Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Sept. 2016 - L 1 RS 3/15

published on 29/09/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Sept. 2016 - L 1 RS 3/15
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Sozialgericht Landshut, S 7 RS 1/15, 15/05/2015

Gericht

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Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 15. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, die vom Kläger in der ehemaligen DDR zurückgelegten Versicherungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) anzuerkennen sowie die dabei erzielten Entgelte festzustellen.

Dem im November 1948 geborenen Kläger wurde ausweislich der Urkunde der Technischen Hochschule L. vom 1. Juli 1978 der akademische Grad des Diplom-Ingenieurs verliehen. Darüber hinaus schloss der Kläger ein postgraduelles Studium im Zentralinstitut für Schweißtechnik der DDR ab und erhielt das Recht, die Berufsbezeichnung Fachingenieur für Schweißtechnik zu führen (Urkunde vom 20. Dezember 1979). Er war laut seiner Ausweise für Arbeit und Sozialversicherung vom 18. September 1967 und 1. Januar 1978 in der ehemaligen DDR in den Monaten September/Oktober 1967 als Betriebsschlosser, nach Zeiten des Grundwehrdienstes vom November 1967 bis April 1969 ab Juni 1969 bis 31. März 1988 u. a. als Schlosser, Sachbearbeiter, Konstrukteur, Operativ-Technologe und Mechaniker beschäftigt. Zuletzt war er vom 1. Februar 1989 bis 25. April 1989 als Leitingenieur Stahlbau beim VEB BMK Süd L-Stadt tätig. Seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet (B-Stadt) hat der Kläger nach der Eintragung in seinem Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge C vom 18. Dezember 1990 seit 9. Mai 1989.

Der Kläger begehrte mit Antrag vom 26. September 2012 die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz. Die Frage, ob Zusatzversorgungszeiten vorlägen, für die Nachweise nicht erbracht werden könnten, verneinte er. Er habe Beiträge zur FZR gezahlt. Zeiten aus einem Zusatzversorgungssystem seien in die FZR übertragen worden. Die Frage, ob er anerkannter Verfolgter im Sinne des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet sei, verneinte er ebenfalls. Er legte seine Geburtsurkunde, Diplomzeugnisse, seinen Vertriebenenausweis, Auszüge aus dem Funktionsplan des VEB Braunkohlenkombinats E., eine Vereinbarung zur Gewährung leistungsabhängiger Gehaltszuschläge für Hoch- und Fachschulkader, seinen Arbeitsvertrag mit dem VEB Braunkohlekombinat E., später B., nebst Änderungsverträgen und Zusatzvereinbarungen, seine Kündigung des Arbeitsrechtsverhältnisses mit dem VEB Braunkohlenwerk B., seine Arbeitsverträge mit dem VEB BMK Süd einschließlich Änderungsvereinbarungen und sein Schreiben vom 21. April 1989 mit der Bitte um Aufhebung des Arbeitsrechtsverhältnisses aufgrund seiner ständigen Ausreise aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland vor.

