Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Aug. 2015 - 5 AZR 1000/13

ECLI: ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR1000.13.0
published on 19/08/2015 00:00
Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Aug. 2015 - 5 AZR 1000/13
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 8. November 2013 - 7 Sa 165/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob der Anspruch des Klägers auf Vergütung wegen Annahmeverzugs für die Zeit vom 24. Februar bis zum 2. August 2011 wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung nach § 37 Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-Forst) verfallen ist.

2

Der 1984 geborene Kläger absolvierte seit dem 10. September 2008 beim Beklagten in dessen Staatsbetrieb S eine Ausbildung zum Forstwirt. Das Ausbildungsverhältnis war bis zum 31. August 2011 befristet. Der Kläger war Mitglied der beim Staatsbetrieb S - Forstbezirk L - gebildeten Jugend- und Auszubildendenvertretung. Auf gemeinsamen Antrag des Klägers und des Ausbildungsbetriebs wurde die Ausbildungszeit gemäß § 8 BBiG um sechs Monate verkürzt. Am 23. Februar 2011 bestand der Kläger die Abschlussprüfung.

3

Zuvor hatte der Kläger mit Schreiben vom 22. Februar 2011 unter Berufung auf seine „JAV-Tätigkeit“ die unbefristete Weiterbeschäftigung in dem erlernten Beruf verlangt. Er erschien am 24. Februar 2011 gegen 08:00 Uhr am Sitz des Forstbezirks L und wurde nach einem Gespräch mit dem Mitarbeiter K, der den abwesenden Dienststellenleiter vertrat, nach Hause geschickt.

4

Mit Schreiben der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt vom 11. März 2011 ließ der Kläger seine Arbeitskraft „nochmals schriftlich und ausdrücklich“ anbieten.

5

Am 4. März 2011 beantragte der Beklagte gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 1 Sächsisches Personalvertretungsgesetz(SächsPersVG) beim Verwaltungsgericht Dresden die Feststellung, dass „durch den Antrag (des Klägers) vom 22. Februar 2011 ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht begründet wird“. Nach Hinweis des Gerichts in der Anhörung vom 24. Februar 2012, es sei nach § 9 Abs. 2 SächsPersVG im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden, ging der Beklagte zu einem Auflösungsantrag gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 2 SächsPersVG über. Diesem entsprach das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 24. Februar 2012 (- 9 K 331/11 -). Die Beschwerde des Klägers verwarf das Sächsische OVG mit Beschluss vom 20. Februar 2013 (- PL 9 A 285/12 -) als unzulässig.

6

Ab dem 7. Juni 2012 beschäftigte der Beklagte den Kläger im Forstbezirk T für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

7

Nach erfolgsloser außergerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben vom 2. März 2012 hat der Kläger mit der am 20. März 2012 eingereichten und mit Schriftsatz vom 27. Juli 2012 erweiterten Klage zuletzt Vergütung wegen Annahmeverzugs für die Zeit vom 24. Februar 2011 bis zum 6. Juni 2012 verlangt. Er habe seine Arbeitsleistung tatsächlich angeboten, indem er am Tag nach der bestandenen Abschlussprüfung morgens zum Arbeitsantritt in der für ihn zuständigen Dienststelle erschien. Die Forderung sei auch ausreichend geltend gemacht worden.

8

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 22.242,48 Euro brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener Ansprüche iHv. 4.663,45 Euro netto sowie anderweitigen Verdienstes iHv. 685,23 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.893,80 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

        

2.    

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 8.112,80 Euro brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener Ansprüche iHv. 825,66 Euro netto sowie anderweitigen Verdienstes iHv. 1.940,90 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.346,24 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und eingewendet, für den Zeitraum vom 24. Februar bis zum 2. August 2011 sei der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs nach § 37 TV-Forst verfallen. In den Vorinstanzen hat er außerdem geltend gemacht, er habe sich mangels eines ausreichenden tatsächlichen oder wörtlichen Angebots nicht im Annahmeverzug befunden. Zudem sei der Kläger nicht leistungsbereit und seine Beschäftigung dem Beklagten nicht zumutbar gewesen.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag beschränkt auf Vergütung wegen Annahmeverzugs für die Zeit vom 24. Februar bis zum 2. August 2011 weiter und rügt, das Landesarbeitsgericht habe die Anforderungen des § 37 TV-Forst verkannt.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Beklagte habe sich (auch) in dem in die Revisionsinstanz gelangten Streitzeitraum vom 24. Februar bis zum 2. August 2011 im Annahmeverzug befunden, greift die Revision nicht an. Ihre Rüge, der Anspruch des Klägers auf Vergütung wegen Annahmeverzugs sei nach § 37 TV-Forst verfallen, greift nicht durch.

12

I. Es kann dahinstehen, ob auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der TV-Forst Anwendung findet.

13

Die tatsächlichen Voraussetzungen der beiderseitigen Tarifgebundenheit (§ 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG) hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. In der Revisionsinstanz ist aber unstreitig geworden, dass der Kläger - was seine Prozessvertretung durch die D GmbH vermuten ließ - Mitglied der tarifschließenden Industriegewerkschaft Bau-Agrar-Umwelt ist und auch im Streitzeitraum schon war. Die Mitgliedschaft des Beklagten in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist gerichtsbekannt und steht zudem zwischen den Parteien außer Streit.

