Bundesarbeitsgericht Urteil, 10. Sept. 2014 - 10 AZR 844/13

published on 10/09/2014 00:00
Bundesarbeitsgericht Urteil, 10. Sept. 2014 - 10 AZR 844/13
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Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. Juni 2013 - 11 Sa 48/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Gewährung von 22,75 Stunden Freizeitausgleich für Überstunden.

2

Der Kläger trat 1990 in die Dienste des beklagten Landes und war zuletzt als Fahrer bei der Zentralen Polizeidirektion N beschäftigt. Arbeitsvertraglich ist die Anwendung des Manteltarifvertrags für Arbeiter der Länder (MTL II) vom 27. Februar 1964 und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge sowie die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge vereinbart.

3

Der Pkw-Fahrer-TV-L lautet, soweit hier von Interesse, auszugsweise:

        

§ 2   

        
        

Arbeitszeit, höchstzulässige Arbeitszeit

        
        

(1)     

Die Arbeitszeit umfasst Lenkzeiten, Vor- und Abschlussarbeiten, Reparaturarbeiten, Wagenpflege, Wartezeiten, Wartungsarbeiten und sonstige Arbeit. …

        
        

(2)     

Die höchstzulässige Arbeitszeit kann im Hinblick auf die in ihr enthaltenen Wartezeiten auf bis zu 15 Stunden täglich ohne Ausgleich verlängert werden, wenn der Fahrer/die Fahrerin schriftlich einwilligt und geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes getroffen sind (§ 7 Absatz 2a Arbeitszeitgesetz); sie darf im Tarifgebiet West 268 Stunden und im Tarifgebiet Ost 272,5 Stunden im Kalendermonat ohne Freizeitausgleich nicht übersteigen. Geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes sind insbesondere das Recht des Fahrers/der Fahrerin zu einer jährlichen, für den Beschäftigten kostenfreien arbeitsmedizinischen Untersuchung … und/oder die Gewährung eines Freizeitausgleichs möglichst durch ganze Tage oder durch zusammenhängende arbeitsfreie Tage zur Regenerationsförderung. …

        
        

(3)     

Muss die höchstzulässige monatliche Arbeitszeit nach Absatz 2 Satz 1 aus zwingenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen ausnahmsweise überschritten werden, so sind die Stunden, die über 268 beziehungsweise 272,5 Stunden hinausgehen, im Laufe des kommenden oder des darauf folgenden Monats durch Erteilung entsprechender Freizeit auszugleichen; ferner ist der Zeitzuschlag für Überstunden nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a TV-L zu zahlen. Die Zahlung einer geldlichen Entschädigung anstelle der Erteilung entsprechender Freizeit ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes (Absatz 2 Satz 1) unzulässig.

        
        

…       

                 
        

Protokollerklärung zu § 2:

        
        

Die regelmäßige Arbeitszeit des Fahrers/der Fahrerin nach § 6 Absatz 1 TV-L bleibt unberührt. Soweit die höchstzulässige Arbeitszeit nach Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht überschritten wird, ist § 6 Absatz 2 TV-L mit der Maßgabe anwendbar, dass bei der Berechnung auf das jeweilige Kalenderhalbjahr abzustellen ist.

        
                          
        

§ 3     

        
        

Monatsarbeitszeit

        
        

(1)     

Die Arbeitszeit, die in einem Kalendermonat im Rahmen von § 2 geleistet wird, ist die Monatsarbeitszeit.

        
        

…       

                 
        

(3)     

Im Falle

        
                 

●       

eines Erholungsurlaubs, Zusatzurlaubs (§§ 26, 27 TV-L),

        
                 

●       

einer Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfalls,

        
                 

●       

einer Arbeitsbefreiung unter Entgeltfortzahlung (§ 29 TV-L),

        
                 

●       

einer Qualifizierung in überwiegend dienstlichem oder betrieblichem Interesse unter Zahlung des Entgelts,

        
                                            
                 

●       

eines ganztägigen Freizeitausgleichs nach § 2 Absatz 3 Satz 1,

        
                 

●       

eines ganzen oder teilweisen Ausfalls wegen der Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung/eines Betriebsrates,

        
                 

