Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Apr. 2012 - 3 AZR 280/10
Gericht
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 18. März 2010 - 4 Sa 782/09 B - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zinsen auf den Betrag iHv. 471,36 Euro seit dem 13. Dezember 2008 und auf den Betrag iHv. 235,68 Euro seit dem 1. April 2009 zu zahlen sind.
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Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Berechnung das Ruhegehalts des Klägers und dabei über die Berücksichtigung der von ihm zuletzt geleisteten Altersteilzeit.
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Der 1947 geborene Kläger war vom 1. Juli 1977 bis zum 31. Mai 2008 bei der Beklagten beschäftigt. In der Zeit vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2008 leistete er Altersteilzeitarbeit im Blockmodell. Die Arbeitsphase endete am 31. Mai 2005. Hieran schloss sich die Freistellungsphase bis zum 31. Mai 2008 an. Seit dem 1. Juni 2008 erhält der Kläger von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.
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Die der Betriebsrente des Klägers zugrunde liegende Versorgungsordnung vom 24. November 1981 (im Folgenden: VO 1981) bestimmt auszugsweise:
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„Die Firmen
L GmbH KG, E
…
(nachfolgend ‚Firma’ genannt) sagen ihren Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch. Sie werden von der Firma allein aus eigenen Mitteln erbracht. Bei der Höhe der Versorgung hat sich die Firma davon leiten lassen, daß die gesetzliche Rentenversicherung jedem Arbeitnehmer eine Grundsicherung ermöglicht. Die betriebliche Altersversorgung ergänzt diese Grundsicherung in dem nachfolgend beschriebenen Umfang.
…
II. Leistungen
1.
Diese Versorgungszusage umfaßt folgende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (nachfolgend ‚Firmenrenten’ genannt):
Ruhegeld als
Altersrente oder
vorzeitige Altersrente oder
Invalidenrente
sowie
Witwenrente.
2.
Ein Anspruch auf Firmenrente wird erworben, wenn die Wartezeit (III) abgelaufen ist und die für die jeweilige Leistung erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen (V, VI) erfüllt sind. Wer einen Anspruch auf Firmenrente erworben hat, wird ‚Anspruchsberechtigter’ genannt.
III. Wartezeit
Die Wartezeit ist abgelaufen, wenn der Anwärter eine anrechenbare Dienstzeit (IX 1) von fünf Jahren zurückgelegt und das 30. Lebensjahr vollendet hat.
IV. Feste Altersgrenze
Die feste Altersgrenze ist bei Männern mit der Vollendung des 65. Lebensjahres und bei Frauen mit der Vollendung des 60. Lebensjahres erreicht.
V. Anspruchsvoraussetzungen für Ruhegeld
1.
Den Anspruch auf Altersrente erwirbt der Anwärter, dessen Arbeitsverhältnis zur Firma mit oder nach Erreichen der festen Altersgrenze (IV) endet.
2.
Den Anspruch auf vorzeitige Altersrente erwirbt der Anwärter, der vor Erreichen der festen Altersgrenze (IV) Altersruhegeld oder Knappschaftsruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 1248 RVO, 25 AVG, 48 RKG) in Anspruch nimmt. Dies ist durch Vorlage des Bescheides eines deutschen Rentenversicherungsträgers nachzuweisen.
…
VII. Höhe des Ruhegeldes
1.
a)
Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus zwei gesondert festzusetzenden Beträgen, und zwar aus der Teilrente (A) für die bis zum 31.12.1980 zurückgelegte Dienstzeit zzgl. der Teilrente (B) für die nach dem 31.12.1980 zurückgelegte Dienstzeit.
b)
Zur Ermittlung der Teilrente (A) wird zunächst eine theoretische Altersrente festgestellt, indem entsprechend der Versorgungsordnung vom 1. Dezember 1975 für jedes bis zur Altersgrenze erreichbare rentenfähige Dienstjahr 1 %, insgesamt jedoch höchstens 25 % ... des rentenfähigen Arbeitsverdienstes auf der Basis zum 31.12.1980 angesetzt wird. Von dieser theoretischen Altersrente beträgt die zum 31.12.1980 erdiente Teilrente (A) den Teil, der analog § 2 Abs. 1 des ‚Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung’ dem Verhältnis der bis zum 31.12.1980 zurückgelegten Dienstzeit zu der bis zur Altersgrenze erreichbaren Dienstzeit entspricht. Die so ermittelte Teilrente (A) wird in DM festgeschrieben und bleibt bis zur Altersgrenze unverändert.
c)
Die Teilrente (B) beträgt für jedes nach dem 31.12.1980 zurückgelegte rentenfähige Dienstjahr (IX 4) 0,4 % des rentenfähigen Arbeitsverdienstes (X).
