Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Jan. 2013 - 5 AZR 266/12
Gericht
Tenor
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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2012 - 9 Sa 1148/11 - wird zurückgewiesen.
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2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für das Jahr 2009 Anspruch auf die sog. Wartezahlung nach § 4c des Tarifvertrags ERA-Anpassungsfonds für das Tarifgebiet Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2003 idF vom 5. März 2004/2. Juni 2005 (im Folgenden: TV ERA-APF) hat, obwohl die Beklagte aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten ist.
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Der 1948 geborene Kläger ist seit April 1963 bei der Beklagten - einem bundesweit tätigen Telekommunikationsunternehmen - bzw. deren Rechtsvorgängerinnen gegen eine Vergütung von zuletzt 4.179,20 Euro brutto beschäftigt. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag des Klägers mit der T GmbH, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, vom 28. September 1992 ist ua. vereinbart:
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„7.
Weitere Vertragsgrundlagen
Diesem Anstellungsvertrag liegen die Bestimmungen der Tarifverträge für Angestellte der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Tarifgebietes Nordrhein-Westfalen sowie die gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung zugrunde.“
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Am 18. Dezember 2003 vereinbarten die IG Metall - Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen - und der Verband der Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen das Entgeltrahmenabkommen (fortan: ERA) sowie begleitende Tarifverträge zu dessen Einführung.
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In dem zum 1. März 2004 in Kraft getretenen Tarifvertrag zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens (im Folgenden: ERA-ETV) heißt es auszugsweise:
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„§ 2 Einführungszeitraum
1.
Bis zum Beginn der Einführungsphase (Vorbereitungsphase) können die Betriebsparteien die sachlichen Voraussetzungen für die betriebliche Einführung des ERA schaffen.
In der Vorbereitungsphase kann das ERA nur mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien eingeführt werden.
2.
Die Einführungsphase dauert vier Jahre. In dieser Phase soll der Arbeitgeber das ERA stichtagsbezogen im Betrieb einführen. Im Anschluss an die Einführungsphase gilt das ERA verbindlich für alle Betriebe.
Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien kann das ERA betrieblich bis zu 12 Monate nach diesem Zeitpunkt eingeführt werden.
3.
Das ERA ersetzt zum betrieblichen Einführungsstichtag die entsprechenden Bestimmungen der bestehenden Tarifverträge (§ 12 ERA).
…
§ 5 Betriebliche Kostenneutralität
Während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Einführung des ERA im Betrieb soll sicher gestellt werden, dass durch ERA keine betrieblichen Mehrkosten entstehen, die die von den Tarifvertragsparteien im Durchschnitt des Tarifgebiets ermittelten 2,79 % übersteigen.
Hierzu wird die bisherige betriebliche Lohn- und Gehaltssumme mit der neuen Entgeltsumme des Betriebes stichtagsbezogen verglichen. Bei der Berechnung werden in diesen fünf Jahren auch die jeweiligen Kosten für Heranführungen der Unterschreiter und Absicherungen der Überschreiter berücksichtigt. Mehrkosten über 2,79 % bzw. Einsparungen werden kompensiert.
Die nachstehenden Bestimmungen konkretisieren den Rechenweg und beschreiben die Vorgehensweise und Instrumente zur Herstellung der Kostenneutralität.
...
6.
Im Falle von geringeren betrieblichen Kosten nach Nr. 1 sind die Einsparungen gemäß Nr. 4 in folgenden Schritten an die Beschäftigten weiterzugeben:
a)
Auszahlung des ERA-Anpassungsfonds an die Beschäftigten
b)
Ausgleich der verbleibenden Differenz durch Erhöhung der tariflichen Jahressonderzahlung.
...“
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In einer Protokollnotiz zu § 2 Nr. 2 ERA-ETV ist festgehalten, dass Beginn und Ende der Einführungsphase bei Vereinbarung der letzten ERA-Strukturkomponente festgelegt werden.
