Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 19. Mai 2015 - L 15 SF 72/14 E

bei uns veröffentlicht am19.05.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 27. Februar 2014 sowie die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 7. November 2013 aufgehoben. Für das Klageverfahren Aktenzeichen S 19 SO 149/11 wird die „Erledigungsgebühr“ (berichtigt mit Beschluss vom 08.06.2015) auf 190,00 EUR (zuzüglich Umsatzsteuer) festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist das Rechtsanwaltshonorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht, im Einzelnen, ob der Beschwerdeführer eine Erledigungsgebühr (in Höhe von 190,00 EUR) verlangen kann.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG), anfängliches Aktenzeichen S 19 SO 198/10, nach Fortsetzung S 19 SO 149/11, war zwischen den Beteiligten im Streit, ob eine Abrechnung der Heizkosten nach der Heizkostenverordnung die Voraussetzungen für eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung (Kosten für Unterkunft und Heizung - KdU) im Rahmen der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch erfüllt. Am 26.11.2010 erhob die Klägerin über ihren Bevollmächtigten, den Beschwerdeführer, Klage und beantragte PKH. Diesem Antrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 20.01.2011 entsprochen; der Beschwerdeführer wurde beigeordnet.

Im Hinblick auf das zur oben geschilderten Problematik am Bundessozialgericht (BSG) anhängige Verfahren, Aktenzeichen B 14 AS 154/10 R, ordnete die zuständige 19. Kammer des SG mit Beschluss vom 27.01.2011 das Ruhen des Verfahrens an. Mit Schriftsatz vom 26.09.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens, nachdem er unter Verweis auf das Urteil des BSG vom 07.07.2011 im oben genannten Verfahren bei der Beklagten angefragt hatte, ob sie ein Anerkenntnis abgebe. Am 17.10.2011 verlängerte das SG die Frist zur Stellungnahme für die Beklagte, die nach Wiederaufnahme des Verfahrens gesetzt worden war und verwies darauf, dass die streitgegenständliche Grundsatzfrage mit der Entscheidung des BSG abschließend beantwortet worden sei. Mit Schriftsatz vom 18.10.2011 erklärte die Beklagte, dass sie im Hinblick auf das ergangene Urteil das beantragte Anerkenntnis abgebe, mit Schriftsatz vom 03.11.2011, auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen.

Nachdem die Beklagte die weiteren (unstreitigen) Gebühren und Auslagen bereits erstattet hatte, beantragte der Beschwerdeführer am 01.03.2012, die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten (im Übrigen) wie folgt festzusetzen:

Erledigungsgebühr, Nr. 1006, 1005 VV RVG 190,00 €

19% USt, Nr. 7008 VV RVG36,10 €

Gesamt:226,10 €

Dabei verwies er auf die Entscheidung des Senats vom 07.02.2011, Aktenzeichen L 15 SF 27/09 B.

Mit Schreiben vom 07.03.2012 erklärte die Beklagte, die Erledigungsgebühr nicht anzuerkennen. Daraufhin nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.05.2012 den Kostenfestsetzungsantrag gegen die Beklagte vom 01.03.2012 zurück. Dessen ungeachtet lehnte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 19.07.2012 die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten gemäß § 197 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hinsichtlich der Erledigungsgebühr ab, da die Beklagte das Anerkenntnis nachweislich erst auf Hinweis des Gerichts abgegeben habe. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 26.07.2012 mit der Begründung Erinnerung, dass die Erledigungsgebühr nach der Rechtsprechung des Senats entstanden sei; darauf, dass der Antrag auf Kostenfestsetzung zurückgenommen worden war, ging der Beschwerdeführer nicht ein. Mit Beschluss des SG vom 12.08.2013 wurde die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen (Az.: S 19 SF 96/13 E). Das SG hat im Einzelnen begründet, weshalb aus seiner Sicht die streitige Erledigungsgebühr nicht entstanden sei. Insbesondere vermöge sich die Kammer nicht der Entscheidung des Senats vom 07.02.2011 anzuschließen, die in einer vergleichbaren Fallkonstellation vom Anfall einer Erledigungsgebühr ausgegangen sei.

Mit Schreiben vom 29.08.2013 bat der Beschwerdeführer das SG um Sachstandsmitteilung hinsichtlich der beantragten Festsetzung der Vergütung als beigeordneter Rechtsanwalt. Daraufhin teilte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Schreiben vom 03.09.2013 dem Beschwerdeführer mit, dass die Festsetzung der beantragten Erledigungsgebühr auch im Rahmen der PKH nicht erfolgen könne, da nach denselben Kriterien zu entscheiden sei. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.11.2013 lehnte der Urkundsbeamte sodann die Erstattung der Erledigungsgebühr ab, da die Beklagte das Anerkenntnis nachweislich erst auf Hinweis des Gerichts abgegeben habe.

Mit an das SG gerichtetem Schreiben vom 13.11.2013 hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.11.2013 erhoben. Nach seiner Auffassung, so der Beschwerdeführer, sei als Rechtsmittel eine Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) statthaft; er bitte darum, bei Unstatthaftigkeit die Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel auszulegen. Dies ist erfolgt. Das SG hat die „Beschwerde“ als Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.11.2013 ausgelegt. Mit streitgegenständlichem Beschluss vom 27.02.2014 (Az.: S 17 SF 304/13 E) hat das SG die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen. Die zulässige Erinnerung sei nicht begründet, da die Entscheidung über die Festsetzung der PKH den gleichen Grundsätzen wie die Festsetzung der durch die Beklagte zu erstattenden außergerichtlichen Kosten folge. Die erkennende Kammer folge der Entscheidung vom 12.08.2013 im oben genannten Erinnerungsverfahren (Az.: S 19 SF 96/13 E).

Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14.03.2014 Beschwerde zum BayLSG erhoben. Zur Begründung hat er auf die oben genannte Rechtsprechung des Senats verwiesen, nach der es keine Rolle spiele, ob die Entscheidung, auf die vom Beschwerdeführer verwiesen worden sei, dem SG (im Hauptsacheverfahren) bekannt gewesen sei. Entscheidend sei, dass das Anerkenntnis auf den Hinweis an die Beklagte hin abgegeben worden sei. Zudem hat der Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass er die Kostenentscheidung vom 19.07.2012 nicht veranlasst habe, da er den Kostenfestsetzungsantrag vom 01.03.2012 ausdrücklich zurückgenommen habe.

Der Staatskasse ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der beiden o. g. Erinnerungsverfahren und des erstinstanzlichen Klageverfahrens des SG verwiesen.

II.

Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerden ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier vorliegenden Angelegenheit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper.

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl. S. 2586, 2681 ff.) die Regelungen des RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der unbedingte Auftrag im Sinne der genannten Vorschrift ist dem Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt erteilt worden.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren umfasst die Frage, ob eine Erledigungsgebühr (einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer) entstanden ist, ferner die ihrer Höhe. Maßgeblich ist allein, ob dem Beschwerdeführer der Anspruch nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von PKH gegen die Staatskasse zusteht. Nicht Gegenstand sind somit die im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 197 SGG getroffenen Festlegungen durch das SG (Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.07.2012 sowie Erinnerungsbeschluss vom 12.08.2013, Az.: S 19 SF 96/13 E).

Insbesondere war das SG im streitgegenständlichen Erinnerungsverfahren Aktenzeichen S 17 SF 304/13 E und ist der Senat vorliegend nicht an die gerichtliche Feststellung vom 12.08.2013 gebunden. Dabei kann dahinstehen, ob gegen deren Rechtmäßigkeit Bedenken bestehen, weil sie sich auf einen Kostenfestsetzungsbeschluss bezieht, dem mangels Antrag (vergleiche die Rücknahmeerklärung vom 02.05.2012, s. o.) die Grundlage fehlte; dieser Mangel könnte durch die (erste) Erinnerung des Beschwerdeführers geheilt sein. Maßgeblich ist, dass es sich bei den Kostenfestsetzungen gegenüber dem in die Kosten verurteilten Gegner einer- und im Rahmen der PKH gegen die Staatskasse andererseits grundsätzlich um zwei eigenständige Verfahren handelt. Vor allem ist der öffentlich-rechtliche Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung nicht subsidiär gegenüber Ansprüchen, die dem Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit gegen den zur Kostentragung verpflichteten anderen Beteiligten zustehen. Der Rechtsanwalt hat ein Wahlrecht, ob er wegen seiner Vergütung zuerst die erstattungspflichtige Gegenpartei oder zuerst die Staatskasse in Anspruch nehmen will oder beide nur zu einem Teil (so auch Müller-Rabe, in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage, § 45, Rdnr. 50 f.); der Gesamtbetrag darf seine gesetzliche Vergütung jedoch nicht übersteigen (a. a. O.).

