Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Nov. 2015 - L 11 AS 723/13

published on 25/11/2015 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Nov. 2015 - L 11 AS 723/13
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Gründe

Hauptschlagwort: Arbeitslosengeld II Aufhebung der Leistungsbewilligung Darlehenskündigung Darlehenszinsen Eigenheim grobe Fahrlässigkeit Kosten der Unterkunft und Heizung Rücknahme der Leistungsbewilligung

Titel:

Normenkette:

Leitsatz:

in dem Rechtsstreit

1. A., A-Straße, A-Stadt

- Kläger und Berufungskläger -

2. A., A-Straße, A-Stadt

- Klägerin und Berufungsklägerin -

3. A., A-Straße, A-Stadt

vertreten durch ... und A., A-Straße, A-Stadt

- Klägerin und Berufungsklägerin -

Proz.-Bev.: zu 1-3: Rechtsanwalt B., B-Straße, B-Stadt - -

gegen

Jobcenter SGB II W.-G.,

vertreten durch den Geschäftsführer, Sch-gasse ..., W. - -

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

Der 11. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in Schweinfurt

am 25. November 2015

durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialgericht Pawlick, den Richter am Bayer. Landessozialgericht Strnischa und den Richter am Bayer. Landessozialgericht Utz sowie die ehrenamtlichen Richter M. und H.

für Recht erkannt:

I.

Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.07.2013 wird abgeändert.

1. Der Bescheid des Beklagten vom 10.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2009 (W68/09) wird teilweise aufgehoben, soweit der Beklagte die Leistungsbewilligungen

a) gegenüber dem Kläger zu 1. für die Zeit vom 01.03.2005 bis 30.09.2005 und

für den Monat

im Umfang von

November 2005

16,12 €

Februar 2006

22,28 €

Mai 2006

13,55 €

August 2006

26,87 €

November 2006

20,71 €

Februar 2007

40,61 €

Mai 2007

29,50 €

August 2007

28,23 €

November 2007

30,08 €

Januar 2008

13,96 €

aufgehoben bzw. zurückgenommen und insoweit die Erstattung von 920,10 € gefordert hat.

b) gegenüber der Klägerin zu 3. für die Zeit vom 01.03.2005 bis 30.09.2005 und

für den Monat

im Umfang von

November 2005

16,13 €

Februar 2006

20,73 €

Mai 2006

12,31 €

August 2006

26,82 €

November 2006

10,29 €

Februar 2007

36,02 €

Mai 2007

23,57 €

August 2007

59,09 €

November 2007

20,87 €

aufgehoben bzw. zurückgenommen und insoweit die Erstattung von 843,97 € gefordert hat.

2. Der Bescheid des Beklagten vom 10.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2009 (W69/09) wird teilweise aufgehoben, soweit der Beklagte die Leistungsbewilligungen gegenüber der Klägerin zu 2. für die Zeit vom 01.03.2005 bis 30.09.2005 und

für den Monat

im Umfang von

November 2005

16,13 €

Februar 2006

22,29 €

Mai 2006

13,56 €

August 2006

26,88 €

November 2006

20,71 €

Februar 2007

40,61 €

Mai 2007

29,50 €

August 2007

21,27 €

November 2007

30,08 €

Januar 2008

13,96 €

aufgehoben bzw. zurückgenommen und insoweit die Erstattung von 913,13 € gefordert hat.

3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat den Klägern 2/5 ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die teilweise Aufhebung und Rückforderung bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Bezug auf Unterkunftskosten für die Zeit vom 01.03.2005 bis 31.01.2008.

Der Kläger zu 1. (geb. 1960) bezog als selbstständiger Steinbildhauer zusammen mit seiner Ehefrau (Klägerin zu 2.; geb. 1965) und den beiden Töchtern, B. (Klägerin zu 3.; geb. 1996) und K. (geb. 1988), Alg II bzw. Sozialgeld vom Beklagten. Bei Antragstellung gaben die Kläger an, monatlich Schuldzinsen für das von ihnen bewohnte Eigenheim i. H. v. 858,22 € - die ursprüngliche Angabe von 1.117,91 € war durchgestrichen worden - zahlen zu müssen. Dem lagen nach einer Kontenübersicht der D. Bank AG (D.) vom 04.02.2005 zwei Darlehensverträge mit einem Saldo von 92.033 € und 81.806,70 € zugrunde, deren Tilgung bis 01.05.2020 bzw. 29.04.2008 ausgesetzt und für die ein Zinssatz von 5,9% bzw. 5,85% bis 29.04.2008 bzw. 29.04.2013 festgeschrieben war. Nach einem Kontoauszug wurden am 31.01.2005 hierfür vom Girokonto des Klägers zu 1. Beträge i. H. v. 454,30 € bzw. 403,92 € als Zinsabschläge abgebucht. An Nebenkosten wurden monatlich 211,65 € angegeben, die mit grünem Stift auf 76,55 € abgeändert worden sind. In den Folgeanträgen vom 08.07.2005, 09.01.2006, 28.06.2006, 07.09.2006, 05.01.2007, 19.06.2007 und 02.01.2008 gaben die Kläger an, Änderungen seien nicht eingetreten. Dabei wurden auch Kontoauszüge vorgelegt.

Der Beklagte bewilligte daraufhin den Klägern Alg II bzw. Sozialgeld ab 03.02.2005 (der Tochter K. bis 12.02.2006 und im August 2006) unter Berücksichtigung monatlicher Bedarfe für Unterkunftskosten (Mietobergrenze i. H. v. 423 € bzw. ab 01.12.2006 i. H. v. 366 €) und für Heizung (pauschal i. H. v. 54,17 € bzw. ab 01.12.2006 bis 31.08.2007 i. H. v. 75 €) wie folgt:

Zeitraum 03.02.2005 bis 31.07.2005: Bescheid vom 15.02.2005 i. d. F. der Änderungsbescheide vom 14.06.2005 (07/2005), 12.07.2005 (06/2005), 19.07.2005 (06-07/2005) und 28.07.2005 (02-06/2005) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2006:

Monat

Regelleist.

Kl. zu 1.

KdU

Kl. zu 1.

Regelleist.

Kl. zu 2.

KdU

Kl. zu 2.

Regelleist.

Kl. zu 3.

KdU

Kl. zu 3.

02/2005

296,53 €

103,38 €

269,53 €

103,39 €

45,93 €

103,39 €

03/2005

311,00 €

119,30 €

311,00 €

119,29 €

53,00 €

119,29 €

04/2005

311,00 €

119,30 €

311,00 €

119,29 €

53,00 €

119,29 €

05/2005

311,00 €

119,30 €

311,00 €

119,29 €

53,00 €

119,29 €

06/2005

311,00 €

119,30 €

311,00 €

119,29 €

53,00 €

119,29 €

07/2005

311,00 €

119,30 €

311,00 €

119,29 €

53,00 €

119,29 €

Zeitraum 01.08.2005 bis 31.01.2006: Bescheid vom 11.07.2005 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 12.08.2005 (09/2005-01/2006) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2005 i. d. F. der Änderungsbescheide vom 14.10.2005 (09-01/2006) und 30.03.2006 (vorläufig 01/2006):

Monat

Regelleist.

Kl. zu 1.

KdU

Kl. zu 1.

Regelleist.

Kl. zu 2.

KdU

Kl. zu 2.

Regelleist.

Kl. zu 3.

KdU

Kl. zu 3.

08/2005

311,00 €

119,30 €

311,00 €

119,29 €

53,00 €

119,29 €

09/2005

311,00 €

119,30 €

311,00 €

119,29 €

53,00 €

119,29 €

10/2005

311,00 €

119,30 €

311,00 €

119,29 €

53,00 €

119,29 €

11/2005

311,00 €

119,30 €

311,00 €

119,29 €

53,00 €

119,29 €

12/2005

311,00 €

119,30 €

311,00 €

119,29 €

53,00 €

119,29 €

01/2006

305,50 €

119,30 €

305,51 €

119,29 €

50,80 €

119,29 €

Dabei wurden ab Oktober 2005 - wie auch bereits in der Zeit zuvor - bei der Bedarfsgemeinschaft folgende Einkünfte (beim Kläger zu 1. Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit und bei der Klägerin zu 3. Kindergeld; Beträge berücksichtigen bereits etwaige Versicherungs- und Werbungskostenpauschalen sowie Erwerbstätigenfreibeträge) angerechnet:

Monat

anzurechnendes Einkommen des Kl. zu 1.

anzurechnendes Einkommen der Kl. zu 2.

anzurechnendes Einkommen der Kl. zu 3.

10/2005

0,00 €

0,00 €

154,00 €

11/2005

0,00 €

0,00 €

154,00 €

12/2005

0,00 €

0,00 €

154,00 €

01/2006

14,51 €

0,00 €

154,00 €

Für Januar 2006 wurden nach einem Vergleich vom 09.08.2007 vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) im Verfahren L 11 AS 313/06 weitere 650 € gezahlt.

Zeitraum 01.02.2006 bis 31.07.2006: (vorläufiger) Bescheid vom 10.01.2006 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 30.03.2006 (vorläufig 02-07/2006) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2006 i. d. F. der Änderungsbescheide vom 26.06.2006 (03-05/2006), 06.07.2006 (06/2006) und 08.09.2006 (07/2006):

Monat

Regelleist.

Kl. zu 1.

KdU

Kl. zu 1.

Regelleist.

Kl. zu 2.

KdU

Kl. zu 2.

Regelleist.

Kl. zu 3.

KdU

Kl. zu 3.

02/2006

283,33 €

119,30 €

283,33 €

119,29 €

41,92 €

119,29 €

03/2006

278,81 €

119,30 €

278,81 €

119,29 €

40,11 €

119,29 €

04/2006

247,00 €

119,30 €

247,00 €

119,29 €

27,38 €

119,29 €

05/2006

276,82€

119,30 €

276,82 €

119,29 €

39,31 €

119,29 €

06/2006

237,68 €

119,30 €

237,69 €

119,29 €

23,65 €

119,29 €

07/2006

235,69 €

119,30 €

235,70 €

119,29 €

22,85 €

119,29 €

Dabei wurden bei der Bedarfsgemeinschaft folgende Einkünfte (beim Kläger zu 1. Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit und bei der Klägerin zu 3. Kindergeld; Beträge berücksichtigen bereits etwaige Versicherungs- und Werbungskostenpauschalen sowie Erwerbstätigenfreibeträge) angerechnet:

Monat

anzurechnendes Einkommen des Kl. zu 1.

anzurechnendes Einkommen der Kl. zu 2.

anzurechnendes Einkommen der Kl. zu 3.

02/2006

70,57 €

0,00 €

154,00 €

03/2006

77,27 €

0,00 €

154,00 €

04/2006

153,62 €

0,00 €

154,00 €

05/2006

82,05 €

0,00 €

154,00 €

06/2006

175,98 €

0,00 €

154,00 €

07/2006

180,76 €

0,00 €

154,00 €

Zeitraum 01.08.2006 bis 31.01.2007: (vorläufiger) Bescheid vom 07.07.2006 i. d. F. der Änderungsbescheide vom 08.09.2006 (08/2006), 06.10.2006 (09/2006), 21.11.2006 (10/2006), 19.12.2006 (11/2006), 01.02.2007 (12/2006) und 07.03.2007 (01/2007):

Monat

Regelleist.

Kl. zu 1.

KdU

Kl. zu 1.

Regelleist.

Kl. zu 2.

KdU

Kl. zu 2.

Regelleist.

Kl. zu 3.

KdU

Kl. zu 3.

08/2006

308,56 €

119,30 €

308,56 €

119,29 €

52,02 €

119,29 €

09/2006

267,53 €

140,05 €

267,53 €

140,06 €

34,40 €

140,06 €

10/2006

241,66 €

140,05 €

241,66 €

140,06 €

23,32 €

140,06 €

11/2006

91,82 €

140,05 €

91,81 €

140,06 €

0,00 €

99,24 €

12/2006

130,22 €

147,00 €

130,22 €

147,00 €

0,00 €

121,06 €

01/2007

242,95 €

147,00 €

242,94 €

147,00 €

23,28 €

147,00 €

Dabei wurden bei der Bedarfsgemeinschaft folgende Einkünfte (beim Kläger zu 1. Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, bei der Klägerin zu 2. Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit und bei der Klägerin zu 3. Kindergeld; Beträge berücksichtigen bereits etwaige Versicherungs- und Werbungskostenpauschalen sowie Erwerbstätigenfreibeträge) angerechnet:

Monat

anzurechnendes Einkommen des Kl. zu 1.

anzurechnendes Einkommen der Kl. zu 2.

anzurechnendes Einkommen der Kl. zu 3.

08/2006

6,78 €

0,00 €

154,00 €

09/2006

57,54 €

48,00 €

154,00 €

10/2006

120,36 €

48,00 €

154,00 €

11/2006

484,19 €

48,00 €

154,00 €

12/2006

392,50 €

48,00 €

154,00 €

01/2007

117,83 €

48,00 €

154,00 €

Wegen des Auszuges der Tochter K. wurden die gewährten Kosten der Unterkunft und Heizung bei den Klägern ab dem 01.09.2006 jeweils mit einem Drittel angesetzt.

Zeitraum 01.02.2007 bis 31.07.2007: (vorläufiger) Bescheid vom 01.02.2007 i. d. F. der Änderungsbescheide vom 22.03.2007 (02/2007), 25.04.2007 (03/2007), 04.06.2007 (04/2007), 05.07.2007 (05/2007), 27.07.2007 (06/2007) und 24.08.2007 (07/2007):

Monat

Regelleist.

