Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. März 2015 - L 11 AS 761/14

published on 18/03/2015 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. März 2015 - L 11 AS 761/14
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Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 17.09.2014 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Übernahme von Betriebskosten für einen Traktor zur Beschaffung von Brennholz.

Der Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Er bewohnt ein in seinem Eigentum stehendes Hausgrundstück. Die Heizung betreibt er mit Holz. Im Rahmen seines Fortzahlungsantrages für die Zeit ab 01.01.2013 gab er u.a. an, es würden Kosten für seinen Traktor "2012/2013" iHv 49,03 € anfallen. Insofern wurde eine Beitragsrechnung für eine entsprechende Kraftfahrtversicherung vorgelegt. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 14.12.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.03.2013 Alg II für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.03.2013 iHv 435,87 € monatlich, vom 01.04.2013 bis 30.04.2013 iHv 405 € und vom 01.05.2013 bis 30.06.2013 iHv 435,87 €. Bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung wurden dabei keine Aufwendungen für den Traktor berücksichtigt. Mit weiterem Bescheid vom 20.03.2013 wurden zudem für den Kauf von Briketts 20,85 € bewilligt. Für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis 31.07.2013 wurde dem Kläger Alg II iHv 435,87 € monatlich und für die Zeit vom 01.08.2013 bis 31.12.2013 iHv 442,90 € monatlich jeweils ohne Berücksichtigung von Aufwendungen für den Traktor bewilligt (Bescheid vom 18.06.2013 idF des Änderungsbescheides vom 14.08.2013). Für die Abnahme eines neuen Ofens bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 14.08.2013 weitere 67,50 € und in Bezug auf eine Kaminkehrerrechnung vom 15.07.2013 weitere 23,46 € (Bescheid vom 11.11.2013).

Mit Schreiben vom 07.11.2013 beantragte der Kläger die Übernahme der 2013 für den Betrieb des Traktors entstandenen Kosten iHv 226,98 € (TÜV, Versicherung, Fahrzeugpapiere und Diesel). Der Beklagte führte mit Schreiben vom 13.12.2013 aus, der Traktor werde nicht nur für das Sägen des Holzes genutzt. Der notwendige Diesel sei aus dem Regelbedarf zu decken. Es werde angefragt, ob Einverständnis mit einer Einmalzahlung von 30 € für den Traktorbetrieb bestehe. Eine Rechtbehelfsbelehrung war dem Schreiben nicht beigefügt. Mit einem dagegen gerichteten Widerspruch brachte der Kläger vor, der Traktor werde zum Betrieb der Säge und zum Holztransport benötigt. Es seien 226,98 € für 2013 und 200 € für 2014 zu übernehmen. Den Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014 als unzulässig. Bei dem angefochtenen Schreiben habe es sich um keinen Verwaltungsakt gehandelt. Es sei nur die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden. Mit Bescheid vom 28.04.2014 bewilligte der Beklagte schließlich 19 € im Hinblick auf Aufwendungen bezüglich des Traktors für 2013.

Mit Bescheid vom 11.12.2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 18.12.2013, 06.02.2014 und 10.07.2014 sowie mit Bescheid vom 24.06.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.06.2014 und 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.10.2014 bewilligte der Beklagte Alg II für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 jeweils ohne Berücksichtigung von Kosten im Hinblick auf den Traktor. Dies gelte auch für die Bewilligung für die Zeit vom 01.01.2015 bis 30.06.2015 (Bescheid vom 10.12.2014).

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014 hat der Kläger beim Sozialgericht Würzburg (SG) Klage erhoben. Er begehre die Erstattung der für 2013 entstandenen Kosten im Zusammenhang mit seinem Traktor iHv insgesamt 328,26 €. Für 2014 werde ein gesonderter Antrag beim Beklagten gestellt. Mit Schreiben vom 16.07.2014 hat der Kläger dann sowohl für 2013 als auch für 2014 jeweils 337 € für seine im Zusammenhang mit dem Traktor entstandenen Unkosten geltend gemacht. Zuletzt hat der Kläger mit Schreiben vom 28.07.2014 eine Aufstellung verschiedener Kosten vorgelegt. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2014 abgewiesen. Da es sich bei dem Schreiben vom 13.12.2013 um keinen Verwaltungsakt handele, sei die Klage unzulässig. Der Gerichtsbescheid könne mit der Berufung angefochten werden.

Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er begehre mit seiner Berufung Traktorkosten für die Jahre 2013 bis 2015 jeweils iHv 19 € monatlich.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 17.09.2014 und das Schreiben des Beklagten vom 13.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2014 aufzuheben und den Beklagten für die Jahre 2013 bis 2015 zur Zahlung von 19 € monatlich in Bezug auf die Traktorkosten zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zu verwerfen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unzulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und war zu verwerfen.

Die Berufung ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750 € nicht übersteigt und die Berufung nicht zugelassen wurde (§ 144 Abs 1 SGG). Nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 - BGBl I S 444) bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt.

Der Kläger hat im Rahmen des Erörterungstermins am 10.02.2015 klargestellt, ihm gehe es bei seiner Berufung über die im Zusammenhang mit dem Traktor angefallenen Kosten von 19 € monatlich für die Jahre 2013 bis 2015. Hieraus ergibt sich ein Betrag von 684 € (36 x 19 €). Dieser Betrag, der die maximale Beschwer des Klägers darstellt, übersteigt aber nicht die für eine Berufung geltende Wertgrenze von 750 € (§ 144 Abs 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG). Es kann dahinstehen, dass der Kläger die Kosten für 2015 erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht hat und diese bei der Berechnung des Beschwerdewertes nicht zu berücksichtigen wären. Beim Beschwerdewert kommt es auch nur auf die Höhe des Geldbetrages an, um den unmittelbar gestritten wird, ohne dass sonstige denkbare Folgewirkungen in Betracht zu ziehen wären (vgl BSG, Beschluss vom 26.09.2013 - B 14 AS 148/13 B - juris; Beschluss vom 22.07.2010 - B 4 AS 77/10 B - juris; Beschluss vom 31.01.2006 - B 11a AL 177/05 B - SozR 4-1500 § 144 Nr 3; Urteil vom 27.07.2004 - B 7 AL 104/03 R - SozR 4-1500 § 144 Nr 2).

Es sind auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen, so dass eine Berufungszulassung sich nicht aus § 144 Abs 1 Satz 2 SGG ergibt. Zwar macht der Kläger vorliegend Kosten für die Jahre 2013 bis 2015 geltend, mithin für über ein Jahr, es handelt sich jedoch nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen iSv § 144 Abs 1 Satz 2 SGG.

Wiederkehrende und laufende Leistung haben die Wiederholung, die Gleichartigkeit und den Ursprung in demselben Rechtsverhältnis gemeinsam und beruhen auf demselben Rechtsverhältnis, wenn ihnen derselbe Leistungsfall zu Grunde liegt, auf den die Einzelansprüche zurückgeführt werden können. Alleine ein natürlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang oder dasselbe Sozialrechtsverhältnis reichen hierfür nicht. Im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende wird durch die Regelung des § 41 SGB II eine zeitliche Zäsur, die den jeweiligen Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht umschreibt, geschaffen und auf die Dauer von sechs bzw. maximal zwölf Monaten begrenzt. Dies ist im Ziel des SGB II begründet, die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wieder in Arbeit zu integrieren und ein dauerhafter Bezug von Alg II (als rentenähnliches Recht) nur als Ausnahme gesehen wird (vgl dazu insgesamt: BSG, Beschluss vom 22.07.2010 - B 4 AS 77/10 B - mwN - juris).

