Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 20. Okt. 2016 - L 7 AS 659/16 B ER
Gericht
Principles
Tenor
I.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg
II.
Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.
III.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragsteller, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (Ast) begehren vom Antragsgegner, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer (Ag) Leistungen nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Mit Bescheid vom
Aufgrund einer anonymen Anzeige wegen Sozialmissbrauchs, wonach die Ast zu 1 seit Oktober 2015 mit Herrn S. (S.) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe und bei Herrn S. in N-Stadt, N-Straße 26, mit ihrer Tochter eingezogen sei, führte die Polizei Ermittlungen durch und stellte fest, dass die Ast die Wohnung in A-Stadt (mit einer monatlichen Bruttowarmmiete von 489,00 Euro) nicht mehr nutzten. Weiter wurde festgestellt, dass die Ast zu 1 auf ihrem Facebook-Account mit Herrn S. in „äußerst vertrauter Pose“ zu sehen sei und die Ast zu 1 dort als Wohnort N-Stadt angegeben habe. Außerdem ermittelte die Polizei, dass die Ast zu 1 über insgesamt fünf Konten bei jeweils unterschiedlichen Kreditinstituten verfügt, die diese gegenüber dem Ag nicht alle angegeben hatte. Die Ast zu 1 hat sich im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen dahingehend eingelassen, dass S. nur ein guter „Bekannter“ sei, bei dem sie nicht wohne. Die polizeilichen Ermittlungen sind inzwischen abgeschlossen und die Unterlagen wurden im August 2016 der Staatsanwaltschaft übergeben.
Am
Nach der Antragstellung am
Am Tage darauf, den
Mit Schreiben vom
Mit Posteingang beim Ag am
Mit Bescheid vom
Am 01.08.2016 beantragten die Ast einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Augsburg. Die Ast zu 1 lebe mit Herrn S. in keiner Bedarfsgemeinschaft und die Sache sei besonders dringend, da sie nicht wisse, wie sie ihren Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter bestreiten solle. Krankenversicherungsschutz sei notwendig. Obdachlosigkeit drohe.
Mit Beschluss vom 17.08.2016 verpflichtete das Sozialgericht Augsburg den Ag, den Ast von August 2016 bis längstens November 2016 monatlich 660,00 Euro als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu zahlen.
Das Sozialgericht begründete die Verpflichtung des Ag damit, dass nach Ansicht des Gerichts offen sei, ob die Ast zu 1 mit Herrn S. in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe. Außerdem sei offen, ob Herr S. finanziell in der Lage wäre, die Ast. zu unterstützen. Das Gericht gehe davon aus, dass die Ast bedürftig seien und der Ag ohnehin verpflichtet sei, den Ast - allerdings ohne die notwendige individuelle Zuordnung der Leistungen an die beiden Ast - Leistungen nach dem SGB II zu erbringen, nachdem auch die Wohnung von Herrn S. in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich liege. Aufgrund einer Folgenabwägung würden den Ast. daher 660,00 Euro für die Zeit vom 01.08. bis 30.11.2016 zugesprochen. Dies entspreche 70% des Gesamtbedarfs der Ast; eine Unterscheidung zwischen KdUH und Regelbedarf hat das Sozialgericht dabei allerdings nicht vorgenommen. Die einstweilige Anordnung stünde unter der Bedingung, dass die Ast gegen den ablehnenden Bescheid vom 25.07.2016 fristgemäß, also vor Bestandkraft des Bescheides, Widerspruch einlegen würden.
Am
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts haben zunächst die Ast mit Schreiben vom 03.09.2016 Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Leistungen seien ab August 2016 in voller Höhe zu erbringen und entgegen dem Beschluss des Sozialgerichts auch für die Zeit nach November 2016. Vorgelegt wurde von den Ast dabei die fristlose Kündigung ihrer Wohnung in A-Stadt, nachdem die Miete für Juli und August in Höhe von monatlich 489,00 Euro beim Vermieter nicht eingegangen war.