●       

eines ganzen oder teilweisen Ausfalls infolge eines Wochenfeiertages

        
                 

sind für jeden Arbeitstag folgende Stunden pauschal anzusetzen:

        
                 

a)    

bei ständiger Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Werktage bei Fahrern/Fahrerinnen der

        
                          

Tarifgebiet West

        

…       

                 

Pauschalgruppe I

…       

        

…       

                 

…       

…       

        

…       

                 

Pauschalgruppe IV

11,65 Stunden

        

…       

                 

…       

        
        

(5)     

Bei Arbeitsbefreiung (§ 29 TV-L) oder Beurlaubung (§ 28 TV-L) ohne Entgeltfortzahlung werden die Stunden angesetzt, die der Fahrer/die Fahrerin ohne diese Ausfallsgründe innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6 Absatz 1 TV-L) geleistet hätte.

        
        

...     

                 
        

§ 4     

        
        

Pauschalentgelt

        
        

(1)     

Für die Fahrer/Fahrerinnen wird ein Pauschalentgelt festgesetzt, mit dem das Tabellenentgelt (§ 15 Absatz 1 TV-L) sowie das Entgelt für Überstunden und Zeitzuschläge für Überstunden (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a TV-L) abgegolten sind.

        
        

…       

                 
        

§ 5     

        
        

Pauschalgruppen

        
        

(1)     

Entsprechend ihrer Monatsarbeitszeit (§ 3) sind die Fahrer/Fahrerinnen folgenden Pauschalgruppen zugeordnet:

        
                          

Tarifgebiet West

Tarifgebiet Ost

                 
                 

Pauschalgruppe I

ab 185 bis 196 Stunden

ab 189 bis 199 Stunden

                 
                 

Pauschalgruppe II

über 196 bis 221 Stunden

über 199 bis 224 Stunden

                 
                 

Pauschalgruppe III

über 221 bis 244 Stunden

über 224 bis 248 Stunden

                 
                 

Pauschalgruppe IV

über 244 bis 268 Stunden

über 248 bis 272,5 Stunden

                 
                 

Ständige persönl. Fahrer/Fahrerinnen

bis 288 Stunden

bis 292 Stunden

                 
        

…“    

        
4

Der Kläger war entsprechend seiner Monatsarbeitszeit der Pauschalgruppe IV zugeordnet. Im Zeitraum von November 2010 bis Januar 2011 leistete er insgesamt 78,47 Überstunden. Als Ausgleich hierfür erteilte ihm das beklagte Land im Frühjahr 2011 sieben Tage Freizeit.

5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für den Ausgleich der Überstunden sei gemäß der Protokollerklärung zu § 2 Pkw-Fahrer-TV-L die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TV-L maßgeblich. Diese betrage täglich 7,96 Stunden. Daher würden durch einen Tag Freizeitausgleich nur 7,96 Überstunden abgebaut. Er könne deshalb einen weiteren Freizeitausgleich im Umfang von 22,75 Stunden verlangen.

6

Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren noch relevant - beantragt,

        

das beklagte Land zu verurteilen, ihm Freizeitausgleich im Umfang von 22,75 Stunden zu gewähren, wobei ein Tag Freizeitausgleich mit 7,96 Stunden anzusetzen ist.

7

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, für einen Tag Freizeitausgleich seien in der für den Kläger maßgeblichen Pauschalgruppe IV gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 3 Abs. 3 Buchst. a Pkw-Fahrer-TV-L 11,65 Stunden anzusetzen.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage im hier noch streitigen Umfang stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung des beklagten Landes abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf weiteren Freizeitausgleich im Umfang von 22,75 Stunden.

10

I. Die Klage ist zulässig. Der Antrag ist dahin gehend auszulegen, das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger Freizeit im Umfang von weiteren 22,75 Stunden zum Ausgleich für sämtliche in den Monaten November 2010 bis Januar 2011 geleisteten Überstunden zu erteilen. Dieses Antragsverständnis hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. In dieser Auslegung ist der Klageantrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

11

II. Die Klage ist unbegründet. Der Anspruch des Klägers aus § 2 Abs. 3 Satz 1 Pkw-Fahrer-TV-L auf Freizeitausgleich für die im Zeitraum von November 2010 bis Januar 2011 geleisteten 78,47 Überstunden ist nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Dem Kläger stand für je 11,65 Überstunden ein Tag Freizeitausgleich zu. Indem das beklagte Land dem Kläger sieben Tage Freizeitausgleich gewährte, hat es den Anspruch des Klägers erfüllt.

