Bayerisches Landessozialgericht Endurteil, 20. Juli 2016 - L 15 RF 24/16

published on 20/07/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Endurteil, 20. Juli 2016 - L 15 RF 24/16
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Tenor

I.

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 17. Juni 2016, Az.: L 15 RF 20/16, wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Mit Beschluss vom 17.06.2016, Az.: L 15 RF 20/16, stellte der Senat fest, dass dem Antragsteller wegen des Gerichtstermins am 30.10.2014 keine Entschädigung zustehe. Begründet wurde dies damit, dass der Antragsteller seinen Entschädigungsanspruch nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) an Frau A. abgetreten habe und daher nicht mehr Inhaber des Entschädigungsanspruchs sei.

Mit Telefax vom 11.07.2016 hat der Antragsteller unter anderem Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 17.06.2016 erhoben. Er trägt vor, dass er als mittellose Partei für die Anreise zum Gericht ein Darlehen aufnehmen habe müssen, das mit der gerichtlichen Reiseentschädigung zurückgezahlt werden solle. In einem solchen Fall habe er als mittellose Partei Anspruch auf Entschädigung aus § 257 Bürgerliches Gesetzbuch Buch (BGB), wobei der Anspruch hier in der Freistellung von der Verpflichtung gegenüber der Darlehensgeberin bestehe. Unter Anführung von Kommentarliteratur vertritt er die Ansicht, dass er selbst, dem die Kosten entstanden seien, den Anspruch auf Kostenersatz in Form der Befreiung von der Verbindlichkeit habe. Er sieht

„auch die Rechtsweggarantie des Art. 19 (4) GG unterlaufen, da der mittellose Kläger, der die Reisekosten durch Eingehung einer Verbindlichkeit erlitten hat, dann keinerlei Möglichkeit hätte, diese per eigener Rechtsmitteleinlegung (= Kostenersatz durch die Gerichtskasse an A. und damit Befreiung von der Verbindlichkeit) wieder loszuwerden.“

Er wäre, wenn er den Entschädigungsanspruch nach der Abtretung nicht mehr selbst geltend machen könnte, darauf angewiesen,

„dass die hochbetagte Zeugin A. ein Rechtsmittel im fernen München einlegt - und der Kläger selbst auf der für die Anreise eingegangenen Verbindlichkeiten sitzen bliebe, also für immer überschuldet bliebe, wenn diese sich nicht entschließen würde, selbst auch noch Antrag auf gerichtliche Festsetzung zu stellen.“

Beigezogen worden sind die Akten zum Verfahren mit dem Aktenzeichen L 15 RF 20/16.

II.

Die Gegenvorstellung ist unzulässig, da dem Vorbringen des Antragstellers kein Vortrag zu entnehmen ist, der eine Überprüfung des angegriffenen Beschlusses vom 17.06.2016 mittels der Gegenvorstellung eröffnen würde.

Zur Frage, ob eine Gegenvorstellung nach Einführung der Anhörungsrüge überhaupt noch statthaft ist (verneinend: vgl. Bundesfinanzhof - BFH -,Beschluss vom 29.04.2008, Az.: I B 35-41/08, I B 35/08, I B 36/08, I B 37/08, I B 38/08, I B 39/08, I B 40/08, I B 41/08; Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 05.07.2012, Az.: 5 B 24/12, 5 B 24/12, 5 PKH 5/12, und vom 24.05.2013, Az.: 5 B 36/13, 5 B 36/13 (5 B 29/13); Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 28.08.2014, Az.: Vf. 58-IV-14 (HS), Vf. 59-IV-14 (e.A.); Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 4 a JVEG, Rdnr. 62; bejahend: BFH, Beschluss vom 01.07.2009, Az.: V S 10/07; eine offensichtliche Unzulässigkeit verneinend: Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 25.11.2008, Az.: 1 BvR 848/07), hat sich das Bundessozialgericht (BSG) im Beschluss vom 10.07.2013, Az.: B 5 R 185/13 B, wie folgt geäußert:

„Es kann dahinstehen, ob Gegenvorstellungen im sozialgerichtlichen Verfahren nach Einführung der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) überhaupt noch statthaft sind (bejahend BVerfG Beschlüsse vom 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190, 199 f, 201 f und der 3. Kammer des 2. Senats - 2 BvR 2674/10 - NJW 2012, 1065 sowie BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 3 RdNr. 4; offen lassend BSG Beschluss vom 24.7.2006 - B 1 KR 6/06 BH - Juris RdNr. 1) und der Senat befugt sein könnte, seinen unanfechtbaren Beschluss vom 18.4.2013 ohne gegenläufige gesetzliche Grundlage (vgl. dazu BFH Beschluss vom 1.7.2009 - V S 10/07 - BFHE 225, 310; Neumann, jurisPR-BVerwG 9/2009 Anm 4 unter D.) im Verfahren der Gegenvorstellung mit dem Ziel aufzuheben, die formelle und materielle Rechtskraft (§ 141 Abs. 1 SGG) des angefochtenen Urteils vom 11.6.2012 rückwirkend wieder zu beseitigen, die gemäß § 160a Abs. 4 S 3 SGG kraft Gesetzes mit der Ablehnung der Beschwerde durch das BSG zugunsten der Beklagten eingetreten ist (zur Abänderungsbefugnis als Voraussetzung einer Gegenvorstellung vgl. BVerfG Beschluss vom 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190 = NJW 2009, 829, 830 RdNr. 36; BGH Beschlüsse vom 2.2.2004 - II ZR 294/01 - NJW-RR 2004, 574 und vom 24.6.1980 - KZR 12/79 - NJW 1981, 55; BAG Beschluss vom 10.10.2012 - 5 AZN 991/12 (A) - NZA 2013, 167, 168 RdNr. 3; BFH Beschlüsse vom 6.12.2011 - IX S 19/11 - BFH/NV 2012, 438 und vom 28.5.2010 - III S 11/10 - BFH/NV 2010, 1651).