14

Doch gilt der TV-Forst nach seinem § 1 Abs. 1 Satz 1 nur für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben und die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist. Dabei sind nach Nr. 1 der Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 TV-Forst ua. erfasst Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zur Fortwirtin/zum Forstwirt mit entsprechender Tätigkeit.

15

1. Der Kläger, damals Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Staatsbetrieb S - Forstbezirk L, stand aufgrund seines schriftlichen Verlangens auf Weiterbeschäftigung nach bestandener Abschlussprüfung seit dem 24. Februar 2011 in einem gemäß § 9 Abs. 2 SächsPersVG begründeten unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Beklagten. Das steht zwischen den Parteien nach dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr außer Streit.

16

Der TV-Forst enthält zwar an mehreren Stellen - etwa in § 2, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 2 - Regelungen, die auf ein rechtsgeschäftlich begründetes Arbeitsverhältnis zugeschnitten sind. Gleichwohl differenziert § 1 Abs. 1 Satz 1 TV-Forst nicht danach, ob das den Geltungsbereich eröffnende Arbeitsverhältnis durch Vertrag oder kraft Gesetzes begründet worden ist.

17

2. Fraglich ist, ob § 1 Abs. 1 Satz 1 TV-Forst für die Eröffnung des Geltungsbereichs neben dem Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit der weiteren Voraussetzung „Beschäftigte (…), die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben“, die tatsächliche Eingliederung des Arbeitnehmers in den forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. die forstwirtschaftliche Verwaltung oder Einrichtung voraussetzt. An einer solchen mangelte es. Denn der Beklagte hat - in Konsequenz seiner Annahme, ein Arbeitsverhältnis sei nicht begründet worden - weder die vom Kläger geschuldete Arbeitsleistung aufgrund des Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 GewO näher konkretisiert(zur Konkretisierungspflicht des Arbeitgebers, vgl. BAG 9. April 2014 - 10 AZR 637/13 - Rn. 15 mwN, BAGE 148, 16), noch ihm eine Tätigkeit in der Waldarbeit als auszuübende zugewiesen, obwohl die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit die Eingruppierung (§ 12 Abs. 1 TV-Forst) und damit die Höhe des Tabellenentgelts (§ 15 Abs. 1 TV-Forst) bestimmt. Damit könnte es auch an einer „entsprechenden Tätigkeit“ iSd. Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 TV-Forst fehlen.

18

Der Senat braucht jedoch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 TV-Forst nicht abschließend zu klären. Die Revision ist auch dann erfolglos, wenn der Geltungsbereich des TV-Forst eröffnet ist.

19

II. War der Kläger gehalten, die tarifliche Ausschlussfrist zu beachten, so hat er diese mit dem schriftlichen Verlangen nach § 9 Abs. 2 SächsPersVG gewahrt.

20

1. Nach § 37 Abs. 1 TV-Forst verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, wobei für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen ausreicht.

21

a) Der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs ist ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. Denn § 615 Satz 1 BGB erhält dem Arbeitnehmer trotz Nichtleistung der Arbeit den Vergütungsanspruch aufrecht, unabhängig davon, ob sich dieser aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung aus § 611 Abs. 1 BGB oder - bei Fehlen einer Vergütungsabrede - aus § 612 Abs. 1 BGB ergibt(vgl. allg. zum Begriff des Anspruchs „aus dem Arbeitsverhältnis“ BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 39 mwN, BAGE 144, 306).

22

b) Wie § 1 Abs. 1 Satz 1 TV-Forst differenziert § 37 Abs. 1 TV-Forst nicht danach, ob der Anspruch einem vertraglich vereinbarten oder gesetzlich begründeten Arbeitsverhältnis entspringt.

23

2. Im Ergebnis zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, der Kläger habe die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-Forst auch für den in die Revisionsinstanz gelangten Teil des Anspruchs auf Vergütung wegen Annahmeverzugs gewahrt. Mit dem schriftlichen Verlangen der Weiterbeschäftigung nach Personalvertretungs- oder Betriebsverfassungsrecht (§ 9 Abs. 2 BPersVG bzw. entsprechender Bestimmungen der Länder, § 78a Abs. 2 BetrVG) macht ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung den Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs im Sinne einer einstufigen tariflichen Ausschlussfrist ausreichend geltend, sofern der Arbeitgeber die gesetzliche Begründung des Arbeitsverhältnisses leugnet (im Ergebnis ebenso LAG Nürnberg 25. Februar 2000 - 8 Sa 128/99 - juris Rn. 31; APS/Künzl 4. Aufl. § 78a BetrVG Rn. 145; Fitting BetrVG 27. Aufl. § 78a Rn. 39).

24

a) Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört im Regelfall, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht. Dabei ist der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich zu bezeichnen und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich zu machen; die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, muss zu erkennen sein, während eine Bezifferung nicht stets erforderlich ist (vgl. BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 24 mwN, BAGE 144, 210).

