Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Mai 2013 - 6 AZR 836/11

published on 16/05/2013 00:00
Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Mai 2013 - 6 AZR 836/11
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Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 21. September 2011 - 2 Sa 716/10 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 20. Oktober 2010 - 1 Ca 1066/10 - wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Berufung und der Revision hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob eine Funktionszulage tariflich gesichert ist.

2

Der Kläger ist seit 1988 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Kraft beiderseitiger Tarifbindung gelten ua. der zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossene Entgeltrahmentarifvertrag vom 25. Juni 2007 (künftig: ERTV DTTS) und der Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung (künftig: TV Ratio DTTS) vom selben Tag.

3

Der ERTV DTTS regelt die Zahlung einer Funktionszulage wie folgt:

        

§ 15 

Funktionszulage

        

(1)     

Arbeitnehmer der Entgeltgruppen 1 bis 4, die bei der Aufgabenerledigung besonderen Umgebungs- bzw. Belastungseinflüssen ausgesetzt sind, erhalten eine Funktionszulage.

        

…       

        

(4)     

Die Höhe der Funktionszulage bestimmt sich nach der Ausprägung der besonderen Umgebungs- bzw. Belastungseinflüsse:

                 

�       

für Stufe 1, geringe Einflüsse

43,00 €

                 

�       

für Stufe 2, mittlere Einflüsse

53,50 €

                 

�       

für Stufe 3, starke Einflüsse

63,50 €

                 

�       

für Stufe 4, besonders starke Einflüsse

85,00 €

                 

Die Beträge der Stufen erhöhen sich in gleichem Maße wie das Jahreszielentgelt aufgrund allgemeiner tariflicher Entgelterhöhungen.

        

(5)     

Die Funktionszulage wird als monatliche Pauschale gezahlt. …

        

...“   

        
4

Der TV Ratio DTTS bestimmt auszugsweise:

        

„Abschnitt 1

        
        

Besondere Schutzregelungen für Arbeitnehmer in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis von mindestens zwei Jahren

        
        

...     

                 
        

§ 8     

Gleichwertige und zumutbare Weiterbeschäftigung auf einem Dauerarbeitsplatz

        
        

(1)     

Die DTTS ist verpflichtet, den nach den §§ 3 und 4 ausgewählten und von den Regelungen des § 5 erfassten Arbeitnehmern einen anderen gleichwertigen und zumutbaren Dauerarbeitsplatz innerhalb der DTTS anzubieten (interne Vermittlung).

        
        

(2)     

Soweit dies nicht möglich ist, ist die DTTS verpflichtet, dem betroffenen Arbeitnehmer einen anderen zumutbaren Dauerarbeitsplatz (interne Vermittlung) mit geringerer Bezahlung anzubieten. Davon betroffene Arbeitnehmer haben einen vorrangigen Anspruch auf unverzügliche Wiederverwendung auf einen gleichwertigen Dauerarbeitsplatz. Ein Arbeitsplatz mit geringerer Bezahlung ist ein Arbeitsplatz, der nicht gleichwertig im Sinne des Absatzes 8 ist.

        
        

...     

                 
        

§ 10   

Leistungen bei Wechsel auf einen Dauerarbeitsplatz

        
        

(1)     

Bei interner Vermittlung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen gemäß Anlage 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.

        
        

…       

                 
        

Anlage 5 TV Ratio

        
        

Abschnitt 1

        
        

Leistungen bei Wechsel auf einen Dauerarbeitsplatz innerhalb der DTTS

        
        

Unterabschnitt 1

        
        

Für Arbeitnehmer im Sinne des Abschnitts I des TV Ratio (Arbeitsverhältnis ≥ 2 Jahre)

        
                          
        

§ 1     

Sicherung des Entgelts bei Herabgruppierung

        
        

(1)     

Bei Arbeitnehmern, deren Tätigkeit infolge einer Maßnahme im Sinne von § 1 TV Ratio einer niedrigeren Entgeltgruppe zugeordnet ist, erfolgt eine Herabgruppierung.

        
        

(2)     

Nach der Herabgruppierung wird das bisherige Jahreszielentgelt des Arbeitnehmers für folgende Zeiträume (Sicherungsfristen) nicht abgesenkt: Mit einer Zeit der Betriebszugehörigkeit von

        
                 

�       

2 bis 5 Jahren

für die Dauer von 21 Monaten,

        
                 

�       

> 5 bis 8 Jahren

für die Dauer von 28 Monaten,

        
                 

�       

mehr als 8 Jahren

für die Dauer von 34 Monaten.