Vorliegend sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Wahlrecht des Beschwerdeführers ausnahmsweise beschränkt wäre; vor allem ergibt sich dieses auch nicht daraus, dass er nur den für ihn bei der Beklagten „nicht realisierbaren Forderungsrest“ einfordert. Denn ein Handeln zum Nachteil der Staatskasse, welches Letztere berechtigen würde, dem beigeordneten Rechtsanwalt eine Vergütung ganz oder teilweise zu verweigern, kann nicht angenommen werden. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keine Kostenvereinbarung mit der Beklagten zulasten der Staatskasse getroffen; Erstere verweigert lediglich aufgrund ihrer und der vom SG ebenfalls vertretenen Rechtsauffassung zur Entstehung einer Erledigungsgebühr die Zahlung. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer einen Rückgriff der Staatskasse gegen die Beklagte verhindern würde (vgl. hierzu Müller-Rabe, a. a. O., § 55, Rdnr. 55). Dass vorliegend hinsichtlich der Erstattung der außergerichtlichen Kosten durch die Beklagte eine für die Staatskasse nachteilige bestandskräftige Entscheidung des SG vorliegt, ist nicht dem Handeln des Beschwerdeführers, sondern der gesetzgeberischen Entscheidung geschuldet, die einmal ein Rechtsmittel ausschließt und ein anderes Mal ein solches zulässt, so dass - entgegen dem Grundsatz der Wahrung der Rechtseinheit - der Kostensenat des BayLSG nur für einen Teilbereich zuständig ist.

Der Urkundsbeamte und die Kostenrichterin(nen) haben zu Unrecht die Erstattung der Erledigungsgebühr (Nr. 1006 VV RVG) abgelehnt; sie ist auf 190,00 EUR (zuzüglich der Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG) festzusetzen.

a. Die Erledigungsgebühr ist entstanden.

Die Voraussetzungen für die Erledigungsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nrn. 1006, 1005, 1002 VV RVG sind erfüllt, wenn sich der Rechtsstreit „durch die anwaltliche Mitwirkung“ erledigt hat. Der Senat hat in dem oben genannten Beschluss vom 07.02.2011 im Einzelnen die Voraussetzungen für das Entstehen der Gebühr dargelegt. Insbesondere hat er hervorgehoben, dass insoweit regelmäßig eine besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts vorausgesetzt wird, die über die bloße Einlegung und Begründung des Rechtsmittels hinausgeht, und dass die Tatsache, dass der Rechtsstreit vielleicht auch ohne die außergerichtlichen Bemühungen des Rechtsanwalts mit einem Anerkenntnis geendet hätte, die Entstehung der Erledigungsgebühr grundsätzlich nicht hindert.

Unter Beachtung der vom Senat aufgestellten Grundsätze ist vorliegend die Erledigungsgebühr entstanden. Der Beschwerdeführer hat sich außergerichtlich um die Erledigung des Rechtsstreits bemüht und mit dieser Aktivität einen wesentlichen Beitrag zur Erledigung des Rechtsstreits geleistet. Zudem wurde auch das mit der Erledigungsgebühr verfolgte Ziel der Entlastung des SG durchaus erreicht. Maßgeblich ist dabei nicht der Aspekt, dass die - nachvollziehbare und naheliegende - Fortsetzung des Verfahrens beantragt worden ist, sondern dass sich das SG durch den Hinweis des Beschwerdeführers auf die aktuelle BSG-Entscheidung und das daraus resultierende Anerkenntnis ganz erheblichen Aufwand im Verfahren Aktenzeichen S 19 SO 149/11 erspart hat. Im Übrigen kann der Schriftsatz der Beklagten vom 07.03.2012 nicht als Nachweis dafür dienen, dass nicht der Hinweis des Beschwerdeführers, sondern erst der gerichtliche Hinweis den Ausschlag für die Abgabe eines Anerkenntnisses gegeben habe. Denn die Beklagte hat diese Erklärung nicht als unabhängige Dritte, sondern in der Stellung als potenzielle Gebührenschuldnerin im Festsetzungsverfahren nach § 197 SGG abgegeben, so dass Objektivitätsbedenken zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen sein dürften - gerade auch vor dem Hintergrund, dass sonstige Belege fehlen.

b. Bei einem für die Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1006 VV RVG bestehenden Gebührenrahmen von 30,00 bis 350,00 EUR erscheint die Festsetzung der Mittelgebühr von 190,00 EUR angemessen, wie dies der Beschwerdeführer beantragt hat.

Bei Betragsrahmengebühren im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (vgl. im Einzelnen hierzu z. B. den Beschluss des Senats vom 01.04.2015, Az.: L 15 SF 259/14 E). Der Rechtsstreit Aktenzeichen S 19 SO 149/11 ist bei Zugrundelegung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG in Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats zu Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch bzw. der insoweit maßgeblichen Streitgegenstände (vgl. Beschluss vom 06.06.2013, Az.: L 15 SF 190/12 B) und die (damals noch) schwierige Frage der Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung im Rahmen der KdU als Durchschnittsfall einzuordnen.

Die Kostenfestsetzung vom 07.11.2013 und der angefochtene Beschluss des SG waren daher aufzuheben.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 19. Mai 2015 - L 15 SF 72/14 E

Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 19. Mai 2015 - L 15 SF 72/14 E

Referenzen - Gesetze

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 14 Rahmengebühren


(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermöge
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 19. Mai 2015 - L 15 SF 72/14 E zitiert 10 §§.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 14 Rahmengebühren


(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermöge

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 60 Übergangsvorschrift


(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staats

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggebe

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197


(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

Referenzen - Urteile

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 19. Mai 2015 - L 15 SF 72/14 E zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 19. Mai 2015 - L 15 SF 72/14 E zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 01. Apr. 2015 - L 15 SF 259/14 E

bei uns veröffentlicht am 01.04.2015

Tenor Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 15. September 2014 wird zurückgewiesen. Gründe I. Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars n

Bundessozialgericht Urteil, 07. Juli 2011 - B 14 AS 154/10 R

bei uns veröffentlicht am 07.07.2011

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 19. Mai 2015 - L 15 SF 72/14 E.

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 09. März 2016 - L 15 SF 109/15

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Gründe Leitsatz: In dem Erinnerungsverfahren Rechtsanwältin A. A., A-Straße, A-Stadt *in Sachen B. ./. Landkreis Unterallgäu, Sozialhilfeverwaltung (Az.: S 3 SO 137/13 ER)* - Erinnerungsführerin-Erinnerungsgegneri

Referenzen

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Übernahme einer Nachforderung von Betriebs- und Heizkosten für das Jahr 2006 als Leistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

2

Der im Jahr 1965 geborene Kläger bewohnte in einer Wohnanlage mit einer Gesamtwohnfläche von ca 7000 qm eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit 44,5 qm Wohnfläche, für die er monatlich bezahlte: 233,73 Euro Nettokaltmiete, 70 Euro Vorauszahlung Betriebskosten, 40 Euro Vorauszahlung Heizkosten, insgesamt 343,73 Euro. Für das Jahr 2006 wurden ihm von der früher beklagten Arbeitsgemeinschaft, deren Rechtsnachfolger das beklagte Jobcenter ist, (im Folgenden: Beklagter) monatliche Leistungen nach dem SGB II von 682,06 Euro bewilligt, davon 337,06 Euro für die Kosten der Unterkunft und Heizung, weil von der Vorauszahlung für die Heizung von 40 Euro ein Sechstel (= 6,67 Euro) für die Warmwasserbereitung abgezogen und nur 33,33 Euro übernommen wurden. Für die Zeit vom 1.6 bis zum 30.11.2007 wurden dem Kläger ebenfalls Leistungen von insgesamt 682,06 Euro bewilligt, die im Laufe der Zeit geändert wurden, ohne dass davon die 337,06 Euro für die Kosten der Unterkunft und Heizung betroffen waren (Bescheide vom 13.4.2007, 26.4.2007, 2.6.2007).

3

Aufgrund der Abrechnung seines Vermieters über die Betriebs- und Heizkosten für das Jahr 2006 mit einer Nachforderung von 92,52 Euro, die im August 2007 fällig und vom Kläger bezahlt wurde, beantragte dieser deren Übernahme bei dem Beklagten. Aus der Abrechnung ergeben sich für den Kläger: 820,40 Euro Betriebskosten, einschließlich Umlageausfallwagnis für diese, sowie 592,12 Euro Heizkosten, insgesamt 1412,52 Euro. Die Differenz zu den Vorauszahlungen von 1320 Euro (12 x 70 Euro Betriebskosten = 840 Euro plus 12 x 40 Euro Heizkosten = 480 Euro) beträgt 92,52 Euro. Die Heizkosten unterteilen sich wie folgt: 372,76 Euro Kosten der eigentlichen Heizung plus 207,75 Euro Kosten der Warmwasserbereitung plus 11,61 Euro Ausfallwagnis für die Heizkosten, insgesamt 592,12 Euro. Die Kosten der Warmwasserbereitung unterteilen sich in 140,44 Euro Grundkosten plus 67,31 Euro Verbrauchskosten. Die Grundkosten werden aufgrund des Flächenanteils der Wohnung des Klägers in Bezug auf die Gesamtwohnfläche der Wohnanlage ermittelt, während die Verbrauchskosten mittels eines Warmwasserzählers direkt erfasst werden. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Nachforderung ab, weil es sich lediglich um Kosten für die Warmwasserbereitung handle, wie sich aus den Vorauszahlungen ergebe (Bescheid vom 13.8.2007). Gleichzeitig erteilte er aufgrund der geänderten Vorauszahlung für die Heizkosten einen Bewilligungsbescheid für die Zeit vom 1.6. bis 30.11.2007, in dem ab August 2007 monatliche Leistungen von 691,56 Euro gewährt wurden, davon 344,56 Euro Leistungen für die Unterkunft und Heizung (weiterer Bescheid vom 13.8.2007; Widerspruchsbescheid vom 28.10.2008).

