Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 18. Nov. 2014 - L 15 SF 293/14

published on 18/11/2014 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 18. Nov. 2014 - L 15 SF 293/14
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Tenor

I.

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 6. Oktober 2014, Az.: L 15 SF 254/14 E, wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Mit am 11.10.2014 zugestelltem Beschluss vom 06.10.2014, Az.: L 15 SF 254/14 E, wies der Senat die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 26.08.2014 zurück.

Dagegen hat der Erinnerungsführer mit einem beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) am 27.10.2014 (Montag) per Fax eingegangenen Schreiben vom 22.10.2014 Anhörungsrüge erhoben. Zur Begründung zitiert er seine Erinnerung aus dem zugrunde liegenden Erinnerungsverfahren, d. h. sein Schreiben vom 20.09.2014. Weiter berichtet er über die Geschichte seiner sozialgerichtlichen Verfahren, die zu seiner Entschädigungsklage geführt haben, die wiederum Anlass für seine Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 26.08.2014 gewesen ist. Er sieht diverse Grundrechtsverstöße und „Psychoterror oder auch Mobbing“ durch den Kostenbeamten des Gerichts in Zusammenarbeit mit dem Berichterstatter des Senats, wobei er die „berechtigte Vermutung, dass der Hauptsacherichter, der Bezirksrevisor, der beschlussfassende Richter ... und der Urkundsbeamte ein und die selbe Person sind“, äußert. Schließlich weist er auf „vier am 20.09.2014 ... eingereichte Befangenheitsanträge“ gegen den Berichterstatter hin.

II.

Die am letzten Tag der Zwei-Wochen-Frist des § 69 a Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig, da der Antragsteller das ihm obliegende Darlegungserfordernis nicht erfüllt hat.

Gemäß § 69 a Abs. 2 Satz 5 GKG muss die Anhörungsrüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 69 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG genannten Voraussetzungen („das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat“) darlegen.

Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses ist wegen § 69 a Abs. 4 Satz 1 GKG - wie auch bei der Anhörungsrüge nach anderen Gesetzen - Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 07.04.2005, Az.: B 7a AL 38/05 B; Beschluss des Senats vom 24.07.2012, Az.: L 15 SF 150/12 AB RG, L 15 SF 151/12 AB RG). Eine Anhörungsrüge ist daher nur dann zulässig, wenn sich dem Vorbringen zweierlei entnehmen lässt, nämlich zum einen, dass das Gericht den Anspruch auf das rechtliche Gehör mit der gerügten Entscheidung neu und eigenständig verletzt hat (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 69 a GKG, Rdnr. 29 - m. w. N.; Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 05.05.2008, Az.: 1 BvR 562/08), und zum anderen, dass die Verletzung entscheidungserheblich ist (vgl. z. B. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, § 178 a, Rdnr. 6a). Sinn und Zweck der Anhörungsrüge ist es allein, einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz - aber auch nur diesen - zu heilen (vgl. Hartmann, a. a. O., § 69 a GKG, Rdnr. 2 - m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 22.06.2011, Az.: 1 BvR 2553/10).

Bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten dürfen - auch mit Blick auf die kurze Darlegungsfrist von zwei Wochen und die generell klägerfreundliche Rechtsprechung des BVerfG zur Darlegungslast im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.02.2007, Az.: 1 BvR 191/06) - die Anforderungen an die Darlegungslast nicht überspannt werden, zumal auch im Sozialgerichtsgesetz zwingende Begründungsanforderungen ansonsten nur für Verfahren vor dem BSG mit Vertretungszwang aufgestellt werden. Auch von einem rechtsunkundigen Beteiligten müssen jedoch gewisse Mindestanforderungen erfüllt werden. Dies ist zum Einen ein substantiierter Vortrag, aus dem erkennbar ist, warum das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist, oder der schlüssig die Umstände aufzeigt, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt. Zum Anderen ist darzulegen, weshalb ohne den Verstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 222/14 RG; Bayer. LSG, Beschluss vom 19.09.2013, Az.: L 1 SF 283/13 RG; Leitherer, a. a. O., § 178 a, Rdnr. 6a).