…
2.
a)
Die Bemessungsgrundlage für einen Anspruch auf vorzeitige Altersrente (V 2) … ist die ‚erreichbare’ Altersrente, die sich gemäß Ziffer 1 aus der DM-festgeschriebenen Teilrente (A) zuzüglich der sich unter Hinzurechnung der noch bis zur Altersgrenze fehlenden Dienstjahre ergebenden Teilrente (B) ermittelt.
b)
Die vorzeitige Altersrente beträgt den Teil der erreichbaren Altersrente, der dem Verhältnis der zurückgelegten rentenfähigen Dienstjahre (IX 2) zu den erreichbaren rentenfähigen Dienstjahren (IX 3) entspricht.
…
IX. Dienstzeit
1.
a)
Die anrechenbare Dienstzeit ist die Zeit, während der seit dem letzten Diensteintritt ein Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis zur Firma bestanden hat. Gesetzliche und tarifvertragliche Bestimmungen über die Anrechnung von Dienstzeiten bleiben unberührt.
…
X. Rentenfähiger Arbeitsverdienst
1.
Feststellungsmonat für den rentenfähigen Arbeitsverdienst ist der letzte volle Kalendermonat während der anrechenbaren Dienstzeit (IX 1).
2.
a)
Bei einem Gehaltsempfänger ist rentenfähiger Arbeitsverdienst das vertraglich vereinbarte monatliche Grundgehalt ohne Zusatzleistungen wie z. B. Tantiemen, vermögenswirksame Leistungen und Provisionen. Überstundenentgelte und Überstundenzuschläge zählen ebenfalls nicht zum rentenfähigen Arbeitsverdienst.
b)
Bei einem Lohnempfänger ist rentenfähiger Arbeitsverdienst der Monatslohn, der sich aus dem vereinbarten Stundengrundlohn und der tariflichen monatlichen Arbeitszeit errechnet. Ist die tarifliche Arbeitszeit je Woche festgelegt, so gilt das 4 1/3-fache hiervon als tarifliche monatliche Arbeitszeit.
3.
a)
War der Anwärter während seiner anrechenbaren Dienstzeit (IX 1) immer oder zeitweise teilzeitbeschäftigt, so ist der rentenfähige Arbeitsverdienst für diejenige monatliche Arbeitszeit maßgebend, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während der anrechenbaren Dienstzeit (IX 1) entspricht. Beschäftigungsgrad ist das Verhältnis der vereinbarten zur vollen tariflichen Arbeitszeit je Kalendermonat, höchstens 100 %.
b)
Bei der Berechnung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades bleibt ein nicht vollendeter Kalendermonat am Anfang und am Ende der anrechenbaren Dienstzeit unberücksichtigt. Von der anrechenbaren Dienstzeit werden nur die letzten 120 vollen Kalendermonate berücksichtigt.
4.
Der rentenfähige Arbeitsverdienst darf 50 % der im Feststellungsmonat geltenden Beitragsbemessungsgrenze für Monatsbezüge in der Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter (§ 1385 Abs. 2 RVO, § 112 Abs. 2 AVG) nicht übersteigen.
…“
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Am 7. April 1992 wurde ein Nachtrag 1 zu den Versorgungsordnungen vom 24. November 1981 der L GmbH KG E verfasst. Dieser lautet auszugsweise:
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„Aufgrund von Änderungen bei der gesetzlichen Rentenversicherung sind Ergänzungen bzw. Klarstellungen in den Versorgungsordnungen notwendig geworden. Mit Wirkung vom 01.01.1992 gilt:
1.
Bei den Anspruchsvoraussetzungen für Ruhegeld wird auf die Bestimmungen des AVG (Angestelltenversicherungsgesetz), der RVO (Reichsversicherungsordnung) und des RKG (Reichsknappschaftsgesetz) Bezug genommen. Diese Bestimmungen sind zum Teil in das sechste Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) überführt worden. Insoweit gelten jetzt bei den Anspruchsvoraussetzungen die entsprechenden Bestimmungen des SGB VI.
