Bundesarbeitsgericht Urteil, 20. März 2012 - 9 AZR 518/10
Gericht
Tenor
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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Juni 2010 - 2 Sa 322/09 - wird zurückgewiesen.
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2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
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Der Kläger begehrt von dem beklagten Land, an ihn eine tarifliche Entfernungsentschädigung zu zahlen.
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Das beklagte Land beschäftigt den Kläger als Forstarbeiter im Nationalparkamt Vo, Revier Z. Zu den Arbeitsaufgaben des Klägers gehören insbesondere die Kontrolle des Reviers und der Besuchereinrichtungen, die Zählung von Wasservögeln, Pegelmessungen, Führungen, der Bau von Rad- und Wanderwegen sowie der Bau und die Unterhaltung von Stegen und Besuchereinrichtungen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder vom 18. Dezember 2007 idF des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 18. Juni 2009 (TV-Forst) Anwendung. Der TV-Forst, der am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, enthält ua. folgende Regelungen:
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„§ 1
Geltungsbereich
(1)
Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben und die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) ... ist. ...
§ 6
Regelmäßige Arbeitszeit
...
Protokollerklärung zu § 6 Absatz 1 :
Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle.
...
§ 23
Besondere Zahlungen
…
(5)
Setzt der/die Beschäftigte zur Erledigung eines betrieblichen/dienstlichen Auftrages während der Arbeitszeit mit Zustimmung des Aufsichtsführenden sein/ihr Kraftfahrtzeug ein, erhält er/sie je Kilometer zurückgelegten Weges eine Kraftfahrzeugentschädigung. Die Kraftfahrzeugentschädigung beträgt bei einem Kraftfahrzeug mit einem Hubraum
a)
bis 600 ccm
0,18 Euro,
b)
von mehr als 600 ccm
0,30 Euro.
Mit Inanspruchnahme der Kraftfahrzeugentschädigung erklärt sich der/die Beschäftigte bereit, im Rahmen des Zumutbaren Personen und Sachen mitzunehmen. Mit der Entschädigung ist die Mitnahme abgegolten. Legt der/die Beschäftigte den Weg mit seinem Fahrrad zurück, erhält er/sie für jeden angefangenen Kilometer des Weges eine Entschädigung von 0,05 Euro.
...
(6)
Nimmt der/die Beschäftigte außerhalb der Arbeitszeit auf Aufforderung des Arbeitgebers in seinem/ihren Kraftfahrzeug betriebseigenes Gerät oder Material von wesentlichem Umfang oder Gewicht ... mit, erhält er/sie für jeden Tag der Mitnahme als Abgeltung der dadurch entstandenen Aufwendungen eine pauschale Transportentschädigung in Höhe von 1,50 Euro. ...
(7)
Benutzt der/die Beschäftigte sein/ihr Kraftfahrzeug für die Fahrtstrecke von seiner Wohnung zur ersten Arbeitsstelle und von der letzten Arbeitsstelle zurück zur Wohnung, erhält er/sie eine Entfernungsentschädigung. Die Entfernungsentschädigung wird ab dem 31. Kilometer gewährt; Hinfahrt und Rückfahrt sind jeweils gesondert zu betrachten. Sie beträgt bei einem Kraftfahrzeug mit einem Hubraum
a)
bis 600 ccm
0,18 Euro,
b)
von mehr als 600 ccm
0,30 Euro.
Mit neu eingestellten Beschäftigten kann abweichend von Satz 1 auch ein anderer Ort als der Wohnung für die Gewährung der Entfernungsentschädigung im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Verlegt der/die Beschäftigte aus persönlichen Gründen seinen/ihren Wohnsitz, erhöht sich dadurch der Anspruch auf Entfernungsentschädigung nach den Sätzen 1 bis 4 nicht.
