Bayerisches Landessozialgericht Endurteil, 25. Sept. 2018 - L 7 SF 219/18 AB

published on 25/09/2018 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Endurteil, 25. Sept. 2018 - L 7 SF 219/18 AB
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Tenor

Das Befangenheitsgesuch der Klägerin gegen die Richterin am Bayerischen Landessozialgericht X. wird als unzulässig verworfen.

Das Gesuch der Klägerin, den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Landessozialgericht Y. und die Richterin am Bayerischen Landessozialgericht Z. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Gegenstand des Berufungsverfahrens L 7 AS 682/17 sind verschiedene Eingliederungsleistungen nach dem SGB II.

Am 21.9.2017 erhob die Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26.7.2017 - S 52 AS 1412/15 Berufung (L 7 AS 682/17) und gleichzeitig gegen zwei weitere erstinstanzliche Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde (L 7 AS 683 und 684/17, erledigt mit Beschlüssen des Senats vom 30.1. bzw 1.2.2018). Die Berichterstatterin für alle drei Verfahren, Richterin am Bayerischen Landessozialgericht Z., zog - zum Teil Bezug nehmend auf alle rechtshängigen Verfahren der Klägerin - die Akten des Sozialgerichts und des Beklagten sowie die im zeitlichen Zusammenhang mit den streitigen Leistungen/Bescheiden ergangenen Bewilligungsentscheidungen bei. Weiter bat sie den Beklagten um Stellungnahme, ob Sanktionen ergangen seien sowie zur Übereinstimmung des angefochtenen Eingliederungsverwaltungsakts mit der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Sämtlichen Schriftverkehr erhielt die Klägerin zur Kenntnis.

Am 8.2.2018 erkundigte sich die Klägerin nach dem Sachstand im Verfahren L 7 AS 682/17und kündigte Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden und die Berichterstatterin an. Mit Schreiben vom 24.4.2018, der Klägerin zugestellt am 27.4.2018, wurde die Klägerin darüber informiert, dass Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist auf 17.5.2018, 10.15 Uhr. Es stehe ihr frei, zu der Verhandlung zu erscheinen. Der Beklagte wurde gebeten, zum Termin einen nach § 81 ZPO schriftlich und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichteten Bevollmächtigten zu entsenden.

Mit Schreiben vom 20.4.2018, beim Landessozialgericht eingegangen am 14.5.2018, lehnte die Klägerin den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Landessozialgericht Y. und die Richterin am Bayerischen Landessozialgericht Z. Bezug nehmend auf ihre Befangenheitsanträge vom 17., 22., 23. und 25.6.2015 in den Verfahren L 7 AS 135/15 und L 7 AS 674/14 sowie auf die Verfahrensleitungen und Entscheidungsgründen in den dortigen Berufungen, in den Verfahren und Entscheidungen zu den Nichtzulassungsbeschwerden L 7 AS 683 und 684/17 NZB sowie im Berufungsverfahren L 7 AS 682/17 wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Im Berufungsverfahren seien Unterlagen angefordert bzw entgegengenommen worden, die mit dem Streitgegenstand nichts zu tun hätten. Gleichzeitig seien notwendige Unterlagen nicht angefordert worden. Weiter sei gegen das prozessuale Gleichbehandlungsgebot verstoßen worden. Dem Gericht sei klar, dass sie - nachdem ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden sei und sie damit für ihr Erscheinen nicht entschädigt werde - wegen ihrer langjährigen Arbeitslosigkeit aus finanziellen Gründen nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen könne. Ihre Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sei aber offensichtlich geboten, va nachdem der Beklagte mit Vertretungszwang geladen sei, was eine Ungleichbehandlung bedeute. Ihr rechtliches Gehör werde verletzt, gegen das Gebot eines fairen Verfahrens verstoßen. Die Tatsache, dass ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden sei, lasse lediglich den Schluss zu, dass sich das Gericht bereits auf ein für sie negatives Ergebnis festgelegt habe. Aufgrund der Entscheidungen in den Verfahren L 7 AS 674/14 und L 7 AS 135/15 könne sie eine objektive Entscheidung des Vorsitzenden Richter am Bayerischen Landessozialgericht Y. und der Richterin am Bayerischen Landessozialgericht Z. nicht erwarten. Dort seien Schriftsätze und ganze Streitgegenstände übersehen bzw nicht berücksichtigt worden. Die Entscheidungen seien insgesamt rechtsfehlerhaft, weil sie auf willkürlichen und sachfremden Erwägungen beruhten und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar seien. In den Verfahren L 7 AS 683 und 684/17 NZB habe der Senat ohne Vorwarnung entschieden, obgleich sie eine Begründung angekündigt habe. Nachdem sie diese über Monate nicht eingereicht habe, hätte zunächst nachgefragt bzw eine Frist gesetzt werden müssen. Auch hier seien ihr rechtliches Gehör und die Verpflichtung, ihr gegenüber Rücksicht zu nehmen, verletzt worden. Ihre Verfahrensstellung sei verletzt worden, ein faires Verfahren habe sie nicht erhalten.