Kl. zu 1.

KdU

Kl. zu 1.

Regelleist.

Kl. zu 2.

KdU

Kl. zu 2.

Regelleist.

Kl. zu 3.

KdU

Kl. zu 3.

02/2007

258,65 €

147,00 €

258,65 €

147,00 €

30,14 €

147,00 €

03/2007

203,96 €

147,00 €

203,96 €

147,00 €

6,26 €

147,00 €

04/2007

288,92 €

147,00 €

288,91 €

147,00 €

43,35 €

147,00 €

05/2007

221,17 €

147,00 €

221,17 €

147,00 €

13,77 €

147,00 €

06/2007

282,62 €

147,00 €

282,62 €

147,00 €

40,61 €

147,00 €

07/2007

231,48 €

147,00 €

231,48 €

147,00 €

18,74 €

147,00 €

Dabei wurden bei der Bedarfsgemeinschaft folgende Einkünfte (beim Kläger zu 1. Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, bei der Klägerin zu 2. Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit und bei der Klägerin zu 3. Kindergeld; Beträge berücksichtigen bereits etwaige Versicherungs- und Werbungskostenpauschalen sowie Erwerbstätigenfreibeträge) angerechnet:

Monat

anzurechnendes Einkommen des Kl. zu 1.

anzurechnendes Einkommen der Kl. zu 2.

anzurechnendes Einkommen der Kl. zu 3.

02/2007

79,56 €

48,00 €

154,00 €

03/2007

212,82 €

48,00 €

154,00 €

04/2007

5,82 €

48,00 €

154,00 €

05/2007

170,89 €

48,00 €

154,00 €

06/2007

21,15 €

48,00 €

154,00 €

07/2007

148,30 €

48,00 €

154,00 €

Zeitraum 01.08.2007 bis 31.01.2008: (vorläufiger) Bescheid vom 27.07.2007 i. d. F. der Änderungsbescheide vom 23.08.2007 (vorläufig 09/2007 bis 01/2008), 21.09.2007 (08/2007), 26.10.2007 (09/2007), 03.12.2007 (10/2007), 10.12.2007 (11/2007), 10.12.2007 (08/2007) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2007 i. d. F. der Änderungsbescheide vom 14.01.2008 (12/2007) und 25.02.2008 (01/2008):

Monat

Regelleist.

Kl. zu 1.

KdU

Kl. zu 1.

Regelleist.

Kl. zu 2.

KdU

Kl. zu 2.

Regelleist.

Kl. zu 3.

KdU

Kl. zu 3.

08/2007

146,94 €

78,40 €

258,31 €

147,00 €

30,49 €

147,00 €

09/2007

195,47 €

141,00 €

195,47 €

141,00 €

3,84 €

141,00 €

10/2007

238,35 €

141,00 €

238,34 €

141,00 €

22,29 €

141,00 €

11/2007

106,36 €

141,00 €

200,36 €

141,00 €

5,94 €

141,00 €

12/2007

86,80 €

141,00 €

180,80 €

141,00 €

0,00 €

138,52 €

01/2008

112,61 €

141,00 €

206,60 €

141,00 €

8,63 €

141,00 €

Dabei wurden bei der Bedarfsgemeinschaft folgende Einkünfte (beim Kläger zu 1. Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, bei der Klägerin zu 2. Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit und bei der Klägerin zu 3. Kindergeld; Beträge berücksichtigen bereits etwaige Versicherungs- und Werbungskostenpauschalen sowie Erwerbstätigenfreibeträge) angerechnet:

Monat

anzurechnendes Einkommen des Kl. zu 1.

anzurechnendes Einkommen der Kl. zu 2.

anzurechnendes Einkommen der Kl. zu 3.

08/2007

59,06 €

48,00 €

154,00 €

09/2007

235,22 €

48,00 €

154,00 €

10/2007

131,02 €

48,00 €

154,00 €

11/2007

223,34 €

48,00 €

154,00 €

12/2007

270,88 €

48,00 €

154,00 €

01/2008

208,16 €

48,00 €

154,00 €

Wegen einer Ortsabwesenheit des Klägers zu 1. vom 11.08.2007 bis 24.08.2007 bewilligte ihm der Beklagte für diesen Zeitraum keine Leistungen. Insofern wurden Bedarfe und anzurechnendes Einkommen des Klägers zu 1. anteilig nur für die Zeit vom 01.08.2007 bis 10.08.2007 und vom 25.08.2007 bis 31.08.2007 berücksichtigt. Ohne (erkennbaren) schriftlichen Verwaltungsakte zahlte der Beklagte den Klägern für August 2007 weitere 4,90 € als „einmalige Leistungen“, die auf den Kläger zu 1. mit 1,64 € und auf die Klägerinnen zu 2. und 3. jeweils mit 1,63 € verteilt wurden, aus, weil die Datenverarbeitung die Unterkunftskosten (wohl des Klägers zu 1.) mit einem Tag zu wenig gerechnet habe. Beim Kläger zu 1. wurde für die Zeit vom 01.11.2007 bis 31.01.2008 die Absenkung der Regelleistung i. H. v. 94 € monatlich wegen des Sanktionsbescheides vom 26.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2007 berücksichtigt.

Für Januar 2008 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 15.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2008 - unter Berücksichtigung eines Abzugs für den Warmwasseranteil - eine einmalige Heizungsbeihilfe i. H. v. 920,64 €. Der Betrag ergebe sich aus einem anzuerkennenden Bedarf i. H. v. 2.000 Liter Heizöl im Jahr, wofür 1.391,40 € aufzuwenden seien. In der Zeit vom Februar 2006 bis November 2006 seien bereits monatlich 54,17 € und vom Dezember 2006 bis August 2007 monatlich 75 € geleistet worden. Unter Berücksichtigung des Heizölkaufs vom 08.09.2006 für 630 €, des Kaufs von Brennholz am 04.04.2007 für 90 € und von Briketts im Dezember 2007 für 25,94 € verbleibe aus den bereits gewährten Heizkosten noch ein Betrag von 470,76 €, der entsprechend anzurechnen sei. Nach Vorlage der Heizölrechnung vom 16.01.2008 über 1.392,80 € zahlte der Beklagte antragsgemäß dann einen Betrag von 922,04 € (1.392,80 € - 470,76 €) an den Heizöllieferanten.

Am 10.03.2008 teilte die Klägerin zu 2. dem Beklagten - ausweislich eines von ihm gefertigten Aktenvermerks - fernmündlich mit, es würden im Zusammenhang mit dem Privat-Insolvenzverfahren bereits seit längerem keine Darlehenszinsen mehr für das Wohneigentum gezahlt. Lediglich die Kosten für die Wohngebäudeversicherung i. H. v. monatlich 21,72 € und Kosten für Wasser, Kanal, Müll und Grundsteuer fielen noch an. Nach Auskunft der Gemeinde P. zahlten die Kläger diesbezüglich für Wasser vierteljährlich 28 € (monatlich 9,33 €), Kanal vierteljährlich 72 € (monatlich 24 €), Grundsteuer vierteljährlich 25 € (monatlich 8,33 €) und Müll halbjährlich 53,64 € (monatlich 8,94 €).

Auf entsprechende Nachfrage des Beklagten teilte die Klägerin zu 2. am 18.03.2008 mit, eine Schuldzinszahlung sei letztmalig zum 01.02.2005 erfolgt. Mit Schreiben vom 31.07.2008 hörte der Beklagte zur beabsichtigten Aufhebung und Rückforderung der als Kosten der Unterkunft gewährten Schuldzinsen an. Die Kläger teilten hierzu mit, sie hätten die Unterkunftskosten in pauschalierter Form erhalten. Zahlungen für Schuldzinsen hätten sie nicht bekommen.

Mit Bescheid vom 10.03.2009 hob der Beklagte gegenüber den Klägern zu 1. und 3. sowie der Tochter K. die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.03.2005 bis 31.01.2008 teilweise auf und forderte vom Kläger zu 1. die Erstattung von insgesamt 3.415,05 € (Regelleistung 236,72 € und Leistungen für Unterkunft und Heizung 3.178,33 €), von der Klägerin zu 3. die Erstattung von 3.000,73 € und von der Tochter K. die Erstattung von 875,75 €. Hinsichtlich der Kinder ergehe der Bescheid an den Kläger zu 1. als gesetzlicher Vertreter. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Schuldzinsen nicht mehr gezahlt worden seien, sei die Mitteilungsverpflichtung diesbezüglich zumindest grob fahrlässig verletzt worden. Unterkunftskosten könnten nur in Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Kosten von 82,81 € monatlich berücksichtigt werden. Leistungen für eine Erhaltungspauschale oder selbst ausgeführte Arbeiten seien nicht zu zahlen. In gleicher Weise hob der Beklagte mit weiterem Bescheid vom 10.03.2009 auch gegenüber der Klägerin zu 2. die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.03.2005 bis 31.01.2008 teilweise auf und forderte von ihr die Erstattung von 3.460,65 €.

Dagegen legten die Kläger Widerspruch ein. Für die Aufhebung der Leistungsbewilligungen sei die Jahresfrist nicht beachtet worden. Der Beklagte habe bereits seit 10.03.2008 Kenntnis von der fehlenden Zinszahlung gehabt. Den Bewilligungsbescheiden sei nicht zu entnehmen gewesen, dass darin ein Zinsanteil enthalten gewesen sein soll. Es seien nicht alle Unterkunfts- und Heizkosten übernommen worden. Man habe auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut und die Leistungen zweckbestimmt verbraucht. Aus den vorgelegten Kontoauszügen habe der Beklagte entnehmen können, dass keine Zinsen mehr bezahlt worden seien. Schließlich sei die Rückforderung einer Regelleistungsüberzahlung beim Kläger zu 1. nicht nachvollziehbar.

Die Widersprüche der Kläger wies der Beklagte mit den Widerspruchsbescheiden vom 26.06.2009 (W68/09 bzgl. den Klägern zu 1. und 3. sowie der Tochter K.; W69/09 bzgl. der Klägerin zu 2.) zurück. Mit den angefochtenen Bescheiden seien die Bewilligungsentscheidungen im Zeitraum vom 01.03.2005 bis 31.01.2008 in folgendem Umfang teilweise aufgehoben und die gewährten Leistungen zurückgefordert worden:

Monat

Kläger zu 1.

Klägerin zu 2.

Klägerin zu 3.

03/2005

101,47 €

101,46 €

89,46 €

04/2005

101,47 €

101,46 €

89,46 €

05/2005

101,47 €

101,46 €

89,46 €

06/2005

101,47 €

101,46 €

89,46 €

07/2005

101,47 €

101,46 €

89,46 €

08/2005

85,42 €

85,42 €

85,42 €

09/2005

85,42 €

85,42 €

85,42 €

10/2005

85,42 €

85,42 €

85,42 €

11/2005

85,42 €

85,42 €

85,42 €

12/2005

85,42 €

85,42 €

85,42 €

01/2006

86,21 €

86,23 €

84,81 €

02/2006

87,91 €

87,91 €

81,94 €

03/2006

87,55 €

87,55 €

81,17 €

04/2006

89,64 €

89,65 €

76,98 €

05/2006

87,67 €

87,68 €

80,91 €

06/2006

90,25 €

90,26 €

75,75 €

07/2006

90,38 €

90,39 €

75,49 €

08/2006

85,73 €

85,72 €

85,13 €

09/2006

97,81 €

97,80 €

89,07 €

10/2006

99,54 €

99,54 €

85,60 €

11/2006

109,58 €

109,57 €

65,53 €

12/2006

106,52 €

106,51 €

71,65 €

01/2007

99,28 €

99,26 €

86,14 €

02/2007

98,26 €

98,26 €

88,16 €

03/2007

101,78 €

101,77 €

81,13 €

04/2007

96,33 €

96,31 €

92,04 €

05/2007

100,67 €

100,67 €

83,34 €

06/2007

96,73 €

96,71 €

91,24 €

07/2007

100,04 €

100,04 €

84,60 €

08/2007

53,21 €

98,97 €

88,21 €

09/2007

123,85 €

123,85 €

93,98 €

10/2007

120,20 €

120,18 €

101,30 €

11/2007

123,44 €

123,43 €

94,81 €

12/2007

125,11 €

125,10 €

91,47 €

01/2008

122,91 €

122,89 €

95,88 €

Summe:

3.415,05 €

3.460,65 €

3.000,73 €

Es hätten nur die tatsächlich entstandenen Nebenkosten i. H. v. monatlich 81,32 € (21,72 € Wohngebäudeversicherung, 9,33 € Wasser, Kanal 24 €, Grundsteuer 8,33 €, Müll 8,94 € und Kaminkehrer 9,05 €) berücksichtigt werden können. Die Aufhebung vom 01.03.2005 bis 31.07.2005 folge aus § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und für die Zeit vom 01.08.2005 bis 31.01.2008 aus § 45 SGB X. Da man erst mit dem Fax vom 18.03.2008 Kenntnis davon erlangt habe, dass tatsächlich bereits seit März 2005 keine Schuldzinsen mehr geleistet worden seien, sei die Jahresfrist für die Aufhebung gewahrt.

