Bundesarbeitsgericht Urteil, 24. Aug. 2011 - 4 AZR 683/09
Gericht
Tenor
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1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 24. Juni 2009 - 2 Sa 134/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1) des Urteils des Arbeitsgerichts Neunkirchen vom 26. August 2008 - 4 Ca 809/08 - klarstellend wie folgt neu gefasst wird:
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Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ab dem 1. November 2006 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) mit Ausnahme der Beihilfevorschriften anzuwenden ist.
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2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, welche tariflichen Regelungen aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
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Die Klägerin ist seit dem Jahre 1997 bei der Beklagten, einer mit der Hilfe für Menschen mit geistiger Behinderung befassten gemeinnützigen GmbH, als Erzieherin beschäftigt.
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In § 2 ihres Arbeitsvertrages vom 10. Oktober 1997 heißt es:
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„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem jeweils geltenden Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Bund/Land. Außerdem finden die für [den] Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge (z.B. ZuwendungsTV, UrlaubsgeldTV) Anwendung. Ausdrücklich ausgeschlossen wird die Anwendung der Beihilfevorschriften.“
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Seit Herbst 2005 wurde das bis dahin wesentlich durch den BAT geprägte Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes in mehreren Schritten reformiert. Zum 1. Oktober 2005 vereinbarten die Arbeitgeber des Bundes und der Kommunen mit den Gewerkschaften den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Zum 1. November 2006 trat der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in Kraft. Zum Letzteren vereinbarten die Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder). Dieser regelt in § 2 iVm. Anl. 1 Teil A Ziff. 1, dass der TV-L und der TVÜ-Länder im Bereich des öffentlichen Dienstes der Länder den BAT zum 1. November 2006 ersetzen.
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Die Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat schlossen am 26. Juli 2007 eine Betriebsvereinbarung „zur Überleitung der Beschäftigungsverhältnisse … in Anlehnung an die Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)“, die mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft treten sollte. In § 2 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung heißt es, dass die Beschäftigungsverhältnisse nach den Regelungen des TVÜ-Länder in neue Beschäftigungsverhältnisse in Anlehnung an die tariflichen Verhältnisse des TV-L überführt werden. Nach § 2 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung erhalten die davon erfassten Beschäftigten nach Überleitung einen neuen Arbeitsvertrag, in dem die regelmäßige Arbeitszeit, die zutreffende Entgeltgruppe und die Entgeltstufe nach TVÜ-Länder sowie der Anspruch auf Erholungsurlaub festgelegt werden.
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Im Anschluss hieran bot die Beklagte den Beschäftigten den Abschluss neuer Arbeitsverträge an. Dieses Angebot wurde von der Klägerin sowie einigen anderen Beschäftigten nicht angenommen.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass auf ihr Arbeitsverhältnis der TV-L, der ein den arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) ersetzendes Vertragswerk sei, mit Ausnahme der Beihilfevorschriften Anwendung findet. Soweit die abgeschlossene Betriebsvereinbarung Abweichungen von den tariflichen Regelungen enthalte, beispielsweise durch Ausschluss des Leistungsentgelts, verstoße dies gegen den Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG.
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt
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festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ab dem 1. November 2006 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) mit Ausnahme der Beihilfevorschriften anzuwenden ist.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Aus dem Wortlaut der vertraglichen Bezugnahmeklausel ergebe sich eindeutig, dass nur der jeweils geltende BAT vereinbart sei und kein anderer Tarifvertrag. Insbesondere enthalte die Klausel keinen Bezug auf „ersetzende“ Tarifverträge. Eine ergänzende Vertragsauslegung, die zu einer Anwendung des TV-L führe, entspreche nicht dem Vertragsinhalt. Gegen eine ergänzende Vertragsauslegung hin zum TV-L spreche auch, dass der BAT in vielen Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege sowie in den Ländern Berlin und Hessen nach wie vor angewendet werde. Auch die Betriebsvereinbarung, die wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Tarifvorrangs bereits unwirksam sei, stütze den Klageantrag in seiner umfassenden Form nicht.
