Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Nov. 2014 - L 11 AS 589/14

published on 26/11/2014 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Nov. 2014 - L 11 AS 589/14
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Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.05.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 14.04.2005 bis 30.04.2012 und die Erstattung überzahlter Leistungen sowie überzahlter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge i. H. v. 67.742,91 €.

Der Kläger beantragte erstmals am 14.04.2005 Leistungen vom Beklagten. Er bewohne eine 98 qm große, selbstgenutzte Eigentumswohnung in B-Stadt. Die Frage nach einem Partner, „also des Partners in eheähnlicher Gemeinschaft“, kreuzte er im Antragsformular nicht an. In den Fortzahlungsanträgen gab er keine Änderungen der persönlichen Verhältnisse an, in den Anträgen war nicht mehr nach dem Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gefragt worden. Der Beklagte bewilligte dem Kläger zT vorläufig Alg II mit Bescheiden vom 15.07.2005 (14.04.2005 bis 31.10.2005), 14.10.2005 (01.11.2005 bis 30.04.2006), 11.04.2006 (01.05.2006 bis 31.10.2006), 12.05.2006 (01.05.2005 bis 30.05.2006), 20.10.2006 (01.11.2006 bis 30.04.2007), 03.04.2007 (01.05.2007 bis 31.10.2007), 17.10.2007 (01.11.2007 bis 30.04.2008), 21.02.2008 nach Versagung vom 20.12.2007 (01.02.2008 bis 30.04.2008), 26.05.2008 (21.05.2008 bis 31.10.2008), 22.10.2008 01.11.2008 bis 30.04.2009), 23.03.2009 (01.05.2009 bis 31.10.2009), 25.09.2009 (01.11.2009 bis 30.04.2010), 22.04.2010 (01.05.2010 bis 31.10.2010), 18.05.2010 (01.05.2010 bis 31.10.2010), 11.10.2010 (01.11.2010 bis 30.04.2011), 14.04.2011 (01.01.2011 bis 30.04.2011), 14.04.2011 (01.05.2011 bis 31.10.2011), 17.10.2011 (01.11.2011 bis 30.04.2012) und 26.11.2011 (01.01.2012 bis 30.04.2012).

Am 26.01.2006 vermerkte der Beklagte, der Kläger habe von einem Anschluss „A. und R.“ in C-Stadt, C-Straße. 24 bei der Arbeitsvermittlung angerufen. Hierzu erklärte der Kläger, es handle sich bei Frau C. (vor ihrer Scheidung: R.) nur um eine Bekannte, bei der er ab und zu im Internet Stellen recherchiere. Laut einem Ermittlungsbericht des Außendienstes des Beklagten vom 29.12.2006 konnte die Wohnung des Klägers und das Haus von Frau C. zwischen Oktober und Dezember 2006 nach mehrfachen Aufsuchen lediglich von außen in Augenschein genommen werden. Am 22.01.2007 befragte der Beklagte den Kläger schriftlich zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Zudem - so der Beklagte - gehe er vom Vorliegen einer „Wirtschafts- und Einstehensgemeinschaft“ aus. Der Kläger möge dazu Stellung nehmen und Beweismittel vorlegen. Der Kläger teilte mit, er halte sich überwiegend in seiner Wohnung in B-Stadt auf. Es habe zwar manchmal den Anschein, dass er nicht anwesend sei, weil er abends kein Licht anmache und die Tür nicht öffne. Er sei aber trotzdem anwesend. An den Wochenenden halte er sich meistens bei seiner Freundin in C-Stadt auf. Seit 08.01.2007 sei er in einer Arbeitsgelegenheit in D-Stadt beschäftigt, die er von B-Stadt aus erreiche. Zur Frage der „Wirtschafts- und Einstehensgemeinschaft“ äußerte sich der Kläger nicht. Eine Rückfrage des Beklagten beim Maßnahmeträger vom 05.02.2007 ergab, dass der Kläger täglich vom Fahrdienst in seiner Wohnung in B-Stadt abgeholt und abends wieder dorthin zurückgebracht werde. Am 22.01.2009 rief eine unbekannte Person beim Beklagten an und teilte mit, der Kläger halte sich seit Jahren bei seiner Freundin in E-Stadt - Frau C. war dorthin verzogen - auf. Seine Wohnung in B-Stadt besuche er nur selten, um den Briefkasten zu leeren. Die Freundin sei selbstständig und verfüge über ein größeres Erbe. Der Beklagte stellte diesbzgl. keine weiteren Nachforschungen an und zahlte weiterhin Alg II.

