Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 09. März 2016 - L 15 SF 109/15
Gründe
Leitsatz:
In dem Erinnerungsverfahren
Rechtsanwältin A. A., A-Straße, A-Stadt
*in Sachen B. ./. Landkreis Unterallgäu, Sozialhilfeverwaltung
(Az.: S 3 SO 137/13 ER)*
- Erinnerungsführerin-Erinnerungsgegnerin-Beschwerdegegnerin-Beschwerdeführerin
zu 1. -
gegen
... (Staatskasse), vertreten durch den Bezirksrevisor beim ... Landessozialgericht, ...
- Erinnerungsgegner-Erinnerungsführer-Beschwerdeführer-Beschwerdegegner zu 2.
Erinnerungen nach § 55 RVG
erlässt der 15. Senat des Bayer. Landessozialgerichts in München am
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg
Gründe:
„Prozesskostenhilfe wird ohne Ratenzahlung bewilligt.
Gründe:
Es waren Ermittlungen im gerichtlichen Verfahren erforderlich, die im Ergebnis positiv ausgegangen sind. Im Hinblick auf die Bewilligung der PKH verzichtet die Klägerbevollmächtigte auf Kostenerstattung des Beklagten.“
Verfahrensgebühr, Nr. 3102, 3103 VV RVG:300,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG: 300,00 EUR
Erledigungsgebühr,Nr. 1002, 1005 VV RVG: - EUR
Auslagen(insgesamt): 137,76 EUR
Zwischensumme: 737,76 EUR
19% Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG: 140,17 EUR
877,93 EUR
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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 09. März 2016 - L 15 SF 109/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.
(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.
(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.
Tenor
Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist das Rechtsanwaltshonorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht, im Einzelnen, ob der Beschwerdeführer eine Erledigungsgebühr (in Höhe von 190,00 EUR) verlangen kann.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG), anfängliches Aktenzeichen S 19 SO 198/10, nach Fortsetzung S 19 SO 149/11, war zwischen den Beteiligten im Streit, ob eine Abrechnung der Heizkosten nach der Heizkostenverordnung die Voraussetzungen für eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung (Kosten für Unterkunft und Heizung - KdU) im Rahmen der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch erfüllt. Am 26.11.2010 erhob die Klägerin über ihren Bevollmächtigten, den Beschwerdeführer, Klage und beantragte PKH. Diesem Antrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 20.01.2011 entsprochen; der Beschwerdeführer wurde beigeordnet.
Im Hinblick auf das zur oben geschilderten Problematik am Bundessozialgericht (BSG) anhängige Verfahren, Aktenzeichen B 14 AS 154/10 R, ordnete die zuständige 19. Kammer des SG mit Beschluss vom 27.01.2011 das Ruhen des Verfahrens an. Mit Schriftsatz vom 26.09.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens, nachdem er unter Verweis auf das Urteil des BSG
Nachdem die Beklagte die weiteren (unstreitigen) Gebühren und Auslagen bereits erstattet hatte, beantragte der Beschwerdeführer am 01.03.2012, die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten (im Übrigen) wie folgt festzusetzen:
Erledigungsgebühr, Nr. 1006, 1005 VV RVG 190,00 €
19% USt, Nr. 7008 VV RVG36,10 €
Gesamt:226,10 €
Dabei verwies er auf die Entscheidung des Senats vom 07.02.2011, Aktenzeichen L 15 SF 27/09 B.