Mit angefochtenem Bescheid vom 28. September 2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG ab, weil dieses Gesetz für den Kläger nicht anwendbar sei. Die Voraussetzungen des § 1 AAÜG seien nicht erfüllt. Eine positive Versorgungszusage habe zu Zeiten der DDR nicht bestanden. Auch sei der Kläger am 30. Juni 1990 nicht mehr im Beitrittsgebiet beschäftigt gewesen. Damit komme auch eine nachträgliche Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem nicht in Betracht. Die Gründe zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im VEB könnten bei der Beurteilung der Frage, ob am 30. Juni 1990 noch eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, nicht berücksichtigt werden. Mangels Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen komme eine nachträgliche Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht in Betracht.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er sei Diplom-Ingenieur für Verfahrenstechnik und sei verantwortungsvoll und parteilos im Braunkohlebergbau tätig gewesen. Nicht nachvollziehbar sei, dass sein in der DDR verbrachtes Arbeitsleben am Datum 30. Juni 1990 festgemacht werde. Täter und Mittäter des SED-Partei-Apparats seien zur taggenauer Dokumentation eingeladen. Offensichtlich würden diese Leute vom Gesetz und der Beklagten ohne jeden Skrupel zur Rente durchgewunken. Tatsächlich Berechtigte würden dagegen bewusst schikanierend blockiert. Sein Vertriebenenausweis sei auch von der Rehabilitierungsbehörde nicht zur Kenntnis genommen worden.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2013 zurückgewiesen. Der Kläger sei nicht tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen. Auch liege kein Fall der nachträglichen Rehabilitierung vor. Ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage nach Maßgabe der vom BSG aufgestellten Grundsätze habe ebenfalls nicht bestanden. Diese kämen dann zur Anwendung, wenn am Stichtag 30. Juni 1990 die persönlichen, sachlichen und betrieblichen Voraussetzungen hierfür erfüllt seien. Am 30. Juni 1990 sei der Kläger aber nicht mehr in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Damit seien auch keine Zeiten der Zugehörigkeit im Sinne einer gleichgestellten Pflichtbeitragszeit in einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 festzustellen.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und vorgetragen, er sei durch das Ausgleichsamt des Landratsamtes M-Stadt als DDR-Vertriebener anerkannt worden. Er habe sein Eigenheim im Rahmen eines Zwangsverkaufs veräußern müssen, um frei zu kommen. Ihm seien durch Ausreisevermerke in den Personalakten über Jahre Anstellungen verweigert worden. Auch seien Rentenverluste durch die DDR-Willkürherrschaft zu beklagen. Er habe bereits beim Obersten Gericht der DDR Rehabilitierung beantragt gehabt. Auch von den sächsischen Behörden sei ihm jegliche Rehabilitation versagt worden. Der Antrag vom 2. Dezember 2011 an die Landesdirektion C-Stadt zur Wiederaufnahme der Rehabilitierung bestätige seine bittere Erfahrung. Das AAÜG begünstige Täter, Mittäter und Mitläufer. Von S. jegliche Rehabilitation und von der Beklagten die DDR-Zusatzrente verweigert zu bekommen, beuge das deutsche Grundgesetz und verletze ihn in der Würde des Menschen. Er legte einen „Antrag auf Wiederaufnahme unserer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung - Widerspruch“ an die Landesdirektion C-Stadt unter Bezugnahme auf einen ablehnenden Bescheid an den Kläger vom 1. November 2011 vor.