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Der TV ERA-APF bestimmt ua.:
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„§ 2
Präambel
Der ERA-Anpassungsfonds dient der Sicherstellung eines gleitenden Übergangs vom heutigen Tarifsystem auf das ERA-Entgeltsystem für alle Beteiligten. Insbesondere sollen durch die vorübergehende Einbehaltung nicht ausgezahlter ERA-Strukturkomponenten und deren spätere Verwendung entweder
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zum Ausgleich von betrieblichen Kosten, die eine bestimmte Schwelle überschreiten,
oder
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zur unmittelbaren Auszahlung an die Beschäftigten/Auszubildenden nach der betrieblichen ERA-Einführung
spätere Verwerfungen bei der Umstellung vermieden werden.
§ 3
Aufbau und Verwendung des ERA-Anpassungsfonds
In den Lohnabkommen, Gehaltsabkommen und Ausbildungsvergütungsabkommen vom 23. Mai 2002 und 16. Februar 2004 wurden die Erhöhungen des Tarifvolumens jeweils auf zwei Komponenten verteilt. Eine Komponente dient der dauerhaften Erhöhung der Tabellenwerte der jeweiligen Entgelte (Löhne und Gehälter; ‚lineares Volumen’). Die andere Komponente (‚restliches Erhöhungsvolumen’) fließt in ERA-Strukturkomponenten, die in der ersten Tarifperiode ausgezahlt, in den folgenden Tarifperioden jedoch noch nicht fällig werden.
In diesen Entgeltabkommen wurde eine Erhöhung des Tarifvolumens um zunächst insgesamt 4 %, ab 1. Juni 2003 um 3,1 %, ab 1. März 2004 um 2,2 % und ab 1. März 2005 um weitere 2,7 % vereinbart. Diese Erhöhungen wurden jeweils wie folgt auf die zwei Komponenten verteilt:
Mit Wirkung ab 1. Juni 2002 wurden die Lohn-, Gehalts- und Ausbildungsvergütungstabellen um 3,1 % erhöht, mit Wirkung ab 1. Juni 2003 um weitere 2,6 %. Sodann wurden mit Wirkung ab 1. März 2004 die Entgelte um weitere 1,5 % erhöht, mit Wirkung ab 1. März 2005 um weitere 2,0 %.
Das jeweilige restliche Erhöhungsvolumen von 0,9 %, 0,5 %, 0,7 % bzw. weiteren 0,7 % fließt in ERA-Strukturkomponenten und wird in der Tarifperiode, in der sie erstmals entstanden sind, zunächst ebenfalls ausgezahlt (s. § 4 Abs. 1a)); für die Verwendung der Folgebeträge gelten die in § 4 Abs. 1b) getroffenen Vereinbarungen.
§ 4
ERA-Strukturkomponente und ERA-Anpassungsfonds
Die in den o.a. Entgeltabkommen vereinbarten ERA-Strukturkomponenten werden wie folgt ermittelt und verwendet:
a)
In der Tarifperiode, in der sie erstmals entstehen, werden die jeweiligen ERA-Strukturkomponenten individuell nach den Grundsätzen der Entgeltabkommen vom 23. Mai 2002 und 16. Februar 2004 als Teil der Vergütung ermittelt und zu den dort genannten Stichtagen zur Auszahlung an die Beschäftigten/Auszubildenden fällig.
b)
In den jeweils folgenden Tarifperioden nach ihrer erstmaligen Begründung/Entstehung werden die jeweiligen ERA-Strukturkomponenten aus den vorhergehenden Tarifperioden zwar ebenfalls als Teil der Vergütung ermittelt, aber nicht ausgezahlt, sondern zunächst einbehalten und für die Monate bis einschließlich Februar 2006 nach Maßgabe des § 4 d) dem ERA-Anpassungsfonds zugeführt.
Die bei der betrieblichen ERA-Einführung in den ERA-Anpassungsfonds befindlichen Beträge müssen entweder zur Deckung betrieblicher Mehrkosten aus der ERA-Einführung oder zur Auszahlung an die Beschäftigten/Auszubildenden verwendet werden.