4

Das Sozialgericht München (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 8.7.2009). Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des SG aufgehoben, die Bescheide des Beklagten geändert und diesen verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe von 92,52 Euro im August 2007 zu zahlen (Urteil vom 21.7.2010). Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger erfülle die Voraussetzung des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II und bewohne eine angemessene Unterkunft iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Die vom Kläger für das Jahr 2006 nachzuzahlenden Betriebs- und Heizkosten seien Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 SGB II und gehörten als einmalig geschuldete Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung bestehe nur, soweit der Bedarf nicht anderweitig, insbesondere durch die Regelleistung, gedeckt sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien die Kosten der Warmwasserbereitung in Höhe von 6,22 Euro pauschaliert in der Regelleistung von 345 Euro enthalten und zur Vermeidung einer Doppelleistung bei Heizkostenabrechnungen, in denen die Kosten der Warmwasserbereitung enthalten seien, in Höhe dieser Pauschale abzuziehen. Nur wenn in einem Haushalt eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung möglich sei, könnten auch die so ermittelten konkreten Kosten von den geltend gemachten Kosten der Heizung abgezogen werden. Denn nur dann könne der Hilfebedürftige über seinen Verbrauch auch seine Kosten der Warmwasserbereitung steuern. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt, weil die Heizkostenabrechnung des Vermieters nach der Heizkostenverordnung erstellt worden sei, nach deren § 8 mindestens 50, höchstens 70 von 100 der Kosten der zentralen Warmwasserversorgungsanlage nach dem erfassten Verbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- und Nutzfläche zu verteilen seien. Da die Kosten der Warmwasserbereitung des Klägers nicht separat erfasst worden seien, habe der Beklagte die Nachforderungen aus der Heizkosten- und Warmwasserabrechnung zu übernehmen. Ein Abzug des Warmwasserkostenanteils in der Regelleistung sei schon bei der Berechnung der laufenden Leistungen für die Unterkunft und Heizung im Jahr 2006 erfolgt und könne nun im Rahmen der Nachforderung nicht noch einmal abgezogen werden.

5

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Beklagte die Verletzung materiellen Rechts und macht geltend: In der Wohnung des Klägers befinde sich ein Warmwasserzähler, sodass eine isolierte Erfassung der Kosten für die Warmwasserbereitung möglich sei. Eine andere Vorrichtung zur isolierten Erfassung sei auch nicht denkbar. Ein aufgrund einer derart isolierten Erfassung des Verbrauchs erfolgenden Abrechnung nach der Heizkostenverordnung erfülle die Voraussetzungen für eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung. Ob die Grundkosten die Warmwasserpauschale überstiegen, sei unerheblich. Das BSG habe in seinem Urteil vom 20.8.2009 (B 14 AS 41/08 R - RdNr 28) zwischen der Vorauszahlung für Heizkosten und für Warmwasserbereitung differenziert, obwohl letztere auch die Grundkosten enthielten.

6

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Juli 2010 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. Juli 2009 zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat ihn neben der Änderung der angefochtenen Bescheide vom 13.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2008 zu Recht verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. bis 31.8.2007 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 92,52 Euro zu zahlen.

9

Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist nur die Änderung dieser Bescheide und die vom LSG ausgeurteilte weitere Leistung für Unterkunft und Heizung. Eine solche Beschränkung des Streitgegenstandes auf die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung ist zumindest für den streitgegenständlichen Zeitraum August 2007 zulässig, wenn - wie vorliegend - eine abtrennbare Verfügung im Rahmen des Gesamtbescheides über die Leistungen an den Kläger ergangen ist. Eine weitere Aufspaltung des Streitgegenstandes in Unterkunfts- und Heizkosten ist rechtlich nicht möglich (BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 18; BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, jeweils RdNr 17). An der Zulässigkeit derart beschränkter Rechtsmittel (vgl nur BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 18) hat sich durch die Neufassung des § 19 Abs 1 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453 - RBEG), das insofern zum 1.1.2011 in Kraft getreten ist, zumindest für laufende Verfahren über vorher abgeschlossene Bewilligungsabschnitte nichts geändert, weil für diese das damals geltende Recht zugrunde zu legen ist.

10

Der Kläger war während des gesamten strittigen Zeitraums in den Jahren 2006 und 2007 dem Grunde nach leistungsberechtigt nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, wie sich aus den Feststellungen des LSG ergibt.

11

Rechtsgrundlage für die dem Kläger vom LSG zu Recht zugesprochenen 92,52 Euro als weitere Leistung für Unterkunft und Heizung sind §§ 19, 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in der im August 2007 geltenden Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706 - GSiFoG). Danach werden im Rahmen des Arbeitslosengeldes II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind.

12

Die vom LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegten und von dem revisionsführenden Beklagten an den Kläger gezahlten Leistungen für die Unterkunft und Heizung liegen ausgehend von den von keinem Beteiligten gerügten tatsächlichen Feststellungen des LSG zumindest nicht über diesen angemessenen Leistungen: Bei einer Wohnfläche von 44,5 qm wurden für das Jahr 2006 monatlich eine Nettokaltmiete von 233,73 Euro plus Vorauszahlungen für kalte Betriebskosten von 70 Euro und für Heizkosten von 40 Euro, abzüglich von 6,67 Euro für die Warmwasserbereitung, insgesamt 337,06 Euro, und für den August 2007 bei im Übrigen unveränderten Beträgen und einer Heizkostenvorauszahlung von 49 Euro, abzüglich von 8,17 Euro, insgesamt 344,56 Euro, übernommen.

13

Zusätzlich zu diesen laufenden Leistungen für die Unterkunft und Heizung ist im August 2007 die in diesem Monat fällig gewordene - und vom Kläger an den Vermieter gezahlte - Nachzahlung für die Betriebs- und Heizkosten von 92,52 Euro vom Beklagten an den Kläger zu zahlen.

14

Nachforderungen, die nach zuvor erfolgten monatlichen Vorauszahlungen für die Betriebs- und Heizkosten entstehen, gehören als einmal geschuldete Zahlung zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat. Denn zu den tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Mietwohnungen gehören bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung die dem Vermieter geschuldeten Vorauszahlungen für die Betriebs- und die Heizkosten. Soweit sich im Rahmen der Abrechnung dieser Vorauszahlungen Rückzahlungen ergeben, mindern diese nicht die Aufwendungen in den vorangehenden Zeiträumen, sondern aktuell (vgl die zum 1.8.2006 in Kraft getretene ausdrückliche gesetzliche Bestimmung in § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II, jetzt in § 22 Abs 3 SGB II in der Fassung des RBEG). Kommt es im umgekehrten Fall nach Abrechnung der tatsächlich entstandenen Betriebs- und Heizkosten zu Nachzahlungsverlangen des Vermieters, gehören solche einmal geschuldeten Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat und bewirken eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, der nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch Rechnung zu tragen ist(BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23, jeweils RdNr 16; BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 13). Davon ist das LSG zu Recht ausgegangen und dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten.

15

Der Beklagte meint jedoch, die Nachzahlung sei alleine durch die zu hohen Kosten für die Warmwasserbereitung entstanden und diese müsse der Kläger aus seiner Regelleistung selbst zahlen. Dies ist auf der tatsächlichen Ebene nachvollziehbar: Denn die Betriebskosten betrugen zusammen mit dem auf sie bezogenen Umlageausfallwagnis 820,40 Euro und die Vorauszahlung für die Betriebskosten 840 Euro, sodass insofern eine Überzahlung von 19,60 Euro entstand. Die Vorauszahlung für die Heizkosten, einschließlich der Warmwasseraufbereitung, betrug 480 Euro, von denen der Beklagte im Rahmen der Leistungen für die Unterkunft und Heizung (40 - 6,67 = 33,33 x 12 =) 399,96 Euro übernommen hatte, während als Heizkosten insgesamt 592,12 Euro für das Jahr 2006 vom Vermieter in Rechnung gestellt wurden. Daraus folgt jedoch - auf der rechtlichen Ebene - nicht, dass die Nachzahlung nicht zu übernehmen ist.

16

Zwar waren für das gesamte Jahr 2006, auf das sich die Nachzahlung bezieht, die Kosten der Warmwasserbereitung im Rahmen der Haushaltsenergie in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten, obwohl die Haushaltsenergie erst durch das GSiFoG ausdrücklich in dem neu gefassten § 20 Abs 1 SGB II aufgenommen wurde(vgl Gesetzesbegründung zu dem GSiFoG: BT-Drucks 16/1410 S 23). Denn bei einer vollständigen Übernahme der Kosten der Warmwasserbereitung im Rahmen der nach den tatsächlichen Aufwendungen zu erbringenden Leistungen für die Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II würde dies zu einer gesetzeswidrigen Doppelleistung führen(BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, jeweils RdNr 20 f; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, jeweils RdNr 24).

