Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Dez. 2016 - L 10 AL 112/16

published on 14/12/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Dez. 2016 - L 10 AL 112/16
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Sozialgericht Würzburg, S 7 AL 85/14, 03/02/2016

Gericht

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Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 03.02.2016 abgeändert und die Bescheide vom 05.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2014 insoweit aufgehoben, als die Beklagte damit die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 18.10.2012 bis 17.03.2013 aufgehoben bzw. abgelehnt hat. Im Übrigen wird die Berufung in Bezug auf die geforderte Erstattung in Höhe von 5.588,51 EUR im Bescheid vom 05.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2014 zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat der Klägerin 1/5 ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 18.10.2012 bis 17.03.2013 wegen der Zahlung von Arbeitsentgelt und Gewährung einer Entlassungsentschädigung sowie die Erstattung von 5.588,51 EUR.

Die 1969 geborene Klägerin war seit 01.10.1998 bei der Firma S. Deutschland AG (S.) beschäftigt. Mit Kündigungen vom 17.03.2011 bzw. 28.03.2011 kündigte S. das Arbeitsverhältnis fristlos zum 17.03.2011 bzw. 30.03.2011. Dabei legte sie den Verdacht zugrunde, die Klägerin habe gegen ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen. Es sei zu erheblichen Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Dekonfektionierung des Weihnachtsgeschäftes 2009 gekommen. So sei es bei Artikeln des Kunden „C.W.“ (CW) zu einer Fehlmenge von 21.000 EUR gekommen. Die Klägerin habe sich unrechtmäßig Waren angeeignet und entweder selbst unterschlagen oder durch Dritte fortschaffen lassen. Zudem sei es zu weiteren bemerkenswerten Vorgängen gekommen. Die Klägerin sei meistens unterwegs gewesen und habe keine anderen Mitarbeiter eingewiesen, so dass es zu Schwierigkeiten bei der Zuordnung im Rahmen der Sendungsannahmen der Retouren der Artikel von CW gekommen sei. Anstelle eines täglichen Scannens der Retouren sei dies auf Anweisung der Klägerin erst nach ca. 14 Tagen erledigt worden. Nachdem bei ersten Auswertungen große Abweichungen festgestellt worden seien, sei herausgekommen, dass die Scanner unzureichend ausgelesen worden seien. Weiter habe die Klägerin Aushilfen für eigene Zwecke (Falten privater Flyer und Verteilung von Flyern) eingesetzt. Es sei eine Angestellte der Klägerin aus deren Massagestudio in den Betrieb gekommen, um Mitarbeiter vor Ort zu massieren, ohne dass dies mit S. abgestimmt worden sei. Schließlich sei die Klägerin „nie da gewesen“ bzw. „sei immer wieder während der Arbeitszeit stundenlang fortgegangen (Einkaufen, Mittagessen mit ihrem Mann, Nagel- und Massagestudio)“. Auf eine Klage gegen die Kündigungen hat das C. (ArbG) mit Urteil vom 10.01.2012 (Az. 9 Ca 797/11) die Kündigungen für unwirksam befunden, da es an einer notwendigen Zustimmung des Betriebsrats gefehlt habe. Ein auf die Anzeige der S. hin eingeleitetes Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin wurde von der Staatsanwaltschaft C-Stadt nach § 153 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt (Az.: ...).

Mit Schreiben vom 17.10.2012 kündigte S. das Arbeitsverhältnis (erneut) aus wichtigem Grund fristlos. Nach dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren stehe nunmehr fest, dass die Klägerin eine Reihe deliktischer Handlungen begangen habe, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar mache. Auch sei die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. einer entsprechenden sozialen Auslauffrist nicht zumutbar. Der Betriebsrat habe der Kündigung zugestimmt.

Die Klägerin meldete sich darauf am 18.10.2012 arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg. Die Beklagte bewilligte hierauf mit Bescheid vom 29.11.2012 Alg für die Zeit vom 18.10.2012 bis 16.10.2013 - unter Zugrundelegung eines täglichen Bemessungsentgelts von 98,49 EUR - iHv 37,01 EUR täglich. Wegen der Aufnahme einer Beschäftigung wurde die Bewilligung von Alg ab dem 01.10.2013 durch Bescheid vom 08.10.2013 aufgehoben. Mit Schreiben vom 28.11.2012 zeigte die Beklagte gegenüber S. an, dass sie der Klägerin ab dem 18.10.2012 Alg zahle und die Klägerin noch Anspruch auf Arbeitsentgelt, Urlaubsabgeltung und Abfindung erhebe. Etwaige Ansprüche der Klägerin würden in Höhe des gezahlten Alg auf die Beklagte übergehen.

