Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Juli 2016 - L 11 AS 861/15

published on 20/07/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Juli 2016 - L 11 AS 861/15
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Gericht

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Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 05.11.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Hinblick auf die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung für die Zeit vom 01.02.2012 bis 31.01.2013.

Der 1968 geborene Kläger, der u. a. an gemischter Hyperlipidämie mit erhöhten Triglyceriden, multipler Fettstoffwechselstörung, Migräne, Refluxkrankheit der Speiseröhre sowie an orthopädischen Leiden (Funktionsbehinderung beider Kniegelenke sowie der Wirbelsäule) leidet, und bei dem ein GdB von 50 festgestellt wurde, bezieht vom Beklagten Alg II. Bereits in früheren Verfahren machte er im Hinblick auf seine Erkrankungen Mehrbedarfe geltend. So legte er ein Attest des Dr. R. vom 23.03.2010 vor. Danach müsse er wegen einer akuten, rezidivierenden Gastritis mit Refluxösophagitis eine besondere Ernährungsform einzuhalten und verschiedene Medikamente einnehmen. Ein entsprechender finanzieller Mehraufwand sollte dem Kläger erstattet werden. In einem weiteren Attest vom 20.12.2011 führte Dr. R. aus, der Kläger leide an einer multiplen Fettstoffwechselstörung und er sei auf fettreduzierte Produkte besonders aus Geflügel bzw. Soja angewiesen. Entsprechende Lebensmittel seien deutlich teurer. In Attesten vom 21.02.2011 und 10.03.2011 führte der Assistenzarzt Dr. S. u. a. aus, der Kläger sei aufgrund seiner chronischen Erkrankungen gezwungen, eine diätische Kost zu sich zu nehmen, wofür ihm ein erheblicher finanzieller Aufwand entstehe. Nach einem weiteren Attest des Assistenzarztes vom 15.12.2011 bedarf der Kläger einer streng triglycerid- und cholesterinsenkenden Kost. Dr. O. führte in einem Schreiben vom 30.04.2012 aus, es sei beim Kläger ein deutlich erhöhter Histaminspiegel festgestellt worden. Aus Kostengründen sei auf eine Überprüfung der Diaminooxidase verzichtet worden. Daneben listete der Kläger die ihm aus seiner Sicht entstehenden Mehraufwendungen auf und fügte diverse Belege (insbesondere Rechnungen, Quittungen und Verschreibungen) an.

Der Beklagte holte darauf beim Gesundheitsamt W-Stadt ein Gutachten ein. Nach dem Gutachten vom 13.01.2012 entstehe ein Mehrbedarf für Ernährung bei einem vorliegend krankheitsbedingt angezeigten Verzicht auf tierische Fette unter Bevorzugung pflanzlicher Fette bzw. einer Reduktion von Nahrungsfett, einer Einschränkung der Cholesterinzufuhr und einer Erhöhung des Ballaststoffanteils nicht. Eine mäßige körperliche Ausdauerbelastung sei u. a. im Hinblick auf Fettstoffwechselstörung erfolgversprechend. Es bestehe keine Evidenz für die Notwendigkeit der Zuführung von Haferkleie und Sojaeiweiß.