Mit Schreiben vom 07.03.2012 erklärte die Beklagte, die Erledigungsgebühr nicht anzuerkennen. Daraufhin nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.05.2012 den Kostenfestsetzungsantrag gegen die Beklagte vom 01.03.2012 zurück. Dessen ungeachtet lehnte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 19.07.2012 die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten gemäß § 197 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hinsichtlich der Erledigungsgebühr ab, da die Beklagte das Anerkenntnis nachweislich erst auf Hinweis des Gerichts abgegeben habe. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 26.07.2012 mit der Begründung Erinnerung, dass die Erledigungsgebühr nach der Rechtsprechung des Senats entstanden sei; darauf, dass der Antrag auf Kostenfestsetzung zurückgenommen worden war, ging der Beschwerdeführer nicht ein. Mit Beschluss des SG vom 12.08.2013 wurde die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen (Az.: S 19 SF 96/13 E). Das SG hat im Einzelnen begründet, weshalb aus seiner Sicht die streitige Erledigungsgebühr nicht entstanden sei. Insbesondere vermöge sich die Kammer nicht der Entscheidung des Senats vom 07.02.2011 anzuschließen, die in einer vergleichbaren Fallkonstellation vom Anfall einer Erledigungsgebühr ausgegangen sei.
Mit Schreiben vom 29.08.2013 bat der Beschwerdeführer das SG um Sachstandsmitteilung hinsichtlich der beantragten Festsetzung der Vergütung als beigeordneter Rechtsanwalt. Daraufhin teilte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Schreiben vom 03.09.2013 dem Beschwerdeführer mit, dass die Festsetzung der beantragten Erledigungsgebühr auch im Rahmen der PKH nicht erfolgen könne, da nach denselben Kriterien zu entscheiden sei. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.11.2013 lehnte der Urkundsbeamte sodann die Erstattung der Erledigungsgebühr ab, da die Beklagte das Anerkenntnis nachweislich erst auf Hinweis des Gerichts abgegeben habe.
Mit an das SG gerichtetem Schreiben vom 13.11.2013 hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.11.2013 erhoben. Nach seiner Auffassung, so der Beschwerdeführer, sei als Rechtsmittel eine Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) statthaft; er bitte darum, bei Unstatthaftigkeit die Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel auszulegen. Dies ist erfolgt. Das SG hat die „Beschwerde“ als Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.11.2013 ausgelegt. Mit streitgegenständlichem Beschluss vom 27.02.2014 (Az.: S 17 SF 304/13 E) hat das SG die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen. Die zulässige Erinnerung sei nicht begründet, da die Entscheidung über die Festsetzung der PKH den gleichen Grundsätzen wie die Festsetzung der durch die Beklagte zu erstattenden außergerichtlichen Kosten folge. Die erkennende Kammer folge der Entscheidung vom 12.08.2013 im oben genannten Erinnerungsverfahren (Az.: S 19 SF 96/13 E).
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14.03.2014 Beschwerde zum BayLSG erhoben. Zur Begründung hat er auf die oben genannte Rechtsprechung des Senats verwiesen, nach der es keine Rolle spiele, ob die Entscheidung, auf die vom Beschwerdeführer verwiesen worden sei, dem SG (im Hauptsacheverfahren) bekannt gewesen sei. Entscheidend sei, dass das Anerkenntnis auf den Hinweis an die Beklagte hin abgegeben worden sei. Zudem hat der Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass er die Kostenentscheidung vom 19.07.2012 nicht veranlasst habe, da er den Kostenfestsetzungsantrag vom 01.03.2012 ausdrücklich zurückgenommen habe.
Der Staatskasse ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der beiden o. g. Erinnerungsverfahren und des erstinstanzlichen Klageverfahrens des SG verwiesen.
II.
Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerden ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier vorliegenden Angelegenheit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper.
