Bundesarbeitsgericht Urteil, 24. Aug. 2016 - 5 AZR 853/15

ECLI: ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.5AZR853.15.0
published on 24/08/2016 00:00
Bundesarbeitsgericht Urteil, 24. Aug. 2016 - 5 AZR 853/15
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Tenor

I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juli 2015 - 8 Sa 71/15 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 27. November 2014 - 5 Ca 3089/13 - teilweise abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 698,56 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2013 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben der Kläger 94 % und die Beklagte 6 % zu tragen, von denen des Berufungsverfahrens und der Revision der Kläger 81 % und die Beklagte 19 %.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs.

2

Der Kläger, Mitglied der IG Metall, absolvierte bei der Beklagten eine Berufsausbildung zum Kfz-Mechatroniker. Er gehörte der Jugend- und Auszubildendenvertretung an. Am 12. Juni 2012 verlangte der Kläger gemäß § 78a Abs. 2 BetrVG seine ausbildungsgerechte Weiterbeschäftigung als Kfz-Mechatroniker. Im August 2012 bestand er die Abschlussprüfung.

3

Mit Schreiben vom 23. August 2012 begehrte der Kläger erneut die Weiterbeschäftigung und bot seine Arbeitskraft an.

4

Die Beklagte beantwortete beide Schreiben nicht. Den Betriebsrat unterrichtete sie am 27. August 2012 schriftlich, es sei beabsichtigt den Kläger nach Ende der Ausbildung am „20. August 2012“ nicht in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen bzw. das Arbeitsverhältnis aufzulösen.

5

Mit einer beim Arbeitsgericht Chemnitz eingereichten, gegen den Kläger gerichteten, am 12. September 2012 zugestellten Klage vom 3. September 2012, beantragte die Beklagte, das nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses am „20. August 2012“ begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen. Eine Beschäftigung des Beklagten (im vorliegenden Verfahren Kläger) sei ihr unzumutbar, weil ein freier Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehe. Es bestehe ein Personalüberhang an Mechanikern. Andere Arbeitsaufgaben, mit denen der Beklagte beschäftigt werden könne, gebe es nicht.

6

Das Arbeitsgericht Chemnitz hat - nach Überleitung in ein Beschlussverfahren - den Antrag zurückgewiesen (26. Februar 2013 - 12 BV 55/12 -). Auf die Beschwerde der Beklagten hat das Sächsische Landesarbeitsgericht das Arbeitsverhältnis aufgelöst (19. Juli 2013 - 2 TaBV 11/13 -). Mit Urteil vom 22. August 2013 (- 5 Ca 262/13 -) hat das Arbeitsgericht Chemnitz die auf Vergütung wegen Annahmeverzugs für die Zeit vom 24. August 2012 bis zum 30. Juni 2013 gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Sächsische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 6. Februar 2014 (- 6 Sa 686/13 -) die Entscheidung des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Beklagten ist als unzulässig verworfen worden (BAG 1. Juli 2014 - 5 AZN 291/14 -).

7

Der zwischen der Beklagten und der IG Metall geschlossene Haustarifvertrag vom 13. September 2011 (im Folgenden HTV) regelt ua.:

        

„§ 1

Geltungsbereich

        

Dieser Haustarifvertrag gilt:

                 

Räumlich:

        

Für die Betriebe der V C GmbH sowie für die V Rgesellschaft mbH, Standort C.

                 

Persönlich:

        

Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden, soweit dies nicht ausdrücklich anders geregelt ist und die Mitglied der tarifschließenden Partei sind.

        

Für Auszubildende finden die §§ 10-13 keine Anwendung.

        

Er gilt nicht für:

        

…       

        
        

§ 18

Fälligkeit, Geltendmachung und Ausschluss von Ansprüchen

        

1.    

Die monatliche Vergütung nach Vergütungstabelle, Provisionen und gleichartige Vergütung sowie pauschale Vergütungen werden spätestens am zehnten Kalendertag des Folgemonats fällig.

        

2.    

Zusatzvergütungen bzw. Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind, soweit keine Pauschalvergütung vereinbart wurde, spätestens am letzten Tag des Folgemonats fällig und mit der regelmäßigen Lohn- und Gehaltsabrechnung auszuzahlen.

        

3.    

Ansprüche auf Zahlung von Zuschlägen für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Wochen nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

        

4.      

