblichen Tatsachen in der Prüfung festgestellt worden sind und der Arbeitgeber Gelegenheit hatte, gegenüber dem Rentenversicherungsträger hierzu Stellung zu nehmen.

(2a) Enthält eine Meldung nach § 99 des Vierten Buches unrichtige Angaben, unterbleibt eine Aufhebung des Beitragsbescheides nach § 44 des Zehnten Buches zugunsten des Unternehmers, solange die fehlerhaften Meldungen nicht durch den Unternehmer korrigiert worden sind.

(3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages.

(4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist.

(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

(2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.

(1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1.

(2) Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn

1.
die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird,
2.
die Meldung nach § 165 Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist.
3.
(weggefallen)
Wird der Beitragsbescheid aufgrund der Feststellungen einer Prüfung nach § 166 Abs. 2 aufgehoben, bedarf es nicht einer Anhörung durch den Unfallversicherungsträger nach § 24 des Zehnten Buches, soweit die für die Aufhebung erheblichen Tatsachen in der Prüfung festgestellt worden sind und der Arbeitgeber Gelegenheit hatte, gegenüber dem Rentenversicherungsträger hierzu Stellung zu nehmen.

(2a) Enthält eine Meldung nach § 99 des Vierten Buches unrichtige Angaben, unterbleibt eine Aufhebung des Beitragsbescheides nach § 44 des Zehnten Buches zugunsten des Unternehmers, solange die fehlerhaften Meldungen nicht durch den Unternehmer korrigiert worden sind.

(3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages.

(4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 31.10.2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird unter Abänderung des angefochtenen Urteils auf 135.600,13 EUR festgesetzt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird ebenfalls auf 135.600,13 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Im Streit stehen die für die Jahre 1999 bis 2004 erhobenen Beiträge nebst Säumniszuschlägen zur gesetzlichen Unfallversicherung und dabei insbesondere, ob der zugrunde liegende Veranlagungsbescheid für diesen Zeitraum zugegangen ist.
Die Klägerin, mittlerweile in Liquidation, betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Bauunternehmen. Sie ist Mitglied der Beklagten.
Zuletzt hatte die Beklagte die Gefahrtarife mit Wirkung zum 1. Januar 1993 und 1. Januar 1999 erlassen. Die Beklagte hatte von der Klägerin Beiträge aufgrund der Tarifstelle 01 (Hochbau aller Art) mit der Gefahrklasse 8,5, der Tarifstelle 10 (Büroreinigungspersonal; nur Betriebsangehörige) mit der Gefahrklasse 2,5 und der Tarifstelle 11 (kaufmännisches, technisches Personal) mit der Gefahrklasse 1,0 Beiträge erhoben. Veranlagungsbescheide für die Gefahrtarife ab 1. Januar 1993 und 1. Januar 1999 befinden sich nicht bei den Akten.
Mit Bescheid vom 20.04.1999 erhob die Beklagte den Beitrag für das Jahr 1998 und den Beitragsvorschuss für das Jahr 1999. Aus einem Aktenvermerk über eine am 15.06.1999 durchgeführte Betriebsprüfung geht hervor, dass die Klägerin Lohnsummen für Bauschlosserarbeiten und Güterfernverkehrtätigkeiten nicht gemeldet habe. Deswegen forderte die Beklagte mit Bescheid vom 21.06.1999, zugestellt mit Postzustellungsurkunde (PZU), Beiträge für die Jahre 1994 bis 1997 nach. Die Klägerin erhob Widerspruch und fügte „berichtigte“ Lohnnachweise für die Jahre 1994 bis 1998 bei. Mit Bescheid vom 15.07.1999 (PZU) erließ die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20.04.1999 einen neuen Beitragsbescheid für das Jahr 1998, verbunden mit einem Beitragsvorschuss für das Jahr 1999. Die Klägerin erhob erneut Widerspruch mit der Begründung, da sich die Unternehmenszweige doch sehr unterschiedlich in der Bedeutung der Gefahrklasse darstellten, frage sich, wer diese Bewertung vornehmen dürfte. Ein Aktenvermerk vom 01.10.1999 notiert nach internen Rücksprachen bei der Beklagten, dass sich "an der Veranlagung der Klägerin für die Vergangenheit" nichts ändere.
Mit zwei Bescheiden vom 10.01.2000 verlangte die Beklagte Säumniszuschläge für die Jahre 1998 und 1999 in Höhe von 26 DM bzw. 11.526 DM. Mit Schreiben vom 12.01.2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, "eine Berichtigung der Veranlagung rückwirkend für den Prüfungszeitraum (Jahre 1994 bis 1998)" sei nicht möglich. Es verbleibe "somit bei den anlässlich der Lohnbuchprüfung vom 15.06.1999 gemachten Feststellungen". Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 24.01.2000, sie erhalte ihre Rechtsbehelfe aufrecht. Zur Begründung schrieb sie u. a. wörtlich: "Der Berufsgenossenschaft ist (...) eine Beratungs- und Offenlegungspflicht erteilt worden (...). Das beinhaltet auch, dass den Zwangsmitgliedern die Gefahrtarife sowie die sämtl. dazu gehörigen Rechts- und Erfassungsmittel offengelegt werden. Aus diesem Grund beziehen wir uns gemäß SGB VII § 160 Abs. 2, dass die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrenklasse vom Unternehmer nicht zu vertreten ist. Daher sind Berichtigungen bzw. Änderungen rückwirkend zu gestatten und Bescheide aufzuheben." Die Klägerin erhob am 08.02.2000 Widerspruch gegen die Säumniszuschlagsbescheide vom 10.01.2000. Mit Schreiben vom 02.03.2000 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte und monierte unter der Überschrift "Änderung der Veranlagung", dass ihr erst jetzt Gefahrtarife zugegangen seien. Diese seien unrichtig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2000 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Beitragsbescheide vom 21.06.1999 und 15.07.1999, die Säumniszuschlagsbescheide vom 10.01.2000 und den Ablehnungsbescheid vom 12.01.2000 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Unfallversicherungsträger veranlage die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Träten in den Unternehmen Änderungen ein, hebe der Unfallversicherungsträger den Veranlagungsbescheid mit Beginn des Monats auf, der der Änderungsmitteilung durch die Unternehmer folge. Die Klägerin habe die Beklagte erst im September 1999 davon informiert, dass eine Änderung eingetreten sei. Unbeschadet des Ergebnisses der insoweit noch nicht abgeschlossenen Prüfung könne eine Aufhebung der seit 1. Januar 1993 bestehenden Veranlagung hiernach frühestens zum 1. Oktober 1999 erfolgen. Die angefochtenen Bescheide seien danach nicht zu beanstanden, weil sie die Geschäftsjahre 1994 bis 1998 und damit frühere Zeiten beträfen. Die Forderung der Beklagten umfasste Nachberechnungen für die Jahre 1994 bis 1997 in Höhe von 126.681,31 DM, eine Nachzahlung für 1998 in Höhe von 41.761,71 DM und die Säumniszuschläge von 26 DM und 11.526 DM, insgesamt 179.995,02 DM (= 92.029,99 EUR).
Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 28.08.2000 unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid an die Beklagte und machte Verfahrensfehler der Beklagten bei Erlass der Bescheide geltend. Dieses Schreiben wurde von der Beklagten als Klage gewertet und an das Sozialgericht Heilbronn (SG) gesandt. Am 09.11.2000 teilte die Klägerin dem SG mit, dass sie keine Klage habe erheben wollen, weil sie die Bescheide ohnehin für nichtig halte. Die Klage (Aktenzeichen S 6 U 2384/00) werde zurückgenommen.
Zwischenzeitlich hatte die Beklagte mit Bescheid vom 18.04.2000 den Beitrag für das Jahr 1999 in Höhe von 83.199,38 DM verlangt und den Beitragsvorschuss für das Jahr 2000 in Höhe von 72.820 DM festgesetzt. Die Klägerin erhob Widerspruch und erklärte, "die bereits 1999 beanstandeten Veranlagungen sind (...) erneut nicht berücksichtigt worden bzw. zur Ausführung gelangt". Die Veranlagung für das Jahr 1999 entspreche nicht der von ihr abgegebenen Meldung, der Beitragsbescheid sei daher unrichtig. Mit Bescheid vom 16.01.2001 (nicht in den Verwaltungsakten, vgl. Bl. 6 SG-Akte) verlangte die Beklagte Säumniszuschläge für das Jahr 2000 in Höhe von 26.038 DM. Mit Bescheid vom 20.04.2001 (PZU) erhob die Beklagte den Beitrag für das Jahr 2000 in Höhe von 86.238,59 DM und setzte den Beitragsvorschuss für das Jahr 2001 in Höhe von 75.372 DM fest. Gegen den Bescheid vom 20.04.2001 erhob die Klägerin am 04.05.2001 Widerspruch. Mit Bescheid vom 16.01.2002 erhob die Beklagte einen Säumniszuschlag für das Jahr 2001 in Höhe von 10.584,50 DM. Hiergegen erhob die Klägerin am 15.02.2002 Widerspruch. Mit Bescheid vom 22.04.2002 (nicht in den Verwaltungsakten, vgl. Bl. 11 der SG-Akte) erhob die Beklagte den Beitrag für das Jahr 2001 in Höhe von 45.179,64 EUR und den Beitragsvorschuss für das Jahr 2002 in Höhe von 41.383 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2002 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 18.04.2000, 16.01.2001, 20.04.2001, 16.01.2002 und 22.04.2002 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine neue Veranlagung der Klägerin sei nicht möglich, da „die Änderungen in den Unternehmen nicht eingetreten“ seien.
Hiergegen erhob die Klägerin am 13.12.2002 Klage zum SG. Sie trug vor, die Beklagte habe unzutreffende Gefahrentarife angesetzt. Weiter würden in unzulässiger Weise Beiträge auf Lohnsummen erhoben, für welche die Beklagte keinen Versicherungsschutz biete und leiste. Die Beklagte habe sie mit den angegriffenen Bescheiden in die höchste Gefahrenklasse eingestuft. Dies sei nicht gerechtfertigt. Sie, die Klägerin, beschäftige viele Mitarbeiter mit Arbeiten, die für ein „normales“ Bauunternehmen atypisch seien, so mit Bodenbelagsarbeiten, in der eigenen Schlosserei, in der Verpackung, Produktfertigung, im Lager, und in der Arbeitsvorbereitung. Hierfür seien die Gefahrklassen von 4,0 und 2,5 (Lager) angemessen, für die Auszubildenden die Gefahrklasse 3,0.
10 
Die Beklagte entgegnete, die Veranlagung des Unternehmens erfolge nach dem seit dem 01.01.1999 gültigen Gefahrtarif. Nachdem die Veranlagung streitig geworden sei, habe sie die Betriebsverhältnisse vor Ort geprüft und festgestellt, dass die gültige Veranlagung den Verhältnissen auch tatsächlich entspreche. Eine zusätzliche Veranlagung zu den Gewerbezweigen „Bodenbelagsarbeiten“, „Verputzerarbeiten“, „Bau von Fertigteilbauwerken“ und „Lager/Arbeitsvorbereitung“ sei nicht möglich, weil es sich dabei lediglich um Hilfstätigkeiten handle.
11 
Mit Bescheid vom 22.04.2003 (dieser und alle weiteren Bescheide befinden sich nicht in den dem Senat vorgelegten Verwaltungsakten, sondern wurden als Kopie im sozialgerichtlichen Verfahren eingereicht) erhob die Beklagte den Beitrag für das Jahr 2002 in Höhe von 48.967,87 EUR und den Beitragsvorschuss für das Jahr 2003 in Höhe von 39.363 EUR. Mit den Bescheiden vom 26.09.2003 berechnete die Beklagte die Säumniszuschläge für die Jahre 2000 und 2001 mit 25.463 DM und 10.566,50 EUR neu. Mit Bescheid vom 21.01.2004 erhob die Beklagte einen Säumniszuschlag für das Jahr 2003 in Höhe von 4.350 EUR. Mit Bescheid vom 21.04.2004 verlangte die Beklagte den Beitrag für das Jahr 2003 in Höhe von 39.971,04 EUR und den Beitragsvorschuss für das Jahr 2004 in Höhe von 34.072 EUR.
12 
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 25.02.2005 wies der Vorsitzende darauf hin, dass sich ein Veranlagungsbescheid weder für den Gefahrtarif ab 1. Januar 1993 noch für den Gefahrtarif ab 1. Januar 1999 in den Akten befinde. Die Beklagtenvertreterin erklärte, sie könne diese Bescheide nachreichen. Die Klägerin teilte schriftsätzlich mit, sie habe zwischenzeitlich ihre Unterlagen noch einmal vollständig überprüft. Ihr seien niemals Veranlagungsbescheide, weder für den Gefahrtarif ab 1. Januar 1993 noch für den Gefahrtarif ab 1. Januar 1999, zugegangen. Wenn sich in der beim SG vorgelegten Akte der Beklagten solche Veranlagungsbescheide nicht befänden, könne es solche auch nicht geben. Außerdem ziehe es sich wie ein roter Faden durch die Akte der Beklagten, dass sie, die Klägerin, sich seit jeher gegen die Einstufung in die Gefahrtarife zur Wehr gesetzt habe und seit Jahren gegen jeden Bescheid Widerspruch einlege, insbesondere mit der Begründung, dass die den Beitragsbescheiden zugrunde liegenden Gefahrklassen falsch seien. Bei dieser Sachlage sei es grotesk anzunehmen, sie habe sich gegen die Ursache der falschen Einstufung, nämlich die Veranlagungsbescheide, nicht zur Wehr gesetzt, wenn sie tatsächlich Veranlagungsbescheide erhalten hätte.
13 
Die Beklagte legte den Veranlagungsbescheid vom 30.12.1992 für den Gefahrtarif ab 1. Januar 1993 vor. Sie fügte eine Liste bei, die überschrieben ist mit „Mitgliedsnummern aller verschickten Bescheide, Anzahl: 22318“ und in welcher die Zahl 3824855 unterstrichen ist. Weiter beigefügt wurde eine mit „Zustellungsnachweis“ überschriebene Erklärung der B. H. Versandservice GmbH vom 23.12.1998, in welcher bestätigt wird, "dass die von der Württ. Bau-Berufsgenossenschaft zum Versand in Auftrag gegebenen Veranlagungsbescheide vom 21.12.1998 vollständig und ordnungsgemäß einkuvertiert und frankiert beim Postamt 71272 Renningen am 23.12.1998 aufgegeben wurden". Die Beklagte führte aus, aus diesen Unterlagen gehe für sie eindeutig hervor, dass der Veranlagungsbescheid vom 21.12.1998 für die ab 1. Januar 1999 beginnende (und bis zum 31. Dezember 2004 reichende) Gefahrtarifperiode an die Klägerin verschickt worden sei. Ein Aktenexemplar habe man nicht ausgedruckt, weil die Beklagte ihre Akten auch elektronisch führe. Eine Reproduktion dieses Bescheides sei leider nicht mehr möglich. Die Veranlagung der Klägerin habe sich aber nicht geändert. Alle Veranlagungsbescheide seit der Aufnahme des Unternehmens in die Unfallversicherung am 1. April 1949 seien inhaltlich identisch. Dies lasse sich zweifellos u.a. anhand von Lohnnachweisen feststellen, da die Lohnnachweise der Veranlagung entsprächen.
14 
Die Klägerin entgegnete, die Behauptung, eine Reproduktion des Bescheides vom 21.12.1998 sei nicht möglich, sei nicht glaubhaft. Außerdem handle es sich bei dem Schreiben der H. Versandservice GmbH nicht um einen Zustellungsnachweis. Die dortigen Angaben seien weder nachprüfbar noch nachvollziehbar. Zudem habe die Beklagte bislang in dem umfangreichen Schriftwechsel über die Einstufung in die Gefahrtarife in keinem einzigen Schreiben auf angebliche Veranlagungsbescheide vom 30. Dezember 1992 und 21. Dezember 1998 verwiesen. Hierauf erwiderte die Beklagte, die Behauptung der Klägerin, die Veranlagungsbescheide vom 30. Dezember 1992 und vom 21. Dezember 1998 seien ihr nie zugegangen, sei nicht glaubhaft. Einer förmlichen Zustellung bedürfe es nicht, alle anderen Postsendungen seien der Klägerin stets zugegangen. Da die Beklagte habe nachweisen können, dass der Veranlagungsbescheid vom 21.12.1998 an die Klägerin versandt worden sei, genüge ein einfaches Bestreiten der Klägerin nicht, um die Vermutung des § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu widerlegen. Vielmehr sei die substantiierte Darlegung eines atypischen Geschehensablaufs zu fordern. Die Veranlagungsbescheide vom 21.12.1998 habe die Datenverarbeitungsabteilung auf einer Kassette gespeichert. Im März 2003 sei bei ihr ein neues Betriebssystem eingeführt worden, eine Kassettenstation zum Einlesen dieser Daten sei nunmehr nicht mehr vorhanden. Dies habe zur Folge, dass die Aktenexemplare der Veranlagungsbescheide vom 21.12.1998 nicht mehr erstellt werden könnten. Die Klägerin bestritt daraufhin weiter, die Veranlagungsbescheide erhalten zu haben. Sie führte aus, die Zugangsfiktion des § 37 SGB X könne nur dann gelten, wenn die Behörde selbst den schriftlichen Verwaltungsakt der Post übergebe. Es könne und dürfe nicht ausreichen, hiermit eine Privatfirma zu beauftragen.
15 
Mit Urteil vom 31.01.2006 hob das SG die Bescheide vom 18.04.2000, 20.04.2001, 22.04.2002 und die Säumniszuschlagsbescheide vom 16.01.2001und 16.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2002 sowie die Änderungsbescheide vom „26.06.2003“ (gemeint ist der 26.09.2003) auf. Es entschied, der Klage sei in vollem Umfang stattzugeben, denn die angefochtenen Beitrags- und Säumnisbescheide seien, soweit Gegenstand des Verfahrens, rechtswidrig. Nicht Gegenstand des Klageverfahrens seien der Beitragsbescheid vom 22.04.2003, der Säumniszuschlagsbescheid vom 21.01.2004 und der Beitragsbescheid vom 21.04.2004, weil die Voraussetzungen des § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) insoweit nicht vorlägen und für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift kein Bedürfnis bestehe. Die streitgegenständlichen Bescheide seien rechtswidrig, weil sie nicht auf einer wirksamen Veranlagung der Klägerin für den Gefahrtarif ab 1. Januar 1999 beruhten. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 12. Dezember 1985 (2 RU 45/84) entschieden, dass die durch einen Gefahrtarif geschaffene Konstante für die Beitragsberechnung zwischen der Berufsgenossenschaft und den einzelnen Unternehmen nicht schon infolge der Beschlussfassung in der Vertreterversammlung erfolge, sondern erst infolge der vorgeschriebenen Veranlagung zur Gefahrklasse wirksam werde. Dies bedeute, dass die im Gefahrtarif für die Tarifzeit enthaltene abstrakte Regelung durch den Veranlagungsbescheid, der dem einzelnen Unternehmen erteilt werde, seine konkrete Gestalt erhalte. Unter Beachtung dieser rechtlichen Vorgabe hätte die Beklagte den Einwendungen gegen ihre Beitragsbescheide und die in ihnen vorgenommene Umsetzung der Veranlagung allein mit dem Hinweis auf die Bestandskraft der Veranlagungsbescheide begegnen können und auch müssen. Die streitgegenständlichen Bescheide seien rechtswidrig, wenn die Veranlagung gegenüber der Klägerin nicht wirksam geworden sei. Ungeachtet der Tatsache, dass sich der Veranlagungsbescheid für die Tarifzeit ab 1. Januar 1999 nicht in den Akten der Beklagten befinde und auch nicht habe reproduziert werden können und deshalb sein Inhalt unklar bleibe, sei (seine Existenz unterstellt) eine Bekanntgabe dieses Bescheides nicht nachgewiesen. Bereits die Voraussetzungen für die Zugangsfiktion lägen nicht vor. Der Bescheid befinde sich nicht in den Akten. Ein durch Handzeichen bestätigter Vermerk über den Tag der Aufgabe zur Post fehle ebenso. Nicht ausreichend sei hier die pauschale Bestätigung der mit der Kuvertierung und Frankierung beauftragten Firma und die ohne Bezug zum konkreten Veranlagungsbescheid vorgelegte Liste von Mitgliedsunternehmen. Aus diesen beiden Unterlagen lasse sich bereits mangels Bezug zueinander nicht zweifelsfrei erkennen, dass der für die Klägerin ausgestellte Veranlagungsbescheid tatsächlich an den Versandservice weitergeleitet und von ihm tatsächlich bei der Post aufgegeben worden sei. Selbst wenn man die Aufgabe zur Post unterstelle, sei der Zugang in den Machtbereich der Klägerin nicht zweifelsfrei. Dieser Zugang werde von der Klägerin bestritten. Den Beweis des Zugangs, der bei bestehendem Zweifel erforderlich sei, habe die Beklagte nicht erbracht. Nachdem die Beitragsbescheide in vollem Umfang aufzuheben gewesen seien, hätten die ebenfalls angefochtenen Säumniszuschlagsbescheide keinen Bestand und seien ebenfalls aufzuheben. Den Streitwert setzte das SG auf 56.000,- EUR fest.
16 
Gegen das ihr am 13.02.2006 zugestellte Urteil des SG hat die Beklagte am 06.03.2006 Berufung eingelegt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2007 erklärt, sie lege gegen diejenigen Bescheide, die das SG nicht gemäß § 96 SGG einbezogen und über die es deshalb nicht entschieden habe, keine Anschlussberufung ein.
17 
Die Beklagte hat - teilweise wiederholend - vorgetragen, für die Klägerin in der Zeit vom 01.04.1949 bis zum 31.12.2004 zuständig gewesen zu sein und für die jeweils gültige Gefahrtarifperiode Veranlagungen ausgesprochen zu haben. Bei der Betriebsprüfung vom 15.06.1999 sei festgestellt worden, dass die Klägerin die Arbeitsentgelte nicht vollständig nachgewiesen habe. Deswegen habe man für die Jahre 1994 bis 1997 Beiträge nacherhoben und den Beitrag für 1998 neu berechnet. Erst der Bescheid vom 21.06.1999 sei Anlass zu Auseinandersetzungen mit der Klägerin gewesen; nicht richtig sei dagegen, dass sich die Klägerin bereits seit Beginn der 90er Jahre gegen Veranlagungen zur Wehr setze. Die Klägerin habe erst nach dem Hinweis des Vorsitzenden im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 25.02.2005 geltend gemacht, die Veranlagungsbescheide nicht erhalten zu haben. Vorher habe sie dies nie gerügt. Außerdem habe die Klägerin mit ihrem Antrag auf Änderung der Veranlagung und ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 24.01.2000, die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse sei von ihr nicht zu vertreten, deutlich gemacht, dass ihr die Veranlagung bekannt sei. Da die ebenfalls von der Klägerin erwähnte Bestimmung des § 160 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) die Aufhebung eines Veranlagungsbescheides regle, lasse sich daraus nur schließen, dass die Klägerin den Veranlagungsbescheid vom 21.12.1998 erhalten habe. Hätte sie den Veranlagungsbescheid für die Gefahrtarifperiode ab 1. Januar 1999 nicht erhalten, so hätte sie dies zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten sicherlich beanstandet. Außerdem habe die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 07.02.2000 ausgeführt, dass die durch die Beklagte vorgenommene Veranlagung falsch angesetzt worden sei. Man müsse fragen, woher der Klägerin die Veranlagung ihres Unternehmens bekannt gewesen sein sollte, wenn sie die Veranlagungsbescheide nicht erhalten habe. Der Klägerin sei bekannt, dass die Beklagte die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen veranlage und dass sie darüber einen Bescheid erteile. Dies sei in der seit 1. Januar 1998 gültigen Satzung der Beklagten geregelt. Die Satzung und die Gefahrtarife ab 1. Januar 1993 und ab 1. Januar 1999 seien der Klägerin am 08.06.2000 verschickt worden. Den Erhalt dieser Unterlagen habe die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 02.03.2000 bestätigt. Die Zugangsfiktion des § 37 SGB X verlange nicht, dass die Behörde ihre Verwaltungsakte selbst zur Post aufgebe. Ein durch Handzeichen bestätigter Vermerk über den Tag der Aufgabe zur Post sei nicht erforderlich, da die Beklagte nachgewiesen habe, dass der Veranlagungsbescheid zur Post aufgegeben worden sei. Bemerkenswert sei ferner, dass die Klägerin alle anderen Bescheide erhalten habe. Ihre Behauptung, den Veranlagungsbescheid vom 21.12.1998 nicht erhalten zu haben, sei nicht glaubhaft. Die Beklagte hat u. a. den Gefahrtarif ab 1. Januar 1999, ihre ab 1. Januar 1998 gültige Satzung, ein Musterexemplar für einen Veranlagungsbescheid vorgelegt, sowie den Aktenvermerk über die Besprechung vom 23.09.2003, aus dem sich ergebe, dass der Klägerin die Veranlagung ihres Unternehmens bekannt gewesen sei. Auch die Höhe des vom SG festgesetzten Streitwerts sei zu beanstanden.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 31. Januar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