(8)
Bei Holzerntearbeiten … hat der/die Beschäftigte in der Regel die Motorsäge zu stellen, soweit diese nicht vom Arbeitgeber gestellt wird. Stellt der/die Beschäftigte die Motorsäge, wird zur Abgeltung der Aufwendungen eine Motorsägenentschädigung gezahlt. Stellt bei Holzerntearbeiten der/die Beschäftigte mit Zustimmung des Arbeitgebers das Hauungswerkzeug, erhält er/sie für die Beschaffung eine Werkzeugentschädigung. ...“
- 3
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Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers in V und dem Ausstellungsgebäude S im Revier Z, in dem der Kläger seinen Dienst antritt und beendet, beträgt 41 Kilometer. Der Kläger legt sowohl den Hin- als auch den Rückweg arbeitstäglich mit seinem Kraftfahrzeug zurück. Innerhalb des Reviers geht der Kläger zu Fuß oder bedient sich eines Dienstfahrrads.
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In der Annahme, die tarifliche Entfernungsentschädigung stehe Beschäftigten unabhängig von einer Einsatzwechseltätigkeit zu, zahlte das beklagte Land an den Kläger in den Monaten Oktober, November und Dezember 2008 eine nach § 23 Abs. 7 Satz 2 TV-Forst berechnete Entfernungsentschädigung in einer Gesamthöhe von 259,80 Euro. Im April 2009 brachte das beklagte Land diesen Betrag im Wege der Nachberechnung vom Arbeitsentgelt des Klägers in Abzug.
- 5
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In den Monaten Oktober 2008 bis März 2010 benutzte der Kläger an nahezu sämtlichen Arbeitstagen für die Fahrtstrecke von seiner Wohnung zum Ausstellungsgebäude S und zurück zur Wohnung sein Kraftfahrzeug.
- 6
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Der Kläger ist der Ansicht, § 23 Abs. 7 Satz 1 TV-Forst gewähre jedem Forstarbeiter, der zu seiner Arbeitsstelle mit seinem Kraftfahrzeug fahre, eine Entfernungsentschädigung, wenn der Hin- oder Rückweg mehr als 30 Kilometer betrage. Die Tarifbestimmung verlange nicht, dass die erste und die letzte Arbeitsstelle verschieden seien. Dies ergebe eine Auslegung der Vorschrift unter Beachtung der Vorgängerregelung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts für Waldarbeiter an den MTW vom 5. April 1991 (MTW-O) und der Durchführungshinweise der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). Selbst wenn § 23 Abs. 7 Satz 1 TV-Forst die Zahlung einer Entschädigung von einer Einsatzwechseltätigkeit abhängig mache, erfülle er die Anspruchsvoraussetzungen, da das beklagte Land ihn innerhalb des Reviers Z an verschiedenen Stellen eingesetzt habe.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 1.210,20 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
und
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn weitere 620,40 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 8
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Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Auffassung, nach § 23 Abs. 7 Satz 1 TV-Forst hänge der Entschädigungsanspruch davon ab, dass die erste Arbeitsstelle eine andere sei als die letzte.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der Revision seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten Entfernungsentschädigung.
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I. Die tatbestandlichen Voraussetzungen, an die § 23 Abs. 7 Satz 1 TV-Forst die Zahlung einer Entfernungsentschädigung knüpft, liegen im Streitfall nicht vor.
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1. Mangels abweichender Vereinbarungen hat der Arbeitnehmer Aufwendungen, die durch die Fahrt von seiner Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte und zurück zu seiner Wohnung entstehen, selbst zu tragen (BAG 19. Januar 1977 - 4 AZR 595/75 - AP BAT § 42 Nr. 5 = EzA BAT § 42 Nr. 4). Er kann sie als Werbungskosten steuermindernd geltend machen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG; R 9.10 LStR 2008 vom 10. Dezember 2007, BStBl. I Sondernummer 1/2007). Ein Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber steht dem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zu.
- 13
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2. Von diesem Grundsatz sind die Tarifvertragsparteien in § 23 Abs. 7 Satz 1 TV-Forst nicht für den Fall abgewichen, dass der Arbeitnehmer seinen Dienst täglich an ein und derselben Arbeitsstelle antritt und ihn dort auch beendet. Dies ergibt eine Auslegung der einschlägigen Tarifbestimmungen.
