Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 26. Mai 2014 - L 11 AS 350/14 NZB
Gericht
Principles
Tenor
I.
Auf die Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 13.03.2014 - S 9 AS 546/13 - abgeändert. Die Berufung wird zugelassen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
III.
Dem Kläger wird für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bayer. Landessozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin W., A-Stadt, beigeordnet.
Gründe
Das SG weicht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab, wenn es davon ausgeht, dass bei fehlender realitätsnaher Schätzung ein Abschlag entsprechend der im Regelbedarf für Haushaltsenergie enthaltenen Kosten vorgenommen werden darf (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 151/10 R - und Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -; anderer Auffassung wohl noch BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 -).
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Dem Kläger war als Obsiegenden in der ersten Instanz für das Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen. Er bezieht noch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Annotations
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.