Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. Jan. 2014 - L 11 AS 809/13 B PKH
Gericht
Gründe
I.
Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Beschluss vom 14.08.2013 hat das Sozialgericht Würzburg (SG) dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und auf seinen Antrag vom 17.06.2013 hin Rechtsanwalt W. beigeordnet. Spätestens am 08.10.2013 hat Rechtsanwalt W. die Aufhebung der Beiordnung wegen Störung des Vertrauensverhältnisses beantragt. Der Beschwerdeführer hat dies ebenfalls mit Schreiben vom 11.10.2013 begehrt.
Das SG hat daraufhin allein die Beiordnung von Rechtsanwalt W. - nicht aber die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - mit Beschluss vom 24.10.2013 wegen unbehebbarer Störung des Vertrauensverhältnisses aufgehoben.
Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und um Klärung gebeten, wer der Schuldige für die Störung des Vertrauensverhältnisses sei.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nicht zulässig. Dem Beschwerdeführer steht kein Rechtsschutzinteresse zu. Seinem Antrag auf Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt W. ist durch den Beschluss des SG vollständig entsprochen worden. Er wendet sich auch nicht hiergegen.
Vielmehr will der Beschwerdeführer die Schuldfrage bezüglich der Störung des Vertrauensverhältnisses geklärt haben. Dies aber hat in einem Verfahren bezüglich der Aufhebung der Beiordnung - insbesondere wenn sowohl der Beschwerdeführer als auch der beigeordnete Rechtsanwalt dies begehren - der Senat nicht zu prüfen.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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Annotations
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.