20 
hilfsweise die Revision zuzulassen.
21 
Die Klägerin beantragt,
22 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
23 
Sie hat ausgeführt, es treffe nicht zu, dass der Beitragsbescheid vom 21.06.1999 der unmittelbare Auslöser der Beanstandung der Veranlagung gewesen sei. Vielmehr sei dies schon zuvor und seit Jahren ständiges Thema bei Gesprächen zwischen der Beklagten und ihr gewesen. Dies könne der bei der Beklagten tätige Mitarbeiter H. bestätigen. Bereits im Jahr 1997 habe man die Unternehmensberatung S. wegen der Probleme mit der Beklagten konsultiert. Die dort tätige Mitarbeiterin R. sei in dem Zeitraum, als der angebliche Veranlagungsbescheid vom 21.12.1998 zugegangen sein solle, bei ihr im Büro tätig gewesen. Sie könne bestätigen, dass ein solcher Veranlagungsbescheid in den Weihnachtsfeiertagen 1998 bis zum Jahresende 1998 weder eingegangen noch ihr vorgelegt worden sei. Richtig sei zwar, dass sie die fehlenden Veranlagungsbescheide vor der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2005 nicht gerügt habe. Deren Vorhandensein habe sie bis dahin aber nicht geprüft, weil hierzu keine Veranlassung bestanden habe, nachdem solche Bescheide überhaupt nicht vorgelegen hätten. Aus ihrem Schriftsatz vom 24.01.2000 gehe auch nicht hervor, dass ihr die Veranlagung bekannt gewesen sei. Dieses Schreiben habe die damals bei ihr tätige Mitarbeiterin Richter angefertigt, nachdem sie im Gesetz nachgelesen habe. Deshalb sei § 160 Abs. 2 SGB VII zitiert worden. Frau R. habe sich dabei keine Gedanken darüber gemacht, ob und wann der letzte Veranlagungsbescheid gekommen sei. Als juristischer Laie habe sie nicht gewusst, wann und in welcher Form ein Veranlagungsbescheid bekanntgegeben werde. Ihr schriftsätzlicher Vortrag, die Veranlagung sei falsch angesetzt, habe sich daraus ergeben, dass die Beklagte ihrerseits in ihren Schriftsätzen von einer Veranlagung gesprochen habe.
24 
Auf Anforderung des Senats hat die Beklagte noch den Beitragsbescheid vom 20.04.2005 für das Jahr 2004 und die Säumniszuschlagsbescheide vom 16.01.2003, 13.02.2003, 21.01.2004 und vom 17.01.2005 vorgelegt.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die gem. §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§ 151 Abs. 1 SGG).
27 
Aufgrund der Berufung der Beklagten sind Streitgegenstand des Berufungsverfahrens die Beitragsbescheide vom 18.04.2000, 20.04.2001 und vom 22.04.2002 sowie die Säumniszuschlagsbescheide vom 16.01.2001 und 16.01.2002, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2002, die Säumniszuschlagsbescheide ferner in Gestalt der Änderungsbescheide vom 26.09.2003. Dass im Tenor des angefochtenen Urteils das Datum der letztgenannten Bescheide mit „26.06.2003“ angegeben wird, ist unschädlich, da es sich hierbei um ein offenkundiges Schreibversehen handelt. Unschädlich ist ferner, dass im Tenor der Säumniszuschlagsbescheid vom 16.01.2001 nicht aufgeführt wird. Dass das SG auch hierüber entschieden hat, ergibt sich aus der aktenkundigen Niederschrift vom 31.01.2006 über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sowie aus dem zweiten Absatz der Entscheidungsgründe, die zur Auslegung des Tenors mit heranzuziehen sind.
28 
Die Beitragsbescheide vom 22.04.2003, 21.04.2004 und 20.04.2005, letzterer in der Gestalt des Bescheids vom 19.09.2005 sowie die Säumniszuschlagsbescheide vom 16.01.2003 in der Gestalt des Bescheids vom 13.02.2003, vom 21.01.2004 und vom 17.01.2005 sind hingegen nicht Streitgegenstand des Berufungsverfahrens geworden, weil die Klägerin dagegen, dass das SG hierüber entgegen der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSGE 18, 93, 94; BSG vom 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R, veröffentlicht in Juris; BSGE 92, 190 ff.) nicht entschieden hat, keine Anschlussberufung eingelegt hat. Ebenso wenig wurden die Beitrags- und Säumniszuschlagesbescheide für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum vom 01.01.1993 - 31.12.1998 Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens, weil diese bestandkräftig geworden sind, nachdem die Klägerin ihre Klage S 6 U 2384/00 vor dem SG zurückgenommen hatte.
29 
In der Sache erweist sich die Berufung der Beklagten als unbegründet. Denn die der Klägerin erteilten Beitragsbescheide beruhen nicht auf einer wirksamen Veranlagung der Klägerin nach dem für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.12.2004 gültig gewesenen Gefahrtarif der Beklagten zu den einzelnen Gefahrklassen. Gemäß § 157 Abs. 1 SGB VII setzt der Unfallversicherungsträger als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen (§ 159 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). § 160 SGB VII, der die Voraussetzungen festlegt, unter denen eine Veranlagung aufgehoben bzw. abgeändert werden kann, verwendet ausdrücklich den Begriff „Veranlagungsbescheid“. Daraus ergibt sich, dass die Veranlagung nach § 159 Abs. 1 SGB VII durch schriftlichen Verwaltungsakt zu erfolgen hat, der für die gesamte Dauer des Gefahrtarifs wirksam bleibt, die gemäß § 157 Abs. 5 SGB VII höchstens 6 Kalenderjahre beträgt. Der zu entrichtende Beitrag errechnet sich aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß (§ 167 Abs. 1 SGB VII). Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit (§168 Abs. 1 SGB VII). Auch insoweit handelt es sich um einen Verwaltungsakt, zu dessen Verfügungssatz jedoch nicht die Veranlagung des Unternehmens zu den einzelnen Gefahrklassen gehört. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Vorschrift des zitierten § 159 Abs. 1 SGB VII, wonach die Veranlagung für die gesamte Dauer des Tarifvertrags in einem besonderen Veranlagungsbescheid als „Grundlagenbescheid“ geschlossen zu erfolgen hat und mittelbar auch aus § 168 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, wonach der Beitragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten des Beitragspflichtigen nur dann aufgehoben werden darf, wenn die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird. Zutreffend hat das BSG in seiner Entscheidung vom 12.12.1985 - 2 R U 45/84 (SozR 2200 § 734 Nr. 4) ausgeführt, die durch die Satzung - den Gefahrtarif - der Träger der gewerblichen Unfallversicherung geschaffene Konstante für die Beitragsberechnung werde zwischen der Berufsgenossenschaft und dem einzelnen Unternehmen nicht schon infolge der Beschlussfassung in der Vertreterversammlung, sondern vielmehr erst infolge der vorgeschriebenen Veranlagung zur Gefahrklasse wirksam. Dies bedeute, dass die im Gefahrtarif für die Tarifzeit enthaltene abstrakte Regelung durch den Veranlagungsbescheid, der dem einzelnen Unternehmen erteilt werde, seine konkrete Gestalt erhalte und dass die verbindliche Veranlagung zur Gefahrklasse bei der Beitragsberechnung einerseits von der Berufsgenossenschaft berücksichtigt werden müsse und andererseits von dem Unternehmen nicht mehr in Frage gestellt werden könne; denn insoweit werde durch die Veranlagung auf Zeit - Tarifzeit - Klarheit geschaffen. Diese Grundsätze, die das BSG zum Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) aufgestellt hat, gelten ebenso für die Rechtslage nach In-Kraft-Treten des SGB VII am 01.01.1997 weil das Verhältnis von Veranlagungsbescheid und Beitragsbescheid (§ 159 Abs. 1, § 168 Abs. 1 SGB VII) heute kein anderes ist als unter der Geltung der Reichsversicherungsordnung (vergleiche insoweit § 734 Abs. 1 und 746 Abs. 1 RVO).
30 
Ebenso wie das SG folgert der Senat aus dem beschriebenen Verhältnis von Veranlagungs- und Beitragsbescheiden, dass eine wirksame Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen unbedingte Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der zu erhebenden Beiträge ist. Hier ist keine wirksame Veranlagung erfolgt. Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 37 Abs. 2 SGB X).
31 
Im vorliegenden Fall ist schon nicht nachgewiesen, dass für die Tarifzeit ab 01.01.1999 ein Veranlagungsbescheid gefertigt wurde und welchen Inhalt er gegebenenfalls hatte. Ein solcher Bescheid befindet sich nämlich weder in den in Papierform geführten Verwaltungsakten der Beklagten, noch konnte er aus der elektronisch geführten Akte reproduziert werden. Ebenso wenig konnte die Beklagte eine Bekanntgabe des behaupteten Veranlagungsbescheids nachweisen. Von der Möglichkeit, den Veranlagungsbescheid durch Einschreiben oder mit Postzustellungsurkunde zu übersenden, hat sie keinen Gebrauch gemacht. Nach ihren eigenen Einlassungen hat sie sich für die Übersendung durch einfachen Brief auf dem Postwege entschieden. Trotzdem kommt ihr die Vermutung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht zugute. Die genannte Vorschrift setzt voraus, dass der Versicherungsträger den Verwaltungsakt unmittelbar bei der Post aufgibt, wobei hier offen bleiben kann, ob dieser Vorgang zumindest durch Handzeichen in der Verwaltungsakte belegt sein muss. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte jedoch die B. H. Versandservice GmbH damit beauftragt, sämtliche 22.318 Veranlagungsbescheide vom 21.12.1998 einzukuvertieren und frankiert bei einem Postamt aufzugeben. Gegenüber dem in § 37 Abs. 2 SGB X vorausgesetzten Sachverhalt verlängerte sich hierdurch die Übermittlungskette mit der Folge, dass Sendungen nicht nur nach der Aufgabe zur Post verloren gehen konnten, sondern auch zwischen dem Zeitpunkt, in dem sie den Einflussbereich der Beklagten verließen, und dem Zeitpunkt der Aufgabe bei der Post. Mit dem vorgelegten „Zustellungsnachweis“ der B. H. Versandservice GmbH vom 23.12.1998 hat die Beklagte im Übrigen nicht nachgewiesen, dass gerade der für die Klägerin bestimmte Veranlagungsbescheid ordnungsgemäß auf den Postweg gebracht worden ist. Der von der Beklagten vorgelegte Auszug aus ihrer Aufstellung „Mitgliedsnummern aller verschickten Bescheide, Anzahl 22318“, der auch die Mitgliedsnummer der Klägerin (3824855) enthält, ist auch im Zusammenhang mit der pauschalen Bestätigung der B. H. Versandservice GmbH vom 23.12.1998 nicht geeignet, als Nachweis der Absendung zu dienen. Treffend hat das SG dies mit den Worten zum Ausdruck gebracht: „ Aus diesen beiden Unterlagen lässt sich bereits mangels Bezug zueinander nicht zweifelsfrei erkennen, dass der für die Klägerin ausgestellte Veranlagungsbescheid tatsächlich an den Versandservice weitergeleitet und von ihm tatsächlich bei der Post aufgegeben wurde“.
32 
Selbst wenn man die Aufgabe zur Post als nachgewiesen ansehen wollte, wäre der Zugang eines Veranlagungsbescheids im Machtbereich der Klägerin nicht nachgewiesen. Die Vermutung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X kommt jedenfalls deshalb nicht zum Tragen, weil im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz SGB X Zweifel am Zugang des Veranlagungsbescheids besteht. In Literatur und Rechtssprechung ist umstritten, ob bei dem behaupteten Nichtzugang im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X das bloße bzw. pauschale Bestreiten des Zugangs ausreicht um Zweifel zu wecken (so insbesondere das Hessische Landessozialgericht in den Urteilen vom 19.09.2005 - L 9 AL 81/04 und vom 09.03.2005 - L 6 AL 1276/03, beide veröffentlicht in Juris, mit umfangreichen Nachweisen insbesondere aus der Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs, ebenso Krasney in KassKomm, Stand August 2004, § 37 SGB X Randnummer 6; Hauck-Noftz, SGB X, § 37 Randnummer 18), oder ob es sich um einen „berechtigten Zweifel“ handeln muss (so BVerwG, Beschluss vom 24.04.1987; 5 B 132/86; Engelmann in von Wulfen, SGB X, 4. Auflage 2001, § 37 Randnummer 13) oder ob der Adressat den Zugang substantiiert bestreiten muss. Nach Auffassung des Senats kann bei behauptetem Nichtzugang kein substantiiertes Bestreiten verlangt werden, weil man damit dem Adressaten eines Verwaltungsakts etwas ihm tatsächlich Unmögliches zumutet, nämlich etwas Konkretes dafür darzulegen, dass etwas nicht geschehen ist. Wer einen Brief nicht erhält, hat keinerlei Möglichkeiten, über das Bestreiten des Zugangs hinaus darzutun, dass er ihn nicht erhalten habe (Hessisches LSG vom 19.09.2005 - L 9 AL 81/04). Schließlich ist auch zu beachten, dass das mögliche Ziel seitens der Verwaltung, zur Vereinfachung und Kosteneinsparung möglichst weitgehend auf förmliche Zustellungen zu verzichten, nicht zu einer hierdurch entstehenden Verschlechterung der Rechtsverfolgung auf Seiten des Empfängers führen darf (vgl. Hessisches LSG Urteil vom 09.03.2005 - L 6 AL 1276/03).
33 
Schließlich liegen im vorliegenden Fall auch keine Umstände vor, aufgrund deren der Zugang eines Veranlagungsbescheids im Wege der freien Beweiswürdigung als nachgewiesen angesehen werden könnte, wie dies in dem der Entscheidung des 1. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 23.04.2004 - L 1 KG 3408/02 (veröffentlicht in Juris) zu Grunde liegenden Sachverhalt der Fall war. Hierfür reicht es nicht aus, dass die Klägerin erst nach dem Hinweis des Vorsitzenden im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 25.02.2005 geltend gemacht hat, den Veranlagungsbescheid nicht erhalten zu haben. Nach der Erfahrung des Senats kommt es durchaus vor, dass nicht nur Naturparteien, sondern auch Rechtsanwälte in Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich um die Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden geführt werden, geltend machen, ein Unternehmen müsse zu anderen Gefahrklassen des Gefahrtarifs veranlagt werden. So hat auch die anwaltlich vertretene Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit argumentiert. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, ihr müsse der Veranlagungsbescheid zugegangen sein, da auch sämtlichen Beitragsbescheiden zu entnehmen war, welchen Unternehmenszweigen und welchen Gefahrklassen das Unternehmen zugeordnet wurde. Entsprechende Angaben sind zur Begründung von Beitragsbescheiden schon deshalb notwendig, weil den verschiedenen Gefahrklassen jeweils bestimmte Lohnsummen zuzuordnen sind. Hierbei handelt es sich jedoch um reine Begründungselemente der Beitragsbescheide, die nicht zum Verfügungssatz gehören, da über die Veranlagung - wie dargelegt - ausschließlich durch den Veranlagungsbescheid gem. § 159 Abs. 1 SGB VII entschieden wird. Auch die Beklagte hat die Klägerin hierauf nicht hingewiesen, obwohl sie dazu Anlass gehabt hätte. Im Widerspruchsbescheid vom 12.11.2002 hat die Beklagte nicht wie geboten auf die Bestandskraft des Veranlagungsbescheids für die Gefahrtarifperiode ab 01.01.1999 hingewiesen, sondern Ausführungen zu der Frage gemacht, ob bestimmte Abteilungen der Klägerin als Neben- oder als Hilfsunternehmen anzusehen seien und ob eine Neuveranlagung möglich sei. Diese Ausführungen stellen jedoch nur Hilfserwägungen dar, welche die Widerspruchsentscheidung nicht tragen. Die Ablehnung einer Neuveranlagung kann in dem Widerspruchsbescheid schon deshalb nicht gesehen werden, weil nicht angenommen werden kann, die Widerspruchsstelle habe eine Entscheidung treffen wollen, für die sie nicht zuständig war und weil sie durch den Tenor des Widerspruchsbescheids hinreichend deutlich gemacht hat, dass sie ausschließlich über die Widersprüche der Klägerin gegen die im Tenor des Widerspruchsbescheids aufgeführten (Beitrags- und Säumniszuschlags-) Bescheide entschieden hat. Im Hinblick darauf ist verständlich, dass auch die Klägerin trotz anwaltlicher Vertretung zunächst nicht erkannt hat, dass der Zugang eines Veranlagungsbescheids essenzielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die angefochtenen Beitragsbescheide war.
34 
Der Schriftsatz der Klägerin vom 24.01.2000 lässt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht den Schluss zu, der Klägerin müsse ein Veranlagungsbescheid vom 21.12.1998 für die Gefahrtarifperiode ab 01.01.1999 zugegangen sein. Wie ausgeführt konnte die Klägerin jeweils der Begründung der Beitragsbescheide ihre Veranlagung zu den einzelnen Gefahrklassen entnehmen. Dass sie die Bestimmung des § 160 Abs. 2 SGB VII erwähnt hat, hat die Klägerin schlüssig dadurch erklärt, dass ihre freie Mitarbeiterin Frau R. einen Blick in das Gesetz geworfen habe. Dass die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 08.06.2000 ihre Satzung und die Gefahrtarife ab 01.01.1993 und ab 01.01.1999 versandt hat - bestätigt durch das Schreiben der Klägerin vom 02.03.2000 - erlaubt nur den Schluss, dass der Klägerin von diesem Zeitpunkt an die einzelnen Gefahrklassen des Gefahrtarifs bekannt waren, nicht jedoch, dass ihr ein Veranlagungsbescheid zugegangen sein müsse. Dasselbe gilt für den von der Beklagten vorgelegten Aktenvermerk vom 23.09.2003 über die an diesem Tag mit dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten geführte Besprechung. Dafür, dass dem Kläger bei dieser Besprechung „ein Veranlagungsbescheid mündlich erteilt“ worden sei, erkennt der Senat keinerlei Anhalt. Hierfür wäre nämlich erforderlich gewesen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin zum Ausdruck gebracht hätte, durch einen konstitutiven Willensakt ihre Veranlagung (neu) regeln zu wollen. Dass die Beklagte dies gerade ablehnte, ergibt sich klar aus dem fünften Absatz des Aktenvermerks, in dem ausgeführt wird, der Anwalt habe in der Folge versucht, sie zu überreden, außerhalb des anhängigen Sozialgerichtsverfahrens rückwirkend eine Zugunsten-Veranlagung für seine Mandantin durchzuführen.
35 
Da nach alledem die Aufhebung der streitgegenständlichen Beitragsbescheide durch das SG nicht zu beanstanden ist, gilt dies auch hinsichtlich der Säumniszuschlagsbescheide vom vom 16.01.2001, 16.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2002 und der Änderungsbescheide vom 26.09.2003.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit den §§ 161 Abs. 1 und § 154 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der ab 01.07.2004 geltenden Fassung des Artikel 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I, S. 718), die hier gemäß § 72 Nr. 1 GKG anzuwenden ist, weil die Berufung nach dem 01.07.2004 eingelegt worden ist, ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist - bis zu einer Obergrenze von 2.500.000 EUR (§ 52 Abs. 4 GKG) - deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Im vorliegenden Berufungsverfahren wurde um die Beitragsbescheide für die Jahre 1999 bis 2001 gestritten, mit denen die Beklagte von dem Kläger Beiträge in der Gesamthöhe von 135.600,13 EUR gefordert hat. Anders als im Rechtsstreit, in dem um eine Veranlagung gem. § 159 SGB VII gestritten wird, lässt sich in Beitragsstreitigkeiten das wirtschaftliche Interesse des beitragspflichtigen Unternehmens betragsmäßig beziffern. Hierbei kann nicht berücksichtigt werden, ob die Beklagte die Möglichkeit hat, dem Kläger jetzt noch einen Veranlagungsbescheid über die Gefahrtarifperiode von 1999 bis 2004 sowie hierauf gestützt neue Beitragsbescheide zu erteilen.
37 
Die Kosten der Säumniszuschläge sind in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 GKG („Zinsen“) bei der Festsetzung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen.
38 
Die Streitwertfestsetzung des SG für das erstinstanzliche Verfahren war gemäß § 63 Abs. 3 GKG abzuändern. Wie oben dargelegt dürfen die Säumniszuschläge im Hinblick auf § 43 Abs. 1 GKG nicht berücksichtigt werden. Die Beitragsforderungen sind ferner nach § 52 Abs. 3 GKG in voller Höhe zu berücksichtigen. In seiner Kostenentscheidung ist das SG zu Unrecht davon ausgegangen, Gegenstand des Rechtsstreits sei die Zuordnung einzelner Betriebsteile zu anderen Gefahrklassen (Auszubildende, Schlosserei, Verpackung/Produktionsfertigung). Hierüber hätte jedoch nur im Rahmen eines Rechtsstreits um die Rechtmäßigkeit eines Veranlagungsbescheids gemäß § 159 Abs. 1 SGB VII entschieden werden können.
39 
Dem Hilfsantrag der Beklagten auf Zulassung der Revision war nicht zu entsprechen. Auf die - in der Tat noch klärungsbedürftige - Frage, ob in den Fällen des § 37 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz SGB X „berechtigte Zweifel“ beziehungsweise ein „substantiiertes Bestreiten“ zu fordern ist, kam es nicht an, weil wie oben dargelegt hier nicht einmal nachgewiesen ist, dass ein Veranlagungsbescheid für die Tarifzeit ab 01.01.1999 gefertigt worden ist und welchen Inhalt er gegebenenfalls hatte. Weil die Klägerin keine Anschlussberufung eingelegt hat, bestand auch keine Möglichkeit, dem BSG Gelegenheit zu geben, seine Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendung des § 96 SGG auf Beitragsbescheide im Hinblick auf das durch das 6. SGG-Änderungsgesetz eingeführte neue Kostenrecht zu überprüfen.