        
                 

…       

                 
        

…       

                 
        

§ 2     

Sicherung des Entgelts bei Änderung der Wochenarbeitszeit

        
        

(1)     

Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis sich infolge einer Maßnahme im Sinne von § 1 TV Ratio negativ verändert, kann das Arbeitsverhältnis zum Zwecke der Änderung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit gekündigt werden.

        
        

(2)     

Nach Wirksamwerden der Änderungskündigung wird das bisherige Jahreszielentgelt des Arbeitnehmers für folgende Zeiträume (Sicherungsfristen) nicht abgesenkt: Mit einer Zeit der Betriebszugehörigkeit von

        
                 

�       

2 bis 5 Jahren

für die Dauer von 21 Monaten,

                 
                 

�       

> 5 bis 8 Jahren

für die Dauer von 28 Monaten,

                 
                 

�       

mehr als 8 Jahren

für die Dauer von 34 Monaten.

                 
                 

…       

        
        

…       

                 
                 

Protokollnotiz zu § 1 und § 2:            

        
                 

1.    

Arbeitnehmer, die in den letzten 15 Monaten vor Übertragung der anderen Tätigkeit überwiegend eine und auch noch innerhalb der letzten 3 Monate eine Funktionszulage (§ 15 ERTV bzw. § 14 TV SR) erhalten haben, erhalten diesbezüglich für jeden Monat, für den Anspruch auf Monatsentgelt besteht, eine Sicherung, die folgendermaßen bemessen ist. Der in den letzten 3 Monaten vor Übertragung der anderen Tätigkeit gezahlte Gesamtbetrag an Funktionszulagen wird um 3,3 % vermindert und durch 3 geteilt. § 5 ERTV gilt sinngemäß. Die Sicherung wird für folgende Zeiträume (Sicherungsfrist) gewährt:

                          

a)    

Arbeitnehmern mit einer Zeit der Betriebszugehörigkeit von

                                   

2 bis 5 Jahren

für die Dauer von 15 Monaten,

                                   

> 5 bis 8 Jahren

für die Dauer von 22 Monaten,

                                   

mehr als 8 Jahren

für die Dauer von 28 Monaten.

                          

b)    

Arbeitnehmern, die dem § 26 MTV unterfallen, wird die Sicherung für die Dauer von 36 Monaten bemessen oder, sofern sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt.

                                   

Die Sicherung wird vom Beginn des Kalendermonats an gewährt, der auf die Übertragung der anderen Tätigkeit folgt. Die Sicherung wird nicht gezahlt für Kalendermonate, in denen der Arbeitnehmer aufgrund der neuen Tätigkeit insgesamt einen höheren Anspruch auf Funktionszulage erwirbt.

                 

       

        
        

§ 3     

Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Wechsels nach § 26 MTV bzw. §§ 7, 30 TVSR dem besonderen Kündigungsschutz älterer Arbeitnehmer unterfallen

        

Bei Arbeitnehmern, die dem § 26 MTV bzw. den §§ 7, 30 TVSR unterfallen, ist von einer Herabgruppierung sowie von einer Verminderung der arbeitsvertraglichen Wochenarbeitszeit abzusehen.“

5

Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war der Kläger bis zum 31. Juli 2009 im Außendienst als Kundendiensttechniker tätig, erhielt Entgelt nach der Entgeltgruppe 4 und seit mehr als 15 Monaten eine tarifliche Funktionszulage nach § 15 ERTV DTTS in Höhe von zuletzt monatlich 103,53 Euro brutto.

6

Im Zuge der Neuorganisation der Niederlassung M versetzte die Beklagte den Kläger zum 1. August 2009 auf einen Arbeitsplatz als Sachbearbeiter Quality-Gate. Auf diesem Arbeitsplatz hat der Kläger keinen Anspruch auf die Funktionszulage. Seine Eingruppierung änderte sich nicht. Im Vorfeld dieser Neuorganisation hatte die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan für die Neuausrichtung der Beklagten geschlossen (künftig: GBV). Nach § 5 Abs. 4 GBV finden bei einer unmittelbaren Umsetzung bzw. Versetzung auf einen neuen Arbeitsplatz die Regelungen des TV Ratio DTTS Anwendung, ohne dass eine Zuordnung zur BQE erfolgt. Der TV Ratio DTTS ist gemäß § 11 Abs. 1 GBV Bestandteil des Sozialplans.