...“
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Seit dem 1. Juni 2008 gewährt die Beklagte dem Kläger eine vorzeitige Altersrente gemäß II 1 VO 1981 iHv. 270,63 Euro brutto monatlich. Bei deren Berechnung hat die Beklagte einen durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 70 vH in den letzten 120 Kalendermonaten vor Rentenbeginn nach X 3 Buchst. b Satz 2 VO 1981 zugrunde gelegt, den sie wie folgt ermittelt hat:
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4 Jahre Vollzeit 100 %
= 400 %
6 Jahre Altersteilzeit 50 %
= 300 %
Gesamt
= 700 %
: 10 Jahre (= 120 Kalendermonate)
= 70 % Beschäftigungsgrad im Bemessungszeitraum.
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Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass ohne Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der Altersteilzeit die vorzeitige Altersrente des Klägers 386,61 Euro brutto monatlich betragen würde.
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Mit seiner der Beklagten am 12. Dezember 2008 zugestellten Klage und der am 31. März 2009 zugestellten Klageerweiterung hat der Kläger die Zahlung des Differenzbetrages zwischen der tatsächlich gezahlten und der ohne Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung errechneten vorzeitigen Altersrente iHv. 115,98 Euro brutto monatlich für die Monate Juni 2008 bis Februar 2009 verlangt.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Regelung in X 3 Buchst. b Satz 2 VO 1981 sei unwirksam, weil sie eine unzulässige Diskriminierung wegen der Altersteilzeitbeschäftigung bewirke und nicht den Grundsätzen von Recht und Billigkeit entspreche. Soweit die Versorgungsordnung das Ziel verfolge, den zuletzt erreichten Lebensstandard zu sichern, müsse beachtet werden, dass die Vergütung eines Arbeitnehmers in Altersteilzeit aufgrund der Aufstockungsleistungen höher sei als die Vergütung eines „normalen“ Teilzeitbeschäftigen. Dies berücksichtige die vor Inkrafttreten des Altersteilzeitgesetzes geschaffene Versorgungsordnung nicht.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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1.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 695,88 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem 12. Dezember 2008 zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 347,94 Euro nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem 31. März 2009 zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und der Klage in Höhe eines monatlichen Differenzbetrages von 78,56 Euro brutto - unter Zugrundelegung eines über die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses ermittelten Beschäftigungsgrades - stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist lediglich hinsichtlich eines geringen Teils der zuerkannten Zinsen begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Der Kläger hat Anspruch auf Berechnung und Zahlung der vorzeitigen Altersrente ohne Berücksichtigung des in X 3 VO 1981 bezeichneten Beschäftigungsgrades. Die Regelung in X 3 VO 1981 erfasst Altersteilzeitarbeitsverhältnisse nicht. Sie findet deshalb bei der Berechnung der vorzeitigen Altersrente des Klägers keine Anwendung.
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I. Der Kläger hat gegen die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis zum 28. Februar 2009 einen Anspruch auf Zahlung einer um mindestens 78,56 Euro brutto monatlich höheren vorzeitigen Altersrente. Die vorzeitige Altersrente des Klägers errechnet sich nach VII iVm. IX und X 1, 2 und ggf. 4 VO 1981. Danach sind für die Berechnung der Altersrente die rentenfähigen Dienstjahre und der rentenfähige Arbeitsverdienst maßgeblich. Für den Kläger als Gehaltsempfänger ist rentenfähiger Arbeitsverdienst das vertraglich vereinbarte Grundgehalt im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses (X 1 und 2 Buchst. a VO 1981), dh. im Mai 2008. Zwar ist bei Teilzeitbeschäftigten nach X 3 VO 1981 der rentenfähige Arbeitsverdienst für diejenige monatliche Arbeitszeit maßgebend, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während der anrechenbaren Dienstzeit entspricht (X 3 Buchst. a Satz 1 VO 1981), wobei von der anrechenbaren Dienstzeit nur die letzten 120 Kalendermonate berücksichtigt werden (X 3 Buchst. b Satz 2 VO 1981). Diese Sonderregelung für Teilzeitbeschäftigte findet auf Arbeitnehmer, die Teilzeitarbeit im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses leisten, keine Anwendung. Dies ergibt die Auslegung der VO 1981.
