Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Juni 2015 - L 1 RS 3/14

published on 23/06/2015 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Juni 2015 - L 1 RS 3/14
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Gründe

Leitsatz:

in dem Rechtsstreit

A., A-Straße, A-Stadt

- Klägerin und Berufungsklägerin -

gegen

Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme bei der Deutschen Rentenversicherung ...,

vertreten durch das Direktorium, H. Straße ..., B.

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

Der 1. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz in München

am 23. Juni 2015

durch die Präsidentin des Bayer. Landessozialgerichts Mette, den Richter am Bayer. Landessozialgericht Dr. Ocker und die Richterin am Bayer. Landessozialgericht Bergner sowie die ehrenamtlichen Richter Tanne und Maier

für Recht erkannt:

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 27. März 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Feststellung erhöhter Arbeitsentgelte im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) für die Zeiträume 1967 bis 1990 (17 jährliche Prämien in Höhe von 200.- Mark), 1977 bis 1980 (Lehrertagsprämie) sowie 1984 (Pestalozzimedaille).

Die im Februar 1940 geborene Klägerin hat in der ehemaligen DDR am 1. September 1971 am Institut für Lehrerbildung W. ein Fernstudium zur Erzieherin begonnen und am 15. Juni 1974 mit der staatlichen Abschlussprüfung erfolgreich abgeschlossen. Vom 1. September 1989 bis 31. Mai 1990 hat sie am Institut für Jugendhilfe F. am Postgraduiertenstudium mit dem Fachabschluss für eine Tätigkeit als Jugendfürsorger erfolgreich teilgenommen.

Die Klägerin war ausweislich des Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung vom 12. September 1966 vom 1. September 1954 bis 31. August 1957 als Lehrling (VEB W. G.), vom 1. September 1957 bis 9. April 1961 als Sekretärin (Staatsanwaltschaft des Bezirks E.), von 10. April 1961 bis 31. Dezember 1964 als Stenotypistin, von 1. Januar 1965 bis 31. Dezember 1965 als Finanzbuchhalterin, von Januar 1966 bis 16. April 1967 als Materialdisponent (VEB T. G.), ab 19. April 1967 bis 31. Dezember 1973 als Stenosachbearbeiterin (Abteilung Volksbildung des Rates des Kreises G.) beschäftigt.

Nach Bescheinigungen des Landratsamts des Rates des Kreises G. vom 8. Oktober 1990 sowie des Landratsamts des S-H-Kreises vom 12. Februar 1997 war die Klägerin vom 1. August 1971 bis 29. Februar 1980 zunächst in G. und dann vom 1. März 1980 bis 31. August 1987 im S-H-Kreis als Erzieherin und dort ab 1. September 1987 bis 30. Juni 1990 als Sachbearbeiterin im Jugendamt tätig. Nach einer Bescheinigung über Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 AAÜG des Personalamtes G. vom 13. Februar 1997 war sie vom 19. April 1967 bis 31. Dezember 1971 im Zusatzversorgungssystem für Mitarbeiter im Staatsapparat.

Mit Überführungsbescheid vom 29. Mai 1997 stellte die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung in die Rentenversicherung die Daten nach dem Anspruchs- und

Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) fest. In diesem Bescheid sind folgende Feststellungen über nachgewiesene Zeiten getroffen:

19. April 1967 - 31. Dezember 1971: Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparats.

16. Juni 1974 - 31. August 1976:

Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen

1. September 1976 - 30. Juni 1990:

Zusätzliche Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 begehrte die Klägerin die Einbeziehung weiterer Entgelte für die Neuberechnung der Rente. Hierbei machte sie ab 1975 bis 1989 ein 13. Gehalt (Lehrertag) in Höhe von jährlich 750.- Mark geltend. Sie habe ab 1967 für die Tätigkeit bei der Abteilung Volksbildung des Rates des Kreises G. und ab 1980 bei der Abteilung Volksbildung des Rates des Kreises S. (das sind 23 Jahre) 17 mal eine Auszeichnung in Form einer Geldprämie von jährlich 200.- DM erhalten. Schließlich habe sie im Jahr 1984 die Pestalozzimedaille mit 250.- Mark bekommen.

Auf die Aufforderung der Beklagten hin, Sozialversicherungsausweise, Arbeitsverträge, Arbeitsentgeltbescheinigungen, Nachweise über Sonderzahlungen und Prämienzahlungen sowie über Hoch- bzw. Fachschulabschlüsse vorzulegen, übersandte die Klägerin das Zeugnis des Instituts für Lehrerbildung W. vom 12. Juli 1974, eine Bestätigung des Rates des Kreises G. vom 8. Oktober 1990, dass die Klägerin vom 1. August 1971 bis 29. Februar 1980 in G. als Erzieherin tätig gewesen ist, ein Schreiben der staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 26. Oktober 1987, in dem der Klägerin unter dem Betreff „Zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz“ für die Mitteilung einer Adressänderung gedankt wird, Bescheinigungen über Arbeitsentgelte des Personalamtes G. für den Zeitraum 19. April 1967 bis 1971 und des Landratsamts des S-H-Kreises für den Zeitraum 1. März 1980 bis 30. Juni 1990 sowie das Zeugnis des Institutes für Jugendhilfe F. vom 30. August 1990. Bei einem Hausbrand im Mai 1992, so die Klägerin, seien sämtliche Unterlagen (u. a. auch Beurteilungen, Prämien-Auszeichnungsschreiben, Pestalozzi-Medaille Bronze) verbrannt. Sie habe sich mühsam die erforderlichen Dokumente wieder besorgen müssen. Über die jährlichen Zuwendungen zum Tag des Lehrers (jährlich 750.- Mark) habe es keine Schreiben gegeben. Die Zuwendung sei automatisch erfolgt. Ebenso verhalte es sich mit den Prämien von jeweils 200.- Mark, die sie von 1967 bis 1989 17 mal erhalten habe. Auch ihre Kommilitonen hätten keine Prämienschreiben mehr gehabt.

