Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 18. Nov. 2014 - L 15 SF 293/14
Gericht
Principles
Tenor
I.
Die Anhörungsrüge gegen den
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Mit am
Dagegen hat der Erinnerungsführer mit einem beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) am 27.10.2014 (Montag) per Fax eingegangenen Schreiben vom
II.
Die am letzten Tag der Zwei-Wochen-Frist des § 69 a Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig, da der Antragsteller das ihm obliegende Darlegungserfordernis nicht erfüllt hat.
Gemäß § 69 a Abs. 2 Satz 5 GKG muss die Anhörungsrüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 69 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG genannten Voraussetzungen („das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat“) darlegen.
Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses ist wegen § 69 a Abs. 4 Satz 1 GKG - wie auch bei der Anhörungsrüge nach anderen Gesetzen - Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. Bundessozialgericht - BSG -
Bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten dürfen - auch mit Blick auf die kurze Darlegungsfrist von zwei Wochen und die generell klägerfreundliche Rechtsprechung des BVerfG zur Darlegungslast im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.02.2007, Az.: 1 BvR 191/06) - die Anforderungen an die Darlegungslast nicht überspannt werden, zumal auch im Sozialgerichtsgesetz zwingende Begründungsanforderungen ansonsten nur für Verfahren vor dem BSG mit Vertretungszwang aufgestellt werden. Auch von einem rechtsunkundigen Beteiligten müssen jedoch gewisse Mindestanforderungen erfüllt werden. Dies ist zum Einen ein substantiierter Vortrag, aus dem erkennbar ist, warum das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist, oder der schlüssig die Umstände aufzeigt, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt. Zum Anderen ist darzulegen, weshalb ohne den Verstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B.
An einem solchen Vortrag fehlt es hier.
Wie in den Gründen des zugrunde liegenden Beschlusses
Wenn der Erinnerungsführer vorträgt, dass an dem gerügten Beschluss der Berichterstatter mitgewirkt habe, obwohl gegen diesen „vier am 20.09.2014 ... eingereichte Befangenheitsanträge“ gestellt worden seien, und damit implizit unterstellt, dass dieser daher an der Entscheidung nicht mitwirken hätte dürfen und damit ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters vorläge, kann dies die Anhörungsrüge nicht zulässig machen. Der Erinnerungsführer verschweigt geflissentlich, dass diese Befangenheitsanträge überhaupt nicht im Erinnerungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 15 SF 254/14 E gestellt worden sind. Vielmehr sind diese Anträge in ganz anderen Verfahren, nämlich in (Berufungs-) Verfahren des Erinnerungsführers auf dem Rechtsgebiet der Kriegsopferversorgung vor dem Bayer. LSG (Az.: L 15 VK 6/12, L 15 VK 3/13, L 15 VK 5/13, L 15 VK 6/13 und L 15 VK 7/13) gestellt worden. Zum anderen suggeriert der Kläger wider besseres Wissen, dass diese Befangenheitsanträge noch nicht verbeschieden worden wären. Tatsächlich sind alle Befangenheitsanträge bereits am 25.09.2014 mit Senatsbeschluss im Sinn einer Zurückweisung erledigt worden, was dem Erinnerungsführer längst bekannt ist. In den Verfahren der Erinnerung und der Anhörungsrüge selbst hat der Erinnerungsführer keinen Befangenheitsantrag gegen den Berichterstatter gestellt.
Der Vollständigkeit halber und als Information für den Erinnerungsführers sei angemerkt, dass ein Befangenheitsantrag, der lediglich auf die Mitwirkung eines Richters an einer Vorentscheidung gestützt wird, als unzulässig zurückzuweisen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.07.2006, Az.: 2 BvR 513/06; BSG, Beschluss vom 25.02.2010, Az.: B 11 AL 22/09). Zudem - auch darauf macht der Senat noch der Vollständigkeit halber aufmerksam - kann mit der Anhörungsrüge nur die Verletzung des rechtlichen Gehörs, nicht aber eine fehlerhafte Besetzung der Richterbank gerügt werden (vgl. Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 19.07.2012, Az.: V S 23/12, und vom 07.09.2012
Der sonstige Vortrag des Erinnerungsführers ist für die Anhörungsrüge rechtlich unbeachtlich. Weitergehende Ausführungen, auch zu der völlig abwegigen Unterstellung, der Berichterstatter des Erinnerungsverfahrens agiere zudem und gleichzeitig unter Namen und Funktionen des Hauptsacherichters (der der Erinnerung zugrunde liegenden Entschädigungsklage), des Bezirksrevisors und des Urkundsbeamten, erübrigen sich damit.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 69 a Abs. 6 GKG.
moreResultsText