Die Landesdirektion S. C-Stadt hat mitgeteilt, dass der berufliche Rehabilitierungsantrag des Klägers mit Ausgangsbescheid vom 8. März 2000 abgelehnt worden sei. Die Eigenkündigung des Klägers und seine erfolglosen Bewerbungsversuche bis zur Ausreise seien nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG zu subsumieren. Ein hiergegen erhobener Widerspruch sei nicht fristgerecht eingegangen. Mangels Vortrag von Wiedereinsetzungsgründen sei dann der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2000 als verfristet zurückgewiesen worden. Hiergegen habe der Kläger Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht C-Stadt erhoben. Das Klageverfahren sei mit Beschluss vom 16. Januar 2001 eingestellt worden, nachdem der Kläger die Klage schriftlich zurückgenommen habe. Mit Fax vom 30. Dezember 2010 habe sich der Kläger nochmals an die Rehabilitierungsbehörde des Freistaats S. gewandt und beantragt, die Zeit einer Arbeitsverweigerung als Rentenzeit anzuerkennen. Dazu seien wiederum Kopien von Dokumenten aus dem Jahr 1986-1989 vorgelegt worden, die die entscheidungserheblichen Tatsachen belegten, die zur Ablehnung des Antrags im Jahr 2000 geführt hatten. Dieses Vorbringen sei als Antrag auf Wiederaufgreifen gewertet worden, der mit Bescheid vom 1. November 2011 zurückgewiesen worden sei. Dokumente, die belegen würde, dass der Kläger gezwungen gewesen sei zu kündigen, um einer unmittelbar bevorstehenden Arbeitgeberkündigung zuvorzukommen, seien nicht vorgelegt worden. Die äußeren Umstände, wie sie aus den vorgelegten Materialien erkennbar seien, schlössen die Möglichkeit einer Reaktion auf eine unmittelbar bevorstehende Arbeitgeberkündigung aus. So habe er erst nach Ablauf seiner Krankschreibung und unter Inanspruchnahme des zustehenden Resturlaubs gekündigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2014 sei der Widerspruch zurückgewiesen worden. Aus diesem geht hervor, dass der Widerspruch gegen die Ablehnung einer Wiederaufnahme des bestandskräftig abgeschlossenen beruflichen Rehabilitierungsverfahrens zurückgewiesen wird. Über den Widerspruch hinsichtlich der Ablehnung der Wiederaufnahme des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens wegen gesundheitlicher und vermögensrechtlicher Folgeschäden werde gesondert entschieden.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2015 abgewiesen. Der Kläger habe am 30. Juni 1990 keine Tätigkeit mehr im Gebiet der ehemaligen DDR ausgeübt. Somit komme eine Einbeziehung des Klägers in den Bereich der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nach der Rechtsprechung des BSG nicht in Betracht, da die betriebliche Voraussetzung hierfür nicht erfüllt sei.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Das SG erwähne seinen Vertriebenenstatus und den Vertriebenenausweis vom 18. Dezember 1990, den er für erlittenes Unrecht durch die SED-Diktatur der DDR erlangt habe, nicht.

Auf richterliche Nachfrage hat er erklärt, mit der Angabe, Zeiten aus einem Zusatzversorgungssystem seien in die FZR übertragen worden, habe er ausdrücken wollen, dass er zur DDR-Zeit der FZR beigetreten sei und dort eingezahlt habe. Als aktiver Kritiker des DDR-Regimes sei er im System der DDR-Diktatur niemals mit einer Zusatzversorgungsanwartschaft bedacht worden. Eine Einzelfallregelung (Versorgungszusage, Einzelvertrag, Einzelfallentscheidung) liege nicht vor. Auf die Frage des Gerichts, ob eine Rehabilitationsentscheidung vorliege, durch die der Kläger in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden sei, und die Bitte, diese Entscheidung ggf. vorzulegen, hat der Kläger geantwortet, von seiner Seite sei alles gesagt. Eine entsprechende Entscheidung ist nicht vorgelegt worden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Landshut vom 15. Mai 2015 sowie des Bescheids der Beklagten vom 28. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2013 zu verurteilen, die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Versicherungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur Zusatzversorgung für Angehörige der technischen Intelligenz und die hierin erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zutreffend abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 28. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Hiermit hat die Beklagte zu Recht festgestellt, dass der Kläger bei Inkrafttreten des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) am 1. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes hatte.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Regelungsinhalt des Bescheids vom 28. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2013 ist die zutreffende Feststellung, dass für den Kläger keine Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG festzustellen sind, weil dieses Gesetz für ihn nicht anwendbar ist.

Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung ist § 8 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 Nr. 1 AAÜG. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger dem Kläger durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG bekanntzugeben. Diese Mitteilung hat u. a. die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem sowie das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu enthalten. Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Ob das AAÜG auf den Kläger schon deshalb „schlechterdings“ nicht anwendbar ist, weil er vor dem 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen hatte, ohne in ein Versorgungssystem der DDR einbezogen gewesen zu sein (vgl. BSG, Beschlüsse vom 19. Oktober 2006, B 4 RA 238/05 B, in juris Rn. 7; vom 24. April 2008, B 4 RS 120/07 B; vom 25. April 2008, B 4 RS 25/08 B; Urteil vom 30. Januar 1997, Az. B 4 RA 6/95, in juris), kann dahinstehen.

