Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. Juli 2015 - 3 AZR 594/13
Gericht
Tenor
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1. Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 7. März 2013 - 13 Sa 1023/12 - teilweise aufgehoben.
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2. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin - das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 10. Mai 2012 - 7 Ca 4337/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 813,92 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 101,74 Euro seit dem 3. Mai 2011, dem 2. Juni 2011, dem 4. Juli 2011, dem 2. August 2011, dem 2. September 2011, dem 4. Oktober 2011, dem 3. November 2011 und dem 2. Dezember 2011 zu zahlen.
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Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner ab dem Monat Dezember 2011 über die bisher gezahlte Betriebsrente iHv. 857,84 Euro hinaus, monatlich weitere 101,74 Euro jeweils zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beginnend ab dem jeweiligen 2. der Monate Januar 2012 bis Juli 2015 zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin 64 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 36 % zu tragen. Die Kosten der Revision haben die Klägerin zu 57 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 43 % zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten noch über die Berechnung der über den Beklagten zu 2. als Unterstützungskasse ausgezahlten Betriebsrente der Klägerin.
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Die im März 1951 geborene Klägerin war vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 2011 als Verwaltungsangestellte bei der Beklagten zu 1., einer Einzelgewerkschaft des DGB, beschäftigt. Die Beklagte zu 1. ist Mitglied des Beklagten zu 2. Die Klägerin war bereits vom 16. November 1971 bis zum 18. Februar 1982 beim Beklagten zu 2. angemeldet.
- 3
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Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1. richtete sich nach dem Anstellungsvertrag vom 10. Februar 1992. Danach galt das Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten zu 1. ab dem 2. März 1982. Weiter war bestimmt, dass die Klägerin seit dem 16. November 1971 bei dem Beklagten zu 2. angemeldet ist und es wurde auf die bei diesem geltenden Unterstützungs-Richtlinien hingewiesen. Die betriebliche Altersversorgung der Klägerin richtete sich aufgrund des Beginns ihres Arbeitsverhältnisses nach den Unterstützungs-Richtlinien 1988 (im Folgenden UR 88). Diese bestimmen auszugsweise:
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„§ 2
Begünstigte
(1)
Begünstigte mit Aussicht auf Unterstützung sind die Beschäftigten der Kassenmitglieder, soweit sie bei der Unterstützungskasse angemeldet und nicht nach den Absätzen 2 und 3 ausgeschlossen sind.
…
§ 3
Leistungsvoraussetzungen
(1)
Die Leistungen der Unterstützungskasse werden zur Zahlung fällig, wenn ein Unterstützungsfall eingetreten, die Wartezeit erfüllt und das Arbeitsverhältnis beendet ist.
(2)
Ein Unterstützungsfall tritt zu Beginn des Kalendermonats ein, ab dem die Anspruchsvoraussetzungen einer der nachfolgend genannten Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sind.
…
3.
Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente als Vollrente,
…
§ 4
Bemessungsentgelt
(1)
Die versorgungsfähigen Teile des Arbeitsentgelts im Bemessungszeitraum bilden das Bemessungsentgelt. Die letzten 12 Kalendermonate vor Eintritt des Unterstützungsfalles bilden den Bemessungszeitraum. Das versorgungsfähige Arbeitsentgelt besteht aus
1.
den monatlichen Gehältern und Löhnen,
2.
dem Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld, soweit dieses auf den Bemessungszeitraum entfällt,
…
(7)
Ein Kassenmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber seinen Begünstigten und gegenüber der Unterstützungskasse bestimmen, dass Erhöhungen des Arbeitsentgeltes nach einem bestimmten Zeitpunkt (Änderungsstichtag) das Bemessungsentgelt für die Berechnung der Unterstützung nicht mehr erhöhen. Änderungsstichtag darf nur der letzte Tag eines Monats sein. Den Bemessungszeitraum für die Ermittlung des versorgungsfähigen Bemessungsentgeltes bilden dann die letzten 12 Kalendermonate vor dem Änderungsstichtag (Einfrieren des Bemessungsentgeltes).