Gegen die Kündigung vom 17.10.2012 erhob die Klägerin wiederum Klage vor dem ArbG (Az. ) und trug u. a. vor, die neuerliche Kündigung stütze sich nunmehr als Tatkündigung auf den der Kündigung am 17.02.2012 zugrundeliegenden Verdacht der gleichen strafbaren Handlungen. Bei den an andere überlassenen Artikeln habe es sich um Dinge ohne Wert gehandelt, die andernfalls hätten entsorgt werden müssen bzw. es seien herrenlose Gegenstände gewesen, deren Eigentümer nicht mehr zu ermitteln gewesen wären. Für die übrigen Gegenstände sei die Weitergabe im Vorfeld durch den Geschäftsführer von CW genehmigt worden. Für die Staatsanwaltschaft habe nicht festgestanden, dass sich die Klägerin einer vorwerfbaren strafbaren Handlung schuldig gemacht habe, da das Ermittlungsverfahren weder in einer Anklageerhebung noch in einen Strafbefehl gemündet habe. Gegen eine Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO habe sich die Klägerin auch nicht wehren können und es komme dieser keine Präjudizität in Bezug auf den Kündigungsrechtstreits zu. Die Handlungsweisen der Klägerin hätten nicht der vorherigen Genehmigung durch S. bedurft. Es hätten zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Anweisungen bestanden, welche die Handlungsweise der Klägerin in irgendeiner Weise eingeschränkt hätten. Auch fehle es an einer wirksamen Zustimmung des richtigen Betriebsrates bzw. eine entsprechende Anhörung sei fehlerhaft gewesen. Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei nicht eingehalten worden und es fehle an einer Vollmacht für die Kündigungserklärung. Schließlich sei ihr eine Versetzung nach S-Stadt angeboten worden, woraufhin sie ihren Wohnsitz dorthin verlegt habe.

S. entgegnete, die Klägerin habe nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen zweifelsfrei Waren an sich genommen bzw. an Dritte weitergegeben. Damit habe sie deliktische Handlungen vorgenommen und gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Zumindest ein Teil des Fehlbestandes von 21.000 EUR sei ihr anzulasten. Für die Weitergabe von Fieberoptikhäusern und eines tanzenden Schneemanns habe nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft keine Erlaubnis des Mitarbeiters von CW vorgelegen. Für ein Logistikunternehmen sei es unabdingbar, dass fremdes Eigentum vertrauensvoll behandelt werde. Der Klägerin in ihrer vorgesetzten Position obliege eine Vorbildfunktion, die sie verletzt habe. Dies gelte umso mehr, als sie auch Mitglied des Betriebsrates sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Geschenke die Wahlchancen zum Betriebsrat verbessert werden sollten. Auch sei es nicht zu akzeptieren, wenn sie offensichtlich versucht habe, durch die Hingabe von Geschenken den Arbeitnehmern eine Belohnung für nicht bezahlbare Überstunden zukommen zu lassen. Ein derartig schwerwiegendes Fehlverhalten mache eine vorhergehende Abmahnung entbehrlich. Dies gelte auch für die nunmehr ausgeübte Tätigkeit als kaufmännische Verwaltungskraft, denn das Bekanntwerden der ursprünglichen Verdachtsgründe sei in der Belegschaft auf breites Unverständnis gestoßen. Es sei zu einer erheblichen Störung des Betriebsfriedens und zu einem materiellen Schaden gekommen. Allein die knappen Einstellungsgründe der Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 20.08.2012 hätten zur Begründung der Kündigung nicht herangezogen werden können.

Hierauf erwiderte die Klägerin wiederum, der Mitarbeiter von CW habe sie angewiesen, zur Vermeidung von Entsorgungskosten, Fremddisplays „aufzulösen“ und die hierin befindlichen Weihnachtsdekorationsartikel nach eigenem Ermessen an Dritte unentgeltlich weiterzugeben. Auf Weisung ihres Vorgesetzten habe sie sich wegen nicht mehr in den zur Verfügung stehenden Warenträgern unterzubringenden Dekorationsartikeln an den Mitarbeiter von CW gewandt, um zu fragen, was mit den überzähligen Weihnachtsdekorationsartikeln zu geschehen habe. Hierauf sei ihr mitgeteilt worden, es stünden wie in den Jahren zuvor überzählige Weihnachtsdekorationsartikel zur freien Verfügung und würden den Mitarbeitern von S. unentgeltlich überlassen. Zum damaligen Zeitpunkt habe es keine Arbeitsanweisungen mit der Bestimmung gegeben, dass Kundenwaren nicht aus der Halle mitgenommen werden dürften. Auch im Hinblick auf zwei Schneemann-Lichterketten, die sie einem Fahrer überlassen habe, habe sie zuvor das Einverständnis der Eigentümerin eingeholt. Ca. 15 bis 20 beschädigte Kartons mit „Mensch-ärgere-Dich-nicht“-Spielen der Firma W. seien ihr zur freien Verfügung überlassen worden und sie habe diese bestimmungsgemäß an kinderreiche Familien weitergegeben. Bei den fünf Fieberoptikhäusern und einem tanzenden Schneemann sei die Einschätzung der Staatsanwaltschaft nicht zutreffend, da es sich um defekte Ware aus ihr zur freien Verfügung überlassenen Fremddisplays gehandelt habe.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem ArbG am 28.03.2013 schlossen die Klägerin und S. einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen auf Veranlassung der S. am 31.10.2012 beendet worden ist (Ziffer 1), die bis zum 31.10.2012 noch ausstehende Vergütung gezahlt wurde (Ziffer 2) und die Klägerin eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend der §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) iHv 30.000 EUR brutto erhalten hat (Ziffer 4).