...
c)
Ist das ERA im Betrieb noch nicht eingeführt worden, werden ab März 2006 bis zur betrieblichen ERA-Einführung die ERA-Strukturkomponenten in Höhe von 2,79 % als Einmalzahlungen geleistet. Die Berechnung erfolgt entsprechend der Methode für die Auszahlung der ERA-Strukturkomponente aus den Entgeltabkommen vom 16. Februar 2004.
Die Betriebsparteien können stattdessen durch freiwillige Betriebsvereinbarung vereinbaren, dass auch diese weiteren ERA-Strukturkomponenten vorläufig nicht ausgezahlt, sondern dem ERA-Anpassungsfonds zugeführt werden, um sie ebenso wie die auf jeden Fall zuvor anfallenden, jedoch nicht ausgezahlten ERA-Strukturkomponenten zu verwenden.
d)
In den der Auszahlungstarifperiode folgenden Tarifperioden werden die ERA-Strukturkomponenten pauschal (d.h. nicht individuell) zunächst wie folgt ermittelt:
…
Sonderfall: Steht fest, dass das Entgeltrahmenabkommen betrieblich nicht eingeführt wird, findet eine Zuführung zu dem ERA-Anpassungsfonds nicht statt, vielmehr erhalten die Beschäftigten und Auszubildenden Einmalzahlungen in Höhe der vorstehend ansonsten für den Anpassungsfonds beschriebenen Zuführungen.
…
e)
Die auf dem ERA-Konto befindlichen Beträge sind eine Verbindlichkeit des Arbeitgebers aus tariflichen Entgelten, die in früheren Tarifperioden entstanden sind, aber nicht ausgezahlt wurden. Die Beträge dürfen nach diesen verbindlichen Vereinbarungen nur für die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden. Demgemäß sind sie
entweder zur Deckung betrieblicher Kosten im Rahmen der Regelungen zur betrieblichen Kostenneutralität, die im Einzelnen im Einführungstarifvertrag zum ERA geregelt sind, zu verwenden; hierbei dienen sie insbesondere der Deckung der Ausgleichsbeträge, die sog. Überschreitern für eine Übergangszeit zugesagt werden;
oder, soweit die Beträge hierfür nicht verbraucht werden, sind sie an diejenigen Beschäftigten/Auszubildenden auszuzahlen, die zum Aufbau des ERA-Anpassungsfonds beigetragen haben.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Die Auszahlung ist in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.
...“
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In dem ERA-Verhandlungsergebnis VII (Fortschreibung der Ergänzungsvereinbarung zum ERA-Einführungstarifvertrag) vom 10. Oktober 2008 (fortan: Verhandlungsergebnis VII) heißt es unter Nr. 21:
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„Gemäß § 2 Nr. 2 ERA-ETV gilt das ERA ab 1. März 2009 verbindlich in allen Betrieben.
Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien kann das ERA betrieblich bis zu 12 Monate nach diesem Zeitpunkt eingeführt werden.
…“
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Zu den ERA-Strukturkomponenten bestimmt § 7 des Abkommens vom 13. November 2008 über die Tarifgehälter in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (fortan: Abkommen 2008) ergänzend:
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„1.
Ist das ERA im Betrieb noch nicht eingeführt worden, sind seit März 2006 bis zur betrieblichen ERA-Einführung weitere Einmalzahlungen aus den ERA-Strukturkomponenten in Höhe von 2,79 % zu leisten (§ 4 c) TV ERA-APF).
2.
Die Betriebsparteien können durch freiwillige Betriebsvereinbarung jeweils bis zu zwei Auszahlungszeitpunkte für die Auszahlung der Einmalzahlungen aus den ERA-Strukturkomponenten für Januar bis Dezember des jeweiligen Kalenderjahres festlegen.
Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung, werden die ERA-Strukturkomponenten zum Auszahlungszeitpunkt der betrieblichen Sonderzahlung nach § 3 Nr. 2 TV 13. ME ausgezahlt.
3.