§ 4a
Teilzeitbeschäftigung
(1)
Eine Teilzeitbeschäftigung vermindert das Bemessungsentgelt, das aus einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung erzielt wurde, in dem Verhältnis, in dem die geleistete Arbeitszeit zu der Arbeitszeit aus einer Vollzeitbeschäftigung während der gesamten Anmeldungszeit gestanden hat.
(2)
Das Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung wird in einem Teilzeitfaktor mit vier Dezimalstellen bestimmt. Das fiktive Bemessungsentgelt aus einer Vollzeitbeschäftigung wird mit dem Teilzeitfaktor multipliziert. Das Ergebnis ist das für die Unterstützungsberechnung zu verwendende Bemessungsentgelt.
(3)
Der Teilzeitfaktor wird von der Unterstützungskasse während der Anmeldungszeit, bezogen auf das Ende des letzten Geschäftsjahres, ermittelt und jährlich bis zum Eintritt des Unterstützungsfalles aktualisiert. …
§ 5
Versorgungsfähige Zeiten
…
(2)
Die Anmeldungszeit ist die Zeit der Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt des Unterstützungsfalles.
…
§ 6
Berechnung der Unterstützung
(1)
Die Gesamtversorgung beträgt nach einer Anrechnungszeit von 10 vollen Jahren 35 v.H. des Bemessungsentgeltes. Sie steigt ab dem 11. Anrechnungsjahr um jährlich 2 v.H. und steigt ab dem 26. Anrechnungsjahr um jährlich 1 v.H. des Bemessungsentgeltes.
(2)
Die Gesamtversorgung darf 70 v.H. des Bemessungsentgeltes nicht übersteigen.
(3)
Die Unterstützung ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Gesamtversorgung um die gesetzliche Rente und die anderen nach § 7 anrechenbaren Leistungen gemindert wird.
§ 7
Anrechnung von Leistungen
(1)
Die Gesamtversorgung besteht aus der Unterstützung und den anrechenbaren Leistungen. Diese werden soweit nichts anderes bestimmt ist, mit ihrem zum Zeitpunkt des Unterstützungsfalles zustehenden Bruttozahlbetrag angerechnet.
(2)
Angerechnet wird das Erwerbsersatzeinkommen. Dazu zählen:
…
2.
Renten der Rentenversicherung wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Alters …
(3)
Renten der Rentenversicherung werden mit dem Zugangsfaktor 1 angerechnet.
…
(9)
Ist das Bemessungsentgelt nach § 4 Abs. 7 eingefroren, wird eine fiktive gesetzliche Rente angerechnet, die sich aus den persönlichen Entgeltpunkten bis zum Eintritt des Versicherungsfalles und dem aktuellen Rentenwert, der am Änderungsstichtag gilt, ergibt.
Das Kassenmitglied kann ein anderes sachgerechtes Verfahren zur Anrechnung der fiktiven Rente bestimmen. Für andere anrechenbare Leistungen sind ebenfalls die am Änderungsstichtag geltenden Bemessungswerte maßgebend.
…
§ 22
Beginn und Ende der Unterstützung
…
(2)
Die Zahlung der Unterstützung beginnt mit dem Kalendermonat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, …
(3)
Die Unterstützung wird monatlich nachträglich durch Überweisung auf ein Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut gezahlt.
…“
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Am 16. Dezember 1998 schloss die Beklagte zu 1. mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung (im Folgenden GBV 98). Diese lautet auszugsweise:
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„A
Änderung der bestehenden Versorgungsaussichten
I
Personenkreis
1.
Die Versorgungsaussichten nach den Unterstützungs-Richtlinien 1988 … der DGB-Unterstützungskasse derjenigen Mitarbeiter, welche bis zum 31.10.1996 bei der IG Metall eingetreten sind, einschließlich der befristet Beschäftigten, werden wie im folgenden unter den Ziffern II und III beschrieben, geändert.
…
II
Festschreibung der Bemessungsentgelte
1.
Für die Versorgungsaussichten der unter Ziffer I. 1. genannten Mitarbeiter wird das Bemessungsentgelt (ruhegehaltsfähiges Bruttoentgelt) zum 31.12.1997 festgeschrieben. Nach dem 31.12.1997 erfolgende Erhöhungen des Bemessungsentgelts wirken sich damit zugunsten der Versorgungsanwartschaften nicht mehr aus.