Mit Bescheid vom 05.02.2014 hob die Beklagte nach Anhörung der Klägerin die Bewilligung des Alg für die Zeit vom 18.10.2012 bis 17.03.2013 auf, da der Anspruch auf Alg nach § 157 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Zeit vom 18.10.2012 bis 31.10.2012 wegen des Anspruchs auf Zahlung von Arbeitsentgelt und für die Zeit vom 01.11.2012 bis 17.03.2013 wegen der Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist und der Zahlung der Abfindung ruhe. Der überzahlte Betrag iHv 5.588,51 EUR sei zu erstatten. Das Ruhen des Anspruchs auf Alg setzte die Beklagte leistungsrechtlich mit Änderungsbescheid vom 05.02.2014 um und lehnte mit weiterem Bescheid vom 05.02.2014 die Zahlung von Alg für die Zeit vom 01.11.2012 bis 17.03.2013 ab, da während dieser Zeit der Anspruch auf Alg wegen der Zahlung der Abfindung von 30.000 EUR ruhe.

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Ein Ruhen des Anspruchs auf Alg sei nicht eingetreten, da die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung durch S. vorgelegen hätten. Sie habe gegen Nr. 38 der seinerzeitigen Arbeitsordnung verstoßen, wonach es untersagt gewesen sei, Geschenke oder Vergünstigungen von Geschäftspartnern des Arbeitgebers anzunehmen und die Mitarbeiter verpflichtet gewesen seien, den Vorgesetzten unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Geschenke oder Vergünstigungen angeboten oder überlassen würden. Das Verbot habe nicht für Gelegenheitsgeschenke von unter 10 EUR bestanden. Im Weihnachtsgeschäft 2009/2010 habe sie ein Paket mit kostenlosen Geschenkartikeln von einer Tochterfirma der CW angenommen, wobei der Wert dieses Geschenks deutlich die Marke von 10 EUR überschritten habe. Für den Verstoß sei es unerheblich, dass sie die Geschenke anschließend unter den ihr unterstellten Mitarbeitern verteilt habe. Regelmäßig seien ihr nicht mehr verkaufsfähige und zur Entsorgung bestimmte Waren der Firma Verlagsgruppe W. GmbH zur unentgeltlichen Mitnahme überlassen worden. Dabei habe der Wert der Geschenke den Betrag von 10 EUR überschritten. Zuwiderhandlungen gegen die Arbeitsordnung hätten nach Nr. 59 der Arbeitsordnung eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Infolge der Häufigkeit habe es sich um grobe Zuwiderhandlungen gehandelt. Mit der Weitergabe an die anderen Mitarbeiter habe sie gegen ihre Fürsorgepflicht verstoßen und diese dem Vorwurf eines arbeitsvertragswidrigen Verhaltens ausgesetzt.

Mit Schreiben vom 06.05.2014 genehmigte die Beklagte nachträglich die Zahlung durch den ehemaligen Arbeitgeber an die Klägerin mit befreiender Wirkung und wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2014 zurück. Die fristlose Kündigung sei im Ergebnis durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich nicht aufrechterhalten worden und es sei eine einvernehmliche Beendigung auf Veranlassung des Arbeitgebers konstruiert worden. Damit sei nicht mehr entscheidungserheblich, ob der Arbeitgeber habe fristlos kündigen können.

Dagegen hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und ergänzend ausgeführt, maßgeblich sei nicht eine tatsächliche fristlose Kündigung des Arbeitgebers, sondern vielmehr die Möglichkeit einer solchen Kündigung. Mit Urteil vom 03.02.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. S. habe im arbeitsgerichtlichen Verfahren selbst eingeräumt, dass gar nicht feststehe, in welcher Höhe die Klägerin tatsächlich eine Fehlmenge entstanden sei. Es würden lediglich Vermutungen angestellt, was der Lieferant zugestanden habe. Die Klägerin selbst habe angegeben, ihr Vorgesetzter habe sie angewiesen, die Verfahrensweise der Entsorgung von Produkten mit dem Geschäftsführer von CW selbst abzustimmen, durch die auch die unentgeltliche Weitergabe an Dritte gebilligt worden sei. Ein deliktisches Handeln der Klägerin sei nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus sei eine Schenkung nicht vollzogen worden. Selbst S. sei hiervon nicht ausgegangen. Das Fehlen einer Abmahnung sei als wesentliche Voraussetzung dafür anzusehen, dass es zu dem arbeitsgerichtlichen Vergleich gekommen sei. Es sei nicht verständlich, wieso ein Arbeitgeber mit einem offensichtlichen Recht zur außerordentlichen Kündigung eine Abfindung in Höhe von 30.000 EUR zahle. Im Übrigen habe die Klägerin die gegen sie erhobenen Vorwürfe im arbeitsgerichtlichen Prozess explizit bestritten. Durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich habe sich letztlich der Arbeitgeber möglicher Kündigungsgründe begeben. Die Klägerin habe den Betrag iHv 5.588,51 EUR zu erstatten.