Das Landratsamt G. teilte der Beklagten auf Anfrage mit, für den Zeitraum 1. April 1967 bis 31. Dezember 1971 lägen in Bezug auf Prämien keine Unterlagen vor.

Mit angefochtenem Feststellungsbescheid vom 10. Januar 2011 bestimmte die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 1977 bis 30. Juni 1990 anhand sachdienlicher Unterlagen die jährliche zusätzliche Vergütung (JZV) der Pädagogen. Für Zeiten der Vollbeschäftigung seien der jeweilige Maximalbetrag berücksichtigt worden. Die Beklagte setzte dabei für die Jahre 1977 bis 1980 zusätzlich jeweils 600 Mark und für die Jahre 1981 bis 1990 zusätzlich jeweils 750 DM an. Für die Zeit vom 19. April 1967 bis 31. Dezember 1976 werde die Anerkennung von höheren Arbeitsverdiensten abgelehnt, weil deren Zufluss weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sei. Prämien ohne entsprechende Nachweise könnten nicht anerkannt werden.

Hiergegen hat die Klägerin Widerspruch erhoben und erklärt, die Prämien und Auszeichnungen seien in den Verdienstbescheinigungen nicht enthalten. Sie seien aber aus dem Lohnfonds der DDR gezahlt worden. Sie müssten daher als Verdienst angerechnet und nachträglich bei der Neuberechnung der Rente berücksichtigt werden. Bei nachweislichem Abhandenkommen von Unterlagen oder Dokumenten reiche eine eidesstattliche Erklärung aus. Sie fügte eine eidesstattliche Erklärung bei, wonach beim Hausbrand 1992 sämtliche persönliche Dokumente vernichtet worden seien. Deshalb sei sie nicht mehr im Besitz der Urkunde und Medaille über die Verleihung der Pestalozzi-Medaille in Bronze 1984 (Prämie 250.- Mark). Außerdem seien bei dem Brand ihre 17 Auszeichnungen in Form von jeweils einer Prämie von 200.- Mark abhandengekommen. Es handele sich um eine Summe von insgesamt 3.650.- Mark.

Gegen den daraufhin ergehenden Rentenneufeststellungsbescheid vom 25. Januar 2011 erhob die Klägerin ebenfalls Widerspruch. Hier bemängelt sie, dass höhere Arbeitsverdienste für die Zeit von August 1974 bis Dezember 1976 abgelehnt worden seien, obwohl sie im Juli 1974 in den Schuldienst gewechselt sei. Für die Jahre 1975 und 1976 müssten 2 Jahre mit 1.500.- Mark berücksichtigt werden. Außerdem seien die Prämienzahlungen von 1967 bis 1992 (17 Auszeichnungsschreiben, Pestalozzimedaille) nicht berücksichtigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2011 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. September 2010 (richtig: 10. Januar 2011) zurückgewiesen. Der Widerspruch sei nur insoweit zulässig, als er sich gegen die festgestellten Zusatzversorgungszeiten bzw. Entgelte richte. Einwände gegen die mit Bescheid vom 25. Januar 2011 erfolgte Neuberechnung der Rente könnten in diesem Widerspruchsverfahren nicht geltend gemacht werden. Die jährliche zusätzliche Versorgung für Mitarbeiter der Volks- und Berufsbildung sei für die Jahre 1977 (erstmalige Zahlung nach Einführung der Leistung) bis 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) zusätzlich berücksichtigt worden. Die pauschale Anerkennung eines jährlichen Prämienbetrags allein aufgrund der Kenntnis, dass zum Frauentag oder dem Tag der Republik Prämienzahlungen erfolgt seien, sei nicht möglich. Es sei nicht Praxis gewesen, jedem Kollekti. V. m.itglied gleichermaßen Prämien zu zahlen. In Abhängigkeit von der Erfüllung der Leistungskriterien durch den einzelnen seien in der Regel nach Beratungen im Arbeitskollektiv individuelle Prämienhöhen festgelegt worden. Die vorgelegten Angaben reichten nicht aus, um die ggf. tatsächlich jährlich zugeflossenen Prämien und deren Höhe glaubhaft zu machen. Die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung sei im AAÜG nicht vorgesehen. Die Pestalozzimedaille sei zunächst eine Auszeichnung ohne Geldzuwendungen gewesen. Wenn aus Anlass dieser Ehrung durch den Arbeitgeber eine Geldprämie gewährt worden sei, könne dies als zusätzliches Arbeitsentgelt berücksichtigt werden, sofern ein Nachweis vorliege. Der Zufluss eines konkreten Prämienbetrags sei aber nicht nachgewiesen. Die Vorlage einer Auszeichnungsurkunde allein sei nicht ausreichend.

Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Die Lehrertagsprämie sei in der ehemaligen DDR ab 1975 jährlich am 12.6. für Mitarbeiter der Abteilung Volksbildung in Höhe von 750.- Mark gezahlt worden. Von der Beklagten werde behauptet, dass die Zahlung erst ab 1977 erfolgt sei. Das entspreche nicht den Tatsachen. Ihr gehe es um die nachträgliche Einbeziehung der Jahre 1975 und 1976 über zweimal 750.- Mark. Im Übrigen mache sie weiterhin 17 × 200.- Mark Prämienzahlungen sowie eine Prämie von 250.- Mark für die erhaltene Pestalozzimedaille geltend. Angesichts des von ihr nicht verschuldeten Brandes müsse für sie eine Ausnahmeklausel in Anwendung kommen.