Mit dem selben Schreiben lehnte die Klägerin die Richterin am Bayerischen Landessozialgericht X. wegen der Verfahrensleitung und Entscheidungsgründen in den Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerden L 7 AS 683 und 684/17 sowie der Verfahrensleitung im Verfahren L 7 AS 682/17 ab.

Im Rahmen ihrer dienstlichen Stellungnahme gab die Richterin am Bayerischen Landessozialgericht Z. an, die zuständige Berichterstatterin zu sein. Die Bewilligungsentscheidungen seien nicht in den vom Beklagten angeforderten Akten enthalten gewesen und zu deren Vervollständigung angefordert worden. Entscheidungsgrundlage sei unabhängig vom Streitgegenstand die vollständige Beklagtenakte. Im Übrigen ziele der Vortrag der Klägerin darauf ab, dass die vom 7. Senat bereits getroffenen Entscheidungen verfahrens- oder materiell-rechtlich falsch seien.

Der Vorsitzende Richter am Bayerischen Landessozialgericht Y. schloss sich der dienstlichen Äußerung der Berichterstatterin hinsichtlich der Unterlagenbeiziehung und der von der Klägerin monierten Fehlerhaftigkeit der bisherigen Entscheidungen an. Zu dem allein ihn als Vorsitzenden betreffenden Vorwurf, dass das persönliche Erscheinen der Klägerin zur mündlichen Verhandlung am 17.5.2018 nicht angeordnet worden sei, ergänzte er, die Entscheidung über die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben im Rahmen einer Ermessenentscheidung unter dem hierfür primär maßgebenden Gesichtspunkt der Aufklärung des Sachverhalts getroffen zu haben, wobei er auch einen möglichen Eingriff in die grundgesetzlich abgesicherten Freiheits- und Persönlichkeitsrechte der Klägerin durch eine solche Anordnung, verbunden mit der Androhung von Ordnungsgeld bei Nichterscheinen, berücksichtigt habe. Soweit die Klägerin einwende, von der Erstattung von Fahrtkosten ausgeschlossen zu sein, habe die Klägerin vor ihrem Befangenheitsantrag hierzu nichts vorgebracht. Für ihn sei nicht ersichtlich gewesen, dass es der Klägerin auf die ihr bereits im April zugegangene Ladung nicht möglich gewesen sein sollte, aus ihren Mai-Leistungen einen geringen Betrag für Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln in A-Stadt aufzubringen. Die Entscheidung über den Vertretungszwang des Beklagten habe er unabhängig von der Entscheidung über die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin im Hinblick auf den Inhalt des Verfahrens im Rahmen seines Ermessens getroffen.

Die Klägerin hatte Gelegenheit, zu den dienstlichen Äußerungen Stellung zu nehmen. Dabei moniert sie insbesondere, dass die Richterin am Bayerischen Landessozialgericht X. sich nicht äußerte, die Stellungnahme vom Vorsitzenden Richter am Bayerischen Landessozialgericht Y. nicht handschriftlich unterzeichnet gewesen sei und die von der Richterin am Bayerischen Landessozialgericht Z. genannten Verfahren/Unterlagen unvollständig seien. Im Übrigen vertiefte sie im Wesentlichen ihre bisherigen Bedenken.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf die Akte zum Verfahren L 7 AS 682/17 und L 7 SF 219/18 AB verwiesen.

II.

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Bayerischen Landessozialgericht X. ist bereits offensichtlich unzulässig, das gegen den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Landessozialgericht Y. und die Richterin am Bayerischen Landessozialgericht Z. unbegründet.

