Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 20. Aug. 2015 - L 15 SF 238/15 AB

published on 20/08/2015 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 20. Aug. 2015 - L 15 SF 238/15 AB
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Tenor

Die vom Kläger im Schriftsatz vom 20.11.2014 ausgesprochene Ablehnung des Richters am Bayer. LSG Dr. B. wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I. In der Hauptsache hat der Kläger vom Beklagten als Träger der Versorgungsverwaltung die Kostenerstattung für das nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel Cardiavis N, die Erstattung der über den Festbetrag hinausgehenden Mehrkosten für das Arzneimittel Voltaren 100 und die Übernahme der Kosten für eine Zahnerhaltungsmaßnahme gemäß Heil- und Kostenplan vom 22.11.2006 begehrt.

Mit Urteil vom 15.07.2009 hat das Sozialgericht München die Klage abgewiesen.

In dem sich daran anschließenden Berufungsverfahren beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) hat der Kläger mit Schreiben vom 20.09.2014 den Vorsitzenden Richter am LSG Dr. V. und den Berichterstatter des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Senat hat das Ablehnungsgesuch in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2014 durch Beschluss abgelehnt und anschließend mit Urteil vom selben Tag in der Hauptsache entschieden. Beschluss und Urteil vom 25.09.2014 sind dem Kläger am 25.10.2014 zugestellt worden.

Anschließend hat sich der Kläger mit an das Bundessozialgericht (BSG) gerichtetem Schreiben vom 20.11.2014, beim BSG eingegangen am 24.11.2014, gegen den Beschluss des Senats vom 25.09.2014 gewandt und u. a. mit einer Anhörungsrüge die Ablehnung der von ihm gestellten Befangenheitsanträge beanstandet. Weiter hat er im Schreiben vom 20.11.2014 seine im Berufungsverfahren gestellten Befangenheitsanträge „auf den Richter Dr. B. erweitert“.

Das Schreiben des Klägers vom 20.11.2014 ist dem Senat auf Anfrage beim BSG hin mit dortigem Schreiben vom 14.08.2015 zur Verfügung gestellt worden.

Das Verfahren der Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 25.09.2014 ist beim Bayer. LSG unter dem Aktenzeichen L 15 VK 6/15 RG eingetragen.

II. Der mit Schreiben vom 20.11.2014 gestellte Befangenheitsantrag ist umfassend als unzulässig zu verwerfen.

Das Bayer. LSG entscheidet über die Ablehnung durch Beschluss (§ 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i. V. m. § 46 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -). Zuständig für die Entscheidung über den Ablehnungsantrag des Klägers ist der 15. Senat ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters (§ 60 Abs. 1 SGG i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO).

1. Auslegung des Befangenheitsantrags des Klägers

Der Senat legt den im Schreiben des Klägers vom 20.11.2014 enthaltenen Befangenheitsantrag gegen den Richter am Bayer. LSG Dr. B. im Lichte des in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz verbürgten Grundrechts auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt sowie dem damit verbundenen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.03.2004, Az.: 1 BvR 461/03) aus. Er kommt dabei zu dem Ergebnis, dass sich der Befangenheitsantrag nicht nur auf das bereits abgeschlossene Berufungsverfahren bezieht, in dem der abgelehnte Richter bei der Entscheidung beteiligt war, sondern auch auf das Verfahren der im Schreiben des Klägers vom 20.11.2014 erhobenen Anhörungsrüge.

2. Befangenheitsantrag im Berufungsverfahren, Az.: L 15 VK 6/12

Der Befangenheitsantrag ist unzulässig, da das Verfahren in der Hauptsache in der Instanz bereits abgeschlossen ist.

Nach Abschluss der Instanz ist ein Befangenheitsantrag, unabhängig davon, wann der potentielle Befangenheitsgrund bekannt geworden ist, unzulässig. Ihm fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da die in der Hauptsache ergangene Entscheidung unabhängig davon, ob ein Befangenheitsgrund vorgelegen hat oder nicht, nicht mehr durch das angegangene Gericht abänderbar ist und das Ablehnungsgesuch daher prozessual überholt ist (ständige Rspr., vgl. z. B. BSG, Urteil vom 27.01.1993, Az.: 6 RKa 2/91, und Beschluss vom 06.06.2007, Az.: B 8 KN 8/07 B; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.10.1969, Az.: VIII CB 129, 130.67, VIII CB 129.67, VIII CB 130.67; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 17.08.1989, Az.: VII B 70/89; Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 08.02.2001, Az.: III ZR 45/00, und Beschluss vom 11.07.2007, Az.: IV ZB 38/06).

Abgeschlossen ist die Instanz dann, wenn die die Instanz beendende Entscheidung verkündet (vgl. BGH, Beschluss vom 11.07.2007, Az.: IV ZB 38/06) worden oder zumindest die Urteilsfällung (§ 309 ZPO) einschließlich der Unterzeichnung (§ 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO) erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2001, Az.: III ZR 45/00).

Im vorliegenden Verfahren ist das zugrunde liegende Urteil des Senats am 25.09.2014 verkündet und am 24.10.2014 zugestellt worden. Der Befangenheitsantrag ist erst mit Schreiben vom 20.11.2014 und damit zweifellos nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache in der Instanz gestellt worden.

3. Befangenheitsantrag im Verfahren der Anhörungsrüge, Az.: L 15 VK 6/15 RG

Der Befangenheitsantrag ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil das Verfahren in der Hauptsache in der Instanz bereits abgeschlossen und zudem der abgelehnte Richter nicht für die Entscheidung über die Anhörungsrüge berufen ist.

