Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 27. Sept. 2017 - L 1 R 761/16 WA

published on 27/09/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 27. Sept. 2017 - L 1 R 761/16 WA
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Sozialgericht Regensburg, S 11 R 4358/11, 22/05/2013

Gericht

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Tenor

I. Die Gegenvorstellung vom 7. November 2016 gegen das Urteil vom 29. September 2016 wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Verfahren L 1 R 673/13 wird abgelehnt.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Klägerin ist die Witwe des am 11.02.2010 verstorbenen Versicherten Dr. A. Streitig war im Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 1 R 673/13 zwischen den Beteiligten die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Teilaufhebung eines Rentenbescheids und der Rückforderung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Versicherten.

Gegenstand des Verfahrens war neben dem noch gegenüber dem verstorbenen Ehemann der Klägerin ergangenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10.08.2009 der gegenüber der Klägerin ergangene Rückforderungsbescheid vom 27.07.2011, beide Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2011. Ein früherer Widerspruchsbescheid vom 27.12.2010 ist in einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (Aktenzeichen S 10 R 4021/11) aufgehoben worden, worauf die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Mit Urteil vom 22.05.2011 hat anschließend das Sozialgericht Regensburg die gegen die Bescheide vom 10.08.2009 und 27.07.1011 gerichtete Klage abgewiesen. Es hat insbesondere darauf abgestellt, dass auch der noch gegenüber dem verstorbenen Ehemann der Klägerin ergangene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10.08.2009 wirksam ergangen sei.

Im Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht hat die Klägerin an ihrer Auffassung festgehalten, dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10.08.2009 keine wirksame Grundlage für eine Rückforderung darstellen könne. Da ihr verstorbener Ehemann bereits damals geschäftsunfähig gewesen sei, habe ihm gegenüber der Bescheid nicht mehr wirksam bekanntgegeben werden können.

Nach mündlicher Verhandlung vor dem Senat ist am 29.09.2016 ein Urteil ergangen, mit dem die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 22.05.2013 zurückgewiesen worden ist. Das Urteil ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung und geheimer Beratung durch Verlesen der Urteilsformel verkündet worden. Es ist der Klägerin über ihren Bevollmächtigten am 17.11.2016 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 04.11.2016, eingegangen beim Landessozialgericht am 07.11.2017, hat die Klägerin Gegenvorstellung erhoben und Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gestellt. Zur Begründung hat sie an ihrer Auffassung festgehalten, dass der Bescheid vom 10.08.2009 aufgrund der Geschäftsunfähigkeit ihres verstorbenen Mannes nicht wirksam bekannt gegeben worden und daher unheilbar nichtig sei. Die Beklagte habe, indem sie den Rechtsstreit nach der Erledigterklärung des früheren Klageverfahrens weiterverfolgt habe, arglistig gehandelt. In einem rechtsstaatlichen Verfahren bestimme allein der Kläger durch seinen Antrag den Streitgegenstand.

Außerdem hat die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 29.09.2016 Beschwerde zum Bundessozialgericht erhoben, die mit Beschluss vom 20.06.2017 als unzulässig verworfen worden ist (Aktenzeichen B 5 R 382/16 B). Die Klägerin hat im Beschwerdeverfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gerügt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Berufungsakte Bezug genommen.

II.

1. Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen das Urteil des Senats vom 29.09.2016 ist zurückzuweisen. Sie ist bereits nicht statthaft.

Über diesen im Gesetz nicht vorgesehenen Antrag, der darauf abzielt, der Senat solle sein im förmlichen Rechtsmittelverfahren nicht mehr abänderbares Urteil vom 29.09.2016 aufheben, ist in der für den Erlass eines Urteils vorgeschriebenen Besetzung der Richterbank, also unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden, weil das Gesetz die Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter nicht ausschließt, und die Klägerin das rechtliche Gegenstück zum Erlass eines Urteils, nämlich dessen Aufhebung durch dasselbe Gericht begehrt (§§ 40 Satz 1, 33 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Gleichwohl darf der Senat gemäß §§ 153 Abs. 1, 142 Abs. 1 SGG durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil eine Gegenvorstellung kein das abgeschlossene Berufungsverfahren erneut eröffnendes Rechtsmittel und auch kein Wiederaufnahmeverfahren i.S. von § 179 SGG ist (BSG, Beschluss vom 29.05.1991 - 4 RA 12/91). Eine Wiederaufnahmeklage i.S. von § 179 SGG i.V.m. §§ 579, 580 Zivilprozessordnung (ZPO) hat die anwaltlich vertretene Klägerin, die ihren Rechtsbehelf ausdrücklich als „Gegenvorstellung“ bezeichnet und keine Wiederaufnahmegründe im Sinne der vorgenannten Vorschriften vorgetragen hat, nicht erhoben.