1. Über ein offensichtlich unzulässiges Befangenheitsgesuch kann das Gericht ausnahmsweise im vereinfachten Ablehnungsverfahren in der geschäftsplanmäßigen Besetzung des Gerichts unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden, wenn für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Dies ist ua der Fall, wenn das Gericht lediglich eine Formalentscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch trifft, die keinerlei Beurteilung eigenen Verhaltens durch die entscheidenden Richter und kein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert (vgl BSG, Beschluss vom 7.9.2016 - B 10 SF 2/16 C - RdNr. 3 mwN). So liegt der Fall hinsichtlich der Mitberichterstatterin in den Verfahren L 7 AS 682/17, L 7 AS 683 und 684/17 NZB, Richterin am Bayerischen Landessozialgericht X.: Die Klägerin hat die Richterin wegen ihrer Beteiligung an den Entscheidungen in den Verfahren L 7 AS 683 und 684/17 NZB abgelehnt, ohne irgendwelche konkreten Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung geeignet wären, eine Befangenheit zu begründen. Dies ergibt sich insbesondere an dem Fehlen der von der Klägerin behaupteten „Verfahrensleitung“ in den genannten Beschwerdeverfahren und dem Berufungsverfahren L 7 AS 682/17. Eine solche übt der Mitberichterstatter bereits nach der Verfahrensordnung nicht aus. Eine dienstliche Äußerung nach § 60 Abs. 1 SGG iVm § 44 Abs. 3 ZPO ist bei offensichtlich unzulässigen Gesuchen nicht erforderlich (Keller in Meyer-Ladewig ua, SGG, 12. Aufl 2017, § 60 RdNr. 11c). Das insoweit offensichtlich unzulässige Befangenheitsgesuch konnte daher unter Beteiligung der Richterin am Bayerischen Landessozialgericht X. durch Beschluss verworfen werden.

2. Das den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Landessozialgericht Y. betreffende Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Es liegt kein Grund vor, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.

a) Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 60 Abs. 1 SGG iVm § 42 Abs. 2 ZPO). Für eine Ablehnung reicht ein Grund nur dann aus, wenn er aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei Anstellung vernünftiger Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigt. Eine etwaige unrichtige Handhabung des Verfahrensrechts für sich genommen führt deshalb nicht zur begründeten Besorgnis der Befangenheit eines Richters. Erforderlich ist vielmehr, dass sich in der Verfahrensweise des Richters eine unsachliche oder gar von Willkür geprägte Einstellung äußert, wobei selbst mit der Feststellung eines objektiven Verstoßes gegen das Willkürverbot nicht zugleich die Feststellung verbunden sein muss, dass ein Betroffener bei vernünftiger Würdigung Anlass habe, an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu zweifeln (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 -, RdNr. 12 zitiert nach juris mwN).

b) Nach Würdigung des Vorbringens der Klägerin und Durchsicht der Akte zum Verfahren L 7 AS 682/17 lassen sich bei Anlegung eines objektiven Maßstabes keine Anhaltspunkte für die Parteilichkeit oder Voreingenommenheit des abgelehnten Richters erkennen.

Die Klägerin stützt ihre Ablehnung darauf, dass der Vorsitzende ihr persönliches Erscheinen zur für den 17.5.2018 terminierten mündlichen Verhandlung im Verfahren L 7 AS 682/17 nicht anordnete und in früheren Entscheidungen nicht in ihrem Sinne entschieden habe. Damit rügt sie im Ergebnis die fehlerhafte Anwendung von § 111 Abs. 1 S. 1 SGG bzw des den vorherigen Entscheidungen zugrundeliegenden materiellen Rechts.

Dies kann eine Unparteilichkeit nicht begründen. Nach allgemeiner Auffassung kann die Ablehnung grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung allein den Rechtsmittelgerichten vorbehalten ist (Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Aufl 2016, § 42 RdNr. 28 mwN). Anhaltspunkte für eine unsachliche oder gar von Willkür geprägte Einstellung sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Entscheidung über die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin wurden die tragenden Erwägungen in der dienstlichen Äußerung dargelegt. Hinsichtlich der von der Klägerin monierten (fehlenden) Rechtmäßigkeit der Entscheidung im vergangenen Berufungsverfahren weist sie selbst darauf hin, dass ihre Bemühungen um eine revisionsrechtliche Überprüfung ohne Erfolg geblieben sind. Nichts anderes ergibt sich aus dem Einwand der Klägerin, die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden Richter am Bayerischen Landessozialgericht Y. sei nicht handschriftlich unterzeichnet gewesen, da sich die Urheberschaft der Äußerung zwanglos aus ihr selbst ergibt. Sie ist schließlich auf der sich bei den Akten befindlichen Urschrift der Äußerung enthalten.