12

1. Der Pkw-Fahrer-TV-L findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Zu den „für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträgen“, nach denen sich das Arbeitsverhältnis gemäß § 2 des Arbeitsvertrags richtet, zählte bei Vertragsschluss der Pkw-Fahrer-TV-L vom 10. Februar 1965, der durch den am 1. November 2006 in Kraft getretenen Pkw-Fahrer-TV-L vom 12. Oktober 2006 ersetzt wurde.

13

2. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 3 Abs. 3 Buchst. a Pkw-Fahrer-TV-L kann der Kläger als Fahrer der Pauschalgruppe IV für 11,65 Überstunden einen Tag Freizeitausgleich verlangen.

14

a) Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 1 Pkw-Fahrer-TV-L, von dem bei der Auslegung vorrangig auszugehen ist(st. Rspr., vgl. zB BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 297/13 - Rn. 14), sind die Stunden, die über 268 Stunden hinausgehen, durch „Erteilung entsprechender Freizeit“ auszugleichen. Die „entsprechende Freizeit“ bezieht sich auf die „Stunden, die über 268 Stunden hinausgehen“. Damit ordnet der Tarifvertrag für die über die höchstzulässige Arbeitszeit hinausgehenden Stunden einen Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 an.

15

b) § 2 Abs. 3 Satz 1 Pkw-Fahrer-TV-L ist jedoch nicht zu entnehmen, wie viele Stunden ein ganzer Tag Freizeitausgleich umfasst. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 3 Buchst. a Pkw-Fahrer-TV-L. Danach sind im Falle eines ganztägigen Freizeitausgleichs nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Pkw-Fahrer-TV-L für jeden Arbeitstag bei einer Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Werktage bei Fahrern der Pauschalgruppe IV 11,65 Stunden anzusetzen. Diese beiden aufeinander aufbauenden und im unmittelbaren systematischen Zusammenhang stehenden Tarifvorschriften bezwecken einen Gleichlauf von durchschnittlicher täglicher Arbeitszeit und ganztägigem Freizeitausgleich. Durch die bezahlte Freistellung soll der Fahrer unter Berücksichtigung des in § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 Pkw-Fahrer-TV-L vorgesehenen Zeitzuschlags für Überstunden als Äquivalent für einen Tag geleistete Überstunden einen Tag Freizeitausgleich zuzüglich des Überstundenzuschlags nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TV-L erhalten (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Juli 2014 Pkw-Fahrer-TV-L § 2 Rn. 11).

16

3. Diesem Tarifverständnis steht Satz 1 der Protokollerklärung zu § 2 Pkw-Fahrer-TV-L nicht entgegen. Mit dem Hinweis, die regelmäßige Arbeitszeit des Fahrers nach § 6 Abs. 1 TV-L bleibe unberührt, stellt die Protokollerklärung lediglich klar, dass die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit grundsätzlich auch für die Fahrer gilt. Hiervon ausgehend haben die Tarifvertragsparteien mit § 2 Pkw-Fahrer-TV-L im Oktober 2006 erstmalig eine tarifliche „Opt-out“-Regelung, dh. eine abweichende Vereinbarung iSd. § 7 Abs. 2a iVm. § 7 Abs. 7 ArbZG getroffen. Dies war erforderlich geworden, weil die entsprechenden Arbeitszeitregelungen in den früheren Tarifverträgen gemäß § 25 Satz 1 ArbZG ab dem 1. Januar 2007 nicht mehr anwendbar waren. Die jetzige Tarifregelung sieht vor, dass bei schriftlicher Einwilligung des Fahrers die höchstzulässige Arbeitszeit dauerhaft auf bis zu 15 Stunden täglich ohne Ausgleich verlängert werden kann, wenn geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes getroffen sind. Diese sind in § 2 Abs. 2 Satz 2 Pkw-Fahrer-TV-L nicht abschließend aufgeführt. Zugleich ist die höchstzulässige Arbeitszeit im Kalendermonat auf 268 bzw. 272,5 Stunden begrenzt.