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1. Die VO 1981 stellt eine Gesamtzusage dar. Sie enthält von der Beklagten vorgegebene Allgemeine Geschäftsbedingungen und „typisierte Willenserklärungen“, die nach objektiven, vom Einzelfall unabhängigen Kriterien einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei ist auf die Verständnismöglichkeit des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders abzustellen. Ausgangspunkt für die Auslegung ist der Wortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der Gesamtzusammenhang der Regelung und der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG 27. Juli 2010 - 3 AZR 777/08 - Rn. 21, AP BGB § 307 Nr. 46 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 48). Die Auslegung einer Gesamtzusage durch das Berufungsgericht unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (BAG 22. Dezember 2009 - 3 AZR 136/08 - Rn. 22 f., AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1b Nr. 7; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 852/09 - Rn. 17).
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2. Die Auslegung der VO 1981 nach diesen Kriterien ergibt, dass die für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer getroffene Regelung in X 3 VO 1981 auf Arbeitnehmer in Altersteilzeit keine Anwendung findet. Dies folgt zwar nicht aus dem Wortlaut der Regelung, wohl aber aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen und dem sich daraus ergebenden Regelungszweck der VO 1981.
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a) Der Wortlaut von X 3 VO 1981 ist nicht eindeutig. Die Bestimmung trifft keine ausdrückliche Regelung für Altersteilzeitbeschäftigte. Sie erwähnt nur die Teilzeitbeschäftigung. Allerdings differenziert die Vorschrift auch nicht nach verschiedenen Formen der Teilzeitbeschäftigung. Daher kann die Regelung nach ihrem Wortlaut auch die Altersteilzeitbeschäftigung erfassen, da diese ebenfalls eine Form von Teilzeitbeschäftigung darstellt.
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b) Aus Sinn und Zweck der Regelung in X 3 VO 1981 ergibt sich jedoch, dass sie Altersteilzeitarbeitsverhältnisse nicht erfasst. Die Regelung bezweckt erkennbar, den zuletzt vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitsverdienst bestimmten Lebensstandard des Versorgungsempfängers zu gewährleisten. Da der durch die Höhe des Arbeitsentgeltes geprägte Lebensstandard bei einem Teilzeitbeschäftigten aufgrund der pro rata temporis berechneten Vergütung geringer ist als bei einem vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten, soll auch die durch die Teilzeitbeschäftigung erdiente Altersversorgung entsprechend geringer sein. Dieser Regelungszweck ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen der VO 1981. Dem widerspräche es, Beschäftigte in Altersteilzeit in die Regelung des X 3 VO 1981 einzubeziehen.
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aa) Die Ermittlung des rentenfähigen Verdienstes in der VO 1981 erfolgt zunächst ohne Bezug zur individuellen Arbeitszeit auf der Grundlage eines Vollzeitarbeitsverhältnisses.
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X 1 VO 1981 bestimmt den für die Ermittlung des rentenfähigen Verdienstes maßgeblichen Feststellungsmonat. Dies ist der letzte volle Kalendermonat der anrechenbaren Dienstzeit nach IX VO 1981, dh. der letzte Kalendermonat vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Anschließend definiert X 2 VO 1981 den rentenfähigen Arbeitsverdienst. Dabei unterscheidet X 2 VO 1981 zwischen Gehaltsempfängern (X 2 Buchst. a VO 1981) und Lohnempfängern (X 2 Buchst. b VO 1981). Bei Gehaltsempfängern ist rentenfähiger Arbeitsverdienst nach X 2 Buchst. a VO 1981 das vertraglich vereinbarte Grundgehalt ohne Zusatzleistungen wie Tantiemen, vermögenswirksame Leistungen, Provisionen, Überstundenentgelte und Überstundenzuschläge. Bei Lohnempfängern ist rentenfähiger Arbeitsverdienst der Monatslohn, der sich aus dem vereinbarten Stundengrundlohn und der tariflichen monatlichen Arbeitszeit errechnet. X 2 Buchst. b Satz 2 VO 1981 regelt den Fall, dass tariflich keine monatliche, sondern eine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt ist. Die Berechnung des rentenfähigen Arbeitsverdienstes in X 2 VO 1981 knüpft daher an die Vollzeitbeschäftigung an. Eine ausgeübte Teilzeitbeschäftigung ist dabei unbeachtlich. Durch die Zugrundelegung des Grundgehalts sowie der Stundengrundvergütung und die Ausklammerung anderer - unstetiger - Vergütungsbestandteile wird deutlich, dass als rentenfähiger Arbeitsverdienst das Monatseinkommen maßgeblich sein soll, das dem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ohne Vorliegen besonderer Umstände regelmäßig und stetig zufließt und das ihm zum Bestreiten seines Lebensunterhalts dauerhaft zur Verfügung steht. Durch dieses Einkommen wird im Allgemeinen der Lebensstandard des Arbeitnehmers geprägt. Aufgrund der in X 1 und X 2 VO 1981 angeordneten Berechnung soll die von der Beklagten zugesagte Altersrente dazu beitragen, diesen Lebensstandard im Alter aufrechtzuerhalten.
