Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. Nov. 2016 - L 11 AS 747/16 NZB

published on 07/11/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. Nov. 2016 - L 11 AS 747/16 NZB
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Sozialgericht Würzburg, S 15 AS 27/16 WA, 09/06/2016

Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 09.06.2016 - S 15 AS 27/16 WA - wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I. Streitig ist die Übernahme von Betriebskosten für einen Traktor zur Beschaffung von Brennholz in Höhe von 19,00 € monatlich für die Jahre 2013 bis 2015 (insgesamt 684,00 €).

Mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2014 hat das Sozialgericht Würzburg (SG) eine hierauf gerichtete Klage abgewiesen (S 15 AS 33/14). Die dagegen zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhobene Berufung ist mit Urteil vom 18.03.2015 als unzulässig verworfen worden (L 11 AS 761/14). Einen beim LSG gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat der Senat mit Beschluss vom 12.01.2016 (L 11 AS 851/15 WA) an das SG wegen funktioneller Zuständigkeit verwiesen. Mit Urteil vom 09.06.2016 (S 15 AS 27/16 WA) - zugestellt an den Kläger am 11.06.2016 - hat das SG diesen Antrag auf Wiederaufnahme abgelehnt. Die Wiederaufnahme sei unzulässig, da Wiederaufnahmegründe vom Kläger nicht schlüssig behauptet würden. Die Berufung sei nicht zulässig.

Dagegen hat der Kläger letztendlich Nichtzulassungsbeschwerde zum LSG am 27.09.2016 erhoben und Ausführungen gemacht.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II. Die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Die zunächst als Berufung (L 11 AS 676/16) eingetragene Nichtzulassungsbeschwerde ist verfristet erhoben worden. Das Urteil des SG vom 09.06.2016 ist dem Kläger am 11.06.2016 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Das Rechtsmittel hat er erst am 27.09.2016 erhoben. Damit ist die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels, die gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einen Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils beträgt, abgelaufen. Gründe für eine Wiedereinsetzung sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger
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published on 12/01/2016 00:00

Gründe Rechtskräftig: unbekannt Spruchkörper: Senat Hauptschlagwort: instanzielle Zuständigkeit Verweisung Verweisung wegen instanzieller Unzuständigkeit Wiederaufnahme des Verfahrens Wiederaufnahmeklage Titel: Normenket
published on 18/03/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 17.09.2014 wird verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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Annotations

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.