17

4. Soweit der Kläger zur Begründung seiner Klage geltend macht, ein Fahrer in der Pauschalgruppe IV erhalte selbst in der höchsten Stufe weniger für eine Überstunde als nach dem TV-L, berücksichtigt er nicht, dass die Tarifvertragsparteien des Pkw-Fahrer-TV-L im Rahmen der ihnen zustehenden Gestaltungsfreiheit ein eigenständiges Vergütungssystem geschaffen haben. So werden die Fahrer entsprechend ihrer Monatsarbeitszeit Pauschalgruppen zugeordnet. Nach § 4 Pkw-Fahrer-TV-L erhalten sie ein Pauschalentgelt, dessen Höhe sich nach der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in der jeweiligen Pauschalgruppe bemisst und mit dem das Tabellenentgelt sowie das Entgelt für Überstunden sowie die Zeitzuschläge hierfür abgegolten sind. Der zusätzliche Überstundenausgleich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Pkw-Fahrer-TV-L erfasst damit nicht Überstunden iSd. § 7 Abs. 7 TV-L, sondern beschränkt sich auf die Überstunden, die ausnahmsweise „über 268 beziehungsweise 272,5 Stunden hinausgehen“. Nur für diese Überstunden ist daneben der 30 %ige Zeitzuschlag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TV-L zu zahlen.

18

5. Der von der Revision geforderte Rückgriff auf die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit nach § 6 TV-L im Rahmen des Überstundenausgleichs nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Pkw-Fahrer-TV-L steht nicht im Einklang mit dieser besonderen tariflichen Überstundenregelung. Er hätte zur Folge, dass ein Vergütungsanspruch für 11,65 Stunden als Gegenleistung für nur 7,96 geleistete Überstunden entstünde. Das widerspricht ersichtlich der Tarifsystematik. Der Kläger berücksichtigt zudem nicht genügend, dass in § 3 Abs. 5 Pkw-Fahrer-TV-L der gegenüber den Pauschalen nach § 3 Abs. 3 Pkw-Fahrer-TV-L niedrigere Ansatz der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit nach § 6 TV-L ausdrücklich auf zwei Fälle (Arbeitsbefreiung und Beurlaubung) beschränkt ist, in denen kein unabdingbarer Entgeltanspruch besteht. Aufgrund des Ausnahmecharakters der Regelung in § 3 Abs. 5 Pkw-Fahrer-TV-L und des aufgezeigten tariflichen Gesamtzusammenhangs verbietet sich ihre Übertragung auf die Abgeltung von Überstunden durch Freizeitausgleich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Pkw-Fahrer-TV-L.

19

6. Der vom Kläger verlangte weitere Freizeitausgleich ergibt sich auch nicht daraus, dass das beklagte Land die Frist des § 2 Abs. 3 Satz 1 Pkw-Fahrer-TV-L, wonach die über 268 Stunden hinausgehenden Arbeitsstunden im Laufe des kommenden oder des darauf folgenden Monats durch Erteilung entsprechender Freizeit auszugleichen sind, nicht beachtet hat. Eine derartige Rechtsfolge sieht der Tarifvertrag für den Fall der Fristüberschreitung nicht vor.

20

III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linck    

        

    W. Reinfelder    

        

    Brune    

        

        

        

    D. Diener    

        

    Stefan Fluri    

                 
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, 1. abweichend von § 3 a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig u
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, 1. abweichend von § 3 a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig u
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published on 25/07/2016 00:00

Tenor 1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 09.12.2015, Az. 6 Ca 2280/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2.Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d : 2Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsan
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Annotations

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

1.
abweichend von § 3
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
c)
(weggefallen)
2.
abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,
3.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,
4.
abweichend von § 6 Abs. 2
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
5.
den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen.

(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,

1.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen,
2.
die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen,
3.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen,
4.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen.

(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.

(4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1, 2 oder 2a genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.

(5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1, 2 oder 2a durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.

(8) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten. Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

(9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.

Enthält ein am 1. Januar 2004 bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende Regelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in diesen Vorschriften festgelegten Höchstrahmen überschreiten, bleiben diese tarifvertraglichen Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2006 unberührt. Tarifverträgen nach Satz 1 stehen durch Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen sowie Regelungen nach § 7 Abs. 4 gleich.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)