Gründe

 
26 
Die gem. §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§ 151 Abs. 1 SGG).
27 
Aufgrund der Berufung der Beklagten sind Streitgegenstand des Berufungsverfahrens die Beitragsbescheide vom 18.04.2000, 20.04.2001 und vom 22.04.2002 sowie die Säumniszuschlagsbescheide vom 16.01.2001 und 16.01.2002, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2002, die Säumniszuschlagsbescheide ferner in Gestalt der Änderungsbescheide vom 26.09.2003. Dass im Tenor des angefochtenen Urteils das Datum der letztgenannten Bescheide mit „26.06.2003“ angegeben wird, ist unschädlich, da es sich hierbei um ein offenkundiges Schreibversehen handelt. Unschädlich ist ferner, dass im Tenor der Säumniszuschlagsbescheid vom 16.01.2001 nicht aufgeführt wird. Dass das SG auch hierüber entschieden hat, ergibt sich aus der aktenkundigen Niederschrift vom 31.01.2006 über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sowie aus dem zweiten Absatz der Entscheidungsgründe, die zur Auslegung des Tenors mit heranzuziehen sind.
28 
Die Beitragsbescheide vom 22.04.2003, 21.04.2004 und 20.04.2005, letzterer in der Gestalt des Bescheids vom 19.09.2005 sowie die Säumniszuschlagsbescheide vom 16.01.2003 in der Gestalt des Bescheids vom 13.02.2003, vom 21.01.2004 und vom 17.01.2005 sind hingegen nicht Streitgegenstand des Berufungsverfahrens geworden, weil die Klägerin dagegen, dass das SG hierüber entgegen der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSGE 18, 93, 94; BSG vom 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R, veröffentlicht in Juris; BSGE 92, 190 ff.) nicht entschieden hat, keine Anschlussberufung eingelegt hat. Ebenso wenig wurden die Beitrags- und Säumniszuschlagesbescheide für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum vom 01.01.1993 - 31.12.1998 Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens, weil diese bestandkräftig geworden sind, nachdem die Klägerin ihre Klage S 6 U 2384/00 vor dem SG zurückgenommen hatte.
29 
In der Sache erweist sich die Berufung der Beklagten als unbegründet. Denn die der Klägerin erteilten Beitragsbescheide beruhen nicht auf einer wirksamen Veranlagung der Klägerin nach dem für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.12.2004 gültig gewesenen Gefahrtarif der Beklagten zu den einzelnen Gefahrklassen. Gemäß § 157 Abs. 1 SGB VII setzt der Unfallversicherungsträger als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen (§ 159 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). § 160 SGB VII, der die Voraussetzungen festlegt, unter denen eine Veranlagung aufgehoben bzw. abgeändert werden kann, verwendet ausdrücklich den Begriff „Veranlagungsbescheid“. Daraus ergibt sich, dass die Veranlagung nach § 159 Abs. 1 SGB VII durch schriftlichen Verwaltungsakt zu erfolgen hat, der für die gesamte Dauer des Gefahrtarifs wirksam bleibt, die gemäß § 157 Abs. 5 SGB VII höchstens 6 Kalenderjahre beträgt. Der zu entrichtende Beitrag errechnet sich aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß (§ 167 Abs. 1 SGB VII). Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit (§168 Abs. 1 SGB VII). Auch insoweit handelt es sich um einen Verwaltungsakt, zu dessen Verfügungssatz jedoch nicht die Veranlagung des Unternehmens zu den einzelnen Gefahrklassen gehört. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Vorschrift des zitierten § 159 Abs. 1 SGB VII, wonach die Veranlagung für die gesamte Dauer des Tarifvertrags in einem besonderen Veranlagungsbescheid als „Grundlagenbescheid“ geschlossen zu erfolgen hat und mittelbar auch aus § 168 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, wonach der Beitragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten des Beitragspflichtigen nur dann aufgehoben werden darf, wenn die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird. Zutreffend hat das BSG in seiner Entscheidung vom 12.12.1985 - 2 R U 45/84 (SozR 2200 § 734 Nr. 4) ausgeführt, die durch die Satzung - den Gefahrtarif - der Träger der gewerblichen Unfallversicherung geschaffene Konstante für die Beitragsberechnung werde zwischen der Berufsgenossenschaft und dem einzelnen Unternehmen nicht schon infolge der Beschlussfassung in der Vertreterversammlung, sondern vielmehr erst infolge der vorgeschriebenen Veranlagung zur Gefahrklasse wirksam. Dies bedeute, dass die im Gefahrtarif für die Tarifzeit enthaltene abstrakte Regelung durch den Veranlagungsbescheid, der dem einzelnen Unternehmen erteilt werde, seine konkrete Gestalt erhalte und dass die verbindliche Veranlagung zur Gefahrklasse bei der Beitragsberechnung einerseits von der Berufsgenossenschaft berücksichtigt werden müsse und andererseits von dem Unternehmen nicht mehr in Frage gestellt werden könne; denn insoweit werde durch die Veranlagung auf Zeit - Tarifzeit - Klarheit geschaffen. Diese Grundsätze, die das BSG zum Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) aufgestellt hat, gelten ebenso für die Rechtslage nach In-Kraft-Treten des SGB VII am 01.01.1997 weil das Verhältnis von Veranlagungsbescheid und Beitragsbescheid (§ 159 Abs. 1, § 168 Abs. 1 SGB VII) heute kein anderes ist als unter der Geltung der Reichsversicherungsordnung (vergleiche insoweit § 734 Abs. 1 und 746 Abs. 1 RVO).
30 
Ebenso wie das SG folgert der Senat aus dem beschriebenen Verhältnis von Veranlagungs- und Beitragsbescheiden, dass eine wirksame Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen unbedingte Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der zu erhebenden Beiträge ist. Hier ist keine wirksame Veranlagung erfolgt. Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 37 Abs. 2 SGB X).
31 
Im vorliegenden Fall ist schon nicht nachgewiesen, dass für die Tarifzeit ab 01.01.1999 ein Veranlagungsbescheid gefertigt wurde und welchen Inhalt er gegebenenfalls hatte. Ein solcher Bescheid befindet sich nämlich weder in den in Papierform geführten Verwaltungsakten der Beklagten, noch konnte er aus der elektronisch geführten Akte reproduziert werden. Ebenso wenig konnte die Beklagte eine Bekanntgabe des behaupteten Veranlagungsbescheids nachweisen. Von der Möglichkeit, den Veranlagungsbescheid durch Einschreiben oder mit Postzustellungsurkunde zu übersenden, hat sie keinen Gebrauch gemacht. Nach ihren eigenen Einlassungen hat sie sich für die Übersendung durch einfachen Brief auf dem Postwege entschieden. Trotzdem kommt ihr die Vermutung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht zugute. Die genannte Vorschrift setzt voraus, dass der Versicherungsträger den Verwaltungsakt unmittelbar bei der Post aufgibt, wobei hier offen bleiben kann, ob dieser Vorgang zumindest durch Handzeichen in der Verwaltungsakte belegt sein muss. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte jedoch die B. H. Versandservice GmbH damit beauftragt, sämtliche 22.318 Veranlagungsbescheide vom 21.12.1998 einzukuvertieren und frankiert bei einem Postamt aufzugeben. Gegenüber dem in § 37 Abs. 2 SGB X vorausgesetzten Sachverhalt verlängerte sich hierdurch die Übermittlungskette mit der Folge, dass Sendungen nicht nur nach der Aufgabe zur Post verloren gehen konnten, sondern auch zwischen dem Zeitpunkt, in dem sie den Einflussbereich der Beklagten verließen, und dem Zeitpunkt der Aufgabe bei der Post. Mit dem vorgelegten „Zustellungsnachweis“ der B. H. Versandservice GmbH vom 23.12.1998 hat die Beklagte im Übrigen nicht nachgewiesen, dass gerade der für die Klägerin bestimmte Veranlagungsbescheid ordnungsgemäß auf den Postweg gebracht worden ist. Der von der Beklagten vorgelegte Auszug aus ihrer Aufstellung „Mitgliedsnummern aller verschickten Bescheide, Anzahl 22318“, der auch die Mitgliedsnummer der Klägerin (3824855) enthält, ist auch im Zusammenhang mit der pauschalen Bestätigung der B. H. Versandservice GmbH vom 23.12.1998 nicht geeignet, als Nachweis der Absendung zu dienen. Treffend hat das SG dies mit den Worten zum Ausdruck gebracht: „ Aus diesen beiden Unterlagen lässt sich bereits mangels Bezug zueinander nicht zweifelsfrei erkennen, dass der für die Klägerin ausgestellte Veranlagungsbescheid tatsächlich an den Versandservice weitergeleitet und von ihm tatsächlich bei der Post aufgegeben wurde“.
32 
Selbst wenn man die Aufgabe zur Post als nachgewiesen ansehen wollte, wäre der Zugang eines Veranlagungsbescheids im Machtbereich der Klägerin nicht nachgewiesen. Die Vermutung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X kommt jedenfalls deshalb nicht zum Tragen, weil im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz SGB X Zweifel am Zugang des Veranlagungsbescheids besteht. In Literatur und Rechtssprechung ist umstritten, ob bei dem behaupteten Nichtzugang im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X das bloße bzw. pauschale Bestreiten des Zugangs ausreicht um Zweifel zu wecken (so insbesondere das Hessische Landessozialgericht in den Urteilen vom 19.09.2005 - L 9 AL 81/04 und vom 09.03.2005 - L 6 AL 1276/03, beide veröffentlicht in Juris, mit umfangreichen Nachweisen insbesondere aus der Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs, ebenso Krasney in KassKomm, Stand August 2004, § 37 SGB X Randnummer 6; Hauck-Noftz, SGB X, § 37 Randnummer 18), oder ob es sich um einen „berechtigten Zweifel“ handeln muss (so BVerwG, Beschluss vom 24.04.1987; 5 B 132/86; Engelmann in von Wulfen, SGB X, 4. Auflage 2001, § 37 Randnummer 13) oder ob der Adressat den Zugang substantiiert bestreiten muss. Nach Auffassung des Senats kann bei behauptetem Nichtzugang kein substantiiertes Bestreiten verlangt werden, weil man damit dem Adressaten eines Verwaltungsakts etwas ihm tatsächlich Unmögliches zumutet, nämlich etwas Konkretes dafür darzulegen, dass etwas nicht geschehen ist. Wer einen Brief nicht erhält, hat keinerlei Möglichkeiten, über das Bestreiten des Zugangs hinaus darzutun, dass er ihn nicht erhalten habe (Hessisches LSG vom 19.09.2005 - L 9 AL 81/04). Schließlich ist auch zu beachten, dass das mögliche Ziel seitens der Verwaltung, zur Vereinfachung und Kosteneinsparung möglichst weitgehend auf förmliche Zustellungen zu verzichten, nicht zu einer hierdurch entstehenden Verschlechterung der Rechtsverfolgung auf Seiten des Empfängers führen darf (vgl. Hessisches LSG Urteil vom 09.03.2005 - L 6 AL 1276/03).
33 
Schließlich liegen im vorliegenden Fall auch keine Umstände vor, aufgrund deren der Zugang eines Veranlagungsbescheids im Wege der freien Beweiswürdigung als nachgewiesen angesehen werden könnte, wie dies in dem der Entscheidung des 1. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 23.04.2004 - L 1 KG 3408/02 (veröffentlicht in Juris) zu Grunde liegenden Sachverhalt der Fall war. Hierfür reicht es nicht aus, dass die Klägerin erst nach dem Hinweis des Vorsitzenden im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 25.02.2005 geltend gemacht hat, den Veranlagungsbescheid nicht erhalten zu haben. Nach der Erfahrung des Senats kommt es durchaus vor, dass nicht nur Naturparteien, sondern auch Rechtsanwälte in Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich um die Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden geführt werden, geltend machen, ein Unternehmen müsse zu anderen Gefahrklassen des Gefahrtarifs veranlagt werden. So hat auch die anwaltlich vertretene Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit argumentiert. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, ihr müsse der Veranlagungsbescheid zugegangen sein, da auch sämtlichen Beitragsbescheiden zu entnehmen war, welchen Unternehmenszweigen und welchen Gefahrklassen das Unternehmen zugeordnet wurde. Entsprechende Angaben sind zur Begründung von Beitragsbescheiden schon deshalb notwendig, weil den verschiedenen Gefahrklassen jeweils bestimmte Lohnsummen zuzuordnen sind. Hierbei handelt es sich jedoch um reine Begründungselemente der Beitragsbescheide, die nicht zum Verfügungssatz gehören, da über die Veranlagung - wie dargelegt - ausschließlich durch den Veranlagungsbescheid gem. § 159 Abs. 1 SGB VII entschieden wird. Auch die Beklagte hat die Klägerin hierauf nicht hingewiesen, obwohl sie dazu Anlass gehabt hätte. Im Widerspruchsbescheid vom 12.11.2002 hat die Beklagte nicht wie geboten auf die Bestandskraft des Veranlagungsbescheids für die Gefahrtarifperiode ab 01.01.1999 hingewiesen, sondern Ausführungen zu der Frage gemacht, ob bestimmte Abteilungen der Klägerin als Neben- oder als Hilfsunternehmen anzusehen seien und ob eine Neuveranlagung möglich sei. Diese Ausführungen stellen jedoch nur Hilfserwägungen dar, welche die Widerspruchsentscheidung nicht tragen. Die Ablehnung einer Neuveranlagung kann in dem Widerspruchsbescheid schon deshalb nicht gesehen werden, weil nicht angenommen werden kann, die Widerspruchsstelle habe eine Entscheidung treffen wollen, für die sie nicht zuständig war und weil sie durch den Tenor des Widerspruchsbescheids hinreichend deutlich gemacht hat, dass sie ausschließlich über die Widersprüche der Klägerin gegen die im Tenor des Widerspruchsbescheids aufgeführten (Beitrags- und Säumniszuschlags-) Bescheide entschieden hat. Im Hinblick darauf ist verständlich, dass auch die Klägerin trotz anwaltlicher Vertretung zunächst nicht erkannt hat, dass der Zugang eines Veranlagungsbescheids essenzielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die angefochtenen Beitragsbescheide war.
34 
Der Schriftsatz der Klägerin vom 24.01.2000 lässt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht den Schluss zu, der Klägerin müsse ein Veranlagungsbescheid vom 21.12.1998 für die Gefahrtarifperiode ab 01.01.1999 zugegangen sein. Wie ausgeführt konnte die Klägerin jeweils der Begründung der Beitragsbescheide ihre Veranlagung zu den einzelnen Gefahrklassen entnehmen. Dass sie die Bestimmung des § 160 Abs. 2 SGB VII erwähnt hat, hat die Klägerin schlüssig dadurch erklärt, dass ihre freie Mitarbeiterin Frau R. einen Blick in das Gesetz geworfen habe. Dass die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 08.06.2000 ihre Satzung und die Gefahrtarife ab 01.01.1993 und ab 01.01.1999 versandt hat - bestätigt durch das Schreiben der Klägerin vom 02.03.2000 - erlaubt nur den Schluss, dass der Klägerin von diesem Zeitpunkt an die einzelnen Gefahrklassen des Gefahrtarifs bekannt waren, nicht jedoch, dass ihr ein Veranlagungsbescheid zugegangen sein müsse. Dasselbe gilt für den von der Beklagten vorgelegten Aktenvermerk vom 23.09.2003 über die an diesem Tag mit dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten geführte Besprechung. Dafür, dass dem Kläger bei dieser Besprechung „ein Veranlagungsbescheid mündlich erteilt“ worden sei, erkennt der Senat keinerlei Anhalt. Hierfür wäre nämlich erforderlich gewesen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin zum Ausdruck gebracht hätte, durch einen konstitutiven Willensakt ihre Veranlagung (neu) regeln zu wollen. Dass die Beklagte dies gerade ablehnte, ergibt sich klar aus dem fünften Absatz des Aktenvermerks, in dem ausgeführt wird, der Anwalt habe in der Folge versucht, sie zu überreden, außerhalb des anhängigen Sozialgerichtsverfahrens rückwirkend eine Zugunsten-Veranlagung für seine Mandantin durchzuführen.
35 
Da nach alledem die Aufhebung der streitgegenständlichen Beitragsbescheide durch das SG nicht zu beanstanden ist, gilt dies auch hinsichtlich der Säumniszuschlagsbescheide vom vom 16.01.2001, 16.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2002 und der Änderungsbescheide vom 26.09.2003.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit den §§ 161 Abs. 1 und § 154 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der ab 01.07.2004 geltenden Fassung des Artikel 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I, S. 718), die hier gemäß § 72 Nr. 1 GKG anzuwenden ist, weil die Berufung nach dem 01.07.2004 eingelegt worden ist, ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist - bis zu einer Obergrenze von 2.500.000 EUR (§ 52 Abs. 4 GKG) - deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Im vorliegenden Berufungsverfahren wurde um die Beitragsbescheide für die Jahre 1999 bis 2001 gestritten, mit denen die Beklagte von dem Kläger Beiträge in der Gesamthöhe von 135.600,13 EUR gefordert hat. Anders als im Rechtsstreit, in dem um eine Veranlagung gem. § 159 SGB VII gestritten wird, lässt sich in Beitragsstreitigkeiten das wirtschaftliche Interesse des beitragspflichtigen Unternehmens betragsmäßig beziffern. Hierbei kann nicht berücksichtigt werden, ob die Beklagte die Möglichkeit hat, dem Kläger jetzt noch einen Veranlagungsbescheid über die Gefahrtarifperiode von 1999 bis 2004 sowie hierauf gestützt neue Beitragsbescheide zu erteilen.
37 
Die Kosten der Säumniszuschläge sind in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 GKG („Zinsen“) bei der Festsetzung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen.
38 
Die Streitwertfestsetzung des SG für das erstinstanzliche Verfahren war gemäß § 63 Abs. 3 GKG abzuändern. Wie oben dargelegt dürfen die Säumniszuschläge im Hinblick auf § 43 Abs. 1 GKG nicht berücksichtigt werden. Die Beitragsforderungen sind ferner nach § 52 Abs. 3 GKG in voller Höhe zu berücksichtigen. In seiner Kostenentscheidung ist das SG zu Unrecht davon ausgegangen, Gegenstand des Rechtsstreits sei die Zuordnung einzelner Betriebsteile zu anderen Gefahrklassen (Auszubildende, Schlosserei, Verpackung/Produktionsfertigung). Hierüber hätte jedoch nur im Rahmen eines Rechtsstreits um die Rechtmäßigkeit eines Veranlagungsbescheids gemäß § 159 Abs. 1 SGB VII entschieden werden können.
39 
Dem Hilfsantrag der Beklagten auf Zulassung der Revision war nicht zu entsprechen. Auf die - in der Tat noch klärungsbedürftige - Frage, ob in den Fällen des § 37 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz SGB X „berechtigte Zweifel“ beziehungsweise ein „substantiiertes Bestreiten“ zu fordern ist, kam es nicht an, weil wie oben dargelegt hier nicht einmal nachgewiesen ist, dass ein Veranlagungsbescheid für die Tarifzeit ab 01.01.1999 gefertigt worden ist und welchen Inhalt er gegebenenfalls hatte. Weil die Klägerin keine Anschlussberufung eingelegt hat, bestand auch keine Möglichkeit, dem BSG Gelegenheit zu geben, seine Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendung des § 96 SGG auf Beitragsbescheide im Hinblick auf das durch das 6. SGG-Änderungsgesetz eingeführte neue Kostenrecht zu überprüfen.

(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

(2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.

(1) Treten in den Unternehmen Änderungen ein, hebt der Unfallversicherungsträger den Veranlagungsbescheid mit Beginn des Monats auf, der der Änderungsmitteilung durch die Unternehmer folgt.

(2) Ein Veranlagungsbescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, soweit

1.
die Veranlagung zu einer zu niedrigen Gefahrklasse geführt hat oder eine zu niedrige Gefahrklasse beibehalten worden ist, weil die Unternehmer ihren Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sind oder ihre Angaben in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren,
2.
die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse von den Unternehmern nicht zu vertreten ist.

(3) In allen übrigen Fällen wird ein Veranlagungsbescheid mit Beginn des Monats, der der Bekanntgabe des Änderungsbescheides folgt, aufgehoben.

(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über das Umlageverfahren aus dem Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.

(2) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung.

(3) Landwirtschaftlichen Unternehmern, für die versicherungsfreie Personen oder Personen tätig sind, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind, wird auf Antrag eine Beitragsermäßigung bewilligt. Das Nähere bestimmt die Satzung.

(4) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen landwirtschaftliche Unternehmer kleiner Unternehmen mit geringer Unfallgefahr ganz oder teilweise von Beiträgen befreit werden.

(5) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft teilt den Unternehmern den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Unternehmer nur dann aufzuheben, wenn

1.
die Veranlagung des Unternehmens nachträglich geändert wird,
2.
eine im Laufe des Kalenderjahres eingetretene Änderung des Unternehmens nachträglich bekannt wird,
3.
die Feststellung der Beiträge auf unrichtigen Angaben des Unternehmers oder wegen unterlassener Angaben des Unternehmers auf einer Schätzung beruht.
Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Satzes 2.

(5a) Zur Sicherung des Beitragsaufkommens soll die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erheben. Die Satzung regelt das Nähere zur Fälligkeit der Beiträge und Vorschüsse sowie zum Verfahren der Zahlung.

(5b) Der Beitrag und die Vorschüsse sollen auf der Grundlage eines Lastschriftmandats eingezogen werden.

(6) Die Unternehmer haben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft über die Unternehmens-, Arbeits- und Lohnverhältnisse Auskunft zu geben, soweit dies für die Beitragsberechnung von Bedeutung ist; die Einzelheiten bestimmt die Satzung. § 166 Absatz 1 gilt entsprechend; die Prüfungsabstände bestimmt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Soweit die Unternehmer die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig machen, kann die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft eine Schätzung vornehmen. Die Unternehmer sollen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Ermächtigung zum Einzug des Beitrags und der Vorschüsse erteilen.

(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.

(2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen.

(3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für

1.
die forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
das Geringstland,
3.
die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel,
4.
die weinbauliche und gärtnerische Nutzung,
5.
die Teichwirtschaft und Fischzucht,
6.
sonstige landwirtschaftliche Nutzung.

(5) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend.

(6) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend.

(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

(2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.

(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.

(2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen.

(3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für

1.
die forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
das Geringstland,
3.
die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel,
4.
die weinbauliche und gärtnerische Nutzung,
5.
die Teichwirtschaft und Fischzucht,
6.
sonstige landwirtschaftliche Nutzung.

(5) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend.

(6) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Treten in den Unternehmen Änderungen ein, hebt der Unfallversicherungsträger den Veranlagungsbescheid mit Beginn des Monats auf, der der Änderungsmitteilung durch die Unternehmer folgt.

(2) Ein Veranlagungsbescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, soweit

1.
die Veranlagung zu einer zu niedrigen Gefahrklasse geführt hat oder eine zu niedrige Gefahrklasse beibehalten worden ist, weil die Unternehmer ihren Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sind oder ihre Angaben in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren,
2.
die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse von den Unternehmern nicht zu vertreten ist.

(3) In allen übrigen Fällen wird ein Veranlagungsbescheid mit Beginn des Monats, der der Bekanntgabe des Änderungsbescheides folgt, aufgehoben.

Tenor

Die das Umlagejahr 2012 betreffenden Entscheidungen in den Bescheiden vom 29. Januar 2013 und 16. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang.

Der Streitwert beträgt 81,70 €.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Beitrags- und eines Forderungsbescheides.

Der Kläger ist Eigentümer der Flurnummer 15... der Gemarkung C-Stadt. Mit Bescheid vom 23. Februar 1994 wurde er mit dem geerbten Grundbesitz in C-Stadt zu 0,30 ha Forstwirtschaft mit Wirkung vom 1. Januar 1986 eingetragen. Er wurde wegen dieser Forstfläche regelmäßig mit Beitragsforderungen in Anspruch genommen. Mit Beitragsbescheid vom 15. Januar 2010 wurde der Vorschuss für die Umlage für 2009 geltend gemacht. Hingewiesen wurde auf das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (LSVMG), wonach sich für die Beitragserhebung Änderungen ergeben hätten. Gegen den nachfolgenden Forderungsbescheid erhob der Kläger Widerspruch. Er habe keine Forst- und Landwirtschaft. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Mit Beitragsbescheiden vom 14. Januar 2011 und vom 13. Januar 2012 wurden die Vorschüsse für die Umlagen 2010 und 2011 gefordert. Die Beitragsbescheide ab der Umlage 2009 verweisen jeweils auf Anlagen zur Beitragsberechnung nach Arbeitsbedarf.

Mit Beitragsbescheid vom 29. Januar 2013 wurde der Vorschuss für die Umlage 2012 in Höhe von 79,40 € geltend gemacht. Die Sollstellung ergab eine Forderung von zusätzlich 5 € (= 84,40 €). Der Bescheid nimmt Bezug auf eine Anlage zur Beitragsberechnung nach Arbeitsbedarf. Das Mahnschreiben vom 22. Februar 2013 weist zum Beitrag vom 79,40 € einen Säumniszuschlag von 0,50 € und eine Mahngebühr von 0,80 € aus (= Mahnbetrag von 80,70 €), zusätzlich als Forderung aus früherer Fälligkeit einen Betrag von 5,- € (= 85,70 €). Der nachfolgende Forderungsbescheid vom 16. Mai 2013 enthält eine Gesamtforderung von 86,70 €.

Der Kläger legte gegen die Bescheide vom 29. Januar 2013 und 16. Mai 2013 Widersprüche ein. Das Grundstück werde nicht bewirtschaftet. Eine Unfallversicherung sei personengebunden und habe nichts mit einer Grundsteuer gemein. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2013 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen auch die Unternehmen der Forstwirtschaft. Ein Wald verliere selbst dann nicht die Eigenschaft als forstwirtschaftliches Unternehmen, wenn jahrzehntelang keine Nutzung gezogen würde oder entsprechende Pflegearbeiten unterbleiben würden. Der Kläger trage das wirtschaftliche Risiko für die Nutzung und Erhaltung des Waldes und sei Unternehmer der Forstwirtschaft. Im Forderungsbescheid vom 16. Mai 2013 sei die mit Beitragsbescheid vom 29. Januar 2013 erhobene Forderung in Höhe von 79,40 € korrekt übertragen worden. Die Säumniszuschläge seien begründet (Umlage 2012: drei Monate Säumnis = 1,50 €; Mahngebühr 0,80 €; Forderung aus Vorjahr für Säumnis 5 €).

Mit der zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Beitragsbescheid für die Umlage 2012 und den darauf folgenden Forderungsbescheid aufzuheben, und ausgeführt, er betreibe kein forstwirtschaftliches Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Dafür sei der schmale Waldstreifen nicht geeignet. Es sei nach seiner Kenntnis kein Zugang vorhanden. Es sei ihm nicht möglich, den schmalen Streifen in irgendeiner Weise zu bewirtschaften. Das Grundstück sei 15 m breit, eine objektive Nutzbarkeit sei nicht gegeben. Jede Arbeit mit schwerem Gerät oder das Fällen eines Baumes hätte zur Folge, dass die benachbarten Grundstücke in Mitleidenschaft gezogen würden. Die objektive Nutzbarkeit, die hier ausscheide, sei Voraussetzung der Versicherungspflicht.

Der Kläger beantragt,

die das Umlagejahr 2012 betreffenden Entscheidungen in den Bescheiden vom 29. Januar 2013 und vom 16. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen, hilfsweise die Berufung zuzulassen.

Sie führte aus, das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten habe bestätigt, dass es sich eindeutig um Wald im Sinne des Waldgesetzes handele. Die Beklagte legte ein Luftbild bei und verwies auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2001 (Az.: L 2 U 219/99).

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akte des SG, der Beklagtenakte sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet.

Gegenstand des Rechtsstreits sind entsprechend dem Klageantrag die das Umlagejahr 2012 betreffenden Entscheidungen in den Bescheiden vom 29. Januar 2013 und 16. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013. Diese Entscheidungen waren aufzuheben. Sie sind rechtswidrig, weil sie ohne die erforderliche Veranlagung erlassen wurden.

Gemäß § 182 Abs. 6 SGB VII wird der Arbeitsbedarf nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt (Satz 1). Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung (Satz 2). Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren (Satz 3, Halbsatz 1). Die Vorschrift verweist im Übrigen auf § 158 SGB VII und § 159 SGB VII, die entsprechen gelten (Satz 3, Halbsatz 2). Die hiernach geforderte Veranlagung ist die Anwendung des Abschätzungstarifs und sonstiger allgemeiner Bestimmungen durch Verwaltungsakt auf das einzelne Unternehmen (KassKomm-Ricke, § 183 SGB V Rdnr. 12). Die entsprechende Anwendung des § 159 SGB VII ist folgerichtig, weil der Abschätzungstarif dem Gefahrtarif der gewerblichen Berufsgenossenschaften (§ 157 SGB VII) ähnlich ist (Feddern in: jurisPK-SGB VII, 2. Auflage 2014, § 182 SGB VII).

Unternehmern muss eine Prüfung der wesentlichen Grundlagen und des Ergebnisses der Abschätzung und der Veranlagung möglich sein. Deshalb sind in einem Bescheid die Größe und die Beschaffenheit des Unternehmens bzw. die wesentlichen Grundlagen der Veranlagung anzugeben. Gemäß § 182 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind die möglichen Berechnungsgrundlagen aufgeführt. Erfolgt wie hier die Berechnung des Beitrags nach Arbeitsbedarf, wird dieser entsprechend § 182 Abs. 6 Satz 1 SGB VII veranlagt.

Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) erfolgt ab dem Umlagejahr 2009 die Beitragserhebung aufgrund eines neu eingeführten Beitragsmaßstabs. Als hier anzuwendender Arbeitsbedarfsmaßstab wird ein standardisierter Arbeitsbedarfswert je Flächen- und Tiereinheit gebildet, der in etwa das spezifische Unfallrisiko des jeweiligen Produktionsverfahrens abbilden soll. Für jede Risikogruppe, z. B. Landwirtschaft, Tierhaltung, Forst, wird ein eigener Hebesatz je Berechnungseinheit zur Deckung der anteiligen Umlage festgesetzt. Die Berechnungseinheiten werden von den jeweils benötigten Arbeitsstunden abgeleitet. Das neue System wurde ab dem Umlagejahr 2009 schrittweise eingeführt. Der bisher geltende modifizierte Flächenwert wurde übergangsweise beibehalten. Für die Umlage 2009 wurde dementsprechend die Beitragserhebung jeweils zur Hälfte nach dem Arbeitsbedarf und nach dem bisherigen Beitragsmaßstab erhoben. Das bisherige Flächenwertmodell wird als Maßstab der Beitragsberechnung stufenweise um jährlich fünf Prozent reduziert. Die Beitragsberechnung für Unternehmen der Forstwirtschaft erfolgt allerdings hiervon abweichend ausschließlich nach dem Arbeitsbedarf (§ 46 Abs. 3 und 4 der Satzung, Fassung 1. Mai 2010; § 41Abs. 1 Nr. 2 der Satzung, Fassung: 20. November 2013).

Auf eine Veranlagung, wie dies § 182 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VII i. V. m. § 159 SGB VII voraussetzt, bzw. nach den aufgrund der geänderten Grundlagen für die Beitragserhebung mit Einführung des Arbeitsbedarfsmaßstabes, kann hier auch nicht verzichtet werden. Eine Veranlagung ist für den Bereich der gewerblichen Unfallversicherung bei der erstmaligen Feststellung der Zuständigkeit oder als Neuveranlagung zum neuen Gefahrtarif vorzunehmen (KassKomm-Ricke § 159 Rdnr. 2). Die von § 182 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VII geforderte entsprechende Anwendung des § 159 SGB VII führt dazu, dass die neuen Grundlagen für die Beitragserhebung mit Einführung des Arbeitsbedarfsmaßstabes eine Veranlagung erfordern. Die Veranlagung hat nach § 159 Abs. 1 SGB VII durch schriftlichen Verwaltungsakt zu erfolgen, auf dessen Grundlage sich der zu entrichtende Beitrag errechnet. Der Beitrag ergibt sich aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß (§ 167 Abs. 1 SGB VII). Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit (§ 168 Abs. 1 SGB VII). Auch insoweit handelt es sich um einen Verwaltungsakt, zu dessen Verfügungssatz jedoch nicht die Veranlagung des Unternehmens gehört. Dies ergibt sich aus der Vorschrift § 159 Abs. 1 SGB VII, wonach die Veranlagung für die Geltungsdauer in einem besonderen Veranlagungsbescheid als quasi Grundlagenbescheid geschlossen zu erfolgen hat, und mittelbar auch aus § 168 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, wonach der Beitragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten des Beitragspflichtigen nur dann aufgehoben werden darf, wenn die Veranlagung des Unternehmens nachträglich geändert wird. Angefochtene Beitragsbescheide ohne vorangegangene Veranlagung sind daher aufzuheben (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2007, L 6 U 1140/06; KassKomm-Ricke § 159 Rdnr. 3a, vgl. Brandenburg/K. Palsherm in: jurisPK-SGB VII, § 159 SGB VII Rdnr. 8).

Die verbindliche Feststellung der Berechnungsgrundlagen durch einen Veranlagungsbescheid bewirkt, dass über den Geltungszeitraum bzw. bis zu einer Änderung in einem Unternehmen gemäß der Regelung in § 160 SGB VII Klarheit herrscht; § 160 SGB VII gilt ebenso wie gemäß § 182 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VII entsprechend, auch wenn hierauf, anders als in Abs. 7 der Vorschrift, nicht ausdrücklich Bezug genommen wird (Freischmidt in: Hauck/Noftz, SGB VII K § 182 Rdnr. 15 mit Fußnote 16; vgl. auch § 183 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB VII, wonach ein Beitragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten des Unternehmers nur aufgehoben werden kann, wenn die Veranlagung nachträglich geändert wird). Ohnehin kann jedoch argumentiert werden, dass bereits § 182 Abs. 5 Satz 1 SGB VII die entsprechende Anwendung der Veranlagungsvorschriften regelt, so dass dem ausdrücklichen Verweis auf § 159 Abs. 1 SGB VII keine eigene Bedeutung zukommt (Lauterbach/Rosskopf, UV-SGB VII, § 182 Rdnr. 21).

Die vom Unfallversicherungsträger durch Satzungsrecht zur Beitragserhebung geschaffene Konstante wird durch die Veranlagung wirksam und erhält als abstrakte Regelung durch den Veranlagungsbescheid seine konkrete Gestalt. Die verbindliche Veranlagung muss einerseits vom Unfallversicherungsträger berücksichtigt werden, andererseits kann sie nach Bestandskraft von dem jeweiligen Unternehmen nicht mehr in Frage gestellt werden (BSG, Urteil vom 12. Dezember 1985, Az.: 2 R U 45/84). Diese Grundsätze, die das BSG zum Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) aufgestellt hat, gelten ebenso für die Rechtslage nach Inkrafttreten des SGB VII am 1. Januar 1997 (Landessozialgericht Baden-Württemberg, a. a. O.). Durch den Erlass eines Veranlagungsbescheides sollen durch strukturelle Maßnahmen sich veränderbare, im Übrigen aber konstante Bestandteile der Beitragsberechnung sozusagen vor die Klammer gezogen werden. Die im Veranlagungsbescheid vorgenommene Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse kann so mit Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf bekannt gegeben werden. Die vom Gesetzgeber gewollte Unterscheidung zwischen Veranlagungs- und Beitragsbescheid ist verfahrensrechtlich sinnvoll. Es ist verfahrens- und prozessökonomisch, mit einem Bescheid über feste Größen der Beitragsberechnung zu entscheiden. Am Prinzip, eine Konstante der Beitragsberechnung in einem Veranlagungsbescheid festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1985, Az.: 2 RU 45/84), sollte deshalb festgehalten werden. Möglich wäre allerdings, die Veranlagung mit entsprechender Verfügung zusammen mit dem Erlass des (ersten) Beitragsbescheides vorzunehmen (vgl. Siebert, Finanzierung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, Band 2, Jan. 1997, S. 70). Im Übrigen trennte auch die Beklagte noch in § 46 Abs. 7 der Satzung, Fassung: 1. Mai 2010, zwischen Veranlagung und Beitragsberechnung, entgegen § 182 Abs. 6 und 7 SGB VII allerdings nicht in §§ 40, 41 der Satzung in der Fassung vom 20. November 2013 (Beitragsmaßstab, Arbeitsbedarf nach Abschätztarif).