Beide Arbeitsvertragsparteien können sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, ausgenommen jene nach dem vorstehenden Absatz, nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab Fälligkeit geltend machen.

        

5.      

Ansprüche, die nicht innerhalb der Fristen nach Absatz 3. bzw. 4. geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutender Sorgfalt verhindert war, diese Frist einzuhalten. Diese Ausschlussfristen gelten nicht für Ansprüche, die auf eine unerlaubte Handlung gestützt werden.

        

6.    

Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.“

8

Nach erfolgloser Geltendmachung hat der Kläger mit der vorliegenden, am 23. Dezember 2013 eingereichten, der Beklagten am 15. Januar 2014 zugestellten Klage Vergütung wegen Annahmeverzugs für die Zeit vom 1. Juli bis zum 14. September 2013 verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, ein Angebot der Arbeitsleistung sei, wie nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung, entbehrlich gewesen. Jedenfalls habe sich die Beklagte im Annahmeverzug befunden, weil sie seine Arbeitsleistung trotz Angebots mit Schreiben vom 23. August 2012 nicht angenommen habe. Als Kfz-Mechatroniker stehe ihm eine tarifliche Monatsvergütung von 2.179,00 Euro brutto zu. Hierauf lasse er sich anderweitigen Verdienst in Höhe von monatlich 732,89 Euro brutto anrechnen.

9

Der Kläger hat nach teilweiser Klagerücknahme zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Juli 2013 1.446,11 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. August 2013 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat August 2013 1.446,11 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. September 2013 zu zahlen,

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 1. bis zum 14. September 2013 698,56 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2013 zu zahlen.

10

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, der Kläger habe nach Begründung des Arbeitsverhältnisses seine Arbeitsleistung nicht angeboten. Das noch während des Ausbildungsverhältnisses erklärte Angebot genüge nicht. Zudem hätte der Kläger die Arbeitsleistung vor Ort tatsächlich, so wie geschuldet, anbieten müssen. Den Bestand des Arbeitsverhältnisses habe sie zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers ist zum Teil begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Unrecht in vollem Umfang zurückgewiesen. Die Klage ist zum Teil begründet.

13

I. Der Kläger hat gemäß § 615 Satz 1, § 611 Abs. 1 iVm. §§ 293 ff. BGB für die Zeit vom 1. bis zum 14. September 2013 Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs in Höhe von 698,56 Euro brutto nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe ab 11. Oktober 2013.

14

1. Der Arbeitnehmer kann die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug kommt, weil er im erfüllbaren Arbeitsverhältnis die ihm angebotene Leistung nicht annimmt, § 615 Satz 1, § 293 BGB.

15

2. Zwischen den Parteien wurde durch das form- und fristgerechte Übernahmeverlangen des Klägers im Anschluss an das beendete Berufsausbildungsverhältnis nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG kraft Gesetzes ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Ausbildungsberuf begründet. Das Arbeitsverhältnis bestand bis zur Rechtskraft des dem Auflösungsantrag der Beklagten stattgebenden Beschlusses des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Juli 2013 (- 2 TaBV 11/13 -) und damit im gesamten Streitzeitraum fort.

16

3. Die Beklagte ist in Annahmeverzug geraten, indem sie die vom Kläger angebotene Arbeitsleistung ablehnte, §§ 293, 294 ff. BGB.

17

a) Ein tatsächliches Angebot iSv. § 294 BGB, wie es im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis regelmäßig erforderlich ist, war entbehrlich.

18

aa) Nach § 295 BGB genügt ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber ihm erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen, oder wenn zur Bewirkung der Arbeitsleistung eine Handlung des Arbeitgebers erforderlich ist(§ 295 BGB).

19

bb) Die Beklagte hat zwar nicht wörtlich erklärt, sie werde die Arbeitsleistung des Klägers nicht annehmen. Sie hat dies jedoch zum Ausdruck gebracht, als sie - letztlich im Beschwerdeverfahren erfolgreich - ihren Antrag, das Arbeitsverhältnis nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG aufzulösen, darauf stützte, die Weiterbeschäftigung des Klägers sei ihr wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeit unzumutbar. Der Kläger musste dies als Weigerung, ihn zu beschäftigen, verstehen, zumal die Beklagte seine Schreiben vom 12. Juni und 23. August 2012 unbeantwortet ließ. Die Beklagte kann hiergegen nicht erfolgreich einwenden, ihre Ausführungen hätten sich lediglich auf die fehlende Möglichkeit bezogen, den Kläger auf einem ausbildungsgerechten Dauerarbeitsplatz zu beschäftigen. Sie hat die Möglichkeit einer vorübergehenden ausbildungsgerechten oder anderweitigen Beschäftigung - unbeschadet der Frage, ob der Kläger verpflichtet gewesen wäre, letztere auszuüben - nicht aufgezeigt. Auch hat sie nicht dargelegt, eine ggf. bestehende Bereitschaft zu einer solchen vorübergehenden Beschäftigung gegenüber dem Kläger bekundet zu haben.