Das Sozialgericht Augsburg leitete dieses Schreiben dem Ag. zu, der daraufhin mit Schreiben vom 08.09.2016 mitteilte, dass die Auszahlung der Leistungen für August 2016 und September 2016 zwischenzeitlich erfolgt sei und - wie in der Vergangenheit auch - die Mietzahlungen direkt an den Vermieter der Ast überwiesen worden seien.
Der Ag hat mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Alle „Vorwürfe“ des Ag würden „bestritten“. Zwar sei es richtig, dass sie „mehrmals einige Wochen“ mit ihrer Tochter bei Herrn S. übernachtet habe, was sie aber eher „als Urlaub betrachtete“. Eine eheähnliche Gemeinschaft werde aber von der Ast zu 1 und Herrn S. „bestritten“. Herr S. führe „nur offene Beziehungen in seinem Leben“ und „benötigt diesbezüglich auch Frauen zur Repräsentation seiner offenen Lebensgestaltung“. Keiner wolle für den anderen einstehen. Sie halte sich zwar immer wieder wochenweise in N-Stadt auf, habe jedoch ihren Lebensmittelpunkt in A-Stadt. Daher lägen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3a SGB II nicht vor. Insbesondere wohne sie nicht mehr als ein Jahr mit Herrn S. zusammen, was § 7 Abs. 3a SGB II voraussetze. Außerdem habe Herr S. „klargestellt“, die Ast zu 1 könne „gerne mit ihrer Tochter nach N-Stadt kommen, trotzdem ist eine absolute Kassentrennung notwendig und verpflichtend, Einladungen ab und zu zum Essen gehen ja und auch Tagesreisen mit dem Auto, mehr aber nicht“, da Herr S. „selbst Kinder im erwachsenen Alter hat und diese auch immer noch intensiv mitversorgt werden“.
Bei Herrn S. habe sie nach schwieriger Kindheit und vielen falschen Freunden eine der wenigen Personen gefunden, die sie „wirklich im Leben mit Wissen unterstütze und nicht ausbeute“. Herr S. sei ihr auch behilflich, selbstständiger ihr Leben zu gestalten, da sie es bis heute nicht vom Elternhaus gelernt habe, die Lebensanforderungen vollständig zu meistern. Sie sehe eine „Lebensunterstützung“ von Herrn S. „als erfolgreicher Geschäftsmann, mein Leben und meine Zukunft neu zu gestalten“. Der Ag sehe in Herrn S. nur einen „Zahlmeister und neuen Kostenträger“ auf „Kosten ihrer Person und Tochter. Eine Liebesbeziehung zu einem Partner mit ausreichendem Einkommen reicht für die Kürzung von Hartz 4-Leistungen nicht aus, siehe dazu Sozialgericht Düsseldorf
Die wiederholten wochenweise durchgeführten Aufenthalte in N-Stadt dienten Gesprächen mit Herrn S. „für Besprechungen zum Leben, Besprechungen zum Ausbildungsplatz und auch Besprechungen über den Kindergartenplatz mit der Tatsache, dass ich dann grundsätzlich wegen dem Kindergartenplatz ich mich in A-Stadt aufhalten müsste, was mir auch bewusst war, deshalb genoss ich noch die Zeit in N-Stadt mit eigenem Garten mit meiner Tochter.“ Den Kindergartenplatz in A-Stadt habe sie nunmehr letztlich wegen des Verhaltens des Ag nicht bekommen.
Ihrem Schreiben vom
II.
Die zulässige Anschlussbeschwerde des Ag ist begründet.
Das Sozialgericht Augsburg verkennt bei seiner Entscheidung zunächst, dass das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft anhand der im Eilverfahren bekannten objektiven Hinweistatsachen näher zu würdigen ist. Im Ergebnis ist insoweit das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu bejahen.