Die Klägerin hat dagegen Berufung beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren habe sie die gegen sie erhobenen deliktischen Vorwürfe korrekterweise zurückgewiesen, was auch nicht in Frage gestellt werde. Dennoch habe sie unabhängig von den seinerzeit erhobenen, nicht zutreffenden Vorwürfen ihres Arbeitgebers dennoch gegen Nr. 38 der Arbeitsordnung verstoßen, indem sie wiederholt und in erheblichem Umfang über einen längeren Zeitraum Geschenke von Geschäftspartnern ihres damaligen Arbeitgebers angenommen habe. Es handle sich nicht um deliktische, sondern lediglich um arbeitsrechtliche Verstöße. Die im arbeitsgerichtlichen Verfahren erhobenen Vorwürfe streite sie nach wie vor ab. Diese seien aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Gesamtumfang, der im Laufe der Zeit von 2008 bis 2010 angenommenen Geschenke belaufe sich auf über 7.500 EUR. Der konkrete Umfang und die Tatsache, dass sich hieraus ein Recht zur fristlosen Kündigung herleiten lasse, was dem Arbeitgeber vermutlich bis zum Schluss des Arbeitsverhältnisses nicht bekannt gewesen sei, sei unerheblich, da es nur auf die grundsätzliche Möglichkeit, nicht aber den subjektiven Willen oder gar die Kenntnis des Arbeitgebers vom Kündigungsgrund ankomme. Vielmehr solle der Arbeitnehmer davor geschützt sein, nicht weiterhin mit dem Risiko einer arbeitgeberseitigen, fristlosen Kündigung leben zu müssen. Auch habe sich der Arbeitgeber durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich nicht möglicher Kündigungsgründe begeben. Die Abfindung sei ihr von S. tatsächlich ausgezahlt worden. Fraglich sei schließlich, ob das Urteil gegen § 134 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verstoße, da es in der mündlichen Verhandlung am 03.02.2016 verkündet worden und die beglaubigte Abschrift des Urteils erst am 09.05.2016 zugegangen sei.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 03.02.2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 05.02.2014 und den Widerspruchsbescheid vom 06.05.2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung hat sie auf die Ausführungen im Urteil des SG sowie im Widerspruchsbescheid verwiesen.

Im Rahmen des Erörterungstermins am 26.07.2016 hat die Klägerin eine Aufstellung der Artikel vorgelegt, die sie in den Jahren 2008 bis 2010 von Kunden geschenkt bekommen haben will. Weiter hat sie ausgeführt, sie sei im März 2011 zunächst freigestellt gewesen und habe nach ihrer Rückkehr in der Buchhaltung ohne Kundenkontakt gearbeitet. Dort habe sie auch keine Kundengeschenke mehr bekommen. Ihre Chefs hätten gesehen und gewusst, dass sie die aufgestellten Artikel an ihre Mitarbeiter verteilt habe und dabei nicht gesagt, dass sie das nicht dürfe. Sie habe dies im Büro ihres Chefs gemacht und es sei für sie ganz normal gewesen. Der Chef habe darauf gar nicht reagiert. So habe sie dort auf die Kisten die Namen der Mitarbeiter geschrieben und geschaut, wer besonders viel gearbeitet habe. Sogar den Disponenten und dem Speditionsleiter habe sie im Haupthaus jeweils eine Kiste gebracht. Ihr Chef habe nie gesagt, dass sie das nicht dürfe oder gegen den Arbeitsvertrag verstoße. Sie sei deshalb völlig überrascht gewesen, als sie damals deswegen die Kündigung bekommen habe. Ihr unmittelbarer Vorgesetzter, der mit ihr im Büro gesessen habe, habe gewusst, um welche Produkte es sich gehandelt habe.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte, die Akte des Arbeitsgerichts C-Stadt () sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nur teilweise begründet. Das SG hat die Klage im Hinblick auf die Forderung der Erstattung von 5.588,51 EUR zu Recht abgewiesen. Insoweit ist der Bescheid der Beklagten vom 05.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2014 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Soweit mit den Bescheiden vom 05.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2014 auch eine Aufhebung der Bewilligung von Alg bzw. Ablehnung für die Zeit vom 18.10.2012 bis 17.03.2013 erfolgt ist, sind die Bescheide rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Diesbezüglich hat das SG die Klage zu Unrecht abgewiesen.

Streitgegenstand ist vorliegend die Aufhebung der zunächst mit Bescheid vom 29.11.2012 erfolgten Bewilligung von Alg für die Zeit vom 18.10.2012 bis 17.03.2013. Diese hat die Beklagte mit Bescheid vom 05.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2014 verfügt und dementsprechend mit dem Änderungsbescheid vom 05.02.2014 für diesen Zeitraum kein Alg bewilligt sowie mit weiteren (Ablehnungs-)Bescheid vom 05.02.2014 die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 01.11.2012 bis 17.03.2012 abgelehnt. Da der Änderungsbescheid vom 05.02.2014 und der „Ablehnungsbescheid“ vom 05.02.2014 mit dem Aufhebungsbescheid vom 05.02.2014 eine Einheit bilden - sie setzen das festgestellte Ruhen des Anspruchs auf Alg leistungsrechtlich um -, sind auch diese Gegenstand des Verfahrens (vgl. BSG, Urteil vom 05.08.1999 - B 7 AL 14/99 R - BSGE 84, 225; Urteil vom 12.05.2012 - B 11 AL 6/11 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 23; Urteil des Senats vom 22.04.2015 - L 10 AL 168/14). Ebenfalls Gegenstand des Verfahrens ist die geforderte Erstattung von 5.588,51 EUR, die im Rahmen des Bescheides vom 05.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2014 gefordert wird. Soweit der Berufungsantrag der Klägerin „nur“ von dem Bescheid vom 05.02.2014 und dem Widerspruchsbescheid vom 06.05.2014 war nach dem Inhalt der Berufungsbegründung und obigen Ausführungen zum Streitgegenstand eine entsprechende Auslegung vorzunehmen.

