Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 19. Mai 2016 - L 2 U 121/16 B ER

published on 19/05/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 19. Mai 2016 - L 2 U 121/16 B ER
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Sozialgericht Augsburg, S 18 U 78/16, 06/04/2016

Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 06.04.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I. Der Beschwerdeführer (Bf.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung, dass sein Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.01.2016 aufschiebende Wirkung hat.

Der 1955 geborene Bf. war seit Juli 2015 als Staplerfahrer abhängig beschäftigt. Er stürzte laut Unfallanzeige vom 14.08.2015 am 12.08.2015 um 8:10 Uhr auf dem Heimweg von der Nachtschicht nach Hause mit dem Fahrrad und verletzte sich die Hände und das linke Kniegelenk. Am nächsten Tag arbeitete er wieder in Nachtschicht.

Am 14.08.2015 gegen 9:00 Uhr stellte sich der Bf. beim H-Arzt Dr. P. vor, der einen H-Arztbericht an die Beschwerdegegnerin (Bg.) erstellte. Darin diagnostizierte Dr. P. nach Untersuchung und Auswertung von Röntgenbildern eine Knieprellung links, versorgte den Bf. mit einem Zinkleimverband und Ibuprofen und beurteilte ihn ab 13.08.2015 als arbeitsunfähig, mit voraussichtlichem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit ab 21.08.2015. Er kreuzte bei Frage 10 („Sprechen Hergang und Befund gegen die Annahme eines Arbeitsunfalles“) das Kästchen „Nein“ und bei Frage 12 (Art der Heilbehandlung) „allgemeine Heilbehandlung durch mich“ an. Auf eine im September 2012 erfolgte Knie-Totalendoprothese (TEP) als unfallunabhängige Gesundheitsstörung wies er hin.

Das Computertomogramm (CT) des linken Kniegelenks vom 21.08.2015 zeigte keine Fraktur. Das Skelettszintigramm vom 12.10.2015 ergab laut Radiologen Prof. Dr. S. keine Infektion oder Lockerung der Knie-TEP, bei Hinweisen auf Retropatellararthrose. Die geringe bandförmige Tracermehrspeicherung am Tibiaplateau sah Prof. Dr. S. als Hinweis auf eine proximale Tibiofibulararthrose. Auf die Berichte von Dr. P. über Operationen vom 27.10.2015 und 08.12.2015 wegen Carpaltunnelsyndroms (CTS) beidseits und auf den Arztbrief des Neurologen und Psychiater Dr. S. vom 17.09.2015 wird Bezug genommen.

Der beratende Chirurg Dr. G. führte in seiner Stellungnahme vom 14.01.2016 aus, dass unfallbedingt nur eine Prellung vorgelegen habe, dass das CTS beidseits eine unfallunabhängige Erkrankung sei, dass keine Lockerung der TEP bestehe und dass Behandlungsbedürftigkeit von Unfallfolgen bzw. unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nur bis 12.10.2015 vorgelegen habe.

Daraufhin lehnte die Bg. mit Bescheid vom 14.01.2016 die zukünftige Übernahme weiterer Behandlungskosten wegen des Unfalls vom 12.08.2015 ab. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit werde bis einschließlich 12.10.2015 anerkannt; ab 13.10.2015 seien keine Ansprüche auf Verletztengeld mehr gegeben. Zu viel gezahlte Kosten brauche der Bf. nicht zurückzuzahlen. Unfallfolgen seien nicht mehr nachweisbar; die Unfallverletzungen wie die beidseitige Handgelenkszerrung seien folgenlos ausgeheilt. Das CTS beidseits sei eine degenerative Erkrankung und keine Unfallfolge. Eine Lockerung der Knie-TEP liege nicht vor. Mit Schreiben vom 14.01.2016 teilte die Bg. den bisher behandelnden Ärzten einschließlich Dr. P. mit, dass keine Behandlungen mehr zu ihren Lasten durchzuführen seien.

Zur Begründung seines Widerspruchs vom 25.01.2016 stützte sich der Bf. auf eine Stellungnahme von Dr. P. vom 03.02.2016. Im Bericht über eine weitere Skelettszintigraphie vom 15.02.2016 legte der Radiologe Dr. D. dar, dass der Befund - eine bandförmige Knochenstoffwechselsteigerung in Projektion auf das laterale, geringer auf das mediale linke Tibiaplateau - für eine Lockerung des tibialen Prothesenschenkels spreche bei degenerativen Veränderungen im Bereich beider Kniescheiben.

