Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 13. Jan. 2015 - L 15 SF 335/14

published on 13/01/2015 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 13. Jan. 2015 - L 15 SF 335/14
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 10.11.2014, Az.: L 15 SF 286/14 E, verwarf der Senat die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Landshut vom 26.09.2014, Az.: S 4 SF 31/14 E, mit dem über die von den Beschwerdeführern zu erstattenden außergerichtlichen Kosten im Verfahren mit dem Aktenzeichen S 8 U 5030/13 ER entschieden worden war, als unzulässig.

Der Senat begründete die Verwerfung der Beschwerde damit, dass gegen Entscheidungen des SG über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten die Beschwerde nicht statthaft sei, was sich aus § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergebe. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Beschwerdeführern in Anwendung von § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auferlegt, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gelte, nicht aber wie hier bei einem unstatthaften Rechtsbehelf.

Dazu haben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.11.2014, bei Gericht eingegangen am 21.11.2014, „Richtigstellung“ begehrt und die Aufhebung des Beschlusses des Senats vom 10.11.2014 beantragt. Diesem sowie weiteren folgenden Schreiben der Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass diese u. a. von einer „absoluten NICHT-Behandlung der zugrundeliegenden RECHTS-Sachverhalte“ ausgehen und meinen, dass rechtsstaatliche Grundsätze bei ihnen durch die Gerichte missachtet würden. Aus ihrer Sicht ist der Beschluss vom 10.11.2014 „ohne jede RECHTS-Bedeutung und KOSTENLOS aufzuheben“, was ihnen umgehend zu bestätigen sei.

II.

Die mit Schreiben vom 20.11.2014 erhobene Anhörungsrüge ist gemäß § 178 a Abs. 4 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.

1. Auslegung des Rechtsschutzziels der Beschwerdeführer

Das Schreiben der Beschwerdeführer vom 20.11.2014 stellt eine Anhörungsrüge dar.

Maßstab der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 12.12.2013, Az.: B 4 AS 17/13), wobei der Grundsatz einer rechtsschutzgewährenden Auslegung zu berücksichtigen ist (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.11.1995, Az.: X B 328/94). Verbleiben Zweifel, ist von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 01.03.2011, Az.: B 1 KR 10/10 R), um dem Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt sowie dem damit verbundenen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes gerecht zu werden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 30.04.2003, Az.: 1 PBvU 1/02, und vom 03.03.2004, Az.: 1 BvR 461/03).

Bei Beachtung dieser Vorgaben ist der Antrag auf „Richtigstellung“ im Schreiben vom 20.11.2014 als Anhörungsrüge gemäß § 178 a SGG auszulegen. Denn Ziel der Beschwerdeführer ist offenkundig eine inhaltliche Überprüfung und Aufhebung des Beschlusses des Senats vom 10.11.2014, Az.: L 15 SF 286/14 E. Ein anderes Rechtsmittel sieht das SGG nicht vor.

An dieser Auslegung ändert auch der von den Beschwerdeführern am Ende ihres Schreibens vom 20.11.2014 gegebene „Hinweis: weder FRAGEN zum RECHT noch zu FEHLERN noch ANTRÄGE sind als „Beschwerden“ zu werten.“ nichts. Ohne jeden Zweifel streben die Beschwerdeführer die Aufhebung des Beschlusses vom 10.11.2014 an. Um den Beschwerdeführern den grundgesetzlich garantierten Rechtsschutz zu ermöglichen, ist das Schreiben vom 20.11.2014 daher zwingend als Anhörungsrüge zu betrachten. Anderenfalls könnte das Schreiben der Beschwerdeführer kommentarlos und unbeantwortet zum Akt geschrieben werden, was ihrem Begehren nicht gerecht und so auch nicht der erkennbaren Erwartungshaltung der Beschwerdeführer entsprechen würde.

2. Zur Prüfung der Anhörungsrüge

Die Anhörungsrüge ist unstatthaft.

