Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Nov. 2014 - L 8 SO 128/12

published on 21/11/2014 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Nov. 2014 - L 8 SO 128/12
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Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 11. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung (§ 30 Abs. 5 SGB XII) zusteht.

Der 1960 geborene Kläger bezieht seit 01.03.2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Diese wurde mit Bescheid vom 05.08.2013 bis 31.12.2015 bewilligt.

Seit 01.09.2008 bezieht der Kläger ergänzende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII. Dabei wurde zunächst für den Bewilligungszeitraum 01.09.2008 bis 30.04.2009 ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von monatlich 38,- Euro als Bedarf berücksichtigt (Bescheide vom 05.08.2008 und vom 29.09.2008).

Mit Bescheid vom 17.04.2009 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum 01.05.2009 bis 30.04.2010 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 703,59 Euro. Mit weiterem Bescheid vom 17.04.2009 lehnte die Beklagte die Weitergewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändigere Ernährung ab 01.05.2010 (gemeint: 2009) ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die diagnostizierte Erkrankung, nämlich Hyperlipidämie, ergebe nach den aktuellen Empfehlungen des Deutschen Vereins keine Anhaltspunkte für einen Mehrbedarf.

Mit zwei Schreiben vom 28.04.2009 und vom 07.05.2009 erhob der Kläger Widerspruch gegen „die Bescheide vom 17.04.2009“. Mit einem Widerspruchsbescheid vom 11.01.2010 wies die Regierung von ... den Widerspruch zurück. Die Beklagte habe zu Recht Warmwasserkosten in Höhe von monatlich 15,76 Euro von den berücksichtigungsfähigen Heizkosten abgezogen. Ein ernährungsbedingter Mehrbedarf bestehe nicht; dies ergebe sich aus den Empfehlungen des Deutschen Vereins.

Am 25.01.2010 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben. Er hat zunächst beantragt, beide Bescheide vom 17.04.2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 11.01.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm den Mehrbedarf nach § 30 Abs. 5 SGB XII weiter zu gewähren. Außerdem sei die Beklagte zu verurteilen, die rückständige Leistung des Mehrbedarfszuschlags in Höhe von 342,- Euro zu erbringen.

Das Gericht hat einen Befundbericht von Dr. B. eingeholt. Diese hat eine cholesterinarme Ernährung als geboten erachtet. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Befundberichts Bezug genommen.

Am 18.03.2010 ist beim SG ein Schreiben des Klägers eingegangen, in dem er ausführt, er lege Widerspruch gegen den zwischenzeitlich ergangenen Bescheid vom 08.03.2010 ein. Mit diesem Bescheid war die Bewilligung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs - ohne Angabe eines Zeitraums oder Zeitpunkts - nochmals abgelehnt worden. Weiter hat der Kläger ausdrücklich beantragt, den Bescheid vom 08.03.2010 in die Klage einzubeziehen.

Die Beklagte hat sich zu einer Klageänderung nicht ausdrücklich geäußert; sie hat allerdings mitgeteilt, dass der Kläger am 15.02.2010 einen nochmaligen ausdrücklichen Antrag gestellt habe und dass dieser mit Bescheid vom 08.03.2010 abgelehnt worden sei. Sie hat außerdem auf die BSG-Rechtsprechung (Urteil vom 11.12.2007, B 8/9b SO 12/06 R, Rn. 8; Urteil vom 31.10.2007, B 14/11b AS 59/0AS 59/06 R, Rn. 13) verwiesen, nach der eine erneute Antragstellung den streitgegenständlichen Zeitraum begrenze.

Am 02.08.2011 hat die Beklagte selbst (Referat für Gesundheit und Umwelt) ein ärztliches Gutachten erstellt. In diesem wird ausgeführt, zur Behandlung der vorliegenden Erkrankungen seien teilweise spezielle Ernährungsformen/Diäten einzuhalten, jedoch könne die erforderliche Kost aus dem Lebensmittelangebot des täglichen Bedarfs zusammengestellt werden. Mehrkosten entständen dadurch nicht.

Mit Gerichtsbescheid vom 11. Juli 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe ab 01.05.2009 kein Mehrbedarfszuschlag für kostenaufwändige Ernährung zu. Das SG hat sich dabei auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins und auf das von der Beklagten erstellte Gutachten berufen.

Am 19.07.2012 hat der Kläger Berufung beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe 2012 gegen mehrere Bescheide Widerspruch eingelegt. Der Mehrbedarf betrage monatlich 147,- Euro.