2.
Gleichzeitig wird für die Mitarbeiter im Sinne von Ziffer I. 1., welchen eine Versorgungsaussicht nach den Unterstützungs-Richtlinien 1988 zusteht, die gemäß § 7 der Unterstützungs-Richtlinien 1988 anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls zum 31.12.1997 festgeschrieben. Grundsätzlich wird statt des tatsächlichen aktuellen Rentenwertes der zum 31.12.1997 gültige aktuelle Rentenwert in Höhe von DM 47,44 (West) und DM 40,51 (Ost) angesetzt. Für den Zeitraum von Januar 1998 bis einschließlich des Monats der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Versorgungsfall im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung) werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten in der Höhe angesetzt, wie sie sich als durchschnittliche Entgeltpunkte aus den vollwertigen Pflichtbeiträgen für das Kalenderjahr 1997 ergeben haben. Läßt sich ein solcher Durchschnitt nicht bilden, wird der Betrachtungszeitraum um jeweils ein Kalenderjahr zurückverlegt, bis diese Durchschnittsbildung möglich ist. …“
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Die Klägerin arbeitete während des gesamten Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 1. in Teilzeit in unterschiedlichem Umfang. Ihr über die Gesamtdauer der Anmeldungszeit ermittelter Teilzeitfaktor, der das Verhältnis der individuellen Arbeitszeit im Verhältnis zu einem vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ausdrückt, beträgt 75,49 vH; im Jahr 1997 belief er sich auf 57,14 vH. Das Bemessungsentgelt eines mit der Klägerin vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers belief sich im Kalenderjahr 1997 auf (umgerechnet) 46.899,78 Euro.
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Seit dem 1. April 2011 bezieht die Klägerin eine Altersrente für Frauen als Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dort hat sie insgesamt 51,0190 persönliche Entgeltpunkte erreicht. Mit Unterstützungsbescheid vom 11. April 2011 setzte der Beklagte zu 2. die der Klägerin nach den UR 88 zustehende Unterstützungskassenrente auf 725,81 Euro monatlich fest. Bei deren Berechnung legte der Beklagte zu 2. einen durchschnittlichen Teilzeitgrad von 66,875 vH zugrunde. Hierbei berücksichtigte er den im Jahr 1997 bestehenden Teilzeitgrad von 57,14 vH auch für die Jahre 1998 bis zum Ausscheiden der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. März 2011.
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Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung rückständiger Unterstützungskassenrente für die Monate April bis November 2011 sowie die künftige Zahlung einer höheren monatlichen Unterstützungskassenrente ab Dezember 2011 nebst Zinsen. Sie hat die Ansicht vertreten, ihr stehe eine höhere als die von den Beklagten berechnete Unterstützungskassenrente zu. Für die Berechnung der Leistungen nach den UR 88 sei der durchschnittliche Teilzeitgrad während der gesamten Anmeldungszeit beim Beklagten zu 2. zugrunde zu legen. Die von den Beklagten vorgenommene Festschreibung des im Jahr 1997 bestehenden Teilzeitfaktors für die Zeit bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis sei unzulässig. Für die in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer enthalte die GBV 98 keine Regelung, weshalb insoweit auf die UR 88 zurückzugreifen sei. Bei der anzurechnenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei von einem jährlichen Rentenbetrag iHv. 13.145,76 Euro auszugehen. Danach ergebe sich eine Unterstützungsleistung nach den UR 88 iHv. 969,79 Euro monatlich.
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Die Klägerin hat - soweit für die Revision noch von Interesse - sinngemäß beantragt,
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1.
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 1.951,84 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 243,98 Euro seit dem 1. April 2011, dem 1. Mai 2011, dem 1. Juni 2011, dem 1. Juli 2011, dem 1. August 2011, dem 1. September 2011, dem 1. Oktober 2011 und dem 1. November 2011 zu zahlen,
2.
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ab dem Monat Dezember 2011 über die bisher gezahlte Unterstützungskassenrente von 725,81 Euro hinaus weitere 243,98 Euro jeweils zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils am Monatsende zu zahlen.
