Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 20. Aug. 2015 - L 15 VK 6/15 RG
Gericht
Principles
Tenor
I.
Die Anhörungsrüge gegen den
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
In der Hauptsache hat der Kläger vom Beklagten als Träger der Versorgungsverwaltung die Kostenerstattung für das nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel Cardiavis N, die Erstattung der über den Festbetrag hinausgehenden Mehrkosten für das Arzneimittel Voltaren 100 und die Übernahme der Kosten für eine Zahnerhaltungsmaßnahme gemäß Heil- und Kostenplan vom 22.11.2006 begehrt.
Mit Urteil vom 15.07.2009 hat das Sozialgericht München die Klage abgewiesen.
In dem sich daran anschließenden Berufungsverfahren beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) hat der Kläger mit Schreiben vom
Anschließend hat sich der Kläger mit an das Bundessozialgericht (BSG) gerichtetem Schreiben vom 20.11.2014, beim BSG eingegangen am 24.11.2014, gegen den Beschluss des Senats vom 25.09.2014 gewandt und eine „Rechtsbeschwerde (außerordentlicher Rechtsbehelf nach Artikel 103, Abs. 1 GG i. V. m. § 178 a SGG (Anhörungsrüge) und § 321 a ZPO)“ eingelegt.
Das BSG hat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 25.09.2014 mit Beschluss vom 05.03.2015, Az.: B 9 V 62/14 B
Das Schreiben des Klägers vom 20.11.2014 ist dem Senat auf Anfrage beim BSG hin mit dortigem Schreiben vom 14.08.2015 zur Verfügung gestellt worden.
II.
Die mit Schreiben vom
1. Auslegung des Rechtsschutzziels des Klägers
Das Schreiben des Klägers vom
Maßstab der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013, Az.: B 4 AS 17/13), wobei der Grundsatz einer rechtsschutzgewährenden Auslegung zu berücksichtigen ist (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 29.11.1995, Az.: X B 328/94). Verbleiben Zweifel, ist von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 01.03.2011, Az.: B 1 KR 10/10 R), um dem Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt sowie dem damit verbundenen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes gerecht zu werden (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse vom 30.04.2003, Az.: 1 PBvU 1/02, und vom 03.03.2004
Bei Beachtung dieser Vorgaben beinhaltet die mit Schreiben vom 20.11.2014 an das BSG gerichtete „Rechtsbeschwerde“ auch eine Anhörungsrüge gemäß § 178 a SGG zum Bayer. LSG. Denn ganz abgesehen davon, dass der Kläger selbst in seinem an das BSG gerichteten Schreiben vom 20.11.2014 den Begriff der „Anhörungsrüge“ verwendet, ist Ziel des Klägers offenkundig eine inhaltliche Überprüfung und Aufhebung des Beschlusses des Senats vom 25.09.2014, mit dem im Berufungsverfahren über seinen Befangenheitsantrag entschieden worden ist. Ein Rechtsmittel gegen eine derartige landessozialgerichtliche Entscheidung sieht das SGG gemäß § 177 SGG nicht vor; eröffnet ist nur die Anhörungsrüge als Möglichkeit der richterlichen Selbstkorrektur (vgl. auch die in Sachen des Klägers ergangenen Beschlüsse des BSG vom 05.03.2015, Az.: B 9 V 62/14 B
An dieser Auslegung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kläger durch die Adressierung seiner „Rechtsbeschwerde“ an das BSG zum Ausdruck gebracht hat, dass er primär eine Entscheidung des BSG begehrt und nicht eine Überprüfung des von ihm angegriffenen Beschlusses im Rahmen der Selbstkontrolle durch den Senat. Denn ohne jeden Zweifel strebt der Kläger eine Aufhebung des Beschlusses des Senats vom 25.09.2014 an. Um dem Kläger den grundgesetzlich garantierten Rechtsschutz zu ermöglichen, ist sein Schreiben vom 20.11.2014 daher zumindest auch als Anhörungsrüge zu betrachten.
2. Unzulässigkeit der Anhörungsrüge
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 178 a Abs. 4 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 178 a Abs. 2 Satz 1 SGG erhoben worden ist. Zudem fehlt ihr das Rechtsschutzbedürfnis.
2.1. Verfristung
Die Anhörungsrüge ist verfristet.
Der Kläger hätte seine Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen ab dem am 24.10.2014 erfolgten Zugang des Beschlusses vom 25.09.2014 erheben müssen. Zu diesem Zeitpunkt hätte er etwaige von ihm geltend zu machende Gründe für die Anhörungsrüge erkennen können. Das Schreiben vom 20.11.2014 ist aber erst deutlich nach Fristablauf und zudem nicht bei dem gemäß § 178 a Abs. 2 Satz 4 SGG zuständigen Gericht, dem Bayer. LSG, sondern beim BSG, eingegangen. Irgendwelche Wiedereinsetzungsgründe sind weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht worden.
2.2. Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis
Der Anhörungsrüge fehlt auch das Rechtsschutzbedürfnis.
Über den Weg der Anhörungsrüge kann das klägerische Ziel einer abgeänderten Entscheidung über den Befangenheitsantrag in der Hauptsache nicht mehr realisiert werden.
Der am
Lediglich zur Information des Klägers weist der Senat darauf hin, dass der Kläger damit nicht rechtsschutzlos gestellt ist, was nachträgliche Einwendungen gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags betrifft. Auch wenn die Entscheidung über den Befangenheitsantrag gemäß § 177 SGG unanfechtbar ist, besteht in derartigen Fällen gleichwohl unter strengen Voraussetzungen die Möglichkeit, Einwände gegen die Entscheidung über die Richterablehnung im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Revision weiter zu verfolgen. Dies setzt aber eine Nichtigkeit der Entscheidung über den Befangenheitsantrag voraus (vgl. BSG, Beschlüsse
Die Anhörungsrüge hat daher keinen Erfolg.
Die kostenrechtliche Einordnung des Verfahrens der Anhörungsrüge folgt dem zugrunde liegenden Verfahren, das mit der gerügten Entscheidung beendet worden ist (vgl. Beschluss des Senats
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Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.