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl. S. 2586, 2681 ff.) die Regelungen des RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der unbedingte Auftrag im Sinne der genannten Vorschrift ist dem Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt erteilt worden.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren umfasst die Frage, ob eine Erledigungsgebühr (einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer) entstanden ist, ferner die ihrer Höhe. Maßgeblich ist allein, ob dem Beschwerdeführer der Anspruch nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von PKH gegen die Staatskasse zusteht. Nicht Gegenstand sind somit die im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 197 SGG getroffenen Festlegungen durch das SG (Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.07.2012 sowie Erinnerungsbeschluss
Insbesondere war das SG im streitgegenständlichen Erinnerungsverfahren Aktenzeichen S 17 SF 304/13 E und ist der Senat vorliegend nicht an die gerichtliche Feststellung vom 12.08.2013 gebunden. Dabei kann dahinstehen, ob gegen deren Rechtmäßigkeit Bedenken bestehen, weil sie sich auf einen Kostenfestsetzungsbeschluss bezieht, dem mangels Antrag (vergleiche die Rücknahmeerklärung vom 02.05.2012, s. o.) die Grundlage fehlte; dieser Mangel könnte durch die (erste) Erinnerung des Beschwerdeführers geheilt sein. Maßgeblich ist, dass es sich bei den Kostenfestsetzungen gegenüber dem in die Kosten verurteilten Gegner einer- und im Rahmen der PKH gegen die Staatskasse andererseits grundsätzlich um zwei eigenständige Verfahren handelt. Vor allem ist der öffentlich-rechtliche Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung nicht subsidiär gegenüber Ansprüchen, die dem Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit gegen den zur Kostentragung verpflichteten anderen Beteiligten zustehen. Der Rechtsanwalt hat ein Wahlrecht, ob er wegen seiner Vergütung zuerst die erstattungspflichtige Gegenpartei oder zuerst die Staatskasse in Anspruch nehmen will oder beide nur zu einem Teil (so auch Müller-Rabe, in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage, § 45, Rdnr. 50 f.); der Gesamtbetrag darf seine gesetzliche Vergütung jedoch nicht übersteigen (a. a. O.).
Vorliegend sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Wahlrecht des Beschwerdeführers ausnahmsweise beschränkt wäre; vor allem ergibt sich dieses auch nicht daraus, dass er nur den für ihn bei der Beklagten „nicht realisierbaren Forderungsrest“ einfordert. Denn ein Handeln zum Nachteil der Staatskasse, welches Letztere berechtigen würde, dem beigeordneten Rechtsanwalt eine Vergütung ganz oder teilweise zu verweigern, kann nicht angenommen werden. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keine Kostenvereinbarung mit der Beklagten zulasten der Staatskasse getroffen; Erstere verweigert lediglich aufgrund ihrer und der vom SG ebenfalls vertretenen Rechtsauffassung zur Entstehung einer Erledigungsgebühr die Zahlung. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer einen Rückgriff der Staatskasse gegen die Beklagte verhindern würde (vgl. hierzu Müller-Rabe, a. a. O., § 55, Rdnr. 55). Dass vorliegend hinsichtlich der Erstattung der außergerichtlichen Kosten durch die Beklagte eine für die Staatskasse nachteilige bestandskräftige Entscheidung des SG vorliegt, ist nicht dem Handeln des Beschwerdeführers, sondern der gesetzgeberischen Entscheidung geschuldet, die einmal ein Rechtsmittel ausschließt und ein anderes Mal ein solches zulässt, so dass - entgegen dem Grundsatz der Wahrung der Rechtseinheit - der Kostensenat des BayLSG nur für einen Teilbereich zuständig ist.
Der Urkundsbeamte und die Kostenrichterin(nen) haben zu Unrecht die Erstattung der Erledigungsgebühr (Nr. 1006 VV RVG) abgelehnt; sie ist auf 190,00 EUR (zuzüglich der Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG) festzusetzen.
a. Die Erledigungsgebühr ist entstanden.
Die Voraussetzungen für die Erledigungsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nrn. 1006, 1005, 1002 VV RVG sind erfüllt, wenn sich der Rechtsstreit „durch die anwaltliche Mitwirkung“ erledigt hat. Der Senat hat in dem oben genannten Beschluss vom 07.02.2011 im Einzelnen die Voraussetzungen für das Entstehen der Gebühr dargelegt. Insbesondere hat er hervorgehoben, dass insoweit regelmäßig eine besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts vorausgesetzt wird, die über die bloße Einlegung und Begründung des Rechtsmittels hinausgeht, und dass die Tatsache, dass der Rechtsstreit vielleicht auch ohne die außergerichtlichen Bemühungen des Rechtsanwalts mit einem Anerkenntnis geendet hätte, die Entstehung der Erledigungsgebühr grundsätzlich nicht hindert.
