Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 18. Dez. 2014 - L 7 AS 722/14 B ER
Gericht
Principles
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Bg.) vom 20.05.2014 sowie den diesen Eingliederungsverwaltungsakt „ersetzenden“ Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014.
Nach erfolglosen Verhandlungen über eine Eingliederungsvereinbarung erließ der Bg. am 20.05.2014 einen Eingliederungsverwaltungsakt. Darin wurde der Bf. verpflichtet, monatlich sechs Bewerbungen nachzuweisen sowie sich spätestens am dritten Tag nach Erhalt eines Stellenangebotes bzw. Vermittlungsvorschlags zu bewerben und dies dem Bg. nachzuweisen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Bg. mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2014 zurück. Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Bf. am 18.06.2014 Klage beim Sozialgericht Augsburg (Az.: S 15 AS 580/14), über die inzwischen mit Urteil vom 30.10.2014 entschieden ist; die Berufung gegen das Urteil ist im Senat anhängig (Az.: L 7 AS 781/14).
Während des laufenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht verhandelte der Bg. erneut mit dem Bf. über eine Eingliederungsvereinbarung. Mit der neuen Eingliederungsvereinbarung sollte der Bf. verpflichtet werden, Bewerbungen auf Stellenangebote des Bg. nicht nur beim potentiellen Arbeitgeber, sondern gleichzeitig zur besseren Kontrolle beim Bg. einzureichen, nachdem der Bg. festgestellt hatte, dass angebliche Bewerbungen potentielle Arbeitgeber nicht erreicht hatten. Ab Unterschriftsdatum der neuen Eingliederungsvereinbarung sollte diese wieder für sechs Monate gelten. Nachdem der Bf. hierauf nicht einging, erließ der Bg. einen neuen Eingliederungsverwaltungsakt mit Datum vom 01.08.2014 mit Geltungsdauer vom 01.08.2014 bis 31.01.2015 und der Verpflichtung des Bf., Bewerbungen auf Stellenangebote beim Bg. parallel einzureichen. In dem Eingliederungsverwaltungsakt hieß es ausdrücklich, dass hierdurch der Eingliederungsverwaltungsakt vom 20.05.2014 „ersetzt“ werde. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2014 zurückgewiesen.
Am 20.08.2014 beantragte der Bf. beim Sozialgericht Augsburg einstweiligen Rechtsschutz. Der Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes verstoße gegen das Grundgesetz.
Mit Beschluss vom 29.08.2014 lehnte das Sozialgericht Augsburg den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des „Widerspruchs vom 03.08.2014“ auszulegen und richte sich gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2013. Denn der Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 ändere den Eingliederungsverwaltungsakt vom 20.05.2014 und sei somit gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des unter Az.: S 15 AS 580/14 anhängigen Klageverfahrens geworden.
Die Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz erfolge nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Hierbei sei die Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II zu berücksichtigen, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individual- und öffentlichen Interessen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräume. Eine Abweichung von diesem Regelausnahmeverhältnis komme nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestünden und/oder ausnahmsweise besondere private Interessen überwiegen.
Vorliegend seien Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts nicht gegeben.
Die Abänderung des Eingliederungsverwaltungsakts vom 20.05.2014 durch den Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 sei rechtmäßig.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Instrument des Eingliederungsverwaltungsaktes bestünden nicht.
Die Abänderung erfolge für die Zukunft, weil sich herausgestellt habe, dass vom Bf. angeblich abgegebene Bewerbungen nicht beim potentiellen Arbeitgeber eingegangen seien. In diesem objektivierbaren Umstand läge eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, welche den Bg. zur Änderung des Verwaltungsaktes vom 20.05.2014 berechtigt hätten.
Gegen die nunmehr getroffene Regelung bezüglich der parallelen Einreichung von Bewerbungen auch beim Bg. bestünden keine Bedenken.
Soweit fraglich sei, ob die Verlängerung des Geltungszeitraums bis zum 31.01.2014 rechtmäßig gewesen sei, könne die Frage im Eilverfahren offen bleiben.
Im Übrigen könne der Bf. kein gewichtiges Interesse geltend machen, vom Vollzug des Eingliederungsverwaltungsaktes verschont zu werden. Für vorbeugenden Rechtschutz gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt sei ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich, das insbesondere beinhalte, dass der Betroffene nicht auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden könne. Hieran fehle es hier; gegen Sanktionen sei regelmäßig nachträglicher Rechtsschutz möglich und ausreichend (BayLSG, Beschluss vom 06.24.06.2014, AZ.: L 7 AS 446/14 B ER).
In der Rechtsmittelbelehrung nannte der Beschluss zutreffend die Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht als statthaftes Rechtsmittel.
