Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Sept. 2013 - 9 AZR 75/12
Gericht
Tenor
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1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 2. September 2011 - 7 Sa 521/11 - wird zurückgewiesen.
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2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Klägerin verlangt vom Beklagten, die von ihr getragenen Kosten für eine Fortbildung des Beklagten zum Fachanwalt für Informationstechnologierecht iHv. 2.205,00 Euro zu erstatten. Der Beklagte beansprucht widerklagend Urlaubsabgeltung iHv. 1.186,90 Euro.
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Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die ua. Rechtsberatung betreibt. Sie verfügt über keine Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft iSd. § 59c Abs. 1 BRAO. Der Beklagte war bei ihr seit dem 1. Mai 2008 als Rechtsanwalt beschäftigt. Er kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2010.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.205,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2010 zu zahlen, und die Widerklage des Beklagten abzuweisen.
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Der Beklagte hat die Abweisung der Klage und widerklagend beantragt,
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die Klägerin zu verurteilen, an ihn 1.186,90 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit einem auf ihrem Geschäftspapier gefertigten Schriftsatz vom 31. März 2011 hat die Klägerin Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts eingelegt. In diesem Schriftsatz ist als Prozessbevollmächtigte der Klägerin sie selbst bezeichnet. Am rechten Seitenrand findet sich unter der Rubrik „Unser Zeichen“ das interne Aktenzeichen der Klägerin „A-500/11-DN“. Als Bearbeiter nennt die Berufungsschrift Rechtsanwalt N, der diese mit „N Rechtsanwalt“ unterzeichnet und erklärt hat, er lege die Berufung für die Klägerin ein. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.
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Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht als unzulässig verworfen, weil die nicht postulationsfähige Klägerin sie selbst eingelegt hat.
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I. Die Berufungsschrift ist als bestimmender Schriftsatz von einem postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten zu unterzeichnen (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO). Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG müssen sich die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht grundsätzlich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG bezeichneten Organisationen zugelassen(§ 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG). Eine Partei, die nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG zur Vertretung berechtigt ist, kann sich allerdings selbst vertreten(§ 11 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 ArbGG). Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BAG 19. Februar 2013 - 9 AZR 543/11 - Rn. 11 mwN).
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II. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, die Klägerin, die nicht zu den in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG genannten Organisationen zählt, habe sich bei Einlegung der Berufung nicht durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt vertreten lassen(vgl. dazu Düwell/Lipke/Wolmerath 3. Aufl. § 11 Rn. 32).
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1. Eine Partei wird nicht ordnungsgemäß vertreten, wenn der Rechtsanwalt als Angestellter der Partei handelt (vgl. BAG 16. November 2011 - 4 AZR 839/09 - Rn. 20). Ein Rechtsanwalt tritt nur dann als Organ der Rechtspflege auf, wenn er außerhalb eines Arbeitsverhältnisses handelt, das ihn dem Weisungsrecht der Partei unterwirft. Ist ein Rechtsanwalt bei einer Partei angestellt, obliegt es deshalb der Partei, dem Rechtsanwalt außerhalb seines Anstellungsverhältnisses einen gesonderten Auftrag und eine Vollmacht zu erteilen (vgl. GMP/Germelmann 8. Aufl. § 11 Rn. 29). Legt ein angestellter Rechtsanwalt ein Rechtsmittel ein, muss der Rechtsmittelschrift zu entnehmen sein, dass der Handelnde als unabhängiger Prozessbevollmächtigter auftritt und als solcher ohne Bindung an die Weisungen seines Mandanten die Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt (vgl. BAG 19. März 1996 - 2 AZB 36/95 - zu II der Gründe, BAGE 82, 239). Die Frage, ob eine Partei sich bei der Einlegung der Berufung ordnungsgemäß hat vertreten lassen, ist durch Auslegung der Berufungsschrift zu beantworten. Das Auslegungsergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist, unterliegt der vollständigen Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH 22. April 2009 - IV ZB 34/08 - Rn. 8).
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2. Der Berufungsschrift der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass ihr Angestellter N die Klägerin in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt vertreten hat. Die Auslegung der Berufungsschrift ergibt, dass er als weisungsgebundener Angestellter der Klägerin gehandelt hat.