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Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben die Auffassung vertreten, die Unterstützungsleistung nach den UR 88 sei mit einem Teilzeitgrad von 66,875 vH zu berechnen, da für die Jahre 1998 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin der im Jahr 1997 bestehende Teilzeitgrad von 57,14 vH zugrunde gelegt werden müsse. Die GBV 98 enthalte hinsichtlich teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer eine planwidrige Regelungslücke. Diese sei durch eine ergänzende Auslegung zu schließen. Wäre die Notwendigkeit einer Regelung für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer von den Parteien der GBV 98 erkannt worden, hätten diese - so die Beklagten - eine Regelung getroffen, wonach der Teilzeitfaktor des Jahres 1997 festzuschreiben und der Berechnung der Unterstützungsleistung zugrunde zu legen sei. Im Übrigen sei nach A II 2 GBV 98 eine höhere fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen.
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Das Arbeitsgericht - bei dem noch Ansprüche aus weiteren Versorgungsregelungen streitgegenständlich waren - hat der Klage in Höhe eines monatlichen Differenzbetrags bei der Unterstützungskassenrente von 235,83 Euro stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Die zulässige Klage ist - soweit für die Revision noch von Interesse - nur zum Teil begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten lediglich eine um 101,74 Euro monatlich höhere Unterstützungskassenrente zu. Im Übrigen war der Zinsausspruch sowohl bezüglich der rückständigen als auch der künftigen Leistungen zu korrigieren.
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I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 2. Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird(vgl. etwa BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 529/12 - Rn. 21).
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II. Die Klage ist teilweise begründet. Der Klägerin steht eine um 101,74 Euro monatlich höhere Unterstützungsleistung nach den UR 88 zu. Die Unterstützungsleistungen sind jedoch erst zum Ersten des jeweils folgenden Monats zur Zahlung fällig und deshalb frühestens ab dem Folgetag zu verzinsen.
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1. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf eine um monatlich 101,74 Euro höhere Unterstützungsleistung nach den UR 88 iVm. der GBV 98 sowie iVm. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, soweit es die Beklagte zu 1. betrifft, zu. Bei der Berechnung der Unterstützungsleistung nach den UR 88 iVm. der GBV 98 ist der für die gesamte Anmeldungszeit beim Beklagten zu 2. anhand des tatsächlichen Beschäftigungsumfangs der Klägerin ermittelte Teilzeitfaktor iHv. 75,49 vH zugrunde zu legen. Auf die Gesamtversorgung ist eine fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 7 Abs. 9 Satz 1 UR 88 anzurechnen. Dazu sind die von der Klägerin bis zum Eintritt des Versorgungsfalls am 1. April 2011 in der gesetzlichen Rentenversicherung erarbeiteten persönlichen Entgeltpunkte mit dem zum 31. Dezember 1997 aktuellen Wert eines Entgeltpunkts zu multiplizieren. Dies ergibt die Auslegung der zugrunde liegenden Regelungen.
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a) Die GBV 98 regelt in A II 1 ausschließlich die Festschreibung des Bemessungsentgelts nach § 4 UR 88 und damit das Bemessungsentgelt eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.
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aa) Nach A II 1 Satz 1 GBV 98 haben die Parteien der GBV 98 das Bemessungsentgelt zum 31. Dezember 1997 festgeschrieben. Das bedeutet, wie in A II 1 Satz 2 GBV 98 ausgeführt, dass nach dem 31. Dezember 1997 erfolgende Erhöhungen des Bemessungsentgelts sich zugunsten der Versorgungsanwartschaften nicht mehr auswirken. Die GBV 98 regelt indes nicht, was Bemessungsentgelt iSd. GBV 98 bedeutet. Der Begriff ist in der GBV 98 nicht eigenständig definiert. Er wird von dieser vorausgesetzt und bestimmt sich nach den in A I GBV 98 in Bezug genommenen UR 88. Nach § 4 Abs. 1 UR 88 bilden die versorgungsfähigen Teile des Arbeitsentgelts, wozu nach § 4 Abs. 1 Satz 3 UR 88 ua. die monatlichen Gehälter und Löhne sowie das Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen, im Bemessungszeitraum das Bemessungsentgelt. Der Bemessungszeitraum umfasst nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UR 88 die letzten zwölf Kalendermonate vor dem Eintritt des Unterstützungsfalls. A II 1 Satz 1 GBV 98 modifiziert diese Bestimmung der UR 88 insoweit, als nunmehr das Bemessungsentgelt zum 31. Dezember 1997 festgeschrieben wird und damit der Bemessungszeitraum die zwölf Kalendermonate des Jahres 1997 umfasst. Mit der Regelung in A II 1 Satz 1 GBV 98 haben die Parteien der GBV 98 daher von der in § 4 Abs. 7 UR 88 für Mitglieder des Beklagten zu 2. eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Bemessungsentgelt zu einem bestimmten Zeitpunkt festzuschreiben und damit zu bestimmen, dass Erhöhungen des Arbeitsentgelts nach diesem Zeitpunkt das Bemessungsentgelt für die Berechnung der Unterstützung nicht mehr erhöhen.