Unter Beachtung der vom Senat aufgestellten Grundsätze ist vorliegend die Erledigungsgebühr entstanden. Der Beschwerdeführer hat sich außergerichtlich um die Erledigung des Rechtsstreits bemüht und mit dieser Aktivität einen wesentlichen Beitrag zur Erledigung des Rechtsstreits geleistet. Zudem wurde auch das mit der Erledigungsgebühr verfolgte Ziel der Entlastung des SG durchaus erreicht. Maßgeblich ist dabei nicht der Aspekt, dass die - nachvollziehbare und naheliegende - Fortsetzung des Verfahrens beantragt worden ist, sondern dass sich das SG durch den Hinweis des Beschwerdeführers auf die aktuelle BSG-Entscheidung und das daraus resultierende Anerkenntnis ganz erheblichen Aufwand im Verfahren Aktenzeichen S 19 SO 149/11 erspart hat. Im Übrigen kann der Schriftsatz der Beklagten vom 07.03.2012 nicht als Nachweis dafür dienen, dass nicht der Hinweis des Beschwerdeführers, sondern erst der gerichtliche Hinweis den Ausschlag für die Abgabe eines Anerkenntnisses gegeben habe. Denn die Beklagte hat diese Erklärung nicht als unabhängige Dritte, sondern in der Stellung als potenzielle Gebührenschuldnerin im Festsetzungsverfahren nach § 197 SGG abgegeben, so dass Objektivitätsbedenken zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen sein dürften - gerade auch vor dem Hintergrund, dass sonstige Belege fehlen.
b. Bei einem für die Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1006 VV RVG bestehenden Gebührenrahmen von 30,00 bis 350,00 EUR erscheint die Festsetzung der Mittelgebühr von 190,00 EUR angemessen, wie dies der Beschwerdeführer beantragt hat.
Bei Betragsrahmengebühren im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (vgl. im Einzelnen hierzu z. B. den Beschluss des Senats
Die Kostenfestsetzung vom 07.11.2013 und der angefochtene Beschluss des SG waren daher aufzuheben.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.
(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
Tenor
Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist das Rechtsanwaltshonorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht, im Einzelnen, ob der Beschwerdeführer eine Erledigungsgebühr (in Höhe von 190,00 EUR) verlangen kann.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG), anfängliches Aktenzeichen S 19 SO 198/10, nach Fortsetzung S 19 SO 149/11, war zwischen den Beteiligten im Streit, ob eine Abrechnung der Heizkosten nach der Heizkostenverordnung die Voraussetzungen für eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung (Kosten für Unterkunft und Heizung - KdU) im Rahmen der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch erfüllt. Am 26.11.2010 erhob die Klägerin über ihren Bevollmächtigten, den Beschwerdeführer, Klage und beantragte PKH. Diesem Antrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 20.01.2011 entsprochen; der Beschwerdeführer wurde beigeordnet.
Im Hinblick auf das zur oben geschilderten Problematik am Bundessozialgericht (BSG) anhängige Verfahren, Aktenzeichen B 14 AS 154/10 R, ordnete die zuständige 19. Kammer des SG mit Beschluss vom 27.01.2011 das Ruhen des Verfahrens an. Mit Schriftsatz vom 26.09.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens, nachdem er unter Verweis auf das Urteil des BSG
Nachdem die Beklagte die weiteren (unstreitigen) Gebühren und Auslagen bereits erstattet hatte, beantragte der Beschwerdeführer am 01.03.2012, die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten (im Übrigen) wie folgt festzusetzen:
Erledigungsgebühr, Nr. 1006, 1005 VV RVG 190,00 €
19% USt, Nr. 7008 VV RVG36,10 €
Gesamt:226,10 €
Dabei verwies er auf die Entscheidung des Senats vom 07.02.2011, Aktenzeichen L 15 SF 27/09 B.
