Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 13. Jan. 2015 - L 15 SF 335/14
Gericht
Gründe
I.
Mit
Der Senat begründete die Verwerfung der Beschwerde damit, dass gegen Entscheidungen des SG über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten die Beschwerde nicht statthaft sei, was sich aus § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergebe. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Beschwerdeführern in Anwendung von § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auferlegt, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gelte, nicht aber wie hier bei einem unstatthaften Rechtsbehelf.
Dazu haben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom
II.
Die mit Schreiben vom
1. Auslegung des Rechtsschutzziels der Beschwerdeführer
Das Schreiben der Beschwerdeführer vom
Maßstab der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten (vgl. Bundessozialgericht - BSG -
Bei Beachtung dieser Vorgaben ist der Antrag auf „Richtigstellung“ im Schreiben vom
An dieser Auslegung ändert auch der von den Beschwerdeführern am Ende ihres Schreibens vom
2. Zur Prüfung der Anhörungsrüge
Die Anhörungsrüge ist unstatthaft.
Gemäß § 178 a Abs. 2 Satz 5 SGG muss die innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erhebende Anhörungsrüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 178 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Voraussetzungen („das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat“) darlegen.
Die Beschwerdeführer haben das ihnen obliegende Darlegungserfordernis nicht erfüllt.
Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses ist wegen § 178 a Abs. 4 Satz 1 SGG Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. Beschluss des Senats
Bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten dürfen - auch mit Blick auf die kurze Darlegungsfrist von zwei Wochen - die Anforderungen nicht überspannt werden, da im SGG zwingende Begründungsanforderungen ansonsten nur für Verfahren vor dem BSG mit Vertretungszwang aufgestellt werden. Auch von einem rechtsunkundigen Beteiligten müssen jedoch gewisse Mindestanforderungen erfüllt werden. Dies ist zum einen ein substantiierter Vortrag, aus dem erkennbar ist, warum das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist, oder der schlüssig die Umstände aufzeigt, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt. Zum anderen ist darzulegen, weshalb ohne den Verstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Leitherer, a. a. O., § 178 a, Rdnr. 6b; Beschluss des Senats
An einem solchen Vortrag fehlt es hier.
Die Beschwerdeführer haben in ihrem Schreiben vom 20.11.2014 nichts gerügt, was einem Zustandekommen der gerügten Entscheidung vom 10.11.2014 unter Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs entsprechen würde. Das, was sie beanstanden, war für die Entscheidung des Senats über die Beschwerde zum Beschluss des SG Landshut
Die weiteren Schreiben vom Dezember 2014 sind im Rahmen der Anhörungsrüge schon deshalb unbeachtlich, da sie erst nach Ablauf der gemäß § 178 a Abs. 2 Satz 1 SGG maßgeblichen Darlegungsfrist von zwei Wochen bei Gericht eingegangen sind.
Die Anhörungsrüge ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Die kostenrechtliche Einordnung des Verfahrens der Anhörungsrüge folgt dem zugrunde liegenden Verfahren, das mit der gerügten Entscheidung beendet worden ist. Die Kostenentscheidung beruht daher auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO (vgl. Leitherer, a. a. O., § 178 a, Rdnr. 9b).
Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es nicht, da für Verfahren der Anhörungsrüge gemäß § 178 a SGG in gerichtskostenpflichtigen Verfahren gemäß § 197 a SGG im Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (dort Nr. 7400) eine Festgebühr in Höhe von 60,- EUR vorgesehen ist.
I.
Die Anhörungsrüge gegen den
II.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Verfahrens der Anhörungsrüge.
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Annotations
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.