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bb) Die Sondervorschrift für die Ermittlung des rentenfähigen Arbeitsverdienstes für Teilzeitbeschäftigte in X 3 VO 1981 dient ebenfalls dazu, den zuletzt erreichten Lebensstandard des Arbeitnehmers zu sichern.
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(1) Bei Arbeitnehmern, die zeitweise oder dauerhaft Teilzeitarbeit geleistet haben, sieht X 3 Buchst. a VO 1981 vor, dass der rentenfähige Arbeitsverdienst für diejenige monatliche Arbeitszeit maßgebend ist, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während der anrechenbaren Dienstzeit nach IX 1 VO 1981 entspricht. Dabei ist Beschäftigungsgrad das Verhältnis der vereinbarten zur vollen tariflichen Regelarbeitszeit im Kalendermonat. Diese Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Teilzeitbeschäftigter nur einen Vergütungsanspruch pro rata temporis hat und dass der durch seinen Arbeitsverdienst geprägte Lebensstandard daher geringer ist als bei vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. Nur dieser geringere Lebensstandard soll durch die Altersrente gesichert werden. Die Regelung in X 3 VO 1981 dient dazu, entsprechend dem Verhältnis der individuellen Arbeitszeit zur tariflichen Vollarbeitszeit den rentenfähigen Arbeitsverdienst zu ermitteln. Sie geht erkennbar von einem proportionalen Verhältnis zwischen Arbeitszeit und rentenfähigem Arbeitsverdienst aus.
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(2) Für Arbeitnehmer, die während des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten teilweise vollzeitbeschäftigt und teilweise teilzeitbeschäftigt oder in wechselndem Umfang teilzeitbeschäftigt waren, bestimmt X 3 Buchst. b Satz 2 VO 1981, dass bei der Berechnung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades nur die letzten 120 Kalendermonate berücksichtigt werden. Mit dieser Regelung legt die VO 1981 für die Ermittlung des rentenfähigen Arbeitsverdienstes bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern einen repräsentativen Zeitraum fest. Eine solche Regelung ist, wie der Senat bereits entschieden hat, zulässig (BAG 3. November 1998 - 3 AZR 432/97 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 41 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 31). Es ist grundsätzlich nicht sachwidrig, auf den Beschäftigungsumfang während der letzten zehn Jahre des Arbeitsverhältnisses abzustellen. Dies ist ein Zeitraum, in dem sich der durch den Arbeitsverdienst geprägte Lebensstandard verfestigt. Dieser soll durch die Altersrente gesichert werden.
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cc) Aus diesem Regelungszweck ergibt sich, dass eine Altersteilzeitbeschäftigung nicht unter X 3 VO 1981 fällt. Der durch das Arbeitsentgelt geprägte Lebensstandard von Altersteilzeitbeschäftigten ist ein anderer als der von „normalen“ Teilzeitbeschäftigten. „Normale“ Teilzeitbeschäftigte erhalten idR eine anteilige Vergütung in der Höhe, die dem Verhältnis ihrer individuellen Arbeitszeit und der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten, dh. dem „Beschäftigungsgrad“ iSd. VO 1981, entspricht. Demgegenüber erhalten Altersteilzeitbeschäftigte ein höheres Arbeitsentgelt. Durch die gesetzlichen Aufstockungsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltersteilzeitG und ggf. zusätzliche tarifliche und einzelvertragliche Aufstockungsleistungen, die weder mit einer Tantieme noch mit vermögenswirksamen Leistungen, Provisionen, Überstundenentgelten oder Überstundenzuschlägen iSv. X 2 Buchst. a VO 1981 vergleichbar sind, wird ein deutlich höherer monatlicher Verdienst während der Altersteilzeit erzielt und für den Lebensstandard prägend, als dies bei einem anderen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer der Fall ist. Die in der Versorgungsordnung vorausgesetzte Proportionalität zwischen dem Beschäftigungsumfang und dem regelmäßigen, den Lebensstandard prägenden Verdienst ist für die Arbeitnehmer, die Altersteilzeitarbeit leisten, nicht gegeben. Ihr Einkommen spiegelt den Umfang der Arbeitszeit nicht in demselben Maße wider, wie dies bei anderen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern der Fall ist. Die Gruppe der in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer weicht demnach von der Gruppe der anderen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer hinsichtlich der aus dieser Beschäftigung erzielten Vergütung erheblich ab. Die Vergütung dieser Arbeitnehmergruppe ist der von Vollzeitarbeitnehmern ähnlicher als der von Teilzeitbeschäftigten. Sie werden daher nach Sinn und Zweck der Regelung von X 3 VO 1981 nicht erfasst.