Mit Bescheid vom 16.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.02.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 04.07.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger darauf für die Zeit vom 01.02.2012 bis zum 31.07.2012 Alg II unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs von monatlich 374 EUR und der Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung wurde unter Verweis auf das Gutachten vom 13.01.2012 nicht berücksichtigt. Zudem fehle es an einem erforderlichen Kost- und Ernährungsplan. Ebenso wurde dem Kläger mit Bescheid vom 04.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2012 Alg II für die Zeit vom 01.08.2012 bis 31.01.2013 unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs von monatlich 374 EUR bzw. - ohne weitergehenden Bescheid für Januar 2013 - von 382 EUR und der Bedarfe für Unterkunft und Heizung gewährt. Ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung wurde erneut nicht berücksichtigt.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 29.02.2012 (S 9 AS 250/12) und vom 21.08.2012 () hat der Kläger jeweils Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Die beiden Klagen hat das SG mit Beschluss vom 22.10.2014 verbunden. Der Kläger hat zuletzt noch die weitere Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung iHv monatlich 75 EUR beantragt. Aufgrund seiner Erkrankungen habe er einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung, wodurch ihm seit Jahren ein besonderer, jährlich steigender finanzieller Aufwand entstehe. Er habe bereits mehrere ärztliche Atteste und Schreiben beim Beklagten vorgelegt. Die Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 13.01.2012 sei nicht korrekt. Es seien dort nicht alle Erkrankungen berücksichtigt. Bei einem Verzicht auf tierische Eiweiße seien pflanzliche Eiweiße/Proteine, insb. teurere Soja- und Geflügelprodukte notwendig. Er benötige zudem hochwertige Öle und Bio-Obst/Gemüse bzw. Obst/Gemüse ohne chemische Zusätze. Je billiger das Öl sei, desto ungeeigneter sei es. Hierzu hat der Kläger entsprechende Einkaufsbelege vorgelegt. Auch wenn einzelne seiner Erkrankungen ggf. nicht geeignet seien, einen Mehrbedarf zu begründen, sei dies aber in ihrer Gesamtschau der Fall. Zudem bestehe in Bezug auf eine Histaminose eine gesicherte Diagnose. Eine spezielle Ernährung oder Nahrungsergänzungsmittel könne nicht zulasten der Krankenkasse verschrieben werden. Dr. R. und Dr. R. würden in ihren Attesten von einem erhöhten finanziellen Aufwand ausgehen. Nach einem vom Kläger vorgelegten Attest des Dr. R. vom 06.02.2014 sei eine diätische Ernährung wegen einer multiplen Fettstoffwechselstörung, einer Histaminintoleranz und einer Paraben-Allergie erforderlich. Notwendig seien fettreduzierte Produkte, besonders Produkte aus Geflügel bzw. Soja, die erheblich teurer seien als die aus Schweinefleisch hergestellten Lebensmittel.

Das SG hat verschiedene Befundberichte eingeholt und medizinische Unterlagen beigezogen. Nach dem Bericht des Dr. R. vom 03.11.2014 sei eine ausgewogene Vollkost wegen des darin beinhalteten Schweinefleischs (hoher Fettanteil) für den Kläger nicht ausreichend. Er solle auf besonders magere Geflügelprodukte ausweichen. Fettreduzierte Produkte seien in der Regel teurer. Der Assistenzarzt S. hat in seinem Attest vom 10.03.2011 ausgeführt, der Kläger sei wegen seiner multiplen Allergien, chronischen Gastritis mit intermittierenden Refluxösophagitiden und chronischen Erkrankungen auf eine diätische Behandlung angewiesen, die mit einem erheblichem finanzieller Aufwand verbunden sei. Im Befundbericht des Dr. R. vom 21.11.2014 wird ausgeführt, der Kläger leide an einer Hypercholesterinämie, Hypertriglyzeridämie, Histaminintoleranz und Paraben-Allergie. Es sei eine histaminarme Ernährung und eine fettreduzierte Ernährung notwendig. Es sollte nur wenig Alkohol getrunken und auf Parabene verzichtet werden. Der Kläger müsse testen, was er vertrage und was nicht, und sein Ernährungsverhalten dahingehend ausrichten. Es könne nicht festgestellt werden, ob ein erheblicher erhöhter finanzieller Mehraufwand bestehe. Prof. D. hat in seinem Befundbericht vom 16.12.2014 ausgeführt, es bestehe nach dem Beschwerdebild des Klägers und eines einmaligen Nachweises im Serum der Verdacht auf eine Nahrungsmittelunverträglichkeit und eine Histaminintoleranz. Er habe eine diätische Einstellung mit einer entsprechenden Broschüre empfohlen. Eine ausgewogene Vollkost sei in Bezug auf die angezeigte Reduzierung histaminhaltiger Nahrungsmittel nicht ausreichend, sondern eine entsprechende besondere Ernährung notwendig. Mehraufwendungen und Einsparungen würden sich die Waage halten und eine relevante finanzielle Belastung sei nicht zu erwarten.