Vorliegend sind verschiedene Bewilligungsabschnitte in Streit. So hat der Beklagte dem Kläger jeweils für die Zeiträume 01.01.2013 bis 30.06.2013 (Bescheid vom 14.12.2012 idF des Änderungsbescheides vom 18.03.2013), 01.07.2013 bis 31.12.2013 (Bescheid vom 18.06.2013 idF des Änderungsbescheides vom 14.08.2013), 01.01.2014 bis 30.06.2014 (Bescheid vom 11.12.2013 idF der Änderungsbescheide vom 18.12.2013, 06.02.2014 und 10.07.2014), 01.07.2014 bis 31.12.2014 (Bescheid vom 24.06.2014 idF der Änderungsbescheide vom 26.06.2014 und 10.07.2014 idG des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2014 idF des Änderungsbescheides vom 02.10.2014) und 01.01.2015 bis 30.06.2015 (Bescheid vom 10.12.2014) Alg II bewilligt. Für den Bewilligungsabschnitt ab 01.07.2015 (bis 31.12.2015) liegt noch kein Bescheid vor. Die geltende gemachten Kosten für den Traktor in all diesen Bewilligungsabschnitte stellen grundsätzlich isolierte Streitgegenstände dar (vgl zur fehlenden Anwendbarkeit des § 96 SGG auf nachfolgende Bewilligungsabschnitte: BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 5/06 R - juris; Urteil vom 25.06.2008 - B 11b AS 35/06 R - juris), die der Kläger mit einer objektiven Klagehäufung verbunden hat, wobei die beiden Bewilligungsabschnitte 2015 erst im Berufungsverfahren im Wege der Klageänderung (§ 99 SGG) geltend gemacht worden sind.

Für die Frage, ob wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind, kommt eine Addition dieser Streitgegenstände nicht in Betracht (so auch Thüringer LSG, Beschluss vom 16.04.2012 - L 4 AS 1389/11 NZB - juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2014 - L 2 SO 3177/13 - juris; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.12.2011 - L 8 B 430/10 NZB - juris; Sächsisches LSG, Urteil vom 19.06.2012 - L 7 AS 115/11 - juris; dagegen offenbar Thüringer LSG, Urteil vom 10.01.2013 - L 9 AS 831/10 - juris; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.04.2008 - L 11 AS 35/07 - juris). Anders als beispielsweise im Rahmen von Kassenhonorarstreitigkeiten (vgl BSG, Urteil vom 24.01.1974 - 6 RKa 2/73 - SozR 1500 § 144 Nr 1), beim Übergangsgeld (vgl BSG, Urteil vom 22.03.1989 - 7 RAr 106/88 - juris) oder bei einem Sperrzeittatbestand mit Erlöschen der Arbeitslosenhilfe (vgl BSG, Urteil vom 23.06.1982 - 7 Rar 70/81 - juris) handelt es sich beim Alg II hinsichtlich verschiedener Bewilligungsabschnitte um zwei oder mehrere materiell-rechtlich selbständige, hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen voneinander unabhängige Ansprüche, die im Streit stehen. So folgt aus § 41 Abs 1 Satz 4 und 5 SGB II, dass der Bewilligungsabschnitt regelmäßig sechs Monate dauert und nur ausnahmsweise auf bis zu zwölf Monate verlängert werden kann. Darüber hinaus ist für jeden Bewilligungsabschnitt nach § 37 Abs 1 Satz 1 SGB II jeweils ein eigener Antrag zu stellen. Die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen ist insofern für jeden Monat eines Bewilligungsabschnittes vorzunehmen. Die Leistungshöhe ist dabei nicht selten uneinheitlich. So wäre im Falle des Klägers beispielsweise jeweils im Einzelnen zu prüfen, wann im Zusammenhang mit seinen Unterkunfts- und Heizkosten der jeweilige Bedarf anfällt. Es gibt kein einheitliches Stammrecht, auf das eine dauerhafte Leistungsgewährung zurückgeführt werden kann. Konstitutiv ist vielmehr die Antragstellung (vgl. BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R - juris). Das Bestehen der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen und der sich hieraus ergebende Anspruch auf Alg II beschränkt sich damit auf den jeweiligen Bewilligungsabschnitt (so auch Thüringer LSG, Beschluss vom 16.04.2012 - L 4 AS 1389/11 NZB - juris). Dies rechtfertigt insbesondere auch eine abweichende Handhabung im Vergleich zur Arbeitslosenhilfe. Die Leistungen des SGB II werden regelmäßig für kürzere Zeiträume bewilligt. Zudem müssen die Leistungsträger des SGB II nicht nur Änderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen Rechnung tragen, sondern sie müssen diese auch bei der Ermittlung des normativen Bedarfs beachten, sodass Folgebescheide häufiger als im Arbeitsförderungsrecht neue, gegenüber dem Ausgangsbescheid besondere Tat- und Rechtsfragen aufwerfen. Schließlich ergehen im Rahmen des SGB II die Bewilligungsbescheide häufig nicht nur für eine einzige Person, sondern für mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft (so bereits für die analoge Anwendung des § 96 Abs 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II verneinend: BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - SozR 4-4200 § 20 Nr 1 = BSGE 97, 242). Anders als bei Kassenhonorarstreitigkeiten, bei denen im Hinblick auf das durch den Ersatzkassenvertrag begründete Abrechnungsverhältnis ein gleicher Entstehungsgrund vorliegt (so BSG, Urteil vom 24.01.1974 - 6 RKa 2/73 - SozR 1500 § 144 Nr 1), fehlt es an einem über den einzelnen Bewilligungsabschnitt hinausgehenden Rechtsverhältnis zwischen Jobcenter und Leistungsberechtigtem.

