Bundesarbeitsgericht Urteil, 23. Aug. 2017 - 10 AZR 859/16
Gericht
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Juli 2016 - 20 Sa 639/16, 20 Sa 975/16 - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Pfändbarkeit tarifvertraglicher Zulagen.
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Die Klägerin arbeitet bei der Beklagten, die Sozialstationen betreibt, als Hauspflegerin. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag der V Landesverband B e.V. und der Sozialdienste der V B gGmbH, abgeschlossen mit der Gewerkschaft ver.di am 23. November 2009, idF des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 29. Dezember 2015 (TV) Anwendung. In § 8 TV sind verschiedene Zuschläge ua. für Nacht-, Sonntags-, Feiertags-, Samstags-, Wechselschichtarbeit sowie Arbeit am 24. und 31. Dezember geregelt. In § 26 TV ist eine Ausschlussfrist von sechs Monaten zur schriftlichen Geltendmachung von Ansprüchen vorgesehen.
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Nach einem zwischenzeitlich aufgehobenen Insolvenzverfahren befand sich die Klägerin in der sog. Wohlverhaltensphase, in der sie ihre pfändbare Vergütung an einen Treuhänder abgetreten hatte. Im Zeitraum Mai 2015 bis März 2016 führte die Beklagte von der jeweiligen Nettovergütung der Klägerin den sich aus ihrer Sicht ergebenden pfändbaren Teil an den Treuhänder ab. Dabei berücksichtigte sie auch die an die Klägerin zu zahlenden tarifvertraglichen Zuschläge als pfändbares Arbeitseinkommen.
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Die Klägerin hat gemeint, die Zuschläge für Nacht-, Sonntags-, Feiertags-, Samstags-, Wechselschichtarbeit sowie Arbeit am 24. und 31. Dezember seien unpfändbare Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO. Sie hätten daher nicht bei der Berechnung des an den Treuhänder abzuführenden pfändbaren Teils ihrer Vergütung berücksichtigt werden dürfen und müssten ihr nachgezahlt werden. Unter den Begriff „Erschwernis“ iSv. § 850a Nr. 3 ZPO falle auch die ungünstige Lage der Arbeitszeit.
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.144,91 Euro zuzüglich Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat gemeint, aus dem Gesamtzusammenhang der Norm sei ersichtlich, dass Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO nur Tätigkeiten beträfen, die als solche beschwerlich seien.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf eine Anschlussberufung der Klägerin die Beklagte hinsichtlich weiterer Zeiträume zur Zahlung verurteilt. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
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I. Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts nicht zurückgewiesen und der klageerweiternden Anschlussberufung der Klägerin nicht stattgegeben werden. Das angegriffene Urteil ist aufzuheben, da es sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Mangels entsprechender Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht kann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden. Die Sache ist deshalb an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO).
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1. Die Vorinstanzen haben ohne nähere Erörterung rechtsfehlerhaft angenommen, dass die auf die Nachzahlung tarifvertraglicher Zulagen gerichtete Klage und ihre Erweiterungen zulässig und schlüssig sind. Allein der Umstand, dass die Beklagte den Tatsachenvortrag der Klägerin unstreitig gestellt hat, enthebt die Gerichte aber nicht einer Prüfung dieser Klagevoraussetzungen (vgl. Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. Vor § 253 Rn. 9, 23).
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a) Die Klage ist zum Teil unzulässig, da der Streitgegenstand nicht hinsichtlich aller Streitgegenstände hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist.
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aa) Die Klägerin berücksichtigt bei ihrer Berechnung der Klageforderung für die Zahlungsmonate Juli bis Oktober 2015 jeweils mehrere verschiedene Zulagen. Sie geht dabei davon aus, dass die an den Treuhänder in diesem Zeitraum monatlich abgeführten Beträge geringer sind als die ihr bei Unpfändbarkeit der tarifvertraglichen Zulagen zustehenden Zahlungsansprüche und beschränkt ihre Forderung auf den abgeführten Betrag. Welcher von der Klägerin zur Zahlung begehrte Zuschlag in welcher Höhe in dem abgeführten Betrag enthalten ist, kann dabei nicht nachvollzogen werden, zumal sich in einzelnen Monaten auch ohne Berücksichtigung der tarifvertraglichen Zuschläge pfändbare Beträge ergeben (vgl. zu den Bestimmtheitsanforderungen: BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 226/15 - Rn. 15; BGH 6. Mai 2014 - II ZR 217/13 - Rn. 13; Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 253 Rn. 15).
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bb) Für den Zahlungsmonat November 2015 verlangt die Klägerin den Gesamtbetrag der sich aus der Abrechnung ergebenden Zuschläge. Hierbei handelt es sich um einen Bruttobetrag, da ausweislich der Abrechnung von der Wechselschichtzulage Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Diesen Bruttobetrag vermengt die Klägerin bei der Berechnung des Gesamtklagebetrags in unzulässiger Weise mit den in anderen Monaten zur Bezifferung herangezogenen und an den Treuhänder abgeführten Nettobeträgen. Sie nimmt in ihrem Klageantrag auch keine Unterscheidung zwischen Brutto- oder Nettobeträgen vor.