Der Beklagte hat ein Gutachten des Dr. E. vom 29.01.2015 vorgelegt. Darin wird u. a. ausgeführt, eine Sondenernährung und Vitamine sowie Spurenelemente bei nachgewiesenem Mangel könnten auf Kosten der Krankenkasse verordnet werden. Bei einer Ablehnung komme ein Mehrbedarf iHv 10 vH der Regelbedarfsstufe 1 in Betracht. Die Histaminose sei nicht nachgewiesen. Bei Vermeidung histaminreicher Nahrung könne ein wesentlicher Mehraufwand nicht sicher gesehen werden.

Das SG hat Beweis erhoben und ein Gutachten durch Prof. B. - Universität H-Stadt, Institut für Biologische Chemie und Ernährungswissenschaft - eingeholt. Dieser hat unter dem 26.07.2015 ausgeführt, der Kläger leide u. a. an einer multiplen Fettstoffwechselstörung, Refluxkrankheit der Speiseröhre, Magenschleimhautentzündung, Bluthochdruck, Histaminintoleranz und Allergie gegen Benzoylperoxid und Parabene. Da im Hinblick auf die Histaminintoleranz bislang eine notwenidge Enzymuntersuchung nicht durchgeführt worden sei, könne nur von einem Verdacht ausgegangen werden. Eine Zusammenstellung von Lebensmitteln nach unterschiedlichem Histamingehalt sei schwer möglich, weil der Histamingehalt je nach Reifungsgrad pflanzlicher Lebensmittel und Lagerungsbedingungen schwanke und weil einige Lebensmittel einen direkten Einfluss auf die körpereigene Histaminbildung hätten. Eine Ernährungstherapie der Histaminintoleranz sei demzufolge symptomatisch, so dass Lebensmittel, die zu den typischen Symptomen der Histaminintoleranz führten (was individuell sehr verschieden sein könne), gemieden werden müssten, insb. alkoholische Getränke und Käse. Ein besonderer Ernährungsplan sei nicht erforderlich. Benzoylperoxid komme in Lebensmitteln nicht vor. Im Hinblick auf die Allergie gegen Parabene, die als Konservierungsstoffe bei unterschiedlichen Stoffen sowie bei manchen Lebensmitteln eingesetzt würden, könne in der Nährwertkennzeichnung an dem Vermerk PHB-Ester oder den E-Nummern 214, 216, 218 erkannt werden, welche Produkte diese enthalten und einfach gemieden werden. Auch hier sei kein spezieller Ernährungsplan erforderlich. Schließlich sei für Fettstoffwechselstörungen ebenfalls kein spezieller Kost- und Ernährungsplan notwendig. Eine medizinisch begründete Empfehlung zur Ernährungsumstellung sei ohne zusätzliche Kosten zu erreichen. Insofern stelle Vollkost die geeignete Form der Ernährung dar. Hierbei seien viele der geeigneten Lebensmittel preisgünstig. Dass Alternativen zu Schweinefleisch teurer seien, sei nicht zutreffend, wenn vergleichbare Produkte hinzugezogen würden. Zudem bestünde auch eine ausgewogene Vollkost nicht überwiegend aus Schweinefleisch. Eine Notwendigkeit zum Konsum von Bio-Soja-Produkten gebe es nicht. Hier sei z. B. fettarme Milch gleichfalls geeignet.