20

b) Der Kläger hat seine Arbeitsleistung für den Streitzeitraum den Anforderungen des § 295 BGB entsprechend angeboten.

21

aa) Das Schreiben des Klägers vom 12. Juni 2012 konnte die Beklagte noch nicht in Annahmeverzug setzen. Vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses und gesetzlicher Begründung des Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG bestand keine Obliegenheit der Beklagten, die Arbeitsleistung des Klägers anzunehmen(vgl. BAG 27. Januar 2016 - 5 AZR 9/15 - Rn. 17, 45).

22

bb) Dahingestellt bleiben kann, ob der Beklagten das vom Kläger mit Schreiben vom 23. August 2012 erklärte wörtliche Angebot erst nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses zugegangen ist. Es besteht allerdings Anlass, an der Feststellung des Landesarbeitsgerichts zu zweifeln, der Kläger habe die Abschlussprüfung erst am 23. August 2012 bestanden. Sie steht nicht nur im Widerspruch zu den Erklärungen der Beklagten in der Unterrichtung des Betriebsrats vom 27. August 2012 und in der beim Arbeitsgericht Chemnitz eingereichten Klage vom 3. September 2012, sondern auch zu den durch Bezugnahme auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 26. Februar 2013 (- 12 BV 55/12 -) getroffenen Feststellungen des Sächsischen Landesarbeitsgerichts im Beschluss vom 19. Juli 2013 (- 2 TaBV 11/13 -). Danach endete das Berufsausbildungsverhältnis schon am 20. August 2012. In diesem Fall wäre im Schreiben vom 23. August 2012 ein im bestehenden Arbeitsverhältnis erklärtes, den Anforderungen des § 295 BGB genügendes Angebot zu sehen.

23

cc) Der Kläger hat die Arbeitsleistung jedenfalls durch sein Festhalten am Weiterbeschäftigungsverlangen nach Begründung des Arbeitsverhältnisses konkludent angeboten.

24

(1) Sind die Voraussetzungen von § 295 BGB gegeben, muss der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich erklären, er biete die Arbeitsleistung an. Ein Angebot ist, ohne dass hieran hohe Anforderungen zu stellen sind, konkludent möglich (BAG 30. April 2008 - 5 AZR 502/07 - Rn. 23, BAGE 126, 316). Es genügt, wenn der Arbeitnehmer gegen die Ablehnung seiner Arbeitsleistung oder das Unterlassen einer erforderlichen Mitwirkungshandlung protestiert und damit seine Leistungsbereitschaft zum Ausdruck bringt (st. Rspr., BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 886/12 - Rn. 42, BAGE 151, 45; 18. November 2015 - 5 AZR 491/14 - Rn. 23, BAGE 153, 256; 18. November 2015 - 5 AZR 814/14 - Rn. 51).

25

(2) Indem der Kläger dem Antrag der Beklagten, das Arbeitsverhältnis nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG aufzulösen, entgegengetreten ist, hat er nicht nur sein Weiterbeschäftigungsverlangen fortlaufend aktualisiert. Er hat damit gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, an der in den Schreiben vom 12. Juni 2012 und vom 23. August 2012 enthaltenen Aufforderung festzuhalten, die Beklagte möge ihn im bestehenden Arbeitsverhältnis tatsächlich beschäftigen.

26

4. Der Kläger hat die nach § 18 HTV einzuhaltenden tariflichen Ausschlussfristen, die als rechtsvernichtende Einwendungen von Amts wegen zu beachten sind(vgl. BAG 16. März 2016 - 4 AZR 421/15 - Rn. 14), hinsichtlich seines für die Zeit vom 1. bis zum 14. September 2013 bestehenden Anspruchs auf Vergütung wegen Annahmeverzugs gewahrt.