17

Um eine solche Doppelleistung für die Kosten der Warmwasserbereitung zu vermeiden, müssen diese aus den Kosten der Unterkunft und Heizung herausgerechnet werden. Dies hat der Senat im Urteil vom 27.2.2008 getan und den in den verschiedenen Regelleistungen enthaltenen Anteil für die Warmwasserbereitung ermittelt (aaO, RdNr 25 f). Für die in dem hier zu entscheidenden Verfahren maßgebliche Regelleistung von 345 Euro sind dies 6,22 Euro. Gegen die Herleitung dieses Betrages sind in der Folgezeit keine grundlegenden Einwände erhoben worden (BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 52/09 R - RdNr 16), vielmehr wurden diese Beträge in der Literatur für die Folgezeit fortgeschrieben (Brehm/Schifferdecker, SGb 2010, 331 ff).

18

Auch der Beklagte hat insofern keine Einwände geltend gemacht. Da er im Jahr 2006 von der Vorauszahlung für die Kosten der Heizung beim Kläger jedoch nicht bloß diese 6,22 Euro pro Monat nach der Rechtsprechung des BSG, sondern 6,67 Euro abgezogen hat, wird der Beklagte durch eine Nachzahlung, die diesen höheren pauschalen Abzug unberührt lässt, nicht beschwert. Denn die Aufwendungen des Klägers für die Heizkosten für das Jahr 2006 betrugen nach der Abrechnung des Vermieters 592,12 Euro. Abzüglich der vom Beklagten getragenen Vorauszahlung von 399,96 Euro ergibt sich eine Differenz von 192,16 Euro, die zum einen durch den Eigenanteil des Klägers an der Heizkostenvorauszahlung von (12 x 6,67 =) 80,04 Euro sowie die Verrechnung der überhöhten Vorauszahlung für die Betriebskosten verglichen mit den tatsächlichen Betriebskosten (840 - 820,40 =) 19,60 Euro gedeckt wird, sodass als Differenz die geltend gemachte Nachzahlung von (192,16 - 80,04 - 19,60 =) 92,52 Euro verbleibt.

19

Soweit der Beklagte meint, aufgrund des in der Wohnung des Klägers befindlichen Warmwasserzählers erfolge eine isolierte Erfassung des Verbrauchs und in Verbindung mit der erfolgten Abrechnung nach der Heizkostenverordnung seien die Voraussetzungen für eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung nach der Rechtsprechung des BSG erfüllt, kann dem nicht gefolgt werden.

20

Zwar stellt sich nach den grundlegenden Entscheidungen des BSG (Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, jeweils RdNr 27; Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 98/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, jeweils RdNr 25) die Frage nach einer Pauschalierung der Kosten der Warmwasserbereitung nicht, wenn eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung erfolgt. Dies erfordert jedoch nach diesen Entscheidungen nicht nur technische Einrichtungen zur Bestimmung des Warmwasserverbrauches - wie vorliegend, sondern auch für die Kosten der Warmwasserbereitung, also die Kosten des in der Regelleistung enthaltenen Energieverbrauchs. Denn nur wenn der Hilfebedürftige die Kosten selbstverantwortlich steuern kann, ist es gerechtfertigt, von ihm deren Übernahme im Rahmen seiner pauschalierten Regelleistung zu verlangen.

21

Diese Voraussetzungen sind, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, vorliegend nicht erfüllt, weil die Kosten der Warmwasserbereitung sich zum Teil zwar an dem Warmwasserverbrauch des Klägers orientieren, nicht jedoch an dem dafür maßgeblichen Energieverbrauch. Im Übrigen werden sie auch nach der Wohn- und Nutzfläche umgelegt, sodass der Kläger die Kosten nur teilweise mit seinem Verhalten beeinflussen kann. Dies wird vorliegend durch die Werte der Abrechnung des Vermieters belegt, nach denen von den Kosten für die Warmwasserbereitung 140,44 Euro auf die flächenabhängigen Grundkosten entfallen und nur 67,31 Euro auf die vom Kläger über den Wasserverbrauch in gewissem Maße steuerbaren Verbrauchskosten. Entgegen den Ausführungen der Revision erfüllt eine korrekte Abrechnung nach der Heizkostenverordnung (in der Fassung vom 20.1.1989, BGBl I 115) gerade nicht die Voraussetzung für eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung, wie sich aus deren unverändert geltenden § 8 ergibt, nach dem mindestens 50, höchstens 70 von 100 der Kosten der zentralen Warmwasserversorgungsanlage nach dem erfassten Verbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- und Nutzfläche zu verteilen sind.

22

Aus dem von dem Beklagten angeführten Urteil des Senats vom 20.8.2009 (B 14 AS 41/08 R - RdNr 28) folgt nichts anderes, weil in diesem gerade dahingestellt gelassen wurde, ob in dem Haushalt der dortigen Kläger technische Vorrichtungen vorhanden waren, die eine isolierte Erfassung der Kosten für Warmwasserbereitung ermöglichten und zudem den Betriebskostenvorauszahlungen keine konkret geschuldeten Anteile für die Warmwasserbereitung zu entnehmen waren.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 15. September 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das der Beschwerdegegnerin nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Streitig ist die Höhe der Termins-, der Verfahrens- und der Erledigungsgebühr.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut (SG), Aktenzeichen S 11 AS 878/12, ging es um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) durch den Beklagten, insbesondere um die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung sowie die Gewährung des Alleinerziehendenzuschlags für einen der Kläger. Am 18.12.2012 erhoben diese über ihre Bevollmächtigte, die Beschwerdegegnerin, Klage. Am 19.12.2013 wurde vom SG für die mündliche Verhandlung am 28.01.2014 um 10.30 Uhr (um-)geladen (Sitzungsort: Sozialgericht Regenburg). Ausweislich der Sitzungsniederschrift begann die mündliche Verhandlung jedoch nicht zu der terminierten Zeit, sondern erst um 11:40 Uhr; sie endete um 12:30 Uhr.

Am 22.01.2014 beantragten die Kläger die Gewährung von PKH. Diesem Antrag wurde mit Beschluss in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2014 entsprochen; die Beschwerdegegnerin wurde ab 23.01.2014 beigeordnet. Das Verfahren wurde in dem Termin durch einen Vergleich abgeschlossen.

Mit Schreiben vom 31.03.2014 machte die Beschwerdegegnerin Kosten in Höhe von 1.068,08 EUR geltend. Die Verfahrensgebühr und die Einigungsgebühr, so die Beschwerdegegnerin, seien geringfügig erhöht worden aufgrund der schwierigen Rechtsmaterie. Zudem sei es vorliegend sehr schwierig gewesen, den Vergleich mit der Gegenseite abzuschließen, weshalb der Termin auch länger gedauert habe. Der Termin habe erst um 11.40 Uhr begonnen und erst um 12.30 Uhr geendet. Der Beschwerdeführer äußerte sich mit Schriftsatz vom 09.04.2014 hierzu ausführlich und erhob Einwendungen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.04.2014 wurden die außergerichtlichen Kosten schließlich in Höhe von 1.020,48 EUR festgesetzt. Dabei berücksichtigte der Kostenbeamte die Terminsgebühr nicht, wie von der Beschwerdegegnerin beantragt, in Höhe von 320,00 EUR, sondern lediglich in Höhe von 280,00 EUR.

Der Festsetzung lag folgende Berechnung zugrunde:

Verfahrensgebühr

§§ 3, 14 i. V. m. der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - VV Nr. 3103200,00 EUR

Erhöhungstatbestand für mehrere Auftraggeber

§§ 3, 14 i. V. m. der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG - VV Nr. 1008110,00 EUR

Terminsgebühr §§ 3, 14 i. V. m. der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG

- VV Nr. 3106280,00 EUR

Einigungsgebühr

§§ 3, 14 i. V. m. der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG - VV Nr. 1006228,00 EUR

Auslagenpauschale - VV Nr. 700220,00 EUR

Reisekosten - VV Nr. 7003

Fahrtauslagen zum Termin am 28.01.2014

km á 0,30 EUR (Hin- und Rückfahrt)10,80 EUR

Tage- und Abwesenheitsgeld - VV Nr. 7005 am 28.01.20148,75 EUR

857,55 EUR

19% Mehrwertsteuer - VV Nr. 7008162,93 EUR

Insgesamt:1.020,48 EUR

Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.05.2014 Erinnerung eingelegt. Er hat sich gegen die Höhe der Festsetzung der Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr gewandt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin die Wartezeit von 50 Minuten vor der Verhandlung bei der Höhe der Terminsgebühr nicht zu berücksichtigen sei. Wie sich aus der Rechtsprechung des Senats ergebe, seien Handlungen, die der Vor- und Nachbereitung eines Termins dienen würden, von Ausnahmen abgesehen, über die Verfahrensgebühr abgegolten. Dass Wartezeiten vor Terminen durchaus üblich und bereits bei der Höhe der Terminsgebühr berücksichtigt seien, ergebe sich zwanglos daraus, dass der Gesetzgeber in Nr. 3106 VV RVG keinen mittleren Stundenvergütungssatz für Rechtsanwälte in Höhe von 400,00 EUR festschreiben gewollt habe. Denn dieser ergäbe sich, wenn man Wartezeiten und Zeiten der An- und Abfahrt hinzurechnen würde. Vom Grundsatz her sei die Terminsgebühr an der im Protokoll vermerkten Nettoanwesenheitszeit bei der Verhandlung zu bemessen. Die Argumentation im Kostenfestsetzungsbeschluss, wonach die viereinhalb Seiten Begründung im Widerspruchsbescheid für einen überdurchschnittlichen Fall sprechen sollten, sei nicht nachvollziehbar. Eine mittlere Termins- sowie Einigungsgebühr seien gerechtfertigt.