In Bezug auf das Gutachten hat der Kläger ergänzend ausgeführt, der Gutachter gehe zu Unrecht lediglich vom Verdacht einer Histaminintoleranz aus, die durch den behandelnden Arzt tatsächlich festgestellt worden sei. Ggf. hätte der Gutachter weitere Untersuchungen anstellen müssen. Nicht überzeugend sei dessen Aussage, dass spezielle Diäten zur Histaminintoleranz nicht wissenschaftlich überprüft seien. Insofern werde auf Ausführungen des Schweizer Allergiezentrums verwiesen, wonach eine Behandlung durch eine dreistufige Ernährungsumstellung (Karenzphase, Testphase und Dauerernährung) erfolge. An erster Stelle stehe eine histaminarme Ernährung und bestimmte Nahrungsmittel seien zu meiden. Beim Verweis hinsichtlich der Fettstoffwechselstörung auf tierische Lebensmittel, die arm an gesättigten Fettsäuren seien, werde die Aussage, hierdurch würden keine höheren Kosten entstehen bzw. viele der angegebenen Lebensmittel seien preisgünstiger, nicht belegt. Es handele sich alleine um eine allgemeine Aussage. Es fehle auch ein Eingehen auf das Zusammenwirken der Krankheiten. Der Gutachter weiße auf Alkoholkarenz und Bewegung hin, ohne dass entsprechende Feststellungen von ihm beim Kläger getroffen worden seien. Der Verweis auf „Problemtrinker“ stamme nur aus einem Verdacht einer Ärztin aus dem Jahr 2007. Bezüglich einer medikamentösen Behandlung wäre den Akten zu entnehmen gewesen, dass diese wegen Nebenwirkungen nicht fortgesetzt worden sei. Nach Einschätzung des Dr. E. wäre bei - wie vorliegend gegeben - fehlender Kostenübernahme durch die Krankenkasse ein Mehrbedarf gegeben. Hiermit habe sich der Gutachter nicht auseinander gesetzt.

Mit Urteil vom 05.11.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Die beim Kläger vorliegenden Erkrankungen würden keine besondere Ernährung erfordern, die gegenüber der in der Bevölkerung üblichen Ernährung kostenaufwändiger sei. Dies folge aus dem Gutachten von Prof. B. vom 26.07.2015, dessen Einschätzung gefolgt werde. Bei den jeweiligen Erkrankungen des Klägers bedürfe es keines besonderen Ernährungsplans. Im Hinblick auf die diagnostizierte Fettstoffwechselstörung sei die Vollkost die geeignete Form der Ernährung. Dies habe der Gutachter mit ausführlicher, überzeugender und fundierter Begründung ohne innere Widersprüche für den konkreten Fall hergeleitet. Im Hinblick auf die Histaminintoleranz und auf die Parabenallergie müsse der Kläger bestimmte Nahrungsmittel meiden und durch andere ersetzen. Dies sei nicht mit einem Mehrkostenaufwand verbunden. Unerheblich sei, dass der Gutachter nur von einem Verdacht auf Histaminintoleranz ausgehe, denn die Begründungen, mit denen das Gutachtensergebnis insoweit hergeleitet werde, stelle nicht maßgeblich auf die bloße Verdachtsdiagnose ab, sondern beziehe sich ausdrücklich auf das Erkrankungsbild der Histaminintoleranz. Bei der Fettstoffwechselstörung sei für die Behandlung kein spezieller Kost- oder Ernährungsplan notwendig. Die medizinisch begründete Empfehlung zur Ernährungsumstellung sei ohne zusätzliche Kosten zu erreichen. Die geeignete Vollkost könne aus der Regelleistung bestritten werden.

Dagegen hat der Kläger Berufung zum LSG eingelegt. Auch Dr. E. sei zum Ergebnis gekommen, ein Mehrbedarf sei zu gewähren, sollte die Krankenkasse keine Kosten übernehmen. Andere Ärzte hätten dies ebenfalls bestätigt. Als Beweis für Mehrkosten habe er verschiedene Kassenbelege vorgelegt. Im Hinblick auf die Reduzierung tierischer Fette sei er auf andere Produkte, insbesondere auf Soja-Basis, zur Deckung des Proteinbedarfs angewiesen, die nachweislich teurer seien. Gleiches gelte für den Einkauf von Putenfleisch im Vergleich zu Schweinefleisch. Auch hochwertigere Mehle, Öle, etc. seien teurer. Dies alles sei vom Gutachter nicht berücksichtigt worden. Es werde angeregt, ein weiteres Gutachten einzuholen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 05.11.2015 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 16.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.02.2012 und des Bescheides vom 04.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2012 zu verurteilen, für die Zeit vom 01.02.2012 bis 31.01.2013 weitere Leistungen im Hinblick auf einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt: Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 05.11.2015 (Az.: S 9 AS 250/12) wird zurückgewiesen.