Nachdem dem Bf. der ablehnende Beschluss des Sozialgerichts Augsburg
Die Berufung wurde zunächst aktenmäßig als Beschwerde unter Az.: L 7 AS 665/14 B ER erfasst, diese dann aber am 30.09.2014 ausgetragen, worüber der Bf. informiert wurde. Anschließend wurde die Berufung unter dem Az.: L 7 AS 676/14 erfasst. Mit Schreiben vom 30.09.2014 wurde der Bf. darüber informiert, dass die Berufung unzulässig sei und stattdessen gemäß der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung nur die Beschwerde statthaft sei; gleichzeitig wurde der Bf. aufgefordert, die Berufung zurückzunehmen. Äußerungsfrist wurde bis 14.10.2014 gesetzt.
Mit Schreiben vom 10.10.2014, beim Bayer. Landessozialgericht am 13.10.2014 eingegangen, erhob der Bf. Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts, ohne jedoch die Berufung zurückzunehmen. Diese - hier streitgegenständliche - Beschwerde wurde unter Az.: L7 AS 722/14 B ER erfasst. Die Berufung unter Az.: L 7 AS 676/14 wurde vom Senat mit Beschluss vom 18.11.2014 als unzulässig verworfen.
Nach Einlegung der Beschwerde entschied das Sozialgericht Augsburg das Hauptsacheverfahren S 15 AS 580/14 mit Urteil vom 30.10.2014. Darin wurde der „Verwaltungsakt vom 20.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2014“ aufgrund eines entsprechenden Teilanerkenntnisses des Bg. in der mündlichen Verhandlung „aufgehoben, soweit der Gültigkeitszeitraum des Eingliederungsverwaltungsaktes über den 19.11.2014 hinaus verlängert wurde“. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Streitgegenstand des Klageverfahrens sei zunächst der Eingliederungsverwaltungsakt vom 20.05.2014 (Laufzeit 20.05.2014 bis 19.11.2014) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 gewesen. Der Bescheid vom 01.08.2014 (Laufzeit ursprünglich 01.08.2014 bis 31.01.2015) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2014 habe den ursprünglichen Bescheid vom 20.05.2014 für die Zeit ab 01.08.2014 abgeändert und sei damit gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Ein weiteres Widerspruchsverfahren sei daher nicht erforderlich, aber unschädlich gewesen. Die Regelung im Bescheid vom 01.08.2014, die eine Verlängerung der Gültigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes über den 19.11.2014 hinaus bis 31.01.2015 beinhalte, sei allerdings inzwischen nicht mehr streitgegenständlich, da der Bg. den Eingliederungsverwaltungsakt insoweit in der mündlichen Verhandlung am 30.10.2014 aufgehoben und ein entsprechendes Teilanerkenntnis abgegeben habe.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Eingliederungsverwaltungsakt bestünden nicht. Der Bf. sei nicht zum Abschluss einer Vereinbarung verpflichtet gewesen. Die Obliegenheit zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung sei im Unterschied zur früheren Rechtslage nicht mehr sanktionsbewehrt und verstoße damit gerade nicht mehr gegen das Kontrahierungsverbot. Bei einer Weigerung des Leistungsberechtigten bleibe es bei der Möglichkeit des Leistungsträgers, einen entsprechenden Verwaltungsakt zu erlassen, wie hier geschehen.
Inhaltliche Bedenken bestünden gegen den Eingliederungsverwaltungsakt nicht. Der Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 sei daher rechtmäßig, soweit er den Eingliederungsverwaltungsakt vom 20.05.2014 innerhalb des Geltungszeitraums vom 01.08.2014 bis 19.11.2014 abgeändert habe. Es sei eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten, welche den Bg. zur Änderung des Verwaltungsaktes vom 20.05.2014 berechtigt habe, nachdem sich herausgestellt hatte, dass vom Bf. abgegebene Bewerbungen nicht beim potentiellen Arbeitgeber eingegangen waren.
Gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg
Zur Begründung seiner Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz trägt der Bf. im Wesentlichen vor, der Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes sei verfassungswidrig. Auch die einzelnen Verpflichtungen im Eingliederungsverwaltungsakt seien rechtswidrig.
Der Bg. wendet sich gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Eingliederungsverwaltungsakt mit der Begründung, der Eingliederungsverwaltungsakt sei in allen Punkten rechtmäßig.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Trotz Zustellung des Beschlusses des Sozialgerichts am 06.09.2014 und erstmaliger Erhebung der Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht erst mit dem am 13.10.2014 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangenen Schreiben vom 10.10.2014 ist die Beschwerde nicht wegen Überschreitens der Monatsfrist (vgl. §§ 172,173 SGG) und damit wegen Verfristung unzulässig.