Der Bf. hat die Bg. mit Schreiben vom 08.03.2016 zur zeitnahen Entscheidung über seinen Widerspruch aufgefordert, weil sich sonst die Kostenübernahme für die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik M. (BGU M.) verzögere. Sein Bevollmächtigter hat mit Schreiben vom 10.03.2016 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und Fortsetzung der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung begehrt. Er hat auf einen Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 30.05.2013 verwiesen.

Die Bg. wies mit Schreiben vom 15.03.2016 auf die fehlende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der abgebrochenen Heilbehandlung hin.

Dr. G. führte in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 17.03.2016 aus, dass der aussagekräftige erste Befund der Szintigraphie vom 12.10.2015 keine Lockerung der TEP nachweise. Die am 15.02.2016 festgestellte Lockerung sei später im Verlauf unfallunabhängig eingetreten.

Am 23.03.2016 hat der Prozessbevollmächtigte des Bf. beim Sozialgericht Augsburg (SG) die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 22.01.2016 gegen den Bescheid vom 14.01.2016 beantragt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass Dr. P. mit Wirkung zum 14.08.2015 eine berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung eingeleitet und die Bg. im Anschluss Heilbehandlung gewährt habe. Mit Bescheid vom 14.01.2016 habe die Beklagte diese Heilbehandlung eingestellt bzw. entzogen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sei analog § 86b Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch deklaratorischen Beschluss festzustellen. Ein Anordnungsgrund sei nicht erforderlich.

Auf den richterlichen Hinweis vom 24.03.2016 wird Bezug genommen. Das SG hat dargelegt, dass die Anfechtung des Bescheides mangels vorangegangener Leistungsbewilligung nicht zur Leistungsgewährung führe und dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund für eine Regelungsanordnung nicht glaubhaft gemacht seien.

Der Prozessbevollmächtigte hat mit Schreiben vom 31.03.2016 entgegnet, der H-Arzt Dr. P. habe als Beliehener der Bg. über einen Rechtsanspruch des Bf. auf allgemeine berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung mit Rechtsqualität eines Verwaltungsaktes entschieden. Die Bekanntgabe sei mündlich durch den Arzt und ergänzend durch Aushändigung des H-Arzt-Berichtes erfolgt. Zu ähnlichen Ergebnissen führe eine Prüfung der Rechtsposition nach § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Durch den Verweis auf eine kassenärztliche Behandlung sei der Bf. beschwert, weil diese nicht dem Standard der berufsgenossenschaftlichen Rehabilitation entspreche. Eine Behandlung in der BGU M. sei dringend indiziert und ohne Behandlungsauftrag der Bg. nicht möglich.

Die Bg. hat die Ablehnung des Antrags begehrt. Erstmals mit Bescheid vom 14.01.2016 sei über Verletztengeldgewährung und Heilbehandlung entschieden worden. Ein H-Arzt-Bericht erfülle nicht die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes mit Außenwirkung, sondern diene nur der raschen adäquaten Versorgung von Unfallverletzten. Ein Anspruch auf andauernde Leistungen werde nicht geschaffen. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehle es an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund. Behandlungsbedürftige Unfallfolgen lägen nicht vor. Eine unfallbedingte Lockerung der TEP sei nicht nachgewiesen, so dass Behandlungskosten dafür nicht zu übernehmen seien. Außerdem könne die Heilbehandlung zulasten der Krankenkasse erfolgen; die dann anfallenden Eigenanteile seien keine erheblichen wirtschaftlichen Nachteile, so dass der Ausgang des Widerspruchsverfahrens abgewartet werden könne.

Das SG hat mit Beschluss vom 06.04.2016 den Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt. Dem Antrag fehle das Feststellungsinteresse bzw. das Rechtsschutzbedürfnis. Denn der angegriffene Bescheid enthalte die erstmalige Entscheidung über Behandlungskosten und Verletztengeld. Durch isolierte Anfechtung des Bescheides durch Klage oder Widerspruch bzw. durch aufschiebende Wirkung des Widerspruchs könne die angestrebte Leistung nicht unmittelbar erlangt werden. Der H-Arzt-Bericht sei reines Verwaltungsinternum und enthalte keine Bewilligung von Verletztengeld oder Heilbehandlung von Unfallfolgen mangels Regelung und Außenwirkung i. S.v. § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 SGG, der ausdrücklich nicht gestellt worden sei, habe ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg, da weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht seien.

