Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 20. Juli 2018 - L 18 SO 126/18 B ER

published on 20/07/2018 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 20. Juli 2018 - L 18 SO 126/18 B ER
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Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.06.2018 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Frage, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14.05.2018 anzuordnen ist, soweit mit diesem ab 01.06.2018 die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) aufgehoben wurde. Der 1979 geborene Antragsteller ist nach Aktenlage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erwerbsfähig. Ihm ist ein Grad der Behinderung von 50 zuerkannt. Mit Bescheid vom 22.02.2017 bewilligte ihm der Antragsgegner auf Dauer Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff. SGB XII in Höhe von monatlich 588,29 EUR.

Am 22.12.2017 wurde dem Antragsgegner durch ein Schreiben des Amtsgerichts H. - Abteilung für Nachlasssachen vom 20.12.2017 bekannt, dass der Antragsteller aufgrund eines Testaments vom 21.03.2016 (Urkundennummer …/2016) Erbe seiner am 19.03.2017 verstorbenen Mutter geworden ist. Danach ist er als Alleinerbe Eigentümer verschiedener Grundstücke in den Gemeinden A. und N. und als solcher auch im Grundbuch des Amtsgerichts H. - N., Bd. 13, Blatt 567, Erste Abteilung, Einlagebogen 1, Eigentümer, lfd. Nr. 2 eingetragen. Bislang ist wohl nur bezüglich eines Teils der Grundstücke eine Umschreibung auf den Antragsteller erfolgt.

Nach Durchführung weiterer Ermittlungen hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Aufhebung der Leistungsbewilligung (Schreiben des Antragsgegners vom 20.04.2018) an. Hierbei lehnte der Antragsteller, der im Verfahren von seiner Schwester vertreten wird, eine darlehensweise Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB XII ab. Er machte geltend, dass das ererbte Vermögen als Altersvorsorge geschützt sei.

Mit Bescheid vom 14.05.2018 hob der Antragsgegner die Bewilligung der Hilfe zum Lebensunterhalt ab 01.06.2018 auf (Ziffer 3. des Bescheids vom 14.05.2018) und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Aufhebung an (Ziffer 4. des Bescheids vom 14.05.2018). Hiergegen legte der Kläger am 22.05.2018 Widerspruch ein.

Am 06.06.2018 hat der Antragsteller, vertreten durch seine Schwester, beim Sozialgericht Bayreuth (SG) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

Mit Beschluss vom 18.06.2018 hat das SG den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22.05.2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14.05.2018 hinsichtlich der Ziffer 3 des Bescheides wiederherzustellen, abgelehnt.

Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Er trägt im Wesentlichen vor, die Grundstücke seien kein Vermögen, sondern Kapital. Sein zuerkannter Grad der Behinderung sei auf unbestimmte Zeit verlängert worden. Dem Antragsgegner seien Kontoauszüge zugesandt und im Übrigen alles ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Es seien ihm von seiner Mutter kein Geld oder Sachleistungen vererbt worden, das Testament werde erst nach 3 Jahren rechtskräftig; das Vermögen sei daher nicht für den Unterhalt verfügbar. Der Antragsgegner sei nicht berechtigt, auf Grund irgendwelcher Geodaten irgendwelche Grundstückswerte festzustellen. Im Übrigen sei für ihn das Jobcenter H-Stadt zuständig.

Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 22.05.2018 gegen Ziffer 3. des Bescheids des Antragsgegners vom 14.05.2018 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.06.2018 abzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden.

Der Antrag des Antragstellers war seinem Rechtsschutzbegehren entsprechend auszulegen, § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Antragsteller hat gegen den Beschluss des SG Widerspruch eingelegt. Sein Rechtsschutzbegehren ist darauf gerichtet, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die bislang bewilligten Leistungen nach dem SGB XII auch über den 31.05.2018 hinaus vom Antragsgegner zu erhalten. Dieses Ziel kann er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dadurch erreichen, dass der erkennende Senat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22.05.2018 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Aufhebung der Leistungsbewilligung ab 01.06.2018 im Bescheid vom 14.05.2018 anordnet. In diesem Falle wäre der Antragsgegner aufgrund der gem. § 86a Abs. 1 S. 1 SGG aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Leistungsaufhebung verpflichtet, aufgrund des unbefristeten Bewilligungsbescheids vom 22.02.2017 auch ab 01.06.2018 Leistungen nach dem SGB XII zu erbringen. Der Antrag des Antragstellers war daher im oben unter I. dargestellten Sinn zu formulieren.