Mit Schreiben vom 16. September 2013 und 16. Februar 2014 hat die Klägerin bemängelt, dass sie die Nachzahlung aufgrund der Berücksichtigung der Lehrertagsprämie für die Jahre 1977 bis 1990 nur 4 Jahre rückwirkend erhalten habe. Niemand habe ihr mitgeteilt, dass derartige Leistungen bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen seien.

Das SG hat die Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 27. März 2014 abgewiesen. Der Bescheid vom 10. Januar 2011 sei rechtmäßig. Die begehrten Prämienzahlungen (Lehrertagsprämie 1975 bis 1976, Pestalozzimedaille 1984, weitere Prämien à 200.- Mark) seien in Bezug auf Zufluss und Umfang nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden. Es sei kein Indiz feststellbar, das für die Gewährung und tatsächliche Auszahlung der Prämien sprechen würde. Trotz nicht verschuldeter Beweisnot gebe es keine weiteren Beweiserleichterungen.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt, mit der sie die Lehrertagsprämie geltend macht, die allen Pädagogen von 1977 bis 1990 in Höhe von 750.- Mark bewilligt worden seien. Es sei willkürlich festgelegt worden, dass nur 4 Jahre in die Rentenberechnung einfließen. Die restlichen 10 Jahre seien zu Unrecht unberücksichtigt gelassen worden. Auch seien ab 1977 jährlich 750.- Mark und nicht nur 600.- Mark bezahlt worden. Darüber hinaus macht sie weiterhin Prämien in Höhe von 17 mal 200.- Mark geltend, die sie von 1959 bis 1990 in der DDR erhalten habe. Anlass für die Prämien seien der 8. März (Frauentag), der Maifeiertag, der Tag der Befreiung (8. Mai), der Lehrertag (12. Juni), der Tag der Republik (7. Oktober) und Weihnachten gewesen. Immer habe die Prämie 200.- Mark betragen. Auf den Internetseiten der Beklagten sei zu lesen, dass Zeugenaussagen oder eine eidesstattliche Erklärung vorgelegt werden könnten, wenn keine Beweise mehr vorhanden sind. Nach Ansicht der Beklagten hätte sie nie eine Geldprämie bekommen. Dann wäre sie eine schlechte Pädagogin gewesen - eine totale Fehleinschätzung der Beklagten.

Die Beklagte hat auf die „Vereinbarung über die jährliche zusätzliche Vergütung für Mitarbeiter in Einrichtungen der Volksbildung vom 24. Mai 1976“verwiesen, wonach für die Jahre bis 1976 für eine Lehrertagsprämie keine Anspruchsgrundlage bestehe.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 27. März 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2011 aufzuheben, den Bescheid vom 29. Mai 1997 teilweise zurückzunehmen, zusätzliche Arbeitsentgelte für die Jahre 1977 bis 1980 in Höhe von 750.- Mark (Lehrertagsprämien) anstelle der von der Beklagten insoweit angesetzten 600.- Mark, für die Jahre 1959 bis 1990 in Höhe von insgesamt 17 mal 200.- Mark (Prämien) sowie für das Jahr 1984 in Höhe von 250.- Mark (Pestalozzi-Medaille) anzuerkennen und die sich aus der Berücksichtigung dieser zusätzlichen Entgelte sowie der bereits mit Bescheid vom 10. Januar 2011 anerkannten zusätzlichen Entgelte ergebende höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab Rentenbeginn zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Der angefochtene Bescheid vom 10. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

1. Soweit die Klägerin in diesem Verfahren die Zahlung einer höheren Altersrente ab Rentenbeginn aufgrund der von ihr weiterhin geltend gemachten sowie der bereits mit dem angefochtenen Bescheid anerkannten zusätzlichen Entgelte begehrt, ist die Klage unzulässig. Insoweit enthält der angefochtene Bescheid vom 10. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2011 keine Regelung.

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hat die Beklagte als für die Zusätzliche Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung zuständiger Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung (hier: DRV Bund) unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherungen zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet (vgl. § 8 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 AAÜG). Der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme hat gemäß § 8 Abs. 3 AAÜG durch Bescheid den Inhalt derjenigen Mitteilung bekannt zu geben, die dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu übermitteln ist. Die Mitteilung beinhaltet insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit des Berechtigten zu einem Zusatzversorgungssystem und das daraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.

Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung (hier: DRV Bund) ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden (§ 8 Abs. 5 Satz 1, 2 AAÜG).

Dies bedeutet, dass die DRV Bund als Rentenversicherungsträger zwar ohne Änderungsbefugnisse die von der Beklagten mit angefochtenem Bescheid vom 10. Januar 2011 festgestellten Entgelte der Rentenberechnung zugrunde zu legen hat, die DRV Bund als Rentenversicherungsträger im Übrigen aber in eigener Zuständigkeit über die Feststellung der Rente zu befinden hat. Dementsprechend wurde über den Beginn des Nachzahlungszeitraums ausschließlich mit dem Rentenbescheid vom 25. Januar 2011 der DRV Bund entschieden. Ansprüche auf höhere Rentenzahlungen etwa aufgrund eines früheren Beginns des Nachzahlungszeitraums können damit zulässigerweise nur im Rahmen eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid vorgebracht werden. Der hier angefochtene Bescheid vom 10. Januar 2011 enthält hingegen keine Regelungen darüber, ab wann und in welcher Höhe höhere Rentenleistungen zu entrichten sind.

2. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Januar 2011 hat die Beklagte das Recht nicht unrichtig angewandt und ist auch nicht von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist. Mit diesem Bescheid hatte die Beklagte den bestandskräftig gewordenen Überführungsbescheid vom 29. Mai 1997 gemäß § 44 Abs. 1 SGB X auf den entsprechenden Antrag der Klägerin hin teilweise zurückgenommen.