Weiter verkennt das Sozialgericht Augsburg, dass die Beweislast für die Hilfebedürftigkeit bei demjenigen liegt, der Leistungen beantragt. Dies ist auch im Eilrechtsschutz zu berücksichtigen. Für eine Folgenabwägung ist dann kein Raum mehr. Vielmehr sind Leistungen insgesamt zu verweigern, wenn aus Gründen, die der Sphäre eines Antragstellers zuzurechnen sind, Hilfebedürftigkeit nicht geklärt werden kann (vgl. BayLSG Beschluss vom 17.01.2014, L 7 AS 854/13 B ER Rz. 22).
Die Ast zu 1 lebt und lebte mit Herrn S. in einer eheähnlichen Gemeinschaft, wie die Abwägung und Prüfung des Senats anhand der objektiven Hinweistatsachen ergibt.
Zu Unrecht berufen sich die Ast auf die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3 SGB II, wonach erst bei einem über einjährigen Zusammenwohnen eine eheähnliche Gemeinschaft vermutet werden könne (vgl. BayLSG, Beschluss vom 02.08.2016, L 7 AS 461/16 B ER Rz. 24). Die Ast verkennen den Regelungsgehalt dieser Regelung. Vielmehr ist stets anhand der objektiven Hinweistatsachen eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (BayLSG, Urteil vom 02.02.2011, L 7 AS 552/10). Dabei ist für jeden Bewilligungszeitraum neu zu entscheiden, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder nicht (BayLSG, Beschluss vom 02.08.2016, L 7 AS 461/16 B ER Rz. 25; vgl. auch BSG Urteil vom 12.10.2016, B 4 AS 60/15 R).
Aufgrund der von der Polizei durchgeführten Ermittlungen ist im Rahmen des Eilrechtsschutzes aufgrund sämtlicher objektiver Hinweistatsachen davon auszugehen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen der Ast zu 1 und Herrn S. bestand und nach wie vor besteht.
Die Polizei hat nach Antragstellung für den laufenden Bewilligungszeitraum die Wohnungen der Ast und von Herrn S. durchsucht und anhand zahlreicher, im Polizeibericht dargelegter Einzelheiten überzeugend dargelegt, dass die Wohnung in A-Stadt nicht bewohnt wurde, sondern die Ast zu 1 bei Herrn S wohnte. Die Einlassung, wonach die Ast nur hin und wieder „Urlaub“ bei Herrn S. gemacht hätten, ist demgegenüber als reine Schutzbehauptung zu werten. Vielmehr ist der Senat überzeugt, dass die Ast zu 1 die Wohnug in A-Stadt vor allem zu dem Zweck beibehielt, die eheähnliche Gemeinschaft mit Herrn S. zu verschleiern und den in A-Stadt beantragten Kindergartenplatz für die Ast 2 zu bekommen.
Die Einlassung der Ast zu 1 und von Herrn S., dass eine solche eheähnliche Gemeinschaft auch mangels Einstandswillens nicht gegeben sei, ist angesichts der ein klares Bild vermittelnden objektiven Hinweistatsachen hier unbeachtlich (vgl. zur Bedeutung entsprechender Einlassungen durch die Betroffenen BayLSG Beschluss vom 27.07.2016, L 7 As 414/16 B ER). Vielmehr haben die polizeilichen Ermittlungen bislang den Verdacht, dass Sozialmissbrauch besteht und die Ast zu 1 bei Herrn S. eingezogen ist, objektiv belegt. Dass eine Beziehung zwischen der Ast zu 1 und Herrn S. vorhanden ist, die über das Verhältnis zu einem „Bekannten“ hinausgeht, bestätigt spätestens das Schreiben der Ast vom 17.10.2016. Darin wird die besondere Nähe und die Intensität der Beziehung der beiden dargelegt und sogar indirekt - durch den Verweis auf eine entsprechende sozialgerichtliche Entscheidung - eine Liebesbeziehung bestätigt. Dass Herr S. keine Kosten durch diese Beziehung wünscht, ist für die Beurteilung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, nicht von Bedeutung, sondern die Entstehung einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft die notwendige Folge der von der Ast zu 1 und Herrn S. so gelebten Beziehung. Im Übrigen hat Herr S. seinen Einstandswillen ohnehin dadurch hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er den Ast das kostenlose Wohnen bei ihm angeboten hat und lediglich für den laufenden Unterhalt „Kassentrennung“ eingefordert hat.