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bb) Mit A II 1 Satz 2 GBV 98 haben die Betriebsparteien anschließend die durch die Festschreibung des Bemessungsentgelts zum 31. Dezember 1997 ausgelösten Folgen nach § 4 Abs. 7 UR 88 klarstellend wiederholt. Danach sollen künftige Entgelterhöhungen keine Auswirkungen mehr auf die Höhe des Bemessungsentgelts haben. Die Parteien der GBV 98 haben sich dabei - wie die Urheber der UR 88 - von der Vorstellung leiten lassen, dass Arbeitsentgelte im Laufe der Jahre typischerweise erhöht werden, denn in der GBV 98 wurde ebenso wenig wie in den zugrunde liegenden UR 88 die Klarstellung aufgenommen, dass Verringerungen des Bemessungsentgelts nach dem Änderungsstichtag ebenfalls nicht berücksichtigt werden. A II 1 GBV 98 und die ihr zugrunde liegende Regelung in § 4 Abs. 7 UR 88 stellen vielmehr auf die „übliche“ Entgeltentwicklung bei der Beklagten zu 1. bzw. den Mitgliedern des Beklagten zu 2. ab.
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cc) Die Festschreibung des Bemessungsentgelts durch A II 1 Satz 1 GBV 98 bezieht sich dabei ausschließlich auf das für in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer maßgebliche Bemessungsentgelt nach § 4 UR 88. Dies folgt daraus, dass die Öffnungsklausel für die einzelnen Kassenmitglieder in § 4 Abs. 7 UR 88 enthalten ist, während die Regelung für Teilzeitbeschäftigte sich erst in § 4a UR 88 findet. Die Parteien der GBV 98 wollten mit A II 1 GBV 98 von der den Mitgliedern des Beklagten zu 2. durch § 4 Abs. 7 UR 88 eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen, einen weiteren Anstieg der Kosten der Gesamtversorgung zu begrenzen, indem sie das sich nach § 4 Abs. 1 UR 88 eigentlich auf die letzten zwölf Kalendermonate des Arbeitsverhältnisses beziehende Bemessungsentgelt bereits auf den 31. Dezember 1997 und damit das Kalenderjahr 1997 festgeschrieben haben.
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Einer gesonderten Regelung für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bedurfte es - entgegen der Auffassung der Revision - insoweit nicht. Denn die Berechnung der Unterstützung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern erfolgt nach § 4a UR 88 dergestalt, dass das Bemessungsentgelt eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers nach § 4 UR 88 in dem Verhältnis vermindert wird, in dem die geleistete Arbeitszeit aus einer Vollzeitbeschäftigung während der gesamten Anmeldungszeit gestanden hat. Es ist deshalb für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer ausreichend, wenn lediglich das Bemessungsentgelt eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers festgeschrieben wird. Durch den Berechnungsmodus in § 4a UR 88 wird sichergestellt, dass sich die Festschreibung des Bemessungsentgelts bei einem vergleichbaren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer entsprechend auswirkt. Auch bei ihm führen Entgeltsteigerungen nach dem Änderungsstichtag nicht mehr zu einer Erhöhung der Unterstützungskassenrente. Eine Änderung des Beschäftigungsumfangs und die damit verbundene Erhöhung oder Verringerung des Entgelts ist keine „Erhöhung des Arbeitsentgelts“ iSv. § 4 Abs. 7 Satz 1 UR 88. Sie ist ausschließlich Folge des veränderten Beschäftigungsumfangs, nicht jedoch einer Entgeltsteigerung infolge einer Beförderung oder aufgrund eines allgemeinen Anstiegs der Entgelte.
