Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. März 2013 - 9 AZR 455/11
Gericht
Tenor
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1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 2. Mai 2011 - 8 Sa 1258/10 - wird zurückgewiesen.
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2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu drei Vierteln, das beklagte Land hat sie zu einem Viertel zu tragen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt von dem beklagten Land die Erstattung des Kaufpreises für ein Schulbuch.
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Der Kläger ist beim beklagten Land als Lehrer angestellt. Er hatte im Schuljahr 2008/2009 in der fünften Klasse an der Hauptschule in B Mathematik zu unterrichten. Träger der Schule ist die Stadt B. Das beklagte Land stellte dem Kläger das von der Klassenkonferenz für den Unterricht bestimmte Schulbuch zu Beginn des Schuljahres im August 2008 nicht zur Verfügung. Bereits im Vorjahr hatte der Kläger das beklagte Land erfolglos aufgefordert, ihm ein für den Unterricht erforderliches Schulbuch zu überlassen. Nachdem der Leiter der Hauptschule die Überlassung des für den Mathematikunterricht im Schuljahr 2008/2009 benötigten Schulbuchs aus der Schulbibliothek abgelehnt hatte, kaufte der Kläger das Buch selbst. Der Kläger, der bereit war, das Schulbuch dem beklagten Land zu übereignen, verlangte von diesem ohne Erfolg die Erstattung des Kaufpreises in Höhe von 14,36 Euro.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 14,36 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. April 2009 zu zahlen.
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Das beklagte Land hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, die Kosten für Lehrmittel und damit auch für Schulbücher habe die Stadt B als Trägerin der Hauptschule zu tragen. Der Kläger solle sich an die Gemeinde wenden oder die Kosten für den Erwerb des Schulbuchs im Rahmen der Steuererklärung geltend machen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der von dem Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des beklagten Landes ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung des Klägers abgeändert. Das beklagte Land ist verpflichtet, dem Kläger den Kaufpreis für das Schulbuch zu erstatten.
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1. Gemäß § 670 BGB ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet, wenn der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. § 670 BGB kann auf Arbeitsverhältnisse entsprechend angewendet werden(st. Rspr., vgl. BAG 12. April 2011 - 9 AZR 14/10 - Rn. 25 mwN). Macht der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen, die nicht durch die Vergütung abgegolten sind, ist der Arbeitgeber deshalb zum Ersatz dieser Aufwendungen verpflichtet (vgl. BAG 16. Oktober 2007 - 9 AZR 170/07 - Rn. 23, BAGE 124, 210).
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a) Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 670 BGB liegen vor. Der Kaufpreis für das Schulbuch ist eine Aufwendung, die der Kläger zwecks Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung und damit im Interesse des beklagten Landes tätigte. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist es einem angestellten Lehrer grundsätzlich nicht zumutbar, die Kosten für die Beschaffung von Arbeitsmitteln, die zur sachgerechten Durchführung des Unterrichts zwingend erforderlich sind, selbst zu tragen (vgl. zu beamteten Lehrkräften: OVG Rheinland-Pfalz 26. Februar 2008 - 2 A 11288/07 - zu (1) der Gründe). Darüber, dass der Kläger ohne das Schulbuch nicht ordnungsgemäß Mathematikunterricht hätte erteilen können, besteht kein Streit.
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b) Der Einwand des beklagten Landes, der Kläger habe das Buch zu Beginn des Schuljahres vorschnell eigenmächtig erworben und ihm damit die Möglichkeit einer anderweitigen Beschaffung genommen, verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat das beklagte Land weder vor noch kurz nach dem Beginn des Schuljahres Dispositionen getroffen, die auf die Beschaffung oder Überlassung des für einen ordnungsgemäßen Mathematikunterricht erforderlichen Schulbuchs gerichtet waren. Vielmehr hat es dem Kläger mehrere Monate nach Beginn des Schuljahres - wie bereits im Vorjahr - in einem Schreiben vom 7. November 2008 mitgeteilt, Lehrmittel wie Schulbücher seien nicht von ihm, sondern vom Schulträger zur Verfügung zu stellen.
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c) Die Revision rügt vergeblich, der Kläger habe das Schulbuch für den Eigenbedarf erworben. Das Landesarbeitsgericht ist in den Entscheidungsgründen davon ausgegangen, der Kläger habe lediglich die Nutzung des Buches erstrebt, nicht aber endgültiges Eigentum an ihm begründen wollen. Der Senat ist an diese Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gebunden (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn das beklagte Land hat sie nicht in gehöriger Weise angegriffen, insbesondere hat es nicht die Berichtigung des Tatbestands nach § 320 Abs. 1 ZPO beantragt. Zwar behandelt § 320 ZPO nur die Berichtigung des Tatbestands, nicht auch die der Entscheidungsgründe. Zum Tatbestand im Sinne dieser Norm gehört jedoch auch das in den Entscheidungsgründen enthaltene tatsächliche Vorbringen der Parteien (vgl. BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 139/04 - zu II 4 b bb (1) der Gründe, BAGE 114, 33).
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d) Soweit das beklagte Land seine Passivlegitimation in Abrede stellt, übersieht es, dass § 670 BGB im Streitfall allein es selbst, nicht aber die Stadt B verpflichtet.
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aa) Gemäß § 112 Abs. 1 Halbsatz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes(NSchG) idF vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 244), trägt das beklagte Land die persönlichen Kosten für die Lehrkräfte an öffentlichen Schulen. Zu den persönlichen Kosten zählen die Personalausgaben im Sinne des Landeshaushaltsrechts und die Reisekosten (§ 112 Abs. 2 Satz 1 NSchG). Demgegenüber fallen dem Schulträger die sächlichen Kosten der öffentlichen Schulen zur Last (§ 113 Abs. 1 Satz 1 NSchG). Hierzu gehören auch die persönlichen Kosten, soweit diese nicht das beklagte Land trägt (§ 113 Abs. 1 Satz 2 NSchG).
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bb) Die genannten Vorschriften regeln die Kostentragungspflicht im Innenverhältnis zwischen Dienstherr und Schulträger. Die Stellung des beklagten Landes als Schuldner des von dem Kläger erhobenen Aufwendungsersatzanspruchs wird durch etwaige Erstattungsansprüche des beklagten Landes gegenüber der Stadt B nicht berührt. Selbst wenn der Kläger einen Erstattungsanspruch gegen die Stadt B hätte, entlastete dies das beklagte Land nicht. In diesem Falle ständen dem Kläger zwei Schuldner gegenüber, deren Haftung sich nach den Regeln über die Gesamtschuld (§ 421 BGB) richtete.
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2. Das beklagte Land ist verpflichtet, den zu erstattenden Betrag mit einem Zinssatz iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. April 2009 zu verzinsen, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 97 Abs. 1, §§ 565, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Der Kläger hat seine Revision zurückgenommen. Die Revision der Beklagten war nicht erfolgreich.
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Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
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für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.