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Das Arbeitsgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Klageabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Feststellungsklage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin kann die Anwendung des TV-L auf ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel in dem in der Revisionsverhandlung klargestellten Umfang verlangen.
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I. Die Feststellungsklage ist zulässig.
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Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage -. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (st. Rspr., s. nur BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165). Mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellten Begehren kann der Streit der Parteien über Grund und Umfang der zukünftigen Pflichten, die sich aus einer Anwendbarkeit des TV-L auf das Arbeitsverhältnis ergeben, geklärt werden.
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II. Die Klage ist begründet. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien, die nicht iSv. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG tarifgebunden sind, bestimmt sich seit dem 1. November 2006 nicht mehr nach dem BAT, sondern vielmehr nach dem TV-L mit der fortgeltenden, von den Arbeitsvertragsparteien ausdrücklich vereinbarten Ausnahme der Beihilfevorschriften. Das ergibt eine ergänzende Auslegung der in § 2 des Arbeitsvertrages vom 10. Oktober 1997 vereinbarten Bezugnahmeklausel.
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1. Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach „dem jeweils geltenden Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Bund/Land“. Diese Vereinbarung enthält eine dynamische Bezugnahme, die den TV-L zunächst nicht erfasst.
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a) Der Arbeitsvertrag vom 10. Oktober 1997 ist ein Formularvertrag, dessen Bestimmungen nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48). Die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Landesarbeitsgericht kann vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden. Dies gilt auch für dynamische Verweisungsklauseln (BAG 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 24, BAGE 122, 74).
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b) § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien enthält eine zeitdynamische Bezugnahme auf die jeweiligen Regelungen des BAT, die jedoch nicht inhaltsdynamisch ausgestaltet ist.
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aa) In § 2 des Arbeitsvertrages knüpfen die Parteien hinsichtlich der Arbeitsbedingungen an die für den öffentlichen Dienst im Angestelltenbereich tariflich vereinbarten Regelungen an und gestalten sie zeitdynamisch. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung. Dass die Bezugnahme - jedenfalls im Rahmen des Bezugsobjekts BAT - dynamisch sein sollte, ist zwischen den Parteien nicht streitig und wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellt. Mit der Bezugnahme auf die Bestimmungen des BAT in der jeweils geltenden Fassung wollte die Beklagte in ihrem Betrieb das im öffentlichen Dienst geltende Tarifwerk - mit Ausnahme der Beihilfevorschriften - anwenden und die dort stattfindende tarifliche Entwicklung nachvollziehen. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Bezugnahmen im Arbeitsvertrag auf anderweitige normative Regelungen in der Regel zeitdynamisch zu verstehen sind (13. November 2002 - 4 AZR 351/01 - zu III 1 b bb der Gründe, BAGE 103, 338; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 17, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48).
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bb) Die Bezugnahme erfasst nach ihrem Wortlaut allerdings nicht den den BAT ersetzenden TV-L. Letzterer ist kein „jeweils geltender“ BAT. Der Zusatz, dass auch die den „BAT ersetzenden Tarifverträge“ Anwendung finden sollen, wurde entgegen der im öffentlichen Dienst üblichen Formulierung (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 19, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48) nicht in den Arbeitsvertrag aufgenommen.
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cc) Der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes selbst in der Niederschriftserklärung zu § 2 Abs. 1 TVÜ-Länder erklärt haben, sie gingen davon aus, dass der TV-L und der TVÜ-Länder das bisherige Tarifrecht auch dann ersetzten, wenn arbeitsvertragliche Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung beinhalteten, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Es handelt sich hierbei um eine Erklärung der Tarifvertragsparteien und nicht der Arbeitsvertragsparteien, die hieran als nicht unmittelbar Tarifgebundene nicht gebunden sind (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 16, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 20, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48).