7

Mit der am 4. Februar 2010 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt der Kläger die tarifliche Sicherung der Funktionszulage für die Zeit von August 2009 bis Februar 2010.

8

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, nach der Protokollnotiz zu § 1 und § 2 der Anlage 5 Abschn. 1 Unterabschn. 1 zum TV Ratio DTTS stehe ihm eine Sicherung der Funktionszulage zu. Diese Protokollnotiz enthalte eine eigenständige tarifliche Anspruchsgrundlage.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 700,77 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins in im Einzelnen aufgeführter, gestaffelter Höhe zu zahlen.

10

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags angeführt, die Protokollnotiz stelle keine Anspruchsgrundlage dar, sondern erläutere nur die §§ 1 und 2 der Anlage 5 Abschn. 1 Unterabschn. 1 zum TV Ratio DTTS. Arbeitnehmer, die eine Funktionszulage bezogen hätten, sollten eine weitere Sicherung nur dann erhalten, wenn sie auch die Voraussetzungen dieser Bestimmungen erfüllten. So solle ein doppelter Einkommensverlust vermieden werden.

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers ist begründet. Er hat gemäß der Protokollnotiz zu § 1 und § 2 der Anlage 5 Abschn. 1 Unterabschn. 1 zum TV Ratio DTTS (künftig: Protokollnotiz) Anspruch auf Sicherung der Funktionszulage. Dieser Anspruch ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht davon abhängig, dass die Voraussetzungen des § 1 oder des § 2 der Anlage 5 Abschn. 1 Unterabschn. 1 zum TV Ratio DTTS (künftig: Anlage 5 zum TV Ratio DTTS) erfüllt sind. Die Protokollnotiz enthält eine eigenständige Regelung zur Sicherung der Funktionszulage mit originären Anspruchsvoraussetzungen, die der Kläger erfüllt.

13

I. Für den Anspruch des Klägers auf die begehrte Zulage sind die Regelungen der Anlage 5 zum TV Ratio DTTS maßgeblich, obwohl der Kläger zum 1. August 2009 unmittelbar auf den Arbeitsplatz als Sachbearbeiter Quality-Gate versetzt worden ist, ohne dass zuvor seine Zuordnung zur BQE erfolgt war.

14

1. Eine interne Vermittlung iSd. § 8 TV Ratio DTTS, die an die Auswahlregelungen in §§ 3 und 4 TV Ratio DTTS anknüpft und voraussetzt, dass die Vermittlung aus dem Betrieb BQE erfolgt, ist unstreitig nicht erfolgt. Vielmehr sollten im Zuge der Neuorganisation der Niederlassung M Arbeitnehmer auch unmittelbar auf einen neuen Arbeitsplatz versetzt bzw. umgesetzt werden können, ohne dass zuvor eine Zuordnung zur BQE erfolgte. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 4, § 11 Abs. 1 GBV. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger. Eine solche unmittelbare Versetzung in eine Einheit außerhalb des Betriebs BQE ist aber grundsätzlich unwirksam. Die tariflichen Regelungen verpflichten die Beklagte dazu, den Arbeitnehmer durch Änderungsvertrag oder ggf. Änderungskündigung (§ 5 Abs. 3 TV Ratio DTTS) zunächst in den Betrieb BQE zu versetzen (vgl. BAG 18. Oktober 2012 - 6 AZR 86/11 - Rn. 38 ff. zum wortgleichen TV Ratio DTKS). Das Direktionsrecht (§ 106 GewO) der Beklagten wird durch § 3 Abs. 1 iVm. § 5 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 3 Abs. 2 iVm. § 5 Abs. 1 Satz 1 TV Ratio DTTS eingeschränkt. Eine tarifliche Öffnungsklausel iSv. § 4 Abs. 3 TVG zugunsten der (Gesamt-)Betriebsparteien besteht nicht(vgl. BAG 18. Oktober 2012 - 6 AZR 86/11 - Rn. 28, 75 ff. zum wortgleichen TV Ratio DTKS).