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cc) In den Klageerweiterungen legt die Klägerin zum Teil geschätzte „ca.-Werte“ zugrunde, denen die erforderliche Bestimmtheit fehlt.
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b) Im Übrigen ist die Klage zum Teil unschlüssig, da sich aus dem insoweit maßgeblichen Vortrag der Klägerin nicht die von ihr begehrte Rechtsfolge ergibt.
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aa) Die Klägerin berücksichtigt bei ihrer Berechnung nicht, dass die Beklagte weder die Brutto- noch die Nettobeträge der Zuschläge an den Treuhänder abgeführt, sondern ausweislich der in Bezug genommenen Abrechnungen lediglich die Nettobeträge der Zuschläge zum pfändbaren Nettoeinkommen der Klägerin hinzuaddiert und aus dem sich so ergebenden Gesamtbetrag nach der Tabelle zu § 850c ZPO den an den Treuhänder abzuführenden Betrag bestimmt hat. Die Tabelle zu § 850c ZPO sieht aber nicht vor, dass die Vergütung, die den absolut unpfändbaren Betrag übersteigt(ab 1. Juli 2013: 1.045,04 Euro netto, ab 1. Juli 2015: 1.073,88 Euro netto), in vollem Umfang gepfändet werden kann, sondern höchstens - je nach Unterhaltspflichten - 7/10 des übersteigenden Betrags. Die restlichen 3/10 sind ebenfalls unpfändbar (vgl. § 850c Abs. 2 Satz 1 ZPO), solange nicht bestimmte Höchstgrenzen überschritten sind (vgl. § 850c Abs. 2 Satz 2 ZPO), die vorliegend keine Rolle spielen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass in einzelnen abgerechneten Monaten die sich aus dem Bruttogrundgehalt der Klägerin ergebende Nettovergütung geringer ist als der nach § 850c Abs. 1 ZPO absolut unpfändbare Betrag. Das hat zur Folge, dass auch bei der von der Beklagten angenommenen Pfändbarkeit der Zulagen deren Hinzurechnung zum Nettogrundgehalt nicht in vollem Umfang zu einer Erhöhung der an den Treuhänder abzuführenden Vergütung führen kann.
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bb) Des Weiteren fehlt ein schlüssiger Vortrag der Klägerin dazu, dass ihre Ansprüche nicht zum Teil nach dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrag verfallen sind. Eine anzuwendende tarifvertragliche Verfallfrist ist von Amts wegen zu beachten, ohne dass sich der Schuldner darauf berufen muss (BAG 16. März 2016 - 4 AZR 421/15 - Rn. 14, BAGE 154, 252).
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(1) Nach § 26 TV verfallen alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Tarifvertrag, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Allerdings regelt § 26 TV nicht den Beginn des Fristlaufs. Dabei ist es nahe liegend, im Rahmen einer Auslegung der Tarifnorm von der Fälligkeit des Anspruchs als Fristbeginn auszugehen (vgl. Schaub/Treber ArbR-HdB 17. Aufl. § 209 Rn. 23).
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(2) Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV werden die festen Vergütungsbestandteile am letzten Arbeitstag des Monats fällig, die Zulagen und Zuschläge zeitversetzt im zweiten Folgemonat. Die Beklagte hat mit der im Mai 2015 erfolgten Abrechnung Zuschläge für Januar, Februar und März 2015 gezahlt und teilweise an den Treuhänder abgeführt. Die sechsmonatige Verfallfrist wäre für diesen Abrechnungsmonat jedenfalls mit dem 30. November 2015 abgelaufen. Die Geltendmachung der Klägerin mit dem Schreiben vom 14. Dezember 2015 erfolgte außerhalb dieser Frist. Weitere Feststellungen zu einer anderweitigen Geltendmachung hat das Landesarbeitsgericht nicht getroffen.
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(3) Dem Verfall dieser Ansprüche kann nicht entgegengehalten werden, dass sie durch die Abrechnungen vorbehaltlos ausgewiesen wurden und es eine überflüssige Förmlichkeit wäre, wenn die Klägerin diesen Betrag noch einmal geltend machen müsste (vgl. hierzu BAG 29. Mai 1985 - 7 AZR 124/83 - zu I 2 b der Gründe; 21. April 1993 - 5 AZR 399/92 - zu II 1 der Gründe, BAGE 73, 54). Dem steht entgegen, dass die Klägerin mit ihrer Klage nicht den abgerechneten Auszahlungsbetrag verlangt, den die Beklagte bereits der Klägerin überwiesen hat, sondern eine höhere Nettovergütung, die nicht Gegenstand der erteilten Abrechnung ist.
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2. Die teilweise Unzulässigkeit und Unschlüssigkeit der Klage führt allerdings nicht zu ihrer Abweisung in der Revisionsinstanz. Nachdem weder die Parteien diese Fragen thematisiert noch die Vorinstanzen die Klägerin auf diese Mängel gemäß § 139 Abs. 1 ZPO hingewiesen haben, gebietet es der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren, der Klägerin durch die Wiedereröffnung der Berufungsinstanz Gelegenheit zu geben, den insoweit bestehenden Bedenken Rechnung zu tragen(vgl. BGH 22. Januar 2014 - I ZR 164/12 - Rn. 49 mwN). Hierbei wird auch die Beklagte Gelegenheit haben, die bislang nicht erörterte Berechnung der an den Treuhänder abgeführten Beträge näher zu erläutern, deren Höhe in mehreren Monaten nicht in Einklang mit der Tabelle zu § 850c ZPO steht.