Das am 03.02.2016 verkündete und der Klägerin am 09.05.2016 zugestellte Urteil des SG ist nicht verfahrensfehlerhaft. Nach § 134 Abs. 2 Satz 1 SGG soll das Urteil vor Ablauf eines Monats, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle übermittelt werden. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Sollvorschrift und stellt keine zwingende Vorschrift dar, so dass der Verstoß dagegen - das genaue Datum der Übergabe des vollständig abgefassten Urteils des SG an die Geschäftsstelle ist in den Akten nicht vermerkt, erfolgte aber spätestens am 03.05.2016, dem vermerkten Auslaufdatum - grundsätzlich unschädlich ist (vgl. dazu im Einzelnen: BSG, Urteil vom 29.08.2012 - B 10 EG 20/11 R - SozR 4-7837 § 4 Nr. 4; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 134 Rn. 4). Rechtlich bedeutsam ist erst eine Übergabe nach Ablauf einer Frist von fünf Monaten (dazu bereits: GemS, Beschluss vom 27.04.1993 - GmS-OGB 1/02 - juris; Keller a. a. O.). Fallbezogene Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend infolge der „verzögerten“ Abfassung der Urteilsgründe die zuverlässige Wiedergabe des Beratungsergebnisses und der für die Entscheidungsfindung maßgebenden Erwägungen nicht mehr gewährleistet gewesen sein könnten (dazu Keller a. a. O.), vermag der Senat nicht zu erkennen. Entsprechendes wurde von der Klägerin auch nicht konkret vorgetragen.

Im Hinblick auf die Aufhebung und Ablehnung der Bewilligung von Alg für die Zeit vom 18.10.2012 bis 17.03.2013 erweisen sich die Bescheide vom 05.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2014 und der Änderungsbescheid vom 05.02.2014 als rechtswidrig. Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 29.11.2012 für diesen Zeitraum richtigerweise Alg bewilligt. Ein Anspruch auf Alg setzt nach § 137 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Arbeitslosigkeit (Nr. 1), eine Arbeitslosmeldung (Nr. 2) und die Erfüllung der Anwartschaftszeit (Nr. 3) voraus. Diese Voraussetzungen hat die Klägerin für die Zeit ab dem 18.10.2012 dem Grunde nach unstrittig erfüllt. Wie sich aus dem Vergleich vor dem C. vom 28.03.2013 () nachträglich ergibt, hatte sie allerdings einen Anspruch auf Arbeitsentgelt bis einschließlich 31.10.2012 und einen Anspruch auf eine Abfindung. Da sie aber zuvor weder das Arbeitsentgelt noch die Abfindung tatsächlich erhalten hat, war Alg im Wege einer sog Gleichwohlgewährung auch für die Zeit vom 18.10.2012 bis 17.03.2013 zu leisten (§ 157 Abs. 3 Satz 1 SGB III und § 158 Abs. 4 Satz 1 SGB III), obwohl der Anspruch auf Alg nach § 157 Abs. 1 SGB III wegen des Anspruchs auf Arbeitsentgelt bzw. nach § 158 Abs. 1 SGB III wegen des Erhalts der Abfindung geruht hat. S. hat nach dem Vergleich das Arbeitsentgelt und die Abfindung für diesen Zeitraum an die Klägerin trotz des zuvor erfolgten Anspruchsübergangs iSv § 115 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit für ihn befreiender Wirkung nachgezahlt (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 16.10.1991 - 11 RAr 137/90 - SozR 3-4100 § 117 Nr. 7). Der nachträglichen Genehmigung durch die Beklagte vom 06.05.2014 kommt diesbezüglich eine Wirkung ex tunc nach §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 2 BGB zu (vgl. Düe in Brand, SGB III, 7. Auflage, § 157 Rn. 43). Damit ist aber die Gleichwohlgewährung nicht ex post fehlerhaft geworden, da die Voraussetzungen des § 157 Abs. 3 Satz 1 SGB III bzw. § 158 Abs. 4 Satz 1 SGB III vorlagen (vgl. auch Düe in Brand, SGB III, 7. Auflage, § 157 Rn. 38). Eine Aufhebung und Ablehnung der Bewilligung war damit weder notwendig noch rechtmäßig. Der Anspruch auf Alg (in Form der Gleichwohlgewährung) bestand. Die Bescheide vom 05.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2014 sind daher aufzuheben.

Unabhängig davon ist aber die Erstattung des für die Zeit vom 18.10.2012 bis 31.10.2012 gezahlten Alg - dies ist anteilig ein Betrag von 518,14 EUR und ergibt sich aus dem täglichen Leistungsbetrag von 37,01 EUR x 14 Tage - von der Beklagten im Bescheid vom 05.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2014 zu Recht verlangt worden. Zwar folgt die Rechtsgrundlage hierfür nicht aus § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), da eine Aufhebung der Leistungsbewilligung nicht erfolgen konnte. Die Erstattungsforderung kann sich aber auf § 157 Abs. 3 Satz 2 SGB III stützen, da der Arbeitgeber trotz des Rechtsübergangs des Anspruchs auf Arbeitsentgelt auf die Beklagte - nach Genehmigung durch die Beklagte - mit befreiender Wirkung an die Klägerin gezahlt hat. Ein Austausch der Rechtgrundlagen ist insofern unbedenklich, da es sich bei keiner der beiden Vorschriften um eine Ermessensnorm handelt und die Zielrichtung, nämlich die Erstattung von Alg, in jedem Fall die gleiche ist. Zweifel am objektiven Vorliegen einer Gleichwohlgewährung im Hinblick auf das - zunächst - nicht gezahlte Arbeitsentgelt für die Zeit vom 18.10.2012 bis 31.10.2012 bestehen beim Senat nicht. Dazu wurde auch von der Klägerin nichts vorgetragen.