Im Übrigen geht es dem Kläger um die Aufwendungen für den Betrieb seines Traktors, mit dem er sich das für seine Heizung notwendige Holz beschafft bzw. verarbeitet. Anspruchserhöhend sind die entsprechenden Kosten jeweils in den Monaten zu berücksichtigen, in denen sie entstehen, also beispielsweise der Traktor betankt wird, die Versicherung oder der TÜV fällig oder eine Reparatur notwendig ist (vgl dazu BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/11b AS 58/0AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 36; Urteil vom 17.10.2013 - B 14 AS 58/12 R - juris). Ob dies der Annahme von wiederkehrenden oder laufenden Leistungen auch dann entgegensteht, wenn der Kläger eine monatliche Pauschale geltend macht, kann nach obigen Ausführungen dahinstehen.

Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen (§ 144 Abs 1 Satz 1 1.HS SGG). Alleine die Verwendung der für die zulassungsfreie Berufung übliche Rechtsmittelbelehrung durch das SG stellt keine Entscheidung über die Zulassung sondern eine falsche Rechtsmittelbelehrung dar, die den Senat nicht bindet (vgl BSG, Urteil vom 18.03.2004 - B 11 AL 53/03 R - juris). Das SG hat die Berufung weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen zugelassen. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung ersetzt nicht die Berufungszulassung (vgl BSG, Beschluss vom 22.07.2010 - B 4 AS 77/10 B - juris). Folge ist jedoch, dass der Kläger binnen einer Jahresfrist (§ 66 Abs 2 Satz 1 SGG) seit Zustellung des Gerichtsbescheides des SG vom 17.09.2014 die Möglichkeit hat, gegen die Nichtzulassung der Berufung Beschwerde beim LSG einzulegen (§ 105 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 145 SGG) bzw. eine mündliche Verhandlung beim SG zu beantragen (§ 105 Abs 2 Satz 2 SGG).

Lediglich ergänzend ist jedoch anzuführen, dass - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - eine Klage gegen das Schreiben vom 13.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2014 unzulässig ist, da es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt iSv § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gehandelt hat. Dies wäre vorliegend aber nach § 54 SGG Zulässigkeitsvoraussetzung.

Demnach war die Berufung als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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Annotations

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.