Bundesarbeitsgericht Beschluss, 14. Sept. 2016 - 4 AZN 540/16
Gericht
Tenor
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1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. März 2016 - 7 Sa 509/13 E - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
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2. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 22.534,20 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des bei der Beklagten beschäftigten Klägers und sich daraus ergebende Entgeltansprüche. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat unter dem Vorsitz des Richters am Arbeitsgericht W die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit seiner auf den absoluten Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts gestützten Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision.
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II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat den behaupteten absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO nicht dargelegt.
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1. Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO geltend gemacht, muss nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG die Beschwerdebegründung die Darlegung eines solchen absoluten Revisionsgrundes enthalten. Die bloße Benennung des Zulassungsgrundes genügt nicht. Es sind vielmehr die Tatsachen substantiiert vorzutragen, aus denen sich der Verfahrensfehler des Berufungsgerichts ergeben soll (BAG 5. Juni 2014 - 6 AZN 267/14 - Rn. 20, BAGE 148, 206; 25. Januar 2012 - 4 AZR 185/10 - Rn. 10; 5. Dezember 2011 - 5 AZN 1036/11 - Rn. 7 mwN). Das gilt insbesondere für den absoluten Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 547 Nr. 1 ZPO). Zwar wird bei diesem Verfahrensmangel dessen Entscheidungserheblichkeit unwiderleglich vermutet. Das entbindet den Beschwerdeführer jedoch nicht von der Pflicht darzulegen, dass der gerügte absolute Revisionsgrund tatsächlich vorliegt. Die Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung der Rüge entsprechen denen bei Erhebung der Verfahrensrüge im Revisionsverfahren nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO (BAG 14. Dezember 2010 - 6 AZN 986/10 - Rn. 5 mwN). Das setzt die Angabe von Tatsachen voraus, aus denen sich der behauptete Verfahrensmangel ergeben soll. Handelt es sich dabei - wie vorliegend - um gerichtsinterne Vorgänge, muss der Beschwerdeführer zumindest darlegen, dass er eine zweckentsprechende Aufklärung versucht hat. Die Rüge darf nicht auf den bloßen Verdacht des Vorliegens eines Verfahrensmangels iSd. § 547 Nr. 1 ZPO gestützt werden(BAG 14. Dezember 2010 - 6 AZN 986/10 - Rn. 5 mwN).
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2. Gemessen daran fehlt es an einer ordnungsgemäßen Darlegung des Revisionsgrundes. Der Kläger stützt seine Rüge lediglich auf den bloßen Verdacht eines Verfahrensmangels, ohne diesen durch einen substantiierten Tatsachenvortrag zu untersetzen oder zumindest anzugeben, aus welchen Gründen ihm - trotz eines entsprechenden Aufklärungsversuchs - ein substantiierter Tatsachenvortrag nicht möglich war.
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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 13. November 1997 - 2 BvR 2269/93 -; 23. Januar 1996 - 1 BvR 1551/95 -; 8. Juli 1992 - 2 BvL 27/91, 2 BvL 31/91 - zu C III 2 a der Gründe mwN, BVerfGE 87, 68), des Bundesgerichtshofs (ua. BGH 16. März 2005 - RiZ (R) 2/04 - zu II 2 b der Gründe mwN, BGHZ 162, 333), des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 23. August 1996 - 8 C 19.95 - BVerwGE 102, 7) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG 18. Juni 2015 - 8 AZN 881/14 - Rn. 5; 6. Juni 2007 - 4 AZR 411/06 - Rn. 34, BAGE 123, 46) sehen das Grundgesetz und die Gerichtsverfassung im Interesse der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit der Richter vor, dass ihr Amt grundsätzlich von bei dem betreffenden Gericht planmäßig und auf Lebenszeit ernannten Richtern ausgeübt wird. Richter sind nach Art. 97 Abs. 1 GG weisungsunabhängig. Ihre sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert. Auch Art. 92 GG setzt als Normalfall Richter voraus, die unversetzbar und unabsetzbar sind. Der Einsatz von nicht planmäßigen Richtern bei einem Gericht ist deshalb auf das zwingend gebotene Maß zu beschränken (BVerfG 3. Juli 1962 - 2 BvR 628/60, 2 BvR 247/61 - zu B I der Gründe, BVerfGE 14, 156; BAG 18. Juni 2015 - 8 AZN 881/14 - Rn. 6). Die Notwendigkeiten, die eine solche Verwendung rechtfertigen, können in den einzelnen Gerichtszweigen, bei den einzelnen Gerichten und bei ihren Kammern oder Senaten örtlich und zeitlich verschieden sein. Daher hängt es von den jeweiligen besonderen Umständen ab, ob und in welchem Maß im Einzelfall die Besetzung der erkennenden Gerichte mit nicht planmäßigen Richtern zulässig ist.
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aa) Ein zwingender Grund für die Abordnung planmäßiger Richter unterer Gerichte an obere Gerichte ist die Eignungserprobung. Die Notwendigkeit, Nachwuchs auszubilden oder Beurteilungsgrundlagen für ein richterliches Beförderungsamt zu schaffen, erlaubt die Heranziehung auch solcher Richter an ein Gericht, die nicht planmäßige Richter dieses Gerichts sind (BVerfG 22. Juni 2006 - 2 BvR 957/05 - Rn. 7 mwN; BAG 18. Juni 2015 - 8 AZN 881/14 - Rn. 7; vgl. auch 6. Juni 2007 - 4 AZR 411/06 - Rn. 34, BAGE 123, 46).
