Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. Mai 2015 - L 12 EG 28/10

published on 11/05/2015 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. Mai 2015 - L 12 EG 28/10
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Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 01.03.2010 wird zurückgewiesen.

II.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Elterngeld für den 2009 geborenen A..

Mit Antrag vom 23.9.2009 beantragte die Klägerin, Mutter von A., Elterngeld. Die Klägerin ist verwitwet, ihr Mann starb 2008. Nach den Angaben im Antragsformular war die Klägerin über die Justiz krankenversichert und erhielt Justiztaschengeld in Höhe von 96 € monatlich. Mit Bescheid vom 29.9.2009 lehnte der Beklagte die Gewährung von Elterngeld ab. Einen Anspruch auf Elterngeld habe, wer mit seinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Dies sei der Fall, wenn das Kind mit dem Elternteil eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft habe, in der es betreut werde. Diese Voraussetzungen seien bei einem Wohnsitz im Bezirkskrankenhaus nicht erfüllt.

Mit ihrem Widerspruch trug die Klägerin vor, dass sie ihr Kind selbst erziehe und sich auch um die Versorgung des Kindes alleinverantwortlich kümmern müsse. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9.11.2009 zurück. Nach den Richtlinien könne in einer Justizvollzugsanstalt oder auch in einer Erziehungsanstalt ein Haushalt nicht begründet werden.

Hiergegen legte die Klägerin Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) ein. Sie sei in einer Entwöhnungseinrichtung für suchtmittelabhängige Patientinnen mit Kindern untergebracht. Diese Einrichtung nehme in Ausnahmefällen auch Patientinnen im Maßregelvollzug auf. Voraussetzung hierbei sei, dass die Patientinnen eine Lockerungsstufe hätten, die einem offenen Vollzug ähnlich sei. Die Klägerin habe Lockerungsstufe C erreicht und erhalte dementsprechend regelmäßig Ausgänge. Andere Maßregelpatientinnen hätten während des Aufenthalts in der Bezirksklinik Elterngeld bezogen. Da sie ihren Sohn selbst betreuen müsse, müsse sie Bekleidung, Windeln, Pflegeprodukte, aber auch Kinderwagen, Wippe, Krabbeldecke usw. selbst besorgen. Dies sei ohne Elterngeld nicht möglich. Der Beklagte führte demgegenüber aus, dass die Klägerin keine eigene Wohnung habe. Damit fehle das Merkmal „Familienwohnung“, so dass ein Anspruch auf Elterngeld nicht bestehe. Die Bezirksklinik teilte im Fragebogen vom 15.1.2010 mit, dass die Klägerin ab 10.8.2009, mit Beginn ihrer therapeutischen Behandlung, Lockerungsstufe C erhalten habe. Die Klägerin könne täglich Ausgänge machen. Sie müsse sich nur zu den Essens-, Schlafens- und Therapiezeiten in der Station aufhalten.

Mit Gerichtsbescheid vom 1.3.2010 wies das SG die Klage ab. Ein häusliches Zusammenleben könne nicht deshalb angenommen werden, weil sich die Klägerin in einer so genannten Lockerungsstufe befinde, die einem offenen Vollzug in einer Justizvollzugsanstalt ähnlich sei. Maßgeblich sei letztlich, dass das Bezirksklinikum die Gesamtverantwortung für die Lebensführung der Klägerin mit ihrem Kind übernommen habe. So habe die Klägerin auch im Rahmen des erleichterten Vollzugs und den damit verbundenen Maßnahmeerleichterungen letztlich doch nicht das Gestaltungsinstrumentarium zur Hand, das notwendig sei, um von einem eigenen Haushalt der Klägerin zu sprechen.

Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein. Die Klägerin sei sehr wohl für ihr Kind verantwortlich und habe auch sämtliche Aufwendungen für den Sohn zu tragen, etwa Nahrung, Hygiene, Kleidung etc.. Damit handele es sich um ein familienhaftes Zusammenleben. Die Klägerin müsse die Versorgung des Kindes selbst leisten und finanzieren. Auf Frage des Gerichts teilte die Klägerbevollmächtigte mit, dass die Klägerin seit 1.4.2011 eine eigene Wohnung in A-Stadt bezogen habe und seit dem Ende der Therapie (September 2010) Arbeitslosengeld II beziehe.