Dagegen haben die Kläger und die Tochter K. Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Den Klageanspruch der Tochter K. hat der Beklagte anerkannt und den Bescheid vom 10.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.06.2009 (teilweise) aufgehoben. Mit Urteil vom 05.07.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Entgegen der in den Leistungsanträgen gemachten Angaben seien von den Klägern ab März 2005 keine Schuldzinsen auf das Immobiliendarlehen gezahlt worden, so dass an zu berücksichtigenden Unterkunftskosten nur monatliche Nebenkosten i. H. v. 81,32 € neben den in tatsächlicher Höhe bereits gewährten Heizkosten angefallen seien. Dies sei von den Klägern pflichtwidrig nicht mitgeteilt worden und dem Beklagten erst am 10.03.2008 bekannt geworden. Den Klägern hätte auch aus dem Bescheid vom 15.02.2005 und durch einfachste Überlegungen erkennen können, dass im Rahmen der Unterkunftskosten die im Erstantrag geltend gemachten Schuldzinsen bei der Leistungsgewährung berücksichtigt worden seien. Die vorgelegten Kontoauszüge änderten nichts an der groben Fahrlässigkeit der Kläger, da der Beklagte nicht von sich aus verpflichtet sei, die Kontoauszüge danach zu durchforsten, ob Änderungen in den Verhältnissen eingetreten seien. Auch sei den Klägern die Fehlerhaftigkeit der Leistungsbewilligung erkennbar gewesen. Die Angabe, man sei von Pauschalen bei der Gewährung der Unterkunftskosten ausgegangen, stelle eine bloße Schutzbehauptung dar. Die Jahresfrist für die Aufhebung der Leistungsbewilligung sei gewahrt worden. Diese habe erst nach Eingang der Stellungnahme der Kläger im Rahmen der Anhörung zu laufen begonnen.

Dagegen haben die Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Aufgrund der vorgelegten Kontoauszüge und dem laufenden Insolvenzverfahren seien die Kläger davon ausgegangen, dass dem Beklagten bekannt gewesen sei, dass eine Schuldzinszahlung nicht mehr erfolgt sei. Es bestehe auch eine umfassende Beratungspflicht. Es sei fraglich, ob die Jahresfrist bereits vor dem März 2008 begonnen habe. Ein Verschulden der Kläger zu 1. und 2. sei nicht automatisch der Klägerin zu 3. zuzurechnen. Die Schuldzinsen seien fällig und nicht gestundet gewesen.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.07.2013 und die Bescheide des Beklagten vom 10.03.2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26.06.2009 (W68/09 und W69/09) auch in Bezug auf die Kläger aufzuheben

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Für den Beginn der Jahresfrist genüge nicht ein Kennenkönnen oder ein bloßer Verdacht. Es sei die Kenntnis aller für die Rücknahme relevanten Einzelheiten notwendig. Fristbeginn sei damit erst der Eingang der Stellungnahme zur Anhörung am 18.03.2009. Die bloße Vorlage von Kontoauszügen stelle keine Erklärung dar. Eine Auskunfts- oder Beratungspflicht sei nicht verletzt worden, da eine solche erst entstehe, wenn der Leistungsberechtigte sich mit einem Auskunfts- oder Beratungsbegehren an den Leistungsträger wende. Eine tatsächliche Zahlung der Zinsen sei Anspruchsvorrausetzung, da - anders als bei einem Mietverhältnis, bei dem die Hauptleistungspflicht die Miete sei - bei einem Darlehen die Tilgung Hauptleistungspflicht sei, die Tilgungsaufwendungen aber nicht zu übernehmen seien.

Nach dem von den Klägern vorgelegten Schreiben der D. Bank und der vom Senat eingeholten Auskünfte der C. Bank sei 2005 eine Restrukturierung des Kreditmanagements des Klägers zu 1 gescheitert. Zinsen seien seit 31.03.2005 nicht mehr gezahlt worden. Darauf habe die Bank das Kreditverhältnis mit Schreiben vom 07.09.2005 gekündigt und den Kläger zu 1. zum Ausgleich von 175.238,20 € bis zum 15.10.2005 aufgefordert. Ab dem 15.10.2005 seien die fälligen Salden mit Verzugszinsen i. H. v. 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verzinst worden. Zahlungen seien von den Klägern nach Fälligstellung der Forderungen nicht mehr erbracht worden.

Ausweislich der von den Klägern im Berufungsverfahren vorgelegten Rechnungen und Bescheide bezüglich der Hausnebenkosten - die Rechnungen über die Kehrgebühren vom 05.01.2007 und 04.10.2007 befinden sich im Verwaltungsakt des Beklagten - ergibt sich im Hinblick auf die Immobilienversicherung ab Mai 2005 eine monatliche Belastung i. H. v. 19,68 €, ab Mai 2006 i. H. v. 21,01 € und ab Mai 2007 i. H. v. 21,72 € (jeweilige Beitragsrechnungen der Allianz ohne Datum). Für Wasser und Kanal wurde für November 2005 eine Rate i. H. v. 100 €, für Februar 2006 i. H. v. 70,20 €, für Mai, August und November 2006 i. H. v. je 88 €, für Februar 2007 i. H. v. 98,71 € und für Mai 2007, August 2007 und November 2007 i. H. v. 116 € festgesetzt (Abrechnungen der Gemeinde P. vom 10.01.2005, 10.01.2006, 10.01.2007 und 17.04.2007). Für die Abfallbeseitigung wurden für Februar 2006, August 2006, Februar 2007 und August 2007 jeweils Gebühren i. H. v. 53,64 € festgesetzt (Bescheide der Gemeinde P. vom 13.04.2005 und 03.01.2006). Gemäß dem Abgabenbescheid der Gemeinde P. vom 07.01.2002 wurde ab 15.05.2002 die Grundsteuer vierteljährlich auf 25 € festgesetzt. Der Bezirksschornsteinfegemeister G. stellte Kehrgebühren i. H. v. je 52,43 € im Oktober 2005, Januar 2006 und Oktober 2006, i. H. v. 53,79 € im Januar 2007 sowie i. H. v. je 54,30 € im Oktober 2007 und Januar 2008 in Rechnung (Schreiben vom 06.10.2005, 05.01.2006, 06.10.2006, 05.01.2007, 04.10.2007 und 04.01.2008).

Nach der von der Klägerin zu 3. vorgelegten Kontobestätigung der Sparkasse B-Stadt vom 23.10.2015 habe sie am 15.02.2014 auf zwei Konten über ein Guthaben von insgesamt 2.412,06 € (1.435,42 € und 976,64 €) und nach den Kontoumsätzen der LBS über ein dortiges Guthaben i. H. v. 1.877,58 € zum 27.10.2015 verfügt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und in dem vom Tenor beschriebenen Umfang auch begründet. Insoweit hat das SG die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Bescheide vom 10.03.2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26.06.2009 sind diesbezüglich rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide aber rechtmäßig.

Streitgegenstand sind vorliegend noch die Bescheide vom 10.03.2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26.06.2009, soweit der Beklagte damit die Leistungsbewilligung gegenüber den Klägern für die Zeit vom 01.03.2005 bis 31.01.2008 teilweise aufgehoben bzw. zurückgenommen und die Erstattung von Leistungen (3.415,05 € vom Kläger zu 1., 3.460,65 € von der Klägerin zu 2. und 3.000,73 € von der Klägerin zu 3.) fordert. Dagegen wenden sich die Kläger zutreffend mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 und 2 SGG).

Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. So wurde zwar nachweislich nur der Kläger zu 1. ordnungsgemäß nach § 24 SGB X vor deren Erlass angehört. Jedenfalls ist aber eine unzureichende Anhörung mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens - dort haben die Kläger zu 1. und 2. für sich und auch als gesetzliche Vertreter der Klägerin zu 3. gemeinsam vorgetragen - geheilt worden, da Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Dies haben die Kläger auch getan (vgl. zur Heilung einer fehlenden Anhörung im Widerspruchsverfahren: BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 10/14 R - juris; Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R - juris; Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 2/13 R - SozR 4-4200 § 38 Nr. 3).

Die Bescheide des Beklagten vom 10.03.2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26.06.2009 sind hinreichend bestimmt. Die teilweise Aufhebung bzw. Rücknahme wird ausdrücklich sowohl im Hinblick auf die Leistungsbewilligungen an den Kläger zu 1. und die Klägerin zu 3. einerseits und die Klägerin zu 2. andererseits erklärt. Insofern war die Adressierung des die Kläger zu 1. und 3. (sowie die Tochter K.) betreffenden Bescheides alleine an den Kläger zu 1. unschädlich. Maßgeblich für die entsprechende Auslegung des Bescheides hinsichtlich dessen Adressaten ist dabei, wie der Empfänger selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheides unter Berücksichtigung von Treu und Glauben diesen verstehen muss (vgl. BSG, Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R - BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr. 7). Vorliegend hat der Beklagte im Bescheid selbst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser an den Kläger zu 1. zugleich an ihn als gesetzlichen Vertreter der Klägerin zu 3. und der Tochter K. ergeht und die teilweise Aufhebung bzw. Rücknahme gegenüber allen Klägern erklärt.

Die teilweise Aufhebung der Bewilligungsentscheidung im Bescheid vom 15.02.2005 i. d. F. der Änderungsbescheide vom 14.06.2005, 12.07.2005, 19.07.2005 und 28.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2006 für die Zeit vom 01.03.2005 bis 31.07.2005 und im Bescheid vom 11.07.2005 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 12.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2005 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 14.10.2005 für die Zeit vom 01.08.2005 bis 31.09.2005 erfolgte rechtswidrig.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II (i. d. F. des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 - BGBl I 2954), § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) setzt die Aufhebung eines Verwaltungsaktes voraus, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Für eine Rücknahme nach § 45 SGB X i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, § 330 Abs. 2 SGB III bedarf es eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes.

In Bezug auf die oben genannten Bescheide ist für die Zeit vom 01.03.2005 bis 30.09.2005 durch die Nichtzahlung der Darlehenszinsen weder eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten, noch war die Leistungsbewilligung rechtswidrig. Die Immobilien-Darlehen in Bezug auf das von den Klägern bewohnte Hausgrundstück wurden von der finanzierenden Bank erst mit Schreiben vom 07.09.2005 gekündigt, so dass in den Monaten von März bis September 2009 noch eine Zinsforderung der Bank aus den Darlehensverträgen bestanden hat. Der Leistungsanspruch der Kläger bestand in dieser Zeit unverändert fort.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 24.12.2003 bzw. des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.04.2007 (BGBl I 554) erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet bzw. die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 24.12.2003). Nach § 9 Abs. 1 SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 24.12.2003 ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger. Sie haben in der Zeit vom 01.03.2005 bis 30.09.2005 keinen geringeren Leistungsanspruch als ihn der Beklagte in den Leistungsbescheiden berücksichtigt hat. Die Nichtzahlung der Darlehenszinsen ab 31.03.2005 ändert hieran nichts.

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 24.12.2003). Bei - wie hier - selbst genutzten Hausgrundstücken zählen zu den genannten Aufwendungen solche, die tatsächlich und untrennbar mit der Nutzung des Hausgrundstücks verbunden sind, z. B. laufende Betriebskosten oder aufzuwendende Schuldzinsen (vgl. dazu im Einzelnen: Luik in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 22 Rn. 56-57 m. w. N.). Die Kläger waren zur Schuldzinszahlung an die finanzierende Bank verpflichtet. Die Nichtzahlung hat dann auch zur Kündigung der Darlehensverträge und schließlich zur Zwangsversteigerung geführt. Hieraus folgt die untrennbare Verbindung mit der Nutzung des Hausgrundstücks.

Aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergibt sich, dass nur solche Bedarfe zu berücksichtigen sind, die dem Leistungsberechtigten tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. „Tatsächliche Aufwendungen“ für eine Unterkunft liegen jedoch nicht nur dann vor, wenn die Miete oder die Darlehenszinsen bei Eigentum an der Immobilie bereits gezahlt wurden und nunmehr deren Erstattung verlangt wird, sondern es genügt, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzins- bzw. Darlehenszinsforderung ausgesetzt ist (vgl. zur Wohnungsmiete: BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 1; Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217; Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R - BSGE 104, 179; Urteil des Senats vom 14.05.2014 - L 11 AS 261/12 - juris; Luik in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 22 Rn. 46; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2012, § 22 Rn. 43). Der Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft ist kein Anspruch auf Ersatz bereits getätigter Aufwendungen, sondern der Leistungsanspruch ist mit den tatsächlichen Aufwendungen in der Weise verknüpft, dass der Hilfebedürftige sich im jeweiligen Leistungszeitraum zur marktvermittelten Deckung seines Unterkunftsbedarfs im Außenverhältnis zu Dritten objektiv einem zivilrechtlich wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten, „sozial wirksamen“ (Zins)Zahlungsanspruch ausgesetzt sieht (vgl. dazu Berlit, jurisPR-SozR 26/2014 Anm. 1 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -; Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R -; Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R-; Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 15/11 R -; auf die tatsächlichen Zahlungen ist nur dann abzustellen, wenn sie dem vereinbarten Mietzins entsprechen, der Jobcenter aber von einer Unwirksamkeit der Forderung ausgeht, vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R - BSGE 104, 179, SozR 4-4200 § 22 Nr. 24). Einem solchen Zinszahlungsanspruch waren die Kläger bis zur Kündigung des Darlehens durch die Bank vorliegend ausgesetzt. Dies ergibt sich schon daraus, dass bei einer Nichtzahlung der Schuldzinsen regelmäßig - wie vorliegend im Folgenden dann auch tatsächlich geschehen - die Kündigung des Darlehens und die Zwangsversteigerung des Hausgrundstücks droht. Zweck der Regelung über die Erstattung der Kosten für die Unterkunft ist es aber gerade, existentielle Notlagen zu beseitigen und den Eintritt von Wohnungslosigkeit zu verhindern. Für die Frage, ob tatsächlich Aufwendungen für Unterkunft entstanden sind, kommt es nicht darauf an, ob der Hilfebedürftige der Verpflichtung aus eigenen Mitteln wird nachkommen können oder in der Vergangenheit nachkommen konnte, auch nicht, ob die Aufwendungen bisher durch andere Sozialleistungen gedeckt wurden. Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Darlehenszinsverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliegt, ist in erster Linie der Darlehensvertrag mit dem der geschuldete Zins vertraglich vereinbart worden ist (so für das Mietverhältnis insgesamt BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 1; Urteil des Senats vom 14.05.2014 - L 11 AS 261/12 - juris). Insofern besteht kein Unterschied zur Unerheblichkeit der tatsächlichen Mietzinszahlung bei einem Mieter für dessen Leistungsanspruch. Sowohl die Nichtzahlung der Miete wie auch die Nichtzahlung des Darlehenszinses birgt die regelmäßige Gefahr des Verlustes der Unterkunft.

