Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 23. Sept. 2015 - L 15 SF 273/14 E

published on 23/09/2015 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 23. Sept. 2015 - L 15 SF 273/14 E
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 22. September 2014 wird zurückgewiesen

Gründe

I. Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse (Beschwerdegegner) zusteht. Streitig sind die Termins- und die Erledigungsgebühr.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (SG), Aktenzeichen S 32 BK 59/10, ging es um die Rückforderung unter Vorbehalt gewährten Kinderzuschlags nach § 6a Bundeskindergeldgesetz. Am 21.10.2010 erhob der Kläger über seinen Bevollmächtigten, den Beschwerdeführer, Klage. Dem Antrag des Klägers auf PKH wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 27.10.2011 entsprochen; der Beschwerdeführer wurde beigeordnet. Am 24.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer ein Vorschuss von 226,10 EUR ausbezahlt.

Nach erfolgter Akteneinsicht durch den Beschwerdeführer begründete dieser die Klage und verwies darauf, dass sich aus den vorliegenden Verdienstbescheinigungen ergebe, dass das anrechenbare Einkommen unter dem errechneten Gesamtbedarf liege. Nach Vorlage der Klageerwiderung verwies der Beschwerdeführer darauf, dass die Leistungszeiträume willkürlich gewählt seien; es sei angemessen, das tatsächlich erzielte Einkommen zugrunde zu legen.

Am 26.06.2013 fand die mündliche Verhandlung statt. Dabei wurden die Verfahren des Klägers mit den Aktenzeichen S 32 BK 1/09, S 32 BK 2/09, S 32 BK 40/09 und das gegenständliche Verfahren (S 32 BK 59/10) formlos miteinander verbunden; der Kläger wurde in allen Verfahren vom Beschwerdeführer vertreten.

Das gegenständliche Verfahren wurde durch angenommenes Anerkenntnis beendet. Die mündliche(n) Verhandlung(en) dauerte(n) von 11.50 Uhr bis 12.36 Uhr.

Mit Schreiben vom 02.07.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse in Höhe von insgesamt 774,69 EUR und die Auszahlung der Vergütung (im Hinblick auf den erhaltenen Vorschuss) in Höhe von 548,59 EUR. Der Beschwerdeführer legte dabei die folgenden Ansätze zugrunde:

Verfahrensgebühr, Nr. 3102, 3103 VV RVG:170,00 EUR

Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG: 200,00 EUR (str.)

Erledigungsgebühr, Nr. 1002, 1006 VV RVG:190,00 EUR (str.)

Post- u. Telekom.pauschale, Nr. 7002 VV RVG:20,00 EUR

Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG 51,00 EUR

Tage- u. Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 VV RVG:20,00 EUR

Zwischensumme: 651,00 EUR

19% Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG: 123,69 EUR

774,69 EUR

Mit Beschluss vom 21.05.2014 setzte die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Kostenbeamtin) des SG die Vergütung des Beschwerdeführers auf insgesamt 405,79 EUR (verbleibender Auszahlungsbetrag somit 179,69 EUR) fest. U. a. setzte die Kostenbeamtin die Terminsgebühr lediglich in Höhe von 80,00 EUR fest, da die Terminsdauer unterdurchschnittlich gewesen sei. Die durchschnittliche Verhandlungsdauer am SG betrage 30 bis 40 Minuten; demgegenüber habe die Verhandlung im Hinblick auf die vier formlos verbundenen Verfahren pro Verfahren nur 11,5 Minuten gedauert. Eine Erledigungsgebühr hat die Kostenbeamtin nicht angesetzt, da eine solche nicht angefallen sei. Eine erfolgsgerichtete Mitwirkung des Beschwerdeführers, ein besonderes Mühewalten, sei für die Erledigung nicht festzustellen.

Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt. Eine Kürzung der Terminsgebühr, so der Beschwerdeführer, sei nicht veranlasst. Synergieeffekte aus anderen Verfahren, die im Termin ebenfalls verhandelt worden seien, hätten sich nicht ergeben. Eine Bestandskraft der angefochtenen Entscheidungen hätte erhebliche Nachteile für den Kläger bedeutet. Zudem sei durch die Verhandlung das Ergebnis erzielt worden, dass der Beklagte ein Anerkenntnis abgegeben habe, das angenommen worden sei. Aufgrund der Erörterungen sei eine einvernehmliche Erledigung des Rechtsstreits herbeigeführt worden.