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II. Soweit die Klage nach ergänzendem Vortrag der Klägerin zulässig und schlüssig sein sollte, hat das Berufungsgericht bei der weiteren Behandlung der Frage, in welcher Höhe der Klägerin gegen die Beklagte noch weitere Zahlungsansprüche zustehen und welche pfändbaren Beträge von der Vergütung der Klägerin an den Treuhänder abgeführt werden müssen, Folgendes zu beachten:
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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Zuschläge nach § 8 TV für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit unpfändbare Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO sind und bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens der Klägerin keine Berücksichtigung finden. Dies entspricht der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung, wonach unter den Begriff der Erschwerniszulage iSv. § 850a Nr. 3 ZPO auch Zulagen für ungünstige Arbeitszeiten - jedenfalls für Nachtarbeit - fallen und nicht nur Zuschläge, die für besondere Erschwernisse der Arbeitsleistung als solcher gezahlt werden(vgl. BGH 29. Juni 2016 - VII ZB 4/15 - BGHZ 211, 46; OVG Lüneburg 17. September 2009 - 5 ME 186/09 -; VG Düsseldorf 4. Mai 2012 - 13 K 5526/10 -; Hessisches LAG 14. November 2016 - 17 Sa 1142/15 -; LAG Berlin-Brandenburg 9. Januar 2015 - 3 Sa 1335/14 -; LG Kaiserslautern 4. März 2016 - 4 T 31/16 -; LG Hannover 21. März 2012 - 11 T 6/12 -; zust. Grote ZInsO 2016, 1801, 1802 f.; Hk-ZPO/Kemper 7. Aufl. § 850a Rn. 5; Hk-ZV/Meller-Hannich 3. Aufl. § 850a ZPO Rn. 21; Musielak/Voit/Becker ZPO 14. Aufl. § 850a Rn. 5a; PG/Ahrens ZPO 8. Aufl. § 850a Rn. 12; Thomas/Putzo/Seiler ZPO 38. Aufl. § 850a Rn. 4; Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 850a Rn. 10 [anders noch die 30. Aufl.]; aA Hessisches LAG 25. November 1988 - 13 Sa 359/88 -; Boewer Handbuch zur Lohnpfändung und Lohnabtretung 3. Aufl. Rn. 573; Stein/Jonas/Brehm ZPO 22. Aufl. § 850a Rn. 24; Wieczorek/Schütze/Lüke ZPO 4. Aufl. § 850a Rn. 27; Keller/Schrandt Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 513; Stöber Forderungspfändung 16. Aufl. Rn. 997; kritisch zum Beschluss des BGH vom 29. Juni 2016 - VII ZB 4/15 - Walker WuB 2016, 649, 651; ablehnend jedenfalls für Sonntags- und Feiertagszuschläge LAG Düsseldorf 11. November 2016 - 10 Sa 324/16 -; differenzierend MüKoZPO/Smid 5. Aufl. § 850a Rn. 15; unklar Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 75. Aufl. § 850a Rn. 10).
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a) Der Begriff der Erschwerniszulage in § 850a Nr. 3 ZPO ist nicht eindeutig und bedarf der Auslegung. Der Wortlaut spricht eher für ein weites, nicht auf die der Ausübung der Arbeit innewohnenden Belastungen begrenztes Verständnis.
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aa) „Erschwernis“ im allgemeinen Sprachgebrauch wird synonym für „Anstrengung“, „Belastung“ oder „Mühsal“ verwendet. Hiervon ausgehend gehören Zulagen, die als Ausgleich für die durch Druck, Wasser, Lärm, Staub oder Hitze körperlich belastende Arbeit entrichtet werden, offenkundig zu den Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO. Der Begriff Erschwernis erfasst aber ebenso die Arbeit zu einer ungünstigen zeitlichen Lage, da auch sie mit Belastungen oder Mühsal verbunden ist. Im Begriff Erschwernis ist daher keine Einschränkung auf besondere Belastungen bei der Arbeitsleistung als solcher angelegt (ebenso Ahrens NJW 2016, 2812, 2814; ders. in PG ZPO 8. Aufl. § 850a Rn. 12 ).
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bb) Allerdings werden im tarifvertraglichen Sprachgebrauch durchaus „Erschwerniszuschläge“ von „Zeitzuschlägen“ abgegrenzt. Die Begrifflichkeit ist indes nicht einheitlich.
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(1) § 8 Abs. 1 TVöD, dem § 8 Abs. 1 TV nachgebildet ist, betrifft bspw. nur „Zeitzuschläge“. Demgegenüber werden in § 19 TVöD „Erschwerniszuschläge“ geregelt, die nur bei Arbeiten mit besonderer Gefährdung, extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung, besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung, besonders starker Strahlenexposition oder „unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen“ gezahlt werden. Damit fallen Zuschläge wegen Arbeiten zu ungünstigen Zeiten im Sinne dieser tarifvertraglichen Regelung nur unter die Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 TVöD, nicht aber unter die Erschwerniszuschläge nach § 19 Abs. 1 TVöD.
