Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 01. Dez. 2015 - L 1 LW 4/15

published on 01/12/2015 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 01. Dez. 2015 - L 1 LW 4/15
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Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 27. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Regelaltersrente hat.

Der im Oktober 1947 geborene, verheiratete Kläger bewirtschaftete als Landwirt von August 1968 bis Dezember 1994 in A-Stadt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das die Mindestgröße im Sinne des § 1 Abs. 5 ALG erreicht hatte, und legte dementsprechend insgesamt 317 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten bei der Beklagten zurück. Ab 1. Dezember 1995 bis 14. Mai 2013 lag die bewirtschaftete Fläche seines landwirtschaftlichen Unternehmens unterhalb der Mindestgröße. Seit 15. Mai 2013 bewirtschaftet er wieder Flächen, die die Mindestgröße erreichen. Seit 1. Dezember 2012 bezieht er eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Mit Schreiben vom 5. September 2012 informierte die Beklagte den Kläger, dass dieser in nächster Zeit die Regelaltersgrenze erreichen werde und einen Anspruch auf eine Rente von der Beklagten haben könnte. Mit einem beigefügten Merkblatt wurde der Kläger auch darüber informiert, dass Voraussetzung für einen Rentenbezug die Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft ist. Am 19. Oktober 2012 teilte der Kläger daraufhin telefonisch mit, dass er die Landwirtschaft mit Vollendung des 60. Lebensjahres nicht abgeben, sondern die Bewirtschaftung wieder aufnehmen wolle.

Mit Antrag vom 23. September 2013 begehrte der Kläger Altersrente ab dem 65. Lebensjahr für Unternehmer. Hierbei gab er an, nach der Betriebsabgabe noch Nutzflächen zu bewirtschaften.

Die Beklagte forderte den Kläger dann mit Schreiben vom 27. September 2013 auf, unter anderem Nachweise über die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens vorzulegen.

Nachdem trotz Mahnungen keine Mitteilung erfolgte, lehnte die Beklagte mit angefochtenem Bescheid vom 29. Januar 2014 den Rentenantrag ab.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die Hofabgabe-Klausel sei nicht haltbar und müsse abgeschafft werden. Während der Tätigkeit als Nebenerwerbslandwirt habe er die ...-Beiträge in voller Höhe bezahlt ohne Zuschüsse vom Staat zu erhalten. Dies gelte auch für seine Ehefrau. Deshalb sei es nicht zumutbar, nun die Hofabgabe als Gegenleistung für die Beantragung der Altersrente zu verlangen.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2014 zurückgewiesen. Eine Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens an Dritte sei nicht erfolgt. Auch liege keine Abgabe an den Ehegatten vor. Die Verfassungsmäßigkeit des Abgabeerfordernisses sei vom Bundessozialgericht und vom Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigt worden.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben und seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Jeder andere Rentner habe das Recht, eine geringfügige Beschäftigung neben der Rente auszuüben. Ihm hingegen bleibe die Bewirtschaftung seines Eigentums verwehrt. Die Hofabgabeklausel sei nicht mehr zeitgemäß und stelle einen Verstoß gegen die Grundrechte dar.

Mit Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Eine Abgabe sei nicht erfolgt. Die Hofabgabe-Klausel verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Er bewirtschafte ein landwirtschaftliches Unternehmen, welches die Mindestgröße nach dem ALG überschreite. Die erforderliche Unternehmensabgabe habe er nicht durchgeführt. Die Hofabgabeklausel sei jedoch verfassungswidrig. Er habe über mehrere Jahrzehnte Beiträge zur Beklagten entrichtet. Damit stehe ihm nun auch ein Anspruch auf Regelaltersrente zu. Das Erfordernis der Unternehmensabgabe sei überholt. Durch die Abgabe werde der Kläger gezwungen, auf Einkünfte aus seinem Betrieb zu verzichten. Diese seien jedoch zur Deckung seines Lebensunterhalts erforderlich. Mit der Rente nach dem ALG allein sei es dem Kläger nicht möglich, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch sei er im Vergleich zu Versicherten in anderen öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungssystemen benachteiligt. Die Versicherten dort könnten ihren erlernten und ausgeübten Beruf weiter fortführen, ohne dass ihnen die Regelaltersrente verweigert werde. Die Verfolgung strukturpolitischer Ziele könne diese Ungleichbehandlung nicht mehr rechtfertigen.