Nach einer erneuten Information eines Nachbarn des Klägers vom 17.11.2011 - der Kläger lebe mit einer nicht gemeldeten Person in eheähnlicher Gemeinschaft, die über mindestens ein Haus in E-Stadt und mehrere Pkw verfüge - und einem daraufhin veranlassten mehrfachen Aufsuchen des Wohnortes des Klägers durch den Außendienst des Beklagten (Außendienstbericht vom 17.01.2012, die Wohnung des Klägers konnte erneut nicht in Augenschein genommen werden), übersandte der Beklagte dem Kläger eine Zwischenmitteilung vom 25.01.2012, in welcher er die Einschätzung äußerte, der Kläger lebe mit Frau C. in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Die Leistungen ab Februar 2012 würden vorläufig eingestellt und der Kläger möge entweder Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Frau C. erbringen oder nachweisen, dass eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nicht bestehe. Mit Schreiben vom 08.02.2012 forderte der Beklagte Frau C. auf, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse ab 01.04.2005 mitzuteilen und Nachweise hierüber zu erbringen. Dies erfolgte nicht. Im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG) - Az: S 17 AS 118/12 ER - erklärte sich der Beklagte bereit, Leistungen vorläufig für den Zeitraum Februar bis April 2012 weiterzuzahlen (Vergleich vom 02.03.2012).

Mit Schreiben vom 23.04.2012 hörte der Beklagte den Kläger zur Aufhebung der bewilligten Leistungen sowie zur Erstattung i. H. v. 67.742,91 € an und nahm mit Bescheid vom 29.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2012 die mit Bescheiden vom 15.07.2005, 20.10.2005 (Bl. 47), 11.04.2006, 12.05.2006, 20.10.2006, 10.04.2007 (Bl. 143), 02.06.2007, 17.10.2007, 21.02.2008, 26.05.2008, 22.10.2008, 23.03.2009, 25.09.2009, 22.04.2010, 18.05.2010, 12.10.2010 (Bl. 274), 26.03.2011, 14.04.2011, 14.04.2011 sowie vom 17.10.2011 und 26.11.2011 bewilligten Leistungen gemäß. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Zeit vom 14.04.2005 bis 30.04.2012 ganz zurück. Zudem forderte er die Erstattung überzahlter Leistungen einschließlich überzahlter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge i. H. v. 67.742,91 €. Der Kläger lebe seit Beginn des Leistungsbezuges mit Frau C. in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Indiz hierfür sei der geringe Wasserverbrauch von Frau C. in E-Stadt und die Aussagen der Nachbarn in B-Stadt, E-Stadt und C-Stadt. Da Nachweise über das Einkommen und Vermögen von Frau C. nicht vorgelegt worden seien, werde nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins davon ausgegangen, dass Einkommen und/oder Vermögen in bedarfsdeckender Höhe vorhanden sei. Die Bewilligungsbescheide seien von Anfang an rechtswidrig gewesen; dies habe darauf beruht, dass der Kläger in seinen Anträgen vom 14.04.2005, 30.09.2005, 14.04.2006, 09.10.2006, 30.03.2007, 16.10.2007, 21.05.2008, 14.10.2008, 19.03.2009, 23.09.2009, 22.04.2010, 07.10.2010, 07.04.2011 und 17.10.2011 zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe. Dem Kläger sei auch die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungen bekannt gewesen.

Am 16.10.2012 hat der Beklagte Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft B-Stadt gegen den Kläger und Frau C. wegen des Verdachts von strafbaren Handlungen gestellt (Az. ). Diese hat Durchsuchungen in den Wohnungen des Klägers in B-Stadt und von Frau C. in E-Stadt am 13.12.2012 veranlasst.