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(2) Tarifvertragsparteien bezeichnen Arbeit zu ungünstigen Zeiten zum Teil aber auch als Erschwernis. Der Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal der Deutschen Lufthansa AG, gültig ab 16. Januar 2011, enthält bspw. in § 7 Abs. 3 eine Regelung, wonach die Mitarbeiter „zur Abgeltung der Erschwernisse durch Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit eine Schichtzulage“ erhalten und „sonstige Erschwernisse der fliegerischen Tätigkeit“ durch die Grundvergütung abgegolten sind.
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(3) Aus der uneinheitlichen Verwendung des Begriffs Erschwernis in Tarifverträgen kann daher kein entscheidendes Argument für die Auslegung des § 850a Nr. 3 ZPO gewonnen werden. Denn sonst müsste die Frage, ob bspw. ein Zuschlag für Nachtarbeit eine Erschwerniszulage im Sinne dieser Vorschrift ist, unterschiedlich je nach anzuwendendem Tarifvertrag beantworten werden. Der Begriff Erschwernis in § 850a Nr. 3 ZPO ist deshalb autonom und losgelöst von der jeweiligen tarifvertraglichen Einordnung der Zulagen auszulegen.
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b) Die Systematik des § 850a ZPO führt zu keinem klaren Verständnis des Begriffs „Erschwerniszulage“.
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aa) In § 850a Nr. 3 ZPO werden „Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen“ als unpfändbar aufgeführt. Diese sprachliche Verbindung könnte dafür sprechen, dass die Erschwerniszulage nur Leistungen für Tätigkeiten betrifft, die - wie bei der Gefahren- und Schmutzzulage - mit Belastungen einhergehen, die auf der Arbeitsleistung als solcher, nicht aber ihrer zeitlichen Lage beruhen. Andererseits kann in diesem Satzbau auch eine bewusste Trennung der rein tätigkeitsbezogenen Gefahren- und Schmutzzulagen von den diesen gegenübergestellten Erschwerniszulagen gesehen werden. Die Verknüpfung der Begriffe durch die Konjunktion „sowie“ deutet jedoch eher auf eine gleichrangige Aufzählung hin. Berücksichtigt man weiter, dass es sich bei der Gefahrenzulage um eine Leistungszulage für eine gefährliche Tätigkeit handelt und die Schmutzzulage demgegenüber zumindest auch Aufwendungscharakter hat, wird deutlich, dass sich aus dem sprachlichen Kontext „Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen“ kein entscheidender Hinweis für das Verständnis des Begriffs Erschwerniszulage herleiten lässt.
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bb) Auch im Übrigen enthält § 850a Nr. 3 ZPO eine eher beliebige Zusammenstellung verschiedener Vergütungsbestandteile, die bspw. auch „Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen“ betrifft. Eine „soziale Zulage für auswärtige Beschäftigung“ bezieht sich nicht auf eine Erschwernis, die aus der Arbeit als solcher folgt, sondern auf die (räumlichen) Umstände ihrer Erbringung. Dies spricht eher dafür, bei der Erschwerniszulage auch über die Tätigkeit als solche hinausgehende Umstände der Arbeitsleistung zu berücksichtigen.
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cc) Betrachtet man § 850a ZPO insgesamt, gibt es keine konsistente Systematik. Die Gründe, die zur Unpfändbarkeit einzelner Einkünfte führen, sind vielmehr vielfältig (PG/Ahrens ZPO 8. Aufl. § 850a Rn. 1). Vom zusätzlichen Urlaubsgeld (Nr. 2) über selbstgestelltes Arbeitsmaterial (Nr. 3) bis zu Sterbe- und Gnadenbezügen (Nr. 7) sowie der Blindenzulage (Nr. 8) wird eine Vielzahl von Vergütungsbestandteilen angesprochen. Bei den in § 850a Nr. 5 und 6 ZPO aufgeführten Erziehungsgeldern, Geburts-, Heirats- und Studienbeihilfen besteht sogar nur ein allenfalls loser Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und dem in § 850 ZPO als Ausgangspunkt genannten Arbeitseinkommen. Angesichts der unterschiedlichen Fallgestaltungen, die § 850a ZPO regelt, spricht jedenfalls nichts dafür, mit der Systematik eine Einschränkung des Wortlauts zu begründen, der als Verständnis des Begriffs Erschwernis auch die ungünstige Lage der Arbeitszeit zulässt.
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c) Die historische Auslegung gibt nur wenig Anhaltspunkte für eine Konkretisierung des Begriffs Erschwerniszulage (zur Entstehungsgeschichte des § 850a ZPO vgl. auch BGH 29. Juni 2016 - VII ZB 4/15 - Rn. 12, BGHZ 211, 46).
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aa) Die Verordnung zur einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen (LohnpfändungsV.1940) vom 30. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1451), welche § 850a ZPO vorangegangen ist, ist nicht ergiebig, weil sie den Begriff der Erschwerniszulage noch nicht enthalten hat(anders als etwa die Frontzulage oder die Verstümmelungszulage, § 3 Nr. 6 und 7 LohnpfändungsV.1940).