An einem solchen Vortrag fehlt es hier.

Wie in den Gründen des zugrunde liegenden Beschlusses vom 06.10.2014, Az.: L 15 SF 254/14, äußerst ausführlich auf mehr als 12 Seiten - der Erinnerungsführer selbst betrachtet diese Begründung offenbar wegen ihres Umfangs als „nicht rechtsrelevant“ - dargestellt worden ist, war die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 26.08.2014 als unbegründet zurückzuweisen. Dabei sind u. a. sämtliche Einwände des Erinnerungsführers aus seiner Erinnerung im Erinnerungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 15 SF 254/14 E (Schreiben vom 20.09.2014) abgehandelt worden. Irgendeinen rechtlich maßgeblichen Gesichtspunkt, der im gerügten Beschluss vom 06.10.2014 nicht berücksichtigt worden wäre, zeigt der Erinnerungsführer nicht auf.

Wenn der Erinnerungsführer vorträgt, dass an dem gerügten Beschluss der Berichterstatter mitgewirkt habe, obwohl gegen diesen „vier am 20.09.2014 ... eingereichte Befangenheitsanträge“ gestellt worden seien, und damit implizit unterstellt, dass dieser daher an der Entscheidung nicht mitwirken hätte dürfen und damit ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters vorläge, kann dies die Anhörungsrüge nicht zulässig machen. Der Erinnerungsführer verschweigt geflissentlich, dass diese Befangenheitsanträge überhaupt nicht im Erinnerungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 15 SF 254/14 E gestellt worden sind. Vielmehr sind diese Anträge in ganz anderen Verfahren, nämlich in (Berufungs-) Verfahren des Erinnerungsführers auf dem Rechtsgebiet der Kriegsopferversorgung vor dem Bayer. LSG (Az.: L 15 VK 6/12, L 15 VK 3/13, L 15 VK 5/13, L 15 VK 6/13 und L 15 VK 7/13) gestellt worden. Zum anderen suggeriert der Kläger wider besseres Wissen, dass diese Befangenheitsanträge noch nicht verbeschieden worden wären. Tatsächlich sind alle Befangenheitsanträge bereits am 25.09.2014 mit Senatsbeschluss im Sinn einer Zurückweisung erledigt worden, was dem Erinnerungsführer längst bekannt ist. In den Verfahren der Erinnerung und der Anhörungsrüge selbst hat der Erinnerungsführer keinen Befangenheitsantrag gegen den Berichterstatter gestellt.

Der Vollständigkeit halber und als Information für den Erinnerungsführers sei angemerkt, dass ein Befangenheitsantrag, der lediglich auf die Mitwirkung eines Richters an einer Vorentscheidung gestützt wird, als unzulässig zurückzuweisen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.07.2006, Az.: 2 BvR 513/06; BSG, Beschluss vom 25.02.2010, Az.: B 11 AL 22/09). Zudem - auch darauf macht der Senat noch der Vollständigkeit halber aufmerksam - kann mit der Anhörungsrüge nur die Verletzung des rechtlichen Gehörs, nicht aber eine fehlerhafte Besetzung der Richterbank gerügt werden (vgl. Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 19.07.2012, Az.: V S 23/12, und vom 07.09.2012, Az.: V S 24/12).

Der sonstige Vortrag des Erinnerungsführers ist für die Anhörungsrüge rechtlich unbeachtlich. Weitergehende Ausführungen, auch zu der völlig abwegigen Unterstellung, der Berichterstatter des Erinnerungsverfahrens agiere zudem und gleichzeitig unter Namen und Funktionen des Hauptsacherichters (der der Erinnerung zugrunde liegenden Entschädigungsklage), des Bezirksrevisors und des Urkundsbeamten, erübrigen sich damit.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 69 a Abs. 6 GKG.

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