Entsprechendes gilt hinsichtlich der von der Klägerin im Zusammenhang mit den von ihr gerügten Verfahrens- und Rechtsverstößen geltend gemachten Verstößen gegen Verfassungsrecht. Insoweit übersieht die Klägerin insbesondere, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht die Funktion hat, ihr rechtliches Gehör sicherzustellen (vgl B Schmidt in Meyer-Ladewig ua, SGG, 12. Aufl 2017, § 111 RdNr. 2).

3. Das die Richterin am Bayerischen Landessozialgericht Z. betreffende Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Es liegt kein Grund vor, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin zu rechtfertigen.

Nach Würdigung des Vorbringens der Klägerin und Durchsicht der Akte zum Verfahren L 7 AS 682/17 lassen sich bei Anlegung eines objektiven Maßstabes keine Anhaltspunkte für die Parteilichkeit oder Voreingenommenheit der abgelehnten Richterin erkennen.

Die Klägerin stützt ihre Ablehnung darauf, dass die Richterin am Bayerischen Landessozialgericht Z. Unterlagen und Akten beigezogen habe, die nicht beizuziehen waren, andere hingegen nicht beigezogen habe, die aus Sicht der Klägerin als Entscheidungsgrundlage notwendig wären. Gleichzeitig schließt sie auch hier aus der Beteiligung der Richterin am Bayerischen Landessozialgericht Z. an früheren Verfahren auf einen für sie negativen Ausgang im Berufungsverfahren L 7 AS 682/17.

Dies kann eine Unparteilichkeit nicht begründen. Denn im Ergebnis rügt die Klägerin auch hier die Fehlerhaftigkeit von Verfahrenshandlungen im vorbereitenden Verfahren nach § 153 Abs. 1 iVm §§ 103 ff iVm § 155 Abs. 4 SGG bzw der Entscheidungen, an denen die Richterin am Bayerischen Landessozialgericht Z. in der Vergangenheit mitwirkte und in denen die Klägerin nicht obsiegen konnte. Nach allgemeiner Auffassung kann die Ablehnung grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung allein den Rechtsmittelgerichten vorbehalten ist (Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Aufl 2016, § 42 RdNr. 28 mwN). Anhaltspunkte für eine unsachliche oder gar von Willkür geprägte Einstellung sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich der im Rahmen der Amtsermittlung beigezogenen Akten und Unterlagen wurden die tragenden Erwägungen in der dienstlichen Äußerung der Richterin dargelegt. Hinsichtlich der von der Klägerin monierten (fehlenden) Rechtmäßigkeit der Entscheidungen im vergangenen Berufungsverfahren weist sie selbst darauf hin, dass ihre Bemühungen um eine revisionsrechtliche Überprüfung ohne Erfolg geblieben sind. Eine unsachliche oder gar von Willkür geprägte Einstellung ergibt sich schließlich nicht daraus, dass die Richterin in ihrer Äußerung ein von ihr bearbeitetes Verfahren versehentlich nicht nannte.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger
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published on 25/09/2018 00:00

Tenor Das Befangenheitsgesuch der Klägerin gegen die Richterin am Bayerischen Landessozialgericht X. wird als unzulässig verworfen. Das Gesuch der Klägerin, den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Landessozialgericht Y. und die R
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published on 25/09/2018 00:00

Tenor Das Befangenheitsgesuch der Klägerin gegen die Richterin am Bayerischen Landessozialgericht X. wird als unzulässig verworfen. Das Gesuch der Klägerin, den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Landessozialgericht Y. und die R
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Annotations

Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen sowie Zeugen und Sachverständige laden. Auf die Folgen des Ausbleibens ist dabei hinzuweisen.

(2) Die Ladung von Zeugen und Sachverständigen ist den Beteiligten bei der Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.

(3) Das Gericht kann einem Beteiligten, der keine natürliche Person ist, aufgeben, zur mündlichen Verhandlung oder zu einem Termin nach § 106 Absatz 3 Nummer 7 einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen.

(2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten.
In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.