Mit Beschluss vom 22.09.2014 hat das SG die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.05.2014 zurückgewiesen. Zwar bestünden gegen die Höhe der in Ansatz gebrachten Verfahrensgebühr (Mittelgebühr) keine Bedenken. Eine Erledigungsgebühr sei jedoch nicht festzusetzen. Für die Entstehung einer solchen Gebühr sei eine Tätigkeit nicht ausreichend, die nur allgemein auf Verfahrensförderung gerichtet sei, da diese mit den Tätigkeitsgebühren abgegolten sei. Es müsse vielmehr eine darüber hinausgehende Mitwirkung vorliegen, ein besonderes Bemühen um außergerichtliche Einigung. Dies sei vorliegend nicht ersichtlich. Das SG hat auch eine Terminsgebühr in Höhe von nur 80,00 EUR für angemessen gehalten. Da aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich sei, wie viel Zeit die Erörterung der einzelnen Verfahren jeweils in Anspruch genommen habe, sei die gesamte Verfahrensdauer durch die Anzahl der Verfahren zu teilen; das SG hat dabei auf die Rechtsprechung des Hessischen LSG, Beschluss vom 28.04.2014, Az.: L 2 AS 708/13 B, sowie des LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2012, Az.: L 12 AS 2173/11 B, verwiesen. Dies ergebe vorliegend eine Verhandlungsdauer von durchschnittlich 11,5 Minuten, die weit unter der durchschnittlichen Verfahrensdauer am SG liege. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Schwierigkeit, einer nicht überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger, unterdurchschnittlicher Vermögens- und Einkommensverhältnisse und einem nicht erkennbaren Haftungsrisiko halte das SG die Terminsgebühr in der festgesetzten Höhe für angemessen.

Den Beschluss des SG hat der Beschwerdeführer am 01.10.2014 mit der Beschwerde angefochten. Ergänzend zur Begründung der Erinnerung hat er darauf hingewiesen, es sei verfehlt, dass eine Teilung der Gesamtverfahrensdauer durch die Verfahren stattfinde. Soweit das Gericht davon ausgehe, dass die Höhe der Verfahrensgebühr bezogen auf die Minuten abzurechnen sei, so sei es auch gehalten, die Verfahrensdauer für jedes einzelne Verfahren in der Sitzungsniederschrift festzuhalten, da ansonsten zulasten des Prozesskostenhilfeberechtigten unbillige Entscheidungen bezogen auf einzelne Verfahren getroffen würden. Vor diesem Hintergrund sei eine normale Verfahrensdauer für jedes einzelne Verfahren zu unterstellen, so dass die Mittelgebühr zu bewilligen sei.

Der Staatskasse ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens und des erstinstanzlichen Klageverfahrens des SG verwiesen.

II. Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.) die Regelungen des RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der unbedingte Auftrag im Sinne der genannten Vorschrift ist dem Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt erteilt worden.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine höhere Rechtsanwaltsvergütung.

Die Kostenbeamtin und die Kostenrichterin des SG haben die Vergütung des Beschwerdeführers zutreffend festgesetzt.

Der diesem zuerkannte Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse beruht auf §§ 45 ff. RVG. Streitig sind die Termins- und die Erledigungsgebühr (Nr. 3106 VV RVG und Nr. 1006 VV RVG).

a. Entsprechend den zutreffenden Darlegungen des SG ist vorliegend eine Terminsgebühr in Höhe von (nur) 80,00 EUR angemessen.

Bei Betragsrahmengebühren im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (vgl. im Einzelnen hierzu z. B. den Beschluss des Senats vom 01.04.2015, Az.: L 15 SF 259/14 E).

Die Gebührenbestimmung des Beschwerdeführers entspricht nicht mehr billigem Ermessen und ist damit für die Staatskasse nicht verbindlich. Auch unter Berücksichtigung eines Toleranzrahmens von 20% entspricht die Gebührenbestimmung - weder mit isoliertem Blick auf die Terminsgebühr noch hinsichtlich des vom Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Gesamtbetrages - nicht billigem Ermessen. Die Kostenbeamtin durfte und musste die Gebühr neu festsetzen, ohne an die Bestimmung durch den Beschwerdeführer gebunden zu sein.

Bei der Bewertung der Terminsgebühr nach der genannten Vorschrift i. V. m. § 14 RVG ist nach Auffassung des Senats die Dauer des Termins das wesentliche Kriterium, denn damit wird der Aufwand des Rechtsanwalts in zeitlicher Hinsicht unmittelbar erfasst, den er für seine Anwesenheit bei dem Termin hat (vgl. SG Darmstadt, Beschluss vom 29.07.2011, Az.: S 13 SF 192/11). Daneben sind jedoch alle anderen Kriterien des § 14 RVG ebenfalls als maßgeblich zu berücksichtigen; die Ansicht, die Dauer des Termins sei allein wesentliches Bemessungskriterium dieser Gebühr widerspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes (so z. B. auch Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 11.11.2013, Az.: L 6 SF 230/13 B). Die Dauer des Termins ist somit bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit maßgebliches Kriterium, der bei der Bewertung der Terminsgebühr besondere Bedeutung hat (vgl. Beschluss des Senats vom 21.01.2015, Az.: L 15 SF 100/14 E).