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat zurecht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14.05.2018 abgelehnt. Nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Widerspruch des Antragstellers hat keine aufschiebende Wirkung, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Aufhebung der Leistungsbewilligung ab 01.06.2018 im Bescheid vom 14.05.2018 angeordnet hat. Somit entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22.05.2018 gegen den Bescheid.

Allerdings besteht kein Anspruch des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 22.05.2018, weil das Interesse des Antragstellers am Nichtvollzug der Leistungsaufhebung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug nicht überwiegt. Der Prüfungsmaßstab für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG stellt sich wie folgt dar: Es ist auf der Grundlage des § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG eine Abwägung des Interesses des Antragstellers am Nichtvollzug und des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts durchzuführen. Dabei sind wegen der verfassungsrechtlich (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) fundierten Sicherungs- und Rechtsschutzfunktion des Eilverfahrens grundsätzlich und in der Regel nur die Abwägungselemente des prospektiven Hauptsacheerfolgs und der ohne Eilrechtsschutz drohenden Beeinträchtigungen zu beachten (vgl. dazu Krodel in Krodel/Feldbaum, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Aufl. 2016, Rn. 218 - 221). Die Gewichtung der einzelnen Abwägungselemente hängt unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ausgestaltung des fachgerichtlichen Eilverfahrens vom Rechtsschutzziel ab. Je schwerer die drohende Rechtsverletzung ist, umso höher sind die Anforderungen an die Genauigkeit der Prognose des Hauptsacheerfolgs zu stellen, um auf dieses Abwägungselement eine Ablehnung des Eilantrags zu stützen; gegebenenfalls muss sogar im Eilverfahren bereits eine abschließende Prüfung durchgeführt werden, um den Eilantrag wegen fehlender Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ablehnen zu können. Um dem Eilantrag des Antragstellers stattzugeben, sind umgekehrt umso geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Hauptsacheerfolgs und des Eintritts von Beeinträchtigungen zu stellen, je schwerer die drohende Rechtsverletzung ist (vgl. dazu die grundlegenden Beschlüsse des BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, juris Rn. 23 ff.; v. 06.02.2007 - 1 BvR 3101/06; ferner vom 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12, juris Rn. 3; vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12, juris Rn. 10: „desto intensiver prüfen, je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher Ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist“). Bei der Abwägung ist die gesetzgeberische Grundentscheidung zu berücksichtigen. Die danach vorgesehene sofort wirkende Belastung kann nur in Abhängigkeit von der Wahrscheinlichkeit des Hauptsacheerfolgs und der Schwere der Belastung berücksichtigt werden. Bei geringer Erfolgswahrscheinlichkeit der Hauptsache wird die nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung mit sofortiger Wirkung eintretende Folge in der richterlichen Abwägungsentscheidung grundsätzlich nicht zugunsten des Antragstellers ins Gewicht fallen. Über die regelmäßig nach der gesetzgeberischen Entscheidung sofort eintretenden Beeinträchtigungen hinausgehende Belastungen sind bei der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. Krodel, NZS 2015, S. 681, 685 m.w.N.).

Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes gelangt der Senat zu der Auffassung, dass aufgrund der äußerst geringen Erfolgswahrscheinlichkeit in der Hauptsache dem Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben ist. Denn dem Antragsteller steht mangels Hilfebedürftigkeit (jedenfalls) ab 01.06.2018 kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII zu. Auch ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner rechtsfehlerfrei erfolgt. Demgegenüber liegen keine Gründe vor, die trotz der äußerst geringen Wahrscheinlichkeit des Hauptsacheerfolgs ein Interesse des Antragstellers am Nichtvollzug der Aufhebung der Leistungsbewilligung ab 01.06.2018 als überwiegend erscheinen lassen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller eine mögliche (vorläufige) darlehensweise Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII durch den Antragsgegner abgelehnt hat.