Zur Begründung hat er auf das Urteil des SG verwiesen.

Einen am 13.05.2016 eingegangenen Befangenheitsantrag gegen die Richter des Senats hat der Senat mit Beschluss vom 24.05.2016 (L 11 SF 157/16 AB) für unzulässig befunden. Den am 30.05.2016 bei Gericht eingegangenen weiteren Befangenheitsantrag gegen die Richter des Senats hat der Kläger zurückgenommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung Einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte durch den bestellten Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben sich hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt (§ 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz -SGG- i. V. m. § 124 Abs. 2 SGG).

Die form- und fristgerechte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), in der Sache jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Bescheid des Beklagten vom 16.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.02.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 04.07.2012 und der Bescheid vom 04.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2012 rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen.

Streitgegenstand ist vorliegend die Gewährung von Alg II in Bezug auf die Gewährung von Leistungen für Regel- und Mehrbedarfe für die Zeit vom 01.02.2012 bis zum 31.01.2013, worüber der Beklagte mit Bescheid vom 16.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.02.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 04.07.2012 (dieser ist nach § 96 SGG Gegenstand des bei dessen Erlass bereits beim SG anhängigen Verfahrens S 9 AS 250/12 geworden) und mit Bescheid vom 04.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2012 entschieden hat. Eine weitergehende Beschränkung des Streitgegenstandes auf Leistungen für den Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung, die nur ein Begründungselement für den Leistungsanspruch bezüglich Regel- und Mehrbedarfe darstellen, ist nicht möglich (vgl. BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 4 AS 26/14 R). Nur die Leistungen für Unterkunft und Heizung, die einen abtrennbaren Streitgegenstand darstellen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R; Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R; Urteil vom 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R), sind - im Hinblick auf die Beschränkung des klägerischen Begehrens - vorliegend nicht mehr zu prüfen.

Ein höherer Anspruch auf Alg II nach §§ 19 Abs. 1, 7 SGB II für den Zeitraum vom01.02.2012 bis zum 31.01.2013, der über die Bewilligung der Regelleistungen in den angefochtenen Bescheiden hinausgeht, besteht nicht.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum 43 bzw. 44 Jahre alt, erwerbsfähig und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er war darüber hinaus in der Zeit vom 01.02.2012 bis zum 31.01.2013 hilfebedürftig. Dementsprechend hat der Beklagte auch zutreffend Alg II unter Berücksichtigung der jeweils maßgeblichen Regelleistung iHv monatlich 374 EUR bzw. für Januar 2013 iHv 382 EUR - und der hier nicht streitgegenständlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung - bewilligt bzw. jedenfalls tatsächlich gezahlt.

Weitere Leistungen standen dem Kläger nicht zu. Ein Mehrbedarf war nicht zu berücksichtigen. Nach § 21 Abs. 5 SGB II wird bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Dabei müssen die notwendigen Aufwendungen über den im Regelbedarf nach § 20 SGB II bereits berücksichtigten Anteil hinausgehen, mit dem die laufenden Kosten eines typischen Leistungsberechtigten im Rahmen eines soziokulturellen Existenzminimums für eine ausreichende ausgewogene Ernährung im Sinne einer ausreichenden Zufuhr von Proteinen, Fetten, Kohlehydraten, Mineralstoffen und Vitaminen, im Ergebnis eine Vollkosternährung, bestritten werden können (vgl. dazu BSG, Urteil vom 20.02.2014 - B 14 AS 65/12 R). Voraussetzung sind weiter medizinische Gründe iS von gesundheitlichen Beeinträchtigungen, eine kostenaufwändige Ernährung und ein Ursachenzusammenhang zwischen den medizinischen Gründen und der kostenaufwändigen Ernährung (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 100/10 R; Urteil vom 20.02.2014 - B 14 AS 65/12 R).