Mit Schreiben vom 07.03.2012 erklärte die Beklagte, die Erledigungsgebühr nicht anzuerkennen. Daraufhin nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.05.2012 den Kostenfestsetzungsantrag gegen die Beklagte vom 01.03.2012 zurück. Dessen ungeachtet lehnte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 19.07.2012 die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten gemäß § 197 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hinsichtlich der Erledigungsgebühr ab, da die Beklagte das Anerkenntnis nachweislich erst auf Hinweis des Gerichts abgegeben habe. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 26.07.2012 mit der Begründung Erinnerung, dass die Erledigungsgebühr nach der Rechtsprechung des Senats entstanden sei; darauf, dass der Antrag auf Kostenfestsetzung zurückgenommen worden war, ging der Beschwerdeführer nicht ein. Mit Beschluss des SG vom 12.08.2013 wurde die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen (Az.: S 19 SF 96/13 E). Das SG hat im Einzelnen begründet, weshalb aus seiner Sicht die streitige Erledigungsgebühr nicht entstanden sei. Insbesondere vermöge sich die Kammer nicht der Entscheidung des Senats vom 07.02.2011 anzuschließen, die in einer vergleichbaren Fallkonstellation vom Anfall einer Erledigungsgebühr ausgegangen sei.
Mit Schreiben vom 29.08.2013 bat der Beschwerdeführer das SG um Sachstandsmitteilung hinsichtlich der beantragten Festsetzung der Vergütung als beigeordneter Rechtsanwalt. Daraufhin teilte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Schreiben vom 03.09.2013 dem Beschwerdeführer mit, dass die Festsetzung der beantragten Erledigungsgebühr auch im Rahmen der PKH nicht erfolgen könne, da nach denselben Kriterien zu entscheiden sei. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.11.2013 lehnte der Urkundsbeamte sodann die Erstattung der Erledigungsgebühr ab, da die Beklagte das Anerkenntnis nachweislich erst auf Hinweis des Gerichts abgegeben habe.
Mit an das SG gerichtetem Schreiben vom 13.11.2013 hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.11.2013 erhoben. Nach seiner Auffassung, so der Beschwerdeführer, sei als Rechtsmittel eine Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) statthaft; er bitte darum, bei Unstatthaftigkeit die Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel auszulegen. Dies ist erfolgt. Das SG hat die „Beschwerde“ als Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.11.2013 ausgelegt. Mit streitgegenständlichem Beschluss vom 27.02.2014 (Az.: S 17 SF 304/13 E) hat das SG die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen. Die zulässige Erinnerung sei nicht begründet, da die Entscheidung über die Festsetzung der PKH den gleichen Grundsätzen wie die Festsetzung der durch die Beklagte zu erstattenden außergerichtlichen Kosten folge. Die erkennende Kammer folge der Entscheidung vom 12.08.2013 im oben genannten Erinnerungsverfahren (Az.: S 19 SF 96/13 E).
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14.03.2014 Beschwerde zum BayLSG erhoben. Zur Begründung hat er auf die oben genannte Rechtsprechung des Senats verwiesen, nach der es keine Rolle spiele, ob die Entscheidung, auf die vom Beschwerdeführer verwiesen worden sei, dem SG (im Hauptsacheverfahren) bekannt gewesen sei. Entscheidend sei, dass das Anerkenntnis auf den Hinweis an die Beklagte hin abgegeben worden sei. Zudem hat der Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass er die Kostenentscheidung vom 19.07.2012 nicht veranlasst habe, da er den Kostenfestsetzungsantrag vom 01.03.2012 ausdrücklich zurückgenommen habe.
Der Staatskasse ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der beiden o. g. Erinnerungsverfahren und des erstinstanzlichen Klageverfahrens des SG verwiesen.
II.
Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerden ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier vorliegenden Angelegenheit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper.