Der Antragsteller ist - was zwischen den Beteiligten auch unstrittig ist - jedenfalls Alleineigentümer der Gemarkung 416, 416/3, 431, 431/1, 431/2, 432, A. 902 (vgl. Grundbuch des Amtsgerichts H. - N., Bd. 13, Blatt 567, Erste Abteilung, Einlagebogen 1, Eigentümer, lfd. Nr. 2 i.V.m. Blatt 567, Bestandsverzeichnis, lfd. Nr. 3, 7, 8, 9). Nach Aktenlage ist der Antragsteller aufgrund des Testaments seiner Mutter allerdings auch noch Eigentümer weiterer Grundstücke geworden (vgl. Grundbuch des Amtsgerichts H. - N., Bd. 13, Blatt 567, Bestandsverzeichnis, lfd. Nr. 1 und 4), auch wenn diese bislang nicht im Grundbuch auf ihn umgetragen wurden. Die Grundstücke sind als Vermögen mit dem Tod der Mutter als Erbschaft beim Antragsteller angefallen (vgl. § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Erbanfall erfolgte somit am 19.03.2017 und damit nach Erlass des Bewilligungsbescheids vom 22.02.2017. Es liegt damit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, im Sinne des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vor. Entgegen seinem Vorbringen hat der Antragsteller diese wesentliche Änderung dem Antragsgegner in pflichtwidriger Weise nicht mitgeteilt. In diesem Zusammenhang wird auf den Hinweis zu den Pflichten des Antragstellers als Leistungsbezieher im Bescheid des Antragsgegners vom 22.02.2017 (Blatt 2 und 3) Bezug genommen.

Da der Erbfall während des laufenden Leistungsbezugs eingetreten ist, stellen die Grundstücke beim Antragsteller - jedenfalls zunächst - Einkommen im leistungsrechtlichen Sinne dar (vergleiche BSG vom 29.04.2015 - B 14 AS 10/14 R, juris zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II). Dieses Einkommen ist als einmalige Einnahme nach § 82 Abs. 4 SGB XII (in der im Zeitpunkt des Erbanfalls gültigen Fassung) auf den Bedarf anzurechnen.

Zur Überzeugung des Senats ist diese Einnahme - nach Abzug der auf dem Grundstück (möglicherweise) liegenden Belastungen, die gegebenenfalls vom Antragsteller noch zu substantiieren wären - jedenfalls mit 33.000 EUR zu beziffern, wie es das SG getan hat. Dabei erscheint es als unproblematisch, dass die Wertberechnung bislang nur unter Verwendung der Bodenrichtwerte und des Geo-Informationssystems erfolgt ist und im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls noch eine Auskunft des Gutachterausschusses oder ein Wertgutachten zum Verkehrswert der ererbten Grundstücke einzuholen wäre. Denn selbst wenn man eine leichte Abweichung gegenüber dem tatsächlichen Wert der Grundstücke unterstellt, überschreitet der bislang ermittelte Verkehrswert der Grundstücke den Vermögensfreibetrag des Antragstellers deutlich (siehe dazu im Folgenden). Überdies ist zu beachten, dass bislang in der Wertberechnung die dem Antragsteller ebenfalls vererbten Grundstücke gemäß Grundbuch des Amtsgerichts H. - N., Bd. 13, Blatt 567, Bestandsverzeichnis, lfd. Nr. 1, 3 und 4 völlig unberücksichtigt geblieben sind (bezüglich der lfd. Nr. 3 ist eine Umschreibung des Grundstücks auf den Antragsteller sogar bereits erfolgt). Dies lässt es sehr wahrscheinlich erscheinen, dass das Erbe des Antragstellers und damit die einmalige Einnahme (bzw. das im Anschluss verbliebene Vermögen, siehe dazu zugleich) sogar mit einem noch deutlich höheren Wert anzusetzen sind.