Der Kläger leidet unstreitig an einer Vielzahl von Erkrankungen, wobei nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen, den Befundberichten und dem Gutachten des Prof. B. insbesondere eine multiple Fettstoffwechselstörung, Refluxkrankheit der Speiseröhre, Magenschleimhautentzündung, Bluthochdruck, und Allergien gegen Benzoylperoxid und Parabene festgestellt wurden. Bezüglich der Histaminintoleranz besteht jedenfalls der Verdacht des Vorliegens. Ob beim Kläger eine Histaminintoleranz tatsächlich vorliegt ist insofern unerheblich, da selbst bei deren Unterstellung keine kostenaufwändigere Ernährung notwendig ist. Insofern ist es auch ohne Belang, dass der Gutachter des SG wohl lediglich von einem Verdacht einer solchen Erkrankung ausgegangen ist, da er sich mit den Auswirkungen auf die bei einer solchen Unverträglichkeit notwendige Ernährung auseinandergesetzt hat.

Der Gutachter Prof. B. hat zutreffend, überzeugend und widerspruchsfrei in seinem Gutachten vom 26.07.2015 erhöhte Aufwendungen für die im Fall des Klägers medizinisch angezeigte Ernährung verneint. Im Wesentlichen sind danach bei der Histaminintoleranz der Konsum histaminhaltiger Lebensmittel zu meiden bzw. zu reduzieren und ggf. durch andere Lebensmittel zu ersetzen. Darauf stellen im Grunde alle beteiligten Mediziner ab. Sofern aber Dr. R., Dr. R. und der Assistenzarzt S. davon ausgehen, hierdurch würden Mehrkosten im Vergleich zur gesunden Vollkost entstehen, kann dem nicht gefolgt werden. Belegt wird deren Ansicht nicht. Insbesondere erscheint gerade die für den Kläger offensichtlich teure Ernährung mit Soja-Produkten nicht medizinische indiziert. Im Übrigen kommt auch Prof. D. in seinem Befundbericht vom 16.12.2014 zum Ergebnis, dass sich Mehraufwendungen und Einsparungen bei der medizinisch notwendigen Ernährungsform die Waage halten und eine relevante finanzielle Belastung nicht zu erwarten ist. Es kann von der hinreichenden Sachkunde und Einschätzungsmöglichkeit des Gutachters Prof. B. ausgegangen werden, der sich an der Universität H-Stadt, Institut für Biologische Chemie und Ernährungswissenschaft, mit Ernährungswissenschaft explizit befasst. Soweit er auf Alkoholkarenz und Bewegung zur Therapie verweist, ist dies unschädlich, da er sich daneben auch eingehend mit der notwendigen Ernährung im Hinblick auf das Krankheitsbild des Klägers auseinandersetzt. Sofern vom Kläger gerügt wird, das Gutachten gehe nicht auf das Zusammenspiel der verschiedenen Krankheiten ein, ist dies ebenfalls nicht durchgreifend. Insofern kann dem Gutachten im Hinblick auf die Ausführungen zu den bei den einzelnen Erkrankungen notwendigen Ernährungsformen entnommen werden, dass es insofern keine Überschneidungen bzw. Beeinflussungen gibt. Das Weglassen von Nahrungsmitteln mit hohem Histamingehalt oder mit Parabenen steht nicht im Widerspruch zu einer fettarmen und gesunden Ernährung.