Zu Recht durfte der Ag. daher Unterlagen über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse von Herrn S. anfordern, um die Hilfebedürftigkeit zu überprüfen. Dass die Ast und Herr S. bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit insoweit nicht entsprechend mitgewirkt haben und damit Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt wurde, geht nicht, wie das Sozialgericht meint, zulasten des Ag - sondern vielmehr zulasten der Ast (vgl. BayLSG Beschluss vom 05.06.2014, L 7 AS 435/14 ER).
Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung scheitert im Hinblick auf die KdUH und den begehrten Krankenversicherungsschutz im Übrigen auch daran, dass insoweit kein Anordnungsgrund vorliegt. Denn es besteht keine Notlage der Ast, die ihnen ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machen würde. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt jedoch voraus, dass bei einem Abwarten bis zum Hauptsacheverfahren Nachteile entstehen könnten, die nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. BayLSG, Beschluss vom 26.07.2012, L 7 AS 404/12 B ER, Rz. 17).
Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung in A-Stadt sind nicht zu übernehmen, da die Wohnung nicht bewohnt wird. Obdachlosigkeit der Ast droht nicht, da die Ast jederzeit bei Herrn S. wohnen könnten, wie die Ast zu 1 in ihrem Schreiben vom 17.10. 2016 auch nochmals verdeutlicht hat, indem sie auf das entsprechende Angebot von Herrn S. hinwies (Herr S. hat „klargestellt“, dass die Ast bei ihm wohnen könnten, allerdings bei Kassentrennung). Kosten für die Wohnung in N-Stadt fallen für die Ast nicht an, da Herr S. den Ast kostenloses Wohnen angeboten hat.
Auch bedingt der Wunsch der Ast, eine Krankenversicherung zu erhalten, keinen Anordnungsgrund. Denn die Krankenversicherung ist nicht gefährdet. Die Ast waren bis zum 31.07.2016 im Leistungsbezug und damit krankenversichert. Diese Krankenversicherung wirkt fort. Die ärztliche Behandlung für ein vormaliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist gemäß § 5 Nr. 13 SGB V sichergestellt (vgl. BayLSG, Beschluss vom 19.12.2014, L 7 AS 757/14 B ER, Rz. 24). § 5 Abs. 8a SGB V ist nicht einschlägig, weil vom dortigen Ausschluss Bezieher von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II nicht erfasst sind. Zwar ist der Versicherungspflichtige gemäß § 250 Abs. 3 SGB V beitragspflichtig. Von einem Ruhen des Anspruchs auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wegen Beitragsrückständen sind aber gemäß § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V Früherkennungsuntersuchungen, Behandlungen akuter Erkrankungen und Schmerzzustände ausgenommen. Dies kann gemäß § 291 Abs. 2a Abs. 3 SGB V auch auf der Gesundheitskarte gespeichert werden. (vgl. BayLSG Beschluss vom 02.08.2016, L 7 AS 461/16 B ER, Rz. 34)
Über eine Notbehandlung hinausgehende Behandlungen können nicht im Rahmen eines Eilverfahrens durchgesetzt werden, da ansonsten die gesetzliche Wertung, wonach nur Notbehandlungen bewilligt werden, unterlaufen würde (vgl.BayLSG Beschluss vom 02.08.2016, L 7 AS 461/16 B ER, Rz. 35).
Im Ergebnis ist auf die Anschlussbeschwerde des Ag der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg aufzuheben und der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz insgesamt abzuweisen.
Die Beschwerde der Ast ist unbegründet.
Soweit die Ast mit ihrer Beschwerde zum einen höhere Leistungen ab August 2016 begehren und eine Verlängerung der Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über November 2016 hinaus anstreben, ist die Beschwerde aus den oben dargelegten Gründen unbegründet und zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass die Ast mit ihrem Begehren erfolglos blieben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Versicherungspflichtig sind
- 1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, - 2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, - 2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, - 3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, - 4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, - 6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht, - 7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - 8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung, - 9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen, - 10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt, - 11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren, - 11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend, - 11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch - a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder - b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
- 12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben, - 13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und - a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder - b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für
- 1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder - 2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.