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c) Für diese Auslegung spricht auch, dass es bei der Schaffung der Versorgungsordnung im Jahre 1981 und auch bei ihrer Überarbeitung im Jahre 1992 noch keine gesetzlich geregelte Altersteilzeitarbeit gab. Die Verfasser der VO 1981 kannten zwar das „normale“ Teilzeitarbeitsverhältnis, das sich dadurch auszeichnet, dass der erzielte Verdienst typischerweise im Vergleich zu dem Verdienst in einem Vollzeitarbeitsverhältnis dem Verhältnis der individuell erbrachten Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Davon weicht das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) ab. Es verpflichtet den Arbeitgeber, aufgrund sog. Aufstockungsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltersteilzeitG eine Vergütung zu zahlen, bei der die Arbeitszeit und der daraus erzielte Verdienst in keinem proportionalen Verhältnis mehr zur Vollzeitarbeit und dem Vollzeitverdienst stehen. Da die Versorgungsordnung nach Einführung der gesetzlichen Altersteilzeit im Jahre 1996 nicht geändert wurde, ist davon auszugehen, dass für Altersteilzeitbeschäftigte aufgrund der Besonderheiten ihrer Beschäftigung und Vergütung keine Sonderregelungen gelten, sondern sich ihr rentenfähiger Arbeitsverdienst nach der Grundregelung in X 1 und 2 VO 1981 bestimmen soll.
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3. Demnach errechnet sich die vorzeitige Altersrente des zuletzt in Altersteilzeit beschäftigten Klägers ohne Berücksichtigung des in X 3 VO 1981 bestimmten Beschäftigungsgrades und damit ausgehend von einem Vollzeitverdienst im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses, dh. im Mai 2008. Danach ergibt sich auf Grundlage des von den Parteien übereinstimmend zugrunde gelegten Rechenwerks eine um 115,98 Euro monatlich höhere vorzeitige Altersrente und damit ein monatlicher Rentenbetrag iHv. 386,61 Euro brutto. Da sich der Kläger gegen die einen monatlichen Differenzbetrag von 78,56 Euro brutto übersteigende Klageabweisung des Landesarbeitsgerichts nicht gewandt hat, steht ihm jedenfalls der vom Landesarbeitsgericht zuerkannte monatliche Differenzbetrag iHv. 78,56 Euro brutto für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis zum 28. Februar 2009 zu.
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II. Die Revision der Beklagten ist insoweit begründet, als sie zu Unrecht zur Zinszahlung bereits jeweils vom Tag der Zustellung der Klage und der Klageerweiterung an und nicht erst ab dem jeweiligen Folgetag verurteilt wurde.
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Die Pflicht zur Verzinsung beginnt bei Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit(BAG 15. September 2009 - 9 AZR 645/08 - Rn. 60, NZA-RR 2010, 271). Vorliegend wurde die Klage der Beklagten am 12. Dezember 2008 und die Klageerweiterrung am 31. März 2009 zugestellt. Zinsbeginn ist danach für die mit der Klage verfolgten Beträge der 13. Dezember 2008 und für die mit der Klageerweiterung verfolgten Beträge der 1. April 2009. In diesem Umfang war das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts wiederherzustellen.
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III. Die Beklagte hat die Kosten der Revision gemäß § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu tragen.
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Gräfl
Schlewing
Spinner
S. Hopfner
Schepers
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Annotations
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.
(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.
(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.
(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3
- 1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet, - 2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und - 3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.