Der Bescheid vom 29. Mai 1997 war insoweit rechtswidrig, als in ihm keine Lehrertagsprämien als Entgelt berücksichtigt waren. Im angefochtenen Bescheid hat die Beklagte für die Jahre 1977 bis 1980 Lehrertagsprämien in Höhe von jeweils 600.- Mark und für die Jahre 1981 bis 1990 in Höhe von jeweils 750.- Mark angesetzt. Sie hat mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht keine weiteren Entgelte berücksichtigt. Der Klägerin stehen mangels Nachweises bzw. Glaubhaftmachung nicht zusätzliche Entgelte für Lehrertagsprämien in Höhe von 750.- Mark (statt 600.- Mark) auch schon für die Jahre 1977 bis 1980, für 17 mal verliehene Prämien in Höhe von 200.- sowie für eine Prämie in Höhe von 250.- Mark anlässlich der Verleihung der Pestalozzi-Medaille in Bronze zu. Insoweit ist der Bescheid vom 29. Mai 1997 rechtmäßig und wurde daher zu Recht von der Beklagten nicht gemäß § 44 Abs. 1 SGB X zurückgenommen.

Die Klägerin hat die Zahlung von erzieltem und damit tatsächlich erhaltenem Arbeitsentgelt i. S. d. §§ 6 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 AAÜG in Form von Lehrertagsprämien in Höhe von 750.- Mark für die Jahre 1977 bis 1980 anstelle der von der Beklagten bereits angesetzten 600.- Mark sowie von 17 Prämien in Höhe von 200.- Mark und einer Prämie anlässlich der Verleihung der Pestalozzi-Medaille in Bronze in Höhe von 250.- Mark weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.

Eine Tatsache ist nachgewiesen, wenn sie mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, also ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt (BSG, Urteil vom 28. Juni 2000, Az. B 9 VB 3/99, in juris). Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird gemäß § 6 Abs. 6 AAÜG der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt. Da die Verdienste der Klägerin in den strittigen Jahren nachgewiesen sind, würde damit eine bloße Glaubhaftmachung von weiterem Verdienst in Form von Prämien ausreichen, um zumindest eine Anrechnung zu fünf Sechsteln zu erreichen. Eine Tatsache ist gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 SGB X als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist, also mehr dafür als dagegen spricht. Es reicht die gute Möglichkeit aus, wobei es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber einer das Übergewicht zukommen, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (BSG, Beschluss vom 8. August 2001, Az. B 9 V 23/0 1 B, in juris).

Nach §§ 1, 2 Abs. 1 der Vereinbarung über die jährliche zusätzliche Vergütung für Mitarbeiter in Einrichtungen der Volksbildung vom 24. Mai 1976 (Vereinbarung 1976) haben die Lehrer, Erzieher und hauptamtlichen Pionierleiter in den allgemeinbildenden, polytechnischen Oberschulen, Sonderschulen, außerschulischen Einrichtungen, Einrichtungen der Jugendhilfe, Volkshochschulen und Internaten sowie Kindergärtnerinnen, Erziehungshelferinnen, Helferinnen in kommunalen und betrieblichen Forschungseinrichtungen und Pädagogen in nachgeordneten Einrichtungen der Abteilungen Volksbildung nach 2 Dienstjahren eine jährliche zusätzliche Vergütung erhalten. Die Höhe der jährlichen zusätzlichen Vergütung betrug nach § 2 Abs. 2 der Vereinbarung nach 2 Jahren 4% bis maximal 450.- Mark, nach 5 Dienstjahren 6% bis maximal 600.- Mark und nach 10 Jahren 8% bis maximal 750.- Mark des Bruttoeinkommens der letzten 12 Monate.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Vereinbarung 1976 wurde die jährliche zusätzliche Vergütung anlässlich des Tages der Lehrer für das laufende Schuljahr gezahlt. Erstmalig erfolgte die Zahlung der jährlichen zusätzlichen Vergütung für das Schuljahr 1976/77 anlässlich des Tages des Lehrers 1977 (§ 3 Abs. 1 S. 2 Vereinbarung 1976).

Die Beklagte geht auch ohne Vorlage von Zahlungsbelegen davon aus, dass entsprechende Beträge tatsächlich zugeflossen sind. Dies ist nicht zu beanstanden, da die Vereinbarung für alle Mitarbeiter in Einrichtungen der Volksbildung (außer Fachschulen) gegolten hat und die Zahlung nicht von Einzelentscheidungen oder vom Inhalt regionaler Kollektivverträge abhängig war.

Aus § 3 Abs. 1 S. 2 Vereinbarung 1976 ergibt sich zunächst, dass entgegen der früheren Aussagen der Klägerin für die Jahre vor 1977 keine Lehrertagsprämien bezahlt worden sind. Dies wird von ihr ausweislich ihrer Ausführungen im Berufungsschriftsatz mittlerweile anerkannt. Die Begrenzung der Berücksichtigung der Lehrertagsprämien in den Jahren 1977 bis 1980 auf 600.- Mark begegnet jedoch ebenfalls keinen Bedenken. Die Höhe der Auszahlung betrug nicht jedes Jahr generell 750.- Mark, sondern stand nach § 2 Abs. 2 Vereinbarung 1976 in Abhängigkeit von den Dienstjahren und dem Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate. In den Jahren 1977 bis 1980 lag der Bruttoarbeitsverdienst der Klägerin zwischen 8.366,94 Mark und 8.943,29 Mark, im Jahr 1981 erhöhte sich der Verdienst auf 12.113.- Mark.