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bb) Aus dem zu § 850a ZPO führenden Gesetzgebungsverfahren selbst(vgl. dazu insb. BR-Drs. Nr. 662/51 und Nr. 662/2/51 sowie den Sitzungsbericht der 69. Sitzung des Deutschen Bundesrates vom 5. Oktober 1951, S. 43 f.) lässt sich nur entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Aufnahme der Erschwerniszulagen in die Pfändungsschutzbestimmung davon ausging, dass die Zulagen als Ausgleich für die besondere, über das Normale hinausgehende Arbeitsbelastung gezahlt werden und gesondert ausgewiesen sein müssen, um eine Abgrenzung zum sonstigen Lohn zu ermöglichen. Dass damit allein unmittelbar körperlich belastende Tätigkeiten gemeint sind, ein Ausgleich für die ungünstige Lage der Arbeitszeit hingegen nicht ausreicht, lässt sich der Entstehungsgeschichte nicht entnehmen.
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cc) Solches ergibt sich auch nicht aus einem Bescheid des Bundesministers der Justiz vom 13. August 1952 (vgl. BB 1952, 859), der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit ergangen ist. Dieser erläutert, dass unter „Schmutz- und Erschwerniszulagen … nur solche Lohnzuschläge zu verstehen sind, die zur Abgeltung einer durch die Eigentümlichkeit der Arbeit verursachten Erschwernis gewährt werden.“ Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit hingegen könnten nicht als Erschwerniszulagen angesehen werden. Weder dem Bundesminister der Justiz noch dem Bundesminister für Arbeit obliegt indes eine authentische Interpretation des § 850a Nr. 3 ZPO. Dass eine solche Stellungnahme Eingang ins Gesetzgebungsverfahren gefunden hat, ist nicht ersichtlich. Sie stellt allein eine Meinung der Exekutive dar und gibt keinen Aufschluss über den Willen des Gesetzgebers.
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d) Aus Sinn und Zweck der Pfändungsschutzvorschriften lässt sich jedoch der Begriff Erschwerniszulage in § 850a Nr. 3 ZPO näher bestimmen.
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aa) Das Schrifttum geht zumeist davon aus, dass § 850a ZPO einen vielgestaltigen Schuldnerschutz gewähre, der von sozialen Erwägungen getragen werde. Zudem solle die Pfändung die Lebensfreude des Schuldners und seiner Familie nicht allzu stark beeinträchtigen, ein besonderer Arbeitseinsatz honoriert werden und der Schuldner wenigstens teilweise den verdienten Lohn behalten dürfen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 75. Aufl. § 850a Rn. 2; ähnlich Musielak/Voit/Becker ZPO 14. Aufl. § 850a Rn. 1, der neben dem Sozialgedanken betont, dass der Schuldner im eigenen und im Gläubigerinteresse zu „überobligationsmäßigen“ Leistungen bewegt werden soll; PG/Ahrens ZPO 8. Aufl. § 850a Rn. 1). Dieser „Sozialgedanke“ wird allerdings bereits im Rahmen des § 850c ZPO verwirklicht, wonach ein Grundbetrag des Arbeitseinkommens - gestaffelt nach Unterhaltspflichten - absolut pfändungsfrei und der übersteigende Betrag nur zu einem Teil pfändbar ist. Zusätzliche Arbeit lohnt sich für den Schuldner also immer und seine Verpflichtungen gegenüber Unterhaltsberechtigten werden unabhängig von § 850a ZPO berücksichtigt. Man kann auch nicht vorbehaltlos annehmen, dass durch die Regelung in § 850a Nr. 3 ZPO der Schuldner im Gläubigerinteresse zu „überobligationsmäßigen“ Leistungen bewegt werden soll. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen bspw. eine gefährliche oder schmutzige Arbeit zum regulären Inhalt der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit (zB Kampfmittelbeseitigungsdienst) gehört. Soweit man den Sinn und Zweck der Regelung nicht in einer Besserstellung „überobligatorischer“ Tätigkeiten sondern generell „belastender“ Arbeiten sieht, spricht aber nichts dagegen, auch Belastungen, die sich aus der zeitlichen Lage der Tätigkeit ergeben, darunter zu fassen.
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bb) Kann somit § 850a ZPO kein einheitlicher Regelungszweck entnommen werden, sind zur Auslegung dieser Bestimmung Ziel und Funktion der Zwangsvollstreckung sowie der Einschränkungen der Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen in den Blick zu nehmen.