Vorliegend dauerte die mündliche Verhandlung lediglich ca. 11,5 Minuten. Dies ergibt sich aus der zutreffenden Berechnung durch die Kostenbeamtin und die Kostenrichterin. Der Kostensenat hat keine Bedenken dagegen, wenn in den Fällen, in denen aus der Sitzungsniederschrift nicht ersichtlich ist, wie viel Zeit die Erörterung der einzelnen Verfahren jeweils in Anspruch genommen hat, in Übereinstimmung mit der oben genannten Rechtsprechung die gesamte Verfahrensdauer durch die Anzahl der Verfahren geteilt wird. Er kann nicht erkennen, dass es geboten sein könnte, in diesen Fällen eine normale Dauer für jedes einzelne Verfahren zu unterstellen; vielmehr würde bei dieser Vorgehensweise die Gefahr unzulässiger Doppelvergütungen bestehen und es würden fiktive Tätigkeiten ohne gesetzliche Grundlage vergütet werden. Auch die anderen Ansätze (vgl. die Nennungen im Beschluss des Hessischen LSG, a. a. O.) überzeugen - insbesondere im Hinblick auf Praktikabilitätserwägungen - den Kostensenat nicht.

Unter Berücksichtigung der oben genannten Ermessenskriterien des § 14 RVG - der Senat schließt sich hier ausdrücklich den plausiblen und überzeugenden Darlegungen des SG an - ist vorliegend eine Terminsgebühr in Höhe von 80,00 EUR festzusetzen.

b. Die Erledigungsgebühr ist, wie das SG ebenfalls zutreffend dargelegt hat, entsprechend der Auffassung der Kostenbeamtin nicht entstanden.

Die Voraussetzungen für die Erledigungsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nrn. 1006, 1005, 1002 VV RVG sind erfüllt, wenn sich der Rechtsstreit „durch die anwaltliche Mitwirkung“ erledigt hat. Der Senat hat im Beschluss vom 07.02.2011 (Az.: L 15 SF 57/09 B) im Einzelnen die Voraussetzungen für das Entstehen der Gebühr dargelegt. Insbesondere hat er hervorgehoben, dass insoweit regelmäßig eine besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts vorausgesetzt wird, die über die bloße Einlegung und Begründung des Rechtsmittels hinausgeht, und dass die Tatsache, dass der Rechtsstreit vielleicht auch ohne die Bemühungen des Rechtsanwalts mit einem Anerkenntnis geendet hätte, die Entstehung der Erledigungsgebühr grundsätzlich nicht hindert.

Unter Beachtung der vom Senat aufgestellten Grundsätze ist vorliegend die Erledigungsgebühr nicht entstanden. Der Beschwerdeführer hat sich nicht außergerichtlich um die Erledigung des Rechtsstreits bemüht und mit dieser Aktivität einen wesentlichen Beitrag zur Erledigung des Rechtsstreits geleistet. Wie der Senat in dem oben genannten Beschluss bereits entschieden hat, ist die Annahme eines Anerkenntnisses nicht ausreichend, um die Erledigungsgebühr auszulösen. Die Abgabe einer solchen Prozesserklärung wird mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Wie auch bei einer Klagerücknahmeerklärung liegt darin noch keine über die normale Prozessführung hinausgehende, qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung (vgl. a. a. O., m. w. N.).

Im Übrigen wird auf die zutreffenden Gründe des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Kostenbeamtin und des Beschlusses des SG verwiesen. Die erstattungsfähigen Kosten errechnen sich damit wie folgt:

Verfahrensgebühr, Nr. 3102, 3103 VV RVG:170,00 EUR

Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG: 80,00 EUR

Post- u. Telekom.pauschale, Nr. 7002 VV RVG:20,00 EUR

Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG 51,00 EUR

Tage- u. Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 VV RVG:20,00 EUR

Zwischensumme: 341,00 EUR

19% Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG:64,79 EUR

405,79 EUR

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermöge
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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermöge
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published on 01/04/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 15. September 2014 wird zurückgewiesen. Gründe I. Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars n
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published on 03/02/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 01.04.2015 geändert. Die Vergütung des Beschwerdegegners wird auf 502,18 EUR festgesetzt. 1Gründe: 2I. 3Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der aus
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Annotations

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.