Für die Berechnung der Dienstjahre kommt als frühester Ausgangspunkt der 1. August 1971 in Betracht. Gemäß § 4 Abs. 1 Vereinbarung 1976 sind die Dienstjahre für Lehrer, Erzieher und hauptamtlichen Pionierleiter sowie für Kindergärtnerinnen, Erziehungshelferinnen und Helferinnen entsprechend den Grundsätzen zur Festsetzung des Vergütungsdienstalters gemäß der Vergütungsvereinbarung zu errechnen. Nach § 6 Abs. 2 der Vereinbarung über die Vergütung der Tätigkeit der Lehrer und Erzieher vom 20. März 1970 wird das Dienstalter nach den Zeiten berechnet, die der Lehrer oder Erzieher in hauptamtlichen Einrichtungen der Volksbildung, in Einrichtungen der Berufsbildung, Aus- und Weiterbildung der Werktätigen oder in Fach- und Hochschuleinrichtungen pädagogisch tätig war. Das gleiche gilt für einheitliche betriebliche Bildungseinrichtungen, soweit hier eine Tätigkeit als Lehrer oder Erzieher in Einrichtungen der Volksbildung vorausging. Das Dienstalter beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die pädagogische Tätigkeit aufgenommen wird.

Die Klägerin war erstmals ab 1. August 1971 nach der Bestätigung des Rates der Kreises G. als Erzieherin tätig. Damit hatte die Klägerin im Jahre 1977 noch keine 10 Dienstjahre vollendet mit der Folge, dass bei der Berechnung der zusätzlichen Vergütung 6% des Bruttoeinkommens der letzten 12 Monate, maximal 600.- Mark anzusetzen waren (Prozentsatz für die zusätzliche Vergütung nach 5 Dienstjahren). Die Beklagte hat für die Jahre 1977 bis 1980 zugunsten der Klägerin den Maximalbetrag von 600.- Mark angesetzt. Ab dem Jahr 1981 hat sie den sich bei einer Vollendung von 10 Dienstjahren ergebenden Maximalbetrag von 750.- Mark berücksichtigt. Für die Berücksichtigung weiterer Beträge gibt es damit keine Grundlage in der Vereinbarung 1976.

In Bezug auf die Lehrertagsprämien ergibt sich für den Senat aus der Vereinbarung 1976 ein schlüssiges Bild, ob und inwieweit derartige Prämien bezahlt wurden. Der Senat hält es weder für nachgewiesen noch für überwiegend wahrscheinlich, dass über diese Regelungen hinaus der Klägerin Lehrertagsprämien zugeflossen sind. Sonstige Belege liegen hierfür nicht vor.

Soweit die Klägerin eine weitere Prämienzahlung in Höhe von 250.- Mark für die Verleihung der Pestalozzi-Medaille in Bronze geltend macht, mangelt es jedenfalls an dem Nachweis oder der Glaubhaftmachung des Erhalts von 250.- Mark im Zusammenhang mit der Verleihung dieser Medaille.

Die Auszeichnung mit der Pestalozzi-Medaille konnte nach den Vorgaben der Verleihungsordnung der DDR nur in Abhängigkeit von der Dauer der Dienstzeit vorgenommen werden. Neben der Dauer waren „treue Dienste“ Verleihungskriterium, so dass auch ein unmittelbarer Bezug zur beruflichen Tätigkeit bestand (§ 1 der Verleihungsverordnung 1978; zum Ganzen vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. April 2014, Az. L 22 R4 173/12, Rn. 23 in juris). Nach den Hinweisen des Ministeriums für Volksbildung und des Zentralvorstands der Gewerkschaft Unterricht und Erziehung über anzurechnende Zeiten für die Verleihung der „Pestalozzimedaille für treue Dienste“ ist unter Ziffer 1. 3 ausgeführt, dass die Pestalozzimedaille verliehen werden kann. Es sei in Ausnahmefällen also möglich, wenn den Anforderungen, wie sie hauptsächlich in der Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte vom 29. November 1979 und der Schulordnung vom 29. November 1979 formuliert sind, nicht entsprochen wird, die Verleihung zu versagen. Daraus lässt sich entnehmen, dass die Pestalozzimedaille wohl grundsätzlich verliehen wurde, in Ausnahmefällen jedoch nicht. Ob ein Ausnahmefall in diesem Sinne bei der Klägerin vorgelegen hat oder nicht, lässt sie für den Senat nicht mehr feststellen. Zweifel an der Verleihung der Pestalozzimedaille an die Klägerin ergeben sich daraus, dass die Verleihung der Pestalozzimedaille als staatliche Auszeichnung im Sozialversicherungsausweis zu verzeichnen war (vgl. § 94 Abs. 2 Arbeitsgesetzbuch der DDR vom 16. Juni 1977), aus dem nur noch in Teilen vorliegenden Sozialversicherungsausweis eine Verleihung der Pestalozzimedaille jedoch nicht hervorgeht.