In der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2015 hat der Kläger erklärt, er bewirtschafte 15 ha Land und 5 ha Wald. Eine Abgabe sei nicht erfolgt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Nürnberg vom 27. Januar 2015 und des Bescheids vom 29. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2014 zu verurteilen, ihm Regelaltersrente entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Weiter wird beantragt,

die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Nürnberg und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Beklagte hat zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2014 den Antrag des Klägers vom 23. September 2013 auf Gewährung einer Regelaltersrente abgelehnt.

Gemäß § 11 Abs. 1 ALG haben Landwirte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

1. sie die Regelaltersgrenze erreicht haben,

2. sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und

3. das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Regelaltersrente nach dieser Bestimmung zu. Zwar hat er mit Ablauf des 7. November 2012 die Regelaltersgrenze (vgl. § 87a ALG) erreicht und auch die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt. Für die Zeit ab Dezember 2012 steht dem Kläger jedoch keine Altersrente zu, da sein Unternehmen der Landwirtschaft nicht im Sinne des § 21 ALG abgegeben ist. Dies steht für den Senat fest aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Beteiligten, wonach eine Abgabe des Unternehmens durch den Kläger in Form einer der in § 21 ALG niedergelegten Modalitäten nicht erfolgt ist. Für den Senat gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese übereinstimmenden Angaben der Beteiligten unzutreffend sein könnten. Zur weiteren Begründung verweist der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im Gerichtsbescheid des SG sowie im Widerspruchsbescheid der Beklagten.

Der Senat hat keine Zweifel daran, dass die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG, wonach der Anspruch auf Regelaltersrente die Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft voraussetzt, verfassungsgemäß ist. Eine Aussetzung des Rechtsstreits und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt damit nicht in Betracht.

Die Anspruchsvoraussetzung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens ist durchgehend seit der Schaffung einer Altershilfe für Landwirte durch das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte vom 27. Juli 1957 (GAL) ein prägendes Element der landwirtschaftlichen Altersversorgung. Es wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in das ALG übernommen und im Laufe der Jahre mehrfach modifiziert. Es wurde stets vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundessozialgericht als verfassungskonform erachtet (vgl. die umfangreichen Nachweise im Beschluss des BSG vom 29. August 2012, Az. B 10 LW 5/12 B, sowie zuletzt BSG, Beschluss vom 4. August 2014, B 10 LW 19/13 B, alle in juris). Das Erfordernis der Hofabgabe dient dazu, die Einstellung der landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit auf Dauer (endgültig) zu gewährleisten. Hintergrund ist das strukturpolitische Ziel der Förderung der Übergabe landwirtschaftlicher Unternehmen an jüngere Inhaber. Gleichzeitig wird dem Übernehmenden eine sinnvolle langjährige Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Fläche ermöglicht (vgl. BSG SozR 5850 § 2 Nr. 13 S. 29). Diese Zielsetzungen rechtfertigen es, bei fehlender Hofabgabe trotz langjähriger Beitragszahlung den Anspruch auf eine Regelaltersrente nicht zur Entstehung kommen zu lassen.

Soweit der Kläger geltend macht, das Erfordernis der Unternehmensabgabe sei überholt, ist auf die Ausführungen des BSG zu verweisen, wonach nicht ersichtlich sei, dass die Hofabgabepflicht zur Erreichung dieser gesetzten Ziele ungeeignet geworden ist. Der Gesetzgeber geht nach wie vor davon aus, dass der Hofabgabepflicht auch unter den heutigen Verhältnissen in der deutschen Landwirtschaft eine positive Auswirkung auf deren Struktur zukommt. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit besteht ein weiter gesetzgeberischer Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum, der sich insbesondere auch auf die zu erwartenden Wirkungen gesetzlicher Vorschriften bezieht (vgl. BSG, Urteil vom 25. Februar 2010, Az. B 10 LW 3/09 R, in juris). Von Seiten des Klägers wurden keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die belegen könnten, dass der Gesetzgeber diesen Spielraum überschritten hat. Der Gesetzgeber ist im Bereich der Hofabgabe laufend seiner Verpflichtung nachgekommen, die Weiterentwicklung des von ihm geschaffenen Regelungssystems zu beobachten und beim Auftreten von Fehlentwicklungen ggf. korrigierend einzugreifen. Er hat etwa den zunehmenden Schwierigkeiten der Betroffenen, einen geeigneten Hofübernehmer zu finden, durch immer weitergehende Abgabemöglichkeiten Rechnung getragen wie etwa durch die Gleichstellung der Stilllegung mit der Abgabe und die Lockerung des Abgabeverbots unter Ehegatten durch das Agrarsozialreformgesetz vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) bzw. Art. 9 Ziff. 2 Bst. b) des Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024). Weitere Erleichterungen sind absehbar (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 8. Oktober 2015, BT-Drs. 18/6284, wonach der rentenunschädliche Rückbehalt landwirtschaftlich genutzter Flächen auf maximal 99% der Mindestgröße deutlich erhöht wird). Zurückbehaltene Flächen sollen einen Rentenanspruch künftig erst dann ausschließen, wenn sie die Mindestgröße überschreiten. Auch wenn dieser Entwurf im Zeitpunkt der Urteilsfindung noch keine Gesetzeskraft erlangt hat, kann dem Kläger zugemutet werden, das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten. Ggf. ergibt sich dann für ihn die Möglichkeit, neben dem Bezug der Regelaltersrente seinen Betrieb zumindest in erheblich größerem Umfang als bisher zulässig fortzuführen.