Nicht ausreichend ist, wenn wie hier dem Beitragsbescheid in einer (nicht näher bezeichneten) Anlage eine Beitragsberechnung beigefügt wird. Die Beklagte hat damit nicht in einem konstitutiven Willensakt zum Ausdruck gebracht, eine Veranlagung vornehmen zu wollen. Die Verfügungen durch Veranlagung und Beitragserhebung stellen für sich selbstständige Entscheidungen dar. So kann durch Beitragbescheid ein Veranlagungsbescheid nicht abgeändert oder aufgehoben werden (vgl. Sozialgericht Kassel, Urteil vom 15. November 1962, Az.: S 4/AL 11/62). Die Berechnung der Beitragshöhe gilt allenfalls als nicht zum Verfügungssatz des Bescheides gehörendes Begründungselement. Begründungselemente können keine eigene Bindungswirkung entfalten (Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 77 Rdnr. 5b m. w. N.; Landessozialgericht Baden-Württemberg, a. a. O.). Zwar muss der Verfügungssatz nicht in der Art einer Entscheidungsformel der Begründung vorangestellt sein, sondern kann auch räumlich in der Begründung enthalten sein (KassKomm-Mutschler § 31 SGB X, Rdnr. 21). Dies ist hier nicht der Fall.

Im Übrigen kann aus dem fehlenden Verweis auf § 160 SGB VII in § 182 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VII keine überzeugende abweichende Auffassung insofern abgeleitet werden, dass für Änderungen von Veranlagungen keine entsprechende Rechtsgrundlage existiere, und es deshalb ausreichend sei, mit jedem Beitragsbescheid die Veranlagungsgrundlagen mitzuteilen. § 160 SGB VII regelt die Änderung von Veranlagungen, die von Anfang an unrichtig gewesen sind oder nachträglich unrichtig werden. Wie oben dargestellt, gilt auch hier § 160 SGB VII trotz des fehlenden Verweises in § 182 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VII (Freischmidt in: Hauck/Noftz, SGB VII, a. a. O.). Ungeachtet dessen, dass hier der Umlage 2012 auch keine wirksame Erstveranlagung durch Bescheid zugrunde liegt und deshalb eine Grundlage des angefochtenen Beitragsbescheides fehlt, ist darauf hinzuweisen, dass die regelmäßige Kombination des Beitragsbescheides mit einer Veranlagung, und zwar ohne eine Änderung der Veranlagungsgrundlagen, insofern eine wiederholende Verfügung darstellen würde. Wiederholt eine Behörde lediglich einen bereits ergangenen Verwaltungsakt, setzt sie keine neue Rechtsfolge, erlässt also keinen Verwaltungsakt (Engelmann in: von Wulffen/Schütze, SGB X 8. Aufl. Rdnr. 32 m. w. N.). Damit würde es rechtlich keine Rolle spielen, ob und gegebenenfalls wie die Veranlagungsgrundlagen in einem Beitragsbescheid mitgeteilt würden.

Da somit entsprechend dem Antrag des Klägers die angefochtene Entscheidung im Bescheid vom 29. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 aufzuheben war, gilt dies auch hinsichtlich der Forderung im Bescheid vom 16. Mai 2013, soweit der Forderungsbetrag seine Grundlage in der fehlenden Zahlung der Umlage für 2012 hat; insofern sind auch die hierauf geforderte Mahngebühr und der hierauf geforderte Säumniszuschlag zu beanstanden. Einer Erörterung der im Zuge des Klageverfahrens vorgetragenen Gründe bedarf es daher nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit den §§ 161 Abs. 1 und § 154 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Hier wurde um die Rechtmäßigkeit eine Beitragsbescheids für das Umlagejahr 2012 gestritten, außerdem um die Kosten, die wegen fehlender Zahlung des Klägers in Gestalt von Mahngebühr und Säumniszuschlag gefordert wurden. Die Forderung des weiteren Säumniszuschlags von 5 € aus dem Vorjahr ist nicht vom Klageantrag umfasst. Somit ergibt sich ein Streitwert von 81,70 €. Für die Streitwertfestsetzung ist nicht die Argumentation des Klägers entscheidend, mit seinem Forstgrundstück unterliege er ohnehin keiner Versicherungspflicht. Denn hierüber hätte nur im Rahmen eines Rechtsstreits um die Rechtmäßigkeit eines Zuständigkeitsbescheids oder Veranlagungsbescheids entschieden werden können.

Dem von Seiten der Beklagten hilfsweise gestellten Antrag war stattzugeben. Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§144 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ein Veranlagungsbescheid als Grundlage eines Beitragsbescheides entbehrlich ist und deshalb die bestehende Verwaltungspraxis den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Klärung liegt im allgemeinen Interesse, um die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts München vom 28.09.2012 wird der Bescheid der Beklagten vom 04.10.2006 aufgehoben.

II.

Im Übrigen wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.09.2012 zurückgewiesen.

III.

Die Klage gegen den Überprüfungsbescheid vom 10.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2013 wird abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger zu vier Fünfteln, die Beklagte zu einem Fünftel.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

VI.

Für das Berufungsverfahren wird ein Streitwert in Höhe von 800 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Beitragsforderungen nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII).

Am 05.07.2006 verstarb der Onkel des Klägers (Kl.), P.H. Dieser wurde von seiner Schwester M.S. allein beerbt, die ihrerseits bei ihrem Tod am 25.01.2008 von ihren Töchtern R.E. und E.N. beerbt wurde. Der Onkel P.H. hatte den Kl. in seinem notariellen Testament vom 27.10.2005 mit einem Vermächtnis bedacht und ihm insoweit sein landwirtschaftliches Anwesen S-Straße 3 in A-Stadt zugewandt, d. h. die im Grundbuch des Amtsgerichts D-Stadt für A-Stadt Bl. 192 vorgetragenen Grundstücke.

Zum Nachlass des verstorbenen P.H. gehörte insbesondere ein im Bestandsverzeichnis des Amtsgerichts D-Stadt, Grundbuch von A-Stadt, Bd. 5, Bl. 192, lfd. Nr. 10 aufgeführtes Flurstück 791/7 mit einer Größe von 12.840 qm. Unter der Rubrik „Wirtschaftsart und Lage“ findet sich der Eintrag: „B., Wald“.

Die erste Erbin M.S. forderte am 18.01.2008 noch kurz vor ihrem eigenen Tode den Kl. auf, die für die Grundbuchumschreibung betreffend die Flur-Nr. 791/7 B., Wald notwendigen Urkunden vorzulegen. Nach dem Tode der ersten Erbin M.S. forderten deren Erbinnen R.E. und E.N. am 05.08.2009 den Kl. erneut auf, an der Auflassung der Vermächtnis-Grundstücke mitzuwirken und eine notarielle Urkunde vorzulegen. Am 01.12.2009 erhoben die Erbinnen R.E. und E. N. beim Landgericht A-Stadt Klage gegen den Kl. des vorliegenden Verfahrens mit dem Antrag, ihn zu verurteilen, in notarieller Form die Auflassung (Annahme der Übertragung) bestimmter Grundstücke zu erklären, zu denen das Flurstück Nr. 791/7 in A-Stadt gehörte. Nach dem Auszug des Grundbuchs von A-Stadt beim Amtsgericht D-Stadt vom 14.11.2012 wurde der Kl. aufgrund Auflassung vom 02.11.2010 am 14.06.2011 als Eigentümer des Grundstücks mit der Flur-Nr. 791/7 eingetragen.

Mit Schreiben vom 20.09.2006 forderte die Beklagte (Bekl.) den Kl. auf, sich zur Nutzung mehrerer Flurstücke in A-Stadt, darunter der Forstfläche mit der Flur-Nr. 791/07, zu äußern, um die Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung zu prüfen, die für alle land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen bestehe. Mit Schreiben vom 27.09.2006 erklärte der Kl., er sei der neue Eigentümer der in der Gemarkung A-Stadt gelegenen Grundstücke des verstorbenen P.H. Zu jedem der zahlreichen Flurstücke gab er die jeweilige Nutzung an. Das Flurstück Nr. 791/7 „B., Wald“ mit 12.840 qm Fläche bezeichnete er als eigengenutzt.

Mit „Änderungsbescheid“ vom 04.10.2006 teilte die Bekl. dem Kl. mit, für sein Unternehmen in A-Stadt ergäben sich folgende aktuelle Veranlagungswerte: 0,34 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 1,28 ha Forst. Die neuen Werte ergäben sich nur durch den Zugang des Flurstücks 566/0 D. in der Gemarkung D. mit 0,1096 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche zum 01.07.2006.

Mit Bescheid vom 20.11.2006 entschied die Bekl., dass sie für das Unternehmen des Kl. in A-Stadt mit 1,28 ha Forstwirtschaft mit Wirkung ab 06.07.2006 der zuständige Unfallversicherungsträger sei.

Mit Bescheiden vom 12.01.2007, 18.01.2008, 28.11.2008 und 15.01.2010 machte die Bekl. Beitragsforderungen für die Jahre 2006 bis 2009 geltend. Die Beiträge wurden jeweils für die forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks mit 1,28 ha Fläche in A-Stadt berechnet.

Mit Schreiben vom 27.01.2010 legte der Kl. gegen die ihm zugegangenen Bescheide „Einspruch“ ein. Es handle sich um die Bescheide vom 20.11.2006, vom 12.01.2007, vom 18.01.2008, vom 28.11.2008 und vom 15.01.2010 betreffend festgesetzte Beiträge für die Jahre 2006 bis 2009 in Höhe von insgesamt 345,85 €.

Zur Begründung seines Rechtsbehelfs führte der Kl. aus, sein Onkel, der frühere Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sei von seiner Schwester und nach deren Tod sei diese von ihren beiden Töchtern beerbt worden. Sein Onkel habe zu seinen Gunsten das land- und forstwirtschaftliche Anwesen in A-Stadt als Vermächtnis ausgesetzt. Er habe unverzüglich die Herausgabe des Vermächtnisses gefordert. Die Erben würden die Umschreibung der Eigentumsverhältnisse durch Verweigerung der Aufstellung des Inventarverzeichnisses verhindern. Da er lediglich über eine Vermächtnisforderung verfüge, sehe er sich gezwungen, ab dem 06.07.2006 die Beitragspflicht abzulehnen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2010 wies die Bekl. den Widerspruch gegen die Bescheide vom 20.11.2006, 12.01.2007, 18.01.2008, 28.11.2008 und 15.01.2010 zurück. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.01.2010 sei unbegründet. Beitragspflichtig sei als Unternehmer derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereiche. Von Bedeutung sei die Aussage des Klägers vom 27.09.2006, dass die Flurnummer 791/7 mit 1,28 ha von ihm genutzt werde. Es könne dahinstehen, ob der Kl. bereits Eigentümer dieses Grundstücks sei. Der Widerspruch gegen die übrigen Bescheide sei nicht fristgerecht eingelegt worden und deshalb unzulässig.

Mit Bescheid vom 14.01.2011 erklärte die Bekl. den bisherigen Bescheid für die Umlage 2009 für bestandskräftig. Für die Umlage 2010 wurde ein Beitrag in Höhe von 91,19 € festgesetzt, fällig am 15.01.2011.

Mit dem dagegen am 23.02.2011 eingelegten Widerspruch gab der Kl. an, es sei ihm aufgrund der Repressalien und Schikanen seitens der Erben seit dem 01.01.2010 nicht mehr möglich, den Hof seines Onkels in der S-Straße. 3 in A-Stadt zu bewirtschaften. Die Bewirtschaftung des Hofes durch ihn als Vermächtnisgläubiger sei nach dem Tod seines Onkels lediglich aus Vereinfachungsgründen erfolgt. Seit dem 01.01.2010 werde von ihm keine Bewirtschaftung mehr durchgeführt. Dass die Auflassung noch erteilt würde, sei nach so langer Zeit extrem unwahrscheinlich und könne praktisch ausgeschlossen werden.

Am 16.03.2011 mahnte die Bekl. die Zahlung des Beitrags in Höhe von 91,19 € an. Mit „Forderungsbescheid“ vom 18.04.2011 machte die Bekl. den zum 15.02.2011 zu zahlenden Betrag in Höhe von 91,19 €, dazu eine Mahngebühr von 5 €, einen Säumniszuschlag bis 16.04.2011 von 1 € und Kosten in Höhe von 3 € geltend. Die Forderung erhöhe sich am 16. eines jeden Monats um einen weiteren Säumniszuschlag in Höhe von 1 v. H. des zu diesem Zeitpunkt rückständigen, auf volle 50 € abgerundeten Betrags. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kl. am 16.05.2011 Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2011, zur Post gegeben am 25.05.2011, wurden die Widersprüche gegen die Bescheide vom 14.01.2011 und 18.04.2011 als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen.

Dagegen hat der Kl. am 27.06.2011 beim Sozialgericht (SG) München Klage erhoben (Az. S 1 U 5037/11).

Mit Bescheid vom 13.01.2012 beanspruchte die Bekl. vom Kl. als Umlageforderung für das Jahr 2011 den Betrag von 89,28 €. Gleichzeitig wurde bezüglich der Umlage 2010 der bisherige Bescheid für bestandskräftig erklärt. Die Gesamtforderung der Bekl. erhöhe sich so auf insgesamt 196,92 €.

Gegen diesen Bescheid legte der Kl. am 08.02.2012 Widerspruch ein.

Mit Mahnung vom 20.02.2012 machte die Bekl. einen Rückstand in Höhe von 203,42 € geltend. Mit „Forderungsbescheid“ vom 16.03.2012 beanspruchte die Bekl. einen Betrag von 95,28 € (Beiträge 89,28 €; Mahngebühren 5 €; Säumniszuschlag 1 €). Gegen diesen Bescheid legte der Kl. am 21.03.2012 Widerspruch ein.

Gegen den Bescheid vom 13.01.2012 hat der Kl. am 03.04.2012 - also noch vor Erlass eines Widerspruchsbescheides - beim SG Klage erhoben (Az. S 1 U 5020/12). Mit Beschluss vom 04.05.2012 hat das SG die unter den Az. S 1 U 5037/11 und S 1 U 5020/12 anhängigen Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Az. S 1 U 5020/12 verbunden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2012 wies die Bekl. die Widersprüche gegen die Bescheide vom 13.01.2012 und vom 16.03.2012 als unbegründet zurück.

Mit Gerichtsbescheid vom 03.07.2012 (Az. S 1 U 5020/12) hat das SG die Klagen gegen die Bescheide vom 14.01.2011 und 18.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011 und gegen die Bescheide vom 13.01.2012 und 16.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2012 abgewiesen. Die Berufung wurde nicht zugelassen.

Der Kl. hat gegen den ihm am 06.07.2012 zugestellten Widerspruchsbescheid am 30.07.2012 mündliche Verhandlung beantragt. Zur Begründung hat er u. a. vorgebracht, dass er die Waldbewirtschaftung bereits im Frühjahr 2008 eingestellt habe.

In der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2012 hat der Kl. beantragt, die Bescheide vom 14.01.2011 und 18.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011 und die Bescheide vom 13.01.2012 und 16.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2012 aufzuheben.

Der Kl. hat ausweislich der Sitzungsniederschrift weiter „im und außerhalb des Klageverfahrens“ beantragt, „den Zuständigkeits- und Veranlagungsbescheid zu überprüfen“.

Das SG hat mit Urteil vom 28.09.2012 (Az. S 1 U 5020/12) die Klagen gegen die Bescheide vom 14.01.2011 und 18.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011, gegen die Bescheide vom 13.01.2012 und 16.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2012 sowie gegen den Bescheid vom 04.10.2006 und den Bescheid vom 20.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2010 abgewiesen.

In den Gründen hat das SG ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit sie sich gegen die Bescheide vom 04.10.2006 und vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 richte. Diese Bescheide seien bestandskräftig. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2010 sei der Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.11.2006 wegen Versäumnis der Widerspruchsfrist als unzulässig zurückgewiesen worden. Gegen den Bescheid vom 04.10.2006 sei kein Widerspruch eingelegt worden.

Dagegen sei die Klage zulässig, aber unbegründet, soweit sie sich gegen die Bescheide vom 14.01.2011 und 18.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011 und gegen die Bescheide vom 13.01.2012 und 16.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2012 richte. Diese Bescheide seien rechtmäßig. Der Kl. sei als Unternehmer gemäß § 150 Abs. 1 SGB VII beitragspflichtig. Die Bekl. habe den Kl. mit Bescheid vom 20.11.2006 gemäß §§ 123 Abs. 1, 136 Abs. 1 SGB VII als beitragspflichtigen Unternehmer eingestuft und mit Veranlagungsbescheid vom 04.10.2006 das Unternehmen in A-Stadt mit der forstwirtschaftlichen Fläche von 1,28 ha erfasst. Beitragsbescheide änderten oder ersetzten den Zuständigkeits- oder Veranlagungsbescheid nicht, weil sie unterschiedliche Regelungen träfen (BSG, Urteil vom 05.07.2005 Az. B 2 U 32/03 R). Schon aus der Bestandskraft des Zuständigkeits- und Veranlagungsbescheides ergebe sich die Rechtmäßigkeit der darauf gestützten Beitragsbescheide. Unabhängig davon gehe die Bekl. aber auch zu Recht davon aus, dass der Kl. als beitragspflichtiger Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII anzusehen sei.

Der Kl. hat gegen das Urteil vom 28.09.2012, das ihm am 06.10.2012 zugestellt worden war, am 06.11.2012 beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgebracht, dass er in seinen Unterlagen keinen Bescheid vom 04.10.2006 habe finden können. Dieser Bescheid sei wohl von der Bekl. an die Erben verschickt worden.

Mit Bescheid vom 10.12.2012 teilte die Bekl. dem Kl. mit, sie habe aufgrund seines Antrags den Bescheid über ihre Zuständigkeit vom 20.11.2006 überprüft. Dieser Bescheid sei rechtmäßig. Die Bekl. sei für das von dem Kl. als Unternehmer betriebene Unternehmen in A-Stadt mit 1,28 ha Forst (Flurstück-Nr. 791/7) mit Wirkung ab 06.07.2006 und auch über den 01.01.2010 hinaus der zuständige Unfallversicherungsträger.

Gegen diesen Bescheid legte der Kl. mit Schreiben vom 31.12.2012 Widerspruch ein, den die Bekl. mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013 als unbegründet zurückwies. Dagegen hat der Kl. beim SG Klage erhoben.

Mit Schreiben vom 20.11.2014 hat die Bekl. auf Aufforderung des Gerichts ihre Satzung sowie die einschlägigen Beschlüsse des Vorstandes betreffend die Grundlagen für die Festsetzung der Beiträge in den Jahren 2010 und 2011 vorgelegt. Auf diese Unterlagen wird Bezug genommen.

Der Kl. beantragt,

1. das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.09.2012, die Bescheide der Beklagten vom 14.01.2011 und 18.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011, die Bescheide vom 13.01.2012 und 16.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2012, den Bescheid vom 04.10.2006 und den Bescheid vom 20.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2010 aufzuheben und

2. den Bescheid der Beklagten vom 10.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2013 aufzuheben.

Die Bekl. beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2014 hat der Kl. ergänzend erklärt, dass er in den Jahren 2006 bis 2008 wegen Käferbefalls in dem Forst tätig gewesen sei, seitdem jedoch nicht mehr. Er wolle nicht für die Erben arbeiten.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung. Zwar übersteigt die Summe der angefochtenen Beitragsbescheide nicht die Berufungssumme von 750 € nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Jedoch sind Gegenstand der Berufung auch der Veranlagungsbescheid vom 04.10.2006 und der Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006. Dabei handelt es sich um Grundlagenbescheide, die nicht eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung i. S. d. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG betreffen, sondern verbindliche Feststellungen für eine unbestimmte Vielzahl von späteren Beitragsbescheiden treffen und deshalb ohne Beschränkung die Berufung eröffnen. Der Kl. hat die Klage insoweit in der mündlichen Verhandlung beim SG am 28.09.2012 erweitert, und das SG hat diese Klageänderung für zulässig erachtet und darüber entschieden. Daran ist das Berufungsgericht gebunden (§ 99 Abs. 4 SGG).

Die Berufung ist nur insoweit begründet, als das SG die Klage gegen den Veranlagungsbescheid vom 04.10.2006 abgewiesen hat. Der Kl. hat mit seiner Berufung den Zugang dieses Bescheides bestritten. Der Zugang kann nicht bewiesen werden. Obwohl eigentlich ohne Bekanntgabe gar kein Verwaltungsakt vorliegt, kann der Kl. die Aufhebung dieses Bescheides verlangen, um den Rechtsschein eines Verwaltungsaktes zu zerstören (vergleiche zum Fall der nichtigen Verwaltungsakte Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. A. 2014, Anhang zu § 54 Rn. 27 und § 55 Rn. 14 und 14a). Die Anfechtungsklage ist insoweit zulässig - insbesondere wurde mangels Zugangs eine Widerspruchsfrist nie in Gang gesetzt - und mangels Bekanntgabe begründet.

Im Übrigen ist die Berufung unbegründet, weil das SG die Klage zu Recht abgewiesen hat.

Die Klage ist bereits unzulässig, soweit sie sich gegen den Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 richtet. Denn eine Klageerhebung kann insoweit erstmals in der Klageerweiterung gesehen werden, die in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2012 erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt waren die Klagefrist nach § 87 SGG längst abgelaufen und die Bescheide bestandskräftig geworden.

Im Übrigen sind die Klagen, über die das SG entschieden hat, zulässig, aber unbegründet.

Die Festsetzung der für die Jahre 2010 und 2011 zu zahlenden Umlagen durch Bescheid vom 14.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011 und durch Bescheid vom 13.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2012 erfolgte zu Recht. Gemäß § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind die nach § 2 SGB VII versicherten Unternehmer selbst beitragspflichtig. Die Beiträge werden gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Rechtsgrundlage für den Erlass des Beitragsbescheides ist § 168 Abs. 1 SGB VII. Der Kläger war in den Jahren 2010 und 2011 als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VII kraft Gesetzes versichert, wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig war. Die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft besteht gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII insbesondere für Unternehmen der Forstwirtschaft. Diese Zuständigkeit war für den streitgegenständlichen Zeitraum durch den Bescheid vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 bestandskräftig nach § 136 Abs. 1 SGB VII festgestellt. Auch in der Sache ist es zutreffend, dass der Kl. Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Unternehmens war, das aus dem Wald auf dem Flurstück Nr. 791/7 der Gemarkung A-Stadt mit 1,28 ha Fläche bestand. Unternehmen der Forstwirtschaft sind Unternehmen, die mit Bodenbewirtschaftung planmäßig den Anbau und Abschlag von Holz betreiben. Dies setzt nicht voraus, dass jedes Jahr angepflanzt und Holz geschlagen wird; es genügt auch ein Anbau und Abschlag in mehrjährigen Zeitabständen, sog. „aussetzende Betriebe“ (BSG, Urteil vom 12.06.1989 Az. 2 RU 13/88; Diel, in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: 2/14, K § 123

Rn. 25). Der Begriff des Unternehmens ist grundsätzlich auf längere Zeiträume zu beziehen, da sich die Zeiten ohne Anbau und Abschlag des Holzes über viele Jahre hinziehen können. Wie bei Unternehmen der Landwirtschaft ist eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich. Das Wachsen oder Nachwachsen der Bäume und die sich aus den Waldgesetzen der Bundesländer (vgl. hier insbesondere Art. 14 Waldgesetz für Bayern - BayWaldG) ergebenden Bewirtschaftungspflichten begründen bei bestehenden Nutzungsrechten nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Waldfläche auch forstwirtschaftlich bearbeitet wird, selbst wenn sich Bearbeitungsmaßnahmen im konkreten Fall nicht nachweisen lassen (BSG, a. a. O. und Diel, a. a. O.). Ein Nutzungsrecht an forstwirtschaftlichen Flächen begründet die Vermutung der Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer für den Nutzungsberechtigten, selbst wenn dieser die Fläche nicht bewirtschaften will (Diel, a. a. O.). Diese Vermutung ist auch bei kleineren Waldgrundstücken nicht schon dadurch widerlegt, dass derzeit eine Bearbeitung nicht stattfindet bzw. eine wirtschaftliche Nutzung oder eine forstwirtschaftliche Tätigkeit dort auch in Zukunft nicht beabsichtigt ist. Zur Widerlegung dieser Vermutung müssen greifbare Umstände für eine andersartige Nutzung, z. B. als Bauland oder als Versuchs- und Übungsgelände, vorliegen (Diel, a. a. O., Rn. 26). Derartige andersartige Nutzungen seines forstwirtschaftlichen Grundstücks hat der Kl. nicht vorgebracht und sind auch sonst in keiner Weise ersichtlich. Unerheblich ist, dass er erst am 14.06.2011 aufgrund Auflassung vom 02.11.2010 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wurde. Unternehmer ist gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Auf die Eigentumsverhältnisse an den zum Unternehmen gehörenden Vermögensgegenständen kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass dem Kl. als Vermächtnisnehmer gemäß § 2184 Bürgerliches Gesetzbuch seit dem Tode seines Onkels die Früchte und Nutzungen an dem Grundstück im Verhältnis zu den Erbinnen zustanden. Es ist davon auszugehen, dass die Erbinnen dieses Recht des Kl. auch respektierten. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Behauptung des Kl., die Erbinnen hätten ihn in der Ausübung seiner Rechte an dem Grundstück behindern wollen, nicht zutreffend ist. Denn diese Behauptung wird widerlegt durch die Tatsache, dass die Erbinnen den Kl. jahrelang auffordern mussten, an der Erfüllung des Vermächtnisses durch Annahme der Auflassung mitzuwirken und schließlich diesen Anspruch sogar durch Klage durchsetzen mussten. Im Übrigen hat der Kl. in seiner ersten umfassenden Einlassung vom 27.09.2006 selbst erklärt, dass das Grundstück mit Flur-Nr. 791/7 eigen genutzt sei. Die im Widerspruchsschreiben vom 23.02.2011 enthaltene Behauptung, er habe zum 01.01.2010 die Bewirtschaftung des Waldes aufgrund der Repressalien und Schikanen der Erben eingestellt, ist bereits als solche nicht glaubhaft und würde auch bei Unterstellung ihrer Richtigkeit die o. g. Vermutung nicht widerlegen, da eine andersartige Nutzung nicht dargelegt wird. Sie steht auch zu der später im Klageverfahren erfolgten Behauptung, die Einstellung der Waldbewirtschaftung sei schon im Frühjahr 2008 erfolgt, im Widerspruch. In der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2014 hat der Kl. selbst eingeräumt, wegen des Käferbefalls in den Jahren 2006 bis 2008 in dem Forst tätig gewesen zu sein.