27

a) Der betriebliche und der persönliche Geltungsbereich des Haustarifvertrags sind eröffnet. Die Bestimmungen des Tarifvertrags finden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung (§ 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG). Die Geltung des Tarifvertrags setzt nach § 1 HTV lediglich ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus.

28

b) Die streitgegenständlichen Ansprüche auf Vergütung wegen Annahmeverzugs werden als solche aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. BAG 19. November 2014 - 5 AZR 121/13 - Rn. 15, BAGE 150, 88; 19. August 2015 - 5 AZR 1000/13 - Rn. 21, BAGE 152, 221), die nicht § 18 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 HTV unterfallen, von § 18 Abs. 4 HTV erfasst.

29

c) Zur Vermeidung ihres Erlöschens musste der Kläger die Ansprüche nach der dort geregelten ersten Stufe der tariflichen Ausschlussfrist innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend machen. Diese Frist hat der Kläger mit seinem schriftlichen Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG gewahrt.

30

aa) Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, wann die Beklagte das Weiterbeschäftigungsverlangen erhalten hat. Ein Zugang vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses im August 2012 steht jedoch zwischen den Parteien außer Streit.

31

bb) Das Schreiben vom 12. Juni 2012 wahrte die erste Stufe der tariflichen Ausschlussfrist, obwohl es den Regelanforderungen zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen (hierzu näher BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 24 mwN, BAGE 144, 210; 19. August 2015 - 5 AZR 1000/13 - Rn. 24, BAGE 152, 221) nicht genügte.

32

(1) Mit dem form- und fristgerechten Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG wahrt ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung die erste Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist für den Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs, der entsteht, weil der Arbeitgeber die Begründung eines Arbeitsverhältnisses leugnet(vgl. BAG 19. August 2015 - 5 AZR 1000/13 - Rn. 27, BAGE 152, 221) oder die Beschäftigung unter Berufung auf die in § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG genannten Gründe als unzumutbar ablehnt. Denn das Recht eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung, mit dem Verlangen auf Weiterbeschäftigung ein Arbeitsverhältnis zu begründen, soll auch gewährleisten, dass die weitere Amtsausübung auf gesicherter wirtschaftlicher Grundlage erfolgen kann. Das Weiterbeschäftigungsverlangen des Klägers war damit nicht nur auf seine Beschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gerichtet, sondern für die Beklagte erkennbar auch auf die Erhaltung der Vergütungsansprüche, die ggf. aus der Ablehnung seiner Weiterbeschäftigung resultieren.

33

(2) Der Kläger musste seine Ansprüche weder ausdrücklich bezeichnen noch beziffern. Für den Arbeitgeber ist aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG ersichtlich, dass das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung verlangt, sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch der Vergütung einem Arbeitnehmer, den der Arbeitgeber für eine entsprechende Tätigkeit ausgewählt und eingestellt hat, gleichgestellt zu werden (BAG 19. August 2015 - 5 AZR 1000/13 - Rn. 28, BAGE 152, 221). Damit ist dem Zweck einer einstufigen tariflichen Ausschlussfristenregelung Genüge getan. Die Vergütungsregelungen des von ihr abgeschlossenen Haustarifvertrags waren der Beklagten bekannt.

34

cc) Der Einhaltung der tariflichen Ausschlussfrist steht nicht entgegen, dass die Vergütungsansprüche, als der Kläger nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG seine Weiterbeschäftigung verlangte, weder entstanden noch fällig waren.

35

(1) Eine Ausschlussfrist, die die Geltendmachung von „Ansprüchen“ verlangt, setzt voraus, dass die rechtserzeugenden Anspruchsvoraussetzungen bei der Geltendmachung erfüllt sind. Fehlt es daran, liegt regelmäßig kein Anspruch vor, der geltend gemacht werden könnte (vgl. BAG 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - zu III 1 a der Gründe; 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 29, BAGE 144, 210). Ausschlussfristen unterliegen jedoch einer einschränkenden Auslegung, wenn der mit der Ausschlussfrist verfolgte Zweck, dem Schuldner zeitnah Gewissheit zu verschaffen, mit welchen Ansprüchen er zu rechnen hat, durch eine Geltendmachung erreicht wird (vgl. BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 31, aaO). Die einschränkende Auslegung ist insbesondere dann geboten, wenn bei unveränderter rechtlicher und tatsächlicher Lage ein Anspruch aus einem ständig gleichen Grundtatbestand entsteht (vgl. BAG 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - zu III 1 b der Gründe) und der Wortlaut des Tarifvertrags die Geltendmachung künftiger Ansprüche nicht von vornherein ausschließt (vgl. BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 31, aaO).