Denn das AAÜG ist jedenfalls deshalb nicht anwendbar, weil der Kläger am 1. August 1991, also zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG, keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG hatte.

Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG gilt das Gesetz für Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften), die aufgrund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei dem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG als nicht eingetreten. Nach § 1 Abs. 2 AAÜG sind Zusatzversorgungssysteme die in der Anlage 1 zum Gesetz genannten Systeme. Nach deren Ziff. 1 ist hier die gesetzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz maßgeblich.

Der Kläger war nicht Inhaber einer am 1. August 1991 bestehenden Versorgungsanwartschaft. Bis zum Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 war beim Kläger kein Versorgungsfall (Alter/Invalidität) eingetreten. Der Kläger hat auf Nachfrage durch den Senat ausdrücklich erklärt, eine Einzelfallregelung (Versorgungszusage, Einzelvertrag, Einzelfallentscheidung), durch die zu seinen Gunsten zu diesem Zeitpunkt eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden wäre, sei nicht ergangen. Der Senat ist aufgrund der Angaben des Klägers auch davon überzeugt, dass ihm eine frühere Versorgungszusage aus einem nach Art. 19 S. 1 Einigungsvertrag bindend gebliebenen Verwaltungsakt nicht erteilt worden ist. Schließlich ist der Kläger auch nicht durch eine spätere Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Die Landesdirektion S. hatte einen Rehabilitierungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 8. März 2000 bestandskräftig zurückgewiesen. Ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens wurde mit Bescheid der Rehabilitierungsbehörde vom 1. November 2011 zurückgewiesen. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2014 zurückgewiesen. Klage zum Verwaltungsgericht hat der Kläger hiergegen ausweislich seines Schriftsatzes vom 24. Dezember 2014 nicht erhoben. Hierin hat der Kläger geäußert, nie wieder an eine ostdeutschsächsische Administration und auch nicht an Verwaltungsgerichte heranzutreten.

Der Kläger hatte auch nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht und aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände aus bundesrechtlicher Sicht keinen Anspruch auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nrn. 2, 4, 5, 6, 8).

Die fiktive Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz setzt nach ständiger Rechtsprechung des BSG die kumulative Erfüllung der persönlichen, der sachlichen und der betrieblichen Voraussetzungen zum Stichtag 30. Juni 1990 voraus. Erforderlich ist, dass der Betreffende berechtigt war, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, er die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat und dies in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einer gleichgestellten Einrichtung erfolgt ist (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az. B 4 RA 3/02 R, B 5 RS 2708 R).

Es fehlt hier an der Erfüllung der sachlichen/betrieblichen Voraussetzung, da der Kläger zum Stichtag 30. Juni 1990 nicht mehr als Ingenieur bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einer gleichgestellten Einrichtung beschäftigt war. Bei der Feststellung, ob am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, ist auf das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des DDR- Rechts abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005, Az. B 4 RA 3/05 R, in juris).

Das letzte sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis des Klägers in der ehemaligen DDR mit dem VEB BMK Süd endete zum 25. April 1989, nachdem der Kläger mit Schreiben vom 21. April 1989 um Aufhebung seines Arbeitsrechtsverhältnisses gebeten hatte. Dies steht für den Senat fest aufgrund der Eintragung im Sozialversicherungsausweis des Klägers vom 4. Dezember 1978, wonach das letzte Beschäftigungsverhältnis des Klägers beim VEB BMK Süd zu diesem Zeitpunkt geendet hat. Der Kläger hatte, nachgewiesen durch den Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge C vom 18. Dezember 1990, seit 9. Mai 1989 und damit auch am 30. Juni 1990 seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet (B-Stadt). Eine - vom Kläger im Übrigen auch nicht behauptete - Beschäftigung am 30. Juni 1990 als Ingenieur in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einer gleichgestellten Einrichtung im Rahmen eines zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses scheidet damit zur Überzeugung des Senats sicher aus.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger als Vertriebener anerkannt worden ist. Die Zuerkennung der Vertriebeneneigenschaft hat für die Feststellung einer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG keine Bedeutung. Soweit sich der Kläger darüber beklagt, dass er als Opfer des DDR-Unrechtsystems in seiner Altersversorgung benachteiligt werde, ist er darauf hinzuweisen, dass für derartige Fälle das Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet geschaffen wurde. Insoweit ist jedoch von den zuständigen Behörden bestandskräftig festgestellt worden, dass dem Kläger kein Anspruch zusteht.