Denn selbst nach dem Recht, das vor Einführung der Anhörungsrüge galt, konnte eine unanfechtbare Entscheidung auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf nur geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widersprach oder grobes prozessuales Unrecht enthielt (vgl. BVerfG SozR 1500 § 62 Nr. 16; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 24 und Beschluss vom 24.7.2006, a. a. O.).“

Diese zur Gegenvorstellung im sozialgerichtlichen Verfahren mit Blick auf die im Sozialgerichtsgesetz (SGG) (dort § 178 a) eingeführte Anhörungsrüge getätigten Ausführungen des BSG sind in gleicher Weise auf die Gegenvorstellung in einem kostenrechtlichen Verfahren nach dem JVEG, das in § 4 a JVEG die Anhörungsrüge eröffnet, übertragbar.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass durch die Einführung der Anhörungsrüge nicht per se der (außerordentliche) Rechtsbehelf der Gegenvorstellung ausgeschlossen wäre, also eine Gegenvorstellung an sich als statthaft angesehen würde, wäre eine - unterstellte - Abänderungsbefugnis unanfechtbarer Beschlüsse jedenfalls auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen „anders nicht zu beseitigendes grobes prozessuales Unrecht“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.01.1983, Az.: 2 BvR 964/82, und Beschluss vom 08.07.1986, Az.: 2 BvR 152/83; BSG, Beschluss vom 16.02.2001, Az.: B 2 U 52/01 B) im Weg der fachgerichtlichen Kontrolle beseitigt werden soll. Allein mit einer „einfachen“ sachlich-rechtlichen Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung kann eine Gegenvorstellung hingegen nicht begründet werden (vgl. BSG, Beschluss vom 10.03.1998, Az.: B 8 KN 4/98 B). Dementsprechend setzt nach der Rechtsprechung des BSG eine statthafte Gegenvorstellung - in Anlehnung an das Darlegungserfordernis im Rahmen der Anhörungsrüge - die Bezeichnung einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots voraus (vgl. BSG, Beschluss vom 25.02.2010, Az.: B 11 AL 22/09 C), wobei die Verletzung von Verfahrensgrundrechten eine andere als die Verletzung rechtlichen Gehörs sein muss (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19.03.2009, Az.: 12 C 08.3413; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2014, Az.: L 2 AS 11/14 B).

Bereits an einer solchen Darlegung fehlt es im vorliegenden Fall, so dass die Gegenvorstellung als unstatthaft und damit unzulässig zu verwerfen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 10.03.1998, Az.: B 8 KN 4/98 B). Worin ein anders nicht zu beseitigendes grobes prozessuales Unrecht liegen sollte, hat der Antragsteller nicht dargelegt - ein solches ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Der Antragsteller vertritt lediglich eine andere, zudem völlig haltlose Rechtsauffassung als der Senat.

Lediglich zum besseren Verständnis für den Antragsteller, ohne dass dies noch Entscheidungsrelevanz hätte, weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller offenbar ein völlig falsches Bild von den Rechtsfolgen einer Abtretung hat. Insofern kann nur auf § 398 Satz 2 BGB hingewiesen werden, der wie folgt lautet:

„Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.“

Der Antragsteller muss die mit der Abtretung verbundenen Rechtsfolgen, die auch einschließen, dass er den abgetretenen Entschädigungsanspruch nicht mehr selbst geltend machen kann, zur Kenntnis nehmen.

Ebenso lediglich zur Information des Antragstellers weist der Senat den Antragsteller darauf hin, dass der Senat über einen „Anspruch auf Entschädigung ... [gemäß] § 257 BGB“ (vgl. Schreiben des Antragstellers vom 11.07.2016) mangels Zuständigkeit nicht entscheiden könnte; eine Entscheidungskompetenz des Senats besteht lediglich für die nach dem JVEG zu gewährende Entschädigung. Für eine Entscheidung über etwaige zivilrechtliche Ansprüche wäre die Zivilgerichtsbarkeit zuständig; ohne einen Verweisungsantrag des Antragstellers spricht der Senat angesichts der unklaren Zielsetzung des Antragstellers aber keine entsprechende Verweisung aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 4 a Abs. 6 JVEG.

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published on 02/02/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 294/01 vom 2. Februar 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 554 b a.F. Ein Nichtannahmebeschluß des Bundesgerichtshofs gemäß § 554 b ZPO a.F. ist einer Gegenvorstellung nicht
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Tenor Die Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin vom 20.12.2013 gegen den Beschluss des Senats vom 19.12.2013 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. 1Gründe: 2Der Senat legt die am 20.12.2013 bei dem Land
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Tenor Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 18. April 2013 (B 5 R 395/12 B) wird als unzulässig verworfen.
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Tenor 1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr von 750 € auferlegt. Gründe I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen – den Verw
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Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2.
im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.