Im Einzelnen hat der Beschwerdeführer eine Festsetzung wie folgt für zutreffend erachtet:

Verfahrensgebühr VV 3103 RVG:130,00 EUR

Erhöhungstatbestand für mehrere Auftraggeber VV 1008 RVG:78,00 EUR

Terminsgebühr VV 3106 RVG:200,00 EUR

Einigungsgebühr VV 1006 RVG:190,00 EUR

Auslagenpauschale VV 7002 RVG:20,00 EUR

Reisekosten - VV Nr. 7003:10,80 EUR

Tage- und Abwesenheitsgeld - VV Nr. 7005:8,75 EUR

19% Mehrwertsteuer VV 7008 RVG:121,13 EUR

Gesamtbetrag:758,68 EUR

Nachdem eine Abhilfe nicht erfolgt ist, ist der Vorgang dem Kostenrichter zur Entscheidung vorgelegt worden. Mit Schriftsätzen vom 05.06. und 18.08.2014 hat die Beschwerdegegnerin ausführlich Stellung genommen. Insoweit wird auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss des SG verwiesen:

„Vorliegend habe die Verhandlung selbst bereits 50 min. gedauert und liege daher über dem Durchschnitt. Bezüglich der Wartezeit mache es einen Unterschied, ob die Wartezeit 5 bis 10 Minuten oder aber wie im vorliegenden Fall über eine Stunde dauert. Kein Berufstätiger, insbesondere Selbstständiger, könne ein Stunde Wartezeit einfach so überbrücken ohne mit anderen Aufgaben in Verzug oder Zeitnot zu geraten. Für den späteren Tag seien häufig schon andere Termine vorgesehen, welche schlimmstenfalls verschoben oder abgesagt werden müssen oder vom Anwalt ohne ausreichende vorhergehende Pause wahrgenommen werden müssen. Der Ausfall von einer Stunde Arbeitszeit durch Wartezeit, insbesondere am Vormittag, könne auch nicht durch strafferes Arbeiten am Nachmittag nachgeholt werden, ohne auf Dauer zu Qualitätsverlusten und Überlastung zu führen. Einkommensverluste des Anwalts seien daher die unausweichliche Folge von Wartezeiten im Gericht. Es könne auch nicht als selbstverständlich erachtet werden, dass die eventuelle Wartezeit durch Arbeiten im Wartesaal des jeweiligen Gerichts ausgefüllt wird. Dies sei schon wegen der Geheimhaltungspflichten des Anwalts nicht umsetzbar. Außerdem sei ein konzentriertes Arbeiten an einer anderen Angelegenheit nicht möglich, während man ständig auf den Aufruf des aktuellen Termins wartet. Der Mandant sei häufig vor Ort und wäre sicherlich völlig irritiert, wenn „sein“ Anwalt „seinem“ Fall nicht die vollständige Aufmerksamkeit schenken würde, sondern an anderen Akten arbeitet. Häufig seien Mandanten vor dem Termin nervös, was durch eine lange Wartezeit noch weiter gesteigert wird, so dass der Anwalt in der Wartezeit oft mit dem Beruhigen der Mandanten beschäftigt ist. [...]. Zu Umfang und Schwierigkeit sei anzuführen, dass es sich vorliegend nicht um einen durchschnittlichen Fall handele. Dies zeige bereits die vom Sozialgericht Landshut im Kostenfestsetzungsbeschluss angeführte über vier Seiten lange Begründung im Widerspruchsbescheid. Zudem habe auch die Verhandlung länger als durchschnittlich gedauert, was ebenfalls ein Indiz dafür sei, dass die Angelegenheit nicht durchschnittlich ist. Es handele sich vorliegend nicht um einen normalen SGB-II-Fall. Schon grundsätzlich könne der Auffassung des Erinnerungsführers nicht gefolgt werden, wonach ein SGB-II-Fall hinsichtlich des Zeit und Arbeitsaufwand häufig hinter anderen sozialrechtlichen Fachgebieten zurückbleiben soll. Die Erinnerungsgegnerin sei seit Jahren im Sozialrecht tätig und könne dies nicht bestätigen. [...] Zudem seien vom Anwalt für die Bearbeitung von SGB-II-Fällen häufiger als in anderen sozialrechtlichen Mandaten Schnittstellenkenntnisse z. B. zu nichtsozialrechtlichen Rechtsgebieten wie zum Beispiel dem Arbeits-, Familien- oder Mietrecht gefordert. Die SGB-II-Rechtsprechung sei sehr dynamisch und entwickle sich laufend weiter. Die SGB-II-Akten würden häufig aus einem teilweise nicht einmal chronologisch geordneten Sammelsurium von Anträgen, Nachweisen, Notizen, etc. bestehen. Schon das Kopieren der SGB-II-Akte sei daher wesentlich zeitaufwendiger als zum Beispiel von Akten der Krankenversicherungen. Das Aktenstudium in SGB-II-Sachen müsse oft akribisch und zeitaufwendig betrieben werden. Die Belastung des Anwalts durch die schwierige Lage der am Existenzminimum oder darunter lebenden Mandanten sollte keinesfalls leichtfertig unterschätzt werden. [...] Im konkreten Fall seien neben dezidierten SGB-II-Kenntnissen auch vertiefte Kenntnisse des Familienrechts erforderlich gewesen. Bei den vormaligen Klägern habe es sich um eine so genannte „Patchworkfamilie“ gehandelt. Die Mutter habe hälftig im „Wechselmodell“ eine Tochter aus einer früheren Beziehung betreut. Dazu habe es kaum Rechtsprechung gegeben und keine höchstrichterliche Rechtsprechung, auf die Bezug genommen werden konnte. Im Termin habe geklärt werden müssen, ob der neue Partner der Kindsmutter einen Erziehungs- und Betreuungsbeitrag für das Kind aus der anderen Beziehung leistet, leisten kann, beziehungsweise leisten muss. Es sei eine Befragung zum Tagesablauf erforderlich gewesen. Es seien die wenigen bekannten Entscheidungen diskutiert worden bis endlich ein Vergleich geschlossen werden konnte. Die angesetzten Gebühren seien auch nicht unbillig, da sie sich noch im Rahmen der 20%-Toleranzgrenze bewegen.“

Mit Beschluss vom 15.09.2014 hat das SG die zu erstattende Vergütung endgültig auf 1020,48 EUR festgesetzt und die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.04.2014 zurückgewiesen. In der detaillierten Begründung hat das SG darauf verwiesen, dass die streitigen Gebühren entstanden und in der vom Kostenbeamten festgesetzten Höhe verbindlich seien. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im oben genannten Rechtsstreit seien als durchschnittlich anzusehen, die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger seien als deutlich überdurchschnittlich, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Letzterer als weit unterdurchschnittlich zu bewerten; ein besonderes Haftungsrisiko und sonstige unbenannte Kriterien seien nicht zu erkennen. Trotz Überschreitung der vom SG für angemessen gehaltenen Verfahrensgebühr um 14% bzw. der Einigungsgebühr um 20% seien im Hinblick auf die nach der Rechtsprechung des Senats geltende Toleranzgrenze die beantragten und festgesetzten Kostenansätze anzusetzen.

Die Terminsgebühr sei in Höhe von 280,00 EUR anzusetzen. Bei der Bestimmung der Mindestgebühr habe für den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit die Terminsdauer regelmäßig herausgehobene Bedeutung. Entsprechend der Sicht des Kostenbeamten sei auch davon auszugehen, dass bei der Bestimmung der Terminsgebühr Wartezeiten zu berücksichtigen seien. Dies folge aus einer am Sinn und Zweck orientierten Auslegung des Gesetzes. Zwar gehöre die Wartezeit nicht zur mündlichen Verhandlung, sie sei aber durch die Ladung veranlasst und daher am ehesten der Terminsgebühr zuzuordnen. Wartezeiten seien auch nicht über das Tage- und Abwesenheitsgeld abgegolten. Die Berücksichtigung der Wartezeiten im Rahmen der Verfahrensgebühr überzeuge das SG nicht, da dieser Ansatz ungeeignet erscheine, eine sachgerechte Lösung zu erreichen. Insbesondere für Konstellationen, in denen die Verfahrensgebühr aus anderen Gründen bereits in Höhe der Höchstgebühr festzusetzen sei, würde, so das SG, die Wartezeit unberücksichtigt bleiben. Im Übrigen sehe das SG auch keine Grundlage dafür, Wartezeiten erst ab einer bestimmten Zeitdauer zu berücksichtigen; es könne hierfür keinen normativen Anknüpfungspunkt erkennen. Soweit vertreten werde, dass Wartezeiten nicht berücksichtigungsfähig seien, weil die Terminsgebühr mit dem Aufruf der Sache entstehe - soweit der Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt zur Vertretung bereit anwesend sei -, vermöge sich das SG dem nicht anzuschließen; eine diesbezügliche höchstrichterliche Rechtsprechung hinsichtlich von Rahmengebühren gebe es nicht.