Gegen den Bescheid vom 29.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2012 hat der Kläger Klage zum SG erhoben. Dieses hat Frau C. und deren Sohn, H. R., uneidlich als Zeugen vernommen. Mit Urteil vom 28.05.2014 hat das SG den Bescheid vom 29.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2012 aufgehoben. Zwar bestehe eine Partnerschaft zwischen dem Kläger und Frau C. im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Trotz der während des Verfahrens zutage getretenen Indizien sei es aber nicht zu der Überzeugung gelangt, dass während des streitgegenständlichen Zeitraumes eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bestanden habe. Der Kläger und Frau C. hätten ihre Wohnungen jeweils beibehalten, also verschiedene Wohnstätten gehabt. Dies ergebe sich vor allem aus der glaubwürdigen Aussage des Sohnes von Frau C. Das Ergebnis der von der Staatsanwaltschaft B-Stadt angeordneten Durchsuchung der Wohnungen am 13.12.2012 sage nichts über den vorherigen Zustand aus. Einzig die gemeinsame Nutzung eines KFZ stelle ein Indiz für ein „Wirtschaften aus einem Topf“ dar. Die dem Kläger gehörende Wohnung als zu berücksichtigender Vermögensgegenstand rechtfertige eine Rücknahmeentscheidung auch nicht, denn der Kläger habe diesbzgl. von Anfang an keine falschen Angaben gemacht.

Dagegen hat der Beklagte Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Es habe von Anfang an eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bestanden. Auf die Aussagen von Nachbarn werde insoweit Bezug genommen. Der Wasserverbrauch in der Wohnung von Frau C. in E-Stadt sei in den Jahren zwischen 2010 und 2012 sehr gering gewesen, eine nachträgliche Korrektur des Verbrauchs sei nicht nachvollziehbar. Frau C. habe keinen Lebensmittelpunkt in E-Stadt. Es liege eine Partnerschaft vor, das SG habe die Aussage des Sohnes von Frau C. falsch gewürdigt. Ein gemeinsames Wirtschaften sei gegeben, Frau C. stelle dem Kläger ihr Fahrzeug zur Verfügung, chauffiere ihn, und er habe seine Kfz-Versicherung auf sie übertragen. Sie lüden sich gegenseitig zum Essen ein. Aufgrund des bei der Wohnungsdurchsuchung vorgefundenen Lebensmittelvorrates sei von einem gemeinsamen Wirtschaften auszugehen. Aufgrund der intellektuellen Fähigkeiten des Klägers habe dieser die Frage nach dem Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft wissentlich falsch beantwortet. Bei der Wohnungsdurchsuchung sei auch ein „Hartz IV“- Ratgeber bei ihm gefunden worden. Aufgrund seiner falschen Angabe sei ihm zudem die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide bekannt gewesen, zumal er gegenüber dem SG im Verfahren S 17 AS 558/12 ER angegeben habe, mit Frau C. ein Paar gewesen zu sein.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.05.2014 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 29.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2012 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bestehe bereits mangels Vorliegens einer Partnerschaft nicht.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten, die Akten der Verfahren S 17 AS 195/13 ER, S 17 AS 558/12 ER, L 11 AS 534/12 ER, L 11 AS 363/13 B ER, L 11 AS 533/12 B ER und der Staatsanwaltschaft B-Stadt 150 JS 12090/12 sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet. Zutreffend hat das SG mit Urteil vom 28.05.2014 auf die erhobene Anfechtungsklage hin den Bescheid vom 29.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2012 aufgehoben. Die Rücknahme der bewilligten Leistungen und die Forderung der Erstattung überzahlter Leistungen ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X i. V. m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in der ab 01.04.2011 geltenden Fassung, § 330 Abs. 2 SGB III - der Beklagte ist dabei von einer von Anfang an, d. h. seit 14.04.2005 bestehenden Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ausgegangen und hat die Leistungsbewilligungen ohne Ermessensausübung für die Vergangenheit zurückgenommen - ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt (auch) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dabei ist auf eine subjektiven Sorgfaltsmaßstab, d. h. auf die persönliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen abzustellen (Schütze in: von Wulffen, SGB X, 8.Aufl., § 45 Rdnr. 52). Grobe Fahrlässigkeit liegt danach dann vor, wenn der Betroffene aufgrund einfachster und nahe liegender Überlegungen sicher hätte erkennen können, dass der zuerkannte Anspruch nicht oder jedenfalls so nicht besteht (Schütze a. a. O. Rdnr. 56) bzw. dass und welche Tatsachen er hätte angeben müssen.

