Bundesarbeitsgericht Urteil, 11. Juni 2013 - 9 AZR 855/11

published on 11/06/2013 00:00
Bundesarbeitsgericht Urteil, 11. Juni 2013 - 9 AZR 855/11
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Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. September 2011 - 6 Sa 348/11 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 9. Februar 2011 - 2 Ca 479/10 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 118,58 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. September 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt zuletzt noch die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs und des Schwerbehindertenzusatzurlaubs aus dem Jahr 2006.

2

Der seit dem 20. März 2006 als schwerbehinderter Mensch anerkannte Kläger war vom 1. August 1982 bis zum 31. Dezember 2009 bei der Beklagten im Wasser- und Schifffahrtsamt in M beschäftigt. Vom 20. Februar 2006 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses war er durchgehend arbeitsunfähig krank.

3

Mit Schreiben vom 23. März 2010 machte der Kläger gegenüber der Beklagten ua. die Abgeltung der in den Jahren 2006 bis 2009 entstandenen Urlaubsansprüche geltend. In der Folgezeit zahlte die Beklagte zur Abgeltung der in den Jahren 2007 bis 2009 entstandenen Urlaubsansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und dem SGB IX einen Betrag iHv. 6.451,89 Euro brutto an den Kläger aus.

4

Mit seiner am 14. September 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger ua. die Abgeltung von 24 Urlaubstagen aus dem Jahr 2006 begehrt. Er hat die Ansicht vertreten, aufgrund seiner fortbestehenden Erkrankung habe weder der gesetzliche Mindesturlaub noch der Schwerbehindertenzusatzurlaub untergehen können.

5

Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.064,75 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. September 2010 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, nach Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation über den bezahlten Jahresurlaub vom 24. Juni 1970 (im Folgenden: IAO-Übereinkommen Nr. 132) sei der Urlaub des Jahres 2006 am 30. Juni 2008 verfallen und daher nicht abzugelten. Jedenfalls sei der Urlaubsanspruch verjährt.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts, die teilweise Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts und die Abweisung der Klage hinsichtlich des noch rechtshängigen Urlaubsabgeltungsanspruchs.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet.

9

A. Die Revision ist entgegen der Ansicht des Klägers ordnungsgemäß begründet.

10

I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Deshalb muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (st. Rspr., zB BAG 15. März 2006 - 4 AZR 73/05 - Rn. 17; 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - zu II 2 a der Gründe mwN, BAGE 109, 145). Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdacht hat. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (BAG 15. Januar 2013 - 9 AZR 276/11 - Rn. 9; 28. Januar 2009 - 4 AZR 912/07 - Rn. 11).

11

II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung gerecht.

12

1. Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs sind ausreichend erkennbar. Das Landesarbeitsgericht hat § 7 Abs. 3 BUrlG unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 24. März 2009 (- 9 AZR 983/07 -) so ausgelegt, dass ein Verfall des Urlaubs bei fortdauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausscheide. Ferner hat das Landesarbeitsgericht einen Verfall des streitgegenständlichen Urlaubsanspruchs nach Art. 9 des IAO-Übereinkommens Nr. 132 verneint, weil diese völkerrechtliche Norm im nationalen Recht nicht unmittelbar anwendbar sei und ein ausführendes innerstaatliches Gesetz nicht existiere. Die Beklagte rügt mit der Revisionsbegründung, das Landesarbeitsgericht habe Art. 9 des IAO-Übereinkommens Nr. 132 nicht hinreichend berücksichtigt. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 22. November 2011 (- C-214/10 - [KHS]) macht die Beklagte geltend, bei dem IAO-Übereinkommen Nr. 132 handele es sich um eine unionsrechtlich zu berücksichtigende Regelung, die damit auch bei der unionsrechtskonformen Auslegung von § 7 Abs. 3 BUrlG zu berücksichtigen sei. In ihrer Revisionsbegründung formuliert die Beklagte sodann ausdrücklich aus, wie § 7 Abs. 3 BUrlG nach ihrer Auffassung bei einer unionsrechtskonformen Auslegung unter Berücksichtigung der „Befristung des Urlaubsanspruchs durch Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der IAO“ auszulegen sei. Sodann subsumiert die Beklagte den Sachverhalt unter den von ihr aufgestellten Rechtssatz und zeigt somit auf, dass danach die Klage abzuweisen war. Ob die Argumentation der Beklagten schlüssig ist und der behauptete Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts tatsächlich vorliegt, ist für die Zulässigkeit der Revision unerheblich (vgl. ErfK/Koch 13. Aufl. § 74 ArbGG Rn. 8).

13

2. Auch der Hinweis auf die Grundsätze zur Revisionsbegründung bei Mehrfachbegründung der angegriffenen Entscheidung hilft dem Kläger nicht weiter. Die Beklagte war nicht verpflichtet, sich mit allen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zu den verschiedenen Einreden zu befassen. In der von dem Kläger in seiner Revisionserwiderung zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. April 2006 (- 4 AZR 73/05 - Rn. 17) wurde der Rechtssatz zugrunde gelegt, dass bei mehreren Streitgegenständen für jeden eine ausreichende Begründung gegeben werden muss. Fehle sie zu einem Streitgegenstand, sei das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Die von der Beklagten gegen den prozessualen Anspruch erhobenen Einreden stellen jedoch keine unterschiedlichen Streitgegenstände dar. Die Berufungsentscheidung ist auch nicht auf zwei oder mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt (vgl. dazu BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 755/06 - Rn. 10). Vielmehr hat die Beklagte verschiedene Einwendungen gegen den Klageanspruch erhoben, mit denen sich das Landesarbeitsgericht jeweils auseinandergesetzt hat. Die Revision führt für die Beklagte daher schon dann zum Erfolg, wenn nur die Begründung zu einer der von ihr erhobenen Einwendungen rechtlich fehlerhaft war.