Mit der am 13.04.2016 beim SG eingegangenen Beschwerde macht der Bevollmächtigte des Bf. ausweislich des Schreibens vom 02.05.2016 weiterhin die (deklaratorische) Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Abbruch der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung geltend.

Auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 25.04.2016 wird Bezug genommen.

Der Prozessbevollmächtigte des Bf. hat im Wesentlichen vorgetragen, dass die Bg die Entscheidung des H-Arztes über 5 Monate akzeptiert und Heilbehandlung gewährt habe. Der H-Arzt habe bei Entscheidung zur Übernahme der Heilbehandlung durch den Unfallversicherungsträger als Beliehener bzw. Behörde gehandelt mit Regelungscharakter bzw. mit Verwaltungsaktqualität. Die Bg. habe im Bescheid vom 14.01.2016 nur die zukünftige Übernahme weiterer Behandlungskosten abgelehnt; bei Aufhebung würde die mit Feststellung des Leistungsfalls eingegangene Verpflichtung zur Gewährung von Heilbehandlungsmaßnahmen fortbestehen.

Die Bg. hat mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2016 den Widerspruch des Bf. als unbegründet zurückgewiesen. Die Erhebung einer Klage ist bislang nicht bekannt.

Die Bg. hat sich im Beschwerdeverfahren auf den Beschluss des SG gestützt. Ein H-Arzt-Bericht sei kein Verwaltungsakt. Außerdem sei Dr. P. als H-Arzt ab 2016 nicht mehr zur Behandlung Unfallverletzter zulasten der Gesetzlichen Unfallversicherung zugelassen. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund seien nicht gegeben. Nach den Erstbefunden sei ein über die Knieprellung hinausgehender Erstschaden im Bereich des linken Kniegelenks nicht im Vollbeweis nachgewiesen.

Der Bf. beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 06.04.2016 aufzuheben und festzustellen, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.01.2016 aufschiebende Wirkung hat.

Die Bg. beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akten des SG und LSG Bezug genommen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde erweist sich als unbegründet.

Der Bf. macht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Anspruch auf weitere Maßnahmen der Heilbehandlung über den 14.01.2016 hinaus geltend. Als konkrete Leistung nennt er eine Operation in der BGU M. mit Ersatz der 2002 implantierten Knie-TEP links.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nur noch bis zum Ablauf der Klagefrist gegen den Widerspruchsbescheid vom 26.04.2016 zulässig ist. Denn nach Ablauf der Klagefrist ohne Klageerhebung ist wegen Bestandskrafts des Bescheides vom 14.01.2016 der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bereits unzulässig. Bei fristgerechter Klageerhebung wäre der Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu richten.

Die vom Bf. begehrte Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (oder einer Klage) gegen den Bescheid vom 14.01.2016 „wegen Abbruchs der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung“ analog § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist ebenso unzulässig wie ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Denn der Bf. kann sein Ziel des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mittels isolierter Anfechtung und Aufhebung des Bescheides vom 14.01.2016 erreichen (vgl. zur Abgrenzung von § 86b Abs. 1 und Abs. 2 u. a. Wehrhahn in Breitkreuz/Fichte, Kommentar zum SGG, 2. Auflage 2014, zu § 86b RdNr. 10 f.).

Gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) bestimmen die Unfallversicherungsträger Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 21/10 R - Juris RdNr. 16). Ein Anspruch auf Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen kann ebenso wie ein Anspruch auf noch nicht bewilligte Leistungen nur im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG geltend gemacht werden.

Fällig bzw. vollziehbar werden Ansprüche auf konkrete Heilbehandlungsmaßnahmen in der Regel erst mit Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung (vgl. § 40 Abs. 2 i. V. m. § 41 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I). Der Bescheid vom 14.01.2016 hat aber keinen Verwaltungsakt zurückgenommen, mit dem zuvor konkrete Heilbehandlungsmaßnahmen für die Zeit ab 14.01.2016 bewilligt worden waren, so dass bei Beseitigung des Bescheides vom 14.01.2016 keine konkreten Leistungsansprüche aufgrund Bewilligung aufleben könnten.