Die Voraussetzungen für eine solche Rücknahme sind hier nicht gegeben. Die im Bescheid vom 29.05.2012 genannten Bewilligungsbescheide - nicht genannt sind dabei die in den Akten zu findenden Bewilligungsbescheide vom 14.10.2005, vom 03.04.2007 und vom 11.10.2010, wobei auch im Rücknahmebescheid nicht angeben ist, welche Zeiträume und Beträge konkret betroffen sind - sind nicht von Anfang an rechtswidrig, denn es liegt keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen dem Kläger und Frau C. in der streitgegenständlichen Zeit vor. Der Kläger hat zudem weder vorsätzlich noch grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, noch hat er die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheid gekannt bzw. grob fahrlässig nicht gekannt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die am 16.01.1966 geborene Klägerin ist zwar erwerbsfähig und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist auch hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II).

Der Kläger lebt mit Frau C. nicht in einer Bedarfsgemeinschaft. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner (1) länger als 1 Jahr zusammenleben, (2) mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, (3) Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder (4) befugt sind, über Einkommen und Vermögen des anderen zu verfügen (§ 7 Abs. 3a SGB II). Ob eine solche Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft in diesem Sinne vorliegt, ist anhand von Indizien und im Wege einer Gesamtwürdigung festzustellen. Dabei müssen drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Es muss sich (1.) um Partner handeln, die (2.) in einen gemeinsamen Haushalt zusammenleben, und zwar (3.) so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Bei den Kriterien zu (1.) und (2.) handelt es sich um objektive Tatbestandsvoraussetzungen, die nach der Systematik des § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II kumulativ zu der subjektiven Voraussetzung des Einstehens- und Verantwortungswillens gegeben sein müssen. Partnerschaft und Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt sind zugleich Anknüpfungspunkte der Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II. Die subjektive Seite, dass die in einem Haushalt zusammenlebenden Partner auch den gemeinsamen Willen, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen, haben müssen, wird nach § 7 Abs. 3a SGB II bei positiver Feststellung einer dort aufgezählten vier Fälle - die ebenso wie die beiden objektiven Kriterien von Amts wegen ermittelt werden müssen - allerdings vermutet. Es obliegt dann dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, diese Vermutung zu widerlegen. § 7 Abs. 3a SGB II regelt mithin (nur) die subjektive Voraussetzung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft und gibt mit den dort aufgezählten, nicht abschließenden (Bundestagsdrucksache 16/1410, 19) Fallgestaltungen Indizien für eine gesetzliche Vermutung von Tatsachen vor, mit deren Hilfe auf den inneren Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, geschlossen werden kann (vgl. zum Ganzen: BSG Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R - veröffentlicht in juris). Das „Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt“ i. S. des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II erfordert das Bestehen einer „Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft“. Unter „Zusammenleben“ in einer Wohnung ist mehr als nur ein bloßes „Zusammenwohnen“, wie es bei Wohngemeinschaften der Regelfall ist, zu verstehen. Für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft unter nicht ehelich verbundenen Partnern ist es zwingend, dass die Partner in „einer Wohnung“ zusammenleben, während bei einer Ehe die häusliche Gemeinschaft zwar ein Grundelement der ehelichen Lebensgemeinschaft ist, jedoch bei Vereinbarung einer abweichenden Lebensgestaltung auch eine Ehe ohne räumlichen Lebensmittelpunkt eine solche i. S. des § 1353 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sein kann. Da es bei der nichtehelichen Partnerschaft an der einzig durch die Eheschließung bereits nach außen dokumentierten Verbundenheit mangelt, erfordert die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft unter nicht verheirateten bzw. nicht nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verbundenen Partnern, dass der in Verbundenheit durch das Zusammenleben in einer Wohnung nach außen erkennbar wird (vgl. Hess. LSG, Beschluss vom 21.06.2013 - L 9 AS 103/13 B ER - veröffentlicht in juris; vgl. auch BSG a. a. O.).