(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.
(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.
(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:
- 1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.
(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.
(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.
(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.
(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.
(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.
(10) nicht belegt
(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.
(1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge aus
- 1.
den Versorgungsbezügen, - 2.
dem Arbeitseinkommen, - 3.
den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1
(2) Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Rentenantragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, tragen den Beitrag allein.
(3) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragenden Beiträge allein.
(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte
- 1.
sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist, - 2.
Dienst auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht oder Dienstleistungen und Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, - 2a.
in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes stehen, - 3.
nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge haben oder als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst leisten, - 4.
sich in Untersuchungshaft befinden, nach § 126a der Strafprozeßordnung einstweilen untergebracht sind oder gegen sie eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, soweit die Versicherten als Gefangene Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz haben oder sonstige Gesundheitsfürsorge erhalten.
(2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit Versicherte gleichartige Leistungen von einem Träger der Unfallversicherung im Ausland erhalten.
(3) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit durch das Seearbeitsgesetz für den Fall der Erkrankung oder Verletzung Vorsorge getroffen ist. Er ruht insbesondere, solange sich das Besatzungsmitglied an Bord des Schiffes oder auf der Reise befindet, es sei denn, das Besatzungsmitglied hat nach § 100 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes die Leistungen der Krankenkasse gewählt oder der Reeder hat das Besatzungsmitglied nach § 100 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes an die Krankenkasse verwiesen.
(3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und für den Anspruch auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden. Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches sind oder werden.
(3b) Sind Versicherte mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat die Krankenkasse sie schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie im Fall der Hilfebedürftigkeit die Übernahme der Beiträge durch den zuständigen Sozialleistungsträger beantragen können.
(4) Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten.
(5) (weggefallen)
(1) Die Krankenkasse stellt für jeden Versicherten eine elektronische Gesundheitskarte aus.
(2) Die elektronische Gesundheitskarte muss technisch geeignet sein,
- 1.
Authentifizierung, Verschlüsselung und elektronische Signatur barrierefrei zu ermöglichen, - 2.
die Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 zu unterstützen und - 3.
sofern sie vor dem 1. Januar 2026 ausgestellt wird, die Speicherung von Daten nach § 291a, und, wenn sie nach diesem Zeitpunkt ausgestellt wird, die Speicherung von Daten nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 zu ermöglichen; zusätzlich müssen vor dem 1. Januar 2025 ausgegebene elektronische Gesundheitskarten die Speicherung von Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 in Verbindung mit § 358 Absatz 4 ermöglichen.
(3) Elektronische Gesundheitskarten, die die Krankenkassen nach dem 30. November 2019 ausgeben, müssen mit einer kontaktlosen Schnittstelle ausgestattet sein. Die Krankenkassen sind verpflichtet,
- 1.
Versicherten auf deren Verlangen unverzüglich eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle zur Verfügung zu stellen, - 2.
Versicherten, die eine elektronische Patientenakte beantragen, gleichzeitig eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle und eine persönliche Identifikationsnummer (PIN) zur Verfügung zu stellen, soweit dies noch nicht erfolgt ist, - 3.
Versicherten, die bis zum 31. Dezember 2022 eine elektronische Patientenakte beantragt haben, bis spätestens zum 30. Juni 2023 eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle und eine PIN zur Verfügung zu stellen, soweit dies noch nicht erfolgt ist, und - 4.
Versicherten ab dem 1. November 2023 als Verfahren zur nachträglichen, sicheren Identifikation nach § 336 Absatz 5 Nummer 3 und zur sicheren Identifikation nach § 336 Absatz 6 auch die Nutzung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten.