Die Betriebsparteien können stattdessen auch vereinbaren, die ERA-Strukturkomponenten vorläufig ganz oder teilweise nicht auszuzahlen, sondern sie dem ERA-Anpassungsfonds zuzuführen. Das Vorliegen einer Kostenprognose bezüglich der Einführung von ERA ist hierfür nicht notwendige Voraussetzung.
4.
Die Berechnung der auszuzahlenden Einmalzahlung bzw. der dem ERA-Anpassungsfonds zuzuführenden Beträge erfolgt auf Basis folgender Formel:
2,79 % x von der Einmalzahlung bzw. Zuführung erfasste Monate des Jahres x Tarifeinkommen des Auszahlungsmonats.
…“
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Die Beklagte trat zum 31. Dezember 2007 aus dem Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen aus und entschied, das ERA nicht einzuführen. Im Jahr 2008 zahlte sie dem Kläger eine ERA-Strukturkomponente iHv. 1.531,43 Euro brutto. Für das Jahr 2009 lehnte sie eine entsprechende Zahlung ab.
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Nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom 14. Januar 2010 hat der Kläger mit der am 23. Dezember 2010 eingereichten Klage für das Jahr 2009 eine Strukturkomponente entsprechend § 4c TV ERA-APF geltend gemacht und die Auffassung vertreten, eine solche Zahlung sei auch und erst recht zu leisten, wenn das ERA betrieblich nicht eingeführt werde.
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Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.531,43 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2010 zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, aufgrund ihres Verbandsaustritts weder zur Einführung von ERA noch zur Zahlung einer ERA-Strukturkomponente für das Jahr 2009 verpflichtet zu sein.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
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Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte mit der Industriegewerkschaft Metall, Bezirke Baden-Württemberg, Bayern, Berlin-Brandenburg-Sachsen, Küste, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt sowie Nordrhein-Westfalen einen Haustarifvertrag zur Auszahlung des ERA-Anpassungsfonds geschlossen. Danach erhält jeder Anspruchsberechtigte eine Zahlung aus dem ERA-Anpassungsfonds iHv. 4.000,00 Euro brutto.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist unbegründet. Für die begehrte Zahlung fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Das hat das Landesarbeitsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung erkannt.
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I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine sog. Wartezahlung nach § 4c TV ERA-APF für das Jahr 2009.
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1. Nach gefestigter Rechtsprechung setzt die Einmalzahlung nach § 4c TV ERA-APF die Pflicht des Arbeitgebers zur Einführung des ERA voraus. Besteht keine Verpflichtung zur betrieblichen Einführung, fehlt es - was sich schon aus dem Wortlaut „bis zur betrieblichen ERA-Einführung“ ergibt - an der Grundlage für einen Zahlungsanspruch (BAG 14. Januar 2009 - 5 AZR 175/08 - Rn. 16, EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 134; 23. Februar 2011 - 5 AZR 143/10 - Rn. 20; 14. November 2012 - 5 AZR 778/11 - Rn. 11).
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2. Die Beklagte war im Jahr 2009 nicht verpflichtet, das ERA betrieblich einzuführen.
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a) Eine unmittelbare tarifliche Verpflichtung nach § 4 Abs. 1 iVm. § 3 Abs. 1 TVG scheidet aus. Die Beklagte war zu dem nach § 2 Nr. 2 ERA-ETV iVm. Nr. 21 Verhandlungsergebnis VII maßgeblichen Stichtag (1. März 2009) nicht mehr Mitglied einer Tarifvertragspartei.