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl. S. 2586, 2681 ff.) die Regelungen des RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der unbedingte Auftrag im Sinne der genannten Vorschrift ist dem Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt erteilt worden.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren umfasst die Frage, ob eine Erledigungsgebühr (einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer) entstanden ist, ferner die ihrer Höhe. Maßgeblich ist allein, ob dem Beschwerdeführer der Anspruch nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von PKH gegen die Staatskasse zusteht. Nicht Gegenstand sind somit die im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 197 SGG getroffenen Festlegungen durch das SG (Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.07.2012 sowie Erinnerungsbeschluss
Insbesondere war das SG im streitgegenständlichen Erinnerungsverfahren Aktenzeichen S 17 SF 304/13 E und ist der Senat vorliegend nicht an die gerichtliche Feststellung vom 12.08.2013 gebunden. Dabei kann dahinstehen, ob gegen deren Rechtmäßigkeit Bedenken bestehen, weil sie sich auf einen Kostenfestsetzungsbeschluss bezieht, dem mangels Antrag (vergleiche die Rücknahmeerklärung vom 02.05.2012, s. o.) die Grundlage fehlte; dieser Mangel könnte durch die (erste) Erinnerung des Beschwerdeführers geheilt sein. Maßgeblich ist, dass es sich bei den Kostenfestsetzungen gegenüber dem in die Kosten verurteilten Gegner einer- und im Rahmen der PKH gegen die Staatskasse andererseits grundsätzlich um zwei eigenständige Verfahren handelt. Vor allem ist der öffentlich-rechtliche Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung nicht subsidiär gegenüber Ansprüchen, die dem Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit gegen den zur Kostentragung verpflichteten anderen Beteiligten zustehen. Der Rechtsanwalt hat ein Wahlrecht, ob er wegen seiner Vergütung zuerst die erstattungspflichtige Gegenpartei oder zuerst die Staatskasse in Anspruch nehmen will oder beide nur zu einem Teil (so auch Müller-Rabe, in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage, § 45, Rdnr. 50 f.); der Gesamtbetrag darf seine gesetzliche Vergütung jedoch nicht übersteigen (a. a. O.).
Vorliegend sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Wahlrecht des Beschwerdeführers ausnahmsweise beschränkt wäre; vor allem ergibt sich dieses auch nicht daraus, dass er nur den für ihn bei der Beklagten „nicht realisierbaren Forderungsrest“ einfordert. Denn ein Handeln zum Nachteil der Staatskasse, welches Letztere berechtigen würde, dem beigeordneten Rechtsanwalt eine Vergütung ganz oder teilweise zu verweigern, kann nicht angenommen werden. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keine Kostenvereinbarung mit der Beklagten zulasten der Staatskasse getroffen; Erstere verweigert lediglich aufgrund ihrer und der vom SG ebenfalls vertretenen Rechtsauffassung zur Entstehung einer Erledigungsgebühr die Zahlung. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer einen Rückgriff der Staatskasse gegen die Beklagte verhindern würde (vgl. hierzu Müller-Rabe, a. a. O., § 55, Rdnr. 55). Dass vorliegend hinsichtlich der Erstattung der außergerichtlichen Kosten durch die Beklagte eine für die Staatskasse nachteilige bestandskräftige Entscheidung des SG vorliegt, ist nicht dem Handeln des Beschwerdeführers, sondern der gesetzgeberischen Entscheidung geschuldet, die einmal ein Rechtsmittel ausschließt und ein anderes Mal ein solches zulässt, so dass - entgegen dem Grundsatz der Wahrung der Rechtseinheit - der Kostensenat des BayLSG nur für einen Teilbereich zuständig ist.
Der Urkundsbeamte und die Kostenrichterin(nen) haben zu Unrecht die Erstattung der Erledigungsgebühr (Nr. 1006 VV RVG) abgelehnt; sie ist auf 190,00 EUR (zuzüglich der Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG) festzusetzen.
a. Die Erledigungsgebühr ist entstanden.