Die gegen das Urteil vom 29.09.2016 gerichtete Gegenvorstellung der Klägerin ist bereits deshalb nicht statthaft, weil der Senat nach dem maßgeblichen Prozessrecht nicht mehr befugt ist, seine Entscheidung von Amts wegen zu ändern. Gemäß § 202 SGG i.V.m. § 318 ZPO, die eine abschließende gesetzliche Abwägung zwischen den Anforderungen der Rechtssicherheit und dem öffentlichen Interesse an der Korrektur inhaltlich unrichtiger End- und Zwischenurteile enthalten, ist der Senat an die Entscheidung, die in dem von ihm erlassenen Endurteil vom 29.09.2016 enthalten ist, gebunden (so für alle der materiellen Rechtskraft fähigen Entscheidungen u.a. Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 19.06.1979 - VII R 79 - 80/78 -, BFHE 128, 32; Bundesarbeitsgericht - BAG -, Beschluss vom 18.05.1972 - 3 AZR 27/72 -, juris; Reinhold in /Putzo, ZPO, 37. Aufl. 2016, Vorbem. § 567, Rn. 15; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 17. Aufl. 2017, vor § 143, Rn. 16).

Außerdem setzt die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung voraus, dass dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (BSG, Beschluss vom 19.01.2010 - B 11 AL 13/09 C -, SozR 4-1500 § 60 Nr. 7; BVerfG vom 08.07.1986 - 2 BvR 152/83 -, BVerfGE 73, 322 mwN).

Die Klägerin hat mit ihrer Gegenvorstellung aber keinen Verfahrensfehler und damit erst recht kein grobes prozessuales Unrecht geltend gemacht, sondern sich ausschließlich gegen die sachlich-rechtliche Richtigkeit der Entscheidung gewandt. Sie hat insbesondere ihre Auffassung wiederholt, wonach der streitgegenständliche Bescheid vom 10.08.2009 nicht wirksam ergangen sei und nach der Erledigterklärung des gegen den Widerspruchsbescheid vom 27.12.2010 angestrengten Klageverfahrens auch nicht mehr rechtshängig gewesen sei. Inwieweit die von ihrer Auffassung abweichende Beurteilung der Rechtslage durch das Berufungsgericht eine schwerwiegende Rechtsverletzung, insbesondere eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten darstellen könnte, wird von ihr nicht begründet. Auch aus dem mittlerweile abgeschlossenen Beschwerdeverfahren vor dem BSG, Az.: B 5 R 382/16 Bergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin ein grobes prozessuales Unrecht widerfahren sein könnte.

2. Die Voraussetzungen für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sind nicht erfüllt, weil der Antrag erst nach der Verkündung des Urteils gestellt worden ist.

Die Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist ebenfalls durch den Senat und nicht den Vorsitzenden alleine zu treffen (BSG, Urteil vom 31.01.1974 - 4 RJ 183/73 -, SozR 1500 § 121 Nr. 1 und Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, a.a.O., § 122, Rn. 4a). Die ehrenamtlichen Richter wirken dabei mit (Peters/Sautter/Wolff, SGG, 4. Aufl. 2016, § 121, Rn. 55; Roller in Lüdke/Berchtold, SGG, 5. Aufl. 2017; § 121, Rn. 7 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 31.01.1974 - 4 RJ 183/73 - SozR 1500 § 121 Nr. 1; BVerwG, Beschluss vom 15.07.2008 - 8 B 24/08 - und BAG, Urteil vom 25.01.2012 - 4 AZR 185/10 -; a.A. für einen nicht im Anschluss an die mündliche Verhandlung gestellten Antrag: Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage 2014, § 121, Rn. 7 und wohl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 121, Rn. 4a).

Gemäß § 121 Satz 2 SGG kann das Gericht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschließen. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erfolgt durch den Vorsitzenden und kann auch von den Beteiligten angeregt werden. Sie steht, wenn keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, im Ermessen des Gerichts. Sie ist allerdings nur möglich, solange eine (andere) Entscheidung noch möglich ist. Das war vorliegend nicht der Fall. Der Senat hat über die Berufung aufgrund mündlicher Verhandlung am 29.09.2016 entschieden (§ 129 SGG). Die Urteilsformel ist im Termin nach Schluss der mündlichen Verhandlung durch die Vorsitzende verlesen worden. Das Urteil ist damit bereits vor der Zustellung der vollständigen Urteilsgründe am 29.09.2016 wirksam geworden (§ 132 Abs. 2 SGG; Keller, a.a.O., § 125 Rn. 4). Der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist aber erst mit dem am 07.11.2016 beim Landessozialgericht eingegangenen Schriftsatz und damit nach dem Wirksamwerden des Urteils gestellt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger
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published on 29/09/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 22. Mai 2013 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
published on 25/01/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 7. Oktober 2009 - 5 Sa 813/08 - aufgehoben.
published on 19/01/2010 00:00

Tatbestand 1 Der Senat hat in der Besetzung der abgelehnten Richter mit Beschluss vom 19. August 2009 den Antrag des Klägers, ihm zur Durchführ
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Annotations

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden.

(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.

(3) Auf Antrag kann das Gericht anordnen, daß die gewährten Leistungen zurückzuerstatten sind.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

Nach genügender Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

Das Urteil kann nur von den Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es wird grundsätzlich in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. Ausnahmsweise kann das Urteil in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll, verkündet werden. Eine Ladung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

(2) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel verkündet. Bei der Verkündung soll der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitgeteilt werden, wenn Beteiligte anwesend sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.