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bb) Zudem liegen zwingende Gründe für einen Einsatz nicht planmäßiger Richter an oberen Gerichten vor, wenn vorübergehend ausfallende planmäßige Richter, deren Arbeit von den im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Vertretern neben den eigenen Aufgaben nicht bewältigt werden kann, vertreten werden müssen oder wenn ein zeitweiliger außergewöhnlicher Arbeitsanfall aufzuarbeiten ist. Auch in solchen Fällen ist aber die Verwendung von nicht planmäßigen Richtern nicht gerechtfertigt, wenn die Arbeitslast des Gerichts deshalb nicht bewältigt werden kann, weil es unzureichend mit Planstellen ausgestattet ist, oder weil die Justizverwaltung es verabsäumt hat, offene Planstellen binnen angemessener Frist zu besetzen (BVerfG 3. Juli 1962 - 2 BvR 628/60, 2 BvR 247/61 - zu B I 1 der Gründe, BVerfGE 14, 156; BAG 18. Juni 2015 - 8 AZN 881/14 - Rn. 8; 6. Juni 2007 - 4 AZR 411/06 - Rn. 34, BAGE 123, 46).
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b) Unter Berücksichtigung dieser Rahmenbedingungen hat der Kläger einen Besetzungsmangel des Landesarbeitsgerichts nicht dargelegt. Sein Vortrag beschränkt sich auf einen bloßen Verdacht, es lägen keine zwingenden Gründe für eine Abordnung des Richters am Arbeitsgericht W vor.
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aa) Soweit der Kläger behauptet, die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt sei dauerhaft unbesetzt (Beschwerdebegründung Seite 4 unten), es würden „seit Jahren wechselnde Vertretungsrichter auf den vakanten Stellen eingesetzt“ (Beschwerdebegründung Seite 5 oben), weshalb davon auszugehen sei, dass die am Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt anfallende Arbeitslast mit den planmäßigen Richtern nicht bewältigt werden könne, weil es entweder nur unzureichend mit Planstellen ausgestattet sei oder es der Justizverwaltung nicht „gelungen“ sei, offene Planstellen binnen einer angemessenen Frist zu besetzen (Beschwerdebegründung Seite 5 oben), fehlt es bereits an konkreten Angaben, seit wann und für welche Zeiträume welche Kammern des Landesarbeitsgerichts mit wechselnden, nicht planmäßigen Richtern besetzt waren und welche Arbeitslast des Gerichts mit welcher Anzahl von Planstellen nicht habe bewältigt werden können.
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bb) Ebenso wenig trägt der Kläger Anhaltspunkte dafür vor, dass der Einsatz des Richters am Arbeitsgericht W nicht dem Zweck der Erprobung gedient habe. Dies folgt auch nicht aus dem vom Kläger behaupteten Umstand, der Richter am Arbeitsgericht W sei bereits zum Bundesarbeitsgericht abgeordnet worden. Dies schließt den Sachgrund der Erprobung beim Landesarbeitsgericht nicht aus. Der Kläger hat weder vorgetragen, in Sachsen-Anhalt könne eine Abordnung zum Bundesarbeitsgericht eine Abordnung zur Erprobung an das Landesarbeitsgericht ersetzen (sog. Ersatzerprobung) noch hat er dargetan, der Richter am Arbeitsgericht W habe die Voraussetzungen für eine etwaige Ersatzerprobung durch die Abordnung zum Bundesarbeitsgericht erfüllt. Auch hat er keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Abordnungsdauer des Richters am Arbeitsgericht W für eine Erprobung nicht angemessen gewesen sei. Schließlich ist aus dem Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich, dass beim Landesarbeitsgericht weit über Bedarf erprobt würde (vgl. dazu NK-GA/Düwell § 73 ArbGG Rn. 53). Der Kläger behauptet im Gegenteil gerade nicht, die Justizverwaltung habe es verabsäumt, offene Planstellen binnen angemessener Frist zu besetzen, sondern dies sei der Justizverwaltung nicht „gelungen“, was eher für einen Erprobungsbedarf spricht.
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cc) Ein substantiierter Vortrag zu den Tatsachen, die auf einen fehlenden Grund für den Einsatz des Richters am Arbeitsgericht W am Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt im Zeitpunkt der Entscheidung schließen lassen und der zu erkennen gibt, der Kläger habe seine Rüge nicht auf den bloßen Verdacht des Vorliegens eines Verfahrensmangels iSd. § 547 Nr. 1 ZPO erhoben, ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil gerichtsinterne Vorgänge betroffen sind(vgl. BAG 14. Dezember 2010 - 6 AZN 986/10 - Rn. 5 mwN). Insoweit ist es der beschwerdeführenden Partei regelmäßig zumindest zumutbar, ein Auskunftsersuchen an den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts zu richten (vgl. dazu BAG 23. Juli 2014 - 7 ABR 23/12 - Rn. 28), sowie in die - öffentlich zugänglichen - Geschäftsverteilungspläne (auch der letzten Jahre) Einsicht zu nehmen. Dass der Kläger eine solche zweckentsprechende Aufklärung (erfolglos) versucht hätte, ist seinem Vortrag nicht zu entnehmen.
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III. Von einer weiteren Begründung wird nach § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG abgesehen. Weitere Ausführungen sind weder von Verfassungs wegen noch mit Blick auf die EMRK geboten (vgl. BVerfG 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 - Rn. 18 ff.; 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10 - Rn. 10 ff., BVerfGK 18, 301).
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IV. Die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde fallen gem. § 97 Abs. 1 ZPO dem Kläger zur Last. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 iVm. § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG.
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Eylert
Klose
Rinck
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Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.