Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 18. Nov. 2014 - L 7 AS 676/14

published on 18/11/2014 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 18. Nov. 2014 - L 7 AS 676/14
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Tenor

I.

Die Berufung gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 29. August 2014, Az.: S 15 AS 840/14 ER, wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Mit Beschluss vom 29. August 2014, dem Kläger zugestellt am 6. September 2014, lehnte das Sozialgericht Augsburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten ab. In der Rechtsmittelbelehrung nannte der Beschluss zutreffend die Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht.

Mit Schreiben vom 16. September 2014, eingegangen beim Bayer. Landessozialgericht am 18. September 2014, legte der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts ausdrücklich „Berufung“ ein.

Die Berufung wurde zunächst aktenmäßig als Beschwerde unter Az.: L 7 AS 665/14 B ER erfasst, diese dann aber am 30. September 2014 ausgetragen, worüber der Kläger informiert wurde.

Die Berufung wurde dann unter dem Az.: L 7 AS 676/14 erfasst. Mit Schreiben vom 30.09.2014 wurde der Kläger darüber informiert, dass die Berufung unzulässig ist und stattdessen gemäß der Rechtsmittelbelehrung Beschwerde einzulegen wäre. Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, die Berufung zurückzunehmen.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014, beim Bayer. Landessozialgericht am 13. Oktober 2014 eingegangen, erhob der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts, ohne jedoch die Berufung zurückzunehmen. Die inzwischen erhobene Beschwerde ist unter Az.: L 7 AS 722/14 B ER im Senat anhängig.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung des Senats gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört und gemäß § 158 Satz 4 SGG belehrt. Eine Reaktion der Beteiligten auf dieses Schreiben erfolgte nicht.

Gründe

Die Berufung wird gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss als unzulässig verworfen.

Bei dem Beschluss des Sozialgerichts handelt es sich um keine Entscheidung, gegen die nach § 143 SGG die Berufung zulässig wäre. Vielmehr ist gegen den Beschluss gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 SGG - worauf das Sozialgericht zutreffend in seiner Rechtsmittelbelehrung hingewiesen hat - lediglich die Beschwerde zum Landessozialgericht statthaft.

Demgemäß ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG unter Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro
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published on 18/11/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 29. August 2014, Az.: S 15 AS 840/14 ER, wird als unzulässig verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand
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published on 18/12/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 29. August 2014, Az.: S 15 AS 840/14 ER wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I.
published on 18/11/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 29. August 2014, Az.: S 15 AS 840/14 ER, wird als unzulässig verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand
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Annotations

Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.