Die Voraussetzungen für die Erledigungsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nrn. 1006, 1005, 1002 VV RVG sind erfüllt, wenn sich der Rechtsstreit „durch die anwaltliche Mitwirkung“ erledigt hat. Der Senat hat in dem oben genannten Beschluss vom 07.02.2011 im Einzelnen die Voraussetzungen für das Entstehen der Gebühr dargelegt. Insbesondere hat er hervorgehoben, dass insoweit regelmäßig eine besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts vorausgesetzt wird, die über die bloße Einlegung und Begründung des Rechtsmittels hinausgeht, und dass die Tatsache, dass der Rechtsstreit vielleicht auch ohne die außergerichtlichen Bemühungen des Rechtsanwalts mit einem Anerkenntnis geendet hätte, die Entstehung der Erledigungsgebühr grundsätzlich nicht hindert.
Unter Beachtung der vom Senat aufgestellten Grundsätze ist vorliegend die Erledigungsgebühr entstanden. Der Beschwerdeführer hat sich außergerichtlich um die Erledigung des Rechtsstreits bemüht und mit dieser Aktivität einen wesentlichen Beitrag zur Erledigung des Rechtsstreits geleistet. Zudem wurde auch das mit der Erledigungsgebühr verfolgte Ziel der Entlastung des SG durchaus erreicht. Maßgeblich ist dabei nicht der Aspekt, dass die - nachvollziehbare und naheliegende - Fortsetzung des Verfahrens beantragt worden ist, sondern dass sich das SG durch den Hinweis des Beschwerdeführers auf die aktuelle BSG-Entscheidung und das daraus resultierende Anerkenntnis ganz erheblichen Aufwand im Verfahren Aktenzeichen S 19 SO 149/11 erspart hat. Im Übrigen kann der Schriftsatz der Beklagten vom 07.03.2012 nicht als Nachweis dafür dienen, dass nicht der Hinweis des Beschwerdeführers, sondern erst der gerichtliche Hinweis den Ausschlag für die Abgabe eines Anerkenntnisses gegeben habe. Denn die Beklagte hat diese Erklärung nicht als unabhängige Dritte, sondern in der Stellung als potenzielle Gebührenschuldnerin im Festsetzungsverfahren nach § 197 SGG abgegeben, so dass Objektivitätsbedenken zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen sein dürften - gerade auch vor dem Hintergrund, dass sonstige Belege fehlen.
b. Bei einem für die Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1006 VV RVG bestehenden Gebührenrahmen von 30,00 bis 350,00 EUR erscheint die Festsetzung der Mittelgebühr von 190,00 EUR angemessen, wie dies der Beschwerdeführer beantragt hat.
Bei Betragsrahmengebühren im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (vgl. im Einzelnen hierzu z. B. den Beschluss des Senats
Die Kostenfestsetzung vom 07.11.2013 und der angefochtene Beschluss des SG waren daher aufzuheben.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.
(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München
Gründe
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG 300,00 €
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG 280,00 €
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RV 20,00 €
19% USt, Nr. 7008 VV RVG 114,00 €
Gesamt: 714,00 €
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RV 300,00 €
abzüglich Anrechnung Nr. 2302 VV RVG -150,00 €
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG 280,00 €
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG20,00 €
19% USt, Nr. 7008 VV RVG 85,50 €
Gesamt: 535,50 €
„Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte (...) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.“
„Absatz 1 soll die Anrechnung im Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber regeln. Die Vorschrift beschränkt die Wirkung der Anrechnung auf den geringstmöglichen Eingriff in den Bestand der betroffenen Gebühren. Beide Gebührenansprüche bleiben grundsätzlich unangetastet erhalten. Der Rechtsanwalt kann also beide Gebühren jeweils in voller Höhe geltend machen. Er hat insbesondere die Wahl, welche Gebühr er fordert und - falls die Gebühren von verschiedenen Personen geschuldet werden - welchen Schuldner er in Anspruch nimmt. Ihm ist lediglich verwehrt, insgesamt mehr als den Betrag zu verlangen, der sich aus der Summe der beiden Gebühren nach Abzug des anzurechnenden Betrags ergibt. Soweit seine Forderung jenen Betrag überschreitet, kann ihm der Auftraggeber die Anrechnung entgegenhalten. Mehr ist nicht erforderlich, um die Begrenzung des Vergütungsanspruchs zu erreichen, die mit der Anrechnung bezweckt wird.“
„Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.“
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.