Mangels einer in der Nichtzahlung der Darlehenszinsen zu sehenden Änderung der Sach- oder Rechtslage bzw. einer Veränderung des Leistungsanspruchs konnte eine teilweise Aufhebung bzw. Rücknahme der Leistungsbewilligung für die Zeit 01.03.2005 bis 30.09.2005 nicht erfolgen. Folglich war die für diese Monate vom Beklagte geforderte Erstattung von Leistungen (§ 50 SGB X) - wie im Folgenden dargestellt - in vollem Umfang rechtswidrig:

Monat

Kläger zu 1.

Klägerin zu 2.

Klägerin zu 3.

Mrz 05

101,47 €

101,46 €

89,46 €

Apr 05

101,47 €

101,46 €

89,46 €

Mai 05

101,47 €

101,46 €

89,46 €

Jun 05

101,47 €

101,46 €

89,46 €

Jul 05

101,47 €

101,46 €

89,46 €

Aug 05

85,42 €

85,42 €

85,42 €

Sep 05

85,42 €

85,42 €

85,42 €

Summe:

678,19 €

678,14 €

618,14 €

Die teilweise Rücknahme der Leistungsbewilligungen vom 01.10.2005 bis 31.01.2008 war dagegen nur teilweise rechtswidrig. Die Unterkunftskosten wurden vom Beklagten nicht für alle Monate der Aufhebungsentscheidung zutreffend zugrunde gelegt. Soweit die Leistungsbewilligungen für die Monate Januar und Februar 2006 mit den Änderungsbescheiden vom 30.03.2006 nur vorläufig erfolgten, war die teilweise Aufhebung der vorläufigen Bewilligungen möglich, da es sich insofern um Änderungen im Hinblick auf die bei den Klägern zugrunde gelegten Unterkunftskosten handelte, nicht um Änderungen in Bezug auf das Einkommen des Klägers zu 1. aus dessen selbstständiger Tätigkeit, was Grund der seinerzeitigen vorläufigen Bewilligung gewesen ist.

Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II (i. d. F. des Gesetzes vom 24.12.2003), § 330 Abs. 2 SGB III ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

Die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.01.2008 erfolgte teilweise von Anfang an rechtswidrig. Auch für die Zeit von Oktober 2005 bis Januar 2006 war dies im Hinblick auf den Änderungsbescheid vom 14.10.2005 der Fall, da zu diesem Zeitpunkt der Darlehensvertrag durch die Bank bereits gekündigt war. Grundsätzlich erfüllten die Kläger die Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 SGB II. Eine vollständige Rücknahme der Leistungsbewilligung hat der Beklagte auch nicht verfügt. Allerdings war der sich aus dem jeweiligen individuellen Bedarf und dem anzurechnenden Einkommen ergebende Leistungsanspruch der Kläger in einzelnen Monaten höher als vom Beklagten angenommen. Insofern konnte die Rücknahme nicht in allen Monaten in der vom Beklagten vorgenommenen Höhe erfolgen.

Bei der Berechnung des Bedarfs der Kläger waren jeweils die monatliche Regelleistung und die tatsächlichen, angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Im Rahmen der Unterkunftskosten mussten dabei für die Zeit ab dem 01.10.2005 ursprünglich zugrunde gelegte Darlehenszinsaufwendungen (vgl. zur Berücksichtigung solcher Belastungen im Einzelnen: Luik in Eicher, SGB II, 3, Auflage, § 22 Rn. 57) für das von den Klägern bewohnte Hausgrundstück außer Betracht bleiben.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 24.12.2003 werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. So steht die Begrenzung auf tatsächliche Aufwendungen schon der Übernahme von allgemeinen Pauschalen für die Unterkunft oder auch Erhaltungspauschalen entgegen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 38/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 17; Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 79/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 39). Weitere Zinsaufwendungen waren ebenfalls nicht mehr zu berücksichtigen. Die D. Bank kündigte die Darlehensverträge bezüglich der Hausfinanzierung mit Schreiben vom 07.09.2005. Damit bestand ab 01.10.2005 keine vertragliche Verpflichtung mehr zur Schuldzinszahlung in Bezug auf die Darlehensverträge, die der Hausfinanzierung dienten. Die insofern von der Bank geltend gemachten Zinsen stellen alleine einen Verzugsschaden wegen der nicht erfolgten Rückzahlung des gekündigten Darlehens in Form von Verzugszinsen nach §§ 497 Abs. 1 Satz 3, 288 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. Bei dem Verzugsschadenersatz handelt es sich aber nicht um tatsächliche Aufwendungen für die von der Klägern bewohnte Unterkunft (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.05.2008 - L 2 B 94/07 AS ER - juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2012 - L 13 AS 3213/11 - juris; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2012 - L 5 AS 21/09 - juris; Piepenstock in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage, § 22 Rn. 71; zum SGB XII: Nguyen in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Auflage, § 35 Rn. 4). Die Übernahme der Unterkunftskosten dient der Sicherung der Unterkunft der Hilfebedürftigen und soll das Grundbedürfnis „Wohnen“ schützen. Diese Funktion kann aber mit der Übernahme der Verzugszinsen nicht gewahrt werden, denn selbst die vollständige Übernahme hätte rechtlich nicht zu einem dauerhaften Erhalt der Unterkunft führen können, da die Bank wegen der fälligen Hauptforderung die Vollstreckung in das Grundstück betreiben kann und auch betrieben hat. Eine Vermittlung eines Nutzungsrechtes für die Kläger konnte durch die Verzugszinsübernahme nicht mehr erreicht werden. Das Nutzungsrecht resultierte bereits aus dem Eigentum am Hausgrundstück (vgl. LSG Baden-Württemberg a. a. O.).

Auch eine Übernahme als Schulden nach § 22 Abs. 5 SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 24.12.2003 bzw. des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.2006 (BGBl I 558) scheidet aus. Zum einen haben die Kläger durch die Nichtzahlung der Schuldzinsen trotz einer entsprechenden Leistungserbringung durch den Beklagten die Darlehenskündigung selbst verschuldet. Zum anderen hätte alleine die Übernahme der Verzugszinsen nicht die Betreibung der Zwangsversteigerung durch die Bank verhindern können. Die Übernahme der gesamten Hauptforderung war ebenfalls nicht angezeigt, da die Übernahme von Schulden i. H. v. 175.238,20 € zu einer ganz offenkundigen ungerechtfertigten Vermögensbildung bei den Klägern geführt hätte.

Im Rahmen der Unterkunftskosten waren in der Zeit vom 01.10.2005 bis 31.01.2008 damit alleine die tatsächlichen Nebenkosten, wie z. B. Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgebenden Bewilligungszeitraum zu berücksichtigen. Soweit solche Kosten in einer Summe fällig werden, sind sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (vgl. BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 44; Urteil vom 17.10.2013 - B 14 AS 58/12 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 65 = BSGE 114, 249; Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr. 5). Hieraus ergeben sich ausweislich der von den Klägern im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen sowie den beiden in der Verwaltungsakte befindlichen Kaminkehrerrechnungen vom 05.01.2007 und 04.10.2007 folgende Bedarfe für - da in den einzelnen Monaten deutlich unter den vom Beklagten angenommenen Mietobergrenzen liegend - angemessene (tatsächliche) Unterkunftskosten:

Monat

Hausver-sicherung

Wasser und Kanal

Abfallbe-seitigung

Grund-steuer

Schorn-steinfeger

Summe:

Okt 05

19,68 €

52,43 €

72,11 €

Nov 05

19,68 €

100,00 €

25,00 €

144,68 €

Dez 05

19,68 €

19,68 €

Jan 06

19,68 €

52,43 €

72,11 €

Feb 06

19,68 €

70,20 €

53,64 €

25,00 €

168,52 €

Mrz 06

19,68 €

19,68 €

Apr 06

19,68 €

19,68 €

Mai 06

21,01 €

88,00 €

25,00 €

134,01 €

Jun 06

21,01 €

21,01 €

Jul 06

21,01 €

21,01 €

Aug 06

21,01 €

88,00 €

53,64 €

25,00 €

187,65 €

Sep 06

21,01 €

21,01 €

Okt 06

21,01 €

52,43 €

73,44 €

Nov 06

21,01 €

88,00 €

25,00 €

134,01 €

Dez 06

21,01 €

21,01 €

Jan 07

21,01 €

53,79 €

74,80 €

Feb 07

21,01 €

98,71 €

53,64 €

25,00 €

198,36 €

Mrz 07

21,01 €

21,01 €

Apr 07

21,01 €

21,01 €

Mai 07

21,72 €

116,00 €

25,00 €

162,72 €

Jun 07

21,72 €

21,72 €

Jul 07

21,72 €

21,72 €

Aug 07

21,72 €

116,00 €

53,64 €

25,00 €

216,36 €

Sep 07

21,72 €

21,72 €

Okt 07

21,72 €

54,30 €

76,02 €

Nov 07

21,72 €

116,00 €

25,00 €

162,72 €

Dez 07

21,72 €

21,72 €

Jan 08

21,72 €

54,30 €

76,02 €

Bei den Heizkosten ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte diese zunächst als monatlichen Abschlag geleistet und dann im Rahmen der einmaligen Leistungen verrechnet hat. Für die Zeit bis Januar 2006 wurde eine vergleichsweise Regelung getroffen. Da der Beklagte die einmaligen Heizkostenbewilligungen nicht aufgehoben hat, bleiben diese hier außen vor. Folglich müssen die geleisteten Heizkostenabschläge für die Zeit vom Februar 2005 bis November 2006 i. H. v. monatlich 54,17 € und vom Dezember 2006 bis August 2007 i. H. v. monatlich 75 € weiter als Bedarf berücksichtigt werden. Ebenso bewilligte der Beklagte für Januar 2008 eine einmalige Heizungsbeihilfe i. H. v. 922,04 € (Auszahlungsbetrag). Da die Tochter K. noch bis Februar 2006 zur Bedarfsgemeinschaft zählte und bis August 2006 mit im Haus gewohnt hat, sind die Kosten der Unterkunft und Heizung(-spauschalen) bis August 2006 nach dem Kopfteilprinzip aufzuteilen und bei jeder Person mit einem Viertel anzusetzen, ab September 2006 dann für die Kläger zu jeweils einem Drittel.

Beim (anteiligen) Bedarf des Klägers zu 1. für August 2007 ist zu berücksichtigen, dass eine Leistungsbewilligung nur für die Zeit vom 01.08.2007 bis 10.08.2007 und vom 25.08.2007 bis 31.08.2007 erfolgte, da ihm wegen einer Ortsabwesenheit für die Zeit vom 11.08.2007 bis 24.08.2007 keine Leistungen zuerkannt worden sind. Dementsprechend ist bei ihm nur ein Anteil von 17/30 (17 Tage Leistungsanspruch ./. 30 rechnerische Tage für den Gesamtmonat) seines Drittels an den Kosten der Unterkunft- und Heizung für August 2007 anzusetzen. Dagegen sind aber für die Zeit vom 11.08.2007 bis 24.08.2007 die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten entsprechend alleine bei den Klägerinnen zu 2. und 3. zu berücksichtigen, da in dieser Zeit für die Anwendung des Kopfteilprinzips kein Raum ist. Die Klägerinnen zu 2. und 3. haben während dieser Zeit die Wohnung nicht mit dem Kläger zu 1. sondern alleine genutzt, da der Kläger zu 1. wegen seiner Ortsabwesenheit von Leistungen nach § 7 Abs. 4a SGB II ausgeschlossen war. Dieser Leistungsausschluss findet - bezogen auf die Unterkunftskosten - seine Begründung aber gerade darin, dass die Notwendigkeit der Übernahme der Wohnungskosten dann nicht erkennbar ist, wenn die Wohnung nicht genutzt wird. Damit kann ein nur „fiktiver“ Anteil des ortsabwesenden Klägers zu 1. nicht in die Bedarfsberechnung mit eingestellt werden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 42). Die unberücksichtigten 13/30 des Drittels an den Kosten der Unterkunft- und Heizung vom Kläger zu 1. sind somit zusätzlich zu gleichen Teilen auf die Klägerinnen zu 2. und 3. zu verteilen. Hieraus folgt - abweichend vom Kopfteilprinzip - eine Verteilung des gesamten Bedarfs an Kosten der Unterkunft und Heizung i. H. v. 291,36 € für August 2007 auf den Kläger zu 1. im Umfang von 55,03 € und die Klägerinnen zu 2. und 3. jeweils im Umfang von 118,16 €. Bei der Berechnung der individuellen Bedarfe ist dabei entsprechend § 338 SGB III jeweils auf zwei Nachkommastellen zu runden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 23/06 R - SozR 4-4200 § 24 Nr. 3). Eine Anwendung der Rundungsregel des § 41 Abs. 2 SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 24.12.2003 bereits auf die Kosten der Unterkunft und Heizung kommt nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 100/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 12).