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a) Gemäß § 23 Abs. 7 Satz 1 TV-Forst erhält ein Beschäftigter eine Entfernungsentschädigung, wenn er sein Kraftfahrzeug für die Fahrtstrecke von seiner Wohnung zur ersten Arbeitsstelle und von der letzten Arbeitsstelle zurück zur Wohnung benutzt. Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Protokollerklärung zu § 6 Abs. 1 TV-Forst). Nach Abschn. II Ziff. 2.1.2 Satz 2 der Durchführungshinweise zum Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-Forst) vom 3. März 2008 (Durchführungshinweise) ist als „Arbeitsstelle im Sinne dieser Bestimmung“ in der Regel, soweit nichts anderes angeordnet ist, die Abteilung oder Unterabteilung des Reviers zu verstehen, in der von dem Beschäftigten die jeweilige Arbeit zu verrichten ist. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass § 23 Abs. 7 Satz 1 TV-Forst den Entschädigungsanspruch an einen Wechsel der Arbeitsstelle knüpft.
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b) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften.Erlaubt der Tarifwortlaut kein abschließendes Ergebnis, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung, ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 20. Januar 2009 - 9 AZR 677/07 - Rn. 35, BAGE 129, 131).
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aa) Bereits der Wortlaut des § 23 Abs. 7 Satz 1 TV-Forst spricht dafür, dass nur Beschäftigte Anspruch auf Entfernungsentschädigung haben, die ihre Arbeitsleistung an nicht verstetigten Arbeitsstellen erbringen, zu denen sie mit ihrem Kraftfahrzeug fahren. Die Tarifbestimmung stellt darauf ab, dass „der/die Beschäftigte sein/ihr Kraftfahrzeug für die Fahrtstrecke von der Wohnung zur ersten Arbeitsstelle und von der letzten Arbeitsstelle zurück zur Wohnung“ einsetzt. Die ausdrückliche Differenzierung zwischen der ersten und der letzten Arbeitsstelle zwingt zwar noch nicht zu dem Schluss, dass einem Beschäftigten, der seinen Dienst fortwährend an einer Arbeitsstelle antritt und nach Dienstschluss von derselben Arbeitsstelle zu seiner Wohnung zurückkehrt, nach dem Willen der Tarifvertragsparteien keine Entfernungsentschädigung zusteht. Es entspricht jedoch der in Tarifverträgen üblichen Regelungstechnik, dass eine tarifliche Leistung, die allen Arbeitnehmern zustehen soll, als Grundsatz tarifiert und die allgemeine Regel den besonderen Regelungen, die nur für bestimmte Arbeitnehmer gelten sollen, vorangestellt wird. Hätten die Tarifvertragsparteien des TV-Forst sämtlichen Beschäftigten, die ihr Kraftfahrzeug für die Fahrtstrecke von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück zur Wohnung benutzen, ab dem 31. Kilometer einen Entschädigungsanspruch einräumen wollen, hätte es nahe gelegen, den Entschädigungstatbestand zunächst ohne Differenzierung zwischen erster und letzter Arbeitsstelle an die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstelle zu binden und anschließend tariflich festzulegen, wie die Entschädigung zu errechnen ist, wenn Beschäftigte an mehreren Arbeitsstellen eingesetzt werden.
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bb) Sinn und Zweck der Regelung in § 23 Abs. 7 Satz 1 TV-Forst bestätigen das Auslegungsergebnis.