Aber selbst wenn man zugunsten der Klägerin noch von einem regelhaften Verlauf und damit einer Verleihung der Pestalozzi-Medaille in Bronze ausgehen sollte, fehlt es jedenfalls am Nachweis bzw. der Glaubhaftmachung, dass die Klägerin in diesem Zusammenhang eine finanzielle Zuwendung in Höhe von 250.- Mark erhalten hat. Belege hierfür konnte sie nicht mehr vorlegen. Es liegt auch kein sonstiges Indiz dafür vor, dass insoweit eine Zahlung erfolgt ist. Nach den genannten Hinweisen (Ziff. 1.4) war die Pestalozzimedaille eine Auszeichnung ohne materielle Zuwendung. Im folgenden ist ausgeführt: „Lagen zum Zeitpunkt der Verleihung dieser Medaille in Bronze und Silber hohe Leistungen vor, so kann gleichzeitig eine Geld- oder Sachprämie gewährt werden. Wie seit dem Jahr 1975 praktiziert, werden bei der Verleihung der „Pestalozzi-Medaille“ in Gold auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Volksbildung und dem Zentralvorstand der Gewerkschaft Unterricht und Erziehung 1000.- Mark bereitgestellt.“

Anders als bei der Pestalozzi-Medaille in Gold war mit der Verleihung der Pestalozzimedaille in Bronze und Silber also nicht regelmäßig und ohne weitere Voraussetzungen eine Geldzuwendung verbunden. Ob im Jahr 1984 „hohe Leistungen“ der Klägerin vorlagen, ist für den Senat im Jahr 2015 nicht mehr feststellbar. Selbst wenn solche vorgelegen haben, war eine Geldzuwendung noch nicht zwingend, vielmehr konnte es nur zu einer Zuwendung kommen. Bei Berücksichtigung all dieser Unwägbarkeiten ist es nach Auffassung des Senats nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin tatsächlich die geltend gemachte Zuwendung erhalten hat.

Nichts anderes gilt auch für den von der Klägerin behaupteten Zufluss von 17 mal 200.- Mark. Auch hier fehlt es an jeglichem Beleg oder zumindest Indizien dafür, in welchem konkreten Jahr welcher konkrete Betrag der Klägerin tatsächlich zugeflossen ist. Zwar trifft es entsprechend den Angaben der Klägerin zu, dass die Aktivsten bei der Planerfüllung und in der gesellschaftlichen Arbeit in der ehemaligen DDR etwa am 1. Mai („Kampf- und Feiertag der Arbeiterklasse“) oder am 7. Oktober („Tag der Republik“) geehrt wurden. Dies war mit der Verleihung einer Urkunde, einem Abzeichen und einer Geldprämie (100.- Mark bis 200.- Mark) verbunden (DDR, Mythos und Wirklichkeit,http://www.k...de/71.6466/).

Grundlage im Bildungssektor war hierfür die Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Volksbildung und dem Zentralvorstand der Gewerkschaft Unterricht und Erziehung zur Planung und Verwendung des Prämienfonds sowie des Kultur- und Sozialfonds der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen vom 5. April 1974 (Vereinbarung 1974). Nach § 3 Vereinbarung 1974 werden hervorragende Einzel- und Kollektivleistungen von Pädagogen im Ergebnis schöpferischer Arbeit zur Erfüllung der schulpolitischen Hauptaufgabe und bei der Entwicklung sozialistischer Schülerpersönlichkeiten ausgezeichnet. Damit sind besonders zu würdigen

- Hohe Bildungs- und Erziehungsergebnisse durch eine qualifizierte wissenschaftliche und parteiliche pädagogische Arbeit

- Hervorragende Leistungen bei der Gestaltung einer vielseitigen inhaltsreichen und interessanten außerunterrichtlichen Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen in enger Zusammenarbeit mit der Pionierorganisation „Ernst Thälmann“ und der FDJ

- Aktive Mitwirkung und hohe Einsatzbereitschaft bei der Entwicklung des gesellschaftlichen Lebens an den Schulen und Einrichtungen

- Langjährige kontinuierliche erfolgreiche Bildungs- und Erziehungsarbeit.

Die Höhe der Geld- oder Sachprämie hat dabei der anzuerkennende Leistung zu entsprechen. Geldprämien sind in der Regel in einer Höhe von mindestens 200.- Mark zu gewähren (§ 4 Abs. 1 Vereinbarung 1974). Die Auszeichnung erfolgt dabei unmittelbar nach einer hervorragenden Einzel- oder Kollektivleistung. Zur Würdigung von Gesamtleistungen der Pädagogen sind gesellschaftliche Höhepunkte wie der 8. März, 1. Mai, Tag des Lehrers und der Jahrestag der Gründung der DDR zu nutzen (§ 5 der Vereinbarung).

Ob und falls ja, in welchem Jahr, die Klägerin derartige hervorragende Einzelleistungen vollbracht hat oder an entsprechenden Kollektivleistungen beteiligt war, lässt sich nicht mehr feststellen. Auch gibt es keine Nachweise für konkret in diesem Rahmen zugewendete Beträge. Eine voraussetzungslos allen Pädagogen gewährte Zusatzleistung lag in diesen Prämien bei Berücksichtigung der Zuwendungsvoraussetzungen jedenfalls nicht, so dass nicht ein Zufluss generell unterstellt werden kann. Auch die Klägerin selbst konnte keine widerspruchsfreien Angaben mehr über die jeweiligen Jahre machen, in denen derartige Leistungen gewährt worden sind. Im Rahmen der Berufungsbegründung spricht sie davon, dass ihr diese in den Jahren 1959-1990 zugeflossen sind. Im Rahmen des Neufeststellungsantrags hatte sie demgegenüber derartige Zahlungen erst ab 1967 behauptet. Die Vereinbarung 1974 datiert darüber hinaus erst vom 5. April 1974.

Angesichts dieser Widersprüchlichkeiten und des Fehlens jeglicher Belege hält der Senat solche Zahlungen auch nicht zumindest für überwiegend wahrscheinlich. Er sieht sich nicht in der Lage, konkrete zusätzliche Verdienste für konkrete Jahre festzulegen.