Bezüglich der Höhe der festgesetzten Beiträge und Nebenforderungen hat weder der Kl. Einwände vorgebracht noch sind solche von Amts wegen ersichtlich. Insbesondere hat die Bekl. mit dem Arbeitsbedarf eine zulässige Berechnungsgrundlage nach § 182 Abs. 2 SGB VII in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung (nachfolgend: a. F.) angewandt. Die angefochtenen Beitragsbescheide enthielten auch jeweils in Anlage eine ausreichende Veranlagung im Sinne des § 182 Abs. 6 SGB VII a. F., insbesondere des § 182 Abs. 6 Satz 3 HsSGB VII VII a. F. i. V. m. § 159 SGB VII (a. A. in einem insoweit vergleichbaren Fall SG München, Urt. vom 30.04.2014 Az. S 1 U 5039/13). Die Beitragsbescheide der Bekl. enthalten nicht nur die Beitragshöhe, sondern legen auch gleichzeitig die Beitragsberechnung nach Arbeitsbedarf und Flächenwert bzw. Berechnungswert aus, bezogen auf den Betriebssitz. Die Anlage ist dabei als Bestandteil des Bescheides anzusehen. Die der Beitragsfestsetzung zugrunde liegenden Satzungen und Vorstandsbeschlüsse wurden von der Bekl. vorgelegt. Es ist zulässig, den Veranlagungsbescheid mit dem Beitragsbescheid zu verbinden. Im Übrigen wird bezüglich der Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Mahngebühren, Säumniszuschlägen und Kosten gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Soweit der Kl. erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2014 beantragt hat, den Bescheid der Bekl. vom 10.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2013 aufzuheben, war die Klage unzulässig. Der Überprüfungsbescheid vom 10.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2014 ist nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Gemäß § 96 Abs. 1 SGG wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Mit dem Bescheid vom 10.12.2012 hatte die Bekl. ihren Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 auf Antrag des Klägers nach § 44 SGB X überprüft, diesen jedoch für rechtmäßig befunden. Der Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 war jedoch im Zeitpunkt des Erlasses des Überprüfungsbescheides vom 10.12.2012 bereits längst bestandskräftig geworden. Denn der Widerspruchsbescheid vom 26.03.2010, mit dem die Bekl. den erst am 27.01.2010 gegen den Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 eingelegten Widerspruch als unzulässig verworfen hatte, war vom Kläger zunächst nicht mit Klage angefochten und deshalb bestandskräftig geworden. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 28.09.2012 im Wege der Klageerweiterung erstmals erhobene Klage gegen den Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 war verfristet und damit unzulässig, wie bereits oben bezüglich der Unbegründetheit der insoweit gegen das klageabweisende Urteil des SG eingelegten Berufung ausgeführt worden ist. § 96 Abs. 1 SGG ist im Wege der teleologischen Reduktion nicht auf Fälle anzuwenden, in denen die Klage gegen den Ausgangsbescheid bereits wegen Verfristung unzulässig ist (Bienert, NZS 2011, 732, 733, im Gegensatz zur wohl h. M., vgl. dazu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 96 Rn. 2). Der Zweck des § 96 SGG liegt in der Prozessökonomie (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 90 Rn. 1a). Die Prozessökonomie gebietet jedoch nicht, in eine Klage, die wegen Verfristung als unzulässig abzuweisen ist, die materielle Prüfung späterer Änderungsbescheide mit einzubeziehen. Deshalb kann vorliegend die bis in die höchstrichterliche Rechtsprechung uneinheitlich beantwortete Frage dahinstehen, ob ein Bescheid, mit dem ein Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X abgelehnt wird, den Ursprungs-Verwaltungsakt im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG „abändert oder ersetzt“ (bejahend die Rechtsprechung des BSG zu der bis zum 31.08.2008 geltenden Fassung des § 96 SGG, siehe zusammenfassend Beschluss des BSGvom 30.09.2009 Az. B 9 SB 19/09 B mit dem als Obiter dictum ergangenen Hinweis unter Rn. 9, dass § 96 SGG nach der auf den entschiedenen Fall noch nicht anwendbaren Neufassung nicht mehr anwendbar wäre; bejahend zur Neufassung des § 96 SGG BSG, Urteil vom 20.10.2010 Az. B 13 R 82/09 R Rn. 23; verneinend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2011 Az. L 12 AS 1077/11, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, a. a. O., § 96 Rn. 4b und Bienert, NZS 2011, 732, 735; verneinend für einen Bescheid, der einen Antrag nach § 48 SGB X ablehnt, BSG, Urteil vom 17.04.2013, Az.: B 9 SB 6/12 R Rn. 27 bei juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Streitgegenstand waren vorliegend zum einen die Bescheide über Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 in Höhe von 91,19 € bzw. 89,28 € zuzüglich Nebenkosten. Daneben waren jedoch auch angefochten der Veranlagungsbescheid vom 04.10.2006 und der Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006, die für sich genommen keine bezifferbare Geldleistung beinhalten, sondern vielmehr Grundlagenbescheide für eine unbestimmte Zahl möglicher Beitragsbescheide darstellen. Nach dem vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz veröffentlichten Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2012 richtet sich der Streitwert bei der Anfechtung von Veranlagungsbescheiden bei Streitigkeiten um die Veranlagung dem Grunde nach, wenn die Mitgliedschaft noch besteht, nach der im Zeitpunkt der Antragstellung bezifferbaren Beitragslast. Der Kläger hat bislang Beitragsbescheide für die Jahre 2007 bis 2014 angefochten, mit denen jeweils Jahresbeiträge in einer Größenordnung von 85 bis 95 Euro festgesetzt wurden zuzüglich Nebenkosten. In Ausübung des ihm nach § 52 Abs. 1 GKG zustehenden Ermessens hat der Senat deshalb die durch die Anfechtung des Veranlagungs- und Zuständigkeitsbescheides für den Kläger ergebende Bedeutung der Sache auf 800 € geschätzt. Die Parteien werden dadurch deutlich besser gestellt als bei Anwendung des Auffangstreitwerts von 5000 € nach § 52 Abs. 2 GKG (für dessen Anwendung in Beitragsstreitigkeiten, die Rechtsfragen betreffen, die über den konkret streitigen Zeitraum hinaus auch für die Beitragsfestsetzung in späteren Jahren von Bedeutung sind, BSG, Beschluss vom 05.03.2008 Az. B 2 U 353/07 B, Rn. 7 bei Juris).

Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.

(2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen.

(3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für

1.
die forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
das Geringstland,
3.
die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel,
4.
die weinbauliche und gärtnerische Nutzung,
5.
die Teichwirtschaft und Fischzucht,
6.
sonstige landwirtschaftliche Nutzung.

(5) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend.

(6) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend.

Tenor

Die Bescheide vom 20. Juni 2012 und der Bescheid vom 11. Februar 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013, sowie der Bescheid vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.274,82 Euro festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zur Beitragszahlung zur gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund Eigentums an einem mit Wald bewachsenen Grundstück.
Der Kläger ist seit dem 23. Juli 1996 Eigentümer eines Grundstücks in der Gemarkung … (Thüringen) mit einer Fläche von 0,58 Hektar. Dieses Flurstück besteht zu 0,4327 Hektar aus Wald und zu 0,1473 Hektar aus Grünland.
Im Rahmen des von der Beklagten eingeleiteten Anhörungsverfahrens teilte der Kläger mit, dass er keinen Nutzen aus seinem Grundstück ziehe. Das Grundstück würde nur zur dauerhaften Verwilderung bzw. als Brachland, als Anfahrgrundstück und zur Werterhaltung genutzt. Die Flächen lägen schon immer brach. Eine Bewirtschaftung sei nicht vorgesehen.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2012 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger ihre Zuständigkeit für das von ihm „betriebene landwirtschaftliche Unternehmen“ seit dem 15. November 1995 als zuständiger gesetzlicher Unfallversicherungsträger fest. Sie kündigte an, dass für dieses Unternehmen jährlich Beiträge erhoben würden.
Mit weiterem Bescheid vom 20. Juni 2012 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Beitragsforderung in Höhe von je 40,00 Euro für die Jahre 2007 bis 2009 fest.
Mit weiterem Bescheid vom 20. Juni 2012 setzte sie Beiträge für das „Unternehmen“ in … für das Jahr 2010 in Höhe von 42,90 Euro und für das Jahr 2011 in Höhe von 42,22 Euro fest.
Gegen den Bescheid über die Versicherungs- und Beitragspflicht für ein forstwirtschaftliches Unternehmen erhob der Kläger am 10. Juli 2012 Widerspruch. Er führte aus, dass ein forstwirtschaftliches Unternehmen von ihm nicht geführt werde. Die Waldfläche sei aufgrund ihrer geringen Größe für eine wirtschaftliche Nutzung nicht geeignet. Der Wald sei zur Verwilderung bestimmt, um seinen „Öko-Terrorismus vollstens auszuleben sowie Karl dem Käfer eine Heimat zu bieten“.
Mit Bescheid vom 11. Februar 2013 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Beitragsforderung in Höhe von 43,55 Euro für das Jahr 2012 fest. Hiergegen erhob der Kläger am 11. März 2013 Widerspruch.
Die Beklagte wies die Widersprüche des Klägers mit Bescheid vom 25. Juni 2013 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gesetzliche landwirtschaftliche Unfallversicherung u. a. Unternehmen der Forstwirtschaft umfasse. Dabei sei für das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens eine Gewinnerzielungsabsicht bzw. Gewerbsmäßigkeit keine Voraussetzung. Für die Qualifizierung als forstwirtschaftliches Unternehmen sei es unerheblich, ob die forstwirtschaftliche Nutzung jährlich (Nachhalte-Unternehmen) oder nur in größeren zeitlichen Abständen (aussetzende Unternehmen) anfalle. Forstwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des Unfallversicherungsrechts sei vielmehr jedes Unternehmen, das der Gewinnung von Holz zu dienen bestimmt sei oder nach seiner Beschaffenheit zu dienen in der Lage sei und nach gesetzlichen Vorschriften forstwirtschaftlich bearbeitet werden müsse. Nach dem Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sei entscheidend, dass entweder konkrete forstwirtschaftliche Arbeiten selbst oder von Dritten verrichtet würden oder aber bei im Einzelfall nicht feststellbaren Tätigkeiten aufgrund der dem Waldbesitzer durch die Waldgesetze auferlegten Bewirtschaftungspflichten solche Tätigkeiten und damit die Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer vermutet würden. Eine solche Vermutung werde in tatsächlicher Hinsicht dadurch unterstützt, dass von einem Brachliegenlassen in der Forstwirtschaft jedenfalls dann keine Rede sein könne, wenn auf den forstwirtschaftlichen Flächen noch Bäume stünden, wüchsen oder nachwüchsen. In rechtlicher Hinsicht sei für die Vermutung anzuführen, dass der Waldbesitzer nach den Waldgesetzen zur Erhaltung des Waldes und damit zur Bewirtschaftung des Waldes verpflichtet sei, wobei es keine Rolle spiele, wie die Einhaltung der waldrechtlichen Pflichten gesichert sei. Für die Widerlegung der Bewirtschaftungsvermutung sei es erforderlich, dass greifbare Umstände auf eine andersartige Nutzung hinwiesen, insbesondere sei dies der Fall, wenn die äußeren Umstände erkennen ließen, dass der Grund und Boden nicht zur periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen genutzt, sondern der Wald z. B. als Baugelände zur Gewinnung von Erdstoffen oder als sonstiges Versuchs- und Übungsgelände erworben werde. Selbst wenn der Kläger seinen Wald nicht bewirtschafte oder bewirtschaften lasse, greife die Bewirtschaftungsvermutung durch. Dies treffe auf den Fall des Klägers zu. Ihn träfe als Waldbesitzer waldrechtliche Pflichten im Hinblick auf die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes, um dessen Nutz- und Schutzfunktion zu erhalten.
10 
Mit Bescheid vom 8. Juli 2013 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung der zwischen dem 15. Juli 2012 und dem 15. März 2013 fällig gewordenen Beiträge in Höhe von 248,67 Euro für die Jahre 2007 bis 2012 zzgl. Mahngebühren und Säumniszuschlägen in Höhe von 26,15 Euro (insgesamt: 274,82 Euro) auf. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 26. November 2013 zurück.
11 
Gegen die Bescheide vom 20. Juni 2012 und vom 11. Februar 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013, richtet sich die am 29. Juli 2013 erhobene und am 30. Dezember 2013 mit Zustimmung der Beklagten hinsichtlich des Bescheides vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 erweiterte Klage. Der Kläger ist der Ansicht, dass er kein forstwirtschaftliches Unternehmen betreibe. Die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und die darin aufgestellte Vermutungsregelung, die sich allein auf das Nutzungsrecht beziehe, finde im Gesetz keine Stütze. Der Wortlaut sei eindeutig und lasse keine Auslegung dahingehend zu, aufgrund des bloßen Nutzungsrechts ein Unternehmen zu vermuten. Ein Unternehmen liege nämlich nur dann vor, wenn eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, gerichtet auf einen einheitlichen Zweck und ausgeübt mit einer bestimmten Regelmäßigkeit erbracht würden. Das Unternehmen sei eine organisatorische, d. h. rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und soziale Einheit, das regelmäßig bestimmte Betriebsaufgaben erfülle. Allen in der Legaldefinition des § 121 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) enthaltenen Begriffen sei gemeinsam, dass in und mit ihnen Tätigkeiten im weitesten Sinne ausgeübt würden. Aber gerade an einer Tätigkeit fehle es im vorliegenden Fall. Es erfolgten seitens des Klägers keine Handlungen. Unbeachtlich sei dabei, ob der Kläger nach dem Thüringer Waldgesetz verpflichtet sei, Arbeiten durchzuführen. § 121 SGB VII stelle allein auf die tatsächlichen Gegebenheiten und nicht auf das Bestehen etwaiger Rechtspflichten ab. In einem Stehen, Wachsen oder Nachwachsen der Bäume sei zudem keine Tätigkeit des Klägers zu erkennen. Diese „Tätigkeit“ entfalteten allein die Bäume. Abgesehen davon sei nach dem Thüringer Waldgesetz der Waldbesitzer nicht zur Bewirtschaftung verpflichtet. Das Thüringer Waldgesetz wolle den Wald vor übermäßiger Abnutzung und nicht seinem Dasein schützen. Außerdem würde, wenn man der Auffassung des Bundessozialgerichts folgen würde, jeder Eigentümer eines Waldes ein Unternehmen führen. Dies sei aber aus dem Gesetz nicht zu entnehmen, denn dort sei nicht von Eigentümer oder Besitzer oder Nutznießer oder generell von jedweder den Wald nutzenden Personen die Rede. Gleichfalls scheitere die Vermutungsregelung am Sinn und Zweck des Gesetzes. Aufgabe der Unfallversicherung sei es, mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Es komme daher ausschließlich darauf an, ob eine Tätigkeit vorgenommen werde.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
den Zuständigkeitsbescheid vom 20. Juni 2012, die Beitragsbescheide für die Umlagejahre 2007 bis 2009 vom 20. Juni 2012, den Beitragsbescheid für die Umlagejahre 2010 und 2011 vom 20. Juni 2012 und den Beitragsbescheid für das Umlagejahr 2012 vom 11. Februar 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013, sowie den Forderungsbescheid für das Umlagejahr 2013 vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 aufzuheben.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Die Beklagte hält an ihrer Entscheidung fest und wiederholt ihre Ausführungen aus dem angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, dass der Kläger sehr wohl als Waldbesitzer verpflichtet sei, den Wald jedenfalls in gewissem Umfang zu bewirtschaften. Aufgrund des Thüringer Waldgesetzes sei der Waldbesitzer verpflichtet, seinen Wald nach den Zielen des Gesetzes und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft fachkundig zu bewirtschaften und vor Schäden zu bewahren. Ordnungsgemäße Forstwirtschaft sei eine Wirtschaftsweise, die den Wald nutze, verjünge, pflege und schütze, sowie die ökonomische und ökologische Leistungsfähigkeit des Waldes und damit die Nachhaltigkeit seiner Funktionen sichere. Dazu gehöre u. a. die Sicherung nachhaltiger Holzproduktion und Erhaltung der Holzökosysteme als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt durch Hinwirken auf gesunde, stabile vielfältige und naturnahe Wälder, die Vermeidung von Kahlschlägen sowie die Wahl standortgerechter Baumarten. Die Waldbesitzer seien verpflichtet, den Wald gegen gefahrdrohende Vermehrung von Forstökosysteme schädigende Pflanzen und Tiere, gegen schädigende Naturereignisse, gegen Feuer und Forstfrevel zu schützen und vor Schäden zu bewahren. Die Bewirtschaftungsvermutung sei nicht widerlegt. Dass derzeit keine Bearbeitung der forstwirtschaftlichen Flächen stattfinde, sei unbeachtlich.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
1. Das Gericht konnte aufgrund mündlicher Verhandlung in Abwesenheit der Beklagten entscheiden (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 126 Rn. 4) da der Beklagten die Terminsmitteilung am 6. Februar 2014 zugestellt worden war, wie sich aus dem Empfangsbekenntnis auf Bl. 42 der Gerichtsakte ergibt, und sie damit ordnungsgemäß geladen war. Der Beklagten war im Übrigen mit Telefax vom 3. April 2014 der Schriftsatz des Klägers vom 1. April 2014, in dem dieser erklärt hatte, nicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu verzichten, übermittelt worden.
19 
2. a) Die als Anfechtungsklage statthafte Klage (§ 54 Abs. 1 SGG) ist auch im Übrigen zulässig. Gegenstand der Klage sind die Bescheide vom 20. Juni 2012 und der Bescheid vom 11. Februar 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013, sowie der Bescheid vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013. Zwar ist der Bescheid vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 jedenfalls nach der zum 1. April 2008 in Kraft getretenen Neufassung des § 96 SGG nicht als Folgebescheid, gegen den sich die gleichen Einwände richten wie gegen die Bescheide vom 20. Juni 2012 und vom 11. Februar 2013, Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl. zu § 96 SGG a. F. BSG, Urteil vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R, juris, Rn. 13 einerseits und BSG, Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R, juris, Rn. 15 andererseits). Die insofern erfolgte Klageerweiterung ist jedoch gemäß § 99 Abs. 1 SGG jedenfalls deswegen zulässig, weil die Beklagte eingewilligt hat. Das notwendige Vorverfahren (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R, juris, Rn. 16) ist auch insofern durchgeführt worden.
20 
b) Die Klage ist auch begründet. Die Bescheide vom 20. Juni 2012 und der Bescheid vom 11. Februar 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013, sowie der Bescheid vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger betreibt kein forstwirtschaftliches Unternehmen, ist somit nicht in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert und daher auch nicht gegenüber der Beklagten beitragspflichtig.
21 
aa) Der Versicherung kraft Gesetzes unterliegen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) „Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens“, wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist. Beitragspflichtig sind Unternehmer, die nach § 2 SGB VII versichert sind (§ 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens, für das die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist, wird in § 123 Abs. 1 SGB VII definiert und umfasst nach dessen Nr. 1 auch Unternehmen der Forstwirtschaft.
22 
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18 m.w.N.; ebenso etwa LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 19; LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09, juris, Rn. 18). Eine bestimmte Mindestgröße der forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche ist zur Begründung der Unternehmenseigenschaft danach nicht erforderlich. Das Gesetz sieht in § 5 SGB VII für Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bis zu einer Größe von 0,25 Hektar die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag vor und stellt damit gleichzeitig klar, dass selbst bei Unterschreitung einer Flächengröße von 0,25 Hektar grundsätzlich Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung besteht. Auch sogenannte Kleinwaldbesitzer sind deshalb, wenn sie sich forstwirtschaftlich betätigen, versicherungs- und beitragspflichtig zu der für sie zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18; ebenso etwa LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 19; LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09, juris, Rn. 18).
23 
Die Heranziehung als forstwirtschaftlicher Unternehmer setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch nicht voraus, dass die Bewirtschaftung der Waldflächen ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeitsaufwand erfordert (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18; ebenso etwa LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 20; LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09, juris, Rn. 19). Soweit das Bundessozialgericht in früheren Entscheidungen geäußert hatte, dass land- und forstwirtschaftliche Kleinstunternehmen nicht von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfasst würden, wenn der Umfang der Bodenbewirtschaftung eine arbeitsaufwandsbezogene Geringfügigkeitsgrenze unterschreite (BSG, Urteil vom 31. Januar 1989 – 2 RU 30/88, BSGE 64, 252 [253]; BSG, Beschluss vom 12. Juni 1989 – 2 BU 175/88, juris, Rn. 9), soll dem unter der Geltung des SGB VII keine Bedeutung mehr zukommen (so BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18; LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 18).
24 
Das Bundessozialgericht und ihr folgend die instanzgerichtliche Rechtsprechung gehen bei der Beurteilung, ob eine forstwirtschaftliche Betätigung vorliegt, von folgenden Grundsätzen aus (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 20 f. m.w.N.; LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 21 f.; LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09, juris, Rn. 19; SG Detmold, Urteil vom 10. Juni 2010 – S 1 U 147/09, juris, Rn. 19 ff.): Die Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen könne entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft auf verschiedene Weise erfolgen. Während die sogenannten Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz ernteten, geschehe dies bei den sogenannten aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen könnten. Demnach könnten sich forstwirtschaftliche Unternehmen zumindest über lange Zeiträume hinweg in ihrer äußeren Erscheinung stark unterscheiden. Gemeinsam sei ihnen lediglich der Bestand von Flächen, auf denen Bäume wüchsen bzw. nachwüchsen; irgendwelche konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen (z. B. Pflanzungen, Fällungen) bzw. deren Spuren gehörten nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens. Wegen der die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume bestehe die – widerlegbare – Vermutung, dass bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben sei. Solange auf den in Rede stehenden Flächen Bäume wüchsen oder nachwüchsen, könne von einem „Brachliegenlassen“ nicht gesprochen werden, auch wenn über einen langen Zeitraum keine Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen würden.
25 
bb) Die Kammer vermag dem – unter Zurückstellung von Bedenken – insoweit zu folgen, als bei bestehenden Nutzungsrechten an Waldflächen eine Vermutung besteht, dass sie der forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen. Diese Vermutung ist jedoch – auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – widerlegbar. Die Kammer kann sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedoch nicht anschließen, soweit diese an die Widerlegung der Vermutung letztlich unerfüllbare Anforderungen stellt, die Widerleglichkeit der Vermutung damit ins Leere laufen lässt und damit Beitragspflichten auf Grundlage einer Fiktion errichtet.
26 
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts reicht es zur Widerlegung der Vermutung der Eigenschaft eines Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer nämlich nicht aus, wenn behauptet wird, die betreffende Forstfläche werde, gleich aus welchen Gründen, nicht bewirtschaftet (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 21; ebenso LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 22; SG Detmold, Urteil vom 10. Juni 2010 – S 1 U 147/09, juris, Rn. 20). Vielmehr könne aus Gründen der Praktikabilität und Nachprüfbarkeit die an den Besitz eines Waldgrundstücks anknüpfende Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung nur dadurch widerlegt werden, dass eine Nutzung der forstwirtschaftlichen Fläche zu anderen Zwecken als der periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen nachgewiesen werde.
27 
Damit wird dem Betroffenen aber gerade für den Fall, dass eine wie auch immer geartete fortwirtschaftliche Nutzung der Waldfläche nicht erfolgt, die Möglichkeit genommen, die Vermutung einer forstwirtschaftlichen Nutzung zu widerlegen. Letztlich knüpft die Beitragspflicht dann nicht an das Bestehen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens an, sondern an das bloße Eigentum oder sonstige Nutzungsrecht an einem Waldgrundstück. Dies geht teilweise sogar so weit, selbst dann von einem forstwirtschaftlichen Unternehmen auszugehen, wenn positiv festgestellt wird, dass eine Bearbeitung der forstwirtschaftlichen Fläche nicht stattfindet (so BSG, Urteil vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R, juris, Rn. 19). Dies lässt sich aus Sicht der Beklagten zwar durch deren Wunsch erklären, möglichst viele Beitragseinnahmen zu generieren, findet im Gesetz aber keine Grundlage. Während sich eine Vermutungsregel noch durch Gründe der Praktikabilität und Nachprüfbarkeit rechtfertigen ließe, gilt dies für den faktischen Ausschluss der Widerleglichkeit der Vermutung nicht.
28 
Der im Wege der Vermutung erfolgende Schluss vom Waldbesitz bzw. -eigentum auf die forstwirtschaftliche Nutzung kann entgegen der Auffassung der Beklagten (so allerdings auch etwa BSG, Beschluss vom 12. Juni 1989 – 2 BU 175/88, juris, Rn. 7; SG Detmold, Urteil vom 10. Juni 2010 – S 1 U 147/09, juris, Rn. 21) auch nicht durch Hinweis auf die forstrechtlichen Pflichten des Klägers, die sich aus §§ 18 ff. Thüringer Waldgesetz ergeben, gerechtfertigt werden. Der Umstand, dass – was im Einzelnen dahinstehen kann – der Kläger hieraus zu bestimmten Tätigkeiten auf seinem Waldgrundstück verpflichtet ist, enthält weder unmittelbar noch mittelbar einen Aussage zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung. Wenn der Kläger seinen waldrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist dies von den zuständigen Ordnungsbehörden gegebenenfalls zu ahnden bzw. die Pflichten des Klägers mit Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. Dies ist aber ohne Auswirkung auf die sozialversicherungsrechtliche Situation. Aus der Existenz waldrechtlicher Pflichten folgt nicht, dass der Adressat dieser Pflichten diesen auch tatsächlich nachkommt (so auch BSG, Urteil vom 3. Mai 1984 – 11 RK 1/83, juris, Rn. 12).
29 
cc) Ein anderes Ergebnis – der Fortbestand der Vermutung eines fortwirtschaftlichen Unternehmens allein wegen eines bestehenden Nutzungsrechts – wäre auch mit Verfassungsrecht nicht zu vereinbaren.
30 
Die Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung stellt einen Eingriff jedenfalls in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit dar (zur Eingriffsqualität von Beitragspflichten in der gesetzlichen Sozialversicherung etwa BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Dezember 2005 – 1 BvR 347/98, BVerfGE 115, 25 [42]; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. April 1987 – 2 BvR 909/82 u. a., BVerfGE 75, 108 [154]; zur Eingriffsqualität von Beitragspflichten in der Alterssicherung für Landwirte BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2003 – 1 BvR 558/99, BVerfGE 109, 96 [109]).
31 
Dieser Eingriff kann auch gerechtfertigt werden. Hierzu bedarf es aber zum einen einer gesetzlichen Grundlage. Zum anderen müsste die hieraus resultierende Rechtsfolge auch verhältnismäßig sein (siehe nur BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. April 1987 – 2 BvR 909/82 u. a., BVerfGE 75, 108 [155]; BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2003 – 1 BvR 558/99, BVerfGE 109, 96 [111]).
32 
(1) § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a i .V. m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII stellt zwar eine taugliche gesetzliche Grundlage für Grundrechtseingriffe in Gestalt von Beitragspflichten dar. Von den Normen gedeckt ist aber eine Beitragspflicht nur, die an tatsächliche forstwirtschaftliche Nutzung anknüpft, nicht aber eine solche, die lediglich Waldeigentum bzw. sonstige Nutzungsrechte an einem bewaldeten Grundstück und eine daran anknüpfende Fiktion der forstwirtschaftlichen Nutzung ausreichen lässt. Der Gesetzgeber hätte, wenn er eine solche Regelung hätte treffen wollen, dies unter rechtstechnischen – nicht verfassungsrechtlichen (dazu sogleich) – Gesichtspunkten ohne weiteres tun können. Er hat aber für das Entstehen von Beitragspflichten gerade nicht auf die Nutzungsberechtigung eines bewaldeten Grundstücks abgestellt, sondern auf die Existenz eines Unternehmens der Forstwirtschaft. Das Bundessozialgericht hat zu Recht daher für das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) entschieden, dass bloße Besitz- und Nutzungsrechte noch nicht die Eigenschaft als land- bzw. forstwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG a. F. begründen können (BSG, Urteil vom 3. Mai 1984 – 11 RK 1/83, juris, Rn. 13). Das KVLG wolle nicht Eigentümer und Besitzer, sondern die in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätigen Unternehmer gegen Krankheit versichern (BSG, Urteil vom 3. Mai 1984 – 11 RK 1/83, juris, Rn. 13). Für die gesetzliche Unfallversicherung gilt dies – zumal bei im Wesentlichen identischen Wortlaut – entsprechend. Jedenfalls lässt sich ein abweichender Normgehalt weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte entnehmen. Den Gerichten ist es jedoch von Verfassungs wegen verwehrt, die gesetzgeberische Entscheidung im Wege der Auslegung zu unterlaufen und über das vom Gesetzgeber vorgesehene Ausmaß hinaus in Grundrechte einzugreifen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. März 1983 – 1 BvR 1078/80, BVerfGE 63, 266 [289]; ähnlich Bethge, in: Gedächtnisschrift für Tettinger, 2007, S. 369 [385]; Gärditz, in: Friauf/Höfling [Hrsg.], Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 20 [6. Teil] Rn. 177 [Januar 2011]; Wahl/Masing, JZ 1990, 553 [562]).
33 
Eine andere Betrachtungsweise würde sich im Übrigen auch in einem unauflösbaren Widerspruch zur Auslegung der gleichen Normen durch das Bundessozialgericht im Hinblick auf den Tatbestand des „landwirtschaftlichen Unternehmens“ befinden. Insofern hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer nicht durch Vermutungen (weder widerlegbare noch unwiderlegbare) auf Grund bestimmter äußerer Umstände begründet werden kann, sondern vielmehr im Einzelfall den Nachweis einer unternehmerischen Tätigkeit voraussetzt (BSG, Urteil vom 23. September 2004 – B 10 LW 13/02 R, juris, Rn. 17; deutlich auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2006 – L 6 U 1442/04, juris, Rn. 35 ff.). Es lässt sich bereits methodisch nicht rechtfertigen, hinsichtlich der Auslegung der Begriffe „Landwirtschaft“ und „Forstwirtschaft“ andere Maßstäbe anzulegen, obwohl § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII beides in einem Atemzug nennt („Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft“) bzw. landwirtschaftliche Unternehmen als Obergriff auffasst, der auch Unternehmen der Forstwirtschaft einschließt.
34 
Eine faktisch unwiderlegliche Vermutung würde zudem auch die objektive Beweislast, die grundsätzlich demjenigen obliegt, der einen Anspruch geltend macht (dazu mit zahlreichen Nachweisen nur Leitherer, in: Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 103 Rn. 19a), hier also der Beklagten (zur Beweislast für Tatsachen, aus denen sich Versicherungspflicht ergibt, BSG, Urteil vom 6. Februar 1974 – 12 RK 30/72, juris, Rn. 21; BSG, Urteil vom 29. April 1976 – 12/3 RK 66/75, juris, Rn. 17), zu Lasten des Klägers umkehren, ohne dass das Gesetz eine solche Beweislastumkehr anordnen würde.
35 
(2) Selbst wenn man – anders als die erkennende Kammer – eine solche weitreichende Auslegung noch als vom Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a i .V. m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gedeckt ansehen würde, wäre der Inhalt einer solchen gesetzlichen Regelung jedoch nicht mehr verhältnismäßig, weil zu Zweckerreichung weder geeignet noch erforderlich. Auch der Gesetzgeber dürfte eine Norm des Inhalts, dass eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung allein aufgrund von Nutzungsrechten an einem Waldgrundstück entsteht, nicht erlassen. Erst Recht darf ein solcher Normgehalt nicht im Wege der Gesetzesauslegung bzw. – hierum handelt es sich wohl eher – richterlicher Rechtsfortbildung kreiert werden.
36 
Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung ist der solidarische (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 34/05 R, juris, Rn. 17) Schutz von Unternehmern und Arbeitnehmern gegenüber Versicherungsfällen, also gegenüber Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SBG VII), zu deren Finanzierung die Unternehmer herangezogen werden (§§ 150 ff. SGB VII). § 1 SGB VII nennt als Aufgabe der Unfallversicherung ausdrücklich, mit allen Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten bzw. nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen. Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausdrücklich die Absicherung der Unfallrisiken, die aus forstwirtschaftlichen Arbeiten, das heißt der Vorbereitung des Boden für die Bepflanzung, der Bepflanzung selbst, den Pflegearbeiten einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung von Schäden und der Kontrolle des Waldzustandes sowie des Wachstums aller notwendigen Pflanzen, entstehen (BSG, Urteil vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R, juris, Rn. 17).
37 
Einer solche Absicherung von Unfallrisiken und damit der Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung bedarf es nicht, soweit und solange der Eintritt von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten mangels festgestellter unternehmerischer Betätigung gerade nicht möglich ist: Die Einbeziehung von Umständen, die – wegen völligen Mangels an forstwirtschaftlichen Arbeiten – einen Versicherungsfall nicht auslösen können, ist zur Erreichung des Zweckes, die finanziellen Folgen eines Versicherungsfalles solidarisch zu bewältigen, weder geeignet noch erforderlich. Gleiches gilt für die präventiven Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung: Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren bedarf es nicht, wenn keinerlei Arbeiten verrichtet werden. Kurz: Zur Versicherung eines nicht vorhandenen Risikos darf von Verfassungs wegen niemand verpflichtet werden.
38 
Entsprechend kann die Kammer bereits nicht nachvollziehen und als verfassungsrechtlich gerechtfertigt ansehen, weshalb im Falle der sog. aussetzenden Unternehmen eine Versicherungspflicht auch in den Jahren – mitunter Jahrzehnten (vgl. etwa BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 20) –, in denen weder Anbau noch Einschlag von Holz noch sonstige Arbeiten erfolgen, bestehen soll. Jedenfalls steht es einer Versicherungs- und Beitragspflicht aber entgegen, wenn – im Falle des Bestreitens der oben genannten Vermutung – nicht positiv nachgewiesen ist, dass überhaupt eine forstwirtschaftliche Nutzung erfolgt. Wenn nach Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung allein die Tatsache entscheidend ist, dass forstwirtschaftliche Arbeiten verrichtet werden (so ausdrücklich BSG, Beschluss vom 12. Juni 1989 – 2 BU 175/88, juris, Rn. 8), dann kann, wenn forstwirtschaftliche Arbeiten nicht erfolgen, gerade keine Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung verfassungsgemäß begründet werden. Gesichtspunkte der „Praktikabilität und Nachprüfbarkeit“ (so etwa BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 21; LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 22) sind nicht geeignet, Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2011 – 1 BvR 47/05, juris, Rn. 23; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 1992 – 2 BvR 658/90, juris, Rn. 20).
39 
dd) Vor diesem Hintergrund ist es zur Widerlegung der Vermutung, dass der Kläger auf dem in seinem Eigentum bestehenden Waldgrundstück in der Gemarkung ... ein forstwirtschaftliches Unternehmen betreibt, ausreichend, dass der Kläger eine forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes bestritten hat und widerspruchsfrei und plausibel dargelegt hat, dass das Waldgrundstück zwar in seinem Eigentum steht, er es aber in keiner Weise fortwirtschaftlich nutzt. Die Beklagte hat dem in tatsächlicher Hinsicht nicht widersprochen, sondern lediglich auf die herrschende Rechtsprechung abgestellt, die die erkennende Kammer nicht für tragfähig erachtet. Für das Gericht steht damit fest, dass der Kläger auf diesem Grundstück keinerlei Tätigkeiten entfaltet und damit ein forstwirtschaftliches Unternehmen nicht betreibt und in den streitgegenständlichen Jahren nicht betrieben hat.
40 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
4. a) Ein Streitwert war festzusetzen, da nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben werden, wenn weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Dies ist hier der Fall, da der Kläger keine Rechte als Versicherter auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend gemacht, sondern sich gegen die Erhebung von Beiträgen durch die Beklagte von ihm als Unternehmer gewandt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 5. März 2008 – B 2 U 353/07 B, juris, Rn. 6 m.w.N.; LSG Bayern, Beschluss vom 29. Oktober 2009 – L 18 B 712/08 U ER, juris, Rn. 24).
42 
b) Der Streitwert war auf 5.274,82 Euro festzusetzen.
43 
aa) Gemäß § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert). Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Wird um die Versicherungspflicht dem Grunde nach gestritten, ist dieser Auffangstreitwert zugrunde zu legen (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2008 – B 12 R 10/07 R, juris, Rn. 27; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2012 – L 11 R 5681/09, juris, Rn. 46; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2012 – L 11 KR 3007/11, juris, Rn. 66). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Hierbei sind auch die Säumniszuschläge zu berücksichtigen, da es sich insofern nicht um Nebenforderungen im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG handelt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juni 2010 – B 2 U 4/10 R, juris, Rn. 14 ff.).
44 
bb) Nach diesen Maßstäben war bei der Streitwertfestsetzung zunächst der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro zu berücksichtigen, weil unter anderem über die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht des Klägers dem Grunde nach gestritten wurde. Insofern war der Zuständigkeitsbescheid vom 20. Juni 2012 streitgegenständlich. Addierend waren außerdem die Höhe der streitigen Beiträge aus den Bescheiden vom 20. Juni 2012 und aus dem Bescheid vom 11. Februar 2013 in Höhe von 274,82 Euro einschließlich der Mahngebühren und Säumniszuschläge aus dem Bescheid vom 8. Juli 2013 zu berücksichtigen. Die im Bescheid vom 8. Juli 2013 nochmals genannten Beiträge in Höhe von 248,67 Euro waren nicht zu berücksichtigen, da insofern nur die Beitragssumme aus den einzelnen Beitragsbescheiden vom 20. Juni 2012 und vom 11. Februar 2013 wiederholt aufgeführt war.