Gemäß § 178 a Abs. 2 Satz 5 SGG muss die innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erhebende Anhörungsrüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 178 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Voraussetzungen („das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat“) darlegen.

Die Beschwerdeführer haben das ihnen obliegende Darlegungserfordernis nicht erfüllt.

Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses ist wegen § 178 a Abs. 4 Satz 1 SGG Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. Beschluss des Senats vom 24.07.2012, Az.: L 15 SF 150/12 AB RG, L 15 SF 151/12 AB RG; BSG, Beschluss vom 07.04.2005, Az.: B 7a AL 38/05 B). Eine Anhörungsrüge ist daher nur dann zulässig, wenn sich dem Vorbringen zweierlei entnehmen lässt, nämlich zum einen die Verletzung des Anspruchs des die Rüge erhebenden Beteiligten auf rechtliches Gehör durch das Gericht, zum anderen, dass die Verletzung entscheidungserheblich ist (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, § 178 a, Rdnr. 6a).

Bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten dürfen - auch mit Blick auf die kurze Darlegungsfrist von zwei Wochen - die Anforderungen nicht überspannt werden, da im SGG zwingende Begründungsanforderungen ansonsten nur für Verfahren vor dem BSG mit Vertretungszwang aufgestellt werden. Auch von einem rechtsunkundigen Beteiligten müssen jedoch gewisse Mindestanforderungen erfüllt werden. Dies ist zum einen ein substantiierter Vortrag, aus dem erkennbar ist, warum das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist, oder der schlüssig die Umstände aufzeigt, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt. Zum anderen ist darzulegen, weshalb ohne den Verstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Leitherer, a. a. O., § 178 a, Rdnr. 6b; Beschluss des Senats vom 07.08.2013, Az.: L 15 SF 139/13 RG; Bayer. Landessozialgericht, Beschluss vom 19.09.2013, Az.: L 1 SF 283/13 RG).

An einem solchen Vortrag fehlt es hier.

Die Beschwerdeführer haben in ihrem Schreiben vom 20.11.2014 nichts gerügt, was einem Zustandekommen der gerügten Entscheidung vom 10.11.2014 unter Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs entsprechen würde. Das, was sie beanstanden, war für die Entscheidung des Senats über die Beschwerde zum Beschluss des SG Landshut vom 26.09.2014, Az.: S 4 SF 31/14 E, ohne Bedeutung. Die Beschwerdeführer wollen offenbar nicht wahrhaben, dass gegen die Entscheidung des SG Landshut vom 26.09.2014 eine Beschwerde nicht statthaft ist. Dies hat der Senat in der jetzt von den Beschwerdeführern gerügten Entscheidung ausführlich erläutert.

Die weiteren Schreiben vom Dezember 2014 sind im Rahmen der Anhörungsrüge schon deshalb unbeachtlich, da sie erst nach Ablauf der gemäß § 178 a Abs. 2 Satz 1 SGG maßgeblichen Darlegungsfrist von zwei Wochen bei Gericht eingegangen sind.

Die Anhörungsrüge ist daher als unzulässig zu verwerfen.

Die kostenrechtliche Einordnung des Verfahrens der Anhörungsrüge folgt dem zugrunde liegenden Verfahren, das mit der gerügten Entscheidung beendet worden ist. Die Kostenentscheidung beruht daher auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO (vgl. Leitherer, a. a. O., § 178 a, Rdnr. 9b).

Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es nicht, da für Verfahren der Anhörungsrüge gemäß § 178 a SGG in gerichtskostenpflichtigen Verfahren gemäß § 197 a SGG im Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (dort Nr. 7400) eine Festgebühr in Höhe von 60,- EUR vorgesehen ist.

I.

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 10. November 2014, Az.: L 15 SF 286/14 E, wird als unzulässig verworfen.

II.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Verfahrens der Anhörungsrüge.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 01/03/2011 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 20/08/2015 00:00

Tenor I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 25.09.2014, Az.: L 15 VK 6/12, wird als unzulässig verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. In der Hauptsache
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.