Zwar kann die innerhalb der Monatsfrist eingelegte „Berufung“ nicht in eine Beschwerde umgedeutet werden (vgl. BayLSG, Beschluss vom 26.02.2013, Az.: L 7 AS 37/13 NZB Rz. 12).
Dem Bf. ist hinsichtlich der versäumten einmonatigen Beschwerdefrist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG zu gewähren. Denn nach § 67 SGG ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
So liegt der Fall hier.
Zwar hat primär ein Rechtsmittelführer für die form- und fristgerechte Einlegung eines Rechtsbehelfs zu sorgen; dafür erhält er die Rechtsmittelbelehrung (BayLSG, Beschluss vom 08.10.2014, Az.: L 7 AS 663/14 B ER Rz. 9). Da allerdings die ursprünglich vom Bf. eingelegte Berufung zunächst aktenmäßig beim Bayer. Landessozialgericht als Beschwerde erfasst worden war, durfte der Bf. erst einmal davon ausgehen, dass er ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt hat. Insoweit lag der Fehler nicht beim Bf. sondern beim Bayer. Landessozialgericht, das die ausdrücklich eingelegte Berufung als Beschwerde erfasst hatte und damit den Bf. im Glauben ließ, das zulässige Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt zu haben. Nachdem dem Bf. dann nach Korrektur der aktenmäßigen Erfassung der Berufung als Beschwerde mit gerichtlichem Schreiben vom 30.09.2014 im Rahmen der aus dem Gebot des fairen Verfahrens sich ergebenden Hinweispflicht des Gerichts (vgl. BayLSG a. a. O.) darauf hingewiesen worden war, dass gegen den Beschluss trotz der fehlerhaften aktenmäßigen Erfassung nach wie vor nur die Beschwerde statthaft ist, hat der Bf. dann innerhalb der ihm mit gerichtlichem Schreiben gesetzten Frist doch noch Beschwerde eingelegt, so dass die Beschwerde im Ergebnis nicht wegen Verfristung unzulässig ist.
2. Die Beschwerde ist unbegründet, da kein Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz besteht.
Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass der Bf. eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG erwirken will. Deren Vorrausetzungen liegen - wie das Sozialgericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat - nicht vor.
a) Die Beschwerde scheitert nicht daran, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits vom Sozialgericht die Hauptsache entschieden wurde und zwischenzeitlich die Berufung im Senat anhängig ist.
Grundsätzlich müssen zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zwar noch alle Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz vorliegen. Wegen des Urteils vom 30.11.10.2014 und der anschließenden Einlegung der Berufung ist inzwischen das Sozialgericht Augsburg nicht mehr das für einstweiligen Rechtsschutz zuständige Gericht in der Hauptsache. Gericht der Hauptsache ist nach Einlegung der Berufung der erkennende Senat (vgl. BayLSG, Beschluss vom 09.07.2012, Az.: L 11 AS 333/12 ER Rz. 9).
Der Wechsel in der Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache hat jedoch auf das Beschwerdeverfahren keine weiteren Auswirkungen. Denn wegen der noch offenen Beschwerde ist das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz noch nicht mit Bindungswirkung abgeschlossen, wobei die Bindungswirkung der Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutz bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache fortdauern würde.
Eine solche Bindungswirkung, die erneuten Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz entgegensteht, solange sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht ändern (BayLSG a. a. O., Rz. 8), tritt erst mit formeller Bestandskraft einer Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ein (BayLSG a. a. O., Rz. 8). Ab Eintritt formeller Bestandskraft ist nur noch ein Abänderungsantrag nach § 86 Abs. 1 Satz 4 SGG möglich (vgl. zu den Voraussetzungen einer Abänderung BayLSG a. a. O.).
Solange ein Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz aufgrund einer Beschwerde noch offen ist, hat das Beschwerdegericht - insbesondere dann, wenn es inzwischen auch Gericht der Hauptsache geworden ist - eine umfassende Prüfungs-und Entscheidungsbefugnis (BayLSG, Beschluss vom 29.09.2014, Az:: L 7 AS 629/14 B ER), auch bezüglich eines etwaigen Ermessens (BayLSG a. a. O., Rz. 17).
b) Ausgehend von dieser umfassenden Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Anders als das Sozialgericht meint, ist entscheidungserheblich nicht allein der Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 19.11.2014. Vielmehr sind drei Regelungszeiträume und damit auch unterschiedliche Streitgegenstände zu unterscheiden.
Der ursprüngliche Eingliederungsverwaltungsakt vom 20.05.2014 hat seine Wirkung entfaltet vom 20.05.2014 bis 31.07.2014. Für diesen Zeitraum konnte der nachfolgende Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 den früheren Eingliederungsverwaltungsakt weder ersetzen noch beseitigen (vgl. unten aa).