Gründe

 
18 
1. Das Gericht konnte aufgrund mündlicher Verhandlung in Abwesenheit der Beklagten entscheiden (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 126 Rn. 4) da der Beklagten die Terminsmitteilung am 6. Februar 2014 zugestellt worden war, wie sich aus dem Empfangsbekenntnis auf Bl. 42 der Gerichtsakte ergibt, und sie damit ordnungsgemäß geladen war. Der Beklagten war im Übrigen mit Telefax vom 3. April 2014 der Schriftsatz des Klägers vom 1. April 2014, in dem dieser erklärt hatte, nicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu verzichten, übermittelt worden.
19 
2. a) Die als Anfechtungsklage statthafte Klage (§ 54 Abs. 1 SGG) ist auch im Übrigen zulässig. Gegenstand der Klage sind die Bescheide vom 20. Juni 2012 und der Bescheid vom 11. Februar 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013, sowie der Bescheid vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013. Zwar ist der Bescheid vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 jedenfalls nach der zum 1. April 2008 in Kraft getretenen Neufassung des § 96 SGG nicht als Folgebescheid, gegen den sich die gleichen Einwände richten wie gegen die Bescheide vom 20. Juni 2012 und vom 11. Februar 2013, Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl. zu § 96 SGG a. F. BSG, Urteil vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R, juris, Rn. 13 einerseits und BSG, Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R, juris, Rn. 15 andererseits). Die insofern erfolgte Klageerweiterung ist jedoch gemäß § 99 Abs. 1 SGG jedenfalls deswegen zulässig, weil die Beklagte eingewilligt hat. Das notwendige Vorverfahren (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R, juris, Rn. 16) ist auch insofern durchgeführt worden.
20 
b) Die Klage ist auch begründet. Die Bescheide vom 20. Juni 2012 und der Bescheid vom 11. Februar 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013, sowie der Bescheid vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger betreibt kein forstwirtschaftliches Unternehmen, ist somit nicht in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert und daher auch nicht gegenüber der Beklagten beitragspflichtig.
21 
aa) Der Versicherung kraft Gesetzes unterliegen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) „Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens“, wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist. Beitragspflichtig sind Unternehmer, die nach § 2 SGB VII versichert sind (§ 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens, für das die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist, wird in § 123 Abs. 1 SGB VII definiert und umfasst nach dessen Nr. 1 auch Unternehmen der Forstwirtschaft.
22 
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18 m.w.N.; ebenso etwa LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 19; LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09, juris, Rn. 18). Eine bestimmte Mindestgröße der forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche ist zur Begründung der Unternehmenseigenschaft danach nicht erforderlich. Das Gesetz sieht in § 5 SGB VII für Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bis zu einer Größe von 0,25 Hektar die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag vor und stellt damit gleichzeitig klar, dass selbst bei Unterschreitung einer Flächengröße von 0,25 Hektar grundsätzlich Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung besteht. Auch sogenannte Kleinwaldbesitzer sind deshalb, wenn sie sich forstwirtschaftlich betätigen, versicherungs- und beitragspflichtig zu der für sie zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18; ebenso etwa LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 19; LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09, juris, Rn. 18).
23 
Die Heranziehung als forstwirtschaftlicher Unternehmer setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch nicht voraus, dass die Bewirtschaftung der Waldflächen ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeitsaufwand erfordert (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18; ebenso etwa LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 20; LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09, juris, Rn. 19). Soweit das Bundessozialgericht in früheren Entscheidungen geäußert hatte, dass land- und forstwirtschaftliche Kleinstunternehmen nicht von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfasst würden, wenn der Umfang der Bodenbewirtschaftung eine arbeitsaufwandsbezogene Geringfügigkeitsgrenze unterschreite (BSG, Urteil vom 31. Januar 1989 – 2 RU 30/88, BSGE 64, 252 [253]; BSG, Beschluss vom 12. Juni 1989 – 2 BU 175/88, juris, Rn. 9), soll dem unter der Geltung des SGB VII keine Bedeutung mehr zukommen (so BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18; LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 18).
24 
Das Bundessozialgericht und ihr folgend die instanzgerichtliche Rechtsprechung gehen bei der Beurteilung, ob eine forstwirtschaftliche Betätigung vorliegt, von folgenden Grundsätzen aus (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 20 f. m.w.N.; LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 21 f.; LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09, juris, Rn. 19; SG Detmold, Urteil vom 10. Juni 2010 – S 1 U 147/09, juris, Rn. 19 ff.): Die Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen könne entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft auf verschiedene Weise erfolgen. Während die sogenannten Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz ernteten, geschehe dies bei den sogenannten aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen könnten. Demnach könnten sich forstwirtschaftliche Unternehmen zumindest über lange Zeiträume hinweg in ihrer äußeren Erscheinung stark unterscheiden. Gemeinsam sei ihnen lediglich der Bestand von Flächen, auf denen Bäume wüchsen bzw. nachwüchsen; irgendwelche konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen (z. B. Pflanzungen, Fällungen) bzw. deren Spuren gehörten nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens. Wegen der die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume bestehe die – widerlegbare – Vermutung, dass bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben sei. Solange auf den in Rede stehenden Flächen Bäume wüchsen oder nachwüchsen, könne von einem „Brachliegenlassen“ nicht gesprochen werden, auch wenn über einen langen Zeitraum keine Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen würden.
25 
bb) Die Kammer vermag dem – unter Zurückstellung von Bedenken – insoweit zu folgen, als bei bestehenden Nutzungsrechten an Waldflächen eine Vermutung besteht, dass sie der forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen. Diese Vermutung ist jedoch – auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – widerlegbar. Die Kammer kann sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedoch nicht anschließen, soweit diese an die Widerlegung der Vermutung letztlich unerfüllbare Anforderungen stellt, die Widerleglichkeit der Vermutung damit ins Leere laufen lässt und damit Beitragspflichten auf Grundlage einer Fiktion errichtet.
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Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts reicht es zur Widerlegung der Vermutung der Eigenschaft eines Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer nämlich nicht aus, wenn behauptet wird, die betreffende Forstfläche werde, gleich aus welchen Gründen, nicht bewirtschaftet (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 21; ebenso LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 22; SG Detmold, Urteil vom 10. Juni 2010 – S 1 U 147/09, juris, Rn. 20). Vielmehr könne aus Gründen der Praktikabilität und Nachprüfbarkeit die an den Besitz eines Waldgrundstücks anknüpfende Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung nur dadurch widerlegt werden, dass eine Nutzung der forstwirtschaftlichen Fläche zu anderen Zwecken als der periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen nachgewiesen werde.
27 
Damit wird dem Betroffenen aber gerade für den Fall, dass eine wie auch immer geartete fortwirtschaftliche Nutzung der Waldfläche nicht erfolgt, die Möglichkeit genommen, die Vermutung einer forstwirtschaftlichen Nutzung zu widerlegen. Letztlich knüpft die Beitragspflicht dann nicht an das Bestehen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens an, sondern an das bloße Eigentum oder sonstige Nutzungsrecht an einem Waldgrundstück. Dies geht teilweise sogar so weit, selbst dann von einem forstwirtschaftlichen Unternehmen auszugehen, wenn positiv festgestellt wird, dass eine Bearbeitung der forstwirtschaftlichen Fläche nicht stattfindet (so BSG, Urteil vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R, juris, Rn. 19). Dies lässt sich aus Sicht der Beklagten zwar durch deren Wunsch erklären, möglichst viele Beitragseinnahmen zu generieren, findet im Gesetz aber keine Grundlage. Während sich eine Vermutungsregel noch durch Gründe der Praktikabilität und Nachprüfbarkeit rechtfertigen ließe, gilt dies für den faktischen Ausschluss der Widerleglichkeit der Vermutung nicht.
28 
Der im Wege der Vermutung erfolgende Schluss vom Waldbesitz bzw. -eigentum auf die forstwirtschaftliche Nutzung kann entgegen der Auffassung der Beklagten (so allerdings auch etwa BSG, Beschluss vom 12. Juni 1989 – 2 BU 175/88, juris, Rn. 7; SG Detmold, Urteil vom 10. Juni 2010 – S 1 U 147/09, juris, Rn. 21) auch nicht durch Hinweis auf die forstrechtlichen Pflichten des Klägers, die sich aus §§ 18 ff. Thüringer Waldgesetz ergeben, gerechtfertigt werden. Der Umstand, dass – was im Einzelnen dahinstehen kann – der Kläger hieraus zu bestimmten Tätigkeiten auf seinem Waldgrundstück verpflichtet ist, enthält weder unmittelbar noch mittelbar einen Aussage zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung. Wenn der Kläger seinen waldrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist dies von den zuständigen Ordnungsbehörden gegebenenfalls zu ahnden bzw. die Pflichten des Klägers mit Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. Dies ist aber ohne Auswirkung auf die sozialversicherungsrechtliche Situation. Aus der Existenz waldrechtlicher Pflichten folgt nicht, dass der Adressat dieser Pflichten diesen auch tatsächlich nachkommt (so auch BSG, Urteil vom 3. Mai 1984 – 11 RK 1/83, juris, Rn. 12).
29 
cc) Ein anderes Ergebnis – der Fortbestand der Vermutung eines fortwirtschaftlichen Unternehmens allein wegen eines bestehenden Nutzungsrechts – wäre auch mit Verfassungsrecht nicht zu vereinbaren.
30 
Die Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung stellt einen Eingriff jedenfalls in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit dar (zur Eingriffsqualität von Beitragspflichten in der gesetzlichen Sozialversicherung etwa BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Dezember 2005 – 1 BvR 347/98, BVerfGE 115, 25 [42]; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. April 1987 – 2 BvR 909/82 u. a., BVerfGE 75, 108 [154]; zur Eingriffsqualität von Beitragspflichten in der Alterssicherung für Landwirte BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2003 – 1 BvR 558/99, BVerfGE 109, 96 [109]).
31 
Dieser Eingriff kann auch gerechtfertigt werden. Hierzu bedarf es aber zum einen einer gesetzlichen Grundlage. Zum anderen müsste die hieraus resultierende Rechtsfolge auch verhältnismäßig sein (siehe nur BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. April 1987 – 2 BvR 909/82 u. a., BVerfGE 75, 108 [155]; BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2003 – 1 BvR 558/99, BVerfGE 109, 96 [111]).
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(1) § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a i .V. m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII stellt zwar eine taugliche gesetzliche Grundlage für Grundrechtseingriffe in Gestalt von Beitragspflichten dar. Von den Normen gedeckt ist aber eine Beitragspflicht nur, die an tatsächliche forstwirtschaftliche Nutzung anknüpft, nicht aber eine solche, die lediglich Waldeigentum bzw. sonstige Nutzungsrechte an einem bewaldeten Grundstück und eine daran anknüpfende Fiktion der forstwirtschaftlichen Nutzung ausreichen lässt. Der Gesetzgeber hätte, wenn er eine solche Regelung hätte treffen wollen, dies unter rechtstechnischen – nicht verfassungsrechtlichen (dazu sogleich) – Gesichtspunkten ohne weiteres tun können. Er hat aber für das Entstehen von Beitragspflichten gerade nicht auf die Nutzungsberechtigung eines bewaldeten Grundstücks abgestellt, sondern auf die Existenz eines Unternehmens der Forstwirtschaft. Das Bundessozialgericht hat zu Recht daher für das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) entschieden, dass bloße Besitz- und Nutzungsrechte noch nicht die Eigenschaft als land- bzw. forstwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG a. F. begründen können (BSG, Urteil vom 3. Mai 1984 – 11 RK 1/83, juris, Rn. 13). Das KVLG wolle nicht Eigentümer und Besitzer, sondern die in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätigen Unternehmer gegen Krankheit versichern (BSG, Urteil vom 3. Mai 1984 – 11 RK 1/83, juris, Rn. 13). Für die gesetzliche Unfallversicherung gilt dies – zumal bei im Wesentlichen identischen Wortlaut – entsprechend. Jedenfalls lässt sich ein abweichender Normgehalt weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte entnehmen. Den Gerichten ist es jedoch von Verfassungs wegen verwehrt, die gesetzgeberische Entscheidung im Wege der Auslegung zu unterlaufen und über das vom Gesetzgeber vorgesehene Ausmaß hinaus in Grundrechte einzugreifen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. März 1983 – 1 BvR 1078/80, BVerfGE 63, 266 [289]; ähnlich Bethge, in: Gedächtnisschrift für Tettinger, 2007, S. 369 [385]; Gärditz, in: Friauf/Höfling [Hrsg.], Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 20 [6. Teil] Rn. 177 [Januar 2011]; Wahl/Masing, JZ 1990, 553 [562]).
33 
Eine andere Betrachtungsweise würde sich im Übrigen auch in einem unauflösbaren Widerspruch zur Auslegung der gleichen Normen durch das Bundessozialgericht im Hinblick auf den Tatbestand des „landwirtschaftlichen Unternehmens“ befinden. Insofern hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer nicht durch Vermutungen (weder widerlegbare noch unwiderlegbare) auf Grund bestimmter äußerer Umstände begründet werden kann, sondern vielmehr im Einzelfall den Nachweis einer unternehmerischen Tätigkeit voraussetzt (BSG, Urteil vom 23. September 2004 – B 10 LW 13/02 R, juris, Rn. 17; deutlich auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2006 – L 6 U 1442/04, juris, Rn. 35 ff.). Es lässt sich bereits methodisch nicht rechtfertigen, hinsichtlich der Auslegung der Begriffe „Landwirtschaft“ und „Forstwirtschaft“ andere Maßstäbe anzulegen, obwohl § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII beides in einem Atemzug nennt („Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft“) bzw. landwirtschaftliche Unternehmen als Obergriff auffasst, der auch Unternehmen der Forstwirtschaft einschließt.
34 
Eine faktisch unwiderlegliche Vermutung würde zudem auch die objektive Beweislast, die grundsätzlich demjenigen obliegt, der einen Anspruch geltend macht (dazu mit zahlreichen Nachweisen nur Leitherer, in: Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 103 Rn. 19a), hier also der Beklagten (zur Beweislast für Tatsachen, aus denen sich Versicherungspflicht ergibt, BSG, Urteil vom 6. Februar 1974 – 12 RK 30/72, juris, Rn. 21; BSG, Urteil vom 29. April 1976 – 12/3 RK 66/75, juris, Rn. 17), zu Lasten des Klägers umkehren, ohne dass das Gesetz eine solche Beweislastumkehr anordnen würde.
35 
(2) Selbst wenn man – anders als die erkennende Kammer – eine solche weitreichende Auslegung noch als vom Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a i .V. m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gedeckt ansehen würde, wäre der Inhalt einer solchen gesetzlichen Regelung jedoch nicht mehr verhältnismäßig, weil zu Zweckerreichung weder geeignet noch erforderlich. Auch der Gesetzgeber dürfte eine Norm des Inhalts, dass eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung allein aufgrund von Nutzungsrechten an einem Waldgrundstück entsteht, nicht erlassen. Erst Recht darf ein solcher Normgehalt nicht im Wege der Gesetzesauslegung bzw. – hierum handelt es sich wohl eher – richterlicher Rechtsfortbildung kreiert werden.
36 
Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung ist der solidarische (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 34/05 R, juris, Rn. 17) Schutz von Unternehmern und Arbeitnehmern gegenüber Versicherungsfällen, also gegenüber Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SBG VII), zu deren Finanzierung die Unternehmer herangezogen werden (§§ 150 ff. SGB VII). § 1 SGB VII nennt als Aufgabe der Unfallversicherung ausdrücklich, mit allen Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten bzw. nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen. Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausdrücklich die Absicherung der Unfallrisiken, die aus forstwirtschaftlichen Arbeiten, das heißt der Vorbereitung des Boden für die Bepflanzung, der Bepflanzung selbst, den Pflegearbeiten einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung von Schäden und der Kontrolle des Waldzustandes sowie des Wachstums aller notwendigen Pflanzen, entstehen (BSG, Urteil vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R, juris, Rn. 17).
37 
Einer solche Absicherung von Unfallrisiken und damit der Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung bedarf es nicht, soweit und solange der Eintritt von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten mangels festgestellter unternehmerischer Betätigung gerade nicht möglich ist: Die Einbeziehung von Umständen, die – wegen völligen Mangels an forstwirtschaftlichen Arbeiten – einen Versicherungsfall nicht auslösen können, ist zur Erreichung des Zweckes, die finanziellen Folgen eines Versicherungsfalles solidarisch zu bewältigen, weder geeignet noch erforderlich. Gleiches gilt für die präventiven Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung: Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren bedarf es nicht, wenn keinerlei Arbeiten verrichtet werden. Kurz: Zur Versicherung eines nicht vorhandenen Risikos darf von Verfassungs wegen niemand verpflichtet werden.
38 
Entsprechend kann die Kammer bereits nicht nachvollziehen und als verfassungsrechtlich gerechtfertigt ansehen, weshalb im Falle der sog. aussetzenden Unternehmen eine Versicherungspflicht auch in den Jahren – mitunter Jahrzehnten (vgl. etwa BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 20) –, in denen weder Anbau noch Einschlag von Holz noch sonstige Arbeiten erfolgen, bestehen soll. Jedenfalls steht es einer Versicherungs- und Beitragspflicht aber entgegen, wenn – im Falle des Bestreitens der oben genannten Vermutung – nicht positiv nachgewiesen ist, dass überhaupt eine forstwirtschaftliche Nutzung erfolgt. Wenn nach Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung allein die Tatsache entscheidend ist, dass forstwirtschaftliche Arbeiten verrichtet werden (so ausdrücklich BSG, Beschluss vom 12. Juni 1989 – 2 BU 175/88, juris, Rn. 8), dann kann, wenn forstwirtschaftliche Arbeiten nicht erfolgen, gerade keine Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung verfassungsgemäß begründet werden. Gesichtspunkte der „Praktikabilität und Nachprüfbarkeit“ (so etwa BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 21; LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 22) sind nicht geeignet, Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2011 – 1 BvR 47/05, juris, Rn. 23; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 1992 – 2 BvR 658/90, juris, Rn. 20).
39 
dd) Vor diesem Hintergrund ist es zur Widerlegung der Vermutung, dass der Kläger auf dem in seinem Eigentum bestehenden Waldgrundstück in der Gemarkung ... ein forstwirtschaftliches Unternehmen betreibt, ausreichend, dass der Kläger eine forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes bestritten hat und widerspruchsfrei und plausibel dargelegt hat, dass das Waldgrundstück zwar in seinem Eigentum steht, er es aber in keiner Weise fortwirtschaftlich nutzt. Die Beklagte hat dem in tatsächlicher Hinsicht nicht widersprochen, sondern lediglich auf die herrschende Rechtsprechung abgestellt, die die erkennende Kammer nicht für tragfähig erachtet. Für das Gericht steht damit fest, dass der Kläger auf diesem Grundstück keinerlei Tätigkeiten entfaltet und damit ein forstwirtschaftliches Unternehmen nicht betreibt und in den streitgegenständlichen Jahren nicht betrieben hat.
40 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
4. a) Ein Streitwert war festzusetzen, da nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben werden, wenn weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Dies ist hier der Fall, da der Kläger keine Rechte als Versicherter auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend gemacht, sondern sich gegen die Erhebung von Beiträgen durch die Beklagte von ihm als Unternehmer gewandt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 5. März 2008 – B 2 U 353/07 B, juris, Rn. 6 m.w.N.; LSG Bayern, Beschluss vom 29. Oktober 2009 – L 18 B 712/08 U ER, juris, Rn. 24).
42 
b) Der Streitwert war auf 5.274,82 Euro festzusetzen.
43 
aa) Gemäß § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert). Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Wird um die Versicherungspflicht dem Grunde nach gestritten, ist dieser Auffangstreitwert zugrunde zu legen (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2008 – B 12 R 10/07 R, juris, Rn. 27; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2012 – L 11 R 5681/09, juris, Rn. 46; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2012 – L 11 KR 3007/11, juris, Rn. 66). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Hierbei sind auch die Säumniszuschläge zu berücksichtigen, da es sich insofern nicht um Nebenforderungen im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG handelt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juni 2010 – B 2 U 4/10 R, juris, Rn. 14 ff.).
44 
bb) Nach diesen Maßstäben war bei der Streitwertfestsetzung zunächst der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro zu berücksichtigen, weil unter anderem über die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht des Klägers dem Grunde nach gestritten wurde. Insofern war der Zuständigkeitsbescheid vom 20. Juni 2012 streitgegenständlich. Addierend waren außerdem die Höhe der streitigen Beiträge aus den Bescheiden vom 20. Juni 2012 und aus dem Bescheid vom 11. Februar 2013 in Höhe von 274,82 Euro einschließlich der Mahngebühren und Säumniszuschläge aus dem Bescheid vom 8. Juli 2013 zu berücksichtigen. Die im Bescheid vom 8. Juli 2013 nochmals genannten Beiträge in Höhe von 248,67 Euro waren nicht zu berücksichtigen, da insofern nur die Beitragssumme aus den einzelnen Beitragsbescheiden vom 20. Juni 2012 und vom 11. Februar 2013 wiederholt aufgeführt war.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 09.04.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.274,83 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht eine Beitragspflicht des Klägers als forstwirtschaftlicher Unternehmer zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft festgestellt und Beiträge festgesetzt hat.
Der Kläger ist spätestens seit Juli 1996 Eigentümer des Grundstücks Gemarkung H. (Amtsgerichtsbezirk J. ), Flur 2, Flurstück 240 mit insgesamt 5.800 m²; davon 4.327 m² Wald und 1.473 m² Grünland.
Im Rahmen des von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend einheitlich: Beklagte) eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung der unfallversicherungsrechtlichen Zuständigkeit teilte der Kläger mit, dass er keinen Nutzen aus seinem Grundstück ziehe. Die Grundstücke würden nur zur „dauerhaften Verwilderung bzw. Brachland, als Anfahrgrundstück bzw. um Werterhaltung Baugrundstück“ genutzt.
Mit Bescheid vom 20.06.2012 stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit als Berufsgenossenschaft für das vom Kläger betriebene „forstwirtschaftliche Unternehmen“ im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) als gesetzliche Unfallversicherungsträger fest und kündigte eine jährliche Beitragserhebung an. Mit Beitragsbescheid vom 20.06.2012 wurden die Beiträge für die Geschäftsjahre 2007 bis 2009 für die Unternehmensart „Forst“ mit 4.300 m² mit jährlich 40,00 EUR, insgesamt 120,00 EUR sowie mit weiteren Beitragsbescheid vom 20.06.2012 für das Geschäftsjahr 2010 mit 42,90 EUR und für das Geschäftsjahr 2011 mit 42,22 EUR festgesetzt.
Den gegen die Bescheide vom 20.06.2012 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, ein forstwirtschaftliches Unternehmen werde von ihm nicht geführt. Die Waldfläche würde auf Grund ihrer geringen Größe eine wirtschaftliche Nutzung nicht gewährleisten. Der Wald sei von ihm deshalb zur Verwilderung bestimmt, um seinen „Ökoterrorismus vollstens auszuleben sowie Karl dem Käfer eine Heimat zu bieten“.
Mit Bescheid vom 11.02.2013 stellte die Beklagte für das Jahr 2012 einen Beitrag i. H. v. 43,55EUR fest. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2013 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 20.06.2012 sowie gegen den Bescheid vom 11.02.2013 zurück. Die höchstrichterliche Rechtsprechung habe mehrfach klargestellt, dass die landwirtschaftliche Unfallversicherung für das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens gerade keine Gewinnerzielungsabsicht bzw. Gewerbsmäßigkeit voraussetze. Nach Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sei entscheidend, dass entweder konkrete forstwirtschaftliche Arbeiten selbst oder von Dritten verrichtet werden oder aber bei im Einzelfall nicht feststellbaren Tätigkeiten auf Grund der den Waldbesitzer durch die Waldgesetze auferlegten Bewirtschaftungspflichten solche Tätigkeiten und damit die Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer vermutet werde.
Mit Bescheid vom 08.07.2013 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung der ausstehenden Beiträge inkl. Mahngebühren i. H. v. 2,15 EUR und Säumniszuschläge bis 16.06.2013 i. H. v. 24,00 EUR, insgesamt 274,82 EUR, auf. Den hiergegen eingelegten Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2013 zurückgewiesen. Ein Widerspruch sei ausschließlich in Bezug auf Einwendungen gegen die Berechnung sowie die Höhe des Rückstandes zulässig, da der Forderungsbescheid keine neue Regelung bezüglich der berufsgenossenschaftlichen Zuständigkeit für das klägerische Unternehmen und damit einhergehenden Beitragspflichten treffe. Gegen die rechnerische Höhe selbst seien keine Einwände erhoben worden und Fehler auch nicht erkennbar.