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(1) Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Tarifvertragsparteien allgemein von dem Grundsatz abweichen wollten, dem zufolge Beschäftigte die Fahrtkosten von ihrer Wohnung zu ihrer Arbeitsstelle und zurück zur Wohnung selbst zu tragen haben, diese also nicht vom Arbeitgeber erstattet werden, sondern vom Beschäftigten lediglich als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden können (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG; R 9.10 LStR 2008 vom 10. Dezember 2007, BStBl. I Sondernummer 1/2007). Allerdings haben die Tarifvertragsparteien des TV-Forst gesehen, dass es sachliche Gründe geben kann, von diesem Grundsatz - auch im Interesse des Arbeitgebers - abzuweichen. Sie haben es für angemessen gehalten, dass Beschäftigte, die nicht an ein und derselben Arbeitsstelle, sondern auf Anordnung des Arbeitgebers an verschiedenen Arbeitsstellen eingesetzt werden, unter den in § 23 Abs. 7 TV-Forst genannten Voraussetzungen eine Entfernungsentschädigung erhalten. Der Arbeitgeber hat bei dieser Beschäftigtengruppe ein wirtschaftliches Interesse daran, dass die Beschäftigten für die Fahrtstrecke von der Wohnung zu ihrer ersten Arbeitsstelle und von ihrer letzten Arbeitsstelle zurück zur Wohnung ihre Kraftfahrzeuge benutzen. Fährt der Beschäftigte den Weg von seiner Wohnung zur ersten Arbeitsstelle oder den Rückweg von der letzten Arbeitsstelle zu seiner Wohnung mit seinem Kraftfahrzeug, erspart sich der Arbeitgeber dadurch die Aufwendungen für den Transport des Beschäftigten von der letzten zur ersten Arbeitsstelle. Bei wechselnden Arbeitsstellen liegt der Einsatz des Kraftfahrzeugs des Beschäftigten damit in seinem und im Interesse seines Arbeitgebers. Dieser Interessenlage entspricht die Regelung in § 23 Abs. 7 Satz 1 TV-Forst, die der Wertung in § 23 Abs. 5 TV-Forst entspricht. Hat ein Beschäftigter Aufwendungen für Fahrten mit seinem Kraftfahrzeug, die nicht wie beim Weg zur Arbeitsstelle durch seine allgemeine Lebensführung, sondern durch die Erledigung eines dienstlichen Auftrags verursacht sind, und erspart er dem Arbeitgeber dadurch Transportkosten für Personen und Sachen, soll die Fahrzeugentschädigung seine im Interesse des Arbeitgebers aufgewandten Fahrtkosten abgelten (vgl. zu der überholten Regelung in § 33 Abs. 1 MTW-O: BAG 18. November 2004 - 6 AZR 581/03 - zu 2 c der Gründe, ZTR 2005, 265).
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(2) Hinzu kommt, dass Beschäftigte, die der Arbeitgeber an verschiedenen Arbeitsstellen einsetzt, nur eingeschränkt die Möglichkeit haben, die von ihnen zurückzulegenden Fahrtstrecken durch eine veränderte Wohnsitznahme zu beeinflussen. Dies unterscheidet sie von Beschäftigten, die stetig an einer Arbeitsstelle tätig werden. Diese können ihren Wohnsitz regelmäßig in der Nähe ihrer Arbeitsstelle nehmen und dadurch die Fahrtstrecken verkürzen.
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cc) Auch die systematische Stellung der Regelung des § 23 Abs. 7 Satz 1 TV-Forst im Kontext der übrigen Bestimmungen unter der Überschrift „Besondere Zahlungen“ spricht für das Auslegungsergebnis.