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b) Die Beklagte war auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Nachbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG zur Einführung des ERA verpflichtet. Nach dieser Norm bleibt die Tarifbindung bestehen, bis der Tarifvertrag endet. Die Nachbindung erfasst dabei diejenigen Tarifnormen, an die der aus dem Verband ausgetretene Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Austritts unmittelbar und zwingend gebunden war. In § 2 Nr. 2 ERA-ETV, Nr. 21 Verhandlungsergebnis VII haben die Tarifvertragsparteien aber hinreichend deutlich gemacht, dass das ERA in den Betrieben „verbindlich“ erst ab 1. März 2009 gilt und damit nur diejenigen Arbeitgeber an die Regelungen des ERA normativ gebunden sind, die zu diesem Stichtag Mitglied des tarifschließenden Verbandes sind oder das ERA bereits zuvor auf freiwilliger Basis eingeführt hatten (BAG 19. Oktober 2011 - 4 ABR 116/09 - Rn. 24 ff., EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 145). Es ergeben sich aus dem Tarifwerk zur Einführung des ERA keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Pflicht zur Einführung des ERA mit unmittelbarer und zwingender Wirkung bereits vor dem 1. März 2009 - etwa schon mit dem Inkrafttreten des ERA-ETV am 1. März 2004 - begründet werden sollte.
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c) Unbeschadet der Frage, ob § 4c TV ERA-APF mit der Anspruchsvoraussetzung der Nichteinführung des ERA „im Betrieb“ eine arbeitsvertragliche Pflicht zur Einführung des ERA gegenüber einzelnen Arbeitnehmern ausreichen ließe, hat das Landesarbeitsgericht - ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts(vgl. etwa BAG 14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - Rn. 19, BAGE 116, 326; 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - BAGE 122, 74) - die Voraussetzungen für eine Auslegung der Bezugnahmeklausel in Ziff. 7 Arbeitsvertrag als sog. Gleichstellungsabrede festgestellt. Diese gilt nach dem Austritt der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband nur noch statisch fort. Das hat die Revision nicht angegriffen.
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3. Eine analoge Anwendung von § 4c TV ERA-APF ist nicht möglich(BAG 14. Januar 2009 - 5 AZR 175/08 - Rn. 19, EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 134). Über die in § 4c TV ERA-APF geregelte „Wartezahlung“ bei verspäteter Einführung des ERA hinaus haben die einschlägigen Tarifverträge keinen Grundsatz dahin gehend normiert, ersparte Aufwendungen der Arbeitgeber müssten zu Ansprüchen aus dem restlichen Erhöhungsvolumen führen. Auszuzahlen ist allein der ERA-Anpassungsfonds, § 5 Nr. 6 Buchst. a ERA-ETV, § 4e TV ERA-APF(zu dessen Auflösung siehe BAG 27. Juni 2012 - 5 AZR 317/11 - Rn. 13 f., EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 148). Um eine derartige Zahlung geht es im Streitfall nicht.
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II. Auch § 5 Nr. 6 ERA-ETV taugt als Anspruchsgrundlage nicht. In § 5 Abs. 1 ERA-ETV definieren die Tarifvertragsparteien den Grundsatz der betrieblichen Kostenneutralität: Während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Einführung des ERA im Betrieb soll sichergestellt werden, dass durch ERA keine betrieblichen Mehrkosten entstehen, die die von den Tarifvertragsparteien im Durchschnitt des Tarifgebiets ermittelten 2,79 % übersteigen. § 5 Nr. 6 ERA-ETV ordnet - für den Fall der Einführung des ERA - die Weitergabe der Einsparungen an die Beschäftigten durch Auszahlung des ERA-Anpassungsfonds und ggf. den Ausgleich der verbleibenden Differenz durch Erhöhung der tariflichen Jahressonderzahlung an. Dass bei Nichteinführung des ERA aber die Strukturkomponente nach § 4c ERA-ETV fortgezahlt werden soll, ergibt sich weder aus § 5 ERA-ETV noch aus sonstigen Regelungen zur Einführung des ERA.
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III. Weder sonstige Analogien noch eine „Gesamtschau der tariflichen Regelungswerke“ vermögen den geltend gemachten Anspruch zu begründen.