Offen gelassen kann vorliegend, ob zwischen dem Kläger und Frau C. eine Partnerschaft und der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Beides sieht der Senat allerdings als gegeben an, wobei zur Begründung auch auf die Ausführungen des SG gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen werden kann. Das SG hat nach Auffassung des Senates die Zeugenaussagen hinsichtlich des Vorliegens einer Partnerschaft zutreffend gewürdigt. Den wechselseitigen Willen, füreinander einzustehen, entnimmt der Senat u. a. der Tatsache, dass zunächst der Kläger Frau C. bei ihren Streitigkeiten in und um deren Haus zunächst in C-Stadt und später in E-Stadt insbesondere gegenüber deren früheren Ehemann zur Seite stand und andererseits Frau C. dem Kläger in Zeiten der Krankheit und des Hilfebedarfes unterstützt. Es fehlt jedoch am Nachweis des „Wirtschaftens aus einem Topf“. Frau C. und der Kläger hatten zumindest in der streitgegenständlichen Zeit keine gemeinsame Wohnung. Den Nachweis hierfür kann der Beklagte nicht erbringen, zumal die Wohnungsdurchsuchung erst mehr als ein halbes Jahr nach Ende der streitgegenständlichen Zeit erfolgte und von daher keine Auskunft über die Zeit vor der Durchsuchung geben kann. Allein die Tatsache, dass sich beide mitunter oder auch häufig in einer der beiden Wohnungen aufhalten, rechtfertigt die Annahme einer gemeinsamen Wohnung nicht. Auch die Tatsache, dass Frau C. für den Kläger während seiner gesundheitlichen Hilfebedürftigkeit kocht, belegt ein gemeinsames Wirtschaften nicht, solange nicht festgestellt werden kann, ob sie für beide kocht und die dazu erforderlichen Mittel aus einer gemeinsamen Kasse, nicht aber allein vom Kläger - ggfs über einen Einkauf bei der „Tafel“ - bezahlt werden. Das Übergeben des Rabattes eines Kfz-Versicherungsvertrages an Frau C. kann ein Indiz für ein gemeinsames Wirtschaften darstellen, dessen Indizwirkung jedoch dann wiederum entfällt, wenn der Kläger kein eigenes, angemeldetes Fahrzeug besitzt, mit dem er einen solche Vergünstigung ausnützen kann. Der von Frau C. gegenüber dem Wasserversorger angegebene bzw. von diesem geschätzte Wasserverbrauch ist nach Angabe von Frau C. durch eine Tatsächliche Ablesung korrigiert worden; er stellt aber auch lediglich ein Indiz dafür dar, dass diese nur sehr wenig Wasser in der eigenen Wohnung verbraucht hat. Einen Hinweis auf ein „Wirtschaften aus einem Topf“ sieht der Senat vorliegend unabhängig von der nachträglichen Korrektur der Werte nicht. Es fehlt somit an Indizien, die ein gemeinsames Wirtschaften in dem Sinne als nachgewiesen erscheinen lassen, dass ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch keinen Zweifel am Vorliegen eines solchen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft mehr hat (vgl. Spellbrink/G. Becker in Eicher, SGB II, 3.Aufl. § 7 Rdnr. 102). Es ist aufgrund des og., letztendlich einzigen Indizes auch nicht davon auszugehen, dass mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen (vgl. dazu Spellbrink/G. Becker a. a. O.), diese objektive Tatbestandvoraussetzung gegeben ist.