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(1) Sinn und Zweck der Zwangsvollstreckungsregeln der ZPO bestehen darin, dem Gläubiger einen staatlich geregelten Weg zu eröffnen, um eine titulierte Forderung auch tatsächlich durchsetzen zu können (vgl. Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. Vor § 704 Rn. 1; PG/Ahrens ZPO 8. Aufl. Vor §§ 704 ff. Rn. 1). Aus Gläubigersicht ist es dabei wichtig, weite Teile des Arbeitseinkommens des Schuldners der Pfändung zu unterwerfen, damit die Zwangsvollstreckung erfolgreich durchgeführt werden kann. Diesem Gläubigerinteresse steht das Interesse des Schuldners an einer Sicherung seiner Existenzgrundlage gegenüber. Ein solcher Schutz des Schuldners ist verfassungsrechtlich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Schuldners (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) gerechtfertigt und geboten (Schuschke/Walker/Kessal-Wulf/Lorenz ZPO 6. Aufl. § 850 Rn. 4; MüKoZPO/Smid 5. Aufl. § 850 Rn. 1). Er dient darüber hinaus dem Interesse der Allgemeinheit, nicht durch Sozialhilfeleistungen für den Unterhalt des Schuldners aufkommen zu müssen (Schuschke/Walker/Kessal-Wulf/Lorenz aaO; Hk-ZV/Meller-Hannich § 850 Rn. 1). Der Gesetzgeber hat diesen Schutzauftrag in den §§ 850 ff. ZPO ausgeführt, hierbei die Perspektive des Schuldners als Arbeitnehmer eingenommen und versucht, ihm einen angemessenen Schutz vor der Pfändung des Arbeitseinkommens zu gewähren. Da das Arbeitseinkommen des Schuldners jedoch häufig das wichtigste Zugriffsobjekt in der Zwangsvollstreckung darstellt und die §§ 850 ff. ZPO die Durchsetzbarkeit der von Art. 14 GG geschützten vermögenswerten subjektiven Rechte des Gläubigers begrenzen, ist bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften über den Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen eine Abwägung der wechselseitigen Interessen von Gläubiger und Schuldner geboten(vgl. PG/Ahrens ZPO 8. Aufl. § 850 Rn. 2).
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(2) Hiervon ausgehend ist die von Wortlaut und Systematik getragene Auslegung des Begriffs Erschwerniszulage, die auch Zulagen für Arbeit zu ungünstigen Zeiten einbezieht, mit Sinn und Zweck des Pfändungsschutzes grundsätzlich vereinbar. Da bei den Pfändungsvorschriften der ZPO aber ebenso die Gläubigerinteressen angemessen berücksichtigt werden müssen, kann dieser Schutz nicht uferlos sein, sondern bedarf einer Begrenzung (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 75. Aufl. § 850a Rn. 2). Für die danach erforderliche Bestimmung der Reichweite des durch § 850a Nr. 3 ZPO vermittelten Schutzes von Erschwerniszulagen vor dem Gläubigerzugriff sind anderweitige gesetzgeberische Wertungen heranzuziehen, aus denen geschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber die Lage der Arbeitszeit nicht nur als ungünstig, sondern als besonders belastend ansieht. Wenn und soweit die Rechtsordnung in besonderen gesetzliche Regelungen die Arbeit zu bestimmten Arbeitszeiten als besonders belastend ansieht, ist es normativ gerechtfertigt, dies auch im Rahmen des § 850a Nr. 3 ZPO bei der Auslegung des Begriffs Erschwerniszulage zu berücksichtigen.
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e) Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen sind Zulagen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit als Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO anzusehen. Die Arbeit zu diesen Zeiten ist mit herausgehobenen Belastungen verbunden bzw. unterliegt einem besonderen Schutz der Rechtsordnung. Dies gilt jedoch nicht für die Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeit.
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aa) Für die Nachtarbeit kann auf die Wertung in Erwägungsgrund 7 und Art. 8 ff. der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeit-RL) und in § 6 Abs. 5 ArbZG zurückgegriffen werden. Nachtarbeit ist nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen grundsätzlich für jeden Menschen schädlich und hat negative gesundheitliche Auswirkungen (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 17, BAGE 153, 378; vgl. BGH 29. Juni 2016 - VII ZB 4/15 - Rn. 13, BGHZ 211, 46). Indem Nachtarbeit verteuert wird, wirkt sich der Nachtarbeitszuschlag mittelbar auf die Gesundheit aus. Außerdem soll der Nachtarbeitszuschlag iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG in einem gewissen Umfang den Arbeitnehmer für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen(BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 18, aaO). Der Gesetzgeber hat die Ausgleichspflicht für Nachtarbeit als so bedeutend angesehen, dass er den entsprechenden Zuschlag - als einzigen Zuschlag - gesetzlich geregelt hat. Damit wird unterstrichen, dass dieser Zahlung auch im Interesse des Arbeitnehmers eine besondere Stellung eingeräumt wird. Insoweit haben im Rahmen einer Pfändung Gläubigerinteressen zurückzustehen.
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bb) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage sind in Ausfüllung der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 140 GG iVm. Art. 139 WRV nach § 1 Nr. 2 ArbZG als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen. Damit haben der Verfassungsgeber und der Gesetzgeber in nachdrücklicher Weise ein Schutzbedürfnis zum Ausdruck gebracht. Vom Grundsatz her dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr nicht beschäftigt werden, § 9 Abs. 1 ArbZG. Nur aufgrund gesetzlicher Ausnahmeregelungen ist dies erlaubt (vgl. § 9 Abs. 2 und 3, § 10 ArbZG), was dann aber besondere Ausgleichsmaßnahmen erfordert (vgl. § 11 ArbZG). Daraus wird deutlich, dass auch hier der Gesetzgeber Arbeit an Sonn- und Feiertagen als besondere Erschwernis betrachtet.
