Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. Apr. 2014 - L 15 SF 53/14
Gericht
Gründe
I.
Mit am 04.02.2014 zugestelltem Beschluss vom 31.01.2014, Az.: L 15 SF 16/14 E, wies der Senat die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 13.01.2014 zurück.
Dagegen hat der Vertreter der Erinnerungsführerin mit einem beim Bayer. Landessozialgericht am 13.02.2014 eingegangenen Schreiben vom 10.02.2014 Anhörungsrüge erhoben. Er sieht in dem mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil das Sozialgericht in einem anderen Fall anders entschieden habe. Bei Gleichbehandlung müsste die Gegenseite die Kosten tragen. Er hat weiter die Aufrechnung mit einer Kostenschuld, die trotz Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Sozialgericht in einem anderen Verfahren beglichen worden sei, erklärt.
Der Vertreter der Erinnerungsführerin hat am 11.03.2014 ein weiteres Schreiben vom 10.03.2014 eingereicht, das er unter zwei sozialhilferechtlichen Aktenzeichen an das Landessozialgericht gerichtet hatte.
II.
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 178 a Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 178 a Abs. 2 Satz 5 SGG muss die Anhörungsrüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 178 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Voraussetzungen („das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat“) darlegen.
Die Erinnerungsführerin hat das ihr obliegende Darlegungserfordernis nicht erfüllt.
Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses ist wegen § 178 a Abs. 4 Satz 1 SGG Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 07.04.2005, Az.: B 7a AL 38/05 B; Beschluss des Senats vom 24.07.2012, Az.: L 15 SF 150/12 AB RG, L 15 SF 151/12 AB RG). Eine Anhörungsrüge ist daher nur dann zulässig, wenn sich dem Vorbringen zweierlei entnehmen lässt, nämlich zum einen die Verletzung des Anspruchs des die Rüge erhebenden Beteiligten auf rechtliches Gehör durch das Gericht, zum anderen, dass die Verletzung entscheidungserheblich ist (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 10. Aufl. 2012, § 178 a, Rdnr. 6a).
Bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten dürfen - auch mit Blick auf die kurze Darlegungsfrist von zwei Wochen - die Anforderungen nicht überspannt werden, da im SGG zwingende Begründungsanforderungen ansonsten nur für Verfahren vor dem BSG mit Vertretungszwang aufgestellt werden. Auch von einem rechtsunkundigen Beteiligten müssen jedoch gewisse Mindestanforderungen erfüllt werden. Dies ist zum einen ein substantiierter Vortrag, aus dem erkennbar ist, warum das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist, oder der schlüssig die Umstände aufzeigt, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt. Zum anderen ist darzulegen, weshalb ohne den Verstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Leitherer, a. a. O., § 178 a, Rdnr. 6a; Beschluss des Senats vom 07.08.2013, Az.: L 15 SF 139/13 RG; Bayer. Landessozialgericht - LSG -, Beschluss vom 19.09.2013, Az.: L 1 SF 283/13 RG).
An einem solchen Vortrag fehlt es hier.
Die Erinnerungsführerin hat im Rahmen ihres Vorbringens nichts gerügt, was einem Zustandekommen der Entscheidung vom 31.01.2014 unter Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs entsprechen würde.
● Eine von ihr erklärte Aufrechnung, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen dafür überhaupt vorliegen, könnte für die Gerichtskostenfeststellung keine Bedeutung haben, da etwaige Gegenforderungen keine Gesichtspunkte sind, die bei der Gerichtskostenfeststellung von rechtlicher Bedeutung sind und daher daraus keine Verletzung des Kostenrechts resultieren kann. Mangels Entscheidungserheblichkeit dieses Gesichtspunkts bei der gerügten Entscheidung scheidet insofern ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör aus.
● Einen „Gleichbehandlungsgrundsatz“ mit Entscheidungen des Sozialgerichts in anderen Verfahren gibt es nicht, so dass darauf keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt werden könnte.
● Auch aus dem Schreiben vom 10.03.2014 ergibt sich nicht der Vortrag einer entscheidungserheblichen Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs.
Dieses Schreiben enthält zwar aus Sicht der Erinnerungsführerin neue Gesichtspunkte zur Gerichtskostenfeststellung. Dieser Vortrag ist aber aus zwei Gründen ohne Bedeutung für die Anhörungsrüge:
Zum einen kann eine Anhörungsrüge nicht auf neue, im gerügten Verfahren noch nicht bekannte Tatsachen gestützt werden. Denn die Anhörungsrüge ist kein weiteres Rechtsmittel, das zu einer erneuten inhaltlichen Überprüfung oder Fortführung der inhaltlichen Überprüfung, wie sie im zugrunde liegenden Erinnerungsverfahren stattgefunden hat, führt (vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 01.04.2008, Az.: 9 A 12/08, 9 A 12/08 (9 A 27/06)). Vielmehr ist es nur ein Mittel, sich gegen die Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz, §§ 62, 128 Abs. 2 SGG) zur Wehr zu setzen. Es handelt sich also um ein formelles Recht, das nur dann greift, wenn das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebotenen Weise auseinander gesetzt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.11.2011, Az.: 8 C 13/11, 8 C 13/11 (8 C 5/10)). Der Vortrag neuer Tatsachen, die im gerügten Verfahren möglicherweise von Bedeutung sein hätten können, wovon vorliegend nicht auszugehen ist, ist im Verfahren der Anhörungsrüge ohnehin unbeachtlich (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2011, Az.: 54/10; Bayer. LSG, Beschlüsse vom 07.11.2008, Az.: L 7 B 795/08 AS ER C, und vom 12.02.2009, Az.: L 7 B 863/08 AS ER C).
Zum anderen wäre auch bereits Verfristung eingetreten. Denn der Rügevortrag und damit auch die Darlegung wäre nicht innerhalb der dafür beachtlichen Zwei-Wochen-Frist des § 178 a Abs. 2 Satz 1 SGG erfolgt (vgl. Leitherer, a. a. O., § 178 a, Rdnr. 7c). Diese Frist beginnt mit der Kenntnis der Tatsache, die die Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen soll, zu laufen. Sofern - wie dies beim Rügevortrag der Erinnerungsführerin der Fall ist - die Gehörsverletzung aus den Entscheidungsgründe der gerügten Entscheidung abgeleitet werden soll, ist die Zustellung der gerügten Entscheidung maßgeblich (vgl. Leitherer, a. a. O., § 178 a, Rdnr. 7; Bayer. LSG, Beschluss vom 19.09.2013, Az.: L 1 SF 283/13 RG). Die Frist des § 178 a Abs. 2 Satz 1 SGG begann damit vorliegend mit der am 04.02.2014 erfolgten Zustellung des Beschlusses vom 31.01.2014 zu laufen und war am Tag der Einreichung des Schreibens vom 10.03.2014 längst abgelaufen.
Die Anhörungsrüge ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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Annotations
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.