3.1. Verfahren in der Hauptsache in der Instanz bereits abgeschlossen

Der Befangenheitsantrag im Verfahren der Anhörungsrüge ist unzulässig, weil das Berufungsverfahren, das Verfahren in der Hauptsache, bereits abgeschlossen ist.

Ob ein Befangenheitsantrag im Rahmen einer Anhörungsrüge, die der Selbstkorrektur des Gerichts dienen soll, von vornherein und generell unzulässig ist (offengelassen vgl. BSG, Beschluss vom 19.01.2010, Az.: B 11 AL 13/09 C), kann dahinstehen. Denn jedenfalls dann, wenn - wie hier - ein Befangenheitsantrag in einem Verfahren der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem ein Befangenheitsantrag abgelehnt worden ist, zu einem Zeitpunkt gestellt wird, in dem das Verfahren in der Hauptsache, das Berufungsverfahren, bereits abgeschlossen ist, ist ein Befangenheitsantrag unzulässig. Denn es fehlt aus den gleichen Gründen, wie sie bereits oben (vgl. Ziff. 2.) zum Befangenheitsantrag im Berufungsverfahren erläutert worden sind, das Rechtsschutzbedürfnis für den Befangenheitsantrag im Verfahren der Anhörungsrüge. Auch hier bewirkt die prozessuale Überholung der Anhörungsrüge durch die Entscheidung des Senats in der Hauptsache (Urteil vom 25.09.2014) den Entfall des Rechtsschutzbedürfnisses für die Anhörungsrüge und damit auch den im Verfahren der Anhörungsrüge gestellten Befangenheitsantrag.

Der am 25.09.2014 ergangene Beschluss zum Befangenheitsantrag kann von dem Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, also dem Senat, nicht mehr abgeändert werden, weil die Entscheidung in der Hauptsache bereits am 25.09.2014 ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.07.2007, Az.: IV ZB 38/06 - m.w.N). Damit fehlt der Anhörungsrüge gegen den Befangenheitsbeschluss das Rechtsschutzbedürfnis, weil das Verfahren in der Hauptsache in der Instanz bereits entschieden ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.08.2014, Az.: L 20 SF 650/14 AB RG). Ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis im Verfahren der Anhörungsrüge schließt ein Rechtsschutzbedürfnis in dem der Anhörungsrüge vorgelagerten Verfahren des Befangenheitsantrags aus.

3.2. Kein Tätigwerden des abgelehnten Richters bei der Anhörungsrüge mehr

Der Befangenheitsantrag ist auch deshalb unzulässig, weil der abgelehnte Richter im Verfahren der Anhörungsrüge nicht mehr tätig sein wird.

Ein Befangenheitsantrag ist bzw. wird dann unzulässig, wenn der betroffene Richter im konkreten Verfahren nicht mehr tätig sein kann, weil er dafür nicht mehr zuständig ist (vgl. BFH, Beschluss vom 12.09.2013, Az.: X S 30, 31/13, X S 30/13, X S 31/13; Beschlüsse des Senats vom 25.09.2014, Az.: L 15 VK 6/12, L 15 VK 3/1, L 15 VK 5/13, L 15 VK 6/13, L 15 VK 7/13; Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 60, Rdnr. 10b). Denn damit entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für das Ablehnungsgesuch. Dies begründet sich dadurch, dass das einzige Ziel eines Befangenheitsantrags gemäß § 60 SGG i. V. m. §§ 42 ff. ZPO sein kann, den abgelehnten Richter an einer weiteren Tätigkeit in dem betreffenden Verfahren zu hindern (vgl. BFH, Beschluss vom 17.08.1989, Az.: VII B 70/89). Ein Befangenheitsantrag kommt daher nicht mehr in Betracht, wenn - wie vorliegend - der abgelehnte Richter im Verfahren der Anhörungsrüge wegen des zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Geschäftsverteilungsplans des 15. Senats des Bayer. LSG bei der Entscheidung über die Anhörungsrüge nicht mehr tätig sein wird.

Da das Ablehnungsgesuch vollumfassend als unzulässig zu verwerfen ist und es daher bei der Entscheidung auf die dienstliche Äußerung nicht ankommen kann, hat es einer Anhörung des abgelehnten Richter nicht bedurft (vgl. Keller, a. a. O., § 60, Rdnr. 11c).

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 183 SGG) und ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Lediglich ergänzend weist der Senat den Kläger informationshalber darauf hin, dass eine Vorbefassung im Sinn des § 41 Nr. 6 ZPO und damit ein Grund für eine Ausschließung eines Richters nur dann vorliegt, wenn ein Richter in der vorhergehenden - nicht der gleichen! - Instanz an der Entscheidung im Rechtsstreit des Klägers beteiligt gewesen ist. Dies ist beim Richter am Bayer. LSG Dr. B. nicht der Fall.

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Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos
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Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos
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published on 11/07/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 38/06 vom 11. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 42 Für ein Ablehnungsgesuch, das sich im Tatbestandsberichtigungsverfahren gegen sämtliche Richter des Spruchkörpers richte
published on 08/02/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 45/00 Verkündet am: 8. Februar 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja -----------
published on 19/01/2010 00:00

Tatbestand 1 Der Senat hat in der Besetzung der abgelehnten Richter mit Beschluss vom 19. August 2009 den Antrag des Klägers, ihm zur Durchführ
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published on 20/08/2015 00:00

Tenor I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 25.09.2014, Az.: L 15 VK 6/12, wird als unzulässig verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. In der Hauptsache
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Annotations

(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss.

(2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.

(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.

(2) Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.

(4) (weggefallen)

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.