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cc) Die besondere Rolle von Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit hat der Gesetzgeber bspw. auch im Rahmen von Beschäftigungsverboten in § 8 Abs. 1 MuSchG berücksichtigt(ab 1. Januar 2018: § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 MuSchG im Unterabschnitt „Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz“). Auch das rechtfertigt es, in einer Gesamtschau Schuldnerinteressen betreffend Zulagen für Arbeit zu diesen Zeiten im Rahmen der Pfändungsschutzvorschrift des § 850a Nr. 3 ZPO vorrangig vor Gläubigerinteressen zu behandeln.
- 46
-
2. Demgegenüber sind die Zuschläge nach § 8 TV für Wechselschicht-, Samstags- und Vorfeiertagsarbeit keine Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO. Hier fehlt es an einer gleichgewichtigen gesetzgeberischen Wertung wie bei Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, die ein Zurückstehen der Gläubigerinteressen bei der Pfändung rechtfertigen könnte.
- 47
-
a) Samstagszuschläge fallen nicht unter den besonderen Pfändungsschutz (Grote ZInsO 2016, 1801, 1803; aA Ahrens NJW 2016, 2812, 2814). Im Arbeitsrecht ist der Samstag ein normaler Werktag (vgl. § 3 Abs. 2 BUrlG). Besondere gesundheitliche oder soziale/familiäre Beeinträchtigungen sind nicht erkennbar. Der Gesetzgeber hat hierzu keine Regelung getroffen.
- 48
-
aa) Die Wertung des Verordnungsgebers aus § 3 Abs. 2 EZulV oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften kann nicht auf Arbeitnehmer übertragen werden, da sie eine beamtenrechtliche Regelung betrifft. Angesichts dieser unterschiedlichen Beschäftigtengruppen gäbe es auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Die EZulV ist eine spezifisch besoldungsrechtliche Regelung (vgl. § 1 EZulV), wie auch die unterschiedlichen Fallgestaltungen zeigen, in denen bspw. eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten zwar auch für Samstage gewährt wird (allerdings nur für Dienst ab 12:00 Uhr bzw. 13:00 Uhr, § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 EZulV), bestimmte Beamte davon aber ausgenommen sind (vgl. § 5 EZulV). Eine allgemeingültige, über besoldungsrechtliche Fragen hinausgehende Wertung, die auch für den Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Schuldner und Gläubiger bei einer Pfändung von Bedeutung wäre, kann dem nicht entnommen werden.
- 49
-
bb) Dem Verordnungsgeber käme mangels entsprechender Kompetenzzuweisung iSv. Art. 80 Abs. 1 GG im Übrigen ebenso wenig wie den Tarifvertragsparteien(vgl. oben II 1 a bb (3)) die Befugnis zur verbindlichen Definition des Begriffs Erschwerniszulage in § 850a Nr. 3 ZPO zu.
- 50
-
b) Das gleiche wie für Samstagszuschläge gilt für Zuschläge betreffend die Arbeit am 24. und 31. Dezember. Auch hier handelt es sich aus gesetzgeberischer Sicht arbeitszeitlich um reguläre Werktage.
- 51
-
c) Schicht- und Wechselschichtzulagen sollen zwar durchweg besondere Belastungen ausgleichen (BAG 19. März 2014 - 10 AZR 744/13 - Rn. 18; 25. September 2013 - 10 AZR 4/12 - Rn. 17; 24. September 2008 - 10 AZR 634/07 - Rn. 19, BAGE 128, 21), was auch in § 6 Abs. 1 ArbZG anklingt. Eine Sonderstellung wie die Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit hat der Gesetzgeber der reinen Schichtarbeit aber nicht eingeräumt. Er hat - anders als bei der Nachtarbeit - insbesondere keinen Anlass gesehen, gesetzlich verpflichtend Zulagen oder andere Ausgleichsleistungen hierfür zu regeln. Die Belastungen der Wechselschichtarbeit werden jedenfalls zum Teil bereits durch Nachtarbeitszuschläge ausgeglichen. Im Übrigen gibt es kein zuverlässiges Abgrenzungskriterium dafür, was - angesichts einer Vielzahl denkbarer Arbeitszeitmodelle - als Schichtarbeit mit der Folge eines pfändungsrechtlich privilegierten Zuschlags anzusehen ist. Angesichts der drohenden Uferlosigkeit dieses Begriffs hat hier das im Pfändungsrecht auch zu berücksichtigende Gläubigerinteresse vorrangige Bedeutung. Schichtzulagen als solche können somit nicht als Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO angesehen werden.
- 52
-
3. Bei dem in § 850a Nr. 3 ZPO angesprochenen „Rahmen des Üblichen“, in dem Erschwerniszuschläge der Höhe nach pfändungsfrei sind, kann aus Gründen der Praktikabilität und in Anlehnung an die gesetzgeberische Wertung an die Regelung in § 3b EStG angeknüpft werden(vgl. BGH 29. Juni 2016 - VII ZB 4/15 - Rn. 14, BGHZ 211, 46). Soweit der Gesetzgeber dort Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge in einem bestimmten Umfang steuerfrei gestellt hat, sind diese Zuschläge im Rahmen des § 850a Nr. 3 ZPO als unpfändbar anzusehen.