15

2. Die Beklagte wendet jedoch die Regelungen der Anlage 5 zum TV Ratio DTTS auch auf die Arbeitnehmer an, die sie im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Niederlassung M tarifwidrig unmittelbar auf einen neuen Arbeitsplatz versetzt hat.

16

II. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Protokollnotiz eine Tarifnorm und nicht nur eine Auslegungshilfe. Darum ergibt sich, anders als das Landesarbeitsgericht angenommen hat, auch aus der systematischen Stellung dieser Vorschrift als Protokollnotiz zu § 1 und § 2 der Anlage 5 zum TV Ratio DTTS nichts für das Verständnis der streitbefangenen Regelung.

17

1. Ob Protokollnotizen in Tarifverträgen Regelungscharakter haben, hängt neben der Erfüllung der Formerfordernisse (§ 1 Abs. 2 TVG iVm. §§ 126, 126a BGB) davon ab, ob darin der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normensetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 496/10 - Rn. 13).

18

2. Diese Voraussetzungen sind bei der Protokollnotiz erfüllt.

19

a) Die §§ 1 und 2 der Anlage 5 zum TV Ratio DTTS schützen den Arbeitnehmer während der dort festgelegten Sicherungsfrist lediglich vor einer Absenkung des Jahreszielentgelts. Die Funktionszulage ist nicht Bestandteil des Jahreszielentgelts iSv. § 3 und § 4 ERTV DTTS. Die Protokollnotiz bildet somit die alleinige Anspruchsgrundlage für die Sicherung der Funktionszulage. Bereits daraus ergibt sich der Normsetzungswille der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG 22. September 2010 - 4 AZR 33/09 - Rn. 19). Die Protokollnotiz gestaltet zudem die Modalitäten der Sicherung der Funktionszulage gegenüber den Regelungen in § 1 und § 2 der Anlage 5 zum TV Ratio DTTS eigenständig aus. Die Länge der Sicherungsfrist der Funktionszulage ist kürzer und der Anspruch auf die Sicherung ist an eine Mindestbezugsdauer geknüpft. Schließlich wird im Unterschied zum Jahreszielentgelt die Funktionszulage nicht in voller Höhe, sondern nur abgesenkt gesichert.

20

b) Die erforderliche Schriftform (§ 1 Abs. 2 TVG) ist gewahrt. Die Protokollnotiz zu § 1 und § 2 der Anlage 5 TV Ratio DTTS ist als Teil des TV Ratio DTTS von den Unterschriften der Tarifvertragsparteien gedeckt.

21

III. Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen der Protokollnotiz für eine Sicherung der Funktionszulage.

22

1. Der Kläger hat unstreitig in den letzten 15 Monaten vor seiner Umsetzung zum 1. August 2009 und auch in den letzten drei Monaten vor Übertragung der neuen Tätigkeit eine Funktionszulage nach § 15 ERTV DTTS in Höhe von zuletzt 103,53 Euro brutto erhalten.

23

2. Der Anspruch auf Sicherung der Funktionszulage besteht auch dann, wenn - wie vorliegend - die neu übertragene Tätigkeit weder mit einer Herabgruppierung iSv. § 1 der Anlage 5 zum TV Ratio DTTS noch mit einer (negativen) Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit iSv. § 2 der Anlage 5 zum TV Ratio DTTS verbunden ist.

24

a) Voraussetzung für die Sicherung der Funktionszulage ist nach dem Wortlaut der Protokollnotiz allein die Erfüllung der in dieser Notiz näher festgelegten Mindestbezugsdauer. Weitere Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich aus der Regelung nicht. Insbesondere verlangt sie nicht, dass die neue Tätigkeit einer niedrigeren Entgeltgruppe zugeordnet sein muss.