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2. Die Anwendbarkeit des TV-L ergibt sich allerdings aufgrund einer ergänzenden Auslegung des Arbeitsvertrages. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält infolge einer Tarifsukzession eine spätestens am 1. November 2006 nachträglich eingetretene Regelungslücke, die im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist.
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a) Vorliegend ist die Regelung in § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien nachträglich lückenhaft geworden. Durch die Ersetzung des BAT für den Bereich des Bundes und der Kommunen zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 (§ 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-Bund]; § 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-VKA], jew. vom 13. September 2005) und für den Bereich der Länder zum 1. November 2006 durch den TV-L vom 12. Oktober 2006 nach § 2 TVÜ-Länder ist der Vertrag spätestens seit dem 1. November 2006 lückenhaft geworden. Damit fände entgegen der vertraglichen Vereinbarung eine weitere dynamische Entwicklung ihrer Arbeitsbedingungen nicht mehr statt.
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b) Für eine derart vereinbarte, auf die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst bezogene Dynamik hat das Bundesarbeitsgericht bereits mehrfach entschieden, dass bei einer Beendigung der Dynamik durch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst von einer nachträglich entstandenen Vertragslücke auszugehen ist (vgl. nur 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 18 ff., AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 27. Januar 2010 - 4 AZR 591/08 - Rn. 25 ff., ZTR 2010, 479; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 25 ff., AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48; 15. Juni 2011 - 4 AZR 665/09 - Rn. 27).
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aa) Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist, dass eine Vereinbarung eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist. Eine Regelungslücke liegt dabei nur vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder zwar nicht übersehen, aber doch bewusst deshalb offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und diese Annahme sich nachträglich als unzutreffend herausstellt. Von einer Planwidrigkeit kann nur die Rede sein, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist ( BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 924/08 - Rn. 23 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 79 ).
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bb) Vorliegend ist das Landesarbeitgericht zutreffend zu dem die Annahme einer Regelungslücke begründenden Schluss gekommen, dass bei Vertragsabschluss im Jahre 1997 nicht zur Diskussion stand, dass der BAT durch einen anderen Tarifvertrag abgelöst werden soll und die Parteien deshalb mangels Anlass die Frage nicht geregelt haben, was in einem solchen Fall gelten soll. Die Parteien haben die nun tatsächlich eingetretene Situation nicht bedacht, dass nämlich das von ihnen dynamisch in Bezug genommene Regelwerk des BAT nicht mehr fortgeführt werden könnte. Für diesen Fall fehlt eine Regelung in § 2 des Arbeitsvertrages, wodurch eine planwidrige Unvollständigkeit der vereinbarten dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme eingetreten ist.
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cc) Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die ergänzende Vertragsauslegung nicht gegen die ihr immanenten Grenzen des Parteiwillens und des Vertragsinhaltes. Nach dem Inhalt der arbeitsvertraglichen Regelung haben die Parteien unübersehbar eine Dynamik für ihre Arbeitsvertragsbeziehung vereinbart, die vor und nach Vertragsschluss innerhalb des in Bezug genommenen Tarifwerks stattfand. Die Parteien haben ein Ende der Fortführung des BAT nicht bedacht, sondern sie sind vielmehr von dessen ununterbrochener Fortschreibung ausgegangen. Sie haben deshalb für die Situation der „Ersetzung“ des BAT durch einen Nachfolgetarifvertrag keine ausdrückliche Regelung getroffen. Für eine beiderseitige Vorstellung der Vertragsparteien, sie hätten sich mit der Bezugnahme zwar an den jeweiligen BAT binden wollen, die Dynamik jedoch dann ausschließen wollen, wenn es zu Nachfolgetarifverträgen kommen sollte, fehlt es sowohl in der vertraglichen Regelung selbst als auch im Übrigen an Anhaltspunkten. Nur wenn die Parteien die tatsächliche Entwicklung bedacht hätten, hätte überhaupt von einem diesbezüglichen Regelungswillen ausgegangen werden können, wie ihn die Beklagte geltend macht. Nur in diesem Fall hätte es entgegen der in der Bezugnahmeklausel vereinbarten Dynamik bei einer - nunmehr im Ergebnis statischen - Anwendung des BAT verbleiben und es deshalb an einer Vertragslücke fehlen können (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 28, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48).