- 53
-
III. Das Berufungsgericht hat auch über die Kosten der Revision zu entscheiden.
-
Linck
Brune
Schlünder
Rigo Züfle
Stefan Fluri
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Unpfändbar sind
- 1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; - 2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; - 5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird; - 6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; - 7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen; - 8.
Blindenzulagen.
Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
beträgt.(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):
- 1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, - 2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2, - 3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für
- 1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, - 2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt, - 3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
beträgt.(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):
- 1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, - 2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2, - 3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für
- 1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, - 2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt, - 3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.
Unpfändbar sind
- 1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; - 2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; - 5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird; - 6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; - 7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen; - 8.
Blindenzulagen.
(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.
(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.
(3) Arbeitseinkommen sind auch die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind:
- a)
Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann; - b)
Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind.
(4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.
Unpfändbar sind
- 1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; - 2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; - 5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird; - 6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; - 7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen; - 8.
Blindenzulagen.
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
beträgt.(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):
- 1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, - 2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2, - 3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für
- 1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, - 2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt, - 3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.
Unpfändbar sind
- 1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; - 2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; - 5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird; - 6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; - 7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen; - 8.
Blindenzulagen.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Unpfändbar sind
- 1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; - 2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; - 5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird; - 6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; - 7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen; - 8.
Blindenzulagen.
(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.
(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.
(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.
(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn
- a)
nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder - b)
im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder - c)
der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,
(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
Zweck des Gesetzes ist es,
- 1.
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie - 2.
den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.
(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.
(3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.
(1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden
- 1.
in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr, - 2.
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung, - 3.
in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, - 4.
in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt, - 5.
bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen, - 6.
bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgesellschaften, Verbände, Vereine, Parteien und anderer ähnlicher Vereinigungen, - 7.
beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, beim Fremdenverkehr sowie in Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken, - 8.
beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse einschließlich des Austragens, bei der Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie beim Transport und Kommissionieren von Presseerzeugnissen, deren Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag nach einem Feiertag liegt, - 9.
bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten, - 10.
in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung, - 11.
in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben, - 12.
in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren, - 13.
im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen, - 14.
bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen, - 15.
zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten, - 16.
zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der Produktionseinrichtungen.
(2) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit den Produktionsarbeiten beschäftigt werden, wenn die infolge der Unterbrechung der Produktion nach Absatz 1 Nr. 14 zulässigen Arbeiten den Einsatz von mehr Arbeitnehmern als bei durchgehender Produktion erfordern.
(3) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in Bäckereien und Konditoreien für bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem Austragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren beschäftigt werden.
(4) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer zur Durchführung des Eil- und Großbetragszahlungsverkehrs und des Geld-, Devisen-, Wertpapier- und Derivatehandels abweichend von § 9 Abs. 1 an den auf einen Werktag fallenden Feiertagen beschäftigt werden, die nicht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Feiertage sind.
(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
(2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2, §§ 7 und 21a Abs. 4 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.
(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.
(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
(1) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf Heimarbeit an eine schwangere in Heimarbeit beschäftigte Frau oder an eine ihr Gleichgestellte nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgeben, dass die Arbeit werktags während einer achtstündigen Tagesarbeitszeit ausgeführt werden kann.
(2) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf Heimarbeit an eine stillende in Heimarbeit beschäftigte Frau oder an eine ihr Gleichgestellte nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgeben, dass die Arbeit werktags während einer siebenstündigen Tagesarbeitszeit ausgeführt werden kann.
(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen. Er darf sie bis 22 Uhr beschäftigen, wenn die Voraussetzungen des § 28 erfüllt sind.
(2) Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen lassen, wenn
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen. Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäftigen, wenn
- 1.
sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, - 2.
eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist, - 3.
der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und - 4.
insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
(2) Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teilnehmen lassen, wenn
- 1.
sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, - 2.
die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist, - 3.
der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und - 4.
insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Unpfändbar sind
- 1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; - 2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; - 5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird; - 6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; - 7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen; - 8.
Blindenzulagen.
(1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.
(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst
- 1.
an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, - 2.
an Samstagen nach 13.00 Uhr, - 3.
an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, - 4.
an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen.
(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.
(5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten des hierzu Verpflichteten in seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen des Bundes. Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten.
(1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.
(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst
- 1.
an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, - 2.
an Samstagen nach 13.00 Uhr, - 3.
an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, - 4.
an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen.
(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.
(5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten des hierzu Verpflichteten in seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.
Die Zulage wird nicht gewährt
- 1.
neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes, - 2.
in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder - 3.
wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als abgegolten oder ausgeglichen gilt.
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
Unpfändbar sind
- 1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; - 2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; - 5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird; - 6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; - 7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen; - 8.
Blindenzulagen.
(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.
(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.
(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.
(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn
- a)
nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder - b)
im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder - c)
der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,
(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.
Unpfändbar sind
- 1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; - 2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; - 5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird; - 6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; - 7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen; - 8.
Blindenzulagen.
(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie
- 1.
für Nachtarbeit 25 Prozent, - 2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent, - 3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent, - 4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.
(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
Unpfändbar sind
- 1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; - 2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; - 5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird; - 6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; - 7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen; - 8.
Blindenzulagen.