Die Bg. als Unfallversicherungsträger hatte vor dem angegriffenen Bescheid keine konkreten Maßnahmen der Heilbehandlung für die Zeit ab 14.01.2016 gegenüber dem Bf. bewilligt oder angeordnet, insbesondere nicht eine stationäre Behandlung in der BGU M. oder die gewünschte Operation des linken Kniegelenks. Dr. P. war ab 01.01.2016 nicht befugt, als H-Arzt für die Bg. zu handeln, weil das H-Arztverfahren mit Ablauf des 31.12.2015 geendet hat (vgl. u. a. § 35 ff. des Vertrags gemäß § 34 Abs. 3 SGB VII zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V., dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung der ärztlichen Leistungen - Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger Stand 01.01.2011 und Stand 01.01.2016). Überdies ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass Dr. P. für die Zeit ab 14.01.2016 konkrete Heilbehandlungsmaßnahmen zulasten der Bg. angeordnet haben könnte. Soweit sich der Bf. auf den H-Arztbericht von Dr. P. stützen will, enthält dieser schon keine Aussagen über entsprechende Leistungen für die Zeit ab 14.01.2106. Dass Dr. P. bis zur Bekanntgabe des Bescheides vom 14.01.2016 tatsächlich verschiedene Leistungen der allgemeinen Heilbehandlung auf Kosten der Bg. erbracht hat, begründet keinen Rechtsanspruch des Bf. auf weitere, noch nicht erbrachte konkrete Leistungen der Heilbehandlung durch die Bg. Auch wenn ein Durchgangsarzt bzw. bis 31.12.2015 der H-Arzt bei der Entscheidung, ob eine besondere Heilbehandlung oder eine allgemeine Heilbehandlung einzuleiten ist nach § 34 Abs. 3 SGB VII i. V. m. 27 des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger ein öffentliches Amt ausübt (vgl. dazu BGH vom 09.03.2010 - VI ZR 131/09 - Juris RdNr.9), ergibt sich daraus keine Verwaltungsaktkompetenz des Arztes, über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, über Erstschäden oder Unfallfolgen etc. verbindlich zu entscheiden. Der H-Arztbericht nach § 36 des Vertrags Ärzte /Unfallversicherungsträger in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung beinhaltet - wie der Name schon sagt - lediglich einen Bericht an den Unfallversicherungsträger, aber keine Verwaltungsakte gegenüber dem Versicherten; auf die zutreffenden Ausführungen des SG nimmt der Senat Bezug. Der H-Arzt oder Durchgangsarzt ist insoweit kein Beliehener.

Der vom Prozessbevollmächtigten des Bf. zitierte Beschluss des Sozialgerichts B-Stadt vom 30.05.2013 (S 40 U 143/13 ER) mit Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gibt schon keinerlei Aufschluss über den dort zugrunde gelegten Sachverhalt.

Einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG auf weitere konkrete Heilbehandlungsmaßnahmen wegen unfallbedingter Lockerung der Hüft-TEP durch die Bg. hat der Prozessbevollmächtigte des Bf. ausdrücklich und bewusst nicht gestellt. Außerdem sind nach summarischer Prüfung weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, zumal der Bf. Anspruch auf Heilbehandlung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gegen seinen Krankenversicherungsträger hat.

Eine Zuständigkeit der Bg. für weitere - ambulante oder stationäre - Heilbehandlungsmaßnahmen nach § 14 SGB IX kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil es sich nicht um Leistungen zur Teilhabe, insbesondere nicht um Leistungen der medizinischen Rehabilitation handelt. Das SGB VII unterscheidet wie das SGB V nach seiner Regelungssystematik zwischen Krankenbehandlung einerseits (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 SGB VII) und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 bis 7 und Abs. 3 SGB IX andererseits (§ 27 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII; vgl. hierzu auch BSG vom 17.12.2013 - B 1 KR 50/12 R - Juris RdNr. 9).

Während die Rehabilitation die Aufgabe hat, Folgen von Krankheiten in Form von Fähigkeitsstörungen und Beeinträchtigungen - also Behinderungen - abzuwenden, sie zu beseitigen oder zu mindern oder deren wesentliche Verschlechterung abzuwenden bzw. ihre Folgen zu mindern, ist vorrangiges Ziel der Krankbehandlung die Heilung, die Beseitigung oder die Vermeidung der Verschlimmerung von Krankheiten (vgl. hierzu Oppermann in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB IX, zu § 14 RdNr. 15; Luik in Juris-PK zu § 14 SGB IX RdNr. 111; Nellissen in Juris-PK zu § 26 RdNr. 21 f.; vgl. zur Abgrenzung auch BT-Drucks. 14/1245 S. 61 zu Nr. 6 <§ 11 SGB V>). Der Bf. macht aber eindeutig Ansprüche auf Heilbehandlung geltend, insbesondere auf ärztliche Behandlungen einschließlich Operation zur Behebung der Lockerung einer Knie-TEP und damit zur Beseitigung einer Erkrankung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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Annotations

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig

1.
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
2.
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
3.
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
4.
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen,
5.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.