Die Klägerbevollmächtigte wies darauf hin, dass das Urteil des Bundessozialgerichts vom 4.9.2013 den gelockerten Vollzug nicht betreffe. Es sei ein Fall des geschlossenen Strafvollzugs entschieden worden, nicht Fälle des offenen oder gelockerten Vollzugs. Auf Nachfrage des Senats teilte das Bezirksklinikum A-Stadt mit, dass sich die Klägerin ab 10.8.2009 aufgrund von § 64 StGB mit der Lockerungsstufe C (Stadtausgang und Tagesurlaub) auf der Rehabilitationsstation für drogenabhängige Eltern mit ihren Kindern befunden habe. Ab 25.6.2010 habe sie die Lockerungsstufe D erhalten (Ausgang mit Übernachtung). Die Klägerin habe während des Aufenthalts im Bezirksklinikum kein eigenes Konto gehabt. Sie habe fortlaufend Justiztaschengeld, Kindergeld und Essensgeld für ihren Sohn erhalten sowie einmalig eine Schwangerschaftshilfe. Es wurde ein Kontoblatt für die Klägerin übersandt, aus dem sich ergibt, dass sie lediglich über das Justiztaschengeld in Höhe von 96,93 € monatlich verfügte, außerdem Kindergeld in Höhe von monatlich 184 € und Essensgeld für A.. „Eigengeld“ ist auf dem Kontoblatt erstmals am 24.5.2011 nachgewiesen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Beklagtenakte und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Elterngeld für ihren Sohn A..

Nach § 1 Abs. 1 BEEG in der maßgeblichen Fassung des BEEG, zuletzt geändert durch Gesetz vom28.3.2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 634) hat Anspruch auf Elterngeld, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr. 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr. 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr. 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr. 4).

Das Tatbestandsmerkmal „Haushalt“ wird vom Bundessozialgericht in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung zum Bundeselterngeld dahingehend ausgelegt, dass eine Familiengemeinschaft erforderlich ist, die eine Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Fürsorge und Zuwendung) darstellt, wobei sich diese drei Merkmale überschneiden können, jedoch keines davon gänzlich fehlen darf („sozialrechtlicher Haushaltsbegriff“). Das Bundessozialgericht geht auch in den Fällen, in denen ein Berechtigter mit seinem Kind zusammenlebt und dieses betreut, nur dann von einem „Haushalt“ aus, wenn eine hinreichende eigene Wirtschaftsführung festzustellen ist (BSG Urteil vom 4.9.2013, B 10 EG 4/12 R, Rn. 22). Dabei genügt auch die Versorgung mit Kleidung, Windeln, Hygieneartikeln und Obst aus dem bezogenen Kindergeld nicht, um eine eigene familienhafte Wirtschaftsführung zu begründen. Insoweit handelt es sich lediglich um eine ergänzende Versorgung des Kindes, die für sich genommen die Voraussetzungen einer eigenständigen Wirtschaftsführung (Haushaltsführung) nicht erfüllt, insbesondere wenn die Versorgung des Elterngeldberechtigten vollständig durch die Justiz erfolgt.

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist unabhängig vom Lockerungsgrad im Maßregelvollzug davon auszugehen, dass bei der Klägerin eine eigene Wirtschaftsführung fehlt. Auch soweit sie ihren Sohn A. versorgte, standen ihr lediglich das eigene Justiztaschengeld, das Kindergeld und das von der Justizkasse gezahlte Essensgeld für A. zur Verfügung. Eigengeld, das für eine eigene Wirtschaftsführung spräche, stand der Klägerin erst lange nach Ablauf der Bezugsdauer (15.8.2010) ab Mai 2011 zur Verfügung.

Bei dieser Ausgangslage stellt sich die Frage einer Differenzierung zwischen einer Strafhaft und dem Maßregelvollzug mit verschiedenen Lockerungsstufen nicht. Unabhängig davon fehlt es bei der Klägerin jedenfalls an einer eigenen Wirtschaftsführung. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt auch über keine Wohnung außerhalb des Bezirkskrankenhauses verfügte.

Im Ergebnis war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Frage der Haushaltsführung vom Bundessozialgericht bereits entschieden ist.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

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published on 04/09/2013 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
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Annotations

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1.
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2.
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3.
dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4.
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.

(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,

1.
nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
2.
Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V. oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten oder Ehegattinnen.

(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer

1.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
2.
ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
3.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.

(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.

(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.

(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine minderjährige nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin unabhängig von einer Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt.

(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 300 000 Euro beträgt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.