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dd) Entgegen der Auffassung der Revision kann eine nachträgliche Regelungslücke auch nicht deshalb verneint werden, weil der BAT in den Bundesländern Berlin und Hessen fortbestand. Es ist bereits kein Umstand ersichtlich, aus dem heraus für die Beklagte, die im Saarland ansässig ist, die Tarifentwicklung in den beiden genannten Bundesländern, die zudem selbst nicht unmittelbar Tarifvertragspartei des BAT gewesen sind, maßgebend sein sollte. Auch aus dem Hinweis der Beklagten, der BAT werde auch noch von Mitgliedern der freien Wohlfahrtspflege angewendet, folgt nichts anderes. Der ersichtliche Regelungswille der Parteien betraf die Einbeziehung der tariflichen Regelungen im öffentlichen Dienst für die Angestellten in ihrer jeweiligen Entwicklung. Ein „statisch“ gewordener BAT trägt dem nicht Rechnung, wobei unerheblich ist, ob in anderen Arbeitsverhältnissen mit möglicherweise anderen Bezugnahmeregelungen Anderes gilt. Soweit die Revision ausführt, es sei kein Hindernis für die Tarifvertragsparteien ersichtlich, die Vorschriften des BAT weiter zu entwickeln, widerspricht dem bereits der in § 2 Abs. 1 TVÜ-Länder zum Ausdruck gebrachte Wille der Tarifvertragsparteien zur Ersetzung der bisherigen Tarifverträge durch den TV-L.
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3. Die mit der Ersetzung des BAT durch das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst entstandene nachträgliche Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Diese ergibt, dass die Parteien den TV-L in Bezug genommen hätten.
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a) Bei der Schließung einer Vertragslücke durch ergänzende Vertragsauslegung tritt an die Stelle der lückenhaften Klausel diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Lückenhaftigkeit der getroffenen Regelung bekannt gewesen wäre (st. Rspr., etwa BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 31, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48; 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 22, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44). Die ergänzende Vertragsauslegung im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat sich zu orientieren an einem objektiv generalisierenden, am Willen und Interesse der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise ausgerichteten Maßstab, und nicht nur an dem der konkret beteiligten Personen. Sie muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen typisierten Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt. Das gilt auch, wenn eine Lücke sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat (BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 924/08 - Rn. 26 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 79; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 31 mwN, aaO).
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Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck, sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich, sind danach Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrages „zu Ende gedacht“ werden (BGH 20. September 1993 - II ZR 104/92 - zu 2 der Gründe, BGHZ 123, 281). Auszugehen ist dabei von der Bezugnahmeklausel.
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b) Der Zweck der allgemeinen dynamischen Verweisung auf Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes ist es zunächst, am öffentlichen Dienst orientierte Arbeitsbedingungen zu schaffen. Zugleich weist eine solche Klausel auf ein Interesse des Arbeitgebers hin, aus Wettbewerbs- und Arbeitsmarktgründen dasjenige Tarifsystem zur Geltung zu bringen, das typischerweise gelten würde, wenn die ausgeübten Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht würden (BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 924/08 - Rn. 26 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 79 ).