14

B. Die Revision ist auch begründet.

15

I. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht die beschränkt eingelegte Berufung der Beklagten als zulässig angesehen. Die Beklagte hat entgegen der Auffassung des Klägers die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ausreichend begründet.

16

1. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st. Rspr., vgl. BAG 19. Februar 2013 - 9 AZR 543/11 - Rn. 14 mwN).

17

2. Die Beklagte hat aufgezeigt, in welchem Punkt sie das arbeitsgerichtliche Urteil aus welchen Gründen für unrichtig hält. Sie hat sich gegen die Prämisse des Arbeitsgerichts gewandt, dass Ausschluss- und Verjährungsfristen erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses beginnen, wenn der Arbeitnehmer bis zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig krank war. Anknüpfungspunkt für den Lauf von Ausschluss- und Verjährungsfristen sei vielmehr das Ende des Urlaubsjahres. Dies folge aus Art. 9 Abs. 1 des IAO-Übereinkommens Nr. 132. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch sei daher insgesamt verjährt. Damit unterscheidet sich die Berufungsbegründung der Beklagten erheblich von jener Begründung, die der Senat im Urteil vom 19. Februar 2013 (- 9 AZR 543/11 - Rn. 19) zu beurteilen hatte. Dort hatte der Kläger mit der Berufung nur geltend gemacht, die streitgegenständliche Verfallfrist habe zu einem späteren Zeitpunkt zu laufen begonnen, als das Arbeitsgericht dies angenommen habe, ohne sich argumentativ mit der Ansicht des Arbeitsgerichts auseinanderzusetzen.

18

II. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Dem Kläger steht keine Abgeltung für den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz sowie den Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 SGB IX aus dem Jahr 2006 zu. Die streitgegenständlichen Urlaubsansprüche waren bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen.

19

1. Aufgrund der Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie) ist § 7 Abs. 3 BUrlG zwar unionsrechtskonform so auszulegen, dass der gesetzliche Urlaub nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist(BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 47 ff., BAGE 130, 119). Die unionsrechtskonforme Auslegung hat jedoch nur zur Folge, dass der aufrechterhaltene Urlaubsanspruch zu dem im Folgejahr entstandenen Urlaubsanspruch hinzutritt und damit erneut dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG unterfällt(vgl. BAG 9. August 2011 - 9 AZR 425/10 - Rn. 19). Besteht die Arbeitsunfähigkeit auch am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres fort, so gebietet auch das Unionsrecht keine weitere Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruchs (vgl. EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 38). Der zunächst aufrechterhaltene Urlaubsanspruch erlischt somit zu diesem Zeitpunkt (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 32 ff.). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die urlaubsrechtlichen Bestimmungen der Arbeitszeitrichtlinie zwischen dem Arbeitnehmer und dem Staat als Arbeitgeber unmittelbar zur Anwendung kommen können (BAG 16. Oktober 2012 - 9 AZR 63/11 - Rn. 12; zum Vorrang der richtlinienkonformen Auslegung vor der vollständigen Normderogation: vgl. Höpfner RdA 2013, 16, 19 mwN).

20

2. Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, diese Rechtssätze infrage zu stellen.

21

a) Soweit der Kläger einwendet, aus dem Unionsrecht ergebe sich nicht die Notwendigkeit einer Begrenzung der Übertragung des Urlaubsanspruchs, steht dies in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats ( BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 32; aA wohl BVerwG 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 - Rn. 22). Der Senat hat jedoch den Untergang des Urlaubsanspruchs am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres aus dem nationalen Recht und nicht aus dem Unionsrecht abgeleitet (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 40). Das gefundene Ergebnis hält einer Überprüfung anhand des Unionsrechts stand. Die Rechtslage ist insoweit seit der Entscheidung des EuGH vom 22. November 2011 geklärt (- C-214/10 - [KHS] Rn. 38; vgl. auch EuGH 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 41). Einer erneuten Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV bedarf es entgegen der Rechtsansicht des Klägers nicht.

22

b) Auch die Ausführungen des Klägers in der Revisionserwiderung zur Auslegung des IAO-Übereinkommens Nr. 132 durch den Sachverständigenausschuss für die Durchführung der Übereinkommen und Empfehlungen sind nicht erheblich. Der Senat hat seine Rechtsprechung zur beschränkten Übertragbarkeit des Urlaubsanspruchs nicht auf das IAO-Übereinkommen Nr. 132 gestützt (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 38). Die Ausführungen des Klägers sind insoweit für die Lösung des Falls unerheblich.

23

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Auch hinsichtlich des teilweisen Unterliegens der Beklagten in erster Instanz liegt der Gesamtumfang des Unterliegens unter 10 %. In einem solchen Fall ist die Zuvielforderung noch verhältnismäßig geringfügig iSd. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, sodass die Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat(st. Rspr. seit BAG 23. September 2010 - 6 AZR 174/09 - Rn. 26).

        

    Brühler    

        

    Suckow    

        

    Klose    

        

        

        

    Wullhorst    

        

    Neumann-Redlin    

                 
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der
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published on 28/01/2014 00:00

Tenor Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24. Juli 2013 - 4 Ca 261/13 - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten teilweise wie folgt abgeändert, soweit die Beklagte verurteilt wurde, de
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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und
2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:

1.
der zu betreuende Personenkreis,
2.
die erforderliche sächliche Ausstattung,
3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.

(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.