Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. März 2014 - L 16 AS 613/13

published on 19/03/2014 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. März 2014 - L 16 AS 613/13
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Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten Wertersatz für geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung.

Der 1949 geborene Kläger stand seit 13.10.2005 bis zu seiner Verrentung zusammen mit seiner Ehefrau im Leistungsbezug beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger.

Vom 14.11.2005 bis 30.04.2006 war er im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung bei der Stadt A-Stadt im Bauhof - Abteilung städtische Gärtnerei - für 1,50 EUR die Stunde als ungelernter Landschaftsgärtner zwischen 72,75 Stunden und 138 Stunden monatlich beschäftigt. Zusätzlich erhielt er in diesen Monaten mit seiner Ehefrau Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom Beklagten. Der Kläger legte kein Rechtsmittel gegen die Zuweisung ein.

Mit Schreiben vom 23.05.2011 forderte der Kläger den Beklagten unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13.04.2011 (B 14 AS 98/10 R) auf, Wertersatz für die geleistete Arbeit in Höhe des Tariflohnes zu zahlen. Es habe sich nicht um eine zusätzliche Arbeit gehandelt, da andernfalls regulär entlohnte Arbeitskräfte hätten eingestellt werden müssen. Generell habe es sich bei den Arbeitsgelegenheiten um eine verkappte Form des Menschenhandels und der Sklaverei gehandelt. Am 02.12.2011 rief der Kläger das Sozialgericht Regensburg an und beantragte, den Beklagten zu verurteilen, ihm 5.381,58 EUR zu bezahlen. Ihm stehe nach der Rechtsprechung des BSG ein Wertersatz in Höhe des einschlägigen Tariflohnes zu. Der Arbeitsgelegenheit habe es am Merkmal der Zusätzlichkeit gefehlt, so dass seine Arbeitsleistung rechtsgrundlos das Vermögen des Beklagten bereichert habe. Tatsächlich habe er für die Stadt A-Stadt Tätigkeiten eines Landschaftsgärtners verrichtet, unter anderem: * Fällen von Bäumen auf städtischen Grünflächen * Anpflanzen von Blumen, Sträuchern und Bäumen * Pflege der Blumenbeete und Grasflächen auf den öffentlichen Grünanlagen * Pflege und Wässerung der im Stadtgebiet aufgestellten Pflanzkübel * Laub kehren auf öffentlichen Flächen * Winterdienst verrichten auf öffentlichen Flächen * Gehwege und Straßen säubern * Maschinen reinigen und pflegen und im Bauhof aufräumen * Leeren der öffentlichen Abfallbehälter sowie alle weiteren anfallenden Arbeiten in der Gärtnerei und im Bauhof, die auch von den regulär dort Beschäftigten ausgeführt worden seien. Sein Lohnanspruch sei nach Stufe 2 der Entgeltgruppe E 2 TöVD Bereich VKA Tarifgebiet West zu berechnen und betrage pro Stunde 9,92 EUR. Die Differenz zu den bereits bezogenen Leistungen nach dem SGB II seien ihm zu erstatten, wobei ihm Leistungen, die seiner Frau erbracht worden seien, nicht entgegengehalten werden könnten. Der Beklagte erklärte, die Arbeitsgelegenheit habe lediglich zusätzliche landschaftsgärtnerische Tätigkeiten erfasst. Unabhängig davon habe er an den Kläger und seine Ehefrau bereits höhere Leistungen erbracht, als sich aus einem Bruttoeinkommen nach TVöD in Stufe 2 E 1, nach der der Kläger einzustufen wäre, ergeben würde. Mit Urteil vom 18.06.2013 wies das Sozialgericht Regensburg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Klage als unbegründet ab. Die Klage sei als Leistungsklage zulässig. Als Anspruchsgrundlage für den begehrten Wertersatz komme ausschließlich ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch als gewohnheitsrechtlich anerkanntes und aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut in Betracht, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen grundsätzlich denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen würden. Allerdings könne im Falle des Klägers dahingestellt bleiben, ob ihm dem Grunde nach ein Ersatz für eine rechtsgrundlos erbrachte Arbeitsleistung zustehe, weil es der Arbeitsgelegenheit am Merkmal der Zusätzlichkeit gefehlt habe. Denn jedenfalls sei ein möglicher Erstattungsanspruch des Klägers verjährt. Der Bereicherungsanspruch unterliege der Regelverjährung von drei Jahren nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wobei die Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginne, in dem der Anspruch entstanden sei. Vorliegend habe danach die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2006 zu laufen begonnen und sei im Jahr 2011 deutlich verstrichen gewesen. Auch nach § 45 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), der die Verjährung von Sozialleistungen regele, verjährten Ansprüche vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres und damit vor Geltendmachung des Anspruchs auf Wertersatz. Das Urteil wurde dem Kläger am 02.08.2013 zugestellt. Mit Schreiben vom 28.08.2013, eingegangen beim Sozialgericht Regensburg am selben Tag, hat der Kläger Berufung eingelegt. Die Einrede der Verjährung sei vom Beklagten bisher nicht erhoben worden und greife auch nicht. Denn der Beginn der Verjährung setze Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen voraus, die bei ihm erst durch die Urteile des BSG vom 13.04.2011 (B 14 AS 98/10 R und B 14 AS 101/10 R) und vom 27.08.2011 (B 4 AS 1/10 R) entstanden sei. Im Übrigen wiederholte er seine Ausführungen zur Begründung des Anspruchs. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 19.03.2013 zur Berufung Stellung genommen und auf Nachfrage des Senats erklärt, dass sich der Zuweisungsbescheid aus dem Jahr 2005 nicht mehr in den Akten befinde. Die Einrede der Verjährung sei im Termin vor dem Sozialgericht erhoben, aber offensichtlich nicht protokolliert worden. Dies werde nun ausdrücklich nachgeholt.