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(1) Wenn die Tarifvertragsparteien die Regelungen in § 23 TV-Forst unter die Überschrift „Besondere Zahlungen“ gestellt haben, wird daraus deutlich, dass die in dieser Tarifvorschrift festgelegten Leistungen nicht allen, sondern nur den Beschäftigten zustehen sollen, die die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. § 23 Abs. 5 TV-Forst regelt die Kostenerstattung in Fällen, in denen der Arbeitnehmer „zur Erledigung eines betrieblichen/dienstlichen Auftrages während der Arbeitszeit“ sein Kraftfahrzeug einsetzt. In § 23 Abs. 6 TV-Forst haben die Tarifvertragsparteien als besondere Zahlung eine Transportentschädigung vorgesehen, wenn der Beschäftigte außerhalb der Arbeitszeit betriebseigenes Gerät oder Material mit seinem Kraftfahrzeug transportiert. Nach § 23 Abs. 8 TV-Forst steht dem Beschäftigten als besondere Zahlung eine Entschädigung zu, wenn er zu Holzerntearbeiten seine Motorsäge oder eigenes Hauungswerkzeug einsetzt. Allen diesen Tarifbestimmungen ist gemein, dass sie einen finanziellen Ausgleich für die Fälle vorsehen, in denen der Arbeitnehmer Aufgaben wahrnimmt, die an sich dem Pflichtenkreis des Arbeitgebers zuzuordnen sind. Sowohl die Benutzung eines Privatkraftwagens im Rahmen eines dienstlichen Auftrags als auch der Transport von betriebseigenen Geräten und die Benutzung einer im Eigentum des Beschäftigten stehenden Motorsäge stellen Aufwendungen des Beschäftigten im Interesse des Arbeitgebers dar. Gleiches gilt, wenn der Beschäftigte wegen dienstlich veranlasster Einsatzwechseltätigkeit seinen Pkw nutzt.
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(2) Bei den Fahrten des Beschäftigten zwischen seiner Wohnung und einer ihm zugewiesenen verstetigten Arbeitsstelle stellt sich die Sachlage anders dar. Hier ergeben sich keine Besonderheiten zu jedem anderen Arbeitnehmer, der außerhalb der Arbeitszeit und auf eigene Kosten den Weg von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte zurücklegen muss. Auf welche Weise ein solcher Beschäftigter den Weg zur Arbeitsstelle zurücklegt, obliegt allein seiner Entscheidung. Zudem hat er im Allgemeinen die Möglichkeit, durch Veränderung seines Wohnsitzes den Weg zur Arbeitsstätte zu verkürzen. Diesem Grundsatz folgt der TV-Forst. Die Tarifvertragsparteien haben in der Protokollerklärung zu § 6 Abs. 1 TV-Forst klargestellt, dass die Arbeitszeit erst an der Arbeitsstelle beginnt und dort auch endet. Auf dem Weg zur Arbeitsstelle vor dem Beginn der Arbeitszeit und auf der Rückfahrt zu seiner Wohnung nach dem Ende der Arbeitszeit untersteht der Beschäftigte nicht dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Die Fahrt von der Wohnung zu einer ihm zugewiesenen verstetigten Arbeitsstelle und von dort zurück zur Wohnung ist damit dem Pflichtenkreis des Arbeitnehmers zuzuordnen.
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dd) Entgegen der Auffassung des Klägers gibt die Tarifhistorie kein anderes Auslegungsergebnis vor. Diese liefert keinen verlässlichen Hinweis darauf, welcher sachliche Gehalt der Bestimmung beizumessen ist. Soweit der Kläger auf „die Vorgängerregelung“ verweist, übersieht er, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelungen des TV-Forst eine Vorgängerregelung für das Tarifgebiet Ost, zu dem das beklagte Land gehörte, nicht existierte.
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3. Der Kläger erfüllt die tariflichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 7 Satz 1 TV-Forst nicht. Er fährt nicht mit seinem Kraftfahrzeug im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit zu verschiedenen Arbeitstellen, sondern nur zum Ausstellungsgebäude S. Der Einwand des Klägers, er suche während eines Arbeitstags typischerweise verschiedene Orte innerhalb des Reviers auf, hilft ihm nicht weiter. Zugunsten des Klägers unterstellt, diese Orte seien Arbeitsstätten im Tarifsinn, sucht der Kläger diese entweder zu Fuß oder mit einem Dienstfahrrad auf und damit nicht, wie dies § 23 Abs. 7 Satz 1 TV-Forst voraussetzt, mit dem eigenen Kraftfahrzeug.
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II. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
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Brühler
Krasshöfer
Suckow
Preuß
Neumann-Redlin
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Annotations
(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch
- 1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; - 2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen; - 3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; - 4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. - 5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert. - 5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte, - 6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt; - 7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.
(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,
- 1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, - 2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.
(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft
- 1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder - 2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt
- 1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, - 2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, - 3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.
(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)