Der Senat hat den Kläger aufgefordert, den geltend gemachten Mehrbedarf zu beziffern und mitzuteilen, ob und ggf. wie er diesen Mehrbedarf in der Vergangenheit gedeckt habe. Darauf hat der Kläger erwidert, er mache einen Mehrbedarf in Höhe von monatlich 38,- Euro für den Zeitraum 01.05.2009 bis 30.04.2010 geltend. Weiter hat er ausgeführt, er begehre nunmehr monatlich 128,- Euro. Er halte sich strikt an die Ernährungsempfehlungen seiner Ärzte. Er habe bisher versucht, sich so gut wie möglich gesund zu ernähren. Dennoch reiche das Geld nicht aus. Er lebe seit Jahrzehnten auf Diät, also ohne Schweinefleisch und cholesterinsteigernde Lebensmittel. Es sei offensichtlich, dass eine Ernährungslücke entstehe. Um sich gesund zu ernähren, habe er an der Kleidung gespart.

Der Senat hat Befundberichte von Dr. C. (Physikalische und Rehabilitative Medizin), Dr. B. (Prakt. Ärztin) und Dr. D. (Psychiatrie) sowie ein internistisch-cardiologisches Gutachten von Dr. E. (Internistin, Ernährungsmedizin) eingeholt. Die Sachverständige bestätigt in ihrem schriftlichen Gutachten nach ambulanter Untersuchung des Klägers das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens. So leide der Kläger an chronisch rezidivierenden Lumbalgien und Zervikalgien sowie einer seelischen Störung. Außerdem sei wegen eines großen teilthrombosierten Bauchaortenaneurysmas 2009 eine Aortendakronprothese implantiert worden. Ferner leide der Kläger an essentieller arterieller Hypertonie, gemischtförmiger Hyperlipidämie, Diabetes mellitus Typ 2, COPD Grad II bei Lungenemphysem und vordiagnostizierter Niereninsuffizienz II. Die bestehenden Gesundheitsstörungen bedürften keiner besonderen Ernährung (Krankenkost); ihnen werde mit der Einhaltung der für die Deutsche Gesellschaft für Ernährung generell empfohlenen gesunden Vollkost adäquat Rechnung getragen.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 26.09.2014 sinngemäß eingewendet, das Gutachten berücksichtige weder seine gesundheitlichen Einschränkungen noch die Preise der Lebensmittel, die er benötige. Der Verzicht auf Fertigprodukte führe zu Mehrkosten. Die Sachverständige habe selbst eingeräumt, dass fettarmes Fleisch und fettarme Wurst sehr teuer seien. Milchprodukte seien schädlich. Seefisch sei sehr teuer. Sonnenblumen-, Oliven-, Weizenkeim- oder Soja-Öl sei teurer als normales Salat-Öl. Er dürfe nur mageren Fisch essen wie z.B. Scampi oder Garnelen. Dies könne er sich nicht leisten. Auch verkenne die Sachverständige, dass seine psychiatrischen Krankheiten ebenfalls einen Mehrbedarf verursachten. Geld- und daraus resultierende Ernährungsmängel hätten dazu geführt, dass er teilweise Zahnprothesen trage.

Der Kläger hat zum wiederholten Mal Stellungnahmen seiner Hausarztpraxis vorgelegt, in denen sein Anliegen unterstützt wird.

Der Kläger beantragt

weiterhin einen Mehrbedarf und deswegen die Aufhebung des Bescheides vom 18.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2010 sowie des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts München vom 11.07.2012.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere nach §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 21.11.2014 einen Antrag gestellt, in dem er weder die Höhe des geltend gemachten Mehrbedarfs noch den streitgegenständlichen Zeitraum bezeichnet hat. Der Senat geht zu Gunsten des Klägers davon aus, dass er einen ernährungsbedingten Mehrbedarf für den Zeitraum 01.05.2009 bis 21.11.2014 (Tag der mündlichen Verhandlung) begehrt. Damit kommt es auf die Frage des Wertes des Beschwerdegegenstandes nicht an (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG).

Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Streitgegenstand wurde zulässigerweise von dem Kläger inhaltlich mit seinem Antrag (§ 123 SGG) auf die Frage begrenzt, ob ihm ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zusteht (zur Abtrennbarkeit eines Anspruchs auf Berücksichtigung eines Mehrbedarfs BSG, Urteil vom 10.11.2011, B 8 SO 12/10 R, Rn. 11 m. w. N.). Dies gilt aber nicht für die beanspruchte Dauer der Leistung.