36

(2) So verhält es sich hier. Mit dem Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG war die Beklagte ausreichend vom Ziel des Klägers unterrichtet, sich ggf. aus der unter Berufung auf § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG erfolgten Versagung einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Beschäftigung fortlaufend entstehende Vergütungsansprüche zu erhalten. Eine weitere Geltendmachung kann nach dem Sinn und Zweck der tariflichen Ausschlussfristen regelmäßig nicht verlangt werden.

37

d) Der Kläger hat die Vergütung für September 2013 rechtzeitig iSv. § 18 Abs. 6 HTV gerichtlich geltend gemacht.

38

aa) Er war nicht gehalten, seine Ansprüche nach § 18 Abs. 6 Alt. 2 HTV innerhalb von einem Monat nach der Geltendmachung durch sein Weiterbeschäftigungsverlangen vom 12. Juni 2012 und damit vor deren Fälligkeit einzuklagen. Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung läuft grundsätzlich nicht vor der Fälligkeit des Anspruchs. Durch die Normierung der Verpflichtung zur gerichtlichen Geltendmachung soll alsbaldige Klarheit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs geschaffen werden. Ein Zwang zur Anrufung des Arbeitsgerichts ist allerdings nur sinnvoll, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auch durchsetzbar ist (BAG 16. April 2013 - 9 AZR 731/11 - Rn. 27, BAGE 145, 8).

39

bb) Die zweite Stufe der tariflichen Ausschlussfrist wurde nach § 18 Abs. 6 Alt. 1 HTV in Lauf gesetzt. Das Landesarbeitsgericht hat zwar nicht festgestellt, wann die Beklagte - die den Forderungen des Klägers stets entgegengetreten ist - die Ansprüche erstmals ablehnte. Doch spätestens der mit Schriftsatz vom 3. September 2012 im Verfahren beim Arbeitsgericht Chemnitz (- 12 BV 55/12 -) gestellte Auflösungsantrag bedeutete eine Ablehnung der Erfüllung der mit dem Weiterbeschäftigungsverlangen geltend gemachten Ansprüche (vgl. zum Klageabweisungsantrag im Kündigungsschutzprozess BAG 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - Rn. 18, BAGE 118, 60; bei einer Beschäftigungsklage BAG 19. November 2014 - 5 AZR 121/13 - Rn. 29, BAGE 150, 88). Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung iSv. § 18 Abs. 6 HTV begann dementsprechend nach der am 12. September 2012 erfolgten Zustellung des Auflösungsantrags an den Kläger für zu diesem Zeitpunkt bereits fällige Ansprüche zu laufen, für die übrigen Ansprüche - so die hier streitgegenständlichen - mit deren Fälligkeit (vgl. BAG 16. April 2013 - 9 AZR 731/11 - Rn. 27, BAGE 145, 8; 19. November 2014 - 5 AZR 121/13 - Rn. 29, aaO).

40

cc) Die Fälligkeit der Vergütung wegen Annahmeverzugs bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Vergütung bei tatsächlicher Beschäftigung in den einzelnen Abrechnungsperioden fällig geworden wäre (st. Rspr., vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 33, BAGE 149, 169). Nach § 18 Abs. 1 HTV ist die monatliche Vergütung spätestens am 10. Kalendertag des Folgemonats fällig. Die Vergütung für September 2013 war danach am 10. Oktober 2013 fällig. Der für die gerichtliche Geltendmachung vorgesehene Drei-Monats-Zeitraum endete mit Ablauf des 10. Januar 2014 (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 193 BGB). Diese Frist hat der Kläger eingehalten, indem er die Vergütung für September 2013 im vorliegenden Verfahren mit Klageschrift vom 23. Dezember 2013 einklagte. Die fristwahrende Wirkung der am 15. Januar 2014 an die Beklagte bewirkten Zustellung ist nach § 253 Abs. 1, § 167 ZPO bereits am 23. Dezember 2013 eingetreten (vgl. BAG 16. März 2016 - 4 AZR 421/15 - Rn. 32).

41

5. Gegen die Höhe der vom Kläger zuletzt eingeklagten Forderung hat die Beklagte in der Revision keine Angriffe mehr erhoben.