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen hat der Senat nicht. Wegen der den gesamten Anwendungsbereich der Norm umfassenden Stichtagsregelung gilt auch im Rahmen des erweiternden Verständnisses des BSG, dass die genannten Voraussetzungen eines Anspruchs auf Einbeziehung in die Zusatzversorgung gerade am 30. Juni 1990 erfüllt sein müssen. Personen, die wie der Kläger irgendwann einmal vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme die damals geltenden Regeln für die Einbeziehung in Zusatzversorgungssysteme erfüllt hatten, tatsächlich aber nie rechtsgültig einbezogen wurden, sind bundesrechtlich ohne Gleichheitsverstoß nicht als Zugehörige der Zusatzversorgung anzusehen. Gesetzgebung und Rechtsprechung durften ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich an der zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundenen Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR anknüpfen und waren nicht etwa gehalten, sich hieraus ergebende Ungleichheiten zulasten der heutigen Steuer- und Beitragszahler zu kompensieren (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az. B 5 RS 5/09 R; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, Az. B 4 RA 56/03 R, beide Entscheidungen in juris).

Die angefochtenen Bescheide sind damit rechtmäßig.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger auch in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 19/10/2010 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2008 aufgehoben.
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Annotations

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990

1.
infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,
2.
infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
3.
durch eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes oder
4.
durch eine andere Maßnahme im Beitrittsgebiet, wenn diese der politischen Verfolgung gedient hat,
zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte (Verfolgter), hat Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 muß der Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung in einem Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren oder der Zeitraum eines Gewahrsams in einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes festgestellt sein oder die Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfolgt sein.

(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. Für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen gewesen wären, ist dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung getrennt für jedes Kalenderjahr für die Anwendung des § 252a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzuteilen; dabei zählen je sieben Kalendertage des Arbeitsausfalls als fünf Arbeitsausfalltage. Der Versorgungsträger ist berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem Versorgungsträger

1.
über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Überführung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen und
2.
auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen hervorgehen.
Die Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 nehmen die Ermittlung der Daten unter Berücksichtigung der bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen Daten vor. Satz 6 gilt auch für den Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 1, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, zu dem in § 7 Abs. 2 genannten Personenkreis gehört.

(2) Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben.

(3) Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(4) Versorgungsträger sind

1.
die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 und,
2.
die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2.
3.
(weggefallen)

(5) Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden.

(6) Die Versorgungsträger sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen über die Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, soweit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der aufgrund der Überführung entstehenden Aufwendungen erfolgt. Für Personen mit in die Rentenversicherung überführten Anwartschaften gelten für die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen unbeschadet der Zuständigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Feststellung der Leistungen die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. Ist bei Personen mit in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung von Leistungen zuständig, stellt sie für die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die sich aus der Überführung der Ansprüche ergebenden Leistungen oder Leistungsteile fest; im übrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, mit anderen Trägern der Rentenversicherung Vereinbarungen über die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen zu treffen. Leistungen oder Leistungsteile, die auf in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie aufgrund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen Träger der Rentenversicherung für die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt oder ausgezahlt werden.

(7) Stehen für die Durchführung der Neuberechnung nach § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollständig zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem Vorbringen des Berechtigten über Art und Dauer der ausgeübten Beschäftigung sowie über den Bereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.

(8) Liegen dem Versorgungsträger Anhaltspunkte dafür vor, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum dem Rentenversicherungsträger mit. Er übermittelt diesem auch die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem Versorgungssystem zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich sind.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.