Bereits am 29.07.2013, (einem Montag) hat der Kläger - damals in Karlsruhe wohnhafte Kläger beim Sozialgericht Karlsruhe Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 25.06.2013 und die von diesem betroffenen Bescheide erhoben. Er hat am 30.12.2013 (wiederum ein Montag) den Klageantrag auf den Bescheid vom 08.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2013 erweitert; die Beklagte hat dem ausdrücklich zugestimmt. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, die vom Bundessozialgericht begründete Vermutungsregelung, die sich auch auf das Nutzungsrecht beziehe, finde im Gesetz keine Stütze. Es fehle vorliegend an einer Tätigkeit als Definitionsmerkmal eines Unternehmens. Unbeachtlich sei, ob der Kläger nach dem thüringischen Waldgesetz (ThürWaldG) verpflichtet sei, Arbeiten durchzuführen, da § 121 SGB VII allein auf die tatsächlichen Gegebenheiten und nicht irgendwelche Rechtspflichten abstelle. In einem Stehen, Wachsen oder Nachwachsen der Bäume sei keine Tätigkeit zu erkennen. Die Beklagte sei verpflichtet, die Tätigkeiten, welche ein Unternehmen nach § 121 SGB VII begründe, zu beweisen. Die Beklagte hat ihre Argumentation aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt und vertieft. Die Bewirtschaftungsvermutung sei vorliegend nicht widerlegt.
Mit Urteil vom 09.04.2014 hat das Sozialgericht die Bescheide vom 20.06.2012 und den Bescheid vom 11.02.2013, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2013 sowie den Bescheid vom 08.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2013 aufgehoben. Das Sozialgericht vermöge zwar der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts insoweit zu folgen, als bei bestehendem Nutzungsrecht von Waldflächen eine Vermutung einer forstwirtschaftlichen Nutzung bestehe. Soweit das Bundessozialgericht zur Widerlegung der Vermutung den Nachweis einer Nichtbewirtschaftung der betreffenden Forstfläche nicht genügen lasse und vielmehr hierfür fordere, dass eine Nutzung der forstwirtschaftlichen Fläche zu anderen Zwecken als der periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen nachgewiesen werde, könne sich das Sozialgericht dieser Rechtsprechung nicht anschließen. In diesem Fall knüpfe die Beitragspflicht nicht an das Bestehen des forstwirtschaftlichen Unternehmens an, sondern an das bloße Eigentum oder sonstige Nutzungsrecht an ein Waldgrundstück. Eine solche Vermutung könne auch nicht durch Hinweis auf die forstrechtlichen Pflichten des Klägers, die sich aus dem ThürWaldG ergeben, gerechtfertigt werden. Wenn der Kläger seinen waldrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme, könne dies ggf. von den zuständigen Ordnungsbehörden geahndet werden bzw. im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden. Dies sei aber ohne Auswirkung auf die sozialversicherungsrechtliche Situation. Die Vermutungsregelung in ihrer Ausprägung durch das Bundessozialgericht sei daher nicht durch § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a i. V. m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gedeckt. Selbst wenn man hiervon abweichend die weitreichende Auslegung durch das Bundessozialgericht noch als vom Wortlaut der gesetzlichen Regelungen gedeckt ansehen würde, wäre eine solche Regelung nicht mehr verhältnismäßig. Denn der Absicherung von Unfallrisiken und damit der Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung bedürfe es nicht, soweit und solange der Eintritt von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten mangels festgestellter unternehmerischer Betätigung gerade nicht möglich sei. Die Einbeziehung von Umständen, die wegen des völligen Mangels an forstwirtschaftlichen Arbeiten ein Versicherungsfall nicht auslösen könnten, sei zur Erreichung des Zwecks, die finanziellen Folgen eines Versicherungsfalles solidarisch zu bewältigen, weder geeignet noch erforderlich. Vor diesem Hintergrund sei es zur Widerlegung der Vermutung des Betriebs eines forstwirtschaftlichen Unternehmens ausreichend, dass der Kläger widerspruchsfrei und plausibel dargelegt habe, dass das Waldstück zwar in seinem Eigentum stehe, er es aber in keiner Weise forstwirtschaftlich nutze.
10 
Gegen dass der Beklagten am 05.05.2014 zugestellte Urteil hat diese am 19.05.2014 Berufung eingelegt und zu deren Begründung neuerlich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verwiesen, wonach beim Besitz von Forstflächen eine Bewirtschaftungsvermutung greife, die ein Unternehmen im versicherungsrechtlichen Sinne begründe. Solange auf der in Rede stehenden Fläche Bäume wachsen oder nachwachsen, könne von einem Brachliegenlassen nicht gesprochen werden, auch wenn über einen langen Zeitraum keine Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen würden. Die vom Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung genannten Voraussetzungen für eine Widerlegung dieser Vermutung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 09.04.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er verweist zur Begründung seines Antrags auf das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe sowie sein Vorbringen in erster Instanz.
16 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist begründet.
18 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Senat auch nach dem Umzug des Klägers in den Zuständigkeitsbereich des Landessozialgerichts Thüringen weiterhin örtlich zuständig. Soweit der Kläger ausführt, die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit (§ 98 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) würden nur für das erstinstanzliche Verfahren gelten und eine Verweisungsvorschrift vermisst, hat er die allgemeine Verweisungsvorschrift des § 153 Abs. 1 SGG - danach gelten grundsätzlich die Vorschriften über das Verfahren ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landessozialgerichten entsprechend - übersehen. Darüber hinaus ergibt sich aus den §§ 28, 29 und 31 Abs. 3 SGG, dass für Rechtsmittel gegen Entscheidungen eines Sozialgerichts als gesetzlicher Richter allein und auf Dauer das Landessozialgericht zur Entscheidung berufen ist, in dessen Gerichtsbereich das Sozialgericht liegt (BSG, Beschluss vom 16.11.2006, B 12 SF 4/06 S, in juris). Eine Verweisung an das Landessozialgericht Thüringen kommt somit nicht in Frage.
19 
Streitgegenständlich ist vorliegend der Bescheid vom 20.06.2012, mit dem die Beklagte die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im Hinblick auf den forstlichen Anteil des klägerischen Grundstücks in H. gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1, 136 SGB VII feststellte sowie die beiden Beitragsbescheide vom 20.06.2012 und der Beitragsbescheid vom 11.02.2013, mit denen die Beiträge für die Geschäftsjahre 2007 bis 2009 bzw. 2010 und 2011 bzw. 2012 festgestellt wurden, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2013. Streitgegenständlich ist ferner der Bescheid vom 08.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2013, welchen der Kläger fristgerecht innerhalb der Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG in das Verfahren eingeführt hat; die darin liegende Klageänderung ist auf Grund ausdrücklicher Einwilligung der Beklagten gemäß § 99 Abs. 1 SGG zulässig. Die damit insgesamt als isolierte Anfechtungsklage zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Karlsruhe - rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Sozialgericht Karlsruhe hat diese Bescheide zu Unrecht aufgehoben; die Berufung ist aus diesem Grunde erfolgreich.
20 
Die Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 20.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2013 ihre Zuständigkeit sowie eine Beitragspflicht des Klägers als versicherungs- und beitragspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer festgestellt. Der Versicherung kraft Gesetzes unterliegen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a SGB VII u.a. „Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens“. Beitragspflichtig sind danach Unternehmer, die nach dieser Vorschrift versichert sind oder die versicherte Arbeitskräfte beschäftigen (§ 150 Abs. 1 SGB VII). Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens erfährt in § 123 Abs. 1 SGB VII eine Legaldefinition; er umfasst nach Nr. 1 der genannten Vorschrift u.a. Unternehmen der Forstwirtschaft. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird, wobei eine bestimmte Mindestgröße der forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche zur Begründung der Unternehmenseigenschaft nicht erforderlich ist (BSG, Urteil vom 07.12.2004, B 2 U 43/03 R, SozR 4-2700 § 182 Nr. 1; auch und zum Nachfolgenden). Eine bestimmte Mindestgröße der forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche ist zur Begründung der Unternehmenseigenschaft nicht erforderlich, wie sich im Umkehrschluss aus der in § 5 Satz 1 SGB VII geregelten und hier nicht einschlägigen Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag ergibt. Die Heranziehung als forstwirtschaftlicher Unternehmer setzt auch nicht voraus, dass die Bewirtschaftung der Waldflächen ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeitsaufwand erfordert. Mit der Schaffung der Befreiungsmöglichkeit in § 5 SGB VII und der Präzisierung des Begriffs „Kleingarten“ in § 123 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII - der hier gleichermaßen nicht erfüllt ist, vgl. § 1 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz - hat der Gesetzgeber nunmehr selbst klargestellt, wo bei landwirtschaftlichen Kleinstbetrieben die Grenze der Versicherungspflicht verlaufen soll.
21 
Der Umstand, dass der Kläger sein Grundstück, auch, soweit sich Wald darauf befindet, nach eigenen Angaben nicht bewirtschaftet, sondern dieses der „Verwilderung“ überlassen will, bleibt ohne Einfluss für die Beurteilung als forstwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des §§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a, § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und die hieraus resultierende Versicherungs- und Beitragspflicht. Denn die Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen kann entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft auf verschiedene Weisen erfolgen (BSG a.a.O.). Während die sogenannten Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz ernten, geschieht dies bei den sogenannten aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen können. Demnach unterscheiden sich forstwirtschaftliche Unternehmen, zumindest über längere Zeiträume betrachtet, in ihrem äußeren Erscheinungsbild stark. Gemeinsam ist ihnen lediglich der Bestand von Flächen, auf denen Bäume wachsen bzw. nachwachsen. Konkrete Bewirtschaftungsmaßnahmen (z. B. Planzungen, Fällungen) gehören dagegen nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens.
22 
Wegen dieser die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume besteht die widerlegbare Vermutung, dass bei bestehendem Nutzungsrecht und forstwirtschaftlichen Flächen, auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten, hier also des Klägers, als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben ist (BSG, Beschluss vom 12.06.1989, 2 BU 175/88, juris; Urteil vom 28.09.1999, B 2 U 40/98 R, SozR 3-2200 § 776 Nr. 5; Urteil vom 07.12.2004, a.a.O.; für den Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung: BSG, Urteil vom 03.05.1984, 11 RK 1/83, SozR 5420 § 2 Nr. 30). In tatsächlicher Hinsicht stützt sich diese Vermutung darauf, dass, solange auf den in Rede stehenden Flächen Bäume wachsen oder nachwachsen, von einem „Brachliegenlassen“ nicht gesprochen werden kann, auch wenn über einen langen Zeitraum keine Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen werden (BSG, Urteil vom 07.12.2004 a.a.O.). Um die Vermutung der Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer zu widerlegen, reicht es deshalb nicht aus, wenn behauptet wird, die betreffende Forstfläche werde, gleich aus welchen Gründen, nicht bewirtschaftet. Dies gilt auch in Ansehung des Vortrags des Klägers, die in seinem Eigentum stehende Waldfläche würde auf Grund ihrer geringen Größe eine wirtschaftliche Nutzung nicht gewährleisten, zumal für das Vorliegen eines zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung beitragspflichtigen Unternehmens eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorausgesetzt wird (BSG a.a.O.). Im Übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, die Notwendigkeit von Arbeiten im Wald ggfs. durch Begehung zu klären, um sie dann in Auftrag zu geben. Damit sind auch nach dem Vortrag des Klägers forstwirtschaftliche Tätigkeiten gerade nicht auszuschließen, sondern können - beispielsweise im Zusammenhang mit Sturmschäden - jederzeit anfallen.
23 
Zur Widerlegung der an den Besitz eines Waldgrundstücks anknüpfenden Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erforderlich, dass greifbare Umstände auf eine Nutzung der forstwirtschaftlichen Fläche zu anderen Zwecken als zur periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen nachgewiesen werden, etwa, weil der Wald gezielt als „Urwald“ aus wissenschaftlichen Gründen sich selbst überlassen wird oder als Baugelände oder als sonstiges Versuchs- oder Übungsgelände dienen soll (BSG, Urteil vom 28.09.1999 a.a.O.; Urteil vom 07.12.2004 a.a.O.). Der Senat schließt sich, nicht zuletzt aus den vom Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 07.12.2004 (a.a.O.) genannten Gründen der Praktikabilität und Nachprüfbarkeit, dieser Rechtsprechung an.
24 
Soweit das Sozialgericht in seiner Entscheidung die soeben dargelegten Grundsätze bei der Beurteilung des Vorliegens forstwirtschaftlichen Unternehmens nicht mehr von der gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a i.V.m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gedeckt erachtet, kann dem nicht zugestimmt werden. Vielmehr ist die dargelegte Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Unternehmen der Forstwirtschaft“ in § 123 Abs. 1 Nr. SGB VII durch das Bundessozialgericht vor dem Hintergrund der aufgezeigten Eigenarten der forstwirtschaftlichen Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen wie auch zur Gewährleistung einer praktikablen Handhabung durch die Verwaltung und im Interesse einer Nachprüfbarkeit geboten und führt insbesondere nicht dazu, dass die gesetzgeberische Entscheidung, wie sie hier in den einschlägigen Normen zu Tage tritt, unterlaufen wird. Insbesondere wird durch die Widerlegbarkeit der Vermutungsregelung - mögen die Anforderungen auch hoch sein - gerade nicht an das bloße Eigentums- oder Nutzungsrecht angeknüpft.
25 
Darüber hinaus geht regelmäßig mit einer Stellung als Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigter eines Waldgrundstücks (Waldbesitzer, § 3 ThürWaldG) eine solche als forstwirtschaftlicher Unternehmer einher. Denn wie das Bundessozialgericht in seinem Beschluss vom 12.06.1989 (a.a.O.) ausgeführt hat, werden dem Waldbesitzer regelmäßig durch die Waldgesetze der Bundesländer konkrete Bewirtschaftungspflichten auferlegt.
26 
So verpflichtet das hier einschlägige ThürWaldG - zur Feststellung dessen Regelungsinhalts wird auf Bl. 19ff LSG-Akte verwiesen - den Waldbesitzer, seinen Wald nach den Zielen dieses Gesetzes und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft zugleich zum Wohle der Allgemeinheit nach forstlichen und landeskulturellen Grundsätzen fachkundig zu bewirtschaften und vor Schäden zu bewahren (§ 18 Abs. 1 ThürWaldG). Die Grundsätze ordnungsgemäßer Forstwirtschaft sind wiederum in § 19 ThürWaldG definiert. Danach gehört zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft eine Wirtschaftsweise, die nach den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und den bewährten Regeln der Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt und zugleich neben der ökologischen auch die ökonomische Leistungsfähigkeit des Waldes und damit die Nachhaltigkeit seiner materiellen und immateriellen Funktionen sichert (§ 19 Abs. 1 ThürWaldG). Gemäß § 19 Abs. 2 ThürWaldG sind Kennzeichen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft u.a. die Langfristigkeit der forstlichen Produktion (Nr. 1) sowie die Sicherung nachhaltiger Holzproduktion (Nr. 2). Dem Kläger obliegt somit bereits kraft Gesetz die Verpflichtung zu einer (nachhaltigen) Bewirtschaftung seines Waldgrundstücks. Damit stützt sich vorliegend die Vermutung einer forstwirtschaftlichen Tätigkeit - neben den Eigenarten der Forstwirtschaft in tatsächlicher Hinsicht - zusätzlich in rechtlicher Hinsicht auf die dem Waldbesitzer nach den Vorschriften des ThürWaldG auferlegten konkreten Bewirtschaftungspflichten. Auf die Bedeutung der aus den Waldgesetzen der Länder resultierenden rechtlichen Verpflichtung zur Bewirtschaftung für den Waldbesitzer hat das Bundessozialgericht wiederholt hingewiesen (vgl. Urteil vom 03.05.1984 a.a.O.; Urteil vom 28.09.1999 a.a.O.; Beschluss vom 12.06.1989 a.a.O.). Inwieweit die Einhaltung dieser waldrechtlichen Bewirtschaftungspflichten auch waldrechtlich gesichert ist, spielt dabei keine Rolle (BSG, Urteil vom 03.05.1984, a.a.O.; Urteil vom 28.09.1999 a.a.O.; auch zum Nachfolgenden). Entscheidend ist vorliegend, dass nicht lediglich ein bloßer Programmsatz sondern ein konkreter Gesetzesbefehl vorliegt, der ein bestimmtes Verhalten gebietet. An der Verbindlichkeit einer Rechtsnorm ändert sich dadurch nichts, dass der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, ihre Nichtbeachtung mit einer Verfolgung als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Ihm ist von Verfassungs wegen ein erheblicher Gestaltungsspielraum eingeräumt, auf welche Weise er die Durchsetzung der von ihm gesetzten Normen absichert, sodass selbst das Fehlen von legislativen Durchsetzungsmitteln nicht dazu führt, die Norm als obsolet anzusehen. Im Übrigen verpflichtet das ThürWaldG die Forstbehörden dazu, über die Beachtung dieses Gesetzes und der anderen der Erhaltung des Waldes und der Sicherung der Forstwirtschaft dienenden Rechtsvorschriften zu wachen (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 ThürWaldG) und räumt den Forstbehörden zur Durchsetzung neben Betretensrechten (§ 62 Abs. 3 ThürWaldG) auch Eingriffsbefugnisse zur Abwendung von Gefahren für den Wald bei Verstößen von Waldbesitzern gegen die diesen durch Gesetz auferlegten Pflichten ein (§ 63 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG). Wird diesen Anordnungen nicht Folge geleistet, können Verwaltungszwangsmaßnahmen getroffen werden (§ 63 Abs. 1 Satz 2 ThürWaldG). Obliegt dem Kläger damit eine gesetzliche Bewirtschaftungspflicht des Waldes, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden kann, kann dies - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - bei der Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Situation nicht unbeachtet bleiben.
27 
Die gesetzliche Regelung in § 123 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a SGB VII in der konkreten Auslegung durch das Bundessozialgericht steht auch nicht im Widerspruch zum Verfassungsrecht. Soweit der Gesetzgeber Personen der Pflichtversicherung in einem System der sozialen Sicherheit unterwirft, ist jedenfalls das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG) betroffen (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2003, 1 BvR 558/99, in SozR 4-5868 § 1 Nr. 2). Artikel 2 Abs. 1 GG gilt indes nicht schrankenlos; er wird vielmehr durch die Rechte anderer und die verfassungsmäßige Ordnung beschränkt. Das Grundrecht des Artikel 2 Abs. 1 GG steht damit nicht nur unter einem Gesetzesvorbehalt, es unterliegt vielmehr einem allgemeinen Rechtsvorbehalt, der insbesondere auch die richterliche Rechtsfortbildung und damit auch den Aspekt der Praktibilität umfasst (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2013, 1 BvR 1928/12, juris). § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a SGB VII i.V.m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist somit grundsätzlich taugliche Schranke zur Rechtfertigung des in der Pflichtversicherung liegenden Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit. Der Inhalt der genannten gesetzlichen Regelung ist darüber hinaus auch in der Auslegung durch das Bundessozialgericht - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - nicht unverhältnismäßig. Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist entscheidend die Tatsache, dass die, wie dargelegt, auch rechtlich gebotenen forstwirtschaftlichen Arbeiten durch die Unfallversicherung soweit wie möglich abgedeckt werden (BSG, Urteil vom 28.09.1999 a.a.O.; Beschluss vom 12.06.1989 a.a.O.). Die ausgeprägte Risikogeneigtheit forstwirtschaftlicher Arbeiten gebietet die Erstreckung des Versicherungsschutzes auch auf Kleinstunternehmen, die ggf. gleichhohe Unfallrisiken wie ein Großbetrieb aufweisen können (BSG a.a.O.). Die hohen Unfallrisiken auch bei nur gelegentlichen forstwirtschaftlichen Betätigungen rechtfertigen eine Erstreckung des Pflichtversicherungsschutzes auch auf den Kläger - ungeachtet seiner nach Auffassung des Sozialgerichts glaubhaften Beteuerung, von forstwirtschaftlichen Betätigungen dauerhaft absehen zu wollen. Denn mit dieser „Verweigerung“ einer forstwirtschaftlichen Betätigung begibt sich der Kläger, wie dargestellt, in Widerspruch zu seinen waldrechtlichen Verpflichtungen, deren Durchsetzung im Wege des Verwaltungszwang jederzeit möglich ist. Rein praktisch gesehen kann der Kläger deshalb nicht glaubhaft ausschließen, dass er bspw. zur kurzfristigen Beseitigung von Sturmschäden, durch die ggf. weiterer Schaden für Rechtsgüter Dritter droht, sei es aus eigenem Antrieb oder auf Grund einer verwaltungsrechtlichen Anordnung der zuständigen Forstbehörde, forstwirtschaftlich tätig wird.
28 
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass der Kläger forstwirtschaftlicher Unternehmer ist, damit die Zuständigkeit der Beklagten gegeben ist und darüber hinaus Beitragspflicht gemäß § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII besteht. Der Kläger ist als Eigentümer von Grund und Boden, auf dem Wald wächst, Nutzungsberechtigter einer forstwirtschaftlichen Fläche. Eine Ausnahme nach § 123 Abs. 2 SGB VII liegt nicht vor. Eine Befreiung nach § 5 Satz 1 SGB VII, deren Voraussetzungen auch nicht vorliegen, ist schon nicht beantragt worden. Somit greift die Vermutung, dass der Kläger forstwirtschaftlich tätig und somit forstwirtschaftlicher Unternehmer ist. Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Greifbare Umstände, die auf eine andersartige, nicht auf die Gewinnung von Forsterzeugnissen gerichtete Nutzung der Waldflächen hinweisen, liegen nicht vor und sind im Übrigen auch nicht vorgetragen worden. Die bloße Absicht, auf der forstlichen Fläche keine forstwirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten ist für die Widerlegung der Vermutung - wie dargelegt - nicht ausreichend. Nach alle dem begegnen weder die Feststellung der Zuständigkeit der Beklagten noch die Feststellung einer grundsätzlichen Beitragspflicht im angefochtenen Bescheid vom 20.06.2012 rechtlichen Bedenken.
29 
Auch die konkrete Höhe der von der Beklagten für die Beitragsjahre 2007 bis 2012 in den Bescheiden vom 20.06.2012 bzw. 11.02.2013 festgesetzten Beiträge begegnet keinen Bedenken. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Beiträge durch die Bescheide vom 20.06.2012 waren die Beitragsforderungen der Beklagten für die Geschäftsjahre 2007 bis 2012 nicht verjährt. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass das System der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung ausgestaltet ist. So bestimmt § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, dass Beiträge erst nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt werden. Gemäß § 23 Abs. 3 SGB IV werden geschuldete Beiträge der Unfallversicherung grundsätzlich am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist. Ungeachtet der insoweit bestehenden Problematik, in wie weit die Beklagte es hierdurch in der Hand haben kann, durch verzögerte Festsetzung der Beitragsbescheide Verjährungsvorschriften zu umgehen (vgl. hierzu im Einzelnen LSG Thüringen, Urteil vom 26.03.2009, L 1 U 915/08, juris) kann die Fälligkeit jedenfalls nicht vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII die Festsetzung erfolgen kann, entstehen. Damit konnten die Beiträge für das Jahr 2007 frühestens 2008 fällig werden und waren demzufolge im Jahre 2012 noch nicht verjährt.
30 
Soweit der Kläger im Klageverfahren Einwendungen gegen die Beitragshöhe erhoben und die Berechnung ohne eingehendere Erläuterung als unschlüssig bezeichnet hat, hat die Beklagte in Erwiderung hierauf auf die Ausführungen in den Bescheiden zu Berechnung der Beiträge verwiesen. Der Senat hat anhand der in den Beitragsbescheiden dargelegten Berechnungen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsberechnung und sieht unter Verweis auf die für zutreffend erachteten Ausführungen in den streitgegenständlichen Beitragsbescheiden gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung zur Beitragshöhe ab.
31 
Letztlich bestehen auch gegen den Forderungsbescheid vom 08.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2013 keine Bedenken. Mit dem Forderungsbescheid hat die Beklagte lediglich die fälligen und noch nicht entrichteten Beiträge sowie die angefallenen Mahngebühren und Säumniszuschläge bis 16.06.2013 (neuerlich) festgestellt und den Kläger gemäß § 3 Abs. 2a Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) zur Leistung aufgefordert. Einwände gegen die festgestellte Gesamtforderung bzw. gegen die einzelnen Positionen hat der Kläger über sein Vorbringen gegen die einzelnen Beitragsbescheide (vgl. soeben) nicht vorgebracht.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m § 54 Abs. 1 VwGO. Wie bereits das Sozialgericht zutreffend unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dargelegt hat, gehört der Kläger im vorliegenden Rechtstreit nicht zu den in § 183 SGG genannten und dort kostenprivilegierten Personen. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger gegenüber der Beklagten keine Rechte als Versicherter auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern wendet sich gegen die grundsätzliche Feststellung der Beitragspflicht sowie die Erhebung von Beiträgen durch die Beklagte von ihm als Unternehmer (BSG, Beschluss vom 05.03.2008, B 2 U 353/07 B, juris).
33 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und ist in Übereinstimmung der erstinstanzlichen Entscheidung auf für das Berufungsverfahren auf 5.274,82 EUR festzusetzen.
34 
In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen in einem Rechtszug wie hier weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört, werden nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich nach dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Ein Streitwert von über 2.500.000,00 EUR darf nicht angenommen werden (§ 52 Abs. 4 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügende Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR (Auffangstreitwert) anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
35 
Für Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die Heranziehung als landwirtschaftlicher Unternehmer zu Beiträgen der gesetzlichen Unfallversicherung geht, ist nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 18.01.2011, B 2 U 16/10 R, SozR 4-2700 § 123 Nr. 2) der Auffangstreitwert von 5.00,00 EUR anzusetzen. Soweit Betragsbescheid im Streit stehen, ist die darauf ersichtliche Belastung maßgebend (§52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Zu Grunde zu legen sind demnach die vom Sozialgericht zutreffen mit 274,82 EUR bezifferten Beitragsforderungen nebst Säumniszuschlägen und Mahngebühren sowie in Bezug auf die dem Grunde nach streitige Beitragspflicht der Auffangstreitwert von 5.00,00 EUR
36 
Die Voraussetzung für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere kommt der Rechtssache angesichts der dargelegten Rechtsprechung des BSG keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Gründe