Der Kläger kann auch nicht mit seiner Behauptung durchdringen, er werde im Vergleich zu gesetzlich Rentenversicherten - abhängig Beschäftigten oder versicherungspflichtigen Selbstständigen - ungerechtfertigt schlechter behandelt. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Beschluss vom 15. April 1969, Az. 1 BvL 18/68, in juris, klargestellt, dass es nicht gegen Art. 3 Grundgesetz verstößt, wenn der Gesetzgeber die Leistungsvoraussetzungen in der Altershilfe für Landwirte anders als in der Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung regelt. Die verschieden große Schutzbedürftigkeit der beiden Personengruppen (unselbstständig Beschäftigte und landwirtschaftliche Unternehmer) rechtfertigt die unterschiedliche Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen. Auch im Vergleich zu den der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegenden Selbstständigen (vgl. § 2 SGB VI) liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Entscheidender Gesichtspunkt ist insoweit, dass die Renten aus der Altersversorgung der Landwirte in erheblichem Umfang steuerfinanziert sind und damit nicht auf Vorleistungen des Landwirts zurückgehen (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 1991, Az. 4 RLw 1/90, in juris). Der Umstand der weitgehenden Fremdfinanzierung, durch den das System der landwirtschaftlichen Altersversorgung einen stark fürsorgerischen Charakter erhält, ist tragfähiger Grund dafür, die Ansprüche selbstständiger Landwirte in der Altersversorgung der Landwirte an strengere Voraussetzungen zu binden als die der abhängig Beschäftigten oder Selbstständigen, die der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, bei denen eine Fremdfinanzierung jedenfalls in diesem erheblichen Umfang jedoch nicht vorliegt.

Auch der Einwand des Klägers, mit der Rente nach dem ALG allein sei es ihm nicht möglich, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Alterssicherung der Landwirte war von vornherein auf eine bloße Teilabsicherung im Alter ausgerichtet, da Landwirten nach Abgabe ihres Betriebs typischerweise neben der Altersrente aus der landwirtschaftlichen Altersversorgung weitere Einkünfte wie etwa aus der Verpachtung des landwirtschaftlichen Unternehmens bei in der Regel gleichzeitig gesicherter Wohnsituation zustehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem Umstand, dass der Kläger erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen angesichts der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vor.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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published on 04/08/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2013 wird als unzulässig verworfen.
published on 29/08/2012 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
published on 25/02/2010 00:00

Tatbestand 1 Streitig ist die Höhe einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
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published on 01/12/2015 00:00

Gründe Rechtskräftig: unbekannt Spruchkörper: Senat Hauptschlagwort: Hofabgabepflicht Landwirt Rentenberechnung Titel: Normenkette: Leitsatz: In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt - Kläger und Ber
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Annotations

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Landwirte,
2.
mitarbeitende Familienangehörige.

(2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

(3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben.

(4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn

1.
eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
2.
die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und
3.
das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.

(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.

(6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. Pachtflächen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schätzen. Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieblichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten.

(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.

(8) Mitarbeitende Familienangehörige sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade und
3.
Pflegekinder
eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.

(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

1.
sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Versicherte, die vor 1964 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze abweichend von § 11 Abs. 3 mit Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten:

Geburtsjahrgängemaßgebende Regelaltersgrenze
JahreMonate
vor 1947650
1947651
1948652
1949653
1950654
1951655
1952656
1953657
1954658
1955659
19566510
19576511
1958660
1959662
1960664
1961666
1962668
19636610.

(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

1.
sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.