Auch im Hinblick auf das für die Zeit vom 01.11.2012 bis 17.03.2013 gezahlte Alg konnte die Beklagte eine Erstattung von 5.070,37 EUR (137 Tage x 37,01 EUR) verlangen. Dies ergibt sich aus § 158 Abs. 4 Satz 2 SGB III, auf den sich die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 06.05.2014 stützt. Der Arbeitgeber hat trotz des Rechtsübergangs des Anspruchs wegen der Abfindung auf die Beklagte - nach Genehmigung durch die Beklagte - mit befreiender Wirkung an die Klägerin gezahlt.

Für die Zeit vom 01.11.2012 bis 17.03.2013 lagen die Voraussetzungen einer Gleichwohlgewährung auch vor, denn in diesem Zeitraum hat der Anspruch auf Alg, der dem Grunde nach bestand, geruht. Ein Anspruch auf Alg ruht, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist, von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte (§ 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III).

Die Klägerin hat aufgrund des Vergleiches mit S. vor dem ArbG vom 28.03.2013 eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes iHv 30.000 EUR brutto und damit eine Entlassungsentschädigung erhalten. Mit dem Vergleich wurde das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2012 beendet. Ausgehend von der Kündigung am 17.10.2012 hätte die Kündigungsfrist nach dem 14-jährigen Arbeitsverhältnis der Klägerin bei S. fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats betragen (§ 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BGB). Eine (ordentliche) Kündigung wäre daher seinerzeit nur zum 31.03.2013 möglich gewesen. Mit der Beendigung zum 31.10.2012 war die Kündigungsfrist nicht gewahrt.

Nach § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, mithin dem 01.11.2012. Nach § 158 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III ruht der Alg-Anspruch nicht über den Tag hinaus, bis zu dem der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von 60% der nach Abs. 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte. Da die Klägerin vorliegend vom 01.10.1998 bis 31.10.2012, mithin 14 Jahre lang bei seinem Arbeitgeber beschäftigt und im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 43 Jahre alt gewesen ist, reduziert sich die Anrechnung der Abfindung nach § 158 Abs. 2 Satz 3 SGB III auf lediglich 45% (§ 158 Abs. 2 Satz 3 1.HS SGB III). Es ergibt sich ein Ruhenszeitraum von insgesamt 137 Kalendertagen (45% von 30.000 EUR geteilt durch das kalendertägliche Entgelt von 98,49 EUR). Somit ruht der Anspruch der Klägerin bis 17.03.2013.

Eine kürzere Ruhensfrist ergibt sich nicht aus § 158 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III. Danach ruht der Anspruch auf Alg nicht über den Tag hinaus, an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Arbeitgeber die fristlose Kündigung tatsächlich ausgesprochen hat. Maßgeblich ist alleine, dass der wichtige Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers materiell-rechtlich vorliegt, ohne dass es auf formelle Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Kündigung ankommt. Ebenso ist es unbeachtlich, wenn das Arbeitsverhältnis nach erfolgter außerordentlicher Kündigung durch Vergleich beendet wird (vgl. dazu insgesamt Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, Stand 06/2016, § 158 Rn. 131 ff m. w. N.).

S. wäre am 17.10.2012 nicht berechtigt gewesen, der Klägerin ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund deren dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Danach können nicht bestimmte Tatsachen ohne Rücksicht auf die Besonderheit des Einzelfalls stets als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung anerkannt werden, da es im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB keine absoluten Kündigungsgründe gibt (vgl. BAG, Urteil vom 15.11.1984 - 2 AZR 613/83 - juris; LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.09.2010 - 25 Sa 1080/10 - juris). Es bedarf vielmehr zunächst eines arbeitsvertraglichen Pflichtenverstoßes bzw. eines Kündigungssachverhalts, der unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung abzugeben. Dazu muss es dem Arbeitgeber im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalles und der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar sein, den Arbeitnehmer auch nur für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen (vgl. dazu die Rspr des BAG, z. B.: Urteil vom 07.07.2005 - 2 AZR 581/04 - BAGE 115, 195; Urteil vom 14.09.1994 - 2 AZR 164/94 - BAGE 78, 18).

Danach ist der Senat schon nicht davon überzeugt, dass ein arbeitsvertraglicher Pflichtenverstoß bzw. Kündigungssachverhalt vorliegt, der einen wichtigen Grund im oben genannten Sinne darstellt. Die Klägerin trägt vor, sie habe durch die Mitnahme und Verteilung von zurückgekommenen Weihnachtsartikeln und sonstigem Material gegen Nr. 38 der Arbeitsordnung verstoßen. Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass von der Klägerin im Kündigungsschutzprozess vor dem ArbG mit Schriftsatz vom 02.01.2013 vorgebracht worden ist, sie habe mit ihrem Verhalten nicht gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen verstoßen und es habe seinerzeit keinerlei Anweisungen des Arbeitgebers gegeben, welche ihre Handlungsweise in irgendeiner Weise eingeschränkt hätte. Im Erörterungstermin vor dem LSG am 26.07.2016 hat die Klägerin - uneingeschränkt und nicht alleine auf die dem Kündigungsrechtsstreit gegenständlichen Kundenwaren - ausgeführt, dass das Verteilen der Waren in keinster Weise heimlich erfolgt sei. Vielmehr hätten ihre Vorgesetzten dies gesehen und Kenntnis davon gehabt. Für sie sei es ganz normal gewesen. Auch habe ihr unmittelbarer Vorgesetzter nicht gesagt, dass sie das nicht dürfe oder gegen den Arbeitsvertrag verstoße. Damit hat die Klägerin folglich nicht ohne Wissen ihrer Vorgesetzten gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Sie hat in Kenntnis ihrer Vorgesetzten gehandelt, so dass diese „unverzüglich benachrichtigt“ im Sinne von Nr. 38 der Arbeitsordnung waren.