Ein anderes Ergebnis folgt in Bezug auf sämtliche geltend gemachten Prämien auch nicht daraus, dass die Klägerin unter einer besonderen Beweisnot leidet, die auf einem von ihr nicht verschuldeten Brandereignis beruht. Dieser Umstand führt nicht zu einer weiteren Beweiserleichterung in dem Sinne, dass für die Berücksichtigung dieser Zuwendung deren bloße Behauptung ausreicht, ohne dass es zumindest einer Glaubhaftmachung bedürfte. Ist ein Sachverhalt weder erwiesen noch glaubhaft gemacht, hat das Gericht auch im Bereich der Anerkennung von Arbeitsentgelt nach § 6 AAÜG nach den Regeln der objektiven Beweislast zu entscheiden (BSG, Urteil vom 23. August 2007, B 4 RS 4/06 R). Zu weiteren, von der Klägerin auch nicht beantragten oder zumindest angeregten Ermittlungen fühlt sich der Senat nicht gedrängt, nachdem die eigenen Bemühungen der Klägerin um Erlangung aussagekräftiger Dokumente weitgehend ergebnislos geblieben sind und die Mindestaufbewahrungsfrist für Entgeltunterlagen (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 SGB IV) bereits seit langem abgelaufen ist. Dies bedeutet, dass die Nichterweislichkeit der tatsächlichen Erzielung von zusätzlichem Arbeitsentgelt in Form der geltend gemachten Prämien denjenigen nachteilig trifft, der diesen Anspruch verfolgt. Dies ist die Klägerin.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 28/06/2018 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Juli 2016 geändert, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, Jahresendprämien für die Zuflussjahr
published on 22/03/2018 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Juli 2016 und des Sozialgerichts Leipzig vom 23. Juni 2015 insoweit aufgehoben, als die Beklagte
published on 01/06/2017 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. Juni 2016 abgeändert und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dres
published on 01/06/2017 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. August 2016 abgeändert und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom
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Annotations

(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. Für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen gewesen wären, ist dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung getrennt für jedes Kalenderjahr für die Anwendung des § 252a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzuteilen; dabei zählen je sieben Kalendertage des Arbeitsausfalls als fünf Arbeitsausfalltage. Der Versorgungsträger ist berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem Versorgungsträger

1.
über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Überführung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen und
2.
auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen hervorgehen.
Die Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 nehmen die Ermittlung der Daten unter Berücksichtigung der bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen Daten vor. Satz 6 gilt auch für den Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 1, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, zu dem in § 7 Abs. 2 genannten Personenkreis gehört.

(2) Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben.

(3) Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(4) Versorgungsträger sind

1.
die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 und,
2.
die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2.
3.
(weggefallen)

(5) Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden.

(6) Die Versorgungsträger sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen über die Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, soweit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der aufgrund der Überführung entstehenden Aufwendungen erfolgt. Für Personen mit in die Rentenversicherung überführten Anwartschaften gelten für die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen unbeschadet der Zuständigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Feststellung der Leistungen die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. Ist bei Personen mit in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung von Leistungen zuständig, stellt sie für die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die sich aus der Überführung der Ansprüche ergebenden Leistungen oder Leistungsteile fest; im übrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, mit anderen Trägern der Rentenversicherung Vereinbarungen über die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen zu treffen. Leistungen oder Leistungsteile, die auf in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie aufgrund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen Träger der Rentenversicherung für die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt oder ausgezahlt werden.

(7) Stehen für die Durchführung der Neuberechnung nach § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollständig zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem Vorbringen des Berechtigten über Art und Dauer der ausgeübten Beschäftigung sowie über den Bereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.

(8) Liegen dem Versorgungsträger Anhaltspunkte dafür vor, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum dem Rentenversicherungsträger mit. Er übermittelt diesem auch die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem Versorgungssystem zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich sind.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 ist während der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach dem 30. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der Betrag von 2 700 Deutsche Mark im Monat, vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Betrag von 3 000 Deutsche Mark im Monat und vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der Betrag vom 3 400 Deutsche Mark im Monat maßgebend. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nach den §§ 67 und 68 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder durch andere Träger der Teilhabe am Arbeitsleben nach den für diese geltenden Vorschriften aus einem Einkommen vor dem 1. Juli 1990 ermittelt wird.

(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als

1.
Mitglied, Kandidat oder Staatssekretär im Politbüro der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands,
2.
Generalsekretär, Sekretär oder Abteilungsleiter des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) sowie als Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit bis zur Ebene der Sektorenleiter oder als die jeweiligen Stellvertreter,
3.
Erster oder Zweiter Sekretär der SED-Bezirks- oder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder Referatsleiter für Sicherheit oder Abteilungsleiter für Staat und Recht,
4.
Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter,
5.
Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates, Vorsitzender des Staatsrats oder Vorsitzender des Ministerrats sowie als in diesen Ämtern ernannter Stellvertreter,
6.
Staatsanwalt in den für vom Ministerium für Staatssicherheit sowie dem Amt für Nationale Sicherheit durchzuführenden Ermittlungsverfahren zuständigen Abteilung I der Bezirksstaatsanwaltschaften,
7.
Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR,
8.
Mitglied der Bezirks- oder Kreis-Einsatzleitung,
9.
Staatsanwalt oder Richter der I-A-Senate,
ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen.

(3) (weggefallen)

(4) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit wird neben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen weiteres im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt. Für Zeiten nach Satz 1 wird ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt, wenn für denselben Zeitraum Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu berücksichtigen sind. Soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst zugrunde gelegt wird, gelten diese Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4.

(5) Für Zeiten, für die der Verdienst nicht mehr nachgewiesen werden kann, gelten § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sinngemäß. Der maßgebende Verdienst ist zu ermitteln, indem der jeweilige, im Falle des § 256c Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der um ein Fünftel erhöhte Wert der Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch den Faktor der Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch desselben Jahres geteilt wird. Der maßgebende Verdienst ist höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 3, in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag, der sich nach Anwendung von Absatz 2 ergibt, und in den Fällen des § 7 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zu berücksichtigen.