Nachdem es sich um die Rücknahme bereits bewilligter Leistungen handelt, der Beklagte also vom Nichtbestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft trotz der seit langem bestehenden gegenteiligen Vermutungen ausgegangen ist und Alg II bewilligt hat, trägt er die Feststellungslast hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer solchen Bedarfsgemeinschaft (Schütze in von Wulffen, SGB X, 8.Aufl., § 45 Rdnr. 29 m. w. N..). Der Beweis des ersten Anscheins spricht in dieser Situation zunächst für das bisher vom Beklagten angenommene Nichtbestehen einer solchen, denn der Beklagte ist vom Nichtbestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ausgegangen. Zu beachten ist jedoch, dass eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen Beweislastverteilung dann gerechtfertigt sein kann, wenn in der persönlichen Sphäre oder in der Verantwortungssphäre des Arbeitslosen wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind, d. h. wenn eine besondere Beweisnähe zum Arbeitslosen vorliegt (vgl. dazu m. w. N.: BSG, Urteil vom 24.05.2006 - B 11a AL 7/05 R - BSGE 96, 238; Schütze a. a. O. Rdnr. 29; Merten in Hauck/Noftz SGB X, § 45 Rdnr. 39). Eine dem Arbeitslosen anzulastende Beweisnähe kann sich etwa daraus ergeben, dass bei der Antragstellung Angaben unterlassen worden sind mit der Folge der Erschwerung der Aufklärung in späteren Jahren (vgl. BSG a. a. O.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Kläger hat seit Antragstellung vom 14.04.2005 bis zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraumes keine Angaben zu Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ergeben kann, unterlassen, denn er ist nach solchen Tatsachen insbesondere vom Beklagten nicht konkret gefragt worden. Er ist lediglich im Antrag nach einem Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, aber nicht nach den diesem Rechtsbegriff zugrunde liegenden Tatsachen befragt worden. Der Beklagte beließ es bei allgemeinen Ermittlungen des Außendienstes und der im Einzelnen wenig aussagekräftigen Befragung von Nachbarn. Eine (förmliche) Einvernahme des Klägers bzw. von Frau C. oder - soweit möglich - der Nachbarn oder anderer Familienmitglieder zu konkreten Tatsachen ist nicht erfolgt, obwohl zumindest seit Januar 2006 die Vermutung des Vorliegens einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bestand. Der Beklagte hat nicht einmal versucht, mit dem Kläger eine Wohnungsbesichtigung abzusprechen, auch wenn diese dann nur einen eingeschränkten Beweiswert haben kann. Eine besondere, dem Kläger anzulastende Beweisnähe besteht daher nicht, konkrete Ermittlungen sind erst durch die Staatsanwaltschaft und das SG, nicht aber durch den Beklagten erfolgt. Der Kläger wie auch später Frau C. als Zeugin haben alle Auskünfte zu ihren Zusammenleben gegeben, soweit sie hierzu befragt worden sind. Eine Erschwerung der Aufklärung im Rahmen der Vorbereitung der Rücknahmeentscheidung durch die am 14.04.2005 erfolgte Nichtangabe von Tatsachen ist nicht ersichtlich. Somit hat der Beklagte bei einer auf § 45 SGB X gestützten Rücknahme die volle Beweislast für die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes zu tragen. Den entsprechenden Nachweis für die streitgegenständliche Zeit kann er jedoch nicht führen.