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a) Das Aktivrubrum der auf dem Geschäftspapier der Klägerin gefertigten Berufungsschrift weist als Prozessbevollmächtigten nicht Rechtsanwalt N, sondern die Klägerin selbst aus. Die Angabe „Prozessbevollmächtigte: a AG, ...“ enthält keinen Zusatz, der darauf schließen lässt, eine von der Klägerin verschiedene Person handele als Prozessbevollmächtigte. Die Angabe des Tätigkeitsgebiets „Rechtsvertretung“ auf dem Briefbogen verdeutlicht, dass die Klägerin in diesem Bereich gehandelt hat. Dies zeigt auch das in der Berufungsschrift angegebene interne Aktenzeichen „A-500/11-DN“. Ein gesondertes (zusätzliches) Akten- oder Geschäftszeichen des Rechtsanwalts N fehlt. Seine Bezeichnung als zuständiger „Bearbeiter“ bestätigt, dass er die Berufung nicht als Organ der Rechtspflege, sondern als Angestellter der Klägerin eingelegt hat.
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b) Soweit die Klägerin geltend macht, das Aktivrubrum habe ursprünglich die „Rechtsanwälte der a AG“ ausgewiesen und sei lediglich infolge eines Bearbeitungsversehens geändert worden, ist dies der Berufungsschrift nicht zu entnehmen. Der von der Klägerin behauptete Bearbeitungsfehler beseitigt den Mangel damit nicht.
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c) Entgegen der Ansicht der Klägerin zwingt die Erklärung des Bearbeiters N in der Berufungsschrift: „… lege ich hiermit für die Klägerin … Berufung ein“, nicht zu der Annahme, dass dieser als Rechtsanwalt die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat. Als juristische Person des Privatrechts kann die Klägerin rechtsgeschäftliche Erklärungen nur abgeben, indem sie sich natürlicher Personen bedient. Diese handeln innerhalb der ihnen zustehenden Vertretungsmacht „für“ die Klägerin. Für die Beantwortung der Frage, ob die Berufungsschrift von Rechtsanwalt N als Organ der Rechtspflege oder als Angestellter der Klägerin gefertigt wurde, ist sein Handeln „für“ die Klägerin damit ohne Bedeutung.
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3. Der Mangel der fehlenden Postulationsfähigkeit ist nicht geheilt worden. Die Postulationsfähigkeit des Prozessbevollmächtigten ist eine Prozesshandlungsvoraussetzung (BGH 15. März 2013 - V ZR 156/12 - Rn. 13, BGHZ 197, 61), die grundsätzlich zum Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung vorliegen muss (vgl. BGH 26. April 2012 - VII ZB 83/10 - Rn. 11). Zwar kann eine mangels Postulationsfähigkeit des Handelnden unwirksame Prozesshandlung regelmäßig durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten genehmigt werden (vgl. BGH 7. Juni 1990 - III ZR 142/89 - zu II 3 a der Gründe, BGHZ 111, 339). Bei fristgebundenen Prozesshandlungen ist jedoch erforderlich, dass die Genehmigung vor Fristablauf erklärt wird. Nach Fristablauf ist eine rückwirkende Heilung grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGH 16. Dezember 1992 - XII ZB 137/92 - zu II 3 der Gründe). Im Streitfall ist die unwirksame Einlegung der Berufung nicht fristwahrend genehmigt worden. Das in vollständiger Form abgefasste Urteil des Arbeitsgerichts ist der Klägerin am 11. März 2011 zugestellt worden. Die einmonatige Frist zur Einlegung der Berufung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ArbGG) lief gemäß § 222 Abs. 1 ZPO iVm. §§ 186, 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am 11. April 2011 ab. Vor Fristablauf ist die unwirksame Einlegung der Berufung nicht von einem postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten genehmigt worden.
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III. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Brühler
Suckow
Klose
Heilmann
M. Dipper
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Annotations
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; - 1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist; - 2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; - 3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse; - 4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners; - 5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel; - 6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.
(1) Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.
(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Arbeitsgericht vertretungsbefugt nur
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Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder, - 4.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 5.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien, außer im Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Eine Partei, die nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Veröffentlichung der Benachrichtigung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. Die Benachrichtigung muss erkennen lassen
- 1.
die Person, für die zugestellt wird, - 2.
den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, - 3.
das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie - 4.
die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann.
(3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.
Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.
Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)