Die Klage ist nur zulässig, soweit sie den Zeitraum vom 01.05.2009 bis zum 30.04.2010 betrifft.

Der Kläger hat die Bescheide vom 17.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von ... vom 11.01.2010 angefochten, soweit ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nicht berücksichtigt wurde. Dem Klageschriftsatz ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Kläger sich gegen beide Bescheide (Bewilligungs- und Ablehnungsbescheid) wendet. Der Bewilligungsbescheid betrifft den Zeitraum 01.05.2009 bis 30.04.2010. Der separate Ablehnungsbescheid vom selben Tag könnte nur für sich allein gesehen auch über den 30.04.2010 hinaus Geltung beanspruchen (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 29.08.2013, L 8 SO 157/10, Rn. 21 ff. zu einem Ausnahmefall).

Diese Frage kann aber letztlich offen bleiben. Denn auf einen neuerlichen Antrag des Klägers lehnte die Beklagte die Berücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs mit Bescheid vom 08.03.2010, zugestellt am 17.03.2010, nochmals isoliert ab (vgl. dazu Urteil des Senats vom 20.08.2014, L 8 SO 46/14). Wenn der Ablehnungsbescheid vom 17.04.2009 ursprünglich über den 30.04.2010 hinaus Geltung beansprucht hätte, so wäre dies durch die neuerliche Entscheidung hinfällig. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 02.02.2010, B 8 SO 21/08 R, Rn. 9) führen zwischenzeitlich ergangene neue Bescheide für den von ihnen betroffenen Zeitraum zu einer Erledigung eines früheren Ablehnungsbescheides nach § 39 Abs. 2 SGB X.

Damit regelt der Bewilligungsbescheid vom 17.04.2009 den Anspruch im Zeitraum 01.05.2009 bis 30.04.2010 und der separate Ablehnungsbescheid vom 17.04.2009 den Zeitraum vom 01.05.2009 bis 16.03.2010. Für weitere Zeiträume ist die Klage nicht zulässig. Insbesondere hat die Beklagte einer Klageänderung nicht zugestimmt (siehe dazu später unter 2.).

1. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie nicht begründet.

Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 30 Abs. 5 SGB XII. Dieser sieht vor, dass für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt wird.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die für den Kläger unter medizinischen Aspekten gebotene Ernährungsweise ist nicht mit Mehrkosten verbunden. Der Senat stützt sich dabei auf das ausführliche und schlüssige Sachverständigengutachten von Dr. E., A-Stadt, vom 05.09.2014, welches auf einer persönlichen Untersuchung des Klägers und der Auswertung umfangreicher Gesundheitsdaten und Stellungnahmen anderer behandelnder Ärzte wie Dr. C. (Physikalische und Rehabilitative Medizin), Dr. B. (Prakt. Ärztin) und Dr. D. (Psychiatrie) beruht. Die gerichtliche Sachverständige ist als Ernährungsmedizinerin in besonderem Maße für die Begutachtung von Fragen im Zusammenhang mit Ernährungserfordernissen qualifiziert. Der Senat stützt sich also nicht nur auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, die keine normähnlich anwendbaren, antizipierten Sachverständigengutachten sind (BSG, Urteil vom 22.11.2011, B 4 AS 138/10 R), sondern er hat seine Überzeugung auf Grund einer den Einzelfall betreffenden Beweiserhebung gewonnen. Die von der Sachverständigen zutreffend festgestellten Gesundheitsstörungen (chronisch rezidivierende Lumbalgien und Zervikalgien, seelische Störung, Implantierung einer Aortendakronprothese wegen eines großen teilthrombosierten Bauchaortenaneurysmas, essentielle arterielle Hypertonie, gemischtförmiger Hyperlipidämie, Diabetes mellitus Typ 2, COPD Grad II bei Lungenemphysem und vordiagnostizierte Niereninsuffizienz II) bedürfen nach den überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen der Sachverständigen keiner besonderen Ernährung (Krankenkost). Ihnen wird mit der Einhaltung der für die Deutsche Gesellschaft für Ernährung generell empfohlenen gesunden Vollkost adäquat Rechnung getragen. Diese berücksichtigt bereits die Erkenntnisse zur Prävention und Therapie von arterieller Hypertonie, Fettstoffwechselstörungen und Diabetes mellitus Typ 2. Die Nierenfunktionsstörung ist noch keineswegs höhergradig, die Nierenretentionswerte liegen im oberen Normbereich bzw. gering darüber. Ein nephrotisches Syndrom mit erhöhter Eiweißausscheidung besteht nach den Feststellungen der Sachverständigen nicht.