(6) Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.

(7) Für die Feststellung des berücksichtigungsfähigen Verdienstes sind die Pflichtbeitragszeiten dem Versorgungssystem zuzuordnen, in dem sie zurückgelegt worden sind. Dies gilt auch, soweit während der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind oder Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem später in die freiwillige Zusatzrentenversicherung überführt worden sind.

(8) Für die Zuordnung der Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Im übrigen werden die Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

(9) Die Berechnungsgrundsätze des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.

(3) Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.

(4) Die Versicherung besteht darin, dass der Versichernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen.

(5) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.

(6) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben.

(1) Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 ist während der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach dem 30. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der Betrag von 2 700 Deutsche Mark im Monat, vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Betrag von 3 000 Deutsche Mark im Monat und vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der Betrag vom 3 400 Deutsche Mark im Monat maßgebend. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nach den §§ 67 und 68 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder durch andere Träger der Teilhabe am Arbeitsleben nach den für diese geltenden Vorschriften aus einem Einkommen vor dem 1. Juli 1990 ermittelt wird.

(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als

1.
Mitglied, Kandidat oder Staatssekretär im Politbüro der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands,
2.
Generalsekretär, Sekretär oder Abteilungsleiter des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) sowie als Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit bis zur Ebene der Sektorenleiter oder als die jeweiligen Stellvertreter,
3.
Erster oder Zweiter Sekretär der SED-Bezirks- oder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder Referatsleiter für Sicherheit oder Abteilungsleiter für Staat und Recht,
4.
Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter,
5.
Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates, Vorsitzender des Staatsrats oder Vorsitzender des Ministerrats sowie als in diesen Ämtern ernannter Stellvertreter,
6.
Staatsanwalt in den für vom Ministerium für Staatssicherheit sowie dem Amt für Nationale Sicherheit durchzuführenden Ermittlungsverfahren zuständigen Abteilung I der Bezirksstaatsanwaltschaften,
7.
Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR,
8.
Mitglied der Bezirks- oder Kreis-Einsatzleitung,
9.
Staatsanwalt oder Richter der I-A-Senate,
ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen.

(3) (weggefallen)

(4) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit wird neben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen weiteres im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt. Für Zeiten nach Satz 1 wird ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt, wenn für denselben Zeitraum Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu berücksichtigen sind. Soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst zugrunde gelegt wird, gelten diese Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4.

(5) Für Zeiten, für die der Verdienst nicht mehr nachgewiesen werden kann, gelten § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sinngemäß. Der maßgebende Verdienst ist zu ermitteln, indem der jeweilige, im Falle des § 256c Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der um ein Fünftel erhöhte Wert der Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch den Faktor der Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch desselben Jahres geteilt wird. Der maßgebende Verdienst ist höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 3, in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag, der sich nach Anwendung von Absatz 2 ergibt, und in den Fällen des § 7 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zu berücksichtigen.

(6) Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.

(7) Für die Feststellung des berücksichtigungsfähigen Verdienstes sind die Pflichtbeitragszeiten dem Versorgungssystem zuzuordnen, in dem sie zurückgelegt worden sind. Dies gilt auch, soweit während der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind oder Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem später in die freiwillige Zusatzrentenversicherung überführt worden sind.

(8) Für die Zuordnung der Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Im übrigen werden die Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

(9) Die Berechnungsgrundsätze des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(1) Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung (§ 28p) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten. Die landwirtschaftliche Krankenkasse kann wegen der mitarbeitenden Familienangehörigen Ausnahmen zulassen. Für die Aufbewahrung der Beitragsabrechnungen und der Beitragsnachweise gilt Satz 1.

(1a) Bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe oder durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördern, hat der Unternehmer die Entgeltunterlagen und die Beitragsabrechnung so zu gestalten, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, des Arbeitsentgelts und des darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag möglich ist. Die Pflicht nach Satz 1 ruht für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist, solange er eine Präqualifikation oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne von § 28e Absatz 3f Satz 1 und 2 oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 150 Absatz 3 Satz 2 des Siebten Buches vorlegen kann.

(1b) Hat ein Arbeitgeber keinen Sitz im Inland, hat er zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland zu bestellen. Als Sitz des Arbeitgebers gilt der Beschäftigungsbetrieb des Bevollmächtigten im Inland, in Ermangelung eines solchen der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bevollmächtigten. Im Fall von Satz 2 zweiter Halbsatz findet § 98 Absatz 1 Satz 4 des Zehnten Buches keine Anwendung.

(2) Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen. Satz 1 gilt nicht, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann. Soweit der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mitzuberücksichtigen. Der prüfende Träger der Rentenversicherung hat einen auf Grund der Sätze 1, 3 und 4 ergangenen Bescheid insoweit zu widerrufen, als nachträglich Versicherungs- oder Beitragspflicht oder Versicherungsfreiheit festgestellt und die Höhe des Arbeitsentgelts nachgewiesen werden. Die von dem Arbeitgeber auf Grund dieses Bescheides geleisteten Zahlungen sind insoweit mit der Beitragsforderung zu verrechnen.

(3) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu übermitteln; dies gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten bei Verwendung von Haushaltsschecks. Übermittelt der Arbeitgeber den Beitragsnachweis nicht zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge, so kann die Einzugsstelle das für die Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt schätzen, bis der Nachweis ordnungsgemäß übermittelt wird. Der Beitragsnachweis gilt für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle und im Insolvenzverfahren als Dokument zur Glaubhaftmachung der Forderungen der Einzugsstelle. Im Beitragsnachweis ist auch die Steuernummer des Arbeitgebers anzugeben, wenn der Beitragsnachweis die Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte enthält.

(4) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.