25

b) Aus der Formulierung „der anderen Tätigkeit“ und dem dort verwendeten bestimmten Artikel „der“ statt „einer“ in Nr. 1 Satz 1 der Protokollnotiz folgt nichts anderes. Damit ist entgegen der Auffassung der Beklagten keine Rückbeziehung auf den Unterabschn. 1 der Anlage 5 zum TV Ratio DTTS erfolgt und nicht deutlich gemacht worden, dass nur „die“ in Unterabschn. 1 beschriebenen Änderungen eine Sicherung der Funktionszulage auslösen können. Mit dieser Formulierung haben die Tarifvertragsparteien vielmehr nur daran angeknüpft, dass Voraussetzung für den Anspruch auf die Sicherung der Funktionszulage wie für jeden Anspruch nach dem TV Ratio DTTS der Wegfall des Arbeitsplatzes bzw. dessen Verlegung iSd. § 1 Abs. 2 TV Ratio DTTS ist. Mit „der“ anderen Tätigkeit haben sie den neuen Arbeitsplatz bezeichnet. Eine weiter gehende Bedeutung ist mit dieser Formulierung nicht verbunden.

26

c) Im Übrigen hätten es die Tarifvertragsparteien klarstellen müssen, wenn sie eine Herabgruppierung oder Änderung der Arbeitszeit iSv. § 1 und § 2 der Anlage 5 zum TV Ratio DTTS zur Voraussetzung auch der Sicherung der Funktionszulage hätten machen wollen. Das folgt aus dem Gebot der Normenklarheit (dazu zuletzt BAG 25. April 2013 - 6 AZR 800/11 - Rn. 18).

27

d) An einer derartigen Klarstellung fehlt es. Tatsächlich zeigt der tarifliche Gesamtzusammenhang, dass es an einem derartigen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien fehlt. Diesen Zusammenhang berücksichtigt die Beklagte nicht hinreichend, wenn sie annimmt, Arbeitnehmer, die eine Funktionszulage bezogen hätten, sollten eine weitere Sicherung nur dann erhalten, wenn sie auch die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 der Anlage 5 zum TV Ratio DTTS erfüllten.

28

aa) § 3 der Anlage 5 zum TV Ratio DTTS ordnet ua. für Arbeitnehmer, die dem besonderen Kündigungsschutz des § 26 des Manteltarifvertrags vom 25. Juni 2007 (MTV DTTS) unterfallen, an, dass von einer Herabgruppierung sowie einer Verminderung der arbeitsvertraglichen Wochenarbeitszeit abzusehen ist. Gleichwohl sieht Nr. 1 Satz 4 Buchst. b der Protokollnotiz für diesen Personenkreis eine Sicherung der Funktionszulage vor, wobei im Vergleich zu Nr. 1 Satz 4 Buchst. a der Protokollnotiz die Sicherungsfristen verlängert sind.

29

bb) Die Argumentation der Beklagten vermag nicht zu erklären, warum für diesen Personenkreis Nr. 1 Satz 4 Buchst. b der Protokollnotiz nicht nur eine Sicherung vorsieht, sondern diese auch noch günstiger ausgestaltet als für nicht bestandsgeschützte Arbeitnehmer. Nach der Konzeption des Unterabschn. 1 zu Abschn. 1 der Anlage 5 zum TV Ratio DTTS hat dieser Personenkreis keine Entgeltnachteile hinsichtlich des Jahreszielentgelts bei einer internen Vermittlung hinzunehmen. Er erleidet keinen „doppelten Einkommensverlust“ und bedarf nach Auffassung der Beklagten keiner Sicherung. Gleichwohl ist für diesen Personenkreis unzweideutig eine Sicherung tariflich vorgeschrieben.

30

e) Die von der Beklagten vertretene Auffassung steht auch mit Sinn und Zweck der Protokollnotiz nicht in Einklang. Dieser Regelung kann mit Ausnahme einer Mindestbezugsdauer für die Funktionszulage keine Erheblichkeitsschwelle für Nachteile, die nach dem Willen der Tarifvertragsparteien ausgeglichen werden sollen, entnommen werden.

31

aa) Die Funktionszulage wird nach § 15 Abs. 1 ERTV DTTS für besonders belastende äußere Arbeitsbedingungen gezahlt. Nach Ablauf der in Nr. 1 Satz 1 der Protokollnotiz genannten Mindestbezugsdauer ist nach Auffassung der Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Funktionszulage ein schützenswerter Besitzstand begründet. Dieser Besitzstand der Arbeitnehmer, die nach einer internen Vermittlung (§ 10 Abs. 1 iVm. § 8 Abs. 1 und Abs. 2 TV Ratio DTTS) infolge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TV Ratio DTTS keine Funktionszulage mehr erhalten, soll nach dem Willen der Tarifvertragsparteien für die aus Nr. 1 Satz 4 der Protokollnotiz ersichtlichen Zeiten gesichert werden.