Damit ergeben sich für die Kläger folgende Gesamtbedarfe für Unterkunft und Heizung:

Monat

KdU

KdH

Gesamt

Anteil Kläger zu 1.

Anteil Klägerin zu 2.

Anteil Klägerin zu 3.

Anteil Tochter K.

Okt 05

72,11 €

54,17 €

126,28 €

31,57 €

31,57 €

31,57 €

31,57 €

Nov 05

144,68 €

54,17 €

198,85 €

49,71 €

49,71 €

49,71 €

49,71 €

Dez 05

19,68 €

54,17 €

73,85 €

18,46 €

18,46 €

18,46 €

18,46 €

Jan 06

72,11 €

54,17 €

126,28 €

31,57 €

31,57 €

31,57 €

31,57 €

Feb 06

168,52 €

54,17 €

222,69 €

55,67 €

55,67 €

55,67 €

55,67 €

Mrz 06

19,68 €

54,17 €

73,85 €

18,46 €

18,46 €

18,46 €

18,46 €

Apr 06

19,68 €

54,17 €

73,85 €

18,46 €

18,46 €

18,46 €

18,46 €

Mai 06

134,01 €

54,17 €

188,18 €

47,05 €

47,05 €

47,05 €

47,05 €

Jun 06

21,01 €

54,17 €

75,18 €

18,80 €

18,80 €

18,80 €

18,80 €

Jul 06

21,01 €

54,17 €

75,18 €

18,80 €

18,80 €

18,80 €

18,80 €

Aug 06

187,65 €

54,17 €

241,82 €

60,46 €

60,46 €

60,46 €

60,46 €

Sep 06

21,01 €

54,17 €

75,18 €

25,06 €

25,06 €

25,06 €

Okt 06

73,44 €

54,17 €

127,61 €

42,54 €

42,54 €

42,54 €

Nov 06

134,01 €

54,17 €

188,18 €

62,73 €

62,73 €

62,73 €

Dez 06

21,01 €

75,00 €

96,01 €

32,00 €

32,00 €

32,00 €

Jan 07

74,80 €

75,00 €

149,80 €

49,93 €

49,93 €

49,93 €

Feb 07

198,36 €

75,00 €

273,36 €

91,12 €

91,12 €

91,12 €

Mrz 07

21,01 €

75,00 €

96,01 €

32,00 €

32,00 €

32,00 €

Apr 07

21,01 €

75,00 €

96,01 €

32,00 €

32,00 €

32,00 €

Mai 07

162,72 €

75,00 €

237,72 €

79,24 €

79,24 €

79,24 €

Jun 07

21,72 €

75,00 €

96,72 €

32,24 €

32,24 €

32,24 €

Jul 07

21,72 €

75,00 €

96,72 €

32,24 €

32,24 €

32,24 €

Aug 07

216,36 €

75,00 €

291,36 €

55,03 €

118,16 €

118,16 €

Sep 07

21,72 €

0,00 €

21,72 €

7,24 €

7,24 €

7,24 €

Okt 07

76,02 €

0,00 €

76,02 €

25,34 €

25,34 €

25,34 €

Nov 07

162,72 €

0,00 €

162,72 €

54,24 €

54,24 €

54,24 €

Dez 07

21,72 €

0,00 €

21,72 €

7,24 €

7,24 €

7,24 €

Jan 08

76,02 €

922,04 €

998,06 €

332,69 €

332,69 €

332,69 €

Hinzu kommen auf Bedarfsseite noch die jeweiligen Regelsätze der Kläger. Diese betragen nach § 20 Abs. 3 SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 23.12.2003 bzw. in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 01.07.2007 vom 18.06.2007 (BGBl I 1139) für die Kläger zu 1. und 2. monatlich je 311 € (01.10.2005 bis 30.06.2007) bzw. 312 € (01.07.2007 bis 31.01.2008). Beim Kläger ist für August 2007 wiederum nur ein Anteil von 17/30 der Regelleistung für den Monat August 2007 anzusetzen, mithin 176,80 € (312 € ./. 30 Tage x 17 Tage). Damit ergeben sich folgende individuellen Bedarfe:

Kläger zu 1.:

Monat

Regel-leistung

Kopfanteil an KdU und KdH

individueller Bedarf

Okt 05

311,00 €

31,57 €

342,57 €

Nov 05

311,00 €

49,71 €

360,71 €

Dez 05

311,00 €

18,46 €

329,46 €

Jan 06

311,00 €

31,57 €

342,57 €

Feb 06

311,00 €

55,67 €

366,67 €

Mrz 06

311,00 €

18,46 €

329,46 €

Apr 06

311,00 €

18,46 €

329,46 €

Mai 06

311,00 €

47,05 €

358,05 €

Jun 06

311,00 €

18,80 €

329,80 €

Jul 06

311,00 €

18,80 €

329,80 €

Aug 06

311,00 €

60,46 €

371,46 €

Sep 06

311,00 €

25,06 €

336,06 €

Okt 06

311,00 €

42,54 €

353,54 €

Nov 06

311,00 €

62,73 €

373,73 €

Dez 06

311,00 €

32,00 €

343,00 €

Jan 07

311,00 €

49,93 €

360,93 €

Feb 07

311,00 €

91,12 €

402,12 €

Mrz 07

311,00 €

32,00 €

343,00 €

Apr 07

311,00 €

32,00 €

343,00 €

Mai 07

311,00 €

79,24 €

390,24 €

Jun 07

311,00 €

32,24 €

343,24 €

Jul 07

312,00 €

32,24 €

344,24 €

Aug 07

176,80 €

55,03 €

231,83 €

Sep 07

312,00 €

7,24 €

319,24 €

Okt 07

312,00 €

25,34 €

337,34 €

Nov 07

312,00 €

54,24 €

366,24 €

Dez 07

312,00 €

7,24 €

319,24 €

Jan 08

312,00 €

332,69 €

644,69 €

Klägerin zu 2.:

Monat

Regel-leistung

Kopfanteil an KdU und KdH

individueller Bedarf

Okt 05

311,00 €

31,57 €

342,57 €

Nov 05

311,00 €

49,71 €

360,71 €

Dez 05

311,00 €

18,46 €

329,46 €

Jan 06

311,00 €

31,57 €

342,57 €

Feb 06

311,00 €

55,67 €

366,67 €

Mrz 06

311,00 €

18,46 €

329,46 €

Apr 06

311,00 €

18,46 €

329,46 €

Mai 06

311,00 €

47,05 €

358,05 €

Jun 06

311,00 €

18,80 €

329,80 €

Jul 06

311,00 €

18,80 €

329,80 €

Aug 06

311,00 €

60,46 €

371,46 €

Sep 06

311,00 €

25,06 €

336,06 €

Okt 06

311,00 €

42,54 €

353,54 €

Nov 06

311,00 €

62,73 €

373,73 €

Dez 06

311,00 €

32,00 €

343,00 €

Jan 07

311,00 €

49,93 €

360,93 €

Feb 07

311,00 €

91,12 €

402,12 €

Mrz 07

311,00 €

32,00 €

343,00 €

Apr 07

311,00 €

32,00 €

343,00 €

Mai 07

311,00 €

79,24 €

390,24 €

Jun 07

311,00 €

32,24 €

343,24 €

Jul 07

312,00 €

32,24 €

344,24 €

Aug 07

312,00 €

118,16 €

430,16 €

Sep 07

312,00 €

7,24 €

319,24 €

Okt 07

312,00 €

25,34 €

337,34 €

Nov 07

312,00 €

54,24 €

366,24 €

Dez 07

312,00 €

7,24 €

319,24 €

Jan 08

312,00 €

332,69 €

644,69 €

Für die Klägerin zu 3. ist neben dem Anteil an den Kosten der Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung von § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 23.12.2003 monatlich ein Regelsatz von 207 € (01.10.2005 bis 30.06.2007) bzw. 208 € (01.07.2007 bis 31.01.2008) hinzuzurechnen. Die bis Februar 2006 zu berücksichtigende Regelleistung für die Tochter K. betrug monatlich 276 € (§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 20 Abs. 3 SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 23.12.2003). Weiter ist bei der Klägerin zu 3. und bei der Tochter K. zu berücksichtigen, dass deren Kindergeld ohne Abzug einer Versicherungspauschale (vgl. BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 7/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 10) - soweit es bei ihnen selbst zur Bedarfsdeckung benötigt wird (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 24.12.2003 bzw. vom 24.03.2006) - bzw. eigenes Einkommen für die Bedürftigkeitsprüfung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft bei der Ermittlung des individuellen Bedarfs bereits in Abzug zu bringen ist. Entsprechendes Einkommen von minderjährigen Kindern bzw. Kindern in der Bedarfsgemeinschaft, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dient nach dem System des SGB II vorrangig dazu, den Bedarf der Kinder zu decken und steht mithin nicht bzw. nur oberhalb der Bedarfsdeckungsgrenze der Kinder zur Verteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung (vgl. dazu insgesamt BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14 AS 55/07 R - SozR 4-4200 § 9 Nr. 4; Urteil vom 13.05.2009 - B 4 AS 39/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 23; Mecke in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 9 Rn. 55). Neben dem Kindergeld war bei der Tochter K. ihr anzurechnendes Erwerbseinkommen i. H. v. monatlich 137,85 € (192 € Einkommen aus Einstiegsqualifizierung - 54,15 € Freibetrag) bzw. für August i. H. v. 80 € (200 € Praktikumsvergütung - 100 € Werbungskostenpauschale - 20 € Erwerbstätigenfreibetrag) zu berücksichtigen. Es ergeben sich daher für diese die folgenden individuellen Bedarfe:

Klägerin zu 3.:

Monat

Regel-leistung

Kopfanteil an KdU und KdH

abzügl. Kindergeld

individueller Bedarf

Okt 05

207,00 €

31,57 €

-154,00 €

84,57 €

Nov 05

207,00 €

49,71 €

-154,00 €

102,71 €

Dez 05

207,00 €

18,46 €

-154,00 €

71,46 €

Jan 06

207,00 €

31,57 €

-154,00 €

84,57 €

Feb 06

207,00 €

55,67 €

-154,00 €

108,67 €

Mrz 06

207,00 €

18,46 €

-154,00 €

71,46 €

Apr 06

207,00 €

18,46 €

-154,00 €

71,46 €

Mai 06

207,00 €

47,05 €

-154,00 €

100,05 €

Jun 06

207,00 €

18,80 €

-154,00 €

71,80 €

Jul 06

207,00 €

18,80 €

-154,00 €

71,80 €

Aug 06

207,00 €

60,46 €

-154,00 €

113,46 €

Sep 06

207,00 €

25,06 €

-154,00 €

78,06 €

Okt 06

207,00 €

42,54 €

-154,00 €

95,54 €

Nov 06

207,00 €

62,73 €

-154,00 €

115,73 €

Dez 06

207,00 €

32,00 €

-154,00 €

85,00 €

Jan 07

207,00 €

49,93 €

-154,00 €

102,93 €

Feb 07

207,00 €

91,12 €

-154,00 €

144,12 €

Mrz 07

207,00 €

32,00 €

-154,00 €

85,00 €

Apr 07

207,00 €

32,00 €

-154,00 €

85,00 €

Mai 07

207,00 €

79,24 €

-154,00 €

132,24 €

Jun 07

207,00 €

32,24 €

-154,00 €

85,24 €

Jul 07

208,00 €

32,24 €

-154,00 €

86,24 €

Aug 07

208,00 €

118,16 €

-154,00 €

172,16 €

Sep 07

208,00 €

7,24 €

-154,00 €

61,24 €

Okt 07

208,00 €

25,34 €

-154,00 €

79,34 €

Nov 07

208,00 €

54,24 €

-154,00 €

108,24 €

Dez 07

208,00 €

7,24 €

-154,00 €

61,24 €

Jan 08

208,00 €

332,69 €

-154,00 €

386,69 €

Tochter K.:

Monat

Regel-leistung

Kopfanteil an KdU und KdH

abzügl. Kindergeld

abzügli. eigenes Einkommen

individueller Bedarf

Okt 05

276,00 €

31,57 €

-154,00 €

-137,85 €

15,72 €

Nov 05

276,00 €

49,71 €

-154,00 €

-137,85 €

33,86 €

Dez 05

276,00 €

18,46 €

-154,00 €

-137,85 €

2,61 €

Jan 06

276,00 €

31,57 €

-154,00 €

-137,85 €

15,72 €

Feb 06

110,40 €

22,27 €

-61,60 €

-32,00 €

39,07 €

Aug 06

276,00 €

60,46 €

-154,00 €

-80,00 €

102,46 €

Während des Zeitraums 13.02.2006 bis 31.07.2006 bezog die Tochter K. keine Leistungen vom Beklagten.