25

Diesen Regelanforderungen genügen weder das Schreiben des Klägers vom 22. Februar 2011 noch das schriftliche Angebot der Arbeitsleistung durch die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt vom 11. März 2011, sondern erst das Geltendmachungsschreiben vom 2. März 2012. Käme es auf letzteres an, wären die von § 615 Satz 1 BGB aufrechterhaltenen Vergütungsansprüche, die gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 TV-Forst nach Monaten bemessen sind und jeweils nach Ablauf des Monats fällig wurden(§ 614 Satz 2 BGB), bis einschließlich August 2011 verfallen.

26

b) Für den Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs nach einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung lässt aber die Rechtsprechung seit Jahrzehnten eine Ausnahme zu. Mit der Kündigungsschutzklage wahrt der Arbeitnehmer eine einstufige bzw. die erste Stufe einer zweistufigen tariflichen Ausschlussfristenreglung für alle vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche. Denn mit der Kündigungsschutzklage erstrebt der Arbeitnehmer nicht nur die Erhaltung seines Arbeitsplatzes, sondern bezweckt darüber hinaus, sich die Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs zu erhalten. Die Ansprüche müssen weder ausdrücklich bezeichnet noch beziffert werden (BAG 19. September 2012 - 5 AZR 627/11 - Rn. 14, BAGE 143, 119; st. Rspr. seit BAG 10. April 1963 - 4 AZR 95/62 - BAGE 14, 156).

27

c) Eine vergleichbare, an den Beginn des Arbeitsverhältnisses verlagerte Situation besteht, wenn der Arbeitgeber einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach bestandener Abschlussprüfung Beschäftigung und Vergütung verweigert in der Annahme, ein Arbeitsverhältnis sei nicht begründet worden.

28

Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung, endet das Berufsausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss, § 21 Abs. 2 BBiG. Das Recht, mit dem Verlangen auf Weiterbeschäftigung ein Arbeitsverhältnis zu begründen, erhält dem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht nur sein Amt bis zum regulären Ablauf der Amtszeit, sondern soll - neben anderen Zwecken (zu diesen etwa BAG 8. September 2010 - 7 ABR 33/09 - Rn. 18; BVerwG 1. Oktober 2013 - 6 P 6/13 - Rn. 26 f., BVerwGE 148, 89) - auch sicherstellen, dass die weitere Amtsausübung auf gesicherter wirtschaftlicher Grundlage erfolgen kann (vgl. BAG 13. November 1987 - 7 AZR 246/87 - zu III 3 der Gründe, BAGE 57, 21; Fitting BetrVG 27. Aufl. § 78a Rn. 30; Treber in Richardi/Dörner/Weber Personalvertretungsrecht 4. Aufl. § 9 BPersVG Rn. 46 - jeweils mwN). Das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung muss auf einem der Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatz beschäftigt und sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch der Vergütung einem Beschäftigten gleichgestellt werden, den der Arbeitgeber für eine entsprechende Tätigkeit ausgewählt und eingestellt hat (vgl. BVerwG 26. Mai 2015 - 5 P 9/14 - Rn. 11 mwN). Abweichend von der Situation nach Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber liegt sogar die Initiativlast für eine gerichtliche Klärung nicht beim Arbeitnehmer, sondern beim Arbeitgeber.

29

Damit muss dem Arbeitgeber - auch wenn er die gesetzliche Begründung eines Arbeitsverhältnisses leugnet - klar sein, dass ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem schriftlichen Verlangen auf Weiterbeschäftigung regelmäßig die Begründung eines Arbeitsverhältnisses im erlernten Beruf nicht nur des Amtes willens, sondern auch und gerade deshalb erstrebt, um sich im erlernten Beruf eine Existenzgrundlage aufzubauen und Geld zu verdienen. Damit ist dem Zweck einer einstufigen tariflichen Ausschlussfristenregelung genüge getan, zumal der Beklagte - unabhängig vom Benachteiligungsverbot (§ 8 SächsPersVG) - als tarifgebundener öffentlicher Arbeitgeber wusste, welches Entgelt er dem Kläger für eine Tätigkeit im erlernten Beruf schuldet.

30

III. Gegen Grund und Höhe der für den Streitzeitraum zugesprochenen Forderung hat die Revision keine Angriffe erhoben. Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus § 291 iVm. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Als Beginn der Verzinsung haben die Vorinstanzen zutreffend den Tag nach Zustellung der Klage bzw. der Klageerweiterung festgesetzt (vgl. BAG 13. Mai 2015 - 10 AZR 495/14 - Rn. 36 mwN).

31

IV. Der Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Müller-Glöge    

        

    Biebl    

        

    Volk    

        

        

        

    Busch    

        

    Mandrossa    

                 
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 21/10/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.09.2010 – 7 Ca 11592/09 – unter Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger über den 01.09.200
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und der Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungsdauer zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Dauer erreicht wird.

(2) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag Auszubildender die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung über die Verlängerung sind die Ausbildenden zu hören.

(3) Für die Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.

(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.

(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,

1.
festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.

(5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.

(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)