42

6. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 Satz 1, § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Leistung war am 10. Oktober 2013 zu bewirken. Die Beklagte befand sich ab dem Folgetag im Verzug. Der Kläger kann Zinsen ab Verzugseintritt verlangen. Der weiter gehende Zinsantrag ist unbegründet.

43

II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August 2013. Die vom Kläger erhobenen Ansprüche sind gemäß § 611 iVm. § 615 Satz 1 BGB entstanden, aber verfallen. Der Kläger hat zwar mit seinem Weiterbeschäftigungsverlangen die in § 18 Abs. 4 HTV geregelte erste Stufe der tariflichen Ausschlussfrist gewahrt. Er hat die Ansprüche jedoch, nachdem die Beklagte deren Erfüllung mit dem beim Arbeitsgericht Chemnitz (- 12 BV 55/12 -) gestellten Auflösungsantrag ablehnte, nicht rechtzeitig innerhalb der nach § 18 Abs. 6 Alt. 1 HTV in Lauf gesetzten zweiten Stufe der tariflichen Ausschlussfrist (vgl. Rn. 38) gerichtlich geltend gemacht.

44

1. Die gerichtliche Geltendmachung im vorangegangenen Klageverfahren (- 5 Ca 262/13 und 6 Sa 686/13 -) beschränkte sich auf den Zeitraum bis 30. Juni 2013.

45

2. Eine Auslegung von § 18 Abs. 6 HTV, der Kläger habe die streitgegenständlichen Ansprüche gerichtlich geltend gemacht, indem er dem Antrag der Beklagten entgegentrat, das Arbeitsverhältnis nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG aufzulösen, ist weder möglich noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.

46

a) Tarifliche Ausschlussfristen, die in ihrer zweiten Stufe eine „gerichtliche Geltendmachung“ verlangen, sind verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass mit Erhebung einer Bestandsschutzklage (Kündigungsschutz- oder Befristungskontrollklage) die vom Erfolg der Bestandsschutzstreitigkeit abhängigen Ansprüche gerichtlich geltend gemacht sind (st. Rspr., vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 28, BAGE 149, 169; 24. Juni 2015 - 5 AZR 509/13 - Rn. 28, BAGE 152, 75). Der Wortsinn einer „gerichtlichen Geltendmachung“ verlangt nicht zwingend, dass gerade der Streitgegenstand „Vergütung“ zum Inhalt des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gemacht wird (BAG 19. September 2012 - 5 AZR 924/11 - Rn. 25; zur Auslegung der zweiten Stufe einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Ausschlussfrist BAG 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 22, BAGE 126, 198). Es genügt eine prozessuale Auseinandersetzung über den Anspruch (BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 31).

47

b) Es kann dahingestellt bleiben, ob in dem vom Arbeitgeber einzuleitenden Beschlussverfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG eine prozessuale Auseinandersetzung in diesem Sinne zu sehen ist. Hierfür könnte sprechen, dass der betroffene Jugend- und Auszubildendenvertreter, wenn er dem Antrag des Arbeitgebers entgegentritt, sein individual-rechtliches Interesse an der Fortsetzung seiner Tätigkeit bei dem Arbeitgeber aufgrund eines Arbeitsverhältnisses wahrnimmt, das infolge seines schriftlichen Weiterbeschäftigungsverlangens entstanden ist, und er ausschließlich zur Wahrung dieses Interesses am Beschlussverfahren zu beteiligen ist (vgl. BAG 5. April 2000 - 7 ABR 6/99 - zu B I 3 c der Gründe).

48

c) Die geltend gemachten Ansprüche waren aber nicht vom Ausgang des Beschlussverfahrens abhängig.

49

aa) Während im Bestandsschutzverfahren (Kündigungsschutz- oder Befristungskontrollverfahren) bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung ungeklärt ist, ob das Arbeitsverhältnis über den vom Arbeitgeber behaupteten Beendigungstermin hinaus fortbestanden hat und Annahmeverzugsansprüche bestehen, steht im Beschlussverfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung fest. Der Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG zielt nicht auf eine feststellende, sondern eine rechtsgestaltende gerichtliche Entscheidung. Diese entfaltet erst mit ihrer Rechtskraft Wirkungen für die Zukunft. Der Auflösungsbeschluss löst das Arbeitsverhältnis erst mit Rechtskraft auf (vgl. BAG 29. November 1989 - 7 ABR 67/88 - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 63, 319; 11. Januar 1995 - 7 AZR 574/94 - zu II 2 a der Gründe; Fitting 28. Aufl. § 78a Rn. 39 ff.; ErfK/Kania 16. Aufl. § 78a BetrVG Rn. 10). Bis zu diesem Zeitpunkt besteht das Arbeitsverhältnis mit allen sich hieraus ergebenden rechtlichen Folgen. Hat der Arbeitgeber während dieses Zeitraums die angebotene Arbeitsleistung nicht angenommen, ist er wegen Annahmeverzugs zur Entgeltzahlung verpflichtet (Fitting 28. Aufl. § 78a Rn. 39).