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1. Eine Analogie im klassischen Sinne scheidet bei Tarifnormen aus, weil ein Tarifvertrag - auch wenn er Rechtsnormen iSv. § 1 Abs. 1 TVG enthält - primär ein Vertrag zwischen den Tarifvertragsparteien ist. Enthält der Tarifvertrag eine Lücke, kann er allenfalls unter Beachtung des Art. 9 Abs. 3 GG ergänzend ausgelegt werden. Nach den dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen darf bei einer bewussten Auslassung durch die Tarifvertragsparteien die tarifliche Regelungslücke schon deshalb nicht von den Gerichten geschlossen werden, weil diese nicht befugt sind, gegen den Willen der Tarifvertragsparteien ergänzende tarifliche Regelungen zu „schaffen“. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 964/07 - Rn. 20 mwN, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 215). Enthält ein Tarifvertrag eine unbewusste Regelungslücke, ist für eine Lückenschließung erforderlich, dass sich aus dem Tarifvertrag selbst hinreichende Anhaltspunkte ergeben, wie die Tarifvertragsparteien nach ihrem mutmaßlichen Willen die nicht berücksichtigte Fallkonstellation geregelt hätten, wenn sie die Lückenhaftigkeit erkannt hätten. Bestehen keine sicheren Anhaltspunkte für die mutmaßliche Regelung der Tarifvertragsparteien und sind verschiedene Regelungen denkbar, scheidet eine Ausfüllung der tariflichen Regelungslücke durch die Gerichte aus. Sie würde wiederum in die durch Art. 9 Abs. 3 GG allein den Tarifvertragsparteien zugewiesene Gestaltungsfreiheit eingreifen(BAG 24. Februar 1988 - 4 AZR 614/87 - BAGE 57, 334; 22. Februar 2012 - 5 AZR 229/11 (F) - Rn. 23, EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 146).
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2. Im Streitfall fehlt es an einer tariflichen Regelungslücke. Die Tarifvertragsparteien haben die Möglichkeit, dass Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband austreten und nicht zur Einführung des ERA verpflichtet sind, gesehen und für diesen Fall in § 4d TV ERA-APF eine Regelung getroffen. Danach endet die Zuführung zum ERA-Anpassungsfonds mit dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass das ERA nicht betrieblich eingeführt wird. Die Beschäftigten erhalten dann Einmalzahlungen in Höhe der ansonsten nach § 4b TV ERA-APF dem Anpassungsfonds zuzuführenden Mittel. Außerdem sind die schon im ERA-Anpassungsfonds angesammelten Beträge, die bei Nichteinführung des ERA nicht zweckentsprechend verbraucht werden können, an die Beschäftigten nach Maßgabe des § 4e TV ERA-APF auszuzahlen. Dagegen fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, die Nichteinführung des ERA solle über § 4c TV ERA-APF hinaus generell (und jährlich) eine Zahlung an die Beschäftigten in der für diese Strukturkomponente vorgesehenen Höhe(§ 7 Nr. 4 Vereinbarung 2008) auslösen. Nicht jede Nichtregelung im Tarifvertrag führt zu einer Regelungslücke.
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Selbst wenn man eine solche annähme, handelte es sich um eine bewusste Auslassung durch die Tarifvertragsparteien. Die begrenzte Regelung in § 4c TV ERA-APF darf nicht im Wege der ergänzenden Tarifvertragsauslegung auf ein nicht mitumfasstes Regelungsziel hin erweitert werden(so schon BAG 14. Januar 2009 - 5 AZR 175/08 - Rn. 19, EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 134).
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IV. Die Auffassung der Revision, eine Störung der Geschäftsgrundlage könne den streitgegenständlichen Anspruch (mit-)begründen, ist nicht tragfähig. Bei einer Störung der Geschäftsgrundlage kann nach § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Danach kann nicht der Kläger, sondern könnte allenfalls die IG Metall als Tarifvertragspartei eine Anpassung des tariflichen Regelungswerks zur Einführung des ERA verlangen. Keinesfalls dürfen aber die Gerichte für Arbeitssachen unter Berufung auf § 313 Abs. 1 BGB einen Tarifvertrag um einen Anspruch ergänzen, den dieser nicht enthält. Das wäre mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht vereinbar.
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V. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
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Müller-Glöge
Laux
Biebl
Zorn
Rahmstorf
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Annotations
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.
(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)