(3a) Bei der Ausgabe von elektronischen Gesundheitskarten mit einer kontaktlosen Schnittstelle nach Absatz 3 informieren die Krankenkassen Versicherte barrierefrei über
- 1.
die Möglichkeit und das Verfahren, eine zugehörige persönliche Identifikationsnummer (PIN) beantragen zu können und - 2.
die Nutzungsmöglichkeiten solcher Karten für Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4, 6 und 7.
(4) Die elektronische Gesundheitskarte gilt nur für die Dauer der Mitgliedschaft bei der ausstellenden Krankenkasse und ist nicht übertragbar. Die Krankenkasse kann die Gültigkeit der Karte befristen.
(5) Spätestens bei der Versendung der elektronischen Gesundheitskarte an den Versicherten hat die Krankenkasse den Versicherten umfassend und in allgemein verständlicher, barrierefreier Form zu informieren über die Funktionsweise der elektronischen Gesundheitskarte und die Art der personenbezogenen Daten, die nach § 291a auf der elektronischen Gesundheitskarte oder durch sie zu verarbeiten sind.
(6) Die Krankenkasse hat bei der Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte die in der Richtlinie gemäß § 217f Absatz 4b vorgesehenen Maßnahmen und Vorgaben zum Schutz von Sozialdaten der Versicherten vor unbefugter Kenntnisnahme umzusetzen. Die Krankenkasse kann zum Zwecke des in der Richtlinie zum 1. Oktober 2023 vorzusehenden Abgleichs der Versichertenanschrift mit den Daten aus dem Melderegister vor dem Versand der elektronischen Gesundheitskarte und deren persönlicher Identifikationsnummer (PIN) an den Versicherten die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 9 und 11 des Bundesmeldegesetzes aus dem Melderegister abrufen.
(7) Spätestens ab dem 1. Januar 2022 stellen die Krankenkassen den Versicherten gemäß den Festlegungen der Gesellschaft für Telematik ein technisches Verfahren barrierefrei zur Verfügung, welches die Anforderungen nach § 336 Absatz 4 erfüllt.
(8) Spätestens ab dem 1. Januar 2024 stellen die Krankenkassen den Versicherten ergänzend zur elektronischen Gesundheitskarte auf Verlangen eine sichere digitale Identität für das Gesundheitswesen barrierefrei zur Verfügung, die die Vorgaben nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 erfüllt und die Bereitstellung von Daten nach § 291a Absatz 2 und 3 durch die Krankenkassen ermöglicht. Ab dem 1. Januar 2026 dient die digitale Identität nach Satz 1 in gleicher Weise wie die elektronische Gesundheitskarte zur Authentisierung des Versicherten im Gesundheitswesen und als Versicherungsnachweis nach § 291a Absatz 1. Die Gesellschaft für Telematik legt die Anforderungen an die Sicherheit und Interoperabilität der digitalen Identitäten fest. Die Festlegung der Anforderungen an die Sicherheit und den Datenschutz erfolgt dabei im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf Basis der jeweils gültigen Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik und unter Berücksichtigung der notwendigen Vertrauensniveaus der unterstützten Anwendungen. Eine digitale Identität kann über verschiedene Ausprägungen mit verschiedenen Sicherheits- und Vertrauensniveaus verfügen. Das Sicherheits- und Vertrauensniveau der Ausprägung einer digitalen Identität muss mindestens dem Schutzbedarf der Anwendung entsprechen, bei der diese eingesetzt wird. Abweichend von Satz 6 kann der Versicherte nach umfassender Information durch die Krankenkasse über die Besonderheiten des Verfahrens in die Nutzung einer digitalen Identität einwilligen, die einem anderen angemessenen Sicherheitsniveau entspricht. Die Anforderungen an die Sicherheit und Interoperabilität dieses Nutzungsweges der digitalen Identität werden von der Gesellschaft für Telematik festgelegt. Die Festlegung erfolgt hinsichtlich der Anforderungen an die Sicherheit und den Datenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Spätestens ab dem 1. Juli 2023 stellen die Krankenkassen zur Nutzung berechtigten Dritten Verfahren zur Erprobung der Integration der sicheren digitalen Identität nach Satz 1 zur Verfügung.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.