50

bb) Die Ansprüche des Klägers für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August 2013 sind zwar sukzessive im Verlauf des Auflösungsverfahrens entstanden, waren aber in ihrem Bestand unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.

51

d) Dem Arbeitnehmer wird mit dieser Auslegung des § 18 Abs. 6 HTV keine im Widerspruch zu Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 GG stehende übersteigerte Obliegenheit auferlegt.

52

aa) Bei der Auslegung und Anwendung tariflicher Ausschlussfristen ist das in zivilrechtlichen Streitigkeiten durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz zu beachten. Danach darf den Prozessparteien der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Dem Arbeitnehmer dürfen keine übersteigerten Obliegenheiten zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche auferlegt werden. Die Beschreitung des Rechtswegs und die Ausschöpfung prozessualer Möglichkeiten kann vereitelt werden, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten Erfolg außer Verhältnis steht (BVerfG 1. Dezember 2010 - 1 BvR 1682/07 - Rn. 21 f.).

53

bb) Der Zugang zu den Gerichten wird durch § 18 Abs. 6 HTV nicht unzumutbar erschwert. Der Tarifvertrag verlangt vom Arbeitnehmer nicht, Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs einzuklagen, bevor der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geklärt ist. Auch werden dem Arbeitnehmer mit der Obliegenheit, während des noch laufenden Auflösungsverfahrens nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG entstandene Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs einzuklagen, keine zusätzlichen, vermeidbaren Kostenrisiken auferlegt. Das auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung gerichtete Beschlussverfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG, mit dessen Einleitung der Arbeitgeber den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zur Rechtskraft des Auflösungsbeschlusses nicht in Abrede stellt, bietet keine Grundlage für die Klärung im Verlauf des Verfahrens entstandener Vergütungsansprüche.

54

3. Der Kläger hat die Ansprüche für die Monate Juli und August 2013 erstmals mit der Klage vom 23. Dezember 2013 gerichtlich geltend gemacht. Diese Klage wahrte die zweite Stufe der tariflichen Ausschlussfrist nicht. Ausgehend von den Ausführungen in Rn. 36 bis 38 wurde die zweite Stufe der Ausschlussfrist im Zeitpunkt der Fälligkeit der Ansprüche für Juli und August 2013 in Lauf gesetzt (vgl. BAG 16. April 2013 - 9 AZR 731/11 - Rn. 27, BAGE 145, 8; 19. November 2014 - 5 AZR 121/13 - Rn. 29, BAGE 150, 88). Der für die gerichtliche Geltendmachung vorgesehene Zeitraum von drei Monaten nach Fälligkeit war bei Einreichung der Klage am 23. Dezember 2013 bereits verstrichen. Die Vergütung für den Monat Juli 2013 wurde nach § 18 Abs. 1 HTV iVm. § 193 BGB am Montag, dem 12. August 2013, fällig. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung nach § 18 Abs. 6 HTV lief am Dienstag, dem 12. November 2013, ab (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Die Vergütung für August 2013 wurde am Dienstag, dem 10. September 2013, fällig. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung nach § 18 Abs. 6 HTV lief am Dienstag, dem 10. Dezember 2013, ab (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Die Ansprüche sind deshalb verfallen (§ 18 Abs. 6 HTV).

55

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Biebl    

        

    Weber     

        

        

        

    Jungbluth     

        

    Zorn    

                 
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
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published on 29/06/2017 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 01. Dezember 2016 - 6 Ca 654/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt insges
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(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,

1.
festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.

(5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,

1.
festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.

(5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,

1.
festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.

(5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,

1.
festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.

(5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,

1.
festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.

(5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,

1.
festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.

(5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,

1.
festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.

(5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,

1.
festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.

(5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.