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Die Regelung A II GBV 98 ist damit nicht lückenhaft. Auf die von den Beklagten erhobene Verfahrensrüge, die zur Frage einer möglichen Füllung dieser Lücke erhoben wurde, kommt es deshalb nicht an.
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dd) Die Regelung in A II 1 GBV 98 führt folglich dazu, dass das Bemessungsentgelt nach § 4 UR 88 eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers zum 31. Dezember 1997 festgeschrieben, bei der Berechnung der Unterstützungsleistung eines vergleichbaren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers dieses Vollzeit-Bemessungsentgelt zugrunde gelegt und anschließend um den über die gesamte Anmeldungszeit errechneten Teilzeitfaktor nach § 4a UR 88 gemindert wird.
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b) Die Anrechnung der fiktiven Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nach § 7 Abs. 9 Satz 1 UR 88 zu erfolgen. Dies haben die Vorinstanzen rechtsfehlerhaft nicht erkannt. Die GBV 98 enthält für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer insoweit keine Regelung.
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aa) Nach A II 2 GBV 98 wird gleichzeitig mit der Festschreibung des Bemessungsentgelts nach A II 1 GBV 98 iVm. § 4 Abs. 7 UR 88 die gemäß § 7 UR 88 anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum 31. Dezember 1997 festgeschrieben. Dazu wird der zu diesem Änderungsstichtag gültige aktuelle Rentenwert iHv. 47,44 DM (entspricht 24,26 Euro) festgeschrieben. Anschließend wird bestimmt, dass für den Zeitraum ab Januar 1998 bis zum Eintritt des Versorgungsfalls Entgeltpunkte in der Höhe angerechnet werden, wie sie sich als durchschnittliche Entgeltpunkte aus den vollwertigen Pflichtbeiträgen für das Kalenderjahr 1997 ergeben haben. Mit dieser Regelung haben die Parteien der GBV 98 von der den Mitgliedern des Beklagten zu 2. in § 7 Abs. 9 Satz 2 UR 88 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, für die Anrechnung der fiktiven Rente von vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ein sachgerechtes Verfahren zu bestimmen.
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bb) Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gilt diese Regelung dagegen nicht. Es bleibt bei der Regelung in § 7 Abs. 9 Satz 1 UR 88. Danach wird die anzurechnende fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung errechnet aus den persönlichen Entgeltpunkten bei Eintritt des Versicherungsfalls und dem aktuellen Rentenwert am Änderungsstichtag. A II 2 GBV 98 kommt nicht zur Anwendung. Ein anderes Verständnis würde zu Ergebnissen führen, die die Betriebsparteien nicht gewollt haben können.
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(1) Eine Anwendung von A II 2 Satz 3 GBV 98 auf Teilzeitbeschäftigte wäre nicht sachgemäß und würde zu einem Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der Teilzeitbeschäftigung in § 4 Abs. 1 TzBfG und möglicherweise gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts in Art. 157 Abs. 1 AEUV und §§ 1, 3 Abs. 2 iVm. § 7 Abs. 1 AGG führen. Die auf die Gesamtversorgung anzurechnende fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung fällt typischerweise geringer aus, als die tatsächliche Rente, denn in der gesetzlichen Rentenversicherung findet eine Festschreibung auf die zum 31. Dezember 1997 geltenden Rentenwerte nicht statt. Insoweit kompensiert A II 2 Satz 3 GBV 98 die durch die Festschreibung des Bemessungsentgelts und des Rentenwerts zum 31. Dezember 1997 erfolgten Einschnitte in die Versorgung.