32

bb) Für diesen Sicherungszweck spielt es keine Rolle, ob noch weitere Entgeltnachteile, etwa hinsichtlich des Jahreszielentgelts, eintreten. Der nach Auffassung der Tarifvertragsparteien schützenswerte Besitzstand ist davon nicht abhängig. Darum haben sie die Funktionszulage in der Protokollnotiz unabhängig vom Jahreszielentgelt nach eigenständigen, von §§ 1 und 2 der Anlage 5 zum TV Ratio DTTS, wie ausgeführt, abweichenden Grundsätzen gesichert.

33

IV. Der Anspruch des Klägers ist nicht verfallen. Die Geltendmachung vom 30. November 2009 wahrte die erste Stufe der Ausschlussfrist des § 31 MTV DTTS. Einer erneuten Geltendmachung für die später fällig gewordenen Ansprüche bedurfte es nach § 31 Abs. 1 Satz 2 MTV DTTS nicht. Die Klage ist unter Wahrung der zweiten Stufe der Ausschlussfrist am 4. Februar 2010, dh. zwei Monate nach Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs durch die Beklagte am 4. Dezember 2009, erhoben worden.

34

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    M. Jostes    

        

    Lauth    

                 
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen könne

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder geset
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen

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Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder geset
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published on 01/06/2015 00:00

Tenor 1.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 08.10.14, Az. 4 Ca 2878/13 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.863,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinnsatz seit d
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Annotations

(1) Die Schulung erfolgt in einem nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 anerkannten Lehrgang. Anerkannt werden können Präsenzlehrgänge sowie Lehrgänge, die ganz oder teilweise in elektronischer Form durchgeführt werden.

(2) Die in den Schulungen zu behandelnden Sachgebiete ergeben sich aus den Unterabschnitten 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR/RID/ADN sowie aus § 8.

(3) Die Schulungssprache ist deutsch. Auf Antrag kann eine Schulung in englischer Sprache zugelassen werden, wenn mit dem Antrag Schulungsunterlagen zu den Sachgebieten nach Absatz 2 und die erforderlichen Rechtsvorschriften in englischer Sprache nachgewiesen werden und die sonstigen Voraussetzungen für die Anerkennung des Lehrgangs nach Absatz 1 vorliegen.

(4) Die Schulung umfasst im Falle der Beförderung durch einen Verkehrsträger mindestens 22 Stunden und 30 Minuten und für jeden weiteren Verkehrsträger mindestens sieben Stunden und 30 Minuten. Dabei muss die Schulung für jeden weiteren Verkehrsträger innerhalb der Geltungsdauer des Schulungsnachweises erfolgen.

(5) Ein Unterrichtstag darf nicht mehr als sieben Stunden und 30 Minuten Unterricht umfassen.

(6) Der Schulungsveranstalter darf Schulungen nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 5 durchführen.

(1) Die Schulung erfolgt in einem nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 anerkannten Lehrgang. Anerkannt werden können Präsenzlehrgänge sowie Lehrgänge, die ganz oder teilweise in elektronischer Form durchgeführt werden.

(2) Die in den Schulungen zu behandelnden Sachgebiete ergeben sich aus den Unterabschnitten 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR/RID/ADN sowie aus § 8.

(3) Die Schulungssprache ist deutsch. Auf Antrag kann eine Schulung in englischer Sprache zugelassen werden, wenn mit dem Antrag Schulungsunterlagen zu den Sachgebieten nach Absatz 2 und die erforderlichen Rechtsvorschriften in englischer Sprache nachgewiesen werden und die sonstigen Voraussetzungen für die Anerkennung des Lehrgangs nach Absatz 1 vorliegen.

(4) Die Schulung umfasst im Falle der Beförderung durch einen Verkehrsträger mindestens 22 Stunden und 30 Minuten und für jeden weiteren Verkehrsträger mindestens sieben Stunden und 30 Minuten. Dabei muss die Schulung für jeden weiteren Verkehrsträger innerhalb der Geltungsdauer des Schulungsnachweises erfolgen.

(5) Ein Unterrichtstag darf nicht mehr als sieben Stunden und 30 Minuten Unterricht umfassen.

(6) Der Schulungsveranstalter darf Schulungen nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 5 durchführen.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.