(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.

(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.

(1) Die Unfallversicherungsträger haben alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst frühzeitig nach dem Versicherungsfall einsetzende und sachgemäße Heilbehandlung und, soweit erforderlich, besondere unfallmedizinische oder Berufskrankheiten-Behandlung gewährleistet wird. Sie können zu diesem Zweck die von den Ärzten und Krankenhäusern zu erfüllenden Voraussetzungen im Hinblick auf die fachliche Befähigung, die sächliche und personelle Ausstattung sowie die zu übernehmenden Pflichten festlegen. Sie können daneben nach Art und Schwere des Gesundheitsschadens besondere Verfahren für die Heilbehandlung vorsehen.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben an der Durchführung der besonderen unfallmedizinischen Behandlung die Ärzte und Krankenhäuser zu beteiligen, die den nach Absatz 1 Satz 2 festgelegten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Verbände der Unfallversicherungsträger sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (Kassenärztliche Bundesvereinigungen) schließen unter Berücksichtigung der von den Unfallversicherungsträgern gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 getroffenen Festlegungen mit Wirkung für ihre Mitglieder Verträge über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte und Zahnärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung. Dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist rechtzeitig vor Abschluß Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern in den Verträgen die Verarbeitung von personenbezogenen Daten geregelt werden sollen.

(4) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben gegenüber den Unfallversicherungsträgern und deren Verbänden die Gewähr dafür zu übernehmen, daß die Durchführung der Heilbehandlung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht.

(5) Kommt ein Vertrag nach Absatz 3 ganz oder teilweise nicht zustande, setzt ein Schiedsamt mit der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb von drei Monaten den Vertragsinhalt fest. Wird ein Vertrag gekündigt, ist dies dem zuständigen Schiedsamt mitzuteilen. Kommt bis zum Ablauf eines Vertrags ein neuer Vertrag nicht zustande, setzt ein Schiedsamt mit der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb von drei Monaten nach Vertragsablauf den neuen Inhalt fest. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des bisherigen Vertrags bis zur Entscheidung des Schiedsamts vorläufig weiter.

(6) Die Verbände der Unfallversicherungsträger und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bilden je ein Schiedsamt für die medizinische und zahnmedizinische Versorgung. Das Schiedsamt besteht aus drei Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und drei Vertretern der Verbände der Unfallversicherungsträger sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. § 89 Absatz 6 des Fünften Buches sowie die aufgrund des § 89 Absatz 11 des Fünften Buches erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend.

(7) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsämter nach Absatz 6 führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

(8) Die Beziehungen zwischen den Unfallversicherungsträgern und anderen als den in Absatz 3 genannten Stellen, die Heilbehandlung durchführen oder an ihrer Durchführung beteiligt sind, werden durch Verträge geregelt. Soweit die Stellen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ausführen oder an ihrer Ausführung beteiligt sind, werden die Beziehungen durch Verträge nach § 38 des Neunten Buches geregelt.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere

1.
Erstversorgung,
2.
ärztliche Behandlung,
3.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
4.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
5.
häusliche Krankenpflege,
6.
Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
7.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.

(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.

(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25 Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen.

(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen,

1.
welche Maßnahmen nach § 3 geeignet sind, um den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden,
2.
in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen zur Teilhabe angeboten werden, insbesondere, um eine durch eine Chronifizierung von Erkrankungen bedingte Behinderung zu verhindern,
3.
über die einheitliche Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens,
4.
in welcher Weise die Bundesagentur für Arbeit nach § 54 zu beteiligen ist,
5.
wie Leistungen zur Teilhabe nach den §§ 14 und 15 koordiniert werden,
6.
in welcher Weise und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden,
7.
für Grundsätze der Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nach § 13,
8.
in welchen Fällen und in welcher Weise der behandelnde Hausarzt oder Facharzt und der Betriebs- oder Werksarzt in die Einleitung und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind,
9.
zu einem Informationsaustausch mit Beschäftigten mit Behinderungen, Arbeitgebern und den in § 166 genannten Vertretungen zur möglichst frühzeitigen Erkennung des individuellen Bedarfs voraussichtlich erforderlicher Leistungen zur Teilhabe sowie
10.
über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen.