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Dieser Festschreibemechanismus ist aber nur für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sachgerecht. Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsumfang sich im Laufe ihres Arbeitsverhältnisses und damit ihrer Anmeldungszeit auch nach dem 31. Dezember 1997 noch verändert, würde die Regelung in A II 2 GBV 98 zu Unstimmigkeiten und Wertungswidersprüchen führen. Arbeitnehmer, die im Jahr 1997 einen sehr geringen Beschäftigungsumfang hatten und diesen nach diesem Tag erhöhten, würden zwar bei der Berechnung des Bemessungsentgelts benachteiligt; bei der anzurechnenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Gesamtversorgung bevorzugt, weil eine viel geringere Rente angerechnet würde als tatsächlich aufgrund des höheren Entgelts zu erwarten ist. Ebenso würde ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, der seinen Beschäftigungsumfang nach dem 31. Dezember 1997 vermindert, bei der Berechnung des Bemessungsentgelts erheblich bessergestellt, weil insoweit der höhere Wert des Jahres 1997 festgeschrieben würde; gleichzeitig wäre allerdings auch eine deutlich höhere fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen. Ähnlich unbefriedigende Ergebnisse würden in Fällen entstehen, in denen der Arbeitnehmer bis einschließlich 31. Dezember 1997 ausschließlich in Vollzeit arbeitete und anschließend nur noch in Teilzeit.
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Diese Ergebnisse wären jedoch nicht mit dem Verbot der Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 1 TzBfG zu vereinbaren. Denn dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer würde damit die Unterstützungsleistung nicht mindestens in dem Umfang gewährt, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG). Dabei ist auf den Umfang der Teilzeit im Verhältnis zu einem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer während des gesamten Arbeitsverhältnisses abzustellen (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 22 ff.). Da - worauf die Klägerin im Rechtsstreit zu Recht hingewiesen hat - Teilzeitarbeit überwiegend von Frauen geleistet wird, führte eine solche Berechnungsweise, unterstellt dies träfe auch für die Beklagte zu 1. zu, zu einer mittelbaren Benachteiligung von Frauen und verstieße damit möglicherweise auch gegen Art. 157 Abs. 1 AEUV sowie §§ 1, 3 Abs. 2 iVm. § 7 Abs. 1 AGG.
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(2) Für einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer hat es deshalb bei der Grundregel in § 7 Abs. 9 Satz 1 UR 88 zu verbleiben. Dadurch wird die im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung derart berechnet, dass die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erarbeiteten persönlichen Entgeltpunkte mit dem am durch die GBV 98 festgelegten Änderungsstichtag aktuellen Rentenwert multipliziert werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer eine Unterstützungsleistung erhalten, die hinsichtlich auch dieses Berechnungsfaktors der Unterstützungskassenrente in einem angemessenen Verhältnis zum Anteil der Arbeitszeit des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers an der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers stehen.
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c) Danach steht der Klägerin eine Unterstützungsleistung nach A II GBV 98 iVm. §§ 4 ff. UR 88 iHv. 827,55 Euro monatlich zu.
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aa) Das Bemessungsentgelt eines mit der Klägerin vergleichbaren in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmers belief sich im Kalenderjahr 1997 auf 46.899,78 Euro. Daraus ergibt sich ein monatliches Bemessungsentgelt iHv. 3.908,32 Euro (46.899,78 Euro : 12 Monate). Die Gesamtversorgungsobergrenze nach § 6 Abs. 2 UR 88 beträgt im Falle der Klägerin, die eine über dreißigjährige Anmeldungszeit erreicht hat, 70 vH. Daraus ergibt sich eine monatliche Gesamtversorgung iHv. 2.735,82 Euro (3.908,32 Euro x 0,7). Da die Klägerin einen über die gesamte Anmeldungszeit errechneten Teilzeitfaktor von 75,49 vH erreicht hat, ist die für einen Vollzeitarbeitnehmer ermittelte Gesamtversorgungsobergrenze ins Verhältnis zu ihrem Teilzeitfaktor zu setzen. Dies ergibt einen monatlichen Betrag iHv. 2.065,27 Euro (2.735,82 Euro x 0,7549).