Zudem erscheint nach dem Vortrag der Klägerin auch fraglich, welchen tatsächlichen Wert die von ihr an sich genommenen und verteilten Waren hatten. Zwar hat sie im Berufungsverfahren diesbezüglich eine Liste mit Waren vorgelegt, die einen Gesamtwert von 7.717,77 EUR haben sollen. Dabei handelt es sich jedoch um den ursprünglichen Verkaufswert. Hieraus kann aber nicht auf den zuletzt noch tatsächlich bestehenden Verkehrswert geschlossen werden. So ist zu berücksichtigen, dass es sich um die Rückläufer insbesondere des Weihnachtsgeschäftes handelte. Die Klägerin trägt im arbeitsgerichtlichen Verfahren überzeugend vor, dass es sich beispielsweise um nicht mehr verwertbare Jutesäcke ohne jeglichen Wert gehandelt habe, die andernfalls hätten entsorgt werden müssen. Zudem habe es sich um „herrenlose“ Gegenstände gehandelt, wie es auch bei den sog. „Fremddisplays“ gewesen sei. Die überlassenen Weihnachtsartikel seien herrenlos oder wertlos und für die Entsorgung bestimmt gewesen. Im Übrigen sei die Handlungsweise auch im Vorfeld vom Geschäftsführer der Firma CW genehmigt worden. Im Hinblick darauf, dass es aus Sicht der Klägerin ganz normal gewesen ist, die Sachen an Mitarbeiter zu verteilen, die Genehmigung des Kunden sowie - jedenfalls konkludent - der direkten Vorgesetzten vorgelegen hat, und im Hinblick auf die offensichtliche im weiteren Geschäftsverkehr weitgehende Wertlosigkeit der Gegenstände kann davon ausgegangen werden, dass insofern auch die Ausnahmeregelung von Nr. 38 der Arbeitsordnung greift, wonach die Annahme von gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenken im Wert von unter zehn Euro nicht arbeitsvertragswidrig ist. Bei der Wertermittlung wäre zudem nicht nur auf die einzelne Person der Klägerin abzustellen, sondern auf alle bedachten Mitarbeiter.

Darüber hinaus kann der Klägerin nicht plötzlich ihr diesbezügliches Verhalten vorgeworfen werden, wenn dies zuvor stets von den unmittelbaren Vorgesetzten geduldet worden ist. Sie wäre zunächst darauf hinzuweisen gewesen, dass ein derartiges Vorgehen vom Arbeitgeber nicht gewünscht wird. Auch wäre vorrangig eine Abmahnung auszusprechen gewesen.

Anhaltspunkte, dass sich die weiteren vom Arbeitgeber in der - vom Arbeitsgericht rechtskräftig für unwirksam befundenen - Verdachtskündigung vom 17.03.2011 genannten Vorgänge bezüglich der Arbeitsweise der Klägerin, ihrer Arbeitszeiten, dem Einsatz von Aushilfen und der Durchführung von Massagen durch eine ihrer Angestellten bestätigt hätten oder wichtige Gründe im oben genannten Sinne darstellen würden, gibt es aus Sicht des Senates nicht. Hierzu wird auch von der Klägerin nicht weiter vorgetragen.

Schließlich wäre der Arbeitgeber auch deshalb nicht berechtigt gewesen, der Klägerin fristlos zu kündigen, weil ihm jedenfalls eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumindest für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar gewesen wäre. Die Klägerin war zuletzt nicht mehr im ursprünglichen Arbeitsbereich tätig, im Rahmen dessen die Möglichkeit zur Inempfangnahme und Weitergabe der Waren bestanden hat. Vielmehr war sie in der Buchhaltung eingesetzt, bei der ein Kundenkontakt nicht mehr erfolgte. Ferner lagen die Vorfälle bei Ausspruch der Kündigung am 17.10.2012 schon zwei Jahre zurück. Zudem hätte auch eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigunsfrist bei anderen Arbeitnehmern nicht der Eindruck entstehen lassen, das zu beanstandende Verhalten bliebe ohne Folgen. Schließlich erfolgte im Vergleich vor dem Arbeitsgericht ebenfalls keine fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern dieses wurde (erst) zum 31.10.2012 beendet. Damit konnte die Beklagte auch im Hinblick auf das für die Zeit vom 01.11.2012 bis 17.03.2013 gezahlte Alg auch die Erstattung von 5.070,37 EUR verlangen.

Die Berufung war folglich zurückzuweisen, soweit die Beklagte eine Erstattung von 5.588,51 EUR (5.070,37 EUR und 518,14 EUR) fordert. Im Übrigen waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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published on 29/08/2012 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 24. Juni 2011 aufgehoben. D
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Annotations

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.