Das SG hat auch keine Möglichkeit gesehen, von einer herabgesetzten Wertigkeit der Wartezeit auszugehen, und ist schließlich nicht der Auffassung des Beschwerdeführers gefolgt, dass der Gesetzgeber keinen mittleren Stundenvergütungssatz in Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 400,00 EUR festschreiben habe wollen. Vorliegend habe sich der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als weit überdurchschnittlich dargestellt.

Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer am 29.09.2014 mit der Begründung Beschwerde erhoben, dass eine unterhalb der Mittelgebühr liegende Verfahrensgebühr angemessen sei; gerade im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Kostensenats zur Schwierigkeit und zum anwaltlichen Umfang in Streitigkeiten nach den SGB II werde der Arbeitsaufwand für unterdurchschnittlich gehalten. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei im Einzelfall zu entscheiden, ob es sich um einen Durchschnittsfall handle; da dies vom SG bejaht worden sei, stehe die Gebühr fest. Hinsichtlich der Gebührenrelevanz von Wartezeiten verspreche sich der Beschwerdeführer einen Grundsatzbeschluss des Kostensenats. Mit Schriftsatz vom 29.01.2015 hat der Beschwerdeführer auf zwei aus seiner Sicht widersprüchliche Erinnerungsbeschlüsse hinsichtlich der Annahme eines „Durchschnittsfalls“ hingewiesen.

Der Beschwerdegegnerin ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens und des erstinstanzlichen Klageverfahrens des SG verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerden ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier vorliegenden Angelegenheit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper.

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl. S. 2586, 2681 ff.) die Regelungen des RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der unbedingte Auftrag im Sinne der genannten Vorschrift ist der Beschwerdegegnerin vor diesem Zeitpunkt erteilt worden.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Der Kostenrichter des SG hat die Vergütung der Beschwerdegegnerin richtig festgesetzt.

Der dieser zuerkannte Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse beruht auf §§ 45 ff. RVG. Streitig ist die Höhe der Termins- (Nr. 3106 VV), der Verfahrens- (Nr. 3103 VV) und der Erledigungsgebühr (Nr. 1006 VV).

Bei Betragsrahmengebühren gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG, um die es hier geht, ist im Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV RVG) jeweils ein Gebührenrahmen vorgesehen. § 14 RVG ist die Rechtsgrundlage für die Bestimmung der konkreten Gebühr im Einzelfall. Die Auffassung des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin stehe für die genannten Gebühren jeweils ein niedrigerer Betrag zu, ist nicht zutreffend. Die vom Kostenbeamten vorgenommene und vom SG bestätigte Gebührenfestsetzung ist nicht zu weit bemessen. Da von Seiten der Beschwerdegegnerin keine Beschwerde eingelegt worden ist, ist nur zu prüfen, ob der festgesetzte Betrag die berechtigte Forderung der Rechtsanwältin übersteigt; ob die Vergütung zu niedrig festgesetzt worden ist, darf nicht geprüft werden (Verbot der reformatio in peius; vgl. z. B. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 56, Rdnr. 29).

Die Kritik des Beschwerdeführers an der Vorgehensweise des Kostenbeamten und des SG bei der Bestimmung der Höhe der der Beschwerdegegnerin zustehenden Termins-, Verfahrens- und Erledigungsgebühr ist nicht berechtigt. Die Gebühren sind korrekt in der vom RVG vorgegebenen Weise festgesetzt worden. Zentrale Bedeutung hat dabei § 14 RVG.

Ausgangspunkt für die Vergütungsfestsetzung bei Betragsrahmengebühren ist die Bestimmung der konkreten Gebühr durch den Rechtsanwalt. Das Leistungsbestimmungsrecht des Rechtsanwalts gehört in seiner Ausübung zum Entstehungstatbestand des Vergütungsanspruchs (vgl. den Beschluss des Senats vom 21.03.2011, Az.: L 15 SF 204/09 B E). Dies gilt auch, wenn der Rechtsanwalt einen Anspruch auf die Vergütung nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von PKH geltend macht (a. a. O.).

Der Gesetzgeber hat dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, um nach Möglichkeit Streit über die billige Gebühr zu vermeiden. Der Rechtsanwalt hat die Gebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen und dabei die Kriterien des § 14 RVG zu berücksichtigen. Verbindlich ist die von ihm vorgenommene Bestimmung der Gebühr nur, wenn sie tatsächlich billigem Ermessen entspricht. Wie der Senat in der oben genannten Entscheidung bereits dargelegt hat, ändert der an sich zutreffende Einwand, die Staatskasse sei nicht Dritter im Sinn des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und die Billigkeitskontrolle könne daher nicht auf diese Vorschrift gestützt werden (a. a. O., m. w. N.), nichts daran, dass eine Billigkeitskontrolle stattfindet, nämlich auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. § 315 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in entsprechender Anwendung. Aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung steht für den Senat - wie ebenfalls bereits dargelegt (a. a. O.) - die entsprechende Anwendbarkeit der genannten bürgerlich-rechtlichen Vorschrift im Kontext mit § 14 RVG außer Frage.

Im Fall einer nicht verbindlichen, d. h. nicht der Billigkeit entsprechenden Bestimmung der Gebühr durch den Rechtsanwalt, wird die Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmt (a. a. O.). Der gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (Kostenbeamter), im Fall der Erinnerung das gemäß § 56 Abs. 1 RVG zuständige Gericht und im Fall der Beschwerde das Beschwerdegericht gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG sind befugt und verpflichtet, die vom Rechtsanwalt bestimmten Gebühren auf ihre Billigkeit hin zu überprüfen und bei Feststellung der Unbilligkeit die Gebühr selbst festzusetzen.

Nach der Rechtsprechung des Senats, die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG steht (a. a. O.), ist § 14 Abs. 2 RVG nur im Rechtsstreit zwischen Mandant und Rechtsanwalt anzuwenden, nicht aber im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 55, 56 RVG; somit darf nicht nur aufgrund eines vom Gericht eingeholten Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer von der vom Rechtsanwalt bestimmten Gebühr abgewichen werden.

Bei der Bestimmung der billigen Gebühr anhand der Kriterien von § 14 Abs. 1 RVG wird dem Rechtsanwalt zu Recht und im Einklang mit der Systematik des § 315 BGB ein gewisser Spielraum bzw. Toleranzrahmen zugestanden. In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung hält der Senat eine vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr für noch verbindlich, wenn sie bis zu 20% von der Gebühr abweicht, die der Kostenbeamte und ggf. das Gericht bzw. Beschwerdegericht für angemessen halten (vgl. die oben genannte Entscheidung des Senats, m. w. N.; vgl. auch Mayer, in: Gerold/Schmidt, a. a. O., § 14, Rdnr. 12, m. w. N.; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 14, Rdnr. 24; vgl. auch Baumgärtel, in: ders./Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl., § 14, Rdnr. 3a). Maßgebend sind dabei die gesamten Gebühren des Verfahrensabschnitts (vgl. Hartmann, a. a. O.; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2012, Az.: L 20 AY 139/11 B, m. w. N.), d. h. der Gesamtbetrag der Gebühren (nicht der Auslagen), der von dem Rechtsanwalt bestimmt wurde; denn im Kostenfestsetzungsverfahren ist immer der vom Kostengläubiger geforderte Gesamtbetrag zur Überprüfung gestellt (vgl. den Beschluss des Senats vom 11.02.2015, Az.: L 15 SF 278/14 E, mit den dort genannten Entscheidungen der neueren Rechtsprechung im Hinblick auf die im Beschluss des Senats vom 08.07.2013, Az.: L 15 SF 279/12 B, zum Ausdruck kommende abweichende Auffassung). Auszugehen ist bei der Anwendung der 20%-Grenze von den - vom Kostenbeamten bzw. vom Gericht/Beschwerdegericht - für angemessen gehaltenen Beträgen.

Dieser Ermessensspielraum verhindert, dass die Gerichte im Einzelfall bei relativ geringfügigen Überschreitungen (vor allem der Regelgebühr) ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens des Rechtsanwalts setzen und dabei oftmals aufwändige Überprüfungen vornehmen müssen, ob die Tätigkeit vielleicht doch in gewissen Umfang anders zu bewerten (z. B. als leicht überdurchschnittlich) war (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012, Az.: VI ZR 273/11). Damit wird der Aufwand für die Kostenbeamten und die Spruchkörper der Gerichte reduziert und Streit darüber, was noch als billig oder schon als unbillig zu gelten hat, leichter vermieden (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, Az.: B 4 AS 21/09 R); nicht zuletzt trägt die Vereinfachung auch dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz Rechnung, gleich liegende Fälle gleich und unterschiedliche Fälle entsprechend ihren Unterschieden ungleich zu behandeln.