 
17 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist begründet.
18 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Senat auch nach dem Umzug des Klägers in den Zuständigkeitsbereich des Landessozialgerichts Thüringen weiterhin örtlich zuständig. Soweit der Kläger ausführt, die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit (§ 98 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) würden nur für das erstinstanzliche Verfahren gelten und eine Verweisungsvorschrift vermisst, hat er die allgemeine Verweisungsvorschrift des § 153 Abs. 1 SGG - danach gelten grundsätzlich die Vorschriften über das Verfahren ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landessozialgerichten entsprechend - übersehen. Darüber hinaus ergibt sich aus den §§ 28, 29 und 31 Abs. 3 SGG, dass für Rechtsmittel gegen Entscheidungen eines Sozialgerichts als gesetzlicher Richter allein und auf Dauer das Landessozialgericht zur Entscheidung berufen ist, in dessen Gerichtsbereich das Sozialgericht liegt (BSG, Beschluss vom 16.11.2006, B 12 SF 4/06 S, in juris). Eine Verweisung an das Landessozialgericht Thüringen kommt somit nicht in Frage.
19 
Streitgegenständlich ist vorliegend der Bescheid vom 20.06.2012, mit dem die Beklagte die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im Hinblick auf den forstlichen Anteil des klägerischen Grundstücks in H. gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1, 136 SGB VII feststellte sowie die beiden Beitragsbescheide vom 20.06.2012 und der Beitragsbescheid vom 11.02.2013, mit denen die Beiträge für die Geschäftsjahre 2007 bis 2009 bzw. 2010 und 2011 bzw. 2012 festgestellt wurden, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2013. Streitgegenständlich ist ferner der Bescheid vom 08.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2013, welchen der Kläger fristgerecht innerhalb der Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG in das Verfahren eingeführt hat; die darin liegende Klageänderung ist auf Grund ausdrücklicher Einwilligung der Beklagten gemäß § 99 Abs. 1 SGG zulässig. Die damit insgesamt als isolierte Anfechtungsklage zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Karlsruhe - rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Sozialgericht Karlsruhe hat diese Bescheide zu Unrecht aufgehoben; die Berufung ist aus diesem Grunde erfolgreich.
20 
Die Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 20.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2013 ihre Zuständigkeit sowie eine Beitragspflicht des Klägers als versicherungs- und beitragspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer festgestellt. Der Versicherung kraft Gesetzes unterliegen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a SGB VII u.a. „Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens“. Beitragspflichtig sind danach Unternehmer, die nach dieser Vorschrift versichert sind oder die versicherte Arbeitskräfte beschäftigen (§ 150 Abs. 1 SGB VII). Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens erfährt in § 123 Abs. 1 SGB VII eine Legaldefinition; er umfasst nach Nr. 1 der genannten Vorschrift u.a. Unternehmen der Forstwirtschaft. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird, wobei eine bestimmte Mindestgröße der forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche zur Begründung der Unternehmenseigenschaft nicht erforderlich ist (BSG, Urteil vom 07.12.2004, B 2 U 43/03 R, SozR 4-2700 § 182 Nr. 1; auch und zum Nachfolgenden). Eine bestimmte Mindestgröße der forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche ist zur Begründung der Unternehmenseigenschaft nicht erforderlich, wie sich im Umkehrschluss aus der in § 5 Satz 1 SGB VII geregelten und hier nicht einschlägigen Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag ergibt. Die Heranziehung als forstwirtschaftlicher Unternehmer setzt auch nicht voraus, dass die Bewirtschaftung der Waldflächen ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeitsaufwand erfordert. Mit der Schaffung der Befreiungsmöglichkeit in § 5 SGB VII und der Präzisierung des Begriffs „Kleingarten“ in § 123 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII - der hier gleichermaßen nicht erfüllt ist, vgl. § 1 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz - hat der Gesetzgeber nunmehr selbst klargestellt, wo bei landwirtschaftlichen Kleinstbetrieben die Grenze der Versicherungspflicht verlaufen soll.
21 
Der Umstand, dass der Kläger sein Grundstück, auch, soweit sich Wald darauf befindet, nach eigenen Angaben nicht bewirtschaftet, sondern dieses der „Verwilderung“ überlassen will, bleibt ohne Einfluss für die Beurteilung als forstwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des §§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a, § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und die hieraus resultierende Versicherungs- und Beitragspflicht. Denn die Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen kann entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft auf verschiedene Weisen erfolgen (BSG a.a.O.). Während die sogenannten Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz ernten, geschieht dies bei den sogenannten aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen können. Demnach unterscheiden sich forstwirtschaftliche Unternehmen, zumindest über längere Zeiträume betrachtet, in ihrem äußeren Erscheinungsbild stark. Gemeinsam ist ihnen lediglich der Bestand von Flächen, auf denen Bäume wachsen bzw. nachwachsen. Konkrete Bewirtschaftungsmaßnahmen (z. B. Planzungen, Fällungen) gehören dagegen nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens.
22 
Wegen dieser die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume besteht die widerlegbare Vermutung, dass bei bestehendem Nutzungsrecht und forstwirtschaftlichen Flächen, auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten, hier also des Klägers, als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben ist (BSG, Beschluss vom 12.06.1989, 2 BU 175/88, juris; Urteil vom 28.09.1999, B 2 U 40/98 R, SozR 3-2200 § 776 Nr. 5; Urteil vom 07.12.2004, a.a.O.; für den Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung: BSG, Urteil vom 03.05.1984, 11 RK 1/83, SozR 5420 § 2 Nr. 30). In tatsächlicher Hinsicht stützt sich diese Vermutung darauf, dass, solange auf den in Rede stehenden Flächen Bäume wachsen oder nachwachsen, von einem „Brachliegenlassen“ nicht gesprochen werden kann, auch wenn über einen langen Zeitraum keine Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen werden (BSG, Urteil vom 07.12.2004 a.a.O.). Um die Vermutung der Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer zu widerlegen, reicht es deshalb nicht aus, wenn behauptet wird, die betreffende Forstfläche werde, gleich aus welchen Gründen, nicht bewirtschaftet. Dies gilt auch in Ansehung des Vortrags des Klägers, die in seinem Eigentum stehende Waldfläche würde auf Grund ihrer geringen Größe eine wirtschaftliche Nutzung nicht gewährleisten, zumal für das Vorliegen eines zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung beitragspflichtigen Unternehmens eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorausgesetzt wird (BSG a.a.O.). Im Übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, die Notwendigkeit von Arbeiten im Wald ggfs. durch Begehung zu klären, um sie dann in Auftrag zu geben. Damit sind auch nach dem Vortrag des Klägers forstwirtschaftliche Tätigkeiten gerade nicht auszuschließen, sondern können - beispielsweise im Zusammenhang mit Sturmschäden - jederzeit anfallen.
23 
Zur Widerlegung der an den Besitz eines Waldgrundstücks anknüpfenden Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erforderlich, dass greifbare Umstände auf eine Nutzung der forstwirtschaftlichen Fläche zu anderen Zwecken als zur periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen nachgewiesen werden, etwa, weil der Wald gezielt als „Urwald“ aus wissenschaftlichen Gründen sich selbst überlassen wird oder als Baugelände oder als sonstiges Versuchs- oder Übungsgelände dienen soll (BSG, Urteil vom 28.09.1999 a.a.O.; Urteil vom 07.12.2004 a.a.O.). Der Senat schließt sich, nicht zuletzt aus den vom Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 07.12.2004 (a.a.O.) genannten Gründen der Praktikabilität und Nachprüfbarkeit, dieser Rechtsprechung an.
24 
Soweit das Sozialgericht in seiner Entscheidung die soeben dargelegten Grundsätze bei der Beurteilung des Vorliegens forstwirtschaftlichen Unternehmens nicht mehr von der gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a i.V.m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gedeckt erachtet, kann dem nicht zugestimmt werden. Vielmehr ist die dargelegte Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Unternehmen der Forstwirtschaft“ in § 123 Abs. 1 Nr. SGB VII durch das Bundessozialgericht vor dem Hintergrund der aufgezeigten Eigenarten der forstwirtschaftlichen Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen wie auch zur Gewährleistung einer praktikablen Handhabung durch die Verwaltung und im Interesse einer Nachprüfbarkeit geboten und führt insbesondere nicht dazu, dass die gesetzgeberische Entscheidung, wie sie hier in den einschlägigen Normen zu Tage tritt, unterlaufen wird. Insbesondere wird durch die Widerlegbarkeit der Vermutungsregelung - mögen die Anforderungen auch hoch sein - gerade nicht an das bloße Eigentums- oder Nutzungsrecht angeknüpft.
25 
Darüber hinaus geht regelmäßig mit einer Stellung als Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigter eines Waldgrundstücks (Waldbesitzer, § 3 ThürWaldG) eine solche als forstwirtschaftlicher Unternehmer einher. Denn wie das Bundessozialgericht in seinem Beschluss vom 12.06.1989 (a.a.O.) ausgeführt hat, werden dem Waldbesitzer regelmäßig durch die Waldgesetze der Bundesländer konkrete Bewirtschaftungspflichten auferlegt.
26 
So verpflichtet das hier einschlägige ThürWaldG - zur Feststellung dessen Regelungsinhalts wird auf Bl. 19ff LSG-Akte verwiesen - den Waldbesitzer, seinen Wald nach den Zielen dieses Gesetzes und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft zugleich zum Wohle der Allgemeinheit nach forstlichen und landeskulturellen Grundsätzen fachkundig zu bewirtschaften und vor Schäden zu bewahren (§ 18 Abs. 1 ThürWaldG). Die Grundsätze ordnungsgemäßer Forstwirtschaft sind wiederum in § 19 ThürWaldG definiert. Danach gehört zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft eine Wirtschaftsweise, die nach den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und den bewährten Regeln der Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt und zugleich neben der ökologischen auch die ökonomische Leistungsfähigkeit des Waldes und damit die Nachhaltigkeit seiner materiellen und immateriellen Funktionen sichert (§ 19 Abs. 1 ThürWaldG). Gemäß § 19 Abs. 2 ThürWaldG sind Kennzeichen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft u.a. die Langfristigkeit der forstlichen Produktion (Nr. 1) sowie die Sicherung nachhaltiger Holzproduktion (Nr. 2). Dem Kläger obliegt somit bereits kraft Gesetz die Verpflichtung zu einer (nachhaltigen) Bewirtschaftung seines Waldgrundstücks. Damit stützt sich vorliegend die Vermutung einer forstwirtschaftlichen Tätigkeit - neben den Eigenarten der Forstwirtschaft in tatsächlicher Hinsicht - zusätzlich in rechtlicher Hinsicht auf die dem Waldbesitzer nach den Vorschriften des ThürWaldG auferlegten konkreten Bewirtschaftungspflichten. Auf die Bedeutung der aus den Waldgesetzen der Länder resultierenden rechtlichen Verpflichtung zur Bewirtschaftung für den Waldbesitzer hat das Bundessozialgericht wiederholt hingewiesen (vgl. Urteil vom 03.05.1984 a.a.O.; Urteil vom 28.09.1999 a.a.O.; Beschluss vom 12.06.1989 a.a.O.). Inwieweit die Einhaltung dieser waldrechtlichen Bewirtschaftungspflichten auch waldrechtlich gesichert ist, spielt dabei keine Rolle (BSG, Urteil vom 03.05.1984, a.a.O.; Urteil vom 28.09.1999 a.a.O.; auch zum Nachfolgenden). Entscheidend ist vorliegend, dass nicht lediglich ein bloßer Programmsatz sondern ein konkreter Gesetzesbefehl vorliegt, der ein bestimmtes Verhalten gebietet. An der Verbindlichkeit einer Rechtsnorm ändert sich dadurch nichts, dass der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, ihre Nichtbeachtung mit einer Verfolgung als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Ihm ist von Verfassungs wegen ein erheblicher Gestaltungsspielraum eingeräumt, auf welche Weise er die Durchsetzung der von ihm gesetzten Normen absichert, sodass selbst das Fehlen von legislativen Durchsetzungsmitteln nicht dazu führt, die Norm als obsolet anzusehen. Im Übrigen verpflichtet das ThürWaldG die Forstbehörden dazu, über die Beachtung dieses Gesetzes und der anderen der Erhaltung des Waldes und der Sicherung der Forstwirtschaft dienenden Rechtsvorschriften zu wachen (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 ThürWaldG) und räumt den Forstbehörden zur Durchsetzung neben Betretensrechten (§ 62 Abs. 3 ThürWaldG) auch Eingriffsbefugnisse zur Abwendung von Gefahren für den Wald bei Verstößen von Waldbesitzern gegen die diesen durch Gesetz auferlegten Pflichten ein (§ 63 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG). Wird diesen Anordnungen nicht Folge geleistet, können Verwaltungszwangsmaßnahmen getroffen werden (§ 63 Abs. 1 Satz 2 ThürWaldG). Obliegt dem Kläger damit eine gesetzliche Bewirtschaftungspflicht des Waldes, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden kann, kann dies - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - bei der Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Situation nicht unbeachtet bleiben.
27 
Die gesetzliche Regelung in § 123 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a SGB VII in der konkreten Auslegung durch das Bundessozialgericht steht auch nicht im Widerspruch zum Verfassungsrecht. Soweit der Gesetzgeber Personen der Pflichtversicherung in einem System der sozialen Sicherheit unterwirft, ist jedenfalls das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG) betroffen (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2003, 1 BvR 558/99, in SozR 4-5868 § 1 Nr. 2). Artikel 2 Abs. 1 GG gilt indes nicht schrankenlos; er wird vielmehr durch die Rechte anderer und die verfassungsmäßige Ordnung beschränkt. Das Grundrecht des Artikel 2 Abs. 1 GG steht damit nicht nur unter einem Gesetzesvorbehalt, es unterliegt vielmehr einem allgemeinen Rechtsvorbehalt, der insbesondere auch die richterliche Rechtsfortbildung und damit auch den Aspekt der Praktibilität umfasst (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2013, 1 BvR 1928/12, juris). § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a SGB VII i.V.m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist somit grundsätzlich taugliche Schranke zur Rechtfertigung des in der Pflichtversicherung liegenden Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit. Der Inhalt der genannten gesetzlichen Regelung ist darüber hinaus auch in der Auslegung durch das Bundessozialgericht - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - nicht unverhältnismäßig. Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist entscheidend die Tatsache, dass die, wie dargelegt, auch rechtlich gebotenen forstwirtschaftlichen Arbeiten durch die Unfallversicherung soweit wie möglich abgedeckt werden (BSG, Urteil vom 28.09.1999 a.a.O.; Beschluss vom 12.06.1989 a.a.O.). Die ausgeprägte Risikogeneigtheit forstwirtschaftlicher Arbeiten gebietet die Erstreckung des Versicherungsschutzes auch auf Kleinstunternehmen, die ggf. gleichhohe Unfallrisiken wie ein Großbetrieb aufweisen können (BSG a.a.O.). Die hohen Unfallrisiken auch bei nur gelegentlichen forstwirtschaftlichen Betätigungen rechtfertigen eine Erstreckung des Pflichtversicherungsschutzes auch auf den Kläger - ungeachtet seiner nach Auffassung des Sozialgerichts glaubhaften Beteuerung, von forstwirtschaftlichen Betätigungen dauerhaft absehen zu wollen. Denn mit dieser „Verweigerung“ einer forstwirtschaftlichen Betätigung begibt sich der Kläger, wie dargestellt, in Widerspruch zu seinen waldrechtlichen Verpflichtungen, deren Durchsetzung im Wege des Verwaltungszwang jederzeit möglich ist. Rein praktisch gesehen kann der Kläger deshalb nicht glaubhaft ausschließen, dass er bspw. zur kurzfristigen Beseitigung von Sturmschäden, durch die ggf. weiterer Schaden für Rechtsgüter Dritter droht, sei es aus eigenem Antrieb oder auf Grund einer verwaltungsrechtlichen Anordnung der zuständigen Forstbehörde, forstwirtschaftlich tätig wird.
28 
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass der Kläger forstwirtschaftlicher Unternehmer ist, damit die Zuständigkeit der Beklagten gegeben ist und darüber hinaus Beitragspflicht gemäß § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII besteht. Der Kläger ist als Eigentümer von Grund und Boden, auf dem Wald wächst, Nutzungsberechtigter einer forstwirtschaftlichen Fläche. Eine Ausnahme nach § 123 Abs. 2 SGB VII liegt nicht vor. Eine Befreiung nach § 5 Satz 1 SGB VII, deren Voraussetzungen auch nicht vorliegen, ist schon nicht beantragt worden. Somit greift die Vermutung, dass der Kläger forstwirtschaftlich tätig und somit forstwirtschaftlicher Unternehmer ist. Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Greifbare Umstände, die auf eine andersartige, nicht auf die Gewinnung von Forsterzeugnissen gerichtete Nutzung der Waldflächen hinweisen, liegen nicht vor und sind im Übrigen auch nicht vorgetragen worden. Die bloße Absicht, auf der forstlichen Fläche keine forstwirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten ist für die Widerlegung der Vermutung - wie dargelegt - nicht ausreichend. Nach alle dem begegnen weder die Feststellung der Zuständigkeit der Beklagten noch die Feststellung einer grundsätzlichen Beitragspflicht im angefochtenen Bescheid vom 20.06.2012 rechtlichen Bedenken.
29 
Auch die konkrete Höhe der von der Beklagten für die Beitragsjahre 2007 bis 2012 in den Bescheiden vom 20.06.2012 bzw. 11.02.2013 festgesetzten Beiträge begegnet keinen Bedenken. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Beiträge durch die Bescheide vom 20.06.2012 waren die Beitragsforderungen der Beklagten für die Geschäftsjahre 2007 bis 2012 nicht verjährt. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass das System der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung ausgestaltet ist. So bestimmt § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, dass Beiträge erst nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt werden. Gemäß § 23 Abs. 3 SGB IV werden geschuldete Beiträge der Unfallversicherung grundsätzlich am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist. Ungeachtet der insoweit bestehenden Problematik, in wie weit die Beklagte es hierdurch in der Hand haben kann, durch verzögerte Festsetzung der Beitragsbescheide Verjährungsvorschriften zu umgehen (vgl. hierzu im Einzelnen LSG Thüringen, Urteil vom 26.03.2009, L 1 U 915/08, juris) kann die Fälligkeit jedenfalls nicht vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII die Festsetzung erfolgen kann, entstehen. Damit konnten die Beiträge für das Jahr 2007 frühestens 2008 fällig werden und waren demzufolge im Jahre 2012 noch nicht verjährt.
30 
Soweit der Kläger im Klageverfahren Einwendungen gegen die Beitragshöhe erhoben und die Berechnung ohne eingehendere Erläuterung als unschlüssig bezeichnet hat, hat die Beklagte in Erwiderung hierauf auf die Ausführungen in den Bescheiden zu Berechnung der Beiträge verwiesen. Der Senat hat anhand der in den Beitragsbescheiden dargelegten Berechnungen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsberechnung und sieht unter Verweis auf die für zutreffend erachteten Ausführungen in den streitgegenständlichen Beitragsbescheiden gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung zur Beitragshöhe ab.
31 
Letztlich bestehen auch gegen den Forderungsbescheid vom 08.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2013 keine Bedenken. Mit dem Forderungsbescheid hat die Beklagte lediglich die fälligen und noch nicht entrichteten Beiträge sowie die angefallenen Mahngebühren und Säumniszuschläge bis 16.06.2013 (neuerlich) festgestellt und den Kläger gemäß § 3 Abs. 2a Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) zur Leistung aufgefordert. Einwände gegen die festgestellte Gesamtforderung bzw. gegen die einzelnen Positionen hat der Kläger über sein Vorbringen gegen die einzelnen Beitragsbescheide (vgl. soeben) nicht vorgebracht.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m § 54 Abs. 1 VwGO. Wie bereits das Sozialgericht zutreffend unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dargelegt hat, gehört der Kläger im vorliegenden Rechtstreit nicht zu den in § 183 SGG genannten und dort kostenprivilegierten Personen. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger gegenüber der Beklagten keine Rechte als Versicherter auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern wendet sich gegen die grundsätzliche Feststellung der Beitragspflicht sowie die Erhebung von Beiträgen durch die Beklagte von ihm als Unternehmer (BSG, Beschluss vom 05.03.2008, B 2 U 353/07 B, juris).
33 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und ist in Übereinstimmung der erstinstanzlichen Entscheidung auf für das Berufungsverfahren auf 5.274,82 EUR festzusetzen.
34 
In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen in einem Rechtszug wie hier weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört, werden nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich nach dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Ein Streitwert von über 2.500.000,00 EUR darf nicht angenommen werden (§ 52 Abs. 4 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügende Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR (Auffangstreitwert) anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
35 
Für Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die Heranziehung als landwirtschaftlicher Unternehmer zu Beiträgen der gesetzlichen Unfallversicherung geht, ist nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 18.01.2011, B 2 U 16/10 R, SozR 4-2700 § 123 Nr. 2) der Auffangstreitwert von 5.00,00 EUR anzusetzen. Soweit Betragsbescheid im Streit stehen, ist die darauf ersichtliche Belastung maßgebend (§52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Zu Grunde zu legen sind demnach die vom Sozialgericht zutreffen mit 274,82 EUR bezifferten Beitragsforderungen nebst Säumniszuschlägen und Mahngebühren sowie in Bezug auf die dem Grunde nach streitige Beitragspflicht der Auffangstreitwert von 5.00,00 EUR
36 
Die Voraussetzung für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere kommt der Rechtssache angesichts der dargelegten Rechtsprechung des BSG keine grundsätzliche Bedeutung zu.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.