Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Sept. 2012 - 9 AZR 623/10
Gericht
Tenor
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1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 2010 - 9 Sa 1541/09 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.
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2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 30. Oktober 2009 - 5 Ca 2439/09 - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.645,44 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6 zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs und des Schwerbehindertenzusatzurlaubs aus den Jahren 2001 bis 2009.
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Der als schwerbehindert anerkannte Kläger war vom 6. Juni 1984 bis zum 31. Mai 2009 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt als Mülllader. Das monatliche Bruttoentgelt des Klägers betrug 2.842,54 Euro. Die Parteien wandten auf ihr Arbeitsverhältnis zuletzt den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) an.
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Der Kläger war seit dem Jahr 2000 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom 5. August 2002 wurde ihm eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt, die mehrmals, zuletzt bis zum 30. Juni 2009, verlängert wurde und nach dem Bescheid vom 8. Mai 2009 als Dauerrente weitergewährt wird. Nachdem die Beklagte dem Kläger mitgeteilt hatte, dass das Arbeitsverhältnis gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD zum 31. Mai 2009 endet, verlangte dieser mit Schreiben vom 12. Juni 2009 von der Beklagten ohne Erfolg, 278 Tage Erholungsurlaub und zusätzlich 45 Tage Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen abzugelten.
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Mit seiner der Beklagten am 17. Juli 2009 zugestellten Klage hat der Kläger zunächst die Abgeltung von insgesamt 323 Urlaubstagen geltend gemacht. Am 30. Oktober 2009 hat er seine Abgeltungsansprüche auf den gesetzlichen Mindesturlaub und den Schwerbehindertenzusatzurlaub beschränkt und nur noch die Abgeltung von insgesamt 213 Urlaubstagen beansprucht.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 27.943,47 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2009 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, im ruhenden Arbeitsverhältnis seien keine Urlaubsansprüche des Klägers entstanden. Eine Verpflichtung zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen des Klägers aus den Jahren 2001 bis 2009 würde sie in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzen.
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Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, den gesetzlichen Mindesturlaub und den Schwerbehindertenzusatzurlaub aus den Jahren 2006 bis 2008 sowie aus den Monaten Januar bis Mai 2009 mit 11.544,72 Euro brutto abzugelten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision die Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs und des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte aus den Jahren 2001 bis 2009 weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht insgesamt abgewiesen.
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I. Der Kläger hat gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von 4.645,44 Euro brutto.
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1. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Mai 2009 Urlaubsansprüche des Klägers entstanden, obwohl das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD aufgrund des Bezugs einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung geruht hat(vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 9, DB 2012, 2462). Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, hierdurch werde unzulässig in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen. Das Bundesverfassungsgericht hat es bisher offengelassen, ob und inwieweit der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte überhaupt in eigenständiger Weise von der Gewährleistung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst wird(BVerfG 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 - zu C II 1 der Gründe mwN, BVerfGE 105, 252). Ein solcher Eigentumsschutz kann sich nur auf den Gewerbebetrieb als Sach- und Rechtsgesamtheit beziehen, sodass grundsätzlich nur ein Eingriff in dessen Substanz Art. 14 GG verletzen könnte(BVerfG 29. November 1961 - 1 BvR 148/57 - zu 3 c der Gründe, BVerfGE 13, 225). Einen solchen Eingriff hat die Beklagte nicht ansatzweise behauptet.
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2. Der gesetzliche Urlaub ist nicht für die Zeit des Ruhens des Arbeitsverhältnisses zu kürzen. Ruht das Arbeitsverhältnis, vermindert sich zwar nach § 26 Abs. 2 Buchst. c TVöD die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel. Diese Vorschrift ist jedoch insoweit unwirksam, als sie auch die Verminderung gesetzlicher Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern und schwerbehinderten Menschen erfasst, die aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeitsleistung erbracht haben (BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 9, DB 2012, 2462).
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3. Der dem Kläger nach dem BUrlG für das Jahr 2008 und die Monate Januar bis Mai 2009 zustehende Erholungsurlaub und der ihm für diese Zeit nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zustehende Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen sind nicht gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete vor Ablauf der Verfallfrist von 15 Monaten nach dem Urlaubsjahr (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 32, DB 2012, 2462).
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4. Die Beklagte hat gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG 20 Tage gesetzlichen Erholungsurlaub aus dem Jahr 2008 zuzüglich fünf Tage Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX abzugelten. Für die Monate Januar bis Mai 2009 errechnet sich gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG ein Erholungsurlaub von 8,33 Tagen und ein Schwerbehindertenzusatzurlaub von 2,08 Tagen. Bei einem täglichen Urlaubsentgelt in Höhe von 131,19 Euro brutto ergibt sich ein Abgeltungsanspruch in Höhe von 4.645,44 Euro brutto.
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II. Die Urlaubsansprüche des Klägers für die Urlaubsjahre 2001 bis 2007 (gesetzlicher Mindesturlaub und Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen) sind gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres verfallen, sodass mit Ablauf des 31. März 2009 Urlaubsansprüche des Klägers aus diesen Jahren nicht mehr bestanden und damit nicht abzugelten sind. § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG ist unionsrechtskonform so auszulegen, dass gesetzliche Urlaubsansprüche arbeitsunfähiger Arbeitnehmer 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres verfallen(BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 32 ff., DB 2012, 2462).
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III. Dem Kläger stehen die beanspruchten Prozesszinsen aus dem zuerkannten Betrag gemäß den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu.
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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.
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Brühler
Klose
Krasshöfer
Pielenz
Mehnert
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(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:
- 1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und - 2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).
(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:
- 1.
der zu betreuende Personenkreis, - 2.
die erforderliche sächliche Ausstattung, - 3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe, - 4.
die Festlegung der personellen Ausstattung, - 5.
die Qualifikation des Personals sowie - 6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.
(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:
- 1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und - 2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).
(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:
- 1.
der zu betreuende Personenkreis, - 2.
die erforderliche sächliche Ausstattung, - 3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe, - 4.
die Festlegung der personellen Ausstattung, - 5.
die Qualifikation des Personals sowie - 6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.
(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.