Die Anerkennung dieses grundsätzlichen Toleranzbereichs bedeutet freilich nicht, dass jegliche Gebührenbestimmung verbindlich wäre, wenn sie sich (nur) innerhalb des 20% - Rahmens bewegt. So wird bei groben Irrtümern in der anwaltlichen Gebührenbestimmung (z. B. irrtümliche Ansetzung eines Tatbestands oder eines Rahmens), die oftmals offensichtlich sein werden, die Bindungswirkung durchbrochen (vgl. z. B. Baumgärtel, a. a. O., Rdnr. 3b). Vor allem ist die Bestimmung nicht hinzunehmen, wenn auf Seiten des Anwalts (sonstiger) Ermessensfehlgebrauch vorliegt. Sind insoweit Anhaltspunkte gegeben, wird der Kostenbeamte bzw. das (Beschwerde-)Gericht nicht umhin können, unter Betrachtung der - einzelnen - Gebühren eine nähere Prüfung vorzunehmen (vgl. BGH, a. a. O., sowie Urteil vom 05.02.2013, Az.: VI ZR 195/12; BSG, a. a. O.). Insbesondere wird dabei zu beachten sein, dass für „Normalfälle“ bzw. „Durchschnittsfälle“, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt, die Mittelgebühr, also die Mitte des Gebührenrahmens, zugrunde zu legen ist (vgl. Mayer, a. a. O., Rdnr. 10; Hartmann, a. a. O., Rdnr. 14; BSG, a. a. O.) und diese nicht ohne Begründung um bis zu 20% erhöht werden kann. Dabei können solche „Normalfälle“ bzw. „Durchschnittsfälle“ entweder darauf beruhen, dass sich alle Bemessungskriterien des § 14 RVG als durchschnittlich darstellen, oder dass sie sich letztendlich kompensieren (vgl. z. B. SG München, Beschluss vom 14.05.2013, Az.: S 36 SF 154/13 E).

Wenn Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch aber nicht gegeben sind, ist die Bestimmung hinzunehmen. Müsste der Rechtsanwalt z. B. bei jeder geringfügigen Überschreitung der Mittelgebühr stets Umstände darlegen, welche zwingend die Annahme einer überdurchschnittlichen Tätigkeit rechtfertigen, käme ein Ermessensspielraum nach oben bei durchschnittlichen Tätigkeiten wohl von vornherein nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012, a. a. O.). Dies würde jedoch der obergerichtlichen Rechtsprechung sowie der des Senats widersprechen und vor allem der Bedeutung der Funktionen der Toleranzgrenze nicht gerecht werden.

Die vorliegend von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bestimmung der angefallenen Gebühren ist in dem vom Kostenbeamten und vom SG „bestätigten“ Umfang verbindlich. Unter Berücksichtigung des Toleranzrahmens von 20% entspricht diese Gebührenbestimmung (in Höhe von 818,00 EUR) billigem Ermessen.

2.1 Die Terminsgebühr ist in Höhe von 280,00 EUR anzusetzen.

Bei der Bewertung der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV i. V. m. § 14 RVG ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. den Beschluss vom 21.01.2015, Az.: L 15 SF 100/14 E) die Dauer des Termins das wesentliche Kriterium, denn damit wird der Aufwand des Rechtsanwalts in zeitlicher Hinsicht unmittelbar erfasst, den er für seine Anwesenheit bei dem Termin hat (vgl. SG Darmstadt, Beschluss vom 29.07.2011, Az.: S 13 SF 192/11 E). Daneben sind jedoch alle anderen Kriterien des § 14 RVG ebenfalls als maßgeblich zu berücksichtigen; die Ansicht, die Dauer des Termins sei allein wesentliches Bemessungskriterium dieser Gebühr widerspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes (so z. B. auch Thüringer LSG, Beschluss vom 11.11.2013, Az.: L 6 SF 230/13 B). Die Dauer des Termins ist somit bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit maßgebliches Kriterium, der bei der Bewertung der Terminsgebühr besondere Bedeutung hat.

Vorliegend dauerte die mündliche Verhandlung 50 Minuten, die Wartezeit zuvor sogar 70 Minuten. Unabhängig von der Frage, welche genaue Zeitdauer für eine erstinstanzliche mündliche Verhandlung durchschnittlich ist und wie zeitliche Staffelungen vorzunehmen sind (vgl. hierzu z. B. SG Halle an der Saale, Beschluss vom 18.09.2012, Az.: S 11 SF 108/10 E; der Senat sieht diese Differenzierungen jedenfalls kritisch), steht vorliegend fest, dass die Dauer des Termins weit überdurchschnittlich war. Berücksichtigt man zudem die weiteren maßgeblichen Kriterien von § 14 RVG (s. u.), stellt sich die angesetzte Terminsgebühr durchaus als angemessen dar.

Der Senat hat keine Bedenken dagegen, dass auch die Wartezeit vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen ist (so auch Mayer, a. a. O., Rdnr. 15; Hartmann, a. a. O., Rdnr. 4). Wie in dem vom Senat bereits entschiedenen Fall der vor Verhandlungsbeginn erfolgten Besprechung (vgl. Beschluss vom 03.06.2013, Az.: L 15 SF 153/12 B) dürfte es sich zwar bei der Wartezeit - auch ab der in der Ladung mitgeteilten Uhrzeit - noch nicht um einen Termin im Sinne des Gebührentatbestands handeln (was jedoch bereits zweifelhaft sein könnte, da das Gericht ja gerade einen Termin angesetzt hat, zu dem der Rechtsanwalt dann erscheint), die vorherige Zeit der dem Rechtsanwalt nicht zurechenbaren Verzögerung darf bei der Taxierung der Gebührenhöhe aber jedenfalls dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn sich eine mündliche Verhandlung, ein Erörterungs- oder ein Beweisaufnahmetermin anschließt. Insoweit dürfen der Terminsgebühr nach der Rechtsprechung des Senats (a. a. O.) nicht nur solche Umstände zugerechnet werden, die gerade während des „eigentlichen“ Termins - im Sinne der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, eines Erörterungs- oder eines Beweisaufnahmetermins - aufgetreten sind. Nicht von Relevanz ist dabei, ob solche Umstände „üblich“ sind, worauf der Beschwerdeführer bezüglich der Wartezeiten hingewiesen hat.

Wie der Senat in der genannten Entscheidung (a. a. O.) bereits dargelegt hat, steht auch die Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG insoweit nicht entgegen. Auch wenn diese Bestimmung die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Termin vorsieht, bedeutet das nicht, dass bezüglich der Frage der vergütungsrechtlichen Wertigkeit nicht auch bestimmte vorbereitende Tätigkeiten relevant sein dürfen.

Welche Tätigkeiten des Rechtsanwalts in diesem Sinn generell „terminsspezifisch“ sein können, dürfte schon allein wegen der vielfältig denkbaren Fallgestaltungen, die von einer körperlichen Erholungsphase des erschöpften Anwalts mit ggf. mehrmaligem Minutenschlaf bis hin zu intensiven, fachlichen (fallbezogenen) Diskussionen mit dem zuständigen Richter des „eigentlichen“ Termins („außerhalb des Protokolls“) reichen können, schwierig abzugrenzen sein. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats soll dies von Fall zu Fall zu entscheiden sein (a. a. O.; Senatsbeschluss vom 03.05.2013, Az.: L 15 SF 80/12 B). Dabei ist aber zu beachten, dass es für den Kostenbeamten und den Kostenrichter wie das Beschwerdegericht regelmäßig kaum mehr nachvollziehbar sein wird, welcher genaue Ablauf in der Zeit vor dem Termin zugrunde zu legen ist. Dies gilt erst recht für längere Zeiträume vor dem Aufruf der Sache; dementsprechend dürften häufig Schwierigkeiten auf Seiten des Anwalts bei der Nachweiserbringung bestehen. Hinzu kommt, dass es aus Sicht des Senats nicht sachgerecht wäre, dem Rechtsanwalt einseitig das Risiko aufzubürden, wegen ungünstiger gerichtlicher Terminierungen oder von ihm unbeeinflussbarer, unvorhergesehener Ereignisse (ggf. erheblichen) Leerlauf in seinem Arbeitsalltag ohne Ausgleich in Kauf nehmen zu müssen. Berücksichtigt werden bei der Ermittlung des Umfangs im Sinne von § 14 RVG grundsätzlich alle Tätigkeiten, für die der Rechtsanwalt Zeit aufwenden muss. Dies trifft ohne Weiteres auch auf das Warten auf den Beginn der Verhandlung etc. zu (dem Einwand, dass das Warten bei wörtlicher Betrachtung keine Tätigkeit darstelle, wäre im Übrigen entgegenzuhalten, dass bei Beachtung des Wortlauts ein Termin selbstverständlich ab der in der Ladung mitgeteilten Uhrzeit beginnt und nicht erst mit dem Aufruf der Sache, denn aus welchem Grund sollte ein Beteiligter zu dieser Uhrzeit erscheinen, wenn er gar keinen Termin hat?). Zudem ist entsprechend der zutreffenden Ausführungen des SG zu beachten, dass es der Rechtsanwalt nicht selbst in der Hand hat, wie lange er warten muss; insbesondere muss er in der Regel während der Wartezeit ständig bereit sein, einem Aufruf der Sache zu folgen. Zudem wird er sich in dieser Zeit einem Gespräch mit seinem Mandanten kaum entziehen können, so dass eine andere (berufsbezogene) Tätigkeit nur selten möglich ist und die oben erwähnten Erholungs-/Freizeitphasen die rare Ausnahme sind. Vielmehr wird er die Wartezeit regelmäßig sinnvoll dazu verwenden, den unmittelbar vor ihm liegenden Rechtsstreit nochmals (intensiver) vorzubereiten etc.