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bb) Von diesem monatlichen Gesamtversorgungsanspruch ist schließlich nach § 7 Abs. 9 Satz 1 UR 88 die fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Abzug zu bringen. Die Klägerin hat bei Eintritt des Unterstützungsfalls am 1. April 2011 insgesamt 51,0190 persönliche Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und der nach § 7 Abs. 9 Satz 1 UR 88 iVm. A II GBV 98 festgeschriebene Wert eines Entgeltpunkts in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 31. Dezember 1997 beträgt 47,44 DM (entspricht 24,26 Euro). Daraus ergibt sich eine anzurechnende fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 1.237,72 Euro monatlich (51,0190 Entgeltpunkte x 24,26 Euro/Entgeltpunkt).
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cc) Die der Klägerin zustehende monatliche Unterstützungsleistung nach den UR 88 iVm. der GBV 98 beläuft sich, da keine weiteren Versorgungsbezüge anzurechnen sind, auf 827,55 Euro (2.065,27 Euro - 1.237,72 Euro). Die Beklagten haben seit dem 1. April 2011 eine Unterstützungsleistung nach den UR 88 iHv. 725,81 Euro geleistet. Daher stehen der Klägerin noch weitere 101,74 Euro (827,55 Euro - 725,81 Euro) monatlich zu.
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2. Hinsichtlich der beantragten und von den Vorinstanzen ausgeurteilten Verzugszinsen waren Korrekturen vorzunehmen. Die Klägerin ist mit Ablauf des 31. März 2011 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und bezieht seither eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Versorgungsfall ist demnach für die Klägerin nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 UR 88 zum 1. April 2011 eingetreten und die Zahlung der Unterstützungsleistung beginnt nach § 22 Abs. 2 UR 88 folglich mit dem Monat April. Nach § 22 Abs. 3 UR 88 wird die Unterstützung monatlich nachträglich gezahlt. Dies bedeutet, dass sie erst am Ersten des Folgemonats fällig wird. Durch Sonnabende, Sonn- und Feiertage kommt es wegen § 193 BGB zu kleineren Verschiebungen. Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Rückstände aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB.
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Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Forderungen stehen der Klägerin Zinsen gemäß § 286 Abs. 1, § 288 BGB jedoch nur auf die bis zum Urteilserlass bereits fällig gewordenen monatlichen Leistungen zu. Für die künftig fällig werdenden Leistungen kann die Klägerin hingegen keine Verzugszinsen beanspruchen. Verzugszinsen sind keine Leistungen iSv. § 258 ZPO, sondern Sekundäransprüche, deren Entstehung ungewiss ist. Insoweit könnte allenfalls Klage gemäß § 259 ZPO erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis begründet ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen(BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 60). Für eine solche Besorgnis hat die Klägerin weder etwas vorgetragen noch sind derartige Umstände sonst ersichtlich.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO.
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Zwanziger
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Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
Der Schulungsnachweis wird mit den Mindestangaben nach Unterabschnitt 1.8.3.18 ADR/RID/ADN erteilt, wenn der Betroffene an einer Schulung nach § 5 teilgenommen und eine Prüfung nach § 6 Absatz 1 mit Erfolg abgelegt hat. Der Schulungsnachweis gilt fünf Jahre und kann jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn der Betroffene eine Prüfung nach § 6 Absatz 4 mit Erfolg abgelegt hat.
(1) Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für
- 1.
die Erteilung der Schulungsnachweise nach § 4, - 2.
die Anerkennung und Überwachung der Lehrgänge nach § 5 Absatz 1, - 3.
die Erteilung von Ausnahmen von § 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 3, - 4.
die Durchführung der Prüfungen nach § 6 Absatz 1 bis 4 und - 5.
die Umschreibung eines Schulungsnachweises nach § 7 Absatz 3 in einen Schulungsnachweis nach § 4.
(2) Einzelheiten nach Absatz 1 regeln die Industrie- und Handelskammern durch Satzung.
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 können Bund, Länder, Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts für ihren hoheitlichen Aufgabenbereich eigene Schulungen veranstalten, die Prüfung selbst durchführen und die Schulungsnachweise selbst ausstellen. Einzelheiten sind durch die jeweils zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde durch Verwaltungsvorschriften zu regeln.
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmen die zuständigen Behörden im Sinne des § 3 Absatz 4 und 5 für ihren Dienstbereich.
(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.