Der Einwand des Klägers, dass das Schweizer Allergiezentrum eine „Diät“ bei Histaminintoleranz vorsehe, führt nicht zu einer anderen Sichtweise. Die dort empfohlene dreistufige Ernährungsumstellung mit einer Karenzphase, Testphase und Dauerernährung, die im Übrigen auch den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) entspricht (vgl. z. B. Diätik Kompakt - Fachinformationen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e.V., 1. Auflage 2014, Seite 4 f), belegt keinen Kostenmehrbedarf. Vielmehr geht es dabei um das Austesten, welche Lebensmittel nicht vertragen werden und das anschließende Weglassen. Mehrkosten können damit alleine nicht begründet werden. Auf dieses Vorgehen weißt auch der Gutachter Prof. B. in seinem Gutachten vom 26.07.2015 hin. Im Übrigen ist der Histamingehalt nicht nur von der Art der Lebensmittel abhängig, sondern es ergibt sich eine große Schwankungsbreite des Histamingehalts vor allem durch die Lagerdauer, den Reifegrad sowie bestimmte Verarbeitungsprozesse (vgl. DGE a. a. O. Seite 5 mit dem Beispiel von Fisch). Auch hier ist nicht ersichtlich, dass das Berücksichtigen dieser Umstände mit Mehrkosten verbunden ist.

In Bezug auf die Fettstoffwechselstörung kommt der Gutachter Prof. B. ebenfalls zu dem Ergebnis, dass hier keine Mehrkosten entstehen würden. Dem schließt sich das Gericht an. Ein spezieller Kost- und Ernährungsplan ist hier nicht notwendig. Die vom Regelbedarf umfasste ausgewogene Vollkost ist die geeignete Ernährungsform und entspricht auch den Empfehlungen der DGE, die bereits die Erkenntnisse zur Prävention und Therapie u. a. von Fettstoffwechselstörungen berücksichtigt hat (vgl. auch BayLSG, Urteil vom 21.11.2014 - L 8 SO 128/12). Nicht nachvollziehbar ist, weshalb Geflügelfleisch generell teurer sein soll, als Schweinefleisch. Allein die Vorlage von Kassenbelegen für den Kauf von Schweinefleisch einerseits und Geflügelfleisch andererseits, kann dies nicht belegen. Es erscheint zudem nicht zwingend nachvollziehbar, dass die vom Regelbedarf umfasste gesunde Vollkost alleine Schweinefleisch beinhaltet bzw. dieses gewichtsmäßig eins zu eins durch Geflügelfleisch ersetzt werden müsste. Insofern erscheint die Darlegung des Gutachters nachvollziehbar.

Auch aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Erkrankungen und deren Erfordernissen für die Ernährung vermag das Gericht keinen Mehrbedarf zu erkennen. Dies folgt aus dem Ergebnis, dass in keinem Fall ein Abweichen von der grundsätzlichen Ernährungsform der gesunden Vollkost krankheitsbedingt indiziert ist.

Schließlich kann auch aus den Angaben des Dr. E. vom 29.01.2015 kein anderes Ergebnis hergeleitet werden. Dort ist die Rede von einer Sondenernährung und Vitaminen sowie Spurenelementen bei nachgewiesenem Mangel. Eine Sondenernährung wird hier nicht geltend gemacht und es gibt keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Notwendigkeit. Bei Vitaminen und Spurenelementen ist unklar, ob dabei auf nicht von § 21 Abs. 5 SGB II erfasste Nahrungsergänzungsmittel abgestellt wird. Im Hinblick auf das überzeugende Gutachten des Prof. B. wäre jedenfalls kein Mehrbedarf zu berücksichtigen.

Da auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers und der oben vorgenommenen Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Prof. B. für das Gericht keine hinreichenden Zweifel an der Richtigkeit und Schlüssigkeit der Ergebnisse des Gutachtens vom 26.07.2015 verblieben sind, bedurfte es nicht der Einholung eines weiteren Gutachtens, wie es der Kläger angeregt hat.

Die Berufung war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 21/11/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 11. Juli 2012 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Ta
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published on 06/08/2014 00:00

Tenor Die Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Mai 2013 werden zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

für den
Geburtsjahrgang
erfolgt eine
Anhebung
um Monate
auf den Ablauf des Monats,
in dem ein Lebensalter
vollendet wird von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.