Erforderlich ist aus Sicht des Senats für die Berücksichtigung von Tätigkeiten und von Wartezeiten vor dem Aufruf der Sache jedoch ein enger zeitlicher, örtlicher und verfahrenstechnischer Zusammenhang mit der Verhandlung, der es nicht opportun er scheinen lässt, die Tätigkeiten bzw. die Wartezeit davor auszublenden. Bei der Bemessung der Verfahrensgebühr haben diese dagegen außer Betracht zu bleiben, wie das SG zu Recht dargelegt hat (vgl. ferner den Beschluss des Senats vom 21.01.2015, a. a. O., der die unterschiedliche Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit mit unterschiedlichen Gebühren betont.)

Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass z. B. in den Fällen, in denen sich der Rechtsanwalt vom Gericht entfernt oder andere gebührenrechtlich relevante Handlungen - bezüglich anderer Mandatsverhältnisse - vornimmt, eine Berücksichtigung der (sinnvoll genutzten) Wartezeit ausscheidet.

Auch der Senat vermag im Übrigen, wie das SG, der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Auffassung nicht zu folgen, dass der Gesetzgeber in Nr. 3106 VV RVG keinen mittleren Stundenvergütungssatz für Rechtsanwälte in Höhe von 400,00 EUR festschreiben habe wollen und dass sich hieraus ergebe, dass die durchaus üblichen Wartezeiten bei der Höhe der Terminsgebühr nicht zu berücksichtigen seien. Denn die Frage der Festschreibung eines mittleren Stundenvergütungssatzes kann zur Auflösung der Problematik, ob die Wartezeit bei der Bestimmung der Terminsgebühr zu berücksichtigen ist, nicht herangezogen werden. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass ein Rückschluss auf den gesetzgeberischen Willen mangels weiterer Anhaltspunkte nur schwer möglich ist. Zum andern wird übersehen, dass sich auch bei durchschnittlichen, d. h. mit der Mittelgebühr zu vergütenden Terminen, ein mittlerer Stundenvergütungssatz von 400,00 EUR gar nicht ohne Weiteres ergibt. Denn anders als der Beschwerdeführer, wie in der Erinnerung vom 07.05.2014 dokumentiert, offenbar annimmt, werden Zeiten der An- und Abfahrt der Wartezeit gerade nicht hinzugerechnet; insoweit fehlt es bereits an dem erforderlichen örtlichen Zusammenhang, auch fällt die Zeit der Anreise (jedenfalls regelmäßig) in die Zeit vor Terminsbeginn im weiteren Sinne (d. h. vor dem angesetzten Termin). Zudem kann der Senat mit Blick auf ihm bekannte Terminierungen der (bayerischen) Sozialgerichtsbarkeit, freilich ohne Erhebungen hinsichtlich durchschnittlicher Wartezeiten etc. durchgeführt zu haben, nicht erkennen, dass regelmäßig ein die Gebühren verdoppelnder zeitlicher Umgriff, von dem in der Erinnerung die Rede ist, die Regel wäre.

Aus dem Gesagten ergibt sich auch, dass Wartezeiten, wie das SG ebenfalls zutreffend angenommen hat, nicht über das Tage- und Abwesenheitsgeld aus Nr. 7005 VV RVG abgegolten sind. Wenn es auch Berührungspunkte geben mag, so ist die Erhöhung der Terminsgebühr doch wegen dem vom Normalfall abweichenden zeitlichen Aufwand der zugrunde liegenden Streitsache begründet, die genannte Auslage lediglich eine pauschale Entschädigung für die Abwesenheit vom Büro des Rechtsanwalts.

Somit sind entsprechend der zutreffenden Auffassung des Kostenbeamten und des Kostenrichters des SG vorliegend bei der Bestimmung der Terminsgebühr auch Wartezeiten zu berücksichtigen.

So wie der Senat hoch differenzierte zeitliche Staffelungen hinsichtlich der Zeitdauer für eine erstinstanzliche mündliche Verhandlung kritisch sieht (s. o.), hätte er auch Bedenken, hinsichtlich der Bemessung der Wartezeit konkrete Minutenwerte o. ä. vorzugeben. Die Dauer des Termins insgesamt fließt in die Ausübung des Ermessens im Sinne von § 14 RVG als nur ein, wenn auch wesentliches Kriterium bezüglich des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit (mit) ein. Daher kommt es nicht darauf an, ab welcher exakten Zeitdauer Wartezeiten zu berücksichtigen sind. Inwieweit sich eine Wartezeit gebührenerhöhend auswirkt, wird - vor allem in Abhängigkeit von der Dauer der mündlichen Verhandlung, des Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermins - im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden sein. Dass vorliegend die im Vergleich zur mündlichen Verhandlung spürbar längere Wartezeit zu einer deutlichen Erhöhung (280,00 EUR) führt, haben Kostenbeamte und Kostenrichter zu Recht entschieden.

2.2 Die Verfahrens- und die Einigungsgebühr sind in Höhe der jeweils festgesetzten 200,00 EUR und 228,00 EUR anzusetzen.

Der Senat ordnet den Rechtsstreit des SG, Aktenzeichen S 11 AS 878/12, unter Beachtung seiner Rechtsprechung - vor allem auch zur Einstufung der Verfahren nach dem SGB II (vgl. Beschluss des Senats vom 03.05.2013, a. a. O.) - und der plausiblen Darlegungen des SG in etwa als Durchschnittsfall ein, was die Verfahrens- und die Einigungsgebühr betrifft. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des SG und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).

Ausgehend hiervon ist der Kostenansatz der Beschwerdegegnerin im Antrag vom 31.03.2014 bei den Gebühren in gewissem Umfang überschritten. Von einem groben Irrtum in der anwaltlichen Gebührenbestimmung im o. g. Sinn oder (sonstigem) Ermessensfehlgebrauch ist dabei nicht auszugehen. Zur Begründung ihres Kostenansatzes hat die Beschwerdegegnerin auf die schwierige Rechtsmaterie und die Probleme beim Abschluss des Vergleichs mit der Gegenseite hingewiesen; die Begründung ist in einigen Punkten auch noch ergänzt worden. Sie hat damit ihre Erwägungen, die bei der Ermessensausübung für die Kostenansätze maßgeblich waren, hinreichend nachvollziehbar dargelegt.

2.3 Die geltend gemachten Gebühren in Höhe von EUR 818,00 (Verfahrensgebühr, Erhöhungsgebühr für mehrere Auftraggeber, Termins- und Einigungsgebühr) bleiben innerhalb der 20%, die gemäß der Rechtsprechung des Senats (s. im Einzelnen oben) als Toleranzrahmen gelten (im Rahmen der Ermittlung der zutreffenden Gebührenhöhe sind also die o. g. Terminsgebühr sowie die Verfahrens- und Einigungsgebühr in Höhe der jeweiligen Mittelgebühr, ferner die unstreitige Erhöhungsgebühr anzusetzen). Unter Berücksichtigung dieses Rahmens entspricht die Gebührenbestimmung somit billigem Ermessen und ist verbindlich.

Insgesamt betrachtet liegt hier schon allein wegen der deutlich überdurchschnittlichen Bewertung hinsichtlich der Terminsgebühr kein „Normalfall“ bzw. „Durchschnittsfall“ vor, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abheben würde und so in jedem Fall die Mittelgebühr zugrunde zu legen wäre. Zudem ist, wie oben dargelegt, der Rechtsanwalt nicht bei jeder geringfügigen Überschreitung der Mittelgebühr verpflichtet, stets Umstände darzulegen, welche zwingend die Annahme einer überdurchschnittlichen Tätigkeit rechtfertigen, denn andernfalls käme ein Ermessensspielraum nach oben bei durchschnittlichen Tätigkeiten wohl von vornherein nicht in Betracht (s. o.). Da ein Ermessensfehlgebrauch hier nicht vorliegt, kann nicht die Rede davon sein, dass ein starres Festhalten an der Mittelgebühr vorliegend unumgänglich wäre.

Im Übrigen wird auf die zutreffenden Gründe des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Kostenbeamten und des Beschlusses des SG verwiesen.

Die erstattungsfähigen Kosten errechnen sich im Einzelnen damit wie folgt:

Verfahrensgebühr VV 3103 RVG:200,00 EUR

Erhöhungstatbestand für mehrere Auftraggeber VV 1008 RVG:110,00 EUR

Terminsgebühr VV 3106 RVG:280,00 EUR

Einigungsgebühr VV 1006 RVG:228,00 EUR

Auslagenpauschale VV 7002 RVG:20,00 EUR

Reisekosten VV Nr. 700310,80 EUR

Tage- und Abwesenheitsgeld - VV Nr. 70058,75 EUR

19% Mehrwertsteuer VV 7008 RVG:162,93 EUR

Gesamtbetrag:1.020,48 EUR

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.