(2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.

(3) Soweit die oder der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Das Urteil ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(2) Das Urteil soll vor Ablauf eines Monats, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle übermittelt werden. Im Falle des § 170a verlängert sich die Frist um die zur Anhörung der ehrenamtlichen Richter benötigte Zeit.

(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder Zustellung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer

1.
arbeitslos ist,
2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3.
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.

(2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.

(3) Soweit die oder der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei

1.
zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten,
2.
zeitlich begrenztem Ausschluss oder Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.
Kann der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Hat die oder der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2) erhalten oder zu beanspruchen, verlängert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Leistungen, die der Arbeitgeber für eine arbeitslose Person, deren Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für deren Rentenversicherung nach § 187a Absatz 1 des Sechsten Buches aufwendet, bleiben unberücksichtigt. Satz 6 gilt entsprechend für Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.

(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 1 längstens ein Jahr. Er ruht nicht über den Tag hinaus,

1.
bis zu dem die oder der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von 60 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte,
2.
an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte, oder
3.
an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können.
Der nach Satz 2 Nummer 1 zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert sich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres um je 5 Prozent; er beträgt nicht weniger als 25 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung. Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten zwölf Monate; § 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 gilt entsprechend. Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht.

(3) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung erhalten oder zu beanspruchen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Soweit die oder der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Verpflichtete die Entlassungsentschädigung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.

(2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.

(3) Soweit die oder der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei

1.
zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten,
2.
zeitlich begrenztem Ausschluss oder Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.
Kann der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Hat die oder der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2) erhalten oder zu beanspruchen, verlängert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Leistungen, die der Arbeitgeber für eine arbeitslose Person, deren Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für deren Rentenversicherung nach § 187a Absatz 1 des Sechsten Buches aufwendet, bleiben unberücksichtigt. Satz 6 gilt entsprechend für Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.

(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 1 längstens ein Jahr. Er ruht nicht über den Tag hinaus,

1.
bis zu dem die oder der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von 60 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte,
2.
an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte, oder
3.
an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können.
Der nach Satz 2 Nummer 1 zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert sich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres um je 5 Prozent; er beträgt nicht weniger als 25 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung. Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten zwölf Monate; § 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 gilt entsprechend. Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht.

(3) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung erhalten oder zu beanspruchen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Soweit die oder der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Verpflichtete die Entlassungsentschädigung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.

(2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.

(3) Soweit die oder der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei

1.
zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten,
2.
zeitlich begrenztem Ausschluss oder Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.
Kann der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Hat die oder der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2) erhalten oder zu beanspruchen, verlängert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Leistungen, die der Arbeitgeber für eine arbeitslose Person, deren Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für deren Rentenversicherung nach § 187a Absatz 1 des Sechsten Buches aufwendet, bleiben unberücksichtigt. Satz 6 gilt entsprechend für Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.

(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 1 längstens ein Jahr. Er ruht nicht über den Tag hinaus,

1.
bis zu dem die oder der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von 60 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte,
2.
an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte, oder
3.
an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können.
Der nach Satz 2 Nummer 1 zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert sich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres um je 5 Prozent; er beträgt nicht weniger als 25 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung. Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten zwölf Monate; § 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 gilt entsprechend. Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht.

(3) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung erhalten oder zu beanspruchen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Soweit die oder der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Verpflichtete die Entlassungsentschädigung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.

(2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.

(3) Soweit die oder der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei

1.
zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten,
2.
zeitlich begrenztem Ausschluss oder Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.
Kann der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Hat die oder der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2) erhalten oder zu beanspruchen, verlängert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Leistungen, die der Arbeitgeber für eine arbeitslose Person, deren Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für deren Rentenversicherung nach § 187a Absatz 1 des Sechsten Buches aufwendet, bleiben unberücksichtigt. Satz 6 gilt entsprechend für Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.

(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 1 längstens ein Jahr. Er ruht nicht über den Tag hinaus,

1.
bis zu dem die oder der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von 60 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte,
2.
an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte, oder
3.
an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können.
Der nach Satz 2 Nummer 1 zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert sich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres um je 5 Prozent; er beträgt nicht weniger als 25 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung. Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten zwölf Monate; § 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 gilt entsprechend. Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht.

(3) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung erhalten oder zu beanspruchen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Soweit die oder der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Verpflichtete die Entlassungsentschädigung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

(1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei

1.
zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten,
2.
zeitlich begrenztem Ausschluss oder Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.
Kann der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Hat die oder der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2) erhalten oder zu beanspruchen, verlängert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Leistungen, die der Arbeitgeber für eine arbeitslose Person, deren Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für deren Rentenversicherung nach § 187a Absatz 1 des Sechsten Buches aufwendet, bleiben unberücksichtigt. Satz 6 gilt entsprechend für Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.

(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 1 längstens ein Jahr. Er ruht nicht über den Tag hinaus,

1.
bis zu dem die oder der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von 60 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte,
2.
an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte, oder
3.
an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können.
Der nach Satz 2 Nummer 1 zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert sich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres um je 5 Prozent; er beträgt nicht weniger als 25 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung. Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten zwölf Monate; § 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 gilt entsprechend. Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht.

(3) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung erhalten oder zu beanspruchen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Soweit die oder der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Verpflichtete die Entlassungsentschädigung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.