Demgegenüber sind die vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen seiner Hausärztin (zuletzt vom 30.09.2014 und vom 14.10.2014) nicht begründet. Sie erklärt, der Kläger benötige fettarme und zuckerfreie Kost und behauptet pauschal, diese sei mit Mehrkosten verbunden. Dabei setzt sie sich nicht mit der Frage auseinander, wodurch sich die von ihr empfohlene Kost von gesunder Vollkost unterscheiden soll und für welche Lebensmittel in welcher Höhe konkret Mehrkosten anfallen sollen.

Da die allgemein empfohlene Vollkost für den Kläger ausreicht und § 30 Abs. 5 SGB XII keinen Auffangtatbestand für die allgemeine Kritik darstellt, eine ausgewogene Ernährung sei aus dem Regelsatz nicht zu finanzieren (zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 21 Abs. 5 SGB II BSG, Urteil vom 10.05.2011, B 4 AS 100/10 R, Rn. 24 und 26 m. w. N.), sind weitere Ermittlungen zu Lebensmittelpreisen nicht erforderlich.

Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund auch die Frage, wie sich der Kläger in der Vergangenheit tatsächlich ernährt hat (Selbstbeschaffung von Sonderernährung oder Wegfall des Bedarfs durch Zeitablauf, vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2007, B 8/9b SO 12/06 R). Der Kläger behauptet, er folge strikt den Ernährungsempfehlungen seiner Ärzte; die gerichtliche Sachverständige hat ausgeführt, mehrere Krankheiten seien „hervorragend“ bzw. „sehr gut“ eingestellt, was für eine adäquate Ernährung spricht. Dies indiziert jedoch nicht, dass der Kläger notwendige Mehraufwendungen gegenüber dem im Regelsatz vorgesehenen Ernährungsanteil hat (s. o.).

2. Soweit der Kläger einen Antrag gestellt hat, der weiter gehende als die unter 1. genannten Zeiträume betrifft, ist die Klage unzulässig. Weder wurden weitere Bescheide über § 96 SGG in das Klageverfahren einbezogen noch hat sich der Kläger hinreichend deutlich gegen bestimmte Widerspruchsbescheide innerhalb der jeweiligen Frist gewendet. Auf etwaige Klageänderungen hat sich die Beklagte nicht rügelos eingelassen oder sonst eingewilligt. Klageänderungen wären auch nicht sachdienlich (§ 99 Abs. 1 SGG). Soweit ein form- und fristgerecht eingelegter Widerspruch fehlt, sind die Bescheide bestandskräftig, so dass die geänderte Klage unzulässig wäre. Soweit ein Widerspruchsbescheid noch nicht erlassen wurde, müsste das Verfahren zunächst ausgesetzt werden (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 78 Rn. 3a). Dies würde zu einer Verfahrensverzögerung führen, die der Senat nicht für angezeigt hält. Darin liegt kein Ermessensfehler (Leitherer, a. a. O., Rn. 10a am Ende; BSG, Urteil vom 08.05.2007, B 2 U 14/06 R, Rn. 15). Ein solcher ergibt sich auch nicht daraus, dass das Widerspruchsverfahren nach dem Urteil des BSG vom 03.03.2009, B 4 AS 37/08 R, Rn. 18 f. wohl entbehrlich ist, wenn die Widerspruchsbehörde sich - wie hier - zu der streitigen Rechtsfrage bereits eine Meinung gebildet und diese auch geäußert hat. Durch die Behandlung der Klageänderung als unzulässig wird der Rechtsschutz des Klägers nicht verkürzt. Gegen einen etwaigen Widerspruchsbescheid konnte bzw. kann der Kläger erneut klagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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(1) Für Personen, die

1.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
2.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind
und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder
2.
in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.

(6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.

(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 5 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils

1.
2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2,
2.
1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4,
3.
1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder
4.
0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(10) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Für Personen, die

1.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
2.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind
und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder
2.
in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.

(6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.

(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 5 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils

1.
2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2,
2.
1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4,
3.
1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder
4.
0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(10) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.