Ausgehend von dem Wert von 33.000 EUR ergibt sich offensichtlich, dass hierdurch der Leistungsanspruch des Antragstellers für den Monat April 2017 vollständig entfallen war und somit der Betrag auf einen Zeitraum von 6 Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. § 82 Abs. 4 S. 2 SGB XII). Allerdings hat der Antragsgegner zu Gunsten des Antragstellers von einer entsprechenden rückwirkenden Aufhebung für den Zeitraum 01.04.2017 bis 30.09.2017 abgesehen; hierdurch ist der Antragsteller nicht belastet. Nach Ablauf des 6-Monats-Zeitraums ist ein noch vorhandener Rest der einmaligen Einnahme als Vermögen zu berücksichtigen (siehe dazu u.a. Schmidt in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 82 SGB XII Rn. 44.2; Giere in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Auflage 2018, § 82 Rn. 19). Da der Antragsteller nach Ablauf des 6-Monats-Zeitraums noch Eigentümer der Grundstücke war, waren diese somit ab dem 01.10.2017 als Vermögen zu berücksichtigen.

Die Einsetzbarkeit des Vermögens des Antragstellers bestimmt sich nach § 90 SGB XII, wobei grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen ist (§ 90 Abs. 1 SGB XII). Anhaltspunkte dafür, dass die vom Antragsteller ererbten Grundstücke grundsätzlich nicht verwertbar wären - auch nicht hilfsweise in Form einer Belastung oder Beleihung -, hat der Senat nicht. Diesbezüglich wurde vom Antragsteller auch nichts vorgetragen. Das bislang mit 33.000 EUR bezifferte Vermögen fällt auch nicht unter die Ausnahmeregelungen des § 90 Abs. 2 SGB XII. Allenfalls das mit einem Wohnhaus bebaute, vom Antragsteller genutzte Grundstück gemäß Grundbuch des Amtsgerichts H. - N., Bd. 13, Blatt 567, Bestandsverzeichnis, lfd. Nr. 1 könnte nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII vor Verwertung geschützt sein. Dieses wurde aber vom Antragsgegner bei der Wertberechnung ohnehin nicht berücksichtigt. Auch die Vorschrift des § 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII ist nicht einschlägig, weil die Grundstücke nach dem Vortrag des Antragstellers nicht einer Erwerbstätigkeit dienen und aus ihnen auch kein Einkommen erzielt wird. Vielmehr sollen die Grundstücke nach der Vorstellung des Antragstellers seiner Altersvorsorge dienen. Bei den Grundstücken handelt es sich aber nicht um geschütztes Altersvorsorgevermögen i.S.d. § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII, da hierunter nur nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes gefördertes Altersvorsorgevermögen fällt. Unzweifelhaft übersteigt der Wert der Grundstücke mit 33.000 EUR auch den Freibetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.H.v. 5000 EUR.

Eine besondere Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII steht dem Einsatz bzw. der Verwertung des Vermögens des Antragstellers ebenfalls nicht entgegen. Abs. 3 S. 2 dieser Vorschrift ist im vorliegenden Fall ohnehin nicht einschlägig, da keine Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII im Streit stehen. Der Vortrag des Antragstellers, dass es sich bei den Grundstücken um Altersvorsorge handele, lässt aber auch die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII nicht zu. Denn es ergibt sich aus den gesamten objektivierbaren Umständen kein Anhaltspunkt dafür, dass das kürzlich angefallene Grundstücksvermögen des Antragstellers zur Altersvorsorge bestimmt wäre. Vielmehr ist der Antragsteller in der Verfügung über die Grundstücke weder vom Zeitpunkt noch vom Umfang her beschränkt.

Nach alledem besteht ein Leistungsanspruch des Antragstellers nicht, weil er seinen notwendigen Lebensunterhalt ausreichend aus dem vorhandenen Vermögen bestreiten kann. Eine Verurteilung des Antragsgegners zur (vorläufigen) darlehensweise Gewährung von Leistungen gemäß § 91 SGB XII kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller eine darlehensweise Gewährung von Leistungen ausdrücklich abgelehnt hat. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufhebung der Leistungsbewilligung ab dem 01.06.2018 und ihre schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner entspricht (noch) den gesetzlichen Anforderungen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG.

Im Übrigen schließt sich der Senat den Ausführungen des SG an und weist die Beschwerde gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG aus den Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses zurück.

Die auf § 193 SGG beruhende Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten trägt dem Umstand Rechnung, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 18.06.2018 ohne Erfolg blieb.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.