(3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rahmenempfehlungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften und soll bei den gemeinsamen Empfehlungen von diesen abgewichen werden oder sollen die gemeinsamen Empfehlungen Gegenstände betreffen, die nach den gesetzlichen Vorschriften Gegenstand solcher Rahmenempfehlungen werden sollen, stellt der Rehabilitationsträger das Einvernehmen mit den jeweiligen Partnern der Rahmenempfehlungen sicher.

(4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung können sich bei der Vereinbarung der gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände vertreten lassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt die gemeinsamen Empfehlungen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen ab, soweit die Aufgaben der Pflegekassen von den gemeinsamen Empfehlungen berührt sind.

(5) An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen werden die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe über die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sowie die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 über die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen beteiligt. Die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch an den vereinbarten Empfehlungen oder können diesen beitreten.

(6) Die Verbände von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen beteiligt. Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen. Die Empfehlungen berücksichtigen auch die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder.

(7) Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die gemeinsamen Empfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern auf der Grundlage eines von ihnen innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereiteten Vorschlags. Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird beteiligt. Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu einem Vorschlag aufgefordert, legt die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten vor. Dem Vorschlag wird gefolgt, wenn ihm berechtigte Interessen eines Rehabilitationsträgers nicht entgegenstehen. Einwände nach Satz 4 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des Vorschlags auszuräumen.

(8) Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation alle zwei Jahre ihre Erfahrungen mit den gemeinsamen Empfehlungen mit, die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung über ihre Spitzenverbände. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern eine Zusammenfassung zur Verfügung.

(9) Die gemeinsamen Empfehlungen können durch die regional zuständigen Rehabilitationsträger konkretisiert werden.

(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere

1.
Erstversorgung,
2.
ärztliche Behandlung,
3.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
4.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
5.
häusliche Krankenpflege,
6.
Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
7.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.

(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.

(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen

1.
bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 24c bis 24i),
2.
zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch (§§ 20 bis 24b),
3.
zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten (§§ 25 und 26),
4.
zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52),
5.
des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches.

(2) Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Leistungen der aktivierenden Pflege nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit werden von den Pflegekassen erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden unter Beachtung des Neunten Buches erbracht, soweit in diesem Buch nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten oder bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 108 oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 die Mitaufnahme einer Pflegekraft, soweit Versicherte ihre Pflege nach § 63b Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen. Ist bei stationärer Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in die stationäre Einrichtung jedoch nicht möglich, kann die Unterbringung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erfolgen. Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art und Dauer der Leistungen für eine Unterbringung nach Satz 2 nach pflichtgemäßem Ermessen; die Kosten dieser Leistungen dürfen nicht höher sein als die für eine Mitaufnahme der Begleitperson in die stationäre Einrichtung nach Satz 1 anfallenden Kosten.

(4) Versicherte haben Anspruch auf ein Versorgungsmanagement insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche; dies umfasst auch die fachärztliche Anschlussversorgung. Die betroffenen Leistungserbringer sorgen für eine sachgerechte Anschlussversorgung des Versicherten und übermitteln sich gegenseitig die erforderlichen Informationen. Sie sind zur Erfüllung dieser Aufgabe von den Krankenkassen zu unterstützen. In das Versorgungsmanagement sind die Pflegeeinrichtungen einzubeziehen; dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen nach § 7a des Elften Buches zu gewährleisten. Das Versorgungsmanagement und eine dazu erforderliche Übermittlung von Daten darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. Soweit in Verträgen nach § 140a nicht bereits entsprechende Regelungen vereinbart sind, ist das Nähere im Rahmen von Verträgen mit sonstigen Leistungserbringern der gesetzlichen Krankenversicherung und mit Leistungserbringern nach dem Elften Buch sowie mit den Pflegekassen zu regeln.

(5) Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. Dies gilt auch in Fällen des § 12a des Siebten Buches.

(6) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität im Bereich der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (§§ 23, 40), der Leistungen von Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 24d), der künstlichen Befruchtung (§ 27a), der zahnärztlichen Behandlung ohne die Versorgung mit Zahnersatz (§ 28 Absatz 2), bei der Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln (§ 34 Absatz 1 Satz 1), mit Heilmitteln (§ 32), mit Hilfsmitteln (§ 33) und mit digitalen Gesundheitsanwendungen (§ 33a), im Bereich der häuslichen Krankenpflege (§ 37) und der Haushaltshilfe (§ 38) sowie Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorsehen. Die Satzung muss insbesondere die Art, die Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen; sie hat hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln. Die zusätzlichen Leistungen sind von den Krankenkassen in ihrer Rechnungslegung gesondert auszuweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.