Für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis einschließlich 19.11.2014 ist nur noch relevant der neue Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014. Denn aufgrund des neuen Eingliederungsverwaltungsakt ist der alte Eingliederungsverwaltungsakt vom 20.05.2014 für diesen Zeitraum gemäß § 39 Abs. 2 SGB X ersetzt und damit nicht mehr existent (vgl. unten bb).
Für den Zeitraum vom 19.11.2014 bis 31.01.2015 ist der Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.08.2014 Gegenstand der Entscheidung über den Eilrechtsschutz (vgl. unten cc).
aa) Für den abgelaufenen Zeitraum vom 20.05.2014 bis 31.07.2014 hat sich der Eingliederungsverwaltungsakt erledigt mit der Folge, dass im Hauptsacheverfahren nur noch die Fortsetzungsfeststellungsklage in Frage kommt. Da ein Eilverfahren die Aufgabe hat, eine gegenwärtige Notlage vorläufig zu beheben, ist bei einem durch Zeitablauf erledigten Eingliederungsverwaltungsakt mangels Eilbedürftigkeit kein Raum für Eilrechtsschutz (BayLSG, Beschluss vom 14.11.2011, Az.: L 7 AS 693/12 B ER Rz. 13, unabhängig davon, ob man einen solchen Antrag bereits als unzulässig ansehen könnte, vgl. dazu BayLSG, Beschluss vom 27.11.2012, Az.: L 11 AS 753/12 B ER Rz. 14).
bb) Gleiches wie unter aa) gilt für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis einschließlich 19.11.2014. Auch insoweit ist der Zeitraum abgelaufen. In der Hauptsache ist nur noch die Fortsetzungsfeststellungsklage zu lässig. Für das Eilverfahren fehlt es an einem Anordnungsgrund.
cc) Für den Zeitraum vom 19.11.2014 bis 31.01.2015 ist der Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.08.2014 zwar noch existent.
Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ist nicht ersichtlich, dass der Bf. den Verwaltungsakt vom 01.08.2014 für die Zeit nach dem 19.11.2014 aufgehoben hätte, mit der Folge, dass insoweit nur noch eine Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft wäre (vgl. dazu BayLSG, Urteil vom 29.07.2010, Az:: L 7 AS 871/09). Konsequenterweise hat das Sozialgericht, nachdem der Bg. keinen Aufhebungsbescheid erlassen und lediglich ein Teilanerkenntnis abgegeben hat, bei der Tenorierung des Urteils darauf geachtet, den Verwaltungsakt für den Zeitraum ab 20.11.2014 selbst aufzuheben.
Der Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.08.2014 ist auch Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens, so dass der Eilantrag nicht schon daran scheitert, dass es an einem Hauptsacheverfahren fehlt. Zwar ist der Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 für den Zeitraum ab 20.11.2014 nicht über § 96 SGG Streitgegenstand des damals beim Sozialgericht anhängigen Verfahrens S 15 AS 580/14 geworden. Denn für die Zeit ab 20.11.2014 gab es noch keinen Verwaltungsakt, den der Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 hätte ersetzen können I. S.v. § 96 SGG. Vielmehr stellt der Zeitraum ab 20.11.2014 einen neuen, eigenständigen Streitgegenstand dar, über den auch insoweit - anders als das Sozialgericht meint, mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2014 entschieden werden durfte. Der Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.08.2014 wurde dann zulässigerweise über § 99 SGG Gegenstand des Verfahrens S 15 AS 580/14. Aufgrund des Klägervorbringens und des Einlassens des Bg. hierauf wurde die Klage im Verfahren vor dem Sozialgericht gemäß § 99 SGG auch auf den Zeitraum ab 20.11.2014 bis einschließlich 31.01.2015 erweitert.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz scheitert hier jedoch daran, dass der Bg. gegen das Urteil des Sozialgerichts, wonach für den Zeitraum ab 20.11.2014 der Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08. aufgehoben wird, keine Berufung eingelegt hat.
Solange der Bg. keine Anschlussberufung im Verfahren L 7 AS 781/14 eingelegt hat, mit dem Ziel, dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 wieder Geltung zum bis 31.01.2015 zu verschaffen, kann sich der Bg. wegen des für ihn bindenden Urteils des Sozialgerichts nicht mehr auf den Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 berufen und vom Bf. Pflichten aus diesem Eingliederungsverwaltungsakt einfordern. Ein Anordnungsgrund besteht zumindest solange nicht, solange der Bg. keine Anschlussberufung eingelegt hat.
Im Ergebnis ist der Antrag auf einsteiligen Rechtsschutz insgesamt für alle streitgegenständliche Zeiträume abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG unter Erwägung, dass der Bf. mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,
- 1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt, - 2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder - 3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.
(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird, - 3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.
(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.