In der mündlichen Verhandlung am 19.03.2014 hat der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 18.06.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen 5.381,58 Euro an ihn zu zahlen.

Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143,151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Klagebegehren, einen Wertersatz in Höhe von 5.381,58 EUR im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu erhalten, macht der Kläger zulässig im Wege der reinen Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG geltend (BSG, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 101/10 R und zuletzt vom 22.08.2013 - B 14 AS 75/12 R).

Anspruchsgrundlage für das klägerische Leistungsbegehren kann allein ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch als gewohnheitsrechtlich anerkanntes und aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut sein. Dieser Anspruch gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder ohne eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist (Urteile des BSG vom 28.09.2006 - B 3 KR 20/05 R und vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R). Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs. Entsprechend § 818 Abs. 2 BGB ist der Erstattungsanspruch für rechtsgrundlos erbrachte Arbeit auf den Ersatz ihres Wertes gerichtet.

Diesen Anspruch macht der Kläger geltend, indem er vorträgt, er habe nach Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung Arbeiten geleistet, die sich als rechtsgrundlos erwiesen hätten, weil es am Merkmal der Zusätzlichkeit gefehlt habe.

Die Leistungsklage ist aber unbegründet, weil auch ein etwaiger Anspruch inzwischen verjährt ist. Insbesondere kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe erst durch verschiedene Urteile des BSG im Jahre 2011 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt, weswegen für den Beginn der Verjährung auf diesen Zeitpunkt abzustellen sei.

Das Sozialgericht hat dahinstehen lassen, ob die Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB (drei Jahre) oder nach § 45 SGB I (vier Jahre) zu beurteilen ist. Der Senat schließt sich hinsichtlich der Frage, wann der hier im Raum stehende öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch verjährt ist, der Auffassung des BSG im Urteil vom 28.09.2006 (B 3 KR 20/05 R) an, wonach ein Bereicherungsanspruch in Rechtsanalogie zu den §§ 45 Abs. 1 SGB I, 113 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliegt, die mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist.

In diesen Vorschriften ist auch der Beginn der Verjährung jeweils eigenständig geregelt. Lediglich für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten danach die Vorschriften des BGB sinngemäß (§§ 45 Abs. 2 SGB I und 113 Abs. 2 SGB X). Gemäß § 45 SGB I verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Erstattungsansprüche von Leistungsträgern untereinander verjähren nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Für den Beginn der Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs außerhalb eines Erstattungsverhältnisses nach den §§ 102 ff SGB X ist auf § 45 SGB I und damit auf die Entstehung des Erstattungsanspruchs abzustellen.