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c) Die ergänzende Vertragsauslegung führt im Streitfall dazu, dass die Parteien redlicherweise für den Fall der hier vorliegenden Tarifsukzession des im Arbeitsvertrag benannten tariflichen Regelungswerks das nachfolgende tarifliche Regelungswerk des öffentlichen Dienstes vereinbart hätten, weil eine statische Regelung der Arbeitsbedingungen auf den Zeitpunkt der hier vorliegenden Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach. Die Parteien haben mit der Regelung des § 2 des Arbeitsvertrages die nähere Ausgestaltung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses - unter Ausschluss der Anwendbarkeit der Beihilfevorschriften - mit der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk des BAT für die Zukunft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut. Die weiteren Bestimmungen des Arbeitsvertrages in den §§ 3 bis 8, in denen etwa die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Klägerin bestimmt wird oder die Vergütungsgruppe benannt wird, weichen von dieser Grundvorstellung des Arbeitsvertrages nicht ab, sondern füllen sie aus. Die Beklagte hat - anders als in der grundlegend anders gelagerten Fallgestaltung, die der Entscheidung des Senats vom 10. Juni 2009 (- 4 AZR 194/08 - ZTR 2010, 154) zugrunde lag - nicht etwa mehrere Elemente aus verschiedenen Normenwerken in einer eigenständigen Vertragsregelung miteinander verbunden.
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d) Von den nach der Tarifsukzession in Betracht kommenden Tarifwerken des öffentlichen Dienstes hätten die Arbeitsvertragsparteien die Anwendung des TV-L vereinbart.
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aa) Aufgrund der Aufspaltung der bis zum 30. September 2005 weitgehend gleichlautenden Regelungen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes in die tariflichen Regelungen des TVöD (Bund und Kommunen) und des TV-L ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen, welche Nachfolgeregelung nach § 2 des Arbeitsvertrages maßgebend sein soll, also welches Tarifwerk die Parteien in Bezug genommen hätten, wenn sie die eingetretene aufgespaltene Tarifsukzession bedacht hätten.
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bb) Nach dem Wortlaut in § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien ist keinerlei Bezug auf das Tarifvertragsrecht im Bereich der Kommunen ersichtlich, welches demnach als Bezugspunkt ausscheidet. Ausdrücklich genannt wurde der BAT für den Bereich „Bund/Land“, für den eine Trennung in Bund einerseits und Länder andererseits nicht voraussehbar war. Es sind jedenfalls keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, die eine Beziehung der Arbeitsvertragsparteien zum Bund ergeben und für eine zukünftige Anwendung des TVöD in der Fassung für den Bund sprechen könnten. Dies spricht dafür, dass die Klägerin und die Beklagte, die auf den Landkreis bezogen organisiert ist und die kommunalen Tarifregelungen in die von ihr gestellten Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht aufgenommen hat, den TV-L vereinbart hätten, wenn sie die Tarifsukzession im Bereich des BAT Bund/Länder vorhergesehen hätten. Für dessen Anwendbarkeit spricht auch, dass die Parteien - wie selbstverständlich und übereinstimmend - ausschließlich den TV-L als möglichen Nachfolgetarifvertrag des BAT in Betracht ziehen. Dass der TV-L den beiderseitigen Interessen entspricht, haben zudem die Beklagte und der für die Beschäftigten handelnde Betriebsrat durch die von ihnen geschlossene Betriebsvereinbarung zum Ausdruck gebracht, die den TV-L grundsätzlich als maßgebend ansieht. Auch die Revision macht nicht - wenigstens hilfsweise - geltend, bei einer ergänzenden Vertragsauslegung müsse der TVöD zur Anwendung kommen.
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4. Dahinstehen kann für die Entscheidung des Rechtsstreits, ob die Betriebsvereinbarung vom 26. Juli 2007 gegen den Tarifvorrang des § 77 Abs. 3 BetrVG verstößt. Auch im Fall ihrer Wirksamkeit können damit nicht für die klagende Partei günstigere vertragliche Absprachen verdrängt werden. Denn für das Verhältnis vertraglicher Ansprüche zu den Normen einer nachfolgenden Betriebsvereinbarung gilt grundsätzlich das Günstigkeitsprinzip (BAG 29. August 2007 - 4 AZR 766/06 - Rn. 36, ArbuR 2008, 181; 21. April 2010 - 4 AZR 768/08 - Rn. 38 mwN, AP BGB § 613a Nr. 387 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 118).
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III. Die Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
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Bepler
Treber
Winter
Valentien
J. Ratayczak
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Annotations
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.
(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.
(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.
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(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
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(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
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(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
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(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
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(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)