Unabhängig davon scheitert eine Rücknahme für die Vergangenheit ohne Ausübung des Ermessens bereits daran, dass der Kläger weder grob fahrlässig noch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber dem Beklagten gemacht hat. Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Anzugeben sind nur Tatsachen, also insbesondere keine auf Tatsachen oder Rechtsnormen gestützten Wertungen (vgl. Mrozynski, SGB I, 5. Aufl., § 60 Rdnr. 23; ähnlich Siebert in Hauck/Noftz, SGB I Stand 7/2014, § 60 Rdnr. 27). Nach Tatsachen hat der Beklagte den Kläger jedoch nicht befragt. Er hat vielmehr nur danach gefragt, ob ein Partner in eheähnlicher Gemeinschaft vorhanden sei, hat also nach einem Rechtsbegriff gefragt, der eine genaue Kenntnis der hierfür zu erfüllenden Voraussetzungen erforderlich macht und einer rechtlichen Wertung bedarf. Auch im Schreiben vom 22.01.2007 ist der Kläger lediglich gebeten worden, zur Frage einer „Wirtschafts- und Einstehensgemeinschaft“ Stellung zu nehmen und geeignete Nachweise beizufügen. Es ist somit nicht erkennbar, welche Tatsachen der Kläger aus seiner Sicht dem Beklagten unterlassen hat mitzuteilen, und welche Tatsachen er unzutreffend angegeben hat. Nicht zu den Tatsachen, sondern zu den Wertungen gehört die Entscheidung, ob eine Beziehung zwischen zwei Personen den Charakter einer eheähnlichen Gemeinschaft hat. Tatsachen wären dagegen, das Zusammenleben in einem Haushalt, das Ausmaß des gemeinsamen Wirtschaftens (vgl. Mrozynski a. a. O.). Nach letzterem hat der Beklagte aber nicht konkret gefragt.

Ebenso wenig ist dem Kläger eine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide zu unterstellen, denn eine solches Wissen bzw. grob fahrlässiges Nichtwissen erfordert eine genaue Kenntnis des Begriffes der Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sowie die Wertung und rechtliche Einordnung verschiedener Sachverhalte und Tatsachen unter diesen Begriff. Nachdem bereits zwischen dem erstinstanzlichen Gericht und dem Beklagten Uneinigkeit darüber besteht, ob diese Gemeinschaft vorliegt, d. h. ob überhaupt eine Rechtswidrigkeit gegeben ist, kann von einem Laien selbst unter Berücksichtigung einer Parallelwertung in der Laiensphäre nicht erwartet werden, dass er diese Einordnung richtig vornimmt bzw. es kann ihm nicht vorgehalten werden, diese grob fahrlässig unzutreffend getroffen zu haben, wenn er vom Nichtbestehen einer solchen ausgeht.

Das Vorhandensein von evtl. vorhandenem Vermögen in Form der selbst bewohnten Eigentumswohnung war dem Beklagten seit der Erstantragstellung des Klägers bekannt, er hatte dieses Eigentum im Antrag angegeben. Eine Rücknahme wegen unvollständiger Angaben oder zumindest grob fahrlässiger Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide lässt sich hierauf nicht stützen. Auf die Ausführungen des SG hierzu wird Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die vom Beklagten zuletzt noch angesprochene Schätzung des Einkommens aus nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit für 2005 durch das Finanzamt B-Stadt kann auch nicht eine Rechtwidrigkeit der Bewilligungsbescheide begründen, denn ein Abstellen allein auf einen Steuerbescheid ist erst ab 01.10.2005 jedoch lediglich bei selbstständiger Tätigkeit gesetzlich vorgesehen (Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung, Alg II-V, vom 20.10.2004 geändert am 22.08.2005). Zudem ist die Leistungsbewilligung für 2005 nicht vorläufig erfolgt (§ 2a Abs. 4 Alg II-V) und ein tatsächliches Einkommen nicht bekannt, so dass sich hieraus für eine Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide für 2005 keine Anhaltspunkte ergeben.

Für eine nachträgliche wesentliche Änderung der Verhältnisse bis 30.04.2012 hinsichtlich des Vorliegens einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft finden sich ebenfalls keine Anhaltspunkte. Die Durchsuchung der Wohnung - soweit sich daraus eine Änderung der Einschätzung überhaupt ergeben sollte - fand erst im Dezember 2012 statt.

Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 23/08/2012 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. September 2011 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an
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published on 17/08/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.07.2015 wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte wird verurteilt, über den Antrag des Klägers vom 04.05.2012 auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II fü
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Annotations

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

für den
Geburtsjahrgang
erfolgt eine
Anhebung
um Monate
auf den Ablauf des Monats,
in dem ein Lebensalter
vollendet wird von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.