Die Summe der individuellen Bedarfe der Bedarfsgemeinschaft der Kläger betrug damit:

Monat

Bedarf Kläger zu 1.

Bedarf Klägerin zu 2.

Bedarf Klägerin zu 3.

Bedarf Tochter K.

Gesamtbedarf der BG

Okt 05

342,57 €

342,57 €

84,57 €

15,72 €

785,43 €

Nov 05

360,71 €

360,71 €

102,71 €

33,86 €

857,99 €

Dez 05

329,46 €

329,46 €

71,46 €

2,61 €

732,99 €

Jan 06

342,57 €

342,57 €

84,57 €

15,72 €

785,43 €

Feb 06

366,67 €

366,67 €

108,67 €

39,07 €

881,08 €

Mrz 06

329,46 €

329,46 €

71,46 €

730,38 €

Apr 06

329,46 €

329,46 €

71,46 €

730,38 €

Mai 06

358,05 €

358,05 €

100,05 €

816,15 €

Jun 06

329,80 €

329,80 €

71,80 €

731,40 €

Jul 06

329,80 €

329,80 €

71,80 €

731,40 €

Aug 06

371,46 €

371,46 €

113,46 €

102,46 €

958,84 €

Sep 06

336,06 €

336,06 €

78,06 €

750,18 €

Okt 06

353,54 €

353,54 €

95,54 €

802,62 €

Nov 06

373,73 €

373,73 €

115,73 €

863,19 €

Dez 06

343,00 €

343,00 €

85,00 €

771,00 €

Jan 07

360,93 €

360,93 €

102,93 €

824,79 €

Feb 07

402,12 €

402,12 €

144,12 €

948,36 €

Mrz 07

343,00 €

343,00 €

85,00 €

771,00 €

Apr 07

343,00 €

343,00 €

85,00 €

771,00 €

Mai 07

390,24 €

390,24 €

132,24 €

912,72 €

Jun 07

343,24 €

343,24 €

85,24 €

771,72 €

Jul 07

344,24 €

344,24 €

86,24 €

774,72 €

Aug 07

231,83 €

430,16 €

172,16 €

834,15 €

Sep 07

319,24 €

319,24 €

61,24 €

699,72 €

Okt 07

337,34 €

337,34 €

79,34 €

754,02 €

Nov 07

366,24 €

366,24 €

108,24 €

840,72 €

Dez 07

319,24 €

319,24 €

61,24 €

699,72 €

Jan 08

644,69 €

644,69 €

386,69 €

1.676,07 €

Den jeweiligen Bedarfen ist das (noch) anzurechnende Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüber zu stellen und - soweit es sich nicht um das zur Bedarfsdeckung des jeweiligen Kindes benötigte Kindergeld (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 24.12.2003 bzw. vom 24.03.2006) oder Einkommen der Kinder handelt, da diese bereits im Rahmen der individuellen Bedarfsberechnung der Kinder eingeflossen sind - entsprechend dem anteiligen Bedarf am Gesamtbedarf zu verteilen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 24.12.2003).

Da für den Senat keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Einkommensverhältnisse erkennbar und entsprechendes auch nicht konkret vorgetragen worden ist, wird das vom Beklagten bereits ursprünglich zutreffend ermittelte, jeweilige anzurechnende Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit des Klägers zu 1. und das Einkommen der Klägerin zu 2. aus ihrer unselbstständigen Tätigkeit zugrunde gelegt. Damit ergibt sich jeweils folgendes auf die Bedarfsgemeinschaft der Kläger anzurechnendes Einkommen:

Monat

anzurechnendes Einkommen des Kl. zu 1.

anzurechnendes Einkommen der Kl. zu 2.

Summe:

Okt 05

0,00 €

0,00 €

0,00 €

Nov 05

0,00 €

0,00 €

0,00 €

Dez 05

0,00 €

0,00 €

0,00 €

Jan 06

14,51 €

0,00 €

14,51 €

Feb 06

70,57 €

0,00 €

70,57 €

Mrz 06

77,27 €

0,00 €

77,27 €

Apr 06

153,62 €

0,00 €

153,62 €

Mai 06

82,05 €

0,00 €

82,05 €

Jun 06

175,98 €

0,00 €

175,98 €

Jul 06

180,76 €

0,00 €

180,76 €

Aug 06

6,78 €

0,00 €

6,78 €

Sep 06

57,54 €

48,00 €

105,54 €

Okt 06

120,36 €

48,00 €

168,36 €

Nov 06

484,19 €

48,00 €

532,19 €

Dez 06

392,50 €

48,00 €

440,50 €

Jan 07

117,83 €

48,00 €

165,83 €

Feb 07

79,56 €

48,00 €

127,56 €

Mrz 07

212,82 €

48,00 €

260,82 €

Apr 07

5,82 €

48,00 €

53,82 €

Mai 07

170,89 €

48,00 €

218,89 €

Jun 07

21,15 €

48,00 €

69,15 €

Jul 07

148,30 €

48,00 €

196,30 €

Aug 07

59,06 €

48,00 €

107,06 €

Sep 07

235,22 €

48,00 €

283,22 €

Okt 07

131,02 €

48,00 €

179,02 €

Nov 07

223,34 €

48,00 €

271,34 €

Dez 07

270,88 €

48,00 €

318,88 €

Jan 08

208,16 €

48,00 €

256,16 €

Unter Berücksichtigung der jeweiligen Anrechnungsquote (individueller Bedarf ./. Gesamtbedarf) ergibt sich das individuell anzurechnende Einkommen der Kläger. Dieses ist vom individuellen Bedarf zur Ermittlung des individuellen Leistungsanspruchs abzuziehen.

Somit errechnen sich folgende, nach § 41 Abs. 2 SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 23.12.2003 zu rundende (vgl. BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 23/06 R - SozR 4-4200 § 24 Nr. 3; Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 100/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 12) monatlichen Leistungsansprüche:

Kläger zu 1.:

Monat

individueller Bedarf

Gesamtbedarf

Anrechnungsquote

anzurechnendes EK (gesamt)

individuell anzurechnen

individueller Leistungs-anspruch

Okt 05

342,57 €

785,43 €

0,43615599

0,00 €

0,00 €

343,00 €

Nov 05

360,71 €

857,99 €

0,42041283

0,00 €

0,00 €

361,00 €

Dez 05

329,46 €

732,99 €

0,44947407

0,00 €

0,00 €

329,00 €

Jan 06

342,57 €

785,43 €

0,43615599

14,51 €

6,33 €

336,00 €

Feb 06

366,67 €

881,08 €

0,41616066

70,57 €

29,37 €

337,00 €

Mrz 06

329,46 €

730,38 €

0,45108026

77,27 €

34,85 €

295,00 €

Apr 06

329,46 €

730,38 €

0,45108026

153,62 €

69,29 €

260,00 €

Mai 06

358,05 €

816,15 €

0,43870612

82,05 €

36,00 €

322,00 €

Jun 06

329,80 €

731,40 €

0,45091605

175,98 €

79,35 €

250,00 €

Jul 06

329,80 €

731,40 €

0,45091605

180,76 €

81,51 €

248,00 €

Aug 06

371,46 €

958,84 €

0,38740562

6,78 €

2,63 €

369,00 €

Sep 06

336,06 €

750,18 €

0,44797249

105,54 €

47,28 €

289,00 €

Okt 06

353,54 €

802,62 €

0,44048242

168,36 €

74,16 €

279,00 €

Nov 06

373,73 €

863,19 €

0,43296377

532,19 €

230,42 €

143,00 €

Dez 06

343,00 €

771,00 €

0,44487678

440,50 €

195,97 €

147,00 €

Jan 07

360,93 €

824,79 €

0,43760230

165,83 €

72,57 €

288,00 €

Feb 07

402,12 €

948,36 €

0,42401620

127,56 €

54,09 €

348,00 €

Mrz 07

343,00 €

771,00 €

0,44487678

260,82 €

116,03 €

227,00 €

Apr 07

343,00 €

771,00 €

0,44487678

53,82 €

23,94 €

319,00 €

Mai 07

390,24 €

912,72 €

0,42755719

218,89 €

93,59 €

297,00 €

Jun 07

343,24 €

771,72 €

0,44477272

69,15 €

30,76 €

312,00 €

Jul 07

344,24 €

774,72 €

0,44434118

196,30 €

87,22 €

257,00 €

Aug 07

231,83 €

834,15 €

0,27792363

107,06 €

29,75 €

202,00 €

Sep 07

319,24 €

699,72 €

0,45623964

283,22 €

129,22 €

190,00 €

Okt 07

337,34 €

754,02 €

0,44738866

179,02 €

80,09 €

257,00 €

Nov 07

366,24 €

840,72 €

0,43562661

271,34 €

118,20 €

248,00 €

Dez 07

319,24 €

699,72 €

0,45623964

318,88 €

145,49 €

174,00 €

Jan 08

644,69 €

1.676,07 €

0,38464384

256,16 €

98,53 €

546,00 €

Beim Kläger zu 1. war für die Zeit vom 01.11.2007 bis 31.01.2008 zu berücksichtigen, dass sich die Regelleistung infolge des (rechtskräftigen) Sanktionsbescheides vom 26.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2007 um 94 € monatlich reduziert hat. Hieraus folgt ein Leistungsanspruch des Klägers zu 1. für November 2007 i. H. v. 154 € (248 € ./. 94 €), für Dezember 2007 i. H. v. 80 € (174 € ./. 94 €) und für Januar 2008 i. H. v. 452 € (546 € ./. 96 €).

Klägerin zu 2.:

Monat

individueller Bedarf

Gesamt-bedarf

Anrech-nungsquote

anzurech-nendes EK (gesamt)

individuell anzurech-nen

individueller Leistungs-anspruch

Okt 05

342,57 €

785,43 €

0,43615599

0,00 €

0,00 €

343,00 €

Nov 05

360,71 €

857,99 €

0,42041283

0,00 €

0,00 €

361,00 €

Dez 05

329,46 €

732,99 €

0,44947407

0,00 €

0,00 €

329,00 €

Jan 06

342,57 €

785,43 €

0,43615599

14,51 €

6,33 €

336,00 €

Feb 06

366,67 €

881,08 €

0,41616066

70,57 €

29,37 €

337,00 €

Mrz 06

329,46 €

730,38 €

0,45108026

77,27 €

34,85 €

295,00 €

Apr 06

329,46 €

730,38 €

0,45108026

153,62 €

69,29 €

260,00 €

Mai 06

358,05 €

816,15 €

0,43870612

82,05 €

36,00 €

322,00 €

Jun 06

329,80 €

731,40 €

0,45091605

175,98 €

79,35 €

250,00 €

Jul 06

329,80 €

731,40 €

0,45091605

180,76 €

81,51 €

248,00 €

Aug 06

371,46 €

958,84 €

0,38740562

6,78 €

2,63 €

369,00 €

Sep 06

336,06 €

750,18 €

0,44797249

105,54 €

47,28 €

289,00 €

Okt 06

353,54 €

802,62 €

0,44048242

168,36 €

74,16 €

279,00 €

Nov 06

373,73 €

863,19 €

0,43296377

532,19 €

230,42 €

143,00 €

Dez 06

343,00 €

771,00 €

0,44487678

440,50 €

195,97 €

147,00 €

Jan 07

360,93 €

824,79 €

0,43760230

165,83 €

72,57 €

288,00 €

Feb 07

402,12 €

948,36 €

0,42401620

127,56 €

54,09 €

348,00 €

Mrz 07

343,00 €

771,00 €

0,44487678

260,82 €

116,03 €

227,00 €

Apr 07

343,00 €

771,00 €

0,44487678

53,82 €

23,94 €

319,00 €

Mai 07

390,24 €

912,72 €

0,42755719

218,89 €

93,59 €

297,00 €

Jun 07

343,24 €

771,72 €

0,44477272

69,15 €

30,76 €

312,00 €

Jul 07

344,24 €

774,72 €

0,44434118

196,30 €

87,22 €

257,00 €

Aug 07

430,16 €

834,15 €

0,51568663

107,06 €

55,21 €

375,00 €

Sep 07

319,24 €

699,72 €

0,45623964

283,22 €

129,22 €

190,00 €

Okt 07

337,34 €

754,02 €

0,44738866

179,02 €

80,09 €

257,00 €

Nov 07

366,24 €

840,72 €

0,43562661

271,34 €

118,20 €

248,00 €

Dez 07

319,24 €

699,72 €

0,45623964

318,88 €

145,49 €

174,00 €

Jan 08

644,69 €

1.676,07 €

0,38464384

256,16 €

98,53 €

546,00 €

Klägerin zu 3.:

Monat

individueller Bedarf

Gesamt-bedarf

Anrech-nungsquote

Anzurech-nendes EK (gesamt)

individuell anzurech-nen

individueller Leistungs-anspruch

Okt 05

84,57 €

785,43 €

0,10767350

0,00 €

0,00 €

85,00 €

Nov 05

102,71 €

857,99 €

0,11971002

0,00 €

0,00 €

103,00 €

Dez 05

71,46 €

732,99 €

0,09749110

0,00 €

0,00 €

71,00 €

Jan 06

84,57 €

785,43 €

0,10767350

14,51 €

1,56 €

83,00 €

Feb 06

108,67 €

881,08 €

0,12333755

70,57 €

8,70 €

100,00 €

Mrz 06

71,46 €

730,38 €

0,09783948

77,27 €

7,56 €

64,00 €

Apr 06

71,46 €

730,38 €

0,09783948

153,62 €

15,03 €

56,00 €

Mai 06

100,05 €

816,15 €

0,12258776

82,05 €

10,06 €

90,00 €

Jun 06

71,80 €

731,40 €

0,09816790

175,98 €

17,28 €

55,00 €

Jul 06

71,80 €

731,40 €

0,09816790

180,76 €

17,74 €

54,00 €

Aug 06

113,46 €

958,84 €

0,11833048

6,78 €

0,80 €

113,00 €

Sep 06

78,06 €

750,18 €

0,10405503

105,54 €

10,98 €

67,00 €

Okt 06

95,54 €

802,62 €

0,11903516

168,36 €

20,04 €

76,00 €

Nov 06

115,73 €

863,19 €

0,13407245

532,19 €

71,35 €

44,00 €

Dez 06

85,00 €

771,00 €

0,11024643

440,50 €

48,56 €

36,00 €

Jan 07

102,93 €

824,79 €

0,12479540

165,83 €

20,69 €

82,00 €

Feb 07

144,12 €

948,36 €

0,15196761

127,56 €

19,38 €

125,00 €

Mrz 07

85,00 €

771,00 €

0,11024643

260,82 €

28,75 €

56,00 €

Apr 07

85,00 €

771,00 €

0,11024643

53,82 €

5,93 €

79,00 €

Mai 07

132,24 €

912,72 €

0,14488562

218,89 €

31,71 €

101,00 €

Jun 07

85,24 €

771,72 €

0,11045457

69,15 €

7,64 €

78,00 €

Jul 07

86,24 €

774,72 €

0,11131764

196,30 €

21,85 €

64,00 €

Aug 07

172,16 €

834,15 €

0,20638974

107,06 €

22,10 €

150,00 €

Sep 07

61,24 €

699,72 €

0,08752072

283,22 €

24,79 €

36,00 €

Okt 07

79,34 €

754,02 €

0,10522267

179,02 €

18,84 €

61,00 €

Nov 07

108,24 €

840,72 €

0,12874679

271,34 €

34,93 €

73,00 €

Dez 07

61,24 €

699,72 €

0,08752072

318,88 €

27,91 €

33,00 €

Jan 08

386,69 €

1.676,07 €

0,23071232

256,16 €

59,10 €

328,00 €

Unter Berücksichtigung der ursprünglich gewährten Leistungen in der Zeit vom 01.10.2005 bis 31.01.2008 ergeben sich damit bei Gegenüberstellung der Leistungsrechnungen folgende zu Unrecht bewilligten Leistungen:

Kläger zu 1.:

Monat

ursprünglich bewilligt

tatsächlicher Anspruch

zu Unrecht bewilligt

Okt 05

430,30 €

343,00 €

87,30 €

Nov 05

430,30 €

361,00 €

69,30 €

Dez 05

430,30 €

329,00 €

101,30 €

Jan 06

424,80 €

336,00 €

88,80 €

Feb 06

402,63 €

337,00 €

65,63 €

Mrz 06

398,11 €

295,00 €

103,11 €

Apr 06

366,30 €

260,00 €

106,30 €

Mai 06

396,12 €

322,00 €

74,12 €

Jun 06

356,98 €

250,00 €

106,98 €

Jul 06

354,99 €

248,00 €

106,99 €

Aug 06

427,86 €

369,00 €

58,86 €

Sep 06

407,58 €

289,00 €

118,58 €

Okt 06

381,71 €

279,00 €

102,71 €

Nov 06

231,87 €

143,00 €

88,87 €

Dez 06

277,22 €

147,00 €

130,22 €

Jan 07

389,95 €

288,00 €

101,95 €

Feb 07

405,65 €

348,00 €

57,65 €

Mrz 07

350,96 €

227,00 €

123,96 €

Apr 07

435,92 €

319,00 €

116,92 €

Mai 07

368,17 €

297,00 €

71,17 €

Jun 07

429,62 €

312,00 €

117,62 €

Jul 07

378,48 €

257,00 €

121,48 €

Aug 07

226,98 €

202,00 €

24,98 €

Sep 07

336,47 €

190,00 €

146,47 €

Okt 07

379,35 €

257,00 €

122,35 €

Nov 07

247,36 €

154,00 €

93,36 €

Dez 07

227,80 €

80,00 €

147,80 €

Jan 08

560,95 €

452,00 €

108,95 €

Summe:

10.454,73 €

7.691,00 €

2.763,73 €

Klägerin zu 2.:

Monat

ursprünglich bewilligt

tatsächlicher Anspruch

zu Unrecht bewilligt

Okt 05

430,29 €

343,00 €

87,29 €

Nov 05

430,29 €

361,00 €

69,29 €

Dez 05

430,29 €

329,00 €

101,29 €

Jan 06

424,80 €

336,00 €

88,80 €

Feb 06

402,62 €

337,00 €

65,62 €

Mrz 06

398,10 €

295,00 €

103,10 €

Apr 06

366,29 €

260,00 €

106,29 €

Mai 06

396,11 €

322,00 €

74,11 €

Jun 06

356,98 €

250,00 €

106,98 €

Jul 06

354,99 €

248,00 €

106,99 €

Aug 06

427,85 €

369,00 €

58,85 €

Sep 06

407,59 €

289,00 €

118,59 €

Okt 06

381,72 €

279,00 €

102,72 €

Nov 06

231,87 €

143,00 €

88,87 €

Dez 06

277,22 €

147,00 €

130,22 €

Jan 07

389,94 €

288,00 €

101,94 €

Feb 07

405,65 €

348,00 €

57,65 €

Mrz 07

350,96 €

227,00 €

123,96 €

Apr 07

435,91 €

319,00 €

116,91 €

Mai 07

368,17 €

297,00 €

71,17 €

Jun 07

429,62 €

312,00 €

117,62 €

Jul 07

378,48 €

257,00 €

121,48 €

Aug 07

406,94 €

375,00 €

31,94 €

Sep 07

336,47 €

190,00 €

146,47 €

Okt 07

379,34 €

257,00 €

122,34 €

Nov 07

341,36 €

248,00 €

93,36 €

Dez 07

321,80 €

174,00 €

147,80 €

Jan 08

654,95 €

546,00 €

108,95 €

Summe:

10.916,60 €

8.146,00 €

2.770,60 €

Klägerin zu 3.:

Monat

ursprünglich bewilligt

tatsächlicher Anspruch

zu Unrecht bewilligt

Okt 05

172,29 €

85,00 €

87,29 €

Nov 05

172,29 €

103,00 €

69,29 €

Dez 05

172,29 €

71,00 €

101,29 €

Jan 06

170,09 €

83,00 €

87,09 €

Feb 06

161,21 €

100,00 €

61,21 €

Mrz 06

159,40 €

64,00 €

95,40 €

Apr 06

146,67 €

56,00 €

90,67 €

Mai 06

158,60 €

90,00 €

68,60 €

Jun 06

142,94 €

55,00 €

87,94 €

Jul 06

142,14 €

54,00 €

88,14 €

Aug 06

171,31 €

113,00 €

58,31 €

Sep 06

174,46 €

67,00 €

107,46 €

Okt 06

163,38 €

76,00 €

87,38 €

Nov 06

99,24 €

44,00 €

55,24 €

Dez 06

121,06 €

36,00 €

85,06 €

Jan 07

170,28 €

82,00 €

88,28 €

Feb 07

177,14 €

125,00 €

52,14 €

Mrz 07

153,26 €

56,00 €

97,26 €

Apr 07

190,35 €

79,00 €

111,35 €

Mai 07

160,77 €

101,00 €

59,77 €

Jun 07

187,61 €

78,00 €

109,61 €

Jul 07

165,74 €

64,00 €

101,74 €

Aug 07

179,12 €

150,00 €

29,12 €

Sep 07

144,84 €

36,00 €

108,84 €

Okt 07

163,29 €

61,00 €

102,29 €

Nov 07

146,94 €

73,00 €

73,94 €

Dez 07

138,52 €

33,00 €

105,52 €

Jan 08

456,98 €

328,00 €

128,98 €

Summe:

4.667,09 €

2.363,00 €

2.399,21 €

Da eine Verböserung für die Kläger nicht in Betracht kommt, ist die teilweise Rücknahme der Leistungsbewilligung monatlich jeweils auf die vom Beklagten verfügte Höhe beschränkt und eine Aufhebung der Bescheide erfolgt nur insoweit, als er in einzelnen Monaten die Leistungsbewilligung in zu hohem Maße aufgehoben hat. Eine Gesamtsaldierung kann insofern nicht erfolgen.

Damit war die (teilweise) Rücknahme der Leistungsbewilligungen durch den Beklagten durch das Gericht wie folgt aufzuheben:

Kläger zu 1.:

Monat

Umfang der Rücknahme durch Beklagten

Umfang der rechtmäßigen Rücknahme

aufzuhebende Differenz

Okt 05

85,42 €

87,30 €

- €

Nov 05

85,42 €

69,30 €

16,12 €

Dez 05

85,42 €

101,30 €

- €

Jan 06

86,21 €

88,80 €

- €

Feb 06

87,91 €

65,63 €

22,28 €

Mrz 06

87,55 €

103,11 €

- €

Apr 06

89,64 €

106,30 €

- €

Mai 06

87,67 €

74,12 €

13,55 €

Jun 06

90,25 €

106,98 €

- €

Jul 06

90,38 €

106,99 €

- €

Aug 06

85,73 €

58,86 €

26,87 €

Sep 06

97,81 €

118,58 €

- €

Okt 06

99,54 €

102,71 €

- €

Nov 06

109,58 €

88,87 €

20,71 €

Dez 06

106,52 €

130,22 €

- €

Jan 07

99,28 €

101,95 €

- €

Feb 07

98,26 €

57,65 €

40,61 €

Mrz 07

101,78 €

123,96 €

- €

Apr 07

96,33 €

116,92 €

- €

Mai 07

100,67 €

71,17 €

29,50 €

Jun 07

96,73 €

117,62 €

- €

Jul 07

100,04 €

121,48 €

- €

Aug 07

53,21 €

24,98 €

28,23 €

Sep 07

123,85 €

146,47 €

- €

Okt 07

120,20 €

122,35 €

- €

Nov 07

123,44 €

93,36 €

30,08 €

Dez 07

125,11 €

147,80 €

- €

Jan 08

122,91 €

108,95 €

13,96 €

Summe:

2.736,86 €

2.763,73 €

241,91 €

Klägerin zu 2.:

Monat

Umfang der Rücknahme durch Beklagten

Umfang der rechtmäßigen Rücknahme

aufzuhebende Differenz

Okt 05

85,42 €

87,29 €

- €

Nov 05

85,42 €

69,29 €

16,13 €

Dez 05

85,42 €

101,29 €

- €

Jan 06

86,21 €

88,80 €

- €

Feb 06

87,91 €

65,62 €

22,29 €

Mrz 06

87,55 €

103,10 €

- €

Apr 06

89,64 €

106,29 €

- €

Mai 06

87,67 €

74,11 €

13,56 €

Jun 06

90,25 €

106,98 €

- €

Jul 06

90,38 €

106,99 €

- €

Aug 06

85,73 €

58,85 €

26,88 €

Sep 06

97,81 €

118,59 €

- €

Okt 06

99,54 €

102,72 €

- €

Nov 06

109,58 €

88,87 €

20,71 €

Dez 06

106,52 €

130,22 €

- €

Jan 07

99,28 €

101,94 €

- €

Feb 07

98,26 €

57,65 €

40,61 €

Mrz 07

101,78 €

123,96 €

- €

Apr 07

96,33 €

116,91 €

- €

Mai 07

100,67 €

71,17 €

29,50 €

Jun 07

96,73 €

117,62 €

- €

Jul 07

100,04 €

121,48 €

- €

Aug 07

53,21 €

31,94 €

21,27 €

Sep 07

123,85 €

146,47 €

- €

Okt 07

120,20 €

122,34 €

- €

Nov 07

123,44 €

93,36 €

30,08 €

Dez 07

125,11 €

147,80 €

- €

Jan 08

122,91 €

108,95 €

13,96 €

Summe:

2.736,86 €

2.770,60 €

234,99 €

Klägerin zu 3.:

Monat

Umfang der Rücknahme durch Beklagten

Umfang der rechtmäßigen Rücknahme

aufzuhebende Differenz

Okt 05

85,42 €

87,29 €

- €

Nov 05

85,42 €

69,29 €

16,13 €

Dez 05

85,42 €

101,29 €

- €

Jan 06

84,81 €

87,09 €

- €

Feb 06

81,94 €

61,21 €

20,73 €

Mrz 06

81,17 €

95,40 €

- €

Apr 06

76,98 €

90,67 €

- €

Mai 06

80,91 €

68,60 €

12,31 €

Jun 06

75,75 €

87,94 €

- €

Jul 06

75,49 €

88,14 €

- €

Aug 06

85,13 €

58,31 €

26,82 €

Sep 06

89,07 €

107,46 €

- €

Okt 06

85,60 €

87,38 €

- €

Nov 06

65,53 €

55,24 €

10,29 €

Dez 06

71,65 €

85,06 €

- €

Jan 07

86,14 €

88,28 €

- €

Feb 07

88,16 €

52,14 €

36,02 €

Mrz 07

81,13 €

97,26 €

- €

Apr 07

92,04 €

111,35 €

- €

Mai 07

83,34 €

59,77 €

23,57 €

Jun 07

91,24 €

109,61 €

- €

Jul 07

84,60 €

101,74 €

- €

Aug 07

88,21 €

29,12 €

59,09 €

Sep 07

93,98 €

108,84 €

- €

Okt 07

101,30 €

102,29 €

- €

Nov 07

94,81 €

73,94 €

20,87 €

Dez 07

91,47 €

105,52 €

- €

Jan 08

95,88 €

128,98 €

- €

Summe:

2.382,59 €

2.399,21 €

225,83 €

Die Kläger zu 1. und 2. haben für sich und als gesetzliche Vertreterin der Klägerin zu 3. zumindest grob fahrlässig in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht (§ 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Nachdem zunächst im Leistungsantrag im Rahmen der Kosten der Unterkunft anfallende Zinszahlungen für die Immobilienkredite angegeben wurden, bestätigten die Kläger in den Folgeanträgen vom 08.07.2005, 09.01.2006, 28.06.2006, 07.09.2006, 05.01.2007, 19.06.2007 und 02.01.2008, dass keine Änderungen eingetreten seien. Tatsächlich hat die Bank jedoch den Darlehensvertrag im September 2005 gekündigt, womit die Verpflichtung zur Zahlung von Darlehenszinsen ab Oktober 2005 entfallen ist. Dieser Umstand hätte von den Klägern angegeben bzw. mitgeteilt werden müssen. Damit wurden von den Klägern in Bezug auf ihren Bedarf an Kosten für die Unterkunft grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige und unvollständige Angaben gemacht. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Verlangt wird eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem besonders hohen Maße, das heißt eine besonders grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich übersteigt. Subjektiv unentschuldbar ist ein Verhalten, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn also nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (vgl. BSG, Urteil vom 27.07.2000 - B 7 AL 88/99 R - juris). Es gilt dabei ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab. Es kommt damit wesentlich darauf an, ob der Hilfebedürftige unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit hätte erkennen müssen, dass die betreffenden Angaben zu machen bzw. diesbezügliche Änderungen mitzuteilen waren.

Im Hinblick auf die im Rahmen der Erstantragstellung ausgefüllten Formulare, bei denen ausdrücklich nach den tatsächlichen Kosten der Unterkunft gefragt gewesen ist und in dessen Zusammenhang die Kläger auch entsprechende Zinsverbindlichkeiten angegeben sowie entsprechende Zahlungsnachweise durch Kontoauszüge und Kontenübersichten der D vorgelegt haben, konnten sie ohne weitere Überlegungen und ohne weiteres Nachdenken erkennen, dass es für die Leistungsbewilligung auf entsprechende Belastungen ankommt. Damit konnten die Kläger auch nicht davon ausgehen, dass sie im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft eine von allen anfallenden Kosten unabhängige Pauschale erhalten, zumal sie die Pauschale für die Unterkunft hätten einsetzen müssen. Tatsächlich zahlten sei aber weder Zins noch Tilgung. Die Mitteilungsverpflichtung in Bezug auf die Kündigung des Darlehens durch die D und dem daraus folgenden Wegfall der vertraglich geschuldeten Zinszahlungspflicht hätte sich den Klägern damit aufdrängen müssen. Im Übrigen wurde in den Folgeanträgen stets nach etwaigen Änderungen in Bezug auf die Kosten der Unterkunft und Heizung explizit gefragt. Auch hieraus konnten die Kläger die Wesentlichkeit der Darlehenskündigung erkennen.

Ihrer Mitteilungspflicht sind die Kläger auch nicht dadurch nachgekommen, dass sie dem Beklagten im Zusammenhang mit Folgeantragstellungen Kontoauszüge vorgelegt haben. Hieraus würde allenfalls erkennbar sein, dass tatsächlich von dem Bankkonto keine Darlehenszinsen mehr gezahlt worden sind. Nicht ersichtlich ist daraus aber, dass eine Pflicht zur Zahlung der Darlehenszinsen nach der Kündigung der Bank gar nicht mehr bestanden hat.

Die Klägerin zu 3. muss sich dabei das Verschulden der Kläger zu 1. und 2. als den gesetzlichen Vertretern zurechnen lassen, § 278 BGB. Zwar kann eine Zurechnung nicht bereits im Hinblick auf die Möglichkeit der Kläger zu 1.und 2., die Klägerin zu 3. im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft bezüglich der Beantragung und Entgegennahme der Leistungen vertreten zu können (§ 38 Abs. 1 Satz 1 SGB II), angenommen werden. Sie ergibt sich aber aus der gesetzlichen Vertretungsmacht der Eltern nach §§ 1626, 1629 BGB, ihre minderjährigen Kinder zu vertreten (vgl. auch Link in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 38 Rn. 27). Dabei genügt auch das schuldhafte Handeln von nur einem Elternteil (vgl. Udsching/Link, SGb 2007, 513 m. w. N.).

Der Beklagte hat die Jahresfrist aus § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Danach muss die Behörde, wenn sie einen Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknimmt, dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Die Frist beginnt dann, wenn die Behörde der Ansicht ist, dass die ihr vorliegenden Tatsachen für eine Rücknahme bzw. Aufhebung der Bewilligung genügen (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2006 - B 7a AL 64/05 R - juris - m. w. N.). Zu den Tatsachen, die die Rücknahme eines Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen, gehören zunächst die Umstände, aus denen sich dessen Rechtswidrigkeit ergibt. Erforderlich ist zusätzlich aber die Kenntnis der Tatsachen, die die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit rechtfertigen. Die Jahresfrist wird daher nicht schon durch die bloße Kenntnis der Tatsachen ausgelöst, die die Rechtswidrigkeit selbst betreffen (vgl. insofern zur Aufhebung nach § 48 SGB X: BSG, Urteil vom 25.01.1994 - 7 RAr 14/93 - SozR 3-1300 § 48 Nr. 32 = BSGE 74, 20 - m. w. N.). Da die Rücknahme für die Vergangenheit neben der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides auch das Vorliegen der Anforderungen des § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X voraussetzt, muss sich die Kenntnis der Behörde jedenfalls auch auf die Umstände nach § 45 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 2 SGB X beziehen, so dass für den Beginn der Frist also auch die Kenntnis der sog. inneren Tatsachen, wie etwa die grobe Fahrlässigkeit einer Mitteilungspflichtverletzung oder das Kennenmüssen der Rechtswidrigkeit, erforderlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 25.04.2002 - B 11 AL 69/01 R - juris; Merten in Hauck/Noftz, SGB X, Stand 05/2015, § 45 Rn. 147). Regelmäßig ist dies erst nach der durchgeführten Anhörung des Betroffenen der Fall (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.1996 - 13 RJ 35/94 - BSGE 77, 295; Merten a. a. O. Rn. 151).

Vorliegend erhielt der Beklagte am 10.03.2008 Kenntnis davon, dass die Schuldzinsen von den Klägern nicht mehr gezahlt worden sind und er holte auch bereits weitere Auskünfte zu den angefallenen Hausnebenkosten ein. Hieraus ergab sich für den Beklagten offensichtlich bereits die teilweise Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Leistungsbewilligung. Allerdings konnte hieraus alleine noch nicht geschlossen werden, dass die Kläger tatsächlich grob fahrlässig ihre Mitteilungspflicht verletzt hatten. Insofern kam der Anhörung mit Schreiben vom 31.07.2008 Bedeutung zu. Auch wenn der Vortrag der Kläger, sie seien davon ausgegangen, die Unterkunftskosten und pauschalierter Form und nicht als Zahlungen für die Schuldzinsen erhalten zu haben, nicht vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entbindet, so musste ihnen entsprechende Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Damit begann die Jahresfrist erst mit Eingang der entsprechenden Äußerung der Kläger, so dass die Jahresfrist bei Erlass des Bescheides noch nicht verstrichen war. Im Übrigen enthielten die am 10.03.2008 vom Beklagten festgehaltenen Informationen keinen Hinweis, seit wann genau keine Zinsen mehr gezahlt worden sind. Auch dies war noch vom Beklagten zu ermitteln und wurde ihm frühestens mit Eingang der Faxbestätigung durch die Kläger am 18.03.2008 bekannt. Selbst hiervon ausgehend, hätte der Beklagte die Jahresfrist gewahrt.

Ein Ermessen hatte der Beklagte bei der teilweisen Rücknahme der Leistungsbewilligung nicht; er war zum Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes und der Rücknahme für die Vergangenheit rechtlich verpflichtet, § 330 Abs. 2 SGB III. Auf einen (anderweitigen) Verbrauch der gewährten Leistungen durch die Kläger kommt es damit nicht an.

Nach § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Soweit - wie oben ausgeführt - die teilweise Rücknahme der Leistungsbewilligungen für die Kläger zu Unrecht erfolgte, sind die entsprechenden Beträge auch nicht von ihnen zu erstatten. In folgendem Umfang hat demnach der Beklagte die Erstattung von Leistungen durch die Kläger zu Unrecht gefordert:

Zeitraum

Kläger

zu 1.

Klägerin

zu 2.

Klägerin

zu 3.

03/2005-09/2005

678,19 €

678,14 €

618,14 €

10/2005-01/2008

241,91 €

234,99 €

225,83 €

Summe:

920,10 €

913,13 €

843,97 €

Dass der Beklagte seine Rückforderungsansprüche nach seinen ursprünglichen Berechnungen teilweise auch auf die Regelleistung bezogen hat, ergab sich aus Umstand, dass - anders als nach der hier vorgenommenen Berechnung, bei der sich dieses Problem wegen anderer Bedarfslagen nicht ergeben hat - das Kindergeld wegen dem geringeren Unterkunftskosten in einigen Monaten nicht mehr vollständig beim jeweiligen Kind zur Bedarfsdeckung benötigt worden ist und insofern dann bei den Klägern zu 1. und 2. angerechnet werden musste (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 24.12.2003 bzw. vom 24.03.2006). Allerdings hat der Beklagte insofern im Bescheid vom 10.03.2009 einen Teil der Regelleistung nur vom Kläger zu 1. zurückgefordert. Im Hinblick auf die gleichmäßige Anrechnung des Einkommens aus nicht verbrauchten Kindergeldes beim Kläger zu 1. und der Klägerin zu 2. ist dies fehlerhaft. Ebenso fehlt der entsprechende Anteil dann wiederum bei der Klägerin zu 2. in dem sie betreffenden Bescheid vom 10.03.2009. Da der Beklagte jedoch in den Widerspruchsbescheiden die zurückgeforderten Leistungen nicht mehr gesondert ausweist und nur noch einen jeweiligen Gesamtbetrag geltend macht, führt dieser Fehler im Ausgangsbescheid nicht zur Rechtswidrigkeit der Rückforderungsverwaltungsakte, zumal eine Differenzierung nach Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung einerseits und der Regelleistung andererseits nicht notwendig ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 153/10 R - BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr. 2).

Eine (weitere) Reduzierung der Erstattungsforderung in Bezug auf die Klägerin zu 3. kommt nicht unter Berücksichtigung einer begrenzten Erstattungspflicht aus § 1629a Abs. 1 Satz 1 1.HS BGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2002 (BGBl I 42) in Betracht. Zwar muss die Klägerin zu 3. die überzahlten SGB II-Leistungen nur bis zur Höhe ihres Vermögens bei Eintritt ihrer Volljährigkeit erstatten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 12/14 R - SozR 4-1300 § 50 Nr. 5; Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 153/10 R - BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr. 2), jedoch lag die hier noch verbleibende Erstattungsforderung unter dem Vermögensbetrag der Klägerin zu 3. bei Eintritt ihrer Volljährigkeit. Wie oben ausgeführt waren von der ursprünglichen Erstattungsforderung des Beklagten i. H. v. 3.000,73 € gegenüber der Klägerin zu 3. ein Betrag von 843,97 € aufzuheben, so dass noch eine Forderung i. H. v. 2.156,76 € verbleibt. Allein die Guthaben auf den Konten der Sparkasse betrugen zum 15.02.2014 insgesamt 2.412,06 €. Damit verfügte die Klägerin zu 3. bei Eintritt ihrer Volljährigkeit über ein höheres Vermögen als die noch verbleibende Erstattungsforderung des Beklagten, so dass diese nicht weiter zu reduzieren war.

Die Berufung der Kläger war damit teilweise - in dem im Tenor beschriebenen Umfang - erfolgreich. Im Übrigen war sie zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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published on 14/05/2014 00:00

Tatbestand Streitig ist die Aufhebung der für die Zeit vom 01.03.2011 bis 30.06.2011 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen der Ni
published on 29/04/2015 00:00

Tenor Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2014 werden zurückgewiesen.
published on 18/11/2014 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
published on 04/06/2014 00:00

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 26. April 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht
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published on 25/01/2018 00:00

Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 16. Dezember 2013 und die Bescheide vom 3. März 2009 geändert durch die Bescheide vom 24. August 2009 und vom 28. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2012, vom 29. Oktober
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Annotations

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

für den
Geburtsjahrgang
erfolgt eine
Anhebung
um Monate
auf den Ablauf des Monats,
in dem ein Lebensalter
vollendet wird von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.

(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

(3) (weggefallen)

(4) Bei einer Berechnung wird eine Multiplikation vor einer Division durchgeführt.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.

(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.