Denn § 113 SGB X ist anders als § 45 SGB I auf die besondere Konstellation des Erstattungsanspruchs zwischen zwei Leistungsträgern zugeschnitten. Soweit überhaupt eine analoge Anwendung denkbar wäre, müsste berücksichtigt werden, dass sich die Kenntnis von der Leistungspflicht gemäß § 113 Abs. 1 SGB X entsprechend der Regelung in § 111 Satz 1 SGB X nicht auf das Erstattungsverhältnis bezieht, sondern auf das Verhältnis, in dem Sozialleistungen erbracht worden sind und auf die Kenntnis von dieser Leistungserbringung (Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 79. Erg.Lief. 2013, § 113, Rn. 10; Roller in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2013, Rn. 7). Bezogen auf den vorliegenden Fall kann sich dies nur auf die Erbringung der SGB II Leistungen beziehen, deren Rückabwicklung der Kläger begehrt. Von der Rechtsprechung wird bei einer analogen Übertragung auf andere Sachverhalte überwiegend auf die Entstehung des Erstattungsanspruchs abgestellt (Kater, a. a. O., Rn. 5 ff; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2011 - L 5 KR 2152/10).

Die zivilrechtliche Rechtsprechung, auf die sich der Kläger beruft, ist auch deshalb nicht entsprechend anzuwenden, weil die prozessuale Situation in einem sozialgerichtlichen Verfahren nicht mit der in einem Zivilprozess vergleichbar ist. Anders als im zivilgerichtlichen Verfahren können nämlich Versicherte und Leistungsempfänger jederzeit ohne Kostenrisiko Klage zu den Sozialgerichten erheben (vgl. § 183 SGG). Im Übrigen bezieht sich nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zu § 199 BGB die erforderliche Kenntnis nur auf die Person des Schuldners und nicht auf die rechtliche Einschätzung der Erfolgsaussichten des Rechtsstreits (vgl. hierzu Urteile des BGH vom 18.01.1994 - VI ZR 190/93 - und 23.09.2008 - XI ZR 395/07). Die anspruchsbegründenden Tatsachen und die Person des infrage kommenden Schuldners als Voraussetzung für eine Klageerhebung waren vorliegend dem Kläger aber zu jedem Zeitpunkt bekannt.

Unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ergibt sich also ein späterer Verjährungsbeginn als der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der - mögliche - Anspruch des Klägers entstanden ist.

Dies wäre aber spätestens mit der rechtsgrundlosen Erbringung der Arbeitsleistung im Jahre 2006 der Fall gewesen. Tatsächlich wäre nach der Rechtsprechung sogar arbeitstäglich zu berücksichtigen, welche Aufwendungen der Beklagte an jedem einzelnen Tag (insbesondere durch die Erbringung von Leistungen nach dem SGB II) hatte und welcher Vermögensvorteil (durch die rechtsgrundlos erbrachte Arbeitsleistung) diesem jeweils gegenüberstand (BSG vom 13.04.2011, a. a. O.). Das bedeutet, dass etwaige Ansprüche, die dem Kläger aufgrund einer rechtsgrundlos erbrachten Arbeitsleistung in den Jahren 2005 und 2006 zugestanden hätten, spätestens mit Ablauf des Jahres 2010 und damit vor der Geltendmachung des Anspruchs beim Sozialgericht verjährt waren. Nachdem damit ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger aus der Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit vom 14.11.2005 bis zum 30.04.2006 bei der Stadt A-Stadt im Bauhof noch Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen kann, braucht auch nicht mehr entschieden zu werden, ob es sich bei der vom Kläger erbrachten Arbeitsleistung um eine Arbeitsgelegenheit gehandelt hat, die den Anforderungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II genügte. Auch die wohl nicht mehr aufklärbare Frage, auf welcher Grundlage die Zuweisung zu der Arbeitsgelegenheit erfolgt ist und ob dem Anspruch entgegensteht, dass der Kläger die Arbeit widerspruchslos verrichtet hat (vgl. hierzu insbesondere BSG vom 22.08.2013, B 14 AS 75/12 R, braucht vom Senat nicht mehr entscheiden zu werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Unterliegen in der Hauptsache.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 22/08/2013 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. September 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an
published on 27/08/2011 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Juli 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Lan
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Tenor Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. August 2009 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Dezember 2006 geände
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published on 07/07/2016 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 31. Januar 2014 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten über Wertersatz für die in der Zeit vom 1.
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Annotations

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(4) (weggefallen)

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(4) (weggefallen)

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(4) (weggefallen)

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.